Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130213-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 20. Dezember 2013
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Erstberufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
betreffend mehrfache versuchte Tötung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2013 (DG120358)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. September 2012 (Urk. 60) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte C._____ ist des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 654 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen. 6. Von der Anordnung einer Massnahme betreffend den Beschuldigten A._____ wird abgesehen. 7. Die gegen den Beschuldigten A._____ mit Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird widerrufen und für vollziehbar erklärt. Davon sind 356 Tage durch damalige Untersuchungshaft erstanden. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 654 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 9. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 10. Von der Anordnung einer Massnahme betreffend den Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
- 3 - 11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 127 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 12. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen. 13. Die gegen den Beschuldigten C._____ mit Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird widerrufen und für vollziehbar erklärt. Davon sind 115 Tage durch damalige Untersuchungshaft erstanden. 14. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … bei der Gerichtskasse gelagerten Gegenstände des Beschuldigten A._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet: - 1 iPhone, Tel. … - 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, Tel. … Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ herangezogen. Nicht verwertbare Gegenstände werden durch die Lagerbehörde vernichtet. 15. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 beschlagnahmten und bei der Lagerstelle des Forensischen Instituts Zürich gelagerten Gegenstände der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: - 1 Pfefferspray "Pfeffer KO FOG" Fabrikat F.W. KLEVER GmbH, 50 ml (Asservatsnummer …) - 1 Pfefferspray "Pfeffer KO FOG" Fabrikat F.W. KLEVER GmbH, 50 ml (Asservatsnummer …)
- 4 - - 1 Fuchsschwanz mit Holzgriff (Asservatsnummer …) - 1 Eisenrohr mit Kunststoffhandgriff (Asservatsnummer …) - 1 Flasche Champagner "Champagne Pommery", 0,375 l (Asservatsnummer …) - 1 PET-Flasche Vodka "Trojka Green", 0,5 l (Asservatsnummer …) - 1 Flasche "Rimus Champion", 0,75 l, (Asservatsnummer …) - 1 Pastiksack beige (Asservatsnummer …) - 1 Eisenstange Aluminium, Vierkantprofil (Asservatsnummer …) - 1 Eisenstange Aluminium (Asservatsnummer …) - 1 Flasche "J&B" Scotch Whisky (Asservatsnummer …) - 1 zerbrochene Flasche "J&B" Scotch Whisky (Asservatsnummer …) - 1 Pfefferspray "Sabre red Foam", 54 ml (Asservatsnummer …) - 1 Rüstmesser (Asservatsnummer …) 16. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 beschlagnahmten und bei der Lagerstelle des Forensichen Instituts Zürich gelagerten Kleidungsstücke der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden dem jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten herausgegeben: Kleider des Beschuldigten A._____ - 1 Jeanshose, dunkelblau, "Armani Jeans" (Asservatsnummer …) - 1 Polo Shirt, grau, "on the rock" (Asservatsnummer …) - 1 Paar Turnschuhe, weiss, "Lacoste" (Asservatsnummer …)
- 5 - Kleider des Beschuldigten B._____ - 1 Jeanshose, dunkelblau, "Clockhouse" (Asservatsnummer …) - 1 T-Shirt, schwarz, "Paul Smith" (Asservatsnummer …) - 1 Paar Schuhe, blau, "Rivieras" (Asservatsnummer …) Kleider des Beschuldigten C._____ - 1 Jeanshose, schwarz, "Smog" (Asservatsnummer …) - 1 Pullover, blau, "H&M" (Asservatsnummer …) - 1 Paar Turnschuhe, schwarz, "Nike" (Asservatsnummer …) - 1 Kapuzenjacke, schwarz, "La Reve" (Asservatsnummer …) Nach ungenutztem Ablauf der Frist werden die Kleidungsstücke der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 17. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 beschlagnahmten und bei der Lagerstelle des Forensichen Instituts Zürich gelagerten Kleidungsstücke der Geschädigten D._____ und E._____ werden dem jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten herausgegeben: Kleider des Geschädigten D._____ - 1 Hemd, weiss-grün, "WE" (Asservatsnummer …) - 1 T - Shirt, blau, "75 St-Q" (Asservatsnummer …) - 1 Hose, schwarz, "Take a look" (Asservatnummer …) - 1 Paar Schuhe, beige, "Land Rover" (Asservatsnummer …) Kleider des Geschädigten E._____
- 6 - - 1 Hemd, violett, "Chief" (Asservatsnummer …) - 1 Hose, schwarz, "Puma" (Asservatsnummer …) - 1 Paar Schuhe, schwarz, "About blue" (Asservatsnummer …) - 1 Gurt, schwarz-orange, "Puma" (Asservatsnummer …) Nach ungenutztem Ablauf der Frist werden die Kleidungsstücke der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 18. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 19. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten D._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 21. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten E._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 7 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'968.65 Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 45'257.80 Kosten Untersuchung Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 23. Die Kosten der jeweiligen psychiatrischen Gutachten werden den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt. Die übrigen Untersuchungskosten werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt. 24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine jeweilige Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten wird separat entschieden. 25. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 184 S. 1 f.) 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2013 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Entsprechend sei auch von jeglicher Bestrafung des Beschuldigten (und Massnahmeanordnung) sowie von einem Widerruf der mit Urteil
- 8 des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzusehen und somit Ziffer 4, 5, 6 und 7 des vorgenannten Urteils ersatzlos zu streichen. 3. Infolge Freispruchs des Beschuldigten sei auf die Zivilansprüche der Geschädigten nicht einzutreten und somit auch Ziffern 18, 19, 20 und 21 des vorgenannten Urteils ebenfalls ersatzlos aufzuheben. 4. In Abänderung von Ziffer 14 des vorgenannten Urteils seien die beiden beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … bei der Gerichtskasse gelagerten Mobilgeräte (IPhone und Samsung, schwarz) dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. In Abänderung von Ziffern 23 und 24 des vorgenannten Urteils (Kostenregelung/-verteilung) seien die gesamten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem 19. Juni 2011 bis zum obergerichtlichen Urteil insgesamt 912 Tage in Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug erstanden hat. Die 912 Tage erstandener Haftzeit seien sodann auf die im Verfahren vor Ihrer Instanz (II. Strafkammer, SB 130444, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12.08.2013, DG120415) noch festzulegende Strafe anzurechnen und damit ein allfälliger Entscheid bezüglich Entschädigung und Genugtuung entsprechend bis dahin aufzuschieben. 7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 9 b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 185 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Auf die Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten. 3. Der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 4. Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute seit 912 Tagen in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug befindet. 5. Das Gericht wird ersucht, dem Jugendgericht Zürich betreffend das unter der Geschäfts-Nr. DJ12004-L geführten Nachverfahren über die vorzunehmende Anrechnung von 912 Tagen an den Vollzug der mit Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 4. November 2011 unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Mitteilung zu machen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren mit CHF 12'366.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 10 c) Der Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 186 S. 1) 1. Es sei die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2013 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Dementsprechend seien die Ziff. 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 23 des vorgenannten Urteils ebenfalls aufzuheben. 3. Es sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 16'758.– zu entrichten. 4. Es sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 28'500.– zu entrichten. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen für das Berufungsverfahren angemessen gemäss eingereichter Note aus der Gerichtskasse zu entschädigen. d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 183 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2013 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden wesentlichen Ausnahmen: 2. Der Beschuldigte A._____ sei mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 915 Tagen, zu bestrafen;
