Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB140047-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Obergerichtspräsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta
Urteil vom 17. Juni 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
1. A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger 2. B._____, 3. ..., Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 24. September 2013 (DG130005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. März 2013 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Anklageziffer VI., ND 3), − der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (Anklageziffer VI., ND 3 und ND 6), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). 2. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1
- 3 - SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Anklageziffer VI., ND 6), − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 25 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 lit. c VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Anklageziffer VI., ND 3 und ND 6), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII., ND 4 und ND 5), − der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). b) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I. und II., je HD; Anklageziffer III., ND 1), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV., ND 2), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V., HD, ND 1 und ND 2), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II., HD). c) Die Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I., HD),
- 4 - − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD). 3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit 17. September 2013 408 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. b) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Haft erstanden sind. c) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 98 Tage durch Haft erstanden sind. 4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen A._____ wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 408 Tage, die durch Haft bis 17. September 2013 erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigten A._____, B._____ sowie C._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 69'691.40 zu bezahlen.
- 5 - 6. Die Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 1 zudem Schadenersatz von Fr. 67'487.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 nicht eingetreten. 7. Die Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 22'000.– zuzüglich Zins seit 18. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz von Fr. 380.– zzgl. Zins von 5% seit 22. Juli 2012 sowie von Fr. 300.– zzgl. Zins von 5% seit 26. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 abgewiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'615.– Auslagen Vorverfahren A._____, Fr. 3'908.75 Auslagen Vorverfahren B._____, Fr. 3'435.– Auslagen Vorverfahren C._____, Fr. 9'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 8'881.05 Kosten für amtliche Verteidigung RA Y._____ bis 19. November 2012 (bereits bezahlt),
- 6 - Fr. 16'785.75 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X1._____ gemäss Honorarrechnung vom 18. September 2013 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen),
Fr. 16'225.75 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X2._____ (gegenüber Rechnung vom 20. September 2013 Honorar für Zeitaufwand reduziert auf Fr. 14'666.65, sodann inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen)
Fr. 7'850.40 Kosten der amtlichen Verteidigung RA Y._____ ab 14. Dezember 2012 gemäss Honorarrechnung vom 18. September 2013 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten zu je 1/3 auferlegt. 12. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung (Auslagen Vorverfahren sowie 1/3 der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den sie betreffenden Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bei den jeweiligen Beschuldigten. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)
- 7 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 111 S. 13) 1. Von der Rechtskraft der von A._____, B._____ und D._____ nicht angefochtenen Schuldsprüche sowie der gegen A._____ ergangenen und staatsanwaltschaftlich ebenfalls nicht angefochtenen Freisprüche sei Kenntnis zu nehmen; 2. Der Beschuldigte D._____ sei wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen – es handelt sich dabei um jenen vom 1. Juni 2012 in die Bahnhofstation E._____/ZH (= Hauptdossier) und jenen vom 17./18. Juli 2012 in das F._____ AG (= Nebendossier 1) – im Sinne der Anklageschrift vom 25. September 2013 schuldig zu sprechen; 3. Der Beschuldigte A._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 681 Tagen (bis zum 17.6.2014); ferner sei er mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen; 4. Dem Beschuldigten A._____ sei der teilbedinge Strafvollzug zu verweigern; 5. Die Beschuldigte B._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 177 Tagen; 6. Der Beschuldigten B._____ sei der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der unbedingt und der bedingt vollziehbare Anteil auf je 1 ½ Jahre festzusetzen sei, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit; 7. Der Beschuldigte D._____ sei mit einer Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten (= 28 Monate) zu den mit Urteil des BG Weinfelden vom 9. Oktober 2012 ausgefällten 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 385 (bis 21.3.2014; seither
- 8 im Vollzug früherer Urteile, bis dann in Haft in vorliegender Sache) Tagen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 112 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. November 2013 (DG130087) sei zu bestätigen und der Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 freizusprechen; betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei er im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Die vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. November 2013 ausgefällte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Weinfelden vom 09. Oktober 2012 sei zu bestätigen. Ebenso seien die Kostenfolgen zu bestätigen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 113 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei mit nicht mehr als 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 2. Dem Beschuldigten sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zur Hälfte aufzuschieben und zur Hälfte zu vollziehen (bei einer 18-monatigen Freiheitsstrafe je im Umfang von neun Monaten).
- 9 - 3. Dem Beschuldigten sei für den die Höhe der zu fällenden Freiheitsstrafe übersteigenden Teil des erlittenen vorzeitigen Strafvollzugs eine angemessene Genugtuungsleistung zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten zulasten der Gerichtskasse. d) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____: (Urk. 114 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. September 2013 gegen B._____ sei in allen Punkten zu bestätigen, und die diesbezüglichen Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungsgegnerin seien keine Kosten aufzuerlegen.
