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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2015 SB130479

23 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,452 parole·~1h 12min·3

Riassunto

Bandenmässiger Raub etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130479-O/U/jv (damit vereinigt SB130480)

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. C. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässigen Raub etc. sowie Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120024 und DG120033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (Urk. 4), die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. August 2012 (Urk. 89/27) sowie die Berichtigung der Staatanwaltschaft See / Oberland vom 4. März 2013 (Urk. 89/34) sind dem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 338 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig im Verfahren DG120024 − des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5), − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2), sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD), im Verfahren DG120033 − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3 und 4), − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13), − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2). 2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen. 3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033): − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9), − mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4).

- 3 - 4. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wovon 1'137 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind (gerechnet bis zum 21. Februar 2010), sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten am 22. Februar 2010 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. 5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 244.80 als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'698.50 als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. c) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Zivilweg verwiesen. d) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 10'031.75 (DG120024 ND 3) sowie Fr. 10‘000.– (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Fr. 103'050.– als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Fr. 16'972.20 (DG120024 ND 3) und Fr. 17'687.40 (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. h) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

- 4 b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. f) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. November 2004 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern. 7. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/ Vernichtung überlassen. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von

- 5 - Fr. 160.– (Asservat Nr. …) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O._____ (Verfahren DG120032) verwendet werden. c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen. 8. Betreffend das Verfahren DG120024 werden die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgender Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.05 Untersuchungskosten Fr. 960.60 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 78'925.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) Fr. 12'924.20 amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'254.85 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz. 9. Die Anteile an den Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 8) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 798.40 aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 beschlagnahmten Bargeld gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kostenanteil für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin E._____ werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'827.25

unentgeltliche Verbeiständung (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) Fr. 8'859.25 unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) Fr. 66'289.95 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 10), einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen B._____ und J._____ werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. 12. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y._____ für die Vertretung des Privatklägers C._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y._____ für die Vertretung der Privatklägerin D._____ eine Entschädigung von Fr. 8'068.70 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)

- 7 - Berufungsanträge betreffend Raub etc.: (Prot. II S. 4 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1) 1. A._____ sei − vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3, ND 4, ND 5) − sowie vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2) von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten (Verfahren DG120024; recte wohl: SB130479) sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (ND 3-5) − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB 2. (…) 3. Der Beschuldigte A._____ sei für diese Raubtaten mit einer Einsatzstrafe von 7-9 Jahren zu belegen. Weiter Ausführungen folgen morgen. 4. (…) 5. Hinsichtlich der Nebenpunkte (Einziehungen und Zivilansprüche) sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

- 8 c) Der Vertretung der Privatklägerin E._____: (Urk. 60) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120024) betreffend Schadenersatzbegehren der Geschädigten sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Januar 2007 vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Gerichtskasse. d) Der Vertretung des Privatklägers C._____: (Urk. 64 S. 1) 1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2004 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen. 3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 244.80 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter solidarischer Haftbarkeit – gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom 13. Januar 2015. e) Der Vertretung der Privatklägerin D._____: (Urk. 66 S. 1) 1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Dezember 2006 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

- 9 - 2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2006 zu bezahlen. 3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'698.50 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter solidarischer Haftbarkeit – gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom 13. Januar 2015. Berufungsanträge betr. Menschenhandel etc. (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) Die Ziffern 1, 4 Abs. 1, 5a) bis h), mit Ausnahme von 5d), 6a) bis i), mit Ausnahme von 6f), 8, nicht was Kosten betrifft, sondern Anteil des Beschuldigten, 9 Abs. 1 und 2, 12a) und b) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern: 1. A._____ sei wegen − der Widerhandlung gegen das Waffengesetzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD) schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei im Verfahren DG120024 (recte wohl: SB130479) wegen − des bandenmässigen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5) − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2)

- 10 sowie im Verfahren DG120033 (recte wohl: SB130480) wegen − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3, 4) − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7.-9., 5.11., 5.13.) − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6., 5.9., 5.10., 5.12., 5.13.) − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1.-2.) von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) zu bestrafen. 4. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Auf sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger (DG120024 und DG120033; rechte wohl: SB130479 und SB130480) sei nicht einzutreten. 6. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien zu einem kleinen, dem Schuldspruch angemessenen Teil A._____ aufzuerlegen, ansonsten jedoch auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen. 8. Die Ziffern 2, 3, 4 Abs. 2, 7a) bis c), 9 Abs. 3, 10, 13 und 14 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 sind in Rechtskraft erwachsen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 - Eventualantrag: 10. Im Falle einer vollumfänglichen Verurteilung sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Jahren zu bestrafen, im Falle von Teilfreisprüchen sei die Freiheitsstrafe den verbleibenden Schuldsprüchen angemessen noch einmal deutlich zu reduzieren. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1 f.) 1. (…) 2. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 (ND 1, 3 und 4) − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13.) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12, 5.13) − der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2) 3. (…) 4. Der Beschuldigte A._____ sei unter Berücksichtigung der gestern verhandelten Raubvorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 17 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 5. Die Regelung der Einziehungen sowie der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss vorinstanzlichem Dispositiv seien zu bestätigen, (…). 6. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

- 12 c) Des Vertreters der Privatklägerin J._____: (Urk. 83 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120033 bzw. DG120034) sei zu bestätigen und die Berufungen der Beschuldigten und Berufungsklägerin bzw. des Beschuldigten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit sie die straf- als auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten betreffen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der bzw. des Beschuldigten.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A._____ verhaftet, weil er verdächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 begangen zu haben. Dieser und weitere Raubüberfälle wurden am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich beurteilt; der Beschuldigte wurde zur Hauptsache des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und am 5. März 2012 – gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössischen Strafprozessordnung – an das Bezirksgericht überwiesen. Nach Eingang der Zusatzanklage betreffend Menschenhandel etc. vom 27. August 2012 fällte das Bezirksgericht Winterthur bezüglich aller eingeklagter Delikte am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 19 ff. in DG120024; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 13 - 2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 32 resp. S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2013 (Urk. 35) und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Verteidigung am 12. November 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 44; Urk. 75 im Verfahren SB130480). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die diversen Privatkläger und -innen verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 46; Urk. 77 und Urk. 79 im Verfahren SB130480). Am 19. Dezember 2014 liess die Privatklägerin E._____ bezüglich ihrer Zivilansprüche explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 60). Rechtsanwalt Y._____ beantragte im Namen der Privatkläger C._____ (Urk. 64) sowie D._____ (Urk. 66) ebenfalls die Gutheissung der Zivilforderungen im gleichen Umfang, wie von der Vorinstanz gutgeheissen. Zu beurteilen ist heute somit einzig die Berufung des Beschuldigten selbst, welcher im Wesentlichen einen Freispruch beantragt. Von der Verteidigung anerkannt wurde der Schuldspruch gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung. Nichts einzuwenden hat sie sodann gegen die Einziehungen gemäss Ziff. 7 sowie die Kostenaufstellungen gemäss Ziff. 8 letzter Absatz und Ziff. 10 (Urk. 40 S. 3; Urk. 51; Prot. II S. 8). Allseits unangefochten blieben auch die Freisprüche sowie die Teileinstellungen gemäss Ziff. 2 und 3 der Vorinstanz. Schliesslich sind auch Ziff. 5.d) und 6.f) (Verweisung zweier Zivilforderungen auf den Zivilweg) nicht angefochten worden (Prot. II S. 8). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Vereinigung, Öffentlichkeit 3.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen bandenmässigen Raubs etc. unter der Prozessnummer DG120024 und das Verfahren betreffend Menschenhandel etc. unter der Nummer DG120033 geführt. Obwohl

