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Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2014 SB130528

24 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,392 parole·~32 min·1

Riassunto

versuchter Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130528-O/U/gs-hb

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 24. Juni 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2013 (GG130040)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 4 und S. 10 ff., sinngemäss) Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

_________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2013 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahre bestraft, wovon 2 Tage durch Haft erstanden waren (Urk. 40). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 7, Urk. 28) sowie der Staatsanwaltschaft am 7. November 2013 zugestellt (Urk. 29). Vor Schranken führte der Beschuldigte am 6. November 2013 unter anderem aus, "…Entscheidet

- 4 wir ihr wollt. Ich mache [weder/wieder] Einsprache, weil ich nie etwas auf die Schultern nehmen würde, das ich nicht gemacht habe. Das will ich nie in meinem Leben erleben" (Prot. I S. 7). Am 4. Dezember 2013 rief der Beschuldigte bei der Vorinstanz an und machte geltend, er sei der Ansicht, anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gesagt zu haben, er werde das Urteil anfechten und weiterziehen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 mit dem Titel "Einsprache gegen das Urteil vom 6. November 2013" teilte der Beschuldigte der Vorinstanz sodann schriftlich mit, er habe mündlich ausgeführt, das Urteil ans Obergericht weiterziehen zu wollen, und er beantrage, dass der Fall ans Obergericht gehe. Er sei unschuldig und werde das Urteil nicht akzeptieren können (Urk. 32). Die Vorinstanz überwies die Akten des vorliegenden Strafverfahrens der erkennenden Kammer mit dem Hinweis, dass die Berufungserklärung [recte: Berufungsanmeldung] vom 4. Dezember 2013 ihres Erachtens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei (Urk. 36). Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte der Präsident der erkennenden Kammer der Vorinstanz mit, dass einstweilen von einer erfolgten Berufungsanmeldung vor Schranken auszugehen sei und bat um eine Begründung des bisher unbegründeten Urteils (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 40) wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2014 zugestellt (Urk. 41). Es ist nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte mündlich vor Schranken Berufung erhoben hat. So ist davon auszugehen, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausführte, er mache "wieder" Einsprache, passt dieser Ausdruck doch viel besser zum Kontext, als der Ausdruck, er mache "weder" Einsprache (vgl. Prot. I S. 7, Urk. 31). Der Beschuldigte reichte zwar keine Berufungserklärung ein. Die Eingabe vom 4. Dezember 2013 genügt aber den Anforderungen an eine (verfrühte) Berufungserklärung seitens eines Laien, geht daraus doch klar hervor, dass der Beschuldigte freigesprochen werden möchte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.

- 5 - 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen Freispruch (Urk. 32). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Februar 2013, zwischen ca. 14:30 und ca. 15:15 Uhr, in den Verkaufsräumlichkeiten des B._____ Outlet im Erdgeschoss der Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ an einer Lederjacke, zwei Vestons und einem Damenpullover wissentlich und willentlich mittels von ihm selbst mitgebrachten Preisschildringen und Preisschildern falsche Preisanschriften angebracht zu haben, wodurch der tatsachenwidrige Anschein erweckt worden sei, dass die Kleider zu den Preisen gemäss den angebrachten falschen Preisschildern verkauft würden. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, die solcherart mit falschen Preisschildern versehenen Kleidungsstücke zwecks Bezahlung an der Kasse vorzuzeigen und dieselben zu massiv günstigeren Preisen zu kaufen und sich damit im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis der Ware und der verfälschten Preisangabe, insgesamt rund Fr. 1'005.70, unberechtigterweise zu bereichern. Unmittelbar darauf habe sich der Beschuldigte mit den mit falschen Preisanschriften versehenen Kleidungsstücken zur Kasse des B._____ Outlet begeben und diese zwecks Einkassierung einer Mitarbeiterin des B._____ Outlet vorgewiesen. Durch die vorgängig an den Kleidungsstücken angebrachten falschen Preisschilder, welche nur bei hoher Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals als gefälscht hätten erkannt werden können, habe der Beschuldigte die Mitarbeiter an der Kasse des B._____ Outlet über den

