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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2015 SB130481

23 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,453 parole·~1h 12min·1

Riassunto

Mehrfacher Menschenhandel etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130481-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 23. Januar 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ab 27.01.2015 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfacher Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120034)

- 2 - Anklage: Die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. August 2012 (Urk. HD 27), inkl. Berichtigung (Urk. HD 34), ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 186ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9 sowie ND 7 Anklageziffern 5.14-5.18) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3 und 4), − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7 Ziff. 5.2), sowie − der Gehilfenschaft zu Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB (ND 11). 2. Von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 10) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9) werden eingestellt. 4. Die Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 510 Tage durch Polizeiund Untersuchungshaft bereits erstanden sind (gerechnet vom 12. Januar 2007 bis zum 5. Juni 2008), sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. 5. a) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10‘000.– als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit all-fälligen Mittätern. b) Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten. c) Die Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2005 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten. c) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten. d) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten. 7. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 (HD act. 17/2) und 29. Oktober 2009 (ND 10 act. 17/4) beschlagnahmten Fotos und Einzahlungsbelege werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen. b) Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 beschlagnahmte Handy Motorola IMEI ... sowie der Pfefferspray (ND 10 act. 17/4) werden eingezogen und vernichtet. c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 (ND 10 act. 17/4) beschlagnahmte Barvermögen in Höhe von Fr. 40'565.70, Kuna 280.– und Euro 400.– wird zu je 40 % den Privatklägerinnen F._____ und G._____ sowie zu 20 % der Privatklägerin E._____ zugesprochen.

- 4 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'016.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'100.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 5'827.20 unentgeltliche Verbeiständung (Kostenanteil Beschuldigte; bereits verrechnet) Fr. 8'859.25 unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) Fr. 27'743.85 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) Fr. 34'771.15 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'317.65 Total 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen B._____ und E._____ werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 19ff.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 159 S. 1f.) 1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils: Freispruch in Bezug auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Freiheitsberaubung.

- 5 - 2. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils: Reduktion der Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von max. acht Monaten. Probezeit nach Ermessen des Gerichts Anrechnung der erstandenen Haft. Zuerkennung einer Genugtuung für erstandene Überhaft nach Ermessen des Gerichts. 3. In Aufhebung von Ziff. 5c sowie Ziff. 6 des Urteils: Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten bzw. Nichteintreten. 4. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 7a und b des Urteils: Herausgabe von Fotos, Zahlungsbelegen und Handy an die Beschuldigte. In Aufhebung von Ziff. 7c des Urteils: Definitive Einziehung eines entsprechend den Teilfreisprüchen reduzierten Teils des beschlagnahmten Barvermögens und Verwendung desselben für die Deckung der auferlegten Kosten. Herausgabe des Rests an die Beschuldigte. Im Fall des Erfolgs der Berufung: Zusprechen einer Entschädigung nach Ermessen für Anwaltskosten. 5. Anpassung der erstinstanzlichen Regelung der Kostenfolgen entsprechend den Teilfreisprüchen. Ausgangsgemässe Regelung der zweitinstanzlichen Kostenfolgen. Eventualantrag (für den Fall der umfassenden Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche): In Aufhebung von Ziff. 4 sei die Strafe zu reduzieren auf vier Jahre und auch die Busse angemessen herabzusetzen. Anrechnung aller erstandener Haft.

- 6 - Bei Teilfreisprüchen: Entsprechende Zwischenvariante. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 161 S. 1f.) 1. Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9 sowie ND 7 Ziff. 5.14-5.18) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3, 4) − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7 Ziff. 5.2.) − der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 11) 2. (…) 3. Die Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 4. (…) 5. Die Regelung der Einziehungen sowie der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss vorinstanzlichem Dispositiv seien zu bestätigen, jedoch mit folgenden Abweichungen/Ergänzungen: a) Die Einzahlungsbelege (Dispositiv Ziff. 7a) seien der Beschuldigten A._____ heraus zu geben, sofern sie nicht darauf verzichtet. b) Der bei den Akten liegende Reisepass der Beschuldigten A._____ sei zu beschlagnahmen und der Beschuldigten erst nach Antritt des Strafvollzugs unter Aufhebung der Beschlagnahme zu den Effekten zu geben.

- 7 - 6. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Privatklägerin E._____: (Urk. 162 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120033 bzw. DG120034) sei zu bestätigen und die Berufungen der Beschuldigten und Berufungsklägerin bzw. des Beschuldigten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit sie die straf- als auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten betreffen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der bzw. des Beschuldigten.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 12. Januar 2007 wurde die Beschuldigte A._____ verhaftet, weil sie verdächtigt wurde, am gleichentags verübten Raubüberfall in H._____ beteiligt gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 20/1). Nach Eingang der Zusatzanklage vom 27. August 2012 der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Menschenhandel etc. – dies zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2008 gegen I._____ und Mitbeteiligte – fällte das Bezirksgericht Winterthur am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 28) liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. Oktober 2013 (Urk. 65) reichte die Verteidigung am 24. Oktober 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 70). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 sowie identischem Schreiben vom 26. November 2013 liess die Beschuldigte mitteilen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ihre (erbetene) Verteidigung übernommen habe und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (Urk. 72; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags. Zudem wurde dem bisherigen amtlichen sowie dem erbetenen Verteidiger Frist angesetzt mitzuteilen, ob die erbetene Verteidigung anstelle oder neben der amtlichen Verteidigung tätig sein werde (Urk. 79). Der amtliche Verteidiger gab in der Folge bekannt, es entspreche dem Wunsch der Beschuldigten, dass die erbetene Verteidigung inskünftig anstelle der amtlichen Verteidigung amte (Urk. 81). Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Januar 2014 bestätigte, die erbetene Verteidigung solle an die Stelle der bisherigen amtlichen Verteidigung treten, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2014 der bisherige amtliche Verteidiger der Beschuldigten entlassen und entschädigt (Urk. 96). 1.3. Die Beschuldigte beantragte zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 70 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 innert Frist Anschlussberufung, welche sich auf den Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei sowie die Bemessung der Strafe beschränkte (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2013 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils zu lauten habe (Urk. 88), welcher Aufforderung mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 nachgekommen wurde (Urk. 90). Kurz vor der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass die Berufung der Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub zurück-

- 9 gezogen und dieser Anklagepunkt nicht mehr angefochten werde (Urk. 143). Demgemäss wurde auch die solidarische Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Fr. 10'000.– Schadenersatz an die C._____ gemäss Ziff. 5a) des vorinstanzlichen Dispositivs als rechtskräftig anerkannt (Prot. II S. 16; Urk. 159 S. 1). In der Folge zog auch die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung bezüglich des Vorwurfs der Hehlerei zurück (nicht aber betreffend Strafzumessung; Urk. 145). Von keiner Seite angefochten wurden der Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (ND 5) sowie die Einstellung der Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG (Ziff. 2 Teil 1 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs). Keine Einwendungen wurden auch gegen die Regelung der Zivilforderungen, soweit der Privatklägerschaft nichts zugesprochen wurde, sowie gegen die Kostenaufstellung gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erhoben (Urk. 70 S. 2, Urk. 159 S. 1f.). Daher ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Öffentlichkeit Die Vorinstanz hat auf Antrag von drei Privatklägerinnen die Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung vom 8. Mai 2013 ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Medienschaffenden mit Auflagen zugelassen (Urk. 40). Wird kein abweichender Antrag gestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die gleiche Regelung auch im Berufungsverfahren Geltung haben soll. Die Vertreterin der Privatklägerin E._____ stellte sodann explizit den Antrag, es sei diesbezüglich wie vor Vorinstanz vorzugehen (Urk. 122A). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde demgemäss auch für das Berufungsverfahren die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden wiederum unter der Auflage zugelassen, dass sie jegliche Angaben zur Identität der Privatklägerinnen unterlassen (Urk. 123). Demgemäss wurde die Berufungs-verhandlung vom 19./20. Januar 2015 so gestaltet, dass die drei Beschuldigten zwar zusammen verhandelt wurden, die nicht öffentlichen Teile der Berufungsverhandlung jedoch zeitlich von den öffentlichen abgetrennt wurden (Prot. II S. 15ff.).

