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Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2020 SB130552

4 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,964 parole·~1h 5min·6

Riassunto

Qualifizierte Geldwäscherei etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130552-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 4. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____ Krankenkasse, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin 2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

1 vertreten durch lic. iur. Y._____,

- 2 betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2013 (DG130022)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 57). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig in folgenden Punkten: − qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV A, B und C) − Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B) − Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) − Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) − Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) 2. In folgenden Punkten wird die Beschuldigte freigesprochen: − Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V) − qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI) 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 4 - 5. Die Geldstrafe ist im Umfang von 25 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 75 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die folgenden Konti/Depots werden zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet: − UBS (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 25/12): − 1 − 2 − 3 − 4 − Raiffeisen D._____: − 5 (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 27/18) − 6 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2010, act. 27/19)

- 5 - Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten wieder herausgegeben bzw. die Konti/Depots werden in diesem Umfang wieder freigegeben. 11. Die folgenden Konti werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: − ZKB (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 30/23): − 7 − 8 − 9 − 10 − 11 − Postfinance (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 29/5): − 12 − 13 12. Die Kosten der Aufbewahrung des Ford Mustang GT in der Höhe von Fr. 484.20 werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 18'989.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 481.– Kosten KAPO Fr. 9'000.– Gerichtsgebühr gemäss Beschluss Obergericht vom 28. Mai 2013 (act. 83)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 15. Der Beschuldigten wird − eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für die erbetene Verteidigung

- 6 - − keine persönliche Umtriebsentschädigung − keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 178 S. 3 f.; Urk. 332 S. 1 f.) "1. Auf die Anklage sei wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzutreten; eventuell sei auf die Anklage zufolge der unterlassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz iSv Art. 329 StPO nicht einzutreten, und die Sache sei zur Prüfung und allenfalls erneuter Durchführung der HV an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die urteilenden Richter/innen in den Ausstand zu treten haben. 2. Im Falle des Eintretens sei der angefochtene Entscheid bezüglich der angefochtenen Ziffern aufzuheben und die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 1 der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklage Ziff. II) schuldig zu sprechen und in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung der Ziff. 5 mit einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen à max. Fr. 30.- zu betrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs.

- 7 - Subeventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung von Ziff. 5 milder zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Jedenfalls sei der Freispruch unter Ziff. 2 betreffend Urkundenfälschung um Anklage Ziff. II zu ergänzen. 3. Ziff. 7 sei aufzuheben. Ev. sei die Beschuldigte im Falle der Schuldigsprechung in Abänderung der Ziff. 7 zu verpflichten, maximal Fr. 211'727.65 als Ersatzforderung an den Staat abzuliefern. 4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei in Abänderung der Ziff. 8 und 9 nicht einzutreten; im Falle des Eintretens seien sie abzuweisen, subev. seien sie in Bestätigung der Ziff. 8 und 9 auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Ziff. 10 sei aufzuheben, im Eventualfall gemäss Ziff. 3 vorstehend seien in Abänderung von Ziff. 10 nur so viele Vermögenswerte einzuziehen und zu verwenden wie nötig. 6. Die Entscheidgebühr sei in Abänderung der Ziff. 13 neu festzusetzen, und die vorinstanzlichen Kosten- Entschädigungsfolgen seien in Abänderung der Ziff. 14 ausgangsgemäss neu zu verteilen. 7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 die volle Prozessentschädigung für die Verteidigung sowie eine angemessene persönliche Umtriebsentschädigung und Genugtuung für die unrechtmässige und ungerechtfertigte Haft, die weiteren unrechtmässigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen und die Untersuchung zuzusprechen. 8. Der Privatklägerin 1 sei in Abänderung der Ziff. 16 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 9. Das Urteil sei in Abänderung der Ziff. 17 weder im Dispositiv noch begründet gegenüber der Privatklägerin 1 hinsichtlich der sie nicht betreffenden Anklagepunkte (alles ausser Anklagepunkt VII) und dem Privatkläger 2 hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Anklagepunkte (alle ausser Anklagepunkt I) sowie

- 8 gegenüber E._____ Rechtsanwälte (Vertreter von F._____), G._____, H._____ und dem Bundesamt für Justiz, MROS, zu eröffnen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staates und/oder der Privatkläger 1 und 2." sowie ergänzend (Urk. 357 S. 1; vgl. auch Urk. 332 S. 1 f.): " Zu Ziff. 2: Die Beschuldigte sei von den irrtümlich im Dispositiv der Vorinstanz unter Ziffer 2 vergessen gegangenen Vorwürfen freizusprechen, ev. sei die Sache an die VI zur Korrektur zurückzuweisen, nämlich: - Betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. II und - betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. IV betreffend SVA- Abrechnungen. Zu Ziff. 11: Die irrtümlich von der VI mit dem Dispositiv nicht freigegebenen Konti 14 der I._____ AG bei der Raiffeisenbank D._____ und 15 bei der Postfinance Bern, lautend auf A._____ seien freizugeben. Neue Anträge aufgrund des Verfahrensverlaufs: 1. Auf die Anklage betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung (Ziff. III) sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten. 2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Ausmass der Berücksichtigung im Urteil festzustellen, das Verfahren sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots iSv Art. 5 StPO einzustellen, evtl. sei auf eine Strafe zu verzichten, subeventuell sei die Strafe iSv Art. 48 lit. e StGB zu mildern, je unter kumulativer Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung und Kostenübernahme durch den Staat.

- 9 - 3. Ev. sei das Verfahren zur Vereinigung mit dem Verfahren G- 2/2010/1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 360 S. 1 f.) "1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2; 2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Dispositiv Ziffer 3); 3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv Ziffern 4 und 5), 4. Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide gemäss Dispositiv Ziffern 6 und 7; 5. Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziffern 8 und 9; 6. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Dispositiv Ziffern 10 bis 18." c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 324 S. 1 f., schriftlich) Zur Berufung der Beschuldigten: "1. Soweit die Privatklägerin 1 betreffend, sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Beschuldigte sei des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen."

- 10 - Anschlussberufungsanträge: "2. Die Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin 1 einen Betrag von CHF 55'383.05 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2012 zu bezahlen. 3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 42'836.30 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 4. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren zu verwenden: - UBS: 4, 1, 2 und 3 - Raiffeisen D._____: 16 (bisher 5 und 6) Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 42'836.30 auf das Klientengelderkonto IBAN CH17, lautend auf die J._____ ag, zu überweisen. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 7. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren zu verwenden: - UBS: 4, 1, 2 und 3 - Raiffeisen D._____: 16 (bisher 5 und 6) Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen entsprechenden Betrag auf das Klientengelderkonto IBAN CH17, lautend auf die J._____ ag, zu überweisen."

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Inhaltsverzeichnis

I. Verfahrensgang ........................................................................................ 13 II. Anträge zu beschlagnahmten Unterlagen und Konten ........................ 16 III. Prozessuales .......................................................................................... 18 A. Anwendbares Verfahrensrecht .............................................................. 18 B. Nichteintreten auf Anklage .................................................................... 19 1. Ungültigkeit der Anklage ......................................................................... 19 2. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ............................ 20 3. Verletzung des Anklageprinzips .............................................................. 22 4. Anklagezulassung ................................................................................... 27 C. Verletzung des Beschleunigungsgebots .............................................. 28 D. Teilrechtskraft ......................................................................................... 32 E. Beweisverwertbarkeit ............................................................................. 33 1. Telefonüberwachung ............................................................................... 33 2. Beweisergänzung: heimlich aufgenommene Gespräche ........................ 36 3. Unverwertbarkeit von Einvernahmen ...................................................... 40 F. Beweisergänzungen ............................................................................... 44 G. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren ............... 45 IV. Sachverhalt ............................................................................................ 47 A. Beweisgrundsätze .................................................................................. 47 B. Anklageziffer I ......................................................................................... 51 ND 3: Veruntreuung/evtl. Diebstahl, Geldwäscherei (C._____) ............... 51 C. Anklageziffer II ........................................................................................ 55 HD: Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung (K._____) ...................................................................................................... 55 D. Anklageziffer III ....................................................................................... 59 HD: Erschleichen einer falschen Beurkundung (I._____ AG) .................. 59 E. Anklageziffer IV ....................................................................................... 63 HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei (F._____, L._____) .................. 63 F. Anklageziffer VII ...................................................................................... 68 ND 2: Betrug ................................................................................................ 68 V. Rechtliche Würdigung ............................................................................ 75 1. Qualifizierte Geldwäscherei ............................................................... 75 2. Diebstahl .............................................................................................. 79 3. Erschleichen einer falschen Beurkundung ....................................... 81 4. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug ................................... 82 5. Mehrfache Urkundenfälschung .......................................................... 85 6. Betrug ................................................................................................... 90 7. Zusammenfassung.............................................................................. 94 VI. Strafzumessung ..................................................................................... 94 A. Allgemeines ............................................................................................ 94 B. Konkrete Strafzumessung ..................................................................... 97 1. Strafrahmen ............................................................................................ 97 2. Tatkomponenten ..................................................................................... 98 2.1. Qualifizierte Geldwäscherei ........................................................... 98 2.2. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug ............................... 103

