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Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2014 SB130390

14 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,091 parole·~45 min·1

Riassunto

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130390-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 14. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 (DG130017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2013 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 241 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 241 Tage, die durch Poilzeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Januar 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (3'487 Gramm Kokaingemisch bzw. 2'950 Gramm Reinsubstanz) und Betäubungsmittelbehältnisse (Computertasche der Marke "TARKE" und Rucksack der Marke "OUVERROUTE") werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände

- 3 - (Reiseunterlagen und Notizen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Zest, silber / schwarz T-Mobile, inkl. SIM; Mobiltelefon Vairy Touch II, schwarz, inkl. SIM) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 600.– Auslagen Vorverfahren Fr. 900.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'088.35 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) 1. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.

- 4 - 2. Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils seien aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone, inkl. SIM-Karten, Reiseunterlagen und Notizen) seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 3. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 ff. StPO aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer

- 5 - Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wovon der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 241 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug) wurde die Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Ausserdem wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelbehältnisse, Reiseunterlagen und Notizen sowie Mobiltelefone inkl. SIM eingezogen (Urk. 38). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2013 mündlich eröffnet (Urk. 33, Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 meldete der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 2. September 2013 zugestellt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 13. September 2013 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 51). Nachdem die Beschuldigte nach Nordirland zurückgekehrt war, stellte die Verteidigung einen Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Urk. 55/1). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2013 wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 56) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 57). Die Berufungsbegründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 64). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2014 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2014 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 68), welche mit Eingabe vom 26. Februar 2014 erfolgte (Urk. 70b).

- 6 - Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2014 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 72). Innert Frist erfolgte keine Stellungnahme (vgl. Urk. 73/1). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragte in ihrer Berufungserklärung und in ihrer Berufungsbegründung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 8 (Urk. 40 S. 2 f., Urk. 62 S. 2). Die Dispositivziffern 4 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelbehältnisse) und 7 (Kostenfestsetzung) wurden hingegen nicht angefochten (Urk. 40 S. 3). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 bezüglich Dispositivziffern 4 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verteidigung beantragte mit ihren Beweisanträgen vom 13. September 2013, es seien eine Auswertung des kompletten SMS-Verkehrs zwischen der Beschuldigten und B._____ für den Zeitraum vom April 2012 bis am 29. Oktober 2012 (vor, während und nach der Reise der Beschuldigten nach Sao Paolo), eine Auswertung des E-Mail Accounts der Beschuldigten für den Zeitraum vom April 2012 bis zum 24. Oktober 2012 (Tag der Abreise nach Sao Paolo) und eine Auswertung der Überwachungskameras im Hotel "C._____", Sao Paolo, für den Zeitraum vom 26. bis 28. Oktober 2012 vorzunehmen bzw. anzuordnen (Urk. 40 S. 5 f.). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 14. November 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 57). In seiner Berufungsbegründung wies der Verteidiger darauf hin, dass an den Beweisanträgen festgehalten werde (Urk. 62 S. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigen sich die beantragten Auswertungen, da das Verfahren spruchreif ist und nicht zu erwarten wäre, dass sie zu einem anderen Beweisergebnis führen würden.

- 7 - II. Sachverhalt 1. Die Beschuldigte anerkannte den objektiven bzw. äusseren Sachverhalt, d.h. ihre Reise vom 29. Oktober 2012 von Sao Paolo nach Zürich mit geplantem Weiterflug via London nach Belfast, wobei sie einen Rucksack und einen Laptop-Rollkoffer mit sich führte, in deren Seitenwänden Beutel mit insgesamt 3'487 Gramm Kokaingemisch bzw. 2'950 Gramm reines Kokainhydrochlorid (Reinheitsgrad von 85 %) eingenäht waren, weitgehend (Urk. 6 S. 6, Urk. 8 S. 13, Urk. 32 N 10). Dies entspricht auch dem Untersuchungsergebnis (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 12/1-6, Urk. 12/13, Urk. 12/15). Vor Vorinstanz bestritt sie einzig, dass es sich bei B._____ um eine flüchtige Bekanntschaft handle und dass dieser ihr das Flugticket nach Sao Paolo bezahlt habe (Urk. 32 N 11 ff.). Die Vorinstanz kam bezüglich der Bezahlung der Reise zum Schluss, dass diese zumindest von der Drogenhandelsorganisation, welcher B._____ angehört habe, - wenn nicht von B._____ selbst - finanziert worden sei, womit der objektive Sachverhalt auch in diesem Punkt erstellt sei (Urk. 38 S. 7), was von der Beschuldigten in ihrer Berufungserklärung nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 40) und mit der Ansicht der Verteidigung übereinstimmt (Urk. 62 S. 4). Was die Bekanntschaft der Beschuldigten zu B._____ betrifft, so rügt die Verteidigung hingegen, dass die Vorinstanz ohne Begründung davon ausgegangen sei, dass das Verhältnis zwischen B._____ und der Beschuldigten keinen direkten Einfluss auf die Frage habe, ob die Beschuldigte bezüglich des Betäubungsmitteltransports vorsätzlich gehandelt habe. Dass eine Frau zu einem Mann nach Brasilien reise, den sie nur flüchtig - sprich seit einigen Tagen und nur beiläufig - kenne, erscheine wenig nachvollziehbar. Es erscheine hingegen plausibel, wenn auch nicht alltäglich, dass eine Frau dies jedoch tue, um den Mann zu besuchen, mit dem sie seit Monaten korrespondiere und der ihr Liebesbekundungen zukommen lasse und von einer gemeinsamen Zukunft schwärme. Aufgrund des regen Austausches zwischen den beiden sei ein Vertrauensverhältnis entstanden und die Beschuldigte habe begonnen, sich in B._____ zu verlieben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Beziehung zwischen B._____ und der Beschuldigten für den vorliegenden Fall von

