Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140084-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 13. November 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 22. April 2013 (GG120016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 980.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 1. [sic!] Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Führung das Vorverfahren Fr. 30.– Auslagen Vorverfahren (Zeugenentschädigung) Fr. 2'430.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. April 2013 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens sowie die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2. Sämtliche zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 22. April 2013 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 980.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Dispositivziffer 2), wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und – für den Fall des Nichtbezahlens der Busse – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt wurde (Dispositivziffern 3 und 4).
- 4 - 1.2. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und sich mit einer schriftlichen Urteilszustellung einverstanden erklärt hatten (Prot. I S. 7 unten), ging das Urteil (im Dispositiv) dem Beschuldigten am 29. April 2014 zu (Urk. 29, Anhang). Mit Eingabe vom 29. April 2013 meldete der Beschuldigte innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. Januar 2014 zugestellt (Urk. 31, Anhang). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Urk. 33) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 7. März 2014 (Urk. 38) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erhob keine Anschlussberufung. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 16. Mai 2014 wurde der Beschuldigte auf den 21. August 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 6. August 2014 ersuchte die Verteidigerin des Beschuldigten um Verschiebung der Verhandlung, da ihr Vater in Berlin hospitalisiert werden musste und einstweilen ihrer Betreuung bedürfe (Urk. 45). Nachdem die Verteidigerin auf entsprechende Anfrage (Urk. 47) mitteilte, das kurzfristige Entsenden einer bürointernen Vertretung sei ihr nicht möglich (Urk. 48), wurden die Ladungen abgenommen (Urk. 50). Am 3. September 2014 wurde auf den 13. November 2014 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, so dass das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten ist. 3. Sachverhaltsfeststellung 3.1. Ausgangslage Der Beschuldigte (geb. 1978) und die Geschädigte (geb. 1947) waren zum Zeitpunkt des Vorfalls, der Gegenstand der Anklage bildet, Mieter im gleichen
- 5 - Mehrfamilienhaus (B._____-weg … in C._____; Urk. 3 Ziff. 20), wobei der Beschuldigte direkt unter der Geschädigten wohnte, und zwar mit seiner Frau, seiner Stieftochter (geb. 1998) und dem Neffen seiner Frau (vereinfacht ausgedrückt, vgl. dazu Urk. 9 S. 2 und Urk. 56 S. 7; geb. 1993). Nachfolgend werden Stieftochter und Neffe – entsprechend dem Sprachgebrauch des Beschuldigten – mit „Kinder“ bezeichnet. Der Beschuldigte amtet nebenberuflich als Hauswart für den Aussenbereich des erwähnten Hauses sowie weiterer Häuser und kümmert sich – entsprechend seiner hauptberuflichen Tätigkeit – um die dortigen Heizungen und Sanitärinstallationen. Der Ehemann der Geschädigten war zum damaligen Zeitpunkt Hauswart für den Innenbereich und wurde dabei von seiner Ehefrau unterstützt (Urk. 5 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 26 S. 2; Urk. 57 S. 6). Bereits geraume Zeit vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall kam es zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten zu Konflikten wegen häuslicher Kleinigkeiten u.a. betreffend die Waschküche (Urk. 5 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 5 S. 5 unten; Urk. 7 S. 5 unten sowie S. 6; Urk. 56 S. 6). Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob der Geschädigten das Recht zustehe, mit ihrem Hund auf den Parkplätzen vor der Liegenschaft zu spielen (Urk. 6 S. 3 oben; Urk. 7 S. 3 unten; vgl. auch Urk. 3 Ziff. 22; Urk. 56 S. 9 f.). Dieser Konflikt eskalierte mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall am 9. März 2012 ca. um 17:30 Uhr (nicht um 18:30 Uhr, wie in der Anklage [Urk. 17 S. 2 oben] vermerkt; siehe Urk. 3 Ziff. 2; Urk. 4 Ziff. 3; Urk. 5 S. 2 oberhalb Mitte). 3.2. Beweis-Ausgangslage; involvierte Personen Die Geschädigte erstattete am Tag nach dem Vorfall bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Anzeige (d.h. am 10. März 2012; Urk. 1 S. 4) und wurde gleichentags erstmals einvernommen (Urk. 3). Die Ersteinvernahme des Beschuldigten erfolgte am 16. März 2012 (Urk. 4). Die Geschädigte wurde in der Folge am 13. September 2012 ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7), der Beschuldigte ebenfalls am 13. September 2012 (Urk. 5), alsdann am 26. November 2012
