Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130302-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 25. Oktober 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Michael Scherrer, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend falsches Zeugnis Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. März 2013 (GB130006)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 14) Der Freispruch der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage bzw. des Strafbefehls vom 20. Dezember 2012 des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Sie sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-zu bestrafen, aufgeschoben unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 37 S. 1) 1. Es sei die Berufung abzuweisen und die Beschuldigte freizusprechen. 2. Es sei das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
- 3 - 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Beschuldigte A._____ des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 8). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2013 innert Frist Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die Strafuntersuchung einzustellen, eventualiter seien die erforderlichen Beweise zur Frage ihres Erinnerungsvermögens abzunehmen. Insbesondere beantragte die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Zeugeneinvernahme von B._____ (Urk. 9). In der Folge nahm die Untersuchungsbehörde keine weitere Beweise ab. Vielmehr erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 28. Januar 2013 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Zürich (Urk. 12). 2.1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung, anlässlich welcher auch B._____ in Gegenwart der Beschuldigten und ihrer Verteidigung als Zeugin befragt wurde, sprach die Einzelrichterin die Beschuldigte mit Urteil vom 12. März 2013 vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB vollumfänglich frei
- 4 - (Urk. 20). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden. 2.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 f.) meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 18. März 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 22). Am 3. April 2013 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die erbetene Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 24). Das Urteil ging der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie der Beschuldigten am 15. Juli 2013 bzw. 16. Juli 2013 (Urk. 25/1 und 25/2) in begründeter Fassung zu (Urk. 27). 3. Unter dem 19. Juli 2013 reichte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der erkennenden Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 28). Aus dieser geht hervor, dass von der Anklägerin der Freispruch angefochten wird. Für den Fall, dass die erkennende Kammer das Verfahren für die beantragte Verurteilung als nicht spruchreif erachte, verlangte die Anklagebehörde die neuerliche Einvernahme von B._____ als Zeugin und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur angeblichen Erinnerungsstörung der Beschuldigten. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2013 wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, das ihr zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 29). In der Folge liess die Beschuldigte durch ihre erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 16. August 2013 mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Gleichzeitig erteilte die Beschuldigte Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse (Urk. 31). Am 27. August 2013 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2013 vorgeladen, wobei die Verteidigung darum ersucht wurde, ihre Honorarnote noch vor der Berufungsverhandlung einzureichen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Verteidiger seine Honorarnoten und zwei Arztberichte des Psychiatriezentrums J._____ ins Recht (Urk. 34 und Urk. 35/1-4).
- 5 -
II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragt einen Schuldspruch. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Disposition. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8). Darin wird der Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. Dezember 2012 bewusst falsch ausgesagt. Sie habe damals zu Protokoll gegeben, sie habe mit ihrem Freund C._____, der mit dem Vorwurf konfrontiert war, während einer Auseinandersetzung am 15. Juli 2012, ca. 04.00 Uhr, vor dem Lokal "I._____" in Zürich +D._____ erstochen und E._____ lebensgefährlich verletzt zu haben, abgesehen vom telefonischen Kontakt mit ihm am 15. Juli 2012, ca. 04.30 Uhr, keine weiteren Kontakte mehr gehabt. Tatsächlich habe die Beschuldigte ihren Freund C._____ noch gleichentags um 15.31 Uhr auf dessen Natel angerufen. Während dem rund zweieinhalb Minuten dauernden Telefongespräch sei unter anderem auch die fragliche Tat vor dem Lokal "I._____" und nunmehrige Flucht von C._____ thematisiert worden. Dies habe die Beschuldigte getan, um ihren Freund in der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung nicht weiter zu belasten.
III. Beweisanträge der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Anklagebehörde beantragt die neuerliche Zeugeneinvernahme vom B._____ und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur angeblichen Er-
- 6 innerungsstörung der Beschuldigten, ohne diese Anträge indes näher zu begründen (Urk. 28, Prot. II S. 14). Hiezu ist vorab was folgt zu bemerken: 1.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 (Urk. 9) stellte die Verteidigung im Rahmen des Vorverfahrens den Antrag, es seien - sofern das Strafverfahren nicht eingestellt werde - die zur Frage des Erinnerungsvermögens der Beschuldigten erforderlichen Beweise abzunehmen. Dabei verlangte die Verteidigung die neuerliche Einvernahme der Beschuldigten zu ihrem Zustand nach der Tat, die Einvernahme von B._____ als Zeugin zum Zustand der Beschuldigten vor und nach dem Tötungsdelikt, sowie einen ärztlichen Bericht oder ein ärztliches Gutachten zur Frage des Erinnerungsvermögens bzw. der Amnesie der Beschuldigten, nachdem sie vom Tötungsdelikt ihres Freundes erfahren habe (Urk. 9 S. 1 und 5). Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (Urk. 10/1) wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Verteidigung ab. Ihren ablehnenden Bescheid hinsichtlich eines ärztlichen Berichtes oder Gutachtens zur Frage des Erinnerungsvermögens der Beschuldigten begründete die Anklägerin damit, dass für die Einholung eines ärztlichen Attestes eine retrospektive Mutmassung anzustellen wäre. Einen Erkenntnisgewinn vermöge sie - die Anklägerin - dadurch nicht zu sehen. Hinsichtlich der anbegehrten Einvernahme von B._____ als Zeugin, führte die Staatsanwaltschaft aus, B._____ sei bereits im Rahmen der Strafuntersuchung gegen C._____ befragt worden. Diese Aussagen könnten mangels Direktkonfrontation mit der Beschuldigten zwar nicht zu ihren Lasten, aber immerhin zu Ihren Gunsten verwendet werden. 