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Zürich Obergericht Strafkammern 11.02.2014 SB130392

11 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,466 parole·~52 min·1

Riassunto

Freiheitsberaubung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130392-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 11. Februar 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____,

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2012 (GG120025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der in Dispositivziffer 3 genannten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 3 - 6. Der Vollzug der in Dispositivziffer 5 genannten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Der Privatkläger (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.75 Auslagen Vorverfahren gegenüber dem Beschuldig-ten 1 Fr. 50.75 Auslagen Vorverfahren gegenüber dem Beschuldig-ten 2 Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren gegenüber dem Beschuldigten 1 Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren gegenüber dem Beschuldigten 2 Fr. Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldig-ten 1 (wird mit separatem Entscheid verfügt) Fr. Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldig-ten 2 (wird mit separatem Entscheid verfügt)

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigungen wird mit separaten Verfügungen entschieden.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 12) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Dem Beschuldigten sei für die 8 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'400.– zuzusprechen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters/der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 118, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

___________________

Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Vorinstanzlicher Entscheid Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2012 wurden A._____ (Beschuldiger 1) und B._____ (Beschuldigter 2) je der Freiheitsberaubung, der Entführung, der versuchten Erpressung und der Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte 2 wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Privatkläger C._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 - 2. Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 hat gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Urk. 68 und Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 Anschlussberufung erhoben (Urk. 103). Sie beantragt bezüglich beider Beschuldigten die Ausfällung einer höheren Strafe, insbesondere einer Freiheitsstrafe. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 hat der Beschuldigte 1 seine Berufung zurückgezogen (Urk. 111). Damit ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 1 dahingefallen (Art. 401 Abs. 3 StPO). Mit Bezug auf den Beschuldigten 1 ist das Berufungsverfahren daher als zufolge Rückzug erledigt abzuschreiben und ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten 1 zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von Fr. 304.55 gemäss Honorarnote vom 20. Januar 2014 (Urk. 116/1-2) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 71) und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 95). Er ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich – wie vorstehend erwähnt – auf die Sanktionshöhe und die Sanktionsart. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 118). Vom Rückzug der Anschlussberufung ist Vormerk zu nehmen. Der Privatkläger hat weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

- 6 - Das vorinstanzliche Urteil ist betreffend den Beschuldigten 2 vollumfänglich angefochten mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 7 (Zivilforderung des Privatklägers C._____), welche in Rechtskraft erwachsen ist. I. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Der Beschuldigte 2 beabsichtigte zusammen mit Familienangehörigen, ein Geschäft in der Kosmetikbranche zu eröffnen. Zu diesem Zweck kaufte er bei der Firma D._____ AG ein Blitzlampengerät für die Haarentfernung. Der Kaufvertrag wurde am 21. April 2011 abgeschlossen (Urk. 3), das Blitzlampengerät wurde ausgeliefert. Der gesamte Kaufpreis betrug Fr. 27'000.–, davon waren im Tatzeitpunkt Fr. 20'000.– bezahlt. In der Folge entstanden zwischen den Vertragsparteien Differenzen betreffend die Frage der Gebrauchstauglichkeit des Gerätes und die Kühlung. Die beiden Beschuldigten stellten sich auf den Standpunkt, das Gerät sei – mindestens ohne zusätzliches Kühlgerät – nicht gebrauchstauglich, wogegen die Verkäuferschaft (und mit ihr der Privatkläger 1, welcher als Berater der Firma D._____ AG tätig war) Gebrauchstauglichkeit des Gerätes unter Einsatz eines Kühlsprays geltend machte. Die Beschuldigten verlangten die Lieferung eines Kühlgerätes oder Rückzahlung der bereits bezahlten Fr. 20'000.–, was die Verkäuferschaft ablehnte. Die Parteien konnten sich nicht einigen. Bereits am 9. Mai 2011 (10 Tage vor dem Tatzeitpunkt) war die Polizei zur Firma D._____ AG ausgerückt, da sich die beiden Beschuldigten und deren Eltern in den Büroräumlichkeiten der D._____ AG aufhielten und diese nicht mehr verlassen wollten bis zur Rückzahlung der Fr. 20'000.–. Die Polizei verwies die Familie AB._____ bei jener Intervention auf den zivilrechtlichen Weg (Urk. 1 S. 10). Am Tattag begaben sich die beiden Beschuldigten erneut zu den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ AG, um die Differenzen im Zusammenhang mit dem erwähnten Kaufvertrag zu besprechen. Dabei entfachte eine zuerst verbale Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger 1, welche eskalierte und schliesslich zu Anzeigen bei der Polizei und zur vorliegenden Anklage führte.

- 7 - 2. Anklagevorwurf In der gegen ihn erhobenen Anklage vom 23. April 2012 wird dem Beschuldigten 2 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 19. Mai 2011 zusammen mit seinem Bruder (Beschuldigter 1) die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 1 aufgesucht, um Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag betreffend ein Blitzlampengerät zu klären. Im Verlaufe der anfänglich verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 zuerst gegen den rechten Arm, dann an die Brust geschlagen, habe ihn vorne am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt und ihn mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe dabei den Privatkläger 1 aufgefordert, ihm das Geld (Kaufpreis) zurückzugeben. Der Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 2 (Partnerin des Privatklägers 1) festgehalten, als sie dem Privatkläger 1 habe helfen wollen, und habe sie daran gehindert, ihrem Partner beizustehen. Der Beschuldigte 1 habe danach den Privatkläger 1 gepackt und zur Türe gestossen, habe ihn aufgefordert, mit ihm zur Bank zu fahren, um die geforderte Summe abzuheben, habe ihn gezwungen, in sein Auto zu steigen und sei mit ihm zur Bank gefahren. Der Beschuldigte 2 habe währenddessen die Privatklägerin 2 in den Geschäftsräumlichkeiten festgehalten. Er habe die Türe abgeschlossen und ihr befohlen, sich auf einen Stuhl zu setzen und auf die Rückkehr des Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 zu warten. Zudem habe er das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen und habe sie so daran gehindert, die Polizei zu verständigen. Als ein Techniker an der Türe geklingelt habe und der Beschuldigte 2 die Türe geöffnet habe, sei der Privatklägerin 2 die Flucht gelungen. 3. Standpunkt des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren Der Beschuldigte 2 anerkennt, dass es anlässlich der Besprechung in den Geschäftsräumen des Privatklägers 1 im Beisein der Privatklägerin 2 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden ist. Die Privatklägerin 2 habe eingegriffen und sei tätlich auf die beiden Beschuldigten losgegangen, sie habe ihn dabei verletzt. Die Privatklägerin 2 habe aktiv gewaltsam in die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 eingreifen wollen, resp. den Beschuldig-