- 6 - (Urk. 6) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. April 2013 (Urk. 26) und der Berufungsverhandlung (Urk. 56). Als Zeugen wurden D._____ sowie E._____ einvernommen, wobei der Beschuldigte bestreitet, dass D._____ Wahrnehmungen zum Kerngeschehen gemacht haben könne (Urk. 5 S. 4, bei drittletzter Frage). D._____ gab an, das Geschehen von ihrer Wohnung (Balkon bzw. Badezimmerfenster) aus (B._____-weg …) beobachtet zu haben. Sie ist ebenfalls Hundehalterin und mit der Geschädigten aufgrund gemeinsamer Hundespaziergänge bekannt (Urk. 3 Ziff. 17; Urk. 8 S. 2 unterhalb Mitte; Urk. 7 S. 6 unten; Urk. 5 S. 4 unterhalb Mitte). Nach der vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung geäusserten Auffassung sind die Geschädigte und D._____ miteinander befreundet. Die Geschädigte habe D._____ bis vor ein paar Monaten regelmässig besucht (Urk. 56 S. 21 f.). Bei E._____ (geb. 1993, Lehrling) handelt es sich um den vorerwähnten Neffen der Ehefrau des Beschuldigten; Urk. 26 S. 3 oben), der vom Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt finanziell unterstützt wurde (Urk. 6 S. 5 ganz unten; Urk. 56 S. 4). Er beobachtete den Vorfall, als er vor dem Haus (B._____-weg …) auf den Beschuldigten wartete (Urk. 9 S. 3 ganz oben und Mitte; Urk. 3 Ziff. 14), und zwar ungefähr auf Höhe des Parkplatzes Nr. 9 (handschriftliche Skizze des Beschuldigten auf Luftaufnahme: Urk. 10; vgl. auch handschriftliche Skizze der Geschädigten auf Luftaufnahme: Urk. 12). Abgesehen von diesen zwei Zeugen bestehen keine weiteren Beweismittel betreffend den Vorfall. Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte die Verteidigung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der befragten Personen durch die Vorinstanz. Sie beanstandete insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 58 S. 3 ff.). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes
- 7 - Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt zudem kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Personen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer prozessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber wie erwähnt die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.3. Standpunkte der Geschädigten und des Beschuldigten Der Standpunkt der Geschädigten entspricht im Wesentlichen der Anklage (Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet den Kernsachverhalt: Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Geschädigte nicht mittels 6- bis 8-maligem „stop and go“- Fahrens an den Rand des Parkplatzes gedrängt; statt dessen habe er auf dem von ihm (zusammen mit Parkplatz Nr. 9) gemieteten Parkplatz Nr. 13 (gelb markiert auf Urk. 10) parkieren wollen und sei gezwungen gewesen, um die mit ihrem Hund spielende Geschädigte herum zu manövrieren; die Geschädigte sei ihm absichtlich nicht aus dem Weg gegangen (Urk. 4 Ziff. 4 a.E.).
- 8 - 3.4. Aussagen der Geschädigten 3.4.1. Qualität der Erstaussage der Geschädigten a) Die Geschädigte legt dar, dass der Beschuldigte sie zunächst – unter Hinweis auf seine bereits früher gemachten einschlägigen Äusserungen – darauf hingewiesen habe, es sei verboten, mit dem Hund auf dem fraglichen Parkplatz zu spielen. In diesem Zusammenhang fügt die Geschädigte sogleich hinzu, sie habe diese Frage bereits zu einem früheren Zeitpunkt den neben ihr wohnenden Hauseigentümern (Familie F._____) unterbreitet und zur Antwort erhalten, das Spielen mit Hund sei auf dem Parkplatz erlaubt, solange sie dadurch niemanden behindere (Urk. 3 Ziff. 4). Insofern verknüpft die Geschädigte ihre Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten spontan mit bereits früher zu dieser Problematik mit Dritten geführten Gesprächen. Eine solche indirekt handlungsbezogene Gesprächsschilderung ist ein Indiz dafür, dass die damit verknüpfte Aussage (Äusserung des Verbots) erlebnisbasiert ist. b) Die Geschädigte führt weiter aus: Nach dieser ersten verbalen Konfrontation habe sich der Beschuldigte zu Fuss in Richtung seines Autos fortbewegt, welches er vorgängig – ca. 40 Meter vom erwähnten Parkplatz entfernt – auf dem zweiten ihm gehörenden Parkplatz Nr. 9 (vgl. Urk. 10 [Luftaufnahme]) ungefähr auf Höhe des Hauseingangs abgestellt hatte. Er sei aber gleich wieder zurückgekommen und ganz nah an sie herangetreten, wobei die Distanz zwischen ihm und ihr nur einige wenige Zentimeter betragen habe. Daraufhin habe er zu ihr gesagt (Urk. 3 Ziff. 6 und 7): „Haben Sie es nicht verstanden, Frau G._____? Sie dürfen hier nicht spielen, es ist verboten!“. Sie habe darauf nicht reagiert und sei ein Stück zurückgewichen. Daraufhin habe er sich entfernt und ihr noch zugerufen, dass er die Polizei holen werde, worauf sie erwidert habe, er solle das ruhig tun. Er sei dann ein Stück weiter in Richtung seines (auf Parkplatz Nr. 9 parkierten) Autos gegangen, habe sein Mobiltelefon genommen und von ihr Fotos geschossen (Urk. 3 Ziff. 7). Zudem habe er gesagt, er werde dies der Verwaltung mitteilen (Urk. 3 Ziff. 8).