- 14 - – richtigerweise – nur ein Urteil gefällt wurde, hat die Vorinstanz die beiden Verfahren nicht vereinigt (Urk. 38 S. 338 ff.), vermutlich um die Verhandlungstermine mit den übrigen Beteiligten flexibler gestalten zu können. Entsprechend wurden die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten am Obergericht unter SB130479 und SB130480 angelegt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (in anderer Sache, Nr. 6B_983/2013; 6B_995/2013, Erw. 6.2.) die Anwendung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit und damit die Vereinigung zweier zusammenhängender Verfahren für zwingend erachtete, sind die beiden gegen den Beschuldigten A._____ geführten Prozesse nunmehr zu vereinigen. Dabei ist das Verfahren SB130480 mit dem (älteren) Verfahren SB130479 zu vereinigen und unter letztgenannter Nummer weiterzuführen; das Verfahren SB130480 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Das Verfahren SB130480 ist in das Verfahren SB130479 einzuakturieren und fortan als Urk. 89/X zu zitieren. Im Übrigen kann hinsichtlich der geschworenengerichtlichen sowie kassationsgerichtlichen Akten die Zitierweise der Vorinstanz (GG Urk.; KG Urk.) übernommen werden (Urk. 38 S. 18). Hinsichtlich der Untersuchungsakten, welche sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzanklage aus je fünf Ordnern HD-Akten sowie diversen Ordnern ND-Akten bestehen, ist die Verwechslungsgefahr gering. Der Einfachheit halber gilt daher Folgendes: Wo es nachstehend um die Delikte gemäss Hauptanklage (Raub) geht, sind mit Urk. HD resp. Urk. ND die diesbezüglichen Ordner der Untersuchungsakten gemeint, bei den Delikten gemäss Zusatzanklage (Menschenhandel etc.) die jeweils anderen. Sollte davon ausnahmsweise abgewichen werden, ist dies explizit zu spezifizieren. 3.2. Die Vorinstanz hat auf Antrag von drei Privatklägerinnen im Verfahren DG120033 (dort Urk. 38 und Urk. 46) die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Vorwürfe gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Medienschaffenden mit Auflagen zugelassen (a.a.O. Urk. 41). Wird kein abweichender Antrag gestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die gleiche Regelung auch im Berufungsverfahren Geltung haben soll. Die Vertreterin der Privatklägerin J._____ stellte sodann explizit den Antrag, es sei diesbezüglich wie vor Vo-

- 15 rinstanz vorzugehen (Urk. 89/85). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde demgemäss auch für das Berufungsverfahren die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Delikte mit sexuellem Hintergrund gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden wiederum unter der Auflage zugelassen, dass sie jegliche Angaben zur Identität der Privatklägerinnen unterlassen (Urk. 89/86). Demgemäss wurde die Berufungsverhandlung vom 19. und 20. Januar 2015 so gestaltet, dass die drei Beschuldigten zwar zusammen verhandelt wurden, die nicht öffentlichen Teile der Berufungsverhandlung jedoch zeitlich von den öffentlichen abgetrennt wurden (Prot. II S. 4 ff. und S. 15 ff.). 4. Anklageberichtigung, Anklageprinzip 4.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass ihm in der Zusatzanklageschrift vom 27. August 2012 bei der Nummerierung der Nebendossiers ein Fehler unterlaufen sei. Er hielt fest, dass der Fall J._____ in ND 7 (und nicht ND 5), der Fall B._____ in ND 5 (und nicht ND 6) sowie der Fall Q._____ in ND 6 (und nicht ND 7) behandelt würden (Urk. 89/34). Von dieser Berichtigung ist im Folgenden – wie bereits vor Vorinstanz – auszugehen. 4.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten in der Zusatzanklage nicht vorgeworfen werde, sich auch bezüglich der Privatklägerin J._____ (ND 7) des Menschenhandels sowie der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, weil er zu dieser Zeit im Gefängnis weilte. Dies betrifft vielmehr einzig die Beschuldigte R._____. Demgemäss erfolgten diesbezüglich weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch des Beschuldigten A._____ (Urk. 38 S. 25 und S. 338), was ohne Weiterungen übernommen werden kann. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten wäre bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr möglich (BGE 139 IV 282). 5. Beweisergänzungen, Verwertbarkeit Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 89/84). Hingegen wurden in den Verfahren der Mitbeschuldigten O._____ und R._____ die gestellten Beweisergänzungsanträge teilweise gutgeheissen.

- 16 - Daraufhin wurden (Zeugen-)Einvernahmen durchgeführt und ein DNA-Gutachten erstellt. Die Ergebnisse dieser Beweisergänzungen (Urk. 53 und Urk. 89/88 und Urk. 89) wurden der Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 – zusammen mit einer vom Gericht eingeholten Übersetzung (Urk. 89/90 und 91) – zur Kenntnis gebracht (Urk. 54, Urk. 89/92). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann R._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 8 und Urk. 72). II. Sachverhalt Einleitung 1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage sowie der Zusatzanklage verschiedene Delikte vorgeworfen. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung (betreffend Besitz einer Pistole samt Munition) – sowie der verjährten Widerhandlungen gegen das AuG – zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an bis heute nicht geständig. Somit müssen ihm die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachgewiesen werden. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 32 ff. und S. 146 ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

- 17 sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur. 2. Bereits an dieser Stelle kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht zum besten steht, selbst wenn es sich bei seinen Vorstrafen in Kroatien nicht um Raubtaten, sondern vornehmlich offenbar um Einbruchdiebstähle handelt (Urk. 19/4 S. 4, Urk. 19/1 S. 6 f.; vgl. aber auch Urk. HD 29/13 S. 2 Mitte). Dennoch ist der Beschuldigte seit Jahren straffällig, hat zahlreichen Vermögensdelikte begangen und wurde auch mehrfach zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt (Urk. HD 29/7, GG Prot. S. 15 f.; vgl. auch Urk. HD 30/14 S. 3 zu P._____). Ob dabei tatsächlich für jede einzelne Straftat ein separates Verfahren geführt wurde, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 73 S. 3), kann offen bleiben, denn dies ändert nichts an der Anzahl seiner Delikte. Dass er mit einem gefälschten Pass unter dem Alias-Namen A1._____ auftrat (Urk. ND 7/1, Urk. HD 2/2 S. 1 f., HD 29/9), spricht auch nicht eben für seine Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle allerdings auch, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach es im handgeschriebenen, kroatischen Brief in den Akten zum Menschenhandel (dort Urk. HD 5/11/6) gemäss Aussagen von R._____ darum gegangen sei, dass sie für den Beschuldigten in einem anderen Verfahren falsches Zeugnis ablegen sollte (Urk. 38 S. 36, a.a.O. Urk. HD 5/10 S. 15 f.), nicht gegen ihn verwertbar ist, weil R._____ dazu nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist allerdings ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Sache. Darauf wird zurückzukommen sein.

- 18 - Raubüberfälle gemäss Anklage vom 11. März 2009: 1. Raub in S._____ / BE (ND 2) 1.1. Hinsichtlich der äusseren Umstände sowie des Ablaufs dieses Raubs stützt sich die Anklageschrift auf die Aussagen des überfallenen Bankangestellten, C._____, welche von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden (Urk. 38 S. 39 ff.). Nachdem der Beschuldigte geltend macht, damals gar nicht am Tatort gewesen zu sein, kann er folgerichtig auch nicht bestreiten, dass sich der Überfall wie von C._____ beschrieben abgespielt hat. Die Vorinstanz hat dessen Aussagen zu Recht als detailliert, konstant und authentisch bezeichnet (Urk. 38 S. 43). Insbesondere sagte der Zeuge auch vorsichtig aus und neigte nicht zu Übertreibungen. Die Verteidigung rügte bereits im kassationsgerichtlichen Verfahren sowie vor Vorinstanz und auch heute (Urk. 19/4 S. 10 f.; Urk. 75 S. 6 f.), aufgrund der Beschreibungen des Zeugen sei unklar, ob dieser zwei Täter am Tatort gesehen habe. Das Kassationsgericht griff damals diesen Einwand auf und hielt fest, es sei willkürlich, wenn sich das Geschworenengericht nicht damit auseinander gesetzt habe (KG Urk. 13 S. 29 ff.). Die Vorinstanz hat dies nunmehr umfassend und zutreffend nachgeholt (Urk. 38 S. 42 ff.). Sie hat richtig bemerkt, dass der Zeuge von Anfang an von zwei Personen gesprochen hat. Auch wenn er dies zunächst eher vage formulierte, so konnte er diese zweite Person jedenfalls schon da als "grösser als der Täter" beschreiben und sprach explizit von "Tätern" (Urk. ND 2/7/1). Er fantasierte mithin nicht erst im Laufe der Zeit einen zweiten Täter dazu (vgl. Urk. 75 S. 6). Auch anlässlich der noch gleichentags mit C._____ durchgeführten Tatrekonstruktion zeigte er auf, wie diese zweite Person beim Notausgang gestanden haben soll (Urk. ND 2/6/2 am Ende). Dort hinaus soll die Täterschaft geflohen sein; genau diese Türe wurde von der Täterschaft auch arretiert. Hätte dort beispielsweise ein Hauswart gestanden, wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 75 S. 7), hätte dieser aufgrund der Zeugenaussage die Tat und/oder die Flucht des Täters zwingend sehen müssen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der überzeugenden Aussagen von C._____ von zwei Tätern auszugehen (vgl. auch Urk. ND 2/3, wo noch gleichentags nach zwei Tätern gefahndet wurde). Nachdem P._____, der keine den Beschuldigten belastenden Aussagen

