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Zürich Obergericht Strafkammern 16.07.2014 SB130506

16 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,502 parole·~43 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130506-O/U/gs-hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 16. Juli 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 (DG120356)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 66) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschilder …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ ab Urteilsdatum auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Urteilsdispositivs der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 3. Der vormalige amtliche Verteidiger RA Y._____ wird mit Fr. 2'523.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 4. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird mit Fr. 8'170.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 104 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. 3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es seien ihm die Kosten aufzuerlegen. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2) 1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 (Geschäfts-Nr. DG120356-L) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV freigesprochen. Weiter wurde die Herausgabe des beschlagnahmten Personenwagens Opel Vectra C22 an den Privatkläger B._____ angeordnet. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 92 S. 28 ff.). 2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 24. September 2013 (Eingang: 25. September 2013; Urk. 88) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89 = Urk. 92) wurde von der Staatsanwaltschaft am 14. November 2013 entgegengenommen (Urk. 91/1). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Eingang: 5. Dezember 2013; Urk. 93) reichte die Staatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. Die Berufung wurde nicht beschränkt, jedoch der Beweisantrag gestellt, dass D._____, dipl. phys. ETHZ, Leiter Technik am Forensischen Institut Zürich, als Sachverständiger einzuvernehmen sei (Urk. 93 S. 1). 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 95). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht mit, dass dieser keine Anschlussberufung erheben wolle und dass er von diesem weder das zugestellte

- 5 - Datenerfassungsblatt noch die von ihm angeforderten Informationen zu dessen finanziellen Verhältnissen erhalten habe (Urk. 97). 4. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 99). 5. Das prozessuale Gesuch vom 5. Juni 2014, wonach der Beschuldigte von der Berufungsverhandlung zu dispensieren sei, wurde am 6. Juni 2014 bewilligt (Urk. 101). 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 wurde gleichzeitig die Verhandlung im Verfahren SB130505 in Sachen E._____ gegen B._____ und Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat durchgeführt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 93 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte darin, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen sei. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 93 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmtes Fahrzeug), 3 und 4 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 5 (Festsetzung der Verfahrenskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse) und 6 (Entschädigung des Beschuldigten) stellte die Staatsanwaltschaft weder in ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Anklagebehörde für den Fall, dass die Be-

- 6 rufungsinstanz zu einem Schuldspruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffern verlangt. Zudem ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz über die vorinstanzlichen Kostenfolgen ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2. Der amtliche Verteidiger des im Parallelverfahren Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass verschiedene Prozesshandlungen rechtswidrig gewesen seien, was zu einer Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweise führe (SB130505, Urk. 89 S. 3 ff.; Urk. 112 S. 2 ff.). 2.1. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) monierten fehlenden Konfrontation mit den beiden (polizeilichen) Auskunftspersonen F._____ und G._____ (SB130505, Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.) ist neues Recht und somit Art. 147 StPO anwendbar, da die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Auskunftspersonen erst im Jahre 2012 hätten durchgeführt werden sollen (Urk. 38). Die Vorinstanz führt im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ aus, dass die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftspersonen F._____ und G._____ keine wesentlichen Beweismittel darstellen würden, Konfrontationseinvernahmen unmöglich gewesen seien und der Beschuldigte E._____ im Übrigen hinreichend habe Stellung nehmen können zu den Aussagen, weshalb sie verwertbar seien (SB130505, Urk. 99 S. 6 f.). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte und für das schweizerische Recht aus Art. 147 StPO hervorgehende Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie-

- 7 rung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.4; Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; Urteil 6B_111/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.1; Urteil 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.3). Als "Belastungszeugen" gelten dabei auch von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen (BGE 125 I 127 E. 6.a). Ist die Unmöglichkeit aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 147 N 12 und 26). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von F._____ und G._____ weder die einzigen noch die (absolut) wesentlichen Beweismittel sind, das Konfrontationsrecht mithin nicht uneingeschränkt gilt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass alle realistischen Möglichkeiten, F._____ und G._____ in Anwesenheit des Beschuldigten resp. seines Verteidigers einzuvernehmen, ausgeschöpft wurden. Aus den Untersuchungsakten ist bekannt, dass F._____ die Partnerin des Beschuldigten ist (Urk. 17 S. 10), weshalb zu vermuten ist, dass sie an der gleichen, den Untersuchungsbehörden bekannten Adresse lebt wie dieser. Zudem war sie telefonisch erreichbar (Urk. 38 S. 4). Zwar hatte sie gemäss dem bei den Akten liegenden Ermittlungsbericht vom 20. September 2012 erklärt, dass sie nicht daran interessiert sei, in die Schweiz zu reisen (Urk. 38 S. 4). Dass aber Abklärungen vorgenommen worden wären, wie sie auf anderem Wege hätte einvernommen werden und die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden können, ergibt sich nicht aus den Akten. Gleiches gilt für G._____. Selbst wenn deren deutsche Telefonnummer auch nach dem Pfingstwochenende 2012 nicht mehr in