- 9 - Die vorstehend geschilderte Interaktions-Sequenz besteht aus einer logischkonsistenten und anschaulich-präzisen Verflechtung von Gesprochenem mit räumlichen Angaben (Richtungsangaben, Distanzen und dergleichen) sowie mit einem Detail, das eine gewisse Originalität aufweist: das Schiessen von Fotos mit dem Mobiltelefon. Ein solches beweissicherndes Vorgehen passt wiederum zur Drohung mit Polizei und Verwaltung und die Drohung wiederum zum ausgesprochenen Verbot. Diese Umstände bilden ein Indiz für den Erlebnisbezug dieser Sequenz. c) Gemäss der Geschädigten sei der Beschuldigte schliesslich in seinen Wagen gestiegen, auf sie zugefahren und habe weniger als eine Handbreit vor ihr angehalten, worauf sie etwas zurückgewichen sei; darauf habe er sich ihr mit seinem Wagen weiter genähert. Dieses „Spielchen“ habe der Beschuldigte ca. acht Mal gemacht, bis er sie schliesslich an den Rand des Parkplatzes gedrängt habe (Urk. 3 Ziff. 9-14; Urk. 11 unten [Foto]). Dort sei er dann noch einen Augenblick stehen geblieben, bis er wieder wegfuhr. Bei diesem kurzzeitigen Stehenbleiben handelt es sich um ein nebensächliches Detail, welches ein weiteres Indiz für einen Erlebnisbezug darstellt. Der Beschuldigte sei dann wieder zu seiner ursprünglichen Position (Parkplatz Nr. 9) gefahren, habe dort die wartenden Kinder einsteigen lassen und sei dann weggefahren (Urk. 3 Ziff. 14). d) Differenziert schildert die Geschädigte weiter, dass es ihr am Abend erst ca. um 21 Uhr nicht mehr gut gegangen sei (der Vorfall ereignete sich ca. um 17:30 Uhr). Sie habe erbrechen müssen und habe schlecht geschlafen, da ihr die Sache keine Ruhe gelassen habe (Urk. 3 Ziff. 19). Am darauffolgenden Samstagmorgen habe sie eigentlich mit ihrem Hund aus der Wohnung gehen wollen. Sie sei aber von Panik und Angst ergriffen worden bei der Vorstellung, an der Wohnungstüre der Familie A'._____ vorbeigehen zu müssen bzw. dem Beschuldigten zu begegnen. Daraufhin habe sie sich entschieden, Anzeige bei der Polizei zu erstatten (Urk. 3 Ziff. 20). Dies tat sie dann nachweislich am gleichen Morgen um 11 Uhr (Urk. 1 S. 4), wobei die Ersteinvernahme um 11:33 Uhr begann.
- 10 - Aus der isolierten Betrachtung der Erstaussage der Geschädigten ergeben sich keinerlei innere Widersprüche oder Unplausibilitäten. Ihre Schilderung (betreffend Vortat-Phase, Tat, Nachtat-Phase und Anzeigeerstattung) erweist sich insgesamt als anschaulich-präzis und logisch-konsistent. Sodann enthält die Schilderung einzelne Merkmale, die für erlebnisbasierte Schilderungen typisch sind. 3.4.2. Zweitaussage der Geschädigten: Qualität und Konstanz Am 13. September 2012 wurde die Geschädigte ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7). Ihre erneute Schilderung des Vorfalls erweist sich im Wesentlichen und insbesondere im Kerngeschehen als konstant (Urk. 7 S. 3 unten, S. 4 und S. 5). Konstant ist unter anderem auch die Beschreibung des Ablaufs der eskalierenden Interaktion, die zur eigentlichen Tat führte (erstes Wortgefecht, Weggehen des Beschuldigten zu Fuss, nochmaliges Zurückkommen, zweites Wortgefecht, erneutes Weggehen des Beschuldigten bzw. – im Weggehen – Drohung mit Polizei sowie Schiessen von Fotos, Zurückkommen mit Auto; Urk. 7 S. 3 ganz unten und S. 4 ganz oben), während andererseits beim nebensächlichen Geschehen eine leichte Varianz feststellbar ist (Auslassen von in der Erstaussage genannten peripheren Details, Einbezug neuer Details). Ein derartiges Aussageverhalten bildet ein weiteres Indiz für den Erlebnisbezug der Aussagen. Auf die Frage, ob es nicht habe sein können, dass der Beschuldigte – wie dieser geltend macht (dazu näher unten) – lediglich auf seinem Parkplatz parkieren wollte und dabei um sie herum manövriert sei, antwortete die Geschädigte, der Beschuldigte sei ja gar nicht auf seinen Parkplatz (Parkplatz Nr. 13) gefahren, sondern sogleich wieder zu den wartenden Kindern (Urk. 7 S. 4 ganz unten); zudem habe er sie während seines „stop and go“-Manövers „angeschaut und gegrinst“ (Urk. 7 S. 7 unten). Bei letzterem Detail handelt es sich um eine Schilderung psychischen Erlebens auf Seiten des Beschuldigten während der Tatausführung, was auf Erlebnisbezug hindeutet. Ferner schildert die Geschädigte, die Leine des Hundes sei während des vorerwähnten Manövers unter dem Vorderrad eingeklemmt gewesen (Urk. 7 S. 4 unten). Auch eine derartige Komplikation im Zusammenhang mit der Tatausführung indiziert einen Erlebnisbezug.
