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Zürich Obergericht Strafkammern 18.03.2014 SB130427

18 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,061 parole·~35 min·1

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130427-O/U/cs-hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. April 2013 (GG120030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Juni 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'184.70 Auslagen Vorverfahren. 6. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1/2) 1. In Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr.: GG120030) sei die Beschuldigte von jeglicher Schuld freizusprechen und es sei ihr gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster in der Höhe von insgesamt Fr. 14'527.80 aus der Staatskasse zu bezahlen. 2. Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'681.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 85, schriftlich) Es sei im Sinne der Anklage zu entscheiden.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 3 f.). 2. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. April 2013 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 73 S. 40). 3. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 26. April 2013 (Eingang: 29. April 2013; Urk. 66) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am 24. September 2013 entgegengenommen (Urk. 72 S. 3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 (Eingang: 15. Oktober 2013) reichte sie ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 74). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 75). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77). Auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 mit, dass seitens der Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 78/1), und verlangte am 27. Februar 2014 einen Entscheid im Sinne der Anklage (Urk. 85). Die Beschuldigte selbst reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 das Datenerfassungsblatt und einen Teil der angeforderten Unterlagen ein (Urk. 79/1-4). Die restlichen Unterla-

- 5 gen liess sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. November 2013 einreichen (Urk. 82; Urk. 83/1-6). II. Prozessuales 1. Mit ihrer Berufungserklärung liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragte einen Freispruch sowie eine Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Fr. 14'527.80. Zudem verlangte sie eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren. Schliesslich seien sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 74 S. 3). An diesen Anträgen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, wobei die geltend gemachte Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'681.35 beziffert wurde (Urk. 88 S. 1/2; Urk. 89). 2. Da es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung. Diesbezüglich kann auf den bei den Akten liegenden, innert Frist gestellten Strafantrag der Privatklägerin vom 3. Juni 2011 (Urk. 2) verwiesen werden. 3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erklärte am 11. Juli 2011, dass diese als Straf- und Zivilklägerin an dem gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren teilnehme (Urk. 13/16). Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 zog sie die Zivilklage jedoch wieder zurück (Urk. 13/17). Damit beteiligt sich die Privatklägerin lediglich als Strafklägerin am vorliegenden Verfahren. 4.1. Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung, wie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, die Einvernahme ihres Ehegatten, B._____, als Zeugen beantragen (Urk. 74 S. 4; Urk. 88 S. 2). Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, der Ehemann habe von der Beschuldigten "aus erster Hand" erfahren, wie diese den Unfall erlebt habe. Weiter könne er Angaben zu den Aussagen des Polizeibeamten C._____ machen, wonach dieser die Beschuldigte als Unfallverursacherin ausgeschlossen habe. Schliesslich sei er auch zugegen gewesen,

- 6 als die Beschuldigte von der Privatklägerin samt Begleitung zu Hause aufgesucht und dazu gedrängt worden sei, die Schuld für den Unfall vom 26. März 2011 auf sich zu nehmen. Mit den Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten könne ihre Unschuld bewiesen werden (Urk. 74 S. 5; Urk. 88 S. 6). Die Verfahrensleitung hat rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel zuzulassen. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 331 N 8). Der Ehemann der Beschuldigten war beim Unfall vom 26. März 2011 nicht zugegen, sondern erlangte sein Wissen darüber einzig aufgrund deren Erzählungen. Damit handelt es sich bei ihm um einen indirekten Zeugen ("vom Hörensagen"). Zwar wird der Beweis vom Hörensagen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Es muss aber nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne das vorhandene tatnächste Beweismittel erhoben werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 162 N 9). Dies wurde vorliegend getan: Die Beschuldigte wurde mehrfach und ausführlich zum fraglichen Vorfall befragt, weshalb die Befragung eines Zeugen vom Hörensagen dazu unterbleiben kann. Zudem wären die Aussagen des Ehemannes zu allfälligen Aussagen des Polizeibeamten C._____ und den angeblichen Druckversuchen der Privatklägerin nicht geeignet, neue Erkenntnisse zum Unfallhergang zu generieren. Diesbezüglich ist seine Einvernahme von vornherein beweisungeeignet. 4.2. Des Weiteren beantragt die Verteidigung eine Rekonstruktion der Unfallendlage durch das Forensische Institut Zürich samt Augenschein an der Unfallstelle (Urk. 74 S. 4; Urk. 88 S. 2). Sie begründet diesen Antrag damit, die Vorinstanz gehe gestützt auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich davon aus, dass die darin ersichtliche Blutlache auf dem Gehsteig von den Kopfverletzungen der Privatklägerin herrühre. Auf dem entsprechenden Bild sei jedoch ersichtlich, dass sich die Blutlache auf dem Boden in etwa auf der Höhe der Hüfte der Privatklägerin befinde. Gehe man nun davon aus, dass der Kopf der Privatklägerin auf der Höhe der Blutlache zu liegen gekommen sei, hätten die Beine der Privatklägerin ungefähr ab Kniehöhe unter das Fahrzeug ragen müssen. Dies würde aber