- 19 machte, für diesen Raub bereits rechtskräftig verurteilt wurde, stellt sich noch die Frage, ob der Beschuldigte der zweite Täter gewesen ist. 1.2. Nicht wesentlich erscheint die Frage, ob die Täter beim Überfall Handschuhe getragen haben oder nicht. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass an der in der Tiefgarage offenbar herausgedrehten Neonröhre (Urk. ND 2/1 S. 2) zwar Fingerabdrücke, aber nicht jene der beiden Beschuldigten gefunden wurden, ableiten, dass sie nicht die Täter gewesen sein können (Urk. 19/4 S. 11 f., Urk. 75 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat auch dies zutreffend abgehandelt und als irrelevant bezeichnet (Urk. 38 S. 51 f.). Zum einen wäre es geradezu befremdlich, an einer Neonröhre, die ja von jemandem eingesetzt worden sein musste, keine Fingerabdrücke zu finden. Zum andern kann die Täterschaft beim Herausdrehen der – möglicherweise heissen – Beleuchtungsröhre ohne weiteres ein Tuch oder ähnliches benützt haben. Ebenso wenig hilft der beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 12. Januar 2007 sichergestellte Strumpf mit einer DNA- Spur des Beschuldigten weiter (GG Prot. S. 693, S. 708). Der Zeuge C._____ hatte zwar glaubhaft erklärt, der ihn angreifende Täter sei mit einem Nylonstrumpf maskiert gewesen (Urk. ND 2/7/5 S. 5; GG Prot. S. 342), weshalb er ihn auch nicht auf Fotografien identifizieren konnte. Sodann hatte es das Kassationsgericht als nicht willkürlich erachtet, den sichergestellten Strumpf mit der DNA-Spur des Beschuldigten als ergänzenden Hinweis für seine Täterschaft zu würdigen (KG Urk. 13 S. 21). Zu Recht wies die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass ein rund 3 Jahre nach dem fraglichen Überfall in einem vom Beschuldigten benützten Auto sichergestellter Strumpf kein hinreichendes Indiz für seine Beteiligung an diesem Raub sein kann (Urk. 38 S. 47; vgl. Urk. 19/1 S. 13). Dem ist zuzustimmen. 1.3. Ein entscheidender Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten bildet hingegen die an einem – am Tatort zur Arretierung der Notausgangstüre benützten (vgl. Urk. ND 2/6/1 Foto 6) – Zahnstocher sichergestellte DNA-Spur. Die Arretierung der Türe durch Zahnstocher und einen Holzkeil am Boden erfolgte zweifellos durch die Täterschaft zwecks Zugang in die Garage resp. Fluchtsicherung (vgl. Urk. ND 2/2 oben). Sowohl die auf dem Holzkeil gesicherte DNA-Spur als auch jene auf dem Zahnstocher wurden dem IRM Bern zur Überprüfung vorgelegt. Mit

- 20 einer Wahrscheinlichkeit von über 100 Milliarden konnte die Spur auf dem Holzkeil P._____ und jene auf dem Zahnstocher dem Beschuldigten zugewiesen werden (Urk. ND 2/21 S. 2 f.). Weiter hielt das Gutachten plausibel fest, dass das Vorliegen eines vollständigen DNA-Profils wie hier auf einen intensiven Kontakt der Person mit dem Gegenstand hinweise (a.a.O.). Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass diese DNA-Spuren ein deutliches Indiz dafür sind, dass der Beschuldigte und P._____ gemeinsam den Raubüberfall begangen haben. Der Beschuldigte lieferte keinerlei Erklärung dafür, wie der intensive Kontakt mit dem Zahnstocher entstanden sein könnte, wenn denn nicht am Tatort (vgl. Urk. 38 S. 46). Zwar machte die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Zahnstocher anderweitig und zeitlich früher berührt haben und dieser von Drittpersonen an den Tatort mitgenommen worden sein könnte (Urk. 19/4 S. 9 f., Urk. 75 S. 5 und S. 9). Dies hat die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd verworfen (Urk. 38 S. 46 f.). Warum sollte ein Täter einen Wegwerfgegenstand wie den von einer anderen Person – offenbar intensiv – benützten Zahnstocher, der überdies äusserst billig erworben werden kann, mitnehmen, allenfalls längere Zeit aufbewahren und schliesslich bei einem Raubüberfall verwenden? Hätte der Beschuldigte beispielsweise mit P._____ kurz zuvor Kontakt gehabt, was aber von keiner Seite behauptet wird (vgl. u.a. Urk. 73 S. 6 und S. 11), und hätte dieser den Zahnstocher – genau wie den Holzkeil – mitgenommen und am Tatort benützt, so müssten seine DNA-Spuren (auch) auf dem Zahnstocher zu finden sein. Dies ist nicht der Fall (Urk. ND 2/21). Dass P._____ eine derart knifflige Tätigkeit wie das Einklemmen des Zahnstochers mit Handschuhen gemacht hätte, während er den Holzkeil ohne Handschuhe berührte, wäre schlicht absurd. Was die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen betrifft, sofern er sich überhaupt zu Vorwürfen äusserte (vgl. u.a. Urk. ND 2/7/3-4), so sind diese mit der Vorinstanz als wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Geradezu symptomatisch dafür erscheint seine auch von der Vorinstanz zitierte Aussage auf die Frage, ob er einmal in der fraglichen Tiefgarage gewesen sei, er sei "weder dort noch sonst irgendwo" gewesen (Urk. 19/1 S. 13, Urk. 38 S. 49 ff. und S. 37).

- 21 - 1.4. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte den einschlägig vorbestraften P._____, welcher als eigentlicher Berufsverbrecher bezeichnet werden muss (vgl. Urk. HD 30/14 S. 4), im Tatzeitpunkt schon gekannt haben muss, und er auch kein Alibi für die Tatzeit aufweist (Urk. 38 S. 48 f., vgl. auch Urk. 75 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusammen mit P._____ im Januar 2007 verhaftet wurde, weil er verdächtigt wurde, mit diesem einen Raubüberfall auf eine Bankfiliale in T.____ verübt zu haben. Dass der Raubüberfall in S._____ dabei kein rundweg identisches Tatvorgehen zu jenem in T.____ aufweist (bspw. betreffend Tageszeit), ist nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 75 S. 8 f.). In beiden Fällen überfiel P._____ zusammen mit mindestens einem weiteren Täter unter Verwendung einer Schusswaffe oder einer echt aussehenden Attrappe einen Bankangestellten einer eher ländlichen Bankfiliale. Dass sich die Täterschaft in S._____ mit der Mappe des Bankangestellten zufrieden gab – auf sein Portemonnaie hatten sie es offenbar nicht abgesehen (Urk. ND 2/7/1) – heisst nicht, dass sie vorgängig genau wissen mussten, was sich darin befand. Fest steht jedenfalls, dass die Täter der weiteren eingeklagten Raubüberfälle den Tatort jeweils genau auskundschafteten (vgl. Urk. 75 S. 9). Die Vorinstanz hat auch hierzu das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 52 f.). Sodann ist aufgrund der rechtskräftig feststehenden Mitwirkung von P._____ bei allen eingeklagten Taten erwiesen, dass die Täterschaft ihre Vorgehensweise unzweifelhaft geändert resp. angepasst hat (vgl. Prot. I S. 16, Urk. 19/4 S. 7). Und dass in S._____ nicht wie später die Bank selbst, sondern ein Angestellter der Bank überfallen wurde, passt nahtlos zu den Aussagen von N._____ (vgl. unten Ziff. 3.1.), welche beschrieben hat, wie sie dem Beschuldigten einmal beim Auskundschaften habe helfen müssen, als dieser die Angestellte einer Bank habe überfallen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). 1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. auch das Folgende) und insbesondere aufgrund der am Tatort gesicherten eindeutigen DNA-Spuren gelangte die Vorinstanz – wie bereits das Geschworenengericht – zu Recht zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 2 erstellt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.