- 11 - Schliesslich geht aus der Zweiteinvernahme vom 13. September 2012 auch hervor, dass die Geschädigte seit dem Vorfall an psychischen Problemen (Angstzustände) leidet und deswegen auf Anordnung ihres Hausarztes Schlafmittel und Psychopharmaka zu sich nimmt. Der Hausarzt habe ihr gesagt, sie müsse sich in eine Spezialtherapie begeben, wenn es nach dieser Verhandlung nicht besser werde (Urk. 7 S. 3 oben). Auch wenn diese Reaktion auf den ersten Blick aussergewöhnlich erscheint, passt sie doch zur oben dargelegten differenzierten Schilderung der psychischen Reaktion der Geschädigten am Abend nach der Tat bzw. am Morgen danach. Konstanz und Qualität der beiden Aussagen der Geschädigten legen – insgesamt betrachtet – einen Erlebnisbezug nahe. 3.5. Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Behauptung des Beschuldigten, er habe auf Parkplatz Nr. 13 parkiert Wie bereits eingangs erwähnt, gründet die Argumentation des Beschuldigten im Wesentlichen auf seiner Behauptung, er habe lediglich anlässlich des Parkierens auf Parkplatz Nr. 13 um die Geschädigte herum manövriert, da diese ihm im Weg gestanden sei. Schliesslich habe er seinen Wagen auf Parkplatz Nr. 13 abgestellt und habe sich zu Fuss zu den wartenden Kindern begeben (Urk. 4 Ziff. 4 a.E. sowie Ziff. 7 a.E.). Gleichzeitig führt der Beschuldigte aus, er sei an jenem Freitag von der Arbeit gekommen, habe zunächst auf Parkplatz Nr. 9 (ungefähr auf Höhe des Hauseingangs) parkiert, sei in die Wohnung gegangen und alsdann zusammen mit dem Neffen seiner Frau (E._____) und seiner Stieftochter wieder nach unten gegangen, um „diverse Sachen“ aus seinem Auto auszuladen und dieses anschliessend auf den anderen ihm gehörenden Parkplatz (Nr. 13) umzuparkieren. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sein Auto lediglich auf Parkplatz Nr. 13 umparkieren wollen und er habe es letztlich dort auch kurzzeitig parkiert, erscheint zweifelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
- 12 - Wenn der Beschuldigte das Auto tatsächlich entladen wollte und dazu sogar die Hilfe zweier weiterer Personen in Anspruch nahm, erscheint es wenig plausibel bzw. widersprüchlich, dass er das Auto noch vor dem Ausladen auf einen Parkplatz umparkieren wollte bzw. umparkierte, der vom Hauseingang weiter entfernt war, als der Platz, an dem das Auto bereits stand. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen, konnte der Beschuldigte dafür auch keine plausible Erklärung liefern (Urk. 26 S. 8 oben). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe das Auto ausladen wollen, als es auf dem Parkplatz Nr. 9 gestanden sei. Erst nach dem Ausladen habe er es auf den Parkplatz Nr. 13 umparkieren wollen. Der Disput mit der Geschädigten habe ihn von diesem Vorhaben abgehalten. Er sei dadurch so irritiert bzw. verwirrt gewesen, dass er nicht mehr daran gedacht habe, die Sachen aus dem Fahrzeug auszuladen (Urk. 56 S. 11 und 17 f.). Gemäss Darstellung des Beschuldigten hatte er bereits früher mit der Geschädigten über das Spielen mit dem Hund bei den Parkplätzen gesprochen (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 2 und 4; Urk. 6 S. 3; Urk. 56 S. 10). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zudem aus, er sei nach dem verbalen Disput mit der Geschädigten nicht emotional geladen gewesen, da er das Ergebnis des Gesprächs fast so gedacht bzw. erwartet habe (Urk. 26 S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die Unterhaltung mit der Geschädigten den Beschuldigten damals derart aus dem Konzept brachte, dass er das Ausladen des Autos vergass. Im Übrigen hatten sich die Kinder – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – bereits von der Wohnung ins Freie hinunter begeben, um die Sachen auszuladen, und standen im Bereich des Parkplatzes Nr. 9 bereit, um dem Beschuldigten zu helfen. Auch aus diesen Grund erscheint es wenig plausibel, dass der Beschuldigte nicht mehr daran dachte, dass er eigentlich mit den Kindern das Auto ausladen wollte. Bestätigt wird die Unplausibilität ferner dadurch, dass es in der Folge zu gar keinem Ausladen kam und der Beschuldigte mit den beiden Kindern wegfuhr. Der Beschuldigte präzisiert zwar, er habe sich umentschieden, er habe das Auto nämlich aus Angst vor Parkschäden in Sicherheit bringen wollen (Urk. 4 Ziff. 8 a.E. und Ziff. 9). Auch insofern erscheint aber wenig plausibel, warum er dann die Kinder eigens einsteigen liess, um mit ihnen umparkieren zu gehen. Auch dass
- 13 der Beschuldigte beabsichtigte, vom noch weiter entfernten Umpark-Ort aus die Sachen auszuladen, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht behauptet. Nicht plausibel ist im Übrigen, dass der Beschuldigte rückwärts auf den Parkplatz Nr. 13 fuhr (Urk. 56 S. 11 und 27), was das Ausladen des Autos zusätzlich erschwert hätte, vorausgesetzt, die Ware befand sich im Kofferraum. Der Zeuge E._____ erwähnt nichts von einem solchen abschliessenden Umparkieren, sondern führt aus (Urk. 9 S. 4 oberhalb Mitte): „[Er] hat uns mit dem Auto dann abgeholt, und wir sind weggefahren.