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Zürich Obergericht Strafkammern 19.05.2014 SB130522

19 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,271 parole·~51 min·1

Riassunto

mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130522-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____

betreffend mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 (DG130165)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 20). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich ein Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

- 3 - 5. Die mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.10.2012 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um ein Jahr verlängert. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'656.70 Auslagen Untersuchung Fr. 3'894.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'894.85 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53): 1. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Anschuldigungen der mehrfachen falschen Anschuldigung; Der Beschuldigte sei mit einer teilweisen Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsentzug (neben der Busse von Fr. 200.--) zu bestrafen.

- 4 - 2. Der Vollzug der Strafe sei ganz aufzuschieben, es sei die Probezeit angemessen festzusetzen. 3. Es sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2012 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich einen Tag erstandene Haft sowie einer Busse von Fr. 200.--; 3. Vollzug der Freiheitsstrafe. 4. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; 5. Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--; 6. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 17. September 2013 sprach die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich den Beschuldigten u.a. der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten abzüglich 1 Tag erstandener Haft sowie mit einer Busse von Fr. 200.- - (vgl. Urk. 41 S. 18 Dispositiv Ziffer 1-4). Weiter verlängerte sie die mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2012 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 4 Jahren um ein Jahr (vgl. Dispositiv Ziffer 5). Die Kosten auferlegte sie dem Beschuldigten, nahm sie indessen unter einem Nachforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse (vgl. Urk. 41 S. 19, Dispositiv Ziffer 6 und 7). 1.2. Am 18. September 2013 meldete die Anklagebehörde gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung an (Urk. 34). In der Berufungserklärung vom 7. November 2013 (vgl. Urk. 42) beschränkte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Berufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urteilsdispositiv Ziffern 2 und 3) sowie den Entscheid betreffend die Verlängerung der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2012 (Urteilsdispositiv Ziffer 5). Die Anklagebehörde bemängelte, die ausgefällte Strafe sei massiv zu tief und die Gewährung des teilbedingten Vollzugs sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen nicht angemessen, weswegen auch der Vollzug der Vorstrafe anzuordnen sei. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten abzüglich einem Tag erstandener Haft und die Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2013

- 6 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (vgl. Urk. 42 S. 2). An der Berufungsverhandlung änderte die Anklagebehörde ihren Antrag insoweit, als sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verlangte (Urk. 50). 1.3. Am 27. September 2013 meldete sodann auch der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 Berufung an (Urk. 35). In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 (Urk. 43) liess der Beschuldigte die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB beschränken und diesbezüglich Freisprüche beantragen. Weiter liess er die Höhe der Strafe (Dispositiv Ziffer 2), der bloss teilbedingte Vollzug (Dispositiv Ziffer 3) und die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Probezeitverlängerung (Dispositiv Ziffer 5) anfechten und eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und ein "Widerruf des Urteils vom 26. Oktober 2012" beantragen (vgl. Urk. 43). 1.4. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 48), welche am 19. Mai 2014 stattfand. Nachdem der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war, stellte der Verteidiger ein Dispensationsgesuch, welches vom Gericht bewilligt wurde (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Angesichts der eingereichten Berufungserklärungen sind die Schuldsprüche wegen − mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, − mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG und

- 7 - − mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Dies gilt auch mit Bezug auf die für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 200.-- (vgl. Dispositiv Ziffer 2 am Ende) und für die damit in Zusammenhang stehende Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (vgl. Dispositiv Ziffer 4). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind sodann die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6 und 7). 2.2. Gestützt darauf sind daher im Berufungsverfahren lediglich die Dispositiv- Ziffer 1, soweit diese den Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB betrifft, sowie die Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 zu überprüfen.

II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Wie oben dargestellt, ist im Berufungsverfahren einzig der Schuldspruch betreffend mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB zu überprüfen. 1.2. Diesbezüglich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, sich anlässlich der Polizeikontrollen am 31. August und am 23. November 2013, bei welchen er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.62 bzw. 1.54 Promille aufwies, als seinen Bruder B._____ ausgegeben bzw. in einem Fall ausgewiesen zu haben und somit bewusst und billigend in Kauf genommen zu haben, dass gegen diesen wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand eine Strafuntersuchung eröffnet würde (vgl. Anklage urk. HD 20 S. 2 f. HD und ND 2). 1.3. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht, sich bei den in der Anklage erwähnten Polizeikontrollen als seinen Bruder B._____

- 8 ausgegeben bzw. ausgewiesen zu haben. Weiter stellte er nicht in Abrede, anlässlich der ebenfalls Gegenstand der Anklage bildenden Fahrten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,62 bzw. 1.54 Promille aufgewiesen zu haben. Diese Tatsachen sind durch sein Geständnis (vgl. u.a. Urk. HD 5, HD 6, Urk. 29 S. 3 ff. sowie ND 2/8 bzw. ND 3/2), die Aussagen seines Bruders, welche er als richtig anerkannte (vgl. Urk. HD 7/1 in Verbindung mit Urk. HD 5 S. 5) und durch die ärztlichen Untersuchungen bzw. die chemischen Befunde bzw. die DNA-Analyse erstellt (vgl. Urk. HD 8/1 und ND 2/5 sowie Urk. ND 3/4 und 3/5). 1.4. Wie in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren demgegenüber, in der Absicht gehandelt zu haben, gegen seinen Bruder eine Strafverfolgung herbeizuführen. 2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der oben aufgeführten Bestreitung des Beschuldigten zu prüfen ist, ob der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist, wobei sie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung das Nötige ausführte, worauf an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.4.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Bestreitung des Beschuldigten beschlägt wie oben gesehen den inneren Sachverhalt. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm stellt eine innere Tatsache dar, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz bzw. eine (vorliegend Eventual)Absicht als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung

- 9 des inneren Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt daher nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehen beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt festgehalten, dass die Beschuldigung nicht an eine bestimmte Form gebunden ist (vgl. Urk. 41 S. 5 unter Hinweis auf Flachsmann, OFK-StGB, Zürich 2013, 19. Auflage, StGB 303 N 6; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 3) und dass die "Selbstbezichtigung" unter falscher Identität von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst wird (vgl. Urk. 41 S. 5 unter Hinweis auf ZR 108/2009 Nr. 55, S. 232 ff. und BGE 132 IV 27 f.). Weiter wies sie darauf hin, dass die Tat bereits mit der Beschuldigung vollendet ist, ohne dass gegen die fälschlicherweise beschuldigte Person tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sein müsste (vgl. Urk. 41 S. 5 unter Hinweis auf Flachsmann, a.a.O., StGB 303 N 8). Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter eine nichtschuldige Person "wider besseres Wissen" eines Delikts beschuldigt. Der Begriff "wider besseres Wissen" erfordert direkten Vorsatz, was den Eventualvorsatz ausschliesst. Sodann muss der Täter mit der Absicht handeln, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Dabei genügt gemäss Praxis und überwiegender Lehre Eventualabsicht, d.h. dass der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung bereits erfüllt ist, wenn der Täter bloss mit der Möglichkeit rechnet, infolge seiner Anschuldigung werde ein Verfahren gegen die von ihm bezeichnete Person eröffnet und er eine solche Entwicklung in Kauf nimmt (vgl. dazu insbesondere ZR 108/2009 Nr. 55 S. 234 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Vorinstanz in Urk. 41 S. 5 mit Verweisen). 3.2. Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz, als auch im Berufungsverfahren geltend, der Tatbestand von Art. 303 StGB sei in zweierlei Hinsicht

- 10 nicht erfüllt. Zum einen habe der Beschuldigte lediglich – einmal mittels blosser Behauptung, er sei jemand anderes, einmal unter Vorweisung einer (fremden) Identitätskarte – seine Identität verschleiert, was in der (straflosen) Selbstbegünstigung aufgehe. Sodann habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgestanden, welche Wendung das Strafverfahren nehmen werde. Zum anderen stellte die Verteidigung in Abrede, es habe seitens des Beschuldigten die Absicht vorgelegen, den Bruder des Beschuldigten einer Strafverfolgung auszusetzen. Vielmehr habe dieser gehofft, dass keine Strafverfolgung greifen werde (vgl. Urk. 31 S. 3, Urk. 53 S. 3). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen falschen Angaben anlässlich der Polizeikontrollen korrekt wiedergegeben, worauf vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 7). Zusammenfassend erklärte der Beschuldigte, er habe sich einfach als seinen Bruder ausgegeben und nicht viel dabei überlegt (vgl. Urk. HD 5 S. 4 und Urk. 29 S. 4). Hätte er gesagt, wer er sei, so hätte die Polizei ihn mitgenommen und er hätte abermals beim Migrationsamt vorstellig werden müssen (vgl. Urk. HD 5 S. 4 und Urk. 29 S. 4 f.). Vehement stellte er indessen in Abrede, dabei in Kauf genommen zu haben, dass gegen seinen Bruder ein Verfahren eingeleitet wird (vgl. Urk. HD 5 S. 4 und Urk. HD 6 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte er, er habe gar nicht überlegt, dass er (der Bruder) deswegen Probleme bekommen könnte (vgl. Urk. 29 S. 3) bzw. dass es ihm (dem Bruder) schaden könnte; erst im Nachhinein sei ihm dies bewusst geworden (vgl. Urk. 29 S. 4). Auf die Frage, ob er wisse, was passiere, wenn jemand im Strassenverkehr angehalten werde und die Polizei merke, dass man zu viel Alkohol getrunken habe, gab der Beschuldigte an, es gebe eine Anzeige (vgl. Urk. 29 S. 4). 3.4. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrollen vom 31. August 2012 und vom 23. November 2012 als seinen Bruder B._____ ausgab. Dabei war er jeweils am Steuer eines Wagens kontrolliert worden, welchen er unbestrittenermassen in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte. So nahm er aufgrund der vor Ort durchgeführten Atemlufttests Kenntnis

- 11 davon, dass diese allesamt eine Alkoholkonzentration von weit über 1 Promille aufwiesen, was bei beiden Vorfällen dazu führte, dass zusätzlich eine Blutprobe angeordnet wurde (vgl. Urk. HD 3 und Urk. ND 2/2). Anlässlich der Polizeikontrolle vom 31. August 2012 wurde der Beschuldigte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass in dieser Angelegenheit Rapporterstattung zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Lenken eines Fahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand erfolgen würde (vgl. Urk. HD 3 S. 7). Am 23. November 2012 nahm ihm die Zuger Polizei sodann aufgrund der Messergebnisse wegen FIAZ den vorgezeigten Führerausweis seines Bruders B._____ ab (vgl. Urk. ND 2/3). Dadurch, dass sich der Beschuldigte als B._____ ausgab, gleichzeitig aber wusste, dass bei seinen Fahrten sein Blut eine Alkoholkonzentration von weit über 1 Promille aufwies (vgl. HD 3 insbesondere S. 3 bzw. ND 2/2), was er als B._____ auch zugab, beschuldigte er ausdrücklich und unmittelbar seinen Bruder des Fahrens eines Motorfahrzeuges in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand. Es steht damit fest, dass er diese falsche Behauptungen bewusst abgab, womit er direktvorsätzlich handelte. 3.5. Es ist sodann offensichtlich, dass der Beschuldigte mit der Nennung seines Bruders bei beiden Polizeikontrollen erreichen wollte, sich selber der Strafverfolgung und einer neuerlichen Verhaftung zu entziehen. Wie schon oben dargetan, wusste er aufgrund der Ergebnisse der jeweils wiederholt vorgenommenen Atemlufttests und der Tatsache, dass er tatsächlich Alkohol konsumiert hatte, dass er in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gefahren war. Sodann war ihm, wie die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. Urk. 41 S. 8), bekannt, dass Fahren in angetrunkenem Zustand eine Anzeige, mithin strafrechtliche Konsequenzen, nach sich zieht. Wenn er anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, es sei ihm erst im Nachhinein bewusst geworden, dass sein Bruder mit den falschen Angaben Probleme bekommen könnte (vgl. Urk. 29 S. 4), so blendete er aus, dass er anlässlich der Kontrolle vom 31. August 2012 unterschriftlich bestätigte, verstanden zu haben, dass in dieser Angelegenheit eine Rapporterstattung zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Lenken eines

