Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140076-O/U/cs
Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim und lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 24. Juni 2014
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Januar 2014 (GG130283)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. November 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Des Privatklägers (Urk. 26 sinngemäss, vgl. Urk. 27) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 208'065.– zuzüglich 5% Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz zu zahlen. b) Der Beschuldigten: (Prot. II S. 13, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 8. Januar 2014 wurde B._____ (nachfolgend Beschuldigte) vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freigesprochen und auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers nicht eingetreten (Urk. 25). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ (nachfolgend Privatkläger) innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 26). Die Frist zur Berufungserklärung liess der Privatkläger unbenützt verstreichen (Urk. 27). Da die vorliegende Berufungsanmeldung den Anforderungen einer Berufungserklärung genügt, der Privatkläger auf Aufforderung hin sich nicht zu seiner vor erster Instanz gestellten Schadenersatzforderung äusserte, ist androhungsgemäss anzunehmen, dass er auch im Berufungsverfahren daran festhält (Urk. 29). Mit Eingabe vom 24. April 2014 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Stellung eines Antrages (Urk. 31). Die Beschuldigte liess sich zur Anschlussberufung innert Frist nicht vernehmen (Urk. 30). Beweisanträge wurden keine gestellt. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Privatkläger und die Beschuldigte (Prot. II S. 4). II. Inländische Strafhoheit und Zuständigkeit Die Anklage wirft der Beschuldigten u.a. vor, den Privatkläger in der Türkei erpresst zu haben. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen die inländische Strafhoheit und die örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht, worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 25 S. 3 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO).
- 4 - III. Materielles 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe am 7. Januar 2012 im "C._____" in Zürich-Oerlikon von ihrem getrennt lebenden Ehemann A._____ (Privatkläger) gefordert , dass er ihr eine Uhr im Wert von Fr. 169.– kaufe, ansonsten er die gemeinsame Tochter E._____ nicht mehr sehen werde. Der Privatkläger machte unter dem Eindruck dieser Drohung, was die Beschuldigte verlangte. Sodann wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 25. Juni 2012 während der gemeinsamen Ferien in der Türkei vom Privatkläger – verbunden mit derselben Androhung – gefordert zu haben, dass er ihr einen Ring im Wert von umgerechnet mindestens Fr. 137.09 kaufe, was er unter dem Eindruck dieser Drohung machte. 2. Die Beschuldigte bestreitet beide Vorwürfe. Sie habe zwar jeweils den Privatkläger aufgefordert, ihr die Uhr bzw. den Ring zu kaufen; sie habe aber nicht angedroht, er könne andernfalls seine Tochter nicht mehr sehen (Urk. 2/3, Prot. I S. 9). 3. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers. Dieser wurde am 1. November 2012 von der Polizei (Urk. 3/1) und am 17. September 2013 als Privatkläger im Sinne von Art. 180 Abs.2 StPO von der Staatsanwaltschaft im Beisein der Beschuldigten einvernommen (Urk. 3/2). Weitere Beweismittel sind sodann die Aussagen der Beschuldigten sowie verschiedene Unterlagen, die der Privatkläger während der Untersuchung (Urk. 4/1-11) und mit der Berufungserklärung (Urk. 26 Anhang A-C) eingereicht hat. Auf diese Beilagen ist indessen nur soweit einzugehen, als sie für vorliegendes Verfahren relevant sind. 3.1. Anlässlich seiner Aussage bei der Stadtpolizei führte der Privatkläger aus, dass im Januar oder Februar 2012 die Beschuldigte im C._____ von ihm verlangt habe, dass er ihr eine Uhr und Lebensmittel kaufe, ansonsten sie ihm das Kind vorenthalten würde. Alles in allem habe er ca. Fr. 500.– bezahlt (Urk. 3/1 S. 2). Einem eingereichten Kontoauszug ist mit Datum vom 7. Januar 2012 zu entnehmen, dass im C._____ für Fr. 169.– und dann im F._____ für Fr. 151.80 Zahlungen erfolgten (Urk. 4/1). Sodann erklärte der Privatkläger, dass anlässlich der