“ Im Einzelnen hatte der Beschuldigte – insbesondere im Gegensatz zur Ablaufschilderung der Geschädigten – ausgeführt, er habe, nachdem er um die Geschädigte herummanövriert sei, auf Parkplatz Nr. 13 parkiert und sei dann zu Fuss zu den wartenden Kindern gelaufen. Diese hätten ihn dann daran erinnert, dass man ja Sachen ausladen wollte. Daraufhin habe er sich zurück zum Auto begeben, dort aber den Entschluss gefasst, dieses in Sicherheit zu bringen bzw. wegzufahren. Abgesehen davon, dass E._____ in seiner gesamten Schilderung das angeblich beabsichtigte Ausladen mit keinem Wort erwähnt, führte er – anders als der Beschuldigte – auch nicht aus, der Beschuldigte habe letztlich auf Parkplatz Nr. 13 tatsächlich parkiert und sei dann zu Fuss zu ihm (und zur Stieftochter) gekommen. E._____ sagt bloss, der Beschuldigte habe parkieren wollen, es aber nicht gekonnt, worauf er sich umentschlossen habe und zu ihm (und zur Stieftochter) gefahren sei; alsdann seien sie eingestiegen und weggefahren (Urk. 9 S. 4 oberhalb Mitte). Im Übrigen erwähnte auch die Zeugin D._____ nicht, der Beschuldigte habe letztlich auf Parkplatz Nr. 13 parkiert, sei ausgestiegen und zu Fuss zu den Kindern gegangen; statt dessen heisst es bei ihr (Urk. 8 S. 4 oben): „Dann kehrte er plötzlich und fuhr mit Zack fort.“ Sonderbar erscheint auch die angebliche Angst des Beschuldigten vor Parkschäden, die ihn zur Änderung seines ursprünglichen Entschlusses bewogen habe bzw. zum In-Sicherheit-Bringen seines Autos. Eine solche Aussage macht nur Sinn, wenn der Beschuldigte auf einmal Anlass zur Befürchtung hatte, die Geschädigte würde ihm einen solchen Parkschaden zufügen, sei es versehentlich
- 14 beim Spiel mit dem Hund (Wurfknochen), sei es mutwillig aus Rache. Solches hat der Beschuldigte allerdings anfänglich nicht behauptet; er erwähnte bloss pauschal die Angst vor Parkschäden. Auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Frage, ob er damals gedacht habe, früher erlittene Parkschäden seien eine Folge derartiger Hundespiele gewesen, gab er zur Antwort, das könne er nicht sagen (Urk. 26 S. 8 unten). Vor diesem Hintergrund macht seine Aussage, er habe sich aus Angst vor Parkschäden umentschieden, wenig Sinn. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, er habe das Auto aus Angst vor Parkschäden in Sicherheit bringen wollen. Er führte weiter aus, er habe nicht gewusst, wie die Geschädigte reagieren werde. Es hätte sein können, dass sie das Auto beschädige, wenn sie auf dem Parkplatz mit dem Hund spiele (Urk. 56 S. 24 f.). Auf die Frage, ob seine Befürchtung gewesen sei, dass die Geschädigte das Auto absichtlich beschädige, gab der Beschuldigte an, nicht absichtlich, aber allenfalls aus Versehen. Es sei möglich, dass sie im Eifer des Gefechts an das Auto komme, wenn sie mit dem Hund spiele (Urk. 56 S. 25). Wenig später erklärte er dagegen, er habe schon auch befürchtet, dass die Geschädigte das Auto absichtlich beschädigen könnte (Urk. 56 S. 25). Als Grund für eine solche Racheaktion der Geschädigten nannte der Beschuldigte zunächst ausschliesslich die früheren Vorfälle. Erst auf Nachfrage gab er an, vielleicht hätte sich die Geschädigte auch wegen des konkreten Disputs rächen wollen (Urk. 56 S. 25). Diese Aussagen sprechen gegen die Annahme, dass der Beschuldigte das Auto aus Angst vor Parkschäden in Sicherheit bringen wollte, wäre in diesem Fall doch zu erwarten, dass der Beschuldigte konkret angeben kann, weshalb er damals solche Schäden befürchtete. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe lediglich auf Parkplatz Nr. 13 parkieren wollen bzw. er habe dort auch kurzzeitig parkiert, nachdem er um die Geschädigte herummanövriert sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhafte Schutzbehauptung; statt dessen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte mit dem Auto auf die Geschädigte zufuhr, um sie, wie in der Anklage beschrieben, zu bedrängen. In Anbetracht der kurz zuvor erfolgten Diskussion
- 15 um das Spielen mit dem Hund bei den Parkplätzen lässt sich das Verhalten des Beschuldigten nicht anders deuten, als dass er seine Macht demonstrieren und der Geschädigten zeigte wollte, dass sie dies unterlassen sollte. 3.5.2. Angaben des Beschuldigten zum Verhalten der Geschädigten Der Beschuldigte führte an einer Stelle Folgendes aus: Als er im Begriffe gewesen sei, auf Parkplatz Nr. 13 zu parkieren, habe die Geschädigte ihren Hund vor sein Auto geschoben. Bei jedem Manöver sei sie mit dem Beschuldigten „mitgegangen“ und habe ihn eingeschränkt (Urk. 4 Ziff. 7). Ein derartiger Einsatz ihres Hundes als tierischer Schutzschild erscheint für eine passionierte Hundeliebhaberin wie die Geschädigte ungewöhnlich. Im Widerspruch zur vorstehend erwähnten Aussage des Beschuldigten, wonach Frau G._____ bei jedem Manöver mit ihm „mitgegangen“ sei, antwortete der Beschuldigte andernorts auf die Frage, wie sich denn Frau G._____ bewegt habe (Urk. 5 S. 5 Mitte): „Zu diesem Zeitpunkt gar nicht, sie stand einfach auf der Strasse und spielte weiter mit dem Hund.“ Der gleiche Widerspruch findet sich übrigens auch beim Zeugen E._____. Einerseits führt er aus (Urk. 9 S. 4 unterhalb Mitte): „Ich habe nicht gesehen, dass Frau G._____ nicht aus dem Weg gegangen ist, sie hat einfach weitergespielt, als wenn nichts wäre.“ An anderer Stelle führt E._____ dann aber aus (Urk. 9 S. 4 oben): „Man konnte gar nicht vernünftig rangieren, da der Hund immer in die Rangierrichtung gedrückt wurde.“ Bei letzterem Satz fällt zudem die Verwendung des Wortes „man“ (anstelle des tatsächlich Handelnden) sowie die Passivkonstruktion (wurde gedrückt; anstelle der aktiven Formulierung) auf, da solche sprachlichen Eigenheiten einen fehlenden Erlebnisbezug indizieren. All dies deutet darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten zum Tathergang nicht zutreffen. 3.5.3. Sonstiges Aussageverhalten des Beschuldigten Auch sonst zeigt sich im Aussageverhalten des Beschuldigten die Tendenz, sein Verhalten zu beschönigen bzw. umzudeuten:
