Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130233-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. iur. Y._____,
betreffend mehrfaches Bestechen etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (DG110301)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, − der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer 29) und den Ferien in Mallorca (Anklageziffern 31 und 32) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von CHF 4'000. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 159 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 2'272'009 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 308'157 seit 1. Januar 2005, auf CHF 460'977 seit 1. Januar 2006, auf CHF 855'819 seit 1. Januar 2007 und auf CHF 647'056 seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
- 3 - 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'150'000 zu bezahlen. b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag an die Ersatzforderung wird dem Privatkläger Kanton Zürich zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger Kanton Zürich seine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrages an die Ersatzforderung dem Staat abtritt. 8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. b) Die Bezirksgerichtskasse wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, der B._____ AG den vom Konto Nr. 1 zur Kostendeckung zu verwendenden und der Bezirksgerichtskasse zu überweisenden Betrag mitzuteilen. c) Die B._____ AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekanntgegebenen Betrag vom Konto Nr. 1 dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf
- 4 das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN …, zu überweisen. Im darüberhinausgehenden Betrag bleibt die Sperre des Kontos gemäss lit. a) vorstehend aufrechterhalten. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 2 des Beschuldigten bei der B._____ AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordneten Sperren der Konten Nr. 1 und Nr. 2 des Beschuldigten bei der C._____ AG bleiben zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 3 des Beschuldigten bei der C._____ AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten und von D._____ stehende Liegenschaft an der E._____-Strasse ..., F._____,
- 5 - Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten. 13. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatzforderung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum Maximalbetrag von CHF 1'150'000 dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bestimmendes Konto zu überweisen. 14. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: − HC-Positionen 3/1 bis 3/23, 3/29 bis 3/33 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/1 bis 4/24 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/25 bis 4/97 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. November 2010. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 8'164.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 37'768.00 Auslagen Untersuchung CHF 44.00 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 6 - 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Staatskasse genommen. 17. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'400 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Anspruch des Beschuldigten wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 27'000 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 119 S. 14) 1. A._____ sei zusätzlich wegen Bestechens in Anklageziffer 29 schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 121 S. 2) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Strafkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen.
- 7 c) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 113 S. 1 f.) 1. A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens sowie der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung vollumfänglich freizusprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 1 und unter Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 2. Eventualiter sei A._____ wegen mehrfacher Vorteilsgewährung mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, Gewährung des bedingten Vollzuges und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 3 bis 5. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers Kanton Zürich sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 6. 4. Es sei von einer Einziehung abzusehen und keine Ersatzforderung anzuordnen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 7. 5. Sämtliche Kontosperren und weiteren Vermögensbeschlagnahmen seien aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte A._____ freizugeben; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 8 bis 13. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Untersuchungsverfahren zuzusprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 16 und 17. 7. Dem Privatkläger Kanton Zürich sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 18.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren und einer Busse von Fr. 4'000.–, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufschob und eine Probezeit von zwei Jahren festsetzte (Urk. 85 S. 113 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 29. November 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 74). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Mai 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 83/3 und Urk. 86/1). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 30. Juli 2013 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 98). Die Einziehungsbetroffene verzichtete ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 99), und der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 3. Am 16. Juli 2013 reichte der Beschuldigte das aktualisierte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 90, Urk. 91/1-9 und Urk. 92). 4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess der Beschuldigte mit der Begründung, er sei nicht mehr in der Lage, die Kosten im pendenten "G1._____- Strafprozess" zu übernehmen, beantragen, es sei ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und als solcher sein bisheriger Verteidiger zu ernennen (Urk. 76). Mit
- 9 - Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, das Gesuch gut (Urk. 77). 5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils sei auf die korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 85 S. 6 ff.). 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 9).
II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Teilfreispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Dispositivziffer 14 (Überweisung der als Beweismittel sichergestellten Akten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149) und der Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 15 vollumfänglich angefochten (Urk. 86/1; Urk. 113 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Teilfreispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 98 S. 2; Urk. 119 S. 14). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Teilfreispruch gemäss Dispositivziffer 2 (Golfferien in Mallorca), Dispositivziffer 14 (Überweisung der beschlagnahmten Akten) sowie Dispositivziffer 15 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beweisergänzend beantragte die Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung vom 23. Mai 2013, es sei das der Berufungserklärung beiliegende Email von H._____ an den Mitbeschuldigten I._____ vom 25. Oktober 2002 zu den Akten zu nehmen (Urk. 86/1 S. 3). Dem steht nichts entgegen, weshalb das besagte Email als Urk. 86/2 zu den Akten genommen wurde.
- 10 - 3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung unter Hinweis auf das Anklageprinzip aus, dem Beschuldigten werde nur im Zusammenhang mit seinen Anträgen betreffend die Ablieferung der Retrozessionen im Sinne von Anklageziffer 20 und 22 eine Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Die Anklageschrift erwähne aber mit keinem Wort, inwiefern ihm auch im Hinblick auf die Mandatsvergabe im Jahr 2003 und die Mandatserneuerung im Jahr 2007 durch den Mitbeschuldigten I._____ ein solcher Vorwurf gemacht werde. Deshalb dürften nur die in den erwähnten Anklageziffern dargelegten Anträge Gegenstand des Anklagevorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung sein (Urk. 66 S. 3 f.; Urk. 113 S. 6 ff.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten, wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.). Dem Anklageprinzip ist damit vollumfänglich Rechnung getragen. Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich. 4. Zur Stellung des Kantons Zürich als Privatkläger ist Folgendes festzuhalten: Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Interessen (vgl. Erw. IV. 1.4.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit der eingeklagten Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentliche Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
- 11 - N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Privater verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). Die Privatklägerstellung des Kantons Zürich ist damit in Bezug auf die Bestechungsdelikte zu verneinen, hinsichtlich der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung hingegen ist ihm Privatklägerstellung einzuräumen. Der Kanton Zürich ist damit nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung antrags- und allenfalls entschädigungsberechtigt (vgl. nachstehend Erw. IX. 1.4.- 1.4.3. und 2.4.-2.4.4.). 5. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin. 5.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung und der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der J._____ und der G2._____ (G1._____). Bei der G1._____ handelt es sich um die G3._____, mithin auch um die …einrichtung der urteilenden Richter. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G1._____ im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits erwähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G1._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G1._____ …versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext jedenfalls ausschliesst. 5.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer Befangenheit der urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin nur dann auszugehen ist, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler
- 12 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen gelten muss. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.). 5.3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird demnach keine konkreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der urteilenden Richter haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von einer Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G1._____ (G1._____) vorsorgerechtlich versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). 5.4. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor.
III. Sachverhalt Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbereich und die Entscheidungskompetenzen des ihm bereits seit der gemeinsamen Studienzeit bekannten Mitbeschuldigten I._____, mit dem ihn eine enge Freundschaft verbinde, welche im Rahmen häufiger Mittagessen, Familientreffen, gemeinsamer Ferien sowie regelmässigen Golfspielen gepflegt worden sei und seinen Ausdruck unter anderem darin gefunden habe, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ gegenseitig "Götti" eines ihrer Kinder gewesen seien, sowie im Wissen darum, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund von dessen
- 13 amtlicher Stellung bei der G2._____ (G1._____) keine den Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit habe annehmen dürfen, dem Mitbeschuldigten I._____ als Belohnung für die pflichtwidrige Berücksichtigung der von ihm am tt. Januar 2003 gemeinsam mit seiner Frau und H._____ gegründeten K._____ AG als Mandatsträgerin der G1._____ sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit derselben und zur längerfristigen Sicherung von dessen Gunst, in der Zeit ab Beginn des Jahres 2005 bis zum 14. Dezember 2009 anlässlich verschiedener Treffen mehrfach Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 180'000.– übergeben, wobei der Beschuldigte sich mit dem Mitbeschuldigten I._____ spätestens nach der ersten Zahlung zumindest konkludent darauf verständigt habe, dass sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen zwischen der G1._____ und der K._____ AG für diesen lohnen würde. Zudem habe der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ angeboten, ihm ein privates Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– zu gewähren, worauf die K._____ AG mit I._____ am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und ihm am 15. August 2005 den vereinbarten Darlehensbetrag überwiesen habe. Ferner habe der Beschuldigte den Kostenanteil von I._____ für gemeinsame Golfferien in Dubai in der Höhe von Fr. 5'400.– übernommen und in der Buchhaltung der K._____ AG als Geschäftsaufwand verbuchen lassen und den Mitbeschuldigten I._____ gemeinsam mit L._____ und M._____ zu Golfferien in Irland im Juni/Juli 2008 und in Marokko im März 2009 eingeladen und mit den anderen Teilnehmern die Reisekostenanteile desselben getragen. 1.2. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erwarteten Entscheide und Anträge des Mitbeschuldigten I._____ pflichtwidrig gewesen seien und/oder die Ausübung des Ermessens durch I._____ aufgrund der mehrfachen und regelmässigen Bezahlung der erwähnten, namhaften Bargeldbeträge beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt worden sei.
- 14 - 1.3. Darüber hinaus habe der Beschuldigte, nachdem die G1._____ der K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich der Bewirtschaftung von Fr. 50'000'000.– in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" erteilt und die K._____ AG hernach am 19. März 2003, am 6. und 8. Mai 2003 sowie am 24. Juli 2003 mit den handelnden Banken B._____, N._____, O._____ und P._____ AG Retrozessionsvereinbarungen betreffend die Weitergabe der vereinnahmten Courtagen im Umfang von 47.5 % bis 50 % abgeschlossen habe, dem Mitbeschuldigten I._____ mit Schreiben vom 10. Februar 2004 den Antrag gestellt, rückwirkend ab 1. Januar 2004 nur noch 25 % der aus den Retrozessionen erzielten Einnahmen aus dem Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" an die G1._____ abliefern zu müssen, wobei der Mitbeschuldigte I._____ den Antrag pflichtwidrig, ohne die erforderliche Zustimmung des G1._____-Chefs Q._____ einzuholen, am 11. Februar 2004 unter Mitunterzeichnung durch seine Assistentin R._____ gutgeheissen habe. Spätestens anfangs 2006 habe der Beschuldigte im Namen der K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ beantragt, dass diese auch den der G1._____ noch verbleibenden Anteil von 25 % der an die K._____ AG weitergegebenen Retrozessionen einbehalten dürfe, was I._____ wiederum pflichtwidrig gutgeheissen habe. Aufgrund dieser Vereinbarungen seien der G1._____ in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'272'011.– entgangen. 1.4. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die K._____ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf die Einbehaltung der Einnahmen aus den Retrozessionen gehabt habe, da diese für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit bereits marktkonform entschädigt worden und ihre Leistung im Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" zumindest unterdurchschnittlich gewesen sei. Ferner habe er gewusst und gewollt, dass ihm der Mitbeschuldigte I._____ durch den Verzicht auf die Einnahmen aus den Retrozessionen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen würde. 1.5. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh-
- 15 rung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Allgemeines 2.1. Nachdem einzig der Teilfreispruch gemäss Dispositivziffer 2 betreffend die Golfferien in Mallorca unangefochten geblieben ist, bildet der gesamte übrige Anklagesachverhalt Gegenstand der zweitinstanzlichen Überprüfung. Dieser ist mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 2.2. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). 2.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosa-
- 16 ik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass sie mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben
- 17 kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen ist daher auf der gleichen Stufe anzusiedeln. 2.4.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 2.4.2. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder
- 18 grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 2.4.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend die Amtstätigkeit, den Zuständigkeitsbereich und die faktische Entscheidkompetenz des Mitbeschuldigten I._____ aufgrund des Untersuchungsergebnisses als erstellt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf ihre umfassenden und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 12-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass weder der Beschuldigte noch die Verteidigung Einwendungen gegen diese Sachdarstellungen erhoben haben (Urk. 1/063117 S. 3-9; Urk. 60 S. 4), womit
- 19 sich an dieser Stelle ergänzende Erwägungen erübrigen. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 1 bis 8 erweist sich ohne Weiteres als erstellt. 3.2. Ebenfalls beurteilte die Vorinstanz den Hintergrund des Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, mitunter ihre langjährige Freundschaft, die Errichtung eines Nummernkontos mit der Bezeichnung "S._____" für den Mitbeschuldigten I._____ und die berufliche Laufbahn des Beschuldigten sowie die erste Zusammenarbeit zwischen ihm und der G1._____ als erstellt (Urk. 85 S. 25-27). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein und deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/063101 S. 2 f.; Urk. 1/063102 S. 3; Urk. 1/063104 S. 3; Urk. 1/063108 S. 3; Urk. 1/063110 S. 1 ff.; Urk. 1/062033 S. 16; Urk. 1/062034 S. 9; Urk. 1/062037 S. 3 f.; Urk. 1/062040 S. 1-10; Urk. 1/070005 S. 3; Urk. 1/070008 S. 10; Urk. 1/070009 S. 6; Urk. 1/070017 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 4 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 10 bis 12 ist erstellt. 3.3. Schliesslich kommt die Vorinstanz auch hinsichtlich der Vorgehensweisen des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zum Schluss, die Sachdarstellungen seien aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf ihre konzisen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 30, S. 32-35, S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Hervorzuheben bleibt, dass sich ein wesentlicher Teil des fraglichen Anklagesachverhalts bereits aus den sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Unterlagen ergibt: So ist die Gründung der K._____ AG per tt. Januar 2003 und deren Eintragung im Handelsregister am tt. Februar 2003 bereits aufgrund von deren Gründungsurkunde sowie des Handelsregisterauszuges belegt (Urk. 1/050002; Urk. 1/050038). Aufgrund der entsprechenden Vermögensverwaltungs- bzw. Beratungsverträge ist zudem erwiesen, dass die G1._____ der
- 20 - K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsauftrag im Bereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Umfang von Fr. 50 Mio. erteilte (Urk. 1/050069) und diesen am 4. Oktober 2007 mit einem Anlagevolumen von Fr. 79 Mio. erneuerte (Urk. 1/050070) sowie ebenfalls am 4. Oktober 2007 einen Beratungsvertrag betreffend das SMI-Depot abschloss (Urk. 1/050071). Schliesslich erweist sich das wirtschaftliche Ausmass der Geschäftsbeziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG, mitunter der grosse wirtschaftliche Erfolg der K._____ AG und das entsprechend hohe Einkommen des Beschuldigten, aufgrund der Erfolgsrechnungen und Bilanzen der K._____ AG und der Lohnausweise des Beschuldigten als erstellt (Urk. 1/050129 f.; Urk. 1/050320-1/050326). 3.3.2. Die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ belegen schliesslich, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ bereits seit 2003 ein mündliches Beratungsmandat betreffend das SMI-Depot bestanden hatte. Der Mitbeschuldigte I._____ führte dazu aus, er habe dem Beschuldigten einfach gesagt, er solle zum Portfolio schauen, ohne dass schriftlich etwas vereinbart worden sei. Dies sei dann solange weitergeführt worden, bis man den schriftlichen Beratungsvertrag abgeschlossen habe (Urk. 1/062036 S. 5 und S. 7; Urk. 1/070018 S. 11). Der Beschuldigte räumte letztlich ein, dass seine Beratungstätigkeit bis zum Abschluss des schriftlichen Beratungsvertrages im Jahr 2007 auf einer mündlichen Vereinbarung mit der G1._____ beruht habe, auch wenn seines Erachtens seine Brokervereinbarungen mit den Banken, welche in schriftlicher Form vorgelegen hätten, eine ausreichende Vertragsgrundlage für seine Tätigkeit gewesen seien (Urk. 1/070018 S. 11; Urk. 1/063102 S. 7 f.; Urk. 1/063117 S. 11 f.). Hinzukommend verweist der schriftliche Beratungsvertrag vom 4. Oktober 2007 ausdrücklich auf die bisherige formfreie Absprache und langjährige Übung zwischen den Parteien und eine mündliche Mandatsvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2003 (Urk. 1/050071 S. 8 f.). Es ist damit zweifelsfrei erstellt, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ seit 2003 ein mündlicher Beratungsvertrag im Bereich des SMI-Depots bestanden hatte.
- 21 - 3.3.3. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte im Zusammenhang mit der Mandatierung der K._____ AG ein, keine Vergleichsofferten bei anderen Dienstleistungsanbietern eingeholt zu haben (Urk. 113 S. 14 f.; Prot. II S. 61 f.), womit der diesbezügliche Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt ist. Ob aus diesem Grund eine pflichtwidrige Mandatserteilung an die K._____ AG erfolgte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.3.4. Hinsichtlich der Frage, ob die K._____ AG im Anlagebereich Small & Mid Cap Schweiz eine schlechte oder zumindest unterdurchschnittliche Performance geboten hat, kann auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie von der Vorinstanz bereits erwogen wurde, stellen die am 6. Februar 2006 erfolgte Reduktion des verwalteten Vermögens (Urk. 1/050298) und die im Jahr 2009 ausgesprochene Kündigung des Mandates unter Hinweis auf die schlechten Managerleistungen ein gewichtiges Indiz für eine unterdurchschnittliche Performance der K._____ AG in dieser Anlagekategorie dar (Urk. 1/050072 f.). Weiter weisen die Investment Audits der T._____ der Jahre 2003 bis 2006 durchs Band ein unbefriedigendes Ergebnis der Tätigkeit der K._____ AG im Bereich Small & Mid Caps Schweiz aus, wobei spätestens im Jahr 2006 von der T._____ eine Auflösung des Vertrages vorgeschlagen wurde (Urk. 1/050165; Urk. 1/050170; Urk. 1/050178; Urk. 1/050188). Damit einher gehen auch die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, welcher mehrfach angab, die Performance der K._____ AG sei mit Ausnahme eines Jahres schlecht gewesen, was letztlich auch zur Kündigung des Mandats geführt habe (Urk. 1/062002 S. 5; Urk. 1/060036 S. 3; Urk. 1/062044 S. 11; Urk. 1/070018 S. 21) und die Aussagen von H._____, der ausführte, das vereinbarte Anlageziel sei in den ersten drei Jahren seines Wissens nicht erreicht worden (Urk. 1/077001 S. 13 f.). Die Einwendungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach ein Performancevergleich mit anderen Vermögensverwaltern nicht möglich sei, da das Mandat der K._____ AG auf einer absoluten Performance basiert habe und bei den übrigen Anbietern eine Benchmark als Bezugsgrösse massgebend gewesen sei, hat die Vorinstanz bereits mit überzeugender Begründung zu Recht entkräftet (Urk. 85 S. 48 f.). Damit steht fest, dass
- 22 die Leistung der K._____ AG im Bereich der Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz zumindest unterdurchschnittlich war. 3.3.5. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 13, 15-18 und 26 ist demnach erstellt. Die Qualifizierung der Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. in seinem Ermessen stehende Handlungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.4. Bestritten geblieben ist, dass der Mitbeschuldigten I._____, um seine enge persönliche Beziehung zum Beschuldigten zu verschleiern, dem damaligen ...rat und Finanzdirektor Dr. U._____ am 10. Januar 2003 beantragt habe, H._____ ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktien im Umfang von Fr. 50 Mio. zu erteilen, obwohl er bereits seit Beginn des Jahres 2003 beabsichtigt habe, mit der K._____ AG als externe Mandatsträgerin zusammenzuarbeiten. 3.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete den Verschleierungsvorwurf im Vorverfahren und vor der Vorinstanz als unglaubliche Unterstellung: Seines Wissens habe daraufhin nicht der Mitbeschuldigte I._____ den Entscheid gefällt, den Vermögensverwaltungsvertrag mit der K._____ AG abzuschliessen, vielmehr habe es der Zustimmung der G1._____ zur Einbringung des Mandats in die K._____ AG bedurft. Jedenfalls habe V._____ das Mandat in die neu gegründete Firma eingebracht, ein Vertragsabschluss mit der K._____ AG habe vor der Gründung der Firma aber nicht festgestanden (Urk. 1/063101 S. 3; Urk. 1/063102 S. 3 und 5; Urk. 1/063108 S. 14; Urk. 1/063117 S. 11; Urk. 60 S. 6 f.). 3.4.2. Mit den gleichen Argumenten bezeichnete auch die Verteidigung den Verschleierungsvorwurf als falsch: Dass der Mitbeschuldigte I._____ V._____ bereits im Oktober 2002 namens der G1._____ das Angebot unterbreitet habe, das Depot Small & Mid Caps Schweiz auf Basis eines persönlichen Verwaltungsmandats zu bewirtschaften, ergebe sich aus einem Schreiben von I._____ an V._____ vom 23. Oktober 2002. Zudem habe der Mitbeschuldigte I._____ am 10. Januar 2003, als er dem Finanzdirektor beantragt habe, V._____ das Vermögensverwal-
- 23 tungsmandat zu erteilen, bereits Kenntnis davon gehabt, dass V._____ und der Beschuldigte eine Gesellschaft hätten gründen wollen und V._____ beabsichtigt habe, sein Mandat in die Gesellschaft einzubringen. Da die Gesellschaftsgründung allerdings noch nicht erfolgt sei, habe sie auch noch nicht offen auftreten können, womit sich auch der Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 erkläre (Urk. 66 S. 7-14; Urk. 113 S. 10-14). 3.4.3. Aus dem Schreiben der J._____ vom 23. Oktober 2002, unterzeichnet vom Mitbeschuldigten I._____, ergibt sich, dass V._____ das Angebot unterbreitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Schweiz" in Form eines persönlichen Verwaltungsmandats zu bewirtschaften, wobei er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates von der Zustimmung der Finanzdirektion abhängig sei (Urk. 64/1). In seinem Email vom 25. Oktober 2002 antwortete V._____ auf das Angebot, er werde gerne mit der J._____ zusammenarbeiten und bitte den Mitbeschuldigten I._____ darum, bei der Finanzdirektion das "O.k." für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2), was dieser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor U._____ auch tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003, wie seinem Visum auf der letzten Seite des Antrages zu entnehmen ist (Urk. 1/050158). Am 14. Januar 2003 informierte der Mitbeschuldigte I._____ V._____ schriftlich darüber, dass die Finanzdirektion dem Antrag auf Übertragung eines Vermögensverwaltungsmandates zugestimmt habe und orientierte ihn gleichzeitig über die Bedingungen des Mandates sowie darüber, dass ihm von der Anwaltskanzlei BA._____ ein Vertragsentwurf zugestellt würde (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 lässt sich schliesslich entnehmen, dass das Mandat im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" entgegen und in Abweichung vom Antrag des Mitbeschuldigten I._____ an die Finanzdirektion zwischen der G1._____ und der K._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Aufgrund der erwähnten Belege lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Mitbeschuldigte I._____ eine Mandatsvergabe an V._____ vorgeschoben hat, um seine Freundschaft zum Beschuldigten und seine Absicht, der K._____ AG ein Mandat zu verschaffen, zu verschleiern. Wohl lässt sich aus
- 24 den Unterlagen schliessen, dass der Mitbeschuldigte I._____ zunächst V._____ persönlich ein Vermögensverwaltungsmandat offerierte und auch einen entsprechenden Antrag an den Finanzdirektor stellte, letztlich den Vermögensverwaltungsvertrag aber mit der K._____ AG abschloss. Daraus aber bereits eine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ anzunehmen, ginge zu weit. Auch wenn es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht entsprechend dem Antrag an die Finanzdirektion mit V._____ persönlich abgeschlossen wurde, so vermögen die Unterlagen allein noch keinen Nachweis für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu erbringen. 3.4.4. Den Aussagen V._____s lässt sich entnehmen, dass der Mitbeschuldigte I._____ ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. der G1._____ unterbreitet hatte und der Beschuldigte ihm daraufhin geraten habe, das Mandat anzunehmen und ihm angeboten habe, mit ihm eine Firma zu gründen und ihm bei der Erfüllung des Mandates zu helfen und dass er, V._____, dieser Firmengründung zugestimmt habe, weil es aus steuerlichen und administrativen Gründen einfacher gewesen sei, das Mandat über eine Firma auszuführen (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9). Diese Darstellungen deuten nicht auf eine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ hin. Weiter sind auch die Ausführungen von V._____, wonach für ihn das Ganze nachträglich inszeniert wirke, es sich bei der Mandatsvergabe um eine Beziehungskiste gehandelt habe und das Mandat nur zustande gekommen sei, weil der Mitbeschuldigte I._____, der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ befreundet gewesen seien (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9), mit besonderer Vorsicht zu würdigen, da sie - wie er selber ausführte - von Groll und einem Trauma im Zusammenhang mit seiner Entlassung bei der K._____ AG geprägt sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Sie deuten zwar darauf hin, dass sich die Gründung der K._____ AG nicht allein aufgrund der Umstände bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn ergeben hatte, sondern vom Beschuldigten vorgängig ins Auge gefasst worden war. Nichtsdestotrotz vermögen aber diese im Nachgang an die Geschehnisse und während der Untersuchung geäusserten Vermutungen von V._____ eine Ver-
- 25 schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ und ein Vorschieben seiner Person nicht zu beweisen. 3.4.5. Auch aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ kann eine Verschleierungsabsicht nicht zweifelsfrei erstellt werden. Er führte aus, Ausschlag für die Mandatserteilung habe vor allem die Reputation V._____s als kritischer Analyst gegeben. Sein Antrag an ...rat Q._____ habe deshalb nicht auf eine Mandatsvergabe an die K._____ AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei und er zudem seine Freundschaft zum Beschuldigten nicht habe offenlegen wollen. Es habe sich aber nicht um eine bewusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Mitbeschuldigte I._____, V._____ sei nicht vorgeschoben worden, stattdessen sei klar gewesen, dass er als Analyst für die K._____ AG tätig sein und das G1._____-Mandat betreuen werde (Prot. II S. 61 im Verfahren SB130239). Auch wenn der Mitbeschuldigte I._____ einräumte, seine Freundschaft zum Beschuldigten nicht offengelegt zu haben, kann ihm dennoch keine Verschleierungsabsicht angelastet werden. Vielmehr scheint es nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der K._____ AG noch nicht mit offenen Karten gespielt hatte, weil diese noch nicht gegründet war und dass er sich tatsächlich die Dienste V._____s sichern wollte. 3.4.6. Ferner lässt sich auch dem Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 (Urk. 1/0590295.2) keine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ entnehmen. Aus den an den Beschuldigten gerichteten Worten von W._____ "Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten.", kann nicht eindeutig auf eine solche geschlossen werden, stattdessen ist es in Übereinstimmung mit der Verteidigung durchaus denkbar, dass Rechtsanwalt W._____ davon ausging, der Beschuldigte habe nicht offen auftreten dürfen, weil die K._____ AG zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht gegründet war. 3.4.7. Schliesslich ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass V._____ noch bis im Jahr 2007 für die K._____ AG tätig war und das Mandat der
- 26 - G1._____ betreute. Wäre er vom Mitbeschuldigten I._____ tatsächlich nur vorgeschoben worden, wäre er nicht noch während rund vier Jahren im Zusammenhang mit dem Mandat der G1._____ tätig gewesen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass V._____ nicht bloss vorgeschoben wurde, sondern die G1._____ bzw. I._____ an seinen Dienstleistungen interessiert war. 3.4.8. Zusammengefasst steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht zweifelsfrei fest, dass der Mitbeschuldigte I._____ zwecks Verschleierung seiner engen freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine Mandatsvergabe an V._____ vorgeschoben hat. Der Verschleierungsvorwurf gemäss Anklageziffer 14 kann demnach nicht erstellt werden. 3.5. Dem Beschuldigten werden drei verschiedene Arten von Bestechungshandlungen vorgeworfen: So soll er dem Mitbeschuldigten I._____ zwischen 2005 und dem 14. Dezember 2009 verschiedentlich Bargeld übergeben haben, wobei sich die Gesamthöhe des übergebenen Geldes auf mindestens Fr. 180'000.– belaufen habe. Weiter soll er dem Mitbeschuldigten I._____ im Sommer 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– gewährt und ihn schliesslich in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zu Golfferien in Dubai, Irland und Marokko eingeladen haben. 3.5.1. Hinsichtlich der Bargeldübergaben hat der Beschuldigte weder die Tatsache, dass solche stattgefunden haben, noch den Zeitraum der Übergaben oder die übrigen Modalitäten in Abrede gestellt (Urk. 1/063104 S. 6 f. und S. 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 f.; Urk. 1/070018 S. 28 f.; Urk. 60 S. 4 und S. 11; Urk. 66 S. 50), womit die Sachdarstellungen gemäss den Anklageziffern 27 und 28 ohne Weiteres erstellt sind. Bestritten geblieben ist hingegen die Gesamthöhe der übergebenen Bargeldbeträge (Urk. 66 S. 50 ff.; Urk. 113 S. 32-34). 3.5.1.1. Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beschuldigte zunächst ein, dem Mitbeschuldigten I._____ insgesamt Fr. 180'000.– bis Fr. 250'000.– übergeben zu haben (Urk. 1/063104 S. 6), widerrief diesen Betrag im Verlaufe des Vorverfahrens allerdings mehrfach mit der Begründung, bei jenen Zugeständnissen in einer angeblichen und nicht näher erläuterten Stresssituation ge-
- 27 standen zu haben. Letztlich anerkannte er nur noch einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.– (Urk. 1/063108 S. 2; Urk. 1/070005 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 28 und 32; Urk. 66 S. 51; Urk. 113 S. 34). 3.5.1.2. Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge durch den Beschuldigten aufgrund der Kontoauszüge von seinem Privatkonto und jenem seiner Ehefrau als erwiesen und erwog, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zudem feststehe, dass er das bezogene Bargeld an den Mitbeschuldigten I._____ weitergeleitet habe (Urk. 85 S. 53). Einzig bezüglich der beiden Bargeldbezüge vom 1. September 2005 und vom 1. Oktober 2009 von je Euro 10'000.– könne eine Weitergabe an den Mitbeschuldigten I._____ nicht nachgewiesen werden. Insgesamt sei damit von einer Bestechungssumme in der Höhe von Fr. 100'000.– auszugehen (Urk. 85 S. 53 f.). 3.5.1.3. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 28 zur Last gelegten Bargeldbezüge von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau sind aufgrund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). Hingegen ist in Bezug auf die Höhe der Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten I._____ entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Anerkennung des Mitbeschuldigten I._____ gestützt, wonach es durchaus möglich sei, dass der Beschuldigte ihm Fr. 180'000.– übergeben habe (Prot. II S. 68 im Verfahren SB130239). Die dem Beschuldigten in Anklageziffer 27 zur Last gelegte Gesamtsumme der an den Mitbeschuldigten I._____ übergebenen Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– ist somit erstellt. 3.5.1.4. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geldwerte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesge-
- 28 richts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5. f.). 3.5.2. Die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 130'000.– wurde vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/063101 S. 13 f.; Urk. 1/063102 S. 9 f.; Urk. 1/063117 S. 26; Urk. 60 S. 5; Urk. 66 S. 55; Urk. 113 S. 34) und ergibt sich zudem aus dem entsprechenden Darlehensvertrag (Urk. 1/050011). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 29 ist erstellt. Strittig geblieben ist die Frage, ob es sich beim Darlehen, welches die K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ gewährte, um einen nicht gebührenden Vorteil handelte. Diese Frage betrifft ein Tatbestandsmerkmal der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB und ist demnach im Rahmen der rechtlichen Würdigung abschliessend zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.). 3.5.3. In Bezug auf die Golfferien in Dubai, Irland und Marokko hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Sachdarstellungen aufgrund der sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Belege sowie den Aussagen des Beschuldigten, der den Sachverhalt letztlich nicht bestritten, sondern nur den privaten Charakter der Reisen betont hat, erstellt sind. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen, es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 55-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann offenbleiben, ob es sich bei den vom Beschuldigten übernommenen Reisekosten für den Mitbeschuldigten I._____ um die gesamten Kosten desselben handelte oder ob dieser zusätzlich noch einen eigenen Anteil leistete. Fest steht, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ eingeladen hat. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 30 bis 32 ist somit erstellt. 3.5.4. Bei sämtlichen Zuwendungen bestritt der Beschuldigte einen Zusammenhang zur geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG. Die Zuwendungen hätten nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ zu tun gehabt und seien einzig freundschaftlich motiviert
- 29 gewesen. Bei den Reisen habe es sich zudem immer um private Angelegenheiten gehandelt (Urk. 1/063101 S. 4 und S. 16; Urk. 1/063102 S. 14 f.; Urk. 1/063109 S. 3; Urk. 1/063117 S. 25 und S. 27; Urk. 1/070005 S. 3 und S. 8; Urk. 1/070008 S. 3; Urk. 1/070018 S. 34; Urk. 60 S. 4 f. und S. 11; Urk. 66 S. 54 f.; Urk. 113 S. 39 ff.). Gleichzeitig stellte er in Abrede, mit dem Mitbeschuldigten I._____ spätestens nach der ersten Bargeldübergabe zumindest konkludent eine Bestechungsvereinbarung getroffen zu haben (Urk. 1/063104 S. 6 f.). 3.5.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, welche Umstände zum Schluss führen, dass die Zuwendungen und die offerierten Golfreisen durch den Beschuldigten nicht aus reiner Freundschaft und privatem Anlass, sondern hinsichtlich der Geschäftstätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ erfolgten. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.4.2. Ergänzend sind die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu berücksichtigen: Dieser räumte mehrmals ein, es habe sicherlich ein Zusammenhang zwischen seiner Geschäftstätigkeit sowie der Aufrechterhaltung der Mandate der G1._____ mit der K._____ AG und den Zuwendungen bzw. den offerierten Golfreisen des Beschuldigten gegeben (Urk. 1/060001 S. 13; Urk. 1/062037 S. 9). Einzig in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2010 und anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Mitbeschuldigte I._____ seine vormals eindeutige Aussage, indem er versuchte, eine Befangenheit seinerseits mit seiner langjährigen Freundschaft zum Beschuldigten zu begründen und herunterzuspielen (Urk. 1/070005 S. 10; Prot. II S. 69 im Verfahren SB130239). 3.5.4.3. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu zweifeln wäre, insbesondere, weil er selber durchwegs ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Vorteilszuwendungen seitens des Beschuldigten als freundschaftlich und privat motivierte Gesten darzustellen. 3.5.4.4. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten ebenfalls darauf hindeutet, dass er sich der Problematik von Geldübergaben an den
- 30 - Mitbeschuldigten I._____ bewusst gewesen war. Indem er zunächst vollumfänglich abstritt, dem Mitbeschuldigten I._____ jemals Bargeld übergeben zu haben und hernach auf Vorhalt der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ die Bargeldübergaben zögerlich eingestand und überdies einräumte, er habe in den früheren Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt, weil er seinen Freund nicht habe belasten wollen (Urk. 1/063102 S. 25; Urk. 1/063104 S. 6 ), verhielt er sich widersprüchlich. Zusammengefasst ist damit aufgrund der von der Vorinstanz bereits dargelegten Umstände und der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erstellt, dass die Zuwendungen des Beschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erfolgten. 3.5.4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 85 S. 58), bestehen für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ keine ausreichenden Nachweise. So fanden die Bargeldübergaben zwar mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils im Sommer und kurz vor Weihnachten statt, regelmässige Gegenleistungen des Mitbeschuldigten I._____ hingegen fehlen. Es ginge zu weit, allein aufgrund der Zahlungen auf eine konkludente Abmachung zu schliessen. Hinzu kommen die übereinstimmenden Bestreitungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/063104 S. 6 f.; Urk. 66 S. 53; Urk. 1/062045 S. 11). Der Abschluss einer zumindest konkludenten vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. 3.6. Der Anklagevorwurf, wonach der G1._____ durch das Stellen je eines Antrages am 10. Februar 2004 und anfangs 2006 auf einen Verzicht auf Ablieferung der dieser zustehenden Retrozessionen durch den Beschuldigten und der anschliessenden Genehmigung derselben durch den Mitbeschuldigten I._____ einen Schaden in der Höhe von Fr. 2.272 Mio. erwachsen sein soll, wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 3.6.1. Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Standpunkt der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz umfassend dargelegt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe derselben verzichtet und stattdes-
- 31 sen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 38- 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut ausführen, es habe keine Ablieferungspflicht der K._____ AG hinsichtlich der von den Banken vereinnahmten Retrozessionen bestanden, stattdessen sei der schriftliche Mandatsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG um eine mündliche Vereinbarung ergänzt worden, wonach die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen in der Erstinvestitionsphase an die G1._____ weitergeleitet würden. Mit dem Antrag vom 10. Januar 2004 sei für die Buchhaltung der G1._____ und der K._____ AG schriftlich bestätigt worden, dass die Erstinvestitionsphase grösstenteils abgeschlossen und die mündliche Zusatzregelung zeitlich beendet sei (Urk. 113 S. 15 ff.). 3.6.2. Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlagekategorie "Small & Mid Caps Schweiz" vom 3. März 2003 steht fest, dass die G1._____ mit der K._____ AG ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der K._____ AG verwaltete Vermögen vereinbart hatte, hinsichtlich einer allfälligen Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen nichts regelte (Urk. 1/050069 S. 6). Belegt sind weiter die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der K._____ AG und den vier beteiligten Banken, der B._____, der N._____, der O._____ und der P._____ AG sowie die jeweilige Zustimmung der G1._____ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken vereinbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor U._____ der B._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwischen der K._____ AG und der B._____ getroffenen Retrozessionsvereinbarung (Urk. 1/050068). 3.6.3. Das mit dem Betreff "Antrag auf Reduktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat …" versehene Schreiben beweist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ namens der K._____ AG am 10. Februar 2004 der G1._____ beantragte, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab dem 1.1.2004 auf 25 % reduzieren zu können. Weiter ergibt sich aus demselben
- 32 - Beleg, dass der Mitbeschuldigte I._____ sich am 11. Februar 2004 namens der G1._____ damit einverstanden erklärte und die Assistentin R._____ die Zweitunterschrift leistete (Urk. 1/050062). Ferner erweist sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 60 S. 9 f.) und einer durch die K._____ AG bzw. Rechtsanwalt W._____ erstellten Übersicht hinsichtlich der Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ (Urk. 1/050301.1) als erstellt, dass die K._____ AG der G1._____ anfangs 2006 beantragte, auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten und dies vom Mitbeschuldigten I._____ gutgeheissen worden ist. 3.6.4. Bestritten bleibt somit hauptsächlich, ob die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 verpflichtet war, die von den Banken ausbezahlten Retrozessionen vollumfänglich an die G1._____ weiterzuleiten oder ob eine solche Verpflichtung der K._____ AG, wie vom Beschuldigten behauptet, nicht bestand und eine anfängliche Ablieferung der Retrozessionen im Jahr 2003 aufgrund von einer zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ bestehenden mündlichen Vereinbarung erfolgte. 3.6.4.1. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der geltenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozessionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2003, kann aus dem alleinigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ ausgingen. Wohl lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrichterliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen (vgl. BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e und entsprechende Lehrmeinungen). Usus war es im Jahr 2003 aber nach wie vor, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage einbehielten und nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bundesgericht den Leitentscheid betreffend die grundsätzliche Pflicht des Vermö-
- 33 gensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Umstand, dass es unterlassen wurde, hinsichtlich der Retrozessionen etwas schriftlich zu regeln, nicht geschlossen werden, dass diese der G1._____ zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann damit nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden war. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 85 S. 41). 3.6.4.2. Ein Indiz dafür, dass die K._____ AG von Beginn weg verpflichtet war, die vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten, besteht in der Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der K._____ AG sämtliche im Jahr 2003 eingenommenen Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet wurden, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 64/2; Urk. 113 S.16). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, aufgrund welcher die K._____ AG entgegen ihrem Anspruch für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retrozessionen hätte verzichten sollen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Urk. 66 S. 19; Urk. 113 S. 15 ff.), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr anerkannte die K._____ AG im ersten Jahr offensichtlich den Anspruch der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen und leitete diese vertragsgemäss an die G1._____ weiter. Dieser Umstand spricht dafür, dass im Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 lediglich ein Fixhonorar als Entschädigung vereinbart wurde und die K._____ AG somit zur Weiterleitung der Retrozessionen verpflichtet war. 3.6.4.3. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag vom 10. Februar 2004, insbesondere dessen Betitelung mit "Antrag auf Reduktion" und die Begründung des Ersuchens unter anderem durch den geltend gemachten Mehraufwand der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Mandat der G1._____, deutlich darauf hinweisen, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Vertragsbeginn als Entschädigung bloss ein Fixhonorar vereinbart worden war (Urk. 85 S. 41 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen ist zu ver-
- 34 weisen. Der Antrag vom 10. Februar 2004 spricht somit dafür, dass bei Vertragsbeginn eine Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ vorgesehen war und damit die G1._____ durch den Mitbeschuldigten I._____ erst aufgrund der Anträge des Beschuldigten auf die Retrozessionen verzichtete. 3.6.4.4. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte in diesem Zusammenhang zunächst ein, die K._____ AG sei beim Small & Mid Caps Mandat mit einer Fixgebühr entschädigt worden, ob es zusätzlich noch Retrozessionen gegeben habe, wusste er angeblich nicht mehr (Urk. 1/060002 S. 10). Auf Vorhalt des Antrages vom 10. Februar 2004 und der Frage, ob man daraus schliessen könne, dass die K._____ AG bis dahin die generierten Retrozessionen an die G1._____ habe weiterleiten müssen, antwortete er, dies scheine aus diesem Brief hervorzugehen (Urk. 1/062034 S. 12 f.). In der gleichen Einvernahme führte er im Widerspruch dazu aus, die K._____ AG habe zusätzlich zur Fixgebühr noch Retrozessionen bezogen, bevor man ab 2005 oder 2006 bei allen Verträgen auf eine Fixgebühr als einzige Entschädigung gewechselt habe (Urk. 1/062034 S. 16 f.). Dann machte er wiederum geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die K._____ AG neben dem Fixhonorar auch noch Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung bezogen habe. Für die dahingehende mangelnde Kontrolle übernehme er die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme räumte er schliesslich ein, dass aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages lediglich eine Fixgebühr als Entschädigung vorgesehen und die K._____ AG verpflichtet gewesen sei, die Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten. Überdies anerkannte er den Vorwurf, dass er diesbezüglich seine Kontrollpflichten nicht wahrgenommen habe (Urk. 1/62049 S. 41). Schliesslich gab der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er gehe aufgrund seines eigenen Schreibens an ...rat Q._____ vom 21. Juli 2003 davon aus, dass die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet werden mussten (Prot. II S. 64 f. im Verfahre SB130239). Die Ausführungen und Zugeständnisse des Mitbeschuldigten I._____ vermögen die Darstellung des Beschuldigten erheblich zu entkräften. Auch wenn dessen Aussageverhalten an Konstanz vermissen lässt, so bleibt er doch im Kern bei seiner Aussage, die ursprünglich vereinbarte Entschädigung der K._____ AG habe nur in einer Fixge-
- 35 bühr bestanden. Hinzu kommt weiter, dass er mit keinem Wort eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. V._____ erwähnte, aufgrund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hinsichtlich der Weiterleitung der Retrozessionen getroffen worden sein soll. Hätte es tatsächlich eine entsprechende Absprache gegeben, so hätte sich der Mitbeschuldigte I._____ mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert. Hätte es eine entsprechende Absprache gegeben, hätte er durch den Verzicht auf die Retrozessionen nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Geltendmachung einer entsprechenden Vereinbarung wäre somit auch in seinem Interesse gewesen. Da es aber keine mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Beschuldigten gab, konnte er auch keine solche erwähnen oder konsequent bestreiten, dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 keinen Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte. 3.6.4.5. In die gleiche Richtung zielen die Aussagen von H._____. Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die K._____ AG sei für das Small & Mid Caps Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. In Beantwortung der Frage, ob es eine Vereinbarung betreffend die Retrozessionen gegeben habe, erläuterte er, er habe gehört, dass dies ein Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen sei. Zwischen der K._____ AG und der G1._____ habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzabhängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem ...rat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben und Rechtsanwalt W._____ habe die Verträge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ geführt (Urk. 1/077001 S. 10). An gleicher Stelle räumte er nochmals ein, beim Small & Mid Caps Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11). In der zweiten Einvernahme bestätigte V._____, dass er mit dem Retrozessionsmodell nicht ein-
- 36 verstanden gewesen sei und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt habe, wobei er das damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7). 3.6.4.6. Auch wenn die Aussagen von V._____ wenig konkret sind und er hauptsächlich darlegte, was er gehört und was man ihm gesagt habe, aber kaum eigene Wahrnehmungen präsentierte und seine Aussagen daher als weniger aussagekräftig einzustufen sind, als jene des Mitbeschuldigten I._____, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel offen, dass die Retrozessionen durch die K._____ AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussagen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der K._____ AG und der G1._____ ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell bestanden haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass dieses nachträglich durch den Beschuldigten eingeführt wurde. 3.6.4.7. Auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der K._____ AG und der G1._____ bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G1._____ zustanden und keine anderslautende Vereinbarung bestand. So machte er im Zusammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der K._____ AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung, so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet worden seien. Diese würden der G1._____ gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwaltete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen gewichtigen Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG ursprünglich nicht vorgesehen war. 3.6.4.8. Ein weiterer Hinweis gegen die Darstellung des Beschuldigten liefert auch ein Schreiben des Mitbeschuldigten I._____ an den Finanzdirektor U._____ im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die K._____ AG vom 21. Juli 2003. Darin macht der Mitbeschuldigten I._____ Ausführungen über die
- 37 - Kosten der Dienstleistung der K._____ AG und erläuterte, die Kosten des Verwaltungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich Retrozessionen zugunsten der G1._____ (Urk. 1/050067 S. 4). Auf den Brief angesprochen, erläuterte der Finanzdirektor, eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Retrozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er sehe keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Mitbeschuldigten I._____ als Entschädigung eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen abgemacht worden sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der K._____ AG ursprünglich nur in einer Gebühr bestand und die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren. 3.6.4.9. Ferner stellt auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte I._____ zur Genehmigung des Antrages der K._____ AG vom 10. Februar 2004 die notwendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G1._____, Q._____, sondern bei seiner Assistentin R._____ einholte, ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus der Sicht des Mitbeschuldigten I._____ beim Antrag um eine heikle Angelegenheit handelte und nicht einfach einen Zustand bestätigte, der ohnehin schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages gegeben war. Den glaubhaften Aussagen von R._____ lässt sich hinzukommend entnehmen, dass sie sich nicht im Klaren darüber war, was für einen Antrag sie unterzeichnete und sich zudem im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zuständigen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Überdies stellte sich auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, klar auf den Standpunkt, dass R._____ nicht legitimiert war, den Antrag zu unterzeichnen (Urk 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch die aussergewöhnliche und verdächtige Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung einer teilweisen Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Antrages eine Ablieferungspflicht der K._____ AG bestanden hatte. Weil eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen war und kei-
- 38 nesfalls im Interesse der G1._____ lag, machte sich der Mitbeschuldigte I._____ offenbar zu Nutze, die notwendige Zweitunterschrift bei einer Person einzuholen, von welcher er annehmen konnte, dass sie entweder den Inhalt und die Auswirkungen des Entscheids nicht in seiner gesamten Tragweite verstehen würde oder möglicherweise aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschuldigten aus Gründen des Vertrauens zu ihrem Halbbruder nichts dagegen einwenden würde. Wäre die K._____ AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehalten, hätte I._____ den entsprechenden Antrag ohne Weiteres den zuständigen Entscheidungsträgern unterbreiten können. 3.6.4.10. Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Beschuldigten für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner K._____ AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zustanden, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte, ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung einen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn. Einen solchen hätte er nicht geltend machen brauchen, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall einbehalten zu dürfen. 3.6.4.11. Der Mitbeschuldigte I._____ wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend ein, die K._____ AG habe für die G1._____ zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Prot. II S. 64 im Verfahren SB130239). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G1._____ zumindest im Zusammenhang mit der von der K._____ AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BB._____ AG und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen separat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung der Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann (Urk. 64/7 S. 1 und S. 3). Der Ertrag der K._____ AG im Zusammenhang mit diesen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011, insbesonde-
- 39 re der Beilage 4 (Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden waren. Die von der K._____ AG geleisteten Zusatzaufträge haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, schlicht nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der K._____ AG für die G1._____ wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3.6.4.12. Zusammengefasst lässt das Untersuchungsergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der G1._____ vom 3. März 2003 zu einer Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die Darstellungen des Beschuldigten, wonach eine solche Verpflichtung der K._____ AG nicht bestanden haben soll und man die Retrozessionen in einer ersten Phase aufgrund einer mündlichen Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ an die G1._____ weitergeleitet habe und mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich habe festhalten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweisen sich in Anbetracht der übrigen Beweismittel und dargestellten Aussagen der weiteren Beteiligten als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 20 bis 22 ist damit vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt. 3.6.5. Aufgrund des Verzichts auf Ablieferung der Retrozessionen durch den Mitbeschuldigten I._____ sollen der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von Fr. 2'272'011.– entgangen sein. Die Verteidigung bestritt die Höhe dieses Betrages und machte geltend, die von der K._____ AG im fraglichen Zeitraum vereinnahmten und nicht weitergeleiteten Retrozessionen beliefen sich auf eine Höhe von Fr. 1'677'307.14 zumal die K._____ AG im Jahr 2007 entsprechend der neuen vertraglichen Regelung mit der G1._____ keine Retrozessionen mehr vereinnahmt habe (Urk. 66 S. 29) bzw. die im Jahr 2007 noch vereinnahmten Retrozessionen mit den Ansprüchen der K._____ AG aus dem SMI-Mandat verrechnet worden seien (Urk. 113 S. 24). Zur Untermauerung ihrer Darstellung reichte die Verteidigung eine Berechnungstabelle über die vereinnahmten Retrozessionen ins Recht (Urk. 64/2).
- 40 - 3.6.5.1. Der Schaden der G1._____ ist anhand der als Beweismittel erhobenen Buchhaltungsunterlagen der K._____ AG zu ermitteln (vgl. nachfolgenden Tabellen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Buchhaltung der K._____ AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb darauf abzustellen ist. 3.6.5.2. Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die K._____ AG geleistet haben: B._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 49'747.95 Fr. 3'513.80 Fr. 46'234.15 115/5 S. 2 2 Q 2004 Fr. 4'392.40 Fr. 310.24 Fr. 4'082.16 115/6 S. 1 3 Q 2004 Fr. 44'586.10 Fr. 3'149.21 Fr. 41'436.89 115/6 S. 1 4 Q 2004 Fr. 25'539.70 Fr. 1'803.92 Fr. 23'735.78 115/6 S. 2 1 Q 2005 Fr. 25'487.05 Fr. 1'800.20 Fr. 23'686.85 115/6 S. 2 2 Q 2005 Fr. 1'827.70 Fr. 129.09 Fr. 1'698.61 115/7 S. 1 3 Q 2005 Fr. 11'338.45 Fr. 800.86 Fr. 10'537.59 115/7 S. 1 4 Q 2005 Fr. 6'340.90 Fr. 447.87 Fr. 5'893.03 115/7 S. 1 1 Q 2006
2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 43'575.70 Fr. 3'077.84 Fr. 40'497.86 050219 S. 2 4 Q 2006 Fr. 14'259.70 Fr. 1'007.19 Fr. 13'252.51 050219 S. 2 1 Q 2007 Fr. 31'710.80 Fr. 2'239.80 Fr. 29'471.00 050219 S. 3 2 Q 2007 Fr. 9'615.60 Fr. 679.17 Fr. 8'936.43 050219 S. 3 Total Fr. 268'422.05 Fr. 18'959.19 Fr. 249'462.86 O._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 66'355.88 Fr. 4'686.85 Fr. 61'669.03 18400062 2 Q 2004
18400062 3 Q 2004 Fr. 49'025.00 Fr. 3'462.73 Fr. 45'562.27 18400062 4 Q 2004 Fr. 44'102.70 Fr. 3'115.06 Fr. 40'987.64 18400062 1 Q 2005 Fr. 91'076.95 Fr. 6'432.95 Fr. 84'644.00 18400062 2 Q 2005 Fr. 92'280.50 Fr. 6'517.96 Fr. 85'762.54 18400062 3 Q 2005 Fr. 121'979.28 Fr. 8'615.64 Fr. 113'363.64 18400062 4 Q 2005 Fr. 100'298.60 Fr. 7'084.29 Fr. 93'214.31 18400062 1 Q 2006 Fr. 150'435.00 Fr. 10'625.52 Fr. 139'809.48 18400062 2 Q 2006 Fr. 94'519.15 Fr. 6'676.08 Fr. 87'843.07 18400062 3 Q 2006 Fr. 138'935.90 Fr. 9'813.32 Fr. 129'122.58 050219;18400062 4 Q 2006 Fr. 227'349.65 Fr. 16'058.16 Fr. 211'291.49 050219;18400062 1 Q 2007 Fr. 376'310.78 Fr. 26'579.58 Fr. 349'731.20 050219;18400062 2 Q 2007 Fr. 262'021.69 Fr. 18'507.12 Fr. 243'514.57 050219;18400062 Total Fr. 1'814'691.08 Fr. 128'175.26 Fr. 1'686'515.82
- 41 - N._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 19'032.85 Fr. 1'344.33 Fr. 17'688.52 16200421;16200428 2 Q 2004 Fr. 10'205.65 Fr. 720.85 Fr. 9'484.80 16200423;16200429 3 Q 2004 Fr. 20'228.35 Fr. 1'428.77 Fr. 18'799.58 16200424;16200430 4 Q 2004 Fr. 14'121.90 Fr. 997.46 Fr. 13'124.44 16200426;16200433 1 Q 2005 Fr. 30'915.45 Fr. 2'183.62 Fr. 28'731.83 16200436;16200444 2 Q 2005 Fr. 4'985.70 Fr. 352.15 Fr. 4'633.55 16200438;16200445 3 Q 2005 Fr. 2'042.55 Fr. 144.27 Fr. 1'898.28 16200440;16200446 4 Q 2005 Fr. 4'344.50 Fr. 306.86 Fr. 4'037.64 16200442;16200449 1 Q 2006 Fr. 56'045.95 Fr. 3'958.64 Fr. 52'087.31 16200452;16200458 2 Q 2006 Fr. 691.40 Fr. 48.83 Fr. 642.57 16200454;16200460 3 Q 2006 Fr. 15'256.40 Fr. 1'077.59 Fr. 14'178.81 16200456;16200461 4 Q 2006 Fr. 3'757.45 Fr. 265.40 Fr. 3'492.05 16200457;16200464 1 Q 2007 2 Q 2007 Total Fr. 181'628.15 Fr. 12'828.76 Fr. 168'799.39 P._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 62'855.10 Fr. 4'439.58 Fr. 58'415.52 16100395;16100671 2 Q 2004 3 Q 2004 Fr. 63'655.10 Fr. 4'496.09 Fr. 59'159.01 16100401;16100677 4 Q 2004 Fr. 52'061.20 Fr. 3'677.19 Fr. 48'384.01 16100403;16100680 1 Q 2005 Fr. 109'591.70 Fr. 7'740.68 Fr. 101'851.02 16100415;16100699 2 Q 2005 Fr. 11'143.10 Fr. 787.06 Fr. 10'356.04 16100417;16100701 3 Q 2005 Fr. 36'471.00 Fr. 2'576.02 Fr. 33'894.98 16100426;16100703 4 Q 2005 Fr. 22'525.00 Fr. 1'590.99 Fr. 20'934.01 16100433;16100710 1 Q 2006 Fr. 140'356.70 Fr. 9'913.67 Fr. 130'443.03 16100449;16100763 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 14'830.50 Fr. 1'047.51 Fr. 13'782.99 16100456;16100768 4 Q 2006 Fr. 17'536.65 Fr. 1'238.65 Fr. 16'298.00 16100459;16100771 1 Q 2007
2 Q 2007 Fr. 26'189.80 Fr. 1'849.84 Fr. 24'339.96 16100461;16100804 Total Fr. 557'215.85 Fr. 39'357.27 Fr. 517'858.58 3.6.5.3. Dies ergibt zusammengefasst folgende jährlichen Einnahmen der K._____ AG (exkl. MwSt) aus den Retrozessionen: Jahr B._____ O._____ N._____ P._____ Total / Jahr 2004 Fr. 115'488.98 Fr. 148'218.94 Fr. 59'097.35 Fr. 165'958.54 Fr. 488'763.81 2005 Fr. 41'816.08 Fr. 376'984.50 Fr. 39'301.30 Fr. 167'036.05 Fr. 625'137.93 2006 Fr. 53'750.37 Fr. 568'066.62 Fr. 70'400.74 Fr. 160'524.02 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 38'407.43 Fr. 593'245.77 Fr. 0.00 Fr. 24'339.96 Fr. 655'993.17 Gesamttotal Fr. 249'462.86 Fr. 1'686'515.82 Fr. 168'799.39 Fr. 517'858.58 Fr. 2'622'636.65
- 42 - 3.6.5.4. Weiter ist nachfolgender Tabelle unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die K._____ AG Retrozessionseinnahmen an die G1._____ weitergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine Weiterleitung von Retrozessionen mehr an die G1._____ erfolgte. Inwiefern eine Verrechnung der an die K._____ AG im Jahr 2007 ausgerichteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat mit der Honorarforderung derselben aus dem SMI-Mandat stattgefunden haben soll, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 113 S. 24), lässt sich der Buchhaltung der K._____ AG nicht entnehmen. Daraus ist zu schliessen, dass eine Verrechnung nicht stattgefunden hat.
Betrag Beleg Total pro Jahr 1 Q 2004 Fr. 46'001.80 115/1 S. 28 2 Q 2004 Fr. 3'391.75 115/2 S. 3 3 Q 2004 Fr. 41'239.45 115/2 S. 7 4 Q 2004 Fr. 31'558.00 115/2 S. 19 Fr. 122'191.00 1 Q 2005 Fr. 59'728.45 115/2 S. 28 2 Q 2005 Fr. 21'308.65 115/3 S. 1 3 Q 2005 Fr. 39'918.95 115/3 S. 12 4 Q 2005 Fr. 31'708.00 115/3 S. 22 Fr. 152'664.05
- 43 -
1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 4 Q 2006 Fr. 0.00 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 0.00 Total
Fr. 274'855.05 3.6.5.5. Schliesslich hat im Sinne der nachfolgenden Tabelle die Schadensberechnung zu erfolgen:
Einnahmen K._____ exkl. MwSt Weiterleitung an G1._____ Schaden 2004 Fr. 488'763.81 Fr. 122'191.00 Fr. 366'572.81 2005 Fr. 625'137.93 Fr. 152'664.05 Fr. 472'473.88 2006 Fr. 852'741.75 Fr. 0.00 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 655'993.17 Fr. 0.00 Fr. 655'993.17 Total Fr. 2'622'636.65 Fr. 274'855.05 Fr. 2'347'781.60 3.6.5.6. Demnach ist der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'347'781.60 erwachsen. Die Differenz zur Berechnung der Verteidigung (Urk. 64/2; Urk. 113 S. 22) ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verteidigung für die Retrozessionseinnahmen der K._____ AG von der O._____ für das zweite, dritte und vierte Quartal 2005 sowie für die Retrozessionseinnahmen der K._____ AG von der N._____ für das dritte Quartal 2005 falsche Zahlen eingesetzt hat und entgegen ihrer Behauptung keine Verrechnung der Retrozessionseinnahmen der K._____ AG im ersten und zweiten Quartal 2007 mit dem SMI-Mandat erfolgt ist. 3.6.5.7. Da aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten nur zulasten gelegt werden kann, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird, ist gemäss Anklageziffer 24 von einem Schaden von Fr. 2'272'011.– auszugehen. 3.7. Der subjektive Sachverhalt betrifft innere Vorgänge, für deren Nachweis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
- 44 - Erfahrungsregeln stützen kann, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.7.1. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt (Urk. 85 S. 22-24), lassen die langjährige Freundschaft und die bereits langandauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten bzw. der K._____ AG und dem Mitbeschuldigten I._____ sowie sein durchwegs enger Kontakt zu diesem und der Umstand, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ vom Mitbeschuldigten I._____ getroffen oder in die Wege geleitet wurden, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Beamteneigenschaft, die Entscheidkompetenz, den Einflussbereich und die Machtstellung des Mitbeschuldigten I._____ innerhalb der G1._____ bestens Bescheid wusste, was er im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung auch teilweise anerkannte (Urk. 60 S. 6). 3.7.2. Auch wenn dem Beschuldigten nicht jedes Detail des Entscheidungsfindungsprozesses und der internen Kompetenzaufteilung der G1._____ bekannt gewesen sein dürfte, was er im Verlaufe des Vorverfahrens auch geltend machte (Urk. 1/063117 S. 9 f.), hatte er fraglos beste Kenntnis vom faktischen Einflussbereich des Mitbeschuldigten I._____. Zudem wusste er aufgrund der vom Mitbeschuldigten I._____ zugunsten der K._____ AG vorgenommenen Handlungen und Entscheidungen auch, dass dessen Tätigkeit einen engen Zusammenhang zu dessen amtlicher Funktion aufwies und dieser damit zusammenhängend nicht befugt war, Geschenke oder Vorteile anzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände einen gegenteiligen Schluss zu ziehen, wäre völlig lebensfremd und nicht im Geringsten plausibel. Der subjektive Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 8 und 9 erweist sich demnach ohne Weiteres als erstellt. 3.7.3. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens kann auf die Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts verzichtet werden, da es sich bei diesem nicht um einen ungebührenden Vorteil handelte, weshalb die Darlehensgewährung nicht als strafbare Bestechungshandlung zu qualifizieren ist (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.).
- 45 - 3.7.4. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 85 S. 60-68) ist aufgrund der äusseren Umstände ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Bargeldbeträgen und den Reisebeiträgen um nicht gebührende Zuwendungen an den Mitbeschuldigten I._____ handelte und die Zuwendungen zudem im geschäftlichen Kontext erfolgten. Weiter muss sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen sein, dass die Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ aufgrund der Vorteilszuwendungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgten und durch den Verlust der Objektivität und Sachlichkeit zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt wurde, indem er und seine K._____ AG einseitig bevorteilt wurden. 3.7.4.1. Der Beschuldigte gewährte dem Mitbeschuldigten I._____ die erwähnten Zuwendungen im Wissen darum, dass dieser innerhalb der G1._____ faktischer Entscheidträger war und somit über die Geschäftsbeziehung der G1._____ zur K._____ AG letztlich bestimmen konnte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.2.). Es war offensichtlich die Absicht des Beschuldigten, den Mitbeschuldigten I._____ durch die Zuwendungen günstig zu stimmen und sich seine Gunst zu sichern. 3.7.4.2. Schliesslich ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ geschäftlich motivierte Zuwendungen zukommen liess und ihn dadurch in seinen Entscheidungen beeinflusste, dass er hinsichtlich der vom Mitbeschuldigten I._____ bezüglich der K._____ AG zu treffenden Entscheidungen und Anträgen zumindest von Ermessenshandlungen desselben ausging und letztlich auch in Kauf nahm wenn nicht sogar anstrebte, dass der Mitbeschuldigte I._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur K._____ AG auch pflichtwidrige Entscheide treffen würde. Wäre er nicht von dieser Begebenheit ausgegangen, hätte es auch keinen Sinn gemacht, dem Mitbeschuldigten I._____ irgendwelche Zuwendungen zukommen zu lassen. 3.7.4.3. Der Beschuldigte wusste ferner allein schon aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Zuwendungen während der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ erfolgten (vgl. vorstehend
- 46 - Erw. III. 3.5.) und der Tatsache, dass die K._____ AG wirtschaftlich faktisch von den Mandaten der G1._____ abhängig war, weil es im Wesentlichen die einzigen Mandate der K._____ AG waren, ihre Performance aber insbesondere im Anlagebereich Small & Mid Caps Schweiz offensichtlich ungenügend war und sie aufgrund der Kritik durch die T._____ eine Kündigung der Mandate riskierte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.3.3.), dass die Zuwendungen geeignet waren, die Unabhängigkeit und Objektivität des Mitbeschuldigten I._____ zu beeinträchtigen. Das Wissen des Beschuldigten um den geschäftlichen Bezug seiner Zuwendungen ergibt sich schliesslich fraglos aus der Tatsache, dass der Beschuldigte selber die Golfreisen mit dem Mitbeschuldigten I._____ als Geschäftsreisen bezeichnete (Urk. 1/063101 S. 4) und diese ebenfalls über die K._____ AG abgerechnet wurden (Urk. 1/0500047 ff.). Der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 33 ist demnach erstellt. 3.7.5. Ferner ergibt sich aus der Vorgeschichte zu den Anträgen des Beschuldigten vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen durch die K._____ AG, dass er in diesem Zusammenhang vorsätzlich handelte. 3.7.5.1. So bestand zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ seit langem eine enge Freundschaft und eine geschäftliche Beziehung (vgl. vorstehend Erw. III. 3.2.). Zweifellos kannten sich die beiden zum fraglichen Zeitpunkt so gut, dass sie über das jeweilige Geschäftsgebaren des Gegenübers im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bestens Bescheid wussten. So war der Beschuldigte bereits seit geraumer Zeit und unabhängig von seiner beruflichen Beschäftigung für die G1._____ im SMI-Bereich beratend tätig, ohne je schriftlich mandatiert worden zu sein. Zugleich erlebte er, wie der Mitbeschuldigte I._____ eine Mandatsvergabe im Bereich Small & Mid Caps an die K._____ AG arrangierte, ohne die vorhandenen Interessen der G1._____ bei der Mandatsvergabe gebührend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Begebenheiten muss sich der Beschuldigte fraglos im Klaren gewesen sein, dass der Mitbeschuldigten I._____ namens der G1._____ den Entscheid fällen und entgegen der Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der Retrozessionen verzichten würde, um ihm einen unrecht-
- 47 mässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und um seinerseits