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Zürich Obergericht Strafkammern 03.06.2014 SB140093

3 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,892 parole·~34 min·2

Riassunto

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140093-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 3. Juni 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2013 (DG130149)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Auf die Anklage betreffend Hausfriedensbruch wird nicht eingetreten. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 589 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger und der Beschuldigte bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Vereinbarungen abgeschlossen haben. 5. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. April 2012 beschlagnahmte Wodkaflasche (SK 9483) wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Jacke und diverse Ausweiskarten, SK 9480) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'417.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 420.– Kosten Kantonspolizei; Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber zur Hälfte abgeschrieben. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 14 f., sinngemäss) 1. Es sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Anschlussberufung abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei für die von ihm zu Unrecht erstanden Haft angemessen zu entschädigen. 5. Eventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – sei der Beschuldigte mit einer bedingten Strafe von maximal 2 ½ Jahren zu bestrafen, wobei der aufzuschiebende Teil 1 ½ Jahre betragen soll, wobei die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf 3 Jahre festzusetzen und die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.

- 4 - 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 26.10.2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7. Die beschlagnahmte schwarze Jacke sowie die verschiedenen diversen beschlagnahmten Ausweiskarten seien dem Beschuldigten herauszugeben. 8. Die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter – im Fall eines Schuldspruchs – dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen, wobei die Gebühr für das Vorverfahren von CHF 26'837.– auf maximal CHF 2'500.– zu reduzieren sei. 9. Der Beschuldigte sei mit dem heutigen Tag aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 87 S. 1) 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 26.10.2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2013 der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf die Anklage betreffend Hausfriedensbruch wurde nicht eingetreten. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, abzüglich 589 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, bestraft. Ausserdem wurde vorgemerkt, dass die Privatkläger und der Beschuldigte bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Vereinbarungen abgeschlossen haben. Sodann wurde die Herausgabe, allenfalls Vernichtung der beschlagnahmten Wodka-Flasche des Geschädigten B._____ sowie der beschlagnahmten Gegenstände (Jacke und diverse Ausweiskarten) des Beschuldigten angeordnet (Urk. 73). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz festhielt, dass die Geschädigten aufgrund ihrer Desinteressementserklärungen und der Einigung mit dem Beschuldigten über ihre Zivilansprüche ihre Stellung als Privatkläger und somit ihre Rechte als Partei im Verfahren verloren haben (Urk. 73 S. 4 f.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 24, Urk. 59). Mit Eingabe vom 6. November 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2014 und dem Beschuldigten am 18. Februar 2014 zugestellt (Urk. 71/1-2). Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 75/1). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 27. März 2014 Anschlussberufung (Urk. 82). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.

- 6 - 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und dass auf die Anklage im Übrigen nicht einzutreten sei. Aus seinen Anträgen geht weiter hervor, dass die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 nicht angefochten sind (Urk. 75/1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) (Urk. 82). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Nichteintreten), 4 (Vormerknahme bezüglich Vereinbarung mit Privatklägern), 5 und 6 (Herausgabe bzw. Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Die Verteidigung beantragte, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, da sie in der Anklageschrift bzw. vor Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und nun mit einer solchen von 4 ½ Jahren beantrage (Prot. II S. 14 f.). Gemäss Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht an die in der Anklage gestellten Anträge gebunden. Deshalb führt die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren von ihren in der Anklageschrift gestellten Anträgen abweicht, nicht dazu, dass auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden könnte. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gerügt. Eine solche ist ohnehin nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 73 S. 5 f.).

