Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer aa) Geschäfts-Nr.: SB130460-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 16. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger bis 24. November 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ab 24. November 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Bebié, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2013 (DG130079)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. März 2013 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten für die vor dem 25. September 2010 vorgeworfenen Tätlichkeiten wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD), − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrages (ND 1, ND 3), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (ND 2), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. d bis f), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2) sowie
- 3 - − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2, lit. e). 3. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 (ND 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1), der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. b) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend ND 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'000. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … sowie Nr. …, …, … und …; Sachkaution Nr. …) sowie die sichergestellten und vorsorglich beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. … und …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Bank Schadenersatz in der Höhe von CHF 71'606.95 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'302, zuzüglich Zins zu 5% seit 27. September 2010, zu bezahlen (Schaden Nr. …). 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'143.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'307.45 Auslagen Untersuchung Fr. 25'643.63 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 22) Fr. 14'435.43 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (Prot. I. S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung wird separat entschieden. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 169 S. 1; Prot. II S. 23) 1. Der Beschuldigte sei des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 1), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags schuldig zu sprechen (ND 1, ND 3). 2. Der Beschuldigte sei der Körperverletzung in Bezug auf das ND 2 lit. f schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er der Körperverletzung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2 lit. d bis f), der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2) sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2 lit. e) freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. 5. Die Genugtuung für die Privatklägerin sei auf Fr. 500.00, zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 3. März 2012, zu reduzieren. 6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.11.2013 für unrechtmässig erstandene Überhaft zuzusprechen.
- 6 - 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung erst einzuziehen seien, wenn er in gute Verhältnisse geraten sollte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 170 S. 1 f.) 1. Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte sei − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB (ND 2, lit. b) und − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 3) schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. 4. Es sei erstandene Haft anzurechnen. 5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen.
- 7 - 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. 7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehältlich einer vollumfänglichen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 171 S. 2) Verzicht auf Anträge.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. September 2013 wurde das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, soweit diese vor dem 25. September 2010 begangen wurden, eingestellt (Dispositivziffer 1). Mit Blick auf die übrigen zahlreichen angeklagten Delikte erfolgten teils Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), teils Freisprüche (Dispositivziffer 3; für Einzelheiten siehe das eingangs wiedergegebene vorinstanzliche Dispositiv). Hierfür wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Dispositivziffern 4 und 6; unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäss Dispositivziffer 5 und Anrechnung von 571 Tagen Haft). Weiter wurde der Beschuldigte, soweit vorliegend relevant, verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2012 zu bezahlen (Dispositivziffer 8).
- 8 - Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden – mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung – zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 12). 2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. September 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 20), meldeten der Beschuldigte am 26. September 2013 (Urk. 86) und die Staatsanwaltschaft am 27. September 2013 (Urk. 88) – je innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an. Am 28. Oktober 2013 wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft (Urk. 101/1) sowie dem Beschuldigten (Urk. 101/2) zugestellt. Am 4. November 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 106). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 18. November 2013 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 (Urk. 111) wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten am 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 112 S. 2). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel vom 16. Dezember 2013) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 119; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Nach Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen der Parteien wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag (auf Einvernahme der Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson) mit Präsidialverfügung vom 3. März 2014 gutgeheissen (Urk. 140). Am 26. März 2014 wurde auf den 12. Juni 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 147). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 166). Sodann wurden sowohl vom Verteidiger als auch von der Vertreterin der Privatklägerin B._____ Beweisergänzungen beantragt (Prot. II S. 20 ff.). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. 3. Der Beschuldigte focht in der Berufungserklärung vom 18. November 2013 die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 Lemma 5-9 an (d.h. betreffend Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten sowie Freiheitsberaubung; alle im Rahmen von ND 2), bei Lemma 6 (einfache Körperverletzung) allerdings mit Ausnahme von ND 2 lit. f (Urk. 109 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, der vorinstanzliche
- 9 - Schuldspruch wegen Körperverletzung gemäss ND 2 lit. f werde lediglich in Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Schläge mit der Hand anerkannt. Soweit sich der Schuldspruch auf die ebenfalls in ND 2 lit. f behaupteten Schläge mit einem Gürtel beziehe, werde er angefochten (Urk. 169 S. 15 f.; Prot. II S. 17 und 29). Wie bereits erwähnt, wurde in der Berufungserklärung ausgeführt, der Beschuldigte sei in Bezug auf ND 2 lit. f der Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne dass in Bezug auf die einzelnen in der Anklage genannten Tathandlungen eine Differenzierung erfolgte (Urk. 109 S. 1). Wer mit der Berufungserklärung auf Anfechtung von dort nicht eingeschlossenen Urteilspunkten verzichtet, kann darauf nicht zurückkommen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 404 N 2). Die Beschränkung der Berufung ist verbindlich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschuldigte hätte in der Berufungserklärung angeben müssen, dass mit der Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Körperverletzung gemäss ND 2 lit. f nur ein Teil des Anklagesachverhalts anerkannt wird. Dies hat er nicht getan, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss ND 2 lit. f in Bezug auf alle Schläge in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft focht im Rahmen ihrer Anschlussberufung sämtliche vorinstanzlichen Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 an (Urk. 119 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich ND 1 den Rückzug der Anschlussberufung in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommensund Vermögensdeklarationen (Prot. II S. 14). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufung bzw. Anschlussberufung richtet sich sodann gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 4 und 5). Weiter fechten der Beschuldigte bzw. die Staatsanwaltschaft Dispositivziffer 8 betreffend Genugtuung, die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 sowie den Umfang des Rückforderungsvorbehalts gemäss Dispositivziffer 13 an (für Einzelheiten siehe jeweils vorstehend unter Berufungsanträge); im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft
- 10 erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 13 ff.), was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Abgesehen von einem Betrugsvorwurf (ND 3) gilt es nachfolgend einen Komplex von Gewalt- bzw. Sexualdelikten zu beurteilen. Diese Delikte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: in drei Seriendelikte sowie in drei Einzelvorfälle. Bei den Seriendelikten handelt es sich um folgende: Vergewaltigung/sexuelle Nötigung [ca. von Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012], Drohungen im Zusammenhang mit geäusserter Scheidungsabsicht [ca. von anfangs März 2010 bis ca. anfangs März 2012] sowie Tätlichkeiten [ca. von Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012]. Die drei Einzelvorfälle sind folgende: Drohung mit Messer im Wald [Februar 2009], Vorfall anlässlich der Rückkehr aus Marokko-Aufenthalt [Februar/März 2011 (Deliktsmehrheit) sowie der Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 (eingestandene einfache Körperverletzung in Bezug auf Schläge mit der Hand sowie strittige Drohung mit Messer). 2. Der aus Tunesien stammende Beschuldigte kam erstmals im Jahr 1996 in die Schweiz. Er lernte im Jahr 1999 E._____ kennen, welche er im März 2000 in F._____ heiratete (ND 2 Urk. 6/1 S. 5 f.; ND 2 Urk. 2/6/3; Urk. 167 S. 5 f.). Im Jahr 2005 lernte der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) kennen, welche aus Marokko stammt. Im selben Jahr heirateten der Beschuldigte und die Privatklägerin in Marokko (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 7; ND 2 Urk. 5/4 S. 21; Urk. 167 S. 6 f.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung habe es sich dabei um eine islamische Heirat gehandelt. Gesetzlich hätten sie erst zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet (Urk. 167 S. 7). Die Privatklägerin gab demgegenüber an, es sei eine offizielle Heirat gewesen (Urk. 166 S. 6). Am tt.mm.2007 wurde der mit der Privatklägerin gemeinsame Sohn G._____ in Tunesien geboren. Nach anfänglichen Besuchsaufenthalten (erstmals im Sommer 2007) zog die Privatklägerin am
- 11 - 10. Mai 2008 mit G._____ definitiv zu dem in der Schweiz lebenden Beschuldigten (ND 2 Urk. 5/3 S. 6 unten; ND 2 Urk. 5/3 S. 6 oben). Sie lebte in der Folge zusammen mit G._____ in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten mit E._____. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, es habe sich um eine 4-Zimmerwohnung gehandelt. Er habe mit E._____ im Schlafzimmer und die Privatklägerin mit G._____ in einem anderen Zimmer gewohnt. Anfänglich habe es gut funktioniert. Mit der Zeit habe es jedoch Probleme gegeben, weshalb E._____ ausgezogen sei (Urk. 167 S. 8 f.). Am 2. September 2008 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und E._____ geschieden (ND 2 Urk. 6/2). Die (auch intime) Beziehung zu ihr hielt der Beschuldigte jedoch auch nach der Scheidung aufrecht. Als Grund gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er liebe E._____ immer noch. Er sei deshalb weiterhin mit ihr zusammen gewesen. Sie hätten sich nur scheiden lassen, weil sie zusammen keine Kinder hätten bekommen können. Er sei von seiner Familie diesbezüglich unter Druck gesetzt worden. Es sei nicht so, dass die Privatklägerin lediglich gut genug gewesen sei, um Kinder zu bekommen. "Vom Herz her" liebe er aber E._____ (Urk. 167 S. 6 f., 10 und 34). Am 13. November 2008 heirateten der Beschuldigte und die Privatklägerin in Zürich (ND 2 Urk. 5/3 S. 6 unten; ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 6). Am tt.mm.2008 wurde die Tochter H._____ und am tt.mm.2011 die Tochter I._____ geboren (ND 2 Urk. 4/6 S. 18). Im Jahr 2011 heiratete der Beschuldigte in Tunesien ein weiteres Mal (Urk. 78/1). Dabei handelte es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine offizielle Heirat. Im Dezember 2011 habe er sich von jener Frau in Tunesien wieder scheiden lassen. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Er sei nach der Scheidung von seiner ersten Frau verloren gewesen und habe eine andere Frau gesucht. Er sei nicht mehr glücklich gewesen (Urk. 167 S. 12 f.). Während der Ehe zur Privatklägerin pflegte der Beschuldigte parallel weitere intime Beziehungen, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte. Es sei deshalb auch zu Problemen mit der Privatklägerin gekommen (Urk. 167 S. 13). Die Anzeigeerstattung seitens der Privatklägerin erfolgte am 3. März 2012 (dazu sogleich unten). Am 23. April 2012 bewilligte der Eheschutzrichter der Privatklägerin das Getrenntleben (ND 1 Urk. 5 S. 24; vgl. auch ND 2 Urk. 4/6 S. 21 oben). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung
- 12 hat die Privatklägerin mittlerweile die Scheidung eingereicht (Urk. 167 S. 4), was von ihr bestätigt wurde (Urk. 166 S. 25). 3. Die Privatklägerin erstattete ihre Anzeige gegen den Beschuldigten im Laufe des Samstags 3. März 2012, d.h. am Tag nach dem Vorfall, der in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 stattgefunden haben soll (siehe dazu unten bzw. Anklage, S. 11, lit. f). Dieser Vorfall umfasst zwei Anklagevorwürfe: eine einfache Körperverletzung sowie eine Drohung. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht angefochten. Er hat anerkannt, die Privatklägerin damals mit der Hand mehrmals geschlagen zu haben. Die ihm in der Anklage ebenfalls vorgeworfenen Schläge mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust hat der Beschuldigte bestritten (Urk. 167 S. 15 ff.). Wie bereits dargelegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung jedoch in Bezug auf alle in Anklageziffer ND 2 lit. f aufgeführten Schläge in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon lässt es sich vorliegend auch erstellen, dass neben den vom Beschuldigten anerkannten Schlägen noch weitere körperlichen Übergriffe gegen die Privatklägerin erfolgt sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der erwähnten Nacht auf den 3. März 2012 mehrfach heftig schlug, wodurch sich die Privatklägerin die in der Anklage beschriebenen Verletzungen insbesondere im Kopf- bzw. Armbereich zuzog. Im Verlaufe des 3. März 2012 begab sich die Privatklägerin – zusammen mit ihren drei Kindern sowie einer Bekannten – auf den Detektivposten J._____, wo sie aufgrund der Schwere der Vorwürfe an das Haftsachen-Detektivbüro der Stadtpolizei weiterverwiesen wurde (ND 2 Urk. 1 S. 5). Dorthin begab sie sich anschliessend, wobei sich die erwähnte Bekannte in dieser Zeit um die Kinder der Privatklägerin kümmerte. Auf dem Haftsachen-Detektivbüro wurde die Privatklägerin noch am Abend des 3. März 2012 erstmalig einvernommen. Als sich zeigte, dass Delikte gegen die sexuelle Integrität Gegenstand der Anzeige bildeten, wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen (ND 2 Urk. 5/1 S. 2 Ziff. 8; ND 2 Urk. 1 S. 6 unten) und etwas später durch eine eigens aufgebotene spezialisierte weibliche Befragungsperson fortgesetzt (ND 2 Urk. 5/2).