- 12 - Fahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand erfolgen würde (vgl. Urk. HD 3 S. 7). Anlässlich der Kontrolle vom 23. November 2012 wies er sich mit dem Führerausweis seines Bruder aus, wobei ihm dieses Dokument mit der Bemerkung (Grund der Abnahme) "FiaZ" sogleich abgenommen wurde (vgl. Urk. ND 2/3), was er wiederum unterschriftlich (selbstredend mit falschem Namen) bestätigte. Bei diesem Stand der Dinge drängt sich der Schluss auf, dass er bei beiden Kontrollen sofort die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen seinen Bruder erkannt haben musste. 3.6. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte in erster Linie danach trachtete, von sich selbst abzulenken und nicht primär seinem Bruder zu schaden. Dies ist indessen, nachdem es auf das Motiv nicht ankommt (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 mit Hinweis auf BGE 95 IV 21), ohne Belang. Weiter zeigen die oben aufgezeigten ausdrücklichen Hinweise im Polizeiprotokoll (vgl. Urk. HD 3 S. 7, Frage 14) und im Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei (vgl. Urk. ND 2/3 Ziffer 6: Grund der Abnahme FiaZ), die der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrollen mit falschen Namen unterschrieb, dass sich der Beschuldigte zwangsläufig Gedanken machen musste, die über das blosse Vermeiden einer Strafuntersuchung gegen sich selbst hinausgingen. Jedenfalls kann der Beschuldigte – wie schon oben ausgeführt – damit nicht ernsthaft behaupten, er habe sich, als er gegenüber der Polizei wiederholt die Personalien seines Bruders angab, nicht überlegt, dass die Polizei oder eine andere Behörde zu einem späteren Zeitpunkt eben seinen Bruder kontaktieren könnte. Selbst wenn zu jenem Zeitpunkt im Übrigen noch nicht festgestanden hätte, "welche Wendungen das Strafverfahren nehmen wird" (vgl. Vorbringen Verteidigung in Urk. 31 S. 3), ist dies, nachdem die Tat bereits mit der Beschuldigung vollendet ist, ohne dass gegen die fälschlicherweise beschuldigte Person tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sein müsste (vgl. Flachsmann, OFK-StGB, a.a.O., StGB 303 N 8), irrelevant.

- 13 - 3.7. Die Verteidigung machte geltend, es sei "von der Struktur der Handlung" hier bereits so, dass diese in der Selbstbegünstigung aufgehe. Der Beschuldigte habe einmal mit der blossen Behauptung, er sei jemand anders, das andere mal mit dem Vorweis der ID einfach seine echte Identität verschleiert (vgl. Urk. 31 S. 3). Dem hielt die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wird, sich kein Rechtfertigungsgrund dafür ableiten lässt, zu seiner Entlastung einen anderen der Tat zu bezichtigen, weshalb der Beschuldigte sich nicht auf straflose Selbstbegünstigung berufen kann. Denn straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft bzw. das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht notwendig auf eine andere Person gelenkt wird (BGE 132 IV 26 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen, so auch Vorinstanz vgl. Urk. 41 S. 8). 3.8. Der Beschuldigte kann sich aber auch nicht unter Berufung auf Art. 308 StGB entlasten. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, kommt der in Art. 308 Abs. 2 StGB statuierte Aussage-Notstand nur bei falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB) und bei falschem Zeugnis (Art. 307 StGB) in Frage, so dass unwahre Äusserungen, welche eine Drittperson der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen über die straflose Selbstbegünstigung hinausgehen und – mit Ausnahme von Art. 308 Abs. 1 StGB – strafbar bleiben (vgl. Urk. 41 S. 8 f., vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 308 N 8). Aber auch die Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StGB, der einen Strafmilderungs- bzw. Strafbefreiungsgrund für den Fall vorsieht, dass der Täter u.a. seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb berichtigt, bevor dadurch ein Rechtsnachteil für einen anderen entstanden ist, scheidet vorliegend aus. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend daraufhin, dass hinsichtlich des ersten Vorfalls (31. August 2012) nicht der Beschuldigte, sondern die Polizei es war, die die Falschidentifikation rund eine Woche nach der Kontrolle aufdeckte (vgl. Urk. 41 S. 9 unter Hinweis auf Urk. HD 7/3 N 8 und die Zugabe des Beschuldigten, vgl. Urk. HD 5 S. 4). Korrekt hielt die Vorinstanz weiter fest, dass bezüglich des zweiten Vorfalls vom 23. November 2012 der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. November 2012 (vgl. Urk. ND 3/2) seine falsche Anschuldigung zwar richtig stellte, dass indessen ihm bereits anlässlich der Kontrolle der Führerausweis lautend auf B._____ abgenommen

- 14 worden war (vgl. ND 2/1 S. 2 und ND 2/3), wodurch letzterem unmittelbar ein Rechtsnachteil bereits entstanden war (vgl. Vorinstanz Urk. 41 S. 9). 3.9. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte bei beiden Polizeikontrollen, damit mehrfach, den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weshalb er (auch) diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 1 Tag erstandener Haft. Die für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 200.-- und die damit zusammenhängende Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sind – wie oben dargestellt – in Rechtskraft erwachsen und stehen im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtete in ihrer Berufung die ausgefällte Freiheitsstrafe als massiv zu tief und beantragte die Ausfällung einer solchen von 22 Monaten (vgl. Urk. 50 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Staatsanwalt dazu aus, die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 Monaten für die falsche Anschuldigung sei zu tief ausgefallen. Zudem sei die mehrfache Tatbegehung bei der falschen Anschuldigung zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlassen habe bzw. solches zumindest aus dem Urteil nicht hervorgehe. Sodann sei bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angesichts einer Blutalkoholkonzentration von zweimal über 1.5 Gewichtspromille, von einem jeweils schweren Verschulden auszugehen. Auch bei der Entwendung zum Gebrauch sei von einem schweren