- 22 - 2. Raub in U._____ / ZH (ND 3) 2.1. Auch bezüglich dieses Raubüberfalls auf eine ländliche Bankfiliale der G._____ kann zunächst auf die überzeugenden und detaillierten Aussagen des Opfers, K._____, abgestellt werden, welche von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurden (Urk. 38 S. 54 ff.; Urk. ND 3/3/1, ND 3/3/6). Aufgrund dieser Aussagen ist der eingeklagte Ablauf des Raubüberfalls als erstellt zu erachten. Ein zufällig hinzugekommener Passant, V._____, sah die drei Täter zwar fliehen, konnte sie aber nicht identifizieren (Urk. ND 1/1 S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen von V._____ nicht "absolut unverwertbar" (Urk. 75 S. 9 f.), sondern mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten bloss nicht zu dessen Lasten verwertbar. Dass der Beschuldigte dadurch gar nicht belastet wird, hält die Verteidigung sodann richtig fest (a.a.O.). Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, die – wenig aussagekräftige – Täterbeschreibung durch V._____ schliesse eine Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht aus (Urk. 38 S. 79), mithin entlaste diesen auch nicht, nicht zu beanstanden. Nachgewiesen ist, dass P._____ an diesem Raub beteiligt war, für welchen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. So beschrieb der Zeuge K._____ denn auch einen der Täter als ca. 40-45 Jahre alt, als etwas älter und kleiner als die beiden anderen Täter (P._____ ist 175 cm und 1951 geboren; Urk. ND 2/17). Weil die Täter maskiert waren und K._____ seinen Blick die meiste Zeit nach unten richtete, konnte er die Räuber nicht identifizieren (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Seine Beschreibung der beiden anderen Tätern – etwas grösser und jünger als P._____ – widerspricht einer Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht. Ein Indiz dafür ist sodann, dass die Täter untereinander in einer Sprache aus dem "Ostblock" gesprochen haben sollen (Urk. ND 3/3/1 S. 2), was wiederum dafür spricht, dass die beiden anderen Täter Landsleute von P._____ gewesen sein dürften. Dass P._____ an diesem Raub beteiligt gewesen ist, steht übrigens auch durch die am Elektroschockgerät, welches am Tatort liegen gelassen wurde (Urk. ND 3/2/1 S. 12), sichergestellte DNA-Spur von P._____ fest (Urk. ND 3/5/1 und 3/5/5 S. 2). Diese Umstände allein genügen jedoch nicht, um auch den Beschuldigten mit diesem Raub in Verbindung bringen zu können.

- 23 - 2.2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ im Januar 2007 – mithin über einen Monat nach der Tat – wurden drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt, welche mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" registriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes immer wieder andere Begriffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken gesprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 38 S. 29 f. und S. 66 f., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58 ff.). Der im Ford Focus von R._____ sichergestellte Gegenstand (Nr. …), der dem Beschuldigten zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwarzen Damenstrumpfs ohne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" verknotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Obergerichts liegenden Gegenstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden P._____ und O._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen werden (also nicht etwa dickere "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Der Zeuge K._____ hielt fest, dass die Täter mit Strumpfmasken (ohne Augenausschnitte) über dem Kopf die Bankfiliale betreten hätten (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Der Passant V._____ hingegen führte aus, die fliehenden drei Personen hätten dunkle Kappen getragen (Urk. ND 3/1/1 S. 10), was aber nicht weiter spezifiziert wurde und – in der Eile – ohne weiteres auch für heraufgeschobene Strümpfe/ Sturmhauben hätte gelten können. Jedenfalls wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubes verhaftet werden, Kopfbedeckungen sichergestellt werden, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausible Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motorradtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings weist die Tatsache, dass der Beschuldigte das im Auto von R._____ gefundene Strumpfstück berührt haben musste, noch nicht zwingend darauf hin, dass er dieses über dem Kopf getragen hat. Letztlich ist denkbar, dass er es – während er im Auto mit anderen Gegenständen hantierte – berührt haben

- 24 könnte, wenngleich seine Behauptung, er habe das Strumpfstück als Lappen zum Autoputzen benützt (Urk. 19/1 S. 12 f.), reichlich unglaubhaft wirkt. Dennoch ist zumindest möglich, dass das Strumpfstück von R._____ – oder einer Frau aus deren Prostitutionsumfeld – stammt, aus anderen Gründen verknotet wurde und im Ford Focus zu liegen kam. Es würde sich auch fragen, weshalb ein beim Raub benütztes (billiges) Strumpfstück überhaupt aufbewahrt werden sollte, zumal bei den darauffolgenden Raubtaten gemäss Anklageschrift keine Gesichtsmaskierung mehr benützt wurde (vgl. das Nachfolgende). Insgesamt kann der Fund des Strumpfstücks somit – entgegen der Erwägungen des Kassationsgerichts und der Vorinstanz (Urk. 38 S. 67, Urk. KG 16 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 6, Urk. 75 S. 10) – nicht als Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten am Raub vom 29. November 2006 verwendet werden. 2.3. Wesentlich erscheinen hingegen die Auswertungen der Telefonüberwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten. Hinsichtlich der Zuordnung der Nummern 078 […] … und 076 […] … sowie der Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. HD 14-20). Bereits das Kassationsgericht hatte die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet bezeichnet (KG Urk. 13 S. 10 ff.). 2.3.1. Zunächst steht aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation fest, dass das Handy von P._____ (Urk. ND 3/3/3 S. 3, Urk. HD 19/9 S. 1) zwei Tage vor dem Raub und einen Tag danach – wie jenes des Beschuldigten – in Zürich-… geortet wurde und zwischen diesen beiden telefoniert wurde. Dies beweist, dass sich der am Raubüberfall beteiligte P._____ etwa zur Tatzeit örtlich ganz in der Nähe des Beschuldigten befand und mit diesem in Kontakt stand (Urk. ND 3/3/5 Anhang S. 1 und S. 2). Wie die Vorinstanz sodann richtig aufzeigte, wurde das persönliche Handy des Beschuldigten (vgl. GG Prot. S. 43) in der Zeit vor dem Überfall vom 29. November 2006 mehrfach in der Gegend um U._____ geortet; im Ort selbst auch just um die gleiche Tageszeit wie der spätere Raub (Urk. HD 19/3 S. 2, HD 19/7; vgl. ND 3/3/5 Anhang S. 3). Seine Erklärungen dazu sind wenig glaubhaft (Urk. 38 S. 59 ff.). Obwohl er zunächst nur

- 25 die Umgebung von Zürich kennen wollte, später sollen dann plötzlich rund 20% der Freier [im Zusammenhang mit dem Bordell an der …str. … in Zürich; vgl. Zusatzanklage] auswärts "bedient" worden sein, weshalb der Beschuldigte die Prostituierten dorthin gefahren habe. An der Berufungsverhandlung behauptete er sogar, er habe die Frauen täglich in andere Kantone gefahren (Urk. HD 2/5 S. 23 f., Urk. 19/1 S. 14 f., Urk. 73 S. 7 f. und S. 11). Dennoch wollte er nicht wissen, um welche Ortschaften es sich dabei gehandelt habe. Man kann sich mit Fug fragen, wie der Beschuldigte die gewünschte Adresse des Freiers dann überhaupt gefunden hätte. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unplausibel und überzeugt jedenfalls nicht (vgl. Urk. 73 S. 8). Hinzu kommt, dass keine der Frauen im Verfahren betreffend Menschenhandel etc. je davon gesprochen hat, auch auswärts für den Beschuldigten tätig gewesen und von ihm an einen Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich gefahren worden zu sein. Ein Grund, dies zu verschweigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere wenn dies täglich der Fall gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass das Handy des Beschuldigten vom Abend des 27. Novembers 2006 bis am 29. November 2006 – just bis etwa eine Stunde nach dem Raubüberfall – ausgeschaltet war (Urk. HD 19/7 S. 35), kann indes nicht geschlossen werden, er sei an der fraglichen Tat beteiligt gewesen. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz noch irrtümlich davon aus, es handle sich um die Ortung des Geschäftshandys mit der Nummer 076 […] … und es werde dem Beschuldigten unterstellt, er habe sein Handy während 49 Tagen abgestellt (Urk. 19/4 S. 15). Beides ist offenkundig falsch (Urk. 38 S. 59 ff.). Allerdings hielt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu Recht fest, mit dem Handy des Beschuldigten sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 60) – vor dem Abend des 27. November 2006 keineswegs lückenlos telefoniert worden (Urk. 75 S. 13). Dies trifft zu, war das Handy doch auch am 25. und 26. November 2006 abgestellt und am 27. November 2006 tagsüber bis zum Abend wieder in Betrieb (Urk. HD 19/7 S. 35). Daraus lassen sich somit keine Rückschlüsse ziehen, aus den oben erwähnten Ortungen in U._____ und Umgebung hingegen schon. 2.3.2. Schliesslich ist das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006, mithin ca. 3 Wochen nach dem Überfall in U._____, zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu erwähnen (Urk. HD 17/1.2/1 S. 2). Die Vorinstanz hat den Ge-

