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Zürich Obergericht Strafkammern 06.05.2014 SB130532

6 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,310 parole·~22 min·2

Riassunto

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130532-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Naef, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 6. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. September 2013 (GG130155)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl des Kantons Zürich vom 19. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 21 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, … lagernden Betäubungsmittel (Lagernummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Samsung Galaxy S2", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird der Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Apple iPhone 5" 16 GB, weiss, IMEI-Nr. … dem Geschädigten C._____ bereits herausgegeben wurde.

- 3 - 7. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Samsung Galaxy S", schwarz mit Hülle, IMEI-Nr. …, lagernd bei Bezirksgerichtskasse (SK …), wird der Geschädigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 8. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Mobiltelefon "Sony Ericsson", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 9. Die mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte schwarze Umhängetasche (Laptoptasche) der Marke "Targus", enthaltend diversen Schulunterlagen sowie eine leere Packung "Bio Milchzucker", lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ausgenommen die leere Packung "Bio Milchzucker", welche eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird. 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 900.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'015.50 amtliche Verteidigung 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'015.50 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) 1. "Es seien Ziff. 1, 2, und 3 des Dispositivs des Urteils der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 aufzuheben und der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei Ziffer 12 des Dispositivs des Urteils der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 21 Tage zuzusprechen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des Vorinstanzlichen Urteils.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht, vom 11. September 2013 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 - Mit Eingabe vom 23. September 2013 hat der Beschuldigte gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 28) und mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 35). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft und Kostenübernahme auf die Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil betreffend die Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 9), das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ (Dispositiv-Ziffer 10) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 11). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 4 bis 11 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Sachverhalt 1. Bestrittener Sachverhalt 1.1. Anklagesachverhalt A (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) Vom Beschuldigten anerkannt und durch die Verhaftsituation und die Sicherstellungen erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2013 im Zug von Biel nach Zürich eine Tasche mit sich führte, in welcher sich 8 Fingerlinge gefüllt mit ca. 10 Gramm weisslich-gelbem Pulver befanden. Drei dieser Fingerlinge enthielten Kokain (total ca.11,8 Gramm reines Kokain). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Stets bestritten hat der Beschuldigte dagegen im Vorverfahren, vor Vorinstanz und auch vor Berufungsgericht, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sich diese Fingerlinge in der Tasche befanden. Er machte geltend, diese seien von Unbekannt in seine Tasche gelegt worden, ohne dass er dies bemerkt habe. Bestritten ist somit, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Kokain in der Tasche hatte und dass er es übernommen hatte in der Absicht, dieses in Verkehr zu bringen. In diesem Punkt ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.

- 6 - 1.2. Anklagesachverhalt B (mehrfache Hehlerei) Anerkannt und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Besitze der in der Anklageschrift aufgeführten drei Mobiltelefone war, welche gestohlen worden waren und die er in seinem Zimmer aufbewahrte. Der Beschuldigte anerkannte sodann, die beiden Smartphones der Marke Samsung an den in der Anklage aufgeführten Daten zu den in der Anklageschrift aufgeführten Preisen (Fr. 100.– bzw. Fr. 50.–) gekauft zu haben. Betreffend das I-Phone machte er geltend, er habe dieses nicht gekauft, lediglich übernommen und aufbewahrt. Er hätte den Kaufpreis erst bezahlt, wenn ihm vom Verkäufer entsprechende Belege nachgeliefert worden wären. Die Vorinstanz hat festgehalten, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er dem Verkäufer des I-Phone Fr. 200.– bezahlt habe (Urk. 34 S. 15). Betreffend die Kaufpreiszahlung für das I-Phone ist der Sachverhalt somit nicht erstellt. Es ist lediglich erstellt, dass der Beschuldigte dieses im Januar 2013 von E._____ übernommen und bei sich zuhause aufbewahrt hat und dass dies nach Darstellung des Beschuldigten im Hinblick auf einen möglichen späteren Kauf durch den Beschuldigten erfolgte. Mit Bezug auf alle drei Mobiltelefone machte der Beschuldigte geltend, er sei nicht davon ausgegangen und habe auch nicht damit gerechnet, dass diese Telefone durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Der Sachverhalt wird somit in subjektiver Hinsicht bestritten und ist nachfolgend zu erstellen. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Betäubungsmitteldelikt Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 ff). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte konstant bestritt, Kenntnis von den Drogen in der Tasche gehabt zu haben und ebenso konstant