- 6 tatsächlichen Verkaufspreis der vorgelegten Ware täuschen und sie in den tatsachenwidrigen Glauben versetzen wollen, dass die von ihm vorgelegte Ware zu den von ihm angebrachten falschen Preisen verkauft werde. Wären die Kleidungsstücke aufgrund dieses Irrtums zu den Preisen gemäss den angebrachten falschen Preisschildern verkauft worden, wäre der Geschädigten Magazin zum B._____ AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'005.70 entstanden, was der Beschuldigte gewusst und auch so gewollt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die an der Kasse arbeitende Mitarbeiterin des B._____ Outlet die falschen Preisanschriften bemerkt habe und die Ware dem Beschuldigten nicht verkauft worden sei, habe die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdisposition nicht stattgefunden. 2. Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz geständig und bestritt auch an der Berufungsverhandlung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 2/4 S. 4, Urk. 27 S. 3 und S. 6, Prot. II S. 10 ff.). 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 40 S. 5 ff.). 4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz beruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, der Zeugin D._____ sowie der Zeugen E._____ und F._____, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 40 S. 5-8). Von der Vorinstanz unerwähnt blieb die Aussage von G._____, dem Bruder des Beschuldigten (Urk. 2/5). Als weitere Beweismittel liegen zwei Fotodokumentationen (Urk. 4/1, Urk. 7/4), Videoaufnahmen (Urk. 4/2) und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Preisschilder und -ringe (Urk. 7/4, Urk. 7/5) vor. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

- 7 - 4.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 9 und S. 11). 4.2. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2013 aus, er habe etwas für seinen Vater, seinen Bruder G._____ und seine Schwester H._____ kaufen wollen. G._____ und er hätten die Kleider betrachtet und die Sachen für gut befunden. Er habe für seinen Vater und seinen Bruder einen schwarzen Veston kaufen wollen, die beide "günstig" gewesen seien. Für seine Schwester habe er eine Jacke oder einen Pulli kaufen wollen. Beschreiben könne er die Artikel nicht, er habe sie so schnell genommen. Den Veston für seinen Vater habe er anprobiert, er habe die gleiche Grösse wie er. Das Geschenk für seine Schwester habe er bezüglich der Grösse geschätzt. G._____ habe den Veston, den er für ihn habe kaufen wollen, auch anprobiert (Urk. 2/1 S. 2 ff.). Er bestritt, an den Preisschildern etwas verändert oder ein zusätzliches Preisschild angebracht zu haben. Auf die Frage, was er genau gemacht habe, als er gemäss Videoaufnahme so lange vor einem Regal gestanden sei und an den Artikeln etwas gemacht habe, führte er aus, da sei es vielleicht darum gegangen, dass sie nach den Grössen gesucht hätten. Vielleicht habe jemand anders die zusätzlichen Preisschilder an die Sachen geheftet (Urk. 2/1 S. 4). Auf die Frage, ob ihm sein Bruder etwas zugesteckt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe ihm Geld geben wollen, aber er habe gesagt, er bezahle das selber. Er glaube, G._____ habe es ihm gegeben. Nachdem er zuerst abgelehnt habe, habe er das Geld genommen. Die Fragen nach dem Betrag, der Stückelung des Geldes und wie ihm dieses übergeben worden sei, konnte er nicht beantworten. Auf die Frage, was er dazu sage, dass in seinem Auto mehrere Preisschilder und Plastikringe gefunden worden seien, führte er aus, wenn er seinen Kindern etwas kaufe, würden diese die Preisschilder immer gleich wegreissen. Diese hätten schon lange dort gelegen. Er habe keine Ahnung, wie diese ins Fach gekommen seien. Die Familie sei einmal mit den Kindern Skifahren gegangen und hätten auf dem Weg ins Skigebiet eine Kappe, Handschuhe und/oder einen Helm gekauft. Von dort könnten diese stammen. Seine Tochter habe die Preisschilder sofort abgerissen (Urk. 2/1 S. 5 f.).