- 15 - Verschulden auszugehen. Das gleiche gelte auch für den Tatvorwurf des Fahrens ohne Berechtigung. Der Beschuldigte habe sich gewohnheitsmässig um Bewilligungen und Gesetze foutiert. Entgegen der Vorinstanz stelle die schwierige Lebenssituation des Beschuldigten aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status keinen Strafminderungsgrund dar. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hätten mit seiner Lebenssituation nicht das Geringste zu tun (Urk. 50 S. 3 f.). 1.3. Demgegenüber rügte die Verteidigung die Höhe der Strafe und beantragte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete der Verteidiger diesen Antrag – unter Annahme eines Freispruchs betreffend die mehrfache falsche Anschuldigung – und führte aus, bis vor Kurzem sei das Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung eine blosse Übertretung gewesen. Es erscheine nicht angebracht, im vorliegenden Fall ein Exempel betreffend die verschärfte Bestrafung zu statuieren. In Betrachtung des Erfolgs stehe das Fahren unter Alkoholeinfluss im Zentrum. Diesbezüglich sei von einer Bestrafung von ca. 180 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe könne als Einsatzstrafe betrachtet werden und decke einen Grossteil des Unrechts ab. Nicht zur Diskussion stünden damit weitere verschärfende Umstände. Zur persönlichen Situation des Beschuldigten führte der Verteidiger aus, die aufenthaltsrechtlich schwierige Situation bestehe nach wie vor . Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht hinreichend veranschlagt. Aktuell seien keine weiteren Verstösse gegen die Rechtsordnung ersichtlich, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte seit längerer Zeit korrekt verhalte. Zudem sei der Beschuldigte von Beginn weg geständig gewesen. Den Fall aus Zug (ND 2) habe er selber offengelegt. Damit seien Einsicht und Reue in Veranschlagung zu nehmen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass der Beschuldigte das Verfahren erleichtert habe (Urk. 53 S. 4 f.). 2. Strafrahmen, retrospektive Konkurrenz und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch

- 16 auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend sodann den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 303 StGB korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 20 Jahren, Art. 40 StGB) oder Geldstrafe (zwischen einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB), worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 9 ff.), und im Übrigen auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 41 S. 10 f., BGE 136 IV 55 E. 5.8), wobei vorliegend angesichts der Strafdrohung eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben ohnehin nicht möglich ist. 2.2. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass vorliegend angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten vor und nach der Verurteilung vom 26. Oktober 2012 wegen Fälschung von Ausweisen sowie Hinderung einer Amtshandlung beging, grundsätzlich ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 41 S. 10). Korrekt hielt sie in diesem Zusammenhang zudem fest, dass eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil, indessen nur dann ausgefällt werden kann, wenn auf gleichartige Strafen zu erkennen ist (vgl. Urk. 41 S. 10 mit Hinweisen, vgl. BGE 137 IV 57). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass vorliegend (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Verschulden) für die noch zur Diskussion stehenden Delikte auf eine Freiheitsstrafe, somit auf eine andere Strafart als beim früheren Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2012, das auf Geldstrafe lautete, zu erkennen ist, weswegen eine selbständige Strafe auszufällen ist und Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Vorinstanz Urk. 41 S. 11). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gelangt damit auch das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung (vgl. Urk. 50 S. 5). 2.3. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen

- 17 - Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 41 S. 11 ff.). 3. Tatkomponenten 3.1. Zur objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist mit Bezug auf den Vorfall vom 23. November 2012 festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der Polizei gegenüber mit dem Führerausweis seines Bruders auswies (was er im Übrigen bereits am 24. Mai 2012 gemacht hatte und was zur Verurteilung vom 26. Oktober 2012 wegen Fälschung von Ausweisen führte, vgl. beigezogene Akten Geschäfts-Nr. GB120087) und sich nicht damit begnügte, wie er dies anlässlich der Kontrolle vom 31. August 2012 tat, eine falsche Identität ohne Vorlage von Dokumenten zu behaupten. Zutreffend erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten bewirkt, dass der Führerausweis seines Bruders B._____ von der Polizei zurückbehalten wurde, womit diesem zumindest für kurze Zeit ein Rechtsnachteil entstanden sei (vgl. Vorinstanz in Urk. 41 S. 11). Insofern lässt also die falsche Anschuldigung vom 23. November 2012 eine grössere kriminelle Energie aufscheinen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte bei beiden Kontrollen zur Unterstützung seiner falschen Angaben diverse Dokumente vor Ort mit dem falschen Namen bzw. den falschen Initialen unterzeichnete (vgl. Urk. HD 3 S. 2 S. 5 und S. 6 sowie ND 2/2 und 2/3) und so die Polizeibeamten an der Nase herumführte. Wenn die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigte, dass sein Handeln in erster Linie darauf gerichtet war, sich einer erneuten Verhaftung zu entziehen und nicht, seinem Bruder zu schaden, so ist dem zuzustimmen. Dies täuscht hingegen nicht darüber hinweg, dass der Beschuldigte nicht davor zurück schreckte, in Kenntnis seiner hohen Alkoholisierung seinen unschuldigen Bruder anzugeben, einzig um sich selber einen Vorteil zu verschaffen. Dies ist als krass egoistisches Motiv zu werten. Entlastend ist anzuführen, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. November 2012 von sich aus die Zuger Behörden über seine am 23. November 2012 deponierten falschen Angaben unterrichtete und diese richtig stellte (vgl. Urk. ND 3/2). Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche

- 18 - Anschuldigung – dies mit Rücksicht darauf, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang zu stehen haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.) und angesichts des vorgegebenen hohen Strafrahmens – als noch nicht erheblich zu werten ist. Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von vier Monaten dennoch als zu milde. Vielmehr ist allein für die am 23. November 2012 begangene falsche Anschuldigung eine Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten gerechtfertigt. Dies bedeutet, dass für die am 31. August 2012 begangene falsche Anschuldigung eine spürbare Erhöhung dieser Einsatzstrafe angebracht ist. 3.2. Bezüglich des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in zwei Fällen innerhalb einer Zeitspanne von nicht einmal drei Monaten, den erlaubten Blutalkoholgehalt um ein Mehrfaches (mindestens 1,62 bzw. 1,54 Promille, vgl. Urk. HD 8/4 und ND 2/6) überschritt, er also deutlich betrunken fuhr, wodurch er eine erhebliche abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und sich selber schuf. Daran ändert selbstredend nichts, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden unterwegs war, denn auch dann war mit anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Hervorzuheben ist sodann, dass er nicht unerhebliche Strecken mit dem Wagen zurücklegte. Dazu kommt, dass er zwischen den beiden bereits erwähnten Fahrten am 12. Oktober 2012 (vgl. ND 1) sich unter dem Einfluss von Cannabis ans Steuer setzte, wobei er diese Fahrt am frühen Nachmittag unternahm, zu einem Zeitpunkt also, in welchem reger Verkehr herrscht. Das Tatverschulden muss daher bei allen Vorfällen, insbesondere bei den Fahrten unter Alkoholeinfluss, zumal sämtliche Fahrten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären, als erheblich beurteilt werden. Sie führen daher – dies unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – zu einer erheblichen Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe. 3.3. Aber auch mit Bezug auf die weiteren hier noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt es sich nicht um

- 19 - Bagatellen. Vorerst ist hinsichtlich der Entwendungen zum Gebrauch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt ohne Erlaubnis seiner Ex- Freundin und seines Bruders derer Motorfahrzeuge bemächtigte, womit er deren Verfügungsrecht über die Fahrzeuge beschnitt (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 41 S. 12). Weiter lenkte er diese Motorfahrzeuge, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen, ja ohne die erforderlichen Fahrkenntnisse überhaupt je ordnungsgemäss erlangt zu haben (vgl. Urk. 41 S. 12). In subjektiver Hinsicht stehen auch für diese Taten ausschliesslich egoistische Motive im Vordergrund. Auch mit Bezug auf diese Taten erscheint das Tatverschulden als nicht unerheblich, was wiederum eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge hat. 3.4. Zusammenfassend ist aufgrund der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. HD 15/5, HD 5 S. 1 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 41 S. 12 f.). Da der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, liegen keine weiteren Angaben zu seiner persönlichen Situation vor, weshalb – nachdem auch der Verteidiger nichts Neues dazu vorbrachte – auf das bisher Bekannte abzustellen ist. Zusammenfassend lassen sich aus dem Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Wenn die Vorinstanz die schwierige Lebenssituation, in der sich der Beschuldigte aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status befindet, leicht strafmindernd berücksichtigte, so ist dies nicht zu übernehmen. Aus der Tatsache, dass er sich gemäss Angaben der Verteidigung nunmehr korrekt verhält, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten

- 20 ableiten, zumal Wohlverhalten nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt wird und damit neutral zu werten ist. 4.2. Der aktuelle Zentralstrafregisterauszug des knapp 30 ½-jährigen Beschuldigten weist fünf – teilweise einschlägige – Vorstrafen aus den Jahren 2004, 2006, 2008 und 2012 auf (vgl. Urk. 45), wobei lediglich die gemäss ND 2 eingeklagten Taten nach der Vorstrafe aus dem Jahr 2012 begangen wurden. Diese Vorstrafen fallen – zumal es sich nicht um Bagatellen handelt – merklich straferhöhend ins Gewicht. Weiter ist mit der Vorinstanz erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung delinquierte. 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Vorwürfe der falschen Anschuldigung, welche er zumindest in subjektiver Hinsicht nach wie vor in Abrede stellt, bereits in der Untersuchung geständig war. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 14) ist diesbezüglich indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils von der Polizei anlässlich der Kontrollen und weiteren Untersuchungen überführt wurde, weshalb sein Geständnis lediglich leicht strafmindernd ins Gewichts fallen kann. Angesichts der Tatsache, dass er bei der Polizei jeweils Worte des Bedauern äusserte (vgl. Urk. HD 3 S. 7, Urk. ND 1/3 S. 4), aber dennoch weiter delinquierte, handelte es sich um reine Lippenbekenntnisse. Wenig überzeugend erweist sich in diesem Zusammenhang auch seine Aussage, es falle ihm nicht schwer, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urk. HD 5 S. 7 und 8), zumal er diese Aussage in derselben Einvernahme vom 23. Januar 2013, mithin zwei Monate nach der letzten Tat (ND 2), damit ergänzte, er habe jetzt "schon mega lange nichts mehr gemacht" (vgl. Urk. HD 5 S. 8). Auch bei seinem Schlusswort vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte zwar, es tue ihm sehr leid, dass "es passiert" sei, er habe viel Mist gebaut und sei nicht stolz darauf (vgl. Prot. I S. 9). Auch diese Bekundungen relativierte er indessen mit der Bemerkung, es sei ihm nicht gut gegangen, er habe viel konsumiert, weil er damit seinen Schmerz habe ertränken wollen (vgl. Urk. 29 S.

- 21 - 9). Auch diese Aussagen lassen damit keine ernstgemeinte Einsicht aufscheinen, sondern deuten vielmehr auf Selbstmitleid hin. Damit ist ihm unter dem Titel Einsicht bzw. Reue keine Strafminderung zuzugestehen. 4.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt bei ihm – selbst unter Berücksichtigung seiner ausländerrechtlich zugegebenermassen problematischen Situation – keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchte, denn nach dem Bundesgericht stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar. Die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Strafe selber auf die Lebensgestaltung des Beschuldigten sind im Übrigen direkte, kausale Folgen seines deliktischen Verhaltens, wofür er sich selber entschieden hat. 4.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente (merkliche bzw. erhebliche Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit und während laufender Untersuchung, Strafminderung in leichtem Masse hinsichtlich seines Geständnisses) zu einer spürbaren Erhöhung der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe. 5. Gesamtwürdigung 5.1. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und der Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten als zu mild. Vielmehr ist eine solche von 28 Monaten angemessen.

