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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2014 SB130494

8 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,543 parole·~33 min·1

Riassunto

mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130494-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 8. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldiger und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2013 (DG130013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B-4, vom 29. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG jeweils in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (ND 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (HD lit. A und B) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (HD lit. C). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 701 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Armbanduhr "Breitling", Nr. … mit Zertifikat − 1 Mobiltelefon i-phone, IMEI-Nr. … − 1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …

- 3 - − 1 Samsung Wave, IMEI-Nr. … − 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. … − 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. … − 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. … − 1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk … − 1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk … − 1 SIM-Kartenhalter Sunrise prepaid SIM, Pin …, Puk … − 1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk … − 1 SIM-Kartenhalter Swisscom, … − 1 SIM-Kartenhalter Vodafone mit Unterlagen − 3 Guthabenkarten Lebara Mobile − 1 Flash-Karte werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 18'604.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'288.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 58'504.25 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. a) Die Auslagen der Strafuntersuchung (Fr. 18'604.–) sowie die Kosten der Kantonspolizei (Fr. 1'288.–) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. b) Die Gebühr für die Strafuntersuchung (Fr. 12'000.–) und die Entscheidgebühr (Fr. 12'000.–) werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt. c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/6 definitiv und im Umfang von 5/6 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen.

- 4 -

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil des BG Bülach vom 2. Juli 2013 wie folgt rechtskräftig geworden ist: -teilweise bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche ND 2, 3, 4, 5, 6 und 7) -bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG hinsichtlich HD lit. A und B und Freispruch der Geldwäscherei hinsichtlich HD lit. C), - bezüglich Ziff. 5 (Einziehung von Bargeld), -Ziff. 6 (Einziehung von Gegenständen), -Ziff. 7 und 8 (erstinstanzliches Kostendispositiv). 2. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1 (teilweise, nämlich in Bezug auf ND 1) und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung (auch) vom Angeklagten ND 1 freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vor allem deutlich milder zu bestrafen (mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des bereits erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs).

- 5 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 1) 9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2013 vollumfänglich zu bestätigen.

Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 2. Juli 2013 des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, wurde der Beschuldigte der mehrfach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG jeweils in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (ND 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7) schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (HD lit. A und B) sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (HD lit. C). Er wurde bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 701 Tagen Haft. Sodann wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. Sodann wurden verschiedene, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Urk. 76A).

- 6 - 2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 meldete der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 65). Mit Schreiben vom 11. November 2013 reichte der neue erbetene Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 78A). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 81). 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 3.1. Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung in teilweiser Abänderung der Urteilsdispositivziffer 1 einen Freispruch betreffend Anklagevorwurf ND1, sowie in Abänderung von Ziffer 3 eine Freiheitstrafe von nicht mehr als 7 Jahren in Anrechnung der erstandenen Haft. 3.2. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2013, bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betr. ND2-ND7), 2 (Freisprüche betr. HD), 5 - 6 (Entscheid über Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der erbetene Verteidiger beantragte sodann noch den Beizug der vollständigen Akten betreffend der Mitbeschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____, um die ausgesprochenen Strafen zu vergleichen (Urk. 78 S. 2 ff.). Die wesentlichen Beweismittel, die die genannten Beschuldigten und deren Strafzumessung betreffen, sowie die entsprechenden Urteile befinden sich bereits bei den Akten (vgl. Urk. 2, 39, 41 und 42). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Sachverhalt 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten die Einfuhr von über 26 Kilogramm (reinem) Kokain im Zeitraum vom 4. Mai 2007 bis am 24. Juli 2010 vor. Betreffend der Anklagepunkte ND 2 - 7 zeigte sich der Beschuldigte nunmehr vor