2. Hinsichtlich der nunmehr von der Anklagebehörde beantragten (neuerlichen) Zeugeneinvernahme von B._____ ist folgendes zu erwägen: 2.1. B._____ hat sich mit der Beschuldigten, C._____ und einer weiteren, hier nicht interessierenden Person in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 im und vor dem Lokal "I._____" aufgehalten. Nach einer zunächst verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung, in welche auch C._____ involviert war und aufgrund welcher er am Auge verletzt wurde, begleitete B._____ die Beschuldigte auf dem Heimweg nach F._____. Während der Zugfahrt von Zürich nach F._____ rief C._____ die Beschuldigte auf deren Mobiltelefon an und teilte ihr mit, dass er
- 7 wegen ihr eine Person getötet habe. Ebenso erhielt die Beschuldigte einen Anruf ihres Ex-Freundes G._____, welcher ihr mitteilte, dass +D._____ tot sei. Nach der Ankunft in F._____ verliess B._____ die Beschuldigte und fuhr an ihren Wohnort H._____. An den Folgetagen hatte sie mit der Beschuldigten noch Kontakt per SMS bzw. WhatsApp. 2.2. B._____ wurde im Rahmen der Strafuntersuchung gegen C._____ am 25. Oktober 2012 polizeilich (Urk. 10/2) und am 10. Dezember 2012 untersuchungsrichterlich (Urk. 10/3) zum Vorfall befragt. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde sie zudem vor Schranken des Gerichts am 12. März 2013 im Beisein der Beschuldigten und ihres erbetenen Verteidigers als Zeugin einvernommen (Urk. 16). Dabei hat sie ihre in der Untersuchung gegen C._____ gemachten Aussagen als korrekt bestätigt (Urk. 16 S. 4). Da B._____ mindestens einmal formell als Zeugin einvernommen und die Beschuldigte und ihr Verteidiger von den belastenden Aussagen Kenntnis hatten, sich zu diesen äussern konnten und Ergänzungsfragen stellen konnten, spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von B._____. 2.3. Bereits in der ersten Einvernahme bei der Polizei gab B._____ eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll (Urk. 10/2 S. 1 ff.). Dabei hat sie auch klar und ausführlich die psychische Verfassung der Beschuldigten in der betreffenden Nacht beschrieben (Urk. 10/2 S. 4 und S. 7 f.). Ebenso erteilte sie Auskunft über ihre Kontakte zur Beschuldigten an den Folgetagen und darüber, ob die Beschuldigte mit C._____ weitere telefonische Kontakte gehabt habe (Urk. 10/2 S. 8). In den folgenden beiden Befragungen schilderte sie die Art der Handlungen, den Zustand der Beschuldigten und die weiteren Kontakte der Beteiligten im Kern jeweilen gleichbleibend und widerspruchsfrei (Urk. 10/3 S. 3 ff.; Urk. 16 S. 3 ff.). Der Geschehensablauf, die psychische Verfassung der Beschuldigten in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 und die weiteren Kontakte der Beteiligten sind damit bereits rechtsgenügend erstellt, weshalb es hierzu keiner weiteren Beweiserhebung bedarf. Es bestehen sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B._____ falsche Aussagen gemacht hat, was im Übrigen von der Anklägerin auch nicht behauptet
- 8 wird. Sodann erfolgten ihre Aussagen unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche neue bzw. andere Erkenntnisse eine neuerliche Befragung der Zeugin B._____ bringen könnte, zumal die Staatsanwaltschaft anlässlich der (erneuten) Zeugeneinvernahme vor Schranken des Gerichts Gelegenheit gehabt hätte, allenfalls noch bestehende Unklarheiten in den Aussagen der Zeugin B._____ auszuräumen. Dies hat die Anklagebehörde jedoch - mangels Teilnahme an der Hauptverhandlung - unterlassen. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur angeblichen Erinnerungsstörung der Beschuldigten einzuholen (Urk. 28). Dies ist zu verneinen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist eine Kernaufgabe der richterlichen Beweiswürdigung und Rechtsfindung. Dieser Aufgabe kann sich der Richter nicht entledigen durch Delegation an einen Experten. Es geht vorliegend nicht um eine Situation, wo ein besonderes Fachwissen zur Beurteilung einer Tatfrage nötig wäre, über welches der Richter nicht verfügt. Allein aus dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden bisweilen ein Gutachten über eine derartige Fragestellung beiziehen, folgt noch nicht, dass dem Richter die eigene Beurteilung solcher Fragen nicht mehr erlaubt wäre. Glaubhaftigkeitsgutachten können eine Hilfestellung dazu geben, sind aber nicht unabdingbar und gar verbindlich, insbesondere dort nicht, wo keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Beurteilung durch das Gericht erschweren. Damit kann der Richter eine eigenständige Beweiswürdigung vornehmen. Kommt vorliegend hinzu, dass es im heutigen Zeitpunkt wohl schwierig wäre, eine zuverlässige Begutachtung der Beschuldigten durchzuführen. Seit dem Vorfall in der Nacht vom 15. Juli 2012 ist über ein Jahr vergangen. Ihre damalige psychische Situation wie auch diejenige im Moment der Zeugenbefragung lassen sich nicht mehr zuverlässig feststellen, zumal keinerlei ärztliche Befunde, Berichte etc. hierüber existieren. Auch sind zwischenzeitlich derart viele Sekundäreinflüsse durch das soziale Umfeld und die prozessualen Befragungen erfolgt, dass auch unter diesem Aspekt eine Begutachtung der Beschuldigten keine zuverlässigen Resultate mehr erbringen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar ursprüng-
- 9 lich die selbe Auffassung vertreten, hat sie doch mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (Urk. 10/1) eine Begutachtung der Beschuldigten abgelehnt. Demnach ist auf eine psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten zur Frage einer allfälligen Erinnerungsstörung zu verzichten. Nur am Rande sei erwähnt, dass in dem von der Verteidigung eingereichten Arztbericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 17. Juni 2013 bei der Beschuldigten eine Störung nach akuter Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Die Ärzte hielten weiter fest, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Kollegen der Beschuldigten mit grösster Wahrscheinlichkeit eine akute Belastungsreaktion bestanden habe, welche die Zeitgitterstörungen und die Erinnerungslücke erkläre (Urk. 35/1). Dieser Bericht stellt kein Gutachten dar. Er deutet jedoch darauf hin, dass ein Gutachten - wäre ein solches eingeholt worden - die Behauptungen der Beschuldigten durchaus hätte stützen können.