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Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. a) Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 24. September 2013 schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Anklageziffer VI., ND 6), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 25 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 lit. c VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1
- 10 - VRV (Anklageziffer VI., ND 3 und ND 6), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII., ND 4 und ND 5), sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). b) Das Gericht sprach den Beschuldigten A._____ frei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Anklageziffer VI., ND 3), der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (Anklageziffer VI., ND 3 und ND 6), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). c) Das Gericht bestrafte den Beschuldigten A._____ mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit 17. September 2013 408 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 408 Tage, die durch Haft bis 17. September 2013 erstanden waren) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde er zu Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerinnen 1 und 4 verpflichtet (Urk. 95 S. 75 ff.). 2. a) Mit gleichem Urteil sprach das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschuldigte B._____ schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I. und II., je HD; Anklageziffer III., ND 1), der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV., ND 2), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V., HD, ND 1 und ND 2) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II., HD).
- 11 b) Das Gericht bestrafte die Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 177 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde sie zu Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerinnen 1 und 2 verpflichtet (Urk. 95 S. 75 ff.). 3. a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung an (Urk. 71). Die entsprechende Berufungserklärung vom 5. Februar 2014 ging am 7. Februar 2014 beim Obergericht ein (Urk. 97). Der Beschuldigte A._____ liess mit Eingabe vom 7. März 2014 Anschlussberufung erklären. Von der Beschuldigten B._____ sowie von den Privatklägerinnen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. b) Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ bzw. auf das Verhältnis der Strafteile des unbedingten und des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe betreffend die Beschuldigte B._____ (Urk. 97 S. 2). Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft den prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit demjenigen gegen D._____ (SB140045). c) Der Beschuldigte A._____ liess seine Anschlussberufung ebenfalls auf die Strafzumessung beschränken und liess eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten beantragen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zur Hälfte aufzuschieben und zur Hälfte zu vollziehen sei. Er liess im Weiteren beantragen, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit demjenigen gegen D._____ sei abzuweisen (Urk. 105). d) Die Beschuldigte B._____ liess beantragen, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit demjenigen gegen D._____ (SB140045) sei abzuweisen (Urk. 104).
- 12 - 4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten blieben die vorinstanzlichen Freisprüche betreffend den Beschuldigten A._____ sowie die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ (Dispositivziffern 1 und 2 lit. a und b). Unangefochten blieb auch die dem Beschuldigten A._____ auferlegte Busse von Fr. 700.– (vgl. Urk. 105 S. 2) und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Dispositivziffer 3 lit. a letzter Satzteil und Dispositivziffer 4 lit. a Abs. 2). Ebenso unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheide über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 (Dispositivziffern 5 - 9) sowie das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 10 - 13). Diese Elemente des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. 5. Es wurden keine Beweisanträge gestellt. 6. Der Beschuldigte A._____ wurde am 3. August 2012 verhaftet und mit Verfügung vom 8. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 22/2 und HD 22/9). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2013 wurde dem Beschuldigten A._____ der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 43). Die Beschuldigte B._____ wurde am 14. August 2012 verhaftet und mit Verfügung vom 15. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 23/1 und Urk. HD 23/6). Am 6. Februar 2013 wurde die Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 23/35). 7. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, das vorliegende Verfahren mit dem bisher separat geführten Verfahren SB120045 gegen D._____ zu vereinigen. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den erstinstanzlich erfolgten Freispruch für D._____ ebenfalls Berufung erhoben hat und der diesbezüglich relevante Sachverhalt auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, lässt eine Vereinigung der Verfahren nicht notwendig erscheinen. Dies um so weniger, als die Berufungsverhandlungen in beiden Verfahren parallel vor der erkennenden Kammer durchgeführt wurden, wodurch widersprüchliche Urteile
- 13 vermieden werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der genannten Verfahren ist deshalb abzuweisen.
