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Zürich Obergericht Strafkammern 21.01.2014 SB130425

21 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,023 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130425-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 21. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Steiner, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 (DG120375)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 500 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung eines Ersatzes für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat wird abgesehen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 250.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. März 2012 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrte Personenwagen Renault Mégane Scénic II (blau; VIN: …, Kennzeichen ZH …) wird vor Eintritt der Rechtskraft eingezogen und durch die Be-

- 3 zirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Fahrzeugausweis (PW Renault Mégane Scénic II, ZH …) wird eingezogen und zusammen mit dem Personenwagen verwertet. 7. Mit den übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrten Gegenständen wird wie folgt verfahren: a) Die Hotelabrechnung (Iberostar Costa Dorada) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. b) Die Mobiltelefone (Samsung, schwarz, GT-E1170; Samsung, silber, C300; Samsung, schwarz, GT-C3300K) und das Navigationsgerät (Tomtom one XL) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet. c) Sämtliche SIM-Karten und SIM-Kartenhalter werden bei den Akten belassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte italienische Reisepass (Ausweis-Nr. …, lautend auf A._____) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'913.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 404.– Fahrzeugaufbewahrung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 105 S. 1/2) 1. Die Beschuldige sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Renault Scenic zu verwerten und der Beschuldigten der Verwertungserlös auszuhändigen. 3. Es seien der Beschuldigten die weiteren beschlagnahmten Gegenstände und die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 250.– auszuhändigen. 4. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Staatskasse zu überbinden.

- 5 - 5. Es sei der Beschuldigten Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse zu entrichten. 6. Die Beschuldigte sei per sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 7. Es sei das DNA-Profil der Beschuldigten zu löschen. 8. Sollte gänzlich wider Erwarten der Schuldspruch bestätigt werden, sei die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. Diesfalls sei die Freiheitsstrafe teilbedingt zu vollziehen, wobei 16 Monate unbedingt zu vollziehen und 17 Monate bedingt auszufällen seien unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren wären diesfalls der Beschuldigen aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 107 S. 2) 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2013 bezüglich Ziff. 1 und Ziff. 3. - 10. Urteilsdispositiv. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00).

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Zur Vorgeschichte sowie zum Verfahrensgang im Vorverfahren und vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 3 f.).

- 6 - 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 wurde die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 500 Tagen Haft, sowie mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung eines Ersatzes für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat wurde abgesehen. Sodann ordnete die Vorinstanz die Einziehung diverser Gegenstände (Bargeld, Personenwagen, Fahrzeugausweis, Mobiltelefone) und deren Verwertung bzw. Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Bezüglich Hotelabrechnung und Reisepass der Beschuldigten wurde entschieden, diese nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschuldigten herauszugeben. Die Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden – auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten, erliess diese jedoch (Urk. 77 S. 47 f.). 3. Gegen dieses Urteil meldeten der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit Eingabe vom 15. April 2013 und die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. April 2013 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 53 und 54). Die ebenfalls fristgerechten Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der zurückgekehrten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, datieren vom 3. und 23. September 2013 (Urk. 79; Urk. 80 und 80a). Mit der Berufungserklärung wurden seitens der Verteidigung zugleich zahlreiche Beweisanträge gestellt (Urk. 80 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte keine Beweisanträge und beantragte Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 79 S. 2; Urk. 87). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 eingereicht (Urk. 88). Mit Brief vom 29. Oktober 2013 erhob die Verteidigerin Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft, wobei sie die identischen Anträge stellte wie in ihrer selbständigen Berufung (Urk. 80 und 80a sowie Urk. 89 und 90).

- 7 - 4. Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich an. Sie verlangt einen Freispruch sowie im wesentlichen die Herausgabe des Verwertungserlöses des PW Renault Mégane Scénic und der beschlagnahmten Barschaft sowie Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 80 S. 1 f.; Urk. 105 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig die Höhe der Sanktion; sie beantragt wie schon vor Vorinstanz die Bestrafung der Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 107 S. 2). Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte), 7 lit. a (Herausgabe der Hotelrechnung), 8 (Herausgabe des auf die Beschuldigte lautenden italienischen Reisepasses) und 9 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen. 5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Bereits eingereichte Urkunden befinden sich schon bei den Akten und können als Beweise zum Tragen kommen, sofern sie als für den Sachentscheid relevant anzusehen sind (vgl. Urk. 80 S. 2 f., Beweisanträge 9 und 17). II. Prozessuales 1.1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen – wie schon in ihrer Eingabe vom 29. November 2012

- 8 - (Urk. 24 und 25) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6/7) – die Zweiteilung der Verhandlung und begründete dies damit, dass es sich vorliegend aufgrund der Strafanträge der Staatsanwaltschaft um eine gewichtige Anklage handle. Nur ein Schuldinterlokut wahre die Fairness, indem es der Verteidigung das Verteidigerdilemma erspare, nämlich trotz Antrags auf Freispruch gleichwohl "mit angezogener Handbremse" zu einer allfälligen Sanktion Stellung nehmen zu müssen und so den eigenen Hauptstandpunkt zu schwächen. Folge man der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Parteivorträge, führe dies zu einem unzweckmässigen Verhandlungsablauf, bei welchen die Staatsanwaltschaft vor dem Plädoyer der Verteidigung auf Freispruch zum Strafmass plädiere. Schliesslich sei eine Zweiteilung der Verhandlung auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Verfahrensökonomie gerechtfertigt, erspare man sich bei einem Freispruch doch sowohl die Erörterung der persönlichen Verhältnisse als auch die Vorträge zu Sanktion und Strafzumessung (Prot. II S. 7; Urk. 102). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte wie schon bei der Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Zweiteilung der Verhandlung. Zur Begründung verwies sie auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und erklärte im Übrigen, dass der vorliegende Sachverhalt keinesfalls so komplex sei, dass ein Schuldinterlokut angezeigt wäre (Prot. II S. 8). 1.3. Der Antrag auf Zweiteilung der Verhandlung ist auch heute abzuweisen. Zur Begründung kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Urteil vom 15. April 2013 verwiesen werden, in welchem diese ausführte, dass im vorliegenden Fall weder der Sachverhalt besonders komplex sei noch besondere Gründe im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeit der Beschuldigen vorlägen (Urk. 77 S. 5/6). Diese Feststellungen beanspruchen auch im Berufungsverfahren vollumfänglich Gültigkeit. Sodann ist festzuhalten, dass in Fällen, in welchen eine verdichtete Beweislage auf die Schuld der beschuldigten Person hindeutet, die Verteidigung ohnehin mit einem Schuldspruch zu rechnen hat und deshalb ohne Weiteres von ihr erwartet werden kann, dass sie sich zuerst zu dem von ihr beantragten Freispruch und anschliessend im Sinne eines Eventualstandpunktes zu einer allfälligen Sanktion äussert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als

- 9 die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erhoben hat und eine härtere Bestrafung der Beschuldigten verlangt. Ginge man bloss aufgrund eines beantragten Freispruchs stets von einem Verteidigerdilemma aus, so wäre in den meisten Strafverfahren ein Schuldinterlokut durchzuführen, was offensichtlich nicht die Idee des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 342 StPO war. Schliesslich kann das Gericht allfälligen Restbedenken dadurch Rechnung tragen, dass es – wie an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8) – im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter die Verteidigung vor der Staatsanwaltschaft plädieren lässt. 2.1. Die Verteidigung hält auch in zweiter Gerichtsinstanz an ihrer Position fest, wonach die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ (im folgenden B._____) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.5.1 ff. [= BGE 139 IV 25, nachfolgend so zitiert]) zu Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien. Dies wird – zusammengefasst – damit begründet, da B._____ nicht im Beisein der Beschuldigten einvernommen worden sei, seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden. Erst in der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 sei die Beschuldigte mit den belastenden Aussagen von B._____ konfrontiert worden. Gemäss dem angeführten Bundesgerichtsentscheid seien Einschränkungen der Parteirechte nur möglich, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich sei. Während der Untersuchung seien sowohl B._____ als auch die Beschuldigte in Untersuchungshaft gewesen, weshalb die Gefahr eines Missbrauchs der Parteirechte gering bzw. eigentlich auszuschliessen gewesen sei. Somit hätte der Beschuldigten spätestens nach der ersten polizeilichen Einvernahme von B._____ am 2. Dezember 2011 das Teilnahmerecht für die folgenden Einvernahmen gewährt werden sollen (Urk. 80 S. 3; Urk. 48 S. 8-10; Urk. 77 S. 6; Urk. 105 S. 4/5). Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verweigerung der Teilnahmerechte aus Kollusionsgründen von der Anklagebehörde formell verfügt werden. Vorliegend seien der Verteidi-

- 10 gung jedoch nicht einmal die Termine der Einvernahmen von B._____ bekanntgegeben worden (Prot. II S. 28). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verneinte die Verletzung von Parteirechten. Der genannte Entscheid des Bundesgerichts tauge nicht als einschlägiges Präjudiz, weil es sich im vorliegenden Fall um zwei getrennt geführte Verfahren mit getrennten Sachverhalten handle mit nur einem Berührungspunkt, nämlich zu B._____. In einem so frühen Verfahrensstadium sämtliche Parteien zuzulassen, sei zudem nicht praktikabel. Die Befragungen B._____s ab Februar 2012 hätten zur Abklärung seiner eigenen Tathandlungen stattgefunden. B._____ habe erst am 23. August 2012 über die Beschuldigte gesprochen, worauf am folgenden Tag die Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten stattgefunden habe (Prot. I S. 11 f.). Des Weiteren könnten nach neuster Bundesgerichtspraxis (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013), welche den von der Verteidigung zitierten Entscheid in seiner Absolutheit relativiere, bei konkreter Kollusionsgefahr und bei noch nicht erfolgten Vorhalten die Teilnahmerechte Mitbeschuldigter eingeschränkt werden. Dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht sei in formeller Hinsicht Rechnung getragen, wenn die Befragungen unter Wahrung der Parteiöffentlichkeit wiederholt würden. Es genüge also eine nachträgliche Konfrontation, welche im vorliegenden Fall erfolgt sei (Urk. 107 S. 5/6). 2.3. Die Vorinstanz führte dazu das Folgende aus (Urk. 77 S. 7-9): 2.3.1. Grundsätzlich räume Art. 147 StPO den Parteien die Möglichkeit ein, bei der Beweiserhebung anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Befragung durchführe (Art. 312 Abs. 2 StPO; Botschaft StPO, S. 1187). Dies gehe grundsätzlich weiter als die in Bundesverfassung und EMRK stipulierte Minimalgarantie, wonach zumindest eine Konfrontationseinvernahme zwischen Belastungsperson und Beschuldigtem durchgeführt werden müsse (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV). Da zwischen B._____ und der Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden sei (Urk. 5/13), sei diese prozessuale Minimalgarantie grundsätzlich eingehalten worden.