- 16 - Bereits auf die Frage, ob es richtig sei, dass er zur Geschädigten gesagt habe, es sei verboten mit dem Hund auf dem Parkplatz zu spielen, antwortete er zunächst (Urk. 4 S. Ziff. 10): „Nein, dies stimmt nicht. Dies habe ich nie gesagt.“ In der gleichen Einvernahme räumt der Beschuldigte aber einige Fragen später ein, mit der Polizei gedroht zu haben, bestreitet aber Fotos gemacht zu haben (Urk. 4 Ziff. 14). Eine derartige Drohung mit der Polizei macht indes nur Sinn, wenn der Drohende davon ausgeht, ein Verhalten sei tatsächlich verboten, was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte eben doch auf ein entsprechendes Verbot hingewiesen hat. In einer anderen Einvernahme wurde dem Beschuldigten die gleiche Frage gestellt. Darauf antwortete er (Urk. 5 S. 5 ganz oben): „Das habe ich so nicht gesagt. Ich spreche keine Verbote aus. Ich habe sie gebeten danach. Es ist auch so, dass das Spielen mit den Hunden bei der Grünanlage verboten ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es auf dem Parkplatz erlaubt ist.“ Der Beschuldigte geht somit explizit vom Bestehen eines derartigen Verbotes aus; dennoch will er ein solches nicht bzw. nie ausgesprochen haben, was sonderbar erscheint; auch bei seinem generalisierenden und insofern nicht auf den konkreten Vorfall bezogenen Hinweis, er spreche keine Verbote aus, handelt es sich um eine sprachliche Auffälligkeit, die für intentionale Falschaussagen charakteristisch ist. Ein ähnlich generalisierender und nicht auf den Vorfall bezogener Hinweis findet sich auch in folgender Aussage des Beschuldigten (Urk. 5 S. 4 oben): „Frau D._____ [Zeugin] sagte, ich hätte rumgeschrien. Ich bin aber kein Mensch, der herumschreit.“ Auch hier fällt zunächst die allgemeine Formulierung seiner Bestreitung auf: Der Beschuldigte sagt nicht, er habe nicht herumgeschrien, sondern er sei kein Mensch, der herumschreie. Hier zeigt sich eine Analogie zur eben gerade zitierten ebenso unspezifischen Aussage, wonach er keine Verbote ausspreche. Vor der Vorinstanz präzisierte er sodann, er habe mit der Geschädigten „in normaler Zimmerlautstärke“ gesprochen (Urk. 26 S. 5 Mitte). Die Zeugin D._____ schilderte spontan, sie sei im Wohnzimmer gesessen und habe gehört, wie jemand draussen geschrien bzw. geschimpft habe, worauf sie auf den Balkon hinausgegangen sei (Urk. 8 S. 3 Mitte). Selbst wenn angenommen würde, dass
- 17 sich die Geschädigte und die Zeugin D._____ abgesprochen hätten (wofür es allerdings keinerlei Anhaltspunkte gibt), erscheint es wenig naheliegend, dass sich die beiden auch über den konkreten Anlass abgesprochen haben, der zur Wahrnehmung der Zeugin D._____ führte. Zu verweisen ist schliesslich auch auf die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob er die Geschädigte damals mit seinem Handy fotografiert habe, wie von ihr geltend gemacht wurde. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe damals noch nicht über ein fotofähiges Handy verfügt. Er habe ein altes Nokia Handy ohne Fotofunktion gehabt, das er vor zehn Jahren in Deutschland gekauft habe (Urk. 56 S. 15 und 26). Diese Argumentation ist neu. Als er in der Untersuchung auf dieses Thema angesprochen wurde, führte der Beschuldigte lediglich aus, es sei nicht richtig, dass er von der Geschädigten Fotos gemacht habe (Urk. 4 S. 3). Er erwähnte in diesem Zusammenhang nicht, dass sein Handy keine Fotos machen könne. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung, er habe die Geschädigte mit seinem damaligen Handy nicht fotografieren können, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte einen solchen entlastenden Umstand nicht umgehend von sich aus vorgebracht hätte, zumal dies bereits bei der Polizei ein Thema war und der Beschuldigte bei der fraglichen Einvernahme sein Handy bei sich hatte (Urk. 56 S. 26). Dies vermag im Übrigen auch der Beschuldigte nicht überzeugend zu begründen. Seine Aussagen, wonach das Ganze für ihn erledigt gewesen sei, nachdem er gesagt habe, dass er keine Fotos gemacht habe bzw. wonach der einvernehmende Polizist sich nicht erkundigt habe, ob sein Handy fotofähig sei (Urk. 56 S. 26), können jedenfalls nicht als Erklärung dienen. 3.6. Gesamtwürdigung Die Aussagen der Geschädigten wirken insgesamt betrachtet erlebnisbasiert und im Wesentlichen bzw. im Kernsachverhalt konstant. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Unplausibilitäten, innere Widersprüche und offensichtliche Beschönigungen. Mit Blick auf das strittige Kerngeschehen