- 12 - 2.3. Mehrfache Urkundenfälschung .................................................... 104 2.4. Betrug .......................................................................................... 106 2.5. Diebstahl ...................................................................................... 107 2.6. Erschleichen einer Falschbeurkundung ....................................... 108 3. Täterkomponenten ................................................................................ 109 4. Tatfremde Komponenten ...................................................................... 110 5. Gesamtstrafenbildung ........................................................................... 113 6. Anrechnung der Untersuchungshaft ...................................................... 114 7. Fazit ...................................................................................................... 114 VII. Vollzug ................................................................................................. 114 VIII. Einziehung / Ersatzforderung ........................................................... 116 1. Vorinstanz und Parteistandpunkte ............................................... 116 2. Rechtsgrundlagen ......................................................................... 116 3. Subsumtion .................................................................................... 121 IX. Zivilansprüche ..................................................................................... 123 1. Privatkläger 2 C._____ ................................................................... 123 2. Privatklägerin 1 B._____ Krankenkasse ...................................... 123 1. Vorinstanz und Parteistandpunkte ...................................................... 123 2. Rechtsgrundlagen ............................................................................... 126 3. Subsumtion ......................................................................................... 127 X. Beschlagnahmte Konten und Gegenstände ....................................... 130 1. Beschlagnahmte Konten ............................................................... 130 2. Beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen ................................. 135 XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................. 135 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen ................... 135 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ... 141

- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, das am 23. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 114 f. und S. 119 und Urk. 177), meldeten sowohl der Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Urk. 162) als auch der Privatkläger 2 mit Schreiben vom 8. November 2013, der Post übergeben am 12. November 2013 (Urk. 164 mit Couvert), Berufung an. Die Berufungsanmeldung des Verteidigers erweist sich ohne weiteres als rechtzeitig, nicht dagegen diejenige des Privatklägers 2, die klarerweise verspätet aufgegeben wurde (Art. 399 Abs. 1 StPO), so dass auf letztere in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (ZR 110/2011, S. 217). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 170 und 173) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 17. Januar 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 178), woraufhin die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingaben vom 11. resp. 12. Januar 2014 Anschlussberufung erhoben (Urk. 183 und 184). Mit Vorladung vom 21. Mai 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 25. November 2014 angesetzt (Urk. 206), zu welcher die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. Imholz als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt Dr. Y._____ für die Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 11). 3. Mit Eingabe vom 20. August 2014 erklärte der bisherige erbetene Verteidiger der Beschuldigten (Urk. 49/2 und Urk. 117) die sofortige Niederlegung des Mandates infolge Mittellosigkeit der Beschuldigten und ersuchte um Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 207). Diesem Antrag wurde ohne Prüfung der Mittellosigkeit stattgegeben, da ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Dem weiteren Antrag um Aktenbeizug bezüglich Verfahren, die bei der III. Strafkammer des Obergerichts anhängig waren, wurde ebenfalls stattgegeben (Urk. 209).

- 14 - 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. November 2014 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten vorfrageweise Nichteintreten auf die Anklage mit der Begründung, die gesamte Untersuchung sei ungültig, weil die fallführende Staatsanwältin die Untersuchung wegen massiver Vorverurteilung der Beschuldigten und Befangenheit nicht hätte führen dürfen, weswegen die Beschuldigte gegen besagte Staatsanwältin und F._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsgeheimnisverletzung etc. am 27. September 2013 Strafanzeige eingereicht habe, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erteilt habe (Urk. 235 S. 27-30). Nach den Stellungnahmen zu den Vorfragen brach die erkennende Kammer die Berufungsverhandlung zwecks Abklärung der Sachlage zu den Vorfragen ab (Prot. II S. 18) und beschloss am 28. November 2014, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer allfälligen Strafuntersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin oder bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine Nichtanhandnahme zu sistieren (Urk. 238). 5. Am 13. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und eine solche gegen F._____, nachdem sich die Beschuldigte erfolgreich gegen die Nichtanhandnahme bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts beschwert hatte. Eine Strafanzeige von F._____ gegen die Beschuldigte wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen wurde von der Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen. Die ergänzende Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. Juli 2016 gegen die fallführende Staatsanwältin wegen Unterdrückung von Urkunden und allenfalls Amtsmissbrauch wurde in das bereits hängige Strafverfahren gegen diese integriert. Am 31. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ in allen acht Dossiers ein. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend Dossier 2 (falsche Anschuldigung / Geldwäscherei etc.) erhob die Beschuldigte am 13. April 2017 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Ein-

- 15 stellungsverfügung. Die übrigen Einstellungen wurden rechtskräftig. Die Beschuldigte erhob auch gegen die Einstellungsverfügungen vom 4. April 2017 in der Strafuntersuchung gegen F._____ betreffend die Dossiers 1-4 und 6 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügungen. Für Details zum Verfahrensgang der Beschwerdeverfahren sei auf die ausführliche Begründung im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen (Urk. 289 S. 3-12). Diese vereinigte die fünf Beschwerdeverfahren gegen F._____ mit demjenigen gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ und wies Beschluss vom 29. Dezember 2017 die Beschwerde der Beschuldigten ab (Urk. 289). 6. Die dagegen von der Beschuldigten geführte strafrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019 (6B_163/2018) ab (Urk. 300). Damit konnte das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen werden. Nach Terminabsprache mit den Parteien wurde alsdann erneut zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 7. und 8. April 2020 vorgeladen (Urk. 302). Mit Eingabe vom 11. März 2020 monierte der Verteidiger eine tatsachenwidrige Verhandlungsanzeige auf der Homepage der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch), verlangte deren Korrektur beantragte unter der Annahme, Verfasser könne nur der Gerichtsschreiber oder die Referentin sein, deren Ausstand (Urk. 306 S. 7). Nachdem von Seiten der Leitenden Gerichtsschreiberin der hiesigen Strafkammer klargestellt worden war, dass es sich beim veröffentlichten Text um denjenigen aus dem Jahre 2014 handelte, welcher weder von einem Mitglied der damaligen noch der heutigen Gerichtsbesetzung verfasst worden war (Urk. 309), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Vor dem Hintergrund der Coronakrise wurde die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. April 2020 abgenommen und neu auf den 2. und 4. September 2020 zitiert (Urk. 315). Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren betreffend die Anschlussappellation der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihrer Zivilforderung schriftlich durchgeführt, weil der neue Verhandlungstermin einzig von deren Vertretung nicht wahrgenommen werden kann (Urk. 310 und 311). Die schriftlichen Eingaben hierzu gingen am 19. Juni 2020 (Berufungsbegründung; Urk. 324), am 11. August 2020 (Berufungsantwort; Urk. 332) und am 24. August 2020 (Stellungnahme zur Berufungsantwort; Urk. 345) ein, woraufhin der Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu letzterer anlässlich der

- 16 - Berufungsverhandlung zu äussern (Urk. 349; Prot. II S. 48 ff.). Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde die Beschuldigte alsdann aufgefordert, Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 316), welche am 4. Juni 2020 eintrafen (Urk. 321-322/12). Die mündliche Berufungsverhandlung fand dann schliesslich in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. Kloiber als Vertreter der Anklagebehörde und dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 32 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Anträge zu beschlagnahmten Unterlagen und Konten 1. Auf Anfrage des Steueramtes der Stadt N._____ vom 26. Februar 2014 bezüglich der Freigabe einzeln aufgeführter im Strafverfahren beschlagnahmter Konti der Beschuldigten wurde sowohl dem Steueramt als auch der Bezirksgerichtskasse Bülach mit Schreiben vom 6. resp. 7. März 2014 seitens der Berufungskammer schriftlich mitgeteilt, dass die von der Vorinstanz in Ziffer 11 des Urteilsdispositivs aufgeführten Konti definitiv freizugeben seien (Urk. 187 sowie Urk. 188 und 189). Daraufhin beantragte der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingaben vom 21. März 2014 und 9. April 2014 die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen der Beschuldigten sowie die Freigabe eines weiteren beschlagnahmten Kontos, welches trotz Beschlagnahme versehentlich nicht im Urteilsdispositiv der Vorinstanz erwähnt worden war (Urk. 192 und 193). Diese beiden Anträge wurden mit Beschluss vom 29. April 2014 und gleichzeitiger Begründung abgewiesen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 199). 2. Unter Hinweis auf die mit der Eingabe vom 20. August 2014 bereits eingereichten umfangreichen Beilagen zur finanziellen Situation der Beschuldigten (Urk. 208/1-208/7/8) beantragte der Verteidiger sodann, es seien die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Beschuldigten rückwirkend ab Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums, mindestens Fr. 3'760.– pro Monat, von ihrem eigenen beschlagnahmten Vermögen ausbezahlt werde (Urk. 211). Innert angesetzter Frist zur Einreichung diverser Kontoauszüge zwecks Überprüfung der finanziellen Si-

