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Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2013 SB130215

19 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,429 parole·~1h 2min·3

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130215-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 16. Januar 2013 (DG120078)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2012 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahlversuchs i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB − des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss ND 5 sowie des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss ND 54 freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss ND 42 wird nicht eingetreten. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 574 Tage durch vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.95 und Fr. 0.50 (insgesamt Fr. 11.45) (Sicherungsliste Positionen Nr. 20 und 49) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.

- 3 - 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 142.55 (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird eingezogen und als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von 25 Centavos (valuta Fr. [unbekannt]) (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 44, 45, 49, 50, 59, 60, 75, 94, 95) werden eingezogen und vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 4, 8, 9, 13, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 87, 89, 92, 93, 96, 97) werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren anerkannt hat: a. Privatklägerin 1 (B._____ AG) in HD im Umfang von Fr. 2'164.80 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2011. b. Privatklägerin 1 (B._____ AG) in ND 18 im Umfang von Fr. 905.60 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2011. c. Privatklägerin 2 (C._____ AG) in ND 1 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juli 2010. d. Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 11 im Umfang von Fr. 1'000.–. e. Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 37 im Umfang von Fr. 384.50. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. f. Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 618.40.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 g. Privatklägerin 11 (D2._____ in ND 27 im Umfang von Fr. 253.80. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. h. Privatklägerin 13 (D3._____) in ND 32 im Umfang von Fr. 352.10. i. Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. j. Privatklägerin 18 (F._____ AG) in ND 50 im Umfang von Fr. 475.20. k. Privatklägerin 19 (G._____ AG) in ND 51 im Umfang von Fr. 5'338.10. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. l. Privatklägerin 20 (H._____ AG) in ND 55 im Umfang von Fr. 232.85. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. m. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'350.–. n. Privatklägerin 23 (I._____ AG …) in ND 48 im Umfang von Fr. 2'800.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 30 Schadenersatz von Fr. 2'720.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. März 2011 zu bezahlen. 13. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2010. b. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. [recte: 11.] April 2011. c. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'250.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2011. d. Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 6 im Betrag von Fr. 5'322.15 zuzüglich 5% Zins ab 3. November 2010. e. Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 16 im Betrag von Fr. 9'466.95 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2011.

- 5 f. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 11'322.85 zuzüglich 5% Zins ab 18. Dezember 2010. g. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 6'805.85 zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2011. h. Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 23 im Betrag von Fr. 3'261.55 zuzüglich 5% Zins ab 8. März 2011. i. Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 26 im Betrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. März 2011. j. Privatklägerin 12 (K._____) in ND 31 im Betrag von Fr. 2'100.–. k. Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 42 im Betrag von Fr. 3'500.–. l. Privatklägerin 15 (L._____ AG) in ND 35 im Betrag von Fr. 9'315.35. m. Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 41 im Betrag von Fr. 3'209.65. n. Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 52 im Betrag von Fr. 2'609.65. o. Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 12'500.–. p. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 38 im Betrag von Fr. 2'440.–. q. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 42 im Betrag von Fr. 6'135.–. r. Privatklägerin 22 (I._____ AG …) in ND 35 im Betrag von Fr. 6'273.45. 14. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 1'000.–. b. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 1'000.–. c. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'000.–. d. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 3'000.–. e. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 2'000.–. f. Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 100.–.

- 6 g. Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 6'700.–. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen:

5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung

1'400.– Auslagen Vorverfahren

4'026.– Ausserkantonale Verfahrenskosten

1'810.– Kosten Kantonspolizei Zürich

amtl. Verteidigungskosten (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittelbelehrung)"

Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2) 1. In Ergänzung von Ziffer 2 des Dispositivs: Der Beschuldigte sei zusätzlich von den Vorwürfen der Sachbeschädigung an der Verbindungstüre gemäss ND 13 freizusprechen. 2. In Ergänzung von Ziffer 3 des Dispositivs: Auf die Anklagen betreffend Sachbeschädigung gemäss ND 4, ND 43 und ND 44 sowie betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss ND 34 und ND 40 sei nicht einzutreten.

- 7 - 3. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs: Der Beschuldigte sei mit 19 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft. Die Freiheitsstrafe von 19 Monaten sei unbedingt zu vollziehen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss Art. 426 und 425 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 16. Januar 2013 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Bülach, I. Abt., wegen gewerbsmässigen Diebstahls etc. schuldig gesprochen und mit 42 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Weiter wurde über Beschlagnahmungen und Zivilforderungen von Privatklägern sowie die Kostenfolgen befunden (Urk. 87 S. 80 ff.). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 24) liess der Beschuldigte am 28. Januar 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 80). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. Mai 2013 (vgl. Urk. 85 i.V.m. Urk. 100) reichte die Verteidigung am 3. Juni 2013 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit

- 8 einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 60). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Juni 2013 Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte (Urk. 95, 97), liessen sich die Privatkläger nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.2. Die Verteidigung beschränkt ihre Berufung explizit auf einzelne Punkte. So wird der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten ND 4, 34, 40, 43 und 44 sowie derjenige wegen Hausfriedensbruch in ND 34 und 40 mangels gültiger Strafanträge angefochten. Im Anklagepunkt ND 13 wird ein Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung einzig bezüglich der Verbindungstüre zum Kaffeeraum beantragt (Urk. 91). Sodann wird die Strafhöhe in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils beanstandet. Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3. Der Beschuldigte befand sich bis am 13. Juli 2013 in der Strafanstalt …, wo er eine mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe und eine Reststrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung sowie diverse umgewandelte Bussen verbüsste, was am 7. Oktober 2013 vollzogen gewesen wäre. Ab dem 14. Juli 2013 befand sich der Beschuldigte jedoch auf der Flucht, nachdem er anlässlich eines Urlaubs nicht mehr in die Strafanstalt zurückgekehrt war (Urk. 101, 102). In der Folge konnte er im Kanton Uri erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt werden. Ihm wird nunmehr auch vorgeworfen, ein entwendetes Fahrzeug ohne einen Führerausweis gefahren sowie Einbruchdiebstähle im Kanton Nidwalden, Glarus und Schwyz begangen zu haben (Urk. 109; Urk. 110). Derzeit befindet er sich im Gefängnis des Kantons …, von wo aus er zur heutigen Berufungsverhandlung zugeführt wurde (Prot. II S. 4). 2. Strafanträge 2.1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffende theoretische Erwägungen zur Prozessvoraussetzung des Strafantrags gemacht, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass sie dabei an verschiedenen