- 13 - Ebenfalls noch am Abend des 3. März 2012 wurde der Beschuldigte telefonisch auf das Haftsachen-Detektivbüro bestellt, wo er verhaftet (HD Urk. 1 S. 5 unten sowie S. 6 unten; HD Urk. 36/1) und nach Mitternacht erstmalig einvernommen wurde (ND 2 Urk. 4/1 und ND 2 Urk. 4/2). Als der Privatklägerin am Tag danach (Sonntag, 4. März 2012, 13:30 Uhr) die ergangene Gewaltschutzgesetz-Verfügung an ihrem Wohnort ausgehändigt wurde, machte sie gegenüber dem Polizeibeamten spontan weitere ergänzenden Aussagen, welche sinngemäss protokolliert wurden (ND 2 Urk. 2 S. 2 f. und S. 4 unten). Einen Tag später, am 5. März 2012, fand die Hafteinvernahme des Beschuldigten statt (ND 2 Urk. 4/3). Der Beschuldigte befand sich seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, bis ihm die Vorinstanz am 30. September 2013 den vorzeitigen Strafantritt bewilligte (Urk. 87). 4. Die Privatklägerin wurde erneut am 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3) sowie am 31. Mai 2012 (ND 2 Urk. 5/4) einvernommen, der Beschuldigte alsdann am 12. Juli 2012 (ND 2 Urk. 4/5) sowie schliesslich am 26. Oktober 2012 (ND 2 Urk. 4/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2013 wurde einzig der Beschuldigte einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung fand erstmals eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 166). In der Untersuchung einvernommen wurde am 21. Februar 2013 im Übrigen auch E._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten (ND 2 Urk. 6/1). 5. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Privatklägerin seien die Hintergründe, vor denen die Vorwürfe erfolgt seien, nicht aus den Augen zu verlieren. Sie zeigten auf, dass die Privatklägerin ein sehr grosses Eigeninteresse daran gehabt habe, den Beschuldigten vor der Strafbehörde schlecht aussehen zu lassen. Kurze Zeit, bevor die Privatklägerin den Beschuldigten bei der Polizei angezeigt habe, sei es für den Beschuldigten und die Privatklägerin ersichtlich gewesen, dass sie – insbesondere aufgrund der Falschangaben gegenüber den sozialen Diensten – in rechtlichen Schwierigkeiten steckten und ein strafrechtliches Verfahren gegen sie wahrscheinlich sei. Die massiven Vorwürfe von Seiten
- 14 der Privatklägerin hätten in der Folge die Ermittlungen betreffend die Vermögensdelikte verzögert. Im Rahmen ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person sei die Privatklägerin, wenn es für sie heikel geworden sei, stets auf die häusliche Gewalt ausgewichen. Zu beachten sei zudem, dass die Aufenthaltsbewilligung der Privatklägerin in der Schweiz an die Ehe mit dem Beschuldigten gekoppelt gewesen sei. Bei einer Trennung hätte aufgrund der schlechten Integration der Privatklägerin das Risiko bestanden, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung verloren hätte. Diese Gefahr habe umso mehr bestanden, als zusätzlich noch eine strafrechtliche Verurteilung im Raum gestanden sei. Der Verlust der Aufenthaltsbewilligung sei in solchen Fällen nur durch Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf Grund von häuslicher Gewalt oder Ähnlichem abzuwenden. Die Privatklägerin sei weiter extrem eifersüchtig gewesen, womit die These eines Racheakts angesichts der ausserehelichen Beziehungen des Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen sei (Urk. 169 S. 2 ff.). Die von der Verteidigung aufgeführten Umstände könnten theoretisch einen denkbaren Beweggrund für eine Falschbelastung darstellen. Ob dies auch vorliegend zutrifft, lässt sich weder bestätigen noch ausschliessen. Dagegen spricht jedenfalls, dass der Anzeigeerstattung ein Vorfall vorausging, bei dem der Beschuldigte anerkanntermassen tätlich gegen die Privatklägerin vorging. Geht man von der Hypothese aus, dass die gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe der Privatklägerin zutreffen, erscheint es weiter plausibel, dass die Privatklägerin diese in ihren Einvernahmen (auch als beschuldigte Person) zur Sprache brachte. Sodann erscheint es nicht angezeigt, allein aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten betrogen wurde, annehmen zu wollen, sie würde unzutreffende Angaben zu seinem Nachteil machen. Treffen die Belastungen der Privatklägerin zu, versteht es sich zudem von selbst, dass sie dem Beschuldigten gegenüber negative Gefühle empfindet. Insofern kann auch aus ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe gegenüber dem Beschuldigten Hassgefühle, er sei kein Mensch (Urk. 166 S. 4 f.), kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden. Im Übrigen ist ohnehin festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommen Person kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als
- 15 die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Folgenden gilt es demnach – unter Einbezug der übrigen Beweislage – im Wesentlichen zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin einen realen Hintergrund haben (d.h. erlebnisbasiert) oder aber nicht (d.h. bewusste oder unbewusste Falschaussagen darstellen). Im Einzelnen ist damit folgende Hypothese zu prüfen: Konnte die Privatklägerin – mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen (Aussagekompetenz), unter den konkreten Befragungsumständen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Dritteinflüsse (insbesondere Fremdoder Autosuggestionen) – diese spezifischen Aussagen machen, ohne die beschriebenen Erlebnisse selber erlebt zu haben? Im Auge zu behalten gilt es jeweils potenzielle Alternativhypothesen wie namentlich bewusste Falschaussagen (einschliesslich die dazugehörige Motivlage) sowie unbewusste Falschaussagen (Irrtum, Auto- sowie Fremdsuggestionen). Von besonderer Bedeutung ist jeweils die Entstehung der Aussage, insbesondere die jeweilige Erstaussage. In Abweichung von der Chronologie der Anklageschrift werden nachfolgend zu nächst die Einzelvorfälle untersucht, und zwar die zeitlich jüngsten zuerst. Anschliessend werden die vorgeworfenen Seriendelikte geprüft. A. Anklagevorwurf in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 (ND 2 lit. f) 1. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betreffend die Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt – wie einleitend dargelegt – für sämtliche dem Beschuldigten in der Anklage unter ND 2 lit. f vorgeworfenen Schläge. Im Übrigen lässt sich der Sachverhalt in diesem Punkt auch erstellen (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Es steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der fraglichen Nacht mehrfach heftig gegen das Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, teils mit der Hand, teils mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust (Urk. 43 S. 11).