- 17 tuation der Beschuldigten (Urk. 213) ging bei der hiesigen Berufungskammer der Rückzug dieses Antrages ein (Urk. 222), so dass Weiterungen unterblieben. 3. Mit Gesuch vom 14. August 2015 stellte die Beschuldigte erneut den Antrag, nebst der Freigabe zweier Konten sei ihr für den angemessenen Unterhalt für sich selber rückwirkend ab September 2014, eventuell ab November 2014, subeventuell ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein monatlicher Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 4'297.95 aus ihrem beschlagnahmten Vermögen auszuzahlen, da sie kein verfügbares Vermögen und viel zu wenig Einkommen habe und sich bei ihren Verwandten und Kollegen habe verschulden müssen, um ihr Existenzminimum zu decken (Urk. 250/1). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte zum Beleg eine unterzeichnete Steuererklärung 2013 einreichen liess, die inhaltlich wesentlich von ihrer bereits 2014 eingereichten und ebenfalls als authentisch ausgegebenen Steuererklärung 2013 abwich, und sie auch auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 252) diese teils erheblichen Differenzen nicht auszuräumen vermochte, wurde ihr Antrag betreffend Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages für die Sicherung ihres Existenzminimums mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 abgewiesen (Urk. 259). Der gleichzeitig gestellte Antrag der Beschuldigten (Urk. 250/1) auf Freigabe des Raiffeisenbankkontos der I._____ AG mit der IBAN Nr. CH18 wurde erneut unter dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die Frage, wer das Aktienkapital für die Errichtung der AG aufbrachte, nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist und sich die Beschlagnahme im Hinblick auf die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 265'136.35 als verhältnismässig erweist. Gleichzeitig wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Privatkonto der Beschuldigten bei der Postfinance (IBAN CH19) bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 24. Dezember 2010 aufgehoben worden war und darüber nicht mehr zu entscheiden ist (Urk. 259). Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 261).

- 18 - III. Prozessuales A. Anwendbares Verfahrensrecht 1. Die Anklageschrift gegen die Beschuldigte vom 20. Februar 2013 ging bei Vorinstanz am 26. Februar 2013 ein (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6), weshalb auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Prozessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (USTER in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 448; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 3 ff 4 zu Art. 448; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.3; 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.2; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2 - 4.3). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend nur noch StPO/ZH) und der damals geltenden Rechtsprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten. Wie es sich im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im konkreten Zusammenhang mit Bezug auf die erhobenen Rügen zu prüfen.

- 19 - B. Nichteintreten auf Anklage 1. Ungültigkeit der Anklage 1. Die Beschuldigte lässt wie schon im November 2014 im Wesentlichen geltend machen, die Anklage enthalte zahlreiche bewusste und eindeutige Unwahrheiten, die der Täuschung des Sachgerichtes diene und deshalb von vornherein ungültig bzw. nichtig sei. Dies gelte erst recht, wenn die Staatsanwältin täuschende Machenschaften ausgeübt habe (Urk. 357 S. 7). Zur Begründung wird auf die massive Vorverurteilung der Beschuldigten durch Staatsanwältin M._____, auf die Unterdrückung von Entlastungsbeweisen, die Befangenheit der Staatsanwältin, deren persönliche Motive, die Beschuldigte "in die Pfanne zu hauen", eine "Liaison" zwischen der Staatsanwältin und F._____, unwahre und täuschende Gesuche betreffend die Telefonüberwachung und die daher unkorrekt geführte Untersuchung verwiesen (Urk. 357 S. 7 ff., 12 f., 17 ff., 39 f.) sowie auf Manipulationsversuche und penetrante Fehlvorhalte des die Untersuchung gegen Staatsanwältin M._____ führenden Staatsanwaltes O._____(Urk. 357 S. 34 f.). 2. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft betrifft, ist vollumfänglich auf den diesbezüglichen Entscheid der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 25. Januar 2013 (Geschäfts-Nummer UH120354) und die vorinstanzlichen Erwägungen zu der behaupteten Druck- und Drohsituation zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 70/12 S. 7 ff. und Urk. 173 S. 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 (Urk. 289). Danach lässt sich der von der Beschuldigten erhobene Vorwurf, Staatsanwältin lic. iur. M._____ habe wissentlich eine unrechtmässig erlangte und inhaltlich falsche Aussage von F._____ als Grundlage für eine Anklageerhebung zum Nachteil der Beschuldigten verwendet, nicht rechtsgenüglich erstellen. Die wenigen vorhandenen Indizien für eine unzulässige Einflussnahme der Staatsanwältin auf F._____ seien von diesem stark relativiert bzw. als falsch bezeichnet worden. Zudem bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte unter Einbezug ihres Anwaltes F._____ unter Druck gesetzt bzw. sein Aussageverhalten zu beeinflussen versucht habe, indem sie ihm

- 20 eine Beteiligung an der I._____ AG in Aussicht gestellt habe. Damit erscheine eine Verurteilung der Staatsanwältin einzig aufgrund der erwähnten Indizien als ausgeschlossen und weitere Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme liessen sich den Akten nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Unterdrucksetzung von F._____ durch die Staatsanwältin bereits amtlich verteidigt gewesen sei, keine Hinweise vorlägen, dass der amtliche Verteidiger in irgendeinem Zeitpunkt interveniert habe, die Entscheidung über F._____s Rückkehr nach Österreich nicht in der Hand der Staatsanwältin gelegen habe, F._____ selbst eine Rückführung beantragt gehabt habe und schliesslich eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten durch F._____ nicht nachzuweisen sei, erweise sich auch die Anschuldigung der Beschuldigten gegen die Staatsanwältin, diese habe das F._____ am 29. November 2011 vorgelegte Fax der Staatsanwaltschaft Innsbruck beiseite geschafft oder vernichtet, als haltlos (Urk. 289 S. 47-60). An der vorinstanzlichen Beurteilung, die sich mit jener der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts deckt, ist ohne Einschränkung festzuhalten. Es geht im Übrigen nicht an, dieselben Vorwürfe, die zur Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ führten, aber nicht erhärtet wurden, im vorliegenden Verfahren erneut zu erheben. Die Anklage erweist sich als gültig und dem Eintreten darauf steht nichts entgegen. 3. Soweit die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrer erneuten Kritik an der Untersuchungsführung eine Verletzung der Dokumentationspflicht geltend macht, weil die ausserprotokollarischen Kontakte der Staatsanwältin mit dem Belastungszeugen F._____ und die Druckausübung nicht dokumentiert seien (Urk. 357 S. 25), ist darauf mit Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossene Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ nicht weiter einzugehen. 2. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) 1. Im Rahmen ihres Plädoyers zu den Vorfragen macht die Beschuldigte geltend, auf die Anklageziffer III betreffend Erschleichen einer Falschbeurkundung sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten (Urk. 357 S. 1). Am 2. Oktober 2013 habe F._____ betreffend die I._____ AG eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht, worin er sie bezichtigte, sein Aktienzertifikat veruntreut zu