- 5 gemeinsamen Ferien im Juli 2012 in der Türkei in … die Beschuldigte gewollt habe, dass er ihr einen Ring für ca. Fr. 250.– kaufe, ansonsten sie ihm den Kontakt zur Tochter vorenthalte (Urk. 3/1 S. 3). Einem Kontoauszug lässt sich entnehmen, dass am 25. Juni 2012 in … eine Zahlung in Höhe von Fr. 137.09 (dem Gegenwert von 250.– türkischen Lira) erfolgte (Urk. 4/2). 3.2. Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft am 17. September 2013. Er könne sich indessen nicht mehr erinnern, was sie ihm vor dem Kauf der Uhr genau gesagt habe. Sie habe ihm gesagt, er müsse die Uhr kaufen. Wenn er die Uhr nicht kaufen würde, würde er auch nicht mehr die Tochter sehen. Er glaube hingegen nicht, dass es an diesem Tag auch um Lebensmittel gegangen sei. Dies sei an einem anderen Tag gewesen. Er habe ihre Äusserung ernst genommen, weshalb er ihr die Uhr gekauft habe. Von sich aus habe er die Uhr nicht kaufen wollen, da er dafür kein Geld gehabt habe. Er hätte die Uhr nicht gekauft, wenn die Beschuldigte ihm nicht in Aussicht gestellt hätte, dass sie ihm das Kind vorenthalten würde. Auf Frage des Staatsanwaltes, ob sie ihm angedroht habe, dass er die Tochter überhaupt nicht mehr sehen würde, wenn er ihr die Uhr nicht kaufe, führte er aus, dass sie dies zu anderen Zeitpunkten auch schon so gemacht habe. Er wolle ein aktuelles Bespiel zeigen: Ihre Tochter besuche jetzt den Kindergarten und ein paar Tage zuvor habe ihm die Beschuldigte eine SMS geschrieben, er solle ihr einen Turnsack, Papiertaschentücher und eine Malschürze kaufen. Sie habe ihm E._____ einen Monat lang nicht gebracht. Er habe sie nach dem Kindergarten von E._____ gefragt, da er gerne hätte mitgehen wollen, wenn sie in den Kindergarten eintrete. Er habe die Beschuldigte auch gefragt, was passieren würde, wenn er die Sachen nicht kaufe. Die Beschuldigte habe ihm E._____ nicht gebracht und er habe nie eine Antwort erhalten (Urk. 3/2 S. 5). Er habe befürchtet, die Beschuldigte würde bei einem Nichtkauf der Uhr das Besuchsrecht vereiteln, weil sie dies auch schon vorher mehrfach angedroht hätte. Einmal habe sie es auch mittels Anzeige gemacht. Es sei nicht nur bei der Uhr so gewesen, sondern auch bei anderen Sachen. Die Beschuldigte habe auch keinen Anspruch auf die Uhr gehabt. Sie habe auch keine Uhr gebraucht, sie habe einfach diese Uhr gewollt.
- 6 - Der Vorfall in ... sei ähnlich gewesen. Der Ring habe gemäss Bankauszug umgerechnet ca. Fr. 160.– gekostet, aber er habe die andere Hälfte in bar bezahlt. Die Beschuldigte habe es dann tatsächlich umgesetzt und sie sei nicht zur vereinbarten Zeit (in die Schweiz) zurückgekommen und habe ihm E._____ mehr als zwei Monate entzogen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm E._____ entziehen würde, wenn er den Ring nicht kaufe. Er habe damals noch grössere Angst gehabt, weil sie in der Türkei gewesen seien, dass sie nicht zurückkomme. Sie (der Privatkläger und seine Rechtsvertreter) hätten darauf hin eine superprovisorische Eingabe im Eheschutzverfahren gemacht (weil sie nicht zurückgekommen seien) (Urk. 3/2 S. 6). Er habe ihr diesen Ring nicht von sich aus kaufen wollen. Er habe diesen nur gekauft, damit ihm E._____ nicht entzogen würde. Doch es habe nichts genützt. Er habe der Beschuldigten noch einen Haufen andere Sachen gekauft und die Ferien bezahlt (Urk. 3/2 S. 7). 