- 11 - 3. Der Beschuldigte B._____ sei mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 915 Tagen, zu bestrafen; 4. Der Beschuldigte C._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 130 Tagen, zu bestrafen; 5. Der dem Beschuldigten A._____ mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen vom 17. März 2010 gewährte bedingte Strafvollzug für die damals ausgefällten 20 Monate Gefängnis sei zu widerrufen; 6. Der dem Beschuldigten C._____ mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen vom 17. März 2010 gewährte bedingte Strafvollzug für die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu widerrufen; 7. Gegenüber den beiden Beschuldigten A._____ und B._____ ist eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen, eventualiter eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 3. April 2013 wurden A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B._____ (nachfolgend Beschuldiger 2) der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und C._____ (nachfolgend Beschuldigter 3) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, der Beschuldigte 2 zu einer solchen von 9 ½ Jahren und der Beschuldigte 3 zu einer solchen von 28 Monaten verurteilt. Sodann wurde die mit Urteil des
- 12 - Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 gegen den Beschuldigten1 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten widerrufen und für vollziehbar erklärt. Die gegen den Beschuldigten 3 mit Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde ebenfalls widerrufen und für vollziehbar erklärt. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber den Privatklägern D._____ (nachfolgend Privatkläger 1 genannt) und E._____ (nachfolgend Privatkläger 2 genannt) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Des Weiteren wurden die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern je Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 160). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 161 - 164). Die Beschuldigten beantragen einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Strafzumessung (Art. 399 Abs. 4 lit b StPO) und gegen das Absehen der Anordnung einer Massnahme bei den Beschuldigten A._____ und B._____ (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Die Privatkläger erhoben keine Berufung und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 168, 169). Mit Beschluss vom 12. November 2013 wurde dem Antrag des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3 vom 12. November 2013 stattgegeben und die Akten des Strafverfahrens gegen F._____, geb. tt. März 1985 (BG Zürich, Proz. Nr. DG130180) beigezogen. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Anklägerin sowie die Beschuldigten und ihre amtlichen Verteidiger (Prot. II, S. 5). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 13 - Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. 3. In prozessualer Sicht brachten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten verschiedene Einwände vor. 3.1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 kritisiert zunächst die zögerliche Sicherung des Videomaterials der Kiosküberwachungskamera durch die Polizei sowie dessen fehlende Auswertung. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass der Anfangszeitpunkt der Videoaufzeichnung durch die direkt am Vorfall beteiligten Personen festgelegt worden sei (Urk. 116 S. 4 ff. und Urk. 184 S. 3). Insbesondere für die Klärung der Frage des geltend gemachten Angriffs durch die beiden nachmaligen Privatkläger wären auch die weiteren Minuten vor dem Beginn der vorliegenden Aufzeichnung von äusserst grosser Bedeutung für die Verteidigung gewesen. Sodann hätte die Auswertung nur schon des vorliegenden Videomaterials vor den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen diese sodann bereits vor mehr als einem Jahr klaren Lügen oder zumindest deutlichen Verstellungen des Sachverhalts überführt werden können. Diese Möglichkeit sei den Beschuldigten letztlich aufgrund der fragwürdigen Beweissicherung und des Vorgehens der Untersuchungsbehörden genommen worden. Dadurch seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigte 1 massiv beschnitten worden und es sei nachweislich nicht mit gleicher Sorgfalt nach den entlastenden Beweismitteln gesucht worden. Auf diese Vorbringen wird im Rahmen der Erstellung des Sachverhalt zurückzukommen sein. Wie sich dann auch zeigen wird, kann nicht von einer massiven Beschneidung der Verteidigungsrechte die Rede sein, da der Verteidiger vor Vorinstanz detailliert die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen mit den Videoaufzeichnungen abgleichen konnte. Dass im Übrigen die Aufzeichnungen manipuliert worden seien, behauptet der Verteidiger unter Hinweis auf die entsprechende Feststellung der Kantonspolizei (Urk. 10/13) zu Recht nicht.
- 14 - 3.1.2. Sodann verweist der Verteidiger auf die Unverwertbarkeit der Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigter zulasten des Beschuldigten mangels Konfrontation (Urk. 116 S. 7). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Angriffsthese bzw. Notwehrsituation der Beschuldigten A._____ und B._____ auf Aussagen von G._____ und H._____ verwiesen (Urk. 160 S. 50 ff). Dabei hat sie, da diese Mitbeschuldigten nicht mit den Beschuldigten konfrontiert worden sind (Urk. 12/7 und Urk. 12/16), diese Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet, indessen zufolge "ihrer Inkohärenz, Sprunghaftigkeit und Willkür" und somit Unglaubhaftigkeit auch nicht zugunsten der Beschuldigten verwertet. Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden, da mit der Würdigung der Aussagen indirekt auch solche zuungunsten der Beschuldigten lautende Aussagen einbezogen werden. Indessen ist in der Gewichtung der verschiedenen Beweismittel dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es Aussagen von Mitbeschuldigten mit Eigeninteresse sind, was den Beweiswert erheblich relativiert. 3.1.3. Die Verteidigung machte sodann vor Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO geltend, indem der Mitbeschuldigte F._____ (genannt F._____) nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden sei. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 160 S. 14 f.). Zwischenzeitlich wurde F._____ (F._____) erstinstanzlich freigesprochen, wobei die Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erklärt hat (beigez. Akten i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen F._____ betr. Angriff und Widerruf, Proz.Nr. SB130476, Urk. 73 und 82). Nachdem diese Akten beigezogen wurden, erachtete die Verteidigung den geltend gemachten Mangel als korrigiert (Urk. 184 S. 5). 3.2.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 brachte vor Vorinstanz vor, die den Beschuldigten vorgehaltenen Schlussvorhalte seien nicht identisch bzw. entsprächen nicht der Anklageschrift (Urk. 118 S. 2 ff.). Soweit die Verteidigung ein Mehr im Schlussverhalt im Vergleich zur Anklageschrift moniert, ist dieser Einwand unbeachtlich, da nur der Anklagesachverhalt verhandlungsrelevant ist (z.B. Anzahl Schläge). Soweit die Verteidigerin vorbringt, den Beschuldigten seien in der Schlusseinvernahme nicht exakt die gleichen Vorwürfe vorgehalten worden
- 15 - (Einschlagen des Beschuldigten 3 und F._____ auf die Privatkläger nacheinander mit einer Eisenstange; Erwähnung von H._____ im Schlussvorhalt, Weglassung in der Anklageschrift; Treffen mit Eisenstange am Rücken beim Beschuldigten 3 nur in Anklage) so ist auch hier letztlich unklar, was die Verteidigung daraus für sich ableiten will. Entscheidend ist der Vorwurf in der Anklageschrift. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 317 StPO nur eine Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 4). 3.2.2. Was die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 betreffend die Videoaufnahmen im Kiosk betrifft, so kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. 3.1.1.), ebenso was die Verwertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten und Mitbeteiligten angeht (Ziff. 3.1.2.). 3.3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 3 liess vor Vorinstanz vorbringen, der Schlussvorhalt entspreche nicht der Anklageschrift (Urk. 120 S. 2 f.). Nebst dem Hinweis auf die Ausführungen in Ziff. 3.2.1. vorstehend ist ebenfalls unklar, was die Verteidigung daraus ableiten will. Der Beschuldigte bestreitet, sich überhaupt am Vorfall beteiligt zu haben, weshalb die monierten Differenzen zwischen Schlussvorhalt und Anklageschrift seine Haltung zu den Vorwürfen kaum beeinflusst haben dürfte (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1 zur Informationsfunktion der Schlusseinvernahme). 3.3.2. Was den angeblichen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO angeht (Urk. 120 S. 3), so kann auf Ziff. 3.1.3 verwiesen werden.