- 18 erweisen sich auch die Aussagen des Zeugen E._____ als widersprüchlich, und zwar sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten (Ablaufschilderung). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Aussagen von E._____, wonach D._____ den Vorfall von ihrem Badezimmerfenster aus nicht habe beobachten können, da dieses Fenster aus Milchglas sei und damals geschlossen gewesen sei (Urk. 9 S. 6 f.). Dass der Zeuge E._____ dem Badezimmerfenster der Zeugin D._____ zum damaligen Zeitpunkt Beachtung geschenkt hat, erscheint ziemlich unwahrscheinlich, nachdem sich das eigentliche Geschehen auf dem Parkplatz abspielte. Insofern ist auch nicht massgeblich, dass sich das Badezimmerfenster in seinem Sichtfeld befand (Urk. 9 S. 6). Die Aussagen der Zeugin D._____ bestätigen das Kerngeschehen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Absprache oder sonstige einseitig begünstigende Aussagen ersichtlich sind. Im Lichte einer gesamthaften Betrachtung erweist sich der Anklagevorwurf als erstellt. 4. Rechtliche Würdigung: 4.1. Einer Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.2. Ob vorliegend die Nötigungsvariante der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile zum Zuge kommt, kann offen bleiben, und zwar aus folgenden Gründen: Zwar kam es vorliegend zu keinerlei Berührung mit der Geschädigten, was an sich gegen die Nötigungsvariante der Gewalt spricht; dennoch kann aber das Verhalten des Beschuldigten (wiederholt bedrängende Fahrweise) als Gewalt angesehen werden, der die Geschädigte aber jeweils auswich. Nach anderer Betrachtungsweise bildet das Verhalten des Beschuldigten eine konkludente Androhung eines ernstlichen Nachteils. Dieser Nachteil besteht im Anfahren der genötigten Person. Die Wirkung des vorerwähnten Nötigungsmittels bestand vorliegend darin, dass die Geschädigte gezwungen wurde, dem Auto jeweils auszuweichen bzw. bis an den Parkplatzrand zurückzuweichen.
- 19 - Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde deutlich, dass der Beschuldigte nicht einfach Parkmanöver vollzog, sondern die Geschädigte gezielt bedrängte. Damit erweist sich auch sein Vorsatz als erstellt. Schliesslich liegt auch die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels auf der Hand. 4.3. Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Die Verteidigung wendet sich mit ihrer Berufung denn auch nicht gegen diese rechtliche Würdigung (Prot. II S. 6). 5. Strafzumessung 5.1. Der theoretische Strafrahmen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beinhaltet eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB und Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Zu einem ausnahmsweisen Verlassen des Strafrahmens besteht vorliegend kein Anlass. Aufgrund des Verschlechterungsverbots stünde vorliegend nur eine Senkung der Anzahl bzw. der Höhe der Tagessätze zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Das im Zuge eines verbalen Streits erfolgte 6- bis 8-malige langsame Zufahren mit dem Auto auf einen Fussgänger, um diesen sukzessive von seinem Standort zu verdrängen, ohne den Fussgänger jedoch tatsächlich zu berühren, ist – im Lichte sämtlicher vorstellbarer Nötigungshandlungen – Ausdruck einer sehr leichten objektiven Tatschwere. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ist davon auszugehen, dass er sich über die Geschädigte, die seine Aufforderung, nicht bei den Parkplätzen mit dem Hund zu spielen, einfach ignorierte und weiterspielte, ärgerte und sich ihr gegenüber durchsetzen wollte. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen (Urk. 32 S. 21) angemessen.
- 20 - 5.3. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 21; vgl. auch Urk. 6 S. 5; Urk. 26 S. 1; Urk. 56 S. 2). Diese erweisen sich als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz (Urk. 35) noch (seinen Angaben zufolge; Urk. 26 S. 4 Mitte; Urk. 56 S. 4) in Deutschland Vorstrafen auf (er lebt seit 2009 in der Schweiz; Urk. 6 S. 5 Mitte). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren; ausnahmsweise sind jedoch die angeblich vom Beschuldigten über die Hausverwaltung sowie bei der Staatsanwaltschaft unternommenen „Schlichtungsversuche“ leicht strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. Prot. I S. 7). 5.4. In Würdigung aller genannten Kriterien, unter anderem auch der Dauer von acht Monaten zwischen der erstinstanzlichen Urteilsfällung und der Zustellung des begründeten Entscheids, was mit dem Beschleunigungsgebot schwer vereinbar ist, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 14 Tagessätzen angemessen; sie ist jedenfalls nicht übersetzt. 5.5. Auch bei der Tagessätzhöhe käme aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Senkung in Frage. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 6'531.70 (Haupterwerb Fr. 5'402 + Nebenerwerb Fr. 1'129.70; Urk. 42/1) jeweils 13x, d.h. bereinigt auf 12 Monate: Fr. 7'076.–. Aufgrund der Quellensteuerpflicht (Aufenthaltsbewilligung B; Urk. 40) fällt keine weitere Steuerbelastung an, welche abzuziehen wäre. Nicht abzugsfähig sind die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.; vorliegend Fr. 1'837.–). Abzuziehen gilt es hingegen allfällige Familien- sowie Unterstützungspflichten (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss den Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hat der Neffe seiner Ehefrau die Lehre abgebrochen und arbeitet jetzt bei …, weshalb er vom Beschuldigten nicht mehr finanziell unterstützt wird (Urk. 56 S. 3 f.). Vom Beschuldigten weiterhin unterstützt
- 21 wird hingegen die Stieftochter (Urk. 56 S. 4). Für die Stieftochter erscheint – in Anlehnung an das Familienrecht – ein Abzug von 15% des Einkommens als angemessen und für die Ehefrau ein solcher von 25% (vgl. BSK StGB I-Dolge, N 57 und N 72 zu Art. 34 StGB). Daraus resultiert ein 40%-Abzug vom bereinigten Nettolohn. Abzugsfähig sind auch die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Diese betragen vorliegend monatlich ca. Fr. 400.– (Urk. 56 S. 4). Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von über Fr. 100.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch auch hier bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 70.–. 5.6. Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geldstrafe auf eine Busse von Fr. 400.– erkannt (Urk. 32 S. 23). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen eines zusätzlichen „Denkzettels“ bedürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 5.7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen. 6. Vollzug Die Anordnung eines unbedingten Vollzugs sowie eine Verlängerung der vorinstanzlich angeordneten zweijährigen Probezeit (Urk. 32 S. 25 Dispositivziffer 4) scheitert vorliegend bereits am Verschlechterungsverbot. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