4.1. Die Beschuldigte bestätigte bei der Polizei am 7. November 2011 den Kauf der Uhr; sie habe aber das Besuchsrecht für das Kind nicht als Druckmittel dazu benützt. Das sei bestimmt eine Lüge. Er könne das Kind jederzeit sehen. Er müsse sie nur kontaktieren. Den Fingerring in den Ferien habe er ihr ebenfalls freiwillig gekauft. Der Beschuldigte lüge. Er sehe ja sein Kind. Das Motiv des Beschuldigten sei Folgendes: Er habe ihr zwei Tage vor der Einvernahme gesagt, dass er sich über ihren Anwalt aufgeregt habe. Der Privatkläger gehe davon aus, dass sie alles abschliessen wollten und rege sich über die Kontaktaufnahme ihres Anwaltes mit ihm auf (Urk. 2/1 S. 2 f.). 4.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 17.September 2013 hielt sie an diesen Ausführungen fest (Urk. 2/2). Zum Zeitpunkt der Beschuldigungen hätten sie zwar getrennt gelebt, aber es sei wie eine Probezeit gewesen. Er sei ja immer noch ihr Ehemann. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr eine Uhr kaufen würde. Diese Frage würde sie als normal erachten, da sie noch seine Ehefrau gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, "mein lieber Mann, kaufst Du mir eine Uhr?". Sie bringe seit einem Monat die Tochter nicht mehr zu ihm, weil er sie ständig störe. Er fluche über sie, erniedrige und beleidige sie (Urk. 2/2 S. 3). Die Lebensmittel habe er freiwillig gekauft. Die Uhr habe sie von ihm verlangt, weil sie seine Ehefrau sei. Er habe ihr
- 7 schon lange Zeit keine Geschenke gekauft. Das sei ja nichts Schlimmes (Urk. 2/2 S. 3). Was den Ring angehe, so lüge der Privatkläger. Sie schwöre es. Ob er nicht bestraft werde. Er lüge wirklich. Sie habe von ihm nicht verlangt, dass er den Ring kaufe. Sie habe ihn gefragt. Sie frage ihn immer, wenn sie im Geschäft etwas in die Hand nehme, ob sie es kaufen dürfe. Sie habe dies niemals in der Art und Weise verlangt. Sie hätte sich gewünscht, dass er ihr aus freiem Willen etwas kaufen und sie damit überraschen würde. Sie hätte Freude gehabt, wenn er an sie gedacht hätte als Ehemann (Urk. 2/2 S. 5). Sie wisse nicht, ob sie irgend einen Anspruch auf diesen Ring gehabt habe. Sie seien in der Probezeit gewesen. Er habe von ihr auch Dinge erwartet, die sie für ihn gekauft habe. Er habe sie gefragt, ob sie für ihn zwei Jeanshosen kaufen würde, was sie auch getan habe (Urk. 2/2 S. 5). Nach der gleichentags durchgeführten Einvernahme des Privatklägers hielt sie vollumfänglich an den Bestreitungen fest (Urk. 2/3 S. 2 ff.), ebenso in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.) 5.1. Bei der Würdigung der Aussagen ergibt sich zunächst aus der prozessualen Stellung der Beteiligten, dass sie beide ein Interesse am Verfahrensausgang haben. Die Beschuldigte ist nicht der Wahrheit verpflichtet und beantragt einen Freispruch, der Privatkläger beantragt nebst der Schuldigsprechung die Gutheissung einer Schadenersatzklage in Höhe von Fr. 208'065.– (Urk. 5/5). Diese Umstände sind bei der Würdigung nicht ausser Acht zu lassen. Entscheidend ist indessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. 5.2. Was die Aussagen des Privatklägers im Einzelnen angeht, so fällt auf, dass die Beschuldigte zunächst eine Armbanduhr und Esswaren im Wert von Fr. 500.– als Gegenleistung für das Besuchsrecht verlangt haben soll, während sich später der Vermögensvorteil auf eine Armbanduhr für Fr. 169.– reduzierte und die Nahrungsmittel nicht mehr Teil der Erpressung sind. Der unfreiwillig erfolgte Kauf des Ringes in ... soll doppelt so viel (Fr. 320.–) gekostet haben wie aus dem Bankbeleg ersichtlich ist (Urk. 3/2 S. 5). Für die behauptete Barzahlung des Mehrpreises in diesem Umfang bleibt er jedoch den Beweis schuldig. Die Beschuldigte hingegen bezifferte den Ring auf 350.– türkische Lira, was – beim Umrechnungskurs von Fr. 0.54/Lira – rund Fr. 191.– entspricht. Es ist – wie bereits erwähnt – unbe-