- 7 - Appellationsinstanz geständig, an der Einfuhr über den Transitbereich des Flughafen Zürich von rund 19 Kilogramm reinem Kokain organisatorisch beteiligt gewesen zu sein, wobei letztlich nur die Einfuhr von 6 Kilogramm reinem Kokain gelang (ND 2, 4, 6 und 7), während die restlichen 13 Kilogramm bereits im Flughafen beschlagnahmt wurden (ND 3 und 5). Die Tathandlungen liefen jeweils nach folgendem Muster ab: Der Beschuldigte beauftragte eine im Transitbereich des Flughafens mit entsprechenden Zugangsberechtigung beschäftige befreundete Person (sog. Schleuser) mit der Übernahme der (im Reisegepäck versteckten) Drogen, die von - aus der dominikanischen Republik eingereisten - Drogenkurieren in den Transitbereich verbracht wurden. Diese von den Transitmitarbeitern übernommenen und nach draussen geschmuggelten Drogen wurden dann ausserhalb des Flughafens vom Beschuldigten in Empfang genommen. 2. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nunmehr nur noch den Anklagevorwurf gemäss ND 1. Danach landete am 4. Mai 2007 – vom Beschuldigten erwartet – die Drogenkurierin F._____ von Mexico kommend mit 9,057 Kilo Kokaingemisch (enthaltend 7,658 Kilo reines Kokainhydrochlorid) im Gepäck auf dem Flughafen Zürich-Kloten. Die mit dem Beschuldigten befreundete Flughafenmitarbeiterin B._____ übernahm das Kokain im Transitbereich. Sie sollte es aus dem Flughafen schmuggeln und zum Beschuldigten bringen, wurde aber noch im Transitbereich des Flughafens verhaftet. 3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss ND 1 erstellen lässt, und somit der Beschuldigte über die von ihm geleitete Schleuserin B._____ in den Besitz von 9.057 Kilogramm Kokaingemisch gelangen sollte, die ihr von der Drogenkurierin F._____ im Transitbereich zuvor übergeben worden waren (Urk. 76A S. 9 ff.). 4. Der Beschuldigte beantragt hingegen einen vollumfänglichen Freispruch betreffend ND 1. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen.

- 8 - 5.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76 S. 5 ff.). Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie der Verwertbarkeit von deren Aussagen hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 76A Erw. III.3.1. und 3.2.ff.). 5.2. Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auf den Aussagen von B._____, welche im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76A Erw. III.4.3. [B._____] sowie 4.4. [Beschuldigter]). Ebenso hat die Vorinstanz die Erkenntnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) vom 5. Mai 2007 zutreffend aufgeführt (Urk. 76A Erw. III.4.5). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 5.2.1. Unbestritten am Sachverhalt ist der Drogenimport von 9.057 Kilogramm Kokaingemisch (enthaltend 7,658 Kilo reines Kokainhydrochlorid) durch die Kurierin F._____ aus Cancun, Mexiko, und die Übernahme dieser Drogen im Transitbereich durch die Schleuserin B._____, sowie deren Versuch, diese aus dem Transitbereich zu schleusen. Bestritten ist die Beteiligung des Beschuldigten an dieser Einfuhr. B._____, die sich betreffend ihrer Tathandlungen geständig zeigte, behauptete in ihrem Verfahren, den Auftrag von einem unbekannten Mann erhalten zu haben. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes stehen nebst den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen von B._____, die Aufzeichnungen über die rückwirkende telefonische Teilnehmeridentifikation (RTI) sowie der Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei zur Verfügung. 5.2.2. Die Schleuserin B._____ war mit dem Beschuldigten seit dem Jahr 2006 intim befreundet (Urk. 12/2 S. 2). Sie wurde am 4. Mai 2007 beim Versuch

- 9 verhaftet, einen Teil des zuvor von F._____ übernommenen Kokains aus dem Transitbereich zu schmuggeln. Sie bestritt als Beschuldigte in ihrem Strafverfahren vehement eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der fraglichen Drogeneinfuhr. Vielmehr sei ein unbekannter Mann zu ihr an den Schalter an ihren Arbeitsplatz beim …-Schalter im Terminal … gekommen und habe sie gefragt, ob sie etwas für ihn gegen ein Entgelt über den Zoll schmuggeln könne (Urk. 3/9/8/1 S. 6 ff.; Urk. 3/9/8/11 S. 3). An dieser Version hielt sie nach rechtskräftiger Verurteilung auch als Auskunftsperson bei der Polizei bzw. Zeugin in vorliegendem Strafverfahren fest (Urk. 12/1 S. 14; 12/2 S. 3 ff.). Sie wich auch nicht davon ab, als ihr vom einvernehmenden Staatsanwalt die Anhandnahme eines Verfahrens wegen falschem Zeugnis in Aussicht gestellt wurde, falls sie nicht die Wahrheit bezüglich der Rolle des Beschuldigten sage (Urk. 12/2 S. 8). Der amtliche Verteidiger rügte in diesem Zusammenhang den massiven Druck, der während der Befragung auf die Zeugin B._____ ausgeübt worden sei. Dies habe die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge (Urk. 63 S. 9 und S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Staatsanwalt hat damit nur auf im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen von Falschaussagen hingewiesen. Die Zeugin ist trotz dieser mit Nachdruck vorgebrachten Hinweisen von ihrer Darstellung nicht abgewichen. Dennoch geben gewisse Aussagen in diesem Zusammenhang zu Irritationen Anlass, so dass nicht ohne Weiteres ihre Aussagen zum Nennwert genommen werden können. Ihre Aussagen legen vielmehr den Schluss nahe, dass sie anlässlich der Einvernahme unter grossen (psychischem) Druck zufolge der Anwesenheit des Beschuldigten gestanden ist ("Bin ich verpflichtet, das vor ihm (dem anwesenden Beschuldigten) auszusagen?"; "Und wenn ich Angst um mein Leben habe?" (Urk. 12/2 S. 9). Sie wolle einfach nicht mehr ins Gefängnis (Urk. 12/2 S. 9). Dass diese Angst vor dem Beschuldigten nicht unbegründet ist, zeigt sich auch bei den Aussagen der Schleuserin C._____ in ihrem Verfahren (Urk. 13/4 S. 10), welche zunächst aus Angst vor ihm nicht bereit war, ihn auf einem Fotobogen zu bezeichnen, obwohl sie ihn eigenen Aussagen gemäss anhand von Fotos wiedererkannt hätte. Damit erscheint diese Angst von B._____ nicht unbegründet,