- 11 - 2.3.2. Bezüglich der Ausführungen des Verteidigers sowie des angeführten Bundesgerichtsentscheides hielt die Vorinstanz fest, dort sei es um die Teilnahmerechte zweier Mitbeschuldigter gegangen, gegen die wegen eines gemeinschaftlich verübten Diebstahls untersucht worden sei. Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, wo laut der Anklage die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Delikte bloss in teilweiser Mittäterschaft mit B._____ und C._____ (nachfolgend C._____; beide gleiches Verfahren, jeweils separate Anklagen) sowie dem unbekannten D._____ begangen habe (Urk. 22 S. 2). B._____ würden darüber hinaus weitere Delikte zur Last gelegt (vgl. DG120371-L Urk. 3/17). C._____ hingegen habe mit dem Drogentransport nichts zu tun gehabt (vgl. DG120363-L Urk. 3/9). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft argumentierte die Vorinstanz weiter, es sei in den ersten Befragungen von B._____ primär darum gegangen, dessen Rolle im Drogengeschäft zu eruieren und herauszufinden, wie viel Kokain B._____ in die Schweiz eingeführt habe und welche Personen zu dessen Bezugs- und Abnehmerquellen gehört hätten. In den Einvernahmen sei B._____ auch zum von der Beschuldigten durchgeführten Drogentransport befragt worden, wobei er die Beschuldigte erstmals in der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2012 – und nicht erst einen Tag vor der Konfrontationseinvernahme – belastet habe (Urk. 5/5 Frage 36). Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid diene die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Mit der neuen Strafprozessordnung seien die Parteirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung seien jedoch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderen Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Einvernahmen erscheine der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen erscheine es unmöglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen sei in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen seien. So verhalte es sich auch vorliegend, wo ein Beschuldigter mehrere weitere Personen belaste. Bei den

- 12 ersten Einvernahmen sei nicht abschätzbar gewesen, was genau zur Sprache kommen werde, und es sei in der Praxis nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zudem sei es bei den Befragungen von B._____ vor allem um das Beweisverfahren gegen ihn gegangen und nicht um jenes gegen die Beschuldigte. Die Schnittmenge der Delikte, die B._____ und der Beschuldigten gemeinsam vorgeworfen würden, sei im Vergleich zu den von B._____ verübten Delikten sehr klein. Es erscheine vorliegend zur Wahrung der Parteirechte deshalb ausreichend, am Schluss der Untersuchung eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibe nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei; dies bestimme die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1) Die Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten habe am 24. August 2012 stattgefunden mit beidseitiger Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 5/13). Ferner sei die Beschuldigte bereits vor der Konfrontationseinvernahme zur Stellungnahme zu den belastenden Aussagen von B._____ angehalten worden (Urk. 3/4 Fragen 20, 39, 46; Urk. 3/5 Fragen 5, 11, 13; Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 Frage 47). Schliesslich sei während des Vorverfahrens nie ein Gesuch der Verteidigung selbst um Teilnahme an den Einvernahmen von B._____ erfolgt. 2.3.3. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Parteirechte der Beschuldigten betreffend die Einvernahmen von B._____ hinreichend gewahrt worden seien und dessen Aussagen im hiesigen Verfahren vollumfänglich verwertet werden könnten. 2.4. Diese Argumentation der Vorinstanz sowie die Schlussfolgerung sind zu teilen (Urk. 77 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO); die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung dazu. 2.4.1. Der von der ersten Einvernahme an stets durch ihre aktuelle Verteidigerin anwaltlich vertretenen Beschuldigten waren bereits Monate vor der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 wiederholt wesentliche sie belastende Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ vorgehalten worden (vgl. auch Erwägung II. 2.3.2 hiervor).

- 13 - So kamen in der Einvernahme vom 14. Februar 2012 (Urk. 3/4) der von B._____ berichtete gemeinsame Kauf des Renault Mégane Scénic in Zürich zur Sprache sowie dass D._____ das Fahrzeug bezahlt habe (Urk. 3/4 Fragen 20 ff. und 36), zudem B._____s Fahrt mit dem Renault nach Spanien und die Zusage der Beschuldigten zum Drogentransport nach Zürich durch Rückführung des präparierten Renaults. Ferner wurde die Beschuldigte auf etliche diesen Vorgängen zugrundliegende und die Aussagen von B._____ flankierende SMS und Audiogespräche mit dem Mitbeschuldigten – worin es u.a. um die Frage nach der Anzahl möglicher (Drogen)Transporte vor Weihnachten ging – angesprochen (Urk. 3/4 Fragen 39 ff., 46 ff., 61 ff., 68 ff.). Die Vorhaltungen gegenüber der Beschuldigten geschahen gezielt und auch in Details. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2012 (Urk. 3/5) wurde die Beschuldigte aufgefordert, zur Aussage B._____s, wonach D._____ den Renault Mégane Scénic bar bezahlt habe und das Auto nach erfolgtem Drogentransport vereinbarungsgemäss der Beschuldigten geschenkt worden wäre, Stellung zu nehmen (Urk. 3/5 Fragen 5 ff.). Sodann hielt man ihr u.a. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie Audiogespräche zwischen ihr und B._____ vor, dies wiederum betreffend Anzahl möglicher Drogengeschäfte vor Weihnachten, weiter die konkrete Honorierung der Beschuldigten für den vorliegend zu beurteilenden Drogentransport und dass sie um die Tatsache, einen Drogentransport durchzuführen, gewusst habe (Urk. 3/5 Fragen 10 ff.). Vorhaltungen in den Einvernahmen vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/6) und vom 20. Juni 2012 (Urk. 3/7) betrafen B._____s Schilderungen, D._____ habe den Renault gekauft, sie habe gewusst, dass es bei dieser Spanienreise um einen Drogentransport gegangen sei, dass man nicht für nichts ein Auto und EUR 4'000.– geschenkt bekomme, er habe ihr schon vor der Fahrt des Wagens nach Spanien gesagt, welchen Zweck die Reise habe und dass es dabei darum gehe, Drogen in die Schweiz zu bringen (Urk. 3/6 S. 8, 10 f.; ferner Urk. 3/7 Frage 46 f.). 2.4.2. Der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin war demnach in mehreren eigenen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass B._____ zum hier gegenständlichen Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahm. Konkret war für die

- 14 - Beschuldigte und die Verteidigung schon ab Mitte Februar 2012 (Urk. 3/4) und damit während eines grossen Teils des Vorverfahrens unverkennbar, dass die Aussageinhalte des Mitbeschuldigten B._____ in wesentlichen Aspekten nicht mit jenen der Beschuldigten korrespondierten, sondern dass – im Gegenteil – B._____ die Beschuldigte (ebenso wie sich selbst) massiv belastete. Dennoch wurde nie eine Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ oder gar deren Wiederholung im Beisein der Beschuldigten und ihrer Verteidigung beantragt, wozu im Rahmen von regelmässigen allgemeinen Worterteilungen am Ende der Befragungen die Möglichkeit geboten worden war und wozu allenfalls auch Anlass bestanden hätte. 2.4.3. Darüber hinaus wurde der Beschuldigten eine Stunde vor Beginn der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 24. August 2012 die Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ vom 23. August 2012, anlässlich welcher B._____ sehr detaillierte Angaben zu den vorliegenden Anklagesachverhalten gemacht hatte (Urk. 5/12 S. 9 f. und S. 11 ff.) und auf welche er sich an der Konfrontationseinvernahme immer wieder berief (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 5/13), zur Lektüre in die Zelle gegeben. Die Verteidigerin der Beschuldigten erhielt ebenfalls eine Kopie ausgehändigt und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, den Inhalt dieser Einvernahme mit der Beschuldigten vor der Konfrontationseinvernahme zu besprechen (Urk. 3/8 S. 1). Somit hatten die Beschuldigte und ihre Verteidigerin noch vor Beginn der Konfrontationseinvernahme in allen Einzelheiten Kenntnis erlangt von den – über mehrere Seiten einlässlich niedergeschrieben – früheren Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ und von dessen abschliessender Haltung zu den überschneidenden Anklagevorwürfen (vgl. Urk. 5/12 S. 9 f. und S. 11-18). Die Beschuldigte war daher in der Lage, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihr in der StPO, BV und EMRK vorgesehenes Recht auf Ergänzungsfragen wirksam ausüben zu können. Namentlich war sie imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten hinzuweisen und ihn zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist der Beschuldigten bzw. deren Verteidigerin angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen

- 15 - Widersprüchen zu früheren Aussagen entsprechende Ergänzungsfragen vorzubereiten und solche zu stellen, wovon jedoch – wie erwähnt – kein Gebrauch gemacht wurde (Urk. 3/8 S. 10). Und auch die am Ende der Konfrontationseinvernahme gebotene Option, noch etwas zu bemerken bzw. nach der Protokolldurchsicht Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen, blieb seitens der Beschuldigten ungenutzt (Urk. 3/8 S. 11 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich, dass die für die Akteneinsicht geltenden Grundsätze auch im Zusammenhang mit den Teilnahmerechten berücksichtigen werden. Gemäss ZR 95 Nr. 10 besteht hinsichtlich Akteneinsicht keine generelle Pflicht der Untersuchungsbehörden, unaufgefordert sämtliche Untersuchungsakten vorzulegen; vielmehr treffen die beschuldigte Person bzw. deren Verteidigung gewisse Obliegenheiten und es ist somit deren Sache, entsprechende Gesuche um Akteneinsicht zu steIlen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien unter den definierten Voraussetzungen die Akten einsehen können). Eine solche Obliegenheit hinsichtlich Antragstellung gilt analog betreffend die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Die Verteidigung der Beschuldigten hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt darum ersucht, den Einvernahmen von B._____ beizuwohnen (vgl. Urk. 77 S. 9). 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor dem 24. August 2012 (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, im Lichte der obigen Erwägungen als angemessen und korrekt erscheint – zumal die Staatsanwaltschaft mit Recht nicht bloss organisatorische Erleichterungen, sondern auch sachliche Gründe anführte – und die Parteirechte der Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, mit der Vorinstanz als gewährleistet zu betrachten sind. Den Parteirechten der Beschuldigten einschliesslich der Teilnahmerechte wurde insgesamt hinreichend und in sachgerechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem der stets durch ihre Verteidigerin begleiteten Beschuldigten in zahlreichen Einvernahmen die den überschneidenden Teil der Anklagesachverhalte betreffenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. Von den wiederholt eingeräum-

- 16 ten Möglichkeiten zu ergänzender Äusserung oder etwa Stellung von Anträgen oder prozessualen Begehren wurde praktisch kein Gebrauch gemacht. In Anbetracht all dieser Umstände können sämtliche Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ im vorliegenden Verfahren verwertet werden. 2.4.5. Die Kritik der Verteidigung an der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 80 S. 3 f.) vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Auch wenn die Verhaftungen von B._____ und der Beschuldigten aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erfolgten (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 19/1 S. 1; Urk. 19/3), waren angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt. Der sehr gerafft dargelegte Anklagevorwurf bildete wohl den Auftakt zu den Befragungen B._____s (Urk. 5/1 S. 1), doch drehten sich die ersten vier Einvernahmen des zunächst ungeständigen Mitbeschuldigten B._____ hauptsächlich um seine Person, die Beziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. C._____, E._____) sowie um Sicherstellungen (Urk. 5/1 bis 5/4). In manchen folgenden, meist ausgedehnten Einvernahmen wurden dem Mitbeschuldigten B._____ u.a. unzählige aus den Überwachungsmassnahmen erlangte Gesprächsinhalte und Kurzmitteilungen mit unterschiedlichen Kommunikationspartnern unterbreitet, davon zwar auch etliche hier gegenständliche, ansonsten aber viele ausserhalb der vorliegenden Tatvorwürfe liegende und andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen betreffend (Urk. 5/5 bis 5/12). Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der ungestörten Wahrheitsfindung die Einvernahmen B._____s nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte. Inwiefern eine prozessuale Schlechterstellung der Beschuldigten aufgrund des – im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ – geringeren Tatbeitrages bzw. Deliktsumfanges resultieren sollte, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bewirkte die fehlende Kenntnis der Verteidigung von den konkreten Einvernahmeterminen B._____s – an sich ein rein organisatorischer Aspekt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund wiederholter Vorhalte von die Beschuldigte belastenden konkreten Aussagen des

- 17 - Mitbeschuldigten B._____ in den Befragungen der Beschuldigten wussten Verteidigung und Beschuldigte, dass parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ ermittelt wurde, und sie hatten vom wesentlichen Aussageinhalt betreffend den gemeinsamen Anklagesachverhalt Kenntnis erhalten. Es war ihnen jederzeit unbenommen, die vollständige oder teilweise (die Beschuldigte betreffende Passagen) Herausgabe jener Einvernahmen zu verlangen oder die Teilnahme an den weiteren Befragungen des Mitbeschuldigten B._____ zu beantragen. 2.5. Neben B._____ wurde auch dessen Freundin C._____ als Mitbeschuldigte einvernommen. Da keine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten und C._____ geführt wurde, hatte die Beschuldigte auch keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. die Beizugsakten DG120363 des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung). Somit sind deren Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, wie schon die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Art. 147 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 9).