- 7 gegen die Schlussfolgerung des Forensischen Instituts und der Vorinstanz sprechen, wonach es zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Zusammenstoss gekommen sei, worauf diese parallel zum Gehsteig zu Fall gebracht worden sei. Damit hätte sich der Unfall völlig anders als bisher angenommen abgespielt. Die Privatklägerin hätte sich diesfalls nämlich nicht auf dem Trottoir, sondern mitten auf der Fahrbahn aufhalten müssen, ansonsten ihre Beine überrollt worden wären, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Demzufolge sei die Nähe der Blutlache zur Lage des Fahrzeuges der Beschuldigten nicht als Indiz für eine von dieser verursachte Kollision, sondern vielmehr als ein Indiz dagegen zu werten. Diese Überlegungen könnten anlässlich eines vor Ort vorzunehmenden Augenscheines bei Rekonstruktion der höchstwahrscheinlichen Unfallendlage ohne Weiteres bestätigt werden (Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 88 S. 6, S. 13 f.). Für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Dadurch wird – zumindest indirekt – eine antizipierte Beweiswürdigung vorgeschrieben. Entsprechend kann auf einen Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewiesen werden kann (Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 193 N 18 mit Verweis auf BGE 106 Ia 161 E. 2b und BGE 117 Ia 262 E. 4b). Die Beschuldigte will mit dem Augenschein bzw. der Rekonstruktion der Unfallendlage einen anderen Unfallablauf als den in der Anklage umschriebenen beweisen. Eine solche Rekonstruktion ist aufgrund der Dynamik der Abläufe bei Autounfällen und der dabei zahlreichen mitspielenden Zufälle nicht beweistauglich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als gleich drei für die Ermittlung des genauen Geschehensablaufs wesentliche Eckdaten unbekannt sind. So kann zunächst nicht bestimmt werden, mit welchem Teil des Fahrzeugs genau die Beschuldigte die Privatklägerin angefahren haben könnte, konnten an diesem doch weder Textilfasern von den Kleidern der Privatklägerin noch irgendwelche Schäden festgestellt werden (Urk. 11/7 S. 6). Zudem wurden an der Hose der Pri-

- 8 vatklägerin nicht nur Spuren von Stossstangenmaterial, sondern auch von Wischspuren festgestellt, welche dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zufolge durch einen Kontakt mit dem rechten Vorderrad des Fahrzeugs der Beschuldigten entstanden sein könnten (Urk. 11/7 S. 8). Sodann ist unklar, wo genau sich die allfällige Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und der Privatklägerin ereignet haben soll. Aus der fotografisch festgehaltenen Endlage des Fahrzeugs (Urk. 9 S. 2) kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, da die Beschuldigte, sollte sie die Privatklägerin – wie in der Anklage umschrieben – tatsächlich zunächst übersehen haben, aufgrund der entsprechenden Reaktionsund Bremsschwellzeit nicht unmittelbar am Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen sein dürfte. Daher ist die in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich eingezeichnete Kollisionsstelle (Urk. 9 S. 3 ff.) eher als eine Mutmassung des rapportierenden Polizeibeamten denn als gesicherte Erkenntnis zu betrachten. Schliesslich steht auch die genaue Position der Privatklägerin unmittelbar nach der Kollision bzw. ihres Sturzes nicht fest, wurde doch die Privatklägerin in der Folge von der Sanität "leicht versetzt" (Urk. 9 S. 2) und damit ihre Endlage vor Erstellung der fotografischen Unfallaufnahmen durch die Polizei verändert (Urk. 3 S. 3). Zwar konnte aufgrund der Blutspuren die Endlage des Kopfes der Privatklägerin am Unfallort mit Kreide eingezeichnet und fotografisch festgehalten werden (Urk. 9 S. 8). Allerdings wurde ein solches Vorgehen in Bezug auf die Lage des Rumpfes bzw. der Beine der Privatklägerin unterlassen, so dass ihre ursprüngliche Liegerichtung nicht mehr genau festgestellt werden kann. Daran vermögen auch die Angaben des Zeugen D._____, wonach die Privatklägerin am Übergang vom Trottoir zur Fahrbahn parallel zur Fahrzeugfront auf der Höhe der Vorderachse gelegen habe und ihre Füsse sich fast beim rechten Vorderrad befunden hätten (Urk. 6 S. 8), nichts zu ändern, da er nach eigenen Angaben den Unfall selbst nicht beobachten konnte (Urk. 6 S. 2, S. 4) und sich erst eine gewisse Zeit danach zur Unfallstelle begab, nämlich nachdem die Beschuldigte die Privatklägerin bereits mehrfach aufzustellen bzw. von ihrem Auto wegzuziehen versucht hatte (Urk. 1 S. 5; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 3, S. 9). Aufgrund der genannten Umstände kann der genaue Unfallablauf im vorliegenden Fall nicht (mehr) eruiert werden, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Beschuldigten auf Durch-