- 7 - II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier (HD) zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Januar 2012, ca. 21.10 Uhr die Wohnung des Geschädigten B._____ betreten und diesem die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sodass dieser nach hinten getorkelt und im Korridor zu Boden gegangen sei. Dadurch habe er dem Geschädigten an der Schulter eine Prellung und eine Rötung zugefügt. Dann habe der Beschuldigte eine grosse Champagnerschale nach dem Geschädigten geworfen, wobei er ihn aber nicht richtig getroffen habe. Sodann habe der Beschuldigte eine massive Wodka-Flasche behändigt und sie dem Geschädigten mehrere Male heftig gegen den Kopf geschlagen, sodass der Geschädigte zwei Beulen an der Stirn und zwei Beulen über dem linken Ohr erlitten habe, die mehrere Wochen sichtbar geblieben seien. Der Geschädigte habe versucht, sich zu schützen und sich zu wehren, wobei der Beschuldigte ihn mit der Wodka- Flasche am Knie getroffen habe. Durch diesen und im Wissen um die Folgen des durchgeführten Angriffs habe der Beschuldigte dem Geschädigten erhebliche Schmerzen zugefügt, dies vor allem am Jochbein und am Kopf bei den erwähnten Beulen, am stärksten jedoch am Knie. Der Geschädigte habe wegen der Schmerzen 2 bis 3 Tage Schmerztabletten einnehmen müssen. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen dem Geschädigten erhebliche Schmerzen zufügen wollen, ihn verletzen wollen und habe in Kauf genommen, dass die massiven Schläge mit der Wodka-Flasche gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, welche Gefahr gross gewesen und was ihm egal gewesen sei. Tatsächlich seien die Verletzungen des Geschädigten nicht lebensgefährlich gewesen. Im Nebendossier 3 (ND3) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. März 2012, ca. 20.00 Uhr aus dem McDonald's herausgetreten zu sein und dem unbeteiligten und darauf überhaupt nicht vorbereiteten Geschädigten C._____ mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sodass dieser eine blutende Rissquetschwunde an der Oberlippe links erlitten habe, zu Boden gegangen und mit dem Kopf auf dem Boden aufgetroffen sei, sodass er bewusstlos liegen geblieben sei und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Der Geschädigte habe ambulant im Spital behandelt werden müssen und habe eine Amnesie für die Tat-

- 8 zeit erlitten. Sodann sei er eine Woche arbeitsunfähig gewesen. Als der Beschuldigte den Geschädigten mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, seien ihm die Folgen bewusst gewesen und er habe ihn verletzen wollen. Sodann habe er in Kauf genommen, dass der Geschädigte zu Boden gehe, mit dem Kopf auf der Strasse aufschlage und eine lebensgefährliche Kopfverletzung erleide, welche Gefahr gross gewesen sei. Tatsächlich seien keine lebensgefährlichen Hirnblutungen aufgetreten. 2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt des HD, d.h. den Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingestanden (HD 6/6 S. 2 f., Urk. 53 S. 11 f., Prot. II S. 12 f.). Einzig die Heftigkeit des Schlages mit der Wodkaflasche anerkannte er nicht (HD 6/6 S. 7). Auch die Verteidigung bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung, dass aufgrund der Lage des Opfers mit einer grösseren Wucht zu rechnen gewesen sei. Sodann gebe es Beulen am Kopf relativ bald, also nicht nur, wenn mit grosser Wucht zugeschlagen werde. Dass der Beschuldigte trainiert sei, bedeute ebenfalls nicht, dass fest zugeschlagen worden sei (Prot. II S. 17). Den äusseren Sachverhalt bezüglich ND3 hat der Beschuldigte vollumfänglich eingestanden (HD 6/3 S. 12 f., HD 6/6 S. 4 und S. 8, HD 53 S. 7, Prot. II S. 12). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz jedoch geltend, der angetrunkene Geschädigte habe sich unkontrolliert bewegt, als der Beschuldigte an ihm vorbei gegangen sei, weshalb dieser einen vermeintlichen Angriff befürchtet habe (Urk. 55 S. 10). Sodann zog sie die Intensität des Schlages in Zweifel (Urk. 55 S. 10 i.V.m. Prot. I S. 12 Ergänzung 11). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte bezüglich beider Sachverhalte hingegen, eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen zu haben (HD 6/6 S. 7 f., HD 6/8, HD 53 S. 7, S. 9 und S. 12). 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 73 S. 9 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar.