- 8 ten 1 in Unterstützung des Privatklägers 1 tätlich angreifen wollen. Sie habe sich eingemischt und sich mittels aktivem Tun an einem Raufhandel beteiligt (Urk. 95 S. 6 f.). Der Beschuldigte 2 macht geltend, er habe lediglich versucht, die Parteien zu trennen und den Beschuldigten 1 zu beruhigen. Er habe einen mässigenden Einfluss gehabt, habe seinen Bruder beruhigt, habe versucht, deeskalierend zu wirken (Urk. 95 S. 8; Urk. 119 S. 4). Es sei ihm gelungen, die Lage zu beruhigen. Man habe sich darauf geeinigt, den Kauf rückgängig zu machen und, dass der Privatkläger 1 sofort das Bargeld für die Rückerstattung des Kaufpreises holen gehe. Unterwegs sei der Privatkläger 1 auf die Idee gekommen, eine Entführung und Erpressung vorzutäuschen (Urk. 95 S. 9; Urk. 119 S. 4). Er sei mit der Privatklägerin 2 in der Zwischenzeit im Büro geblieben. Sie habe sich an den Computer gesetzt und sich die Zeit mit Surfen im Internet vertrieben (Urk. 95 S. 2; Urk. 119 S. 4 f.). Er habe sie zu keiner Zeit daran gehindert, die Geschäftsräumlichkeiten zu verlassen, sie habe sich freiwillig auf den Stuhl gesetzt und sich die Zeit am Computer vertrieben. Sie habe nicht versucht, den Raum zu verlassen. Er habe sie nicht durch physische Einwirkung daran gehindert, den Raum zu verlassen. Die Privatklägerin 2 widerspreche sich, wenn sie einerseits sage, er sei nie gewalttätig gewesen, andererseits behaupte, er habe sie am Arm festgehalten und sie so daran gehindert, den Raum zu verlassen (Urk. 95 S. 4). Auch eine psychische Einwirkung sei zu verneinen. Er habe das Telefonkabel nicht ausgezogen, dies sei während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 geschehen. Der Privatklägerin 2 wäre es beim Surfen im Internet ohne weiteres möglich gewesen, Hilfe zu rufen, zudem sei sie im Besitze ihres Mobiltelefons gewesen (Urk. 95 S. 4). Er habe die Türe geöffnet, als es geklingelt habe, und habe einen Schritt zur Seite gemacht, als die Privatklägerin 2 den Raum verlassen habe (Urk. 95 S. 4; Urk. 119 S. 5 und 9 f.). Der Zeuge E._____ habe bestätigt, dass er die Privatklägerin 2 nicht am Verlassen des Raumes gehindert habe. Hätte er dies gewollt, hätte er die Türe schon gar nicht geöffnet, als es klingelte (Urk. 95 S. 5). Ausserdem sei er davon ausgegangen, dass der Privatkläger 1 eingewilligt habe, mit dem Beschuldigten 1 zur Bank zu fahren, weshalb es auch am Vorsatz zu einer Freiheitsberaubung fehle (Urk. 95 S. 5; Urk. 119 S. 10).

- 9 - Er sei der ruhigere der beiden Brüder und sei von Anfang an auch deswegen mitgegangen, weil er gefürchtet habe, sein Bruder könnte eventuell ausrasten. Er habe Schlimmeres verhindert, indem er dazwischen gegangen sei, als es tatsächlich zur Rauferei gekommen sei. Er sei froh gewesen, dass sich die Streitparteien einigen konnten und habe versucht, die aufgeregte Privatklägerin 2 zu beruhigen. Er habe einfach warten müssen bis sein Bruder zurück komme, um mit ihm heimzufahren. Insgesamt habe er getan, was er konnte, um Schlimmeres zu verhindern (Urk. 95 S. 9 f.). Der Beschuldigte 2 bestreitet somit den Anklagesachvorwurf weitgehend und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Nachfolgend ist aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 zu prüfen, in welchen Punkten der Sachverhalt von ihm bestritten wird. 4. Vom Beschuldigten 2 bestrittener Sachverhalt 4.1. Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 aus, es sei mit dem Privatkläger 1 zu einer verbalen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Kühlung des verkauften Gerätes gekommen. Auf einmal habe der Privatkläger 1 gehen wollen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 ihn dabei geschubst habe, er denke, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 mit seiner Schulter angerempelt habe, worauf der Beschuldigte 1 aggressiv geworden sei und den Privatkläger 1 am Kragen gepackt habe und ihm gesagt habe, er solle das Geld bringen. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 gepackt habe und ihm eine Ohrfeige gegeben habe, mehr habe er nicht gesehen, es sei sehr kurz gewesen (Urk. 9/3 S. 12). Sein Bruder sei ein eher aggressiver Typ, er gehe deswegen ab und zu zum Psychiater. Die Eskalation habe erst angefangen, als sein Bruder den Privatkläger 1 gepackt habe. Darauf habe er einen Klaps gehört und habe gesehen, dass sein Bruder den Privatkläger 1 am Kragen gepackt habe (Urk. 9/3 S. 14). Auf einmal sei die Frau aus dem Büro auf sie losgekommen und habe sie angeschrien. Sie sei nahe zu ihnen gekommen. Er habe sie dann gehalten, damit die Sache nicht eskaliere. Sie habe versucht, den Be-

- 10 schuldigten 1 zu schlagen und habe dem Beschuldigten 2 die Faust gegen einen Zahn gegeben, wobei sie sich verletzt habe (Urk. 9/3 S. 5 f.). Er habe versucht, seinen Bruder und den Privatkläger 1 zu trennen. Dann sei die Frau wieder auf ihn losgekommen und habe ihn angegriffen. Er habe versucht, sie zu beruhigen, worauf sie ihn an der linken Hand gekratzt habe. Er habe versucht, die Privatklägerin 2 ruhig zu stellen, damit er in den Streit zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten 1 habe eingreifen könne. Er habe die Privatklägerin 2 nicht am Hals gepackt, es könne sein, dass er sie durch das Aufhalten am Hals berührt habe (Urk. 9/3 S. 13). Der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, entweder gebe er das Geld zurück oder er organisiere die Kühlung. Der Privatkläger 1 habe dann gesagt, dass er das Geld zurückerhalten werde, dazu müssten sie aber zusammen auf die Bank gehen. Er habe vorgeschlagen, dass der Beschuldigte1 mitgehen solle und er im Geschäft in F._____ warten werde. Er habe weiter mit der Frau diskutiert, sie sei sehr nervös gewesen und habe gezittert, obwohl er ihr nichts gemacht habe. Sie habe auch gesagt, dass ihr schlecht sei, sie müsse sich übergeben. Sie habe im Internet gesurft (Urk. 9/3 S. 6). Er vermute, sei sich aber nicht ganz sicher, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger ein bis zwei Ohrfeigen gegeben habe, er habe dies kaum sehen können, da er zu sehr mit der Frau beschäftigt gewesen sei. Er habe zuvor nur gesehen, wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 am Kragen gehalten habe (Urk. 9/3 S. 7). Die Frau habe die Polizei anrufen wollen, er habe der Frau den Hörer wieder aufgehängt. Er habe den Stecker des Telefons nicht ausgezogen, er glaube sein Bruder habe dies getan (Urk. 9/3 S. 8). Auf die Frage, ob es sein könnte dass er die Frau habe zurückhalten wollen, bis sie zum Geld gekommen seien, antwortete der Beschuldigte 2 "auf eine Art schon. Ich hielt sie so schon zurück. Ich hatte ihr aber nie verboten, den Raum zu verlassen" (Urk. 9/3 S. 10). Der Privatklägerin 2 sei es, 10 bis 15 Minuten nachdem der Privatkläger 1 und der Beschuldigte 1 gegangen seien, schlecht geworden und sie habe gehen wollen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle doch warten, damit sie bei der Rückkehr der anderen das Gespräch fortsetzen könnten. Gleichzeitig habe es an der Türe geklingelt und die Privatklägerin 2 sei gegangen (Urk. 9/3 S. 10). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 2 auf Schritt und Tritt im Geschäft verfolgt habe.