- 9 - Stellen auf Art. 304 Abs. 1 ZPO, anstatt recte StPO, verwiesen hat (Urk. 87 S. 13-16), ist als offenkundiges Versehen zu werten. Zu Recht hat die Vorinstanz das Argument der Staatsanwaltschaft verworfen, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der grossen Schadenssumme gar keine Strafanträge notwendig seien (Urk. 87 S. 14 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, kann es nicht angehen, den während rund 9 Monaten anlässlich diverser Einzeltaten verursachten Sachschaden einfach zusammenzuzählen, da diese Vorfälle mangels engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht als Tateinheit qualifiziert werden können (vgl. Weissenberger: in BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., N 104 ff. zu Art. 144). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob in den von der Verteidigung gerügten Fällen ein rechtsgültiger Strafantrag der berechtigten Person gestellt wurde. 2.2. Zu ND 4: Dieser Vorfall ereignete sich vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung, mithin vor dem 1.1.2011. Form und zuständige Behörde des Strafantrags richteten sich demgemäss noch nach dem kantonalen Recht (vgl. StGB Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, N 4 zu Art. 30 StGB; BSK, Strafrecht II, N 56 zu Art. 30 StGB). Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Somit stellt sich vorab die Frage, ob den damals geltenden Verfahrensvorschriften des Kantons Bern korrekt nachgelebt wurde. Gemäss Art. 203 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) des Kantons Bern vom 15. März 1995 (321.1) hatte die berechtigte Person den Strafantrag entweder schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu bestätigen. Im vorliegenden Fall wurde im Polizeirapport vom 8. November 2010 zwar vermerkt, dass ein Einbruchdiebstahl mit Sachbeschädigung gemeldet worden sei und N._____, als Vertreter der D8._____, Strafantrag erhoben habe (Urk. ND 4/1). Dies wird indes lediglich auf Seite 3 unten bei den Beilagen erwähnt, wobei diese Beilage nicht in den Akten liegt (vgl. auch Urk. ND 4/7). Zwar schliesst die Tatsache, dass dort auch der Name des Strafantragsstellers erwähnt wird, an sich aus, dass es sich hier um eine standardmässige Formulierung, welche möglich-

- 10 erweise einfach nicht gelöscht wurde, handelt. Indes liegt weder eine unterschriftliche Erklärung des Antragsberechtigten noch ein unterschriebener Polizeirapport vor (Urk. ND 4/1 S. 3). Somit lag nach dem kantonalen Berner Recht offenkundig kein gültiger Strafantrag vor. Dies wurde auch später nicht nachgeholt. Es ist jedoch Sache der Strafverfolgungsbehörden, die notwendigen Dokumente korrekt zu verfassen und in die Akten zu geben. Geschieht dies nicht, können nicht zu Lasten des Beschuldigten Annahmen getroffen werden. Auch eine Konstituierung als Privatklägerin liegt in diesem Fall nicht vor. Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von einem gültig gestellten Strafantrag auszugehen, weshalb der Vorwurf der Sachbeschädigung in ND 4 einzustellen ist (Art. 329 StPO). 2.3. Zu ND 34: Auch in diesem Anklagepunkt lässt der Beschuldigte geltend machen, es fehle an einem gültigen Strafantrag (Urk. 91 S. 2, Urk. 66 S. 13, Urk. 112 S. 6). Hier gelangt Art. 304 Abs. 1 der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung. Im Rapport vom 13. April 2011 wird nicht nur unter Beilagen ein – wiederum nicht beigelegter – Strafantrag erwähnt, sondern vom Polizeibeamten nunmehr auch explizit festgehalten, die Geschädigte Firma wünsche eine Bestrafung der Täterschaft, ihr Vertreter O._____ habe einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch unterzeichnet (Urk. ND 34/3 S. 4; vgl. auch S. 1 "Strafantrag: Ja"). Zwar fehlt auch hier – mindestens im Aktenexemplar – die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten. Jedoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier ein mündlich gestellter Strafantrag des Geschädigtenvertreters schriftlich im Rapport protokolliert wurde, zumal es der rapportierende Beamte selbst war, der an den Tatort ausgerückt war und mit dem Geschädigtenvertreter gesprochen hatte (vgl. a.a.O.). Damit ist den Anforderungen von Art. 304 Abs. 1 StPO Genüge getan. Überspitzte Formvorschriften sind hinsichtlich der Gültigkeit von Strafanträgen abzulehnen. Auf diesen Anklagepunkt ist somit einzutreten.

- 11 - 2.4. Zu ND 40: Im (nicht unterzeichneten) Polizeirapport der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 23. April 2011 wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Geschädigte einen Strafantrag betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gestellt hätte (Urk. ND 40/1). Abklärungen der Zürcher Staatsanwaltschaft ergaben, dass Antragsdelikte nur rapportiert worden seien, wenn auch ein Strafantrag gestellt worden sei; unterzeichnete Strafantragsformulare wären erst bei Ermittlung der Täterschaft eingeholt worden (Urk. ND 40/3). Ein Nachweis, dass innert Frist ein Strafantrag gestellt wurde, fehlte somit. Aus diesem Grund führte die Vorinstanz am 16. Januar 2013 eine Zeugeneinvernahme des damals rapportierenden Polizeibeamten, P._____, durch (Urk. HD 76). Dieser führte zusammengefasst aus, er hätte die fraglichen Straftatbestände nicht in den Rapport aufgenommen, wenn auf einen Strafantrag seitens des Geschädigten verzichtet worden wäre. Er gehe deshalb davon aus, dass der Berechtigte, Q._____, Strafantrag gestellt habe. Es sei aber schwierig zu sagen, da es schon lange her sei (a.a.O. S. 4). Aufgrund dieser unsicheren Aussagen des Zeugen lässt sich nicht zu Lasten des Beschuldigten nachweisen, dass der Geschädigte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Angesichts der Äusserung des Polizeibeamten, die D4._____ stelle eigentlich bei jedem Delikt Strafantrag (a.a.O.), wäre sogar denkbar, dass die Antragsdelikte vorsorglich in den Polizeirapport aufgenommen wurden, bevor ein Antrag gestellt wurde. Zu beachten ist ferner, dass die Geschädigte sich erst am 8. März 2012, mithin rund ein Jahr nach der Tat, als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. ND 40/4). Selbst wenn somit der Ansicht von Lieber (in Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 6 zu Art. 118 StPO) resp. Schmid (in Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N 3 zu Art. 304 StPO) gefolgt würde, wonach eine Konstituierung des Privatklägers gleichzeitig als Strafantrag zu qualifizieren sei, wäre die Antragsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter nicht gewahrt, zumal der Beschuldigte diese Tat bereits am 9. August 2011 eingestanden hatte (vgl. Urk. HD 11/5 S. 2).