- 26 sprächsauszug korrekt wiedergegeben und – mit dem Polizeibeamten W._____ (vgl. Urk. HD 17/1.1 S. 6; KG Urk. 2 S. 55 f.) – den Schluss daraus gezogen, dass hier mit dem "Leichteren" das nächste Tatobjekt in AA._____ gemeint sein musste. Dies lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte und P._____ eben bereits zuvor, nämlich in U._____, einen Raub verübt hätten (Urk. 38 S. 61 ff.). Die Verteidigung rügte dies als rein spekulative Interpretation, weil das Gespräch für Aussenstehende völlig unverständlich sei (Urk. 19/4 S. 13 f., Urk. 75 S. 10 ff.). Das Kassationsgericht hatte die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung als ungenügend verworfen (KG Urk. 13 S. 16). Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der verschlüsselte Gesprächsinhalt auf eine illegale Aktion hinweist und die Erklärungen des Beschuldigten dazu alles andere als glaubhaft sind. Auffällig ist etwa, dass am Telefon davon gesprochen wurde, "sie werde eine halbe Stunde schön ruhig sein", während beim Überfall in AA._____ tatsächlich (nur) eine Frau in Schach gehalten wurde. Letztlich lässt sich jedoch nicht eruieren, wovon genau gesprochen wurde. Zumindest denkbar wäre auch eine illegale Aktion im Zusammenhang mit dem in … betriebenen Bordell und den dortigen Frauen (vgl. etwa Urk. HD 17/3.3/1 S. 2). Möglich wäre auch, dass zwar in der Tat von einem Raubüberfall gesprochen wurde, dieser aber erst nach jenem in AA._____ (und eben noch "leichter" als jener bereits geplante) stattfinden sollte. Ein klarer Rückschluss auf die Tat in U._____ ist – trotz zeitlicher Nähe (vgl. Urk. 38 S. 63 f.) – jedenfalls nicht möglich. Das offenkundig verschlüsselte Gespräch (vgl. Urk. 75 S. 11) zwischen dem Beschuldigten und dem an den Raubüberfällen erwiesenermassen beteiligten P._____ wirkt daher zwar zweifellos verdächtig, stellt aber letztlich kein konkretes Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten am Raub in U._____ dar. 2.4. Ein starkes Indiz hingegen sind die Aussagen von AB._____, welche ebenfalls in der Bankfiliale tätig war, am Tag des Überfalls aber frei hatte. Sie hatte ungefähr 2-3 Wochen vor dem Raub verdächtige Personen, vermutlich aus dem "Ostblock", wahrgenommen, welche grosse Euroscheine hätten wechseln wollen. Sie habe dabei ein ungutes Gefühl gehabt; vielleicht hätten diese Männer den Ort auskundschaften wollen (Urk. ND 3/1/1 S. 11, ND 3/3/7 S. 2 f., ND 3/4/6 S. 2). Dass die Zeugin nach Vorlage von über 200 Bildern (auf welchen der Beschuldig-

- 27 te und P._____ noch nicht zu sehen waren) zunächst einen Armenier namens AC._____ als mutmassliche resp. als in Frage kommende Person identifizierte (Urk. ND 3/1/2 S. 6, ND 3/4/2), ist vorliegend ohne weitere Bedeutung. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, AB._____ habe AC._____ als den verdächtigen Bankkunden "erkannt" (Urk. 75 S. 12). Dazu kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 72 ff.). Das Kassationsgericht hatte dazu denn auch lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Geschworenengericht gerügt, weil sich dieses nicht mit den Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (Urk. KG 16 S. 31 f.). Dies hat die Vorinstanz korrekt nachgeholt. Nebenbei bemerkt fällt AC._____ als Täter schon deshalb ausser Betracht, weil P._____, der erwiesenermassen an diesem Raub beteiligt war, mit seinen Mittätern wohl nicht armenisch gesprochen haben dürfte (Urk. 19/4 S. 14). Nach der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ wurden der Zeugin drei Bogen mit insgesamt 24 Farbfotos von Männern (und ein Bogen mit Frauen) vorgehalten. Ohne zu zögern erkannte sie den Beschuldigten als denjenigen, der – offenbar in gebrochenem Deutsch – damals Euros bei ihr habe wechseln wollen (Urk. ND 3/4/5-6). Dies bestätigte sie sinngemäss auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie habe bei der Polizei den fraglichen Mann erkannt und bezeichnet, damals sei sie sicher gewesen (Urk. ND 3/3/7 S. 3 f.). Diese Aussagen sind verwertbar (vgl. Urk. 75 S. 12). Dass die Zeugin im Übrigen nicht mehr aussagen oder sich die Fotos nochmals genauer anschauen wollte, lag offenkundig daran, dass sie die Sache psychisch sehr stark belastete. Bereits am Tattag selbst schien sie sichtlich gezeichnet, obwohl sie selbst nicht Opfer wurde (Urk. ND 3/1/1 S. 11; vgl. auch Urk. ND 3/4/7 und GG Prot. S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen dazu gemacht und die richtigen Schlüsse gezogen (vgl. auch BGE 131 I 476), wobei allerdings nicht positiv gesagt werden kann, die Zeugin habe den Beschuldigten (auch) anlässlich der Zeugeneinvernahme vermutlich sehr wohl erkannt, dies aber nicht zu sagen getraut (Urk. 38 S. 74). Die Aussagen der Zeugin vermögen aber auch so zu überzeugen, denn sie hat aus 24 Bildern genau jene Person sofort wiedererkannt, die bereits einmal mit P._____ einen Raub began-

- 28 gen hat. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie dem Beschuldigten rund 2-3 Wochen vor der Tat am Schalter der G._____ U._____ begegnete. Damit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen (Urk. 19/1 S. 14) – in U._____ war und auch nicht nur irgendwelche Frauen in der Gegend herumfuhr (vgl. Urk. 38 S. 76 f.). Es liegt auf der Hand, dass er dort die Verhältnisse am späteren Tatort auskundschaften wollte, wie dies die Täterschaft auch in anderen Fällen (vgl. das Nachfolgende) getan hat. Auch der Zeuge K._____ hatte den Eindruck, die Täter würden sich am Tatort auskennen (Urk. ND 3/3/1 S. 2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte unter verdächtig erscheinenden Umständen nicht lange vor der Tat genau in jener ländlichen Bankfiliale erscheint, die später von seinem Bekannten P._____ und zwei weiteren Tätern überfallen wurde, spricht eine deutliche Sprache. 2.5. Die Zusammenfassung der belastenden Elemente durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 77 ff.) trifft zu, wobei die sichergestellte Strumpfmaske und das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006 nicht als Indizien herangezogen werden können. Insgesamt verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte auch in U._____ mit P._____ (und einer weiteren unbekannten Person) diesen Raubüberfall begangen hat. 3. Raub in AA._____ / BE (ND 4) 3.1. Vorab ist auch hier zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aussagen des überfallenen Opfers, D._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389 ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar entsprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signalement der drei Beschuldigten (Urk. 75 S. 15). Nachvollziehbar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewesen, Alter und Grösse zu schätzen. Immerhin konnte sie sich konstant daran erinnern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Mitbeschuldigte O._____ ist über 190 cm gross. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu festgehalten (Urk. 38 S. 83 ff.) und das Kassationsgericht hatte die

- 29 diesbezügliche Rüge der Verteidigung verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Nebst dem Umstand, dass Begriffe wie "fest" oder "schlank" wohl von der eigenen Wahrnehmung/Statur abhängen, kann gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrachte, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täterschaft aber auch nicht aus, sondern hielt vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3 f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 5 und S. 17, Urk. 75 S. 15) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt vermochte die Zeugin auch P._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechtskräftig feststeht, nicht zu identifizieren, und dies auch nicht "live" vor Geschworenengericht, was zeitlich ohnehin lange her war. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere (Urk. 75 S. 14). Belastend wirkt sich hingegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussagen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 38 S. 86 f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbekannten Person nach einem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unabhängig davon, ob es sich dabei (wiederum) um den Beschuldigten handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft auch im Fall von

