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Zürich Obergericht Strafkammern 22.07.2013 SB130262

22 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·404 parole·~2 min·2

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130262-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 22. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. März 2013 (GG120031)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 15. März 2013 (Urk. 35), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. März 2013 (Urk. 37), dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten am 20. Juni 2013 zugestellt wurde (Urk. 38/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 10. Juli 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. Juli 2013

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 22. Juli 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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