- 22 - IV. Vollzug 1. Ausgangslage und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei sie den unbedingten Teil auf 7 Monate festsetzte und für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von 4 Jahren bestimmte (vgl. Urk. 41 S. 16). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aussprechung einer unbedingten Strafe (vgl. Urk. 50). 1.3. Demgegenüber verlangte die Verteidigung die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die gesamte Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 53). 2. Allgemeine Grundsätze 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 41 S. 14 f.). 3. Beurteilung 3.1. Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe wären die objektiven Voraussetzungen einzig für den teilbedingten Strafvollzug erfüllt. 3.2. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zeigen mit Bezug auf die Legalprognose indessen erhebliche Vorbehalte auf. Der 1983 geborene Beschuldigte wurde schon mit 20 Jahren von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit einer Strafe wegen Verstosses gegen das Waffengesetz bestraft (vgl. beigezogene Akten Urk. 37: Proz.Nr. DG100172 Urk. 21/1), welche Verurteilung indessen im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht mehr eingetragen ist und deswegen heute auch nicht mehr von Belang ist. Am 24. Mai 2004 bestrafte ihn das Bezirksgericht Pfäffikon wegen Hehlerei, Diebstahl und SVG-Delikten mit acht Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 66 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 400.-- (vgl. Urk. 45 S. 1). Die schwerste Strafe beruht auf

- 23 einem Urteil vom 18. Januar 2006 des Bezirksgerichtes Winterthur wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruchs, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt), Vergehens gegen das Waffengesetz und Fahrens ohne Führerausweis. Damals wurde ein Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt angeordnet. Diese Massnahme wurde in der Folge abgebrochen und die nachträglich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren vorerst nicht vollzogen. Am 19. November 2006 erfolgte die Verurteilung des Beschuldigten durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Erpressung (Versuch), was zu einer Sanktionierung mit 9 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 40 Tagen Untersuchungshaft führte. Die letzterwähnten drei Vorstrafen verbüsste der Beschuldigte, wobei er am 17. Juli 2007, nach Verbüssung von 32 Monaten, bedingt entlassen wurde. Die Probezeit für die damals noch offene Reststrafe von 479 Tagen lief bis zum 7. November 2008 (vgl. Verfügung Justizvollzug Zürich vom 13.7.2007, Urk. 51/2). Eine neue Verurteilung vom 30. Juli 2008 wegen rechtswidrigen Aufenthalts führte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft und hatte auch die Verlängerung der für die bedingte Entlassung angesetzten Probezeit bis zum 3. Juli 2009 zur Folge. Die neue Freiheitsstrafe verbüsste der Beschuldigte vom 12. Januar bis zum 10. April 2009 (vgl. Verfügung Justizvollzug Zürich vom 31.3.2009, Urk. 51/1). Schliesslich bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht am 26. Oktober 2012 wegen Fälschung von Ausweisen und Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei ihm drei Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Die Probezeit wurde auf vier Jahre angesetzt (vgl. zum Ganzen Urk. 45 sowie beigezogene Akten Urk. 37: Proz.Nr. DG100172 Prot. S. 6 und beigezogene Akten Urk. 36: Proz.Nr. GB120087 Urk. 33). Wie die obige Aufzählung dokumentiert, wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Delinquenz mehrmals in Untersuchungshaft versetzt und verbrachte mehrere Monate im Strafvollzug, was ihn offenbar nicht davon abhalten konnte, erneut

- 24 straffällig zu werden. Jedenfalls kann von einer tatsächlich erfolgten Schock- und Warnwirkung des Strafvollzugs keine Rede sein. 3.3. Wenn die Vorinstanz – in Anlehnung an das Vorbringen der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 8) – erwog, die einschlägigen Vortaten – Entwendung zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis – datierten aus den Jahren 2003 bis 2005 und lägen schon relativ lange zurück, so dass in dieser Hinsicht zwischenzeitlich durchaus von einem Wohlverhalten des Beschuldigten gesprochen werden könne (vgl. Urk. 41 S. 16), so muss dem widersprochen werden. Vorerst blendet diese Betrachtungsweise aus, dass der Beschuldigte nach 2005 – wie oben dargelegt – mehrere Monate (er selber spricht von 32, vgl. beigezogene Akten Urk. 37: Proz.Nr. DG100172 Prot. S. 6, vgl. Verfügungen Justizvollzug Zürich vom 13. Juli 2007 und 31. März 2009, Urk. 51/1-2) im Strafvollzug weilte. Weiter ist hier erwähnenswert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren vom 13. Mai 2009 bis zum 24. März 2011, mithin weitere 680 Tage, in Haft verbrachte. Zwar endete dieses Strafverfahren mit einem Freispruch, weswegen ihm für diese zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung zugesprochen wurde (vgl. beigezogene Akten Urk. 37: Proz.Nr. DG100172 und dort Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 2011). Im Hinblick auf die Bewährungsfrage ist indessen nicht ohne Belang, dass der Beschuldigte beinahe zwei weitere Jahre in Haft verbrachte, weil dies sein Wohlverhalten während dieser Zeit erheblich relativiert. Dazu kommt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren, das zur Verurteilung vom 26. Oktober 2012 führte, u.a. zum Vorwurf gemacht wurde, sich gegenüber Polizeibeamten der Gewerbepolizei mit dem ihm nicht zustehenden schweizerischen Führerausweis seines Bruders B._____ ausgewiesen zu haben (vgl. beigezogene Akten Urk. 36: Proz.Nr. GB120087 Urk. 33 und 14 S. 2), was er auch am 23. November 2012, damit nicht einmal 1 Monat nach der erfolgten Verurteilung vom 26. Oktober 2012 und in Kenntnis der ihm laufenden Probezeit erneut tat (vgl. Anklage ND 2, Urk. HD 20 S. 3). Nach alldem und angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zudem dreimal kurz aufeinander straffällig wurde, bestehen nicht nur erhebliche Bedenken bezüglich einer Bewährung, sondern ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen.