II. Strafzumessung A. A._____ 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend dargetan. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 48 f.). 2. a) Der Beschuldigte A._____ beging die hier zu beurteilenden Taten teilweise bevor er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 4. August 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. HD 26/4). Wird eine Straftat bekannt, die vor dem Entscheid über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. In einem solchen Fall ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 49 StGB). Das Gericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat, so ist eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil, auszufällen (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 14 zu Art. 49 StGB). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip (Erhöhung der schwersten Tat) nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist
- 14 bei ungleichartigen Strafen nicht möglich, sondern nur, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Die Frage der Gleichartigkeit ist bei der retrospektiven Konkurrenz nicht nach der gesetzlichen Strafandrohung, sondern allein nach der konkret verwirkten Grundstrafe zu entscheiden, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 12a zu Art. 49 StGB). b) Vorliegend wurde als Einsatz- bzw. Grundstrafe des vorgenannten Strafbefehls eine Geldstrafe ausgefällt (vgl. Urk. HD act. 26/4). Für die heute zu beurteilenden Taten kommt, wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. unten Ziff. 4 lit. e), eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe möglich, nicht jedoch hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe. 3. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum anwendbaren Strafrahmen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 47 f.). Hervorzuheben ist, dass die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist, wofür eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ausgefällt werden kann. Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann aufgrund der weiteren vom Beschuldigten A._____ begangenen Vergehen (Irreführung der Rechtspflege [Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], mehrfache Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB], Gewalt und Drohung gegen Beamte [Art. 285 Ziff. 1 StGB], grobe Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Ziff. 2 aSVG]) unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, fällt vorliegend eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben aufgrund der Deliktsmehrheit ausser Betracht. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtli-
- 15 chen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Deshalb wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Eine solche Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung einer Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB infolge der von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend gemachten verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vermag sich angesichts der Strafrahmenuntergrenze von einem Tagessatz Geldstrafe ohnehin nur als Strafminderungsgrund innerhalb des gegebenen Strafrahmens auszuwirken, was im Rahmen einer konkreten Strafzumessung zu prüfen ist. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Folglich ist von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. c) Wie bereits im Rahmen der prozessualen Aspekte dargelegt wurde, ist die die Sanktionierung der vom Beschuldigten A._____ begangenen einfachen Verkehrsregelverletzungen mit einer Busse von Fr. 700.– infolge unterbliebener Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.4). 4. a) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigten zusammen ein Diebesgut im Wert von Fr. 69'691.40 erbeuteten. Dies stellt eine erhebliche Deliktssumme dar. Die Beschuldigten gingen dabei planmässig und gezielt vor. Beim Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht von Anfang an bei der Planung der Tat dabei war, sondern von den Beschuldigten B._____ und C._____ in einem späten Stadium gefragt wurde, ob er die Rolle als "Räuber" übernehmen würde. Bei C._____ handelte es sich um die damalige Freundin des Beschuldigten A._____. Die Initiative für die Tat ging somit nicht von ihm aus. Seine Mitwirkung am fingierten Raubüberfall sollte es der Beschuldigten B._____ ermöglichen, den angeblichen Raubüberfall gegenüber der Polizei authentisch zu schildern bzw. ihre Opferrolle realistisch darzustellen, weshalb sich der Beschuldigte A._____ auch tatsächlich verkleidete, indem er sich ei-
- 16 ne Baseball-Mütze über den Kopf zog und sich mit einem Rucksack und einem Rüstmesser ausrüstete. Sodann tauschten die Beschuldigten C._____ und A._____ vor der Tatbegehung gegenseitig belanglose SMS aus, welche nach Ansicht der Beschuldigten C._____ als Alibi dienen sollten (Prot. I S. 61; Urk. HD 9/5 S. 4). Es mag zutreffen, dass die Idee für den fingierten Raubüberfall aus einem harmlosen Witz entstand und der SMS-Verkehr, welcher schliesslich zur Ortung der beiden Beschuldigten C._____ und A._____ im Tatzeitpunkt führte, von einer gewissen Naivität zeugt, doch unter den gegebenen Umständen kann nicht mehr von jugendlichem Leichtsinn gesprochen werden. Bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten A._____ ist festzuhalten, dass seine Rolle zwangsläufig bzw. situationsbedingt vorgegeben war. So konnte die Opferrolle ohnehin nur von der bei der G._____ angestellten Beschuldigten B._____ übernommen werden und der angebliche Täter sollte ein Mann sein, womit auch die Rolle des Beschuldigten A._____ klar war. Aufgrund der vorliegenden Konstellation sowie vor dem Hintergrund, dass die Beute schliesslich durch drei geteilt wurde, rechtfertigt es sich, bei den Beschuldigten A._____ und B._____ vom selben objektiven Tatverschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten A._____ als mittelschwer qualifiziert werden. b) In Bezug auf das subjektive Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Tat offensichtlich aus finanziellen Motiven begangen wurde. Dies obwohl keiner der Beschuldigten sich im Zeitpunkt der Tat in einer irgendwie gearteten finanziellen Notlage befand. Insbesondere verdiente der Beschuldigte A._____ als Gärtner gemäss eigenen Angaben genug, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Prot. I S. 22). Die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hatten je eine feste Arbeitsstelle, bei der sie ein für den Lebensunterhalt genügendes Einkommen verdienten (vgl. Prot. I S. 37 und S. 50). Sodann führten sie selber aus, das Geld eigentlich nicht nötig gehabt zu haben (vgl. Prot. I S. 54). Es wäre für alle drei Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, von der Tat abzusehen. Es ist auf Seiten des Beschuldigten A._____ immerhin positiv zu berücksichtigen, dass er gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten zu Beginn versuchte, die beiden anderen von der Tat abzuhalten. So habe er gesagt, sie hätten das doch nicht nötig (Prot. I S. 56 f.). Er sagte aber schliesslich doch freiwillig zu und betei-