- 12 - Entgegen der Vorinstanz kann nicht von einem gültig gestellten Strafantrag ausgegangen werden, weshalb der Vorwurf der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs in ND 40 einzustellen ist (Art. 329 StPO). 2.5. Zu ND 43 und ND 44: Weder der Rapport vom 13. April 2011 betreffend D8._____ AG (Urk. ND 43/1) noch derjenige vom gleichen Datum betreffend die R._____ AG (Urk. ND 44/1), beide verfasst vom Polizeibeamten S._____, enthalten einen Hinweis auf gestellte Strafanträge. In beiden Fällen liegt auch keine Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerschaft vor (Urk. ND 43/6 und ND 44/4). Grundsätzlich zu Recht hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, bei einem entsprechenden Vermerk im Polizeirapport sei jeweils von einem gültig gestellten Strafantrag auszugehen (Prot. I. S. 13). Eine solche schriftliche Protokollierung im Sinne von Art. 304 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 StPO fehlt hier jedoch gerade und wurde von den Berner Behörden damals offensichtlich bewusst nicht vorgenommen (Urk. ND 43/7 und ND 44/5). Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Mangel durch eine spätere Zeugeneinvernahme des rapportierenden Polizeibeamten behoben werden kann. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 6 f.) – zu bejahen, denn der mündlich zu Protokoll gegebene Strafantrag stellt eine Beglaubigung der Willensäusserung der geschädigten Person dar, die auch auf eine andere Weise als durch die Unterschrift im Polizeirapport beigebracht werden kann. Davon ist – unter anderem – dann auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Zeuge glaubhaft darzulegen vermag, dass es der bedingungslose Wille der antragsberechtigten Person war, die Täterschaft der Strafverfolgung und Bestrafung zuzuführen, und diese Erklärung rechtzeitig erfolgte. In diesem Fall darf sich die fragwürdige Weisung der Berner Kantonspolizei betreffend Protokollierung von Strafanträgen nicht zu Lasten der Geschädigten auswirken. Vorliegend hat S._____ bezüglich beider Vorfälle glaubhaft und überzeugend geschildert, dass er es war, der damals an die Tatorte ausrückte und mit den Vertretern der Geschädigten sprach. Diese hätten beide mündlich Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Er habe damals auch Notizen und Fotos gemacht, die er kürzlich nochmals angeschaut habe. Er könne mit Sicherheit bestätigen, dass

- 13 sowohl T._____ als auch R1._____ ausdrücklich Strafantrag gestellt hätten (Urk. HD 78). Angesichts dieser klaren Aussagen von S._____ besteht kein Zweifel daran, dass kurz nach der Tatbegehung mündlich Strafanträge betreffend Sachbeschädigung gestellt wurden. Auf die Anklagepunkte ND 43 und 44 ist somit einzutreten. 3. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt auch hinsichtlich jener Anklagepunkte anerkannt, bei denen er das Bestehen gültiger Strafanträge bestreiten liess (Urk. HD 66 S. 5 ff. betr. ND 34, ND 43 und ND 44; Urk. HD 60 S. 7, Urk. HD 11/14 S. 17 und S. 21, Urk. 112 S. 7 f.). Die rechtliche Würdigung trifft ebenfalls zu und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.2. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch im Anklagepunkt ND 13 bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung der Verbindungstüre zum Kaffeeraum. Der Beschuldigte habe diesen Einbruchdiebstahl sowie auch die Sachbeschädigung der Eingangstüre unumwunden zugegeben. Er bestreite jedoch, auch die zweite Türe im Innenraum beschädigt zu haben (Urk. 66 S. 10, Urk. 112 S. 7 f.). Der Beschuldigte gab bereits in der ersten Befragung an, er könne sich nicht an das Aufbrechen einer Verbindungstüre erinnern; er anerkenne diesen Sachschaden nicht (Urk. ND 13/2 S. 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er aus, es sei ihm klar, dass nur bezüglich der Eingangstüre Schadenersatz geltend gemacht werde und nicht auch bezüglich der Verbindungstüre. Er habe aber innerhalb des Büros keine Türe kaputt gemacht (Urk. HD 11/14 S. 8 f.). Somit kann der Argumentation der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht konstant ausgesagt, nicht vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 87 S. 25). Hinzu kommt, dass die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, eine Beschädigung der Verbindungstüre werde dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen (Prot. I. S 12; Urk. HD 61 S. 5). In der Anklage sei nur von einem versuchten Schaden die Rede. Dies trifft indes offenkundig nicht zu (Urk. HD 36 S. 8, Titel zu ND 13). Auch im Polizeirapport, auf welchen die Vorinstanz abstellte, ist die Rede davon, der Beschuldigte habe die beiden Türen aufgebrochen und so einen Sachscha-

- 14 den von ca. Fr. 4'000.- verursacht (Urk. ND 13/4). Wenn die Vorinstanz einzig gestützt auf diesen Polizeirapport von einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausging, dass der Beschuldigte nicht nur die Eingangstüre, sondern auch die Verbindungstüre zum Kaffeeraum beschädigt habe (Urk. 87 S. 25), so ist dies daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Allein mit dem Polizeirapport vom 2. Dezember 2010 lässt sich weder rechtsgenügend nachweisen, ob überhaupt eine Beschädigung an der Verbindungstüre vorlag, noch ob es sich dabei um einen neuen Schaden handelte. Es liegen weder Fotografien des Schadens noch verwertbare Zeugeneinvernahmen dazu vor (vgl. Urk. HD 62 und 63, Prot. I S. 11 und 15). Fraglich ist sodann auch, weshalb der Beschuldigte, welcher fast vollumfänglich geständig ist, bis ins Berufungsverfahren ausgerechnet diesen Nebenpunkt, welcher nicht einmal zu einer Zivilforderung führte, bestreiten sollte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der Beschuldigte von diesem Anklagepunkt bezüglich Beschädigung der Verbindungstüre freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zu den mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010 ausgefällten 11 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach diesem Datum begangen hat. Damals wurde der Beschuldigte wegen diverser einschlägiger Delikte verurteilt (Urk. 90 S. 4). Vor dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010 verübte der Beschuldigte die vorliegend eingeklagten Einbrüche gemäss ND 1-13 (ohne ND 5, von dem er rechtskräftig freigesprochen wurde). Den weitaus grösseren Teil der Delikte beging er somit nach jener Verurteilung. Zu den theoretischen Voraussetzungen und zum methodischen Vorgehen bei der Festsetzung einer teilweisen Zusatzstrafe, mithin einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die nach dem 2. Dezember 2010 begangenen Taten als schwerwiegendere Tatgruppe qualifiziert und zunächst für diese eine Einsatzstrafe festlegte. Dabei ist sie richtigerweise vom gewerbs-