- 8 essentieller Bedeutung, zumal die Beschuldigte nur aufgrund falscher - von B._____ geschürten - Hoffnungen auf eine "echte" Beziehung nach Sao Paolo gereist und unwissentlich zur Drogenkurierin geworden sei (Urk. 40 S. 3 f., Urk. 62 S. 5, Urk. 70b S. 2). Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Hoffnung auf eine Beziehung mit B._____ nach Sao Paolo gereist ist, so sagt dies nichts darüber aus, ob sie auf ihrer Rückreise von den Betäubungsmitteln in ihrem Gepäck wusste oder nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann deshalb offen bleiben, ob die Beziehung zwischen der Beschuldigten und B._____ nur eine flüchtige war oder darüber hinausging. Fest steht zumindest, dass die Beschuldigte B._____ in Brasilien das erste Mal begegnete. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 2. Bezüglich des subjektiven bzw. inneren Sachverhalts ist die Beschuldigte nicht geständig. Vielmehr bestritt sie, von den in ihrem Handgepäck eingebauten Betäubungsmitteln gewusst zu haben (Urk. 5 S. 2 f., Urk. 6 S. 2, Urk. 7 S. 2 f., Urk. 8 S. 3 und 12, Urk. 13/11 S. 3, Prot. I S. 13, Urk. 32 N 15, Urk. 62 S. 6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den inneren Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar. 2.2. In den Aussagen der Beschuldigten fand die Vorinstanz diverse Ungereimtheiten und Widersprüche. Zu den von der Vorinstanz als nicht konsistent bezeichneten Aussagen macht die Verteidigung geltend, dass die Beschuldigte in den Einvernahmen aufgrund ihres ausgeprägten irischen Akzents von den Dolmetschern wiederholt ungenau bzw. unrichtig wiedergegeben worden

- 9 sei, was aber an den jeweiligen Dolmetschern gelegen habe, welche die Beschuldigte sehr schwer verstanden und daher die von ihr gebrauchten Bezeichnungen und Namen teilweise unterschiedlich übersetzt hätten (Urk. 40 S. 3, Urk. 62 S. 7). Es trifft zu, dass sich aus dem Protokoll der Haftanhörung vom 31. Oktober 2012 ergibt, dass zwei von der Beschuldigten genannte Namen nicht gut verstanden wurden (Urk. 13/11 S. 3), in den übrigen Einvernahmeprotokollen finden sich jedoch kaum Hinweise auf Verständigungs- bzw. Übersetzungsprobleme. Der Beschuldigten wurden ihre Aussagen sodann jeweils rückübersetzt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, Korrekturen anzubringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie ausserdem jeweils die Richtigkeit der Protokolle. Weiter bemängelt die Verteidigung die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschuldigten - unter anderem in Bezug auf die Fragen rund um den Koffertausch bzw. das Packen der Koffer und die darin befindlichen Unterlagen - diverse Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und offensichtliche Unwahrheiten aufweisen und als Schutzbehauptungen abgetan werden müssten. Die Beschuldigte habe hinsichtlich der zentralen Kernerlebnisse wie die Beschädigung ihres Koffers, das Beschaffen und Bringen der neuen Gepäckstücke, das Packen derselben sowie die Bedeutung der Unterlagen in ihren Gepäckstücken in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt (Urk. 40 S. 4, Urk. 62 S. 9 f. und S. 13). Würdigt man die folgenden Aussagen der Beschuldigten, kann der Verteidigung diesbezüglich nicht gefolgt werden. In der Polizeieinvernahme vom 29. Oktober 2012 machte die Beschuldigte geltend, B._____ habe ihre Taschen gepackt. Sie sei krank gewesen und habe das Gepäck nicht selber packen können. Sie sei die ganze Zeit im Bett im Hotelzimmer gewesen. Bei der Hinreise habe sie einen grossen Koffer dabei gehabt, welcher kaputt gegangen sei. Dies habe sie nach ihrer Ankunft im Hotel in Sao Paolo bemerkt. Der Boden des Koffers sei beschädigt gewesen, also auf der Unterseite des Koffers. Auf die Frage, wieso es in den beiden Gepäckstücken praktisch keine persönlichen Effekten von ihr, auch kein Necessaire oder Hygieneartikel etc. befänden, antwortete sie, die Effekten, welche sich im defekten Koffer befunden hätten, schicke ihr B._____ nach Hause nach. B._____

- 10 habe die beiden Gepäckstücke einfach gekauft. Sie hätten nie über den Kauf eines neuen Hartschalenkoffers geredet (Urk. 5 S. 2 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2012 führte die Beschuldigte aus, auf ihrer Rückreise habe sie zwei Koffer bei sich gehabt, die B._____ gekauft habe. Ihr Koffer sei auf der Reise beschädigt worden. Sie sei nicht dabei gewesen, als diese Gepäckstücke gekauft worden seien. Jemand habe ihr die Koffer vorbeigebracht, als sie zusammen am Samstag Abend im Ausgang gewesen seien. B._____ habe gesagt, er kaufe die Koffer, das liege bei ihm auf dem Weg zur Arbeit. Auf die Frage, ob sie nicht gerade gesagt habe, jemand habe diese Gepäckstücke vorbeigebracht, als sie ihm Ausgang gewesen seien, führte sie aus, B._____ und D._____ seien am Samstag mit den beiden Gepäckstücken vorbei gekommen. Im Rollkoffer seien Kleider und andere Effekten gewesen: Weisse Schuhe, ein weisses Kleid, ein weisser Schal, ein rotes Kleid, ein Paar schwarze Hosen, ein schwarzes T-Shirt und weisse Shorts, drei grosse Fotokameras, eine kleine Fotokamera, zwei Sprays, Parfüms, ein Kamm, Batterien, eine Ladegerät und eine "Hundesgestelltli". Alle diese Sachen würden ihr gehören. Sie habe einen Teil ihrer Kleider in Brasilien gelassen, auch einen Teil ihrer Fotos. Er habe gesagt, er bringe das im Januar mit. Sie habe einen Teil ihres Gepäcks zurückgelassen, da nicht alles im Gepäck Platz gehabt habe. B._____ habe den Rollkoffer gepackt und ihn zum Flughafen gebracht. Sie habe den Koffer nicht selber gepackt, weil es ihr nicht gut gegangen sei und sie Migräne gehabt habe. Die Kameras habe sie zuerst im Koffer gehabt und dann in den Rucksack getan. Im Rucksack seien noch das "Hundesgestelltli", Erfrischungstücher und eine Brille drin gewesen, sonst wisse sie nicht mehr genau, was noch drin gewesen sei. Sie habe auch noch T-Shirts und Unterhosen von ihm mitgenommen. Ausserdem noch Dokumente von B._____. Sie habe nicht genau geschaut, was es für Papiere seien, er habe gesagt, es seien Dokumente der Bundesregierung. B._____ habe vorgeschlagen, Sachen von ihm einzupacken und eigene Gegenstände in Brasilien zurückzulassen, da er ja später nach komme und ihr die Sachen bringen könne. Der Rucksack sei auch von B._____ gepackt worden. Sie habe den Rollkoffer und den Rucksack im Hotel übernommen (Urk. 6 S. 5 ff.).