- 8 - Betrieb gewesen wäre, was sich aus dem genannten Ermittlungsbericht nicht ergibt, wäre immerhin der Versuch einer Kontaktaufnahme über die von Interpol Budapest angegebene Adresse in Budapest (Urk. 38 S. 3) möglich gewesen. Schliesslich können die dem Beschuldigten vorgehaltenen Aussagen von F._____ bzw. G._____ (Urk. 33 S. 2 f.) dessen Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ersetzen. Vorliegend wurden nicht nur die Teilnahmerechte des Beschuldigten E._____, sondern auch jene des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) sowie diejenigen von G._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) und vom 9. Juni 2010 (Urk. 12) können daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass die Genehmigung des Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung des Privatklägers C._____ (SB130505) rechtswidrig gewesen sei. Dabei ist strittig, ob altes Recht (aArt. 9 Abs. 2 BÜPF und aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, jeweils in der Fassung vom 1. April 2007), so der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 89 S. 8 f.; Urk. 112 S. 9 f.), oder neues Recht (Art. 278 Abs. 2 StPO und Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), so die Vorinstanz (SB130505, Urk. 99 S. 11, wobei die Vorinstanz irrtümlich die Bestimmungen zu Zufallsfund und Deliktskatalog bezüglich der verdeckten Ermittlung anstatt der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anführte) zur Anwendung kommt. Vorliegend wurde die Telefonüberwachung des Privatklägers C._____ am 1. Juni 2010 angeordnet (Urk. 32/3). Am 5. Juni 2010 fiel der Zufallsfund an (Urk. 32/5-7), am 12. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verwendung des Zufallsfunds zu genehmigen sei (Urk. 32/8) und am 19. Juni 2012 erfolgte die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 32/9). Die Anordnung und Durchführung der Überwachung sowie die Erlangung des Zufallsfundes fanden mithin unter altem Recht statt, die Genehmigung des Zufallsfundes erfolgte jedoch unter neuem Recht.

- 9 - Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zufallsfundes war somit neues Recht anwendbar. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Vergleicht man den Wortlaut dieser beiden Absätze von Art. 278 StPO, fällt auf, dass nach Absatz 1 dieser Bestimmung der Zufallsfund verwertet werden darf, wenn die Überwachung in der Vergangenheit hätte angeordnet werden dürfen, während die Verwertung nach Absatz 2 erlaubt sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person in der Gegenwart erfüllt sind. Für eine unterschiedliche Behandlung solcher Art ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Klarheit darüber, dass es sich bei der Verwendung des Präsens in Abs. 2 um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt, bringt ein Blick in die Botschaft. Darin wird für beide Absätze festgehalten, die Regelung gemäss Art. 278 StPO gehe vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BBl. 2006 1251). Da die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im relevanten Zeitraum keine Katalogtat war (aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF) hätte dafür keine Überwachung angeordnet werden dürfen, weshalb die fragliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit dieses Zufallsfundes gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO nicht erfüllt ist und dieser nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Nötigung (Art. 181 StGB), welche auch eingeklagt wurde (SB130505, Urk. 62 S. 3), sowohl im Deliktskatalog von aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten ist. Da die Staatsanwaltschaft aber explizit beantragte,

- 10 dass der Zufallsfund mit Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens als einschlägige Katalogtat zu genehmigen sei und den Straftatbestand der Nötigung nicht erwähnte (Urk. 32/8 S. 4), ist dieser Umstand nicht weiter zu beachten. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO; vgl. ferner Art. 141 Abs. 5 StPO). 3. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Schuldpunkt 1.1. Den eingeklagten Sachverhalt gestand der Beschuldigte in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung in weiten Teilen ein (Urk. 6, 17, 18, 83 S. 2 und 105 S. 2). Seine Anerkennung deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. Bestritten war vor Vorinstanz einzig, dass ein geringfügiger Fahrfehler oder die Einwirkung von Störkräften dazu geführt habe, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe. Vielmehr habe der Beschuldigte E._____ seinem Fahrzeug bei der Radaranlage mit dessen Fahrzeug einen sehr starken Stoss versetzt, worauf sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei und eine Pirouette gemacht habe (Urk. 83 S. 2 f.). Daran hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss fest (Urk. 105 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift, in der nur ein einmaliger Stossstangenkontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demje-