- 16 - 2. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten im Wesentlichen, er habe die Privatklägerin im Kontext der vorgenannten Gewalttätigkeiten zeitlich nacheinander mit zwei verschiedenen Küchenmessern (mit einem gezackten ca. 10 cm langen sowie mit einem glatt geschliffenen ca. 18 cm langen) bedroht, indem er ihr diese Messer „mit der Spitze bzw. der Schneideseite (zunächst) an [...] die rechte (und später) an die linke Halsseite hielt“ (Urk. 43 S. 11 unten lit. f [Teil 2]). 3. Bereits in seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte diesen Vorwurf: Unter anderem führte er aus, er habe seine Frau in der fraglichen Nacht nicht bzw. überhaupt noch nie mit einem Messer bedroht (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 4 sowie S. 6 Ziff. 26; ferner: ND 2 Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig führte er aus, er habe die Privatklägerin im Übrigen auch nicht geschlagen, er habe sie überhaupt noch nie geschlagen (ND 2 Urk. 4/1 S. 6 Ziff. 25) sowie er habe überhaupt noch nie eine Frau geschlagen (ND 2 Urk. 4/3 S. 5 ganz oben). In späteren Einvernahmen räumte er – bezüglich des Vorwurfs des Schlagens – zwar ein, dass ihm die Hand „ausgerutscht“ sei und er der Privatklägerin „drei bis vier Ohrfeigen“ verpasst habe, er wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Privatklägerin sich die übrigen Verletzungen selbst zugefügt habe. Dass seine Erstaussage, wonach er seine Frau bzw. überhaupt noch nie eine Frau geschlagen habe, nicht zutraf, räumte der Beschuldigte, wie erwähnt, später selbst ein. Rechtskräftig steht mittlerweile auch fest, dass dem Beschuldigten nicht einfach die Hand „ausgerutscht“ ist, wie er sich vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren ausdrückte (Urk. 75 S. 11 oben; Urk. 167 S. 3, 11 und 16), sondern dass er die Privatklägerin mehrfach massiv und nicht nur mittels Ohrfeigen schlug und sich dadurch der einfachen Körperverletzung schuldig machte. Es ist weiter davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nicht nur mit der blossen Faust, sondern auch mit der gürtelumwickelten Faust schlug. Dies wird vom Beschuldigten zwar nach wie vor bestritten. Die Aussagen der Privatklägerin fielen in Bezug auf den Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 jedoch überzeugend und glaubhaft aus, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dies gilt auch für ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte sie mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust geschlagen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 7, 9 und 24). Wie bereits
- 17 die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 103 S. 92), spricht das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 25. April 2012 erstellte Gutachten nicht gegen die von der Privatklägerin geschilderten körperlichen Übergriffe. In diesem Gutachten wird vielmehr festgehalten, dass die Verletzungen der Lippen- und Wangenschleimhaut infolge Einwirkung einer stumpfen Gewalt (etwa durch einen Faustschlag) auf den Mund gegen die oberen Zahnreihen interpretiert werden könne. Die Verletzungen an den oberen Gliedmassen seien wundmorphologisch mit Folgen stumpfer Gewalt vereinbar und die frischen Läsionen im Gesicht unter anderem auf eine stumpfe Gewalteinwirkung (etwa durch Faustschläge) zurückführbar. Gemäss Gutachten kann aus rechtsmedizinischer Sicht nicht von einer Selbstbeibringung der Verletzungen ausgegangen werden. Die Entstehung sämtlicher Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis am 2./3. März 2012 sei möglich (ND 2 Urk. 11/6 S. 5). Im Berufungsverfahren brachte der Verteidiger vor, Faustschläge mit einer Metallschnalle würden normalerweise massive Verletzungen nach sich ziehen. Im Gutachten werde die Gewalteinwirkung durch Schläge mit einer metallenen Schnalle in keiner Weise bestätigt. Die Rede sei vielmehr von "normalen" Schlägen, Fingernagelkratzspuren sowie Einpressspuren (Urk. 169 S. 16). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, die Privatkläger mit der Metallschnalle bzw. dem Dorn des Gürtels geschlagen zu haben. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, dass er die Privatklägerin mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust geschlagen habe (Urk. 43 S. 11). Wie bereits dargelegt, steht dieser Anklagesachverhalt im Einklang mit der Beurteilung gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Die Schläge mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust zeugen von einer gewissen Planmässigkeit. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Schlagens mehrfach (zunächst in der Erstaussage, alsdann in modifizierter Form auch noch vor der Vorinstanz und Berufungsinstanz) bewusst die Unwahrheit sagte. Selbstverständlich ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Messerdrohung die Unwahrheit sagte; immerhin aber stehen beide Vorwürfe in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang, da sie das Kerngeschehen der fraglichen Nacht betreffen. Hat
- 18 der Beschuldigte im Rahmen eines eng zusammenhängenden Kerngeschehens nachweislich massiv brachiale Gewalt angewendet und diesbezüglich nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt (Selbstbeibringung), so darf dieser Umstand als belastendes Indiz in die Gesamt-Beweiswürdigung des Vorwurfs der Messerdrohung miteinfliessen. 4. Von zentraler Bedeutung ist die Erstaussage der Privatklägerin. Zu Beginn der ersten Einvernahme der Privatklägerin (auf dem Haftsachen-Detektivbüro der Stadtpolizei) wurde dieser vorgehalten, sie habe sich zuvor bei der Polizei (gemeint: in J._____) gemeldet, weil sie gegen ihren Ehemann Anzeige erstatten wolle, da dieser sie „geschlagen“ habe; weiter wurde ihr eröffnet, dass sie daher im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt als geschädigte Person befragt werde. Und schliesslich wurde sie gefragt, ob sie dies verstanden habe, was die Privatklägerin bejahte (sie wurde also insbesondere nicht gebeten, zum vorerwähnten Vorhalt inhaltlich Stellung zu nehmen; ND 2 Urk. 5/1 S. 1 Ziff. 1). Die im vorerwähnten Vorhalt angesprochene Meldung bei der Polizei (in J._____) deckt sich mit dem Vermerk im Polizeirapport, wonach sich die Privatklägerin zunächst in J._____ zwecks Anzeigeerstattung gemeldet habe, da ihr Mann sie in der vergangenen Nacht „geschlagen“ habe (ND 2 Urk. 1 S. 5 und dort unter Einleitung, Abs. 1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei in J._____ lediglich erwähnte, dass ihr Mann sie geschlagen habe, nicht jedoch, dass er ihr mit dem Messer gedroht habe. Dieser Umstand spricht jedenfalls prima facie gegen die Alternativhypothese, wonach der Vorwurf der Messerdrohung eine falsche Anschuldigung darstellt. Falsche Anschuldigungen werden typischerweise von Beginn weg gemacht, da die zu Unrecht anschuldigende Person geradezu darauf „brennt“, ihre Anschuldigung zu platzieren. Dass nicht sofortige Erwähnen der Messerdrohung lässt sich vorliegend dadurch erklären, dass für die Privatklägerin die – im Übrigen auch augenfälligen – erlittenen Körperverletzungen im ersten Moment im Vordergrund standen. Die vorerwähnte Ersteinvernahme wurde unmittelbar nach Beginn wieder abgebrochen, nachdem die Privatklägerin die Frage, ob es auch zu Straftaten gegen
- 19 die sexuelle Integrität gekommen sei, bejaht hatte; bei derartigen Delikten sind nämlich gemäss interner Polizeiweisung spezialisierte Befragungspersonen beizuziehen (ND 2 Urk. 5/1 S. 1 Ziff. 6 und S. 2 Ziff. 8). Eine derartige Befragung begann alsdann rund eine Stunde später. Dabei schilderte die Privatklägerin zunächst die im Laufe ihrer Beziehung zum Beschuldigten erlittene sexuelle Gewalt sowie auch die Gewalttätigkeiten in Form von Schlägen (ND 2 Urk. 5/2 S. 1 ff. Ziff. 1 ff.), wobei sie schliesslich auf die Schläge der vergangenen Nacht zu sprechen kam (ND 2 Urk. 5/2 S. 3 f. Ziff. 17). Daraufhin wurde sie gefragt, warum sie die Polizei erst jetzt aufgesucht habe (ND 2 S. 5/2 S. 4 Ziff. 18). Darauf antwortete die Privatklägerin (ND 2 S. 5/2 S. 4 Ziff. 18): „Wegen meinen Kindern habe ich mir immer wieder gesagt, dass es irgendwann Mal besser wird. Aber heute Morgen hat er mich mit dem Messer bedroht, und ich spürte dieses an meinem Hals. Jetzt habe ich wirklich grosse Angst vor ihm.“ Die vorerwähnte Aussage ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich: Es handelt sich zunächst einmal um die erste Erwähnung der Messerdrohung. Diese erfolgte spontan und insbesondere nicht etwa auf die Frage nach allfälligen weiteren Gewalttätigkeiten. Sodann erfolgte die Aussage auch nicht zu Beginn der (von einer spezialisierten Befragungsperson) fortgesetzten Einvernahme, sondern erst nachdem von länger zurückliegenden Gewalttätigkeiten die Rede war. All dies spricht wiederum gegen die Alternativhypothese einer Falschaussage. Die Aussage erfolgte als Antwort auf die Frage, warum sich die Privatklägerin gerade jetzt zur Anzeige entschlossen habe, wenn doch die Gewalttätigkeiten, wie die Privatklägerin ausführte, schon viel länger andauerten. In der Tat war im Lichte des damaligen Kenntnisstandes der befragenden Person nicht ohne weiteres einsichtig, warum die Anzeige gerade zum damaligen Zeitpunkt erfolgte. Mit der vorstehend erwähnten Aussage beantwortete die Privatklägerin die gestellte Frage in einer Art und Weise, die im Lichte ihrer übrigen Aussagen nachvollziehbar schlüssig erscheint. Dies spricht für den Erlebnisbezug der Aussage. Besonderen Realitätsbezug schöpft die Antwort auch daraus, dass darin von eigenpsychischem Erleben bzw. einer Änderung der Beziehungsstruktur in Verknüpfung mit verschiedenen Bezugsebenen (Kinder und Beschuldigter) die Rede ist. Konkret: „Wegen meinen Kindern [Beziehungsebene 1] habe ich mir immer
- 20 wieder gesagt, dass es irgendwann mal besser wird [früheres eigenpsychisches Erleben]. Aber heute Morgen hat er [Beziehungsebene 2] mich mit dem Messer bedroht [...]. Jetzt habe ich wirklich grosse Angst vor ihm [geändertes eigenpsychisches Erleben bzw. Änderung der Beziehungsstruktur].“ Das weitere Aussageelement, wonach sie das Messer an ihrem Hals „gespürt“ habe, enthält eine sog. multimodale Wahrnehmung. Dies bedeutet, dass zum blossen Sehen und/oder Hören eine weitere Sinneswahrnehmungsmodalität hinzutritt. Eine derartige Schilderung spricht ebenfalls für den Erlebnisbezug der Aussage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ersterwähnung des Vorfalls deutlich darauf hindeutet, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Glaubhaft erscheint demzufolge auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer so an den Hals hielt, dass das Messer den Hals tatsächlich berührte. 5. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin erwähnt unter anderem folgende Befunde (ND 2 Urk. 11/6 S. 4): „Am Hals, rechts, zwei annähernd quer zur Halslängsachse und parallel zueinander verlaufende, bis 2 x 0,2 cm grosse, rote, oberflächliche, strichförmige Hautdefekte. Am Hals, links, ein von oben hinten nach vorne unten, leicht s-förmig geschwungen verlaufender und durchbrochen erscheinender, 6 x 0,1 cm grosser, strichförmiger, roter Hautdefekt [Hervorhebungen hinzugefügt].“ In der vorliegenden Fotodokumentation sind die vorerwähnten Halsverletzungen dokumentiert (linke Halsseite: ND 2 Urk. 10/2 S. 29; die rechte Halsseite wurde nicht eigens fotografiert, auf der Aufnahme auf S. 30 erscheint eine – entsprechende dem ärztlichen Befund – geschwungene Hautverletzung sichtbar). Das vorerwähnte Gutachten interpretiert diese Verletzungen wie folgt (ND 2 Urk. 11/6 S. 5): „Die Verletzungen am Hals sind gegebenenfalls mit Folgen einer ‚halbscharfen’ Gewalteinwirkung (z. B. im Sinne von Fingernagelkratzspuren) vereinbar, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht auch durchaus eine scharfe Gewalteinwirkung – unter Verwendung einer die Haut oberflächlich einritzenden Messerspitze – in Frage kommt.“ Das Gutachten hat, wie erwähnt, ausnahmslos eine Selbstbeibringung der Verletzungen ausgeschlossen. Da eine anderweitige Verursachung der Kratzspuren unwahrscheinlich und der Beschuldigte ein Kratzen mittels seiner Fingernägel