- 7 geltend machte, diese seien ihm von einer unbekannten Person in die Tasche gelegt worden. Diese Erklärungen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zur Behauptung, ein Unbekannter habe dies getan, um ihm zu schaden und sein Leben zu zerstören, vollkommen diffus und detailarm geblieben sind. Insbesondere konnte der Beschuldigte keine konkreten Angaben dazu machen, wer ihm so hätte schaden wollen. So sagte er aus, es gebe Leute, die gegen ihn seien, konnte aber keine Namen nennen (Urk. HD 2/3 S. 4) und verlor sich ausweichend in Allgemeinplätzen wie "Es gibt Feinde und man weiss von ihnen nichts" (Urk. HD 2/3 S. 4) oder "Ich kenne viele Leute. Man sieht diesen ja nicht an, wenn man mit ihnen plaudert und man glaubt, sie seien Freunde, ob sie echte Freunde sind" (Urk. HD 2/3 S. 5). Einzig die vor Vorinstanz vorgebrachte Erklärung, es sei auf eine Verwechslung zurückzuführen, dass die Drogen während seines Aufenthaltes in Biel bei seiner Cousine von jemandem irrtümlich in seine Tasche gelegt wurden (Urk. 21 S. 4), erscheint als nachvollziehbar. Indessen lässt sich diese Erklärung wiederum nicht damit vereinbaren, dass sich in der Tasche eine Packung Milchzucker befand, ein Mittel, welches zum Strecken von Kokain verwendet wird, wobei der Beschuldigte anerkannte, dass er diesen Milchzucker verwendet habe, allerdings habe er ihn in den Kaffee getan und nicht als Streckmittel für Drogen verwendet (Urk. HD 2/4 S. 3). Ausserdem widerlegen die eindeutig auf Drogenhandel Bezug nehmenden SMS auf dem vom Beschuldigten mitgeführten Smartphone die These, dass die Drogen ohne sein Wissen (sei es nun irrtümlich oder um ihm zu schaden) in seine Tasche gelangten. Am 30. April 2013 wurde auf das vom Beschuldigten benutzte Mobiltelefon eine Mitteilung in französischer Sprache geschickt mit der Anfrage nach 5 Gramm, am 19. März 2013 wurde nach einer 5 Gramm-Kugel gefragt und dafür Fr. 300.– geboten (Urk. HD 1 S. 6). Zu diesen Mitteilungen konnte der Beschuldigte keine stichhaltige Erklärung abgeben, er machte lediglich pauschal geltend, er habe diese SMS nicht gesehen, er habe jemandem sein Telefon ausgeliehen und dann habe jemand darauf Nachrichten geschickt (Urk. HD2/4 S. 3),

- 8 vielleicht habe jemand sein Natel benutzt (Urk. 21 S. 7). Auch sein Einwand, er sei nicht in der Lage auf französisch abgefasste SMS zu lesen, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich daraus, dass er dies auf Vorhalt der Kurzmitteilungen nicht von sich aus geltend machte. Vielmehr verneinte er erst auf entsprechende Frage der Verteidigung in der vorinstanzlichen Befragung, auf französisch abgefasste SMS lesen zu können (Urk. 21 S. 6). Diese Behauptung lässt sich wiederum nicht in Übereinstimmung bringen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Befragung aussagte, er benötige eine Übersetzung in französischer Sprache (Urk. HD 2/1 S. 1) und auf die Frage, ob er Bemerkungen oder Fragen habe zum erhaltenen Informationsblatt in französischer Sprache für festgenommene Personen, erklärte, er habe den Inhalt verstanden (Urk. HD 2/1 S. 1). Die weiteren Befragungen wurden in Französisch durchgeführt. In der Hafteinvernahme sagte er betreffend die Adresse seiner Cousine in Biel aus, er habe diese Adresse nicht im Kopf, sie habe ihm die Adresse gegeben und auf Französisch aufgeschrieben, den Zettel habe er weggeworfen, als er das Haus gefunden habe (Urk. HD 2/3 S. 4). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Juni 2013 sagte er auf die Frage des Verteidigers, ob er auf Französisch lesen und schreiben könne, aus, er könne nicht auf Französisch schreiben, aber er spreche ein bisschen Französisch, lesen könne er auch ein bisschen Französisch, besser Portugiesisch und Spanisch (Urk. HD 2/4 S. 8). Aus allen diesen Umständen geht klar hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, die in französischer Sprache abgefassten Kurzmitteilungen zu lesen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 43 S. 5) führt der Umstand, dass auf dem Smartphone des Beschuldigten nur zwei und nicht noch weitere SMS mit heiklem Inhalt gefunden wurden, nicht zu einer Entlastung des Beschuldigten. Diesem wird ja nicht Drogenhandel in grösserem Ausmass, sondern einmaliges Befördern und Besitzen von Drogen im unteren Mengenbereich vorgeworfen; hiezu passt Anzahl und Inhalt der sichergestellten SMS. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sicherstellung von Drogen und Streckmittel in der Tasche, welche der Beschuldigte auf sich trug, zusammen mit den eindeutigen Drogenbestellungen mittels SMS auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten klare Indizien für die Erstellung des Anklagesachverhalts bilden. Die