III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Anklagesachverhalt I (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 21. November 2012 (Urk. 22) und finden sich auch zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 77 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Beschuldigte anerkennt den ihr vorgeworfenen äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts im Wesentlichen, insbesondere, dass sie den fraglichen Renault Mégane Scénic am 2. Dezember 2011 von Barcelona nach Zürich gefahren hat und dass in diesem Auto Kokain versteckt gewesen ist (Urk. 3/9 S. 3 f. und 9 f.; Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 14), nämlich gemäss Prüfbericht des Forensischen Instituts Zürich 9'159 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid (Urk. 15/7). Sie bestreitet jedoch, dass B._____ sie in mehreren Gesprächen für einen Drogentransport angeworben habe, dass ihr für den Drogentransport EUR 4'000.–

- 18 versprochen worden seien und dass das Kurierfahrzeug – von D._____ bezahlt – Teil ihres Kurierlohns hätte sein sollen (Urk. 77 S. 13 und 15). Vielmehr macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln aus einem Hausverkauf von 2010 bzw. einem kleinen Geschäftsgewinn erworben zu haben. Die Anschaffung eines neuen Autos sei aufgrund geplanter Pneutransporte unumgänglich gewesen. Die Beziehung zu B._____ beschrieb sie als rein geschäftlicher Natur. Es sei nur um ihren Pneuhandel mit F._____ [Stadt in G._____] gegangen und sie habe sich durch die Vermittlung von B._____ gute Geschäfte versprochen. Gelegentliche Verabredungen mit ihm seien zum Kaffeetrinken erfolgt (Urk. 77 S. 14 f.; Prot. II S. 15 ff.). 1.3. Den inneren Sachverhalt bestreitet die Beschuldigte vollständig. Sie gibt an, nichts von den Drogen im Auto und von der Verwicklung B._____s in den Drogenhandel gewusst zu haben (Urk. 3/9 S. 4, 5, 8 und 9; Prot. II S. 14, 19, 22 und 30). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel vor allem zu prüfen, ob der innere Sachverhalt erstellt und der Beschuldigten die Kenntnis, dass sie als Drogenkurierin agieren würde, nachgewiesen werden kann. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Da im vorliegenden Fall insbesondere das äusserlich erkennbare Verhalten der Beschuldigten bei der Planung (Anwerben, Vorbereitung des Transports durch Besorgen des Transportmittels) und beim Transport Rückschlüsse auf den inneren Sachverhalt erlauben dürfte, hat die Vorinstanz richtigerweise die Aussagen

- 19 der Beteiligten, die abgehörten Gespräche und die weiteren Beweismittel vor diesem Hintergrund dargestellt und gewürdigt. 1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten, welche je in dem gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen wurden, wurde im angefochtenen Entscheid richtig erwogen, dass eine beschuldigte Person keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft, sondern dass sie ungestraft lügen darf, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend auf das legitime Interesse einer beschuldigten Person hin, im Hinblick auf den Verfahrensausgang ihre Rolle in einem für sie möglichst günstigen Lichte darzustellen. Das ist indessen noch kein Grund, die Aussagen von beschuldigten Personen – hier der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen bzw. deren Aussagen an sich zu misstrauen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind (auch Urk. 77 S. 12 f.). 2. Aussagen der Beschuldigten und vorläufige Würdigung 2.1. Die wichtigsten Aussagen der Beschuldigten betreffend Reifenhandel, zum Kauf des Renault Mégane Scénic, zur Ausleihe dieses Autos an B._____ für dessen Fahrt nach Barcelona sowie zu ihrer Rückfahrt mit dem Fahrzeug in die Schweiz einschliesslich der Ankunft in Zürich sind im angefochtenen Urteil dargestellt und von der Vorinstanz gewürdigt worden, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 3/1-10 und Urk. 46; Urk. 77 S. 14 f., 17, 18-24, 27-36). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 2.1.1. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung stets, dass B._____ sie für einen Drogentransport angeworben habe.

- 20 - Betreffend Kennenlernen gab sie an, dass B._____, dem sie nach ihrer Erinnerung früher schon einmal während ihrer Tätigkeit in der Reinigungsbranche begegnet sei, sie zusammen mit einer Bekannten nach ihrem Fussunfall zu Hause besucht habe. Er habe ihr helfen wollen, da ihr Geschäft mit dem Export von Gebrauchtreifen von der Schweiz in die G._____ [Staat] wegen des Unfalls in Probleme geraten sei. Er habe erklärt, dort viele Leute zu kennen und über Kontakte zu Personen in der G._____ zu verfügen, die ganze Container mit Pneus kaufen könnten. Weiter ergibt sich aus ihren Schilderungen, dass B._____ sehr an ihrer Tätigkeit interessiert gewesen und der Kontakt etwas enger geworden sei, er sie immer wieder angerufen habe, auch um nach ihrer Gesundheit zu fragen. So habe sie sich ab und zu mit B._____ verabredet, allerdings nur zum Kaffeetrinken, denn sie habe nicht so engen Kontakt gewollt. Die Beziehung sei rein geschäftlicher Natur gewesen und sie habe sich mit ihm vorwiegend über ihre Probleme mit dem Pneuhandel unterhalten (Urk. 3/2 S. 2 ff. und 7 f.; Urk. 3/4 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 5 f. und S. 10 f.). Gemäss ihren Aussagen versprach sie sich durch die Vermittlung B._____s gute Geschäfte in Bezug auf den Pneuhandel in F._____ (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/8 S. 10). Auf Vorhalt eines Telefongesprächs und diesbezüglicher Äusserung B._____s, worin sie zu einem Drogentransport als Kurierin zugesagt habe, beharrte die Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass es um Containerlieferungen mit Pneus nach F._____ gegangen sei. Weder habe man über einen Drogentransport gesprochen, noch habe sie etwas davon gewusst und niemand habe sie überredet (Urk. 3/4 S. 9 f.). Zur Stellungnahme auf weitere Gespräche von B._____ betreffend Drogenhandel aufgefordert, erklärte die Beschuldigte, überhaupt nichts darüber zu wissen. Für sie habe es sich immer um Reifen gehandelt (Urk. 3/7 S. 7 f.). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ (Urk. 3/8 = Urk. 5/13) bestritt die Beschuldigte vehement die Aussage von B._____, wonach sie mit ihm über einen Drogentransport gesprochen haben soll. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte den Mitbeschuldigten B._____ von früherer Gelegenheit her kannte und es im Zusammenhang mit ihrem Fussunfall zu einem Wiedersehen kam. Auch mag zutreffen, dass die Beschuldigte im Jahre 2011 daran war, einen Occasions-Pneuhandel mit der G._____ aufzubauen, dazu gerne die Unterstützung des Beschuldigten bean-

- 21 spruchte und dass sich auch B._____ dafür interessierte, was die Beschuldigte von Anfang an konstant und detailliert geltend machte. Der geschilderte Reifenhandel – gemäss der Beschuldigten im Anfangsstadium und noch kaum einträglich – lässt zeitlich und vom Aufwand her ohne weiteres Raum für eine parallele Mitwirkung der Beschuldigten an einem Drogengeschäft, konkret eine Kurierfahrt von Barcelona nach Zürich einschliesslich der dazu notwendigen Vorbereitungen, zumal sich die Beschuldigte erhoffte, von B._____ in Barcelona mit Pneuhändlern bekannt gemacht zu werden und wegen der Geschäftsöffnungszeiten für die Reise einen Wochentag bevorzugte (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 S. 6). Die eine Tätigkeit schliesst die andere nicht aus. Zu prüfen bleibt, ob es vorliegend tatsächlich um Pneuhandel ging oder ob die Beschuldigte diesen nur vorschob. 2.1.2. Den Renault Mégane Scénic will die Beschuldigte aus eigenen Mitteln im Hinblick auf geplante Pneutransporte als notwendigen Ersatz für ihren KIA erworben haben. Zum Vorwurf, sie hätte als Gegenleistung für ihre Transporttätigkeit EUR 4'000.– sowie das dafür zu erwerbende Auto versprochen erhalten, führte die Beschuldigte aus, ihr anderes Fahrzeug der Marke KIA sei seit längerem nicht fahrtüchtig gewesen und habe gemäss ihrem Garagisten nicht repariert werden können. Trotz dieser schlechten Prognose habe sie auf Anraten von B._____ den KIA am 8. November 2011 zur H._____ Garage gebracht und den Garagisten gebeten, sich das Auto einmal anzuschauen. Am 9. November 2011 habe sie zusammen mit B._____ ein neues Auto kaufen wollen, wobei sie sich von dessen Beisein das Aushandeln eines besseren Preises erhofft habe (Urk. 3/2 S. 2-6; Urk. 3/4 S. 2-4; Prot. II S. 15 f.). Schliesslich habe sie bei der H._____ Garage einen Renault Mégane Scénic für Fr. 12'000.– erworben und den Grossteil des Kaufpreises, EUR 9'000.–, gleich bar bezahlt. Den restlichen Preis, etwas über CHF 1'000.–, habe sie anschliessend B._____ gegeben, als dieser sie nach Hause gefahren habe (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/6 S. 8; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/9 S. 3 f.; Prot. II S. 21). Das Geld für den Renault habe sie aus dem Hausverkauf im Juli 2010 über EUR 20'000.– bzw. EUR 17'000.– an ihre Schwester (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4; Urk. 26/12) bzw. aus einem Geschäftsgewinn