- 10 weshalb dieses Motiv, den Beschuldigten nicht zu belasten, durchaus glaubhaft erscheint. Auch wurde sie vier Tage vor der Einvernahme von einer Nichte des Beschuldigten telefonisch kontaktiert, obwohl zwischen ihr und dem Beschuldigten keine Beziehung mehr bestehe (Urk. 12/2 S. 7). Vieldeutig ist auch ihre Aussage zur Rolle des Beschuldigten, dass sie nur wisse, dass er nichts damit zu tun gehabt habe. Es könne aber sein, dass sie damals nicht gewusst habe, dass er nichts damit zu tun habe. Sie habe eine Affäre mit ihm gehabt und er sei verheiratet gewesen. Sie habe "nicht tiefer" gewusst, was er sonst gemacht habe (Urk. 12/2 S. 8). Ihrem Aussagedilemma versucht sie, nach erneutem Hinweis auf eine wahrscheinliche Eröffnung einer Strafuntersuchung zufolge falschen Zeugnisses bei Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls, damit zu entrinnen, dass sie erwägt, die Unterschrift zu verweigern (Urk.12/2 S. 7). Dies sind deutliche Indizien, dass sie sich nicht in der Lage sah, zur Rolle des Beschuldigten Aussagen zu machen. 5.2.3. Die Aussagen von B._____ sind indessen auch inhaltlich bezogen auf die Rolle des unbekannten Dritten nicht nachvollziehbar. Sie beschreibt ihn bereits in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei zwar ziemlich detailliert ("etwas braune Hautfarbe, grau-weisse kurze Haare, ca. 45jährig und 1.75 Meter gross, blaue Jeans, kariertes Hemd, Deutsch mit französischem Akzent"), was auf eine reale Person schliessen lässt. Der Verteidiger lässt vorbringen, die genaue Beschreibung des Unbekannten durch B._____ sowie ihr Antrag auf Auswertung von Videobändern der Überwachungskamera ihres Arbeitsplatzes belege sodann den Wahrheitsgehalt dieser Aussage (Urk. 63 S. 13). Indessen bedeutet dies mitnichten, dass diese Person, die vermutlich am Schalter erschienen ist und mit B._____ gesprochen hat, mit dem Drogenhandel zu tun haben soll. Nicht nachvollziehbar ist nämlich, weshalb ein ihr völlig unbekannter Mann diese höchst risikoreiche und vertrauenserheischende Arbeit hätte anvertrauen sollen. Für solche Schleuserdienste werden nicht unbeteiligte Dritte einbezogen. Es bestünde keine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Person. Immerhin ging es um einen (konservativ) geschätzten Handelswert von deutlich über Fr. 700'000.–. Vielmehr hätte die grosse Gefahr bestanden, dass die angefragte Person die Polizei informiert hätte. Dass sie mit ihrer Aussage eine Drittperson hätte