- 9 führung eines Augenscheins abzuweisen ist. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen der Beschuldigten aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsmaxime selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen darf. 5. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. März 2011 wurden neben der Beschuldigten auch die Privatklägerin sowie die sich am diesem Tag in der Nähe der Unfallstelle aufhaltenden D._____ und E._____ einvernommen. Da E._____ jedoch nur polizeilich befragt (Urk. 1 S. 6) und in der Folge keine Konfrontationseinvernahme zwischen ihr und der Beschuldigten durchgeführt wurde, hatte die Beschuldigte auch keine Möglichkeit, E._____ Ergänzungsfragen zu stellen. Somit sind deren Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar und dürfen deshalb auch nicht in die Beweiswürdigung miteinfliessen (Art. 147 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Demgegenüber sind sämtliche Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D._____ verwertbar, da diese Personen am 4. Oktober 2011 mit der Beschuldigten konfrontiert wurden und dabei jeweils auf Vorhalt ihre bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigten (Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 3). 6. Auf die übrigen Argumente der Beschuldigten und der Verteidigung zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, ihr Fahrzeug am 26. März 2011 in Uster auf der F._____-strasse in Richtung Verzweigung mit der G._____-strasse gelenkt und dabei infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die auf dem Trottoir gehende Privatklägerin übersehen, mit der Fahrzeugfront berührt und zu Fall gebracht zu haben, wodurch sich diese einen

- 10 doppelten Bruch des Unterschenkels mit Komplikationen links sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zugezogen habe (Urk. 18 S. 2). 2. Die Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf vollumfänglich. Sie macht insbesondere geltend, an jenem Tag zwar mit ihrem Fahrzeug an der fraglichen Verzweigung vorbeigefahren zu sein, dort aber die Privatklägern nicht angefahren, sondern diese bereits auf dem Boden liegend angetroffen zu haben, worauf sie zum Zwecke der Hilfeleistung angehalten habe (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 3; Prot. I S. 14; Prot. II S. 9 ff.). 3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und begründete dies damit, dass insbesondere die Aussagen des Zeugen D._____, wonach die Beschuldigte ihr Fahrzeug begutachtet, die Privatklägerin aufzustellen bzw. wegzuziehen versucht und zu ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin ihr ins Auto gelaufen sein müsse, ein starkes Indiz dafür seien, dass die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug in direkter Weise in die Kollision involviert gewesen sei. Zusätzlich bestätigten die durch das Gutachten des Forensischen Instituts gemachten Feststellungen im Sinne der einseitigen Spurenübertragung und der mit der Stossstange des Fahrzeugs der Beschuldigten korrespondierenden Spurenhöhe, wobei die Spuren typisch für einen Kollisionskontakt seien, diesen Verdacht. Dieser werde weiter ergänzt durch die nach dem Unfall vorherrschende Endlage der Privatklägerin und des Fahrzeugs. Der die Beschuldigte belastenden Indizienkette stünden, da die Angaben der Privatklägerin widersprüchlich seien und die Aussagen von E._____ die Beschuldigte nicht zu entlasten vermöchten, ihre eigenen Aussagen entgegen, welche jedoch in keiner Weise überzeugten, sondern als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. In Würdigung aller Umstände bestehe kein ernstlicher Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Privatklägerin am 26. März 2011, um ca. 14.00 Uhr, angefahren habe (Urk. 73 S. 21 ff.). 4. Die Anklage bzw. die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich damit insbesondere auf die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 5; Urk. 6), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9) und den Vorbericht (Urk. 10) bzw. das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 11/7). Daneben liegen der Polizeirapport (Urk. 1) und das Unfallaufnahmeprotokoll (Urk. 3) der Kantonspoli-

- 11 zei Zürich, die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 8; Urk. 61) und der Privatklägerin (Urk. 7) sowie diverse ärztliche Befunde (Urk. 12/1-9) als Beweismittel bei den Akten. Die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen D._____ sowie die Erkenntnisse des Vorberichts und des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich sind im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 73 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wies die Vorinstanz zutreffend auf das legitime Interesse einer beschuldigten Person hin, im Hinblick auf den Verfahrensausgang ihre Rolle in einem für sie möglichst günstigen Lichte darzustellen (Urk. 73 S. 8). Das ist indessen noch kein Grund, die Aussagen von beschuldigten Personen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen bzw. deren Aussagen an sich zu misstrauen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind. 6. Die Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf während der gesamten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent. Insoweit erweisen sich ihre Aussagen als konstant. Allerdings lässt sich alleine aus diesem Umstand nicht ableiten, dass sie als mögliche Täterin nicht in Frage kommt. Bei näherer Betrachtung ihrer Aussagen fällt nämlich zunächst – wie schon der Vorinstanz (Urk. 73 S. 25) – auf, dass ihre Aussagen teilweise lebensfremd ausfielen. So brachte die Beschuldigte vor, sie habe an jenem Tag die Privatklägerin am Boden liegen sehen und deswegen angehalten, um dieser zu helfen (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 2; Prot. II S. 11). Wie jedoch ihre Hilfeleistung konkret ausgesehen haben soll, führte die Beschuldigte in keiner ihrer Einvernahmen aus. Vielmehr gab sie an, sie habe, nachdem sie aus ihrem Auto ausgestiegen sei, mit niemandem gesprochen (Urk. 4 S. 5) und die Privatklägerin nicht berührt (Urk. 8 S. 6/7; Urk. 61 S. 3), sondern sei ein wenig herumspaziert und habe sich ihr Auto