- 25 - 3.4. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen die Annahme einer Schlechtprognose nicht zu verändern: So kann beim Beschuldigten nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass für eine Besserung der Lebenssituation des Beschuldigten, insbesondere in beruflicher Hinsicht, mangels Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status nach wie vor keine guten Perspektiven bestehen. Auch wenn dieser Umstand ihm nicht angelastet werden darf (vgl. Urk. 41 S. 16), scheinen die von der Vorinstanz angenommenen Aussichten hinsichtlich Klärung dieses Status, nachdem die Verteidigung diesbezüglich konkret lediglich auf "informelle Gespräche mit dem Bundesamt für Migration" hinwies bzw. von bestehenden "Möglichkeiten einer vorläufigen Aufnahme oder eventuell einer Anerkennung als staatenlose Person" sprach (vgl. Prot. I S. 2), als allzu optimistisch. Damit ist aber entgegen der Vorinstanz nicht zu erwarten, dass die Integration des Beschuldigten in den Arbeitsprozess bevorsteht. Was die geltend gemachte "Intensivierung der Beziehung zu seinem Sohn" betrifft (vgl. Vorbringen Verteidigung in Urk. 31 S. 7), so fällt auf, dass der Beschuldigte in der Untersuchung ausführte, bezüglich Regelung des Besuchsrechtes zu seinem Kind einen Termin zu haben (vgl. Urk. HD 6 S. 7), dass er darüber vor Vorinstanz aber kein Wort verlor. 3.5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

V. Widerruf 1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB die Probezeit für die mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2012, 7. Abteilung - Einzelgericht, ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, um ein Jahr verlängert (vgl. Urk. 41 S. 17).

- 26 - 2. Nachdem heute die Erwägungen zum Strafvollzug das Ergebnis liefern, dass dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen ist, besteht unter Beachtung der dort genannten diversen negativ zu bewertenden Faktoren kein Anlass, vom Widerruf der mit oben genanntem Urteil bedingt ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen (vgl. Ziff. IV. vorstehend). Die erneute Straffälligkeit des Beschuldigten zeigt, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zur Verbesserung der künftigen Legalprognose ist deshalb – selbst unter Berücksichtigung des Vollzugs der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe – auch die mit Urteil vom 26. Oktober 2012 festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu vollziehen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

- 27 - 2. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger reichte am 19. Mai 2014 seine Honorarnote ein, welche den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht enthält (Urk. 52). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung des zeitlichen Aufwands für die Berufungsverhandlung und die noch zu erfolgende Urteilsbesprechung mit dem Klienten, ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'850.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, − … sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit … einer Busse von Fr. 200.–. 3. …. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

- 28 - 5. …. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'656.70 Auslagen Untersuchung Fr. 3'894.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'894.85 (inkl. 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2012 bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 29 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'850.-- amtliche Verteidigung (Fürsprecher X._____)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Mai 2014