- 11 schützen wollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Verteidigung geltend gemacht. 5.2.4. Ein weiteres Beweismittel stellt die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) der Mobiltelefonverbindungen dar. Diese wurde für die Mobiltelefonnummern von B._____ (… und …) und des Beschuldigten (… und …) durchgeführt. Für die Zeitspanne vom 8. Dezember 2006 bis 7. Mai 2007 ergeben sich folgende Erkenntnisse: Die häufigsten Kontakte zwischen den Beiden erfolgten über die Nummer B._____ (…) mit den beiden Nummern des Beschuldigten (… und …). Gemäss Beilage 6 und 7 ergeben sich für die Periode vom 8. Dezember 2006 bis 5. Mai 2007 mit einem kurzen Unterbruch vom 22. Dezember 2006 bis 12. Januar 2007 regelmässige tägliche Kontakte in einer Bandbreite zwischen 15 und 50 Verbindungen, mit Spitzen an fünf Tagen mit über 60 Verbindungen. Am 4. Mai 2007 wurden 69 Kontakte registriert. Unter Abzug der SMS-Lesebestätigungen (Kürzel SR, Urk. 3/5) verbleiben immerhin noch 51 Verbindungen. Auffällig ist dabei die Konzentration in der Zeitspanne nach der Landung der Drogenkurierin (um 09:51 Uhr) und der Verhaftung von B._____ (14: 31 Uhr). Danach liessen sich noch drei SMS-Nachrichten und 14 Anrufversuche (bis um 16:23 Uhr) des Beschuldigten feststellen (Urk. 3/9/8/19 Beil. 1a und 1b). In der vorerwähnten Zeitspanne erfolgten 38 Kontakte, teils innert Minutentakt (vgl. dazu Auflistung ein Urk. 12/2 S. 4-6). Dabei hat B._____ vom Beschuldigten 17 Anrufe entgegengenommen und 9 Mal den Beschuldigten angerufen (Urk. 3/9/8/10 Beil. act. 1a-g). Der Beschuldigte hat sodann 9 SMS an B._____ und B._____ hat 5 SMS an den Beschuldigten gesendet (Urk. 12/2 und Urk.10/27 Beil. 11 bis 11.4). Diese gehäuften Telefonkontakte mit dem Beschuldigten in der Zeit zwischen der Landung der Drogenkurierin in Zürich um 09:50 Uhr und ihrer Verhaftung um 14:45 Uhr, die teilweise im Minutentakt erfolgten, begründete sie – wenn überhaupt ("Ich sage gar nichts dazu" [Urk. 12/2 S. 6]) – wenig plausibel damit, dass sie sich in jener Zeit "mega gern" gehabt hätten (Urk. 12/2 S. 6). Sodann sei dies sicher nicht der einzige Tag mit einer solchen Häufung von Telefonkontakten gewesen (Urk. 12/2 S. 8).

- 12 - 5.2.5. Wird diesen Mobiltelefonkontakten noch der Ablauf der Geschehnisse gemäss Wahrnehmungsbericht über die Drogeneinfuhr vom 4. Mai 2007 (Urk. 3/7) unterlegt, so verlieren die Aussagen von B._____ (aber auch des Beschuldigten, vgl. unten) vollends ihre Glaubhaftigkeit. Der erste Kontakt zwischen der Drogenkurierin und B._____ fand um 11:19 Uhr statt, während die eigentliche Drogenübergabe um 12:27 Uhr erfolgte. Um 11:55 Uhr befanden sich Beide im Damen-WC in einer Kabine, zwecks Umpacken der Drogen in die mitgebrachte Tasche der Drogenkurierin (vgl. dazu Aussagen von B._____, Urk. 3/9/8 /5 S. 6). Auch in dieser Zeit werden SMS und kurze Gespräche geführt, die mehrheitlich vom Beschuldigten ausgehen (Urk. 12/2 S. 5). Insbesondere fällt auf, dass kurz nach Übernahme des Kokains um 12:27 Uhr (Urk. 3/7 S. 4) zwei Gespräche zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattfanden (Urk. 10/27 Beil. 11.3). Der Beschuldigte war somit die erste Person, die mit der Schleuserin, nach dem sie das Kokain erhalten hat, gesprochen hat. Im Übrigen verfängt auch die Erklärung des Beschuldigten nicht, er habe von B._____ keine Antwort erhalten und sie habe keine Anrufe entgegengenommen, weswegen er so oft Kontakt mit ihr aufgenommen habe (Urk. 10/27 Antwort 69). Dieser mehrheitlich vom Beschuldigten ausgehende Telefonkontakt widerspricht auch der Ansicht des amtlichen Verteidigers, dass B._____ nur zufolge ihrer Nervosität wegen ihrer Schleusertätigkeit dem – unbeteiligten Beschuldigten – so oft telefoniert habe (Urk. 63 S. 11). Auffällig ist sodann auch das SMS von B._____ an den Beschuldigten um 14.31 Uhr, just bevor sie die Drogen aus dem Transit schmuggeln wollte. Dies ist ebenfalls ein starkes Indiz, dass sie damit dem Beschuldigten ihr Kommen (mit den Drogen) ankündigte. 5.2.6. Der Umstand, dass am 4. Mai 2007 noch insgesamt zwei Anrufe von unbekannten Nummern an B._____ registriert worden sind (vgl. Urk. 10/27 Beil. 9; um 10:01:38: Dauer 7 Sekunden; um 15:49:36: Dauer 6 Sekunden) sowie zwei SMS um 15:17 Uhr und B._____ noch um 12:44:46 selbst einen Anruf an eine unbekannte Person getätigt hat (Dauer 6 Sekunden) vermag die Indizien der anderen Anrufe nicht zu entkräften.