- 30 - AA._____ zunächst die Örtlichkeiten auskundschaftete, indem sie vorgab, Euros wechseln zu wollen. An dieser Stelle sind nochmals die Aussagen von N._____, die im Bordell an der …strasse gearbeitet hatte, zu erwähnen. Diese führte bereits am 9. Januar 2007 bei der Polizei in Kroatien – mithin bevor die Beschuldigten wegen Raubverdachts verhaftet worden waren – als auch später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, detailliert und glaubhaft aus, sie habe beim Beschuldigten eine Pistole und ein Elektroschockgerät gesehen und ihm helfen müssen, eine Raiffeisenbankfiliale in … resp. eine Angestellte der Bank auszukundschaften. Weiter habe er sie auch in Winterthur in eine Wechselstube zum Geldwechseln geschickt, wo er den Schalterangestellten beobachtet und sie danach zu den Überwachungskameras befragt habe (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). Diese Bankfilialen bilden zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage. Durch diese Aussagen ist aber jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Gedanken trug, Überfälle zu begehen, und die Tatobjekte vorgängig vor Ort auskundschaftete. 3.2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raubüberfall von U._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang P._____, dessen Beteiligung am Raub in AA._____ rechtskräftig feststeht, mit zwei weiteren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bankfiliale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankangestellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waffe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täterschaft jeweils die später beim Beschuldigten sichergestellte (echte) Pistole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6 f.); nachweisen liess sich dies indes nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in AA._____ Klebeband zur Fesselung benützten, während in U._____ Handschellen zum Einsatz kamen, ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 8 f.) – nichts, zumal beim nächsten eingeklagten Raubüberfall in T.____ beide Mittel verwendet wurden. Die drei Täter sollen wiederum mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben. Auffällig ist auch die in etwa gleiche Wortwahl: Während sie dort "komm, komm" und "ruhig" zum Opfer gesagt haben sollen, hätten sie zu D._____ "come, come" und "be good"

- 31 gesagt (zu bedenken ist dabei auch, dass nicht alle Täter die gleichen Deutschkenntnisse wie A._____ haben dürften; vgl. DG120033 Urk. HD 5/3 S. 2). Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter sowie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen haben die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung getragen. Allerdings ist in diesem Fall weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch sowohl D._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strickmützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das sichergestellte Strumpfstück nicht als Indiz erwähnt (Urk. 38 S. 85 f.). Insgesamt lassen die Tatumstände jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in U._____ schliessen. 3.3. Weiter erwähnt die Vorinstanz auch hier Ortungen der Handys der Mitbeschuldigten als weiteres Indiz (Urk. 38 S. 87 ff.). Eindrücklich wird aufgezeigt, wie das vom Beschuldigten mitbenutzte Mobiltelefon mit der Nummer 076 […] … am Tattag, dem 28. Dezember 2006, auf dem Weg nach AA._____/BE und zurück geortet werden konnte (Urk. HD 19/6 S. 11). Dass dieses Handy, welches fraglos auch von R._____ und im Zusammenhang mit dem Bordell an der ...strasse benutzt wurde, an diesem Tag vom Beschuldigten benutzt wurde, kann durch ein von ihm kurz vor der Abfahrt geführtes Gespräch belegt werden. Die Vorinstanz hat bereits das Nötige dazu und zu den Einwendungen der Verteidigung ausgeführt (Urk. 38 S. 26 f. und S. 89). Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plausible Erklärung lieferte. Hinzu kommt, dass auch das nur vom Beschuldigten persönlich genutzte Handy mit der Nummer 078 […] ... kurz vor der Tatzeit nur 4 Kilometer von AA._____ entfernt war (Urk. HD 19/7 S. 44). Selbst wenn also die nicht völlig deckungsgleiche Ortung der beiden Mobiltelefone bedeuten würde, dass sich das eine in einem anderen Fahrzeug – etwa mit R._____, die das eine Handy mitbenutzte – befunden hätte (vgl. Urk. 19/4 S. 16), würde dies den Beschuldigten nicht entlasten, denn auch sein persönliches Handy befand sich unmittelbar in der Nähe und die Täterschaft war zweifellos männlich. Genauso denkbar ist aber auch, dass die beiden Handys des Beschuldigten deshalb keine

- 32 deckungsgleiche Ortung aufweisen, weil die beiden Nummern von verschiedenen Providern stammen (Urk. HD 19/4: sunrise und orange) und daher verschiedene Antennen angewählt wurden (vgl. Urk. 75 S. 16). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Nummer 076 […] ... bereits am Vortag um 16.34 Uhr, mithin etwa zur nachmaligen Tatzeit, in AA._____ geortet wurde, ebenso wie die Handynummer von P._____ um 16.11 Uhr im nahen … (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausgekundschaftet wurde (Urk. 38 S. 91). Erwiesen ist sodann auch, dass die vom Beschuldigten und R._____ benutzte Nummer 076 […] ... am Tattag zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in … (in der Nähe von T.____) geortet wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten P._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten O._____ (um 11.34 Uhr). Schliesslich wurden sämtliche der fraglichen Mobiltelefone am späteren Abend wieder in Zürich-... geortet. Es ist offenkundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs waren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat (vgl. Urk. 38 S. 96; Urk. 19/1 S. 19). Diese Ortungen sprechen eine deutliche Sprache. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei abwegig, dass ein professioneller Bankräuber vergessen haben soll, seine beiden Handys konsequent abzuschalten (Urk. 75 S. 17), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass Täter eben Fehler machen (Prot. II S. 13); so wurden teilweise ja auch DNA- Spuren am Tatort zurückgelassen. Ausserdem ist vom Raubüberfall in T.____ her bekannt, dass der Beschuldigte bei der Rekognoszierung bewusst alle Handys abstellen liess, aber eines nicht, das er mitnahm (vgl. Ziff. 4.3. nachfolgend). 3.4. Nicht von Bedeutung ist hingegen das am 21. Dezember 2006 geführte Telefonat zwischen dem Beschuldigten und P._____ (vgl. Urk. 38 S. 91 f.). Wenngleich es verdächtig wirkt, kann daraus nicht zwingend der Schluss auf eine Beteiligung am Raub in AA._____ gezogen werden (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Hingegen ist zu erwähnen, dass aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren auf dem Klebeband, welches zur Fesselung des Opfers verwendet wurde, feststeht, dass P._____ und O._____ am Überfall beteiligt waren. Das im Verfahren O._____ neu eingeholte DNA-Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53) hat nichts Neues ergeben, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens

- 33 des IRM Bern vom 18. Februar 2008 letztlich klar bestätigt. Wenn der Beschuldigte konstant geltend machte, er kenne O._____ nicht und habe diesen am Verhaftstag im Januar 2007 erstmals gesehen (u.a. GG Prot. S. 31, vgl. Urk. 73 S. 9, Urk. 74 S. 13 f.), was auch von O._____ in etwa deckungsgleich ausgesagt wurde (GG Prot. S. 176, Urk. 74 S. 5), so ist dem entgegen zu halten, dass die beiden bereits am 31. Dezember 2006 mutmasslich miteinander telefonierten. Die relevanten Gespräche, welche sich im Original auf einer CD und in übersetzten Abschriften in den Akten befinden, wurden den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgespielt (Urk. 74 S. 7 ff.). Zunächst telefonierten am 31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinander (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem Antennenstandort um P._____ und den Beschuldigten gehandelt haben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem O._____ die Rede, der eine Sache für den Beschuldigten erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden erneut miteinander, wobei – passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist O._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde daraufhin einem anderen Mann übergeben, der den Beschuldigten mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Telefon wieder dem ursprünglichen Anrufer, einem P._____, übergeben, der noch etwas wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Sprechenden gewesen zu sein (Urk. 74 S. 7 f.), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier P._____ mit dem Beschuldigten telefonierte und das Gespräch an den namentlich genannten Beschuldigten O._____ übergab. Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärt hat, nur eine Person namens O._____, nämlich den anwesenden Beschuldigten O._____, zu kennen (Urk. 73 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um O._____ gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in AA._____ – belegt, dass der Beschuldigte O._____ bereits in diesem Zeitpunkt kannte, von ihm sogar mit "Freund" angesprochen wurde und dieser für ihn irgendwelche Aufträge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten,

- 34 kann also entgegen den konstanten Behauptungen der Beschuldigten keine Rede sein. Eine (erwiesene) gemeinsame kriminelle Vergangenheit der drei Mitbeschuldigten ist – entgegen der Verteidigung – für die Annahme einer Bande hingegen nicht notwendig (Urk. 75 S. 5 oben). 3.5. Zusammenfassend kann der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub mit der Vorinstanz somit als erstellt erachtet werden, wobei dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 indes keine Relevanz zukommt. Die vorliegenden Umstände lassen keine massgeblichen Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen. 4. Raub in T.____ / ZH (ND 5) 4.1. Die überfallenen Opfer, E._____ und L._____, haben als Zeugen im Verfahren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 38 S. 99 ff.). Obwohl die Täter nicht maskiert waren, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbekannten Gründen wurden die bereits oben erwähnten Fotobogen mit den 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Opfern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor observiert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Festzuhalten ist aber, dass der Zeuge L._____ beim Anblick der Fotos just beim Bild des Beschuldigten "etwas hängen blieb" (GG Prot. S. 636 ff.). Dies ist zwar keine positive Identifizierung, aber immerhin bemerkenswert. Die Beschreibung des einen Täters durch L._____ widerspricht dem Erscheinungsbild des Beschuldigten jedenfalls nicht. Die beiden anderen Täter, die eher mit E._____ zu tun hatten und von dieser umschrieben wurden, konnte L._____ nicht näher beschreiben. E._____ hingegen konnte sich nur einen (anderen) Täter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und 6). Wenn die Verteidigung geltend macht, der selbst 202 cm grosse L._____ habe ausgeführt, der Täter habe sich nicht gross strecken müssen, als er ihm die Pistole an die Schläfe gehalten habe (Urk. 75 S. 18), so wäre dies augenfällig auch bei einem Grössenunterschied von ca. 20 cm problemlos möglich. Beide Zeugen