- 9 - 4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz betreffend das Hauptdossier beruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten B._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 73 S. 9 f.). Als weitere Beweismittel liegen eine Fotodokumentation der Verletzungen des Geschädigten (HD 3), ein ärztlicher Kurzbericht (HD 8/1) und ein ärztlicher Befund (HD 8/6) vor. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Was die Heftigkeit des Schlages mit der Wodka-Flasche betrifft, so führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe den Geschädigten nicht schwer verletzen wollen. Er habe nicht mit voller Wucht zugeschlagen (Urk. 53 S. 12). 4.2. Der Geschädigte beschrieb die Bewegung des Beschuldigten, als dieser mit der Wodka-Flasche schlug, folgendermassen: "Er holte mit dem Arm, in dessen Hand er die Flasche hielt, nach oben aus und schlug sie schwungvoll nach unten auf mich." (HD 5/2 S. 9). 4.3. Auf den Fotos des Geschädigten sind die Beulen an seinem Kopf ersichtlich, welche er durch die Schläge mit der Flasche erlitt (HD 3). Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 31. Januar 2013 geht sodann hervor, dass der Geschädigte mehrere Prellmarken am Schädel (zwei Beulen frontal links am Haaransatz und zwei Beulen über dem rechten Ohr) sowie am Jochbogen erlitt (HD 8/1). Im ärztlichen Befund vom 15. Juni 2012 wurde ausgeführt, dass beim Geschädigten unter anderem eine Prellung des Schädels diagnostiziert worden sei. Auffällig seien mehrere Prellmarken am Schädel gewesen sowie Prellmarken am Jochbogen. Diese Verletzungen seien unfallkausal zu den Angaben des Geschädigten, mittels einer Wodka-Flasche attackiert worden zu sein (HD 8/6). 4.4. Aufgrund der glaubhaften Beschreibung des Geschädigten und dem Verletzungsbild muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Wodka-Flasche heftig gegen den Kopf des Geschädigten schlug. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz kann aufgrund der Verletzungen nicht darauf geschlossen werden, dass die Schläge nicht heftig waren, weil die Verlet-

- 10 zungen sonst deutlich ernsthafter ausgefallen wären (vgl. Urk. 55 S. 7). Vielmehr zeugen diese doch deutlich sichtbaren und für den Geschädigten schmerzhaften Prellungen am Kopf von einer Heftigkeit der Schläge. Dies ist bei Schlägen mit einer massiven 1-Liter Wodka-Glasflasche (HD 1 S. 3) auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist auch diesbezüglich erstellt. 4.5. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 12), wonach der subjektive Sachverhalt fast untrennbar mit dessen rechtlichen Würdigung verknüpft ist, macht es vorliegend Sinn, den inneren Vorgang des Beschuldigten bzw. das Vorliegen des - bestrittenen - Eventualvorsatzes unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 5. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz betreffend das Nebendossier beruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen D._____ und der Zeugin E._____ sowie des Geschädigten C._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 73 S. 13 ff.). Als weitere Beweismittel liegen ein ärztlicher Kurzbericht (ND 3/11/1), ein ärztlicher Befund (ND 3/11/7) und eine Aufzeichnung der Videoüberwachung des Restaurants McDonald's (ND 3/5 und ND 3/6), auf welcher die Tat allerdings nicht zu sehen ist, vor. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 5.1. Der Beschuldigte führte aus, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 3. März 2012 erinnern zu können, da er ziemlich angetrunken gewesen sei. Er bestätigte jedoch, den Geschädigten mit der Faust an den Kopf geschlagen zu haben (HD 6/3 S. 13). Er konnte nicht erklären, wieso er das getan hatte (HD 6/3 S. 12). Als Grund nannte er später den Alkoholeinfluss (HD 6/6 S. 5, HD 6/7 S. 2 f.). Erst in der Einvernahme vom 18. April 2013, also über ein Jahr nach dem Vorfall, führte er aus, die Mimik und Gestik des Geschädigten fälschlicherweise als bedrohlich betrachtet zu haben (HD 6/7 S. 3). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er an jenem Abend viel getrunken habe und er sich nicht mehr genau erinnern könne (Urk. 53 S. 7, Prot. II S. 12). Dass er eine Bewegung des Geschädigten falsch verstanden hätte, machte er nicht mehr geltend.