- 15 mässigen Diebstahl als schwerste Tat des Beschuldigten ausgegangen (Urk. 87 S. S. 35 und S. 37 ff.). Dass der Beschuldigte sodann am 19. Februar 2011 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erneut verurteilt und mit gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde (Urk. 90 S. 4), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da (teilweise) Zusatzstrafen nur zu gleichartigen Strafen auszufällen sind. Demgemäss ist an dieser Stelle auch nicht weiter darauf einzugehen, dass der Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2011 zu einer Busse verurteilt worden ist (Urk. ND 19/4). Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. 4.2. Auch bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 34-37, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die heute erfolgten Verfahrenseinstellungen resp. der zusätzliche Freispruch (siehe oben Ziff. 2.2, 2.4 und 3.2) betreffen nur Nebenpunkte und vermögen an der grundsätzlichen Einschätzung der Vorinstanz nichts Wesentliches zu ändern. Zu Recht hat diese sodann das mehrfache Fahren ohne Führerausweis gemäss ND 19 unter das alte, vor dem 1. Januar 2012 geltende Strassenverkehrsgesetz subsumiert (Urk. 87 S. 31). Gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG handelte es sich bei diesen Widerhandlungen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 16) – noch um Übertretungen, welche mit Busse zu bestrafen waren. Somit ist die Strafzumessung für diese Taten separat vorzunehmen und dafür eine Busse auszufällen. 4.3. Die Vorinstanz hat zunächst die objektiven und subjektiven Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich der Taten nach dem 2. Dezember 2010 grundsätzlich richtig wiedergegeben (Urk. 87 S. 38 ff.). Insbesondere hat sie zu Recht auf die gezielte Handlungsweise, die Dreistigkeit und Unbeirrbarkeit des Beschuldigten hingewiesen, der teilweise mehrfach am gleichen Tag oder an der gleichen Örtlichkeit einbrach, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Unerheblich ist dabei, wenn – mit der Verteidigung (Urk. 112 S. 9) – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte kein Spezialwerkzeug verwendete, sondern nur Werkzeug, das im normalen Handel erhältlich ist. Der Beschuldigte

- 16 ist ein eigentlicher Profidelinquent. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigte wohl aus altruistischen Gründen nicht in Wohnungen einbrach (vgl. auch Urk. 66 S. 20), so ist dem entgegen zu halten, dass dies auch aus rein praktischen Überlegungen geschehen sein kann. Wer keine Personen antrifft, muss keine unbeherrschten Reaktionen oder spätere Zeugenaussagen befürchten. Die konkrete Auswahl der Einbruchsobjekte des Beschuldigten ist damit zwar nicht strafmindernd zu werten. Indes wäre es wohl straferhöhend zu gewichten gewesen, wenn er nicht davor zurückgeschreckt wäre, in bewohnte Objekte einzubrechen. Zutreffend hat die Vorinstanz auch die massgeblichen subjektiven Komponenten aufgezählt, wobei sie die geltend gemachte Notlage resp. schwere Bedrängnis (Urk. 66 S. 16) zu Recht verworfen hat. Der Beschuldigte hatte nach seiner letzten Haftentlassung eine Unterkunft, eine Arbeitstätigkeit und Unterstützung durch das Sozialamt erhalten (Urk. HD 60 S. 5, Urk. HD 11/1 S. 3). Es bestand für ihn keinerlei Notwendigkeit, erneut zu delinquieren. Zu korrigieren ist die vorinstanzliche Begründung allerdings dahingehend, dass gewerbsmässige Tatbegehung ein finanzielles Motiv geradezu beinhaltet, weshalb dies nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf (vgl. Urk. 87 S. 39). Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der relevanten Faktoren zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von etwas über 2 Jahren Freiheitsstrafe – für die nach dem 2. Dezember 2010 begangenen gewerbsmässigen Diebstähle – gelangt (Urk. 87 S. 39), ist dies ohne weiteres angemessen. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten bei dieser Strafhöhe nicht als schwer resp. eher schwer bezeichnet werden kann. Zwar wird bei solchen Vermögensdelikten der bis 10 Jahre dauernde Strafrahmen wohl kaum je nach oben ausgeschöpft. Dennoch ist bei dieser Konstellation das Verschulden eher im mittleren Bereich anzusiedeln. Nicht restlos nachvollziehbar ist schliesslich, wenn die Vorinstanz hier zwar sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden als "schwer" bezeichnete, dies insgesamt aber auf "eher schwer" relativierte (Urk. 87 S. 39). Ungeachtet der Bezeichnungen ist die genannte Einsatzstrafe für die über 40 profimässig begangenen Einbruchdiebstähle des Beschuldigten zweifellos nicht zu hoch.

- 17 - 4.4. Bezüglich der weiteren nach dem 2. Dezember 2010 begangenen Taten (Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 87 S. 43-45; Art. 82 Abs. 4 StPO); Wiederholungen erübrigen sich. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädigungen als eher schwer bezeichnet, kann dem zugestimmt werden: Innerhalb aller denkbaren Sachbeschädigungen sowie angesichts des hier massgeblichen Strafrahmens wiegt das zielstrebige Vorgehen des Beschuldigten und der bewirkte erhebliche Sachschaden in der Tat eher schwer. Die oben genannte Einsatzstrafe im Bereich von (leicht über) 2 Jahren Freiheitsstrafe ist somit deutlich zu erhöhen. 4.5. Zu berücksichtigen sind schliesslich die sog. Täterkomponenten. 4.5.1. Insbesondere Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK, Strafrecht I, N 130 zu Art. 47 StGB). Im vorliegenden Fall weist der Beschuldigte nicht nur zahlreiche Vorstrafen auf, sondern diese sind auch grösstenteils einschlägig. Dies ist sehr stark straferhöhend zu werten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz die früheren Verurteilungen des Beschuldigten erst ab dem Jahre 2005 aufzählt (Urk. 87 S. 41). Wie die Verteidigung (Prot. I S. 17) und auch der Beschuldigte selbst (Urk. HD 11/14 S. 35) richtig ausführen, dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB sämtliche noch im Strafregister eingetragenen Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 IV 92). Noch eingetragen sind im vorliegenden Fall 8 Vorstrafen seit dem Jahre 1999 (Urk. 90). Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten, der seit Jahren regelmässig und fast ununterbrochen in gleicher Weise delinquiert und einen Grossteil seines Lebens im Strafvollzug verbrachte (Urk. HD 65), offenkundig weder die Gerichtsverfahren, noch laufende Strafuntersuchungen, noch der Vollzug diverser Freiheitsstrafen irgendeine Wirkung zeigten (vgl. Urk. 111 S. 5 f.). Nur gerade einige wenige Monate nach der Verurteilung zu 16 Monaten Freiheitsstrafe durch das Obergericht am 23. April 2010 delinquierte er erneut (ND 1-3), ebenso wie praktisch unmittelbar nach Eröffnung des erwähnten Hinwiler Urteils (ND 15 und 16). Auch bedingte Entlassungen mussten widerrufen werden; dem Strafvollzug in … entzog sich der Beschuldigte durch Flucht. Es gibt offensichtlich nichts, was den