- 35 schilderten auch hier, dass die Täter in einer fremdländischen Sprache – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstelltermassen am Raubüberfall beteiligten P._____ gehandelt haben dürfte. Dass P._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tätern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 38 S. 122 f.). Dennoch haben die Zeugen auch ihn nicht identifizieren können, was – wie oben erläutert – nicht zu überraschen vermag (vgl. Urk. 75 S. 18 f. und S. 23). Festzuhalten ist auch hier, wie ähnlich sich die eingeklagten Taten abspielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle (vgl. vorstehend Ziff. 3.2., entgegen Urk. 75 S. 22 f.). Die Vorinstanz hat diese Umstände umfassend und zutreffend aufgezeigt (Urk. 38 S. 138 f.). 4.2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abgehörten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und P._____, wobei der Beschuldigte nicht bestritten hat, dass er diese fraglichen Gespräche mit der Nummer 076 […] ... geführt hat (Urk. 38 S. 106 ff.). Am 2. Januar 2007 teilte der Beschuldigte von ... aus P._____ mit, er werde jetzt um eins dorthin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wird mehrfach davon gesprochen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es dort morgen geschlossen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Hier lässt sich – entgegen dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 (vgl. oben Ziff. 2.3.) – kaum eine andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn die Verteidigung – nicht etwa der Beschuldigte selbst – anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, damit könnten auch Handschuhe für x-beliebige Arbeiten gemeint gewesen sein (Urk. 75 S. 19), ist nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. Irgendeine plausible Erklärung blieb

- 36 der Beschuldigte, der ja dieses Gespräch geführt hatte, bis heute schuldig. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein sollten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Eine Angestellte erkrankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbenützt blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 beide vom Beschuldigten benützten Handys um ein Uhr in T.____ resp. der umliegenden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14 f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem Gespräch wurde auch explizit der Name O._____ erwähnt. Genau mit diesem (und P._____) zusammen wurde der Beschuldigte nur wenige Stunden nach dem Überfall gemeinsam verhaftet. Auch die übrigen Gespräche wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt und interpretiert. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 38 S. 108 ff.). Zu bemerken ist allerdings, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlief, wenn sie von einem weiteren Gespräch am 2. Januar 2007 um 11.30 Uhr ausging. Dieses fand vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5), ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Aus diesen Gesprächen und Ortungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte mit P._____ und O._____ etwas plante, das es – im Gebiet von T.____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass der Beschuldigte die beiden anderen in Zürich erwartete, wo sie am 8. resp. 9. Januar 2007 eintrafen. 4.3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr festgestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse … telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch des Beschuldigten mit seinem persönlichen Handy (078 […] ...) abgehört, in welchem er einem gewissen AD._____ mitteilte, man werde nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde (vgl. auch Urk. 19/1 S. 23). Rund 10 Minuten später verliess R._____ mit drei Männern das Haus und

- 37 fuhr nach T.____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch den Polizeibeamten AE._____ ausgegangen werden kann (Urk. 38 S. 116 ff.), steht bereits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um den Beschuldigten gehandelt haben muss. In Übereinstimmung mit der Ankündigung des Beschuldigten konnten die weiteren Telefonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr geortet werden, dasjenige des Beschuldigten hingegen mehrfach in T.____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23, HD 19/12 S. 1). Selbst wenn die polizeiliche Observation mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 20) nicht eben als gelungen bezeichnet werden muss, besteht vorab aufgrund des abgehörten Gesprächs und der Ortung der Mobiltelefone kein Zweifel daran, dass es die Beschuldigten P._____, O._____ und A._____ waren, die mit R._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaften des Tatorts nach T.____ fuhren. Dies hat R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin wie bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz denn auch erneut bestätigt (Urk. 72 S. 4, Urk. 89/50/3 S. 29, Urk. HD 5/17 S. 2 und Akten Menschenhandel etc. Urk. HD 6/1 S. 9) und wird vom Beschuldigten nach wie vor bestritten (Urk. 73 S. 19). Wenngleich R._____ im Berufungsverfahren erstmals erwähnte, sie sei in T.____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaffee trinken gegangen (Urk. 72 S. 4 f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren (um Autos anzuschauen). Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussagen – v.a. betreffend erstmals erwähntem Besuch des Restaurants – zwar deutlich; ein Anlass, den Beschuldigten sowie O._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Nicht einleuchtend ist, weshalb dies aus "prozesstaktischen Gründen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 10), zumal R._____ anlässlich des Teilrückzugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Sie wiederholte denn auch nur die bereits vorgängig mehrfach erfolgten Belastungen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach T.____ dabei war. Wie unglaubhaft und ausweichend die

- 38 - Bestreitungen des Beschuldigten im Allgemeinen sind, ergibt sich beispielhaft etwa daraus, dass er behauptet hatte, er sei nie mit den anderen beiden Männern zusammen – jedenfalls nicht mit O._____ – irgendwohin gefahren (Urk. 19/1 S. 23), obwohl er am 12. Januar 2007 mit diesen beiden Männern zusammen im Auto verhaftet wurde (Urk. HD 25/1 S. 3). Die Observierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von E._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am 10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und L._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend zusammengefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu würdigen sind (Urk. 38 u.a. S. 130 ff.). Die Versionen der drei Beschuldigten sind nicht nur in sich selbst nicht konstant, sondern decken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mitbeschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Einreise von P._____ und O._____ sowie betreffend den Grund der Einreise, die unglaubhafte Geschichte mit dem geplanten Autokauf (vgl. dazu auch Urk. 89/50/6 S. 23), die äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Tattags usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restaurant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 38 S. 125 ff.). Wenn der Beschuldigte sodann ursprünglich mehrfach angab, er habe sich am Tattag um 18 Uhr in einem Lokal in ... aufgehalten resp. sie seien nur in Zürich unterwegs gewesen (Urk. HD 2/2 S. 10, HD 2/3 S. 3, HD 2/5 S. 23 f.; HD 2/7 S. 7 und S. 12), so steht dem die Ortung seines persönlichen Handys entgegen, welches um 17.30 Uhr den Standort Winterthur aufwies (Urk. HD 19/8 S. 4). Die Strecke von Winterthur nach T.____ (via …; vgl. Ortung vom 10. Januar 2007; a.a.O., S. 2) kann in rund 20 Minuten zurückgelegt werden, was problemlos mit der Tatbegehung um ca. 17.55 Uhr korrespondiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht glaubhaft. Auch seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung vermögen insgesamt nicht zu überzeugen (Urk. 73 S. 9-12).

- 39 - 4.5. Sodann hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpfmaske richtigerweise nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in T.____ gewertet (Urk. 38 S. 123 f.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausführungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620 ff. und S. 639 f.). Was die Farbe der Kleidung des Beschuldigten im Verhaftszeitpunkt betrifft, hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung zutreffend entkräftet (Urk. 38 S. 133, Urk. 75 S. 21). Die Täterschaft hatte nicht nur die Möglichkeit, sich nach der Tat umzuziehen, dies zu tun lag vielmehr geradezu auf der Hand (vgl. auch GG Prot. S. 289). Sodann ist es als – freilich eher schwaches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin E._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getragen (Urk. HD 12/32 S. 4). Schliesslich ist auch bezüglich der bei P._____ und O._____ sichergestellten Eurobeträge – nota bene in neuen, unbenützten Banknoten (Urk. HD 25/1 S. 3, HD 3/2 S. 3) – resp. hinsichtlich des Fehlens der Beute in Schweizer Franken beim Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 134 f.). Bei P._____ wurden Fr. 1'860.– und bei O._____ Fr. 2'090.– sichergestellt (Urk. HD 12/1). Dass es sich nicht um identische Beträge handelte und auf dem Beschuldigten nur Fr. 100.– gefunden wurden (Urk. HD 25/3, Urk. 75 S. 22), kann diverse Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass P._____ und O._____ auch noch eigene Franken dabei hatten und/oder einen Teil davon nach dem Raub ausgaben. Ebenso möglich ist, dass der Beschuldigte seinen Beuteanteil – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Versteckens – jemand anderem übergeben hat. So standen die Täter – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 20) – ab 19.40 Uhr bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung. Es wurden vielmehr um 19.40 Uhr nicht näher identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beobachtet; wohin sie gingen, woher sie kamen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher ge-