- 11 nigen des Beschuldigten E._____ umschrieben ist (Urk. 66 S. 2) – mit seinem Fahrzeug kurz nach der Ampel erneut gegen das Fahrzeug des Beschuldigten stiess. Ob der Kontrollverlust über das Fahrzeug bereits vor dem Stoss eingesetzt hatte oder erst durch den Stoss bewirkt wurde (dazu die Vorinstanz in act. 92 S. 9 f.), kann aber offen bleiben, wenn aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrundes ein Freispruch zu erfolgen hat. Auch die Verteidigung, welche der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung nichts entgegensetzte, ging vor der zweiten Instanz davon aus, dass dieser Punkt offen bleiben könne (Urk. 105 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich, bei der Verwirklichung des von ihm anerkannten Sachverhaltes den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt") erfüllt zu haben (Urk. 83 S. 4; Urk. 105 S. 3), wobei Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) von der Anklagebehörde wohl versehentlich nicht aufgeführt wurde. Dass dem Antrag der Anklagebehörde, den Beschuldigten der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen schuldig zu sprechen, ohne Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrundes zu folgen wäre, wird somit vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehende Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Verteidigung und der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 83 S. 4; Urk. 92 S. 24; Urk. 105 S. 3) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar. 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom 16. September 2013 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei

- 12 mit der Begründung, dass die mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vorgenommene Fahrt des Beschuldigten zwar die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte und vom Beschuldigten grundsätzlich eingestandene grobe Verletzung der Verkehrsregeln erfülle, der Beschuldigte diese Fahrt aber in entschuldbarem Notstand nach Art. 18 Abs. 2 StGB vorgenommen habe. Einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Notstandshandlung den Grundsatz der Proportionalität nicht gewahrt habe (Urk. 92 S. 24 ff.). 1.3. Wie schon in ihrer Berufungserklärung (Urk. 93) bestritt die Staatsanwaltschaft auch an der Berufungsverhandlung das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandssituation (Urk. 104 S. 1 f.). In ihrer Berufungserklärung hatte sie geltend gemacht, der Beschuldigte habe bei seiner Behauptung, dass der (im Parallelverfahren) Beschuldigte E._____ vorher mit grosser Wucht gegen sein Auto gefahren sei, die Wucht dieser Aufpralle dramatisiert (Urk. 93 S. 3). Ferner argumentiert sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten eine realistische Lebensgefahr bestanden habe. Sie habe die Lebensgefahr nicht näher begründet und scheine sinngemäss anzunehmen, dass die Gefahr bestanden habe, dass die Insassen im vorderen Fahrzeug erschossen werden könnten. Selbst wenn der Beschuldigte E._____ bewaffnet gewesen wäre, dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, er würde mit der Waffe auf offener Strasse ein Tötungsdelikt verüben. Der Beschuldigte habe kein plausibles Motiv für ein solches Verbrechen genannt. Wenn dieser angehalten hätte und aus dem Auto gestiegen wäre, wäre es möglicherweise zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Beschuldigten fehlten aber, und umso mehr zum Nachteil seiner drei Mitfahrer. Der Beschuldigte hätte auch bloss mit stark reduziertem Tempo weiterfahren können. Im Stillstand hätte er die Türen verriegeln können. Zudem habe er drei Mitfahrer in seinem Auto gehabt, welche mit dem Mobiltelefon die Polizei hätten anrufen und den jeweiligen Standort hätten durchgeben können (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2). Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte durch seinen Geschwindigkeitsexzess die körperliche Integrität seiner Mitfahrer habe schützen wollen und es ihm nicht zu-

- 13 zumuten gewesen sei, dieses geschützte Rechtsgut preiszugeben. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beschuldigte sei wie ein Rennfahrer am absoluten Limit gefahren und habe dadurch seine Mitfahrer einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn er (der Beschuldigte) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 104 S. 2). Im Folgenden ist auf diese Argumente näher einzugehen. Nicht weiter einzugehen ist dagegen auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argumentation, das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er von 50 auf über 100 km/h beschleunigt habe und er zu diesem Zweck auf der relativ kurzen Strecke der …strasse massiv Gas gegeben haben müsse; je schneller er gefahren sei, umso gefährlicher seien das zu nahe Aufschliessen und die angeblichen Auffahrten durch den Beschuldigten E._____ gegen das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geworden (Urk. 104 S. 2). Die diesbezüglichen Vorwürfe sind von der Anklageschrift nicht erfasst, weshalb eine Auseinandersetzung damit gegen das Anklageprinzip verstossen würde. 2.1. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ein – strafmildernd zu berücksichtigender – entschuldbarer Notstand ist demgegenüber gegeben, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, ihm aber zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB), was einen Freispruch zur Folge hat. 2.2. Die Anforderungen an die Notstandslage sind beim entschuldbaren Notstand dieselben wie beim rechtfertigenden (BSK StGB I - Seelmann, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 18 N 2). In Bezug auf die Notstandslage muss ein Individualrechtsgut bedroht sein (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 3). Leib und