- 11 - In der Haftanhörung vom 31. Oktober 2012 wiederholte die Beschuldigte, dass B._____ das Gepäck für sie gepackt habe, weil ihres beschädigt gewesen sei. Sie sei im Bett gelegen und er habe das Gepäck auf dem Tisch, welcher nebenan gestanden sei, gepackt (Urk. 13/11 S. 3 f.). Bei der Polizei führte die Beschuldigte am 29. November 2012 aus, B._____ habe ihr einmal gesagt, dass sie Papiere, also amerikanische, behördliche Papiere nach London bringen solle. Sie sollte dort diese Papiere seinem Anwalt, welcher sie am Flughafen erwarte, überreichen. Er habe ihr gesagt, dass diese Papiere für das Erlangen seines Visums in Nordirland bestimmt seien. Sie sei zu dieser Zeit krank gewesen und habe Migräne gehabt. Er habe die Papiere in den Koffer gepackt, zusammen mit T-Shirts und Unterwäsche. Dies habe er getan, damit er bei seiner Ankunft frische Wäsche habe. Dazu habe er auch ihre Sachen eingepackt. Am gleichen Tag seien sie abends zusammen ausgegangen. Sie habe die Koffer gar nie geöffnet, sie habe nur ihre Sachen auf der Vorderseite eingepackt. B._____ habe ihr versprochen, ihre Sachen per DHL nachzusenden. Sie habe gedacht, dass das Gepäck nur Sachen, die er ihr genannt habe, enthalte. Von B._____s Anwalt wisse sie, weil B._____ ihr gesagt habe, dass dieser sie im Hotel in London aufsuchen werde, um die Papiere für sie abzuholen. Das Hotel sei für die Übernachtung in London gebucht gewesen. B._____ habe nur gesagt, dass sie die Papiere dem Anwalt geben müsse. Er habe nichts von den Gepäckstücken gesagt. Sie hätte die Gepäckstücke bis Januar bei ihr behalten, bis zur Anreise von B._____. Der Koffer, mit welchem sie nach Sao Paolo gereist sei, sei im Transit beschädigt worden und B._____ habe ihr angeboten, zwei neue Gepäckstücke zu kaufen. Sie habe den Schaden erst nach der Ankunft im Hotel bemerkt. B._____ habe den beschädigten Koffer nach Hause genommen, nachdem er die neuen Koffer gekauft habe. B._____ habe ihren Koffer mitgenommen und D._____ habe die neuen Koffer gebracht. B._____ sei ein paar Minuten später nach gekommen. Sie habe B._____ packen gesehen. Während dieser Zeit habe sie sich im Badezimmer aufgehalten, habe sich jedoch immer wieder zu ihm gedreht. Er habe die Papiere in den Rollkoffer gepackt und gesagt, er würde noch mehr Papiere in den Rucksack einpacken (Urk. 7 S. 2 ff.).

- 12 - In der Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2013 wiederholte die Beschuldigte, dass sie die Gepäckstücke nicht gepackt habe, sehr krank gewesen sei und ihr die Taschen gebracht worden seien. Sie habe die Gepäckstücke nie geöffnet. B._____ habe ihr Papiere oder Dokumente geben wollen, welche sie in London einem Anwalt hätte gebe sollen. Die Papiere habe sie nie gesehen, sie seien in der Tasche gewesen. Es sei ihr ganz schlecht gegangen, sie habe Migräne gehabt. Sein Freund und er hätten die Koffer gepackt. Der Boden ihres alten Koffers habe sich gelöst. Als sie den Koffer erhalten und auf das Taxi gewartet habe, um ins Hotel zu fahren, habe sie gemerkt, dass der Koffer kaputt gewesen sei. Sie habe dann B._____ angerufen und ihm gesagt, dass ihr Koffer stark beschädigt sei. Er habe ihr neue Koffer gekauft und für sie gepackt. B._____ habe die neuen Koffer um ca. 14/15 Uhr am Samstagnachmittag ins Hotelzimmer gebracht. Er sei mit seinem Freund gekommen, der ihm beim Packen geholfen habe. Es sei ihr schlecht gewesen und sie sei in der Toilette gewesen. Sie habe nur schnell geschaut und gesehen, dass sie packten. Sie habe gesehen, wie sie einige Papiere und Kleider hineingelegt hätten. Die Koffer habe sie nicht geöffnet, als sie gegangen seien. In den Rucksack habe man Telefon, Pass, ein MP3- Player, Akkus und eine Kamera reinpacken können. Sie habe drei oder vier Kameras dabei gehabt, die sie dort eingepackt habe. Genau kontrolliert, was in den Koffern gewesen sei, habe sie nicht. B._____ habe nur gesagt, er habe die Papiere, T-Shirts und Unterhosen, für den Fall, dass er rüber komme, eingepackt. Er habe viele Koffer mit vielen Kleidern rüberbringen wollen und deshalb kein Platz gehabt. Ihre Kleider und Gegenstände habe er ihr mit DHL schicken wollen. Als sie in Brasilien angekommen sei, habe sie im Hotel gemerkt, dass ihr Koffer beschädigt sei. Auf Hinweis auf den Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage führte die Beschuldigte aus, beim Warten auf das Taxi habe sie gesehen, dass er leicht beschädigt gewesen sei. Er sei vorne und hinten beschädigt gewesen. Beim Taxi habe sie nur den Schaden hinten gesehen. Die Papiere im neuen Koffer habe sie nie gesehen. B._____ habe gesagt, er lege Papiere hinein, damit er für Nordirland ein Visum erhalten (Urk. 8 S. 3 ff.). Vor Vorinstanz führte sie schliesslich aus, weil sie mit einem grossen Gepäckstück angereist sei, hätten nicht alle ihre persönlichen Sachen in den zwei