- 9 - Aussagen des Beschuldigten sind zwar mit Bezug auf die Bestreitung der Kenntnis von den Drogen in der Tasche konstant und widerspruchslos, jedoch insgesamt detailarm und bezüglich der Darstellung eines Komplottes, wonach ihm Unbekannte die Drogen in die Tasche gelegt haben sollen, um ihm zu schaden, sehr diffus. Seine unglaubhaften Aussagen vermögen die eindeutige Indizienlage nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte von den Drogen in seiner Tasche Kenntnis hatte und diese wissentlich besass und transportierte. Der Anklagesachverhalt ist betreffend diesen Anklagepunkt erstellt. 2.2. Hehlerei Betreffend alle drei in der Anklageschrift aufgeführten Mobiltelefone, welche der Beschuldigte besass und in seinem Zimmer aufbewahrte, hat der Beschuldigte letztlich selber eingeräumt, dass er sich Gedanken darüber gemacht hat, ob diese gestohlen sein könnten. Er erklärte bezüglich des von F._____ für Fr. 100.– gekauften Samsung Galaxy S, er habe es gekauft, weil F._____ es ihm günstiger gegeben habe, er habe F._____ gefragt, ob es gestohlen sei, dieser habe verneint und habe gesagt, es gehöre ihm (Urk. HD 2/4 S. 5). Betreffend das von G._____ gekaufte Samsung Galaxy S2 sagte er aus, er habe es gekauft, weil er es gemocht habe und der Preis etwas weniger gewesen sei (Urk. HD 2/4 S. 5). Er habe den Namen des Verkäufers aufgeschrieben und gefragt, ob das Telefon gestohlen sei, dieser habe verneint und gesagt, es gehöre ihm. Er habe dem Verkäufer gesagt, er werde dessen Namen aufschreiben, denn falls es gestohlen sein sollte, habe er das Problem (Urk. HD 2/4 S. 6). Bezüglich des I-Phone erklärte der Beschuldigte, er habe zum Verkäufer gesagt, er kaufe das Telefon nicht ohne Papiere, er wolle, dass er ihm Papiere bringe. Er habe den Beleg gewollt, um diesen vorweisen zu können, wenn die Polizei komme (Urk. HD 2/1 S. 11). Der Verkäufer habe gesagt, er solle das I-Phone behalten, er gehe die Papiere holen, sei aber nicht mehr zurückgekommen (Urk. HD 2/4 S. 6 f.). E._____ habe gesagt, das Telefon gehöre ihm (Urk. HD 2/4 S. 8). Aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass ihm Bedenken betreffend eine mögliche deliktische Herkunft der drei Smartphones aufkamen. Solche

- 10 - Überlegungen mussten sich ihm aufgrund des Preises weit unter dem Neuwert und der Verkäufe auf der Strasse auch aufdrängen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, zielt das "Absichern" des Beschuldigten durch Nachfragen bei den Verkäufern ins Leere, zumal der Beschuldigte bereit war, auf das Wort jener Personen abzustellen, denen er delinquentes Verhalten zutraute (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 43 S. 20). Der Anklagesachverhalt ist in diesem Punkt somit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der Verteidigung nicht bestritten. Der Beschuldigte ist daher des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen. 2. Mehrfache Hehlerei Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Hehlerei verwiesen werden (Urk. 34 S. 20 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass betreffend die Smartphones der Marke Samsung die Hehlerhandlung des Erwerbens ausser Frage steht. Der Beschuldigte hat diese Telefone gekauft und verwendet. Betreffend das I-Phone wird eine Hehlerhandlung durch den Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, er habe den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben, keine Zahlung geleistet und habe Belege vom Verkäufer eingefordert. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte den Gewahrsam über das I-Phone erlangt hat und es bei sich aufbewahrte. Ihre Beurteilung, wonach der Beschuldigte durch das Erlangen des Gewahrsams und der Verfügungsmacht das Tatbestandselement des Erwerbens erfüllt hat, ist zu teilen. Es kann auf die