- 18 - Beschuldigten hinreichend beeindrucken könnte, um in Zukunft nicht mehr rückfällig zu werden (vgl. auch Urk. HD 61 S. 16). Diese absolute Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit des Beschuldigten hat sich insgesamt ganz massiv straferhöhend auszuwirken. 4.5.2. Strafmindernd wirkt sich dagegen das praktisch vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten aus, welches dieser von Anfang abgelegt hat. Die Verteidigung macht geltend, dies sei von der Vorinstanz viel zu wenig beachtet worden (Urk. 91 S. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. Urteil Nr. 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung mit seinem Geständnis erheblich vereinfachte, indem auf zahlreiche Zeugeneinvernahmen und weitere Beweiserhebungen von Vornherein verzichtet werden konnte. Zudem konnten einige Taten nur wegen seiner Hinweise geklärt werden (Urk. 87 S. 42). Dies ist ohne weiteres deutlich strafmindernd zu werten (Urk. HD 61 S. 18). Ein Geständnis, das auf Reue und Einsicht schliessen lässt, oder gar eine "Kehrtwende" beim Beschuldigten erkennen lässt (vgl. BGE 121 IV 202), liegt indes nicht vor. Der Beschuldigte verstösst seit Jahrzehnten unbeirrt, einschlägig und regelmässig gegen das Gesetz, obwohl ihm diverse Chancen eingeräumt wurden, endlich einen Schlussstrich zu ziehen (vgl. Urk. HD 60 S. 4 f.). Wenn sich ein solcher Täter im Strafverfahren zwar stets rundum geständig zeigt, aber von sämtlichen bisherigen Strafen und Massnahmen unbeeindruckt sofort erneut in gleicher Weise delinquiert, kann nicht ernsthaft von Einsicht oder gar einer Kehrtwende gesprochen werden. Einem solchen Täter darf zweifellos keine umfassende Strafminderung mehr zu Gute kommen. Sämtliche Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nunmehr endlich ein deliktsfreies Leben beginnen wolle (Urk. HD 67 und HD 66 S. 19 f.), sind als blosse Lippenbekenntnisse nicht zu hören. So zeigt gerade auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seiner Reststrafe durch Flucht aus … entzog und erneut in Untersuchungshaft gesetzt werden musste, dass er keines-

- 19 wegs vor hat, ein verantwortungsvolles Leben ohne Delinquenz in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 111 S. 2 ff.). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit insgesamt lediglich in leichtem bis mittlerem Masse strafmindernd zu werten. 4.5.3. Bezüglich der Lebensgeschichte und der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann – mit der Ausnahme, dass er für seine Erwerbstätigkeit vor der Verhaftung am 12. Mai 2011 vom Sozialamt monatlich nicht Fr. 468.–, sondern Fr. 914.– erhalten habe (Urk. 111 S. 10) – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, er sei seit seiner Flucht aus der Strafanstalt … vom 14. Juli 2013 (Urk. 101, 102) bis zur erneuten Verhaftung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland herumgereist. Gearbeitet habe er in dieser Zeit nicht. Nun laufe eine Untersuchung gegen ihn, die aber schon kurz vor dem Abschluss stehe. Er habe ein Fahrzeugs entwendet und erneut vier Einbruchdiebstähle begangen (Urk. 111 S. 2 f.). Zweifellos war die Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten schwierig und wenig erfreulich, nachdem seine Mutter früh verstorben und er in der Folge in diversen Heimen untergebracht worden war. Dass dies schon früh zu Straftaten führte, ist ebenfalls wenig überraschend. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. HD 61 S. 18 f.) ist indes daraus keine Strafminderung abzuleiten: Der Beschuldigte ist bald 42 Jahre alt, hat eine abgeschlossene Berufslehre und mehrfach die Chance erhalten, ein neues, deliktsfreien Leben zu beginnen. Unter diesen Umständen ist die schwere Jugend des Beschuldigten nicht mehr strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe Wünsche bzw. Zukunftsziele, die er erreichen möchte (Urk. 112 S. 3 f.). Diese sind allerdings bei der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung irrelevant und können nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 4.5.4. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafmindernden somit bei weitem, weshalb die theoretische Einsatzstrafe weiter zu erhöhen ist. Für die Delikte, welche der Beschuldigte nach dem 2. Dezember 2010 begangen hat,

- 20 wäre somit insgesamt eine Strafe im Bereich von rund drei Jahren (36 Monate) Freiheitsstrafe auszufällen. 4.6. Hinzu kommt die zweite Tatgruppe, mithin jene Delikte, welche vor dem 2. Dezember 2010 begangen wurden (= ND 1-13, ohne ND 5). Diesbezüglich gelangte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu einer Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. Dass heute die Sachbeschädigung gemäss ND 4 einzustellen ist und betreffend ND 13 ein Teilfreispruch ergeht, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern. Bezüglich der Täterkomponenten gilt das oben Gesagte. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist nicht von insgesamt 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, sondern mit der Vorinstanz von 3 ½ Jahren resp. 42 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 87 S. 49). 4.7. Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010. Der Anrechnung von insgesamt 574 Tagen Haft (Urk. 68, Urk. 74 und Urk. 101) steht nichts entgegen. Bei dieser Strafhöhe kommt bereits aus objektiven Gründen nur der unbedingte Strafvollzug in Frage. 4.8. Bezüglich der für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes auszufällenden Busse kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 49 ff.). Dass dabei eine Zusatzbusse zum Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. Dezember 2011 (Urk. ND 19/4) auszufällen ist, trifft zu, ist aber nur marginal von Bedeutung. Wesentlich erscheint vielmehr, dass der Beschuldigte auch hier unbeirrt seit vielen Jahren einschlägig delinquiert, bereits mehrfach bestraft wurde und sich bedenkenlos über die geltenden Gesetzesbestimmungen hinwegsetzt (Urk. 90). Wenn die Vorinstanz für die mehrfachen Fahrten des Beschuldigten ohne Führerausweis eine Busse von Fr. 1'000.-- für angemessen erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Busse von lediglich Fr. 100.--, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 91 S. 3), wäre unter diesen Umständen nicht einmal ansatzweise verschuldensadäquat. Selbst unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 60 S. 5, Urk. HD 11/2 S. 6) ist ohne

- 21 weiteres eine empfindliche Busse auszufällen, zumal der Beschuldigte in der Untersuchung ausgeführt hatte, er brauche einen Teil des Geldes vom Sozialamt gelegentlich auch zum Pokern (Urk. HD 11/2 S. 6 f.). Im Übrigen wäre es dem erst 42-jährigen Beschuldigten ohne weiteres zuzumuten, im oder nach dem Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die Busse zu begleichen. Die vorinstanzlich festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse entspricht der gängigen Praxis und ist ohne weiteres zu bestätigen. 5. Kostenfolgen 5.1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten wurde nicht angefochten (Urk. 91 S. 3). 5.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands (Gerichtsgebühr) und den Auslagen im konkreten Straffall, wie beispielsweise die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO). 5.2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 5.2.2. Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers ist bei so genannten einfachen Standardverfahren – wovon vorliegend auszugehen ist – von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 18. September 2013 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'203.15 geltend gemacht, bestehend aus einem Zeitaufwand von 31.83 Stunden zu Fr. 200.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 302.90 sowie 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 113).