IV. Sachverhalt 1. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt des Tötungsdeliktes die Freundin von C._____. In der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wurde die Beschuldigte am 11. Dezember 2012 als Zeugin einvernommen (Urk. 3). Dabei gab sie zu Protokoll, dass es zwischen ihr und C._____ seit dem Telefongespräch vom 15. Juli 2012, ca. 04.30 Uhr, zu keinem weiteren Kontakt mehr gekommen sei (Urk. 3 S. 8). Tatsächlich hatte die Beschuldigte aber gleichentags um 15.31 Uhr ein zweieinhalb Minuten dauerndes Telefongespräch mit C._____ geführt (Urk. 5). 2.1. Die Beschuldige bestreitet (heute) nicht mehr, dass sie am 15. Juli 2012 um 15.31 Uhr ihren damaligen Freund telefonisch kontaktiert und in der Folge ein rund zweieinhalb Minuten dauerndes Gespräch mit ihm geführt hat, wobei unter anderem auch die fragliche Tat vor dem Lokal "I._____" in Zürich und die Flucht von C._____ ins Ausland thematisiert wurden (Urk. 4 S. 2; Urk. 17 S. 4 f., Prot. II S. 10). Ebenso stellt sie nicht in Abrede, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. Dezember 2012 diesen (zweiten) telefonischen Kontakt mit C._____ ent-
- 10 schieden verneint zu haben. Unbestritten ist ferner auch, dass die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen wurde (Urk. 3 S. 1). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der objektive Teil der Sachverhaltsdarstellung damit rechtsgenügend erstellt ist (Urk. 27 S. 4). 2.2. In dem Strafbefehl entnommenen Anklagesachverhalt unter Ziffer I. Abs. 4, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Anklage ersetzt, wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe anlässlich der fraglichen Zeugeneinvernahme bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, um ihren Freund in der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung nicht zu belasten (Urk. 8). Damit wird der subjektive Teil der Sachverhaltsdarstellung umschrieben. In dieser Hinsicht machte die Beschuldigte aber stets geltend und wiederholt dies heute, dass sie sich an das betreffende Telefongespräch im Rahmen der Zeugenbefragung schlicht nicht mehr habe erinnern können, auch wenn dies so gewesen sein müsse (Urk. 4 S. 2; Urk. 17 S. 4, Prot. II S. 10). Die Verteidigung hält vor diesem Hintergrund dafür, dass die aussergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt ihres damaligen Freundes bei der Beschuldigten eine akute Belastungssituation hervorgerufen hätten, welche dazu geführt habe, dass sich die Beschuldigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. Dezember 2012 nicht mehr an das Telefongespräch, welches Gegenstand der Anklage sei, habe erinnern können (Urk. 9 S. 2 ff.; Urk. 15; Urk. 18). Damit stellt die Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig gesehen hat - in Abrede, vorsätzlich eine falsches Zeugnis abgelegt zu haben. 2.3. Was die Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist (Urk. 27 S. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). Da-
- 11 rauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit noch die verbleibende strittige Frage zu prüfen, ob die Beschuldigte vorsätzlich falsch ausgesagt hat. 3.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4; Urk. 17) und das auf einer DVD aufgezeichnete Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und C._____ bzw. das entsprechende Wortprotokoll vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr (Urk. 5). Ferner liegen die Aussagen von B._____ (Urk. 10/2; Urk. 10/3 und Urk. 16) im Recht. 3.2. Die Aussagen der Beschuldigten und B._____ wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des vor-instanzlichen Entscheides zu verweisen ist (Urk. 27 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der eingeklagte Sachverhalt ist dementsprechend auf Grund der Akten und der heutigen Berufungsverhandlung nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen zu überprüfen. 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen. 4.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, S. 81 N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob
- 12 er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 12 zu Art. 10; ZR 72 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 10; Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 80 N 227 und 228). 4.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Soweit die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgeklärt werden kann, dürfen entsprechende Argumente dennoch – ergänzend – in die Beweiswürdigung einfliessen. 4.4.1. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in dieser Hinsicht zunächst ausgeführt, dass die Beschuldigte ein - durchaus legitimes – Interesse habe, bei ihren Aussagen die Geschehnisse in einem für sie günstigen Lichte erscheinen zu lassen. Insgesamt – so die Vorinstanz fortfahrend – seien die Aussagen der Beschuldigten mit entsprechender Vorsicht zu würdigen (Urk. 27 S. 9). 4.4.2. Mit dem Einzelgericht ist sodann davon auszugehen, dass die Zeugin B._____ zwar unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Die Zeugin ist aber zugleich mit der Beschuldigten befreundet. Wenn die Vorinstanz dafürhält, dass keine Anzeichen bestünden, dass B._____ der Beschul-
- 13 digten einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen und die Zeugin darüberhinaus nicht nur ein positives Bild der Beschuldigten zu Protokoll gegeben habe, weshalb B._____ daher grundsätzlich als glaubwürdig betrachtet werden könne (Urk. 27 S. 11), so ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. 4.5. Primäre Bedeutung muss der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen zukommen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). 4.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 78, N 216; BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und