- 8 stritten, dass der Privatkläger die Uhr und den Ring für die Beschuldigte auf ihren Wunsch hin erworben hat. Indessen bestehen bei den Angaben des Privatklägers (Preis, Esswaren) gewisse Widersprüche. Beim Kauf des Ringes im Goldschmuckladen führt er aus, es sei wieder sehr ähnlich gewesen, sie habe unbedingt einen Ring gewollt. Auf Frage, was sie genau gesagt habe, gab er an, dass sie ihn (den Ring) unbedingt wolle, dass sie ihm E._____ entziehe (Urk. 3/2 S. 10). Er fügt dann an, sie habe das dann tatsächlich umgesetzt, indem sie ihm E._____ für zwei Monate entzogen habe. Er habe ihr den Ring gekauft, damit ihm E._____ nicht entzogen würde. Dies habe aber nichts genützt. Er habe der Beschuldigten noch einen Haufen anderer Sachen gekauft und die Ferien bezahlt (Urk. 3/2 S. 6). Aus diesen Aussagen ergibt zwar zweifelsfrei, dass die Beschuldigte mit Nachdruck den Kauf des Ringes verlangt hat - was mit ihren Aussagen übereinstimmt -, und der Privatkläger zudem noch weitere Ausgaben für die Beschuldigte getätigt und insbesondere die Ferien bezahlt hat. Somit hat er eigenen Angaben gemäss auch Ausgaben für die Beschuldigte auf freiwilliger Basis getätigt. Damit stellt der (unbestrittene) Kauf der Uhr und des Rings an sich noch nicht ein zwingendes Indiz für die Behauptung des Privatklägers dar; insofern relativiert sich das Belastungsmoment dieser Aussage. Daran ändert nichts, dass die Käufe durch Urkunden belegt werden. Letztlich basiert die Belastung der Beschuldigten somit einzig auf einer Behauptung des Privatklägers. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Beschuldigungen sind weitere Umstände heranzuziehen. 5.3. Die Parteien, die seit dem 17. Januar 2011 getrennt leben, regelten mit der Trennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2011 (genehmigt vom Bezirksgericht Zürich am 23. Januar 2012) das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter E._____ für den Privatkläger (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich; Proz.Nr. GG120293, HD 2). Darin eingeschlossen war ein Familiencoaching; ein Beistand für die Tochter war bereits bestimmt worden. Damit war es der Beschuldigten zumindest rechtlich nicht möglich, das Besuchsrecht des Privatklägers zu vereiteln. Einer faktischen Vereitelung wäre sodann wohl dauerhaft wenig Erfolg beschieden gewesen, da diesfalls der Privatkläger den Beistand der Tochter hätte beiziehen können. Diese Umstände schliessen zwar nicht aus, dass die Beschuldigte dennoch den Privatkläger mit dem Besuchsrecht unter Druck hätte setzen kön-
- 9 nen, lassen es aber gleichzeitig nicht sehr wahrscheinlich erscheinen. Dazu kommt, dass die Beschuldigte in der Darstellung des Privatklägers sein Besuchsrecht immer wieder von Neuem torpedierte, auch trotz der von ihm behaupteten unter Zwang erfolgten Zahlungen. Es ist zwar bei einer Erpressung nicht ungewöhnlich, dass trotz Erbringung der erzwungenen Leistung das gewünschte Resultat ausbleibt; ungewöhnlich ist indessen, dass dann - wie im vorliegenden Fall nicht umgehend eine Anzeige erfolgt, sondern erst Monate später. Eine sofortige Anzeige hätte nämlich keine weitere Beeinträchtigung des Besuchsrechts zur Folge haben können. 5.4. Die Würdigung dieser Aussagen kann sodann – wie die Vorinstanz dies zu Recht festgehalten hat – nicht unabhängig vom Ehetrennungs- bzw. Scheidungsverfahren der Parteien erfolgen. Dieses seit anfangs 2011 hochstrittig geführte Verfahren war auch begleitet von Gewaltschutz- und strafrechtlichen Verfahren gegen den Privatkläger. Am 31. August 2011 wurde von der Kantonspolizei Zürich gegen den Privatkläger ein Kontaktverbot gegenüber der Beschuldigten und der Tochter E._____ verfügt, welches indessen mit Verfügung vom 8. September 2011 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wieder aufgehoben wurde (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich, Proz.Nr. GG120293 [Urk. ND 7/1-5]). Gegen den Privatkläger wurde sodann mit Verfügung vom 23. März 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter E._____ bestätigt bzw. bis zum 27. Juni 2012 verlängert (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich, Proz.Nr. GG120293 [Urk. 8/1-3]). Beiden Verfahren lagen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zugrunde. Am 30. August 2011 und am 13. März 2012 wurde der Privatkläger sodann vorübergehend wegen Drohung etc. gegen die Beschuldigte verhaftet (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich, Proz.Nr. GG120293 [Urk. HD 13/1-7 und 14//1- 6]). Am 12. November 2012 wurde gegen den Privatkläger Anklage wegen Freiheitsberaubung etc. (z.N. der Beschuldigten) erhoben. Am 16. Januar 2013 wurde der Privatkläger mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen, hingegen wegen mehrfach versuchter