- 13 - 5.3. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu dieser augenscheinlichen Häufung der Kontakte wirken unbeholfen. Sie sei zu jenem Zeitpunkt seine Freundin gewesen, sie seien sehr verliebt gewesen und hätten sich immer viele SMS geschickt und sich oft angerufen. Das sei aber nicht nur an jenem Tag, sondern immer so gewesen (Urk. 10/28 S. 2). Er habe nichts mit dem Drogenhandel der Freundin zu tun und wisse darüber nichts. Was an diesem Tag geschehen sei, darüber wisse er nichts. Er habe an diesem Morgen gearbeitet und seine Arbeit um 14:30 Uhr beendet gehabt. Er wisse nicht, weshalb ihm B._____ um 14:30 Uhr, kurz vor ihrer Verhaftung, noch ein SMS geschrieben habe. Warum solle er über all dies informiert gewesen sein, bloss weil sie seine Freundin gewesen sei (Urk. 10/27 S. 11). Diese Ausführungen vermögen die Indizienkraft dieser Kontakte nicht zu schwächen. 5.4. Der amtliche Verteidiger liess sodann ausführen, dass gegen die Beteiligung des Beschuldigten an dieser Einfuhr spreche, dass der Beschuldigte kein spanisch spreche und keinerlei Beziehungen zu Lateinamerika habe. Sodann sei die Drogenkurierin aus Cancun in Mexiko gekommen und ihren Angaben gemäss sei ein gewisser G._____ aus Amsterdam der Auftraggeber des Drogentransports gewesen. Dies sei ein Geschäft unter Latinos gewesen. Dieser offensichtlich lateinamerikanische Hintergrund des Drogentransportes mache es absolut unwahrscheinlich, dass ein aus Nigeria stammender Schwarzafrikaner in die Sache verwickelt gewesen sei (Urk. 63 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch im internationalen Drogenhandel die Arbeitsteilung nationenübergreifend ist und das Kokain naturgemäss aus Südamerika stammt, was nicht dagegen spricht, dass die Besteller bzw. Adressaten der Kokainlieferung aus Schwarzafrika stammen können. Abgesehen davon entspricht dieses Beziehungsmuster genau den weiteren Anklagepunkten ND 2 bis ND 7. Gemäss Aussagen von B._____ soll sie die Telefonnummer der Drogenkurierin von diesem Unbekannten erhalten haben (Urk. 3/9/8/3 Antwort 76). Nach Ansicht der Verteidigung entspreche dies eindeutig nicht dem Vorgehen in allen anderen Fällen, die dem Beschuldigten zur Last gelegt würden. Dort werde eben gerade

- 14 geltend gemacht, es habe einen Vermittler gebraucht, damit Schleuser und Kurier nie direkt miteinander in Kontakt treten müssten (Urk. 63 S. 13 f.). 5.5. Eine gesamthafte Würdigung dieser Beweismittel führt zu folgendem Ergebnis: Zum einen hat die Schleuserin B._____ als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB bestritten, dass der Beschuldigte an dieser Drogeneinfuhr beteiligt war. Sie hielt an dieser Aussage trotz Einleitung eines Verfahrens wegen falscher Zeugenaussage fest. Dies könnte deshalb als besonders glaubhafte Aussage gelten. Eine solche Interpretation verbietet sich indessen nach einer vertieften Analyse ihrer Aussagen, die – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat (Urk. 76A S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – betreffend den Auftraggeber für die Schleusung widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und lebensfremd sind. Dass somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Schleuserin B._____ und des Beschuldigten bestehen, ändert aber nichts daran, dass keine positiven Beweise vorliegen, die den Beschuldigten belasten. Weder B._____ noch F._____ sagten aus, der Beschuldigte sei am Drogentransport beteiligt gewesen. Wie die Verteidigung zutreffend anführt (Urk. 83 S. 5), ist der Inhalt der Gespräche und der SMS am fraglichen Tag völlig unbekannt. Es kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die hohe Anzahl der Telefonkontakte für den Drogentransport nicht notwendig, sondern beim Umpacken der Drogen im Flughafen wohl eher hinderlich war. Zudem zeigt die Auswertung der Telefondaten, dass zwischen B._____ und dem Beschuldigten auch an anderen Tagen reger Telefonkontakt bestand (vgl. Urk. 10/27 Anhang). Die Häufigkeit der Telefonkontakte am 4. Mai 2007 kann daher auch anders, zum Beispiel durch Verliebtheit, erklärt werden. Unter diesen Umständen verbleiben erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte B._____ während des Drogentransports am 4. Mai 2007 instruierte und überwachte oder diesen Transport organisiert hatte. 5.6. Der Sachverhalt gemäss ND1 der Anklageschrift ist somit nicht erstellt und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Bezug auf ND 1 freizusprechen.

