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Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2014 SB130450

20 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,350 parole·~27 min·1

Riassunto

Schändung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130450-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 20. März 2014

in Sachen

A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2013 (DG120009)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Mai 2013 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 115) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2. und 4.); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 3.); - des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Anklageziffer 3. und 4.); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer 4.); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG (Anklageziffer 3.). 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6. b. und 1.8.), der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.5. a., 1.6. a. und 1.7.) und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5.b.). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 800.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

- 3 - 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2012 beschlagnahmten 3,9 Gramm Marihuana und die angebrauchte Rolle Rips (Lagernummer …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Mai 2012 beschlagnahmte Teleskopstock wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'874.50 Auslagen Vorverfahren CHF 2'700.00 Kosten und Auslagen Untersuchung CHF 18'040.40 amtliche Verteidigung CHF 27'614.90 Total 12. Die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 auf die Staatskasse genommen und zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 1/4 dieser Kosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (A._____) werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 8) 1. Ziffern 3 und 4 des Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zu (recte: mit) einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. 3. Eventuell sei der Beschuldigte zu (recte: mit) einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 124) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

- 5 - 7 Monaten sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 800.– bestraft, unter Anrechnung von 18 Tagen Haft an die Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 115 S. 61). 2. Gegen dieses Urteil liessen die Privatklägerin mit Eingabe vom 18. März 2013 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. März 2013 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 94 und 95). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 11. Oktober 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 110/2, Urk. 118). Demnach richtet sich seine Berufung gegen die vorinstanzliche Sanktion und eventualiter gegen deren Vollzug. Die Privatklägerin liess ihre Berufung mit Eingabe vom 4. November 2013 zurückziehen (Urk. 120), wovon mit Präsidialverfügung vom 6. November 2013 Vormerk genommen wurde (Urk. 122 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 12. November 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 124). Anschlussberufung wurde keine erhoben und Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da sich die Berufung auf die Frage der vorinstanzlichen Sanktion, eventualiter deren Vollzug, beschränkt, ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2013 – mit Ausnahme Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie Ziffer 5 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse als Nebenpunkt der Sanktion) – in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 5). 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Y._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4-5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6- 10).

- 6 - II. Sanktion 1. Berufungsantrag 1.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe von 7 Monaten und Busse von Fr. 800.– mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen, eventualiter sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 118 S. 1; Urk. 147 S. 8). 1.2. Weil ein Monat Freiheitsstrafe mit 30 Tagessätzen Geldstrafe gleichzusetzen ist (vgl. Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB) und somit 7 Monate Freiheitsstrafe den beantragten 210 Tagessätzen entsprechen, wendet sich der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag gegen die Strafart, nicht aber gegen die Strafhöhe. 2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 30. September 2012 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 bei Zürich (Richtung St. Gallen) mit einer Verletzten verursachte. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– bestraft (vgl. Urk. 137/25 S. 3 ff.). Der Strafbefehl erging nach Anklageerhebung und vor der Ausfällung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 18. März 2013. 2.2. Offenkundig hat die Vorinstanz diese Tat aufgrund der zeitlichen Nähe zur Hauptverhandlung vom 26. Februar 2013 nicht berücksichtigt. Zudem stellte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verurteilung in Abrede (vgl. Urk. 87 S. 9 f.), obwohl der Strafbefehl in jenem Zeitpunkt rechtskräftig war (vgl. Urk. 137/25 S. 5). Er führte wahrheitswidrig aus, es laufe immer

- 7 noch ein Verfahren gegen ihn wegen einer Verkehrsregelverletzung vom 30. September 2012. Er habe einen Unfall gehabt, es habe nur einen Sachschaden gegeben. Personen seien keine zu Schaden gekommen. Eine Frau sei ihm vor das Auto "gelaufen". Er werde des Fahrens ohne Führerausweis beschuldigt, wobei er das Auto auch entwendet habe (vgl. Urk. 87 S. 9 f.). 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 132 IV 102 E. 8.2. m.w.H.). Ungleichartige Strafen sind jedoch kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). 2.4. Als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 19. Dezember 2012 ausgesprochenen Grundstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– käme demzufolge nur eine Geldstrafe, nicht aber eine Freiheitsstrafe, in Betracht. 3. Strafart 3.1. Die Vorinstanz äusserte sich zur Strafart nicht (vgl. Urk 115 S. 54), obwohl das Gesetz für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht grundsätzlich die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl

- 8 der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1. m.w.H.). 3.2. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wiegen grundsätzlich nicht so schwer, dass sie zwingend mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, was auch im Strafmass zum Ausdruck kommt. Indes verfügt der Beschuldigte bereits über folgende Vorstrafen (Urk. 117): 3.2.1. Mit Urteil und Beschluss des Jugendgerichts Zürich vom 30. Januar 2006 wurde Beschuldigte wegen bandenmässigen Diebstahls und weiteren Vermögensdelikten, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Einschliessung von 3 Monaten bestraft, wovon 8 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Einschliessung wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3.2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiteren Strassenverkehrsdelikten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft. 3.2.3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2009 wurde der Beschuldigte erneut wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie wegen Fahrens trotz Entzugs mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Dezember 2008 wurde um 18 Monate verlängert. 3.2.4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juli 2009 wurde der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration sowie mehrfachen Fahrens trotz Entzug zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt,