- 22 von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe (Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 46 S. 4), gehabt. In der Einvernahme vom 14. Februar 2012 fügte sie an, sie und B._____ hätten am 9. November 2011 vor Beginn der Suche nach einem Auto D._____ am Flughafen abgeholt. D._____ sei anschliessend beim Besuch von mehreren Autohändlern dabei gewesen (Urk. 3/4 S. 4). Die Beschuldigte widersprach sodann dem Vorhalt nicht, dass sie am 11. November 2011 der H._____ Garage eine Anzahlung von Fr. 2'000.– für die Reparaturen am KIA geleistet hatte (Urk. 3/5 S. 2 und 4; Urk. 48 S. 6). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 8. November 2011, d.h. am Tag vor dem Kauf des Renault Mégane Scénic (9. November 2011), den KIA zwecks Reparatur zur H._____ Garage brachte, da sie noch Hoffnung hegte, dieser könnte repariert werden (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 48 S. 5 f.). Sie musste allerdings davon ausgehen, dass eine allfällige Reparatur sie teuer zu stehen kommen würde, da ihr eigener Garagist sie vor hohen Kosten gewarnt und ihr geraten hatte, keine weiteren Ressourcen für die Reparatur des Autos zu verschwenden, sondern das Fahrzeug besser zu entsorgen (Urk. 3/2 S. 3). Trotz dieser ungewissen Situation und ohne den Prüfbericht der H._____ Garage betreffend Reparierbarkeit des KIA abzuwarten hatte die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bereits am folgenden Tag den Renault Mégane Scénic gekauft (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; Prot. II S. 15; vgl. die Quittung der H._____ Automobile AG über EUR 9'000.–, Urk. 11/1). Mit der Vorinstanz erscheint dieses Vorgehen aus neutraler Perspektive als irrational und unerklärlich und ist umso fragwürdiger, als die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Auto in der dem Kauf folgenden Woche gar nicht zwingend benötigte und auch Beinschmerzen hatte, weshalb sie es bereits am Tag darauf leihweise dem Mitbeschuldigten B._____ überliess (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; nachstehende Erwägung III. A. 2.1.4). Zudem leistete die Beschuldigte wie erwähnt kurz nach dem Kauf des Renault der H._____ Garage für Vorbereiten und Vorführen des KIA eine Anzahlung von Fr. 2'000.– (Quittung vom 16. November 2011, Urk. 11/3), obwohl es laut ihrer Aussage nicht sicher war, ob der KIA überhaupt noch repariert werden konnte. Nach ihrer Schilderung musste sie sich das Geld für dieses Depot von ihrer Kollegin aus F._____ vorschiessen lassen, weil sie hier in der Schweiz über kein Geld verfügte ("nichts") und auch keine Kenntnis

- 23 hatte über eventuell ihr zustehendes Geld in F._____, wobei eine Drittperson, "I._____", der Kollegin den Betrag zurück bezahlt habe (Urk. 3/5 S. 4). Laut der Verteidigung habe sich die Beschuldigte geärgert, als von der H._____ Garage der positive Bericht betreffend Reparaturmöglichkeit des KIA gekommen sei. Dennoch wurde von der H._____ Garage der ausstehende MFK-Termin vereinbart und von der Beschuldigten bezüglich der Reparatur des KIA das verlangte Depot von Fr. 2'000.– erbracht (Urk. 48 S. 6). Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingedeutet, dass die Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt arbeitslos war, aus dem Pneuhandel kaum etwas verdiente und zusätzlich Schulden hatte, weshalb ihr Lohn gepfändet wurde (Urk. 3/2 S. 2 und 6 f.; Urk. 3/5 S. 4 und 6; Urk. 3/6 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Die Beschuldigte führte einerseits immer wieder aus, sie habe noch Geld aus dem Hausverkauf bzw. einem Geschäftsgewinn gehabt, andererseits gab sie zu Protokoll, sie habe B._____ um eine Geldhilfe fragen wollen, weil sie Schulden gehabt habe (Urk. 3/2 S. 2). Letztere Aussage dürfte den Tatsachen näher kommen, nämlich, dass sich die Beschuldigte in einer misslichen finanziellen Lage befand, in Anbetracht derer es nicht nachvollziehbar erscheint, sich – nebst einem beachtlichen Reparaturaufwand für das bisherige Auto – einfach so ein weiteres Auto "auf Vorrat" anzuschaffen, nota bene ohne dieses zwingend zu benötigen. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte die Absicht verfolgt habe, den Renault Mégane Scénic bei Nichtgebrauch gewinnbringend weiterzuverkaufen (Urk. 48 S. 5; auch Urk. 3/2 S. 2 und 4). Dass Privatpersonen Occasionsautos mit Gewinn weiterverkaufen können, ist, wie allgemein bekannt, eher ein Wunschgedanke und äusserst selten in die Tat umsetzbar, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein dürfte, zumal zwischen dem Kauf und dem geplanten Verkauf des Fahrzeuges die Hin- und Rückfahrt nach Barcelona lag (Urk. 80 S. 6). Das Argument entbehrt daher der Logik. Dass die Beschuldigte – die sich offensichtlich in einer sehr schlechten finanziellen Situation befand sowie mit Schulden und einer Lohnpfändung belastet war – im November 2011 den Renault Mégane Scénic gewissermassen als Zweitfahrzeug aus eigenen Mitteln erworben hat, erscheint schon gestützt auf ihre eigenen

- 24 - Aussagen als unglaubhaft. So war sie einerseits seit August 2010 arbeitslos, verfügte im Jahre 2011 neben dem Arbeitslosengeld über keine weitere Einkommensquelle, verdiente mit dem Pneuhandel praktisch nichts bzw. allfällige Erträge wurden immer wieder investiert. Zudem beanspruchte sie für die Reparatur des KIA die finanzielle Hilfe einer Kollegin und wollte nach ihrer Darstellung sogar bei B._____ um Geldhilfe nachfragen (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits gab die Beschuldigte in der Untersuchung mehrfach an, den Renault mit dem Geld aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 bezahlt zu haben (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4). Demgegenüber brachte sie im gerichtlichen Verfahren vor, den Erlös aus dem Hausverkauf zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 vollumfänglich in ihr Pneuexportgeschäft investiert (Urk. 46 S. 3 f.) und den Renault mit dem Geld aus einem kleinen Geschäftsgewinn, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe, erworben zu haben (Prot. II S. 16). Dieser Widerspruch sowie die schlechte finanzielle Situation der Beschuldigen sprechen dagegen, dass sie den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln und als notwendigen Ersatz für ihren defekten KIA erworben hat. Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Renault Mégane Scénic nicht selbst bezahlt hat. 2.1.3. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte nicht plausibel erklären, weshalb sie im Telefongespräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr (im Anhang von Urk. 3/7 und wiedergegeben in Urk. 77 S. 16 f.), D._____ einlässlich darüber informierte bzw. informieren musste, dass ihr KIA einen Defekt hatte, abgeschleppt werden musste, voraussichtlich erst einen Tag später repariert sein würde, und weshalb sie am Telefon so "sehr nervös", wie sie im Gespräch selber äusserte, gewesen sei. Folgt man ihren Schilderungen in den Einvernahmen, will sie diesen D._____ nämlich kaum gekannt haben. Sie gab denn auch an, sich nicht an den genauen Grund für diese Information zu erinnern und stellte dieses Gespräch allgemein in den Zusammenhang mit dem Reifenhandel. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 17 und 19), gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in irgendeiner Weise in den Reifenhandel involviert gewesen wäre oder sich dafür

- 25 interessiert hätte. Wäre es am 3. November 2011 um ihr Pneugeschäft gegangen, liesse sich ihre offenkundige Nervosität am Telefon nicht erklären (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff., S. 5 ff.). Wenn die Beschuldigte ihre helle Aufregung dem Druck des Reifenhandels zuschrieb (wegen einer Container-Lieferung in die G._____ Ende November / Anfang Dezember, mithin rund einen Monat später, sie habe noch viele Reifen suchen müssen um den Container, der damals in … oder … gestanden habe, füllen zu können [Urk. 3/7 S. 5]), so ist das nicht glaubhaft. Auch steht ihre Argumentation in eklatantem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach sie den angeblich als Ersatz für den defekten KIA erworbenen Renault Mégane Scénic in der darauf folgenden Woche gerade nicht benötigte und diesen deshalb B._____ für eine Fahrt nach Spanien überliess. Vielmehr drehte sich das von B._____ bestätigte (Urk. 3/8 S. 8 f.) Telefongespräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr, – neben der detaillierten Meldung betreffend Versagen des KIA und 'im Stiche lassen des Bruders von B._____ durch die Beschuldigte' – um die (auch) durch sie zu absolvierende Fahrstrecke nach Spanien und zurück, wie die Beschuldigte einräumte (Urk. 3/7 S. 5 f.). Es war B._____, der dann erwähnte, er werde mit ihr (der Beschuldigten) runter fahren, was D._____ für gut befand und seinerseits die Beschuldigte beruhigte: "du ruhig" (Urk. 77 S. 17). Es steht im Raum, dass es um eine Drogenfahrt der Beschuldigten als Kurierin gegangen ist (auch Urk. 77 S. 18). Darauf deutet auch die Aussage B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 die mündliche Zustimmung für einen Drogentransport gegeben und anschliessend sei dann D._____ in die Schweiz gekommen, um beim Autokauf behilflich zu sein (Urk. 3/8 S. 5 ff.). Mit Sicherheit aber hatte der ominöse D._____ aus Sicht der Beschuldigten einen nicht unerheblichen Stellenwert, ansonsten für sie kein Anlass bestanden hätte für ihre telefonische Mitteilung und ausgeprägte Nervosität diesem gegenüber. Gemäss ihrer von B._____ bestätigten Darstellung (Urk. 5/12 S. 12) holten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 9. November 2011 D._____ (die Beschuldigte sprach von "jemandem", "dieser (andern) Person"; vgl. Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 7 f.; Urk. 3/7 S. 6; Prot. II S. 16) am Flughafen ab und D._____

- 26 war anschliessend beim Besuch mehrerer Autohändler und insbesondere beim Kauf des Renault Mégane Scénic dabei. Mit der Vorinstanz (namentlich Urk. 77 S. 21 und 31) drängt sich die Annahme auf, dass D._____ – und nicht die in einer finanziellen Misere steckende Beschuldigte – einerseits bei der Auswahl des Autos, in welchem Drogen eingebaut werden sollten, mitbestimmen wollte und den Renault Mégane Scénic sodann auch bezahlte. Ein anderer vernünftiger Grund, weshalb er beim Kauf des Renault anwesend und dazu kurz zuvor extra in die Schweiz eingereist war, ist nicht erkennbar. Daraufhin weist zudem, dass gemäss einem weiteren abgehörten Telefongespräch B._____ bzw. D._____ am Vormittag des 9. November 2011 einen Bekannten (J._____ bzw. J1._____) anrief und ihn um Geld in der Höhe von 1'000.– bis 2'000.– (eine Währung wurde nicht genannt) bat, wobei er explizit ausführte, dass er sich damit ein Auto kaufen möchte (Gespräch vom 9. November 2011, 11.02 Uhr, im Anhang von Urk. 3/7, als Auszug wiedergegeben in Urk. 77 S. 18). Diese 1'000.– bis 2'000.– fehlten gemäss der Aussage von B._____, um den Kaufpreis des Renaults von Fr. 12'000.– vollständig bezahlen zu können. D._____ und er hätten das Geld nach dem fraglichen Telefon mit J1._____ noch besorgen können, bevor man für den Kauf des Fahrzeuges die Beschuldigte abgeholt und ihr das Geld übergeben habe. Gemäss konstanter und präziser Aussage von B._____ war es D._____, der das Geld mitgebracht und das Auto bezahlt hatte. Das Geld in Euro habe D._____ der Beschuldigten übergeben, die als Dolmetscherin agiert habe und auf deren Namen D._____ das Auto habe registrieren lassen. Er erinnere sich noch genau an die Noten, es seien 500-er Noten gewesen (Urk. 5/5 S. 2 und 6; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; Urk. 5/13 S. 11; Urk. 77 S. 18). Gegenteiliges lässt sich auch nicht durch die von der H._____ Garage auf die Beschuldigte ausgestellte Quittung (Urk. 11/1) belegen. Diese Quittung besagt letztlich nichts darüber, von welcher Person die EUR 9'000.– stammten. Auch wenn die Beschuldigte als Leistende aufgeführt ist, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage B._____s, wonach man die gesamte Summe zuvor der Beschuldigten übergeben habe. Die Quittung belegt im Endeffekt einzig, dass die Beschuldigte den Barbetrag von EUR 9'000.– an die H._____ Garage ausgehändigt hatte (auch Urk. 3/7 S. 9), was angesichts ihrer Sprachkenntnis und künftigen Rolle als Halterin des Fahrzeuges einleuchtet.