- 10 - Drohung und Tätlichkeit schuldig gesprochen (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich, Proz.Nr. GG120293 [Urk. 37]). Bei Durchsicht der Einvernahmen des Privatklägers in jenen Verfahren fällt nun auf, dass er (als Beschuldigter in jenen Verfahren) mit keinem Wort erwähnt hat, dass ihn die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Tochter unter Druck gesetzt und genötigt habe, eine Uhr und einen Ring zur Aufrechterhaltung des Besuchsrechts zu kaufen. Insbesondere augenfällig ist dies bei den Einvernahmen nach seiner Verhaftung am 13. März 2012. Mit nobler Zurückhaltung lässt sich dies nicht erklären, nachdem er in den Einvernahmen seine Frau bezichtigte, sie habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (beigez. Akten Bezirksgericht Zürich, Proz.Nr. GG120293 [Urk. HD 3/3 S. 3]). Sodann war er sich nicht zu schade, die Beschuldigte beim Sozialamt anzuschwärzen mit der Mitteilung, sie sei in die Türkei geflüchtet, wobei er gefragt habe, woher sie soviel Geld habe (Proz.Nr. GG120293, Urk. HD 3/3 S. 9). In der Hafteinvernahme vom 14. März 2012 hielt er in seiner Stellungnahme zur polizeilichen Befragung der Beschuldigten (bzw. Geschädigte in jenem Verfahren) fest, er sei ihrem Psychoterror ausgesetzt gewesen (Proz.Nr. GG120293, HD 3/4 S. 5). Sodann erwähnt er, die Beschuldigte habe vor zwei Wochen ausgeführt, sie werde wieder eine Anzeige machen und dafür sorgen, dass er die Tochter E._____ nie mehr sehen werde (Proz.Nr. GG120293, HD 3/4 S. 6). In diesem Zusammenhang wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger ihre erpresserischen Methoden beim Kauf der Uhr im Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erwähnt hätte. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2012, als auch der gemeinsame Aufenthalt im Juni 2012 in ... thematisiert wurde, blieb die Ringgeschichte unerwähnt. Er führt zwar aus, er hätte mehrmals Anzeige erstatten können, er habe dies aber nicht gemacht, da er wisse, dass weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft noch die Richter die Probleme lösen könnten (Proz.Nr. GG120293, HD 3/5 S. 4, 7). 5.5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass Zuwendungen unter Eheleuten nichts Aussergewöhnliches seien (Urk. 25 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend lebten die Parteien zwar getrennt und hatten teilweise heftige Ausei-
- 11 nandersetzungen. Dies hinderte sie aber offenbar nicht daran, zeitweise gemeinsam einzukaufen und sogar gemeinsame Ferien zu verbringen. Damit lässt sich nicht ausschliessen, dass in dieser Phase der Ambivalenz (gemäss der Beschuldigten eine Probezeit; Urk. 2/2 S. 5; Prot. I S. 10 unten und Prot. II S. 9 f.) der Privatkläger, auch wenn in engen finanziellen Verhältnissen lebend, auf Wunsch und Drängen der Beschuldigten die Uhr und den Ring für sie erworben hat, um die Beziehung wieder zu verbessern. In diesem Zusammenhang sind auch die Geschenke der Beschuldigten an den Privatkläger (Hose, Pullover) zu verstehen, auch wenn diese nach Angaben des Privatklägers erst im Frühjahr 2013 erfolgt sind. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger in dieser Ambivalenzphase nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine Versöhnung bzw. Beruhigung der Besuchsrechtsmodalitäten Sachen für die Beschuldigte kaufte. So führte der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme am 26. Oktober 2012 aus, er wolle sich versöhnen. Seit der Trennung hätten sie neue Rollen. Er wisse nicht, ob versöhnen das richtige Wort sei. Er wolle sich klipp und klar von ihr scheiden lassen, sie offenbar nicht (vgl. dazu Proz.Nr. GG120293, HD 3/5 S. 7). 