- 14 - 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 10) 5. Die Beschuldigte wurde in der Strafuntersuchung gegen C._____ am 10. Oktober 2012, mithin rund drei Monate nach dem Tötungsdelikt, erstmals zu den Ereignissen in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 polizeilich befragt (Urk. 2). Dabei gab sie zu Protokoll, sie und B._____ hätten bereits vor dem Besuch des "I._____" viel getrunken. Sie hätte ein oder zwei Wodka Redbull und ein bis zwei Tequilla Shots konsumiert (Urk. 2 S. 5). Im "I._____" hätten sie an der Bar dann weiter Alkohol konsumiert, was und wie viel sie dort getrunken habe, wisse sie jedoch nicht mehr. Es seien teilweise Tequilla Shots und Wodka Redbull gewesen (Urk. 2 S. 6). Über die danach folgenden Geschehnisse wisse sie nicht mehr viel. Sie erinnere sich, dass sie plötzlich nicht mehr bei ihrer Gruppe gewesen sei, sondern vor dem Lokal mit einem Kollegen aus … gesprochen habe, wobei sie den Inhalt dieses Gesprächs nicht mehr wisse. Sie erinnere sich zudem noch daran, dass B._____ mehrmals versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. Sie habe aber nicht abgenommen. Ebenso wisse sie noch, dass sie im "I._____" auf der Toilette gewesen sei. Als sie dann anschliessend das "I._____" (wieder) verlassen habe, habe sie C._____ gesehen, welcher ein blaues Auge gehabt habe, woher wisse sie nicht. Sie habe geweint und sich daraufhin mit B._____ in der Nähe eines Gebüsches hingesetzt. Dort habe sie weiter geweint (Urk. 2 S. 6 und S. 7). Sie habe versucht, mit ihrem Freund zu sprechen. Er sei aber wütend gewesen, weshalb ihr dies nicht gelungen sei (Urk. 2 S. 7). Mit B._____ sei sie anschliessend vom "I._____" zum Hauptbahnhof gegangen. Was sie mit ihr dabei geredet habe, wisse sie auch nicht mehr. Auf dem Heimweg sei sie sehr aufgelöst gewesen und habe geweint; sie habe eigentlich geweint, seit sie C._____ mit dem blauen Auge gesehen habe (Urk. 2 S. 8 und S. 9). Auf der Zugfahrt von Zürich nach F._____ habe sie einen Anruf ihres Ex-Freundes G._____ erhalten, welcher ihr mitgeteilt habe, dass +D._____ tot sei. Sie habe dies B._____ erzählt. Sie habe geweint und könne sich nicht mehr daran erinnern, was B._____ daraufhin zu ihr gesagt habe (Urk. 2 S. 9). Ebenso habe sie auf der Heimfahrt im Zug einen Anruf ihres Freundes C._____ erhalten. Sie sei am Weinen gewesen und habe nicht mitbekommen, was er gesagt habe (Urk. 2 S. 11). Am Sonntag habe sie
- 15 dann eventuell nochmals mit B._____ Kontakt gehabt; sie sei sehr aufgelöst gewesen. In der Folge sei sie während zwei Tagen von der Arbeit ferngeblieben (Urk. 2 S. 9). Mit ihrem Freund C._____ habe sie bis zu seiner Verhaftung keinen weiteren Kontakt mehr gehabt (Urk. 2 S. 12). Anlässlich ihrer Befragung als Zeugin am 11. Dezember 2012 (Urk. 3) hielt die Beschuldigte an ihrer Version fest. Sie machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu ihrem Alkoholkonsum, zu den Begebenheiten im und vor dem Lokal "I._____", zu ihrer psychischen Verfassung und den Ereignissen auf dem Nachhauseweg (Urk. 3 S. 4 ff.). Insbesondere bestätigte die Beschuldigte, dass sie auf der Zugfahrt von Zürich nach F._____ einen Telefonanruf ihres Ex Freundes G._____ erhalten und dieser ihr mitgeteilt habe, dass +D._____ tot sei. Ob G._____ ihr gesagt habe, wie +D._____ zu Tode gekommen sei und wer ihn getötet habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 3 S. 7). Ebenso bestätigte die Beschuldigte, dass sie auf der Zugfahrt einen Telefonanruf ihres Freundes C._____ erhalten habe. Wie bei der polizeilichen Befragung konnte sie zum Inhalt des Gesprächs indes keine Angaben machen. Aufgrund der Mitteilung von G._____ über den Tod von +D._____ sei sie am Weinen gewesen (Urk. 3 S. 7). Die Frage, ob sie nachher nochmals Kontakt mit C._____ gehabt habe, verneinte die Beschuldige auf mehrfaches Befragen des einvernehmenden Staatsanwaltes kategorisch (Urk. 3 S. 8). Nachdem ihr die Tonaufzeichnung des Telefongesprächs vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, vorgespielt wurde, erklärte die Beschuldigte was folgt: "Ich war verwirrt. Ich habe das verdrängt. Ich weiss nicht mehr genau, wann ich mit wem noch was telefonierte" (Urk. 3 S. 8). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, weshalb sie vorher jeden späteren Kontakt mit ihrem Freund entschieden bestritten und stattdessen nicht angegeben habe, dass sie nicht mehr wisse, mit wem genau sie wann telefoniert habe, schwieg die Beschuldigte (Urk. 3 S. 9). In der Folge wurde die Beschuldigte mit verschiedenen Aussagen der Zeugin B._____ hinsichtlich ihres Verhaltens vor dem Lokal "I._____" und auf der Zugfahrt von Zürich nach F._____ sowie ihrer Kontakte zu B._____ am Folgetag konfrontiert. An diese Gegebenheiten vermochte sich die BeschuIdigte indes ebenfalls nicht zu erinnern. Insbesondere hatte sie keine Erinnerung mehr daran, dass
- 16 sie B._____ unmittelbar nach dem Telefon von C._____ erzählt habe, dass er ihr soeben erklärt habe, er habe jemanden umgebracht (Urk. 3 S. 9). Am 20. Dezember 2012 (Urk. 4) wurde die Beschuldigte zum heute zu beurteilenden Vorwurf untersuchungsrichterlich befragt. Sie hielt dafür, dass sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. Dezember 2012 nicht gelogen habe. Sie habe sich nicht mehr erinnern können, dass sie selber C._____ angerufen habe (Urk. 4 S. 2). Sie könne sich im übrigen auch an einige anderen Sachen in diesem Zusammenhang nicht mehr erinnern. Als Grund hierfür führte die Beschuldigte einen Filmriss aufgrund ihres Alkoholkonsums in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 an (Urk. 4 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Beschuldigte auf ihre bisherige Sachdarstellung. Sie führte aus, sie habe sich an das zweite Telefongespräch mit C._____ nicht erinnern können und tue dies auch heute nicht. Für sie habe dieses Gespräch eigentlich gar nicht existiert. Als ihr die entsprechende Tonaufzeichnung im Rahmen der Zeugenbefragung durch den einvernehmenden Staatsanwalt vorgespielt worden sei, habe sie es zum ersten Mal gehört. Deswegen sei sie damals auch verwirrt gewesen. Sie hätte das Telefongespräch damals sicher erwähnt, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte (Prot. I S. 5 f.). An dieser Version hielt die Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 6 ff.). 6. Wie vorstehend unter Ziffer II.2.3. erwähnt, äusserte sich B._____ im Strafverfahren gegen C._____ einlässlich zur psychischen Verfassung der Beschuldigten in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012. Sie führte aus, dass sie und die Beschuldigte vor dem Besuch des "I._____" bereits Alkohol (Wodka Redbull) konsumiert hätten. An der Bar im "I._____" hätten sie wiederum einige "Shots" getrunken (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 3). Sie glaube, sie hätten bereits zu diesem Zeitpunkt zu viel Alkohol konsumiert. Die Beschuldigte habe sich dann von ihrer Gruppe entfernt. Sie - B._____ - habe ihr geschrieben (SMS via WhatsApp) und gefragt, wo sie sei. Sie habe von der Beschuldigten komische Antworten erhalten, so wie halt eine "Besoffene" schreibe (Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/3 S. 4). In der Folge habe sie sicherlich 20 Mal versucht, die Beschuldigte zu erreichen, weil C._____