- 11 - In der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte 2 aus, nachdem der Privatkläger 1 sie beleidigt habe sei er von seinem Bruder festgehalten worden, der dem Privatkläger 1 eine oder zwei Ohrfeigen gegeben habe (Urk. 16/1 S. 4). Er habe lediglich die Frau zurückgehalten, als sie auf seinen Bruder losgegangen sei. Er habe eigentlich seinen Bruder und den Privatkläger 1 trennen wollen, was die Privatklägerin 2 nicht zugelassen habe (Urk. 16/1 S. 4). Der Privatkläger 1 habe vorgeschlagen, dass man gemeinsam zur Bank gehe. Er habe sich entschlossen, im Geschäft zu warten und danach das Ganze zu besprechen. Zudem sei die Privatklägerin 2 sehr nervös gewesen (Urk. 16/1 S. 4). In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2012 bestritt der Beschuldigte 2 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Urk.16/8 S. 4). Der Beschuldigte 2 sagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 1 seinen Bruder gestossen habe und ihm gesagt habe, dass sie sich aus dem Büro "verpissen" sollten. Danach seien sie aneinandergeraten und er habe sie trennen wollen (Urk. 58 S. 5). Der Privatkläger 1 sei sehr schnell aggressiv gewesen. Der Beschuldigte 1 habe sich wahrscheinlich angegriffen gefühlt. Er (Beschuldigter 2) habe in solchen Situationen die Kontrolle, der Beschuldigte 1 habe sich in diesem Moment nicht beherrschen können. Er könne nicht bestätigen, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, er habe es nicht gesehen (Urk. 58 S. 6). Auf den Widerspruch zu seiner früheren Aussage angesprochen, wonach der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 ein oder zwei Ohrfeigen gegeben habe, erklärte der Beschuldigte 2 erneut, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 Ohrfeigen gegeben habe (Urk. 58 S. 7). Die Privatklägerin 2 sei dazwischengekommen. Er habe die ganze Situation beruhigen wollen. Die Privatklägerin 2 habe die Situation wahrscheinlich falsch verstanden, sie habe ihm die Faust auf die Lippen gegeben. Er habe sie dann festgehalten, um sie zu beruhigen. Sie habe sich wieder beruhigt , weil er gesagt habe, sie solle ruhig bleiben und er werde ihr nichts machen. Sie habe sich an den Bürotisch gesetzt und habe ein bisschen herumgesurft (Urk. 58 S. 7). Die Idee zur Bank zu gehen, sei vom Privatkläger 1 gekommen, er habe gesagt, sie könnten

- 12 zur nächsten Bank gehen und er gebe ihnen die Fr. 20'000.– (Urk. 58 S. 8). Er habe die Privatklägerin 2 nicht festgehalten, sie habe im Internet gesurft und habe die Möglichkeit gehabt hinauszugehen, die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen zu haben, das würde er nie machen. Sie habe auch noch ihr Handy gehabt (Urk. 58 S. 8). Die Privatklägerin 2 sei die ganze Zeit sehr nervös gewesen, sie habe am ganzen Leib gezittert. Er denke, sie sei wegen der vorangehenden aggressiven Situation so unruhig gewesen (Urk. 58 S. 11). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte 2 aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welche in einem Streit zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 ausgeartet habe. Er habe versucht, die beiden zu trennen, dann sei die Privatklägerin 2 dazu gekommen, er habe versucht, alle drei zu trennen (Prot. II S. 11). Ob der Beschuldigte 1 gegen den Privatkläger 1 Schläge ausgeführt habe, habe er nicht gesehen, da währenddessen die Privatklägerin 2 auf ihn (den Beschuldigten 2) eingeschlagen habe und er versucht habe, sich zu schützen. Mit dem Festhalten der Privatklägerin 2 habe er erreichen wollen, dass sie sich beruhige. Diese habe die Situation missverstanden (Prot. II S. 12). Die Idee, zur Bank zu gehen, sei vom Privatkläger 1 gekommen (Prot. II S. 13). Er habe die Privatklägerin 2 nicht festgehalten. Die Türe könne nicht abgeschlossen werden, man könne sie ohne Schlüssel öffnen. Die Privatklägerin 2 habe ausserdem einen grossen Hund dabei gehabt, dem er sich nicht zu nähern getraut hätte. Die Privatklägerin 2 sei am PC gesessen und er habe sehen können, dass sie im Internet gesurft habe. Er habe das Telefonkabel nicht aus der Steckdose gerissen. Ob das allenfalls sein Bruder gemacht habe, habe er nicht gesehen. Auch der Hund sei die ganze Zeit herumgerannt; in der Situation habe das Kabel durch irgend jemanden herausgerissen werden können. Die Aussage der Privatklägerin 2, dass er ihr den Hörer aus der Hand genommen habe, als sie habe telefonieren wollen, stimme nicht (Prot. II S. 15). Als es geklopft habe, habe er die Türe spontan aufgemacht. Darauf habe die Privatklägerin 2 den Hund an die Leine genommen und sei heraus spaziert.

- 13 - 4.2. Fazit betreffend den bestrittenen Sachverhalt Der Beschuldigte 2 hat konstant anerkannt, dass die zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Bruder auf der einen Seite und dem Privatkläger 1 auf der anderen Seite eskalierte, als der Beschuldigte 1 den Privatkläger am Kragen packte. Betreffend die Frage, ob der Privatkläger 1 vom Beschuldigten 1 geschlagen wurde, hat der Beschuldigte 2 nicht konstant ausgesagt. In der Hafteinvernahme anerkannte er jedoch, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 zwei Ohrfeigen gegeben hat und bestätigte diese Aussage auf entsprechendes Nachfragen in der Befragung vor Vorinstanz. Dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 tätlich angegriffen hat, ist somit zweifellos erstellt. Bestritten ist die Art der vom Beschuldigten 1 ausgeführten Schläge. Während die Anklage Schläge gegen den Arm und die Brust des Privatklägers und Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers 1 vorwirft, anerkennt der Beschuldigte 2 lediglich Packen am Kragen und zwei Ohrfeigen. Betreffend das Zurückhalten der Privatklägerin 2 im Rahmen der Auseinandersetzung bestreitet der Beschuldigte 2 den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, indem er geltend macht, er habe die Privatklägerin 2 nicht daran hindern wollen, dem Privatkläger 1 zu helfen, vielmehr habe er verhindern wollen, dass sich die Privatklägerin 2 aktiv an einem Raufhandel beteilige. Bestritten wird vom Beschuldigten 2, dass der Privatkläger 1 gezwungen wurde mit dem Beschuldigten 1 zur Bank zu gehen. Er macht geltend der Privatkläger habe aus freiem Willen den Vorschlag gemacht, das Geld zurückzuzahlen, es sei eine Einigung zustande gekommen. Der Beschuldigte 2 hat ferner konstant bestritten, die Privatklägerin 2 in den Geschäftsräumen festgehalten zu haben, die Eingangstüre abgeschlossen zu haben, ihr befohlen zu haben, sich auf den Stuhl zu setzen und das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen zu haben. 5. Sachverhaltserstellung 5.1 Schläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1