- 13 kleinen Gepäckstücken Platz gehabt. Auf die Frage, wieso B._____ seine eigenen Sachen nicht selber mitgenommen habe, da er ihr ja später nachgereist wäre, antwortete die Beschuldigte, es sei ihr übel gewesen und B._____ habe für sie gepackt (Prot. I S. 11). Die - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 10 N 22) durchaus widersprüchlichen Aussagen beginnen bereits bei den Ausführungen der Beschuldigten über die Beschädigung ihres Koffers, mit welchem sie nach Brasilien gereist war. Zuerst führte sie aus, die Beschädigung erst im Hotel in Sao Paolo bemerkt zu haben, was sie einmal auch so wiederholte. Später stellte sie sich jedoch auf den Standpunkt, sie habe den Schaden bemerkt, als sie auf das Taxi gewartet habe, um ins Hotel zu fahren und deshalb sogar B._____ angerufen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, führte sie aus, beim Warten gesehen zu haben, dass der Koffer leicht beschädigt gewesen sei. Sie habe nur den Schaden hinten gesehen und später den Schaden vorne am Koffer. Diese Aussage steht wiederum im Widerspruch zu einer früheren Aussagen, in welcher sie den Schaden auf der Unterseite des Koffers ortete. Ausserdem hätte sie nur wegen einer leichten Schädigung wohl kaum B._____ bereits vom Taxistand aus angerufen. Sodann sagt sie zwar konstant aus, dass B._____ die neuen Gepäckstücke gekauft habe, spricht aber einmal davon, dass jemand die Koffer vorbeigebracht habe, als sie mit B._____ am Samstag Abend im Ausgang gewesen sei, ein anderes Mal führte sie aus, B._____ und D._____ hätten die Koffer vorbei gebracht, wobei sie einmal erwähnte, dass dies am Samstag Nachmittag um 14/15 Uhr gewesen sei und ein weiteres Mal machte sie geltend, D._____ allein habe die Gepäckstücke gebracht und B._____ sei erst kurz später dazu gekommen. Diese Aussagen sind folglich alles andere als übereinstimmend. Weiter sagte sie zwar konstant aus, dass nicht sie die Gepäckstücke für die Rückreise gepackt habe, da sie krank gewesen sei bzw. Migräne gehabt habe, spricht aber teilweise davon, dass sie von B._____ gepackt worden seien, teilweise sollen es sowohl B._____ wie auch D._____ gewesen sein. Weiter will sie sich einmal während des Packens im Bett befunden haben, ein anderes mal im Badezimmer, einmal will sie B._____ dabei immer wieder zugeschaut haben, ein anderes mal will sie nur kurz hingeschaut haben. Der Auffassung der

- 14 - Verteidigung, wonach ihre Aussagen deswegen nicht als unglaubhaft zu erachten seien (Urk. 62 S. 11 f. N 24), kann nicht gefolgt werden. Ausserdem fällt auf, dass die Beschuldigte genau aufzählen konnte, welche ihrer Kleider und Gegenstände sich im Rollkoffer und im Rucksack befanden. Dies stimmt nicht mit der Darstellung überein, dass sie die Gepäckstücke nie geöffnet habe und auch nicht mit derjenigen, dass sie beim Packen kaum zugeschaut habe. Die Aussage, dass sie die Gepäckstücke nie geöffnet habe, widerspricht sodann den Ausführungen, wonach sie die Kameras zuerst im Koffer gehabt und dann in den Rucksack getan habe. Zusammenfassend ergibt sich aus den Ausführungen der Beschuldigten bezüglich der Beschädigung ihres Koffers, des Erhalts der neuen Gepäckstücke und des Packens kein stimmiges Ganzes. Vielmehr erscheinen diese aufgrund der Widersprüche unglaubhaft und als Schutzbehauptungen. Die Beschuldigte legt verschiedene Gründe dar, welche darlegen sollen, dass sie nicht für den Kauf der Gepäckstücke und das Packen derselben verantwortlich war und deshalb nichts von den darin befindlichen Betäubungsmitteln wissen konnte. Diese vermögen aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten aber nicht zu überzeugen. Vielmehr ist es bereits merkwürdig, dass sie sich nicht selber einen neuen Koffer beschaffte oder zumindest darauf bestand, wieder einen Koffer in der selben Grösse zu erhalten. Kommt hinzu, dass es - selbst bei Migräne und beim geltend gemachten Vertrauen gegenüber B._____ (vgl. Urk. 62 S. 11 N 26) - unwahrscheinlich ist, dass sie sich ihre Gepäckstücke vollständig von B._____ packen liess, der sich auch noch von einer für die Beschuldigte fremden Person helfen liess. Immerhin ging es um persönliche Kleider und Gegenstände der Beschuldigten. Sodann ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 12 N 27) - nicht nachvollziehbar, wieso sie Kleider und Gegenstände von sich zurückliess und dafür T-Shirts und Unterhosen von B._____ einpacken liess. B._____ hätte seine Kleider ohne Weiteres selbst nach Irland mitnehmen können, wäre er denn nach Irland gekommen. Einen überzeugenden Grund konnte die Beschuldigte nicht liefern. Selbst wenn der Beschuldigten die neuen Gepäckstücke gebracht wurden und sie nicht selber gepackt hat, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie nicht wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass eben auch Betäubungsmittel

- 15 eingepackt worden sind. Damit erübrigt sich die Auswertung der Überwachungskameras im Hotel "C._____" in Sao Paolo, welche allenfalls belegt hätte, dass B._____ und D._____ der Beschuldigten die neuen Gepäckstücke am Samstag vor ihrer Abreise ins Hotelzimmer brachten (vgl. Urk. 40 S. 7). 2.3. Betreffend die Beziehung zwischen B._____ und der Beschuldigten brachte die Verteidigung vor, dass die Beschuldigte nur aufgrund der von B._____ geschürten Hoffnungen auf eine "echte" Beziehung nach Sao Paolo gereist sei. Die Vorinstanz habe die Persönlichkeit der Beschuldigten und dabei insbesondere ihre aussergewöhnliche Leichtgläubigkeit und Naivität als nicht relevant erachtet, obwohl diese offensichtlich dazu geführt habe, dass die Beschuldigte B._____ blind vertraut und keine Ahnung vom eigentlichen Zweck ihrer Reise gehabt habe (Urk. 40 S. 3 f., Urk. 62 S. 5). Es mag sein, dass sich die Beschuldigte Hoffnung auf eine Beziehung mit B._____ gemacht hat. Dass die Beschuldigte nur aus diesem Grund nach Brasilien reiste, ist aber unglaubhaft. So sind ihre Aussagen bezüglich B._____ sehr widersprüchlich. In der ersten Einvernahme führte sie aus, der Name von B._____ sei "E._____" oder so, sie wisse es nicht genau (Urk. 5 S. 1) und in der gleiche Einvernahme nannte sie ihn "B._____ F._____" (Urk. 5 S. 3). Sie fügte hinzu, dass er nach Irland reisen und sie heiraten wolle. In Sao Paolo habe sie sich in ihn verliebt und ihn vorher schon gemocht (Urk. 5 S. 3 f.). In der Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2012 führte sie bezüglich seines Namens hingegen aus, er heisse "B._____ G._____". Die Beschuldigte wiederholte, dass er nach Irland kommen wolle, um mit ihr zu leben. Sie seien so gut wie verlobt. Sie hätten sich vor etwa 4 Monaten auf Facebook kennengelernt. Er habe sie eingeladen, ihn zu besuchen. Auf die Frage, ob sie nach drei Tagen bereits wisse, dass B._____ zur ihr nach Irland ziehen wolle, meinte sie, das sei ihre Bedingung gewesen, dass sie ihn erst habe kennenlernen wollen, und er habe ja alles bezahlt. Sex hätten sie nicht gehabt, nur geschmust. Er habe gefunden, es sei besser, wenn sie im Hotel und nicht bei B._____ wohne. Sie sei nie in seiner Wohnung gewesen. Er habe gesagt, er arbeite für die Regierung. Seinen Geburtstag kenne sie nicht und über seine Ausbildung wisse sie nichts (Urk. 6

- 16 - S. 2 ff.). Anlässlich der Haftanhörung führte sie aus, der Zweck der Reise sei gewesen, dass sie B._____ habe treffen wollen. Er habe vorgehabt, in ihr Land zu ziehen. Auf die Frage, was sie in Sao Paolo zusammen unternommen hätten, führte die Beschuldigte aus, dass sie einmal am Samstag ausgegangen seien, um etwas zu trinken und zu essen. Sie hätten nicht gemeinsam übernachtet (Urk. 13/11 S. 3 f.). Bei der Polizei nannte die Beschuldigten B._____ erneut "G._____". Er habe ihr angegeben, für die USA-Behörden zu arbeiten, dass seine Eltern noch leben würden und er eine Schwester habe. Mehr könne sie über B._____ nicht sagen. Sie hätten vor vier Monaten erstmals Kontakt über Facebook gehabt (Urk. 7 S. 4 und S. 7). In der Schlusseinvernahme führte die Beschuldigte aus, ein paar Tage bevor sie nach Brasilien geflogen sei, habe B._____ gesagt, er wolle im Januar nach Nordirland kommen und mit ihr eine richtige Beziehung anfangen. Er habe zuerst zu ihr rüber kommen wollen, aber sie habe ihn lieber zuerst woanders treffen wollen. Sie wisse über ihn, dass er Eltern und eine Schwester habe und für die amerikanische Regierung arbeite. Er heisse B._____ G._____ (Urk. 8 S. 4 f.). Weiter ergänzte sie, dass die Freundschaftsanfrage auf Facebook ca. im April / Mai 2012 erfolgt sei und er ihr im September den Vorschlag gemacht habe, nach Brasilien zu gehen. Der Kontakt mit ihm zwischen April und September sei per E-Mail und SMS verlaufen. Sie habe schon das Gefühl gehabt, dass es eine richtige Beziehung geben werde (Urk. 8 S. 10). Vor Vorinstanz gab sie an, B._____ habe ein Foto von ihr von Facebook gehabt, aber sie habe kein Foto von ihm gehabt. Auf die Frage, wieso B._____ nicht zu ihr gereist sei, sondern sie zu ihm, obwohl er sie heiraten und gemeinsam in Irland ein Haus habe kaufen wollen, führte sie aus, er sei zu beschäftigt gewesen, um nach Nordirland zu kommen (Prot. I S. 8). Sie wisse über ihn, dass seine Eltern noch leben und er eine Schwester habe. Er habe ihr zudem gesagt, dass er für die United States Federation Company arbeite (Prot. I S. 9 f.). In Brasilien habe sie ihn nur zur Abendessenszeit im Hotel gesehen, die Nächte habe er nicht bei ihr verbracht (Prot. I S. 10). Die Beschuldigte kennt die Adresse von B._____ sodann nicht (Urk. 6 S. 3, Urk. 7 S. 4, Urk. 8 S. 5). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 14 ff., Urk. 70b S. 2) und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 67 S. 2) fällt auf, dass