- 10 - 3. Anklageberichtigung Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass in der Zusatzanklageschrift vom 27. August 2012 bei der Nummerierung der Nebendossiers ein Fehler unterlaufen sei. Er hielt fest, dass der Fall E._____ in ND 7 (und nicht ND 5), der Fall B._____ in ND 5 (und nicht ND 6) sowie der Fall J._____ in ND 6 (und nicht ND 7) behandelt würden (Urk. 34). Von dieser Berichtigung ist im Folgenden – wie bereits vor Vorinstanz – auszugehen. 4. Verwertbarkeit, Beweisergänzungen 4.1. Die Vorinstanz hat sich zur Verwertbarkeit der vorliegenden Beweise zutreffend und umfassend geäussert. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 68 S. 15ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann das abgehörte Mobiltelefon mit der Nummer 076 […] ... zumindest teilweise auch der Beschuldigten zugeordnet (a.a.O. S. 16, Urk. ND 10/6/13 S. 12). 4.2. Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Zeugeneinvernahme von K._____ sowie von L._____ (Urk. 94). Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Einvernahme des Zeugen K._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 130). Hingegen wurde der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen L._____ gutgeheissen und zudem eine ergänzende Einvernahme der Privatklägerin E._____ angeordnet (Urk. 116). Die Unterlagen über die getätigten Beweiserhebungen gingen in der Folge am 17. Juni 2014 hierorts ein (Urk. 118; Urk. 120/1-7) und wurden mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2014 den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 121). Darauf wird im Folgenden an geeigneter Stelle zurückzukommen sein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde schliesslich die Übersetzung eines Auszuges von Urk. HD 3/5/1 vom Kroatischen in die deutsche Sprache angeordnet (Urk. 132 und Urk. 133), welche der Verteidigung anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 134). Im Verfahren des Mitbeschuldigten I._____ wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte keine Beweisergänzungsanträge mehr (Urk. 159 S. 1f. und S. 31).

- 11 - 5. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde der Beschuldigten im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft (unter anderem) untersagt, zu gewissen Geschädigten sowie deren Familien Kontakt aufzunehmen und die Schweiz zu verlassen. Weiter wurde ihr die Pflicht auferlegt, sich regelmässig zu melden und allfällige Adresswechsel sofort anzuzeigen. Zu diesem Zweck wurde der kroatische, noch bis ins Jahr 2021 gültige Reisepass Nr. ... der Beschuldigten beschlagnahmt (Urk. HD 20/22), welcher sich noch immer als Urk. HD 20/26 in den Akten befindet. Die Ersatzmassnahmen waren gemäss Verfügung vom 5. Juni 2008 auf drei Monate befristet und wären im Bedarfsfalle verlängert worden. Eine solche Verlängerung findet sich nicht in den Akten. Seitens der Anklagebehörde wurde nun anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, es sei der bei den Akten liegende Reisepass der Beschuldigten zu beschlagnahmen und ihr erst nach Antritt des Strafvollzugs zu den Effekten zu geben (Urk. 161 S. 2 und S. 7f.). Über diesen Antrag resp. die erforderliche Fluchtgefahr ist im Anschluss an die Urteilsberatung mittels Präsidialverfügung zu entscheiden (vgl. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 232 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 165). 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte sodann im Verfahren gegen I._____ und M._____ als Zeugin zum Vorfall vom 10. Januar 2007 einvernommen, nachdem sie in diesem Punkt – nach dem Rückzug ihrer diesbezüglichen Berufung – bereits rechtskräftig verurteilt war (Urk. 154). In ihrem eigenen Verfahren verzichtete sie auf eine mündliche Urteilseröffnung, weshalb das am 23. Januar 2015 gefällte Urteil gleichentags per Fax im Dispositiv eröffnet wurde (Prot. II S. 18; Urk. 166). II. Sachverhalt Einleitung 1. Der Beschuldigten werden in der (Zusatz-)Anklage verschiedene Delikte vorgeworfen. Die Beschuldigte zeigte sich von Anfang an bis heute nicht geständig (Urk. 157 S. 2) – mit Ausnahme der nunmehr anerkannten Gehilfenschaft zu Raub (ND 11), auf welche zurückzukommen sein wird. Somit müssen ihr die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachge-

- 12 wiesen werden, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Der Vorwurf der Hehlerei (ND 10) ist aufgrund des Rückzugs der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu prüfen. 2. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 68 S. 20-25). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur. Menschenhandel und Förderung der Prostitution 1. Allgemeines 1.1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der Nebendossiers in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. HD 34). Mit der Vorinstanz sind sodann die Vorwürfe betreffend E._____ (ND 7) im Anschluss gesondert zu prüfen, da der Beschuldigten bezüglich dieser Privat-klägerin neben Förderung der Prostitution auch andere Delikte vorgeworfen werden.

- 13 - 1.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht von den Vorwürfen betreffend B._____ – nunmehr rechtskräftig – freigesprochen hat, nachdem diese lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 68 S. 17). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen Stellen dennoch auf die Aussagen von B._____ abstellte, sind diese – soweit belastend – nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt. Festzuhalten ist indes, dass sich die polizeilichen Aussagen von B._____ jedenfalls nicht entlastend für die Beschuldigte auswirken, indem sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte. 1.3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 18). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt an einigen Stellen zu Gunsten der beiden Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 68 S. 102). So ist ihr zuzustimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass I._____ im Bordell von einem gewissen "N._____" vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 68 S. 54). Nicht erstellt ist auch, dass I._____ persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklageschrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 68 S. 72). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten auch davon ausgegangen, dass der Geschädigten O._____ ihr Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anlässlich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen wurde (Urk. 68 S. 85). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist auszugehen und darf zu Lasten der Beschuldigten nicht mehr abgewichen werden. 1.4. Die Beschuldigte hat (schliesslich) anerkannt, zusammen mit I._____ zur fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse ... in ... Zürich betrieben und eine gemeinsame Kasse geführt zu haben (entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 50/8 S. 6 oben). Sie bestätigte auch, dass vom vereinbarten

- 14 - Betrag von Fr. 150.– pro Freier jeweils Fr. 50.– für die jeweilige Geschädigte und der Rest für sie und I._____ – sowie zur Kostendeckung – bestimmt waren (Urk. 50/3 S. 6-8 und S. 16, Urk. 157 S. 2ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie erneut fest, sie habe mit I._____ zusammen arbeitsteilig gearbeitet; sie seien beide zusammen die Chefs des Bordells gewesen (a.a.O., vgl. auch Urk. 158 S. 2f.). Daher kann bereits an dieser Stelle den diversen Ausführungen des Verteidigers, welcher die Beschuldigte als "graues Entchen" bezeichnete, das sich der Aura von I._____ nicht entziehen konnte und nur begrenzt das Sagen im Bordell gehabt habe (Urk. 159 S. 9-15), widersprochen werden. Solches wurde von keiner Seite im gesamten Verfahren je behauptet. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Verteidigung, I._____ sei der Beschuldigten allmählich unheimlich geworden; im Sommer 2006 sei dieser nach seiner Haft in Kroatien aber wieder in Zürich erschienen (Urk. 159 S. 15). Gemäss den Aussagen von J._____, welche zur fraglichen Zeit an der ...strasse ... war, war es vielmehr so, dass A._____ den Beschuldigten nach seinem Gefängnisaufenthalt in Kroatien abgeholt habe und mit diesem am 16. Juli 2006 in der Wohnung in Zürich angekommen sei (Urk. ND 6/2 S. 7). Der Versuch der Verteidigung, die Hauptverantwortung für die Geschehnisse auf I._____ abzuschieben und die Beschuldigte als naive Mitläuferin darzustellen, überzeugt daher in keiner Weise. Im Übrigen hielt die Beschuldigte von Anfang an fest, sämtliche der in der Anklage genannten Frauen seien freiwillig und in der Absicht, sich zu prostituieren in die Schweiz gekommen. Sie hätten sich alle bereits in Kroatien prostituiert und seien bereits in Kroatien vollständig darüber informiert gewesen, dass sie in Zürich der Prostitution nachgehen sollten (vgl. dazu auch Urk. 50/3 S. 10ff., Urk. HD 6/7 S. 2ff., Urk. 157 S. 5ff.). 2. Aussagen der Geschädigten 2.1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der bereits oben erwähnten Korrekturen – aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (Urk. 68 S. 51ff.; auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen – ohne Berücksichtigung von B._____ immerhin sieben

- 15 - Frauen – hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 68 S. 33). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sogenannten Realitätskriterien respektive mögliche Lügensignale in den Ausführungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 28ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Während bei einem sogenannten Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für eine Falschaussage erfordert, werden die Beschuldigte und I._____ vorliegend von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frau, die gleichzeitig mit ihnen im Bordell an der ...strasse ... tätig war, wo grundsätzlich stets zwei Frauen zur Verfügung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13) – gemäss Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sogar meist nur eine (Urk. 157 S. 5, vgl. Urk. 159 S. 28). Obwohl sich die ersten Geschädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der ...strasse ... aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, deponierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 68 S. 25ff. i.V.m. S. 44). Auch die Verteidigung scheint nicht mehr davon auszugehen (Urk. 159 S. 28ff.). Dass sich die Geschädigten im Laufe der Untersuchung möglicherweise einmal begegneten (Urk. 159 S. 30), ändert nichts daran, denn sie sagten von Anfang an bereits bei der Polizei in Vielem deckungsgleich aus. Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in den Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschädigten hingewiesen (vgl. Urk. 68 S. 41ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive ausgeschlossen werden: Wäre es um Geld gegangen – etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder

- 16 - Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung –, so wären zweifellos allseits entsprechende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (F._____ und G._____); und auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 68 S. 25f.). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und keinerlei Drohungen oder Gewalt erfahren hätten, ist vielmehr nicht ersichtlich. Insbesondere wäre nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten auch die Beschuldigte gleichermassen belastet haben, wenn sie lediglich die freundliche "Puffmutter" gewesen wäre, die mit den Geschädigten wie in einer WG zusammenlebte und nur aus Liebe zu I._____ mitmachte, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 159 S. 13f.). Die Geschädigten zeichnen ein ganz anderes Bild der Beschuldigten und einige von ihnen haben explizit erklärt, auch vor ihr Angst gehabt zu haben (Urk. ND 8/5/5 S. 5f., Urk. ND 6/4/4 S. 10 oben; vgl. Urk. 159 S. 21 oben). 2.3. Die Verteidigung und auch die Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten hätten ihr Umfeld – und insbesondere auch ihre Familien – aus Scham über ihre eigentliche Tätigkeit im Dunkeln gelassen (vgl. Urk. 50/3 S. 10 unten) und hätten sich daher eine fiktive Tätigkeit in der Schweiz ausgedacht. Bei der Prostitution handle es sich immerhin um eine in Kroatien nach wie vor verbotene Arbeit. Frauen, die dieser Tätigkeit illegal nachgehen würden, würden sozial geächtet (Urk. 50/8 S. 9 und S. 10f.; Urk. HD 6/1 S. 14 und S. 16; Urk. HD 6/7 S. 29, Urk. 159 S. 28ff., Urk. 157 S. 8ff.). Diese These überzeugt indes nicht: Hätten die Geschädigten – ob nun abgesprochen oder völlig unabhängig von einander – die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen oder entziehen konnten, so wären in der Untersuchung deutlichere Worte und Anschuldigungen von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfindet, würde zweifellos möglichst schwerwiegende Druckmittel schildern und etwa von Todesdrohungen, Missbrauch oder schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurückhaltung auf-

- 17 zuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Geschädigten zurückhaltend und differenziert ausgesagt und die Beschuldigten nicht über-mässig belastet (Urk. 68 S. 33ff.). Die Ansicht der Verteidigung, die Geschädigten hätten einfach Schwarzmalerei betrieben (Urk. 159 S. 3f.), trifft nicht zu. Die Aussagen der Geschädigten lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von der Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. 50/3 S. 10f., Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3 und S. 6, Urk. 157 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo – gemäss Beschuldigten (a.a.O.) – bereits alle von der Tätigkeit als Prostituierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollten (Urk. 68 S. 27). So hielt u.a. auch P._____ fest, sie wolle lieber nicht aussagen und alles vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch Q._____ bestätigte, sie hätte nie eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontaktiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur E._____ (dazu nachfolgender Komplex) sowie J._____, welche gewusst hatte, dass sie als Prostituierte tätig sein würde, unabhängig von einander und von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 68 S. 26). Die anderen Frauen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Polizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Notwendigkeit, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prostituierte an der ...strasse ... mit allen Details – wie Preise, Anzahl Freier etc. – Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Genau so gut hätten

- 18 sie jegliche Aussage verweigern oder schlicht lügen können, sie würden die beiden Beschuldigten nicht kennen oder seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangenheit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, im Detail offen zu legen. Wenn die Beschuldigte ausführt, irgendjemand habe die Geschädigten überzeugt, bestimmte Aussagen zu machen, damit sie selbst weniger Probleme bekämen (Urk. 157 S. 8), ist nicht nachvollziehbar, wen oder was sie damit meint. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre – etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt geworden wäre – so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen "Ausreden" erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch ohne weiteres, weshalb nur zwei der Geschädigten bei der Polizei schliesslich Anzeige erstatteten (Urk. HD 1/1; Urk. ND 6/2). Insgesamt lässt das Verhalten der Geschädigten in keiner Hinsicht den Verdacht aufkommen, sie hätten die eingeklagten Vorwürfe rundweg erfunden, um sich selbst als Opfer der Beschuldigten darzustellen und in ein besseres Licht zu rücken. 2.4. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und bei der Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme auffallend konstant blieben und lebensnahe Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 68 S. 40). Ihre Aussagen stimmen – wie erwähnt – auch untereinander in vielen Punkten überein (vgl. a.a.O. S. 28ff.). So gaben alle Geschädigten – ausser J._____ – unabhängig von einander deckungsgleich an, unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt worden zu sein, nämlich einige zwecks Arbeit als Kindermädchen oder Kellnerinnen, andere für eine Telefonsexhotline. Wenn von der Verteidigung und der Beschuldigten geltend gemacht wird, die Frauen hätten aus Scham zu Hause verschwiegen, dass sie als Prostituierte arbeiten würden und sich eine fiktive Tätigkeit ausgedacht (Urk. HD 6/7 S. 29; vgl. auch Urk. 50/8 S. 9), so ist nicht recht einzusehen, weshalb nicht für alle das gleiche "Alibi" erfunden wurde. Ganz und gar lebensfremd erscheint aber, dass dabei mehrfach die Arbeit bei einer Sextelefonhotline genannt worden sein soll (vgl. Urk. HD 6/7 S. 23 betr. F._____ gegenüber ihrer Mutter). Hätten sich die Frauen

- 19 aus Angst vor den Reaktionen in der Heimat bzw. aus Scham vor ihrer Familie möglichst vom Sexgewerbe distanzieren wollen, so wäre es geradezu absurd, ohne Not eine Telefonsexhotline als Grund für die Reise in die Schweiz anzugeben und sich damit wieder in die Nähe einer zwielichtigen Tätigkeit zu rücken. Viel plausibler erscheint es, dass die Geschädigten so mit einem lukrativen und plausiblen Job-Angebot angelockt werden sollten (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 6), zumal sich die Beschuldigte in diesem Gewerbe auskannte (Urk. 153 S. 4). Restlos absurd wird das angebliche Alibi der Sexhotline gegenüber F._____s Mutter, wenn die Geschädigte überzeugend ausführte, sie habe mit den Beschuldigten – soweit plausibel – abgemacht, sie werde gegenüber der Polizei in Kroatien erzählen, dass sie als Babysitterin arbeite und in der Schweiz bei Familienangehörigen wohne; dies, um die Polizeisuche nach ihr zu beenden (Urk. ND 8/2 S. 12). Wenn die Behauptungen der Beschuldigten stimmen würden und alles auf Freiwilligkeit basiert hätte, so hätte F._____ keinerlei Grund gehabt, bei der Polizei dann doch von dieser einstudierten Geschichte abzuweichen und von einer Telefonsexhotline zu berichten. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Die Beschuldigte kann auch nicht geltend machen, sie habe nichts von diesen falschen Versprechungen gegenüber den Geschädigten gewusst, denn in allen relevanten Fällen war – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 27, Urk. 157 S. 19) – sie es, die die Geschädigten gemäss deren Aussagen in die Schweiz lockte. Die Aussagen der Geschädigten decken sich sodann auch betreffend weiterer relevanter Punkte wie die Art der ausgestossenen Drohungen, die mindestens zeitweise Wegnahme der Ausweispapiere, die untypische Einräumung einer anfänglichen Bedenkzeit usw., was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht. Damit trifft die Ansicht der Verteidigung gerade nicht zu, die Geschädigten hätten bei ihren Aussagen bloss Wissen mit Nichtwissen und Freiwilligkeit durch Unfreiwilligkeit ersetzen müssen, weshalb es nicht schwierig gewesen sei, übereinstimmende Angaben zu machen (Urk. 159 S. 28f.). Die deckungsgleichen Darstellungen der Geschädigten sind indes viel detaillierter als das. 2.5. Insgesamt betrachtet bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten im Sinne eines Komplotts abgesprochen haben könnten, um die beiden Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder sich selbst in ein besseres