- 12 sowie die Schaufenster angeschaut (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 5; Prot. II S. 10). Es war denn auch der Zeuge D._____, der "erst einige Zeit später" den Notruf wählen (Urk. 4 S. 3) und der Privatklägerin zur Behandlung der blutenden Kopfwunde einen "Lumpen" im H._____ [Shop] holen musste (Urk. 6 S. 3; Urk. 88 S. 13). Ebenso lebensfremd ist das Vorbringen der Beschuldigten, das "jeepähnliche" Fahrzeug, welches vor ihr in Richtung Zentrum verschwunden sei, müsse die Privatklägerin angefahren haben (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 2, S. 3; Urk. 8 S. 2, S. 4; Prot. II S. 10), obwohl diese – wie anhand der von der Kopfverletzung herrührenden Blutspuren am Unfallort erkennbar (Urk. 4 S. 6; Urk. 8 S. 6; Urk. 9 S. 2, S. 4) – am äussersten rechten Rand der Verzweigung lag, während man in Richtung Zentrum nach links abbiegen und damit die F._____-strasse mittig befahren muss. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschuldigte am Unfallort zugegebenermassen ihr Auto anschauen musste (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 5; Prot. II S. 10), wenn sie doch überzeugt war, die Privatklägerin nicht angefahren zu haben. Schliesslich lässt sich auch nicht logisch erklären, weshalb die Beschuldigte die Privatklägerin, sollte diese tatsächlich zuvor von einem anderen Fahrzeug angefahren worden sein, nicht bereits beim Heranfahren an die "menschenleere" Verzweigung (Urk. 4 S. 2, S. 5), sondern erst unmittelbar vor dem Einbiegen in die G._____-strasse erblickt haben will (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 2; Prot. II S. 11), zumal die Privatklägerin aufgrund der klaren Lichtverhältnisse und ihrer auffälligen hellblauen Hose gut erkennbar war (Urk. 9 S. 2). Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschuldigten, die Privatklägerin habe hinter der Hausecke gelegen (Urk. 4 S. 5), ist jedenfalls aufgrund der Gegebenheiten und der Spuren am Unfallort (Urk. 9 S. 1 ff.) widerlegt, unabhängig davon, wie die Endlage des Rumpfes der Privatklägerin nun ganz genau war. Des Weiteren weisen die Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche auf. Dass sie einerseits am Unfallort weder ihr Fahrzeug begutachtet (Urk. 4 S. 5) noch mit jemandem gesprochen (Urk. 4 S. 5), andererseits dann doch ihr Auto angeschaut (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 5; Urk. 8 S. 2) und mit der Privatklägerin gesprochen haben will (Urk. 8 S. 4; Prot. II S. 10), ist bereits der Vorinstanz aufgefallen (Urk. 73 S. 25/26). Sodann mutet seltsam an, wenn die Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Mai 2011 aussagt, sie fühle sich "pudelwohl", sei "fit wie ein

- 13 - Turnschuh" und habe am Tag des Unfalls eine Stunde Walking am Greifensee gemacht (Urk. 4 S. 3), um dann mit zunehmender Verfahrensdauer geltend zu machen, sie könne entgegen den Aussagen des Zeugen D._____ gar nicht versucht haben, die Privatklägerin aufzurichten bzw. von ihrem Fahrzeug wegzuziehen, weil sie gesundheitliche Probleme habe (Urk. 8 S. 6/7; Urk. 61 S. 3; Urk. 88 S. 4). Besonders auffällig wird dieser Widerspruch insbesondere dann, wenn die Beschuldigte vorbringen lässt, sie könne sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht zu einer auf der Strasse liegenden Person "bücken" (Urk. 43/3; Urk. 88 S. 4), selber aber angibt, sich am Tag des Unfalls zur Privatklägerin hin "gebeugt" zu haben (Urk. 4 S. 2). Hingegen kann – mit der Verteidigung (Urk. 88 S. 10) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 26) – aus dem Umstand, dass die Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Mai 2011 zu Protokoll gab, die Privatklägerin müsse ihr ins Fahrzeug gelaufen sein, als sie da gestanden habe (Urk. 4 S. 4, S. 5), nichts zu Ungunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Einerseits handelte es sich bei dieser (einzig in der Einvernahme vom 30. Mai 2011 gemachten) Aussage der Beschuldigten bloss um eine Mutmassung, wobei die Beschuldigte gleichzeitig vorbrachte, sie könne sich die Spurenübereinstimmung nicht erklären und es könnte ja auch ein anderes Fahrzeug mit derselben Stossstange die Privatklägerin umgefahren haben (Urk. 4 S. 4). Andererseits kann die im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Vorberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Mai 2011 (Urk. 10) durch den einvernehmenden Beamten offen formulierte und mehrfach wiederholte Frage, was die Beschuldigte zur festgestellten "Spurenübereinstimmung" zwischen der Stossstange ihres Fahrzeuges und der Hose der Privatklägerin zu sagen habe (Urk. 4 S. 4), tatsächlich so verstanden werden, als ob im genannten Vorbericht entweder eine gegenseitige Spurenübereinstimmung oder die Stossstange der Beschuldigten als ausschliessliche Spurengeberin festgestellt worden wäre. Da dies jedoch gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts vom 13. April 2012 nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 11/7 S. 6, S. 7), wäre damit die Verwertbarkeit der Antwort der Beschuldigten auf die vorerwähnte Frage ohnehin zweifelhaft (Art. 140 Abs. 1 StPO). Ebenso nicht zum Nachteil der Beschuldigten wirkt sich schliesslich ihr Vorbringen aus, es könne nicht sein, dass