- 17 immer aggressiver geworden sei und er von ihr verlangt habe, sie solle die Beschuldigte jetzt holen. Nach der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Lokal, in welche C._____ involviert gewesen sei, sei die Beschuldige dann aus dem Lokal "I._____" gekommen. Zuerst sei sie - die Beschuldigte - noch fröhlich gewesen. Nach einem verbalen Streit mit ihrem Freund habe sie zu weinen begonnen und immer wieder geschrien, dass sie nichts gemacht habe. Sie habe ihn (gemeint ist C._____) nicht betrogen. In der Folge habe die Beschuldigte nonstop geweint (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/3 S. 8). Sie habe die Beschuldigte dann im Zug von Zürich nach F._____ begleitet; dies weil die Beschuldigte so geweint und sie - B._____ gedacht habe, sie könne die Beschuldigte in diesem Zustand nicht alleine nach Hause fahren lassen. Auf der Zugfahrt habe die Beschuldigte ein Telefon von C._____ erhalten. Nach dem Telefongespräch habe die Beschuldigte, die immer noch geweint habe, ihr mitgeteilt, dass ihr Freund ihr erzählt habe, dass er wegen ihr jemanden umgebracht bzw. "abgestochen" habe. Er werde nun ins Ausland gehen (Urk. 10/2 S. 7 f.; Urk. 10/3 S. 9). Später habe die Beschuldigte dann noch ein weiteres Telefon von G._____ erhalten. Über den Inhalt dieses Gesprächs habe ihr die Beschuldigte nichts genaueres erzählt. Sie habe "bloss" etwas von einem toten Kollegen erwähnt (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/3 S. 9). Sie sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte später nochmals mit C._____ telefoniert habe oder nicht (Urk. 10/2 S. 8). Als Zeugin vor Vorinstanz befragt (Urk. 16) bestätigte B._____ erneut, dass die Beschuldigte auf der Zugfahrt von Zürich nach F._____ zwei Telefonanrufe erhalten habe, wobei sie sich an die Reihenfolge nicht mehr erinnern könne. Betreffend den Zustand der Beschuldigten beim Telefongespräch mit ihrem Freund äusserte sich die Zeugin wie folgt: "Also, sie hat hauptsächlich geweint. Dann hat sie mir, nachdem sie aufgehängt hat gesagt, "er hat jemanden abgestochen" und "er ist tot". Das hat sie ständig wiederholt. Das war so wirr. Seit sie das erfahren hat, hat sie ununterbrochen geweint und wirres Zeug erzählt. Und das immer wieder wiederholt" (Urk. 16 S. 4 f.). Am Folgetag habe sie - die Zeugin B._____ - per WhatsApp Kontakt mit der Beschuldigten gehabt. Auf die Frage, in welcher Verfassung sich die Beschuldigte damals befunden habe, entgegnete B._____: "Es war gerade passiert und ich war selber nicht so ganz bei mir, weshalb sie nicht darauf geachtet habe, wie es der Beschul-
- 18 digen gehe" (Urk. 16 S. 6). Sie wisse auch nicht mehr - so B._____ fortfahrend - ob ihr die Beschuldigte am Sonntag oder Montag gesagt habe, dass sie mit C._____ nochmals Kontakt gehabt habe. Sie wisse nicht mehr genau, was die Beschuldigte wann gesagt habe. Jedenfalls könne sie sich nicht daran erinnern, dass dieses zweite Telefongespräch zwischen ihr und der Beschuldigten im Nachhinein nochmals je thematisiert worden sei. Sie hätten einfach über diesen Abend gesprochen, dass sie es nicht fassen könnten. Sie hätten auch lange nicht darüber sprechen können, weil die Beschuldigte immer weinen musste (Urk. 16 S. 7). 7.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesen Fragen (Geschehensablauf, psychische Verfassung der Beschuldigten, Kontakte der Beteiligten) die in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen deponierten Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin B._____ angeführt (Urk. 27 S. 10- 11), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend zusammengefasst erwogen, dass gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von der Version der Beschuldigten auszugehen sei, nämlich dass ihr aufgrund der Ereignisse um den 15. Juli 2012 und die dadurch hervorgerufene akute Belastungsstörung die Erinnerung an das zweite Telefongespräch vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, gefehlt habe. Damit habe die Beschuldigte nicht wissentlich und willentlich den Anruf anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 11. Dezember 2012 nicht erwähnt (Urk. 27 S. 11 und S. 12). 7.2. Die Anklagebehörde beanstandet diese Beweiswürdigung im Berufungsverfahren. Sie hält fest, dass wohl davon ausgegangen werden könne, dass die Beschuldigte am frühen Morgen des 15. Juli 2012 alkoholisiert und nach dem ersten Telefonat mit C._____, welches sie auf dem Heimweg in Anwesenheit von B._____ im Zug geführt und bei dem sie vom Tötungsdelikt ihres Freundes erfahren habe, schockiert gewesen sei. Wäre diese Alkoholisierung und dieser Schock aber so heftig gewesen, wie von der Verteidigung behauptet, dann hätte sich die Beschuldigte nicht nur an das zweite Telefonat ihres Freundes, sondern auch an das erste nicht erinnern können. Dies gelte umso mehr, als zum einen der Anfangsschock bekanntlich am grössten sei und zum andern davon ausgegangen