- 22 - 5.2.3. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ausschliesslich diejenigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung berücksichtigt werden können, die das Berufungsverfahren und nicht das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der am 18. Mai 2013 in Rechnung gestellte Aufwand für das Aktenstudium des begründeten Urteils betrifft das erstinstanzliche Verfahren. Entsprechend kann dieser Aufwand im vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, unter Berücksichtigung, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde und im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich Neues zu beurteilen war, sowie im Hinblick auf die durch den Verteidiger getätigten Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'800.– (entspricht 24 Stunden zu Fr. 200.–) festzusetzen. Hinzuweisen ist hier auch darauf, dass nicht einsichtig ist, warum für die dreiseitige Berufungserklärung mit bereits bekanntem Thema 255 Minuten Zeitaufwand erforderlich war. 5.2.4. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Zu entschädigen sind die effektiv angefallenen Gebühren bzw. Kosten (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kopie nicht mit Fr. 0.70, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen ist (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft). Im Übrigen sind die geltend gemachten Barauslagen ausgewiesen und in der Höhe nicht zu beanstanden. Damit sind dem amtlichen Verteidiger insgesamt Fr. 248.90 als Barauslagen zuzusprechen.

- 23 - 5.2.5. Somit resultiert ein Betrag von Fr. 5'048.90 (Fr. 4'800.– + Fr. 248.90). Darauf sind 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 5'452.80. 5.3. Die Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erlassen und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und auch in naher und mittlerer Zukunft könne er keine nennenswerten Vermögenswerte erarbeiten (Urk. 112 S. 11). 5.3.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts-

- 24 kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 5.3.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar verfügt der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstigere finanzielle Verhältnisse kommen kann. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Kosten für das Berufungsverfahrens definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. 5.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.4.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen zu einem geringen Teil, nämlich betreffend Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Antragsdelikte in ND 4 und ND 40 sowie betreffend Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung einer Verbindungstüre in ND 13. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles und der Anzahl sämtlicher Delikte handelt es sich dabei um absolute Nebenpunkte. Da sie im Berufungsverfahren dennoch einen gewissen Raum einnahmen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, lediglich zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; der Beschuldigte hat diese im Umfang von 4/5 indes zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 25 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abt., vom 16. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahlversuchs i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB [ausser ND 4, ND 13 (betr. Verbindungstüre), ND 34, ND 40, ND 43 und ND 44] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB [ausser ND 34 und 40] − des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss ND 5 sowie des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss ND 54 freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss ND 42 wird nicht eingetreten. 4. (…) 5. (…) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.95 und Fr. 0.50 (insgesamt Fr. 11.45) (Sicherungsliste Positionen Nr. 20 und 49) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 142.55 (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird eingezogen und als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von 25 Centavos (valuta Fr. [unbekannt]) (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 44, 45, 49, 50, 59, 60, 75, 94, 95) werden eingezogen und vernichtet.

- 26 - 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 4, 8, 9, 13, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 87, 89, 92, 93, 96, 97) werden dem Beschuldigten mit Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren anerkannt hat: a) Privatklägerin 1 (B._____ AG) in HD im Umfang von Fr. 2'164.80 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2011. b) Privatklägerin 1 (B._____ AG) in ND 18 im Umfang von Fr. 905.60 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2011. c) Privatklägerin 2 (C._____ AG) in ND 1 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juli 2010. d) Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 11 im Umfang von Fr. 1'000.–. e) Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 37 im Umfang von Fr. 384.50. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. f) Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 618.40.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. g) Privatklägerin 11 (D2._____ in ND 27 im Umfang von Fr. 253.80. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. h) Privatklägerin 13 (D3._____) in ND 32 im Umfang von Fr. 352.10. i) Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. j) Privatklägerin 18 (F._____ AG) in ND 50 im Umfang von Fr. 475.20. k) Privatklägerin 19 (G._____ AG) in ND 51 im Umfang von Fr. 5'338.10. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 27 l) Privatklägerin 20 (H._____ AG) in ND 55 im Umfang von Fr. 232.85. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. m) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'350.–. n) Privatklägerin 23 (I._____ AG …) in ND 48 im Umfang von Fr. 2'800.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 30 Schadenersatz von Fr. 2'720.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. März 2011 zu bezahlen. 13. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2010. b) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. [recte: 11.] April 2011. c) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'250.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2011. d) Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 6 im Betrag von Fr. 5'322.15 zuzüglich 5% Zins ab 3. November 2010. e) Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 16 im Betrag von Fr. 9'466.95 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2011. f) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 11'322.85 zuzüglich 5% Zins ab 18. Dezember 2010. g) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 6'805.85 zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2011. h) Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 23 im Betrag von Fr. 3'261.55 zuzüglich 5% Zins ab 8. März 2011. i) Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 26 im Betrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. März 2011. j) Privatklägerin 12 (K._____) in ND 31 im Betrag von Fr. 2'100.–.

- 28 k) Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 42 im Betrag von Fr. 3'500.–. l) Privatklägerin 15 (L._____ AG) in ND 35 im Betrag von Fr. 9'315.35. m) Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 41 im Betrag von Fr. 3'209.65. n) Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 52 im Betrag von Fr. 2'609.65. o) Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 12'500.–. p) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 38 im Betrag von Fr. 2'440.–. q) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 42 im Betrag von Fr. 6'135.–. r) Privatklägerin 22 (I._____ AG …) in ND 35 im Betrag von Fr. 6'273.45. 14. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 1'000.–. b) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 1'000.–. c) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'000.–. d) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 3'000.–. e) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 2'000.–. f) Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 100.–. g) Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 6'700.–. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'400.– Auslagen Vorverfahren Fr. 4'026.– Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 1'810.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 29 - 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die genannten Privatkläger im Dispositivauszug dieses Beschlusses. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird auch bezüglich der Anklagepunkte ND 4 (Sachbeschädigung) sowie ND 40 (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gemäss ND 34, ND 43 und ND 44 − des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gemäss ND 34.