- 14 sie die Privatklägerin angefahren habe, weil sie die Geräusche ihres Fahrzeuges kenne und als Musikerin besonders auf Geräusche achte (Urk. 4 S. 4/5). Da die Beschuldigte vor ihrer Pensionierung tatsächlich Berufsmusikerin war (Urk. 16/3; Prot. II S. 7), liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass ihr Gehör als Wahrnehmungsorgan besonders geschult ist und sie deshalb Geräusche besser bzw. bewusster wahrnimmt als eine Durchschnittsperson. Insofern ist ihre entsprechende Aussage nicht als Lügensignal zu deuten (Urk. 73 S. 26; Urk. 88 S. 9/10). Insgesamt ist dennoch festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschuldigten nicht nur diverse Unstimmigkeiten aufweisen, sondern ihre Schilderungen zu den Geschehnissen am Unfallort generell detailarm und damit unglaubhaft ausfielen. Folglich lässt sich mit ihren Aussagen der Sachverhalt nicht erstellen. Es lässt sich aber auch kein anderer Ablauf der Geschehnisse erstellen. 7. Die Aussagen der Privatklägerin taugen ebenfalls kaum zur Wahrheitsfindung. Zwar gilt bei ihr wie bei der Beschuldigten, dass sie aufgrund ihrer Parteistellung Interesse an einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens haben dürfte, indessen wegen ihrer Parteistellung alleine keine wesentlichen Abstriche an ihrer Glaubwürdigkeit vorzunehmen sind. Aber auch ihre Aussagen als solche ergeben kein überzeugendes Bild. So gab die Privatklägerin am 27. März 2011 gegenüber der Polizei an, sie könne keine Angaben zum Fahrzeug, welches sie angefahren habe, machen (Urk. 1 S. 6). Am 1. April 2011 erklärte sie dann, sie habe eher ein dunkleres Auto und kein weisses in Erinnerung, aber sie könne es nicht genau sagen. Sie habe das Auto nie genau gesehen (Urk. 1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2011 bestätigte sie zunächst ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, machte dann aber trotzdem geltend, beim dunklen bzw. braun-gelben Auto müsse es sich um das vorangehende gehandelt haben, welches sie nicht angefahren habe (Urk. 7 S. 3, S. 5, S. 6). Nicht weniger widersprüchlich fielen ihre Aussagen zum Tathergang aus. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2011 brachte die Privatklägerin vor, dass ein Auto von der F._____-strasse herkommend vor ihr in Richtung Zentrum gefahren und das nachfolgende Auto dem ersten "einfach nachgezogen" sei (Urk. 1 S. 6).