- 27 - Mehr besagt die Quittung nicht, insbesondere nicht, dass das Geld tatsächlich von ihr stammte, konkret wie vorgebracht aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 oder einem Geschäftsgewinn. Wie dargelegt, erscheint diese Behauptung angesichts ihrer misslichen finanziellen Lage als nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung. Inwiefern eine allfällige Videoaufzeichnung der H._____ Automobile AG vom Kauf des Renaults – deren Beizug die Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 48 S. 25; Urk. 103 S. 2/3) – beweismässig hier weiterhelfen und etwa über die Herkunft des Geldes sollte Auskunft erteilen können, ist nicht ersichtlich, zumal unbestritten ist, dass die Beschuldigte das Geld übergeben hat, und die Frage, ob der ganze Betrag auf einmal oder in zwei Etappen übergeben wurde, nicht von Relevanz ist. Zudem handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei den Kameras der H._____ Garage lediglich um Attrappen (Urk. 107 S. 5), weshalb von den fraglichen Vorgängen ohnehin keine Aufnahmen existieren. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 2.1.4. Was die Ausleihe des Renault Mégane Scénic an B._____ für die Fahrt nach Barcelona und die Rückfahrt der Beschuldigten nach Zürich betrifft, drängen sich als Ergänzung zum bereits Gesagten die folgenden Bemerkungen auf: Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 28) könnte der Beschuldigten zwar zunächst noch geglaubt werden, dass sie trotz miserabler finanzieller Situation einzig deshalb ein neues Auto kaufte, weil sie zwingend auf eines angewiesen war, um den Pneuhandel aufrecht zu erhalten. Nicht einzuleuchten vermag jedoch, weshalb sie es in dieser Situation bereits drei Tage nach dem Kauf (Anzahlung) bzw. einen Tag nach der ergänzenden Schlusszahlung (Quittung vom 11. November 2011 über den Gesamtbetrag von EUR 10'000.–, Urk. 11/2) grosszügig an B._____ auslieh im Wissen darum, das Fahrzeug ein bis zwei Wochen entbehren zu müssen (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 7 und 9; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 17). Das gilt besonders auch vor dem Hintergrund, dass in jenen Tagen Reparatur und Vorführung des KIA, mit welchem der Renault Mégane Scénic ein Wechselnummernschild teilte, bevorstanden und wofür die Beschuldigte gemäss ihrer Schilderung mit Hilfe ihrer Kollegin aus der G._____ die namhafte Anzahlung

- 28 von Fr. 2'000.– geleistet hatte. Die Nummernschilder mussten denn auch hin- und hergeschickt werden. Dies war dem Pneugeschäft der Beschuldigten, wozu die Beschuldigte nach ihrem Bekunden ein Auto benötigte sowie unter ständigem Druck stand und nervös war, sicher nicht förderlich. Im Telefongespräch vom 23. November 2011 (vgl. Urk. 3/4 S. 11; Urk. 3/4 Anhang) besprach die Beschuldigte mit B._____ eingehend, wann die Kontrollschilder nach Spanien geschickt werden sollen sowie wann sie selber reisen würde. Es ging offensichtlich um die Rückversendung der Kontrollschilder nach Spanien, nachdem diese zur Vorführung des KIA von B._____ in die Schweiz gesandt worden waren (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 48 S. 6 f.). Aufzeichnungen, welche die Sachverhaltsversion der Beschuldigten untermauern würden, wie etwa ein Nachfragen der Beschuldigten, warum sich der Renault überhaupt noch in Barcelona befinde oder warum ihn B._____ nicht zurückbringen könne, fehlen. Inhalt und Verlauf des Gesprächs vermitteln den Eindruck, dass die Beschuldigte in die Planung des Vorhabens einbezogen war und darüber mindestens in den Grundzügen Bescheid wusste. Schwer nachvollziehbar ist sodann ihre Gutmütigkeit hinsichtlich der Rückführung des Renaults in die Schweiz (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6 f.; Prot. II S. 17 und 21; wobei für Einzelheiten zu ihrem Flug nach Barcelona, zur dortigen Übergabe des Fahrzeuges und zu ihrer Rückfahrt einschliesslich ihrer "schlechten Gefühle" auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, vgl. Urk. 77 S. 22 f. und 28). Zwar sagte sie aus, erstaunt und wütend gewesen zu sein, als B._____ ohne den Renault mit dem Flugzeug aus Spanien zurückgekehrt war. Sie willigte dann aber relativ widerstandslos ein, das Auto selber zurückzuholen, nachdem sich B._____ auf diffus erscheinende und von der Beschuldigten nicht einheitlich berichtete gesundheitliche Probleme berufen hatte, für welche sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ergeben (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6; Urk. 48 S. 7; Urk. 77 S. 28; Prot. II S. 21). Obwohl die Beschuldigte ausführte, sie habe das Auto zurückgewollt (auch hierfür finden sich keine aufgezeichneten Gespräche), will sie angeblich die Reise immer wieder um einen Tag hinausgeschoben haben mit dem Hinweis, sie sei gerade anderwei-

- 29 tig beschäftigt (Urk. 3/2 S. 4) – eine weitere Diskrepanz zu ihrem angeblich zeitlich drängenden Reifengeschäft. Als Gegenleistung für ihre Rückfahrt nach Zürich hätte sie von B._____ mit Pneuhändlern in Barcelona bekannt gemacht werden sollen (Urk. 48 S. 7). Darauf verzichtete sie dann aber ohne erkennbaren Versuch, B._____ doch noch dazu zu überreden, nachdem dieser ihr erklärt haben soll, er habe viel zu tun. Das erstaunt angesichts der geltend gemachten eminenten Bedeutung des Pneuhandels für sie. Umso unverständlicher wird das Verhalten der Beschuldigten im Hinblick auf den Umstand, dass B._____ bei der Autoübergabe in Barcelona ebenfalls anwesend war und noch am selben Tag zurück nach Zürich flog, was auch die Beschuldigte gewusst haben dürfte, da sie ihn nach ihrer Ankunft in Zürich telefonisch anfragte, ob sie ihn am nächsten Tag sehen würde (Gespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27). Weshalb B._____ bei dieser Sachlage das Auto nicht gleich selber zurückfahren bzw. die Beschuldigte als Beifahrer begleiten konnte, entbehrt jeglicher logischen Grundlage. Auch die Beschuldigte selbst wusste, konfrontiert mit dieser Frage, keine überzeugende Antwort (Prot. II S. 18). Sie mutmasste, dass B._____ wohl noch etwas in Barcelona zu tun gehabt habe (Urk. 46 S. 7). Das überaus generöse und nachsichtige Verhalten, welches die Beschuldigte im November und bis zu ihrer Verhaftung Anfang Dezember 2011 gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____ an den Tag legte – Ausleihe ihres eben für eigene Geschäftszwecke und (angeblich) aus finanzieller Reserve erworbenen Autos für längere Zeit, erheblicher eigener Aufwand für das Zurückholen des Autos, kein Beharren auf B._____s versprochener Unterstützung für ihren Pneuhandel in Spanien wie von ihr bei dieser Gelegenheit geplant (Urk. 48 S. 7; Prot. II S. 18) – leuchtet schlicht nicht ein in Anbetracht ihrer Aussage, dass B._____ sie eigentlich nur deswegen interessierte, weil er eine Person aus der G._____ war und in der Stadt F._____ Bekanntschaften und Beziehungen hatte (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Das Handeln der Beschuldigten steht in markantem Kontrast zu ihrem stets dezidiert hervorgehobenen und für sie zentralen Reifenhandel. Damit vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, die Beschuldigte weise eben eine besondere "Persönlichkeitsstruktur" auf, wobei sie reiselustig und gutmütig sei,

- 30 sich vor allem gegenüber Männern nicht durchsetzen könne und deshalb von diesen regelmässig ausgenutzt werde (Urk.105 S. 7 f.; Prot. II S. 29), nicht zu überzeugen. Schleierhaft ist schliesslich die Antwort der Beschuldigten vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie nach ihrer Ankunft mit dem Renault in Zürich B._____ am andern Tag treffen wollte: Sie blieb dabei, dass es immer um den Pneuhandel gegangen sei, die Abfahrt der Container sei immer nähergekommen (Urk. 46 S. 7). Das ist eine fadenscheinige Erläuterung angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte diesbezüglich tags zuvor in Barcelona von B._____ im Stich gelassen worden war. Auch inhaltlich deutet nichts auf Reifenbelange hin, viel eher jedoch auf eine grosse beidseitige Erleichterung, dass die Beschuldigte wohlbehalten nach Hause gelangt war ("Gott sei dank", verbunden mit Schmeicheleien seitens von B._____ durch Bezeichnung der Beschuldigten als "mein Liebling", vgl. Gespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27; siehe auch hinten Erwägung III. A. 3.6). Nachdem sich – immer nach ihrer Darstellung – B._____ ausserstande erklärt hatte, selber mit dem Renault von Barcelona nach Zürich zu fahren und die Beschuldigte bereit gewesen war, die erheblichen Strapazen auf sich zu nehmen, nach Barcelona zu fliegen und an seiner Stelle ihr Auto zurückzuholen, hätte sie äusserst verärgert sein müssen, dass B._____ praktisch gleichzeitig nach Zürich reiste bzw. reisen würde. Das mehrmalige Hin- und Herreisen B._____s zwischen Zürich und Barcelona im damaligen Zeitraum spricht zudem gegen einen derart schlechten Gesundheitszustand, der es ihm verunmöglichte, das Auto selber zurück zu bringen. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, ergibt sich denn auch mit aller Klarheit, dass die Beschuldigte B._____ in Zürich erwartete und ihn dort am nächsten Tag treffen wollte. Ihr Vorbringen, sie habe damals nicht gewusst, wann genau sie B._____ treffen werde, da der Ausdruck "nos vemos mañana" unter … [Angehörige des Staates G._____] nicht zwingend bedeute, dass man sich am folgenden Tag sehen werde (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 19 und 28), erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die genannten Worte als Frage formulierte und B._____ diese mit "Ja, früh" beantwortete sowie sie weiter aufforderte, "ruhig" zu bleiben, als unglaubhaft. Dieses Ge-