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der (versuchten) Sachbeschädigung einer Verbindungstüre gemäss ND 13 freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 574 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 30 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'452.80 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 31 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. September 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 19. September 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahlversuchs i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB  der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB  des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB  des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss ND 5 sowie des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss ND 54 freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss ND 42 wird nicht eingetreten. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 574 Tage durch vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.95 und Fr. 0.50 (insgesamt Fr. 11.45) (Sicherungsliste Positionen Nr. 20 und 49) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Bu... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 142.55 (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird eingezogen und als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von 25 Centavos (valuta Fr. [unbekannt]) (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 44, 45, 49, 50, 59, 60, 75, 94, 95) werden eingezogen und vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 4, 8, 9, 13, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 46, 47, 48,... 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren anerkannt hat: a. Privatklägerin 1 (B._____ AG) in HD im Umfang von Fr. 2'164.80 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2011. b. Privatklägerin 1 (B._____ AG) in ND 18 im Umfang von Fr. 905.60 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2011. c. Privatklägerin 2 (C._____ AG) in ND 1 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juli 2010. d. Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 11 im Umfang von Fr. 1'000.–. e. Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 37 im Umfang von Fr. 384.50. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. f. Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 618.40.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. g. Privatklägerin 11 (D2._____ in ND 27 im Umfang von Fr. 253.80. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. h. Privatklägerin 13 (D3._____) in ND 32 im Umfang von Fr. 352.10. i. Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. j. Privatklägerin 18 (F._____ AG) in ND 50 im Umfang von Fr. 475.20. k. Privatklägerin 19 (G._____ AG) in ND 51 im Umfang von Fr. 5'338.10. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. l. Privatklägerin 20 (H._____ AG) in ND 55 im Umfang von Fr. 232.85. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. m. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'350.–. n. Privatklägerin 23 (I._____ AG …) in ND 48 im Umfang von Fr. 2'800.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 30 Schadenersatz von Fr. 2'720.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. März 2011 zu bezahlen. 13. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2010. b. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. [recte: 11.] April 2011. c. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'250.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2011. d. Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 6 im Betrag von Fr. 5'322.15 zuzüglich 5% Zins ab 3. November 2010. e. Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 16 im Betrag von Fr. 9'466.95 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2011. f. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 11'322.85 zuzüglich 5% Zins ab 18. Dezember 2010. g. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 6'805.85 zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2011. h. Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 23 im Betrag von Fr. 3'261.55 zuzüglich 5% Zins ab 8. März 2011. i. Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 26 im Betrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. März 2011. j. Privatklägerin 12 (K._____) in ND 31 im Betrag von Fr. 2'100.–. k. Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 42 im Betrag von Fr. 3'500.–. l. Privatklägerin 15 (L._____ AG) in ND 35 im Betrag von Fr. 9'315.35. m. Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 41 im Betrag von Fr. 3'209.65. n. Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 52 im Betrag von Fr. 2'609.65. o. Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 12'500.–. p. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 38 im Betrag von Fr. 2'440.–. q. Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 42 im Betrag von Fr. 6'135.–. r. Privatklägerin 22 (I._____ AG …) in ND 35 im Betrag von Fr. 6'273.45. 14. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 1'000.–. b. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 1'000.–. c. Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'000.–. d. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 3'000.–. e. Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 2'000.–. f. Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 100.–. g. Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 6'700.–. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskas... 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 16. Januar 2013 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Bülach, I. Abt., wegen gewerbsmässigen Diebstahls etc. schuldig gesprochen und mit 42 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie ... 1.2. Die Verteidigung beschränkt ihre Berufung explizit auf einzelne Punkte. So wird der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten ND 4, 34, 40, 43 und 44 sowie derjenige wegen Hausfriedensbruch in ND 34 und 40 mangels gültiger Strafan... 1.3. Der Beschuldigte befand sich bis am 13. Juli 2013 in der Strafanstalt …, wo er eine mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe und eine Reststrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung sowie dive... 2. Strafanträge 2.1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffende theoretische Erwägungen zur Prozessvoraussetzung des Strafantrags gemacht, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass sie dabei an verschiedenen Stellen auf Art. 3... 2.2. Zu ND 4: Dieser Vorfall ereignete sich vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung, mithin vor dem 1.1.2011. Form und zuständige Behörde des Strafantrags richteten sich demgemäss noch nach dem kantonalen Recht (vgl. StGB Kommentar, Donatsch/Flac... Im vorliegenden Fall wurde im Polizeirapport vom 8. November 2010 zwar vermerkt, dass ein Einbruchdiebstahl mit Sachbeschädigung gemeldet worden sei und N._____, als Vertreter der D8._____, Strafantrag erhoben habe (Urk. ND 4/1). Dies wird indes ledi... 2.3. Zu ND 34: 2.4. Zu ND 40: Entgegen der Vorinstanz kann nicht von einem gültig gestellten Strafantrag ausgegangen werden, weshalb der Vorwurf der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs in ND 40 einzustellen ist (Art. 329 StPO). 2.5. Zu ND 43 und ND 44: Weder der Rapport vom 13. April 2011 betreffend D8._____ AG (Urk. ND 43/1) noch derjenige vom gleichen Datum betreffend die R._____ AG (Urk. ND 44/1), beide verfasst vom Polizeibeamten S._____, enthalten einen Hinweis auf gestellte Strafanträge. In be... Vorliegend hat S._____ bezüglich beider Vorfälle glaubhaft und überzeugend geschildert, dass er es war, der damals an die Tatorte ausrückte und mit den Vertretern der Geschädigten sprach. Diese hätten beide mündlich Strafantrag wegen Sachbeschädigung ... 3. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt auch hinsichtlich jener Anklagepunkte anerkannt, bei denen er das Bestehen gültiger Strafanträge bestreiten liess (Urk. HD 66 S. 5 ff. betr. ND 34, ND 43 und ND 44; Urk. HD 60 S. 7, Urk. HD 11/14 S. 17 und S. ... 3.2. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch im Anklagepunkt ND 13 bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung der Verbindungstüre zum Kaffeeraum. Der Beschuldigte habe diesen Einbruchdiebstahl sowie auch die Sachbeschädigung der Eingangstüre unum... 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zu den mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010 ausgefällten 11 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, nachdem der Beschuldigte die heute zu beurt... Dass der Beschuldigte sodann am 19. Februar 2011 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erneut verurteilt und mit gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde (Urk. 90 S. 4), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da (teilweise) Zusat... 4.2. Auch bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 34-37, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die h... 4.3. Die Vorinstanz hat zunächst die objektiven und subjektiven Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich der Taten nach dem 2. Dezember 2010 grundsätzlich richtig wiedergegeben (Urk. 87 S. 38 ff.). Insbesondere hat sie zu Recht auf d... Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der relevanten Faktoren zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von etwas über 2 Jahren Freiheitsstrafe – für die nach dem 2. Dezember 2010 begangenen gewerbsmässigen Diebstähle – gelangt (Urk. 87 S. 39), ... 4.4. Bezüglich der weiteren nach dem 2. Dezember 2010 begangenen Taten (Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) kann vollumfänglich auf die vor-instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 87 S. 43-45; Art. 82 Abs. 4 StPO); Wiederholungen erüb... 4.5. Zu berücksichtigen sind schliesslich die sog. Täterkomponenten. 