II. Sachverhalt 1. Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, sie hätten zusammen mit dem Beschuldigten 3 und weiteren Beteiligten im Rahmen eines Angriffs am Samstagabend des 18. Juni 2011 nach 22.00 Uhr vor dem Kiosk "I._____" mit einer Axt (Beschuldigter 1) und einem Gertel (Beschuldigter 2) gleichzeitig bewusst und gewollt mehrfach auf die Köpfe und Oberkörper der wehrlosen Privatklägern
- 16 - 1 und 2 eingeschlagen. Der Beschuldigte 3 sowie der in einem separaten Verfahren beurteilte Mittäter F._____ hätten sodann den Privatkläger 1 mit einer Eisenstange auf den Rücken geschlagen. 2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten nicht, mit den erwähnten Gegenständen auf die Privatkläger 1 und 2 eingeschlagen und die entsprechenden Verletzungen verursacht zu haben. Sie machen jedoch geltend, nur je einzeln auf einen Privatkläger eingewirkt und in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben. Der Beschuldigte 3 bestreitet überhaupt eine Beteiligung am Angriff. 3. Als Beweismittel stützt sich die Anklage nebst den Aussagen der Beschuldigten und Privatkläger auf eine Vielzahl von Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen. Sodann befindet sich eine CD mit Aufnahmen der Kioskinnenraumvideoüberwachung bei den Akten (Urk. 10/12; vgl. dazu die von der Verteidigung des Beschuldigten 2 erstellte Protokollierung der Videoaufzeichnung [Urk. 119]). Des Weiteren liegen Arztberichte und Fotos betreffend den Verletzungen der Privatkläger (Urk. 15/1-8 und 16/1-6) sowie ein diesbezügliches IRM- Gutachten (Urk. 17/4) vor, sowie verschiedene Berichte und Akten des forensischen Instituts betr. Spurenauswertung (Urk. 18/1-9), ein IRM-Gutachten zur Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren (Urk. 20/3), verschiedene chemisch-toxikologische Gutachten betreffend Alkoholisierung und Drogenkonsum der Beteiligten (21/3, 22/3, 23/3, 24/3, 25/2, 26/2, 27/2, 28/2, 29/3, 30/3 und 31/3). Sodann wurden verschiedene Telefonauswertungen vorgenommen (Urk. 33/1-43). 4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zutreffend wiedergegeben und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 160 S. 19 - 21 [Aussagen der Beschuldigten], S. 27 - 42 [Aussagen der Privatkläger, weiterer Auskunftspersonen und Zeugen]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzungen weiterer Aussagen finden sich in der Würdigung (vgl. Erw. II.5.1.1. ff.). 5. Sie hat auch die Beweiswürdigungsregeln umfassend angeführt, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 160 S. 23 - 26).
- 17 - 5.1.1. Was nun die eigentliche Würdigung der Aussagen angeht, so sind die Wertungen der Vorinstanz betreffend der Motivlage aller Beteiligten bei den Aussagen (Urk. 160 S. 43/44) etwas zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beteiligten klarerweise der einen oder anderen Gruppe zuzuordnen sind. Die Auskunftspersonen und Zeugen halten mit Beschuldigungen und Verdächtigungen der Gegenseite jeweils nicht zurück. Dies ist u.a. Folge von langjährigen Auseinandersetzungen unter den verschiedenen Gruppen innerhalb der tamilischen Gemeinschaft. So erklärt beispielsweise der später als Zeuge einvernommene J._____, genannt J._____, bei der Polizei, dass diese Gruppe (der Angreifer) der 'Schlangengruppe' angehöre. Die Leute würden Drogen nehmen und hätten kein Geld. Diese Gruppe mache jeden Tag irgendwo Probleme, an drei oder vier Orten. Diese 'Schlangengruppe' sei wie die Al-Kaida. Diese Gruppe gebe es an verschiedenen Orten auf der Welt, z.B. in Paris. Diese Gruppe gehe nur gegen Tamilen los. Es habe mit Schutzgeld zu tun. Er habe Angst, weitere Aussagen wolle er nicht machen. Um dennoch anzufügen, dass diese Gruppe in Bern vor ca. zwei bis drei Jahren eine Hochzeit gestürmt und mit Messer um sich geschlagen habe. Diese Gruppe sei wirklich gefährlich und sie wüssten nicht, wie sie sich schützen könnten (Urk. 14/11 S. 3 ff.). Als Zeuge erklärte er sodann, er sei von F._____ (F._____) im Sommer 2011 angegriffen worden. Früher sei er ein Freund von ihm gewesen (Urk. 14/12 S. 5). Der Beschuldigte 2 habe auch einmal versucht, ihn für einen 'K._____' anzugreifen. K._____ habe mehrmals versucht, ihn und den Geschäftsinhaber zu schlagen (Urk. 14/12 S. 27). Der als Zeuge einvernommene L._____, genannt L._____, (der ehemalige Kioskbesitzer), erklärte bei der Polizei ebenfalls, dass diese Leute zur Schlangengruppe gehören würden. Sie hätten kein Geld und würden Drogen konsumieren. Diese Leute würden immer wieder zu seinen Kollegen kommen, um nach Geld und alkoholischen Getränken zu fragen. Letztes Jahr hätten sie immer Geld und Alkohol erhalten. Als sein Kollege kein Geld mehr gegeben habe, weil sie die Schulden nicht zurückbezahlt hätten, habe er Probleme bekommen. In den letzten zwei Wochen habe er deswegen jedes Wochenende Probleme gehabt (Urk. 14/20 S. 3). Der Zeuge M._____ führte bei der Polizei aus, die Angreifer seien einfach Leute, die gerne Probleme machen würden. Sie hätten ja auch im Geschäft nicht weit von ihrem Kiosk, im 'N._____',
- 18 zwei bis drei Tage zuvor die Scheiben eingeschlagen. Die Tätergruppe heisse Schlangengruppe. Er habe nun Angst, dass er von ihnen angegriffen werden könnte (Urk. 14/16 S. 6 f.) Die Auskunftsperson O._____ erklärte sodann, dass er trotz Angst Aussagen mache, da er nicht möchte, dass nochmals jemand darunter leiden müsse. Sie seien ja bekannt. Sie seien bis jetzt einfach noch nicht richtig bestraft worden. Wenn sie nicht bestraft würden, würde es niemand lernen (Urk. 13/4 S. 23). Der Privatkläger 1 bezeichnet den Beschuldigten 3 als Hauptperson der 'Schlangengruppe'. Es habe schon mehrere Schlägereien wegen denen an der …-strasse gegeben. Er habe Angst, dass er wieder geschlagen werde (Urk. 13/9 S. 11; Urk. 13/11 S. 29). Der im Zusammenhang mit den Tatwerkzeugen einvernommene Zeuge P._____ erklärte dagegen, die Leute vom …platz (i.e. 'Kioskleute') müssten auch bestraft werden. Sie hätten einmal Q._____ am Hals verletzt. Er habe das gehört. Bei diesem Kiosk würden sich die Leute fast zu Tode trinken und koksen; dann würden sie Probleme machen. Sie stünden vor dem Kiosk und suchten sich dann jemand der Vorbeilaufenden aus, würden diese provozieren und dann Probleme machen. Er habe dies bei Q._____, als dieser am Hals verletzt worden sei, selbst erlebt. Einmal seien sie in ein Restaurant gegangen mit Eisenstangen und hätten alles zusammenschlagen wollen. Zuvor hätten sie Pfefferspray im Restaurant versprüht. In Tamilenkreisen habe dieser Kiosk den Ruf, dass sie von anderen Tamilen Geld (Erpressung/Schutzgeld) verlangen würden. Die Leute aus dem Kiosk würden Leute in andere Läden schicken, um die Geschäftsinhaber zu erpressen. So hätten sie es dann bei R._____ und Q._____ gemacht. Zu den Kioskleuten gehörten 'J._____' (i.e. J._____), 'L._____' (i.e. L._____) sowie 'S._____' mit Spitznamen 'S._____' (i.e. Privatkläger 2), wobei er diese Leute nicht kennen würde, sondern nur die Gerüchte kenne (Urk. 14/33 S. 12 ff.). Q._____, der ebenfalls im Zusammenhang mit den Tatwerkzeugen einvernommen wurde, gab als Zeuge an, er sei im April 2011 beim Kiosk von J._____ (i.e. J._____) und ca. 20 weiteren Tamilen angegriffen worden, als er gegenüber im Lokal 'T._____' gegessen habe. Er habe schon öfters Probleme mit 'J._____' und 'L._____' gehabt. Wenn sie betrunken seien, würden sie ihn anpöbeln und sagen, er solle sich nicht in dieser Umgebung blicken lassen. Dies würden sie fast jedem jungen Tamilen