- 8 - Auch in der Hafteinvernahme vom 9. März 2013 machte der Beschuldigte geltend, jemand anderes habe die Preise an den Kleidungsstücken angebracht. Ebenso führte er erneut aus, die Preisschilder und Preisschildringe würden sich bestimmt schon lange in seinem Auto befinden und würden von einer Kappe und Handschuhen stammen, die er für seine Tochter gekauft habe. Die Frage, wieso dann die Preisschilder und Preisschildringe noch intakt seien, konnte er nicht beantworten (Urk. 2/2 S. 2 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2013 fügte er hinzu, dass mehrere Leute seiner Familie mit seinem Auto fahren würden. Er habe das Auto über drei bis vier Monate nicht gefahren, weil es kaputt gewesen sei (Urk. 2/3 S. 2). Am 24. Mai 2013 machte er bei der Staatsanwaltschaft geltend, als sein Vater zuletzt zu Besuch gewesen sei, sei er überall mit dem Auto herumgefahren. Im Dezember sei das Fahrzeug kaputt gegangen und bis zum Zeitpunkt, als die Polizisten dieses kontrolliert hätten, defekt gewesen (Urk. 2/4 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf die Aufnahme des Überwachungsvideos angesprochen aus, er habe die Kleidungsstücke angeschaut. Er habe einen kaputten Arm und es sei eine Gewohnheit von ihm, seine Hände in den Taschen zu halten. Weiter führte er aus, sein Auto sei kaputt gewesen. Es sei zudem auch von seiner Schwägerin und seinem Bruder gefahren worden. Er habe eine Skimütze gebraucht, weil er mit den Kindern Skifahren habe gehen wollen, deshalb könne es gut möglich sein, dass diese Etiketten im Auto gewesen seien (Urk. 27 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, keine Manipulationen an den Preisschildern vorgenommen zu haben. Bezüglich des Peugeots führte er aus, dieser sei von über 20 Personen gefahren worden und seit drei Monaten kaputt gewesen. Bei der Lederjacke sei er deshalb länger stehen geblieben, weil er den Preis genau angeschaut und sich gefragt habe, ob es sich um eine echte Lederjacke handle oder nicht (Prot. II S. 10 f.). 4.3. Der Bruder des Beschuldigten, G._____ wurde am 16. August 2013 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er bestätigte die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie für ihre Schwester, ihren Vater und ihn ein

- 9 - Kleidungsstück hätten kaufen wollen (Urk. 2/5 S. 5 und S. 7). Sodann führte er aus, sie seien mit dem Auto der Frau des Beschuldigten hingefahren, da der Peugeot des Beschuldigten schon lange kaputt sei (Urk. 2/5 S. 4 und S. 6). Der Beschuldigte war an der Einvernahme seines Bruder nicht anwesend, weshalb Aussagen, die zu Lasten des Beschuldigten ausfielen, nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO). 4.4. Die Zeugin D._____, die Kassiererin des B._____ Outlet, führte in der Polizeieinvernahme vom 7. März 2013 aus, der Beschuldigte und sein Bruder hätten an der Kasse eine Damenlederjacke, zwei Herrenvestons und einen Damenpullover bezahlen wollen. Sie habe bemerkt, dass mit dem Preis für die Damenlederjacke etwas nicht stimme. So habe sie sich die beiden Vestons angeschaut, welche ebenfalls eine rote Preisetikette von jeweils Fr. 19.– dran gehabt hätten. Das sei ihr auch komisch vorgekommen. Vestons für einen derart niedrigen Preis führten sie nicht. Sie habe dann den Geschäftsführer und die stellvertretende Filialleiterin informieren lassen (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Zu den Plastikringen und den Preisetiketten führte sie aus, die Ringe seien nicht von ihnen. Auch wie die Etikette an der Damenlederjacke angemacht sei, unterscheide sich von der Art, wie sie es machen würden. Das Preisschild am einen Veston könnte von ihnen sein. Die beiden grösseren, welche am Veston und der Lederjacke seien, würden sie auch fremd dünken. Sie bestätigte, dass die Artikel präpariert worden seien (Urk. 3/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Zeugin aus, man sehe den Originalpreis, welcher auf einer weissen Etikette sei, auch bei herabgesetzten Kleidungsstücken. Ihr sei aufgefallen, dass die Kleidungsstücke, die der Beschuldigte habe kaufen wollen, mit einem roten Preis versehen gewesen seien, obwohl die Lederjacke neu im Outlet-Sortiment gewesen sei. Sie wiederholte, dass sie nie Vestons für Fr. 19.– verkauften. Die Etiketten seien ganz anders gewesen als diejenigen, die sie hätten. Die Preisschilder, die an den Vestons befestigt gewesen seien, würden sie nur für Gepäckstücke benützen. Zudem habe sie gesehen, dass der Plastikhalter anders sei, als diejenigen, die sie benutzen würden (Urk. 3/2 S. 3 f.).