- 21 explizit und insofern glaubhaft bestritten hat (Urk. 75 S. 11 unten), deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat. 6. Auf die Verletzungen der Privatklägerin angesprochen sagte der Beschuldigte, diese habe sich die Kratzer selbst zugefügt, und fügte sogleich hinzu, es sei dies eine Gewohnheit nordafrikanischer Frauen; immer wenn diese ‚hässig’ oder traurig seien, würden sie sich selber verletzen. Er habe dies selbst einmal in einer Fernsehreportage gesehen (ND 2 Urk. 4/6 S. 6 unten und S. 7 oben). Unabhängig davon, ob diese generelle Behauptung betreffend das Verhalten nordafrikanischer Frauen zutrifft, fällt auf, dass der Beschuldigte direkt im Anschluss an die pauschale Erwähnung, wonach sich seine Frau selber gekratzt habe, auf eine Fernsehreportage verweist, in welcher er dies selbst einmal gesehen habe. Diese unmittelbare Kontextualisierung spricht gegen den Erlebnisbezug der erwähnten Aussage: Hätte es sich nämlich tatsächlich so zugetragen, hätte es nahe gelegen, dass der Beschuldigte – jedenfalls im ersten Moment – erwähnt hätte, dass sich seine Frau jeweils so zu verhalten pflege, zumal sie – nur schon angesichts der vom Beschuldigten eingeräumten ausserehelichen Beziehungen – in der Vergangenheit mehrfach Anlass hatte, ‚hässig’ bzw. traurig zu sein. Abgesehen davon, erscheint es sonderbar, wenn gerade ein Nordafrikaner derart aussagt, denn dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – obwohl in Nordafrika aufgewachsen – dieses Phänomen nur aus dem Fernsehen kennt. Der pauschal vorgebrachte Hinweis auf die Selbstverletzung, direkt gefolgt von einem Hinweis auf eine einschlägige Fernsehreportage, wird ausserdem in einer späteren Einvernahme stereotyp wiederholt (Urk. 75 S. 11). Auch dies spricht gegen den Erlebnisbezug der Aussage. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Ursache der Kratzspuren als unglaubhaft bzw. als Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat. 7. Direkt im Anschluss an die vorstehend ausführlich thematisierte Ersterwähnung der Messerdrohung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall näher befragt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 19-22 S. 4 f.). Auf die Frage, wie sich der Vorfall abgespielt habe, schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei der ersten Drohung
- 22 hinter ihr gestanden, habe das Messer auf ihre rechte Halsseite gesetzt und ihr gedroht, sie zu töten. Unmittelbar nach dieser Schilderung erwähnt sie, „es“ sei viel schlimmer geworden, nachdem ihr Mann vor ca. acht Monaten einen gutartigen Gehirntumorvorfall erlitten habe. Dieses zeitweilige Abschweifen von der gestellten Frage nach dem Tathergang ist Ausdruck einer sog. unstrukturierten Aussageweise, welche darauf hindeutet, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin präzise Körperpositionen angibt (Standort des Beschuldigten: hinter ihr; bedrohte Halsseite: rechts). Schliesslich erwähnt die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr an der rechten Halsseite eine „Kratzwunde“ zugefügt hatte. Nachdem er sie anschliessend etwas in Ruhe gelassen habe, sei er wieder gekommen, wobei er etwas in seiner Hand „versteckt“ gehabt habe [gemeint: ein Messer]. Hierbei fällt Folgendes auf: Bei der ersten Messerdrohung näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin offenbar von hinten, während er zu Beginn der zweiten Messerdrohung darauf bedacht war, das Messer ihr gegenüber zunächst verborgen zu halten. Beide im Detail leicht verschiedenen Vorgehensweisen ergeben insofern ein stimmiges Ganzes, als sie das Bild eines Täters zeichnen, der – jeweils zu Beginn seiner „Angriffe“ – bestrebt war, seinem Opfer nicht offen bzw. mit gezücktem Messer gegenüberzutreten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Schilderung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist. Sodann führt die Privatklägerin anschaulich aus, dass der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen habe, so dass sich ihr Kopf zu seinem Knie gebeugt habe, worauf er ihr das Messer an die linke Halsseite gelegt habe, so dass sie Verletzungen davon getragen habe. Dabei habe er auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt. Im Zimmer nebenan habe die kleine Tochter geweint und sie [die Privatklägerin] habe ihn angefleht, dass er sie zur Tochter gehen lasse, was er dann erlaubt und sich in der Folge wieder beruhigt habe. Das Detail mit der im Nebenzimmer schreienden Tochter, die getröstet werden musste, und insofern die Tatausführung unterbrach, stellte einerseits eine tatbezogene Interaktionsschilderung mit einer Drittperson (Tochter) dar, andererseits liegt darin – aus Sicht des Täters – eine Komplikation bei der Tatausführung. Beide Merkmale sind für erlebnisbasierte Handlungen typisch. Der Beschuldigte hat das ihm vorgehaltene Detail der schreienden Tochter übrigens bestätigt, allerdings
- 23 präzisiert, dies sei passiert, als sich seine Frau selber geschlagen habe, worauf er die Tochter trösten gegangen sei (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 36 S. 7). Während die Privatklägerin in der vorstehend thematisierten Ersteinvernahme speziell aufgefordert wurde, die Messerdrohungen zu schildern, wurde sie im Rahmen einer späteren Einvernahme gebeten, die Ereignisse der fraglichen Nacht noch einmal insgesamt zu schildern (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 - 11). Alsdann schilderte die Privatklägerin die Messerdrohungen eingebettet in die übrigen Gewalttätigkeiten jener Nacht. Im Kerngehalt deckt sich diese Schilderung mit der vorstehend erwähnten Erstaussage betreffend die Messerdrohungen, ohne dass jedoch für bewusste Falschaussagen typische stereotype Wiederholungen bzw. exakt analoge Darstellungsweisen ersichtlich wären. Im Gegenteil enthält die neuerliche und diesmal in die übrigen Gewalttätigkeiten eingebettete Schilderung im Nebengeschehen bzw. in der Darstellungsweise eine natürliche Varianz, die – gerade bei Schilderungen von Extremsituationen – gedächtnispsychologisch erklärbar ist. Auch die Einbettung der Messerdrohungen in das übrige Gewaltgeschehen erscheint mit Blick auf die übrige Beweislage logisch-stimmig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die neuerliche Erwähnung der Episode mit dem schreienden Baby, welche anlässlich der zweiten Messerdrohung (an der linken Halsseite) dazu geführt habe, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess. Diesen Punkt ergänzte die Privatklägerin im Sinne einer spontanen Ergänzung nachträglich (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben), was wiederum auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet. Diese zweite Schilderung enthält zudem auch mehrere konkrete direkt tatausführungsspezifische und logisch-stimmig erscheinende Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (insbesondere: ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten sowie S. 10), was ebenfalls auf den Realitätsbezug der Aussage hindeutet. Von besonderem Interesse ist weiter die folgende Aussage-Sequenz der Privatklägerin: Als der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten und sie dieses „richtig gespürt“ habe, habe er „angefangen zu beten, also ob er [...] [sie] jetzt dann wie ein Metzger abschlachten würde“ (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten). Unter Konstanz-Gesichtspunkten von Interesse ist hierbei, dass die Privatklägerin
- 24 bereits in der Erstaussage erwähnt hatte, der Beschuldigte habe genau zu diesem Zeitpunkt auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 5 oben). Das Schlachten von Opfertieren stellt nach islamischer Tradition in der Tat eine religiöse Anbetungshandlung dar (Koran, Sure 108,2: „Bete darum zu Deinem Herrn und opfere!“; vgl. www.koransuren.de) und erfolgt durch Schnitt in den Hals (gleichzeitiges Durchschneiden der Luft und Speiseröhre). Diese direkt tatausführungsspezifische Schilderung bildet somit ein Erlebnisbezug indizierendes originell-aussergewöhnliches Detail, das sich logisch-stimmig in den Gesamtkontext einfügt, zumal der Beschuldigte anderorts erwähnte, sein [islamischer] Glaube sei „tief“ und er bete fünfmal täglich (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zunächst davon abweichend an, er bete erst, seit er im Gefängnis sei. Er sei jedoch immer gläubig gewesen (Urk. 167 S. 5 und 32). Auf Vorhalt seiner bei der Polizei deponierten Aussage, wonach sein Glaube tief sei und er fünf Mal täglich bete, bestätigte er indes, bereits früher gebetet zu haben. Dies sei aber nicht regelmässig gewesen. Jetzt mache er es regelmässig und bete jeden Tag (Urk. 167 S. 32). Dieses Aussageverhalten muss als anpasserisch – und damit wenig glaubhaft – bezeichnet werden. Weiter wurde die Privatklägerin Folgendes gefragt: „Sie sagten, sie hätten das erste Messer an ihrer Halsseite gespürt?“ Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 12 oben): „Ja natürlich, ich hatte an beiden Halsseiten Messerabdrücke, die die Polizei danach auch gesehen hat.“ Hierbei handelt es sich um eine dreifache Überhang-Antwort, d.h. um eine Antwort, die über die Bejahung des an sich suggestiv Gefragten in dreifacher Hinsicht hinausgeht, weshalb die Überhang- Antworten als suggestionsfrei gelten. Erstens: Sie habe das Messer an beiden Halsseiten gespürt. Zweitens: Sie habe es nicht nur gespürt, sondern es habe Spuren hinterlassen. Und Drittens: die Polizei habe diese Spuren auch gesehen. Schliesslich steht diese Antwort auch im Einklang mit der übrigen Beweislage. 8. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – entsprechend der Anklage – die erwähnten Messer jeweils an die beiden Halsseiten „hielt“. Das Ritzen des Halses kann dem Beschuldigten allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da dieser Vorgang in der Anklage nicht enthalten
- 25 ist. Die Anklage spricht nämlich nur davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Hals „hielt“. Der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Messerdrohung ist damit erstellt und anklagegemäss unter Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu subsumieren. 9. Die Vertreterin der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei bei der Stadtpolizei Zürich beim Posten J._____ anzufragen, wann die Privatklägerin am 3. März 2012 mit ihren Kindern dort erschienen und wie lange sie dort gewesen sei. Damit liesse sich die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung der Ereignisse widerlegen (Prot. II S. 22 und 32). Wie vorstehend dargelegt, hat im vorliegenden Anklagepunkt – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweise – ein Schuldspruch zu erfolgen. Der Beweisantrag der Privatklägerin erweist sich daher als gegenstandslos. B. Anklagevorwürfe betreffend den Vorfall nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko von ca. Februar/März 2011 (ND 2 lit. e) 1. Die Anklagevorwürfe gemäss ND 2 lit. e der Anklageschrift bilden einen einheitlichen Lebensvorgang, der jedoch nach einzelnen Delikten aufzugliedern ist (gemäss Anklage: Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung). 2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung pauschal, ohne sich dazu weiter zu äussern (ND 2 Urk. 4/6 S. 14 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung nahm er zum Inhalt der Vorwürfe nicht näher Stellung (Urk. 167 S. 18 ff.). Da sonstige Beweismittel nicht vorliegen bzw. ersichtlich sind, gilt es demzufolge die belastenden Aussagen der Privatklägerin einer näheren Prüfung zu unterziehen. 3. Die Privatklägerin erhob ihre diesbezüglichen Vorwürfe anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 11-13). Diese Einvernahme war insgesamt ihre zweite bzw. dritte (je nachdem, ob man die kurz nach Beginn wieder abgebrochene allererste Einvernahme mitzählt). Im Laufe dieser Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob es noch weitere Vorkommnisse gebe (ND 2
- 26 - Urk. 5/3 S. 11). Alle übrigen angeklagten Sachverhalte hatte die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen bereits angesprochen. Auf die vorerwähnte offene Frage hin schilderte die Privatklägerin den vorliegend angeklagten Vorgang spontan und ausführlich, wobei die befragende Person bloss hin und wieder eine grundsätzlich völlig offene Zwischenfrage stellt (wie z.B. „Wie ging es dann weiter?“ oder „und dann?“). Im Vergleich zu den im vorstehenden Abschnitt untersuchten Aussagen der Privatklägerin erscheint die vorliegende Aussage insgesamt strukturgleich. Dies bedeutet, dass sich beide Aussagen mit Bezug auf die Ausdrucks- und Darstellungsweise nicht wesentlich unterscheiden. Gerade der Einstieg in die Schilderung deutet stark auf einen Erlebnisbezug hin: Die Privatklägerin stellt einen im Lichte der gesamten Schilderung plausiblen Bezug zu ihrer eigenen Biographie her, nämlich zu der Schwangerschaftsphase, in der sie sich damals befand. Sodann erwähnt sie prä-deliktische Interaktionsschilderungen zwischen ihr und dem Beschuldigten, berichtet von ihrem damaligen eigenpsychischen Empfinden, indem sie darauf hinweist, ihr sei es „komisch“ vorgekommen, dass der Beschuldigte sie im vierten Monat ihrer Schwangerschaft mit den beiden Kindern zu ihren Eltern nach Marokko habe schicken wollen. Daraufhin schildert sie eine weitere Interaktion mit dem Beschuldigten, dieser habe sie nämlich in Marokko angerufen, und gesagt, er vermisse sie und die Kinder und habe einen Gehirntumor (Verknüpfung mit unbestrittener Biographie des Beschuldigten), worauf sie mit den Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung dementierte der Beschuldigte zunächst, einen Tumor gehabt zu haben. Er wisse nicht, woher die Privatklägerin das habe (Urk. 167 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2012 hatte der Beschuldigte hingegen bestätigt, an einem Gehirntumor zu leiden (ND 2 Urk. 4/1 S. 7). Auf Vorhalt dieser Aussagen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe einen Gehirntumor gehabt, der gutartig gewesen sei. Dies sei aber 2004 gewesen (Urk. 167 S. 34). Unabhängig davon ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Tumor des Beschuldigten in der Beziehung zur Privatklägerin zur Sprache kam, nachdem sich der Beschuldigte noch anfangs 2012 deswegen in Behandlung befand (ND 2 Urk. 4/1 S. 7).