5.6. In seiner Berufungserklärung vom 18. Januar 2014 kommt zum Ausdruck, dass er sich ständig Drohungs- und Nötigungshandlungen seitens der Beschuldigten ausgesetzt sah. Nebst der Nötigung zum Kauf der Uhr am 7. Januar 2012 habe ihm die Beschuldigte im März 2012 gedroht, dass er E._____ nie wieder sehen werde und sie werde eine Anzeige einreichen. Als Folge dieser Anzeige habe er dann ein drei monatiges Kontaktverbot erhalten. Als er im Juni 2012 in die Ferien habe gehen wollen, sei er von der Beschuldigten dazu genötigt worden, sie und die gemeinsame Tochter E._____ mitzunehmen. Trotz Aufforderung, sämtliche Klagen und Anzeigen zurückzuziehen als Beweis für ihr Interesse an einer ernsthaften Zusammenkunft, habe sie dies nicht gemacht. Sie habe ihn dann genötigt, einen Ring zu kaufen. Dennoch sei sie erst im September mit der Tochter E._____ in die Schweiz zurückgekehrt. Die Hose habe sie ihm erst im Frühling 2013 gekauft und nicht im Sommer 2012. Der Sommer 2012 sei ein Albtraum gewesen, da er praktisch drei Monate damit habe leben müssen, dass er seine Tochter nie wieder sehen würde. Nun erlebe er einen weiteren Albtraum, da die Beschuldigte mit ihren Geschichten durch das Justizsystem begünstigt werde.
- 12 - Seit Sommer 2013 habe die Tochter das Recht, bei ihm zu übernachten. Aktuell könne er seine Tochter nicht sehen, weil ihm eine Nachbarin gedroht habe, sie werde ihn mit einem Messer "kitzeln". Eine Anzeige habe er eingereicht. Auf Druck seiner Anwältin und des Beistandes habe er seine Tochter am Wohnsitz der Kindsmutter abgeholt, wobei ihm jedes mal die Knie gezittert hätten und er Angstzustände gehabt hätte. Dies sei kein Zustand für ihn. Die Besuchsrechtsverweigerung sei ein Kavaliersdelikt in der Schweiz (Urk. 26). Auch diese Ausführungen in der "Urteilsanfechtung" fassen letztlich nochmals das Geschehen aus Sicht des Privatklägers zusammen, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Insbesondere sind die Beilagen (Urk. 26 Anhang B-C) ohne Relevanz. 5.7. Die Aussagen der Beschuldigten sind insofern gleichbleibend, als sie durchwegs bestreitet, den Kauf der Armbanduhr und des Ringes mit dem Besuchsrecht der Tochter erzwungen zu haben. Gleichzeitig bestätigt sie indessen, dass beide Gegenstände nur auf ihren nachdrücklichen Wunsch vom Privatkläger gekauft worden sind. Wenig glaubhaft erscheint deshalb die von der Beschuldigten gewählte Aufforderung ("Mein lieber Mann, kaufst Du mir eine Uhr"), nachdem sie selbst erwähnte, sie habe ihn ausdrücklich auffordern müssen (Urk. 2/2 S. 3). Insofern erfolgte der Kauf der Uhr und des Ringes nicht ohne Druckausübung auf den Privatkläger. Die Beschuldigte schilderte demgegenüber aber durchaus plausibel, dass dies während einer "Probezeit" geschehen sei, in der sie und der Privatkläger versucht hätten, sich wieder zu versöhnen. Da der Privatkläger sich der Scheidung widersetzt, ist nicht abwegig, dass er die Uhr und den Ring gekauft haben könnte, um die Beschuldigte zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen. In seiner "Urteilsanfechtung" weist der Privatkläger daraufhin, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Angaben der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10) abgestellt habe, wonach er ihr im Januar 2012 nebst der Uhr noch eine Halskette gekauft habe (Urk. 26 S.1). In den Urteilserwägungen wird dazu festgehalten, dass diese Angabe der Beschuldigten glaubhaft sei, da sie (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) unbestritten geblieben sei. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass dies klar dafür spreche, dass es sich bei der Uhr – wie auch bei der Halskette – um ein Geschenk des Privatklägers handle