- 19 werden könne, dass die Beschuldigte nach ihrer Heimkehr keinen Alkohol mehr getrunken habe (Urk. 28 S. 2 ). Zudem argumentiert die Anklagebehörde, dass die Beschuldigte am 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, aktiv das Telefon in die Hand genommen, die Natelnummer ihres Freundes eingetippt und ihn von sich aus angerufen habe. Es habe sich dabei nicht bloss um einen kurzen Anruf von wenigen Sekunden gehandelt. Das Gespräch habe zweieinhalb Minuten gedauert. Dabei habe die Beschuldigte zwar geweint, sei aber ansonsten allseits orientiert gewesen und habe sich situationsund gesprächsadäquat geäussert. Von einem orientierungslosen Schockzustand könne daher nicht die Rede sein (Urk. 28 S. 2 f.). Ferner verweist die Anklägerin auf die Motivation der Beschuldigten. Sie habe das betreffende Telefongespräch aus Liebe verschwiegen. Sie habe ihren Freund damals schützen wollen (Urk. 28 S. 4). 8.1. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. In Betracht zu ziehen ist vorab, dass die Beschuldigte den Vorwurf des falschen Zeugnisses grundsätzlich bestreitet bzw. geltend macht, sie könne sich an das Telefongespräch vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, nicht mehr erinnern, und damit nicht in die Lage kommt, einen stattgefundenen Ablauf abweichend zu schildern. Eine detaillierte Analyse ihrer Aussagen betreffend das fragliche Telefongespräch ist damit obsolet. Ihre grundsätzliche Haltung erscheint immerhin als konstant und kohärent. Die Beschuldigte bleibt bei ihrer Darstellung, ohne der Versuchung zu erliegen, ihre Aussagen oder ihre Erklärungen dazu anzupassen, was ein Lügensignal wäre. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Aussagen der Beschuldigten zu den Ereignissen vom 14. und 15. Juli 2012 als glaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Beschuldigten in den Einvernahmen vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) und 11. Dezember 2012 (Urk. 3) enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Andererseits lassen sich keine Lügensignale erkennen. Die Sachverhaltsdarstellung betreffend den
- 20 - Geschehensablauf sind lebensnah und erscheinen nicht angelernt. So schilderte sie über die gesamten beiden Einvernahmen hinweg die verschiedenen Begebenheiten gleich und setzte sie zueinander widerspruchsfrei in Relation. Sie berichtete beispielweise gleichbleibend, dass sie und B._____ beim Brautkleiderladen vis à vis des Festsaals des "I._____" auf C._____ und seinen Kollegen gewartet hätten (Urk. 2 S. 5; Urk. 3 S. 4), dass sie ihre Gruppe später verlassen und sich mit einem Kollegen vor dem Lokal unterhalten habe (Urk. 2 S. 6; Urk. 3 S. 5), dass sie zwischendurch auf der Toilette im "I._____" gewesen sei (Urk. 2 S. 6 ; Urk. 3 S. 6) und dass sie nach dem Verlassen des Lokals dann ihren Freund C._____ getroffen habe, der ein blaues Auge gehabt habe (Urk. 2 S. 6; Urk. 3 S. 6). Die Beschuldigte bekundete anlässlich der Befragungen auch spontane gefühlsmässige Reaktionen. Sie führte aus, dass sie geweint habe, als sie ihren Freund mit dem blauen Auge gesehen habe (Urk. 2 S. 6). Von diesem Zeitpunkt an habe sie auf dem Nachhauseweg fortwährend geweint; sie sei sehr aufgelöst gewesen (Urk. 2 S. 9). Die Beschuldigte gab ferner auch zwiespältige Gefühle preis. So ergänzte sie bei der Angabe, dass sie geweint habe, als sie das blaue Auge von C._____ gesehen habe, sie habe versucht zu ihm hinzugehen, sei dann aber doch nicht gegangen, da C._____ "hässig" war (Urk. 3 S. 6). Die Beschuldigte hatte mithin Angst vor der Reaktion ihres Freundes. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigte in den Befragungen ohne Weiteres zugab, wenn sie Erinnerungslücken hatte. Letztere betrafen nicht nur das Telefongespräch vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, sondern auch verschiedene andere Begebenheiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten zu den Ereignissen vom 14. und 15. Juli 2012 glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hätte. Zudem werden die Aussagen der Beschuldigten durch diejenigen der Zeugin B._____ gestützt, was die Erstinstanz zutreffend erwogen hat. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschuldigten in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 sind damit folgende Faktoren zur berücksichtigen: Die Beschuldigte war stark angetrunken. B._____ führte hiezu plastisch aus, die Beschuldigte habe im "I._____" wie eine "Besoffene" auf ihre Mitteilungen per
- 21 - WhatsApp geantwortet. Zudem hatte die Beschuldigte vor dem Lokal "I._____" einen heftigen Disput mit ihrem Freund C._____, welcher ihr vorwarf, sie habe ihn betrogen. Ihr Freund war zuvor überdies in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, aufgrund derer er ein blutunterlaufenes und geschwollenes Auge davongetragen hatte, was die Beschuldigte zusätzlich belastete. Aufgrund dieser Umstände weinte die Beschuldigte auf dem Weg zum Hauptbahnhof Zürich und während der Zugfahrt nach F._____ nonstop. Per Telefonanruf musste die Beschuldigte dann erfahren, dass ihr Freund eine Person umgebracht bzw. "abgestochen" hat. Ebenso wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei der getöteten Person um einen ihrer Kollegen aus … handelt. Daraufhin hat die Beschuldigte ununterbrochen geweint und wirre Sachen erzählt. 8.3. Die Staatsanwaltschaft moniert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschuldigte - unter der Annahme eines heftigen Schocks und einer starken Alkoholisierung - zwar an das erste Telefongespräch mit ihrem Freund erinnern könne, vom zweiten Telefongespräch mit ihrem Freund jedoch keine Kenntnis haben wolle (Urk. 28. S. 2). Diese Kritik geht fehl. Dass die Beschuldigte das erste Telefongespräch mit C._____ und dasjenige mit ihrem Ex-Freund G._____ auf der Zugfahrt hat wahrnehmen können, bedeutet nicht, dass sie auch alles andere wahrgenommen hat. Es ist notorisch, dass die menschliche Wahrnehmungsfähigkeit begrenzt ist. Wenn vielerlei gleichzeitig geschieht oder eine Mehrzahl kurzzeitiger Vorgänge rasch hintereinander abläuft, dann ist es für eine Person nur schon schwer zu erfassen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Vorgänge sich ereignet haben und was Ursache und was Wirkung war. Wegen des turbulenten Geschehens kann er sogar die Übersicht verlieren. Hinzu kommt, dass Menschen, die in ein - für sie selbst oder für andere - bedrohliches Ereignis involviert sind, in ihren Wahrnehmungen oft eingeengt auf die eigentlich bedrohlichen Vorgänge sind. Anderes, obwohl objektiv gut wahrnehmbar, kann unbeachtet geblieben oder seine Einprägung kann unterblieben sein. Der Einprägungsprozess ist bei Vorgängen, die bei einer Person eine starke affektive Erregung ausgelöst haben, hochgradig selektiv. Er beschränkt sich in erster Linie auf das, was die Person als unmittelbar bedrohlich erlebt hat, und dies war in casu die Nachricht, dass ihr Freund einen ihr bekannten Kollegen umgebracht bzw. "abgestochen" hatte. Dass