- 31 spräch ist vor dem geschilderten Hintergrund als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Beschuldigte um ihre Rolle als Drogenkurierin wusste. 2.2. Unterzieht man die Aussagen der Beschuldigten einer genaueren Prüfung, so ergeben sich über die bereits angeführten Folgerungen hinaus die nachstehenden Erkenntnisse: 2.2.1. Schon der Vorinstanz fiel zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschuldigten im Quervergleich und für sich allein betrachtet weitgehend ohne Widersprüche und detailreich sind sowie lebensnah und plausibel erscheinen. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer Beziehung zu B._____ und zum Kauf des Renault bei der H._____ Garage als auch hinsichtlich der Ereignisse nach dem Autokauf, bezüglich derer sie im äusseren Sachverhalt geständig ist und sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit jenen von B._____ decken (Urk. 3/8; Urk. 77 S. 19, 27, 30). So lassen sich denn manche ihrer Schilderungen nicht widerlegen und auch durchaus mit den Ergebnissen aus den übrigen Akten vereinbaren. Dazu zählen neben dem geplanten bzw. im Aufbau befindlichen Pneuhandel auch ihre Aussagen betreffend die eigene Gesundheit, ihre Probleme mit und Termine rund um dem KIA, den Termin im Dezember 2011 beim RAV etc. Auch wurde im angefochtenen Urteil mit Recht der Verteidigung zugestimmt, dass es nur schwer möglich sein dürfte, eine solche Geschichte zu erfinden und sie mehrmals praktisch deckungsgleich wiederzugeben. Diese Konstanz überrascht jedoch nicht, hielt sich die Beschuldigte doch offensichtlich so weit wie möglich an tatsächlich Vorgefallenes. Daraus lässt sich in Bezug auf ihr Wissen aber nur wenig ableiten. 2.2.2. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz indessen konstatiert, dass bei näherer Betrachtung ihre Depositionen in einigen Punkten Divergenzen aufweisen, nicht zu überzeugen vermögen oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vorstehende Erwägungen sowie Urk. 77 S. 29-31). Zudem stehen manche Aspekte im Gegensatz zu diversen Telefongesprächen und insbesondere zu Schilderungen des im vorliegenden Anklagesachverhalt geständigen Mitbeschuldigten B._____ (vgl. die nachfolgende Erwägung III. A. 3). Überdies ist unübersehbar, dass die Beschuldigte bei unverdächtigen Lebenssachverhalten wiederholt sehr einlässlich, bisweilen ausschweifend über Einzelheiten berichtete, so zum Beispiel betreffend ihre

- 32 - Probleme mit dem KIA, ihre Erläuterungen zur Ausleihe des Renault oder die detaillierte Schilderung ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich (vgl. Urk. 3/2 S. 2-5). Ihre Antworten in den Einvernahmen fielen aber dann auffallend kurz, schwammig oder kaum verständlich aus bzw. sie verwies bloss pauschal auf den Reifenhandel oder enthielt sich eines Kommentars, wenn konkrete heikle Punkte vor allem zum vorliegend zu beurteilenden Drogengeschäft angesprochen wurden oder wenn sie zur Stellungnahme zu B._____s Belastungen aufgefordert war (Urk. 3/4 S. 8 ff.; Urk. 3/7 S. 7 ff.; Urk. 3/8 S. 10; Prot. II S. 17 f.). Solch selektives Aussageverhalten weist auf Lügensignale. 2.3. Zusammenfassend ergeben sich bereits aus dem grundsätzlich unbestrittenen äusseren Sachverhalt erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte nicht in den eingeklagten Drogentransport involviert war, ist doch ihre Version an entscheidenden Stellen nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Stellte man nämlich auf ihre Darstellung ab, wäre die arbeitslose Beschuldigte im Aufbau des für sie essentiellen Gewerbes als Pneuhändlerin während rund drei Wochen blockiert oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen, dies bei der mehrfach betonten Drucksituation und überdies ohne erkennbare Gegenleistung von B._____. Ihr äusserst gutmütiges, ja zudienendes Verhalten gegenüber B._____ kann in Verbindung mit den bereits genannten Telefongesprächen eigentlich nur so interpretiert werden, dass sie – soweit für ihren Tatbeitrag nötig – in das Drogengeschäft eingeweiht, entsprechend instruiert und auch dran beteiligt war. 3. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung 3.1. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ ist vorauszuschicken, dass er zu Beginn der Untersuchung, in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 5/1 bis 5/4), alles abstritt und damit auch die Beschuldigte in Schutz nahm. Seine Schilderungen sind nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten, so teilweise in zeitlicher Hinsicht und zur genauen Drogenmenge. Wiederholt blieb er auch Antworten schuldig bzw. äusserte sich nicht zum Inhalt eines ihm vorgehaltenen Telefongesprächs. Seine Zugeständnisse passte er offensichtlich jeweils der Beweis-

- 33 lage an. Das erklärt auch, weshalb Ungereimtheiten bestehen, etwa zu seinem Wissen bezüglich der Drogenmenge. Nach seinem Geständnis äusserte er sich jedoch weitgehend konstant und folgerichtig sowie detailreich. Insgesamt wirken seine Aussagen zurückhaltend, etwa wenn er auf Vorhalt diverser abgehörter Telefongespräche keine Auskunft erteilte und damit auch die Beschuldigte verschonte, ferner hinsichtlich der Drogenmenge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er die Beschuldigte übermässig oder falsch belasten würde. Vielmehr sagte er wiederholt auch zu ihren Gunsten aus; dazu zählt unter anderem, die Beschuldigte habe wohl eher nicht gewusst, wo genau im Auto die Drogen versteckt gewesen seien (Urk. 5/5 Frage 225), oder seine Bemerkung, die Beschuldigte habe von der Beschaffung des (fehlenden) Geldes bei J1._____ für den Autokauf nichts mitbekommen (Urk. 5/12 S. 13). Schliesslich belastete er mit seinen Aussagen betreffend die Beschuldigte ebenso sich selbst, war er doch auch gemäss seiner eigenen Beschreibung der Vermittler zwischen D._____ und der Beschuldigten (Urk. 5/8 S. 7). 3.2. Seine Überzeugungsarbeit gegenüber der Beschuldigten, welche sich zeitlich von Ende August bis Anfang November 2011, der mündlichen Zustimmung durch die Beschuldigte, erstreckt habe, wie B._____ zuletzt ausführte (Urk. 5/12 S. 5 ff., 12, 16; Urk. 5/13 S. 6), schilderte er prägnant, realitätsnah und glaubhaft. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass die Beschuldigte sehr skeptisch war und erst nach einigem Zögern sowie einiger Überzeugungsarbeit und nach mehreren immer persönlichen Gesprächen mündlich einwilligte, was einleuchtet. Er habe der Beschuldigten schon beim ersten Gespräch gesagt, worum es bei dieser Reise gehe (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 7; Urk. 5/13 S. 4-7). Er habe auch das Wort Drogen gebraucht und über die Menge gesprochen (Urk. 5/12 S. 7 und 16; Urk. 5/13 S. 4-7). Die Beschuldigte habe zuerst nach der zu transportierenden Menge gefragt (Urk. 5/13 S. 5 ff.). So habe die Beschuldigte auf seine Erklärung, er habe Schulden bei D._____, könne diese durch einen Transport von 5 Kilo – von soviel habe D._____ gesprochen (Urk. 5/12 S. 15; Urk. 5/13 S. 5-7) – von Spanien in die Schweiz begleichen und auf seine Anfrage an sie, ob sie diese Reise für ihn mache, geantwortet, so etwas habe sie noch nie getan bzw. sich

- 34 noch nie in solche Probleme begeben. Darauf habe er entgegnet, sie solle es sich überlegen (Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/12 S. 11 f.; Urk. 5/13 S. 4 und 6). Sodann erwähnte B._____, die Beschuldigte habe gemeint, sie mache das nicht, sie wolle keine Probleme (Urk. 5/5 Fragen 36, 122, 223, 229; Urk. 5/7 S. 13; Urk. 5/12 S. 15 f. und 18; Urk. 5/13 S. 16 f.). Der Hinweis auf Probleme erscheint mit der Vorinstanz deshalb bedeutsam, weil B._____ hier eigentlich zu Gunsten der Beschuldigten aussagte und sie damit entlastete. Die Aussage ist auch glaubhaft, denn sie passt zur Situation der Beschuldigten, die bereits von etlichen Sorgen geplagt war (lädierter Fuss nach einem Unfall mit nachfolgender Operation, Arbeitslosigkeit, alleinige Erziehung zweier Kinder), weshalb es nahe liegt, dass sie sich nicht noch zusätzliche Probleme aufhalsen wollte (Urk. 77 S. 32). Dies alles spricht für das Wissen der Beschuldigten, dass sich bei ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich im Renault Mégane Scénic Drogen befunden haben und dass sie auch bereits im Vorfeld dieser Kurierfahrt eingeweiht und entsprechend unterwiesen worden war. B._____ untermalte die positive Kenntnis der Beschuldigten mit den treffenden Worten, hier gebe es keinen Weihnachtsmann, sie habe ganz genau gewusst, um was es gehe (Urk. 5/5 Frage 229). Ob neben der eingeklagten Kurierfahrt von B._____ und der Beschuldigten noch weitere Drogentransporte vor Weihnachten 2011 ins Auge gefasst oder geplant waren, konnte nicht hinreichend geklärt werden und kann auch offen bleiben (Urk. 77 S. 24 f.). Die Verteidigung moniert, B._____ habe bezüglich des Zeitpunktes des angeblichen Anwerbens der Beschuldigten als Kurierin unterschiedlich ausgesagt (Urk. 80 S. 10). Es trifft zu, dass sich B._____ im Verlaufe seiner Einvernahmen zu Zeitpunkt bzw. Zeitraum seines Anwerbens uneinheitlich äusserte. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, mag dies ein Ausfluss seines Aussageverhaltens sein, jeweils soviel einzugestehen, wie ihm nachgewiesen werden konnte. Seine ab dem Geständnis in den Hauptaspekten und im Kerngeschehen im Grossen und Ganzen gleichbleibenden Schilderungen werden dadurch nicht unglaubhaft. Wenn gemäss Anklage B._____ die Beschuldigte Anfang November 2011 kontaktierte und sie vermutlich am 3. November 2011 traf und betreffend den vorliegend eingeklagten Transport fragte, so schliesst dies nicht aus, dass die allge-