- 15 -

III. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 76A S. 58-66) und wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Im Umfang der ND2 bis ND7 ist sie mangels Anfechtung, wie eingangs erwähnt, bereits in Rechtskraft erwachsen.

IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend aufgeführt (Urk. 50 S. 34-36). 2. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten. 3. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement, komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Die genaue

- 16 - Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts spielt zunehmend die hierarchische Stellung des Täters eine entscheidende Rolle (vgl. dazu Eugster/Frischknecht, AJP 2014 S. 327, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel). Zu beachten ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden dürfen (BGE 118 IV 342). 4. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrfach ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Es ist indessen keine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, da hier eine isolierte Betrachtung und rechtliche Bewertung einzelner Tathandlungen nicht angezeigt ist. Zwar erstrecken sich die Tathandlungen über eine längere Zeitspanne vom September 2008 bis Juli 2010; indessen weisen sie identische Handlungsmuster innerhalb eines gleichbleibenden organisatorischen Rahmens auf, weshalb eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist. Der mehrfachen Tatbegehung ist innerhalb der Bewertung der Tatkomponente Rechnung zu tragen. 5.1. Was nun die objektive Tatkomponente angeht, so ist zunächst die hierarchische Stellung des Beschuldigten zu würdigen. Er war der regionale

- 17 - Koordinator einer international tätigen Drogenbande und für die reibungslose Einfuhr der Drogen besorgt. Dazu baute er eine entsprechende Struktur mit Schleusern auf, koordinierte die Treffen der Drogenkuriere mit den Schleusern und übernahm nach der Einfuhr die Drogen in Besitz. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Entlohnung der Schleuser mit zum Teil erheblichen Geldbeträgen (bis zu Fr. 10'000.–). Bei den jeweiligen Einfuhren stand er in engem Kontakt mit den Schleusern und erteilte situativ auch weitere Anweisungen. Er schreckte dabei auch nicht zurück, Druck auf die Schleuser auszuüben, wenn diesen das Risiko einer Schleusung zu gross erschien, sei es wegen der Menge bzw. Grösse der zu schleusenden Koffer und/oder der Gefahr einer Kontrolle (vgl. z.B. Aussagen von C._____, Urk. 13/3 S. 7 f., wobei er teilweise auch drohte, bei Nichtbefolgen seiner Anweisungen ihre Familie in Afrika ausfindig zu machen). Diese Funktion des Beschuldigten innerhalb des organisierten Drogenhandels zeichnet sich einerseits durch eine Vertrauensposition aus, da er für die Einfuhr und Übernahme erheblicher Mengen Drogen (hochprozentiges Kokain im Mehrkilobereich) zuständig war, seine Tathandlungen vorwiegend im Hintergrund standen und er selbständig organisatorische Aufgaben (Anwerben der Schleuser) und ihnen gegenüber weisungsbefugt war. Unklar ist indessen, wie weit er an der strategischen Ausrichtung der Organisation mitbestimmen konnte und wie hoch seine finanzielle Entschädigung ausgefallen ist. Dass er in nicht völlig frei über die Entschädigung der Schleuser bestimmen konnte, wird durch Äusserungen der Schleuserin C._____ indiziert: Als sie ein höheres Entgelt für ihre Schleuserdienste verlangte, habe er ihr erklärt, die Drogen würden nicht ihm gehören und er könne nicht mehr bezahlen (Urk. 13/2 S. 9). Er ist wohl einer mittleren Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 nach Eugster/Frischknecht, AJP 2014 S. 327) zuzuordnen. Gegen eine höhere Einstufung spricht der Umstand, dass er direkten Kontakt mit den Drogen hatte (bei der Übernahme) und durch telefonischen Kontakt mit den Frontleuten (Schleuser, Kurier) einem gewissen Risiko ausgesetzt war. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass er über eine längere Zeit gehandelt und die Einfuhr einer erheblichen Menge von insgesamt über 19 kg reinem Kokain ermöglichen wollte. Dass davon knapp 13 kg durch Verhaftung der Kuriere