- 19 sagen, der da vorbeilaufe. J._____ sei ein Alkoholiker, der jeden Tag vor dem Kiosk Alkohol trinke (Urk. 14/34 S. 10 f.). Ein gegen ihn (den Zeugen) geführtes Strafverfahren betreffend Einsatz Pfefferspray am 18. April 2011 sei eingestellt worden, da er den Pfefferspray zu seiner Verteidigung eingesetzt hätte. Er sei von J._____ angegriffen worden, L._____ sei vor dem Laden gestanden. Es seien noch 4 - 5 Tamilen dort gewesen (Urk. 14/34 S. 13). Diese klaren Positionierungen auf beiden Seiten sind bei der jeweiligen Aussagewürdigung zu beachten. Angesichts der langjährigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen muss allerdings bereits hier festgehalten werden, dass der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____, es bestünde kein Motiv für einen Angriff (Urk. 184 S. 10), nicht gefolgt werden kann. 5.1.2. Ebenso zu relativieren ist die Ansicht der Vorinstanz, dass es zu keinerlei Absprachen oder gar Aussageinstruktionen zwischen den einzelnen Personen gekommen sei (Urk. 160 S. 43). Dies haben auch die Verteidiger der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ zu Recht gerügt (Urk. 184 S. 15, Urk. 185 S. 8 und Urk. 186 4 f.). Aus den verschiedenen Befragungen ergeben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass die Personen jeweils miteinander über den Vorfall gesprochen haben (L._____: Urk. 14/2 S. 15; J._____: Urk. 14/8 S. 10 f.; J._____: Urk. 14/12 S. 22; J._____: Urk. 14/16 S. 5; 14/17 S. 15; L._____: 14/21 S. 11). Sodann haben die Zeugen M._____ (Urk. 14/16 S. 7; 14/17 S. 18), L._____ (Urk. 14/21 S. 11, 15) und die Auskunftsperson O._____ (Urk. 13/4 S. 23) die Videoaufzeichnung aus dem Kioskinnern vor den Befragungen teilweise mehrmals visioniert. Der Zeuge J._____ hatte sodann für die Zeugeneinvernahme Notizen über den Vorfall bei sich (Urk. 14/11 S. 10). Dass er diese erst im Zug auf dem Weg zur Einvernahme gemacht haben soll, schliesst eine vorgängige Rücksprache mit Mitbeteiligten nicht aus. Angesichts der Vielzahl der geführten Gespräche unter den Beteiligten ist eine gegenseitige - allenfalls auch unbeabsichtigte - Beeinflussung der Aussagen erfahrungsgemäss nicht auszuschliessen: in der Erinnerung vermischt sich die eigene Wahrnehmung mit den Angaben Dritter (vgl. z.B. Urk. 14/17 S. 11, auf Vorhalt, dass der Zeuge bei der Polizei gesagt habe, er habe das Auto nicht selber
- 20 gesehen: "Ich bin mir nicht mehr sicher, ob O._____ mir das erzählt hat"). Dieser Umstand ist bei der Würdigung ebenfalls zu beachten. Aus der fehlenden Konvergenz der Aussagen der verschiedenen Personen kann entgegen der Vorinstanz deshalb nicht auf unbeeinflusste Aussagen geschlossen werden. Aufgrund der Dynamik des Geschehens, aber auch der unterschiedlichen und wechselnden Standorte der Zeugen und Auskunftspersonen ist auch bei Absprachen eine vollständige Konvergenz der Aussagen wenig wahrscheinlich. Absprachen betreffend die Täter können aber nicht ausgeschlossen werden. Auch kann nicht allgemein die Feststellung getroffen werden, dass die Schilderungen der Zeugen und Auskunftspersonen authentisch, sehr stimmig und entsprechend glaubhaft seien, ohne eigentliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen im Untersuchungsverlauf bzw. im Lichte der anderen Aussagen. 5.1.3. Die Vorinstanz leitet aus gewissen eigenbelastenden Zugaben der Zeugen und Auskunftspersonen eine besondere Glaubhaftigkeit der Aussagen ab. So hätten sie belastende Umstände nicht verschwiegen, wie das Behändigen und Einsetzen eines Pfeffersprays, einer Stange, einer Glasflasche zur Abwehr sowie teilweise erheblichen Alkoholkonsum (Urk. 160 S. 43). Diese Analyse zielt zu kurz. So bestreitet der Privatkläger 2 (E._____ genannt "E._____") schlichtweg jeglichen tatzeitaktuellen Kokainkonsum, obwohl das IRM-Gutachten klar das Gegenteil belegt (Urk. 31/3 S. 2 und 3; Urk. 13/19 S. 8). Ebenso bestreitet er, eine Eisenstange gesehen (und demnach zwecks Abwehr in den Händen gehalten) zu haben (Urk. 13/19 S. 17), entgegen den klaren Aussagen von O._____ genannt "O._____" (Urk. 13/4 S. 16) und G._____ (Urk. 12/6 S. 4; vgl. auch Urk. 184 S. 29). Ebenso bestreitet er, nach der Rückkehr von der Geburtstagsparty, welche er ebenfalls in vollständiger Abweichung der Aussagen der übrigen Beteiligten (J._____, L._____, O._____) alleine mit dem öffentlichen Verkehr gemacht haben will (Urk. 13/16 und 13/19), im hinteren Teil des Kiosks noch mit den anderen Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 13/19 S. 19). Auch wenn der Privatkläger 2 offensichtlich Angst hat, auszusagen, erklärt dies sein Aussageverhalten nicht. Seine Aussagen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Ebenso findet sich klar ausweichendes Aussageverhalten, so bei U._____, der während der Auseinandersetzung direkt hinter O._____ stand und nicht bemerkt haben will, dass dieser
- 21 eine Stange in der Hand gehalten und damit geschlagen hat (Urk. 14/2 S. 12; Urk. 10/12 [DVD 22:57:42; entsprechender Protokolleintrag in Urk. 119 S. 2). Ebenso erklärt der Zeuge J._____ auf Vorhalt, es sei seien ihm im Laden keine Stangen aufgefallen und soweit er sich erinnern könne, glaube er nicht, dass einer der Verletzten oder jemand im Laden eine Stange in den Händen gehalten habe (Urk. 14/12 S. 19). Diese Aussage kontrastiert deutlich zur DVD-Aufzeichnung, wo der Zeuge erkenntlich zunächst an vorderster Front steht und alles beobachtet. Indessen kann nicht der Interpretation der Verteidigung gefolgt werden, wonach J._____ "draussen vor dem Kiosk ganz kurz eine helle Stange hochhalte und sie an eine andere Person übergebe" (Urk. 119: 22:56:55 bis 22:56:57). Bei der Erstellung der einzelnen Sachverhaltselemente kann deshalb nicht unbesehen auf diese Aussagen abgestellt werden. 5.1.4. Bei der Würdigung der Aussagen ist sodann zu berücksichtigen, dass die Zeugen und Auskunftspersonen während des Vorfalls an unterschiedlichen Standorten standen. Ebenso ist der hohe Alkoholisierungsgrad bei den Privatkläger zu beachten. Der Privatkläger D._____ wies gemäss Gutachten des IRM (Urk. 30/3) einen Blutalkoholgehalt von 2.85 0/00 - 3.15 0/00 auf. Dies stellt einen mittleren bis schweren Rauschzustand dar, welcher die Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Aussagen des Privatklägers D._____ sind deshalb mit grosser Vorsicht zu würdigen. Beim Privatkläger E._____ wurde nebst dem Kokainkonsum noch ein Blutalkoholgehalt von 1.88 bis 2.08 o/oo festgestellt (Urk. 31/3). Die Zeugen J._____ und L._____ haben eigenen Angaben gemäss ebenfalls an diesem Abend erheblich Alkohol konsumiert (Urk. 14/12 S. 12 und S. 20; 14/21 S. 6). Rechnung zu tragen bei der Aussagewürdigung ist sodann die von den Auskunftspersonen und Zeugen geschilderte Angst vor den Beschuldigten und deren Gruppe (Urk. 14/11 Frage 40 ff.; Urk. 13/9 S. 11; Urk. 13/11 S. 29; 14/16 S. 6 etc.). Auffällig ist dabei noch, dass die Privatkläger D._____ und E._____ teilweise nicht einmal die Beschuldigten A._____ und B._____ identifizieren konnten (Urk. 13/11 S. 32 und Urk. 13/19 S. 10). 5.2.1. Was nun die Erstellung der einzelnen Sachverhaltselemente angeht, so hat die Vorinstanz zunächst zutreffend und gestützt v.a. auf die Aussagen der Be-
- 22 schuldigten A._____ und B._____ die Vorgeschichte aufgeführt (Urk. 160 S. 44 betr. Anklagesachverhalt 1. Abschnitt). Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestritten indessen in Absprache mit den weiteren Beteiligten gehandelt zu haben, insbesondere auch betreffend die Drohung aus dem vorbeifahrenden Fahrzeug. Diese Absprache ist für die Frage von Bedeutung, ob die aus dem fahrenden Auto ausgestossene Drohung der Mitbeteiligten vor dem Kiosk, die im folgenden Anklageabschnitt aufgeführt ist, den Beschuldigten A._____ und B._____ zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat als rechtsgenügend erstellt erachtet, dass A._____ und B._____ zusammen in einer Gruppe mit den Insassen des roten Peugeot 206, Kontrollschilder …, insbesondere mit dem die Drohungen aussprechenden Beifahrer H._____, sowie zumindest mit den anlässlich der Verhaftung im Wagen sitzenden C._____, G._____ und V._____ handelten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Anklage umschreibt im ersten Abschnitt der Anklage keinen gemeinsamen Entschluss für ein gemeinsames Vorgehen der Beteiligten A._____, B._____, C._____, H._____, G._____, V._____ und F._____ gegen die Privatkläger bzw. 'Kioskleute'. Gemäss Anklage beschlossen um ca. 22.00 Uhr alle, nach Zürich zu fahren und sich dort in einem tamilischen Take- Away an der …-strasse wieder zu treffen. Im folgenden Abschnitt der Anklage mit der Drohung wird nur der Vorgang an sich beschrieben und nicht erwähnt, diese Drohung sei, wie zuvor mit allen besprochen oder vereinbart, ausgestossen worden. Damit fehlt es aber an der Zurechenbarkeit der Drohung in der Anklage zu den beiden Beschuldigten A._____ und B._____. Das Anklageprinzip würde verletzt, wenn ein solcher gemeinsamer Entschluss nur aufgrund einer Abfolge von äusseren Ereignissen unterstellt wird, obwohl von der Anklage selbst nicht behauptet. Es wird in der Anklage auch nicht angeführt, die Gruppe bestehend aus A._____, B._____, C._____, H._____, G._____, V._____ und F._____ hätten zuvor regelmässig solche Aktionen unternommen. Diesfalls hätte keine besondere Entschlussfassung behauptet werden müssen, da jedem Mitglied der Gruppenzweck bewusst gewesen wäre.
- 23 - Anders ist im Fall des Beschuldigten 3 (C._____) zu entscheiden. Er sass gemäss Anklage ebenfalls im Auto und hatte somit Kenntnis von dieser Drohung. Da er gemäss Anklage sich an den weiteren Auseinandersetzungen beteiligte, ist er diesem Entschluss zum gemeinsamen Vorgehen gegen die Kioskleute zumindest konkludent beigetreten. 5.2.2. Was nun den eigentlichen Vorfall angeht, so machen die Beschuldigten A._____ und B._____ geltend, sie seien von den Privatkläger D._____ und E._____ angegriffen worden und hätten in Notwehr gehandelt. Dabei hätten sie nur je einen Privatkläger geschlagen. 5.2.2.1. a) Der Beschuldigte A._____ hat in seinen Aussagen durchgehend erwähnt, beim Vorbeigehen beim Kiosk sei er vom Privatkläger E._____ ("Er hatte lange schwarze Haare und diese sind hinten zusammengebunden", Urk. 11/8 S. 3) mit einer 1 Meter langen vierkantigen Eisenstange angegangen worden, wobei er dies sagen könne, weil er diese Stange reflexartig mit der linken Hand gepackt hätte und sich dabei an der linken Hand beim Daumenansatz verletzt habe. Dann habe ihm jemand aus dem Kiosk Pfefferspray ins Gesicht gesprüht; es sei weisser Schaum gewesen (Urk. 11/8 S. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, stimmt bereits diese erste Aussage in vielen Details mit den Aussagen der Auskunftsperson O._____ überein. Im Verlauf der weiteren Einvernahmen macht der Beschuldigte Zugaben zu seinem in der ersten Einvernahme ausgeblendeten Tatbeitrag, hält indessen am Standpunkt der Notwehrsituation fest. Seinen Angaben gemäss hatten dann beide Privatkläger eine Stange und hätten versucht, sie zu schlagen. Nunmehr soll aber der Privatkläger D._____ versucht haben, ihn mit einer Metallstange zu schlagen. Er habe diese mit der einen Hand fassen können und habe mit der stumpfen Seite des Beils gegen den Kopf des Angreifers geschlagen (Urk. 11/9 Frage 19). Der Mitbeschuldigte H._____, genannt "H._____", sei dann dazugekommen und habe ihm geholfen, die Metallstange zu halten (Urk. 11/9 Frage 49; Urk. 11/10 S. 3). Sie seien aber angegriffen worden (Urk. 11/9 Frage 72). Auch später hält er daran fest, nur den Privatkläger D._____ verletzt zu haben (Urk. 11/10 S. 2; 11/11 S. 12). Diese Aussagen sind im Kern gleichbleibend, mit Ausnahme, dass er in der ersten Einvernahme vom Privatkläger E._____ ange-
- 24 griffen worden sei. Der Beschuldigte hält in der ganzen Untersuchung daran fest, von den Privatklägern mit Metallstangen angegriffen worden zu sein und aus Notwehr gehandelt zu haben. Abweichend schildert er allerdings die Bewaffnung der Privatkläger mit den Metallstangen: Während er bei der Polizei ausführte, sie (beide Privatkläger) hätten die Eisenstangen auf dem Rücken getragen (Urk. 11/9 Frage 14), will er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 24. September 2012 nur noch den Privatkläger E._____ mit einer Stange im Rücken gesehen haben. In tamilischen Filmen sei es so, dass man als Gangster die Waffen hinter dem Rücken im Hemd trägt, dass der Gegner sie sehen kann (Urk. 11/11 S. 9). Bei dieser Aussage fällt auf, dass wiederum nur der Privatkläger E._____ mit einer Stange auf dem Rücken beschrieben wird. Nicht stimmig ist dabei der Umstand, dass er aber gleichzeitig vom Privatkläger D._____ angegriffen worden sein soll. Bei dieser Konstellation wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auf diesen Angreifer konzentriert und dies in der Erinnerung als wesentlich gespeichert wird. b) B._____, genannt "B._____", hält nach anfänglichen Bestreitungen in der ersten Einvernahme (Urk. 11/1) fest, dass er und A._____ beim Vorbeigehen am Kiosk von mehreren Männern von hinten angegriffen worden seien, welche grosse Stangen am Rücken gehabt hätten. Einer habe sie hinten im Pullover gesteckt gehabt, ein anderer habe die Eisenstange an die Hausmauer gelehnt gehabt (Urk. 11/2 S. 12). Nach zwei bis drei Meter seien sie von hinten gekommen und hätten etwas auf tamilisch wie 'hei' gesagt. Als er sich umgedreht habe, seien die Leute schon fast bei ihnen gewesen. Als er sich umgedreht habe, habe A._____ Axt und Messer aus dem Rucksack genommen und ihm das Messer gegeben. Dann habe er gesehen, wie ein Angreifer am Ausholen gewesen sei mit einer Metallstange. Er habe das Messer vor sich hingehalten, um es ihnen zu zeigen, um sie abzuhalten. Der Angreifer sei bereits am zuschlagen gewesen und habe ihn im Brustbereich treffen wollen. Er habe ihm ausweichen und einen Schritt zurückmachen können. Er wisse nicht, ob er dann A._____ getroffen habe. Er wisse nur, dass die Stange an seinem Oberkörper vorbeigegangen sei. Er denke, dass er in diesem Moment mit dem Messer zugeschlagen habe (Urk. 11/2 S. 13). Er beschreibt den Angreifer als ca. einen Kopf grösser als er selber (ca. 1.75m), wobei er lange,
- 25 hinten zusammengebundene Haare gehabt habe (Urk. 11/2 S. 13). Er habe ihn am Gesicht (Wange) getroffen. Er habe dann nochmals auf die gleiche Art und Weise zugeschlagen und ihn irgendwo am Arm getroffen. Er sei zu Boden gefallen, sei wieder aufgestanden und Richtung Kiosk gegangen. Jemand sei dazu gekommen und habe Pfefferspray gesprüht. Den zweiten Schlag des Angreifers habe er mit dem Messer stoppen können (Urk. 11/2 S. 14). Der zweite Angreifer sei auch auf sie losgegangen. Er habe etwas grosses aus Holz gehabt (Urk. 11/2 S. 15). Auch in den weiteren Einvernahmen hält er daran fest, dass sie angegriffen worden seien und er nur eine Person verletzt habe (Urk. 11/5 S. 6; Urk. 11/11 S. 11). c) Was die mitgeführten Waffen auf Seiten der Beschuldigten angeht, so geben die Beschuldigten an, die Axt und der Gertel gehörten P._____ (genannt P._____). A._____ habe mit ihm vereinbart, den Rucksack um 13.00 Uhr zurückzubringen. P._____, weitere Kollegen und er hätten in Schlieren übernachtet und anderntags nach Zürich gewollt. Da im Auto nicht alle Platz gehabt hätten, habe ein Teil der Kollegen mit dem Zug reisen müssen. P._____ habe ihm (A._____) den Rucksack übergeben, da er (P._____) einer der Zugreisenden gewesen sei. P._____ habe solche Werkzeuge mit sich geführt, da er direkt nach der Arbeit nach Schlieren gekommen sei. Er habe auch Arbeitskleidung getragen. Er wohne beim … [Ortsteil in Zürich]. Sie hätten dann um 13.00 Uhr telefoniert und eine Übergabe um 22.30 Uhr vereinbart (Urk. 11/9 Frage 73 ff.). Diese Angaben vermochte der als Zeuge einvernommene P._____ (genannt P._____) nicht zu bestätigen, obwohl er offensichtlich bereits vor der Einvernahme über das Beweisthema informiert war ("...Ich weiss aber, um was es geht. Kann ich es Ihnen gerade sagen? Es ja um die Sachen, die die Tatverdächtigen benützt haben sollen" (Urk. 14/33 S. 7). Abgesehen davon, dass damit grundsätzlich die Neutralität des Zeugen anzuzweifeln ist, bestritt er auch, dass diese Werkzeuge ihm gehört hätten. Vielmehr hätte Q._____ (genannt Q._____) diese Werkzeuge im Coop Bau und Hobby in Zürich-Brunau oder im Letzipark gekauft. Sie seien in einem Coop-Plastiksack gewesen. Q._____ habe ihm diese Tüte übergeben und er habe sie dann in der Wohnung von W._____ (an der
- 26 - AA._____-strasse) vergessen. Er habe dann von einem Kebab-Stand aus gegenüber des Kanzleiareals W._____ angerufen und gesagt, sie sollen ihm die Tasche bringen. Er habe dann eine Frau getroffen, weshalb er dann doch nicht auf die Übergabe gewartet habe. Selbst auf Vorhalt der Version der Beschuldigten (Übergabe in Schlieren) hielt der Zeuge an seinen Aussagen fest ("Ich habe es so im Kopf, wie ich es gesagt habe.") bzw. verblieb im Unverbindlichen ("Es kann sein..., Daran kann ich mich nicht erinnern. … Ich weiss nicht…"). Er beharrte aber, den Beschuldigten keinen Rucksack übergeben zu haben und die Werkzeuge in einer Plastiktüte in der Wohnung von W._____ liegen gelassen zu haben (Urk. 14/33 S. 7 ff.). Der Zeuge Q._____ wusste ebenfalls über das Beweisthema Bescheid ("Wahrscheinlich geht es um die Axt, die ich gekauft habe"). Er sei von P._____ (genannt P._____) vor ca. einer Woche (vor der Einvernahme) informiert worden ( Urk. 14/36 S. 7). Deshalb überrascht seine detaillierte Wiedergabe dieses an sich unbedeutenden Ereignisses mit genauen Zeitangaben ("Ich war an diesem Freitag um 14.00 Uhr mit der Arbeit fertig. P._____ eine halbe Stunde später. Ich wartete auf ihn. Um ca. 14.45 Uhr nahmen wir den Zug und gingen in den Letzipark", Urk. 14/36 S. 8), nicht weiter, macht sie indessen nicht glaubhaft, immerhin erfolgte diese Zeugeneinvernahme rund 7 Monate nach dem Vorfall. Trotz sehr vieler weiterer Details ging dann aber doch der Preis für den behaupteten Kauf der Werkzeuge vergessen ("Keine Ahnung." [Urk. 14/36 S. 8]), was vor dem Hintergrund der sonstigen Detailtreue Zweifel am Erwerb dieser Werkzeuge weckt. Dass diese Einvernahme in Anlehnung an die Aktenlage vorbereitet wurde, belegen die Aussagen mit dem Transfer der Tasche mit den Werkzeugen von der Wohnung von W._____ am Freitagabend nach Schlieren (vgl. dazu Urk. 14/36 S. 9 und 10). Zur Erinnerung: Gemäss seiner Zeugenaussage hat P._____ die Werkzeuge in der Coop-Tasche in der Wohnung von W._____ am Freitagabend vergessen, was nicht mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmte, welche diese in Schlieren entgegen genommen haben sollen. Entgegen der Aussage von P._____ wird dann sogar noch das Werkzeug mit der normalen Coop-Tasche in die Arbeitstasche von ihm verstaut, wo er auch noch Arbeitskleidung drin gehabt habe (getreu der Aussage des Beschuldigten B._____ in Urk. 11/2 S. 8). Um
- 27 die Aussage des Beschuldigten A._____ (Übernahme der Tasche in Schlieren) mit den Aussagen von P._____ in Übereinstimmung zu bringen, bringt Q._____ den "total besoffenen" P._____ ("In der Zwischenzeit hatte er eine Flasche Whisky getrunken.") auf seinen Wunsch hin mit dem Auto und mit der Tasche nach Schlieren (Urk. 14/34 S. 9). Dies macht gar keinen Sinn, hätte Q._____ seine Werkzeuge spätestens in diesem Zeitpunkt wieder behändigen können. Überhaupt macht dieser ganze Geschichte keinen Sinn, da Q._____ nach dem angeblichen Kauf der Gegenstände nach Hause ging ("Nachdem ich meine Freundin am HB getroffen hatte, ging ich noch nach Hause duschen"; Urk. 14/34 S. 9). Diese Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ zur Frage, weshalb sie mit den Tatwaffen im Rucksack vor dem Kiosk "I._____" erschienen sind, sowie die diesbezüglichen Zeugenaussagen von P._____ und Q._____, sind insgesamt als unglaubhaft und Lügenkonstrukt zu qualifizieren. Die Einwände der Verteidigung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Urk. 184 S. 30). 5.2.2.2. a) Die Auskunftsperson O._____ stand während des ganzen Vorfalls vor und im Eingang zum Kiosk "I._____". Gemäss IRM-Gutachten (Urk. 29/3) hatte er im Tatzeitpunkt weder Drogen- noch Alkoholspuren im Blut, was auch seinen eigenen Angaben entspricht. Von den Beschuldigten kennt er C._____ genannt "C._____" (Beschuldigter 3), mit dem er vor einem Jahr gesprochen haben soll und welcher behauptet habe, er habe ihn bereits einmal in Sri Lanka gesehen. Ebenso kenne er dem Namen nach 'A._____i', der aus Luzern komme (Beschuldigter 1). Den Beschuldigten 2 kenne er nicht, habe ihn aber schon einmal im 'I._____' gesehen (Urk. 13/1 S. 2 ff.). Weitere Beteiligte der Gruppe kenne er nicht und habe sie auch nicht beim fraglichen Vorfall gesehen (G._____ genannt "G._____", V._____ genannt "V._____"). Folgende Beteiligte kenne er nicht und habe sie erstmals gesehen (AB._____, AC._____, H._____ genannt "H._____"). F._____ genannt "F._____" kenne er von einer früheren Schlägerei vor dem Restaurant …. Er sei ein Kollege eines Kollegen; er habe ihm damals ein Glas Wasser gebracht, als er verletzt worden sei (Urk. 13/4 S. 5 ff.). Den Privatkläger E._____ genannt "E._____" kenne er von verschiedenen Festen, den Privatkläger D._____ genannt "D._____" (D._____) und "P._____" kenne er gar nicht (Urk.
- 28 - 13/4 S. 8). Zu J._____ genannt "J._____" und L._____, dem ehemaligen Kioskbesitzer habe er kollegiale Beziehungen und er habe bei letzterem früher gearbeitet (Urk. 13/4 S. 8 f.). Er sei zufälligerweise in diese Sache hineingeraten. Ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang ist nicht erkennbar, mit Ausnahme allenfalls der vorstehend bereits erwähnten Positionierung betreffend der Wünschbarkeit einer Bestrafung der Angreifer (vgl. vorstehend Erw. II.5.1.1. und Urk. 13/4 S. 23). O._____ hat in seinen Aussagen von Anbeginn an A._____ (Beschuldigter 1) als Angreifer mit der Axt und B._____ (Beschuldigter 2) als Angreifer mit dem Gertel identifiziert (Urk. 13/1 Frage 20, Urk. 13/4 S. 13 f.). Diese Aussagen stimmen insofern mit den Aussagen der beiden Beschuldigten überein (Urk. 11/10 S. 7; Urk. 11/2 S. 12 f.). Ebenso die Aussagen, wonach B._____ (Beschuldigter 2) den Rucksack getragen und A._____ (Beschuldigter 1) die Axt und den Gertel aus dem Rucksack genommen und B._____ (Beschuldigter 2) den Gertel übergeben und selbst die Axt genommen habe. Übereinstimmung findet sich auch in der geschilderten Schlagbewegung mit der Axt (horizontaler Schlag gegen den Privatkläger E._____ [Urk. 13/1 S. 6; 13/4 S. 16]). Der Beschuldigte A._____ spricht von horizontalen Hin- und Herbewegungen mit der Axt (Urk. 11/9 Frage 19). Diese Übereinstimmungen belegen, dass die Schilderungen der Auskunftsperson nicht nur detailliert sind, sondern auch mit den Zugaben des Beschuldigten A._____ übereinstimmen. Wenn nun Letzterer, wie auch der Mitbeschuldigte B._____ behaupten, mit ihren Handlungen einen Angriff des Privatklägers E._____ abgewehrt zu haben, so ist diese Aussage zunächst im Lichte der weiteren Aussagen O._____s zu würdigen. Hier fällt auf, dass die gesamte Schilderung der Auskunftsperson einen in sich stimmigen Ablauf schildert: die Drohung aus dem vorbeifahrenden Fahrzeug (Urk. 13/1 Frage 15), die Erkenntnis, dass etwas passieren könnte (Urk. 13/1 Frage 17), dann zunächst der Gedanke, L._____, den ehemaligen Besitzer des Kiosks zu holen, dass er mit den 'Anderen' (gemeint die andere Gruppe) reden könne, um sie dazu zu bringen, wegzugehen (Urk. 13/1 Frage 17). Schon bei der ersten Einvernahme weist er sodann darauf hin, dass er im Kiosk zwecks eigenem
- 29 - Schutz einen Pfefferspray behändigte und sodann mit L._____ vor dem Eingang des Geschäftes gestanden habe. In diesem Moment seien zwei Personen (i.e. die Beschuldigten A._____ B._____) der Gegenpartei vorbeigegangen. Vier bewaffnete Personen seien laut schreiend in ca. 50 Meter Entfernung gestanden, wobei einer eine Eisenstange in der Hand gehalten habe (Urk. 13/1 Frage 17). Die beiden Beschuldigten seien nach 20 Meter stehen geblieben, hätten eine Doppelaxt und eine Schwert hervorgenommen und seien in ihre Richtung gekommen, wobei auch die vier anderen Leute schreiend auf sie zugekommen seien (Urk. 13/1 Frage 20/21). Nicht ganz eindeutig lässt sich in diesem Ablauf der Beginn der Videoaufzeichnung aus dem Kioskinnern platzieren. Beim Beginn der Aufnahme steht J._____ vor dem Kioskeingang, wobei links von ihm O._____ im weissen Hemd zu erkennen ist (Urk. 10/12; Urk. 119 22:56:14). 24 Sekunden später erscheint O._____ mit dem Pfefferspray in der linken Hand von draussen im Türrahmen und behändigt rechts im Türrahmen eine Stange (Urk. 10/12; Urk. 119 22:56:14-38). Gemäss seinen Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sei dies der Moment gewesen, als die Beschuldigten A._____ und B._____, zusammen mit den Mitbeteiligten aus ca. 50 Meter Entfernung auf sie zugekommen seien (Urk. 13/1 Frage 21; 13/4 S. 15). Gemäss seinen weiteren Aussagen soll ihm dann der Privatkläger E._____ die Stange aus der Hand genommen haben, um sich zu schützen (Urk. 13/1 Frage 21; Urk. 13/4 S. 16). Diese Aussage lässt sich indessen nicht anhand der Videoaufnahme verifizieren: O._____ hält die Stange bis zum Schluss in der Hand. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der polizeilichen Einvernahme führte er aus, im Zeitpunkt des Angriffs eine am Boden liegende Stange aufgehoben zu haben, welche ihm dann der Privatkläger E._____ weggenommen habe. Er habe grosse Angst vor dem Schwert und der Axt gehabt. Daher habe er das Stück Metall zu sich genommen, um sich zu schützen (Urk. 13/1 Frage 21). Die Unterlegung der Handlung mit den motivierenden Angstgefühlen angesichts des Angriffs wirkt glaubhaft. Die Vorinstanz (Urk. 160 S. 49/50) sieht diese von O._____ geschilderte Behändigung der Metallstange vom Boden in der Sequenz 22:56:51 (Urk. 119;
- 30 - 10/12). Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden, wenn die Aussagen von O._____ zugrunde gelegt werden. Zwar erklärt er bei der Staatsanwaltschaft, nach Behändigung der Stange rechts vom Eingang sei ihm diese vom Privatkläger E._____ weggenommen worden (Urk. 13/4 S. 15). Der Videoaufzeichnung ist indessen zu entnehmen, dass in diesem Zeitpunkt O._____ bereits einen Pfefferspray in der linken Hand hatte, als er in der Sequenz 22:56:38 wieder den Kiosk betritt. Diesen hatte er seinen Aussagen gemäss bereits nach der Drohung (aus dem vorbeifahrenden Auto) behändigt. Dies bedeutet, dass die Videoaufzeichnung knapp vor dem Erscheinen der Beschuldigten A._____ und B._____ vor dem Kiosk einsetzt. O._____ hat in der tatnahen Einvernahme bei der Polizei wie ausgeführt - glaubhaft dargetan, die Eisenstange vom Boden behändigt zu haben, als er der Beschuldigten A._____ und B._____ und weiterer Angreifer gewahr worden sei. Somit ist der Zeitpunkt der Wegnahme der Stange durch den Privatkläger E._____ vor Einsetzen der Videoaufzeichnung zu situieren. Die Diskrepanz zwischen den Aussagen von O._____ und dem Video ist wohl damit zu erklären, dass er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter dem Eindruck der Videoaufzeichnung gestanden hat ("Das könnte man im übrigen auf der Videoaufzeichnung sehen."; Urk. 13/4 S. 21). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 184 S. 9 ff.) ist deshalb der Beginn der Videoaufzeichnung kurze Zeit vor der Auseinandersetzung zu verorten. Im Zeitpunkt 22:56:48, als O._____ die Stange behändigt, ist gemäss seien Aussagen davon auszugehen, dass sich die Gruppe (mit einer Eisenstange bewaffnet) und die Beschuldigten 1 und 2 (mit Axt und Gertel) aus ca. 20 - 50 Meter auf sie zubewegt. Der eigentliche Beginn der Auseinandersetzung dürfte im Bereich 22:57:00 liegen, sieht man doch im oberen linken Türrahmen die Bewegung von etwas Stangenähnlichem und schauen die Kunden bei der Kasse erstmals Richtung Eingang, wobei sie sich nachher wieder der Kasse zuwenden. L._____ geht 22:57:15 vor den Kioskeingang, 16 Sekunden später kommt J._____ in den Kiosk und verlässt ihn wieder 9 Sekunden später. Dazwischen, um 22:57:33, erscheint L._____ mit dem Telefon in der Hand und wählt eine Telefonnummer, wobei davon auszugehen ist, dass er die Polizei angerufen hat (vgl. Aussage O._____, [Urk. 13/4 S. 14]; gemäss Polizeibericht ging der Anruf um 23:04 Uhr in der Not-