- 17 ligte sich in der geschildert Art an der Tat. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten A._____ vermag das Tatverschulden insgesamt etwas zu relativieren. c) Die Vorinstanz lehnte es ab, die von der Verteidigung geltend gemachte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen (vgl. Urk. HD act. 54 S. 9 f.; Urk. 95 S. 52). Der Verteidiger stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das in einem früheren Strafverfahren über den Beschuldigten A._____ erstellt wurde (Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 30. August 2006). Der damalige Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten A._____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und hielt fest, dass er gesamthaft für die inkriminierten Taten von einer verminderten Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln aufgrund einer beeinträchtigten Impulssteuerkontrolle ausgehe, aus der er gesamthaft eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geschätzt leichten Grades herleite (vgl. Beizugsakten D, Urk. HD 17/7 S. 33 und S. 39). Zu Recht führte die Vorinstanz aus, dass das Gutachten nichts über die Schuldfähigkeit betreffend die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Delikte, begangen im Zeitraum April bis Oktober 2012, aussagt. Es ist insbesondere nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese früher diagnostizierte Persönlichkeitsstörung im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahr 2012, mithin sechs Jahre später, immer noch vorlag bzw. sich auf die Schuldfähigkeit auswirkte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte A._____ zwischenzeitlich während rund vier Jahren in der Arbeitserziehungsanstalt H._____ war und dort eine Ausbildung zum Gärtner absolvierte. Der Gutachter sprach von einer beeinträchtigten Impulssteuerkontrolle, dementsprechend lagen der damaligen Begutachtung nebst einer Reihe von Einbruchdiebstählen vor allem Gewaltdelikte in Form von Raubtaten zugrunde. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Gewaltdelikt, sondern um einen von langer Hand geplanten Diebstahl, der als Raubtat fingiert wurde, mithin um eine Tat, die nach einem eigentlichen Drehbuch ablief. Dabei kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte durch einen unkontrollierten Impuls zur Tat getrieben wurde. Es ist aufgrund der Tatkonstellation und der durch den Beschuldigten A._____ selber geäusserten Bedenken im Vorfeld der Tat (vgl. Prot. I S. 57) vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Ein-
- 18 sicht zu handeln. Es besteht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang kein ernsthafter Anlass gemäss Art. 20 StGB, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ zu zweifeln. d) Das Tatverschulden betreffend den Diebstahl wiegt beim Beschuldigten A._____ keinesfalls leicht. Die entsprechende Einsatzstrafe ist auf 16 Monate anzusetzen. Das Tatverschulden bezüglich der Irreführung der Rechtspflege ergibt sich ebenfalls aus den oben aufgeführten Erwägungen, zumal die beiden Taten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Das diesbezügliche Tatverschulden wiegt beim Beschuldigten A._____ dementsprechend auch keinesfalls leicht. Die Einsatzstrafe für dieses zweite Delikt ist bei 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ergibt sich für den Diebstahl und die Irreführung der Rechtspflege eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. e) Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten A._____ betreffend die übrigen begangenen Vergehen zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 53 f.). Die Vorinstanz hat in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe vorgenommen, was an sich angemessen erscheint. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen, also insbesondere mehrere Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen würden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen. Da nun für die übrigen Vergehen alleine genommen keine Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, zumal für diese Vergehen insgesamt keine Strafe von über 6 Monate angemessen wäre, sondern eine solche von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe, ist vorliegend keine Asperation vorzunehmen, sondern eine eigenständige Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen (BGE 137 IV 57; BSK StGB - Jürg Beat Ackermann, Art. 49 N 90; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N 2).
- 19 f) Zur Täterkomponente bezüglich des Beschuldigte A._____ hat die Vorinstanz zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 56 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz die schwierigen Lebensumstände in der Jugend des Beschuldigten A._____ berücksichtigt. Zu präzisieren ist jedoch, dass sich dies lediglich leicht strafmindernd auswirken kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte A._____ bereits mehrfach und grösstenteils einschlägig vorbestraft ist. Am 30. August 2006 wurde der damals 20-jährige Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich wegen Raubes (unvollendeter Versuch), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Hierfür wurde er in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Sodann wurde der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2007 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 3. September 2009 wurde er von der Bezirkskommission Steckborn wegen Diebstahls und mehrfachem betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt. Diese widerrief die mit Strafbefehl vom 14. Juni 2007 verhängte Strafe und verurteilte den Beschuldigten A._____ zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe, wobei deren Vollzug zugunsten der bereits laufenden Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Am 11. Januar 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einen Strafbefehl wegen Drohung und bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Auch wenn die Vorinstanz festhielt, dass diese Straftaten schon einige Zeit zurückliegen und die Straftaten "im jugendlichen Alter" von um die 20 Jahren verübt worden seien, so darf dabei nicht übersehen werden, dass sich die Vorstrafen bis in das Jahr 2012 ereigneten und die Straftaten, deren er sich als junger Erwachsener schuldig gemacht hat, keineswegs als Bagatellen zu bezeichnen sind (vgl. Urk. 98).