- 11 - Begründung der Vorinstanz abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 34 S. 21). Sinn und Zweck des Hehlerei-Tatbestandes ist die Sicherstellung, dass das Hehlereigut dem Berechtigten nicht weiter vorenthalten wird. Es reicht nach den Deliktsbestimmungen auch das Verheimlichen des Deliktsgutes. Ein eigentlicher Kauf ist nicht Voraussetzung, um den Tatbestand der Hehlerei zu erfüllen. Auch dem Einwand der Verteidigung (Urk. 43 S. 8 f.), dass der objektive Tatbestand deshalb nicht erfüllt sei, weil der Beschuldigte das I-Phone nicht benutzt habe und es auch nicht zu veräussern versucht habe, kann nicht gefolgt werden. Der Erwerber muss über die in Gewahrsam genommene Sache lediglich verfügen können; die Vornahme einer konkreten Verfügungshandlung ist nicht notwendig. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Allgemeines Hinsichtlich des Strafrahmens sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 34 S. 22 f.). 2. Strafzumessung mehrfache Hehlerei Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Deliktsbetrag bestehend im Wert der Smartphones im Bereich von Fr. 2'000.– noch keinen hohen Deliktsbetrag darstellt. Es handelt sich nicht um einen einmaligen Vorfall, der Beschuldigte hat drei Mal innert einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen Dezember 2012 und Mai 2013 gestohlene Smartphones erworben. Sein Motiv war eigennütziger Natur, indem er sich einen finanziellen Vorteil verschaffen wollte. Es ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Die Tatschwere wiegt nicht mehr leicht.

- 12 - Aus der Täterkomponente ergeben sich weder Strafminderungs- noch Straferhöhungsgründe. Es kann bezüglich der Ausführungen zur Täterkomponente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 34 S. 24 f.). Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, wurden diese vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung als im Wesentlichen unverändert geschildert (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Für die mehrfache Hehlerei erscheint insgesamt eine Strafe von 6 Monaten als angemessene Sanktion. 3. Strafzumessung Betäubungsmitteldelikt Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten hat sich die Vorinstanz in abschliessender Weise geäussert. Ihre Ausführungen bedürfen keiner Ergänzung (Urk. 34 S. 25 f.). Bei der vom Beschuldigten transportierten Menge von 11,8 Gramm reinem Kokain liegt noch keine grosse Menge vor. Es handelt sich zudem um einen einmaligen Vorfall, und der Beschuldigte ist als Transporteur auf einer tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Motiv. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Auch bei diesem Delikt ergeben sich aus der Täterkomponente weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren. Insgesamt erscheint für das Betäubungsmitteldelikt für sich allein betrachtet eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten angemessen. 4. Asperation Die Einsatzstrafe von 6 Monaten für die schwerste Tat der mehrfachen Hehlerei ist in Anwendung des Asperationsprinzips für das Betäubungsmitteldelikt auf 10 Monate zu erhöhen. An die Strafe anzurechnen sind 21 Tage erstandener Haft

- 13 - 5. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten abzüglich 21 Tage erstandener Haft. V. Strafvollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 12) zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Letztere sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger macht mit Honorarnote vom 25. April 2014 ein Honorar von Fr. 3'114.50 geltend, wobei er den zeitlichen Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) provisorisch mit 4 Stunden veranschlagt hat. Da die Berufungsverhandlung tatsächlich lediglich 2 Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 3 und 18), ist diese Position auf 3 Stunden (inkl. Weg) zu korrigieren. Somit ist das Honorar des Verteidigers auf Fr. 2'914.50 festzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass der Verteidiger gemäss seinen Angaben nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

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Es wird beschlossen: 4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,10. Abteilung- Einzelgericht, vom 11. September 2013, bezüglich Dispositivziffern 4 bis 9 (Beschlagnahmungen), 10 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'914.50 amtliche Verteidigung

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6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 6. Mai 2014 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 21 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, … lagernden Betäubungsmittel (Lagernummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Samsung Galaxy S2", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird der Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Apple iPhone 5" 16 GB, weiss, IMEI-Nr. … dem Geschädigten C._____ bereits herausgegeben wurde. 7. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Smartphone "Samsung Galaxy S", schwarz mit Hülle, IMEI-Nr. …, lagernd bei Bezirksgerichtskasse (SK …), wird der Geschädigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 8. Das mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Mobiltelefon "Sony Ericsson", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 9. Die mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte schwarze Umhängetasche (Laptoptasche) der Marke "Targus", enthaltend diversen Schulunterlagen sowie eine leere Packung "Bio Milchzucker", lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird dem Beschuldigten nach... 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'015.50 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss A... 1. "Es seien Ziff. 1, 2, und 3 des Dispositivs des Urteils der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 aufzuheben und der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d Betm... 2. Es sei Ziffer 12 des Dispositivs des Urteils der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 21 Tage zuzusprechen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des Vorinstanzlichen Urteils. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Strafvollzug VI. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,10. Abteilung-Einzelgericht, vom 11. September 2013, bezüglich Dispositivziffern 4 bis 9 (Beschlagnahmungen), 10 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____) und 11 (Kostenfest... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und  der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB130532 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.05.2014 SB130532 — Swissrulings