- 20 - Licht zu rücken. Ihre Aussagen enthalten vielmehr zahlreiche Realitätskriterien und wirken selbsterlebt, plausibel und – angesichts der Umstände – sehr zurückhaltend. Dass die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen auch gewisse Abweichungen und Unklarheiten aufweisen, ist angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Erlebten und den Aussagen nicht aussergewöhnlich und spricht gerade gegen Absprachen der Zeuginnen. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die Darstellungen sämtlicher Geschädigter letztlich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann (Urk. 68 S. 44). 3. Aussagen der Beschuldigten Zum Aussageverhalten der Beschuldigten fällt zunächst auf, dass sie wenig kooperativ war (vgl. Urk. HD 6/1 S. 8) und selten konkrete und überprüfbare Aussagen machte. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die Beschuldigte betreffend den Kernsachverhalt stets bedeckt gehalten und oft nur Aussagen gemacht habe, wo es um Sachverhalte gegangen sei, die keine Relevanz hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gehabt hätten. Auf viele Fragen habe sie ausweichend reagiert oder sie gar nicht beantwortet (vgl. Urk. HD 6/1 S. 17, Urk. HD 6/6 S. 11, Urk. HD 6/7 S. 5 unten, S. 21f., Urk. 50/3 S. 11 unten, Urk. ND 2/5/1 S. 8). Dies trifft – nebenbei bemerkt – auch vollends auf ihre Aussagen an der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub zu (vgl. unten). Realkennzeichen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. seien nicht zu finden (Urk. 68 S. 45). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Teilweise antwortete die Beschuldigte auch trotzig, indem sie beispielsweise auf entsprechende Frage angab, die Frauen hätten sich zwar alleine bewegen können, aber "wohin hätten diese auch gehen sollen?" (Urk. ND 4/5/1 S. 6). Wenig überzeugend erscheint auch ihre Aussage, sie – die den seit Jahren im Prostitutionsmilieu tätigen I._____ schon länger kennt – habe "in der Zeitung gelesen", dass Prostitution in Kroatien verboten sei (Urk. HD 6/7 S. 29). Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschuldigten, sie habe zwar das Geld einiger Geschädigter auf deren

- 21 - Wunsch hin verwaltet, eine Buchhaltung oder Abrechnung darüber habe sie aber nicht geführt (Urk. 50/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 15, Urk. ND 3/5/1 S. 6). In einem Geschäft, in dem es vorrangig um Geld geht, hätte es die Beschuldigte mit Sicherheit nicht einfach den Geschädigten überlassen zu sagen, wie viel sie ihnen am Ende bei der Abreise noch schuldete. Erheblich gegen die Beschuldigte spricht, dass sie mehrfach zunächst Sachverhalte bestritt, die sie im späteren Verlauf der Untersuchung zugab, was im angefochtenen Entscheid richtig aufgezeigt und mit mehreren Beispielen untermauert wurde (Urk. 68 S. 45ff., vgl. u.a. Urk. HD 6/7 S. 22). Dieses Aussageverhalten zeigt sich eindrücklich an den Antworten der Beschuldigten betreffend Führung eines Bordells. Zunächst bestritt sie ausdrücklich, an der ...strasse ... ein Bordell betrieben zu haben, um unmittelbar danach auszuführen, ab und zu sei bei ihr ein Mädchen gewesen, welches Kundschaft empfangen habe. Bereits in der Antwort auf die nächste Frage gab sie zu, es seien ab und zu zwei Mädchen gewesen, aber nicht immer und nicht lange, und einige Fragen später beteuerte sie, es seien gesamthaft vier Frauen gewesen und nicht mehr (Urk. HD 6/1 S. 11f.). Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, gab die Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen bekanntlich unumwunden zu (vgl. Urk. 50/3 S. 6). Bereits diese kurze Episode steht exemplarisch für das Aussageverhalten der Beschuldigten: Sie passte dieses immer wieder den Vorhalten und neuen Beweismitteln an (vgl. auch Urk. 50/3 S. 13). Zudem konnte sie auf viele Fragen keine plausiblen und schlüssigen Antworten liefern. So antwortete sie beispielsweise auf die Frage, weshalb sie die – angeblichen – Entwendungen der Geschädigten G._____ nicht der Polizei gemeldet habe, mit der Gegenfrage, was sie denn bei der Polizei hätte sagen sollen (Urk. ND 9/6/1 S. 11). An anderer Stelle beantwortete sie dieselbe Frage dahingehend, dass sie die Geschädigte dann einfach nach Hause geschickt habe (Urk. HD 6/1 S. 14), während sie später – zögerlich – schliesslich einräumen musste, dass G._____ überraschend weggegangen sei (Urk. HD 6/7 S. 27f., Urk. 50/3 S. 26). Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen und sind nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der

- 22 - Aussagen der Geschädigten zu erwecken. Was die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ betrifft, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 47ff.). Entlastend sind sie nicht von Bedeutung, da ebenso wenig überzeugend wie jene der Beschuldigten, und auch belastend ergaben sie nichts Relevantes (vgl. auch Urk. 158). 4. Einzelne Anklagevorwürfe 4.1. Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage – soweit nicht bereits erörtert – mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 68 S. 51ff.). 4.2. Wenn die Verteidigung ausführte, die Behauptung der Frauen, über den wahren Hintergrund ihrer Tätigkeit in der Schweiz nicht informiert gewesen zu sein, würde sich als unglaubhaft erweisen, insbesondere weil keine der Frauen irgendwelche Fragen über ihre künftige Tätigkeit in der Schweiz gestellt und keine auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestanden habe (Urk. 50/8 S. 7ff.), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen (Urk. 68 S. 56). Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Andererseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für P._____ beispielsweise kam es offenbar sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, die Beschuldigte habe einen Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass die Beschuldigte alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen – bei denen nicht mit dem Stellen kritischer Fragen gerechnet werden muss – ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben; Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen

- 23 geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 57ff.). Bezüglich der Geschädigten P._____ führte die Beschuldigte selbst aus, diese habe keine feste Stelle gehabt und viel Geld verdienen wollen (Urk. HD 6/7 S. 3 und S. 5). Ähnliches gilt für die Geschädigte G._____. Jene habe ihr erzählt, dass sie kein Geld und keine Arbeit habe (Urk. HD 6/1 S. 16). Auch von der Geschädigten Q._____ wusste die Beschuldigte immerhin, dass es möglich sei, dass sie arbeitslos gewesen sei, und dass sie sich vor einigen Monaten von ihrem Partner getrennt habe (Urk. HD 6/7 S. 11). Und bezüglich F._____ machte die Beschuldigte geltend, diese habe ihr gesagt, sie könne nur noch wenige Tage in der Kaffeebar arbeiten und finde sonst nichts mehr (Urk. ND 8/7/1 S. 2 unten und S. 4). Bezüglich der übrigen Geschädigten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte – sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) – zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch diese Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten. 4.3. Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den beiden Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren oder als Prostituierte tätig sein wollten. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass eine Überlegungszeit gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschädigten ja bereits in Kroatien über alles informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig gewesen (Urk. 68 S. 62f. und S. 66). Die Verteidigung schien vor Vorinstanz daraus zu schliessen, dass eine solche Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 50/8 S. 9). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine "Probezeit" vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls um- bzw. anders entscheidet. So erklärte I._____ die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5). Allerdings ist genau so denkbar, dass den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit respektive die Möglichkeit einer Rückkehr eingeräumt wurde, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen

- 24 darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen – aus den nicht eben besten Verhältnissen – sich dem aufgebauten Druck beugen würden. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von F._____ untermauert: I._____ habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung "bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt" hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7f.). Dies zeigt klar, dass die Geschädigten – ausser J._____ – vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. Schliesslich betonte die Verteidigung, dass es vollkommen überflüssig gewesen wäre, Frauen mit falschen Versprechungen in die Schweiz zu locken, weil sich angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Kroatien jederzeit genug prostitutionswillige Frauen gefunden hätten (Urk. 159 S. 7 und S. 24). Wäre dem zwingend so, gäbe es den internationalen Menschenhandel schlicht nicht, denn dieser basiert geradezu darauf, Frauen aus ärmeren Ländern, welche dadurch weniger Widerstand zu leisten in der Lage sind, anzulocken, fern der Heimat vor vollendete Tatsachen zu stellen und auszubeuten. Wenn sich in ärmeren Ländern stets zahlreiche Freiwillige finden liessen, ergäbe auch der Hinweis der Verteidigung keinen Sinn, wonach in vielen Herkunftsländern Frauen über die Tricks der Menschenhändler aufgeklärt und davor gewarnt würden (Urk. 159 S. 29). Das Gleiche gilt für die wenig überzeugende Behauptung der Verteidigung, Freier seien derart aufmerksam, dass sie es merken würden, wenn Frauen zur Prostitution gezwungen würden, und sich schwer damit tun (Urk. 159 S. 6f.). Würde dies zutreffen, dürfte es den internationalen Menschenhandel mit Frauen nicht geben, da er sich schlicht nicht lohnen würde. Hinzu kommt, dass Frauen, welche sich aus Angst vor Repressalien prostituieren, wohl gut daran tun, ihren Widerwillen nicht offen zu zeigen und keine Probleme mit ihrem Zuhälter zu riskieren. Dies erklärt ohne weiteres auch, weshalb nur gerade eine Geschädigte wagte, sich einem Freier zu offenbaren (G._____). An den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten, sie seien mit einem falschen Job-Angebot in die Schweiz gelockt worden, ist daher nicht zu zweifeln.