- 10 - 4.5. Der Zeuge E._____, der Geschäftsführer des B._____ Outlet, befand sich zwar nicht an der Kasse, als der Beschuldigte die Kleidungsstücke bezahlen wollte, führte bei der Staatsanwaltschaft am 12. April 2013 aber aus, dass diese mit Etiketten beschriftet gewesen seien, welche sie nicht benutzen würden. Sodann sei Silk verwendet worden, den sie nicht im Laden hätten. Sie würden keine Etiketten verwenden, auf welchen nur ein Preisschild angebracht sei (Urk. 3/4 S. 2 f.). 4.6. Der Zeuge F._____ führte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 aus, er habe am 8. März 2013 in einem Fach im Peugeot des Beschuldigten fünf Preisschilder und drei Preisringe gefunden. Die Preisschildringe und die Preisetiketten seien nicht beschädigt gewesen (Urk. 3/5 S. 2 f.). 4.7. Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ geht hervor, dass die Preisschilder und die Preisschildringe, welche an den Kleidungsstücken angeheftet waren, nicht denjenigen entsprachen, die im B._____ Outlet verwendet werden. Kommt hinzu, dass die darauf ersichtlichen Preise nicht einmal in die Nähe der Verkaufspreise kamen, sondern mit teilweise 3-7,5 % (Lederjacke, ein Veston, Pullover) der ursprünglichen Anschrift auch für ein Outlet-Geschäft unrealistisch tief waren. Dass es sich bei den Preisschildern an der Lederjacke, den beiden Vestons und dem Damenpullover um falsche Preisschilder handelte, ist schon damit ohne Weiteres erstellt. Was die Frage, ob die falschen Preisetiketten vom Beschuldigten an den Kleidungsstücken befestigt wurde, betrifft, so sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So führte er einerseits aus, er habe die Kleidungsstücke "schnell genommen", andererseits will er sie doch anprobiert und seinem Bruder zum Anprobieren gegeben haben. Weiter fällt seine Erklärung für die Handlungen, die auf der Aufnahme der Videoüberwachung zu sehen sind, dürftig aus. So behauptete er, sein Bruder habe ihm Geld gegeben, konnte aber nicht sagen, in welchem Betrag, in welcher Stückelung und wie der Bruder ihm das Geld übergeben hatte. Auch die Behauptung, wegen des kaputten Arms die

- 11 - Angewohnheit zu haben, seine Hände in den Taschen zu halten, macht den Anschein einer Schutzbehauptung. Auf der Aufnahme der Videoüberwachung (Urk. 4/2) ist denn auch eindeutig zu sehen, wie der Beschuldigte und sein Bruder G._____ ab 14:39:43 Uhr vor einer Kleiderreihe im B._____ Outlet stehen und der Beschuldigte die rechte Hand nicht etwa in der Jackentasche ruhen lässt, sondern sie viermal hineinsteckt, etwas daraus hervornimmt und anschliessend an einem Kleidungsstück hantiert. Einmal fasst er auch in die rechte Hosentasche und dann in die linke Jackentasche. Um 14:40:42 Uhr übergibt ihm sein Bruder etwas Weisses, das wie eine Etikette aussieht und das der Beschuldigte zum Kleidungsstück hinführt. Der Beschuldigte bleibt bis 14:42:12 Uhr vor der Kleiderreihe stehen und hantiert damit rund zwei Minuten am selben Kleidungsstück. Dabei ist er sehr konzentriert und achtet nicht auf seinen Bruder, der ihm immer wieder Kleidungsstücke hinhält. Sodann fällt auf, dass der Bruder des Beschuldigten ein paar Mal kurz umherblickt, insbesondere, als sich jemand nähert. Um 14:42:03 und um 14:42:09 Uhr ist erkennbar, wie sich der Beschuldigte mit seinen Händen mit etwas Weissem, das wie eine Etikette aussieht, beschäftigt. Etwas später, um 14:43:22 Uhr, stehen die beiden anderswo im Laden vor der Herrenbekleidung und G._____ probiert einen Veston an. Dabei steht der Beschuldigte vor ihm und hantiert lange am Veston bzw. an der Etikette des Vestons. Dies dauert bis 14:45:05 Uhr, also wiederum ca. zwei Minuten. Um 14:59:24 Uhr sieht man die beiden dann an der Kasse. Die Aufnahmen sind ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte an den Preisetiketten der Kleidungsstücke zu schaffen machte. Es gibt keinen anderen nachvollziehbaren Grund dafür, wieso er sonst so lange an den Kleidungsstücken hätte hantieren sollen, dies insbesondere, nachdem ersichtlich ist, wie er offensichtlich etwas aus der Jackentasche nimmt bzw. sich etwas von seinem Bruder übergeben lässt und dies zu den Kleidungsstücken hinführt. Hätte er nach der richtigen Grösse gesucht, hätte er sich überdies mit mehreren Kleidungsstücken der gleichen Art befasst, nicht nur mit einem.