- 9 teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. April 2009 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und als Gesamtstrafe zum Urteil vom 22. Dezember 2008. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Dezember 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Nachdem der Beschuldigte den Aufgeboten des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit keine Folge geleistet hatte, verfügte die zuständige Fachstelle am 20. Januar 2010 die Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit. Daher wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2010 die gemeinnützige Arbeit in eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– umgewandelt. 3.2.5. Trotz dieser Geldstrafen verstiess der Beschuldigte am 30. November 2011, am 1. Dezember 2011 und am 7. Januar 2012 erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz, was Gegenstand des Verfahrens bildete. Sodann verursachte er während des laufenden Verfahrens der Vorinstanz den Verkehrsunfall vom 30. September 2012 mit einer Verletzten, wobei er erneut in fahrunfähigem Zustand fuhr. 3.3. Unter diesen Umständen ist aus der abermaligen und einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten zu folgern, dass die widerrufenen bzw. unbedingten Geldstrafen offenkundig nicht geeignet waren, um ihn von der Verübung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Die erneute Ausfällung einer Geldstrafe erscheint daher zur Prävention künftiger Delikte des Beschuldigten als ineffizient. Nachdem bei Verhängung einer Freiheitsstrafe der Vollzug in Halbgefangenschaft möglich ist (vgl. Art. 77b StGB), würde eine solche sich nicht in derart gravierender Weise auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld auswirken, dass aus diesem Grund einer Geldstrafe der Vorzug gegeben werden müsste. Damit bleibt es bei der Freiheitsstrafe als Strafart. 3.4. Unter diesen Umständen ist aufgrund der ungleichartigen Strafen keine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

- 10 - 19. Dezember 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 115 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beanstandet zwar die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren (Urk. 147 S. 3-6). Da aber im Ergebnis - wie gesehen - die Strafhöhe (Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von 7 Monaten) nicht angefochten ist, erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung weiter einzugehen. 4.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie Busse von Fr. 800.– ist unter Hinweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung als angemessen zu bestätigen (Urk. 115 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Vollzug 1. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung des bedingten Vollzugs im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei innert weniger Jahre zum fünften Mal durch gleichgültiges Verhalten im Strassenverkehr aufgefallen. Dadurch biete er keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Die bisher ausgesprochenen Strafen hätten beim Beschuldigten offenbar wenig bewirkt. Ebenso wenig habe sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung besonders einsichtig gezeigt und habe echte Reue vermissen lassen. Die erneute einschlägige Straffälligkeit und die damit verbundene seinerzeitige Einsichtslosigkeit seien bei der Prognosebildung klar negativ zu bewerten. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sei nicht einmal ansatzweise auszumachen. Er wohne bei seinem Bruder und sei seit 2012 arbeitslos. In beruflicher Hinsicht bestehe mithin kein "Setting", das dem Beschuldigten Halt bieten könnte (Urk. 115 S. 56).

- 11 - 2. Der Beschuldigte wendet sich im Eventualantrag gegen die Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe nach der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2013 ein neues Leben beginnen können. Seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Ihm könne und müsse eine positive Persönlichkeitsentwicklung attestiert werden. Er arbeite seit mehreren Monaten ununterbrochen und zu 100%. Es habe in ihm einen tiefgreifenden Wandel gegeben und er habe sich definitiv von seiner kriminellen Vergangenheit verabschiedet. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe könne deshalb unter Würdigung der gesamten Umstände bedingt aufgeschoben werden (Urk. 147 S. 7-8). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs korrekt aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gegeben sind, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen sind. Als relevanter Faktor gilt somit nicht nur die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, sondern auch dessen Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3, mit Hinweisen). 3.1. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die früheren Verurteilungen den Beschuldigten nicht von weiteren, gleichartigen Delikten abhalten konnten. Dieser Umstand begründete in erster Linie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Indes ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten bislang nie eine längere Freiheitsstrafe drohte und er sich seit dem Vorfall vom 30. September 2012, mithin seit rund eineinhalb Jahren, offenbar nichts mehr zuschulden kommen liess. Zudem ist er mittlerweile nicht mehr arbeitslos, sondern erzielt mit einem Vollzeitpensum