- 20 g) Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ machte geltend, das Geständnis des Beschuldigten A._____ sei erheblich strafmindernd zu werten und berief sich auf eine teilweise Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten A._____ und seiner Verteidigung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Als Begründung führte er aus, es sei höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte A._____ bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens ein Geständnis abgelegt hätte, wenn der Staatsanwalt die Verfahrensrechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung eingehalten hätte und ihnen die Teilnahmerechte bereits an früheren Einvernahmen der Beschuldigten C._____ gewährt worden wären (vgl. Urk. HD 54 S. 11 f.). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass sogar wenn die Teilnahmerechte gewährt worden wären, es immer noch die belastende Aussage von C._____ gewesen wäre, die den Beschuldigten A._____ zu einem Geständnis veranlasst hätte. Mithin wäre das Geständnis nicht aus eigenem Antrieb erfolgt und hätte damit nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue aufgefasst werden können. Die Tatsache, dass sein Geständnis bezüglich der Taten in I._____ nicht aus eigenem Antrieb erfolgte, wird allerdings durch den Umstand, dass er damals in C._____ verliebt war und seine Freundin nicht verraten wollte (vgl. Prot. I S. 121), relativiert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bezüglich der anderen ihm vorgeworfenen Straftaten von Anfang an geständig war. Die Geständnisse sind insgesamt somit strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nicht in derart erheblichem Ausmass, wie vom Verteidiger gefordert, zumal die jeweilige Beweislage klar und eindeutig war. h) Das straferhöhende Element der Vorstrafen wiegt wesentlich schwerer als die strafmindernden Elemente der schwierigen Jugend und des Geständnisses. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Vorstrafe vom 30. August 2006 um eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt handelte. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe. 5. a) Im Zusammenhang mit der auszufällenden Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Vorstrafe vom 4. August 2012 (Geldstrafe von 90
- 21 - Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Diebstahls [vgl. Urk. 98]) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB besteht, da der Beschuldigte A._____ die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer IV, ND 6, vor Erlass des Strafbefehls vom 4. August 2012 begangen hat. Dementsprechend ist die Geldstrafe von 120 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2012 auszufällen. b) Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ zu bestimmen, insbesondere nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte A._____ arbeitete bis zu seiner Verhaftung am 3. August 2012 als selbständiger Gärtner auf Abruf in einem Pensum von ca. 30%. Er verfügt über kein Vermögen, jedoch über Schulden aus früheren Gerichtsverfahren von ca. Fr. 25'000.– (Urk. HD 26/5; Urk. HD 26/6; Urk. HD 26/13; Prot. I S. 21 f.). Gegenwärtig befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. 6. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint für den Beschuldigten A._____ somit eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Die Geldstrafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2012. An die Freiheitsstrafe sind 682 Tage erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen. 7. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 2 StGB gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 64). Zu ergänzen ist, dass eine teilbedingte Strafe nur dann verhängt werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist wie bei Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzu-
- 22 nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ist keine fünfjährige straffreie Zeit i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn "besonders günstige Umstände" vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen, wie bei einer bedingten Strafe gemäss Art. 42 StGB (BSK StGB - Schneider/Garré, Art. 43 N 12 f.) b) Es ist somit zu prüfen, ob Umstände gegeben sind, nach welchen dem Beschuldigten A._____ eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten A._____ den teilbedingten Strafvollzug, indem sie die mehreren, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit zwar als prognosebelastend wertete, jedoch hervorhob, dass er von September 2009 bis zum Strafbefehl vom 11. Januar 2012, mithin während mehr als zwei Jahren, nicht mehr straffällig geworden sei, "selbst nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im August 2010". Sodann habe der Beschuldigte A._____ die früheren Delikte vor allem im jugendlichen Alter begangen, als er noch über keine Arbeitsperspektive verfügt habe. Inzwischen habe er in der Arbeitserziehungsanstalt eine Gartenbaulehre absolviert, wonach er ab August 2010 bis Ende 2011 bei diversen Arbeitgebern gearbeitet habe. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass er noch nie eine unbedingte Strafe im Vollzug verbüsst habe und damit davon auszugehen sei, dass ein Teilvollzug eine abschreckende Wirkung auf ihn habe (Urk. 95 S. 67 f.). c) Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis aStGB bzw. eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht mit einer Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden kann, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Definition der fünfjährigen straffreien Zeit gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, so stellte diese mehr als vier Jahre dauernde Massnahme für den Beschuldigten A._____ ein ähnlich gravierender Freiheitsentzug dar, wie eine unbedingte Freiheitsstrafe. Der eigentliche Zweck des Aufenthaltes im Massnahmezentrum für junge Erwachse, nämlich
