Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140138-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic.iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 9. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Februar 2014 (DG130319)
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für die festgestellte Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig und nicht strafbar ist. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung) angeordnet. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Klappmesser (SK ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X1._____ wird mit Fr. 9'079.95 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 18'244.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 12'760.75 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____) Fr. 9'079.95 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) 7. Die Kosten der Untersuchung und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 24) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei keine Massnahme anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 26) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
__________________________________
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Februar 2014, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. StGB erfüllt hat. Es wurde sodann festgestellt, dass der Beschuldigte für die festgestellte Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig und nicht strafbar ist. Sodann wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung) angeordnet und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Klappmesser (SK ...) eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 47 S. 27 f.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 18 ff.). Der Beschuldigte meldete vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 20). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. März 2014 (Urk. 46/2) zugesandt. Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte nach einem Verteidigerwechsel der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 5 - Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch und damit eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Feststellung der objektiven Erfüllung des Tatbestandes), 2 (Feststellung der Schuldunfähigkeit) und 3 (Anordnung einer stationären Massnahme) des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2014. Dispositivziffer 4 (Beschlagnahmung und Vernichtung Klappmesser) wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Da das Urteil vollumfänglich angefochten wird, ist auch dieser Punkt angefochten. Das Kostendispositiv (Ziffer 6 und 7) ist nicht angefochten. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Februar 2014 einzig bezüglich der Dispositivziffer 6 und 7 (Kostenaufstellung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beweisanträge wurden keine gestellt. 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. März 2013, ca. 10.30 Uhr näherte sich A._____ (Beschuldigter) vor dem Restaurant "C._____" am …platz in Zürich-… dem dort an einem Tischchen sitzenden B._____ (Privatkläger), den er als Nachbarn kannte. Er habe vom Privatkläger (ohne Grund) eine Zahlung von Fr. 20'000.– verlangt. Dieser sei aufgestanden und habe den Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert. Daraufhin habe der Beschuldigte unvermittelt mit einem mitgeführten Klappmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) den Privatkläger in den Bauch gestochen, wodurch dieser unterhalb des Bauchnabels eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung erlitt. Diese Schnittverletzung war nicht lebensgefährlich, doch hätte bei einem etwas anderen Verlauf des Stichkanals eine schwere oder gar tödliche Verletzung resultieren können (Urk. 17).
- 6 - 2. Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, sich dem Privatkläger am 21. März 2013 mit einem geöffneten Messer in der Hand genähert zu haben und dass dieser von diesem Messer verletzt wurde. Er bestreitet aber, den Geschädigten in den Bauch gestochen zu haben, und macht geltend, der Privatkläger habe ihn weggestossen bzw. sei auf ihn losgegangen und sei dabei ins offene Messer gelaufen. Er bestreitet sodann, vom Privatkläger (unberechtigt) die Bezahlung von Fr. 20'000.– verlangt zu haben. Insoweit der Beschuldigte den Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 47 S. 6 ff.). 4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz beruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-6), des Privatklägers (Urk. 6/1-2) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 7/1-2). Weiter liegt eine Fotodokumentation des Tatorts, der Tatwaffe und der Verletzung des Privatklägers (Urk. 3) sowie ein Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei vor (Urk. 4). Weitere Beweismittel sind die Gutachten des Instituts für Rechtmedizin der Universität Zürich betreffend die körperliche und pharmakologisch-toxikologische Untersuchung des Privatklägers und des Beschuldigten (Urk. 8/4-7), ebenso die ärztlichen Befunde des Hausarztes Dr.med. E._____ zum Beschuldigten (Urk. 9/2) sowie des Stadtspital Triemli Zürich betreffend den Privatkläger (Urk. 9/3). Mit Datum vom 30. Juli 2013 wurde sodann das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten von F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie erstattet (Urk. 10/3). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:
- 7 - 4.1. Was die Verwertbarkeit der Aussagen betrifft, so hat die Vorinstanz die Aussagen der polizeilich befragten Auskunftspersonen G._____, H._____ und I._____ (Urk. 7/3-5) nicht weiter gewürdigt, da sie über den Vorfall selbst nichts hätten berichten können (Urk. 47 S. 7). Indessen finden sich darin Angaben zum Umfeld und den Beziehungen des Beschuldigten zum Privatkläger. Diese Aussagen sind indessen aus prozessualen Gründen (mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten) nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar. 4.2. Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 8 f.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen nicht das Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage gelegt, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.3. Der Privatkläger hat in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Sachverhalt gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert. Seine Aussagen zum eigentlichen Vorfall fügen sich nahtlos in die von ihm aufgezeigte Vorgeschichte dieser langjährigen Bekanntschaft zum Beschuldigten. Er kennt den Beschuldigten, welcher im gleichen Haus unter ihm wohnt, seit 13 Jahren. Die Begegnungen hätten sich auf Smalltalk beschränkt. Sie hätten sich auch ab und zu beim "C._____ Take Away" getroffen. Probleme hätten sie nie gehabt (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2 S. 3). Eine Schlüsselstelle in der Schilderung des Privatklägers ist die Veränderung im Verhalten des Beschuldigten nach Durchführung der Herzoperation. Er sei nicht mehr so fröhlich und anständig gewesen (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2 S. 5). Der Beschuldigte habe ca. drei Wochen vor dem Vorfall unter Vorhalt eines pornographischen Bildes, welches eine Frau und einen Mann beim Geschlechtsverkehr zeigten, behauptet, der Privatkläger habe hinter dem Rücken des Beschuldigten Kontakt mit dieser Frau. Er (der Beschuldigte) habe dieser Fr. 20'000.– gegeben, weshalb er jetzt von ihm
- 8 die Übernahme der Schulden verlange (Urk. 6/1 S. 2). Im Unterschied dazu führte der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte verlangt habe, er solle die Schulden übernehmen, welche er (der Beschuldigte) bei dieser Frau habe (Urk. 6/2 S. 5). Diese Differenz in der Schuldenfrage ist indessen letztlich nicht entscheidend, da in beiden Fällen der Beschuldigte vom Privatkläger die Übernahme der Schulden von Fr. 20'000.– verlangte. Diese Forderung stand dann auch am Anfang der Auseinandersetzung vor dem "C._____ Take Away". Er sei vor dem Lokal auf einem Stuhl gesessen, als der Beschuldigte plötzlich vor ihm gestanden sei und die Bezahlung von Fr. 20'000.– verlangte. Er habe ihm gesagt, dass er weggehen müsse, er (der Beschuldigte) sei vor ihm stehen geblieben. Er sei dann aufgestanden und da habe der Beschuldigte ihm sofort das Messer in den Bauch gestossen, wobei er ihn noch – gemäss Aussagen bei der Polizei – beschimpft haben soll (Urk. 6/1 S. 2; 6/2 S. 6). Es habe vorher kein Wortgefecht gegeben (Urk. 6/2 S. 6). 4.4. Der Zeuge D._____ arbeitet im Lokal "C._____ Take Away". Er kennt beide Kontrahenten als Kunden. Zunächst habe er dem Privatkläger vor dem Lokal einen Espresso serviert und habe dann im Geschäft hinter der Theke Salat gerüstet, als der Beschuldigte gekommen sei. Er habe sich dem Privatkläger zugewandt, mit ihm gesprochen, sich aber nicht hingesetzt. Plötzlich habe er aber bemerkt, dass die Beiden grob miteinander umgegangen seien, als ob sie streiten würden. Sie hätten zwar nicht geschrien, aber er habe dies trotzdem feststellen können und habe dann schlichten wollen. Eigentlich habe er herausfinden wollen, ob die beiden überhaupt streiten würden. Als er bei den beiden angekommen sei, sei der Privatkläger am telefonieren gewesen und habe mit der anderen Hand den Bauch gehalten, der geblutet habe (Urk. 7/1 S. 2). Auf Vorhalt verneinte er ausdrücklich eine körperliche Auseinandersetzung (Urk. 7/1 S. 4). Beim Staatsanwalt bestätigte er diese Aussagen. Er hätte gesehen, wie sie sich aufeinander zubewegt hätten und er habe das Gefühl gehabt, als ob sie sich streiten würden. Er habe aber nichts gehört (Urk. 7/2 S. 4).
- 9 - 4.5. Diese Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ stützen jene des Beschuldigten nur teilweise. Der Beschuldigte bestätigt zwar, dass es nicht zu einem Gespräch gekommen sei, es habe aber keinen Streit gegeben. Er habe den Privatkläger gesehen und sei auf ihn zugegangen. Der Privatkläger sei in Panik gewesen und habe Angst gehabt (Urk. 5/4 S. 3). Er habe mit ihm sprechen wollen, aber der Privatkläger sei aufgestanden und habe ihn weggestossen mit seinen beiden Händen. Er sei etwas retour gegangen, weil er sieben Monate zuvor eine Bypass-Operation gehabt und nicht gewollt habe, dass ihm nochmals die Brust hätte aufgemacht werden müssen, was bei harten Schlägen passieren könne (Urk. 5/3 S. 2; 5/4 S. 3). Der Privatkläger habe ihn beim zweiten Mal, als er erneut versucht habe, mit ihm zu sprechen, wieder weggestossen und sei dann mit dem Messer verletzt worden. Der Privatkläger habe sich so gefährlich verhalten. Er sei auf ihn losgegangen. In dem Moment sei er mit dem Messer verletzt worden. Er (der Beschuldigte) habe auch Angst gehabt, er habe nicht gewollt, dass er ihn nochmals stosse. Im Übrigen habe er auch keine Geldforderung an den Privatkläger gestellt (Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/4 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er sei mit offenem Messer auf den Privatkläger zugegangen, ohne ein Wort zu sagen, worauf dieser wortlos auf ihn losgegangen sei (Prot. II S. 19 f.). Aus Sicht des Beschuldigten war die Beziehung zum Privatkläger ebenfalls konfliktiv. Der Privatkläger wohne (an der …gasse …) oberhalb von ihm. Dessen Freundin sei immer vor seiner Türe und beobachte ihn, wenn er mit Prostituierten nach Hause komme. Dies geschehe ungefähr ein- bis zweimal pro Woche. Am 18. März 2013 (d.h. drei Tage vor dem Vorfall) sei er auch beim Arzt gewesen und habe ihm seine paranoiden Verdächte mitgeteilt. Er habe immer das Gefühl, dass man ihn beobachte und verfolge. Er höre immer Stimmen vor der Türe oder wenn das Licht auf dem Balkon scheine (Urk. 5/4 S. 2). Der Privatkläger habe zusammen mit seiner Freundin monatelang an seiner Eingangstür gelauscht. Die Freundin habe vom Balkon aus mit einer Taschenlampe seine Balkontür beleuchtet. Insbesondere sie habe ihn terrorisiert. Weil dies auch der Privatkläger wisse, habe ihn dieser in Angst und Panik angegriffen. Dass der Privatkläger ein aggressiver Mensch sei, würden zwei der drei Personen (G._____ und H._____),
- 10 die dieser selbst genannt habe, beweisen. Deshalb sei er auch zu seinem Hausarzt und habe von seinem Seelenzustand erzählt. Sein eigenes Verhalten nach dem Vorfall, wie es vom Zeugen D._____ und Privatkläger geschildert worden sei, sei ein klarer Beweis für seine eigene Überraschung (auf das Vorgefallene) und das nicht vorsätzliche Handeln. Der Vorfall habe sich wegen der Aggressivität des Privatklägers ereignet (Urk. 29). Übereinstimmend mit dem Privatkläger schildert er die Übergabe des Pornobildes am 23. Februar 2013, wobei er den Privatkläger nach der Frau auf dem Bild gefragt habe bzw. ihn aufgefordert habe, im Internet nachzuschauen. Sodann bestätigt er auch den SMS-Verkehr in der Nacht mit dem Privatkläger (Urk. 5/4 S. 2). Er lässt indessen die vom Privatkläger geschilderten Frauengeschichten bestreiten (Urk. 28 S. 2). 4.6. Ein Abgleich dieser Aussagen führt zu folgendem Resultat: Der Beschuldigte fühlte sich seit Längerem vom Privatkläger und seiner Freundin verfolgt. Er äusserte solche Ängste auch gegenüber seinem Hausarzt. Brüche in seiner Darstellung der Ereignisse ergeben sich zunächst beim "Pornobild". Der Beschuldigte bleibt eine Erklärung schuldig, weshalb er dem Privatkläger das Bild einer Frau aus dem Internet beim Geschlechtsverkehr mit der Aufforderung übergab, dieses Bild im Internet zu suchen. Die Erklärung des Privatklägers demgegenüber, wonach der Beschuldigte ihn verdächtigte, dass er diese Frau kennen würde (wohl die Ex-Freundin des Beschuldigten ["Er sagte auch, dass alles, was er mit dieser Frau gesprochen habe, im Internet sei"; Urk. 6/2 S. 4]), er eine Beziehung zu ihr habe und aus diesem Grund die ihr vom Beschuldigten geschuldeten Fr. 20'000.– übernehmen solle, erscheinen hingegen plausibel. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb er mit einem offenen Klappmesser in der Hand auf den Privatkläger zugegangen ist: falls er sich - wie er ausgesagt hat - im Tram die Fingernägel geputzt hat, dann hätte er wohl spätestens beim Aussteigen das Messer zusammengeklappt; dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als er im Tabakgeschäft am …platz Zigaretten kaufen wollte und er erst dann den Privatkläger gesehen habe. Ein versehentliches Mitführen des offenen Klappmessers erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich; damit gebricht
- 11 es aber auch einer glaubhaften Grundlage für die Unfallversion des Beschuldigten. Dass der Privatkläger – wofür keine Anhaltspunkte vorhanden sind – besonders aggressiv gewesen sein soll, ändert an dieser Einschätzung nichts, da bereits das versehentliche Herumführen des offenen Klappmessers nicht überzeugt. Dass es unter diesen Umständen ohne vorhergehenden Wortwechsel, ja vollkommen wortlos, zu einem Angriff seitens des Privatklägers gekommen sei, ist abwegig und widerspricht den Zeugenaussagen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten erweist sich daher als klar beeinträchtigt. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er am 21. März 2013 nur mit dem Privatkläger habe sprechen und ihn auffordern wollen, ihn in Ruhe zu lassen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die Version des Privatklägers stimmig, wonach der Beschuldigte Fr. 20'000.– von ihm forderte. Dass die kurze Auseinandersetzung v.a. verbal geführt wurde, unterstreicht die Zeugenaussage von D._____. Nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten beim Aufstehen allenfalls mit den Händen auf Distanz halten wollte und ihn dabei im Bereich des Oberkörpers berührte. Dass sich der Beschuldigte dadurch wegen seiner kürzlich erfolgten Herzoperation bedroht gefühlt haben soll (Urk. 5/4 S. 3), erscheint wie eine nachgeschobene Erklärung zur Rechtfertigung des Messerstichs. Allerdings will der Beschuldigte – wie erwähnt – das Messer nicht aktiv eingesetzt haben, sondern der Privatkläger soll vielmehr in das offene Messer hineingelaufen sein (Urk. 5/3 S. 2). Zu Recht behauptet der Beschuldigte nicht das Vorliegen einer Notwehrsituation. Insgesamt ist die Version des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 47 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – zu widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, was letztlich auch mit seinem Krankheitsbild zusammenhängt (vgl. dazu psychiatrisches Kurz- Gutachten, Urk. 10/2 S. 4 und nachfolgend Erw. III.B.2.). Die Aussagen des Privatklägers dagegen erweisen sich als stimmig, insbesondere auch die Vorgeschichte. Sie ergänzen die Auslassungen des Beschuldigten, insbesondere was die "Frauengeschichte" angeht. Der eigentliche Vorfall liest sich als konsequente Fortsetzung der Eskalation des Konflikts, welcher vom in seiner Paranoia gefangenen Beschuldigten angetrieben wurde. Aufgrund der
- 12 glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte ihm unvermittelt das Messer in den Bauch stiess. Sein Argument für die Unfallversion, wonach er nach dem ersten Stich den Privatkläger nicht noch weiter verletzt habe, obwohl dieser nachher verwirrt und schutzlos auf einem Stuhl gesessen habe (Urk. 29 S. 1), verfängt nicht, da ihm die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Willen unterstellt (vgl. nachfolgende Ausführungen zur Schuldunfähigkeit). Im Übrigen verkennt der Beschuldigte, dass ihm die Staatsanwaltschaft nicht vorwirft, er habe dem Privatkläger noch weitere und grössere Verletzungen zufügen wollen, weshalb sein Argument auch deshalb nicht sticht. 4.7. Was die Verletzung angeht, so ist diese im Bericht des Stadtspitals Triemli dokumentiert (Urk. 9/3 S. 1 f) und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 47 S. 18). Es handelt sich dabei um eine Stichverletzung mit einer Eindringtiefe von 5 cm. III. Rechtliche Würdigung A. Objektiver und subjektiver Tatbestand 1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 (6B_475/2012), was den objektiven Tatbestand angeht, zutreffend vorgenommen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 47 S. 19, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte bringt vor, es liege nur ein kleiner Kratzer vor, gemäss Spitalbericht sei (der Messerstich) nicht einmal als Verletzung zu betrachten (Urk. 29 S. 2 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wenn der Bericht des Stadtspitals Triemli, welcher die Verletzung dokumentiert (Urk. 9/3 S. 1 f), als Ganzes gelesen wird. Eindeutig wird bei der Beantwortung der Frage 5 festgehalten, das mit dem Messer (1 cm breite, 10 cm lange Klinge) eine lebensgefährliche Verletzung der grossen Gefässe hätte entstehen können. Aufgrund der geringen Eindringtiefe (5 cm) sei aber die Abdominalhöhle nicht
- 13 verletzt worden, so dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Dadurch ist belegt, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 47 S. 19), dass eine lebensgefährliche Verletzung zufolge der unmittelbaren Nähe der lebenswichtigen Organe (zwischen 3 und 15 cm [Beantwortung Frage 2a.] möglich gewesen wäre. Da eine solche Verletzung bzw. der Erfolg nicht eingetreten ist, liegt lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist noch Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat - wie nachfolgend noch erläutert wird - festgestellt, dass der Beschuldigte die Tat in vollständiger Schuldunfähigkeit begangen hat. Diese Frage ist indessen zu unterscheiden von der Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen (i.S. Art. 12 Abs. 2 StGB) gehandelt hat. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Beim Vorsatz geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BSK StGB-Felix Bommer/Volker Dittmann, 3. Aufl., 2013, Art. 19 N 19). Wer – wie vorliegend der Beschuldigte – das offene Messer mit einer 10 cm langen Klinge in den Bauch seines Opfers stösst, nimmt zumindest in Kauf, dass er damit lebensgefährliche Verletzungen bewirken kann. Insofern hat der Beschuldigte auch eventualvorsätzlich den Tatbestand erfüllt. 4. Mit seinem Verhalten hat deshalb der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art.122 Abs.1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt . B. Schuldfähigkeit 1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
- 14 - StGB). Art. 19 Abs. 3 StGB stellt ausdrücklich fest, dass Massnahmen nach Art. 59-61, 63 f., 67 und 67b StGB angeordnet werden können. 2. Mit Datum vom 30. Juli 2013 erstattete F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (Urk. 10/3). Bereits mit Datum vom 11. Juli 2013 reichte er eine kurze gutachterliche Stellungnahme u.a. betreffend Schuldfähigkeit ein (Urk. 10/2). Der Gutachter kommt dabei im Vorgutachten zum Schluss, dass die nachweisbaren Symptome geeignet seien, eine ausgeprägte Wahnsymptomatik zu erkennen. Die Tat stelle eine überschiessende Reaktion bei wahnhaft begründeten Realitätsverkennungen dar und seine Ausführungen zum Tatablauf seien als wahnhaft begründete Erinnerungsverfälschungen einzustufen. Unter der hypothetischen Annahme der Berechtigung des Tatvorwurfes und unter der Annahme, dass der Explorand von der Richtigkeit seiner wahnhaften Denkinhalte überzeugt sei und er sein Handeln danach ausgerichtet habe, könne nicht angenommen werden, dass ihm Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Da durch die ausgeprägte Wahnsymptomatik über eine schwere Störung der Realitätsbezüge die Einsichtsfähigkeit des Exploranden aufgehoben gewesen sei, sei aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 10/2 S. 4). Im Hauptgutachten kommt der Gutachter zum Schluss, dass das Tatverhalten und die gesamte Psychopathologie durch eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10; F 22.0) gekennzeichnet sei. Kennzeichnend dafür sei ein systematisierter, aber nicht bizarrer Wahn, wobei der Explorand nicht imstande sei, sich kritisch zu seinen Denkstörungen, die er inhaltlich als berechtigt erlebt, zu distanzieren (Urk. 10/3 S. 45). Das Gutachten hält weiter fest, dass, wie für eine wahnhafte Störung üblich, der Explorand unter gestörten Realitätsbezügen leide, die eine eigenweltliche Sichtweise bedingten. In diesem Rahmen sei der Explorand unkorrigierbar überzeugt gewesen, dass er vom Privatkläger und dessen Freundin terrorisiert würde. Er würde beobachtet, verfolgt, beeinträchtigt und abgehört und in seinem Verhalten beeinflusst. Durch seine ungerechtfertigte Inhaftierung und Begutachtung würde er nun vom Staat terrorisiert. Dieses
- 15 wahrhafte Erleben werde unbeeinflussbar von ihm festgehalten und zeige dabei eine hohe Dynamik und Systematisierung (Urk. 10/3 S. 46). Der Wahn, so der Gutachter weiter, sei nicht bizarr, sondern er sei mit seiner durch Verfolgung gekennzeichneten Lebensgeschichte in Zusammenhang zu bringen (Urk. 10/3 S. 47). Eine Suchterkrankung, mit Ausnahme von Nikotin, verneint der Gutachter. Er kommt zum Schluss, dass die wahnhafte Störung des Exploranden zum Tatzeitpunkt bestanden habe und in engem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Körperverletzung stehe. Zentrales Thema sei dabei der Beeinträchtigungswahn, mit der Überzeugung des Exploranden, andere hätten sich gegen ihn verschworen, um ihm Nachteiliges zuzufügen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es beim Exploranden auf der Symptomebene im Rahmen des wahnhaften Erlebens zu krankheitsbedingten Fehlinterpretationen der Realität, krankhaft veränderten Bewertungen des Selbst und zu einer Verzerrung der persönlichen Grundlagen in der Entscheidungsbildung gekommen sei. Dem Exploranden sei es zum Tatzeitpunkt wie auch aktuell nicht möglich, seinen Willen frei und unbeeinflusst vom Beeinträchtigungswahn zu bilden und alternative Sichtweisen zu prüfen (Urk. 10/3 S. 48). Selbst wenn der Explorand "gewusst" hätte, das Gewalthandlungen verboten seien, hätten ihm zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten die Fähigkeit, ein solches Wissen und die Bedeutung seines wahnhaften Erlebens in eine Beziehung zu setzen, gefehlt. Es sei also nicht zu erkennen, dass sich der Explorand auf ein rein intellektuelles Wissen noch (sonst) irgend (wie) habe besinnen können. Damit sei aus forensischpsychiatrischer Sicht die Voraussetzung für die Annahme einer tatzeitaktuellen aufgehobenen Einsichtsfähigkeit erfüllt gewesen, weshalb die Frage nach der Steuerungsfähigkeit nicht mehr zu diskutieren sei und beim Exploranden von Schuldunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 10/3 S. 52, 58). Diesen schlüssigen Ausführungen des Gutachters ist zuzustimmen. Die Ausführungen des Beschuldigten in seinen vor Vorinstanz eingereichten Notizen (Urk. 33/1-2; übersetzt in Urk. 75/1-2) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 20- 24), beschränken sich auf mehrmals wiederholte Behauptungen, es liege eine fünfköpfige Verschwörung des Staates gegen den Beschuldigten vor, der Staatsanwalt übe wegen nationalistisch-rassistischen Fantasien Terror und
- 16 psychische Folter gegen den Beschuldigten aus und Gutachter würden Richter und Gericht spielen. Der Gutachter F._____ habe Vorurteile gehabt und sei vom Staatsanwalt gekauft und gelenkt worden. Sein Gutachten sei voller Rachegefühlen, Hass und Widersprüchen. Substantielle Einwände, die geeignet wären, das Vertrauen in das vorliegende Gutachten, das auch vom amtlichen Verteidiger als de lege artis verfasst anerkannt wird (Prot. II S. 25), zu schmälern, bringt der Beschuldigte keine vor. Entsprechend steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit begangen hat.
C. Schlussfolgerung Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art.122 Abs.1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. IV. Massnahme 1. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss zusammengefasst geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme bzw. die Einweisung des Beschuldigten in eine geschlossene Anstalt sei angesichts der geringfügigen Verletzung unverhältnismässig bzw. wegen der Therapieresistenz des Beschuldigten nutzlos. Um den Bedürfnissen des Beschuldigten gerecht zu werden, würden Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts genügen. Entsprechend sei von der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, das Verfahren einzustellen und bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) entsprechende Mitteilung zu machen, dass Massnahmen zum Schutz des Beschuldigten angezeigt seien (Urk. 28 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten, und verwies auf die entsprechende Begründung vor Vorinstanz (Prot. II S. 24 und S. 26). Auf die Einwände des Beschuldigten gegen das Gutachten (Urk. 22/1-2 und 75/1-2; Prot.
- 17 - II S. 20-24) wurde bereits oben im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit eingegangen. 2. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Massnahmenthematik auseinandergesetzt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme eingehend geprüft und mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 47, S. 20 ff.). 3. Die amtliche Verteidigung bringt zunächst vor, die Einweisung des Beschuldigten in eine geschlossene Anstalt gegen seinen immer wieder klar und deutlich geäusserten Willen verstosse gegen das auch in der EMRK verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Freiheit dürfe jemandem immer nur soweit entzogen werden, als es unumgänglich und gesetzlich vorgesehen sei. Über jedem Freiheitsentzug wache überdies Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müsse. Der Beschuldigte stelle als Ersttäter keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Die von ihm als beabsichtigt bestrittene, zugleich aber auch geringfügige Verletzung des Privatklägers könne nicht dazu führen, ihn seiner Freiheit auf unbestimmte Zeit in einer geschlossenen Klinik zu berauben. Die stationäre Massnahme sei zu Recht gefürchtet: Sie stelle praktisch eine Unterart der Verwahrung dar. Sie sei eine Internierung. Sie sei unbestimmt und könne jahrelang dauern. Es sei die neben der Verwahrung schlimmste Form des Freiheitsentzugs (Urk. 28 S. 4 f.). Der Beschuldigte scheint zu verkennen, dass nicht der glimpflich verlaufene Ausgang der Stichverletzung ("kleiner Kratzer; Urk. 29 S. 6) als Anlasstat für die Anordnung einer stationären Behandlung steht, sondern seine Vorgehensweise, nämlich ein unerwarteter Stich mit einer 10 cm langen Messerklinge in den Bauch des Privatklägers, welche - wie erwähnt - ohne Weiteres zu einer Verletzung lebenswichtiger Organe hätte führen können. Diese Gefährlichkeit für Dritte ist in die Waagschale der Verhältnismässigkeitsprüfung zu werfen. Dazu kommt, dass wie der Gutachter nachvollziehbar festhält - von einem deutlich erhöhten Risiko für weiteres gewalttätiges Verhalten auszugehen ist. Er führt dies auf die
- 18 diagnostizierte Wahnsymptomatik zurück, welche andaure und von welcher sich der Beschuldigte nicht zu distanzieren vermöge (Urk. 10/3 S. 55 f.). Das Argument, als Ersttäter stelle der Beschuldigte keine Gefahr für die Gesellschaft dar, ist mit dieser Prognose entkräftet. Das Gutachten bejaht auch einen engen kausalen Zusammenhang zwischen dieser psychischen Erkrankung und der vorliegenden Tathandlung (Urk. 10/3 S. 56). Damit ist die Massnahmebedürftigkeit gegeben. 4. Der amtliche Verteidiger bringt weiter vor, es stehe dem Staat nicht zu, den Beschuldigten durch die Einweisung in eine Klinik einer Zwangsbehandlung zu unterziehen (Urk. 28 S. 5). Der Beschuldigte ist nicht behandlungswillig (Urk. 28 S. 3; Prot. I S. 8). Diese mangelnde Bereitschaft, sich einer Massnahme zu unterziehen, ist auf die fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (Urk. 10/3 S. 56). Indessen steht dies – wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung - zutreffend festgehalten hat (Urk. 47 S. 22 f.) – einer Anordnung einer solchen Massnahme nicht entgegen. Ebenso geht auch der Gutachter davon aus, dass eine solche Behandlung auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsversprechend durchzuführen sei (Urk. 10/3 S. 56). Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte durchaus die intellektuellen Fähigkeiten für eine Therapie mitbringt, so er dann einmal die Notwendigkeit dafür einsieht. Ziel der Massnahme ist es nicht, seine grundsätzlich kritische Haltung gegenüber den herrschenden gesellschaftlichen Bedingungen zu ändern; vielmehr ist sein zunehmend paranoider Wahn zu therapieren mittels psycho- und sozialtherapeutischen Massnahmen und einer medikamentösen Behandlung, um das Risiko erneuter Straftaten zu beseitigen. Das Gutachten hält auch klar fest, dass eine Massnahme erforderlich ist, da nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte selbständig zu einer Verhaltensänderung im Stande sein wird. 5. Der amtliche Verteidiger beantragte vor Vorinstanz statt einer stationären Massnahme eine solche unter dem zivilrechtlichen Regime des Erwachsenenschutzrechts. Diese gehe weniger weit als die strafrechtliche. Von einem Beistand betreut, würde der Beschuldigte einigermassen stabilisiert und
- 19 könnte ein normales Leben führen. Es sei nicht anzunehmen, dass er von der KESB betreut wieder straffällig werde (Urk. 28 S. 5). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Argumenten dargelegt, weshalb eine solche Massnahme nach ZGB ungeeignet ist, der Rückfallgefahr zu begegnen (Urk. 47 S. 24). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Verteidigung hat dagegen keine neuen Argumente ins Feld geführt (Prot. II S. 24 ff.). Solange zudem die Krankheitseinsicht fehlt, ist ein solcher Weg nicht gangbar. 6. Für eine gesicherte therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB sind nebst den vorstehend erwähnten Einweisungsvoraussetzungen eine besondere künftige Gefährlichkeit des Betroffenen gefordert, mit der in einer therapeutischen Institution schlechthin nicht umgegangen werden kann. Es muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine konkrete und höchstwahrscheinliche Gefährlichkeit handeln. Diese muss sich aus einer Serie von Umständen ergeben und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit der Befürchtung einer schwerwiegenden Gefährdung der Sicherheit und oder der internen Ordnung einer offenen Anstalt gerechtfertigt werden können (BSK StGB-Marianne Heer, 3. Aufl., 2013, Art. 59 N 105). Der Gutachter stuft die Rückfallgefahr als hoch ein (Urk. 10/2 S. 4, Urk. 10/3 S. 56 und S. 59). Der Beschuldigte weise zwar nur eine Vorstrafe auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. November 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Urk. 15/1). Der Gutachter bezieht sich indessen für seine Prognose auf einen Arztbericht der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 2. Oktober 1997, die Äusserungen des Beschuldigten zu selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensbereitschaften enthielten. Im damaligen Bericht wurde festgehalten, dass sich der Patient in einer Scheidungssituation befinde und das Gefühl habe, alle seien gegen ihn. Er habe Morddrohungen gegen seine Ehefrau und Selbstmorddrohungen geäussert. Gleichzeitig wurde auch seine damalige Stellungnahme dazu angeführt, wonach er dies bestritt (Urk. 10/4 Beilage datiert mit 2. Oktober 1997). Weiter verweist der
- 20 - Gutachter auf das fremdgefährdende Verhalten des Beschuldigten nach der Herzoperation vom 20. Juli 2012. Gemäss dem Arztbericht des Universitätsspitals vom 31. Juli 2012 habe der Beschuldigte bereits in der Nacht vom 26. Juli 2012 ein aggressives Verhalten gegenüber dem betreuenden Pflegepersonal gezeigt und am darauffolgenden Tag Morddrohungen gegen das betreuende Pflege- und Ärzteteam ausgesprochen. Der Beschuldigte sei nach erneuter Äusserung von Morddrohungen mit einem Messer auf einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes los, wobei er habe entwaffnet und in Handschellen fixiert werden können (Urk. 10/4 Beilage vom 31. Juli 2012). Dem Bericht der PUK vom 24. August 2012 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte den Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes mit einem Klappmesser, welches er unter dem Kopfkissen versteckt gehabt habe, angegriffen habe. Als Grund gab der Beschuldigte an, er habe sich schlecht behandelt gefühlt, von oben herab, auch habe er das Gefühl gehabt, die Pflegenden würden ihm falsche (bzw. vergiftete) Medikamente abgeben (Urk. 10/4 Bericht vom 24. August 2012). Dieses Verhalten, so der Gutachter, sei gepaart mit einer völlig fehlenden Einsicht in seine Handlungsbereitschaften sowie einer fehlenden Behandlungsbereitschaft. Das Risiko für die Begehung ähnlich gelagerter Straftaten bei weiterhin bestehenden Wahnvorstellungen sei hoch (Kurze Gutachterliche Stellungnahme vom 13. Juli 2013; Urk. 10/2 S. 4). An dieser Einschätzung hält der Gutachter auch im Gutachten vom 30. Juli 2013 fest. Insgesamt sei von einem deutlich erhöhten Risiko für weiteres gewalttätiges Verhalten auszugehen. Dabei sei vor allem die zugrundeliegende Wahnsymptomatik, von der sich der Beschuldigte nicht zu distanzieren vermöge, frühere Gewaltandrohungen, die wahnhaft begründete Bereitschaft, sich gegen andere zu wehren, sich gegen andere verteidigen zu müssen und seine Therapieunwilligkeit als prognostisch ungünstig zu werten. Auf der Grundlage der Befunde sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ergebe sich als Schlussfolgerung ein hohes Risiko für erneute, ähnlich gelagerter Straftaten, mit dann auch ungewissem Ausgang (Urk. 10/3 S. 55 f.). Diese Beurteilung ist schlüssig. Auch wenn sich das Gutachten teilweise auf weit zurückliegende Arztberichte bezieht, so weisen sie auf eine gleiche Grundkonstellation im Verhalten des Beschuldigten hin. Zusammen mit den
- 21 neueren Berichten von 2012 und dem nun vorliegenden Vorfall vom 21. März 2013 zeigt sich eine zunehmende Gefährlichkeit im Verhalten des Beschuldigten. Dass er sich während des Aufenthaltes in der PUK vom 26. Juli 2012 bis 2. August 2012 , wie sich dem Bericht der PUK vom 24. August 2013 ergibt, stets freundlich und kooperativ verhalten habe und es zu keinen Auseinandersetzungen mit dem Personal oder Mitpatienten gekommen sei, und es auch keine Anhaltspunkte für selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten gegeben habe (Urk. 10/4 Beilage vom 24. August 2012), vermag an diesem gutachterlichen Befund nichts zu ändern. Der Aufenthalt beschränkte sich auf eine kurze Zeit und seinem Wunsch nach sofortigem Austritt aus der PUK wurde umgehend stattgegeben. Der Vorfall vom 21. März 2013 zeigt indessen mit aller Deutlichkeit die Gefährlichkeit des Beschuldigten. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB somit zu bestätigen. V. Beschlagnahmungen Dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 25). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wie erwähnt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv in Rechtkraft erwachsen. 2. Was die Kosten des Berufungsverfahrens angeht, so kann mutatis mutandis auf die Erwägungen der Vorinstanz zum erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden (Urk. 47 S. 26 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen wären, mit Blick auf Art. 419 StPO eine Kostenauflage bei Schuldunfähigen indes nur in Frage käme, wenn dies billig erscheinen bzw. die Antragsgegnerin über genügende finanzielle Mittel verfügen würde, was in casu nicht der Fall sei, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien
- 22 - (Urk. 47, S. 26 f.). Entsprechend sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Klappmesser (SK ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'405.85 amtliche Verteidigung RA lic.iur. X1._____ Fr. 6'300.00 amtliche Verteidigung RA lic.iur. X._____ 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 23 - 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft B._____
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Juli 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Urteil vom 9. Juli 2014 Antrag: Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den objektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für die festgestellte Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig und nicht strafbar ist. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung) angeordnet. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Klappmesser (SK ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X1._____ wird mit Fr. 9'079.95 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 7. Die Kosten der Untersuchung und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei keine Massnahme anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Massnahme V. Beschlagnahmungen VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB... 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Klappmesser (SK ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.