- 12 bei der D._____ AG in Winterthur als Bodenheizungsmonteur ein Einkommen in Höhe von netto Fr. 3'900.– pro Monat (Urk. 146 S. 2). Die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass sein Leben nunmehr in geregelteren Bahnen verläuft, was die Prognose verbessert. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er glaubhaft aus, dass er seit ca. 5 Jahren mit seiner Freundin zusammen sei. Sie wisse von diesem Verfahren und sei darüber nicht so begeistert. Auf die Frage, was aus seiner Sicht vorgekehrt werden müsse, dass er nicht mehr straffällig werde, erklärte der Beschuldigte, dies sei bereits geschehen, denn wenn man als Vergewaltiger beschuldigt werde, obwohl man es nicht gemacht habe, sei das schon einschneidend. Weiter erklärte der Beschuldigte, er möchte eine Geldstrafe erhalten, da er jetzt eine feste Stelle habe. Er habe nun den richtigen Weg eingeschlagen (Urk. 146 S. 2-4). 3.2. Auch wenn angesichts der zahlreichen, einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und seines Rückfalls während laufendem Strafverfahren erhebliche Bedenken für ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschuldigten bestehen, kann heute angesichts der positiven Entwicklung keine Schlechtprognose gestellt werden. Den genannten Bedenken ist mit der Ansetzung einer verhältnismässig langen Probezeit Rechnung zu tragen. 4. Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist demgemäss aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte insofern, als ihm nunmehr der bedingte Strafvollzug gewährt wird, während er mit der beantragten Änderung der Strafart unterliegt. In diesem Sinne halten sich Obsiegen und Unterliegen im Berufungsverfahren die Waage, weshalb dem Beschuldigten die Kosten des

- 13 - Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Wie bereits vor Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im hälftigen Umfang der Kosten vorbehalten bleibt. 3. Sodann unterliegt im Berufungsverfahren auch die Privatklägerin aufgrund des Rückzugs ihrer Berufung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist (vgl. Urk. 112 und Urk. 120), sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Rückzug stehen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Die Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit dem Rückzug stehen, fallen ausser Ansatz und sind damit nicht separat auszuweisen. Für die in Bezug auf den Rückzug der Berufung angefallenen Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin erscheint ein pauschales Honorar von Fr. 300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) angemessen und dieses ist ihr aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2. und 4.); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 3.); - des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Anklageziffer 3. und 4.);

- 14 - - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer 4.); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG (Anklageziffer 3.). 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6. b. und 1.8.), der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.5. a., 1.6. a. und 1.7.) und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5. b.). 3.-5. (…) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2012 beschlagnahmten 3,9 Gramm Marihuana und die angebrauchte Rolle Rips (Lagernummer …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Mai 2012 beschlagnahmte Teleskopstock wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'874.50 Auslagen Vorverfahren CHF 2'700.00 Kosten und Auslagen Untersuchung CHF 18'040.40 amtliche Verteidigung CHF 27'614.90 Total

- 15 - 12. Die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 auf die Staatskasse genommen und zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 1/4 dieser Kosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (A._____) werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'210.90 amtliche Verteidigung (RA Dr. Y._____) Fr. 300.– unentgelt. Vertretung der Privatklägerin (RAin X._____)

- 16 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang der einen Hälfte einstweilen und im Umfang der anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der einen Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − das Bundesamt für Polizei

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils

- 17 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Stadtpolizei Zürich betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 − die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), Postfach, 8021 Zürich, betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. März 2014

Die Präsidentin:

lic. iur. Ch. von Moos

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 20. März 2014 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2. und 4.); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 3.); - des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Anklageziffer 3. und 4.); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer 4.); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG (Anklageziffer 3.). 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6. b. und 1.8.), der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.5... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 800.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2012 beschlagnahmten 3,9 Gramm Marihuana und die angebrauchte Rolle Rips (Lagernummer …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Mai 2012 beschlagnahmte Teleskopstock wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (C._____) wird auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 12. Die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 auf die Staatskasse genommen und zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 1/4 dieser Kosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem ... 13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (A._____) werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Ziffern 3 und 4 des Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zu (recte: mit) einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. 3. Eventuell sei der Beschuldigte zu (recte: mit) einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sanktion 1. Berufungsantrag 2. Retrospektive Konkurrenz 3. Strafart 4. Strafzumessung III. Vollzug IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2. und 4.); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV (Anklageziffer 3.); - des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Anklageziffer 3. und 4.); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer 4.); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG (Anklageziffer 3.). 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6. b. und 1.8.), der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer ... 3.-5. (…) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2012 beschlagnahmten 3,9 Gramm Marihuana und die angebrauchte Rolle Rips (Lagernummer …) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Mai 2012 beschlagnahmte Teleskopstock wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (A._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 12. Die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 auf die Staatskasse genommen und zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskass... 13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (A._____) werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang der einen Hälfte einstweilen und im Umfang der anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der einen Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135... Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland  die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____  das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland  die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____  das Bundesamt für Polizei  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 2  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …)  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich  die Stadtpolizei Zürich betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6  die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffen und Sprengstoffe (SPSA-GD-WS), Postfach, 8021 Zürich, betreffend vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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