- 15 - Auch diese Aussage bestätigte sie anfänglich bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 3), gab jedoch später zu Protokoll, dass sie, nachdem das erste Fahrzeug vorbeigefahren sei, zuerst noch nach links geschaut und kein Fahrzeug gesehen habe. Erst als sie weitergelaufen sei, sei das zweite Fahrzeug "da" gewesen und ihr ins Bein gefahren (Urk. 7 S. 4, S. 5/6). Auch zur eigentlichen Kollision gab sie unterschiedliche Versionen ab. So will sie einmal vom rechten Rad am Unterschenkel getroffen worden sein (Urk. 7 S. 6) und ein andermal vom Kotflügel (Urk. 7 S. 7). Weiter erklärte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie habe die Beschuldigte nie wahrgenommen und sie könne sich nicht an einen weissen Polo erinnern, da sie einen Schock erlitten habe, um wenige Fragen später wiederum vorzubringen, es sei die Beschuldigte gewesen, die in sie hineingefahren sei (Urk. 7 S. 4). Ausserdem soll das zweite Auto, welches sie angefahren habe, in dieselbe Richtung gefahren sein, wie das erste Auto (Urk. 7 S. 8), obwohl die Beschuldigte nachweislich nicht nach links in Richtung Zentrum, sondern nach rechts abbog (Urk. 9 S. 2). Dass die Schilderungen der Privatklägerin reich an Widersprüchen und teilweise von spekulativer Natur sind, erstaunt vor dem Hintergrund des von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. März 2011 Erlebten nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 7) kann der Privatklägerin gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ohne Weiteres geglaubt werden, wenn sie geltend macht, sich an gewisse Umstände des Unfalls nicht mehr erinnern zu können, weil sie aufgrund der Kollision einen Schock erlitten habe, ohnmächtig geworden und erst am Abend im Spital wieder aufgewacht sei (Urk. 7 S. 3, S. 4, S. 7, S. 8). Zudem musste die Privatklägerin als damals 81-jährige Frau in der Zeit zwischen dem Unfall und ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme insgesamt zwölf Operationen unter Vollnarkose über sich ergehen lassen (Urk. 7 S. 1; Urk. 12/3 S. 2). Wenn die Verteidigung dennoch vorbringt, die Aussagen der Privatklägerin "erster Stunde", wonach das Unfallfahrzeug Fahrerflucht begangen habe, seien glaubhaft und vermöchten die Beschuldigte zu entlasten (Urk. 88 S. 7), so verfängt dies aus mehreren Gründen nicht. Die Privatklägerin erwähnte nämlich in ihrer ersten Einvernahme vom 27. März 2013 im Spital Uster gegenüber der Polizei mit keinem Wort, dass das Fahrzeug, welches sie angefahren habe, Fahrerflucht begangen

- 16 habe (Urk. 1 S. 6). Auch aus dem von ihr geäusserten Satz, das nachfolgende Auto sei dem vorausfahrenden "einfach nachgezogen", kann nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin damit Fahrerflucht meinte. Denn sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme im Spital Uster nicht aus, das zweite Fahrzeug sei dem ersten nach der Kollision nachgezogen, sondern das nachfolgende Fahrzeug sei dem ersten nachgezogen, obwohl sie bereits am Weitergehen gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Damit bezieht sich der von der Privatklägerin gewählte der Ausdruck "nachziehen" auf die Geschehnisse vor der Kollision und ist so zu verstehen, dass das zweite Fahrzeug einfach weiterfuhr, obwohl sie sich bereits vor diesem auf dem Trottoir der G._____-strasse befand. Die Privatklägerin kann denn auch gar nicht wissen, ob das fragliche Fahrzeug nach dem Unfall Fahrerflucht beging oder nicht, da sie – wie vorstehend dargelegt – bei der Kollision einen Schock erlitten hatte und sich von da an nicht mehr an die Geschehnisse am Unfallort erinnern kann (Urk. 7 S. 3, S. 4, S. 6, S. 7). Demzufolge ist auch ihrer Unfallmeldung zuhanden der … Versicherungen AG vom 4. April 2011, worin sie angab, dass sie beim Überqueren der Fahrbahn von einem Auto gestreift und der Fahrer des Autos weiter gefahren sei (Urk. 31 S. 3), keine besondere Bedeutung beizumessen. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als derart widersprüchlich und spekulativ, dass sich damit weder der Anklagesachverhalt erstellen lässt noch ein anderer Geschehensablauf, wie beispielsweise die Kollision mit einem vorausfahrenden Geländefahrzeug. Auf ihre Aussagen kann somit nicht abgestützt werden, sie vermögen die Beschuldigte weder zu belasten noch zu entlasten. 8. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen D._____ ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine Aussagen konstant, detailliert und grundsätzlich stimmig ausfielen und keine Phantasie- oder Lügensignale aufweisen (Urk. 73 S. 23). So sagte er sowohl gegenüber der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft nahezu deckungsgleich aus, wie er an jenem Tag von seinem Geschäft aus zur F._____strasse geschaut und gesehen habe, wie die Beschuldigte versucht habe, die am Boden neben dem weissen Polo liegende Privatklägerin aufzustellen. Daraufhin sei er hinüber zur Unfallstelle gegangen und habe nachgefragt, ob bereits jemand