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 19. Mai 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG,  der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG,  der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich ein Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Die mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.10.2012 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um ein Jahr verlängert. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirt... 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Anschuldigungen der mehrfachen falschen Anschuldigung; Der Beschuldigte sei mit einer teilweisen Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsentzug (neben der Busse von Fr. 200.--) zu bestrafen. 2. Der Vollzug der Strafe sei ganz aufzuschieben, es sei die Probezeit angemessen festzusetzen. 3. Es sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2012 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich einen Tag erstandene Haft sowie einer Busse von Fr. 200.--; 3. Vollzug der Freiheitsstrafe. 4. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; 5. Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--; 6. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 17. September 2013 sprach die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich den Beschuldigten u.a. der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und bestraft... 1.2. Am 18. September 2013 meldete die Anklagebehörde gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung an (Urk. 34). In der Berufungserklärung vom 7. November 2013 (vgl. Urk. 42) beschränkte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Berufung auf die Bemess... 1.3. Am 27. September 2013 meldete sodann auch der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 Berufung an (Urk. 35). In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 (Urk. 43) liess der Beschuldigt... 1.4. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 48), welche am 19. Mai 2014 stattfand. Nachdem der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war, stellte der Verteidiger ein Dispensationsgesuch, welches vom Gericht... 2. Umfang der Berufung 2.1. Angesichts der eingereichten Berufungserklärungen sind die Schuldsprüche wegen  mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG,  mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG und  mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG 2.2. Gestützt darauf sind daher im Berufungsverfahren lediglich die Dispositiv-Ziffer 1, soweit diese den Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB betrifft, sowie die Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 zu über... II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Wie oben dargestellt, ist im Berufungsverfahren einzig der Schuldspruch betreffend mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB zu überprüfen. 1.2. Diesbezüglich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, sich anlässlich der Polizeikontrollen am 31. August und am 23. November 2013, bei welchen er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.62 bzw. 1.54 Promille aufwies, als seinen Bruder B.... 1.3. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht, sich bei den in der Anklage erwähnten Polizeikontrollen als seinen Bruder B._____ ausgegeben bzw. ausgewiesen zu haben. Weiter stellte er nicht in Abrede, anlässlich der eben... 1.4. Wie in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren demgegenüber, in der Absicht gehandelt zu haben, gegen seinen Bruder eine Strafverfolgung herbeizuführen. 2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der oben aufgeführten Bestreitung des Beschuldigten zu prüfen ist, ob der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist, wobei sie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung das Nötige ausführte, wo... 2.2. Die Bestreitung des Beschuldigten beschlägt wie oben gesehen den inneren Sachverhalt. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm stellt eine innere Tatsache dar, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfa... 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehen beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 S... Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter eine nichtschuldige Person "wider besseres Wissen" eines Delikts beschuldigt. Der Begriff "wider besseres Wissen" erfordert direkten Vorsatz, was den Eventualvorsatz ... 3.2. Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz, als auch im Berufungsverfahren geltend, der Tatbestand von Art. 303 StGB sei in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen habe der Beschuldigte lediglich – einmal mittels blosser Behauptung, er se... 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen falschen Angaben anlässlich der Polizeikontrollen korrekt wiedergegeben, worauf vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 7). Zusammenfassend erk... 3.4. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrollen vom 31. August 2012 und vom 23. November 2012 als seinen Bruder B._____ ausgab. Dabei war er jeweils am Steuer eines Wagens kontrolliert worden, welchen er unbestri... 3.5. Es ist sodann offensichtlich, dass der Beschuldigte mit der Nennung seines Bruders bei beiden Polizeikontrollen erreichen wollte, sich selber der Strafverfolgung und einer neuerlichen Verhaftung zu entziehen. Wie schon oben dargetan, wusste er au... 3.6. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte in erster Linie danach trachtete, von sich selbst abzulenken und nicht primär seinem Bruder zu schaden. Dies ist indessen, nachdem es auf das Motiv nicht ankommt (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trech... 3.7. Die Verteidigung machte geltend, es sei "von der Struktur der Handlung" hier bereits so, dass diese in der Selbstbegünstigung aufgehe. Der Beschuldigte habe einmal mit der blossen Behauptung, er sei jemand anders, das andere mal mit dem Vorweis d... 3.8. Der Beschuldigte kann sich aber auch nicht unter Berufung auf Art. 308 StGB entlasten. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, kommt der in Art. 308 Abs. 2 StGB statuierte Aussage-Notstand nur bei falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB) und bei falschem... 3.9. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte bei beiden Polizeikontrollen, damit mehrfach, den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weshalb er (auch) diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 1 Tag erstandener Haft. Die für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 200.-- und die damit zusammenhängende Ersat... 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtete in ihrer Berufung die ausgefällte Freiheitsstrafe als massiv zu tief und beantragte die Ausfällung einer solchen von 22 Monaten (vgl. Urk. 50 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Staatsanwalt dazu aus, die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 Monaten für die falsche Anschuldigung sei zu tief ausgefallen. Zudem sei die mehrfache Tatbegehung bei der falschen Anschuld... 1.3. Demgegenüber rügte die Verteidigung die Höhe der Strafe und beantragte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete der Verteidiger diesen Antrag – unter Annahme eines Freispruchs betreffend die mehrfache falsche Anschuldigung – und führte aus, bis vor Kurzem sei das Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung eine blos... 2. Strafrahmen, retrospektive Konkurrenz und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom ... 2.2. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass vorliegend angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten vor und nach der Verurteilung vom 26. Oktober 2012 wegen Fälschung von Ausweisen sowie... 2.3. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 41... 3. Tatkomponenten 3.1. Zur objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist mit Bezug auf den Vorfall vom 23. November 2012 festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der Polizei gegenüber mit dem Führerausweis seines Bruders auswies (was er im Übrigen bereits am 2... 3.2. Bezüglich des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in zwei Fällen innerhalb einer Zeitspanne von nicht einmal drei Monaten, den erlaubten Blutalkoholgehalt u... 3.3. Aber auch mit Bezug auf die weiteren hier noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt es sich nicht um Bagatellen. Vorerst ist hinsichtlich der Entwendungen zum Gebrauch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte... 3.4. Zusammenfassend ist aufgrund der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. HD 15/5, HD 5 S. 1 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten... Da der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, liegen keine weiteren Angaben zu seiner persönlichen Situation vor, weshalb – nachdem auch der Verteidiger nichts Neues dazu vorbrachte – auf das bisher Bekannte abzustellen ist. Zusammenfassend lassen sich aus dem Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Wenn die Vorinstanz die schwierige Lebenssituation, in der sich der Beschuldigte aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status befindet,... 4.2. Der aktuelle Zentralstrafregisterauszug des knapp 30 ½-jährigen Beschuldigten weist fünf – teilweise einschlägige – Vorstrafen aus den Jahren 2004, 2006, 2008 und 2012 auf (vgl. Urk. 45), wobei lediglich die gemäss ND 2 eingeklagten Taten nach d... 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Vorwürfe der falschen Anschuldigung, welche er zumindest in subjektiver Hinsicht nach wie vor in Abrede stellt, bereits in der Untersuchung geständig war. Mit der Vorin... 4.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung ver- langt – ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt bei ihm – selbst unter Berücksichtigung seiner ausländerrechtlich zugegebenermassen problematischen Situation – keine Konstell... 4.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente (merkliche bzw. erhebliche Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit und während laufender Untersuchung, Strafminderung in leichtem Masse hinsichtlich seines ... 5. Gesamtwürdigung 5.1. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und der Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten als zu mild. Vielmehr ist eine solche von 28 Monaten angemessen. IV. Vollzug 1. Ausgangslage und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei sie den unbedingten Teil auf 7 Monate festsetzte und für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von 4 Jahren bestimmte ... 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aussprechung einer unbedingten Strafe (vgl. Urk. 50). 1.3. Demgegenüber verlangte die Verteidigung die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die gesamte Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 53). 2. Allgemeine Grundsätze 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 41 S. 14 f.). 3. Beurteilung 3.1. Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe wären die objektiven Voraussetzungen einzig für den teilbedingten Strafvollzug erfüllt. 3.2. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zeigen mit Bezug auf die Legalprognose indessen erhebliche Vorbehalte auf. Der 1983 geborene Beschuldigte wurde schon mit 20 Jahren von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit einer Strafe w... 3.3. Wenn die Vorinstanz – in Anlehnung an das Vorbringen der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 8) – erwog, die einschlägigen Vortaten – Entwendung zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis – datierten aus den Jahren 2003 bi... 3.4. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen die Annahme einer Schlechtprognose nicht zu verändern: So kann beim Beschuldigten nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass für eine Bess... 3.5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Widerruf VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihren... 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen. 2. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger reichte am 19. Mai 2014 seine Honorarnote ein, welche den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht enthält (Urk. 52). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung des zeitlic... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:  des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG,  der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG,  … sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2012 bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130522 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.05.2014 SB130522 — Swissrulings