- 23 - Entwicklungsstörungen zu beheben, die Erziehung zur Arbeit und eine charakterliche Festigung zu erreichen, stehen der Berücksichtigung bei der Prognosebildung in keiner Weise entgegen. Eher im Gegenteil, da bei einem Rückfall davon ausgegangen werden muss, dass selbst die verglichen mit dem Strafvollzug intensivere Einwirkung auf den Beschuldigten keinen Erfolg brachte, was zu erheblichen Bedenken Anlass gibt. Für die Prognosebildung sind im Weiteren die zusätzlichen späteren und teilweise einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen, die er teilweise sogar noch während der Massnahme verwirkte (vgl. Urk. 98 S. 2). Der Beschuldigte A._____ wurde am 31. August 2010 bedingt aus der Massnahme entlassen. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte A._____ von September 2009 bis zum Strafbefehl vom 11. Januar 2012, mithin während mehr als zwei Jahren, nicht mehr straffällig geworden sei, "selbst nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im August 2010". Dabei wäre doch eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte A._____ wenigstens während seiner Zeit im Massnahmevollzug nicht mehr straffällig wird, was aber offenbar nicht der Fall war. Nach seiner Entlassung beging er dann seine nächste strafbare Handlung (Drohung) bereits am 23. Juli 2011, mithin weniger als eine Jahr nach der Entlassung und weniger als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung vom 3. September 2009 (Urk. 98 S. 2). Den vorliegend zu beurteilenden Diebstahl in I._____ bzw. die Irreführung der Rechtspflege beging der Beschuldigte A._____ im April 2012. Bereits im August 2012 beging er einen erneuten Diebstahl (vgl. Urk. 98 S. 2) und einen Tag vorher, am 3. August 2012, beging er eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln (ND 6). Angesichts dieser Kadenz der Delikte kann die von der Vorinstanz genannte zweijährige Straffreiheit, welche sich ohnehin nur an den Urteilsdaten orientiert und nicht an den Deliktsdaten, nicht als positives Prognoselement gewertet werden. Was die von der Vorinstanz genannte frühere berufliche Perspektivlosigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer ambulanten Massnahme der Jugendanwaltschaft bereits vor seiner Verurteilung vom 30. August 2006 die Gelegenheit erhielt, eine Anlehre als Hauswart zu beginnen. Nach einem Jahr sei es zu "einem Vorfall" gekommen, weshalb er diese Stelle wieder verloren habe. Später arbeitete er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug bei verschiedene Gartenbaufir-
- 24 men, wo man offenbar mit seiner Arbeit zufrieden war. Er gab jedoch seine Stelle bei der Firma J._____ AG von sich aus wieder auf. Die nächste Stelle bei der Firma K._____ GmbH kündigte er wiederum selber um Weihnachten 2011. Ab Januar 2012 arbeitete er bis zu seiner Verhaftung "auf Abruf" auf eigene Rechnung zu 30%. Diese häufigen Wechsel ohne ersichtlichen Anlass und die schlussendlich weitgehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass der Beschuldigte A._____ ein gefestigtes Leben führen will. Die Parallel dazu in relativ kurzen Zeitabständen und relativ bald nach der Entlassung aus dem Massnahmevollzug begangen Delikte beging er, obwohl er nun durchaus eine berufliche Perspektive hatte. Diese ihm gebotene Perspektive scheint für den Beschuldigten A._____ aber offensichtlich kein Grund zu sein, sein delinquentes Verhalten aufzugeben. Dies obwohl der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten immerhin schon 26 Jahre alt war. Diese Umstände lassen nur eine ungünstige Legalprognose zu. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind deshalb zu vollziehen.
B. B._____ 1. Von der Staatsanwaltschaft wurde bezüglich B._____ nur die Aufteilung des bedingten und unbedingten Strafanteils durch die Vorinstanz angefochten und nicht auch die Höhe des Strafmasses (Urk. 97 S. 2). Da die Beschuldigte B._____ keine Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Höhe der Strafe somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufteilung des bedingten und unbedingten Strafanteils richtig vorgenommen hat. 2. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 2 StGB gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 64). Zu ergänzen ist, dass eine teilbedingte Strafe nur dann verhängt werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 erfüllt sind. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
- 25 anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BSK StGB - Schneider/Garré, Art. 43 N 12 f.) b) Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten B._____ mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug, was grundsätzlich auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten blieb (Urk. 97 S. 2). Die Aufteilung in einen zu vollziehenden Strafanteil von sechs Monaten und in einen aufzuschiebenden Teil von 30 Monaten begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte B._____ nicht vorbestraft und in diesem Sinne als Ersttäterin zu bezeichnen sei. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie sich wohl verhalten. Es sei davon auszugehen, dass ihre deliktische Phase in massgebender Weise auf ihren falschen Kollegenkreis, insbesondere ihren damaligen Freund D._____, zurückzuführen sei. Von diesem Umfeld wolle sich die Beschuldigte B._____ loslösen (vgl. Urk. HD 55 S. 6; Prot. I S. 76). Des Weiteren verfüge sie mit ihren beiden Brüdern und ihrem Vater über ein stabiles familiäres Umfeld. Seit dem 8. Juli 2013 arbeite sie als Serviceangestellte in einem Restaurant in Oerlikon, wo man mit ihrer Arbeitsleistung sehr zufrieden sei (vgl. Urk. HD 56). Aufgrund ihrer begangenen Delikte werde sie wohl kaum mehr eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte im öffentlichen Verkehr erhalten, zumal die G._____ in diesem Bereich praktisch eine Monopolstellung innehabe. Ihre beruflichen Möglichkeiten seien durch ihre Delinquenz damit stark eingeschränkt, weshalb ihre gegenwärtige Arbeitsstelle im Gastgewerbe umso wichtiger erscheine. Des Weiteren sei zu beachten, dass sie bereits eine lange Zeit, beinahe sechs Monate, in Untersuchungshaft verbracht habe, was für eine Ersttäterin wohl sehr abschreckend sein dürfte. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Strafverfahren auch mit der Ausfällung einer teilbedingten Strafe einen erheblichen Eindruck bzw. eine Warnwirkung auf die Beschuldigte B._____ machen bzw. dies aufgrund der beinahe sechsmonatigen Untersuchungshaft bereits geschehen sein dürfte, rechtfertige sich der Vollzug der Minimaldauer von sechs Monaten.