- 21 haben und ihn ohne sein Wissen beim Handelsregister aus dem Verwaltungsrat abgemeldet zu haben. Diese Untersuchung sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 rechtskräftig eingestellt worden. Damit entspreche diese Einstellung einem Freispruch, so dass es nach Art. 11 StPO verboten sei, die Straftat erneut zu verfolgen (Urk. 357 S. 5 f.). 2. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz "ne bis in idem": Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4). 3. Vorliegend war der Sachverhalt betreffend die Handelsregisteranmeldung für die I._____ AG, mittels welcher das Ausscheiden des Verwaltungsrates F._____ mitgeteilt wurde, Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und mündete im Anklagesachverhalt Ziffer III der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013, die beim Bezirksgericht Bülach am 26. Februar 2013 anhängig gemacht wurde (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 wurde zur Hauptverhandlung auf den 15., 16. und 23. Oktober 2013 vorgeladen (Urk. 81 und 173 S. 7). Knapp zwei Wochen vor dieser Hauptverhandlung und im Wissen um diese erstattete F._____ am 2. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben, Erpressung und Nötigung sowie wegen Anstiftung zur Falschaussage (Urk. 229/1). In dieser Strafanzeige schildert F._____ wie die Beschuldigte ohne sein Wissen seine Löschung aus dem Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift angemeldet habe und diese Änderung am 8. Februar 2010 im Tagesregister bestätigt worden sei. Zwischen dem 26. November

- 22 - 2009 und Ende Juni 2010 habe sie die zwei Inhaberzertifikate (1-80/81-100) wahrscheinlich vernichtet und durch ein Inhaberzertifikat 1-100 ersetzt bzw. gefälscht (Urk. 229/1 S. 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, wurde das Strafverfahren, das gestützt auf diese Anzeige angehoben worden war (Geschäftsnummer C-4/2014/141102636), mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2013 anhand Ziff. 1 lit. c der Erwägungen explizit auch wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung eingestellt (Urk. 229/7) und diese Einstellung ist mittlerweile rechtskräftig. Allerdings erging zuvor das vorinstanzliche Urteil vom 23. Oktober 2013, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgrund des bereits hängigen und zur Anklage gebrachten Strafverfahrens gegen die Beschuldigte die Strafanzeige von F._____ vom 3. Oktober 2013 bezüglich des Lebenssachverhalts "Abmeldung von F._____ als Verwaltungsrat der I._____ AG beim Handelsregister" korrekterweise infolge des Verbotes "ne bis in idem" nicht anhand nehmen dürfen. Das Prozesshindernis des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschuldigten bezüglich des nämlichen Sachverhaltes wäre aber allerspätestens im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von Amtes wegen zu beachten gewesen, nachdem bereits ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis vorlag. Die Einstellung des Strafverfahrens F._____ gegen A._____ (Geschäftsnummer C-4/2014/141102636) erweist sich hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung als nichtig und hat – da das Strafverfahren von F._____ gegen die Beschuldigte später als das vorliegende eröffnet wurde – für die erkennende Kammer unbeachtlich zu bleiben. Jedenfalls steht die nichtige Verfahrenseinstellung dem bereits früher eingeleiteten Strafverfahren nicht als Prozesshindernis im Weg, sondern umgekehrt. Auf die Anklage ist daher auch in Bezug auf Ziffer III einzutreten. 3. Verletzung des Anklageprinzips 1. In ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigung in erster Linie, es sei auf die Anklage wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzutreten (Urk. 178 S. 3). Sie begründet dies im Wesentlichen mit ungenügend sub-

- 23 stantiierter respektive zu wenig detaillierter Umschreibung von tatbeständlich wesentlichen Sachverhaltselementen wie Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, die sie bezüglich der verschiedenen Anklagepunkte einzeln umschreibt (Urk. 178 S. 6-9). 2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 3.1. Bezüglich Anklagepunkt I bemängelt der Verteidiger, die Qualifikation der Beschuldigten als berufsmässige Vermögensverwalterin und die Art der Aneignung des Schliessfachinhaltes durch die Beschuldigte gingen nicht aus der Anklage hervor (Urk. 57 S. 6; Urk. 357 S. 7 f.). Die Vorwürfe treffen nicht zu, denn die Anklageschrift bezeichnet die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen im Einzelnen, indem sie ausführt, wann,

- 24 unter welchen Umständen und wie die Beschuldigte das Bargeld an sich nahm (Urk. 57 S. 3). Die Qualifikation der Beschuldigten als berufsmässige Vermögensverwalterin ergibt sich ebenfalls aus der Umschreibung in der Anklageschrift, wo die Funktion der Beschuldigten als Buchhalterin und Treuhänderin mit eigener Firma "P._____" und Büroräumlichkeiten am Q._____-weg ... in N._____ ausdrücklich aufgeführt ist (Urk. 57 S. 2 f.). Ausserdem steht die Qualifikation ausser Frage, nachdem sich die Beschuldigte selbst – um ein Beispiel zu nennen – an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 14) und in der Steuererklärung 2006 als selbständige Treuhänderin bezeichnet und als Firmenname und Sitz genau die von der Anklage verwendete Angabe machte und in ihrer Erfolgsrechnung 2006 einen Dienstleistungsertrag von Fr. 136'010.10 auswies (Urk. Ordner 10.3.9 act. 13 Ordner 10.3.9. act. 24 und Ordner 10.3.9 act. 145). Im Übrigen ändert die Berufsbezeichnung der Beschuldigten nichts an der umschriebenen Tathandlung. 3.2. Betreffend den Anklagepunkt II moniert der Verteidiger, die Verbuchung der in der Anklage aufgezählten fiktiven Rechnungen in den Buchhaltungen 2006 und 2007 der R._____ GmbH, d.h. die tatsächliche Verwendung der Rechnungen, sowie der Umstand, ob K._____ Lohn oder Gewinn aus der R._____ genommen habe, gehe weder aus der Anklage noch aus den Akten klar hervor (Urk. 57 S. 6; Urk. 178 S. 6 f.). Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist nicht massgeblich, ob von der Verteidigung behauptete Vorgänge genau so in der Anklageschrift zu finden sind. Massgebend ist wie erwähnt, dass der Beschuldigten klar ist, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigten auf fünf Seiten minutiös, detailliert und konkret aufgelistet, welche einzelnen Handlungen ihr tatbestandsmässig angelastet werden (Urk. 57 S. 5-10). Es verbleibt kein Zweifel daran, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Die Frage, ob die der Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des

- 25 materiellen Erkenntnisses gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Das Anklageprinzip ist vorliegend jedenfalls nicht verletzt. 3.3. Zum Anklagepunkt III rügt der Verteidiger, aus der Anklage gehe nicht hervor, wer im Zeitpunkt des Beschlusses der I._____ AG Aktionär gewesen sei und die Kompetenz zur Abwahl von F._____ aus dem Verwaltungsrat (VR) gehabt habe (Urk. 57 S. 6; Urk. 178 S. 6; Urk. 357 S. 13 f.). Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Bezüglich des Anklagevorwurfes des Erschleichens einer falschen Beurkundung wird der Beschuldigten erneut im Detail und minutiös dargelegt, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen Gegenstand der Anklage sind (Urk. 57 S. 11 f.). Auch hier ist das Anklageprinzip gewahrt. 3.4. Hinsichtlich Anklagepunkt IV Buchstaben A und B kritisiert der Verteidiger, die Anklage sei wirr, es gebe Überschneidungen zwischen den Punkten A und B und es sei irreführend, dass Rechnungen für das Jahr 2007 in der Anklage erwähnt und aufgezählt würden, obschon für dieses Jahr und später keine Abschlüsse erstellt worden seien und die Anklage selber beim Tatvorwurf nur von der Erfolgsrechnung 2006 und der Steuererklärung 2006 ausgehe (Urk. 178 S. 7). Überdies wird gerügt, es gehe weder aus der Anklage noch aus den Akten hervor, welches Geld (oder nur schon welcher abstrakte Vermögensvorteil) von wem woraus im Jahre 2006 mittels Buchung fiktiver Rechnungen Ende 2007 gewaschen worden sein soll, weshalb es ohne eine genauere Bestimmung des corpus delicti unmöglich sei, sich gegen einen solchen Vorwurf zu verteidigen (Urk. 178 S. 7). Bezüglich Anklagepunkt IV Buchstabe C bemängelt die Verteidigung, der Zweck der Bezahlung von EUR 70'000.– und der Umstand, ob das Geld S._____ oder sonst einem Dritten weiterhin noch in irgendeiner Weise zur Verfügung stand, gingen ebenfalls nicht aus der Anklage hervor (Urk. 178 S. 7; vgl. zum Ganzen sodann Urk. 357 S. 14 ff.). Alle diese Vorwürfe zielen letztlich bereits auf die Würdigung der in den Akten vorhandenen Beweismittel hin. Es ist unerfindlich, inwiefern die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte seitens der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht

- 26 sein soll, liegt doch auch bezüglich Anklagepunkt IV eine sehr detaillierte, konkrete, zeitlich, sachlich, örtlich und bezüglich betroffener Personen spezifizierte, sich auf 8 Seiten ausbreitende klar umschriebene und sowohl verständliche wie nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die einzelnen Vorhalte in der Anklageschrift zu verweisen (Urk. 57 S. 13 - 21). Immerhin sei an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus ganz konkret zum Beispiel auf Seite 13 f. der Anklage geschildert wird, mittels welcher realer Handlungen die Beschuldigte ausschliesslich aus Drogenhandel stammendes Geld in einem klar bezifferten Umfang "gewaschen" haben soll. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, da ohne Zweifel feststeht, was genau der Beschuldigten vorgeworfen wird. Ob dies – sofern beweismässig erstellt – für eine Verurteilung im Sinne der Anklage ausreicht, ist im Sachurteil zu entscheiden. 3.5. Zum Anklagepunkt VII führt die Verteidigung diverse Lebensvorgänge auf, die in der Anklageschrift fehlten (Urk. 178 S. 8; Urk. 332 S. 9 ff.). Auch diese Vorwürfe treffen nicht zu, hat die Anklagebehörde doch seitenweise die konkreten Arbeiten aufgelistet, die die Beschuldigte in den angegebenen Zeiträumen und für die ebenfalls angegebenen Firmen oder Personen im Einzelnen vorgenommen haben soll (Urk. 57 S. 26 ff.). Von der Anklagebehörde weiter zu verlangen, sie habe anzugeben, welche Post, Buchungen oder Offerten die Beschuldigte im Einzelnen für ihre Auftraggeber inhaltlich erledigt oder was sie an den Randdaten im Gebäude ihres Unternehmens tatsächlich getan haben soll, geht zu weit, umschreibt doch die Anklage sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht genügend klar und präzise, was im Einzelnen der Beschuldigten vorgeworfen wird, so dass sich diese ohne weiteres dagegen verteidigen kann. 3.6. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegend nicht auszumachen. Im Übrigen wird im Rahmen der Abhandlung des Sachverhaltes falls es nötig sein wird - auf die Frage nach der genügenden Umschreibung in der Anklageschrift noch zurückzukommen sein.

- 27 - 4. Anklagezulassung 1. Im weiteren beantragt der Verteidiger eventualiter, es sei zufolge der unterlassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 329 StPO auf die Anklage nicht einzutreten (Urk. 178 S. 3), da die Vorinstanz die Anklage gemäss ihrem Protokoll und Urteil Ziff. I.2.1. überhaupt nicht überprüft habe, womit ein wesentlicher Verfahrensschritt fehle und eine formelle Rechtsverweigerung vorliege (Urk. 178 S. 9). 2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung der ersten Instanz ob a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und c) Verfahrenshindernisse bestehen. Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, ein förmliches Anklagezulassungsverfahren vorzusehen, wie es bisher in einigen Kantonen praktiziert worden war. Mit der lediglich summarischen Prüfung der Anklage soll einzig vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 [übersetzt in Pra 101/2012 Nr. 36, E. 2.5 f; GRIESSER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg.], 2. Aufl. 2014 [kurz: ZH Komm. StPO], N 2 zu Art. 329; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, N 1 zu Art. 329). Hält die Verfahrensleitung Anklage und Akten für ordnungsgemäss, kann dies nach SCHMID/JOSITSCH im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO in einer Aktennotiz bzw. Formularverfügung festgehalten werden, muss aber den Parteien nur dann in geeigneter gesonderter Form mitgeteilt werden, wenn sie Mängel geltend gemacht und ein Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 oder 4 StPO verlangt hatten (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017 [kurz: Handbuch], N 1280 ff. und dies., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 329 N 5 f.; gleicher Meinung FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Orell Füessli Verlag, 2. Aufl. 2014 [kurz: OFK-StPO], Art. 329 N 8 - 10 e contrario; GRIESSER in: ZH Komm. StPO, N 14 zu Art. 329). Entsprechend sieht Art. 330 Abs. 1 StPO denn auch ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung unverzüglich die zur

- 28 - Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen – wie zum Beispiel die Vorladung zur Hauptverhandlung – trifft, wenn auf die Anklage einzutreten ist (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 [übersetzt in Pra 101/2012 Nr. 36, Erw. 2.6). 3. Diesen gesetzlichen Obliegenheiten ist die Vorinstanz durchaus nachgekommen, indem sie sofort nach Eingang der Anklage am 26. Februar 2013 bereits am 4. März 2013 mittels Verfügung an die Parteien im Einzelnen bekannt gab, welche Personen von ihrer Seite her an der später festzusetzenden Hauptverhandlung einvernommen werden sollten und den Parteien Gelegenheit gab, ihrerseits Beweisanträge zu stellen (Urk. 57 [Eingangsstempel] und Urk. 60). Damit tat die Vorinstanz konkludent, aber eindeutig, kund, dass sie auf die Anklage eingetreten war und musste dies, wie bereits ausgeführt, weder in einer Protokollnotiz noch in einer separaten Verfügung festhalten. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz und eine damit einhergehende formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor und einem Eintreten auf die Anklage steht nichts entgegen. C. Verletzung des Beschleunigungsgebots 1. Die Beschuldigte rügt mit Eingabe vom 10. August 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantragt, das Verfahren sei einzustellen (Urk. 332 S. 2). Sie macht im Wesentlichen geltend, das vorliegende Verfahren sei ohne entsprechenden Antrag der Beschuldigten allein aufgrund des Entscheids der hiesigen Kammer bis zum Ende der Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin M._____ sistiert worden, was unnötig gewesen sei und ihr nicht angelastet werden dürfe, ebenso wenig wie die einseitige, willkürliche, mutmasslich amtsmissbräuchliche Untersuchung der Staatsanwaltschaft I mit dem offensichtlichen Ziel der Einstellung (Urk. 332 S. 8). Die gesamte Verzögerung des Verfahrens ab 30. Juni 2010 gehe zulasten der Behörden und Gerichte und zuletzt Covid-19 (Urk. 357 S. 6). Das Ausmass der Verfahrensverzögerung wiege aufgrund der den Behörden von Anfang an bekannten Krankheit und der durch das nun zehn Jahre lang gesperrte Vermögen massiv angespannten finanziellen Situation der unter Existenzängsten leidenden Beschuldigten besonders schwer, habe sie

- 29 sich doch wegen des laufenden Verfahrens gesundheitlich nicht erholen und wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen können (Urk. 332 S. 9). 2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi-

- 30 tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen). 3. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen in getrennt vom vorliegenden Fall zur Anklage gelangten Tathandlungen der Beteiligten F._____, L._____, S._____ und C._____ (siehe unten Ziffer III.G. Sachzusammenhang), der in Österreich geführten ersten Ermittlungen und Einvernahmen und des sich daraus ergebenden zeitlichen Mehraufwandes, der von der Beschuldigten beiseite geschafften Unterlagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten F._____ und L._____, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermöglicht hätten, und schliesslich auch aufgrund der von der Beschuldigten selbst angestrengten, diversen, vorliegende Anklage betreffenden, und mehrheitlich an die Oberinstanzen – darunter die III. Strafkammer des Obergerichts sowie das Bundesgericht – weitergezogenen Verfahren (siehe dazu insb. Ziff. I.4. ff. vorstehend) ist keine der Untersuchungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Grundsätzlich hat die Beschuldigte insbesondere auch die jahrelange Dauer der Sistierung des vorliegenden Verfahrens infolge ihrer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin durch die Einlegung jeglichen Rechtsmittels in allen von ihr angestrengten Verfahren letztlich selbst zu vertreten, obwohl ihr solches selbstverständlich unbenommen ist. Es war die Beschuldigte, die auch anlässlich der ersten Berufungsverhandlung am 25. November 2014 einwandte, die ganze Untersuchung gegen sie sei aufgrund der Vorverurteilung und den zahlreichen Manifestationen einseitigen bis rechtswidrigen Verhaltens der Staatsanwältin zu ihren Lasten ungültig, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 235 S. 30). Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Vorwürfe gegen Staatsanwältin M._____ sämtliche Beweismittel und Untersuchungsergebnisse für nicht verwertbar erachtete