- 27 - Die Privatkläger schildert weiter, gewissermassen zur Begrüssung habe sie der Beschuldigte alsdann „derart in den Rücken getreten, dass [...] [sie] ins Schlafzimmer ‚stürzte’.“ Nach Darstellung der Privatklägerin beging der Beschuldigte diesen überraschend ungewöhnlichen Gewaltakt, weil er ihr vorwarf, in den Ferien fremdgegangen zu sein, da sie einmal das Telefon nicht abgenommen habe (ND 2 Urk. 5/3 S. 12). Die Erwähnung des (letztlich gutartigen) Tumors taucht übrigens auch in der Schilderung der vorstehend abgehandelten Messerdrohung auf (ND 2 Urk. 5/2 S. 4 Ziff. 22 3. Satz). Bereits in der Einvernahme vom 3. März 2012 führte die Privatklägerin nämlich aus, nach diesem (gutartigen) Tumor sei es mit dem Beschuldigten viel schlimmer geworden, was mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall insofern eine logisch-stimmige Verflechtung bildet. Die sich unmittelbar an das vorstehend Geschilderte anschliessende Aussage-Sequenz (ND 2 Urk. 5/3 S. 11 unterhalb Protokollnotiz) enthält zudem tatrelevante Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Sodann berichtet die Privatklägerin – ebenfalls mit Bezug auf das Tatgeschehen – differenziert über ihre damaligen Empfindungen (sie sei von seiner Reaktion „völlig überrascht“ gewesen, habe „Angst“ wegen ihrem Bauch gehabt und die Kinder hätten alles mitbekommen). All dies deutet auf den Erlebnisbezug ihrer Aussage hin. Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einen vaginalen und einen analen Abstrich nahm (nachdem er sie unter Gewalt- und Todesdrohung nackt ausgezogen und gefesselt hatte), um herauszufinden, ob sie mit einem anderen Mann geschlafen habe (so die Privatklägerin: ND 2 Urk. 5/3 S. 13 ganz oben), erscheint insofern besonders plausibel, als der Beschuldigte eine entsprechende Untersuchung der Privatklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sogar selbst angeregt hat: Am Schluss seiner Ersteinvernahme (also noch bevor er vom vorliegend zu beurteilenden Vorwurf Kenntnis hatte) wurde er nämlich gefragt, ob er Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen habe. Daraufhin antwortete er (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 46 S. 8): „Ich bestehe darauf, dass bei B._____ ein Vaginaluntersuch durchgeführt wird. Dabei soll herausgefunden werden, ob B._____ mit einem anderen Mann geschlafen hat.“ Mit anderen Worten: Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine Ehefrau eine derart abstruse Geschichte, wie sie die zwangsweise Abstrichentnahme zwecks Aufklärung eines mutmasslichen Ehe-
- 28 bruchs darstellt, als Falschanschuldigung gegen ihren Ehemann vorbringt, der betroffene Ehemann aber noch bevor er von diesem Vorwurf Kenntnis hat, im Rahmen einer aus anderen Grund gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung exakt einen derart abstrusen Vaginalabstrich seiner Frau als Beweismassnahme verlangt, um einen angeblich von ihr begangenen Ehebruch aufzuklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe einen (DNA-)Test verlangt, da ihm vorgeworfen worden sei, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben. Mit einem solchen Test hätte bewiesen werden sollen, dass er nicht mit der Privatklägerin geschlafen habe (Urk. 167 S. 20 f.). Der Beschuldigte forderte in der damaligen Einvernahme jedoch eine Vaginaluntersuchung und keinen DNA-Test (ND 2 Urk. 4/1 S. 8). Wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme ergibt, weist die damalige Forderung des Beschuldigten zudem einen direkten Bezug zu dem von ihm suggerierten Ehebruch der Privatklägerin auf, gab der Beschuldigte damals doch wie erwähnt an, mit dieser Untersuchung solle herausgefunden werden, ob die Privatklägerin mit einem anderen Mann geschlafen habe. Er wolle aber nicht, dass sich die Privatklägerin wegen Ehebetrugs strafbar mache (ND 2 Urk. 4/1 S. 8 f.). Entgegen seiner Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte somit nicht geltend, es solle mit einem solchen Test aufgezeigt werden, dass er nicht der Vergewaltiger sein könne. Bezüglich des Liegenlassens im gefesseltem nacktem Zustand erwähnt die Privatklägerin weiter, wie sehr sie damals gefroren habe, bis der Beschuldigte „irgendwann, Stunden später“ zusammen mit den von ihm mitgenommenen Kindern wieder in die Wohnung zurückkehrte: „Ich dachte noch, ich erfriere“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 13 oben und Mitte). Diese sog. multimodale Sinneswahrnehmung (erinnerte Temperaturwahrnehmung), die einen direkten Tatbezug aufweist, ist ein weiteres Indiz für den Erlebnisbezug der Aussage. Die Aussage, wonach die Privatklägerin dachte, sie erfriere noch, stellt – wörtlich betrachtet – wohl eine Übertreibung dar; kontextbezogen kann ihr allerdings keine Übertreibung angelastet werden, da es sich insofern um eine umgangssprachlich geläufige Redeweise handelt. Bei der Angabe „Stunden später“ ist Vorsicht am Platz. Hier könnte es sich um eine Übertreibung oder um eine subjektiv länger empfundene
- 29 - Zeitspanne handeln. Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin diesbezüglich an, der Beschuldigte sei erst zwei Stunden später zurückgekommen (Urk. 166 S. 16 f.). Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als erstellt, dass die Privatklägerin deutlich länger als nur gerade einige wenige Minuten gefesselt in der Wohnung lag. 4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 kommt die Privatklägerin noch einmal auf den vorliegenden Vorfall zu sprechen (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 unten – S. 18 sowie S. 23). Ihre erneute Schilderung stimmt im Kern mit der Erstaussage überein, widerspiegelt aber gleichzeitig eine natürliche Varianz und ist frei von stereotypen Wiederholungen. All dies spricht für ihre Authentizität und gegen die Hypothese einer Falschanschuldigung. Erlebnisbasiert wirkt insbesondere auch die präzisanschauliche Beschreibung der verwendeten beiden Abstrichbehälter durch die Privatklägerin, wobei der Beschuldigte einen für die anale und einen für die vaginale Probe verwendet habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 17 unten): „Plastikbehälter, wo am Deckel wie eine Art Ohrenstäbchen befestigt war“; ND 2 Urk. 5/4 S. 23 unten: „zwei Behälter mit einem roten Deckel“, die er in der Apotheke gekauft habe. Die Beschreibung derartiger Behältnisse kann nicht zum frauenspezifischen Allgemeinwissen gezählt werden, was einen Erlebnisbezug indiziert, ganz abgesehen von der Ausgefallenheit der Schilderung an sich. 5. Zu prüfen ist, ob es denkbar wäre, dass sich das geschilderte Geschehen lediglich im Wesentlichen äusserlich so abspielte, wie die Privatklägerin angibt, der Beschuldigte sich aber in Tat und Wahrheit viel weniger bzw. gar nicht brutal verhielt und sich die Privatklägerin beispielsweise in die Entnahme des Abstriches einwilligte und gar nicht gefesselt wurde. Diese Hypothese kann vorliegend indes ausgeschlossen werden, da sich zwischen den Gewaltschilderungen und dem Rest der Erzählung keinerlei Strukturbrüche feststellen lassen (beispielsweise in dem Sinne, dass die Beschreibungen der Gewaltanwendung den Eindruck machte, teilweise stereotypem Skriptwissen der Privatklägerin zu entspringen bzw. einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist). In diese Beurteilung miteinfliessen darf im Sinne eines Indizes überdies der mittlerweile rechtskräftige
- 30 bzw. vorstehend erstellte Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich des letzten Vorfalls gegenüber der Privatklägerin massiv gewalttätig wurde. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. e als erstellt. 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seitensprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei der Auffassung, dass der Film Vorlage für einen wesentlichen Bestandteil der Anklage sei. Dies betreffe insbesondere den Vorfall gemäss Anklage ND 2 lit. d. Im Film gebe es zudem eine Szene, wo eine Ehefrau von ihrem Mann gefesselt werde. Die Privatklägerin habe den Film mehrfach gesehen. Enthalte dieser Film tatsächlich Szenen, die den Anklagevorwürfen entsprechen würden, sei es naheliegend, dass die Privatklägerin ihn gesehen und sich bei ihren Aussagen dabei bedient habe. Dies habe Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und beschlage auch ihre generelle Glaubwürdigkeit (Prot. II S. 20 f. und 27). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall nach ihrer Rückkehr aus Marokko als erlebnisbasiert zu qualifizieren. Die Privatklägerin schildert den Ablauf dieses Vorfalls plastisch und mit situativ stimmigen Details, was dagegen spricht, dass es sich dabei lediglich um die Nacherzählung eines von ihr gesehenen Films handelt. Geht man zudem davon aus, dass die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle aus einem Film stammen, erstaunt es, dass er dies erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt. Zwar können Beweisanträge, wie derjenige auf Visionierung eines Films, auch erst im Berufungsverfahren gestellt werden, was umso mehr gilt, wenn zuvor ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Dass der Beschuldigte die Existenz eines solchen Films in seinen Befragungen nie erwähnt hat, ist hingegen nicht nachvollziehbar und spricht nicht für seine Darstellung. Im Übrigen konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine konkreten Aussagen zum Inhalt des Films machen (Urk. 167 S. 2, 18 und 21 f.), weshalb ein Bezug zu den Ankla-