- 18 bzw. Schleuser nicht in den Handel gelangt sind, vermag ihn verschuldensmässig nicht zu entlasten, da er alles für das Gelingen der Einfuhr unternommen hatte. Insgesamt ist von einem mittleren bis erheblichem objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.2. Beim subjektiven Tatverschulden fällt die rein finanzielle Motivation ins Gewicht, da der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist. Auch wenn nicht bekannt ist, wie gross der Profit aus seiner Drogenhandelstätigkeit war, so kann aufgrund der Entlohnung der Schleuser auf eine grosses Entgelt geschlossen werden, das indessen wohl durch die Beschlagnahmung eines Teils der Drogen etwas tiefer als erwartet ausgefallen ist. Der Beschuldigte zeigte indessen wenig Skrupel, unbeirrt mit der kriminellen Tätigkeit fortzufahren, auch wenn Kuriere und /oder Schleuser verhaftet wurden. Wie bereits erwähnt, schreckte er auch nicht davor zurück, erheblichen Druck bis hin zu Drohungen auf die Schleuser auszuüben, um zu seinem Profit zu gelangen. Es bestand für ihn auch keine Veranlassung, dem Drogenhandel nachzugehen, hatte er doch die C- Niederlassung und ging er einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nach. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren auszugehen. 6. Was die Täterkomponente angeht, so ist Folgendes festzuhalten: 6.1. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1978 in Nigeria geboren und wuchs zusammen mit 8 Geschwister bei den Eltern in Nigeria auf. Er besuchte während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Sekundarschule. Er hat keinen Beruf erlernt. In Lagos arbeitete er während zwei bis drei Jahren im Bereich Autoteile. Von 1999 bis 2001 war er in Wien, wo er unter falschem Namen und falscher Nationalität einen Asylantrag gestellt hat. Danach kam er im Jahre 2001 in die Schweiz und beantragte ebenfalls Asyl. Am tt. Juni 2002 heiratete er in Nigeria H._____, welche er zuvor in der Schweiz kennengelernt hatte. Am 7. April 2003 kehrte er dann im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurück und fand in Zürich für sechs Monate in einem Restaurant Arbeit als Küchengehilfe. Von 2005 bis 2008 war er Küchengehilfe im Restaurant "…"

- 19 am …. Nach seiner Entlassung arbeitete er 2009 oder 2010 als Lagermitarbeiter bei der Firma I._____ in … und erzielte ein Einkommen von mindestens Fr. 2'500.-- monatlich. Es sei keine regelmässige Arbeit gewesen, weswegen er dann aufgehört habe. Dann habe er bis zu seiner Verhaftung fünf Monate bei der Firma "J._____" in … gearbeitet. Er verdiente je nach Einsatz zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 3'800.– pro Monat. Dazwischen handelte er noch mit Gebrauchtwagen, welche er (mit Waren gefüllt) nach Nigeria exportierte. Im Jahre 2011 wurde die Ehe mit H._____ geschieden. Mit einer Freundin aus dem Kongo, K._____, geboren am tt.mm.1990, hat er zwei Söhne, geboren tt.mm.2009 und tt.mm.2010. Seit ungefähr Dezember 2010 ist er mit L._____, geb. tt.mm.1993, aus Gambia intim befreundet (Urk. 23/34, 10/29 S. 15 ff.). Im Jahre 2007 reichte der Beschuldigte ein Gesuch um vorzeitige Einbürgerung ein, auf welches am 7. April 2008 eingetreten wurde. Man habe ihm dann mitgeteilt, wegen seiner Vorstrafe wegen Fahrens ohne Ausweis müsse er noch warten (Prot. II S. 6). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, seine Beziehung zu K._____ bestehe immer noch und sie besuche ihn im Gefängnis (Prot. II S. 10). Seine Stelle im "…" habe er nach einem Missverständnis mit Bezug auf seine Arbeit verloren (Prot. II S. 9). Für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft habe er eine Stelle bei der J._____ in Aussicht, wo er auch eine Ausbildung machen wolle (Prot. II S. 11). Seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine relevanten Strafzumessungsfaktoren entnehmen. 6.2. Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er in Österreich am 21. Juli 2000 vom Jugendgerichtshof Wien zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Handels mit grossen Mengen Kokain und Heroin verurteilt, allerdings unter der falschen Identität A1._____, geboren am tt.mm.1982. Am 5. November 2001 erwirkte er einen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Zuwiderhandlung gegen das