- 17 die Beschuldigte sehr wenig über B._____ weiss, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit ihm zusammenziehen wollte. In Brasilien sah sie ihn nur abends, nie während der Nacht und zusammen aus gingen sie nur einmal. Vor dem Hintergrund, dass die Reise ein gemeinsames Kennenlernen bzw. gar eine ernsthafte Beziehung hätte bezwecken sollen, erscheint dies merkwürdig, selbst wenn B._____ tagsüber tatsächlich hätte arbeiten müssen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 62 S. 8 N 17). Als Grund, wieso sie zu ihm und nicht er zu ihr gereist ist, gab die Beschuldigte sodann Widersprüchliches an. Einerseits gab sie an, er habe zwar zu ihr kommen wollen, aber sie habe ihn lieber zuerst woanders treffen wollen, andererseits machte sie geltend, er sei zu beschäftigt gewesen, um nach Nordirland zu kommen. Es ist folglich unklar, ob sie der Grund war, dass sie zuerst zu ihm reiste, oder ob er der Grund war, dass sie zu ihm reisen musste, damit sie sich sehen konnten. Die verschiedenen Begründungen der Beschuldigten bezüglich des Grundes ihrer Reise lassen ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen. Dass sie, die seit 31 Jahren (Urk. 5 S. 3) nicht mehr geflogen war, nach Brasilien reiste, um dann täglich nur ein paar Stunden mit einem Mann zu verbringen, von dem sie das Äussere nicht kannte und auch sonst kaum etwas wusste, ist selbst dann kaum nachvollziehbar, wenn man von einer aussergewöhnlichen Leichtgläubigkeit und Naivität der Beschuldigten ausgeht. Kommt hinzu, dass die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, dass die Beschuldigte im Oktober 2012 zwei E-Mails von einer "H._____" erhalten habe, welche ihr weisgemacht habe, dass sie in Brasilien $ 10.5 Millionen abholen könne, worauf hin ihr ein Anwalt namens "I._____" die Reise nach Brasilien organisiert und die Kosten für die Hinreise bezahlt habe (Urk. 32 S. 7, Urk. 30/8- 9). Bereits damit liegt ein weiterer möglicher Grund für die Reise der Beschuldigten nach Brasilien vor, welchen sie jedoch nicht erwähnt hatte. Sie selber sagte bezüglich der Bezahlung der Flüge nicht konstant aus. In der ersten Einvernahme führte sie aus, B._____ habe ihr Flugticket bezahlt und ihr dann per E-Mail zugestellt. Er habe alles organisiert (Urk. 5 S. 3). In der selben Einvernahme ergänzte sie, dass ihr D._____ den Rückflug von London nach Belfast gebucht und bezahlt habe. Auf die Frage, ob sie für die Reise, nach Ankunft in Belfast, Geld erhalten sollte, führte sie aus, "sie" hätten ihr gesagt,

- 18 dass sie alles bezahlen würden bis zu ihrer Ankunft in Belfast (Urk. 5 S. 4). In der Hafteinvernahme führte sie zuerst aus, B._____ habe die Reise bezahlt. Dann sagte sie aus, D._____ habe das Flugticket und das Visum für Brasilien bezahlt (Urk. 6 S. 5). Bei der Polizei führte sie aus, B._____ habe ihr alles bezahlt, die Reise und das Hotel (Urk. 7 S. 2). Auch in der Schlusseinvernahme sagte sie aus, B._____ habe gesagt, er werde alles bezahlen, wenn sie komme und das habe er auch gemacht (Urk. 8 S. 4). Vor Vorinstanz führte sie aus, B._____ habe ihr gesagt, dass er alles bezahlen werde und erst als sie die Dokumente erhalten habe, habe sie gesehen, dass D._____ die Reise bezahlt habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob D._____ auch den Flug nach London bezahlt habe. Die Buchung für den Flug von London nach Belfast habe glaublich I._____ vorgenommen (Prot. I S. 12). B._____ hätte allenfalls einen Grund gehabt, der Beschuldigten den Flug zu bezahlen, folgt man der Darstellung der Beschuldigten, wonach er und sie sich hätten kennenlernen und eine Beziehung führen wollen. Nicht aber D._____ oder I._____. Der einzig naheliegende Grund für die Bezahlung der Reise durch D._____ oder I._____ wäre derjenige, dass diese von der Beschuldigten eine Gegenleistung, wie eben den Transport von Betäubungsmitteln, erwarteten. Dies musste - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 14 f. N 32) - auch der Beschuldigten klar sein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Hinreise in Kauf nahm, dass der Zweck ihrer Reise nicht nur das Kennenlernen von B._____ war, sondern auch eine Gegenleistung von ihr erwartet würde. Spätestens jedoch in Brasilien, wo ihr nicht nur neue Gepäckstücke gebracht, sondern diese angeblich - von B._____ und einem Fremden gepackt wurden, wo ihr aufgetragen wurde, Dokumente einem Anwalt in London zu übergeben und wo ihr spätestens klar wurde, dass ihre Reisekosten eben nicht nur von B._____ übernommen worden waren, musste sie damit rechnen, dass sich in ihrem Gepäck Betäubungsmittel befinden. Diese Hinweise genügen - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 40 S. 5, Urk. 62 S. 9 N 20 und S. 17 f. N 40 und N 41) durchaus, um mindestens auf einen Eventualvorsatz zu schliessen. Selbst wenn