- 31 gevorwürfen nicht ersichtlich ist. Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. Unabhängig davon wäre es angesichts der vom Beschuldigten gemachten spärlichen Angaben über den Film ohnehin nicht möglich, diesen ausfindig zu machen. 7. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt – unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen – der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Der vom Beschuldigten vorgenommene Vaginal- bzw. Analabstrich wäre an sich unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der so genannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4; BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62 mit Hinweisen). Die vorliegende vaginale und anale Abstrichentnahme an der gefesselten Privatklägerin stellt eine eindeutig sexualbezogene Handlung dar, so dass es auf die Motive des Beschuldigten nicht ankommt (ähnlich auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4 betreffend medizinisch nicht indizierte Berührungen eines Masseurs im Genitalbereich). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt daher grundsätzlich den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich nur wegen Nötigung verurteilt wurde und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO indes keine härtere
- 32 rechtliche Qualifikation der Tat erfolgen (vgl. dazu BGE 139 IV 282 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 und 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. C. Anklagevorwurf betreffend Drohung mit Messer im Wald von ca. Februar 2009 (ND 2 lit. d) 1. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss lit. d der Anklageschrift – mit Ausnahme des Vorbringens eines Alibis (ND 2 Urk. 4/6 S. 4, ab „sodann“), auf das weiter unten einzugehen sein wird, in der Untersuchung pauschal (ND 2 Urk. 4/6 S. 13 f.). Dabei blieb er auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 167 S. 22 ff.). Als Beweismittel bestehen lediglich die Aussagen der Privatklägerin sowie die allerdings nur ganz kurze Stellungnahme des Beschuldigten dazu. 2. Die Privatklägerin erwähnte den vorliegend zu prüfenden Vorfall erstmals in der Einvernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.), d.h. in der gleichen Einvernahme, in der sie sich auch erstmalig zum (vorstehend bereits abgehandelten) Vorfall betreffend ihrer Rückkehr von Marokko äusserte (bzw. unmittelbar vor der Schilderung des letzteren Vorfalls). Die initiale Frage lautete (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 ganz oben): „Sie gaben an, seit Ende 2008 ging es im ‚gewohnten Stil’ weiter. Gab es bis zum 3. März 2012 noch irgendwelche Vorkommnisse, die wichtig wären, dass ich das weiss?“ Daraufhin berichtet die Privatklägerin frei und spontan (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 und S. 11 oben), wobei ihre Erzählung praktisch nur von völlig offenen Fragen unterbrochen wurde (wie z.B. „und dann?“). In der späteren und gleichzeitig letzten Einvernahme wurde der Privatklägerin der Entwurf des entsprechenden Anklagesachverhalts vorgehalten, den sie als richtig bestätigte (ND 2 Urk. 5/4 S. 4 Abs. 4 bzw. weiter unten [Bestätigung]). 3. Mit dem Vorwurf konfrontiert, äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (ND 2 Urk. 4/6 S. 4 oben [ab „sodann“]): „Diese Geschichte stimmt nicht. Meine Frau sagte u.a. aus, sie sei gegen 01.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Ich habe damals aber in einem Billardcenter gearbeitet. Ich habe jeweils bis ca. 24.00 Uhr gearbeitet bzw. die Lokalität geschlossen. Bis ich aufgeräumt bzw. geputzt hatte,
- 33 war es sicherlich ca. 01.00 Uhr bzw. ca. 01.15 Uhr. Sodann brauchte ich noch ca. 30 bis 45 Minuten für den Heimweg. Diese Geschichte kann somit auch nicht zutreffen.“ Die Privatklägerin hat in ihrer Aussage, auf die der Beschuldigte Bezug nimmt, nicht gesagt, sie sei um 01.00 Uhr in dem Sinne „wieder zu Hause gewesen“, als sich der angeklagte Vorfall im Wald direkt vorher abgespielt hat (so jedenfalls könnte man die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten verstehen und so verstand er sie auch in der Berufungsverhandlung; vgl. Urk. 167 S. 24). Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr gesagt, er wolle mit ihr „rausgehen“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 Mitte). Somit fand der Vorfall gemäss Darstellung der Privatklägerin jedenfalls erst nach 01.00 Uhr statt. Unterstellt man die Zeitangaben des Beschuldigten als richtig, wäre er immerhin ca. um 02.00 Uhr bzw. 02.15 Uhr zu Hause gewesen. Insofern hätte sich die Privatklägerin lediglich um rund eine Stunde geirrt, was mit Blick auf die zwischen Vorfall und Aussage verstrichenen rund drei Jahre unproblematisch erschiene. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung überdies an, er sei (unter der Woche) jeweils um 01.00 Uhr bis 01.30 Uhr nach Hause gekommen (Urk. 167 S. 24), was den Aussagen der Privatklägerin entsprechen würde. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass der Beschuldigte jeden Tag arbeitete oder das Billardcenter ausnahmsweise nicht doch früher verlassen bzw. schliessen konnte. Insofern erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte Alibi als nicht aussagekräftig. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Alibi-Aussage offenbar bestrebt war, darzulegen, weshalb er – trotz der (unter der Woche geltenden) Schliessungszeit des Billardcenters von 24.00 Uhr – erst deutlich nach 01.00 Uhr nach Hause kam. Er begründet dies damit, dass er täglich rund 1 Stunde bzw. 1 Stunde und 15 Minuten habe putzen müssen, was bei einem Billardcenter mit nur gerade sechs Pooltischen (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 1 unter Vertragsobjekt) etwas viel erscheint. Sodann gibt er an, für den Nachhauseweg von der … [Adresse] (Standort des Billardcenters) an die … [Adresse] (ebenfalls in Zürich …) weitere „ca. 30-45 Minuten“ benötigt zu haben. Diese Zeitangabe erscheint ebenfalls überhöht: Gemäss Google Maps kann die Stre-
- 34 cke zu Fuss in 23 Minuten (Distanz 1.9 km) bzw. mit dem Auto (ohne Verkehr) in 6 Minuten zurückgelegt werden (Distanz 2.6 km). Dass der Beschuldigte in der Zeit, in der er im Billardcenter tätig war, über ein Auto (Citroen C 5) verfügte und mit diesem nachweislich Einkäufe für das Billardcenter tätigte, hat der Beschuldigte in anderem Zusammenhang selbst ausgesagt (ND 1 Urk. 10 S. 20 Ziff. 129), wobei das Billardcenter auch über zwei eigene Parkplätze verfügte (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 3 Ziff. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte denn auch eingeräumt, für die Strecke vom Billardcenter an seinen damaligen Wohnort habe man nicht lange. Mit dem Auto gehe es ca. 10 Minuten, zu Fuss 30 Minuten (Urk. 167 S. 23). Immerhin präzisierte er, dass seine Reinigungsarbeiten auch das Geschirr und zwei WC's umfasst hätten. Das in der Untersuchung gezeigte Bemühen des Beschuldigten, die Zeitspanne zwischen der Schliessung des Billardcenters und seiner Ankunft zu Hause auszudehnen, deutet darauf hin, dass er bewusst versucht hat, ein Alibi zu konstruieren bzw. dieses auf die Aussage der Privatklägerin abzustimmen. Ein derartiges Aussageverhalten ist als Lügensignal zu werten. 4. Zu Beginn ihrer Erstaussage schildert die Privatklägerin im Wesentlichen Folgendes: Sie sei ca. im Februar 2009 mit ihrer Tochter im Kinderwagen am …platz beim Einkaufen gewesen, als der Beschuldigte sie angerufen habe, um sie zu „kontrollieren“, wie er dies jeweils zu tun pflegte. Als sie später nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte behauptet, er habe anlässlich des vorgenannten Telefonats die Tochter seines Bruders K._____ gehört, was ihn zum Schluss veranlasste, die Privatklägerin habe sich bei besagtem Bruder befunden. Er habe darauf beharrt, dass sie zugebe, bei seinem Bruder gewesen zu sein (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 oben). Bei dieser Schilderung des prä-deliktischen Verhaltens fällt die verhältnismässig komplexe räumlich-zeitliche Einordnung auf: Die am tt.mm.2008 geborene Tochter H._____ (ND 2 Urk. 5/3 S. 9 ganz oben) war zum damaligen Zeitpunkt in der Tat zwei Monate alt. Plausibel ist weiter auch, dass sich die Privatklägerin trotz Zeitablauf (rund drei Jahre zwischen Vorfall und Einvernahme) noch daran erinnern konnte, wo sie den (aus ihrer späteren Sicht) fatalen Anruf erhielt. Plausibel ist diese an sich ungewöhnliche Erinnerung (an den
- 35 - Ort der Entgegennahme eines drei Jahre zurückliegenden Anrufs), weil unmittelbar danach Streit darüber ausbrach, wo sie sich zum Zeitpunkt des Telefonats befand. Anders gesagt: Die Privatklägerin sagt nicht einfach, er habe behauptet, sie sei beim Bruder gewesen, sie sei aber jedenfalls nicht dort gewesen, sondern sie gibt spontan und spezifisch darüber Auskunft, wo sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich war, nämlich am …platz am Einkaufen mit ihrer zwei Monate alten Tochter im Kinderwagen. Verhältnismässig komplex erscheint auch die von der Privatklägerin geschilderte damalige Vorstellung des Beschuldigten: Er meinte nämlich nicht etwa, seinen Bruder im Hintergrund gehört zu haben, sondern dessen Tochter, woraus er den Schluss zog, dass die Privatklägerin sich bei seinem Bruder aufhielt. Diese Beobachtungen deuten darauf hin, dass die Schilderungen der Privatklägerin erlebnisbasiert sind. Die vorliegende Verdächtigung passt im Übrigen logisch-stimmig zu den Verdächtigungen, von denen bereits im Rahmen der vorstehenden Sachverhaltserstellungen die Rede war. Zu der von der Privatklägerin geschilderten Praxis der Kontrollanrufe des Beschuldigten passt im Übrigen auch das eigentümliche Verständnis des Beschuldigten von der Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau. Anlässlich seiner Ersteinvernahme wurde er nämlich gefragt (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 40 S. 7 f.): „Darf sich B._____ jederzeit frei bewegen, d.h. die Wohnung frei verlassen und betreten?“ Daraufhin antwortete er: „Ja. Ich gebe ihr das Geld, um einzukaufen. Sie geht auch selber. Nur schwere Einkäufe trage ich.“ Aus dieser spontanen Antwort erhellt, dass der Beschuldigte geradezu selbstverständlich davon ausgeht, dass sich die Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau darin erschöpft, einkaufen zu gehen. Im Lichte dieser eigenen Aussage des Beschuldigten sowie des teilweise dokumentierten SMS-Verkehrs (ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff. 11 Abs. 2 und Ziff. 12) erscheinen im Übrigen auch die folgenden beiden Aussage-Sequenzen der Privatklägerin als glaubhaft (ND 2 Urk. 5/3 S. 7 Mitte): „Ich darf ja nicht einmal ausser Haus gehen, ausser für den Haushalt schnell etwas einkaufen. Ich ging zum Beispiel mit meinem Sohn spazieren, da hiess es von ihm gleich, ich sei zu spät, wo ich gewesen sei etc. Ich darf niemanden kennenlernen und mit niemandem sprechen.“ Und an anderer Stelle (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 24): „[...] in letzter Zeit verbietet mir mein Mann sogar die Wohnung zu verlassen. Ich darf nicht einmal mit den Kindern auf den Spielplatz. Ich muss ihm, wenn er in