- 14 - Wie soeben dargelegt, hat der Beschuldigte 2 nicht bestritten, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen hat, er will jedoch lediglich zwei Ohrfeigen gesehen haben sowie das Packen am Kragen. Die von der Polizei nach dem Vorfall erstellte fotografische Aufnahme (Urk. 14), welche ein Hämatom an der rechten Wange des Privatklägers 1 zeigt, stützt zwar die Darstellung des Privatklägers 1, wonach es sich um stärkere Schläge als blosse Ohrfeigen gehandelt hat. Jedoch ist unklar, was der Beschuldigte 2 bezüglich der Intensität der Schläge wahrnehmen konnte. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er im dynamischen raschen Ablauf des Geschehens lediglich das Packen am Kragen und zwei Ohrfeigen wahrgenommen hat, zumal er während der tätlichen Auseinandersetzung unbestrittenermassen mit dem Festhalten der Privatklägerin 2 beschäftigt und dadurch abgelenkt war. 5.2. Festhalten der Privatklägerin 2 während der tätlichen Auseinandersetzung Betreffend diesen Punkt bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er die Privatklägerin 2 zurückgehalten hat, als sie intervenieren wollte, als der Privatkläger 1 vom Beschuldigten 1 tätlich angegriffen wurde. Er macht jedoch geltend, er habe dies getan, um deeskalierend zu wirken und die beiden Streitparteien zu trennen. Wenn der Beschuldigte 2 behaupten lässt, er habe die Privatklägerin 2 daran hindern wollen, sich aktiv an einem Raufhandel zu beteiligen und den Beschuldigten 1 tätlich anzugreifen, muss dies als reine Schutzbehauptung beurteilt werden. Seine Argumentation klammert bewusst aus, dass es der Beschuldigte 1 war, der den Privatkläger 1 angegriffen und geschlagen hat und dass es sich bei den beiden Beschuldigten um kräftig gebaute junge Männer handelt, welche dem 76jährigen Privatkläger 1 und der 60-jährigen Privatklägerin 2 körperlich weit überlegen waren. Dass der Beschuldigte 2 bei dieser Ausgangslage zuerst die Privatklägerin 2 hätte festhalten müssen, um dann den Beschuldigten 1 und den Privatkläger 1 trennen zu können, ist nicht glaubhaft. Dasselbe gilt angesichts der geschildeten Kräfteverhältnisse bezüglich seiner Behauptung, die Privatklägerin 2 habe nicht zugelassen, dass er den Beschuldigten 1 und den Privatkläger 1 trenne. Es ist nicht einzusehen, weshalb er die Streitparteien nicht trennte, indem er sofort dazwischen ging. Nahe liegt dagegen, dass der Beschuldigte 2 die Privat-

- 15 klägerin 2 festhielt, um zu verhindern, dass sie dem Privatkläger 1 helfen konnte. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt. 5.3. Zwang gegenüber dem Privatkläger 1 Gemäss Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 von hinten gepackt, ihn zur Türe gestossen und ihn aufgefordert, mit ihm zur Kantonalbank zu fahren, um die geforderte Summe abzuheben. Der Beschuldigten 2 führte aus, der Beschuldigte 1 habe (nach den Tätlichkeiten) gesagt, entweder gebe der Privatkläger 1 das Geld zurück oder organisiere eine Kühlung aus Schweden. Der Privatkläger 1 habe dann gesagt, dass er das Geld zurückerhalten werde, sie müssten aber zusammen auf die Bank gehen. Er (Beschuldigter 2) habe vorgeschlagen, dass der Beschuldigte 1 dies machen solle und er in dieser Zeit im Geschäft warte (Urk. 9/3 S. 6). Der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, dass er entweder das Kühlgerät oder das Geld herausgeben solle. Der Privatkläger habe vorgeschlagen, dass man gemeinsam zur Bank gehe (Urk. 16/1 S. 3). Die Idee, zur Bank zu fahren, sei vom Privatkläger gekommen (Urk. 58 S. 8). Diese Art der Schilderung der Geschehnisse durch den Beschuldigten 2 zeigt deutlich seine Tendenz, das Vorgefallene zu verharmlosen und in einem für die Beschuldigten günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Indem er aussagt, der Privatkläger 1 habe vorgeschlagen, zur Bank zu fahren, entsteht der Eindruck, dieser habe den Vorschlag aus freiem Willen gemacht und sei aus freiem Willen mit dem Beschuldigten 1 mitgegangen. Durch seinen Verteidiger lässt der Beschuldigte 2 denn auch vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger 1 eingewilligt habe, mit dem Beschuldigten 1 zur Bank zu fahren, weshalb es auch am Vorsatz zur Freiheitsberaubung fehle (Urk. 95 S. 5). Diese Darstellung des Beschuldigten ist völlig unglaubhaft. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Privatkläger 1, nachdem schon 10 Tage vorher wegen einer Auseinandersetzung mit den Beschuldigten in der gleichen Angelegenheit die Polizei ausrücken musste und auch am Tattag keine Einigung erzielt werden konnte und er unmittelbar vorher vom Beschuldigten 1 geschlagen worden war, aus freiem Willen eingelenkt haben soll, den Forderungen der Beschuldigten zu entsprechen. Ausserdem hat der Beschuldigte 2 nach eigener Darstellung er-

- 16 kannt, dass die Privatklägerin 2 nach dem tätlichen Angriff gegen den Privatkläger 1 sehr nervös war und zu ihm sagte, ihr sei schlecht. Bereits aus diesen Gründen ist widerlegt, dass der Beschuldigte 2 davon ausgehen konnte, der Privatkläger 1 gehe freiwillig mit dem Beschuldigten 1 zur Bank, um das von ihnen geforderte Geld abzuheben. Dies ergibt sich ausserdem auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 gemäss seinen eigenen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 die Privatklägerin 2 daran hinderte, die Polizei zu avisieren, indem er ihr den Hörer auflegte (Urk. 9/3 S. 8). Es ist schlicht nicht einzusehen, weshalb sie die Polizei hätte anrufen sollen, wenn der Privatkläger 1 aus freien Stücken eingelenkt hätte. 5.4. Zurückhalten der Privatklägerin 2 in den Geschäftsräumen 5.4.1. Allgemeines Zu diesem Sachverhaltskomplex sagte der Beschuldigte 2 aus, die Privatklägerin 2 sei sehr nervös gewesen und habe gezittert, obwohl er ihr nichts gemacht habe. Sie habe gesagt, es sei ihr schlecht, sie müsse sich übergeben (Urk. 9/3 S. 6). Er habe ihr gesagt, sie solle sich beruhigen und warten bis der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 zurückkehren. Sie seien nicht sehr lange im Büro gewesen, vielleicht 20 Minuten, bis es geklingelt habe und er die Tür geöffnet habe (Urk. 16/1 S. 3). Die Privatklägerin sei die ganze Zeit sehr nervös gewesen und habe gezittert am ganzen Leibe. Er habe versucht, sie zu beruhigen (Urk. 58 S. 11). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 so unruhig gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 2, dies sei wegen der aggressiven Situation gewesen, die sich zuvor ereignet hatte. Die Privatklägerin 2 habe sich in diesem Moment wahrscheinlich bedroht gefühlt, das sei normal und ein menschlicher Reflex. Er wisse nicht, was sie in diesem Moment empfunden habe. Falls sie negative Gefühle gehabt habe, tue es ihm leid, er entschuldige sich (Urk. 58 S. 11). Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, sie solle zurückbleiben, um die Sache zu klären, sie hätte aber gehen können, er habe ihr dies nicht verboten (Urk. 9/3 S. 13). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte 2 erkannt hat, in welcher psychischen Drucksituation sich die Privatklägerin 2 befunden hat, als sie