- 22 die Beschuldigte vom brutalen Geschehensablauf stark berührt bzw. betroffen war, ergibt sich daraus, dass sie während und nach dem fraglichen Telefongespräch ununterbrochen geweint, ständig davon gesprochen hat, dass ihr Freund, den sie liebte, "jemanden abgestochen habe" und "dieser nun tot sei" und "wirre" Dinge erzählt hat. Nach Darstellung von B:_____ habe die Beschuldigte nach dem Telefon einige Minuten geweint und dann sei es wie aus ihr "herausgebrochen". Sie habe es gar nicht direkt zu ihr gesagt sondern wie so allgemein (Urk. 10/3 S. 9). Die Tötung des Kollegen durch den eigenen Freund, der drohende (Beziehungs-)Verlust gehören wohl zu den schlimmsten Erfahrungen, die im Laufe eines Lebens gemacht werden können. Hinzu kommt, dass die psychische Verfassung der damals knapp 20-jährigen Beschuldigten aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums und der Vorgänge vor dem Lokal "I._____" (tätliche Auseinandersetzung, Streit mit dem Freund) bereits erheblich angeschlagen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher nachvollziehbar und plausibel, dass die Beschuldigte in eine emotionale Krisensituation geriet, in welcher sie nicht mehr in der Lage war, den Geschehensablauf am 15. Juli 2012 nachhaltig wahrzunehmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte nach der Heimkehr keinen Alkohol mehr getrunken hat. Die Anklagebehörde übersieht zudem, dass die fehlende Erinnerung aufgrund eines traumatischen Ereignisses regelmässig keine fixen zeitlichen Grenzen kennt. 8.4. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Beschuldigte trotz der behaupteten schweren Belastungsstörung von sich aus am 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, ihren Freund angerufen habe (Urk. 28 S. 2). Auch dieses Vorbringen erweist sich nicht als zielführend. Gesteht man der Beschuldigten aufgrund des traumatischen Ereignisses (Tötung eine Menschen) eine akute Belastungssituation und damit einhergehend eine fehlende Erinnerung zu, dann spielt es auch keine Rolle, ob die Beschuldigte aktiv Kontakt mit ihrem Freund aufgenommen hat. Richtig ist zwar, dass das Gespräch rund zweieinhalb Minuten gedauert hat. In dieser Zeit hat die Beschuldigte indes nur gerade 18 Worte gesprochen und ihre Antworten waren mehrheitlich stereotyp und erschöpften sich in nichtssagenden Formulierungen wie beispielsweise "Hey", "Wieso", "Hm", "Ja, hm". "Isch guet" usw. (vgl.
- 23 - Urk. 5). Einen eigenen Gesprächsbeitrag hat die Beschuldigte nicht geleistet; sie hat sich völlig passiv verhalten (vgl. Urk. S. 5). 8.5. Die Staatsanwaltschaft hält ferner dafür, dass die Beschuldigte das besagte Telefongespräch aus Liebe zu ihrem Freund verschwiegen habe; sie habe ihn schützen wollen (Urk. 28 S. 4). Die Argumentation der Anklagebehörde überzeugt nicht. Richtig ist, dass die Beschuldigte C._____ geliebt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldige das zweite Telefongespräch nicht hätte zugeben sollen, wenn sie sich tatsächlich daran erinnert hätte. Sie hätte ohne weiteres angeben können, sie habe nachträglich noch ein zweites Mal mit ihrem Freund telefoniert, könne sich aber - wie bezüglich des ersten Telefongesprächs nicht an den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnern. Zudem ist nicht einsehbar, welchem konkreten Zweck ein Verschweigen des betreffenden Gesprächs bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2012 (act. 2) und 11. Dezember 2012 (act. 3) überhaupt noch hätte dienen sollen. Inhalt des zweiten Telefongesprächs war im Wesentlichen, dass C._____ seine Tat eingestand, wobei er diese nicht bereute ("Ich bereus nöd, dass ich die abgstoche han, gar nöd"), und er der Beschuldigten erzählte, dass er ins Ausland geflüchtet sei ("wänn ich i d'Schwiz chum") (Urk. 5). Im Zeitpunkt der ersten Befragung der Beschuldigten durch die Polizei am 10. Oktober 2012 (Urk. 2) war C._____ bereits verhaftet. Aus den Medienberichten von Ende Juli 2012 war bekannt, dass er in … [Land] festgenommen wurde (Urk. 2 S. 12; Urk. 19/1); ebenso, dass er der mutmassliche Täter ist (Urk. 19/1). Im Zusammenhang mit der Täterschaft hat die Beschuldigte bereits in der Befragung vom 10. Oktober 2012 gegenüber der Polizei erwähnt, dass sie auf der Zugfahrt von Zürich nach F._____ einen Telefonanruf ihres Freundes erhalten habe, wobei sie den Inhalt des Gespräches aufgrund ihres Zustandes jedoch nicht mitbekommen habe (Urk. 2 S. 11). Dies erklärte die Beschuldigte, nachdem ihr vom einvernehmenden Polizeibeamten explizit vorgehalten wurde, dass sich am 15. Juli 2012, ca. 04.00 Uhr, vor dem Klub "I._____" ein Tötungsdelikt zum Nachteil von +D._____ ereignet habe. Weiter sei dabei auch dessen Bruder E._____ verletzt worden. Beim Täter - so der Polizeibeamte fortfahrend - habe es sich um C._____ gehandelt (Urk. 2 S. 3). Überdies gab B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2012 zu Protokoll, dass
- 24 ihr die Beschuldigte unmittelbar nach dem Telefongespräch auf der Zugfahrt mitgeteilt habe, dass C._____ ihr erzählt habe, er habe jemanden umgebracht. Daraus erhellt nun aber, dass der Untersuchungsbehörde im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung der Beschuldigten am 10. Oktober 2012, spätestens aber seit Ende Oktober 2012, mithin rund eineinhalb Monate vor der untersuchungsrichterlichen Einvernahme der Beschuldigen vom 11. Dezember 2012, die relevanten Umstände (Täterschaft, Flucht ins Ausland), die Gegenstand des zweiten Telefongesprächs waren, bereits bekannt waren. Vor diesem Hintergrund vermag die Folgerung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten C._____ "schützen wollen" (wovor denn?) nicht zu überzeugen. 9. Im Lichte all dieser Erwägungen besteht kein ausreichender Beweis für eine vorsätzliche Falschaussage der Beschuldigten. Bei dieser Sachlage ist die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch diejenigen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer selbständigen Berufung vollumfänglich. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Urk. 35/1-2) reichte die Verteidigung ihre Honorarnote ein. Für das Jahr 2012 macht sie einen Aufwand von vier Stunden für das Untersuchungsverfahren geltend. Aus dem eingereichten Leistungsjournal