- 36 - Tunis ist, anrufen, um zu sagen, dass ich aus der Wohnung gehe, da er mich über unseren Festanschluss kontrolliert. [...].“ In dieses Bild passt ferner auch die Aussage von L._____, die jeweils nach der Uni im Jahr 2009 im Billardcenter des Beschuldigten jobbte und im Rahmen von ND 1 (betreffend Sozialhilfebetrug) einvernommen wurde. Auf die Frage, warum sie sich nicht gut mit dem Beschuldigten verstanden habe, antwortete sie (ND 1 Urk. 7 Ziff. 17 S. 3): „Das ist schwierig, er hatte so eine abwertende Haltung gegenüber den Frauen.“ Die Art und Weise, wie die Privatklägerin den weiteren Verlauf des Vorfalls schildert, beinhaltet zahlreiche differenzierte Gesprächsinteraktionen und Gefühlslage- Wiedergaben, was auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet (insbesondere: die von ihr geäusserte Angst, ihre Kinder und namentlich ihre zwei Monate alte Tochter, allein in der Wohnung zurückzulassen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, „er wolle nur in der Nähe rausgehen“; die von ihr verspürte Ungewissheit darüber, wohin er mit ihr fahren würde; dass ihr während der Fahrt unwohl wurde wegen der Kinder; dass sie sich nach Ankunft im dunklen Wald zunächst nicht getraute, aus dem Auto zu steigen, worauf er sie hinauszerrte und schliesslich wie sie – nach dem Vorfall – bei Rückkehr in die Wohnung erleichtert feststellte, wie ihre zwei Monate alte Tochter nach wie vor am Schlafen war; zum Ganzen: ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.). Die Schilderung des deliktischen Kerngeschehens ähnelt – ohne aber stereotyp identisch zu sein – den beiden bereits erstellten Drohungen (d.h. die Todesdrohung gegenüber der schwangeren Privatklägerin nach ihrer Rückkehr von Marokko sowie der letzten Messerdrohung vom 3. März 2012). Alle diese Drohungen erfolgten nämlich wegen angeblicher Ehebrüche der Privatklägerin oder Ähnlichem, wobei – selbst bei einem Abstellen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten – dessen Verdächtigungen nicht einmal ansatzweise rational plausibel erscheinen. Diese Ähnlichkeit der drei Drohungen bei gleichzeitiger Varianz im Detail spricht für den Erlebnisbezug des vorliegenden Vorwurfs bzw. der Vorwürfe betreffend Drohung insgesamt. 5. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 wurde die Privatklägerin ergänzend zum vorliegenden Vorfall befragt. Auch hier erwähnt sie, wie sie das Messer
- 37 an ihrem Bauch „gespürt“ habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 ganz oben), was – als multimodale Wahrnehmung – Erlebnisbezug indiziert. Anschaulich-konkret sind auch ihre Angaben zum Messereinsatz: Er habe ihr das Messer vorgängig nicht gezeigt, sondern ihr überraschend an den Bauch gehalten (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 zweite Antwort). Dieses Messereinsatz-Detail (Hervornehmen im Verborgenen und direktes Ansetzen) ähnelt überdies dem Beginn des zweiten Messereinsatzes vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 4 f.), wovon vorstehend bereits die Rede war (siehe dazu oben). Anschaulich-konkret sind auch die Angaben der Privatklägerin bezüglich Körperpositionen beim Messereinsatz (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 oben): „Er stand ganz nahe vor mir und hat mich festgehalten. Ich konnte es [gemeint: das Messer] nur spüren. [Zwischenfrage weggelassen] Es hatte keine Distanz [gemeint: zwischen ihr und dem Beschuldigten], er hat mich von hinten mit der Hand an der Hüfte an sich gezogen und mir so das Messer an den Bauch gehalten.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung kam die Privatklägerin ebenfalls auf diesen Vorfall zu sprechen (Urk. 166 S. 19). Ihre Schilderung wies im Vergleich zu den früheren Einvernahmen weniger Details auf. Im Kern blieben die Aussagen aber gleich. Dass die Privatklägerin den Sachverhalt in den jeweiligen Einvernahmen nicht auf absolut identische Art und Weise schilderte, spricht im Übrigen dafür, dass sie jeweils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat. 6. In Bezug auf den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seitensprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. B.6.). 7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. d als erstellt. Der Beschuldige ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
- 38 - D. Anklagevorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (ND 2 lit. a) 1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber jedenfalls den Zeitraum von ca. Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012, d.h. rund knapp vier Jahre. Gemäss Anklage ereigneten sich die Delikte mehr oder weniger regelmässig, d.h. anlässlich von ca. drei bis vier Malen pro Monat, insgesamt also maximal ca. 190 Mal. 2. Es sind keinerlei Spuren dokumentiert, welche auf spezifisch sexualbezogene Gewalt hindeuten (wie z.B. Verletzungen im Intimbereich). Das dokumentierte Spurenbild (insbesondere die ärztliche Begutachtung des Körpers der Privatklägerin) bezieht sich einzig auf den Vorfall vom 2./3. März 2012, anlässlich welchem es unbestrittenermassen nicht zu sexuellen Handlungen kam, sowie allenfalls auf früher erlittene Verletzungen, wobei es anklagegemäss – auch unabhängig von sexuellen Handlungen – regelmässig zu Tätlichkeiten gekommen sein soll (siehe zum Ganzen insbesondere: ND 2 Urk. 10/2 S. 22 ff. [Fotografien der Privatklägerin vom 3. März 2012]; ND 2 Urk. 11/6, insb. S. 5 f. [Gutachten zur körperlichen Untersuchung]; ND 2 Urk. 12/3 [ärztlicher Befund betreffend Kieferverletzungen]). Gegenüber der Gynäkologin, welche die Privatklägerin seit 15. Januar 2010 betreut, berichtete die Privatklägerin erstmals am 27. März 2012 von Vorfällen sexueller Gewalt (ND 2 Urk. 12/5 S. 1 und S. 4 unten), mithin also rund drei Wochen nach Anzeigeerstattung. Auch die eingereichte gynäkologische Krankengeschichte (ND 2 Urk. 12/5) enthält – vor dem Datum der Anzeigeerstattung – keine Hinweise auf erlittene sexuelle Gewalt oder sonstiges deliktisches Verhalten (allerdings wäre denkbar, jedoch keineswegs zwingend, dass die unter dem 15. Dezember 2010 vermerkte „Kontaktblutung“ [eine durch Geschlechtsverkehr oder mechanische Einwirkung entstandene Blutung im Genitalbereich] auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist). Krankheitsgeschichtlich dokumentiert ist hingegen die „schwierige häusliche Situation“ der Privatklägerin (so der Eintrag vom 29. Oktober 2010), wobei namentlich von zu wenig Unterstützung bezüglich Haushalt und Kinder und von der ehelichen Untreue des Beschuldigten die Rede ist (von letzterer berichtete die
- 39 - Privatklägerin gemäss Krankheitsgeschichte erstmals am 19. April 2011, also im unmittelbaren Vorfeld der Geburt des dritten Kindes, sowie auch am 2. Mai 2011). Der Eintrag vom 29. Oktober 2010 nennt überdies einen Verdacht auf eine „reaktive Depression“, d.h. eine Depression, deren Ursache in einem belastenden Ereignis liegt. 3. Der Beschuldigte bestreitet die Vergewaltigungsvorwürfe pauschal und macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin bezichtige ihn aus Rache der Vergewaltigung, weil er sie mit anderen Frauen betrogen habe (ND Urk. 4/6 S. 17 ganz oben). Vor Vorinstanz führte er im Wesentlichen aus (Urk. 75 S. 8 f.): die Privatklägerin habe Ende 2010 entdeckt, dass er „wieder zu einer anderen Frau“ gegangen sei, denn sie habe seine SMS gelesen. Darauf habe die Privatklägerin ihm gedroht, ihn umzubringen oder kaputt zu machen, wenn er damit nicht aufhöre. Er habe das aber nicht ernst genommen. Im Jahr 2011 habe er in Tunesien, wo er sich regelmässig wegen seiner Geschäfte aufhielt, eine Frau kennengelernt. Die Privatklägerin habe dies herausgefunden, als die ganze Familie ferienhalber in Tunesien weilte. Im Zuge des daraus entstandenen Streits sei ihm die Hand „ausgerutscht“, worauf die Privatklägerin ihn bei der dortigen Polizei zu Unrecht beschuldigt habe, er habe sie umbringen wollen. Schliesslich habe die Privatklägerin diese Anzeige dann zurückgezogen. Als sie im September 2011 wieder zurück in die Schweiz kamen, habe er der Privatklägerin versprochen, dass er versuche, „mit der anderen Frau abzuschliessen und ein neues Kapitel anzufangen.“ Ab zu habe er dann aber SMS von der anderen Frau erhalten und die Privatklägerin habe dies gesehen. Im Januar 2012 habe ihm die Privatklägerin dann gedroht, er solle aufhören oder sie werde ihn umbringen. Dabei habe sie ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dies früher nicht erwähnt, da er die Privatklägerin habe schützen wollen. Insbesondere die vorerwähnte erstmalige Schilderung, seine Frau habe mit einem Messer gedroht, erscheint nicht glaubhaft. Denn es ist schwer vorstellbar, warum der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu diesem Zeitpunkt hin hätte schützen wollen, wie er geltend macht, nachdem er bereits in einer früheren Aussage erwähnt hatte, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie werde ihn „kaputt machen“.