- 19 sie davon nicht direkt wusste, so nahm sie dadurch, dass sie die entsprechenden Gepäckstücke, ohne diese zu kontrollieren, auf die Rückreise mitnahm, in Kauf, dass sie Betäubungsmittel transportieren würde. 2.4. Die Rüge der Verteidigung, wonach die Vorinstanz zu Unrecht weder den SMS - mit Ausnahme der SMS-Korrespondenz vom Tag der Abreise der Beschuldigten - noch den E-Mail- oder Facebook-Verkehr zwischen B._____ und der Beschuldigten auswerten lassen habe (Urk. 40 S. 4, Urk. 62 S. 9 N 20), ist unbehelflich. Selbst wenn sich aus der Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und B._____ ergeben würde, dass die Betäubungsmittel kein Thema waren bzw. die Beschuldigte auf diesem Weg nicht von B._____ bezüglich des Drogentransports instruiert worden war (vgl. Urk. 40 S. 6, Urk. 63 S. 15 f. N 34), bedeutet dies nicht, dass die Beschuldigte nicht mündlich (per Telefon oder in Brasilien bei der Begegnung mit B._____) darüber instruiert worden sein könnte. Insbesondere wäre daraus nicht zu schliessen, dass bei der Beschuldigten kein Eventualvorsatz vorlag. Denn selbst wenn sich B._____ mit der Beschuldigten nicht über den Drogentransport ausgetauscht hätte, musste sie es unter den genannten Umständen für möglich halten, dass sie im Gepäck Betäubungsmittel mit sich führt, was sie sodann in Kauf nahm. Auch wenn der SMS- und E-Mailverkehr zwischen der Beschuldigten und B._____ zeigen würden, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Hoffnung auf eine richtige Beziehung mit B._____ nach Sao Paolo reiste und dass sie leichtgläubig und naiv ist, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 40 S. 6, Urk. 62 S. 3 ff.), schliesst dies nicht aus, dass dies eben nicht der einzige Grund ihrer Reise war und dass auch ein naiver Mensch sich auf einen Drogentransport einlassen bzw. einen solchen in Kauf nehmen kann. Deshalb erübrigen sich auch die Beweisanträge der Beschuldigten, eine Auswertung des kompletten SMS- Verkehrs zwischen der Beschuldigten und B._____ für den Zeitraum vom April 2012 bis am 29. Oktober 2012 und eine Auswertung des E-Mail Accounts der Beschuldigten für den Zeitraum vom April 2012 bis zum 24. Oktober 2012 vorzunehmen bzw. anzuordnen.

- 20 - Was den SMS-Verkehr zwischen der Beschuldigten und B._____ am Tag ihrer Abreise betrifft, welcher ausgewertet wurde (vgl. Urk. 12/17), so rügte die Verteidigung, dass die Vorinstanz daraus eine Instruktion der Beschuldigten hinsichtlich des Betäubungsmitteltransports herleite, obwohl selbst die Polizei in ihrem Rapport vom 1. November 2012 festgehalten habe, dass dieser Korrespondenz weder direkte noch versteckte Hinweise auf Drogen zu nehmen seien (Urk. 40 S. 5, Urk. 62 S. 16 N 35). Das Gericht kann Beweismittel selbstverständlich anders würdigen als die Polizei. Die Nachricht der Beschuldigten an B._____ "I am though customs just waiting in lounge to baord the plane.had no problems at all.so all good news" (Urk. 12/17) kann zwar bedeuten, dass die Beschuldigte B._____ mitteilen wollte, dass es ihr besser gehe, wie sie geltend macht (Prot. I S. 17, Urk. 62 S. 16 N 36). Es liegt aber durchaus die Vermutung nahe, dass sie ihm mitteilen wollte, dass sie ohne Probleme - nicht nur was ihre Gesundheit, sondern auch die Gepäckstücke betrifft - durch den Zoll gekommen ist. Was die Nachricht der Beschuldigten betrifft, in welcher sie B._____ mitteilte "I an on plane bags locked us now over top me my head" (Urk. 12/17), so geht es hier definitiv um die Gepäckstücke. Aus dem SMS-Verkehr geht nicht hervor, dass sie von B._____ nach den Gepäckstücken gefragt worden war, vielmehr teilte sie ihm von sich aus mit, dass sich diese über ihr im Gepäckablagefach eingeschlossen befinden. Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Beschuldigte B._____ im Rahmen eines SMS-Chats einfach nur auf dem Laufenden halten wollte (Urk. 62 S. 16 f. N 37) kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich daraus - entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 67 S. 3) - schliessen, dass der Beschuldigten bewusst war, dass sich im Gepäck etwas befindet, auf das sie aufpassen muss und dass es B._____ wichtig war, dass das Gepäck bzw. dessen Inhalt in London ankommt. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Beschuldigte wusste oder es zumindest für möglich hielt, dass sich Betäubungsmittel im Gepäck befinden. 2.5. Zusammenfassend ist allgemein bekannt und musste auch der Beschuldigten bekannt sein, dass Kokain meistens aus Lateinamerika in andere

- 21 - Länder importiert wird und man sich die Gepäckstücke nicht von anderen Personen und schon gar nicht von solchen, die man gar nicht oder kaum kennt, packen lässt. Aufgrund der gesamten Umstände, d.h. insbesondere der Bezahlung der Reise der Beschuldigten durch Fremde, des Kaufes neuer Gepäckstücke nicht durch die Beschuldigte selbst, das Packen der Gepäckstücke durch B._____ und einen Fremden und dem geplanten Treffen mit einem Fremden in London, welchem angeblich Dokumente übergeben werden sollten, war es so wahrscheinlich, dass sich in den Gepäckstücken Betäubungsmittel befinden, dass die Bereitschaft der Beschuldigten, die Gepäckstücke mit nach Europa zu nehmen, nur als Inkaufnahme des Transports von Betäubungsmitteln ausgelegt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten sind widersprüchlich und damit unglaubhaft, weshalb sie nicht vom Gegenteil zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, Betäubungsmittel von Sao Paolo nach Zürich und weiter nach London zu transportieren. Was die Art und die Gefährlichkeit der Betäubungsmittel betrifft, so hatte die Beschuldigte bereits von Kokain gehört und hatte selbst Erfahrung mit Morphium zur Schmerzbekämpfung gemacht (Urk. 6 S. 4). Ihr musste damit die Wirkung von Kokain bekannt sein. Ebenso war ihr dessen Gefährlichkeit und Illegalität bewusst, sprach sie doch davon, dass man in Nordirland wegen Konsums und Verkaufs von Drogen von der paramilitärischen Einheit zusammengeschlagen oder umgebracht werde (Urk. 6 S. 4, Urk. 7 S. 3). Selbst wenn die Beschuldigte nicht wusste, dass es sich bei den Betäubungsmittel um Kokain handelte, so nahm sie dies in Kauf, da sie damit rechnen musste und sich damit abfand. Da es sich um zwei Gepäckstücke handelte und aufgrund des Gewichts der Gepäckstücke, musste die Beschuldigte mit einer Betäubungsmittelmenge im Kilogrammbereich rechnen. Mit ihrem zusätzlichen Wissen um die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nahm sie damit in Kauf, dass es sich um eine Menge handelte, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der innere Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt.