- 26 c) Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass das Verhältnis der beiden Strafteile so festzusetzen sei, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung einerseits und die Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck komme. Unter Hinweis auf BGE 134 IV 15 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sei, desto grösser der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein müsse. Sowohl die Einzeltatschuld, wie auch die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung seien bei der Beschuldigten B._____ indessen nicht derart besonders günstig, dass sich eine Festsetzung des unbedingten Strafanteils auf die gesetzliche Minimaldauer von sechs Monaten begründen lasse (Urk. 97 S. 2). d) Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei der Beschuldigten B._____ um eine Ersttäterin mit einer günstigen Legalprognose handelt. Die heute 24 Jahre alte Beschuldigte B._____ hat beruflich wieder Fuss gefasst und arbeitet im Gastgewerbe. Die Beschuldigte B._____ wird wegen ihrer Verurteilung in absehbarer Zeit wohl kaum wieder in ihrem angestammten kaufmännischen Tätigkeitsbereich ein Stelle finden. Umso entscheidender ist, dass sie nun nach der rund sechsmonatigen Untersuchungshaft nicht unnötig aus ihren beruflich und familiär geordneten Verhältnissen herausgerissen wird. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch anderseits insofern zuzustimmen, dass die Vorinstanz mit der Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten dem Verschulden der Beschuldigten B._____ zu wenig Rechnung getragen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung der Täterin einerseits, deren "Einzeltatschuld" anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf der unbedingte Strafteil das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15). Die Vorinstanz erachtete das Verschulden hinsichtlich des fingierten Raubüberfalles auf die G._____ Station …-I._____ (HD: Diebstahl und Irreführung der Rechtspflege) als mittelschwer. Dasjenige hinsichtlich des Diebstahls im Bahnhof E._____ (ND 1) erachtete die Vorinstanz als nicht mehr leicht. Bezüglich des Diebstahls der Blanko-Billet-Papierrollen und deren Verwendung (HD: Diebstahl und Urkundenfälschung) taxierte die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als leicht, hin-
- 27 gegen als nicht mehr leicht bei der Hehlerei (ND 2) und der Geldwäscherei (ND 1 und 2). Diese Einschätzung des Verschuldens basiert auf zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 49-53 und S. 54 f.). Somit ist zu konstatieren, dass insbesondere hinsichtlich der Haupttat vom 28./29. April 2012 (Diebstahl und Irreführung der Rechtspflege) von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist und die übrigen Delikte verschuldensmässig zwischen leicht und nicht mehr leicht einzustufen sind. Angesichts dieses Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass bei diesem Strafmass ein Vollzug in Halbgefangenschaft möglich ist, was die Beibehaltung der gegenwärtigen Arbeitsstelle der Beschuldigten B._____ ermöglichen dürfte. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den aufzuschiebenden Strafteil auf 3 Jahre festgelegt, was unbestritten blieb. Demnach ist dies zu bestätigen. e) Für die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist somit der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Der Vollzug ist im Umfang von 27 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 177 Tage Untersuchungshaft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
III. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt als Berufungsklägerin hinsichtlich ihrer Anträge betreffend die Beschuldigte B._____ und hinsichtlich ihrer Anträge betreffend den Beschuldigten A._____ mehrheitlich. Der Beschuldigte A._____ als Anschlussberufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____, sind zu 2/5 dem Beschuldigten A._____ und zu 1/5 der Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. zu 2/5 sind sie auf die Gerichtskasse
- 28 zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ (Fr. 7'032.65 [inkl. 8% MwSt.]) und B._____ (Fr. 4'698.-- [inkl. 8% MwSt.]) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 2/5 und gegenüber der Beschuldigten B._____ im Umfang von 1/5 ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, es sei der vorliegende Prozess mit dem Prozess SB120045 zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abteilung) vom 24. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend A._____), 2 lit. a und b (Schuldsprüche betreffend A._____ und B._____), 3 lit. a teilweise (Busse von Fr. 700.–) und lit. b (Strafmass B._____), 4 lit. a Abs. 2 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 - 9 (Entscheide über die Zivilforderungen) sowie 10 - 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 682 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2012.