- 17 den Notarzt verständigt habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er den Anruf gemacht. Nach dem Telefonat habe die Beschuldigte immer noch versucht, die Privatklägerin aufzustellen und von ihrem Fahrzeug wegzubringen. Er habe deshalb zur Beschuldigten gesagt, sie solle die Privatklägerin liegenlassen. Da die Privatklägerin aus dem Kopf geblutet habe, habe er im H._____ einen Lumpen geholt. Anschliessend habe er sich mit der Beschuldigten unterhalten, wobei diese immer wieder gesagt habe, dass sie gar nicht wisse, wie das genau passiert sei. Die Privatklägerin müsse ihr irgendwie ins Auto gelaufen sein. Zudem habe die Beschuldigte die Front ihres weissen Polos angeschaut. Als er den Notarzt habe kommen hören, habe er gedacht, dass er nicht mehr zwingend gebraucht werde, und sei gegangen (Urk. 1 S. 5; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2 ff.). Weiter fällt bei der Betrachtung der Aussagen des Zeugen D._____ auf, dass dieser äusserst zurückhaltend aussagte, indem er jeweils angab, wenn sich bei seinen Antworten nicht sicher war oder zu einzelnen Umständen keine Angaben machen konnte (Urk. 6 S. 3 ff.), was seine Schilderungen umso glaubhafter erscheinen lässt. Hingegen konnte der Zeuge D._____ zum eigentlichen Unfallhergang keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, da er erst später auf das Geschehen am Unfallort aufmerksam wurde (Urk. 6 S. 2, S. 4, S. 5). So gab er an, sich erst in Richtung F._____-strasse umgedreht zu haben, als er "etwas" (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 4) bzw. "aufgeregte Stimmen" (Urk. 6 S. 4) bzw. "Leute, welche laut gesprochen haben" gehört habe, wobei vor dem H._____ "eine Aufregung" gewesen sei (Urk. 6 S. 3). Demzufolge müssen sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Personen an der Unfallstelle aufgehalten haben, wie auch seine weiteren Ausführungen zum Ausdruck bringen. So sagte er beispielsweise, dass er, als er dort angekommen sei, gefragt habe, ob bereits "jemand" den Notarzt gewählt habe (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 3), oder dass dort "keine anwesende Person den Eindruck" gemacht habe, zur Beschuldigten zu gehören (Urk. 5 S. 2). Damit ist – entgegen der Vorinstanz – eine Verwechslung der Beschuldigten durch den Zeugen D._____ mit einer anderen Person am Unfallort nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dessen Aussagen keine weiteren Personen vor Ort waren (Urk. 73 S. 31). Eine Verwechslung erscheint aber dennoch unwahrscheinlich, konnte doch der Zeuge D.______ die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

- 18 vom 4. Oktober 2011 zweifelsfrei als diejenige Person identifizieren, welche die Privatklägerin an jenem Tag vom Auto weggezogen und zu ihm gesagt habe, diese müsse ihr irgendwie ins Auto gelaufen sein (Urk. 6 S. 2, S. 5). Allerdings ist hierbei ebenfalls festzuhalten, dass es sich bei der Aussage der Beschuldigten, die Privatklägerin müsse ihr irgendwie ins Auto gelaufen sein, wie schon bei der gleichen von ihr am 30. Mai 2011 gegenüber der Polizei gemachten Aussage (Urk. 4 S. 4), bloss um eine Mutmassung handelt und die Beschuldigte gleichzeitig vorbrachte, sie wisse nicht, wie das passiert sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 5). Deshalb lässt sich alleine daraus nicht ableiten, dass zwingend sie die Privatklägerin angefahren haben muss. So musste denn auch der Zeuge D._____ am Ende seiner polizeilichen Einvernahme eingestehen, er sei aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten am Unfallort einfach davon ausgegangen, dass diese die Lenkerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei (Urk. 5 S. 2/3). Folglich sprach er in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Beschuldigten zu Recht nur noch als "vermeintliche Unfallverursacherin" (Urk. 6 S. 3). Des Weiteren soll die Beschuldigte die genannten Worte in Mundart formuliert haben ("Ich weiss nüd, wie das passiert isch. Sie mues mir irgend wie is Auto gloffä sie."; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 5), obwohl sie ursprünglich aus Belgien stammt (Prot. II S. 6) und deshalb – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung – grundsätzlich Hochdeutsch spricht (Urk. 4 S. 1; Prot. II S. 5). Zudem war an der Berufungsverhandlung der flämische Akzent im Deutsch der Beschuldigten noch deutlich zu hören und deshalb das von ihr Gesagte nicht immer einfach zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie schnell sprach. Damit erscheint vorliegend, sollte die Beschuldigte am Unfallort tatsächlich in Mundart gesprochen haben, nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge D._____, welcher bereits aufgrund der Position des Fahrzeugs von einer Beteiligung der Beschuldigten am Unfall ausging, als er sich zum Unfallort begab (Urk. 6 S. 7), diese allenfalls falsch verstanden bzw. ihre Aussagen falsch interpretiert haben könnte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich den Angaben des Zeugen D._____ nichts entnehmen lässt, mit dem sich der Anklagesachverhalt direkt und zweifelsfrei erstellen liesse. Er hat insbesondere nicht gesehen, ob die Beschuldigte oder ein anderes Fahrzeug die Privatklägerin angefahren hat.