- 25 - 4.4. Fraglos ist, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.– sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl. u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefongesprächs vom 27. Dezember 2006 sowie den Aussagen I._____s ist davon auszugehen, dass es die beiden Beschuldigten – und nicht die Geschädigten – waren, die die Preise festlegten (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 50/3 S. 17f. und Urk. 68 S. 69f.). Dies – ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten – vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen. Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbedingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen (vgl. Urk. 159 S. 5). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss überein-stimmenden Aussagen (ausser bei J._____) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohungen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken respektive knapp überleben können (Urk. 68 S. 71f.). Selbst wenn die Aussagen von I._____ an der Berufungsverhandlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 158 S. 4), zutreffen sollten – was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können – wäre der Verdienst der beiden nach wie vor recht erheblich gewesen. Nicht zu überzeugen vermag die neue Darstellung der Beschuldigten, es sei meist jeweils nur eine Frau im Bordell gewesen (Urk. 157 S. 5 und S. 14). Interessant ist auch, dass weder die Beschuldigte noch I._____ hier, wo es um ihre Einkünfte geht, die angeblich häufig geleisteten Escort-Dienste der Frauen erwähnen (a.a.O. S. 3, Urk. 158 S. 4). Solche wurde denn auch von keiner der Geschädigten je geschildert. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbeteiligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser

- 26 - Frauen hin. Schlicht unerfindlich bleibt, was die Verteidigung aus ihren langwierigen Ausführungen über die engen Platzverhältnisse an der ...strasse ... ableiten will (Urk. 159 S. 22ff.). 4.5. Weiter haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitgehört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht oder zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen oder jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernsthaft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 68 S. 67ff.). Die Verteidigung machte sodann geltend, die Geschädigten hätten – im Falle einer effektiven Zwangssituation – ja weglaufen, sich an die Nachbarn oder die Behörden wenden oder ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 50/8 S. 10, Urk. 159 S. 19f.). Dem ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 63-66) entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass die Beschuldigten viele Kontakte hatten, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von G._____, auf welche näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht. Und was die Nachbarn in der gemäss Verteidigung fast schon als kroatische Kolonie zu bezeichnenden Gegend betrifft (Urk. 159 S. 19), so brauchen diese, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst zu haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden. Zum andern wäre mehr als denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Es ging an der ...strasse ... offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten – nebst der bereits erwähnten Scham – auch Angst, dass ihnen oder ihren Angehörigen etwas passieren

- 27 würde, wenn sie zur Polizei gehen oder fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen I._____s erinnert: Er würde die Geschädigte P._____ an einen Albaner verkaufen; er würde die jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von R._____ könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse, wo die Geschädigte F._____ und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen brechen; oder die Geschädigte G._____ sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesentlich, dass die Geschädigten allenfalls hätten davonrennen, telefonieren oder vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der näheren Umgebung spazieren gingen oder vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk. ND 3/3/3 S. 8). Die Beschuldigte und I._____ wussten offenbar genau, bei welcher Frau welches Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere – wie etwa die offenkundig aufmüpfige G._____ – immer wieder geschlagen wurden. Es darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Opfer häufig nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlicht-milieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden. 4.6. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 – mit den eingangs genannten Ausnahmen – somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 101f.) kann vollumfänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Kroatienaufenthalts der Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 159 S. 18), ist vorliegend nicht von Bedeutung, denn zu dieser Zeit waren bloss B._____ und J._____ (hierzu Freispruch der Beschuldigten) sowie E._____ auf Abruf (blosses Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).

- 28 - 5. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs) ND 1: P._____ Diese Geschädigte soll durch die Beschuldigte unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem angeblichen "Alibi" wurde bereits oben das Notwendige gesagt. P._____ führte sowohl bei der Polizei als auch rund vier Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewegungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der …strasse unter dem Namen "…" zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate geblieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als "Goldhenne" gedient habe (vgl. Urk. ND 1/3 S. 1), was auch die Beschuldigte bestätigte (Urk. HD 6/7 S. 6). Die Geschädigte schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei P._____, also ihr wahres Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4 S. 4 und S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor I._____ (also I._____) gefürchtet; wenn sich jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen (a.a.O. S. 7 und S. 14). P._____ bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9). Die Vorinstanz ist auch auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 68 S. 75f.). Den angeblichen Widerspruch, von wem die Geschädigte bedroht worden sei, wurde stimmig aufgelöst, nämlich, dass I._____ in erster Linie die Drohungen aussprach und die Beschuldigte diese subtil unterstützte, indem sie der Geschädigten riet zu gehorchen. Schliesslich ist der Umstand, dass die Geschädigte R._____ ausführte, ihnen sei "später gesagt worden", dass P._____ freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr lang zu bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung oder etwas ähnliches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte

- 29 zwar auch die Beschuldigte aus (Urk. HD 6/7 S. 5, Urk. 157 S. 6), aber genau deshalb ist mehr als denkbar, dass sie und I._____ es waren, die R._____ und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität und selbst-bestimmtem Arbeiten zu erwecken. Sodann ist die Tatsache, dass P._____ auf gewissen Fotos mit ihren Kolleginnen auch mal fröhlich wirkte, ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abgefunden (Urk. 68 S. 75f., vgl. Urk. 159 S. 34). Und dass die Frauen gegenüber Freiern oder Bekannten der beiden Beschuldigten positiv bzw. zumindest nicht negativ über diese sprachen (Urk. HD 7/16 S. 4f.; Urk. HD 7/18 S. 5f.), vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 50/8 S. 13) – ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Die Aussagen der Beschuldigten zu dieser Geschädigten sind alles anderen als glaubhaft: So bestätigte sie zwar sofort, P._____ zu kennen, räumte indes erst gut 30 Fragen später ein, dass sich diese bei ihr prostituiert habe (Urk. ND 1/6/1). Dabei machte sie damals noch geltend, I._____ habe nichts damit zu tun gehabt und sie habe kein Geld von P._____ erhalten (a.a.O. S. 6). Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt. ND 2: Q._____ Vorab ist hierzu festzuhalten, dass Q._____ entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 oder 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) respektive 2003 (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Auch die beiden Beschuldigten sowie die Geschädigte O._____ bestätigten, dass Q._____ (alias "…") erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1; Urk. ND 3/3/3 S. 18; Urk. HD 5/3 S. 17; Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant. Die Geschädigte Q._____ soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen arbeiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein, was die Beschuldigte auch telefonisch bestätigt habe. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte nicht um die relevanten Umstände gewusst hätte (Prot. II S. 27). Auch Q._____ führte zweimal weitgehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen war. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her

- 30 gekannt, wo I._____ – angesichts seiner Vorstrafen wenig überraschend – als Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie habe nicht gewusst, was sie tun solle, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2 S. 3f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 50/8 S. 16), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewesen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5f.; Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). I._____ habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert (Urk. ND 2/2 S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (Urk. ND 2/2 S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht – und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4 S. 6) – hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 68 S. 78; Urk. ND 2/3/4 S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: "Als ich dort angekommen bin und diesen Mann [I._____] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging (…), dass dies nichts Gutes bedeutet." (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussageverhalten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch hier hat sich die Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 68 S. 79f.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar einen Mann namens S._____ kennenlernte, diesen (bei seiner Mutter) im

- 31 - Spital und später im Aargau besuchte respektive kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11f.; Urk. ND 2/6/1 S. 2 und S. 6). Somit kam Q._____ danach zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu S._____), nicht aber, um sich erneut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 50/8 S. 16). Obwohl I._____ letzteres bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14), hat er es anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 158 S. 20). Auch die Beschuldigte konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und Urk. ND 2/5/1 S. 10). Aus der Behauptung der Beschuldigten, die Geschädigte habe früher bereits einmal in Luzern in einem Cabaret als Prostituierte gearbeitet (Urk. ND 2/5/1 S. 1, Urk. HD 6/7 S. 11, Urk. 157 S. 6) bzw. I._____s Darstellung, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut deutsch könne, lässt sich zu Gunsten der Beschuldigten nichts ableiten. Insbesondere die Behauptungen I._____s, er sei dagegen gewesen, dass sich Q._____ bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13f.), respektive weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1 S. 5) – wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind –, überzeugen in keiner Weise, wenn Q._____ ja bereits zuvor in Luzern dieser Arbeit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Geschädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11), offenkundig unwahrscheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte I._____ vielmehr selbst, wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätte (Urk. ND 2/4/1 S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 2/3/4 S. 10f.), schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt.