- 31 - (Urk. 235 S. 10 bis 30) und sich das Zutreffen dieser Vorwürfe zweifellos auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte, war eine Sistierung des Verfahrens unumgänglich, nachdem die Beschwerdekammer des hiesigen Obergerichts die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ erteilt hatte, aber der erkennenden Kammer nicht bekannt war, ob ein Verfahren anhand genommen worden war oder nicht (Urk. 215), worauf im begründeten Sistierungsbeschluss vom 28. November 2014 hingewiesen wurde (Urk. 238). Bezeichnenderweise focht denn auch die Beschuldigte die Sistierung nicht an, was ihr gutes Recht gewesen wäre. Tatsächlich unternahm sie jedoch alles, was rechtlich in ihrer Macht stand, das vorliegende Verfahren zu torpedieren und die Untersuchungsergebnisse wie auch die Untersuchungsführung in Misskredit zu bringen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerden namentlich bezüglich des Sistierungsgrundes rechtskräftig abgewiesen wurden (Urk. 289 und 300). Es geht daher nicht an, die nämlichen, höchstrichterlich endgültig beurteilten Einwände (wie die Vorverurteilung der Beschuldigten, die Voreingenommenheit und Befangenheit der Staatsanwältin sowie die Ungültigkeit der Strafuntersuchung) in diesem Verfahren erneut und unbesehen der Rechtskraft sämtlicher relevanter Einstellungsverfahren aufzubringen (Urk. 332 S. 5-8). Darauf ist nicht einzutreten. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte und der Komplexität der einzelnen Anklagepunkte ist vorliegend jedenfalls kein Extremfall gegeben, der es rechtfertigen würde, zum letzten Mittel der Verfahrenseinstellung zu greifen. Ob und inwieweit sich vorliegend eine Strafminderung aufdrängt, ist unter dem Titel Strafzumessung zu beantworten (siehe Ziff. VI.B.4.1.). 4. Der Eventualstandpunkt der Beschuldigten, wonach das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren G-2/2010/1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 357 S. 1, 6), ist namentlich vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als das genannte Verfahren gegen F._____ bereits rechtskräftig mittels Einstellung erledigt wurde (Urk. 54) und vorliegend keine solchen Verfahrensmängel im Sinne von Art. 409 StPO gegeben sind, die nicht im Berufungsverfahren geheilt werden könnten (BGE 143 IV 408).

- 32 - D. Teilrechtskraft 1. Die Verteidigung ficht im Übrigen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich an und verlangt in allen diesbezüglichen Anklagepunkten einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 178). Mit Anschlussberufung beschränkt die Staatsanwaltschaft die Berufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt bei unveränderter Geldstrafe die Erhöhung des Strafmasses auf 7 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 183). Die Privatklägerin 1 ihrerseits ficht das vorinstanzliche Urteil betreffend den Zivilanspruch (Dispositivziffer 8) sowie die Entschädigung (Dispositivziffer 16) an und beantragt bezüglich Dispositiv-Ziffer 10, dass das beschlagnahmte Vermögen auch zur Deckung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung verwendet werde (Urk. 184 S. 2). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Bezüglich der nicht angefochtenen Punkte tritt Teilrechtskraft ein (SCHMID, Handbuch, N 1557; ders., Praxiskomm, Art. 402 N 1 und Art. 408 N 1f.; HUG in: ZH Komm. StPO, N 2 zu Art. 402). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht, wie es zum Beispiel bei Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungen in aller Regel der Fall ist (SCHMID, Praxiskomm., a.a.O., Art. 399 N 18 und ders., Handbuch, N 1548; BSK StPO-Sprenger, Art. 437, N 31 f.). 3. Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen Ordner 10.3.1-11),

- 33 - 11 (Freigabe bestimmter Konten bei der ZKB und der Postfinance) und 12 (Aufbewahrungskosten Ford Mustang). 3.1 Hinsichtlich der Rückgabe der obgenannten Buchhaltungsunterlagen ist unter Hinweis auf die Begründung im Beschluss der Berufungskammer vom 29. April 2014 (Urk. 199 Erw. I.) festzuhalten, dass Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs infolge enger Konnexität mit dem angefochtenen Schuldpunkt (Beweismittel) nicht in Rechtskraft erwuchs. 3.2 Anders verhält es sich mit der Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils, die ebenfalls weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerin 1 angefochten wurde (Urk. 183 und 184). Da es sich hierbei nicht um Beweismittel, sondern um eingezogenes Vermögen handelt, die Staatsanwaltschaft aber nicht gegen den Schuldpunkt und auch nicht gegen den Freispruch opponierte, kommt der Einbezug dieses nicht angefochtenen Urteilspunktes in die Überprüfung im Berufungsverfahren zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht. Die diesbezügliche Rechtskraft ist vorab mit Beschluss festzustellen, ebenso wie bezüglich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositivziffern 2 und 12. E. Beweisverwertbarkeit 1. Telefonüberwachung 1. Die Verteidigung verlangt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 69 S. 2) alle von der Staatsanwaltschaft aus der am 9. März 2010 genehmigten und später verlängerten Telefonüberwachung erhobenen Beweise sowie alle weiteren daraus erlangten Folgebeweise als unverwertbar nicht zuzulassen (Urk. 178 S. 9). Die vom Verwertungsverbot betroffenen Beweismittel zählte die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 28. März 2013 vor Vorinstanz einzeln auf (Urk. 69 S. 2). Der Verteidiger legt allerdings bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ein widersprüchliches Verhalten an den Tag, betrachtet er doch auch diejenigen Aussagen gemäss seiner Berufungserklärung als unverwertbar (Urk.

- 34 - 178 S. 9), auf die er sich zur Entlastung der Beschuldigten vor Vorinstanz selber noch stützte (Urk. 69 S. 12). 2. Vorliegend gilt es einerseits Telefonüberwachungsmassnahmen zu beurteilen, die vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung vom 1. Januar 2011 (Urk. 54/20 und 54/50 sowie Urk. ND 2 12/16) und andererseits solche, die danach genehmigt worden waren (Urk. 54/70). Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die noch vor dem Inkrafttreten angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für Beweise, die verwertbar bleiben, obwohl sie der StPO widersprechen oder nach ihr ungültig wären, wie zum Beispiel für Beweisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöffentlich durchgeführt werden mussten oder für Zufallsfunde nach Art. 9 der alten Fassung des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 [altBÜPF] (USTER in: BSK StPO, Art. 448 N 3; FINGERHUTH in: ZH Komm. StPO, Art. 448 N 4). Mithin ist auf vorliegenden Fall neues Recht anwendbar, mit der obgenannten Einschränkung betreffend Weitergeltung von unter altem Recht vorgenommenen Verfahrenshandlungen. 3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach der genannten Bestimmung nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). Von einer Fernwirkung kann nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht

- 35 kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 und 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4). 3.2. Gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO dürfen Erkenntnisse, die durch eine nicht genehmigte Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gewonnen wurden, grundsätzlich nicht verwertet werden. Werden durch eine (genehmigte) Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt (Zufallsfunde), so können die Erkenntnisse jedoch dann gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). 4. Auch zu diesem Einwand der Verteidigung ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 9 f.). Es bleibt nach Durchsicht des Genehmigungsgesuchs der Staatsanwaltschaft für eine Telefonüberwachung gegen die Beschuldigte vom 5. März 2010 (Urk. 54/2) und der Folgegesuche (Urk. 54/46 und 54/61) sowie aufgrund der einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz unerfindlich, wie der Verteidiger noch heute die Genehmigungs- und Fortsetzungsgesuche als "unwahr" und "täuschend" bezeichnen kann (Urk. 178 S. 9). Es ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zu folgen, wenn sie festhält, dass der Tatverdacht der Geldwäscherei bereits im ersten Genehmigungsgesuch begründet worden und schliesslich in den Grundzügen so auch zur Anklage gebracht worden sei (Urk. 173 S. 10 f.). Tatsächlich wurde im ersten Genehmigungsgesuch bereits dargelegt, welcher finanziellen Tätigkeiten wie dem Betreiben und Verwalten von Scheinfirmen und dem Waschen von Geld die Beschuldigte ganz konkret verdächtigt wurde (Urk. 54/2 S. 1 f.). Ausserdem wurde das Gesuch um Genehmigung des Zufallsfundes in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 von der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2010 und damit ohne erhebliche Verzögerung gegenüber dem diesbezüglich letzten massgeblichen, den Tatverdacht erhärtenden, Gespräch vom 15. Juni 2010