- 40 - Hätte es eine solche Messerdrohung tatsächlich geben, hätte der Beschuldigte dies bereits viel früher erwähnt. Fest steht indes, dass sich das Paar – nach mehreren durch die Untreue des Beschuldigten ausgelösten Ehekrisen – Ende 2011 noch einmal dazu „aufraffte“, ihre Beziehung zu retten (siehe dazu insbesondere die „verliebten“ SMS von November 2011: z.B. ND 2 Urk. 4/5 Ziff. 11 und 13 S. 4; negativ aber wieder: ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff. 14 SMS vom 9. Dezember 2011, 13:38 Uhr; verliebt aber dann wieder das weitere SMS vom gleichen Tag [zeitlich undatiert]). Ca. im Januar 2012 erhielt der Beschuldigte dann aber wiederum SMS von anderen Frauen (siehe dazu insbesondere: ND 2 Urk. 4/5 S. 4, Abs. 3 [SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 16. Februar 2012]; Urk. 75 S. 9 unterhalb Mitte). Noch am 23. Februar 2012 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten dann wieder per SMS: „Ich liebe Dich, ich vermisse Dich sehr [...].“ Am 28. Februar 2012 kurz, bevor der Beschuldigte nach Tunesien abreiste, kam es gemäss Angaben der Privatklägerin zu einem neuerlichem Streit, in dessen Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin in der Küche die „Altpapiersammlung“ ins Gesicht geworfen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten), was im Gesamtkontext sowie aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieses Details als glaubhaft erscheint (nicht hier zu thematisieren ist die angeblich letzte Vergewaltigung, die laut Privatklägerin in der Nacht zuvor stattgefunden habe; dazu unten). Unmittelbar danach reiste der Beschuldigte für einige Tage nach Tunesien ab (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten; ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 2 f.). Einen Tag später, am 29. Februar 2012, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten (übersetzungsbedingt sinngemäss) per SMS nach Tunesien (ND 2 Urk. 5/4 Ziff. 22 S. 6 f.): „Ich möchte mich aus Deinem Leben zurückziehen. Ich möchte, dass Du Dich auch aus meinem Leben zurückziehst. Du bedeutest mir nichts mehr. Komm her und wir machen Schluss. Ohne Probleme, glaub mir, so ist es besser für uns und für unsere Kinder. Mach mich nicht krank, ich mache dich auch nicht krank.“ Im Lichte dieses (übrigens letzten dokumentierten) SMS wird augenfällig, weshalb es unmittelbar nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Tunesien (via Paris) am 2. März 2012 zum Zerwürfnis bzw. zum Vorfall mit Messerdrohungen und Körperverletzungen kam. Die zwei abweichenden Vorgeschichte-Versionen des Beschuldigten, die sich übrigens auch untereinander diametral widersprechen, erweisen sich damit als unwahr: In
- 41 der ersten Version (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 ff. S. 3 ff.) erzählte er im Wesentlichen, er habe seine Frau anlässlich seiner Rückkehr aus Tunesien nahezu auf frischer Tat bei einem Ehebruch ertappt, worauf er die Beziehung habe beenden wollen. In seiner zweiten Version (Urk. 75 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben) ist davon dann aber nicht mehr die Rede. Es habe Streit gegeben, weil er anlässlich seiner Rückkehr der Privatklägerin vorgeworfen habe, die Kinder vorübergehend alleine in der Wohnung gelassen zu haben. Die Privatklägerin habe ihm dann unter anderem vorgeworfen, er sei mit einer anderen Frau zusammen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass vorliegend eine komplexe Paarbeziehungsstruktur besteht. Dies geht insbesondere aus dem bei den Akten liegenden SMS- und MMS-Verkehr vom 17. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 hervor (dazu unten ausführlich). Allein schon im Lichte dieser Nachrichten (mit teilweise erotischem Inhalt) steht fest, dass es zumindest in dieser Zeitspanne noch einvernehmliche sexuelle Kontakte gegeben haben muss. Allerdings schliesst dieser einstweilige Befund keineswegs aus, dass es vor oder auch noch innerhalb dieser Zeitspanne zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam, zumal die Privatklägerin ausgesagt hat, es sei hin und wieder zu einvernehmlichem Sex gekommen (dazu mehr unten). 4. Wie bereits vorstehend (unter dem Abschnitt betreffend den letzten Vorfall) erwähnt, wurde die Privatklägerin eingangs der ersten Einvernahme (vom 3. März 2012 19:25 Uhr [Beginn]) gefragt, ob es Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität gebe, was sie bejahte (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 6 S. 1 f.). Unmittelbar im Anschluss daran wurde sie gefragt, ob sie darüber sprechen möchte, worauf sie entgegnete (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 7 S. 2): „Ja. Ich weiss, dass mein Mann Beziehungen zu anderen Frauen hat. Wenn er dann Zuhause mit mir schlafen möchte, weigere ich mich. Er wird dann gewalttätig und zwingt mich zum Geschlechtsverkehr. Ich werde richtig vergewaltigt. Wenn er fertig ist, gehe ich ins Badezimmer und muss mich übergeben. Er hatte nie Mitleid mit mir, nicht einmal während der Schwangerschaft.“ Nach dieser Aussage (bzw. einer weiteren Orientierung) wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen und ca. 90 Minuten später (in Übereinstimmung mit internen Polizeiweisungen) von einer spezialisierten
- 42 - Befragungsperson fortgesetzt, wobei die Privatklägerin aufgefordert wurde, zu erläutern, was sie mit „vergewaltigt“ meine, worauf sie – in ähnlichem Sinne wie vorher – antwortete (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 1 S. 1): „Ich weiss, dass mein Mann mehrere Beziehungen zu verschiedenen Frau pflegt. Es ekelt mich, wenn er mit mir schlafen möchte. Aber er zwingt mich immer mit ihm zu schlafen, er reisst mich an meinen Haaren oder er droht, dass er sonst meine Kinder aufwecken würde. Er macht mir Angst. [...]." In ihrer letzten Einvernahme (31. Mai 2012) wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie während des letzten halben Jahres dem Beschuldigten noch Liebesbeteuerungen per SMS geschickt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 23 ganz unten und S. 24 ganz oben). Darauf antwortete sie: „Daran kann ich mich nicht erinnern. Die meisten SMS waren eigentlich wegen den Kindern und dass er zurückkommen solle, weil wir hier ja alleine in der Schweiz waren, und er war in Tunesien. Das waren letztlich hauptsächlich die Inhalte der SMS [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Er scheint zumindest, dass sich die Privatklägerin etwas „herumdrückt“, möglicherweise weil es ihr im Nachhinein auch peinlich ist. Auf die Frage, ob sie auch SMS mit Inhalten wie „ich vermisse dich“ geschickt habe, antwortete sie sonderbarerweise (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 oben): „Ich habe nur SMS geschickt, die mir die Kinder diktiert haben.“ Auf die weitere Frage, ob sie dem Beschuldigten innerhalb des letzten Jahres auch MMS-Nachrichten mit erotischem Inhalt geschickt habe, antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 Mitte): „Nein, ich habe noch nie im Leben so etwas getan. Diese, mit der er zusammen war, die machte solche Sachen, das habe ich auch gesehen.“ Die vom Beschuldigten eingereichten SMS und MMS zeichnen jedoch ein anderes Bild: So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten beispielsweise am 23. Februar 2012 (ND 2 Urk. 4/5 S. 2 Ziff. 9; weitere Beispiele ebenda, S. 2 ff.): „Ich liebe dich, ich vermisse dich sehr. [...].“ Sodann liegen zahlreiche sinngemäss transkribierte MMS-Tondateien vor, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten geschickt hat (und zwar gemäss Darstellung des Beschuldigten im Januar/ Februar 2012 während seines letzten Tunesienaufenthaltes). Diese Tondateien sind explizit erotischen Inhalts (zum Ganzen: ND 2 Urk. 4/5 S. 5 f. Ziff. 19, Ton-
- 43 aufnahmen 1-8). Unter anderem kommt in diesen Aufnahmen zum Ausdruck, wie sehr sich die Privatklägerin sexuell nach dem Beschuldigten sehnt (u.a. sechste Aufnahme). Auch erwähnt sie, dass er ja in Tunesien genügend Sex habe, sie in der Schweiz jedoch nicht (fünfte Aufnahme; ähnlich: vierte Aufnahme). Weiter fragt die Privatklägerin, warum er „dies“ gemacht habe, er sei die erste Liebe ihres Lebens (siebte Aufnahme). Schliesslich fragt die Privatklägerin, ob er das „letzte Mal“ (gemeint: Sex) vergessen hätte; wie es gewesen sei (achte Aufnahme). Letztgenannte – im Kontext betrachtet – zweifellos positiv gemeinte Bezugnahme auf den letzten gemeinsamen Sexualkontakt erscheint von besonderem Interesse, denn gemäss Aussage der Privatklägerin handelte es sich bei diesem letzten Sexualkontakt, der unmittelbar vor der Abreise des Beschuldigten stattfand, um eine Vergewaltigung (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 ganz unten, S. 12 Mitte, S. 13 und S. 14 ganz oben; ND 2 Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 16). Auf die Frage, wann sie zuletzt einvernehmlichen Sex gehabt habe, antwortete die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 23): „Ich weiss es nicht mehr, es ist zu lange her. [...].“ Im Lichte der letztgenannten MMS-Nachricht (sowie unter Berücksichtigung der übrigen MMS- und SMS-Nachrichten) kann aber als erstellt gelten, dass es sich beim letzten Sexualkontakt unmittelbar vor Abreise des Beschuldigten nach Tunesien – entgegen den Aussagen der Privatklägerin – nicht um eine Vergewaltigung handelte, sondern um einvernehmlichen Sex. Erlebnisbasiert und insofern glaubhaft antwortete der Beschuldigte anlässlich seiner Ersteinvernahme auf die Frage, wann er zuletzt einvernehmlichen Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 5 Ziff. 20): „Am Sonntag vor einer Woche. Ich war nervös wegen der Wohnungssache. B._____ zog sich schön an und wollte mich von meinen Problemen ablenken.“ Immerhin erwähnte auch die Privatklägerin, es seien an jenem Tag zwei Personen vom M._____-Büro (d.h. von der Wohnbaugenossenschaft, in deren Haus sie wohnten) vorbeigekommen (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 Mitte). Es scheint ihm Übrigen auch tatsächlich vorgekommen zu sein, dass sich die Privatklägerin vor dem Sex speziell schön anzog, wie der Beschuldigte aussagte (ND 2 Urk. 4/5 S. 5 Ziff. 19, erste MMS-Tonaufnahme). Die vorstehende Widerlegung des Vorwurfs der angeblich letzten Vergewaltigung weckt grundsätzlich
- 44 auch Zweifel am Vorwurf der Vergewaltigungen insgesamt. Allerdings steht aufgrund der vorerwähnten Widerlegung keineswegs fest, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt keine Vergewaltigungen gegeben hat. Anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten diese SMS und MMS geschickt habe. Zur Erklärung brachte sie vor, die Frau aus Tunesien habe ihm mehrmals solche Nachrichten (Liebesnachrichten und solche mit sexuellem Inhalt) gesandt. Der Beschuldigte habe immer bestritten, dass er Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt habe. Sie habe das, was "diese Frau" gesagt habe, nachgesprochen, um ihm zu zeigen, dass sie über seine Beziehung Bescheid wisse (Urk. 166 S. 24 und 26). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin anzügliche Nachrichten einer anderen Frau, die der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon erhielt, im Detail nachsprach – einschliesslich des Stöhnens – und ihm weiterschickte, erscheint lebensfremd und nicht glaubhaft. Gegen diese Darstellung spricht im Übrigen auch der Inhalt bestimmter Nachrichten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb "die andere Frau", welche sich unbestrittenermassen in Tunesien aufhielt, dem Beschuldigten mitteilen sollte, er habe genug Sex in Tunesien, sie aber sei allein und habe nicht genügend Sex (ND 2 Urk. 4/5 S. 6; fünfte Aufnahme). Im Übrigen gab die Privatklägerin an, sie habe von den Mitteilungen Kenntnis erhalten, wenn der Beschuldigte von Tunesien zurückgekommen sei und das Mobiltelefon bei sich gehabt habe (Urk. 166 S. 24). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie sich für die Kommunikation mit dem Beschuldigten des Telefons bedienen musste, befand er sich zu diesem Zeitpunkt ja wieder bei ihr in der Schweiz. 5. Auf die Frage, wann es erstmals zu einer Vergewaltigung gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zunächst, dies sei vor ca. drei Jahren gewesen. Sie habe sich ihm verweigert, als sie von seiner damaligen Fremdbeziehung erfahren habe (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 6 S. 2). In der Zeit davor habe er sie zwar geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 8 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 kamen zunächst die Körperverletzungen zur Sprache (ND 2 Urk. 5/3 S. 4 unten [siehe die dortige zweitunterste Frage und
- 45 insbesondere deren letzter Satz]). Daraufhin beschrieb die Privatkl