- 32 - ND 3 und 4: O._____ und R._____ (geb. …) Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zürich, um hier als Kellnerinnen in einer Kaffeebar zu arbeiten. Dass beide Geschädigten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These der Verteidigungen, wonach die Geschädigten aus Scham fiktive Tätigkeiten erfunden hätten (Urk. 50/8 S. 9), nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich – abgesprochen – lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. O._____ nachstehend). Auffällig ist, dass O._____ äusserst zögerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während R._____ die Ereignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrieben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. HD 50/6 S. 12f.; vgl. auch Urk. 68 S. 84). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und lassen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. O._____ und R._____ führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit der Beschuldigten von Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5; Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer Ankunft von den beiden Beschuldigten, nicht P._____, darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3f.; Urk. ND 4/2 S. 4; Urk. ND 4/3/3 S. 7). Obwohl O._____ die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang bestanden, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihren Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie allerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfänglichen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss O._____ Druck aufgebaut

- 33 worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschuldigten telefonieren oder die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2; Urk. ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann endlich von I._____ "die Erlaubnis" erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschädigte O._____ offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 68 S. 84). Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten R._____ bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und O._____ nicht bleiben würden, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängstigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe I._____ gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe I._____ mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, seien ständig kontrolliert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rückreise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hätte (Urk. ND 4/2; Urk. ND 4/3/3 S. 4f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausibel, weshalb man sie nach so kurzer Zeit wieder weg liess. Wenngleich R._____ bezüglich ihrer Fluchtmöglichkeiten – wie erwähnt – vermutlich etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. ND 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch S. 17f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, belastete sie die beiden Beschuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen oder malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaupten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, I._____ habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dirnenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.– als unfair und ausbeuterisch zu be-

- 34 zeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ihrer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Die Vorinstanz hat im Übrigen auch hierzu das Notwendige bereits ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 83ff.). Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) – erstellt. ND 6: J._____ Bezüglich der Geschädigten J._____ ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2f., v.a. S. 7; Urk. ND 6/4/4 S. 2ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwarte, wenn jemand etwas Falsches tue. Die Beschuldigten hätten auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). Sodann war sie auch beim Sturz von B._____ vom Balkon anwesend (a.a.O. S. 10ff.), der – auch gemäss Aussagen der Beschuldigten – wegen eines Streits mit I._____ geschehen sei (Urk. HD 6/7 S. 16ff. und S. 21f., Urk. 157 S. 14f.). Damit unterstützt auch J._____ die glaubhaften Aussagen der übrigen Geschädigten zu den Gepflogenheiten und Geschehnissen im Bordell. Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von J._____ überzeugend sind (Urk. 68 S. 87ff.) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen bezüglich ihrer Tätigkeit im Bordell machte, kann der Beschuldigten letztlich nur das angelastet werden, was ihr in der Anklage vorgeworfen wird. Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte J._____ habe sich vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.– für N._____ aufzubegehren (Urk. HD 27 S. 22). Dass die Geschädigte aufgrund der

- 35 - Drohungen durch die Beschuldigte auch hinsichtlich ihrer (grundsätzlich freiwilligen) Tätigkeit als Prostituierte in ihrer Handlungs- oder Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei resp. diese ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr freiwillig ausgeübt habe, wird in der Anklage nicht behauptet. Dies lässt sich somit nicht erstellen. Und auch wenn die Geschädigte ausführte, sie habe Eheprobleme gehabt und ihr Kleinkind eigentlich nicht allein lassen wollen (Urk. ND 6/2 S. 3), so kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, sie habe unter einem enormen Druck gestanden, in die Schweiz zu reisen und sich zu prostituieren (vgl. Urk. 68 S. 88, vgl. Urk. ND 6/4/4 S. 2 unten). J._____ hatte sich bereits ein Jahr zuvor entschlossen, in das Bordell der Beschuldigten zu gehen, dies aber wegen ihrer Schwangerschaft verschoben. Als sie sich schliesslich von ihrem Ehemann davon schlich und mit N._____ traf, mit welchem sie offenbar ein intimes Verhältnis hatte, habe dieser sie nochmals gefragt, ob sie denn tatsächlich beschlossen habe, in die Schweiz zu gehen, was sie bejaht habe (Urk. ND 6/2 S. 4). Es kann – mit der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 23) – somit nicht einfach davon ausgegangen werden, die Geschädigte sei – zeitlich oder anderweitig – derart unter Druck geraten, dass sie den Entscheid, sich in der Schweiz zu prostituierten – jedenfalls in diesem Zeitpunkt – nicht mehr frei habe fällen können. Bezüglich der Frage der Vermittlungsgebühr erweisen sich die Aussagen von J._____ sodann als zu unklar. Insbesondere hat sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.– erhalten, wobei man ihr noch Fr. 1'500.– schulden würde. I._____ habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie würde das restliche Geld erhalten, wenn sie niemandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an N._____ als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.– handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe "so gegen Fr. 3'000.–" verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.– bar auf die Hand erhalten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen worden, d.h. sie habe diese

- 36 abverdient (a.a.O. S. 7 und S. 9). Sie sei damit einverstanden gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn insgesamt der Verdacht bleibt, dass die Geschädigte J._____ sich nur unter Druck mit dem Abzug der Fr. 1'500.– einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch – wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem Anteil von jeweils Fr. 50.– (a.a.O. S. 9) – nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor den beiden Beschuldigten nicht gegen den Abzug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass eine – von der Geschädigten an sich glaubhaft geltend gemachte – Drohung resp. Nötigung der Beschuldigten gegenüber J._____ (Urk. ND 6/4/4 S. 10 oben) bereits verjährt wäre. Die Geschädigte war von März bis August 2006 im Bordell tätig, das vorinstanzliche Urteil stammt vom 20. Juni 2013. Zu Gunsten der Beschuldigten müsste daher davon ausgegangen werden, dass die in Ziff. 7.4 der Anklage erwähnten Drohungen resp. Nötigungen vor dem 20. Juni 2006 geschahen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). ND 8: F._____ Auch die Geschädigte F._____ soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und Urk. ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von J._____ als Zeugin bestätigt: F._____ habe ihr erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese Art dorthin gebracht. Als F._____ erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/4 S. 7; vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre F._____ in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). J._____s Aussagen bestätigen vielmehr, dass F._____ wie von ihr behauptet unter falschen Versprechungen, bei denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/2 S. 3), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde

- 37 später vereinbart, F._____ solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gearbeitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2 S. 12). Dies ergibt durchaus Sinn. Wie die anderen Geschädigten schilderte auch F._____, wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Ihr sei zeitweise auch das Handy kontrolliert respektive weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2 S. 11 und S. 13f.; Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und S. 12f.). Gleich zu Beginn habe sie erfahren, dass I._____ ein anderes Mädchen vom Balkon gestossen habe, sodass ihre Angst immer grösser geworden sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe bei I._____ eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5f.). Sie bestätigte explizit, sich vor beiden Beschuldigten gefürchtet zu haben (a.a.O. S. 12). Die Geschädigte F._____ hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende I._____ nach der Flucht von G._____ geführt hatte, in denen es darum gegangen sei, G._____ die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgegeben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche stattfanden, ist durch die Akten belegt (Urk. ND 9/3/2/2 S. 3 und S. 9). Die Aussagen von F._____ sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hotline fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 50/8 S. 27f.) – nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Die Behauptung der Beschuldigten, die Mutter von F._____ sei nicht in die Schweiz gereist, weil sie misstrauisch geworden sei, sondern weil sie (die Beschuldigte) verlangt habe, dass die Mutter die Geschädigte, welche Heimweh gehabt habe, abhole (Urk. ND 8/7/1 S. 9), ist völlig absurd. Zum einen war die Mutter von Anfang an misstrauisch gewesen (Urk. ND 8/2 S. 4); zum andern ist nicht einzusehen, weshalb die erwachsene Geschädigte nicht alleine in die Heimat hätte zurückreisen können. Bemerkenswert ist vielmehr, dass sich F._____ erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser

- 38 nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk. ND 8/5). Auch dies zeigt wiederum deutlich, dass sie eben nicht frei war zu kommen und zu gehen, wie sie wollte. Wenn die Verteidigung schliesslich ausführte, es sei auffällig, wie F._____ K._____ mit einer Selbstverständlichkeit des Verbreitens von Lügen bezichtige, obwohl sie diesen gar nicht kenne (Urk. 159 S. 31), so zielt dies offenkundig ins Leere. Dieser K._____ soll – gemäss der Verteidigung – ausgesagt haben, F._____ sei bereits in Kroatien als Prostituierte tätig gewesen. Wenn dies aber nicht zutrifft, konnte die Geschädigte F._____ selbstverständlich mit Fug behaupten, K._____ lüge, auch wenn – oder gerade weil – sie diesen nicht kennt. Es war auch nicht an ihr, ein Motiv für die Falschaussage des ihr unbekannten K._____ darzulegen (Urk. 159 S. 31, Urk. 111/1). Es besteht kein Anlass, an den Aussagen von F._____ zu zweifeln. Die Vorinstanz hat im Übrigen das Notwendige zu dieser Geschädigten ausgeführt (Urk. 68 S. 94ff.). Auch der Sachverhalt gemäss ND 8 ist erstellt. ND 9: G._____ Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Telefonsexhotline arbeiten zu können, nach Zürich gelockt wurde, wird nicht nur durch ihre eigenen Aussagen, sondern auch durch jene von F._____ belegt (vgl. Urk. ND 8/2 S. 10; Urk. ND 9/2 S. 2f.). Wenn die Geschädigte G._____ dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte und von einer Hotline für "psychologische Hilfe" sprach, so geschah dies offenkundig, um sich – und die Entscheidung, in die Schweiz zu reisen – in ein besseres Licht zu rücken. Die vor-instanzliche Interpretation überzeugt hingegen nicht (Urk. 68 S. 100). Auf Nachfrage entschuldigte sich die Geschädigte umgehend und bestätigte ihre ursprüngliche (für sie weniger günstige) Aussage als richtig (Urk. ND 9/4/1 S. 18). Die entsprechende Argumentation der Verteidigung zielt daher ins Leere (vgl. Urk. 50/8 S. 29). Dieser Umstand lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Aussagen von G._____ in globo unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat sodann richtig ausgeführt, dass die Geschädigte G._____ – entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 30) –

- 39 nicht gelogen hatte, als sie ausführte, sie sei nicht vorbestraft, zumal das fragliche Urteil erst rund 2 Jahre nach ihrer Befragung erging (Urk. 68 S. 27f., Urk. 33/5-6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt diese Vorstrafe die allgemeine Glaubwürdigkeit von G._____ heute zwar als reduziert erscheinen (Urk. 68 S. 28); wesentlich ist indes ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass G._____ unumwunden ausführte, die Beschuldigten seien ihre grossen Feinde, weil sie sie nicht nach Hause gehen liessen (Urk. ND 9/4/1 S. 2), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, denn es dürfte nicht selten vorkommen, dass Opfer einer Straftat gegenüber ihren Peinigern Wut empfinden. Wesentlich ist – wie gesagt – vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen, und diese fielen durchaus differenziert und nicht übertrieben belastend aus (vgl. Urk. 68 S. 98f.). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Geschädigte, hätte sie freiwillig für die Beschuldigte und I._____ gearbeitet, wäre gut behandelt und vollständig bezahlt worden, wie diese geltend machten (Urk. HD 5/3 S. 27-32; Urk. 6/7 S. 25-29, Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. ND 9/6/1 S. 9), später aus Wut oder Rachegefühlen heraus falsche Aussagen gegen sie machen sollte. Völlig unglaubhaft ist im Übrigen die Behauptung der beiden Beschuldigten, G._____ habe ihnen Geld und teuren Schmuck gestohlen und sei deshalb weggegangen, wobei die Beschuldigte einmal aussagte, G._____ habe sie und die Freier bestohlen, während sie heute geltend macht, G._____ habe nur I._____ etwas gestohlen (Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. HD 5/3 S. 29f., Urk. 50/5 S. 11f.; Urk. HD 6/1 S. 14; vgl. aber Urk. HD 6/7 S. 27f.; Urk. 158 S. 10 und S. 18f.; Urk. 157 S. 18). Hätte G._____ eine Gelegenheit abgewartet, diesen Diebstahl zu begehen, wie I._____ geltend macht, so wäre sie zweifellos nicht noch zuerst mit dem Diebesgut in der Tasche mit der Beschuldigten zum Shoppen gefahren und von dort aus weggelaufen, wenn sie ja die Wohnung jederzeit und unkontrolliert hätte verlassen können. Auf die weiteren widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigte dazu, wurde bereits oben hingewiesen: Während sie zunächst behauptete, G._____ aufgrund der Diebstähle einfach nach Hause geschickt zu haben (Urk. HD 6/1 S. 14), musste sie später einräumen, dass G._____ überraschend weggegangen sei (Urk. HD 6/7 S. 27f., Urk. 50/3 S. 26). Aufgrund der sehr authentischen Schilderung von G._____ ist vielmehr erstellt, dass sie ihre Flucht vorgängig plante

- 40 und schliesslich mit Hilfe eines Freiers umsetzen konnte (Urk. ND 9/4/1 S. 14). Gerade diese Flucht zeigt exemplarisch, dass G._____ keineswegs freiwillig im Bordell tätig war. Die Beschuldigte – und auch I._____ (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 12) – liessen keine Gelegenheit aus, die Geschädigte schlecht zu machen, was als klassisches Lügensignal gilt. So machte die Beschuldigte u.a. auch geltend, G._____ habe allgemein immer Probleme mit der Polizei und sei auch ein paar Mal in der Psychiatrie gewesen; sie habe keinen richtigen Beruf, sondern sei immer mit Kriminellen zusammen (Urk. ND 9/6/1 S. 16). Während dies alles mangels Kenntnis zwar nicht ausgeschlossen werden kann, ergeben die Aussagen von G._____ durchaus Sinn und passen ins Gesamtbild der übrigen glaubhaften Aussagen der anderen Frauen, welche wohl auch nach Ansicht der Beschuldigten nicht allesamt psychisch krank sind. So machte auch G._____ überzeugend geltend, bedroht, genötigt, ein paar Mal geschlagen und – unter zeitweiliger Wegnahme von Pass und Handy – kontrolliert worden zu sein (Urk. ND 9/2 S. 6ff.; Urk. ND 9/4/1 S. 7, S. 9 und S. 15). Wieso die Geschädigte gemäss eigenen Aussagen drei Wochen vor ihrer Flucht mit der Prostitution aufgehört habe, hat sie überzeugend dargelegt ("Tod oder Leben", Urk. ND 9/4/1 S. 12ff. und S. 21). Wären ihre Aussagen nicht wahr, hätte sie dieses untypische Detail auch nicht erfinden müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dies nichts an der Unfreiwilligkeit ihres Aufenthalts im Bordell ändere, was G._____s Flucht deutlich mache (Urk. 68 S. 100f.). Schliesslich steht fest, dass es nach der Rückkehr der Geschädigten G._____ nach Kroatien zu Streitigkeiten zwischen ihr und I._____ kam. Dass sie dabei die Mutter der Beschuldigten besuchte, ist unbestritten (Urk. ND 9/4/1 S. 19). Durch nichts nachgewiesen ist hingegen die Behauptung der beiden Beschuldigten, G._____ habe die Mutter auch bedroht, erpresst, das Telefonkabel durchgeschnitten und deren Hund getötet (Urk. ND 9/6/1 S. 12, Urk. ND 9/5/1 S. 4, Urk. HD 6/7 S. 28f., Urk. HD 5/3 S. 29, Urk. 50/8 S. 29; auch nicht durch Urk. ND 10/22/3 S. 3 = "…"). Durch die abgehörten Telefongespräche ist hingegen erstellt, dass I._____ – wie von G._____ geltend gemacht (Urk. ND 9/2 S. 8-10; Urk. ND 9/4/1 S. 15) – Leute nach Kroatien schickte, um sie zu bedrohen (Urk. ND 9/3/2/2ff.; von I._____ bestritten in Urk. HD 5/3 S. 31). Selbst wenn G._____