- 12 - Ein gewichtiges Indiz, wonach die falschen Preisschilder vom Beschuldigten angefertigt wurden, ist sodann die Tatsache, dass in seinem Auto drei Preisschildringe und fünf Preisschildetiketten mit reduzierten und tiefen Preisen gefunden wurden. Insbesondere entsprechen die Blanko-Etikette mit dem roten Preisschild und die Preisschildringe denjenigen, die im B._____ Outlet vom Täter verwendet wurden. Die Behauptung des Beschuldigten, die Preisschilder stammten von Kleidungsstücken, die er für seine Kinder gekauft habe und welche von diesen abgerissen worden seien, vermag nicht zu überzeugen, sind die Preisschilder doch alle intakt und die Preisschildringe ungebraucht (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 7/5). Abgerissene oder aufgeschnittene Preisschildringe sehen anders aus. Ausserdem würden sie dann wohl eher irgendwo im Auto herumliegen und sich nicht in einem Fach des Autos befinden. Nichts ändert, dass der Peugeot längere Zeit nicht benutzbar war, wie der Beschuldigte geltend machte, konnte er doch trotzdem die gefundenen Sachen darin lagern. Die Wahrscheinlichkeit, wonach jemand anders die vier falschen Preisschilder befestigt hat und dann der Beschuldigte genau diese vier Kleidungsstücke kaufen wollte, ist angesichts der gesamten Aktenlage derart gering, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen werden kann. Ausserdem hätte jemand, der die falschen Preisschilder angebracht hat, die Kleidungsstücke wohl gleich selbst gekauft und nicht hängen lassen. Es verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der die falschen Preisanschriften anbrachte, um den Anschein zu erwecken, die betroffenen Kleidungsstücke würden zum falschen Preis verkauft werden. Da er mit diesen Kleidungsstücken dann auch zur Kasse ging, was unbestritten ist, ist erstellt, dass er die falschen Preisschilder in der Absicht anbrachte, die Kleidungsstücke zu massiv günstigeren Preisen zu kaufen und sich damit im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen (reduzierten) Preis und der verfälschten Preisangabe zu bereichern. Mit den falschen Preisschildern wollte er die Mitarbeiter an der Kasse über den tatsächlichen Verkaufspreis der Kleidungsstücke täuschen, sie in den tatsachenwidrigen Glauben versetzen, dass die von ihm vorgelegte Ware zu den von ihm angebrachten falschen Preis verkauft werde. Wäre dem Beschuldigten dieses Vorgehen gelungen, wäre der Geschädigten aufgrund dieses Irrtums ein

- 13 - Schaden in der Höhe von Fr. 1'005.70 entstanden. Dieser setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den falschen Preisangaben. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 40 S. 12 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechtsgütern zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einen andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Preisanschriften haben Urkundenqualität (Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Vor Art. 251 S. 1148 mit Verweis auf Schmid ZStr 104 [1987] 132). Eine Preisetikette verkörpert die Erklärung des Eigentümers der Ware, dass er diese gegen Bezahlung des darauf angegebenen Preises zum Kauf anbietet. Die Preisetiketten, die der Beschuldigte an den Kleidungsstücken der Geschädigten anbrachte, erweckten den Anschein, von der Geschädigten statt von ihm, dem tatsächlichen Aussteller, herzurühren. Die Preisschilder täuschten damit über die Identität ihres wirklichen Ausstellers, weshalb sie als unechte Urkunden zu qualifizieren sind. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich

- 14 die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 6). Durch das Herstellen dieser unechten Urkunden (Fälschen) beging der Beschuldigte eine Urkundenfälschung im engeren Sinne. Der Beschuldigte befestigte die falschen Preisschilder vorsätzlich an den Kleidungsstücken, die er zu kaufen beabsichtigte. Dies tat er in der Absicht, die Kleidungsstücke zu einem günstigeren Preis als dem tatsächlich aktuellen zu kaufen und sich so im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem falschen Preis, mithin in der Höhe von Fr. 1'005.70, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täuschung (Irreführen) ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen, d.h. auf objektiv feststehende Umstände beziehen. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wenn er sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient (solche liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden abgesichert wird), wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, wenn der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, wenn dem Geschädigten eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder wenn der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Das arglistige Bewirken oder Ausnützen des Irrtums muss dazu führen, dass sich das Opfer in einem Irrtum befindet. Gestützt auf den Irrtum muss der Geschädigte eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition

- 15 treffen. Der Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Art. 146 N 2 ff.; Donatsch, OFK-StGB, StGB 146 N 1 ff.). Indem der Beschuldigte der Mitarbeiterin an der Kasse Kleidungsstücke mit falschen Preisschildern vorlegte, wollte er sie über den tatsächlichen Preis täuschen. Einer verbalen Äusserung bedurfte es dazu nicht. Er bediente sich besonderer Machenschaften, da die Täuschung durch die gefälschten Preisschilder erfolgte bzw. abgesichert wurde (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 8 m.w.H.). Damit handelte er arglistig. Ohne die hohe Aufmerksamkeit der Kassiererin wäre diese durch das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der Preise in einen Irrtum verfallen. Dieser Irrtum hätte dazu geführt, dass die Mitarbeiterin der Kasse dem Beschuldigten die Kleider zu einem zu tiefen Preis verkauft hätte, womit der Geschädigten ein Schaden von Fr. 1'005.70 entstanden wäre. Da diese Vermögensdisposition und dementsprechend der Eintritt eines Vermögensschadens nicht eintrat, blieb es beim Versuch eines Betrugs. Mit diesem Vorgehen hegte der Beschuldigte die Absicht, sich im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem falschen Preis der Kleidungsstücke, mithin in der Höhe von Fr. 1'005.70, unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Er tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB nötig war, und es war nur der Aufmerksamkeit der Kassiererin zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. der Vermögensschaden, nicht eintrat. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 16 - IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 15 ff.). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 3. Sowohl für die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat zwar durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Die Taten stehen aber in sehr engem

- 17 - Zusammenhang und sind gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der selben Strafe bedroht, so dass es sich vorliegend rechtfertigt, nicht eine Einsatzstrafe für die "schwerste" Tat festzulegen und unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, sondern die Delikte bei der Beurteilung zusammen zu behandeln. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 4. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte geplant und recht raffiniert vorging, verwendete er doch Preisschilder, die er vor dem Betreten des B._____ Outlet vorbereitet hatte und die den Originalpreisanschriften ähnlich sahen. So fiel der Kassiererin nicht auf Anhieb auf, dass die Preisschilder gefälscht waren, sondern machten sie nur die tiefen Preise stutzig. Sein Tatvorgehen zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Bei Vollendung des Betrugs, welchem die Urkundenfälschung vorausgegangen war, wäre der Geschädigten ein Vermögensschaden von Fr. 1'005.70 entstanden, was im Rahmen des Betrugs bzw. verglichen mit anderen Betrugsfällen jedoch eine nicht sehr hohe Deliktssumme ist. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden eher leicht.