- 17 mit ihm in den Geschäftsräumen bleiben musste, während der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger zur Bank ging. 5.4.2. Abschliessen der Eingangstüre Der Beschuldigte 2 bestritt, dass die Türe abgeschlossen gewesen sei (Urk. 58 S. 8). Nach seiner Erinnerung sei ein Kolben an der Türe, man könne die Türe von aussen gar nicht aufmachen. Am besagten Tag hätten sie klopfen müssen, um reinzukommen (Urk. 58 S. 10). Die Türe sei nicht verschlossen gewesen, es habe draussen nur einen Knauf (Urk. 9/33 S. 11). Die Darstellung des Beschuldigten stimmt insofern mit derjenigen der Privatklägerin 2 überein als sie schilderte, die Türe der Firma sei ins Schloss gefallen, nachdem der Beschuldigte 2 ihr nach draussen gefolgt sei, und der Beschuldigte 2 habe nicht mehr zurückgehen können (Urk. 16/4). Dies weist zwar darauf hin, dass man die Türe von aussen nicht öffnen konnte, schliesst aber nicht aus, dass die Türe von innen abgeschlossen werden konnte. Die Privatklägerin 2 sagte konstant aus, der Beschuldigte 2 habe die Türe abgeschlossen. In der polizeilichen Befragung sagte sie aus, der Beschuldigte 2 habe die Türe abgeschlossen und ihr gesagt, sie gehe nirgendwohin, bevor sein Bruder wieder mit dem Geld zurück sei (Urk. 9/2 S. 6). Sie habe sich auf den Platz im Empfangsbereich gesetzt und er sei direkt neben ihr gestanden. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass ihr schlecht sei. Anfänglich habe er sie gezwungen, auf dem Stuhl sitzen zu bleiben, irgendwann sei sie einfach aufgestanden und habe ihre Handtasche behändigt. Er habe sie auf Schritt und tritt verfolgt und sie daran gehindert, zu telefonieren oder sonst etwas zu machen, daher habe sie sich wieder auf den Stuhl gesetzt. Nach ca. 30 bis 40 Minuten habe es an der Türe geläutet, der Beschuldigte habe die Türe aufgeschlossen (Urk. 9/2 S. 7). In der Befragung als Auskunftsperson sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe sich auf den Stuhl gesetzt, als der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger 1 den Raum verlassen hatte, und der Beschuldigte 2 habe sie bewacht, wobei er zuvor noch die Türe abgeschlossen habe (Urk. 16/4 S. 6). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich, dass der Beschuldigte 2 die Bürotüre abgeschlossen

- 18 habe (Urk. 16/4 S. 10). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mit Bezug auf diesen Punkt wahrheitswidrig belasten sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass es der Beschuldigte 2 war, welcher die Türe öffnete als es klingelte, obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin 2 keinen Bezug zur Firma hatte. Dies zeigt deutlich, dass es der Beschuldigte 2 war, der die Kontrolle über die Türe ausübte. Die Darstellung der Privatklägerin 2 wird somit durch den Umstand gestützt, dass es der Beschuldigte 2 war, der die Tür öffnete als es klingelte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Bürotüre abgeschlossen hat. 5.4.3. Herausreissen des Festnetzkabels Der Beschuldigte 2 sagte auf die Frage, ob ein Festnetzkabel aus der Steckdose gezogen worden sei, aus, die Privatklägerin 2 habe die Polizei anrufen wollen, er habe den Hörer wieder aufgelegt, damit sie die Sache zuerst klären würden. Er habe gewusst, wenn die Frau zuerst anrufe, wäre sie im Recht. Er habe zuerst anrufen wollen. Er habe den Stecker nicht ausgezogen, er glaube der Beschuldigte 1 habe dies getan. Er wisse nicht, weshalb der Bruder dies gemacht habe, aus lauter Aggression mache man Sachen, die man nicht sollte (Urk. 9/3 S. 8). In der Einvernahme vor Vorinstanz erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern, dass er das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen habe, das würde er nie machen. Er könne sich nicht erklären, wie dies zustande gekommen sein solle (Urk. 58 S. 8). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, in der damaligen Situation habe das Kabel durch irgendjemanden, oder auch durch den herumlaufenden Hund, herausgerissen worden sein können (Prot. II S. 15). Mit seiner Aussage in der polizeilichen Befragung hat der Beschuldigte 2 anerkannt, dass er die Privatklägerin 2 daran gehindert hat, die Polizei anzurufen. Dass er dies (erst) anlässlich der Berufungsverhandlung wieder bestritt, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Er hat jedoch – bereits vor der Polizei – bestritten, das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen zu haben, bestritt aber anfänglich nicht, dass das Kabel aus der Steckdose gerissen war und erklärte, der Beschuldigte 1 habe dies getan.

- 19 - Das Herausreissen des Telefonkabels wurde vom Privatkläger 1 in seiner polizeilichen Einvernahme erwähnt. Er sagte aus, die Privatklägerin 2 habe beim Vorfall im Gebäude vom Festnetztelefon aus die Polizei verständigen wollen, worauf ihr der Mann das Telefon weggerissen habe und das Kabel aus der Dose gerissen habe (Urk. 9/1 S. 4). In seiner Befragung als Auskunftsperson hat er sich dazu nicht mehr geäussert, weshalb die Belastung in der polizeilichen Befragung nicht zulasten des Beschuldigten 2 verwertbar ist. Die Privatklägerin 2 sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte mit dem blauen T-Shirt (Beschuldigter 2) habe den Stecker vom Telefon herausgezogen als sie die Polizei habe anrufen wollen und habe ihr den Telefonhörer aus der Hand gerissen (Urk. 9/2 S. 6). In der Befragung als Auskunftsperson schilderte sie, sie habe nach dem tätlichen Angriff auf den Privatkläger 1 den Telefonhörer in die Hand genommen und habe die Nummer 117 wählen wollen, worauf einer der Beschuldigten ihr den Hörer aus der Hand gerissen habe und der andere das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen habe (Urk. 16/4 S. 5). Die Aussage der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson stimmt mit der Darstellung des Beschuldigten 2 überein, wonach er ihr den Hörer aus der Hand genommen habe und seiner Erklärung, er glaube der Beschuldigte 1 habe den Stecker ausgezogen. Es ist daher auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 2 abzustellen, welche mit derjenigen des Beschuldigten 2, welche er vor der Polizei deponierte und auf der er zu behaften ist, übereinstimmt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 der Privatklägerin 2 den Telefonhörer aus der Hand genommen hat und aufgelegt hat als sie die Polizei rufen wollte und dass der Beschuldigte 1 den Stecker des Telefons ausgezogen hat.

6. Fazit Sachverhaltserstellung Der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt mit Ausnahme des Vorwurfes, wonach der Privatkläger 2 das Telefonkabel aus der Steckdose gerissen hat. Bezüg-

- 20 lich der Schläge gegen den Privatkläger 1 ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 lediglich wahrgenommen hat, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 am Kragen packte und ihm zwei Ohrfeigen gegeben hat. II. Rechtliche Würdigung 1. Haupt- und Mittäterschaft Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin 2 eigenhändig zurückgehalten, als sie dem Privatkläger 1 helfen wollte, und hat sie am Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten gehindert, während der Beschuldigte 1 sich mit dem Privatkläger 1 zur Bank begab. Bezüglich dieser beiden Sachverhaltsabschnitte ist der Beschuldigte 2 Haupttäter. Die Anklagebehörde würdigt das Zurückhalten der Privatklägerin 1 während der tätlichen Auseinandersetzung als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und das Abschliessen der Eingangstüre und die Hinderung des Anrufes an die Polizei als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB. Betreffend die Gewaltanwendung des Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger 1 verbunden mit der Aufforderung das Geld herauszugeben bzw. mit ihm zur Bank zu fahren und das Geld abzuheben wirft die Anklage dem Beschuldigten 2 Mittäterschaft zu versuchter Erpressung vor. Mittäterschaft wird ihm ferner betreffend die Entführung des Privatklägers 1 vorgeworfen, der vom Beschuldigten 1 gezwungen wurde, ins Auto zu steigen und gegen seinen Willen zur Bank verbracht wurde. Nachfolgend ist zuerst die rechtliche Würdigung betreffend diejenigen Vorwürfe vorzunehmen, betreffend welcher der Beschuldigte als Haupttäter handelte. Anschliessend ist seine Beteiligung am Handeln des Beschuldigten 1 zu prüfen und rechtlich zu würdigen. 2 Tatbegehung des Beschuldigten 2 als Haupttäter 2.1. Festhalten der Privatklägerin 2 während des tätlichen Angriffes auf den Privatkläger 1

- 21 - Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin 2 festgehalten als sie dem Privatkläger 1 helfen wollte, welcher vom Beschuldigten 1 tätlich angegriffen wurde. Gemäss vorstehend erstelltem subjektiven Sachverhalt handelte der Beschuldigte mit dem Vorsatz, sie daran zu hindern, zugunsten des Privatklägers 1 in die tätliche Auseinandersetzung einzugreifen. Damit hat er physisch auf die Privatklägerin 2 eingewirkt und im Sinne von Art. 181 StGB Gewalt gegen die Privatklägerin 2 angewendet. Er hat ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt indem er sie davon abhielt, zugunsten des Privatklägers 1 in die Auseinandersetzung einzugreifen. Damit hat er den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte 2 ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Hinderung, die Polizei zu verständigen und Abschliessen der Bürotüre Der Beschuldigte 2 hat, wie er selber sagte, der Privatklägerin den Telefonhörer aus der Hand genommen und aufgelegt, als sie die Polizei verständigen wollte, und hat wahrgenommen, wie der Beschuldigte 1 das Telefonkabel herausriss. Bei diesem Vorgehen hat der Beschuldigte 2 erneut physisch auf die Privatklägerin 2 eingewirkt und manifestiert, dass er den Tatentschluss, die Privatklägerin daran zu hindern, die Polizei zu verständigen, jedenfalls mitgetragen hat. Damit hat er an der Hinderung der Privatklägerin, die Polizei zu verständigen, zumindest mitgewirkt. Auch dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Ausserdem hat er die Eingangstüre der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen und der Privatklägerin 2 befohlen, auf die Rückkehr des Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 zu warten. Dieses Verhalten würdigt die Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltsabschnittes ist unter Beachtung des Anklageprinzips festzuhalten, dass dem Beschuldigten 2 einzig vorgeworfen wir, er habe die Türe abgeschlossen und der Privatklägerin 2 befohlen, sich auf einen Stuhl zu setzen. Nicht behauptet wird, die Privatklägerin 2 hätte ihrerseits die Türe nicht wieder

- 22 aufschliessen können (z.B. weil der Beschuldigte 2 den Schlüssel behändigt hätte). Inwiefern die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten 2 eingeschränkt wurde, lässt sich dem Anklagesachverhalt nicht entnehmen. Es wird auch nicht dargelegt, dass er sie durch Gewalt oder Drohung gehindert hätte, die Räumlichkeiten zu verlassen oder ihr in anderer Weise die Freiheit entzogen hätte. Die für eine Freiheitsberaubung erforderlichen Sachverhaltselemente werden in diesem Sachverhaltsabschnitt nicht in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise umschrieben. Betreffend diesen Anklagepunkt ist der Beschuldigte 2 deshalb ebenfalls der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB ist er dagegen freizusprechen. 3. Beteiligung des Beschuldigten 2 an Taten des Beschuldigten 1 3.1. Beteiligung an Tatentschluss und Tatausführung Der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger 1 geschlagen und dabei den Privatkläger 1 aufgefordert, das Geld für das Blitzlampengerät herauszugeben bzw. mit ihm zur Bank zu gehen. Dass dieses gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 vorgängig abgesprochen oder geplant gewesen wäre, kann nicht erstellt werden. Indem der Beschuldigte 2 jedoch die Privatklägerin 2 festhielt, um sie daran zu hindern, dem Privatkläger 1 zu helfen, ist er der Tat des Beschuldigten billigend beigetreten. Ferner hat er sich an der Tatausführung des Beschuldigten 1 auch weiter beteiligt, indem er mit der Privatklägerin 2 in den Geschäftsräumen blieb, während der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger 1 zur Bank fuhr, und sie aktiv daran hinderte, die Polizei zu avisieren. Der Beschuldigte 2 wusste, dass der Privatkläger 1 nicht aus freiem Willen mit dem Beschuldigten 1 zur Bank fuhr, dies vielmehr unter dem Eindruck der Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten 1 erfolgte. Dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 während der Fahrt bedrohen würde, wie dies im Anklagevorwurf geschildert wird, war für den Beschuldigten 2 dagegen nicht absehbar und kann ihm nicht zugerechnet werden.

- 23 - 3.2. Gehilfenschaft oder Mittäterschaft Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mittäterschaft zutreffend dargelegt (Urk. 93 S. 114 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Mittäter an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Sein Tatbeitrag muss so wesentlich sein, dass die Ausführung des Deliktes damit steht oder fällt. Vorliegend ist nicht von einer gemeinsamen Planung der Tat zwischen den beiden Beschuldigten auszugehen. Jedoch steht fest, dass die Situation eskalierte und der Beschuldigte 1 spontan den Tatentschluss betreffend Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 1 fasste. Diesem Tatentschluss ist der Beschuldigte 2 beigetreten und hat dies dokumentiert, indem er die Privatklägerin 2 zurückhielt. Auch das weitere Tatvorgehen hat er mitgetragen. Es liegt ein arbeitsteiliges Vorgehen vor, bei welchem der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger 1 zur Bank fuhr und der Beschuldigte 2 sicherstellte, dass die Privatklägerin 2 nicht die Polizei avisieren konnte. Mit ihrem Vorgehen beabsichtigten die beiden Beschuldigten die Rückzahlung der Kaufpreissumme von Fr. 20'000.– zu erwirken. Daran waren beide Beschuldigten gleichermassen interessiert, war das Gerät doch für ein Familienunternehmen der Familie AB._____ gekauft worden und hatte der Beschuldigte 2 den Kaufvertrag unterzeichnet. Auch die dem Vorgehen zugrundeliegende Interessenlage spricht für die Annahme von Mittäterschaft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der vom Beschuldigten 1 begangenen Taten Mittäterschaft des Beschuldigten 2 vorliegt.

3.3. Rechtliche Würdigung der als Mittäter begangenen Taten 3.3.1. Erpressung Der Beschuldigte 1 hat gegenüber dem Privatkläger 1 Gewalt angewendet und dabei von ihm die Rückzahlung des Geldes gefordert. Den Beschuldigten wird in

- 24 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt zu haben, da sie wussten, dass sie aufgrund des Kaufvertrages keinen Rechtsanspruch auf dieses Geld hatten und dass der D._____ AG durch die Rückzahlung des Geldes ein finanzieller Schaden entsteht. Die Anklageschrift umschreibt damit den Tatbestand der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB. Erstellt ist, dass die Beschuldigten Gewalt gegen den Privatkläger 1 angewendet haben und dass sie dabei die Rückzahlung des Kaufpreises von Fr. 20'000.– forderten. Keiner weiteren Erklärung bedarf es ferner, dass die Rückzahlung des Geldes gegen Rückgabe des Gerätes zu einem Vermögensschaden bei der D._____ AG geführt hätte, da das Gerät durch den Gebrauch an Wert verloren hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 107 f.). Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigten in Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Vorinstanz bejaht dies. Sie führt aus, da der Beschuldigte 1 keinen Rechtsanspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises gehabt habe, wäre die Bereicherung ungerechtfertigt gewesen (Urk. 93 S. 108). Dass kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestand, begründet sie mit umfangreichen zivilrechtlichen Ausführungen über das Zustandekommens des Vertrages, Vertragsauslegung, Inhalt des Vertrages, Qualifikation des Vertrages, Irrtum und Täuschung und die Rechtslage bei Nichterfüllung des Vertrages (Urk. 93 S. 28 - 41). Diese ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz zur Frage, ob ein Rückforderungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestand, zeigen in optima forma auf, dass die Rechtslage in zivilrechtlicher Hinsicht nicht sofort klar erscheint. Wenn das Gericht über mehrere Seiten hinweg herleiten muss, ob ein Anspruch auf Rücklabwicklung besteht, kann von den Beschuldigten als juristische Laien nicht gesagt werden, sie hätten gewusst oder hätten wissen müssen, dass sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes gegen Rückgabe des Gerätes hatten. Da es am Tatbestandsmerkmal der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, ist der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3

- 25 i.V. mit Art. 140 und Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das Verhalten des Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger 1 eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt. Es bestand keinerlei Rechtfertigungsgrund für die Beschuldigten dafür, die Rückzahlung des Kaufpreises mit Gewaltanwendung durchzusetzen. Der Beschuldigte 2 ist daher der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.2. Freiheitsberaubung und Entführung Der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger 1, nachdem er diesen tätlich angegriffen hatte, zur Türe gestossen und ihn aufgefordert, mit ihm zur Bank zu fahren, um die geforderte Geldsumme abzuheben. Er zwang den Privatkläger 1 in sein Auto zu steigen. Wie bereits erwähnt, ist dem Beschuldigten 2 nicht anzulasten, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 auf der Fahrt bedrohte, zumal keine Hinweise für eine dahingehende Absprache zwischen den Beschuldigten bestehen. Der Beschuldigte 2 wusste jedoch, dass der Privatkläger 1 aufgrund der erfolgten Gewaltanwendung und unfreiwillig in ein Auto einstieg und mit dem Beschuldigten 1 zur Bank fuhr. Da eine Entführung auch in einem erzwungenen Transport liegen kann, wenn während einer Fahrt das Aussteigen unmöglich ist (Trechsel/Pieth Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 183 N 3; BGE 99 IV 221), ist betreffend die durch Gewaltanwendung erzwungene Verschiebung des Privatklägers 1 im Auto der Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte 2 ist daher der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Gemäss Anklagevorwurf hat der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 an der Flucht gehindert, indem er auf den Weg zur Bank Schulter an Schulter rechts von ihm lief, wobei sich links vom Privatkläger eine Mauer befand. Diese Verhalten wird von der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1

- 26 - Abs. 1 StGB gewürdigt, indem der Beschuldigte 1 dem Privatkläger in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzogen habe. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass dies mit dem Beschuldigten 2 nicht abgesprochen war. Ausserdem wird der Unrechtsgehalt durch den Schuldspruch wegen Entführung mitumfasst. Die örtliche Verschiebung des Privatklägers 1 gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung ist in ihrer Gesamtheit zu betrachten und wird vom Tatbestand der Entführung erfasst. Es hat in diesem Punkt kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zu erfolgen (andererseits aber auch kein Freispruch). 4. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte 2 ist schuldig zu sprechen : - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2, - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1, - der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte 2 ist freizusprechen vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art.183 Ziff.1 Abs. 1 StGB.

III. Strafzumessung 1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Betreffend die Strafzumessungsregeln und die Ermittlung des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 119 ff.). Vorliegend ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, auszugehen. Dieser reicht von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

- 27 - 2. Einsatzstrafe für die Entführung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatkomponente Betreffend die Entführung ist festzuhalten, dass die Bewegungsfreiheit des Privatklägers 1 durch den Transport im Auto zur Bank nur relativ kurze Zeit von maximal einer halben Stunde (geschätzte Dauer für die Fahrt über F._____ nach G._____) eingeschränkt war. Der Privatkläger 1 wurde zudem nicht weit weg verbracht. Die Geschäftsräumlichkeiten, aus denen er weggeführt wurde, befinden sich in F._____ und er wurde zu einem Bankomaten in G._____ transportiert. Die Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 1 erschöpfte sich in Tätlichkeiten. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. 2.1.2. Subjektive Tatkomponente Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Sie wollten durch ihr Vorgehen die Rückzahlung des von ihnen geleisteten Kaufpreises erwirken und übten mit ihrem Vorgehen Selbstjustiz, obwohl ihnen der Zivilweg offen stand, worauf sie seitens der Polizei bereits 10 Tage vor dem angeklagten Vorfall hingewiesen wurden. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 2.1.3. Fazit betreffend Tatverschulden Insgesamt wiegt das Verschulden betreffend die Entführung noch leicht. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 127). Der Beschuldigte 2 schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung seine persön-

- 28 lichen Verhältnisse als im Wesentlichen unverändert (Prot. II S. 8 ff.) mit der Ausnahme, dass er seit dem 5. Dezember 2013 von seiner Ehefrau geschieden ist, nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde und diese inzwischen nicht mehr finanziell unterstützt (Prot. II S. 9). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Geständnis Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte 2 in keinem Anklagepunkt geständig erklärte (Urk. 93 S.127). Leicht zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er erklärte, er bereue das Vorgefallene, obwohl er eine strafrechtliche Verantwortung ablehnte. Straferhöhende Faktoren liegen keine vor. 2.3. Einsatzstrafe Dem noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagen. 3. Nötigungen 3.1. Versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 3.1.1. Tatkomponente Die Tätlichkeiten des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 bildeten den Auslöser für das weitere Tatgeschehen. Es ist nicht von einem geplanten Vorgehen der beiden Beschuldigten auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten 2 wirkt sich aus, dass die Initiative vom Beschuldigten 1 ausging. Dieser hat den Privatkläger 1 tätlich angegriffen, wogegen der Beschuldigte 2 dem Tatentschluss des Beschuldigten 1 erst nachträglich beigetreten ist als die Gewaltanwendung bereits im Gange war. Zwar liegt kein brutales Vorgehen vor, jedoch wirkt sich zulasten der Beschuldigten aus, dass sie dem 76-jährigen Privatkläger 1 körperlich weit überlegen waren. Der Privatkläger 1 sah sich der Übermacht zweier junger kräftiger Männer gegenüber. Dieser Umstand war geeignet, grossen Druck auf den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 auszuüben.

- 29 - Dass es beim Nötigungsversuch blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen. Die Bank war geschlossen und der Privatkläger 1 trug keine Kontokarte auf sich, so dass kein Geldbezug erfolgen konnte. Der Versuch wirkt sich daher nur sehr leicht strafmindernd aus. In subjektiver Hinsicht liegt direkt vorsätzliches Handeln aus rein finanziellen Motiven vor. Die Beschuldigten übten Selbstjustiz zur Durchsetzung einer vermeintlichen Geldforderung aus, obwohl der Beschreitung des Zivilweges nichts entgegenstand. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und erscheint eine Strafe im Bereich von 150 Tagen angemessen. 3.1.2. Täterkomponente Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Es liegen zudem weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor, insbesondere kann nicht auf ein Geständnis abgestellt werden. 3.1.3. Fazit Für die versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 angemessen erscheint eine Strafe von 150 Tagen. 3.2. Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin 2 festgehalten und hat sie daran gehindert, dem Privatkläger 1 zu helfen, während dieser vom Beschuldigten 1 tätlich angegriffen wurde. In einer zweiten Phase hat er ihr den Telefonhörer aus der Hand genommen und damit die Hinderung derselben, die Polizei zu rufen, mitgetragen. Die Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 stehen in engem Zusammenhang mit denjenigen zum Nachteil des Privatklägers 1. Auch bei

- 30 diesen Handlungen fällt zulasten des Beschuldigten 2 ins Gewicht, dass sein Vorgehen gemeinsam mit seinem Bruder geeignet war, die ihnen körperlich unterlegenen Privatkläger massiv unter Druck zu setzen. Die Privatklägerin 2 hatte ausserdem nichts mit dem Vertrag betreffend das Blitzlichtgerät zu tun. Die Nötigungshandlungen trafen sie als an der ganzen Angelegenheit völlig unbeteiligte Person. Der Beschuldigte 2 hielt sie zurück, als sie ihrem Partner zu Hilfe kommen wollte, so dass sie zusehen musste, wie der 76-jährige Privatkläger vom Beschuldigten 1 wegen einer banalen Differenz über vertragliche Ansprüche geschlagen wurde. Entsprechend stark wurde sie durch das Vorgehen der Beschuldigten belastet. Der Beschuldigte 2 schilderte selber, dass sie sehr nervös gewesen sei, gezittert habe und gesagt habe, ihr sei schlecht, sie müsse sich übergeben. Zugunsten des Beschuldigten 2 ist andererseits festzuhalten, dass die physische Einwirkung auf die Privatklägerin 2 geringfügig war. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend die Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 direkter Vorsatz vor. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 3.2.2. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente gelten die gleichen Überlegungen wie bezüglich der anderen Delikte.

3.2.3. Fazit Für die Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 erscheint ein Strafe von 60 Tagen angemessen. 4. Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint für alle Delikte eine Strafe von 210 Tagen angemessen.

- 31 - 5. Sanktionsart Betreffend die Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 93 S. 122). Vorliegend fällt unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegenüber dem nicht vorbestraften Beschuldigten 2 ausser Betracht. Der Beschuldigte 2 ist daher mit einer Geldstrafe von 210 Tagesätzen zu bestrafen, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 6. Tagessatzhöhe Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 haben sich gegenüber den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 93 S. 131 f.) insofern verändert, als dass er seine Exfrau inzwischen nicht mehr finanziell unterstützt (Urk. 100; Prot. II S. 9). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erweist sich indes noch immer als angemessen und wurde auch von keiner Seite beanstandet. Sie ist zu bestätigen. IV. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Diese Anordnung ist zu bestätigen unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 93 S. 130 ff.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte 2 ist teilweise schuldig zu sprechen, teilweise freizusprechen, wobei die beiden Teile etwa gleich zu gewichten sind, zumal der Freispruch sich auf das schwerste Delikt der räuberischen Erpressung bezieht. Ausgangsgemäss sind die den Beschuldigten 2 betreffenden Kosten des Vorverfahrens (Gebühr

- 32 und Auslagen) dem Beschuldigten 2 zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist dem Beschuldigten 2 im Betrage von Fr. 500.– aufzuerlegen und im Betrage von Fr. 500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren halten sich Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten ungefähr die Waage. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind für beide Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte betreffend die erstinstanzlichen Kosten und im Umfang eines Viertels betreffend die zweitinstanzlichen Kosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden festgelegt auf Fr. 7'000.–.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Beschuldigten A._____ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten B._____ zurückgezogen hat. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2012, bezüglich des Beschuldigten A._____ in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1, 3 und 4, 7 bis 10). 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten A._____ wird festgelegt auf:

- 33 - Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 304.55 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 7. Gegen diesen Entscheid (Ziffern 1-2, 4-5) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff.3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 34 - 3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.--, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt. 6. Die auf ihn entfallenden Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten B._____ im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt und im Umfang von Fr. 500.-auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.-- amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden für beide Verfahren auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang der Hälfte betreffend das erstinstanzliche Verfahren und im Umfang eines Viertels für das Berufungsverfahren. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2 (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2

- 35 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Februar 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 11. Februar 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der in Dispositivziffer 3 genannten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 6. Der Vollzug der in Dispositivziffer 5 genannten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Der Privatkläger (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigungen wird mit separaten Verfügungen entschieden. Berufungsanträge: 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Dem Beschuldigten sei für die 8 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'400.– zuzusprechen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens I. Sachverhalt II. Rechtliche Würdigung III. Strafzumessung IV. Strafvollzug V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Beschuldigten A._____ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten B._____ zurückgezogen hat. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2012, bezüglich des Beschuldigten A._____ in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1, 3 und 4, 7 bis 10). 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten A._____ wird festgelegt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 304.55 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 7. Gegen diesen Entscheid (Ziffern 1-2, 4-5) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff.3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.--, wovon 8 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt. 6. Die auf ihn entfallenden Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten B._____ im Umfang von Fr. 500.-- aufer... 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden für beide Verfahren auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang der Hälfte betreffend das erstinstanzliche Verfahren und im Umfang eines Vier... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2 (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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