- 13 - (Urk. 25 S. 5). In der Tat äusserte sich an der Hauptverhandlung der Privatkläger nicht dazu, wobei er nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zu dieser Behauptung aufgefordert wurde; vielmehr wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anklage gegeben, wobei er darauf verzichtete (Prot. I S. 12). Dennoch fällt auf, dass er diese erstmals an der Hauptverhandlung erfolgte Aussage der Beschuldigten nicht bestritt, sondern erst in der "Urteilsanfechtung" (Urk. 26 S. 1), während er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum nur ausführte, er erinnere sich nicht an einen solchen Kauf, ihn aber auch nicht bestritt (Prot. II S. 13). Umgekehrt fällt auf, dass die Beschuldigte die Halskette erst anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte, was ebenfalls nicht sehr überzeugend wirkt. Festzuhalten bleibt indessen noch in diesem Zusammenhang, dass die Behauptung des Privatklägers, wonach der Richter der Beschuldigten Falschaussagen in den Mund gelegt habe, jeglicher Grundlage entbehren (Urk. 26 S. 1). So hat die Beschuldigte von sich aus erwähnt, dass ihr der Privatkläger am selben Tag im gleichen Geschäft noch eine Halskette gekauft hätte. Erst daraufhin erfolgten seinerseits Fragen des Richters nach dem Kauf dieser Halskette (Prot. I S. 9 f.). 6. Als Fazit ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte dem Privatkläger im Verlaufe dieses Eheschutz- und Scheidungsverfahrens möglicherweise gedroht hat, er könne die Tochter E._____ nicht mehr sehen bzw. sein Besuchsrecht nicht mehr ausüben. Es kam auch verschiedentlich zu einer zeitweiligen Störung in der Besuchsrechtausübung. Indessen lässt sich – wie vorstehend ausgeführt – nicht erstellen, dass die Beschuldigte diese Drohung, er werde sonst die gemeinsame Tochter E._____ nicht mehr sehen, ausgesprochen und dadurch den Privatkläger zum Kauf der Uhr und des Ringes gezwungen hat. Seinen diesbezüglichen Aussagen, der Zeitpunkt der Anzeige, der, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, diese als blosse Retourkutsche erscheinen lässt (Urk. 25 S. 5), und die Angaben der Beschuldigten, die nicht völlig unglaubhaft erscheinen, lassen erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers aufkommen. Der Sachverhalt gemäss Anklage lässt sich daher in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' nicht erstellen.
- 14 - 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff.1 StGB freizusprechen. IV. Schadenersatzbegehren Mit der Begründung der Vorinstanz ist mangels Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten (Urk. 25 S. 7). V. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat keine Gerichtsgebühr (Disp.Ziff. 3) erhoben und die Kosten der Untersuchung auf die Gerichtskasse genommen (Disp.Ziff. 4), was zu bestätigen ist. 2. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Mangels erheblicher Umtriebe sind keine Entschädigungen zu entrichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- 15 - 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Angeklagte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft A._____ (übergeben)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Angeklagte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54 a PolG. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Juni 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Urteil vom 24. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 208'065.– zuzüglich 5% Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz zu zahlen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales II. Inländische Strafhoheit und Zuständigkeit III. Materielles IV. Schadenersatzbegehren V. Kosten und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Angeklagte (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Privatklägerschaft A._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ... die Angeklagte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54 a PolG. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.