- 18 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er handelte einzig aus finanziellen Motiven, wobei er mit einem Einkommen (inkl. Rente) von netto rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– nicht notleidend war. Nicht erstellt ist ferner, dass die Empfänger der Kleider in besonders desolaten Verhältnissen gelebt hätten. Auch in subjektiver Hinsicht ist sein Verschulden jedoch als eher leicht einzustufen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für die vollendeten Delikte von 45 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung bezüglich des Betrugs zu mindern. Vorliegend ist diesbezüglich von einem vollendeten Versuch auszugehen. Wäre die Kassiererin weniger aufmerksam gewesen und hätte sie nicht in Erinnerung gehabt, dass es sich bei der Damenjacke um eine neue Jacke handelt, hätte sie ohne Weiteres davon ausgehen können, es handle sich bei den angegebenen Preisen um die tatsächlichen Preise, was zur vom Beschuldigten beabsichtigten Vermögensdisposition geführt hätte. Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein der Aufmerksamkeit der Kassiererin zu verdanken. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe

- 19 aufgrund der versuchten Tatbegehung betreffend den Betrug um einen Drittel zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 4.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe im Kosovo die Grundschule und das Gymnasium besucht. In der Schweiz habe er die Handelsschule absolviert. Er arbeite mit einem 50 %- Pensum als Schaltanlagenbauer. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder (Prot. II S. 6 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Auch die posttraumatische Belastungsstörung, an welcher der Beschuldigte leidet (vgl. Urk. 2/1 S. 7), ist ohne strafmindernden Belang, zumal ein strafzumessungsrelevanter Zusammenhang zwischen den vorliegenden Delikten und der posttraumatischen Störung nicht ersichtlich ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 47), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Auch sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem

- 20 - Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben mit einem 50 %-Pensum als Elektriker/Schaltanlagenbauer Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– netto pro Monat, worin auch die Rente von Fr. 1'997.–, welche er von der SUVA erhält, enthalten ist (Urk. 2/1 S. 9, Urk. 2/4 S. 4, Urk. 26, Urk. 27 S. 2, Urk. 43, Urk. 44/1-3, Prot. II S. 12). Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte monatlich Fr. 475.–. Die von ihm zu bezahlenden Steuern betragen ca. Fr. 600.– pro Jahr (Prot. II S. 8 f.). Sodann hat er drei Kinder, die im unterstützungspflichtigen Alter sind. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 2/1 S. 9, Urk. 2/4 S. 4, Urk. 26, Urk. 43, Prot. II S. 8). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– anzusetzen. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 2 Tage erstandene Untersuchungshaft, was zwei Tagessätzen Geldstrafe entspricht, anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 8/2, Urk. 8/4). V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und davon auszugehen ist,

- 21 dass es sich bei den eingeklagten Taten um eine einmalige Entgleisung handelt (Urk. 40 S. 16 f.). VI. Einziehung 1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person, die als Beweismittel gebraucht werden, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft 3 Preisschildringchen, eine Preisschildetikette mit Preis CHF 19.00, eine Preisschildetikette I._____-Fabrik mit Preis CHF 29.90, 30 %, eine Preisschildetikette I._____-Fabrik mit Preis CHF 39.–, 30 %, eine Preisschildetikette I._____-Fabrik mit Preis CHF 49.90, 50 % sowie eine Preisschildetikette I._____-Fabrik mit Preis CHF 6.90, 30 % (Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Einziehung und Vernichtung dieser beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 19 S. 4). Der Beschuldigte erklärte sich vor Vorinstanz mit der Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden (Urk. 27 S. 6 f.). Die Vorinstanz fällte darüber aber keinen Entscheid, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen ist. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2013 beschlagnahmten und sich in Urk. 7/5 der Strafakten befindlichen Gegenstände (3 Preisschildringchen, 5 Preisschildetiketten) sind einzuziehen und als Beweismittel bei den Untersuchungsakten zu belassen.

- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2013 beschlagnahmten und in Urk. 7/5 der Strafakten befindlichen Gegenstände (3 Preisschildringchen, 5 Preisschildetiketten) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 23 - − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Juni 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

- 24 -

Urteil vom 24. Juni 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 1. 2. 3. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Einziehung VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2013 beschlagnahmten und in Urk. 7/5 der Strafakten befindlichen Gegenstände (3 Preisschildringchen, 5 Preisschildetiketten) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten ... 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130528 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2014 SB130528 — Swissrulings