- 29 - 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gegen A._____ wird nicht aufgeschoben. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen B._____ wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 177 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'032.65 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 4'698.– amtliche Verteidigung B._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/5 und der Beschuldigten B._____ zu 1/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; die Rückforderung der jeweiligen Kosten der amtlichen Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten A._____ zu 2/5 und gegenüber der Beschuldigten B._____ zu 1/5 bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger G._____, F._____, L._____ AG
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 30 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. Juni 2014
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heuberger Golta
Urteil vom 17. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Anklageziffer V... der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (Anklageziffer VI., ND 3 und ND 6), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). 2. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Anklageziffer VI., ND 6), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie Art. 25 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 lit. c VRV sowi... der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII., ND 4 und ND 5), der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VIII., ND 7). b) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I. und II., je HD; Anklageziffer III., ND 1), der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV., ND 2), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V., HD, ND 1 und ND 2), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II., HD). c) Die Beschuldigte C._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I., HD), der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., HD). 3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit 17. September 2013 408 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. b) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Haft erstanden sind. c) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 98 Tage durch Haft erstanden sind. 4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen A._____ wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 408 Tage, die durch Haft bis 17. September 2013 erstanden sind), wird die Freihe... Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe voll... c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigten A._____, B._____ sowie C._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 69'691.40 zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 1 zudem Schadenersatz von Fr. 67'487.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 nicht eingetreten. 7. Die Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 22'000.– zuzüglich Zins seit 18. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz von Fr. 380.– zzgl. Zins von 5% seit 22. Juli 2012 sowie von Fr. 300.– zzgl. Zins von 5% seit 26. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 abgewiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten zu je 1/3 auferlegt. 12. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung (Auslagen Vorverfahren sowie 1/3 der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den sie betreffenden Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bei den jeweiligen Beschuldigten. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Von der Rechtskraft der von A._____, B._____ und D._____ nicht angefochtenen Schuldsprüche sowie der gegen A._____ ergangenen und staatsanwaltschaftlich ebenfalls nicht angefochtenen Freisprüche sei Kenntnis zu nehmen; 2. Der Beschuldigte D._____ sei wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen – es handelt sich dabei um jenen vom 1. Juni 2012 in die Bahnhofstation E._____/ZH (= Hauptdossier) und jenen vom 17./18. Juli 2012 in das F._____ AG (= Nebendossier 1) – im Sinne de... 3. Der Beschuldigte A._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 681 Tagen (bis zum 17.6.2014); ferner sei er mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen; 4. Dem Beschuldigten A._____ sei der teilbedinge Strafvollzug zu verweigern; 5. Die Beschuldigte B._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 177 Tagen; 6. Der Beschuldigten B._____ sei der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der unbedingt und der bedingt vollziehbare Anteil auf je 1 ½ Jahre festzusetzen sei, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit; 7. Der Beschuldigte D._____ sei mit einer Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten (= 28 Monate) zu den mit Urteil des BG Weinfelden vom 9. Oktober 2012 ausgefällten 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 385... 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. November 2013 (DG130087) sei zu bestätigen und der Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art.... betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei er im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Die vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. November 2013 ausgefällte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Weinfelden vom 09. Oktober 2012 sei zu bestätigen. Ebenso seien die Kostenfolgen z... 1. Der Beschuldigte A._____ sei mit nicht mehr als 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 2. Dem Beschuldigten sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zur Hälfte aufzuschieben und zur Hälfte zu vollziehen (bei einer 18-monatigen Freiheitsstrafe je im Umfang von neun Monaten). 3. Dem Beschuldigten sei für den die Höhe der zu fällenden Freiheitsstrafe übersteigenden Teil des erlittenen vorzeitigen Strafvollzugs eine angemessene Genugtuungsleistung zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten zulasten der Gerichtskasse. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. September 2013 gegen B._____ sei in allen Punkten zu bestätigen, und die diesbezüglichen Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erwägt: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, es sei der vorliegende Prozess mit dem Prozess SB120045 zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abteilung) vom 24. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend A._____), 2 lit. a und b (Schuldsprüche betreffend A._____ und B._____), 3 lit. a teilwe... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 682 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu... 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gegen A._____ wird nicht aufgeschoben. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gegen B._____ wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 177 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/5 und der Beschuldigten B._____ zu 1/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse ... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatkläger G._____, F._____, L._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositi... die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.