4.5.1. Insbesondere Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK, Strafrecht I, N 130 zu Art. 47 StGB). Im vorliegenden Fall weist der Beschuldigte nicht nur zahlreiche Vorstrafen auf, sondern diese sind auch gr... 4.5.2. Strafmindernd wirkt sich dagegen das praktisch vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten aus, welches dieser von Anfang abgelegt hat. Die Verteidigung macht geltend, dies sei von der Vorinstanz viel zu wenig beachtet worden (Urk. 91 S. 2). G... 4.5.3. Bezüglich der Lebensgeschichte und der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann – mit der Ausnahme, dass er für seine Erwerbstätigkeit vor der Verhaftung am 12. Mai 2011 vom Sozialamt monatlich nicht Fr. 468.–, sonder... Zweifellos war die Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten schwierig und wenig erfreulich, nachdem seine Mutter früh verstorben und er in der Folge in diversen Heimen untergebracht worden war. Dass dies schon früh zu Straftaten führte, ist ebenfalls ... 4.5.4. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafmindernden somit bei weitem, weshalb die theoretische Einsatzstrafe weiter zu erhöhen ist. Für die Delikte, welche der Beschuldigte nach dem 2. Dezember 2010 begangen hat, wäre somit insgesamt ... 4.6. Hinzu kommt die zweite Tatgruppe, mithin jene Delikte, welche vor dem 2. Dezember 2010 begangen wurden (= ND 1-13, ohne ND 5). Diesbezüglich gelangte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Ur... 4.7. Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010. Der Anrechnung von insgesamt 574 Tagen Haft (Urk. 68, Urk. 74 un... 4.8. Bezüglich der für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes auszufällenden Busse kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 49 ff.). Dass dabei eine Zusatzbusse zum Strafbefehl des Statthalteramt... Die vorinstanzlich festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse entspricht der gängigen Praxis und ist ohne weiteres zu bestätigen. 5. Kostenfolgen 5.1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten wurde nicht angefochten (Urk. 91 S. 3). 5.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands (Gerichtsgebühr) und den Auslagen im konkreten Straffall, wie beispielsweise die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO). 5.2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 5.2.2. Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers ist bei so genannten einfachen Standardverfahren – wovon vorliegend auszugehen ist – von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnun... Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 18. September 2013 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'203.15 geltend gemacht, bestehend aus einem Zeitaufwand von 31.83 Stunden zu Fr. 200.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 302.90 sowi... 5.2.3. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1... Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ausschliesslich diejenigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung berücksichtigt werden können, die das Berufungsverfahren und nicht das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der am 18. Mai 2013 in Rechnu... 5.2.4. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Zu entschädigen sind die effektiv angefallenen Gebühren bzw. Kosten (vgl. Leitfaden Amtliche M... 5.2.5. Somit resultiert ein Betrag von Fr. 5'048.90 (Fr. 4'800.– + Fr. 248.90). Darauf sind 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 5'452.80. 5.3. Die Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erlassen und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte verfüge über keinerlei finanzielle Mitt... 5.3.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ... 5.3.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar verfügt der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch ... 5.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.4.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen zu einem geringen Teil, nämlich betreffend Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Antragsdelikte in ND 4 und ND 40 sowie betreffend Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung einer Verbindungstüre ... 5.4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; der Beschuldigte hat diese im Umfang von 4/5 indes zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abt., vom 16. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:  des gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahlversuchs i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB  der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB [ausser ND 4, ND 13 (betr. Verbindungstüre), ND 34, ND 40, ND 43 und ND 44]  des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB [ausser ND 34 und 40]  des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss ND 5 sowie des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäss ND 54 freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss ND 42 wird nicht eingetreten. 4. (…) 5. (…) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.95 und Fr. 0.50 (insgesamt Fr. 11.45) (Sicherungsliste Positionen Nr. 20 und 49) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Bu... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 142.55 (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird eingezogen und als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von 25 Centavos (valuta Fr. [unbekannt]) (Sicherungsliste Position Nr. 51) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 44, 45, 49, 50, 59, 60, 75, 94, 95) werden eingezogen und vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sicherungsliste Positionen Nr. 4, 8, 9, 13, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 46, 47, 48,... 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren anerkannt hat: a) Privatklägerin 1 (B._____ AG) in HD im Umfang von Fr. 2'164.80 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2011. b) Privatklägerin 1 (B._____ AG) in ND 18 im Umfang von Fr. 905.60 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2011. c) Privatklägerin 2 (C._____ AG) in ND 1 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juli 2010. d) Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 11 im Umfang von Fr. 1'000.–. e) Privatklägerin 6 (D._____ Genossenschaft) in ND 37 im Umfang von Fr. 384.50. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. f) Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 618.40.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. g) Privatklägerin 11 (D2._____ in ND 27 im Umfang von Fr. 253.80. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. h) Privatklägerin 13 (D3._____) in ND 32 im Umfang von Fr. 352.10. i) Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. j) Privatklägerin 18 (F._____ AG) in ND 50 im Umfang von Fr. 475.20. k) Privatklägerin 19 (G._____ AG) in ND 51 im Umfang von Fr. 5'338.10. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. l) Privatklägerin 20 (H._____ AG) in ND 55 im Umfang von Fr. 232.85. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. m) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 33 im Umfang von Fr. 1'350.–. n) Privatklägerin 23 (I._____ AG …) in ND 48 im Umfang von Fr. 2'800.–. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 30 Schadenersatz von Fr. 2'720.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. März 2011 zu bezahlen. 13. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2010. b) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. [recte: 11.] April 2011. c) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'250.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2011. d) Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 6 im Betrag von Fr. 5'322.15 zuzüglich 5% Zins ab 3. November 2010. e) Privatklägerin 4 (D5._____) in ND 16 im Betrag von Fr. 9'466.95 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2011. f) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 11'322.85 zuzüglich 5% Zins ab 18. Dezember 2010. g) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 6'805.85 zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2011. h) Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 23 im Betrag von Fr. 3'261.55 zuzüglich 5% Zins ab 8. März 2011. i) Privatklägerin 10 (J._____ GmbH) in ND 26 im Betrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. März 2011. j) Privatklägerin 12 (K._____) in ND 31 im Betrag von Fr. 2'100.–. k) Privatklägerin 14 (E._____ AG) in ND 42 im Betrag von Fr. 3'500.–. l) Privatklägerin 15 (L._____ AG) in ND 35 im Betrag von Fr. 9'315.35. m) Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 41 im Betrag von Fr. 3'209.65. n) Privatklägerin 16 (D7._____) in ND 52 im Betrag von Fr. 2'609.65. o) Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 12'500.–. p) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 38 im Betrag von Fr. 2'440.–. q) Privatklägerin 21 (I._____ AG …) in ND 42 im Betrag von Fr. 6'135.–. r) Privatklägerin 22 (I._____ AG …) in ND 35 im Betrag von Fr. 6'273.45. 14. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 5 im Betrag von Fr. 1'000.–. b) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 40 im Betrag von Fr. 1'000.–. c) Privatklägerin 3 (D4._____) in ND 53 im Betrag von Fr. 1'000.–. d) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 14 im Betrag von Fr. 3'000.–. e) Privatklägerin 8 (D6._____) in ND 20 im Betrag von Fr. 2'000.–. f) Privatklägerin 9 (D1._____) in ND 21 im Betrag von Fr. 100.–. g) Privatklägerin 17 (M._____) in ND 48 im Betrag von Fr. 6'700.–. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskas... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die genannten Privatkläger im Dispositivauszug dieses Beschlusses. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird auch bezüglich der Anklagepunkte ND 4 (Sachbeschädigung) sowie ND 40 (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gemäss ND 34, ND 43 und ND 44  des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gemäss ND 34. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der (versuchten) Sachbeschädigung einer Verbindungstüre gemäss ND 13 freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 574 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB130215 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2013 SB130215 — Swissrulings