- 40 nügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil daran verschwinden zu lassen (bspw. auch durch die unbeobachtete R._____; vgl. auch Akten Menschenhandel etc. darin Urk. HD 7/14 S. 5 betr. Besuch bei der Hauswartin um 19 Uhr). Die fehlenden Beuteteile entlasten den Beschuldigten jedenfalls nicht. 4.6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 135 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Indizien in diesem Fall erweisen sich als derart klar, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden muss. Relevante Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben nicht. Der Sachverhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt. 5. Somit sind die in der Hauptanklage eingeklagten Sachverhalte betreffend Raub allesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 38 S. 138 f.). Menschenhandel etc. gemäss Zusatzanklage vom 27. August 2012: 1. Allgemeines 1.1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der NDs in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. 89/34; Urk. 38 S. 216). Mit der Vorinstanz sind sodann die Vorwürfe betreffend J._____ (ND 7) im Anschluss gesondert zu prüfen, zumal dem Beschuldigten bezüglich dieser Privatklägerin – wie oben erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.) – nicht Menschenhandel und Förderung der Prostitution, sondern andere Delikte vorgeworfen werden. 1.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von den Vorwürfen betreffend B._____ – nunmehr rechtskräftig – freigesprochen hat, nachdem sie lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 38 S. 215 f.). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen Stellen dennoch auf die Aussagen von B._____ abstellte (z.B. Urk. 38 S. 152 und S. 153 f.), sind diese – soweit belastend – nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt.

- 41 - Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die polizeilichen Aussagen von B._____ jedenfalls auch nicht entlastend für den Beschuldigten auswirken, indem sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte. 1.3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten sowie hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Aussagenwürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 30 ff. und S. 145 ff.). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt an einigen Stellen zu Gunsten des Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 231). So ist ihr zuzustimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte im Bordell von einem gewissen "AF._____" vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 38 S. 175 ff.). Ebenso wenig ist erstellt, dass auch der Beschuldigte persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklageschrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 38 S. 196 f.). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er der Geschädigten AG._____ ihren Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anlässlich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen habe (Urk. 38 S. 214). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist nicht zu Lasten des Beschuldigten abzuweichen, wovon auch im Folgenden auszugehen ist. 2. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er zusammen mit R._____ zur fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse … in … Zürich-... betrieben hat und finanziell auch daran beteiligt war (Urk. 79 S. 2), was von R._____ bestätigt wurde (Urk. 89/50/3 S. 7 oben, Urk. 78 S. 2 f.). Er räumte auch ein, dass vom vereinbarten Betrag von Fr. 150.– pro Freier jeweils Fr. 50.– für die jeweilige Geschädigte und der Rest für ihn und R._____ – sowie zur Kostendeckung – bestimmt waren (Urk. 89/50/4 S. 5, 89/50/5 S. 4, S. 8 f. und S. 17; Urk. HD 89/50/9 S. 2 und S. 32, Urk. HD 5/3 S. 10 f.). Im Übrigen hielt der Beschuldigte von Anfang bis heute daran fest, sämtliche Frauen seien selbstbestimmt und in genauer Kenntnis der Umstände an die ...strasse gekommen und hätten sich dort freiwillig prostituiert. Sie hätten die Wohnung jederzeit verlassen oder auch zurück nach Kroatien gehen

- 42 können. Irgendeine Form von Zwang habe nicht bestanden (vgl. dazu auch Urk. 38 S. 174 ff.). Kein einziges Mädchen, das in den 20 Jahren je bei ihm gearbeitet habe, habe Grund ihn anzuschwärzen. Wenn sie es dennoch täten, geschehe dies bloss, um ihren Ruf zu retten (Urk. HD 5/3 S. 14). 3. Aussagen der Geschädigten 3.1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der oben erwähnten Korrekturen – aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen – ohne Berücksichtigung von S. B._____ immerhin sieben Frauen – hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne in jedem Detail abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 38 S. 148 und S. 151 ff.). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sog. Realitätskriterien resp. mögliche Lügensignale in den Ausführungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Während bei einem sog. Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für eine Falschaussage erfordert, werden die beiden Beschuldigten vorliegend von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frauen, die gleichzeitig mit ihnen an der ...strasse … tätig waren, wo normalerweise zwei Frauen zur Verfügung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13). Obwohl sich die ersten Geschädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der ...strasse … aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, deponierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 38 S. 148 ff.). Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in auffälligen Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Davon geht

- 43 auch die Verteidigung aus (Urk. 81 S. 5). Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschädigten hingewiesen (vgl. Urk. 38 S. 155 und S. 164 ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive weitgehend ausgeschlossen werden (entgegen Urk. 81 S. 4): Wäre es um Geld gegangen – etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung –, so wären zweifellos allseits entsprechende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (M._____ und N._____); und auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 38 S. 149; darauf wird zurückzukommen sein). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und keinerlei Drohungen oder Gewalt erfahren hätten, ist nicht ersichtlich. 3.3. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten müssten sich als Opfer hinstellen, um ihren eigenen Ruf zu retten. Weil Prostitution in Kroatien verboten resp. gesellschaftlich verpönt sei, würden sie ihn nun zu Unrecht anschwärzen und im Nachhinein einen vom Beschuldigten angeblich auferlegten Zwang konstruieren, um das Gesicht nicht zu verlieren (Urk. HD 5/3 S. 3 f. und S. 14, Urk. ND 6/5/1 S. 3; Urk. 89/50/9 S. 21, Urk. 81 S. 4 ff.). Diese These greift indes nicht. Hätten die Geschädigten – ob nun abgesprochen oder völlig unabhängig von einander – den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen konnten, so wären deutlichere Worte von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfindet, um sich als hilfloses Opfer darzustellen, würde zweifellos möglichst schwerwiegende Druckmittel schildern und etwa von Waffendrohungen, Missbrauch oder schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurückhaltung aufzuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Geschädigten zurückhaltend ausgesagt und den Beschuldigten nicht übermässig be-

- 44 lastet (Urk. 38 S. 157 f.). Obwohl die Geschädigten durchaus auch Äusserungen zu Gunsten des Beschuldigten machten (bspw. Urk. ND 4/3/3 S. 8), worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 81 S. 7), bestätigte z.B. keine von ihnen dessen Behauptung, man sei auch gemeinsam zum Baden manchmal an den Greifensee, Katzensee oder Zürichsee gefahren (Urk. ND 2/4/1 S. 13; vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 9). Ihre Aussagen lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von den Beschuldigten mehrfach geltend gemacht wurde (vgl. u.a. Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3, 6-7, Urk. 78 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo – gemäss Beschuldigten (a.a.O.) – alle von deren Tätigkeit als Prostituierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollte (Urk. 38 S. 150). So hielt u.a. auch AH._____ fest, sie wolle lieber nicht aussagen und alles vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch AI._____ bestätigte, sie hätte nie eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontaktiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur J._____ (dazu nachfolgender Komplex) sowie Q._____, welche gewusst hat, dass sie als Prostituierte tätig sein würde, von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 38 S. 149). Die anderen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Polizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Anlass, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prostituierte an der ...strasse … mit allen Details – wie Preise, Anzahl Freier, Praktiken etc. – Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Die Ansicht der Verteidigung, dass die Geschädigten aufgrund der polizei-

- 45 lichen Anfrage "zur Zeugenaussagen verpflichtet" waren und mit dem Rücken zur Wand standen (Urk. 81 S. 4 und S. 24), trifft nicht zu. Genau so gut hätten sie jegliche Aussage verweigern oder – falls nicht – auch schlicht lügen und erzählen können, sie kennen die Beschuldigten nicht oder seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangenheit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, in allen Details offen zu legen. Ein Grund, sich bei dieser Gelegenheit von ihrer Vergangenheit reinzuwaschen, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 37, a.a.O.), bestand somit nicht. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre – etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt geworden wäre – so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen "Ausreden" erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch ohne weiteres, weshalb – wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 7) – "nicht eine einzige der sich prostituierenden Frauen zur Polizei" ging [was so gar nicht zutrifft]. Unlogisch ist schliesslich auch die Argumentation der Verteidigung, wenn sie einerseits zwar darauf hinweist, dass die jungen Kroatinnen erst nach Aufforderung durch die kroatisc

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