- 36 gestellt und von der Genehmigungsbehörde gutgeheissen (Urk. ND 2 12/2, ND 2 12/3 und ND 2 12/16). Gleiches trifft auf den Vorwurf der Verspätung hinsichtlich des Genehmigungsgesuchs betreffend die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Veruntreuung zu, denn auch dieses wurde ohne signifikante Verzögerung am 5. Oktober 2011 gestellt (Urk. 54/61), nachdem die belastenden Aussagen von F._____ aus der Einvernahme vom 22. September 2011 vorgelegen hatten (Urk. 54/61 S. 4 [Beilagenverzeichnis] und Urk. 15/4). Der Einwand der Verteidigung, die in Art. 7 Abs. 2 BÜPF statuierte Frist sei dabei nicht eingehalten worden (Urk. 178 S. 9), verfängt nicht, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Da sich der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten bereits aus den Aussagen von F._____ vom 26. November 2009 resp. 18. Januar 2010 (Urk. 2/3 und 2/4) und T._____ vom 11. November 2009 (Urk. 2/7), welche beide in Österreich verhaftet worden waren, und den darauf in der Schweiz getätigten Abklärungen ergab, wären die später gegenüber der Beschuldigten vorgenommenen Beweiserhebungen wie die Sicherstellungen und Hausdurchsuchungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die genehmigte Telefonüberwachung, resp. ohne, dass diese auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ausgedehnt wurde, durchgeführt worden. Schliesslich stützen sich diese Genehmigungsgesuche betreffend Zufallsfund beide auf den dringenden Tatverdacht betreffend Delikte, die sowohl im Deliktskatalog von Art. 3 Abs. 2 lit. a altBÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten sind, so dass sich auch diesbezüglich die Rüge der Verteidigung als unbegründet erweist. Es verbleibt damit vorliegend kein Zweifel am rechtmässig erhobenen Beweismaterial. 2. Beweisergänzung: heimlich aufgenommene Gespräche 1. Die Verteidigung beantragt weiter, es seien einerseits die Aufnahmen der Gespräche zwischen F._____ und der Beschuldigten vom 25. September 2012 und 3. November 2012 (Urk. 131/46) samt der entsprechenden Wortprotokolle (Urk. 131/44-45) und andererseits die Aufnahme des Gesprächs zwischen F._____ und der Beschuldigten vom 22. November 2013 (Urk. 179/2) sowie das

- 37 darüber erstellte Protokoll (Urk. 179/1) als Beweismittel zuzulassen und zu verwerten, obwohl die Gespräche – wie die Beschuldigte einräumt – von ihr heimlich aufgenommen wurden (Urk. 178 S. 4 f.). 2.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26.September 2019 E. 2.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobe-

- 38 nen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2 [zur Publ. vorges.]). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). 3. Mit Blick auf die Frage, ob die genannten Beweismittel in die Würdigung einbezogen werden können, ist vorab festzustellen, dass die Beschuldigte die Beweismittel teilweise – bezüglich des Telefongesprächs mit F._____ – sogar in strafbarer Weise durch Verletzung von Art. 179ter StGB erhob, indem sie die nichtöffentlichen Gespräche ohne Einwilligung F._____s, mithin heimlich, aufnahm. Ausserdem bestand für den aufgenommenen F._____ keinerlei Sicherheit, dass seine Aussagen korrekt im gesamten Zusammenhang wiedergegeben würden und da die Beschuldigte die Gespräche mit einem vorgegebenen Ziel für den Erhalt einer bestimmten Aussage initiierte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die verbale wie die nonverbale Kommunikation seitens der Beschuldigten suggestiv geprägt war und der Gesprächspartner von ihr auch getäuscht wurde. Im weiteren ist auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen: Die Gespräche hatte die Beschuldigte nach Abschluss der Strafuntersuchung und Anklageerhebung und mit einer einzigen Ausnahme nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils initiiert, um den Gesprächspartner und Hauptbelastungszeugen zu einer Aussage, z.B. über ihre eigenen Absichten, zu motivieren, die er so im bisherigen Verfahren nicht deponiert hatte (Urk. 178 S. 10 f.). In diesem Zeitpunkt des Verfahrens waren jedoch die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 269 StPO nicht (mehr) erfüllt, namentlich weil die bisherigen Untersuchungshandlungen vorliegend gerade nicht ergebnislos geblieben waren (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), sondern zur Anklage und Verurteilung der Beschuldigten durch die erste Instanz geführt hatten. Das Interesse des Staates an einem fairen Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), insbesondere an der Einhaltung von Beweiserhebungsvorschriften und Teilnahmerechten der Parteien, überwiegt das private Interesse der Beschuldigten auf Würdigung eines weit nach dem Tathergang von ihr initiierten und

- 39 strafbar erlangten Beweismittels zu ihren Gunsten. Die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel (Audiodateien samt Abschriften, Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Entsprechend Art. 141 Abs. 5 StPO sind diese Urkunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Daran ändern auch die abgeschlossenen Strafverfahren, welche hauptsächlich von der Beschuldigten und ihrem Rechtsanwalt angestrengt und mit Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 rechtskräftig eingestellt wurden (Urk. 289), nichts. Im Gegenteil ergibt sich aus den in diesen Untersuchungen deponierten Aussagen und der sorgfältigen Würdigung des Beweisergebnisses der Beschwerdekammer (Urk. 289 S. 36-39), dass F._____ die in den aufgezeichneten Gesprächen gemachten Aussagen – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – wiederholt und übereinstimmend als falsch bezeichnete und auch zugab, wenn auch nicht sicher wissend, dann doch zumindest damit gerechnet zu haben, dass die Gespräche abgehört würden und dass er deshalb bewusst die Unwahrheit gesagt und die Verantwortung betreffend "C._____" übernommen habe. Er gab auch zu, dass er der Beschuldigten die von ihr gewünschten und vereinbarten Antworten auf die von ihr gestellten Fragen gegeben habe, da es immer darum gegangen sei, wie er ihr helfen könne sie zu entlasten, damit sie am besten aus der Sache herauskomme, da sie ihm gesagt habe, er sei der einzige, der sie entlasten könne (Urk. 289 S. 23-34). Im weiteren sagte F._____ in der Einvernahme vom 20. Januar 2016, es habe einen "Deal" mit der Beschuldigten in Bezug auf C._____ und die I._____ AG gegeben, wonach er die Wegnahme von C._____s Geld vom Tresor erledigen d.h. die Verpflichtung gegenüber C._____ übernehmen werde, wenn ihm die Beschuldigte sein Aktienzertifikat zurückgebe, welches sie ihm weggenommen habe (Urk. 301/D1 17/1/23/1 S. 8 [Ordner 4]). Mithin bezeichnete die Beschwerdekammer des hiesigen Obergerichts zutreffend die Kontakte der Beschuldigten mit F._____ als Kollusionshandlungen, wobei die Beeinflussungsversuche durch die Beschuldigte auch aus den aufgezeichneten Gesprächen hervorgingen (Urk. 289 S. 34-36).

- 40 - 5. Es bleibt somit dabei, dass die von der Beschuldigten erstellten Audiodateien samt Abschriften (Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) unverwertbar sind. Sie sind auch nicht zugunsten der Beschuldigten verwertbar, da auf den Inhalt vor dem Hintergrund der Manipulation wie geschildert von vornherein nicht abgestellt werden kann. 3. Unverwertbarkeit von Einvernahmen 1.1. Die Verteidigung wendet ein, die Hafteinvernahme der Beschuldigten vom 1. Juli 2010 und die folgende Einvernahme vom 6. Juli 2010 seien zufolge fehlender notwendiger Verteidigung sowie fehlender Hinweise auf den Tatbestand und die Strafnorm bzw. zufolge fehlendem rechtsgenügendem Deliktsvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unverwertbar (Urk. 357 S. 37). 1.2. Vorab ist diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Prozessrecht hinzuweisen (Ziffer III.A.). Gemäss § 11 StPO/ZH des auf die fraglichen Einvernahmen anwendbaren Prozessrechts war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.). 1.3. Die Beschuldigte wurde am 1. Juli 2010 nach vorläufiger Festnahme aufgrund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der damals geltenden kantonalen Verfahrensordnung als Angeschuldigte zum Tatvorwurf, sie werde dringend der Geldwäscherei verdächtigt, von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie wurde namentlich korrekt auch auf ihr Recht, die Aussage verweigern und jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können, hingewiesen (Urk. 6.1/1 S. 1). Da im Übrigen ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorlag, wies die Staatsanwältin die Beschuldigte am Ende der durchgeführten ersten Befragung anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juli 2010 im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH darauf hin, dass sie einen Verteidiger benötige (Urk. 6.1/1 S. 6 f.), worauf Rechtsanwalt Dr. X._____ an der nächsten Einvernahme vom 6. Juli 2010 teilnahm (Urk. 6.1/3 S. 1). Demnach sind die

- 41 gültig und korrekt zustande gekommenen Aussagen der Beschuldigten ohne weiteres verwertbar, zumal das kantonale Strafprozessrecht keinen Tatbestandsvorhalt vorschrieb. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werden, grundsätzlich in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung dienen (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219). 2.1. Weiter rügt die Beschuldigte, die Aussagen von F._____ seien unverwertbar, da sie ohne Beisein und Wissen der Beschuldigten oder der Verteidigung deponiert worden seien und ihr der genaue Vorwurf im Zusammenhang mit F._____s Aussagen nicht bekannt gewesen sei (Urk. 357 S. 24 ff.). Ausserdem habe die Staatsanwältin F._____ bei den Konfrontationseinvernahmen vom 29. November 2011 und 8. Dezember 2011 auch dessen Aussagen aus früheren Einvernahmen vorgehalten, an welchen die Beschuldigte und deren Verteidigung nicht teilgenommen hätten, weshalb sie im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar seien (Urk. 357 S. 24 ff.). Unter Verweis auf die Plädoyernotizen der ersten Berufungsverhandlung macht die Beschuldigte sodann pauschal die Unverwertbarkeit der Aussagen von "L._____, S._____ oder T._____ etc." geltend, die nicht in ihrem Beisein erfolgt seien (Urk. 357 S. 37 und Urk. 235 S. 23). 2.2. Nach § 14 Abs. 1 StPO/ZH war dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wird auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschuldigte muss demnach in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine belastende Aussage eines Beschuldigten in einem getrennt geführten Strafverfahren oder eines Belastungszeugen war daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen

- 42 und Fragen an den Beschuldigten in getrennten Verfahren, resp. den Zeugen, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und BGE 133 I 33 E. 2.2, zum bisher anwendbaren kantonalen Recht, je mit Hinweisen). Die Konfrontation konnte entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder des Beschuldigten in getrennten Verfahren erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium, wobei es grundsätzlich genügte, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe seines Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.1; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2. und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4., je mit Hinweisen). Diese Rechtslage gilt auch weiterhin seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien ein Teilnahmeund Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zu. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht. Allerdings ist auch nach geltendem Recht dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, wobei auch hier die einmalige angemessene und hinreichende Gelegenheit zur Befragung der belastenden Person im Verlaufe des Verfahrens genügt (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3 je mit Hinweisen). Die Bestimmung erfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem anderen Verfahren beurteilt werden, wobei das selbst für den Fall zutrifft, dass in beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2 - 3., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtspre-

- 43 chung des Bundesgerichts kann auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte es unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht Anträge für eine entsprechende Befragung zu stellen (Urteil des Bundsgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 141 IV 465]). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Mindestfragerecht unter Geltung der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung und der darin verankerten Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO erweitert. Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Mitbeschuldigte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise

- 44 verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.1). 2.3. Die gerügten Befragungen der Mitbeschuldigten L._____ und S._____ fanden vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 21. Oktober 2010 statt (Urk. 7/1-7 und 8/1-7), ebenso diejenige von F._____ am 14. September 2010 und diejenige von T._____ am 15. September 2010 (Urk. 15/1 und Urk. 16). Die von Gesetz und Rechtsprechung verlangte mindestens einmalige Konfrontation mit der Beschuldigten fand alsdann zwischen dem 29. November 2011 und dem 28. September 2012 statt (Urk. 6.2/1-5), mit Ausnahme von T._____, mit welchem die Beschuldigte soweit ersichtlich nie konfrontiert wurde, auch wenn ihr dessen Aussagen vorgehalten worden waren (Urk. 6.1/12). Da die Mitbeteiligten in den Konfrontationseinvernahmen durchaus inhaltlich zur Sache aussagten und nicht nur Vorhalte bestätigten, sind sämtliche Aussagen von F._____, L._____, S._____ und K._____ vorbehaltlos verwertbar, da sie gesetzeskonform erhoben wurden. Die Verteidigung rügte bereits im Untersuchungsverfahren mehrfach die fehlende Konfrontation mit T._____. Ein Verzicht auf eine solche kann daher nicht angenommen werden. Da eine Konfrontation jedoch nicht erfolgte, sind die Aussagen von T._____ aus der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 15. September 2010 (Urk. 16/1) in Anwendung von § 15 unbeachtlich bzw. unverwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, da weder die Verteidigung der Beschuldigten gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH anwesend war, noch ihr das Protokoll mit der Anfrage betreffend Ergänzungsfragen gemäss § 14 Abs. 5 StPO/ZH verlesen worden war. F. Beweisergänzungen In der Berufungserklärung und mit verschiedenen Eingaben beantragte der Verteidiger der Beschuldigten diverse Beweisergänzungen (Urk. 178, S. 4f., Urk. 207, 217 und 228), worüber mit Beschluss vom 29. April 2014 und mit Verfügungen vom 1. September 2014 und 2. Oktober 2014 einstweilen entschieden wurde. Demnach wurden ergänzend folgende Urkunden als Beweismittel beigezogen, die sich teilweise bereits bei den Akten befanden (Urk. 199, 209 und 219):

- 45 a) Akten Bezirksgericht Bülach CG120023 in Sachen A._____ c. B._____ Krankenkasse (Urk. HD 78) b) Nachtrag zur Strafanzeige vom 27. September 2013 zuhanden Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2013 (Urk. HD act. 138/5) c) Akten Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, TB140050 betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 227) d) Akten Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE140156 betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 226) Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 stellten ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 183 und Urk. 184 S. 2, Urk. 324 sowie Prot. II S. 35 f.). G. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren 1. Da die Staatsanwaltschaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden Beteiligten separate Verfahren führte und je separat Anklage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab die Beziehungen der Beteiligten und den zeitlichen Bezug kurz darzulegen: F._____ wurde von T._____, der sich seit dem 23. September 2009 in Innsbruck in Haft befand, des Handels und der Lieferung von grossen Mengen Cannabis von Zürich nach Innsbruck beschuldigt und daraufhin am 26. November 2009 ebenfalls verhaftet (Urk. 86 Ordner 1, act. 4 S. 3). Aus den Aussagen von T._____ ergab sich weiterer Tatverdacht gegenüber L._____ und S._____ (Urk.

- 46 - 86 Ordner 1, act. 4 S. 5 und Urk. 155 S. 1 f.). Im Laufe des Strafverfahrens wurden im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel auch U._____ und C._____ sowie später hinsichtlich Kontakt zur Beschuldigten K._____ in die Ermittlungen einbezogen (Urk. HD 1 und Urk. 155 S. 2 f.). L._____ und S._____ gestanden, arbeitsteilig zusammen mit F._____, V._____ und T._____ als Mitglied einer Drogenbande seit ca. Oktober 2007 im grossen Stil im Marihuanahandel und -anbau tätig gewesen zu sein und ca. anfangs 2010 Geld, das aus Drogenerlös stammte, an die Beschuldigte übergeben zu haben, um es vor den Behörden zu verstecken (Urk. 86 Ordner 2 act. 7/2). 2. L._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2013 rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c und lit. b aBetmG (qualifizierter banden- und gewerbsmässiger Drogenhandel), mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB sowie wegen Strassenverkehrsdelikten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt (SB130443 Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 8. November 2013). 3. F._____ wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck wegen Handels mit insgesamt 154 Kilogramm Marihuana zwischen W._____ [Ort im Kanton Zürich] und Innsbruck letztlich rechtskräftig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 2/16 und Urk. 86 Ordner 1 act. 68). Die hiesige Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2012 die Strafuntersuchung gegen F._____ wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hauptsächlich mit der Begründung ein, dass für die in der Schweiz begangenen Delikte aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck nur die Ausfällung einer nicht ins Gewicht fallenden Zusatzstrafe in Frage käme, weshalb sich die Einstellung rechtfertige (Urk. 86 Ordner 1 act. 54). 4. C._____ war ebenfalls geständig, unter anderem zwischen anfangs 2007 und Sommer 2009 mindestens 100 Kilogramm Marihuana gegen Barzahlung an F._____ verkauft zu haben und einen Teil des Drogenerlöses in einem Tresorfach bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz, lautend auf die Beschuldigte,

- 47 deponiert zu haben. Er wurde deshalb und wegen weiterer Sachverhalte vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 14. Juni 2012 rechtskräftig im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel und Anbau als Mitglied einer Bande, Anstalten treffen dazu, Konsum) und wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer Busse verurteilt (Urk. 84/51/1). 5. Auch U._____ gestand die Vorwürfe der Anklagebehörde ein, gewerbsmässig Marihuana angebaut, geerntet und verkauft zu haben, wobei die Beschuldigte ihm einen fiktiven Lohn ausgezahlt habe, um einen Rückschluss auf die deliktische Herkunft des Geldes zu verunmöglichen (Urk. ND 1 Ordner 1 act. 1/1 S. 7 f.). In der Folge wurde er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Geldwäscherei im Si

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