- 20 - Betäubungsmittelgesetz (Kokain) und Hinderung einer Amtshandlung, mit einer Strafe von 60 Tagen Gefängnis bedingt. Am 8. November 2002 wurde er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt, wegen Missachtung einer Ausgrenzung, ebenfalls begangen unter der Falschidentität A1._____. In den Jahren 2007 bis 2010 erwirkte er noch drei Strafbefehle mit Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (Urk. 23/2, 10/23 S. 18). Vorab die einschlägige Vorstrafe aus Österreich wegen Drogenhandels ist straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um eine eigentliche Jugendstrafe, war doch der Beschuldigte im Tatzeitpunkt (Mai bis September 1999) effektiv bereits 20 Jahre alt (Prot. I S. 11) und wurde nur wegen der Falschidentität als Jugendlicher verurteilt. Rund sieben Jahre nach diesem Urteil wurde er dann wieder einschlägig straffällig. Dazu kommt der Strafbefehl aus dem Jahre 2001 wegen Betäubungsmittelhandel. Dies wirkt sich, trotz Zeitablauf, leicht straferhöhend aus. Die übrigen Vorstrafen fallen demgegenüber kaum ins Gewicht. 6.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so zeigte sich die Beschuldigte während der gesamten Strafuntersuchung und auch vor Vorinstanz völlig ungeständig. Erst vor Berufungsinstanz anerkannte er die vorinstanzliche Verurteilung in den Anklagepunkten ND2 bis ND7. Dieses Teilgeständnis wirkt sich indessen nur sehr geringfügig zu seinen Gunsten aus, war doch in diesen Anklagepunkten die Beweislage erdrückend. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt kompensieren sich die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren. 7. Unter Berücksichtigung aller wesentlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von 981 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafantritt steht nichts entgegen. 8. Diese Strafe erweist sich auch im Vergleich zu den Strafen der als Schleuser beteiligten Mittäter als angemessen. C._____ wurde mit 6 Jahren (Urk. 2/9), D._____ mit 7 Jahren (Urk. 2/14) und E._____ mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 2/12) bestraft. Angesichts des Umstands, dass er sich bei den

- 21 - Mitbeschuldigten um blosse Transporteure ohne Entscheidungsbefugnisse mit Bezug auf das Drogengeschäft handelte, ist die die Freiheitsstrafe von 9 Jahren keineswegs überhöht und hält auch Stand im Vergleich zu den jüngeren Entscheiden des Bundesgerichtes (vgl. Übersicht bei Eugster/Frischknecht, AJP 2014 S. 327).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch betreffend Anklageziffer ND1 vollständig und mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe auf maximal 7 Jahre teilweise. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend ND2-ND7), 2 (Freisprüche betreffend HD), 4 (Vollzug), 5 und 6 (Beschlagnahmungen), sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt: 1. Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss ND 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 981 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 23 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich betr. Geschäfts-Nr. 45844857 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. April 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic.iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 8. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG jeweils in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (ND 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit a BetmG (HD lit. A und B)  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (HD lit. C). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 701 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände  1 Armbanduhr "Breitling", Nr. … mit Zertifikat  1 Mobiltelefon i-phone, IMEI-Nr. …  1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …  1 Samsung Wave, IMEI-Nr. …  1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …  1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …  1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …  1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk …  1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk …  1 SIM-Kartenhalter Sunrise prepaid SIM, Pin …, Puk …  1 SIM-Kartenhalter Sunrise postpaid, Pin …, Puk …  1 SIM-Kartenhalter Swisscom, …  1 SIM-Kartenhalter Vodafone mit Unterlagen  3 Guthabenkarten Lebara Mobile  1 Flash-Karte 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. a) Die Auslagen der Strafuntersuchung (Fr. 18'604.–) sowie die Kosten der Kantonspolizei (Fr. 1'288.–) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge: 9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2013 vollumfänglich zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend ND2-ND7), 2 (Freisprüche betreffend HD), 4 (Vollzug), 5 und 6 (Beschlagnahmungen), so... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss ND 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 981 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Bundesanwaltschaft  das Bundesamt für Polizei  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich betr. Geschäfts-Nr. 45844857  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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