- 22 - 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit Bezug auf die Busse, unterliegt jedoch im Übrigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist – ausgehend von den vom Beschuldigten geltend gemachten Anwaltskosten (Urk. 54) – auf Fr. 1'133.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren somit eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'133.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (zweite Ziff. 1 und Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'133.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 23 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. November 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 13. November 2014 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 980.–) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 1. [sic!] Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. April 2013 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens sowie die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2. Sämtliche zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 22. April 2013 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 980.–) sowie mit eine... 1.2. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und sich mit einer schriftlichen Urteilszustellung einverstanden erklärt hatten (Prot. I S. 7 unten), ging das Urteil (im Dispositiv) dem Beschuldigten am 29. April 2014 zu (Urk.... 1.3. Am 16. Mai 2014 wurde der Beschuldigte auf den 21. August 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 6. August 2014 ersuchte die Verteidigerin des Beschuldigten um Verschiebung der Verhandlung, da ihr Vater in Berlin hosp... 2. Umfang der Berufung 3. Sachverhaltsfeststellung 3.1. Ausgangslage 3.2. Beweis-Ausgangslage; involvierte Personen 3.3. Standpunkte der Geschädigten und des Beschuldigten 3.4. Aussagen der Geschädigten 3.4.1. Qualität der Erstaussage der Geschädigten 3.4.2. Zweitaussage der Geschädigten: Qualität und Konstanz 3.5. Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Behauptung des Beschuldigten, er habe auf Parkplatz Nr. 13 parkiert 3.5.2. Angaben des Beschuldigten zum Verhalten der Geschädigten Der Beschuldigte führte an einer Stelle Folgendes aus: Als er im Begriffe gewesen sei, auf Parkplatz Nr. 13 zu parkieren, habe die Geschädigte ihren Hund vor sein Auto geschoben. Bei jedem Manöver sei sie mit dem Beschuldigten „mitgegangen“ und habe... 3.5.3. Sonstiges Aussageverhalten des Beschuldigten 3.6. Gesamtwürdigung Die Aussagen der Geschädigten wirken insgesamt betrachtet erlebnisbasiert und im Wesentlichen bzw. im Kernsachverhalt konstant. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Unplausibilitäten, innere Widersprüche und offensichtliche... 4. Rechtliche Würdigung: 4.1. Einer Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.2. Ob vorliegend die Nötigungsvariante der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile zum Zuge kommt, kann offen bleiben, und zwar aus folgenden Gründen: Zwar kam es vorliegend zu keinerlei Berührung mit der Geschädigten, was an sich gegen die ... 4.3. Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Die Verteidigung wendet sich mit ihrer Berufung denn auch nicht gegen diese rechtliche Würdigung (Prot. II S. 6). 5. Strafzumessung 5.1. Der theoretische Strafrahmen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beinhaltet eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 4... 5.2. Das im Zuge eines verbalen Streits erfolgte 6- bis 8-malige langsame Zufahren mit dem Auto auf einen Fussgänger, um diesen sukzessive von seinem Standort zu verdrängen, ohne den Fussgänger jedoch tatsächlich zu berühren, ist – im Lichte sämtlich... 5.3. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 21; vgl. auch Urk. 6 S. 5; Urk. 26 S. 1; Urk. 56 S. 2). Diese erweisen sich ... 5.4. In Würdigung aller genannten Kriterien, unter anderem auch der Dauer von acht Monaten zwischen der erstinstanzlichen Urteilsfällung und der Zustellung des begründeten Entscheids, was mit dem Beschleunigungsgebot schwer vereinbar ist, erscheint d... 5.5. Auch bei der Tagessätzhöhe käme aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Senkung in Frage. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 6'531.70 (Haupterwerb Fr. 5'402 + Nebenerwerb Fr. 1'129.70; Urk. 42/1) jeweils 13x, d.... 5.6. Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geldstrafe auf eine Busse von Fr. 400.– erkannt (Urk. 32 S. 23). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der nicht vorbestrafte Beschu... 5.7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen. 6. Vollzug 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit Bezug auf die Busse, unterliegt jedoch im Übrigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (zweite Ziff. 1 und Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'133.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.