- 41 der Mutter der Beschuldigten tatsächlich Unannehmlichkeiten bereitet haben sollte, um ihren – wegen der Flucht – noch ausstehenden Dirnenlohn zu erhalten, was aus gewissen Gesprächen hervorgeht (vgl. Urk. HD 9/3/2/7-8), kann daraus nichts bezüglich der Ereignisse in Zürich vor diesem Streit abgeleitet werden. Dass sie offenbar, aufmüpfig, als einzige wagte, aufzubegehren und sich zur Wehr zu setzen, zeigt bereits ihre Flucht und spricht nicht gegen sie. Insgesamt ist damit auch der Sachverhalt gemäss ND 9 erstellt. Delikte z.N. von E._____ (ND 7) 1. Der Beschuldigten wird in ND 7 einerseits vorgeworfen, E._____ – in Mittäterschaft mit I._____ – ihrer Freiheit beraubt und sie entführt zu haben. Andererseits habe sie auch bezüglich dieser Geschädigten den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich E._____ im eingeklagten Zeitraum bei ihr im Bordell an der …strasse prostituiert hat. Sie macht indes geltend, diese habe das freiwillig und ohne Druck getan. Von Nacktfotos wollte die Beschuldigte nichts wissen. Zudem soll E._____ den grössten Teil des Lohns für sich behalten haben. Es treffe auch nicht zu, dass sie E._____ im August 2004 gegen deren Willen bis in die frühen Morgenstunden zusammen mit I._____ in ihrer Wohnung festgehalten habe (Urk. 50/3 S. 26ff.; Urk. 157 S. 11f.). Die Anklagevorwürfe basieren demnach insbesondere auf den Aussagen von E._____, weshalb diese einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen sind. Was die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung betrifft, hat die Vorinstanz das Notwendige bereits ausgeführt (Urk. 68 S. 20ff. und S. 120). 2. In einem ersten Teil hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von E._____ auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihr eine gute allgemeine Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne (Urk. 68 S. 124). Darauf kann – mit Ausnahme der folgenden Präzisierungen und Ergänzungen – verwiesen werden. 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst richtig ausgeführt, dass die von E._____ erwähnten Hassgefühle und Rachegelüste gegenüber den Beschuldigten nur dann hellhörig machen müssten, wenn sie auf anderen als den eingeklagten Begeben-

- 42 heiten beruhen würden, mithin etwa auf einer vorbestehenden Feindschaft (Urk. 68 S. 121ff.). Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dass ein Opfer einer schweren Straftat Hass gegenüber seinem Peiniger empfindet, sich eine gerechte Strafe für ihn oder gar dessen Tod wünscht, dürfte keine Seltenheit sein und basiert somit gerade auf den geschilderten Straftaten. Hier ist darauf zu achten, ob die Aussagen im Laufe der Untersuchung immer mehr zu Lasten eines Beschuldigten ausfallen oder generell übertrieben wirken. Darauf wird weiter unten eingegangen. Sollten die negativen Gefühle von E._____ gegenüber I._____ darauf beruhen, dass dieser sie – wie dieser vor Vorinstanz geltend gemacht hat (Urk. 50/5 S. 12, S. 13 und S. 16) – als Freundin oder Geliebte letztlich verschmäht haben sollte, so liesse sich damit noch in keinster Weise erklären, weshalb E._____ auch die Beschuldigte zu Unrecht dermassen massiv anschuldigen und Hassgefühle ihr gegenüber haben sollte (vgl. Urk. ND 7/3/2 S. 2). Demgemäss erscheint auch als irrelevant, dass E._____ anlässlich ihrer Verhaftung am Grenzübergang in Kroatien im Dezember 2005 I._____ als ihren Freund bezeichnet haben soll (Urk. 50/8 S. 26f.), da sie dort erwähnt habe, F._____ sei die Ehefrau ihres Freundes (Urk. HD 3/5/2 S. 3). Aus der vom Gericht erneut eingeholten Übersetzung geht indes hervor, dass das Wort "Freund" wie in der deutschen Sprache verschieden interpretiert werden kann und nicht zwingend auf einen Intimfreund hinweist, sondern auch ein Freund bedeuten kann (Urk. 132-133). Zudem sind diese in völlig anderem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal sich die Privatklägerin dort wohl einfach möglichst aus der Affäre ziehen wollte. Dies belegt jedenfalls nicht, dass E._____ die Geliebte von I._____ war, was von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung übrigens auch nicht bestätigt wurde (Urk. 157 S. 10f.). Wie eingangs erwähnt, würde dies auch nicht ansatzweise erklären, welches Motiv die Privatklägerin für eine derart massive Falschbelastung der Beschuldigten A._____ haben könnte. Gegen eine Strafanzeige als Racheaktion von E._____ spricht – mit der Vorinstanz – sodann die Tatsache, dass sie erst am 7. August 2006, mithin Monate nach Ende ihrer Tätigkeit an der ...strasse, Anzeige erstattete. Weshalb sie sich nun plötzlich ohne konkreten Anlass zu derart belastenden Aussagen hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Plausibel und zeitlich logisch er-

- 43 scheint hingegen ihre Darstellung, wonach sie u.a. wegen der Geschichte mit dem Balkonsturz ihrer Freundin B._____ Angst bekommen habe, I._____ – der nun wieder in der Schweiz weilte – könnte auch ihr etwas antun (Urk. ND 7/1/18 S. 18f.). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 68 S. 123). 2.2. Insofern geltend gemacht wird, es sei seltsam, dass weder ihre Eltern noch ihre kleinere Schwester noch ihr damaliger Freund etwas von den körperlichen Übergriffen durch I._____ oder von der Tätigkeit als Prostituierte mitbekommen haben (Urk. 50/8 S. 25f.), ist festzuhalten, dass dies E._____ offenbar aus Scham verhindern wollte und für sie kein Anlass bestand, ihrer Familie oder ihrem Freund gegenüber eine Erklärung abzugeben. So hielt sie fest, niemand wisse etwas von dieser Sache, sie habe es immer vertuschen können (Urk. ND 7/1/1 S. 12), ihrem Freund habe sie nur erzählt, dass sie verprügelt worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 9). Sodann ist der Geschädigtenvertreterin zuzustimmen, dass – selbst wenn herausgekommen wäre, dass sich E._____ prostituiert hat – es genügt hätte, wenn sie einfach gegenüber ihrer Familie und/oder ihrem Freund behauptet hätte, sie sei dazu gezwungen worden (Urk. 50/7 S. 13). Eine Notwendigkeit, solche Vorwürfe zu Unrecht in derartigen Details mehrfach gegenüber den Behörden zu schildern, bestand jedenfalls nicht. Schliesslich kommt hinzu, dass E._____ – wie erwähnt – im Anzeigezeitpunkt seit geraumer Zeit nicht mehr im Bordell tätig war und auch keinen Kontakt mehr zur Beschuldigten oder zu I._____ hatte. E._____ hätte somit im August 2006 die Vergangenheit ohne weiteres einfach auf sich beruhen lassen können. 2.3. Auch ein finanzielles Motiv für eine Falschaussage ist nicht auszumachen. Zwar stellte E._____ ein Genugtuungsbegehren über Fr. 35'000.–. Dies ist indes ihr gutes Recht und wurde betragsmässig offenbar von der Geschädigtenvertreterin festgelegt (Prot. I S. 18). Es kann offensichtlich nicht angehen, jedem Opfer einer Straftat, welches eine Genugtuung verlangt, von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit B._____ per SMS über die Möglichkeit von Schadenersatz unterhielt, – entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 26) – unverdächtig, da dies erst nach der Anzeigeerstattung und Erläuterung der Opferhilfebe-

- 44 stimmungen erfolgte (Urk. ND 7/1/13 S. 3). Dass auch gewisse finanzielle Interesse im Spiel sind, ist daher bei der Beweiswürdigung zwar zu beachten, aber nicht per se geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin herabzusetzen. Leicht reduziert erscheint diese indessen – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 122f.) – aufgrund des Umstandes, dass E._____ im April 2004 an mehrfach versuchtem Raub mit K.O.-Tropfen beteiligt war, was sie allerdings unumwunden zugab (Urk. ND 7/4/1-2). Diese Delikte haben nichts mit den vorliegend zur Debatte stehenden Vorfällen gemein. Insbesondere handelte es sich nicht um Rechtspflegedelikte (vgl. Urk. ND 7/1/17 S. 2). Hingegen ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, nicht gänzlich ohne Bedeutung. Die Glaubwürdigkeit einer unbescholtenen Person ist zweifellos höher zu gewichten. 2.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin E._____ leicht eingeschränkt ist, weshalb ihre Behauptungen mit Vorsicht zu würdigen sind. Indes ist nicht die Glaubwürdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedenfalls, dass kein Motiv von E._____ für eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten (und I._____s) ersichtlich ist. 3. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit der Glaubhaftigkeit der A

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