- 35 meine Überzeugungsarbeit, die Beschuldigte überhaupt als Kurierin einzuspannen (was in der Anklage nicht näher umschrieben ist), schon deutlich früher einsetzte und mehr Raum beanspruchte. 3.3. Auch zur Entlöhnung der Beschuldigten für die Kurierfahrt fielen die Angaben des Mitbeschuldigten B._____ im Wesentlichen gleichbleibend und plausibel aus. Er habe die Beschuldigte angefragt, ob sie die Kurierfahrt gegen eine Zahlung von EUR 4'000.– (Urk. 5/7 S. 12) oder EUR 5'000.– (Urk. 5/5 Fragen 226 und 228) bzw. für EUR 5'000.– durchführen würde und dass sie dazu das Fahrzeug, das man ihr kaufen werde, behalten könne (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 12 und 16; Urk. 5/13 S. 4 und 6 f.). Diese Aussage wird durch objektive Indizien gestützt. So wurde am 2. Dezember 2011 bei der Hausdurchsuchung an der …-Strasse … in Zürich, der Wohnung von C._____, wo sich auch B._____ aufhielt, ein Notizzettel gefunden, auf welchem zweimal in Handschrift "K._____ 4000" bzw. "4000 EU K._____" geschrieben stand (Urk. 9/3 S. 2; Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/6 Anhang). B._____ erklärte, dass sich diese Notiz auf den Kurierlohn in der Höhe von EUR 4'000.– beziehe. D._____ habe ihm gesagt, dass er der Beschuldigten so viel anbieten solle (Urk. 5/6 S. 10). Der Begriff "K._____" wurde nachweislich auch seitens C._____ in einem Telefonat vom 17. November 2011 als Alias für den Namen der Beschuldigten verwendet (Gespräch vom 17. November 2011, 19.36 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5). Da B._____ im Rahmen dieses Telefonats gleich auf Anhieb wusste, welche Person mit "K._____" gemeint war, ist anzunehmen, dass seitens B._____ nur die Beschuldigte mit diesem Begriff assoziiert wurde. Dafür spricht insbesondere auch die Verwendung desselben Ausdruckes durch B._____ im aufgezeichneten Gespräch mit C._____ vom 30. November 2011, 17.09 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5), womit klarerweise die Beschuldigte gemeint war. Der Einwand bzw. die Folgerung der Verteidigung, die Notiz sei zu einer Drogenlieferung vom 4. November 2011 gemacht worden und bei dieser "K._____" handle es sich demnach um die Kurierin der Lieferung vom 4. November 2011 und nicht um die Beschuldigte (Urk. 80 S. 15; Prot. II S. 28/29), geht fehl. Abgesehen davon, dass dieser Notizzettel nicht isoliert, sondern im Rahmen

- 36 der Gesamtbetrachtung dieses Falles zu würdigen ist, kann sich die Bemerkung auch erst bloss auf das Angebot zur Entlöhnung der Beschuldigten beziehen, was zudem im Einklang stehen würde mit der Aussage B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 als Kurierin in den vorliegend zu beurteilenden Drogentransport eingewilligt. Die Anklage nennt einen Kurierlohn von EUR 4'000.– zuzüglich den Renault Mégane Scénic (Urk. Urk. 22 S. 3), wovon auszugehen ist. Die leichten Schwankungen in den Aussagen von B._____ auch hinsichtlich Betrag und Währung (Euro oder Franken) sind als untergeordnet anzusehen. Mit Recht wurde im erstinstanzlichen Urteil festgehalten, dass dies letztlich offen bleiben kann, zumal es – und dies erscheint wesentlich – um einen Kurierlohn im Tausenderbereich ging (Urk. 77 S. 33 f.). 3.4. Es wurde bereits dargelegt, dass laut dem Mitbeschuldigten B._____ D._____ den Renault bezahlt hat, indem er der Beschuldigten, als man zu dritt das Auto kaufen ging, das Geld übergab, welche es dann dem Autoverkäufer aushändigte (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; vgl. vorne Erwägung III. A. 2.1.3). Es gibt keinen vernünftigen Grund, an diesem Vorgehen zu zweifeln. Zudem liegt die Annahme nahe, dass D._____ im Hinblick auf den Drogeneinbau bei der Wahl des Autos dabei sein wollte. 3.5. Als nicht einheitlich, aber zurückhaltend präsentieren sich B._____s Angaben zu Menge und Art der Drogen, welche er gegenüber der Beschuldigten genannt habe. 3.5.1. Während er zunächst zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe nicht wissen können, wieviel Drogen hätten transportiert werden sollen, denn nicht einmal er sei darüber informiert gewesen (Urk. 5/5 S. 33; Urk. 5/7 S. 13) bzw. es sei nur von Drogen und nicht von Kokain die Rede gewesen (Urk. 5/12 S. 16), erwähnte er anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 (Urk. 5/12 S. 11 und 15 f.) und der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 (Urk. 5/13 S. 5-7) – gemäss seiner Aussage in Anlehnung an D._____ – durchgehend die Menge von 5 Kilo (Kokain). Es scheint begreiflich, dass sich die Beschuldigte, bevor sie sich zu ei-

- 37 ner Zustimmung durchrang, bei B._____ über die zu transportierende Menge erkundigte, worauf dieser ihr seinen Kenntnisstand mitteilte. Zu den Einwendungen der Verteidigung bezüglich Wissen der Beschuldigten um Drogenart bzw. Drogenmenge kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 14; Urk. 77 S. 21 f. und 32). 3.5.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus den Aussagen B._____s nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit der Beschuldigten über die genaue Menge und die Art der Drogen gesprochen hat (Urk. 77 S. 32 und 34). Wenn B._____ gegenüber der Beschuldigten die von ihr zu transportierende Drogenmenge letztlich auf fünf Kilogramm beziffert haben will, so erscheint dies unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er damit zu Gunsten der Beschuldigten aussagte. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden. Die Beschuldigte musste nämlich bereits aufgrund der Tatsache, dass die Drogen in einem Fahrzeug wie dem Renault Mégane Scénic versteckt werden sollten, von einer Drogenmenge in der Höhe von mehreren Kilogramm ausgehen, da D._____ ansonsten kein Fahrzeug dieser Grösse gekauft bzw. bezahlt hätte. Zudem sollten mit dem Verkaufserlös aus den zu transportierenden Drogen nicht nur die daran beteiligten Personen bezahlt, sondern auch die im Vorfeld des Transports getätigten finanziellen Aufwendungen, so insbesondere der Kauf des Renault und dessen Umbau in Spanien sowie die Flüge von B._____ und D._____ in die Schweiz, gedeckt werden. Dass dafür der Verkauf von mehr als nur ein paar hundert Gramm Drogen notwendig ist, durfte selbst der nach eigenen Angaben drogenunerfahrenen (Prot. II S. 12 f.) Beschuldigten bekannt gewesen sein. 3.5.3. Zum Telefongespräch zwischen B._____ und D._____ vom 21. November 2011, 16.19 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5; die vollständigen Übersetzungsversionen finden sich im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 77 S. 25 f.), besteht eine Diskrepanz betreffend die Übersetzung. Während die offizielle TK-Übersetzung dahin lautet: B._____: "Das … ich werde dir was sagen: die Person, die das macht, muss nicht wissen, wie viel das ist, mein Bruder."

- 38 - … D._____: "Genau mein Bruder. Niemand muss wissen, niemand wie viel das ist, verstehst du?" beruft sich die Verteidigung auf falsche Transkribierung und Übersetzung (Urk. 48 S. 15 f.; Prot. I S. 9) und gibt die folgende selbst eingeholte Zweitübersetzung zu den Akten (Urk. 26/16): D._____: "Hör zu, ich werde dir etwas sagen: Die Person, die das macht, braucht nicht zu wissen, was sie mitbringt (in der Hand/Bruder). … Genau mein Bruder. Niemand, niemand muss wissen, was drin ist, verstehst du mich. Gemäss der Verteidigung soll dieses Gespräch zwischen B._____ und D._____ beweisen, dass die Beschuldigte über das Kokain, welches sich im Fahrzeug befinden würde, nicht informiert wurde, dass sie in andern Worten im Unwissen gehandelt habe. Die Beschuldigte sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlangen wollen. Dies habe sie völlig gutgläubig und ahnungslos getan (Urk. 48 S. 15 f.; Urk. 105 S. 2/3). Wie schon die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft zutreffend antönten, kann mit "was sie mitbringt" sowohl die Art der Drogen als auch deren Menge gemeint sein. Nicht gänzlich auszuschliessen ist auch, dass es gar nicht um die Kurierin bzw. deren Wissen ging, sondern um die Aussage bei einer allfälligen Verhaftung. Massgebend ist aber die Würdigung im Gesamtkontext der Beweismittel (Urk. 77 S. 27 und 30). Diese führt zum Schluss, dass sich das Gespräch offensichtlich darum drehte, dass die Person, die den Kurierdienst leiste, möglichst wenig oder gar nicht über das Transportgut informiert zu werden brauche. Auch wenn in den abgehörten Gesprächen nie ausdrücklich die Rede von Drogen ist, ergibt sich aus diesen doch mit hinreichender Klarheit, dass Drogentransporte besprochen wurden. Zwar ist namentlich im längeren Gespräch vom 23. November 2011, 15.37 Uhr, auch der Pneuhandel der Beschuldigten ein Thema, dies jedoch – wie bereits durch die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 77 S. 33) – nur im Zusammenhang mit der Terminierung der Flug- bzw. Auto-Reise nach Barcelona und zurück

- 39 nach Zürich. Es schien B._____ und der Beschuldigten wichtig zu sein, an welchem Wochentag die Beschuldigte ankommen und abreisen würde. Ginge es nur darum, das Auto abzuholen, wäre dies von untergeordneter Bedeutung. Ausserdem erwähnte B._____, dass er schon "da sei", bevor die Beschuldigte abreise, was nur damit zu erklären ist, dass er selbständig nach Spanien reist, um die Beschuldigte in Spanien zu treffen. Gesprächsgegenstand bildete zudem das Kontrollschild, konkret, wann dieses von der Schweiz (wo es sich wegen der Vorführung des KIA damals befunden hatte) nach Spanien zu verschicken sei. Dabei waren sich B._____ und die Beschuldigte einig, dass dieses vor der Beschuldigten in Barcelona eintreffen müsse. Offenbar musste der für den Drogentransport präparierte Renault noch verschoben werden, ansonsten die Beschuldigte das Kontrollschild auch selber per Flugzeug nach Barcelona hätte mitbringen können. Nur schon diese Passagen zeigen, dass es nicht lediglich darum ging, den Renault zurückzuholen, welchen B._____ angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht selber fahren konnte, sondern dass zur Minimierung des Risikos genau abgesprochen werden musste, wer zu welchem Zeitpunkt reisen würde. Schliesslich steht die Behauptung der Beschuldigten, sie sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlangen wollen (Urk. 3/4 S. 12), auch in einem gewissen Widerspruch zu ihrer zweiten Einvernahme, wo sie ausgeführt hatte, sie habe die Reise zum Abholen des Autos immer wieder um einen Tag hinaus geschoben, indem sie gesagt habe, dass sie gerade anderweitig beschäftigt sei (Urk. 3/2 S. 4). 3.5.4. Ob man auf die offizielle Übersetzung oder die Zweitübersetzung der Verteidigung abstellt, es ändert bei gesamthafter Betrachtung nichts daran, dass die Beschuldigte von B._____ über den von ihr durchzuführenden Transport von Drogen(gemisch) informiert wurde, dies vor allem auch aufgrund ihrer naheliegenden diesbezüglichen Frage an ihn. Aufgrund aller Umstände ist daher vom Wissen der Beschuldigten auszugehen, dass sie einen Transport von harten Drogen in der Menge von mehreren Kilogramm von Barcelona nach Zürich ausführen würde, wobei sie auch das Vorhandensein einer grösseren Menge in Kauf genommen hatte, da sie beim Einladen des Kokains nicht anwesend gewesen war und auch