- 19 - 9. Aus den medizinischen Akten (Urk. 12/1-9) ergeben sich detaillierte Angaben zum Verletzungsbild der Privatklägerin. Für die Beantwortung der Frage, wer Unfallverursacher war, lassen sich jedoch keine Angaben entnehmen. 10. Bleibt schliesslich noch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. April 2012 (Urk. 11/7). Dazu kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese führt im Sinne eines Fazits in zutreffender Weise aus, das Gutachten stelle lediglich fest, dass eine einseitige Spurenübertragung wie auch eine korrespondierende und lagegerechte Spurenhöhe in Bezug auf die Stossstange vorliege und dass die Spurenübertragung typisch für einen Kollisionskontakt sei. Somit komme das Fahrzeug der Beschuldigten als dasjenige, welches in die Kollision mit der Privatklägerin involviert gewesen sei, in Betracht (Urk. 73 S. 29). Allerdings genügt die blosse Möglichkeit, dass die Privatklägerin vom Fahrzeug der Beschuldigten angefahren worden sein könnte, nicht für einen rechtsgenügenden Nachweis des Anklagesachverhalts. Das Gutachten hält nämlich ausdrücklich fest, dass am Fahrzeug der Beschuldigten kein Material von der Hose der Privatklägerin sichergestellt werden konnte und dass der an der Hose der Privatklägerin sichergestellte Kunststoff auch von einem anderen Fahrzeug stammen könnte (Urk. 11/7 S. 6). Zudem waren dem Gutachten zufolge am Unfalltag allein schon im Bezirk Uster 30 Fahrzeuge vom gleichen Typ wie demjenigen der Beschuldigten eingelöst (Urk. 11/7 S. 7). Auch wenn das Gutachten diese Umstände in der Folge ausführlich behandelt und durchaus schlüssig zu erklären vermag, so beispielsweise, dass die Spurensicherung am Fahrzeug der Beschuldigten erst sechs Tage nach dem Unfall erfolgt sei und deshalb daran keine Textilfasern der Hose der Privatklägerin sichergestellt werden konnten (Urk. 11/7 S. 6), so ändert das nichts daran, dass damit die Kollision zwischen einem anderen Fahrzeug und der Privatklägerin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. März 2011 einvernommenen Personen noch die übrigen bei den Akten liegenden Beweismittel einen wesentlichen Beitrag für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zu leisten vermögen. Zwar

- 20 sind vorliegend durchaus Anhaltspunkte gegeben, die für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen. So ist insbesondere das widersprüchliche und zurückhaltende Aussageverhalten der Beschuldigten ein Indiz dafür, dass sich das Geschehen anders als von ihr dargelegt abgespielt haben könnte bzw. sie allenfalls gewisse (belastende) Tatsachen nicht preisgeben will. Auch die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____, wonach die Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Unfall wegzuziehen versucht und sich in der Folge ihr Fahrzeug angeschaut habe, sowie die Endlage des Fahrzeugs der Beschuldigten, welches in unmittelbarer Nähe zur Privatklägerin und fast zur Hälfte in die G._____-strasse ragend abgestellt wurde, deuten auf eine Beteiligung der Beschuldigten am Unfall hin. Jedoch reichen diese einzelnen Hinweise nicht aus, um von einer eigentlichen "Indizienkette" sprechen und der Beschuldigten den Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachweisen zu können. Dies ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung zu Beginn mangelhaft geführt wurde bzw. die Polizei zunächst nicht in Betracht zog, dass die Beschuldigte allenfalls doch etwas mit der Verursachung des Unfalls zu tun haben könnte. Insbesondere wurde versäumt, am Unfallort die Endlage des Fahrzeuges und des Rumpfes der Privatklägerin mit Kreide einzuzeichnen sowie umgehend allfällige Spuren am Fahrzeug der Beschuldigten zu sichern. Zudem hätte damals, als die Erinnerungen an das am Unfalltag Beobachtete noch frisch waren, nicht nur der Zeuge D._____, sondern auch die am Unfallort anwesende E._____ rechtskonform einvernommen werden müssen. Somit ist vorliegend zwar eher wenig wahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen, dass die Privatklägerin doch von einer unbekannten Drittperson und nicht von der Beschuldigten angefahren wurde. Da sich – wie oben erwähnt – die fehlende Nachweisbarkeit von Tatsachen nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirken darf, ist sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Be-

- 21 schuldigte mit ihren Anträgen in der Sache vollumfänglich durchdringt, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 73 S. 40) und es sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang einen Aufwand für die erbetene Verteidigung in der Höhe von Fr. 14'527.80 für das erstinstanzliche Hauptverfahren (Urk. 64/1-5) und Fr. 8'681.35 für das Berufungsverfahren (Urk. 89) geltend (Urk. 88 S. 14). Diese Beträge erweisen sich als angemessen, weshalb der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 23'209.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 23'209.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben)

- 22 - − die Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 33 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Schaden Service Schweiz AG, Baslerstrasse 52, Postfach, 8066 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 18. März 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Iliev

Urteil vom 18. März 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. Berufungsanträge: 1. In Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr.: GG120030) sei die Beschuldigte von jeglicher Schuld freizusprechen und es sei ihr gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Ents... 2. Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'681.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei im Sinne der Anklage zu entscheiden. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 23'209.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein)  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Empfangsschein)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 33  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  Schaden Service Schweiz AG, Baslerstrasse 52, Postfach, 8066 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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