- 14 - Leben sind unbestrittenermassen Individualrechtsgüter. Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt; es muss vielmehr auf ein hypothetisches ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankommen (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 4). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 5). 3.1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB vorliegt, liegen an relevanten Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 15, 17 und 18) solche seiner Beifahrer B._____ (Urk. 7, 31), G._____ (Urk. 8 und 12) und F._____ (Urk. 5), Aussagen der beiden Insassen des zweiten Fahrzeugs, des Beschuldigten E._____ (Urk. 14, 16, 17, 30, 33, 48/7 und 87) und dessen Beifahrers, H._____ (Urk. 13 und 21), das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 (Urk. 26), die zwei Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung ...strasse/...quai (Urk. 57 Blatt 2 und 3), die Abstandsmessung (Urk. 60/10), die Fotos der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten E._____ (Urk. 57 Blatt 20-22, Urk. 60/9) und des Hecks des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 57 Blatt 18; Urk. 60/8) sowie die Protokolle der Telefonüberwachung von B._____ (Urk. 32/5, 32/6 und 32/7; nachfolgend "TK-Protokolle") vor. Die Beifahrerin F._____ wurde in der Unfallnacht (Urk. 5), die Beifahrerin G._____ am 7. und 12 Juni 2010 polizeilich befragt (Urk. 8 und 12). Beide wurden im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb ihre Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Erwägung II. 2.1.). Diese Beifahrerinnen machten aber im Zusammenhang mit der vorliegend zu klärenden Frage lediglich Aussagen zugunsten des Beschuldigten, und

- 15 diese sind verwertbar. Die TK-Protokolle betreffend den Beifahrer B._____ sind jedoch von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren (Erwägung II. 2.2.). Demnach können diese auch nicht zugunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 141 N 12; differenzierend BSK StPO - Gless, Basel 2011, Art. 141 N 111 - 116). Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 3.2. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 92 S. 5 f.) verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass die Beifahrerin G._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2010 auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303 StGB aufmerksam gemacht wurde (Urk. 12 S. 1). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der einvernommenen Personen ist ebenfalls den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 92 S. 9 ff.) zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann. 4.1. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz fehle es schon an einer realistischen Lebensgefahr, erweist sich, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht aufzeigte (Urk. 105 S. 4), insoweit als widersprüchlich, als sie ihren eigenen Ausführungen im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ diametral entgegen steht. In ihrer diesbezüglichen Anklageschrift führt sie aus, dass der Beschuldigte E._____ dem Fahrzeug des Beschuldigten absichtlich so nahe aufgeschlossen sei, dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkontakt bestanden habe. Dies habe dazu geführt, dass wenn der Beschuldigte gebremst hätte, er wegen der vom Beschuldigten E._____ ausgeübten Stosskraft wahrscheinlich die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hätte. Diese Gefahr sei besonders gross gewesen, weil der Beschuldigte E._____ nach rechts versetzt hinter ihm gefahren sei und deshalb die Stosskraft einseitig gegen das Heck des Autos des Beschuldigten erfolgt wäre, so dass dessen Fahrzeug wahrscheinlich in eine Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn versetzt worden wäre. Dabei hätte die grosse Gefahr bestanden, dass das Auto des Beschuldigten gegen einen der sich in der Nähe befindlichen Kandelaber hätte prallen können. Bei einem solchem Aufprall wäre die Ge-