- 11 - 5.2. Der Geschädigte erlitt eine Amnesie für die Tatzeit und konnte sich nur noch daran erinnern, wie er vor dem McDonald's wartete und wie dann die Polizei und andere Leute bei ihm standen. Er sei erst im Krankenhaus wieder richtig zu sich gekommen. Er sei am betreffenden Abend angetrunken, aber nicht betrunken gewesen (HD 9/1 S. 1 f., HD 9/2 S. 3 f.). 5.3. Der Zeuge D._____ führte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe den McDonald's verlassen und einfach den Geschädigten im Freien runtergeschlagen. Er habe die Tat einfach "so im Fluss" während des Laufens begangen. Der Beschuldigte habe mit einer enormen Wucht zugeschlagen. Dabei habe er stark zum Schlag ausgeholt. Der Geschädigte sei durch die Luft gefallen, auf den Boden geknallt und habe sich nicht mehr bewegt. Es habe keinen Grund für den Schlag gegeben (ND 3/10/1 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Zeuge D._____, dass der Beschuldigte den Geschädigten niedergeschlagen habe und zwar heftig (HD 3/10/3 S. 4). 5.4. Die Zeugin E._____ war dem Beschuldigten im McDonald's, wo sich dieser aggressiv verhielt, begegnet, konnte aber nichts über den Vorfall vor dem McDonald's aussagen (ND 3/10/4-5). 5.5. Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 4. März 2012 ergibt sich, dass der Geschädigte bewusstlos wurde und an einer Amnesie bezüglich des Vorfalls sowie einer Gehirnerschütterung litt sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der Oberlippe aufwies (ND 3/11/1). Im ärztlichen Befund vom 2. Juli 2012 wurde ebenfalls ausgeführt, dass der Geschädigte eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitt (ND 3/11/7). 5.6. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen und des Geschädigten liegen keine Hinweise vor, dass sich der Geschädigte vor dem McDonald's dahingehend bewegt oder verhalten hätte, dass der Beschuldigte Anlass gehabt hätte, mit einem Angriff zu rechnen. Selbst der Beschuldigte erwähnte dies nur einmal und erst über ein Jahr nach dem Vorfall. Er führte wiederholt aus, dass er sich kaum an den Vorfall erinnere, weshalb es unglaubhaft ist, dass er sich plötzlich an eine Mimik oder Gestik zu erinnern vermag, welche er falsch interpretiert haben könn-

- 12 te. Diese Aussage ist vielmehr als Schutzbehauptung oder Erklärungsversuch für sein Verhalten zu erachten und kann nicht als erstellt gelten. Was die Heftigkeit des Faustschlags betrifft, so spricht allein die Tatsache, dass der Geschädigte zu Boden fiel und dabei das Bewusstsein verlor und eine Gehirnerschütterung erlitt, für eine solche. Dies wird auch durch die dem Geschädigten entstandene Rissquetschwunde an der Oberlippe untermauert. D._____ konnte bezeugen, dass der Beschuldigte zum Schlag ausgeholt und mit einer enormen Wucht zugeschlagen hatte. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschuldigte mit voller Wucht zuschlug. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 17) macht es vorliegend Sinn, den inneren Vorgang des Beschuldigten bzw. das Vorliegen des - bestrittenen - Eventualvorsatzes unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfach versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Sie führte in der Berufungserklärung aus, die Pauschalisierung durch die Vorinstanz, wonach der Täter, welcher dem Opfer mit einer Glasflasche auf den Kopf schlage respektive einen Faustschlag an den Kopf verpasse, immer damit rechnen müsse, es könne eine schwere Körperverletzung eintreten, sei es durch den Schlag, sei es, dass das Opfer in unkontrollierter Weise umfalle und sich durch den Aufprall eine solche zuziehe, greife zu kurz. Vielmehr gelte es, dem Einzelfall Beachtung zu schenken (Urk. 75/1 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Wirkung des Schlages nicht hätte dosieren können, sei eine willkürliche Annahme (Prot. II S. 17).

- 13 - 3. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 73 S. 18 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten B._____ eine Prellung des rechten Knies sowie eine Prellung des Schädels zu. Davon geriet der Geschädigte nicht in unmittelbare Lebensgefahr und es gab keine bleibende Schäden (vgl. HD 8/6). Deshalb wurde Art. 122 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Der Geschädigte C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der Oberlippe. Aufgrund der Verletzungen mit Gehirnerschütterung bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr, bei einer Gehirnerschütterung liegt aber grundsätzlich eine nahe lebenswichtige Struktur am Verletzungsort. Hinweise auf bleibende Schäden liegen keine vor (vgl. ND 3/11/7). Daher wurde auch diesbezüglich Art. 122 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers (vgl. BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2). Dies muss auch für den Schlag mit einer Flasche gelten. Was einen Schlag bzw. mehrere Schläge mit einer Flasche gegen den Kopf des Opfers betrifft, so ist allgemein bekannt, dass dies zu lebensgefährlichen Verletzungen (so insbesondere schweren Hirnverletzungen) führen kann. Dies musste auch dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein. Sodann erscheint der Grad der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beschuldigten sowie des Risikos der Verwirklichung schwerer Verletzungsfolgen im Vergleich zu einem Faustschlag deutlich erhöht, schlug er doch mit einer massiven Wodka-Flasche auf den Kopf des Geschädigten B._____. Der Geschädigte, für welchen der erste Faustschlag unvorbereitet kam, lag bereits mit einer geprellten Schulter am Boden, als ihm der ihm körperlich überlegene Beschuldigte mit der Wodka-Flasche heftige Schläge

- 14 auf den Kopf verpasste. In dieser Situation konnte der Geschädigte die Schläge kaum abwehren. Da die Schläge mit einer Wodka-Flasche erfolgten, war das Risiko, dabei eine Kopfverletzung zu erleiden, erhöht. Die inneren und äusseren Umstände erweisen sich vorliegend dergestalt, dass nur ein Schluss auf ein willentliches Handeln des Beschuldigten unter Inkaufnahme schwerer Verletzungsfolgen für den Geschädigten B._____ gezogen werden kann (vgl. BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2). Es ist sodann nicht nur allgemein bekannt, sondern war es auch dem Beschuldigten bewusst, dass ein kräftiger Schlag ins Gesicht eines Kontrahenten zu einem unkontrollierten Sturz auf einen harten Boden und damit zu lebensgefährlichen Verletzungen (so insbesondere schweren Hirnverletzungen) führen kann, wie sich aus seinen eigenen Aussagen ergibt (Urk. 53 S. 9 f.). Sodann erscheinen der Grad der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beschuldigten sowie des Risikos der Verwirklichung schwerer Verletzungsfolgen vorliegend deutlich erhöht. Zwar ist nicht erstellt, dass der angetrunkene Zustand des Geschädigten C._____ für den Beschuldigten erkennbar war, aber der vermeidbare und ohne Anlass erfolgte heftige Faustschlag traf den Geschädigten völlig unvorbereitet, so dass ihm keine Reaktion oder Abwehrhandlung möglich war. Ausserdem war aufgrund des Tatorts die Gefahr, im Falle eines Sturzes auf dem harten Untergrund (Kopfsteinpflaster) aufzuschlagen und dabei eine Kopfverletzung zu erleiden, erhöht. Bei dem mit voller Wucht vom kräftigen Beschuldigten ausgeführten Faustschlag auf den darauf unvorbereiteten Geschädigten waren ein unkontrollierter Sturz desselben und ein Aufschlagen des Kopfs auf dem harten Boden keineswegs aussergewöhnlich. Die inneren und äusseren Umstände erweisen sich vorliegend dergestalt, dass nur ein Schluss auf ein willentliches Handeln des Beschuldigten unter Inkaufnahme schwerer Verletzungsfolgen für den Geschädigten C._____ gezogen werden kann (vgl. BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2). Kommt hinzu, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter solchen Umständen keine Rolle spielt, dass ein einziger kräftiger Faustschlag nur eine geringe statistische Wahrscheinlichkeit für lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen mit sich bringt (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2).

- 15 - Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung sowohl betreffend Hauptdossier als auch bezüglich Nebendossier 3 erfüllt. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. die Lebensgefahr, nicht eintrat. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 27 S. 4, Urk. 54 S. 1). Mit ihrer Anschlussberufung beantragte sie, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen sei (Urk. 82 S. 1, Urk. 87 S. 1). Die Verteidigung stellte hingegen den Eventualantrag, den Beschuldigten - im Falle eines Schuldspruchs - mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 75/1 S. 2, Prot. II S. 14). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 27 ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner-

- 16 halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Der psychiatrische Gutachter, PD Dr. med. F._____, gelangte im Gutachten vom 19. März 2013 zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht eingeschränkt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des ihm im HD vorgeworfenen Delikts könne auch keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nachvollzogen werden. Dagegen spreche die Befundlage dafür, dass zum Zeitpunkt des ihm im ND3 vorgeworfene Delikts die Alkoholintoxikation zu einer forensisch relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigetragen habe. Für diesen Zeitraum werde eine mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit angenommen (HD 16/14 S. 66 f.). Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen, die auf einer eingehenden und fundierten Beurteilung beruhen, sind ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat es (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregraden auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

- 17 bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Bei den vorliegenden Delikten steht die versuchte schwere Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten C._____ (ND3) im Vordergrund. 5. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 5.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass aufgrund der vom Beschuldigten dem Geschädigten C._____ zugefügten Verletzungen eine ambulante Behandlung des Geschädigten im Spital notwendig war und dieser während einer Woche arbeitsunfähig war (ND 3/11/7). Die Verletzungen führten zu starken Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen, die selbst ein halbes Jahr nach der Tat noch andauerten (ND 3/9/2 S. 4). Zwar waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich, durch den Aufprall des Kopfes auf den harten Boden hätte aber Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung eintreten können. Das Vorgehen

- 18 des Beschuldigten zeugt angesichts der Wucht des Schlages, welcher auf eine hohe Kraftanwendung hinweist, von einer erheblichen kriminellen Energie. Allerdings blieb es bei einem Faustschlag. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht beträchtlich. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was den Faustschlag betrifft, aber bezüglich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich. Er kannte den Geschädigte C._____ nicht, sondern trat einfach auf ihn, der vor dem McDonald's auf seine Freundin wartete, zu und schlug ihn ohne jeglichen Anlass. Ein solches Handeln ist besonders verwerflich. Wie bereits erwähnt, ist von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Durch diese wird das subjektive Verschulden relativiert. Damit ist das subjektive Verschulden insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Beim Aufprall des Kopfes auf den harten Boden

- 19 hätten ohne Weiteres auch lebensgefährliche Verletzungen entstehen können. Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Wie bereits ausgeführt, bestand für den Geschädigten C._____ aber zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Die Verletzungen waren denn auch nicht gravierend. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 1 ½ Jahre zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Straferhöhend wirkt sich die versuchte schwere Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten B._____ (HD) aus. In objektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Geschädigte B._____ aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen während zwei bis drei Tagen Schmerzmittel einnehmen musste und während fünf Tagen arbeitsunfähig war (HD 8/6). Die Verletzungen führten zu starken Schmerzen, insbesondere am Kopf und am Knie (HD 5/2 S. 9). Zwar waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich, durch die Schläge mit der Wodka-Flasche auf den Kopf des Geschädigten hätte aber Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung eintreten können. Die Schläge mit der Flasche auf den Kopf des Geschädigten waren heftig, was auf eine hohe Kraftanwendung hinweist. Sodann malträtierte er den Geschädigten nicht nur mit den Schlägen mit der Flasche gegen den Kopf, sondern verpasste ihm auch einen Faustschlag, versuchte einen Schale gegen ihn zu werfen und schlug ihm mit der Wodka-Flasche gegen das Knie. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was die Schläge betrifft, aber eventualvorsätzlich hinsichtlich der schweren Körperverletzung. Er tauchte in der Wohnung des Geschädigten auf, nur um diesem eine Abreibung zu verpassen, dies ausserdem aus nichtigem Anlass. Ein solches Handeln ist verwerflich. Auch das subjektive Verschulden ist als erheblich zu qualifizieren.

- 20 - Dass es bei dieser Tat beim Versuch blieb, wirkt sich auch hier strafmindernd aus. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Strafe von 2 Jahren für die versuchte schwere Körperverletzung betreffend ND3 unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 ½ Jahre, mithin auf 3 ½ Jahre, zu erhöhen. 5.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe die Primar- und die Realschule besucht und die Lehre als Servicefachangestellter abgeschlossen. Er habe im Gastgewerbe, als Chauffeur, auf dem Bau und in einer Zeltvermietungsfirma gearbeitet. Der Beschuldigte ist ledig und immer noch in einer Beziehung mit seiner Freundin. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wolle er gänzlich aufhören, Alkohol zu trinken (Prot. II S. 7 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Deutlich straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten, so der Strafbefehl vom 9. Dezember 2004 wegen SVG-Delikten und Vergehens gegen das Waffengesetz, der Strafbefehl vom 4. November 2005 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hausfriedensbruch sowie das Urteil vom 6. Juli 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretungen des Waffengesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes aus (Urk. 76). Straferhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte, welcher im Oktober 2010 aus dem Strafvollzug entlassen wurde (Urk. 53 S. 6), nur ein Jahr und drei Monate später erneut delinquierte und die Tat vom 3. März 2012 (ND3) während laufender Strafuntersuchung beging. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die von ihm verursachten Körperverletzungen eingestand. Das Geständnis bezog sich jedoch

- 21 nur auf die objektive Tatkomponente. Dies fällt deshalb nicht allzu stark strafmindernd ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist schliesslich die vom Beschuldigten gezeigte Reue und Einsicht zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 7, Prot. I S. 20 f.). Ebenso von strafmindernder Bedeutung ist die Einigung des Beschuldigten mit den Geschädigten über deren Zivilansprüche. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Umständen, weshalb die Strafe um ½ Jahr zu erhöhen ist. 5.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 803 Tage erstandene Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.5. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 - 9) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung des Strafmasses ebenfalls. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'242.80 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss

- 22 - Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Nichteintreten), 4 (Vormerknahme bezüglich Vereinbarungen mit Privatklägern) sowie 5 und 6 (Herausgabe bzw. Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 803 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'242.80 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Ein Viertel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

- 23 - 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibeamten sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Juni 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 3. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Auf die Anklage betreffend Hausfriedensbruch wird nicht eingetreten. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 589 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger und der Beschuldigte bezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Vereinbarungen abgeschlossen haben. 5. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. April 2012 beschlagnahmte Wodkaflasche (SK 9483) wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf ein... 6. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Jacke und diverse Ausweiskarten, SK 9480) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben u... 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber zur Hälfte abgeschrieben. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Es sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Anschlussberufung abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei für die von ihm zu Unrecht erstanden Haft angemessen zu entschädigen. 5. Eventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – sei der Beschuldigte mit einer bedingten Strafe von maximal 2 ½ Jahren zu bestrafen, wobei der aufzuschiebende Teil 1 ½ Jahre betragen soll, wobei die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf 3 Jahre... 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 26.10.2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7. Die beschlagnahmte schwarze Jacke sowie die verschiedenen diversen beschlagnahmten Ausweiskarten seien dem Beschuldigten herauszugeben. 8. Die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter – im Fall eines Schuldspruchs – dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen, wobei die Gebühr für das Vorverfahren von CHF 26'837.– auf maxim... 9. Der Beschuldigte sei mit dem heutigen Tag aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 26.10.2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung und Vollzug V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Nichteintreten), 4 (Vormerknahme bezüglich Vereinbarungen mit Privatklägern) sowie 5 und 6 (Herausgabe bzw. Vern... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 803 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Ein Viertel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Geric... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibeamten  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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