- 25 für das Jahr 2013 ergibt sich sodann ein Stundenaufwand von gesamthaft 43 Stunden und 25 Minuten. Nach Darlegung der Verteidigung entfallen dabei 32 Stunden und 10 Minuten für die Einsprache gegen den Strafbefehl und das erstinstanzliche Verfahren. Die restlichen Stunden (11 Stunden und 15 Minuten) würden das Berufungsverfahren betreffen; nicht eingerechnet sei der Aufwand für das Berufungsverfahren. Der Stundenansatz beziffere sich auf CHF 350.--, zuzüglich 7.6% bzw. 8% Mehrwertsteuer (vgl. auch Urk. 37 S. 5 f.). 3.1. Vorliegend ist die frei gewählte Verteidigung zu entschädigen. Festzuhalten ist, dass die Prozessentschädigung eines Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Falle eines Freispruchs trotz des Anspruchs auf volle Entschädigung nicht ohne Weiteres der Höhe des von diesem tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorars entspricht, da die Entschädigung grundsätzlich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu bestimmen ist. Die Festsetzung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um einen amtlichen oder einen erbetenen Verteidiger handelt. Die Honorarrechnung ist vielmehr auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (ZR 111 Nr. 16). Bei der Festsetzung des Honorars des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten Delikte (ZR 111 Nr. 16 und dortige Hinweise zur Judikatur). 3.2. Der Aktenumfang ist vorliegend als durchschnittlich zu bezeichnen. Bezüglich des angeklagten Sachverhaltes war die Beschuldigte nicht geständig. Strittig war einzig, ob die Beschuldigte das zweite Telefongespräch mit ihrem Freund wissentlich und willentlich verschwiegen hat. Es ging im Wesentlichen um die Beweiswürdigung. Die sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen waren für einen Rechtsanwalt nicht besonders komplex. Dass der Fall nicht besonders komplex ist, zeigt sich auch im Umfang des Urteils. Zur Anklage kam "lediglich" ein Delikt. Allerdings hat das Verfahren für die Beschuldigte erhebliche Bedeutung und belastet diese sehr. Seit dem 17. Juni 2013 ist sie im Psychiatriezentrum
- 26 - J._____ in Behandlung (Urk. 35/3-4). In Würdigung dieser Umstände handelt es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren, weshalb bei der Bemessung der Entschädigung für den erbetenen Verteidiger von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen ist. 4.1. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel CHF 600.-- bis CHF 8'000.-- wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 4.2 Vorliegend erscheint es angemessen, der Beschuldigten insgesamt, für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da von einem einfachen Standardfall auszugehen und deshalb das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich grundsätzliche Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 27 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36.
- 28 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Urteil vom 25. Oktober 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: II. Gegenstand der Berufung 2.3. Was die Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi... 3.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4; Urk. 17) und das auf einer DVD aufgezeichnete Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und C._____ bzw. das entsprechende Wortprotokoll vom 15. ... 3.2. Die Aussagen der Beschuldigten und B._____ wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des vor-instanzlichen Entscheides zu verwei... 4.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last g... 4.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Soweit ... 4.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen... 7.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesen Fragen (Geschehensablauf, psychische Verfassung der Beschuldigten, Kontakte der Beteiligten) die in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen deponierten Aussagen der Bes... 7.2. Die Anklagebehörde beanstandet diese Beweiswürdigung im Berufungsverfahren. Sie hält fest, dass wohl davon ausgegangen werden könne, dass die Beschuldigte am frühen Morgen des 15. Juli 2012 alkoholisiert und nach dem ersten Telefonat mit C._____,... Zudem argumentiert die Anklagebehörde, dass die Beschuldigte am 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, aktiv das Telefon in die Hand genommen, die Natelnummer ihres Freundes eingetippt und ihn von sich aus angerufen habe. Es habe sich dabei nicht bloss um einen ku... Ferner verweist die Anklägerin auf die Motivation der Beschuldigten. Sie habe das betreffende Telefongespräch aus Liebe verschwiegen. Sie habe ihren Freund damals schützen wollen (Urk. 28 S. 4). 8.1. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. In Betracht zu ziehen ist vorab, dass die Beschuldigte den Vorwurf des falschen Zeugnisses grundsätzlich bestreitet bzw. geltend macht, sie könne sich an das Telefongespräch vom 15. Juli 2012, 15.31 Uhr, nicht mehr erinnern, und damit nicht in die Lag... 8.2. Hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschuldigten in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 sind damit folgende Faktoren zur berücksichtigen: Die Beschuldigte war stark angetrunken. B._____ führte hiezu plastisch aus, die Beschuldigte h... 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Urk. 35/1-2) reichte die Verteidigung ihre Honorarnote ein. Für das Jahr 2012 macht sie einen Aufwand von vier Stunden für das Untersuchungsverfahren geltend. Aus dem eingereichten Leistungsjournal für das Jahr 2... 3.1. Vorliegend ist die frei gewählte Verteidigung zu entschädigen. Festzuhalten ist, dass die Prozessentschädigung eines Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Falle eines Freispruchs trotz des Anspruchs auf volle Entschädigung nicht ohne Weitere... Bei der Festsetzung des Honorars des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwie... 3.2. Der Aktenumfang ist vorliegend als durchschnittlich zu bezeichnen. Bezüglich des angeklagten Sachverhaltes war die Beschuldigte nicht geständig. Strittig war einzig, ob die Beschuldigte das zweite Telefongespräch mit ihrem Freund wissentlich und ... 4.1. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) ... 4.2 Vorliegend erscheint es angemessen, der Beschuldigten insgesamt, für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 36. 6. Rechtsmittel: