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Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2013 SB130218

24 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,072 parole·~5 min·2

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130218-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 24. Juni 2013 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Berufungsklägerin gegen B._____ (Rückzug) gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Y._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung (A._____)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2013 (DG120231)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2013, wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung etc. schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 24. April 2010 wurde er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen (Urk. 104 = Urk. 109 S. 111f.). B._____ wurde mit gleichem Entscheid vollumfänglich freigesprochen (Urk. 109 S. 112). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten B._____ am 13. Februar 2013 Berufung an (Urk. 96). Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 zog sie diese wieder zurück (Urk. 110). Ausgangsgemäss sind die mit dem Rückzug der Berufung verbundenen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von B._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Auch der Beschuldigte A._____ liess am 11. Februar 2013 Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (Urk. 95). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 14. Mai 2013 zugestellt (Urk. 106/2). Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 3. Juni 2013 - reichte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Bei deren Nicht-einreichung wird auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet (ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ ist entsprechend nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die mit dem Nichteintretensentscheid verbundenen Kosten dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 3 - 4. Der Privatklägerin C._____ ist mangels ersichtlicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Vertretung des Privatklägers D._____ sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen angefallen, weshalb auch hier auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung verzichtet werden kann (Urk. 114). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in Sachen B._____ wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung von A._____ vom 11. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 3. Entsprechend wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung resp. Nichteintreten auf die Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2013, rechtskräftig. 4. Der Staatsanwaltschaft werden keine Kosten auferlegt. Die im Berufungsverfahren anfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die im Zusammenhang mit dem Nichteintretensbeschluss anfallenden Kosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Es wird vorgemerkt, dass den Privatklägern D._____ und C._____ für das Berufungsverfahren weder Umtriebs- noch Prozessent-schädigungen zugesprochen werden.

- 4 - 7. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − die Privatklägerin C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. Juni 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 24. Juni 2013 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2013, wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung etc. schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 24. April 2010 wurde er vom Vorwurf der Tätlic... 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten B._____ am 13. Februar 2013 Berufung an (Urk. 96). Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 zog sie diese wieder zurück (Urk. 110). Ausgangsgemäss sind die mit dem Rückzug der Beruf... 3. Auch der Beschuldigte A._____ liess am 11. Februar 2013 Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (Urk. 95). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 14. Mai 2013 zugestellt (Urk. 106/2). Innerhalb der in Art. 399 Abs. ... Ausgangsgemäss sind die mit dem Nichteintretensentscheid verbundenen Kosten dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück-zahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Der Privatklägerin C._____ ist mangels ersichtlicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Vertretung des Privatklägers D._____ sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen angefallen, weshalb auch hier a... Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in Sachen B._____ wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung von A._____ vom 11. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 3. Entsprechend wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung resp. Nichteintreten auf die Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2013, rechtskräftig. 4. Der Staatsanwaltschaft werden keine Kosten auferlegt. Die im Berufungs-verfahren anfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die im Zusammenhang mit dem Nichteintretensbeschluss anfallenden Kosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschuldigten A._____ auf-erlegt. Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ werden einstweilen au... 6. Es wird vorgemerkt, dass den Privatklägern D._____ und C._____ für das Berufungsverfahren weder Umtriebs- noch Prozessent-schädigungen zugesprochen werden. 7. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____  die amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  RA lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____  die Privatklägerin C._____ 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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