- 22 - III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte des Verhalten der Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 38 S. 22 ff.). 1.1. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowie die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wurde von der Verteidigung nicht explizit beanstandet. Durch den Transport von total 2'950 Gramm reinem Kokainhydrochlorid erfüllt die Beschuldigte ohne Weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Da die Menge der Betäubungsmittel 18 Gramm überstieg, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen. 1.2. Da die Beschuldigte bestreitet, von den Betäubungsmitteln gewusst zu haben, ist die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bestritten. Wie bereits unter Ziff. II.2 vorstehend ausgeführt, nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf, mit den zwei Gepäckstücken Betäubungsmittel nach Zürich zu transportieren und wusste, dass sie dazu nicht befugt war. Dabei nahm sie in Kauf, dass es sich um Kokain handelt und es sich um eine Menge handelt, welche mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Sie handelte demnach mindestens eventualvorsätzlich und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht. 2. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 23 - IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 26 ff.). Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe; damit kann eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB) 2. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Bedeutung zukommen (vgl. etwa BGE 118 IV 342; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines "Tarifs" überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.

- 24 - 2.1. Das Tatverschulden der Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht leicht. Sie transportierte 3'487 Gramm Kokaingemisch mit dem sehr hohen Reinheitsgehalt von 85 %, damit 2'950 Gramm reines Kokainhydrochlorid. Mit dieser Betäubungsmittelmenge, welche bei weitem über dem kritischen Grenzwert für die Begründung des schweren Falls liegt - bei Kokain sind es 18 Gramm (BGE 109 IV 143) - schuf die Beschuldigte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Der von der Beschuldigten vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb einer Drogenorganisation zwar nicht eine besonders herausragende Bedeutung zu, anderseits ist ein Drogentransport als notwendige Aufgabe innerhalb einer Drogenorganisation auch keineswegs zu bagatellisieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sie sich nicht von sich aus darum bemühte, als Drogenkurierin eingesetzt zu werden, sondern von anderen dazu animiert wurde. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat, auch was die Einfuhrmenge betrifft. Im Übrigen ist trotz fehlendem Geständnis davon auszugehen, dass sie diesen Drogentransport aus finanziellen Gründen durchführte. Die Beschuldigte lebte zwar in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, befand sich aber keineswegs in einer Notlage. Allenfalls kam als Motiv für den Drogentransport ihre angebliche Liebe zu B._____ hinzu. Dies lässt sich nicht als rechtfertigender Beweggrund berücksichtigen. Ihr subjektives Verschulden erscheint deshalb als noch eher leicht. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 40 bis 44 Monaten dem insgesamt nicht leichten Verschulden der Beschuldigten angemessen. 2.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 32 f.). Zusammengefasst lernte die Beschuldigte den Beruf der Schneiderin und Köchin, später machte sie eine Ausbildung als Pferdetrainerin. Seit 2010 ist sie jedoch erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe. Die Beschuldigte ist zweimal geschieden und hat vier Kinder. Sie hat nur noch mit einer Tochter Kontakt. Seit

- 25 ihrem zwölften Lebensjahr erlebte die Beschuldigte durch ihre beiden Stiefväter, ihren Halbbruder und ihren zweiten Ex-Mann erhebliche sexuelle Gewalt. Sodann hat sie mehrere Selbstmordversuche unternommen. Die tragische Kindheit und Jugend der Beschuldigten und die sexuelle Gewalt, die sie auch als Erwachsene noch erleben musste, sind deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Beschuldigte blieb bezüglich ihrer Schuld ungeständig, was jedoch neutral zu werten ist. Sodann ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 15/1, Urk. 4/1 S. 3, vgl. dazu Urk. 38 S. 33 f.), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Daran anzurechnen sind 12 Monate Freiheitsstrafe, welche die Beschuldigte durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt. Der Vollzug wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Die Beschuldigte ist Ersttäterin, weshalb trotz

- 26 fehlenden Geständnisses davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren eine entsprechende Warnwirkung auf sie hat. Es kann ihr deshalb eine günstige Legalprognose gestellt werden. Andererseits ist, wie ausgeführt, von einem nicht leichten Tatverschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, den vollziehbaren Strafanteil auf 12 Monate festzusetzen. Im Umfang von 24 Monaten ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Einziehung Der Entscheid der Vorinstanz, mit welcher die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Februar 2013 (Urk. 12/10) beschlagnahmten Reiseunterlagen und Notizen und deren Belassung als Beweismittel in den Untersuchungsakten angeordnet wurde, ist zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigten ist die Einziehung der mit gleicher Verfügung beschlagnahmten beiden Mobiltelefone (inkl. SIM) sowie deren Verwertung und das Heranziehung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 38). VII. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Es sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 7'530.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind (vgl. Urk. 63), sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 bezüglich Dispositivziffern 4 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelbehältnisse) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei dieser Strafteil durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Reiseunterlagen und Notizen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Zest, silber / schwarz T-Mobile, inkl. SIM; Mobiltelefon Vairy Touch II, schwarz, inkl. SIM) werden eingezogen und durch die Kasse des

- 28 - Bezirksgerichts Bülach verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'054.90 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. April 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 14. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 241 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 241 Tage, die durch Poilzeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit he... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Januar 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten Betäubungsmittel (3'487 Gramm Kokaingemisch bzw. 2'950 Gramm Reinsubstanz) u... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Reiseunterlagen und Notizen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Zest, silber / schwarz T-Mobile, inkl. SIM; Mobiltelefon Vairy Touch II, schwarz, inkl. SIM) werden... 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... Berufungsanträge: _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Einziehung VII. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. Juni 2013 bezüglich Dispositivziffern 4 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelbehältnisse) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft e... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei dieser Strafteil durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorze... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Reiseunterlagen und Notizen) werden eingezogen und bei den Untersuchungsakten belassen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 8. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Zest, silber / schwarz T-Mobile, inkl. SIM; Mobiltelefon Vairy Touch II, schwarz, inkl. SIM) werden ... 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Bundesamt für Polizei  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Kasse des Bezirksgerichts Bülach  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB130390 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2014 SB130390 — Swissrulings