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Zürich Obergericht Strafkammern 16.06.2014 SB140086

16 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,294 parole·~21 min·1

Riassunto

Irreführung der Rechtspflege etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140086-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 16. Juni 2014

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Irreführung der Rechtspflege etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 (GG130159)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2013 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 17ff.) Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Voruntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) a) Der Beschuldigten: (sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Begünstigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 36 S. 17). Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Beschuldigten sowie deren Präzisierung gingen, nachdem ihr das begründete Urteil am 18. Dezember 2013 zugestellt wurde (Urk. 35/2), ebenfalls innert gesetzlicher respektive richterlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 37 und Urk. 42; vgl. Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. April 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2014 wurden die seitens der Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge begründet abgewiesen

- 4 - (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Das Gesuch der Beschuldigten vom 20. März 2014 um Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 42) wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2014 begründet abgewiesen (Urk. 51). 2. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihren Berufungserklärungen nicht beschränkt (Urk. 37 und 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 46). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1. Am 29. Juli 2008, ca. um 18'00 Uhr, wurden auf der A1 in Richtung Zürich im Bereich Einfahrt …-Tunnel durch eine ein Motorrad lenkende Person diverse Verkehrsregelverletzungen sowie eine Sachbeschädigung begangen. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2012 wurde letztinstanzlich als Täter der nicht-geständige Lebenspartner der vorliegend Beschuldigten, B._____, schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 6/2 und Urk. 6/3). Gemäss Darstellung in der vorliegend interessierenden Anklageschrift vom 17. Juni 2013 habe die Beschuldigte am 24. Oktober 2012 fälschlicherweise sich selber bei der Stadtpolizei Zürich als Täterin der ihrem Partner zur Last gelegten Verfehlungen zur Anzeige gebracht; dies in der Absicht, den rechtskräftig verurteilten B._____ dem Strafvollzug zu entziehen (Urk. 12). 2. Die Beschuldigte hat in der Untersuchung, im Haupt- wie im Berufungsverfahren stets bestritten, eine Falsch-Selbst-Anzeige begangen zu haben. Sie sei tatsächlich die Lenkerin des Motorrades auf der fraglichen Fahrt gewesen (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4 und Urk. 29 S. 4ff.; Urk. 62 S. 4; Prot. II S. 9). 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen der Beschuldigten, wie (und soweit) sie sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, angeführt (Urk. 36 S. 5ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, (Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend zusammengefasst erwogen, was folgt:

- 5 - Aus der Tatsache, dass die Beschuldigte sich für das fragliche SVG-Delikt (gemäss Anklageschrift in Sachen gegen B._____) selber anzeigt, aber zu dessen Umständen in der Untersuchung nie genauere Ausführungen gemacht habe, sei zu schliessen, dass auch die Beschuldigte bei ihrer Selbstanzeige stillschweigend von diesem Sachverhalt ausgegangen sei. Anderenfalls hätte sie den Sachverhalt – auch ungefragt – zumindest aus ihrer eigenen Sicht dargestellt, allenfalls präzisiert oder auch bestritten. Es erstaune, wenn sie (erst) heute eine andere Version des Vorfalls präsentiere und eine Sachbeschädigung bestreite. Ihre aktuelle Sachverhaltsversion stimme klarerweise nicht mit der Version der damals befragten Zeugen überein, welche übereinstimmend die der Verurteilung B._____s zugrunde liegende Version geschildert hätten. Entgegen ihrer Darstellung sei sie sodann im Verfahren gegen B._____ insoweit befragt worden, als aus dem Polizeirapport immerhin hervorgehe, dass die Beschuldigte damals der Polizei gesagt habe, sie habe den ganzen Tag gearbeitet und sei nicht mit dem Motorrad gefahren. In der Folge habe sie die Aussage verweigert. Des Weiteren lasse sich der Zeitpunkt des Vorfalls nicht mit der Arbeitszeit der Beschuldigten am fraglichen Tag vereinbaren. Zum Aussageverhalten der Beschuldigten falle ferner generell auf, dass sie oftmals gar nicht oder nur ausweichend ausgesagt habe. Es erscheine unerklärlich, dass die Beschuldigte erst vier Jahre nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, um ihr Gewissen zu beruhigen. Wäre ihr die Wahrheitsfindung und das Verhindern eines Justizirrtums tatsächlich derart wichtig, wie sie angäbe, wäre zu erwarten, dass sie sich bereits im Verfahren gegen B._____ aktiv darum bemüht hätte. Als plausibler Grund für die späte Selbstanzeige als auch für deren konkreten Zeitpunkt erscheine die Absicht der Beschuldigten, neben dem Vollzug der Freiheitsstrafe auch zu verhindern, dass B._____ der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen werde. Insgesamt seien die Aussagen der Beschuldigten mit Zweifeln behaftet und insgesamt sei der Anklagesachverhalt erstellt (Urk. 36 S. 6-10). 4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 5f.) sowie die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen).

- 6 - 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisiert, sie sei am fraglichen Tag gefahren. Der Vorfall sei auf ihrem Arbeitsweg geschehen und es sei ihr Motorrad. Was solle B._____ um diese Zeit auf ihrem Arbeitsweg machen. Sie sei gefahren (Prot. II S. 9). 6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen den Bestreitungen der Beschuldigten insgesamt nicht zu beanstanden, sondern im Resultat vielmehr zu übernehmen: Der Partner der Beschuldigten, B._____, wurde im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2011 rechtskräftig als Täter der inkriminierten Motorrad-Fahrt eruiert (Urk. 6/2 S. 18f.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2012 ist aufgrund der Beweismittel im B._____ betreffenden Verfahren willkürfrei erstellt, dass es sich beim Täter um einen Mann gehandelt hat respektive "eine Frau und damit die Halterin" (die vorliegend Beschuldigte) als Täterin ausgeschlossen ist (Urk. 6/3 S. 6). Bereits daraus ist verbindlich abzuleiten, dass die Selbstbezichtigung der vorliegend Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte gemäss dem Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren um 18'00 Uhr in … an ihrem Arbeitsplatz sass (Urk. 2 S. 3f. und Urk. 5/14 S. 2) und daher nicht um "ca. 18'00 Uhr" (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 1; Urk. 5/10 S. 1) in Zürich das massgebliche Motorrad-Fahrmanöver begangen haben kann. Gemäss Angaben der Beschuldigten dauert die Fahrt von ihrem Arbeitsort an der … [Adresse] bis zum Ende des …-Tunnels nach Angabe des Routenplaners Falk 16 Minuten (Urk. 25/5). Weitere Routenplaner (search.ch, Via Michelin, Google Maps) geben jeweils zwischen 17 und 20 Minuten (bei idealen Verkehrsbedingungen) an. Wenn die Beschuldigte um 18'00 Uhr ihren Arbeitsplatz im D._____ verliess, wovon auszugehen ist (Urk. 5/14 S. 2), musste sie – gemäss ihren Angaben – zunächst um das Gebäude herum zum Parkplatz gehen, wo sie ihr Motorrad geparkt hatte, und anschliessend die Motorradjacke sowie den Helm anziehen (vgl. Urk. 62 S. 6). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an jenem 29. Juli 2008 ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte (so

- 7 ausdrücklich auch die Beschuldigte: Urk. 62 S. 9; vgl. auch Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/10 S. 1; Urk. 5/3 S. 2) war es der Beschuldigten nicht möglich, um "ca. 18'00 Uhr" am Tatort im …-Tunnel zu sein und das zur Diskussion stehende Motorrad-Fahrmanöver begangen zu haben. Das Motiv der Beschuldigten liegt auf der Hand: B._____ versuchte durch sämtliche Instanzen, seine Täterschaft zu bestreiten in der Hoffnung, dass er nicht zweifelsfrei als fehlbarer Fahrer eruiert werden kann, da er einen Motorradhelm getragen hat. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, versuchte die Beschuldigte, ihren aufgrund seiner Vorstrafen, der drohenden Freiheitsstrafe sowie seines Berufs als Chauffeur strafempfindlicheren (Lebens-)Partner vor den Folgen seiner Verurteilung zu schützen. Bezeichnenderweise hat die Beschuldigte die Beantwortung einer entsprechenden Frage in der Untersuchung verweigert (Urk. 3 S. 3). Auffälligerweise hat die Beschuldigte in der Untersuchung generell weitgehend die Aussage verweigert (Urk. 3 und Urk. 4), was nicht dem Aussageverhalten einer Person entspricht, die reinen Tisch machen und einen Sachverhalt lückenlos aufklären will. Die Beschuldigte beschränkt sich darauf, sich als Täterin der fraglichen Fahrt darzustellen, jedoch mit der nachgeschobenen Einschränkung, sie habe dabei keine Sachbeschädigung begangen (Urk. 29 S. 4; Urk. 62 S. 8). Bereits gemäss der Beweiswürdigung im Verfahren gegen B._____ ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der schuldige Fahrer bzw. die schuldige Fahrerin absichtlich den Rückspiegel eines Autos abgeschlagen hat (Urk. 6/2 S. 19). Nichts Anderes gilt auch für das vorliegende Verfahren: Aufgrund der äusserst glaubhaften Angaben des Zeugen C._____ ist – entgegen den Angaben der Beschuldigten, die auch im Berufungsverfahren bestritt, bewusst den Rückspiegel abgeschlagen zu haben (vgl. Urk. 62 S. 8 und S. 10) – erstellt, dass der Rückspiegel bewusst weggeschlagen wurde. So führte der Zeuge C._____ aus, er habe gesehen, wie der Töfffahrer etwas losgefahren sei und mit der rechten Hand eine ausholende Schlagbewegung gegen den Rückspiegel des PT Cruiser gemacht habe. Er habe sich gedacht, das sei komisch (Urk. 5/3 S. 2). Da seine Aussage detailliert und individuell ausgefallen ist, ist sie als äusserst glaubhaft einzustufen. Zudem machte er seine Gefühle und Assoziationen kenntlich, indem er angab, das sei ihm komisch vorgekommen. Dies gilt als Realitätskriterium und

- 8 erklärt auch, wieso er sich die Situation einprägen und sie auch im Nachhinein noch genau schildern konnte. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist somit in keiner Weise überzeugend. Ihre Darstellung, sie müsse heute ihre Täterschaft offenbaren, da sie nicht ertragen könne, dass B._____ für etwas verurteilt worden sei, was er nicht begangen habe (Urk. 29 S. 4ff.), und sie könne ihm nicht mehr in die Augen schauen (Urk. 2 S. 7) bzw. es gehe jetzt um das Recht und die Wahrheit, dass man diese finde (Urk. 62 S. 10), wirkt sodann geradezu melodramatisch und ist entsprechend unglaubhaft. Zutreffend ist zwar, dass auf den von der Beschuldigten eingereichten Fotografien tatsächlich nicht zu erkennen ist, ob ein Mann oder eine Frau auf dem Motorrad sitzt (vgl. Urk. 25/1). Die Personen, die überhaupt Angaben zum Motorradlenker machen konnten, führten jedoch übereinstimmend aus, es sei ein Mann gewesen (Urk. 5/6 S. 2 und S. 3; Urk. 5/1 S. 9 und S. 10). Auch dieser Umstand deutet somit stark darauf hin, dass die Beschuldigte nicht Lenkerin des Motorrades war. Hinzu kommt, dass sie sich als faire Fahrerin im Strassenverkehr bezeichnete, die noch nie ihren Führerausweis habe abgeben müssen (Urk. 62 S. 9). Ein Verhalten, wie der fragliche Motorradlenker es am 29. Juli 2008 an den Tag legte, passt demzufolge nicht zur "fairen" Beschuldigten im Strassenverkehr. Inwiefern die von der Beschuldigten zitierten Entscheide des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15. Juni 2004 und 6B_52/2013 vom 14. Februar 2013 etwas mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu tun haben, mit Ausnahme des Umstandes, dass sich die fraglichen Fahrzeuglenker auf ihrem Arbeitsweg befanden, ist nicht ersichtlich. Es ist daher nicht weiter auf die erwähnten Entscheide einzugehen. Zu korrigieren ist einzig die Erwägung der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte bereits früher ihre Täterschaft bekannt gegeben, wenn sie den behaupteterweise unschuldigen B._____ vor einer ungerechtfertigten Strafverfolgung hätte bewahren wollen: Die Beschuldigte durfte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen B._____ hoffen, dass dieser in dubio pro reo freigesprochen wird, ohne dass sie selber sich hätte als Täterin exponieren müssen. Nichtsdestotrotz ist jedoch aufgrund aller Umstände, Indizien und insbesondere auch

- 9 der Aussagen der Beschuldigten sowie B._____s im vorliegenden sowie im B._____ betreffenden Verfahren erstellt, dass B._____ der Fahrer war und sich die Beschuldigte daher fälschlicherweise als Fahrerin bezichtigt hat. 7.1. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz einerseits erwogen, dass die Beschuldigte sich wider besseren Wissens gegenüber der Polizei diverser am 29. Juli 2008 begangener Straftaten beschuldigt und damit den Tatbestand gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt habe (Urk. 36 S. 11). Dies ist (materiell) völlig zutreffend und ohne Weiteres zu bestätigen. Anzumerken in formeller Hinsicht ist lediglich, dass die entsprechende Gesetzesbestimmung in Ziffern (und nicht in Absätze) gegliedert ist, weshalb die Beschuldigte den Tatbestand gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. 7.2. Andererseits hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe versucht, mittels ihrer falschen Selbstanzeige B._____ vor dem Strafvollzug zu bewahren, was ihr jedoch misslungen sei, da seine Verurteilung zum Zeitpunkt ihrer Tat bereits rechtskräftig gewesen sei. Dadurch habe sie sich der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 36 S. 11f.). Dies ist im Resultat richtig und zu bestätigen, wenn auch mit präzisierter Begründung: B._____ befindet sich seit dem 8. April 2014 im Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts vom 1. September 2011 (Urk. 55). Somit hat die Beschuldigte B._____ tatsächlich nicht dem Strafvollzug entziehen können, weshalb heute mangels Eintritts des Taterfolgs ein Versuch zu bejahen ist. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war zwar die gegen B._____ ausgefällte Freiheitsstrafe rechtskräftig; die geplante Verurteilung der Beschuldigten wegen des fraglichen SVG-Delikts hätte jedoch B._____ wohl die Möglichkeit einer Revision nach Art. 410 StPO für das ihn betreffende obergerichtliche Urteil vom 1. September 2011 gegeben. Das Ausbleiben des angestrebten Taterfolgs war somit weder zum Tatzeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gewiss, sondern ist es – wie erwogen – erst heute.

- 10 - 7.3. Zwischen den massgeblichen Tatbeständen besteht Idealkonkurrenz (BGE 111 IV 161 S. 165). Zusammenfassend ist der angefochtene Schuldspruch somit zu bestätigen und die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 36 S. 17). 2. Die Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert bzw. äussert sich zu dieser nicht (Prot. II S. 9). 3. Hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung sowie der Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens ist vollumfänglich auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 12-14). 4.1. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz erwogen, die Tatbestände der Irreführung der Rechtspflege wie auch der Begünstigung würden das unbeeinträchtigte Funktionieren der Strafjustiz schützen. Hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege sei (zur objektiven Tatschwere) festzuhalten, dass die Polizei schon früh Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten gehabt habe und somit die falsche Selbstanzeige weder grössere polizeiliche Ermittlungsarbeiten bewirkt hätte noch weitere Personen in das Verfahren involviert worden seien. Bezüglich der Begünstigung habe die Beschuldigte B._____ dem Vollzug einer immerhin mehrmonatigen Freiheitsstrafe entziehen wollen. Für beide Delikte sei (zum Motiv und somit zur subjektiven Tatschwere) davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihrem Lebenspartner B._____ habe helfen wollen, mithin nicht aus egoistischen Gründen gehandelt habe. Insgesamt sei das Tatverschulden als noch leicht einzustufen und die Einsatzstrafe bei je 200 Tagessätzen festzulegen. Bei der Begünstigung sei es beim Versuch geblieben und die Selbstanzeige habe keinerlei Auswirkungen auf das gegen B._____ geführte Strafverfahren gehabt.

- 11 - Da dessen Verurteilung im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits rechtskräftig gewesen sei, habe ein Erfolg gar nicht eintreten können. Somit rechtfertige es sich, die Einsatzstrafe für die Begünstigung um ca. drei Viertel zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Versuchs, der Deliktsmehrheit sowie des Asperationsprinzips ergäbe sich eine reduzierte Einsatzstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 36 S. 14f.). 4.2. Diese Erwägungen sind im Resultat als angemessen zu übernehmen und in der Begründung wie folgt zu ergänzen respektive zu korrigieren: B._____ wurde für mehrere, teilweise im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehende Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wenn die Vorinstanz – sinngemäss – ausführt, zumindest mehrere Monate davon (respektive die entsprechende Anzahl Tagessätze Geldstrafe) wären auf die in concreto interessierenden SVG-Delikte sowie die Sachbeschädigung entfallen, trifft dies zu (vgl. Urk. 6/2 und die dort angehängte Anklageschrift). Nicht richtig ist – wie bereits vorstehend erwogen – die Überlegung, der Taterfolg der Begünstigung hätte gar nicht eintreffen können, da die Verurteilung B._____s zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Beschuldigten bereits rechtskräftig gewesen sei: B._____ hätte für den Fall einer Verurteilung der Beschuldigten betreffend die SVG-Delikte seine Verurteilung in Revision ziehen und damit den Vollzug zumindest eines Teils der fraglichen Strafe abwenden können. Zudem wollte die Beschuldigte B._____ nicht nur vor dem Strafvollzug, sondern auch vor dem Entzug des Führerausweises bewahren. Wenn die Vorinstanz sodann für beide zu beurteilenden Delikte eine einheitliche Einsatzstrafe bemisst, entspricht dies nicht der aktuellen bundesgerichtlichen Vorgabe zur Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB: Bei Tatmehrheit ist in einem ersten Schritt (gedanklich) die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.5. mit Verweisen). Eine Einsatzstrafe von "je 200 Tagessätzen Geldstrafe" (was – dies nur nebenbei – 400 Tagessätze ergibt und damit die obere Grenze der fraglichen Strafart überschreiten würde; Art. 34

- 12 - Abs. 1 StGB) wäre denn auch – selbst wenn vollendete und nicht nur versuchte Begünstigung vorliegen würde – für das konkret zu beurteilende Tatverschulden zu streng bemessen. Vielmehr wäre die Einsatzstrafe für die im Vordergrund stehende Irreführung der Rechtspflege unter Berücksichtigung des "noch leichten" Verschuldens im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren) etwa in der Mitte des unteren Drittels – mithin mit der Vorinstanz auf 200 Tagessätze Geldstrafe – anzusetzen. 4.3. Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang der Beschuldigten anzuführen (Urk. 36 S. 15; Art. 47 Abs. 1 StGB), was an dieser Stelle nachzuholen ist: Die Beschuldigte wurde am tt. Juli 1974 in E._____ als Tochter von F._____ und G._____ geboren. Sie ist ledig und hat keine Kinder (Urk. 29 S. 3). Zurzeit arbeitet sie als Verwaltungssekretärin am D._____ und erzielt (mit einem 80%-Pensum) einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'521.25, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 29 S. 1f.; Urk. 47/2; Urk. 47/5; Urk. 62 S. 2). Die monatliche Mietzinsbelastung (für eine 4 ½- Zimmerwohnung sowie zwei Einstellplätze) beläuft sich auf insgesamt Fr. 2'460.–, wobei jeweils auch B._____ als Mieter auf den jeweiligen Mietverträgen aufgeführt ist (Urk. 47/3). Die Beschuldigte hat kein Vermögen und Schulden im Umfang von rund Fr. 7'000.– (Urk. 47/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde hierzu aktualisiert, dass sich die Schulden vermehrt hätten, da sie nun die gesamten Mietkosten übernehmen müsse (Urk. 62 S. 1). Weitere Aktualisierungen ergaben sich nicht (vgl. Urk. 62). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Aufgrund ihrer Anstellung beim D._____ ist sie allenfalls ganz generell sensibel betreffend eine strafrechtliche Verurteilung, nicht jedoch betreffend die Sanktionshöhe. Ein positives Nachtatverhalten, gestützt auf welches sie eine Strafminderung reklamieren könnte (Einsicht, Reue, Geständnis), hat die Beschuldigte nicht gezeigt. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich ebenfalls neutral auswirkt (Urk. 39). Aufgrund der Täterkomponenten ergeben sich somit keine Veränderungen der Einsatzstrafe, wie dies auch die Vorinstanz (zu Recht) feststellte (Urk. 36 S. 15).

- 13 - Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen bemessen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen um 40 Tagessätze für die versuchte Begünstigung erscheint in Anbetracht des noch leichten Verschuldens, des Umstandes, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nämlich als durchaus als angezeigt. 4.4. Die Beschuldigte hat die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 50.– nicht substantiiert bemängelt und zudem Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen – zumindest im bisherigen Verlauf des Verfahrens, aber auch in der Berufungsverhandlung – teilweise verweigert (Prot. I S. 2f.; Urk. 4 S. 8f.; vgl. Urk. 62 S. 3f.). Unter Berücksichtigung der von ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation (Urk. 47/2-5 und Urk. 47/7) und den gemachten Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 62) kann die Tagessatzhöhe von Fr. 50.– mit der Begründung der Vorinstanz übernommen werden (Urk. 36 S. 15f.), zumal sich B._____ gemäss Auskunft des Amtes für Justizvollzug in Halbgefangenschaft befindet, weshalb er weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Einkommen erzielen und dementsprechend die Hälfte der Mietkosten übernehmen kann (vgl. Art. 77b StGB). 5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen kumuliert (Urk. 36 S. 16f.; Art. 42 Abs. 4 StGB). Da die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist, erscheint dies sachgerecht und ist zu bestätigen (BGE 134 IV 1 S. 8). 6. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Urk. 36 S. 16) steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum prozessualen Grundsatz des Verbots der reformatio in peius: Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 14 - IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– anzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit sämtlichen ihren Anträgen. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 15 - 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 16. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 17ff.) Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Sanktion IV. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie  der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140086 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.06.2014 SB140086 — Swissrulings