- 40 die tatsächlich im Auto befindliche Menge nicht kontrollieren konnte (auch Urk. 77 S. 34). 3.6. Das schon vorne in Erwägung III. A. 2.1.4 gewürdigte kurze Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr (Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27), stützt die bisherigen Erkenntnisse optimal. Die unversehrte Ankunft der Beschuldigten mit dem drogenbeladenen Auto an ihrer Wohnadresse gab – erkenn- und nachvollziehbar – Anlass zum Aufatmen und Jubeln. Ob, der offiziellen Übersetzung und B._____ (Urk. 5/13 S. 5) folgend, die Beschuldigte B._____ angerufen hat oder umgekehrt, wie die Beschuldigte vorbringt (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 28), ist letztlich ohne Belang. Selbst wenn der Anruf von B._____ ausgegangen und er der Beschuldigten zuvor gekommen wäre, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. Wie bereits erwähnt, bekräftigt dieses Telefonat zusätzlich, dass die Beschuldigte in Kenntnis um ihre Mission als Drogenkurierin handelte. Nur eine Minute später gab B._____ die Freudenbotschaft über den gelungenen Transport an D._____, den Besitzer der Drogen, weiter, dies mit der verheissungsvollen Aufforderung, man solle für ihn (B._____) feiern und trinken, denn er habe heute Geburtstag (Gespräch zwischen B._____ und D._____ vom tt. Dezember 2011, 19.00 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, teilweise wiedergegeben in Urk. 77 S. 27; Urk. 5/5 Frage 268). 3.7. Beweisanträge und Argumente der Verteidigung 3.7.1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe die eingehende Auseinandersetzung mit den überaus widersprüchlichen Aussagen von B._____ übergangen. Aus diesem Grund habe die Verteidigung die Aussagen von B._____ sowie diejenigen der Beschuldigten Dr. L._____, Professor für Psychologische Diagnostik, Differentielle Psychologie und Rechtspsychologie, vorgelegt, mit der Bitte, eine aussagepsychologische Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme komme Prof. L._____ zum Schluss, dass ein aussagepsychologi-

- 41 sches Gutachten unter direkter Befragung der Beteiligten angezeigt wäre. Sodann stelle er fest, dass die Aussagen von B._____ zum angeblichen Wissen der Beschuldigten um den Drogentransport äusserst knapp und hochgradig widersprüchlich ausgefallen seien. Auch habe er den Eindruck bekommen, dass sich B._____ durch die Belastung der Beschuldigten eine eigene Entlastung und damit Strafminderung erhofft habe, was zu weiteren Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit führe. Schliesslich halte Prof. L._____ fest, dass wenn man die später gemachten Beschuldigungen B._____s gegen die Beschuldigte für glaubhaft halten wolle, diese strukturelle und qualitative Unterschiede zu den früheren, offensichtlich gelogenen Angaben zu seinem Tatbeitrag aufweisen müssten. Dies sei jedoch nach der Meinung von Prof. L._____ nicht der Fall. Unter diesen Umständen dränge sich ein aussagepsychologisches Gutachten oder zumindest eine erneute Befragung von B._____ durch das Gericht auf, was von der Verteidigung beantragt werde (Urk. 103 S. 3/4; Urk. 104/2; Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 8, 28 und 29/30). Die Würdigung von Aussagen der in ein Strafverfahren involvierten Personen gehört zur Kernaufgabe der Strafgerichte. Aus diesem Grund werden externe Fachpersonen zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in der Regel nur dann beigezogen, wenn sich im Zusammenhang mit den Aussagen einer Person die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellt, so insbesondere im Falle von Krankheit oder Kindesalter. Vorliegend wurden im Laufe des Verfahrens sowohl die Beschuldigte wie auch B._____ mehrfach befragt, ohne dass sich dabei jemals die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellte. Folglich war es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Aussagen der Beschuldigten (Erwägungen III. A. 2) und diejenigen von B._____ (Erwägungen III. A. 3.1 bis 3.6) auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dabei wurde zwar festgestellt, dass die Aussagen von B._____ (und der Beschuldigten) gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Dieser Umstand alleine macht jedoch weder eine erneute Einvernahme von B._____ noch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, zumal auch die Gründe für das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ eruiert und dargelegt werden konnten. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

- 42 - 3.7.2. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, D._____ zu befragen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Selbst wenn er zu Gunsten der Beschuldigten aussagen und etwa jegliches Mitwissen ihrerseits am von ihr durchgeführten Drogentransport verneinen würde, würde dies das bisherige Beweisergebnis nicht trüben. Abgesehen davon stand, wohl mit Ausnahme des Autokaufs, B._____ und nicht D._____ in persönlichem Kontakt mit der Beschuldigten und war ersterer es gewesen, der sie zum Kurierdienst überzeugt sowie informiert und instruiert hatte. Soweit aus den Akten ersichtlich, basierten die Kenntnisse D._____s betreffend die Beschuldigte folglich im Wesentlichen auf Hörensagen. Damit korrespondiert, dass die Beschuldigte weder damals noch später gewusst haben will, wer D._____ überhaupt sei (Urk. 80 S. 19). Im Übrigen konnte D._____ bis heute weder identifiziert noch verhaftet werden (Urk. 107 S. 4), weshalb seine Befragung ohnehin nicht möglich wäre. 3.7.3. Die Verteidigung beantragt, die Krankenakte der Beschuldigten bei den Herren Dr. M._____ und N._____ zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3). Sie macht geltend, die Vorinstanz lasse die Persönlichkeit der Beschuldigten, namentlich deren Gutgläubigkeit und Selbstaufopferung, unbeachtet und habe ihre Aussagen überaus einseitig gewürdigt. Als ehemaliges Opfer ehelicher Gewalt zeige die Beschuldigte ein typisches Opferverhalten und getraue sich nicht, sich gegenüber andern, vor allem Männern, zur Wehr zu setzen, sondern erweise diesen gutgläubig jeden Gefallen. Gegenüber B._____ sei ihr die Abgrenzung noch schwerer gefallen, habe er sie doch während ihrer schwierigen Zeit mit der Verletzung mehrfach unterstützt, ihr immer wieder gesagt, er werde ihr beim Pneuhandel behilflich sein und sie auch sonst sehr liebevoll umgarnt (Urk. 80 S. 14; Urk. 103 S. 4; Urk. 105 S. 7/8; Prot. II S. 28). Dem Arztzeugnis von Dr. M._____ vom 17. September 2013 (Urk. 80a) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte im Jahre 2010 eine Erschöpfungsdepression erlitten hatte und sich vom 20. Februar 2010 bis im Juli 2010 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand. Die Behandlung habe die Beschuldigte von sich aus abgebrochen. Seither hat der Arzt die Patientin nicht mehr gesehen und kann daher über den Verlauf seit Sommer 2010 keine Angaben machen. Inwie-

- 43 weit sich der gesundheitliche Einbruch von 2010 mehr als ein Jahr später im Verhalten der Beschuldigten gegenüber B._____ ausgewirkt haben soll, ist unerfindlich. Das gilt erst recht hinsichtlich der behaupteten Nachwehen ihrer Ehe, welche 1999 geschieden wurde, zumal aus dem Arztbericht auch hervorgeht, dass die Beschuldigte, die seit 1986 in der Schweiz lebt, sich beruflich emporgearbeitet hatte, als alleinerziehende Mutter zwei Kinder grosszog, sich hier wohl fühlt und über ein gutes soziales Netz verfügt (Urk. 80a). Die genannte Krankenakte ist bei dieser Sachlage nicht beizuziehen. 3.7.4. Weiter beantragt die Verteidigung, die Telefonate der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 und das Telefonat der Beschuldigten mit O._____ vom 1. Dezember 2011 zu transkribieren und zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1/2; Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 24 und 27). Gleichzeitig reicht sie eine eigene Transkription der Telefonate der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 104/1). Das Telefongespräch mit O._____ liegt bereits in offizieller Übersetzung bei den Akten (Anhang zu Urk. 5/5) und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft erneut eingereicht (Urk. 108). Aus diesem Grund zog die Verteidigung ihren Antrag auf Transkription des Telefonats mit O._____ wieder zurück (Port. II S. 24). Es ist nicht erkennbar, inwieweit aus diesem Telefonat Entlastungen für die Beschuldigte resultieren sollten. Wenn die Beschuldigte im Gespräch mit O._____ vom 1. Dezember 2011 unter anderem auch Pneugeschäfte in Barcelona erwähnte und einen künftigen Flug nach Barcelona danach terminieren wollte, so tangiert dies den vorliegenden Anklagegegenstand nicht. Die Telefongespräche der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 betreffend Abholen vom Training und gemeinsames Essen im McDonald's nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sind ebenfalls nicht geeignet, die bestehende Beweislage zu erschüttern. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Beschuldigte ihren Sohn mit dem drogenbeladenen Renault abholen und damit mit ihm zum McDonald's fahren wollte, ihr Wissen um die mitgeführte Ware nicht aus. So hatte die Beschuldigte nämlich – wie in der Erwägung III. A. 2.1.4 dargelegt – mit D._____ vereinbart, dass sie diesen erst am kommenden Tag treffen werde, wes-

- 44 halb das transportierte Kokain bis dahin sowieso im Fahrzeug bleiben musste, zumal es der Beschuldigten mangels Schlüssel und Kenntnis des genauen Verstecks nicht möglich war, das Kokain vorgängig selbst aus dem Auto zu nehmen. Zudem waren die Drogen in einer für Aussenstehende nicht erkennbaren Weise in einem unauffälligen Fahrzeug versteckt. Unter diesen Umständen war es für die Beschuldigte unerheblich, ob das Fahrzeug bei ihr zu Hause oder zwischenzeitlich beim McDonald's auf dem Parkplatz stand. Folglich lässt sich aus den Telefongesprächen der Beschuldigten mit dem Sohn vom 2. Dezember 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.7.5. Ferner beantragt die Verteidigung, die seit letzter Edition hinzugekommenen Akten betreffend sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen und zu edieren (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Laut dem Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 12) ist B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Januar 2013 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden. Richtig ist, dass von der Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben wurde (Prot. I S. 9). Die Berufung wurde jedoch wieder zurückgezogen und das Urteil vom 15. Januar 2013 ist rechtskräftig (Kopie Beschluss Obergericht Zürich, I. Strafkammer vom 19. Juli 2013; Urk. 100). Darüber wurden die Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung informiert (Prot. II S. 7). In der Folge zog die Verteidigung den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Verfahren von B._____ wieder zurück (Prot. II S. 24). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten betreffend C._____ (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363) ist ersichtlich, dass gegen sie am 25. Oktober 2012 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wurde (Ordner 5, Urk. 22/6). Der dortige Urteilsvorschlag wurde am 10. Dezember 2012 zum Urteil erhoben und C._____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363, Urk. 35 und Urk. 41). Unter diesen Umständen fehlt es an neu hinzugekommenen

- 45 - Akten, weshalb dem Begehren der Verteidigung nicht zu entsprechen bzw. dieses gegenstandslos ist. 3.7.6. Die Anträge der Verteidigung, die im Vorverfahren getätigte Observation von B._____ sowie die Abhörung des BMW vollständig zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3; Urk. 103 S. 3/4), sind abzuweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass alle Gespräche, welche im fraglichen Fahrzeug aufgenommen wurden, sowie diejenigen Observationen, bei welchen die Beschuldigte beobachtet wurde, bei den Akten lägen (Urk. 107 S. 5; Prot. II S. 26). Diese Angabe blieb von der Verteidigung unwidersprochen. Des Weiteren teilt gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mitteilung auch aufgeschoben oder unterlassen werden (Art. 283 Abs. 2 StPO). Der Entscheid über die Mitteilung resp. deren Aufschub oder Unt

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