- 16 fahr sehr gross gewesen, dass der Beschuldigte und die drei weiteren Insassen des vorderen Fahrzeugs tödliche Verletzungen erlitten hätten. Diese unmittelbare Lebensgefahr für die vier Personen im vorderen Auto sei der Beschuldigte E._____ bewusst eingegangen (SB130505, Urk. 62 S. 2 f., Hervorhebungen beigefügt). 4.2. Demnach vertritt die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ die – von der Vorinstanz geschützte – Auffassung, dass dessen Fahrweise eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Leben der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten schuf, und zwar unabhängig von der Intensität der Stösse, die sie im vorliegenden Verfahren mittels ihres Beweisantrages näher abgeklärt haben wollte. 4.3. Aus welchem Grund der Intensität dieser Aufpralle oder Fahrzeugkontakte ein entscheidendes Gewicht zur Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zukommen sollte, wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durchaus wahrscheinlich, dass der Gutachter bei der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Einvernahme die Intensität der Aufpralle als eher gering eingestuft hätte. Im Gutachten (Urk. 26 S. 6 f.) wird auf die Frage der Fahrzeugschäden und der Schadenzuordnung mit längeren Feststellungen eingegangen. Auch wenn die Frage nach der Intensität der diese Schäden verursachenden Fahrzeugkontakte nicht explizit erörtert wird, entsteht der Eindruck, dass es sich um eher leichte Aufpralle handelte. Aus den beigefügten Fotografien der beiden beteiligten Fahrzeuge lässt sich der gleiche Eindruck gewinnen. Auch die gutachterliche Beantwortung von Frage Nr. 6 (Urk. 26 S. 15): "Möglicherweise war die Front des Mazda leicht in das Heck des Opels eingedrungen" deutet in diese Richtung. Eine allenfalls subjektive Übertreibung des Beschuldigten betreffend die Intensität dieser mehrfachen Aufpralle ändert aber nichts daran, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass das hintere Fahrzeug des Beschuldigten E._____ das vordere Fahrzeug des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit und geringem Abstand verfolgte und diesem mehrfach auffuhr (Urk. 92 S. 24). Durch diese hochriskante Fahrweise des Beschuldigten E._____ wurde selbst bei bloss gerin-

- 17 ger Intensität der Aufpralle eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Leben der Insassen des vorderen Fahrzeugs geschaffen. Daher wurde der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 99) mangels Relevanz einstweilen abgewiesen und besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Ein entsprechender Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr gestellt. 4.4. Sodann wäre auch eine durchschnittliche Drittperson in der Lage des Beschuldigten von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen. 4.5. Dass der sich im Notstand Befindliche die Gefahr selbst "nicht verschuldet" haben darf, ist – seit der Revision 2002 nicht mehr ausdrücklich genannte – Voraussetzung für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 17 StGB (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 6). Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte einzig wegen des Verhaltens des Beschuldigten E._____ derart schnell fuhr. Die Staatsanwaltschaft scheint die Auffassung zu vertreten, dass sich die beiden Fahrer eine Art Wettrennen geliefert hätten, wobei der Beschuldigte sein Fahrzeug zumindest teilweise aus freien Stücken auf die übersetzte Geschwindigkeit von weit über 100 km/h beschleunigt habe. Aufgrund der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten kann davon keine Rede sein, sondern ist mit der Vorinstanz (Urk. 92 S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Flucht vor dem Fahrzeug des Beschuldigten E._____ resp. der davon ausgehenden unmittelbaren Lebensgefahr für sich und seine drei Mitfahrer ergriff und sich dabei zur massiven Überschreitung der Geschwindigkeit sowie zum Überfahren des Rotlichts gezwungen sah. 4.6. Somit ist von einer unmittelbaren Lebensgefahr für die vier Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten auszugehen, die der Beschuldigte nicht selbst verschuldete. 4.7. Damit ein rechtfertigender Notstand bejaht werden kann, muss der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten worden sein. Dieser beinhaltet, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie auch

- 18 durch Ausweichen sein, das, anders als bei dem auch der Verteidigung der Rechtssubjektivität dienenden Notwehrrecht, beim Notstand grundsätzlich zumutbar ist. Auch wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann, kann sich nicht erfolgreich auf Notstand berufen, und die (Erfolg versprechende) Möglichkeit, sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden, schliesst den Notstand ebenfalls aus (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 7). Es ist somit, und zwar aus der Sicht eines verständigen Dritten, zu prüfen, ob für den Beschuldigten keine andere Möglichkeit bestand, den drohenden oder zumindest befürchteten schweren Unfall abzuwenden, als das eigene Fahrzeug im Innerortsbereich bis auf eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h zu beschleunigen und auf diese Weise zu flüchten resp. dies zu versuchen oder jedenfalls, wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgehoben wurde, die Heftigkeit der jeweiligen Aufpralle zu mindern (Urk. 105 S. 7 mit Verweis auf Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2; Prot. II S. 17). Grundsätzlich kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 24 f.), wobei der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 18) – insbesondere beizupflichten ist, dass der Beschuldigte unter einem hohen Zeitdruck stand und sehr schnell reagieren musste, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Die Kontaktierung der Polizei hätte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, in der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht weiter geholfen. Die Gefahr, welcher der Beschuldigte und seine Mitfahrer ausgesetzt waren, war so unmittelbar, dass von der Polizei keine rechtzeitige Hilfe zu erwarten gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft legte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht dar, inwieweit die Kontaktierung der Polizei den Beschuldigten und seine drei Mitfahrer aus der konkreten Gefahrensituation hätte befreien können. Es ist der Vorinstanz ferner zuzustimmen, dass ein Anhalten nicht in Betracht gezogen werden musste, weil der Beschuldigte aufgrund der von den beiden Beifahrerinnen erhaltenen Angaben befürchten musste, dass der Fahrer des hinteren Fahrzeugs eine Waffe bei sich hatte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2) und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 5 f.; Prot. II S. 16) durfte der Beschuldigte sehr wohl davon ausgehen, dass er sich und seine Mitfahrer bei einem An-

- 19 halten einer Gefahr für Leib und Leben durch den Einsatz von Waffen aussetzen würde, und zwar völlig unabhängig von einem möglichen Motiv des Beschuldigten E._____ und seines Beifahrers, das übrigens, stellt man auf die Aussagen G._____s ab, darin erblickt werden könnte, dass E._____ und sein Beifahrer zwar einen Teil des Liebeslohns entrichtet, aber ihrer Ansicht nach keine äquivalenten Dienstleistungen erhalten hatten (vgl. Urk. 8 S. 1 und 3). E._____ hatte die vier Insassen des vorderen Fahrzeugs nämlich nach dem Dargelegten bereits durch das mehrfache Auffahren in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht, was ohne Weiteres den Schluss zuliess, dass er dies auch mittels Waffen tun könnte. Verfehlt ist daher die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend Verriegelung der Türen (Urk. 104 S. 2), hatte sein Fahrzeug doch zweifelsohne keine schusssicheren Scheiben (so sinngemäss auch die Verteidigung: Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass ein sofortiges Anhalten, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 105 S. 4), kaum möglich war, da der Beschuldigte E._____ an der Kreuzung ...strasse/...quai unmittelbar hinter dem Beschuldigten herfuhr und ein allfälliger Aufprall bei einem Stillstand des vorderen Fahrzeugs noch viel heftiger hätte ausfallen können. Zudem kann aufgrund der konkreten Umstände nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte auch befürchten musste, er und seine Mitfahrer könnten bei einem Anhalten vom Beschuldigten E._____ angefahren resp. überfahren werden (so die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung: Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 16). Ein Abbremsen wäre grundsätzlich zwar denkbar gewesen. Weil der Beschuldigte E._____ mit der Front seines Fahrzeuges das Heck des Fahrzeuges des Beschuldigten berührte bzw. in dieses eingedrungen war, hätte der Beschuldigte den Beschuldigten E._____ allerdings erst "auffahren" lassen und anschliessend langsam ab- bzw. ausbremsen müssen. Ein entsprechendes Vorgehen wäre bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h jedoch äusserst riskant gewesen und hätte sehr hohe Anforderungen an das fahrerische Geschick des Beschuldigten gestellt. Dass der Beschuldigte eine solche Option in der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht in Betracht zog, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Ferner war auch ein Ausweichen nicht möglich, denn der Beschuldigte E._____ fuhr – wie bereits festgehalten – unmittelbar hinter dem Beschuldigten.

- 20 - Ein allfälliges Ausweichmanöver hätte angesichts dessen, dass der Beschuldigte E._____ nach rechts versetzt hinter dem Beschuldigten fuhr, möglicherweise erst recht zu der in der Anklageschrift im Verfahren gegen den Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 62 S. 2) beschriebenen Situation geführt, dass die Stosskraft beim nächsten Auffahren einseitig gegen das Heck des Beschuldigten erfolgt wäre und dessen Fahrzeug wahrscheinlich in eine Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn versetzt worden wäre. Zudem: Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift selber festhielt, führte allenfalls ein kleiner Schwenker dazu, dass die Haftgrenzen der Reifen überschritten wurden und der Beschuldigte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Auch daraus erhellt, dass ein Ausweichmanöver sehr riskant gewesen wäre. Aufgrund des Dargelegten ist nicht ersichtlich, wie der Lebensgefahr anders als mit der inkriminierten Fahrt und dem damit verbundenen Ziel, die Verfolger abzuhängen resp. zur Aufgabe zu bewegen (Urk. 83 S. 14) resp. jedenfalls die Intensität der Aufpralle zu verringern (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 17), begegnet werden konnte. Mit den obigen Erwägungen ist auch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise seine Mitinsassen einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn der Erstere die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2), die Grundlage entzogen. Zu ergänzen ist, dass die zwei Frauen mit ihrem Hinweis, dass die Männer im Fahrzeug des Beschuldigten E._____ möglicherweise bewaffnet seien und der Beschuldigte nicht anhalten solle, konkludent zu erkennen gaben, dass sie die Flucht mit übersetzter Geschwindigkeit, mithin die Notstandshilfehandlung des Beschuldigten, billigten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 8), und auch der Insasse C._____ stets zu verstehen gab, er sei mit der Flucht einverstanden gewesen. 4.8. Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessensabwägung das Resultat. In die Abwägung werden neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle

- 21 - Umstände der Tat miteinbezogen. Ein "Aggressivnotstand" liegt vor, wenn der sich im Notstand Befindliche zur Abwehr der Gefahr in die Güter unbeteiligter Dritter eingreift. Beim "Aggressivnotstand" bleiben höherwertige Interessen aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft nur bei einem deutlichen Überwiegen der individuellen Interessen des sich im Notstand Befindlichen gewahrt (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9-11; so auch Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 8, wonach Interessensabwägung nicht mit Güterabwägung gleich zu setzen ist). Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solche Fällen ist Zurückhaltung geboten, denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.; Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Im Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 (Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten) ging es um einen Fahrzeuglenker, der die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 45 km/h überschritten hatte und Notstand geltend machte, weil er unter einer schweren Durchfallerkrankung gelitten habe und deshalb dringend eine Toilette habe aufsuchen müssen. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines Notstandes aufgrund der Interessensabwägung. Im Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 hatte das Bundesgericht über einen Tierarzt zu befinden, der mit seinem Personenwagen innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritt, als er sich auf dem Weg zur Behandlung einer Kuh befand, welche an einer akuten Euterentzündung litt. Auch hier wurde das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands verneint. In BGE 116 IV 364 war über einen betrunkener Tierarzt zu urtei-

- 22 len, der mit 2 ‰ Blutalkoholkonzentration einen Kilometer auf einer Kantonsstrasse fuhr, um zu einer Kuh zu gelangen, bei der es Komplikationen bei der Geburt gab. Notstandshilfe wurde verneint, wobei bereits die Voraussetzung der Subsidiarität nicht erfüllt war. In BGE 106 IV 1, auf den auch die Verteidigung hinwies (Urk. 105 S. 3), war der Fall eines Fahrzeuglenkers zu beurteilen, der einen unter unerträglichen Kopfschmerzen leidenden Nachbarn von Rapperswil nach Zürich ins Krankenhaus fuhr. Dabei benützte er bei einem Lichtsignal die Rechtsabbiegespur, fuhr aber in der Folge gleichwohl geradeaus, und überschritt auf der anschliessenden Fahrt die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 120 km/h beschleunigte. In diesem Fall wurde Notstandshilfe bejaht. Eine akute Lebensgefahr zufolge Lungenentzündung und gute Erfahrung mit einem weiter entfernt gelegenen Spital rechtfertigten eine Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9426). Demgegenüber war eine Geschwindigkeitsübertretung nicht gerechtfertigt durch das Bedürfnis, Abstand von einem zu nahe auffahrenden Fahrzeug zu gewinnen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9516). Die Vorinstanz erwog, dass eine Gefahr für Leib und Leben der vier Insassen des Opels bestanden habe, welche der Beschuldigte abzuwenden versucht habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte durch seine Fahrweise jedoch Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Notstandshandlung wahre folglich den Grundsatz der Proportionalität nicht (Urk. 92 S. 25). Diese Schlussfolgerung ist anhand der voranstehenden Ausführungen zu Rechtsprechung und Lehre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Bei der Interessensabwägung ist primär der Rang der betroffenen Rechtsgüter und sind sodann der Grad der drohenden Gefahr und alle anderen Umstände der Tat zu berücksichtigen.

- 23 - In Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter ist, wie bereits unter Erwägung 4.1. ff. ausgeführt, davon auszugehen, dass das Leben der vier Insassen im Fahrzeug des Beschuldigten in unmittelbarer Gefahr war. Hinsichtlich des durch die Strafnorm von Art. 90 SVG geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Verkehrsordnung den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt, mithin allgemeine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit (a)Art. 90 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. (a)Art. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Somit steht das höchste Individualrechtsgut überhaupt, das Leben der vier Fahrzeuginsassen, den hochwertigen Rechtsgütern der Verkehrssicherheit und dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer gegenüber. Allein unter diesem Gesichtspunkt wäre der Vorinstanz zu folgen, wonach die Voraussetzung der Proportionalität zu verneinen sei, denn ein deutliches Überwiegen der Individualinteressen des Beschuldigten und der drei anderen Insassen ist gerade nicht auszumachen. Hinsichtlich des Grades der drohenden Gefahr ist jedoch zu berücksichtigen, dass der konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr der vier Fahrzeuginsassen (Erwägung 4.1. ff.) eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüberstand. Sodann beging der offenbar über viel Fahrpraxis verfügende (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3) Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung im Frühsommer, am 5. Juni 2010, morgens um 03.30 Uhr bei trocke-

- 24 nem Asphaltbelag (Urk. 1 S. 1 und 9). Beim überfahrenen Rotlicht existiert kein Fussgängerstreifen (Urk. 57 Blatt 4). Die durch den ...quai Richtung Norden stadtauswärts fahrenden Fahrzeuge erhielten das Grünlicht erst, nachdem der Beschuldigte die betreffende Fahrspur bereits passiert hatte (Urk. 26 S. 16 sowie Beilage 7; vgl. ferner Urk. 57 Blatt 2 und 3). Soweit aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ersichtlich, war das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gering. Zudem sind auch keine Fussgänger auszumachen (Urk. 57 Blatt 2 und 3), was zu dieser Nachtzeit an dieser Kreuzung nicht weiter erstaunt. Schliesslich verfügt die ...strasse vor der Verzweigung ...quai über keinen Gehsteig, und nach der Verzweigung ist das Trottoir zumindest teilweise mit Pfosten und Ketten gesichert (Urk. 57 Blatt 4-6). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tatumstände lassen die vorliegende Notstandshandlung daher, anlehnend an die Beurteilung in BGE 106 IV 1, als – wenn auch nur knapp – verhältnismässig erscheinen. Somit folgt aus einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichtigung der Kriterien der betroffenen Rechtsgüter und dem Grad der drohenden Gefahr sowie allen weiteren Umständen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und insbesondere mit Verweis auf BGE 106 IV 1 E. 2.d der Grundsatz der Proportionalität bei der vorliegenden Notstandshandlung knapp gewahrt wurde. 4.9. Ein rechtfertigender Notstand bzw. eine rechtfertigende Notstandshilfe ist daher zu bejahen. 5.1. Die Anforderungen an die Notstandshandlung sind beim entschuldbaren Notstand weniger streng als beim rechtfertigenden Notstand. Die in fremde Rechtsgüter eingreifende Person muss nicht ein höherrangiges Interesse wahren. Greift sie zur Wahrung eines eigenen oder fremden Interesses in das Rechtsgut eines Unbeteiligten ein, so kann Entschuldigung eintreten, wenn die konfligierenden Interessen von vergleichbarem Wert sind. Bei Gleichstand der Interessen ist dem sich im Notstand Befindlichen die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zuzumuten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 18 N 3).

- 25 - 5.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass, wäre das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands zu verneinen, ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB vorläge. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 92 S. 25 f.) kann verwiesen werden. 6. Es bleibt anzufügen, dass nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Rotlichtmissachtung, sondern auch das durch die hohe Geschwindigkeit bedingte Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) Folge der Notstandshandlung war (vgl. Urk. 26 S. 13, wonach die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten primäre Ursache für den Herrschaftsverlust des Fahrzeugs war). 7. Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV freizusprechen. IV. Beschlagnahme Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 (Urk. 45/6) beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschilder …, ist dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 3-6) zu bestätigen.

- 26 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorliegend, die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Deren Höhe ist auf Fr. 2'370.– (Fr. 854.30 gemäss Aufstellung vom 7. Juli 2014 [Urk. 106] zuzüglich 5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers C._____ (SB130505) vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 27 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschilder …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'370.– und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) - den Privatkläger B._____ (SB130505) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 28 - - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Juli 2014

Der Präsident:

lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 16. Juli 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschilder …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ ab Urteilsdatum auf ... 3. Der vormalige amtliche Verteidiger RA Y._____ wird mit Fr. 2'523.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 4. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird mit Fr. 8'170.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. 3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es seien ihm die Kosten aufzuerlegen. 1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 (Geschäfts-Nr. DG120356-L) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt IV. Beschlagnahme V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers C._____ (SB130505) vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV nicht schuldig und wird freigespro... 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschilder …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Re... 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'370.– und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) - den Privatkläger B._____ (SB130505) - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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