- 31 rufzentrale von der Mobil-Telefon: … ein [Urk. 2 S. 1), welche Nummer L._____ gehört [Urk. 14/20 S. 1]. Der Zeitunterschied zur Zeitzählung auf dem Video ist wohl Folge einer Ungenauigkeit der Zeitanzeige der Videoaufzeichnung.). Ab 22:57:48 scheint die Lage zu eskalieren: O._____ fuchtelt und schlägt mit der Stange aus dem Kioskeingang heraus und die Kunden und Leute an der Kasse schauen wieder zum Eingang. Um 22:58:00 kommt J._____ zurück, wenig später wird der verletzte E._____ hereingeführt. 8 Sekunden später (22:58:12) ist der schwankende D._____ links vom Kioskeingang zu erkennen. Danach richtet sich das Geschehen nach rechts: um 22:58:48 wirft O._____ mit voller Wucht eine Flasche nach rechts, als die Beschuldigten die Schaufensterscheibe am Einschlagen sind, was nicht sichtbar ist, aber den Aussagen der Beschuldigten entspricht. Gemäss Aussagen von O._____ wollte er damit verhindern, dass die Beschuldigten in den Laden kommen (Urk. 13/4 S. 20). Das Kerngeschehen, nämlich die eigentliche zu den Verletzungen der Privatkläger führende Auseinandersetzung, dürfte sich im Zeitfenster zwischen 22:57:48 und 22:58:12 abgespielt haben, mithin innert knapp 30 Sekunden. Wie auch die Verteidigung bei der Protokollierung der Videoaufzeichnung festgehalten hat, erscheint der verletzte Privatkläger D._____ links bei der Türe (Urk. 119 22:58:12). Aufgrund dieser Aufnahmen ergibt sich, dass sich das Geschehen in unmittelbarer Nähe des rechten Kioskeingangs (von Innen aus gesehen) abgespielt hat. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem Spurenbild des Tatorts überein (Urk. 10/10 S. 5 - 11). Die Aussagen O._____s sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Sie enthalten einen hohen Detaillierungsgrad, differenzierte Angaben zu den Handlungen der einzelnen Beteiligten und widerspiegeln Gefühle und Empfindungen. Sie weisen zwar im Abgleich mit der Videoaufzeichnung Abweichungen auf, die indessen nicht das Kerngeschehen betreffen. Ganz entscheidend ist dabei, dass er bereits bei der Polizei auf den Einsatz einer Metallstange auf Seiten des Privatklägers E._____ hingewiesen und seine eigene Bewaffnung (Pfefferspray und Metallstange) erwähnt hat. Dass er die wechselnden Positionen von J._____ und L._____ während des ganzen Geschehens unzutreffend wiedergegeben hat, vermag die
- 32 - Glaubhaftigkeit seiner übrigen Darstellung nicht nachhaltig zu schaden; dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich v.a. auf das Geschehen vor dem Kiosk und der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und den Privatkläger konzentrierte. Seine Belastungen sind im Übrigen zurückhaltend. Er weist darauf hin, wenn er etwas nicht gesehen hat (z.B. Art der Bewaffnung "Stange oder ähnlich" vom Beschuldigten C._____). Auffällig ist letztlich auch die hohe Übereinstimmung mit den Aussagen der beiden Beschuldigten (mit Ausnahme der Notwehrsituation), was Einzelheiten im Tatablauf angeht. Die Ausführungen der Verteidigung von B._____ zu den Aussagen von O._____s (Urk. 185 S. 16) vermögen daran nichts zu ändern. Die Verteidiger verweisen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Auskunftsperson O._____ auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. März 2013, womit eine Beschwerde gegen die Einstellung der gegen die Beschuldigten wegen Drohung und Angriff zum Nachteil von O._____ geführten Strafuntersuchung abgewiesen wurde. In den Erwägungen betreffend Drohung kommt die III. Strafkammer zum Schluss, dass sowohl aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers O._____ wie auch aufgrund der Tatsache, dass lediglich eine weitere Person seine Ausführungen bestätigt habe, welche sich überdies zuvor mit ihm besprochen habe, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers O._____ bestünden. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei entsprechend reduziert. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Sachrichter bei dieser Sachlage den Sachverhalt, wie ihn der Beschwerdeführer schildere, als erstellt erachten würde (Urk. 109 S. 13). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten. Wie noch zu zeigen sein wird, hat nur noch J._____ diese Drohung mitbekommen. Er stand zusammen mit den Privatkläger und O._____ draussen auf dem Trottoir neben dem Kiosk. Weitere Zeugen bzw. Auskunftspersonen hielten sich im Kiosk auf. In den Erwägungen wird moniert, dass die Privatkläger nichts von der Drohung mitbekommen hätten (Urk. 109 S. 12 f.). In diesen Erwägungen wird jedoch mit keinem Wort auf den hohen Alkoholisierungsgrad der beiden Privatkläger von 2.85 bis 3.15 o/oo (Urk. 30/4) und 1.88 - 2.08 o/oo hingewiesen (Urk. 31/3). Es ist gerichtsnotorisch, dass in einem solchen Zustand die Wahrnehmungsfähigkeit sehr erheblich eingeschränkt ist. Demgegenüber war -
- 33 wie bereits erwähnt - O._____ vollständig nüchtern (Urk. 29/3). Dass sodann die Fahrzeuginsassen, notabene selber Beschuldigte, davon nichts wissen wollten, wie die III. Strafkammer ebenfalls festhielt, überrascht nicht weiter. Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen der III. Strafkammer nicht gefolgt werden. Ebenso bestätigt die Reaktion von O._____ auf diese Drohung (Orientierung von L._____, Behändigen eines Pfeffersprays, dann einer Metallstange), dass eine solche ausgestossen wurde, und wirkt mithin glaubhaft. Ob die Drohung gegen ihn selbst gerichtet war, kann dabei offen bleiben. Gegen eine Absprache zwischen O._____ und J._____ spricht zudem auch der unterschiedlich wiedergegebene Wortlaut der Drohung. Dass sie im Übrigen vor der polizeilichen Einvernahme nach einem solchen dramatischen Ereignis mit zwei sehr erheblich und stark blutenden Verletzten detailliert über das Vorgefallene 'strategisch' ihre Aussagen koordiniert haben sollen, erscheint eher unwahrscheinlich. Mitnichten kann deshalb der III. Strafkammer in ihrem Urteil gefolgt werden, die Aussagen der Auskunftsperson O._____ seien in ihrer Glaubhaftigkeit reduziert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (Urk. 186 S. 4) kann daher nicht davon ausgegangen werden, aus dem roten Peugot, in dem auch C._____ sass, seien keine Drohungen ausgestossen worden. b) Die aus dem vorbeifahrenden Auto ausgestossene Drohung wurde auch von J._____ (genannt "J._____"), der sich ebenfalls vor bzw. neben dem Kiosk beim "…" [Bäcker] aufgehalten hat, wahrgenommen (Urk. 14/11 Frage 10; 14/12 S. 13). Dass der Zeuge sich nicht mehr an den genauen Wortlaut, hingegen an den drohenden Charakter erinnern konnte, vermag diese Aussage nicht zu entkräften. Nach dieser Drohung hätten sie sich in den Kiosk begeben und dann seien sie wieder vor dem Kiosk gestanden. Dann seien von drei Seiten Personen angerannt gekommen. Er habe sich dann in den Kiosk zurückgezogen und O._____ sei mit einer Flasche in der Hand vor ihnen gestanden und habe sie beschützt (Urk. 14/11 Frage 13 und 14; Urk. 14/12 S. 15 unten). Diese Aussagen stimmen zumindest in der Anfangsphase mit den Videoaufzeichnungen überein, wo er neben O._____ vor dem Kiosk steht (Urk. 10/12; 119 22:56:14) und sich nach 77 Sekunden (22:57:31) in den Kiosk begibt. Er erwähnt noch einen Telefonanruf vor dem Angriff an den Privatkläger D._____ von AD._____ (Urk. 14/12 S. 10), wel-
- 34 ches der Privatkläger bei der Polizei bestätigte und erklärte, AD._____ habe wissen wollen, wo er sei (Urk. 13/9 Frage 34). Dieser AD._____ wohne im Asylheim an der AA._____-gartenstrasse und die (Angreifer-)Gruppe besuche ihn normalerweise. Bei der Staatsanwaltschaft führte er ergänzend aus, AD._____, der ab und zu zu ihm essen komme, habe gefragt, ob er etwas gekocht habe. AD._____ habe ihn gefragt, wo er sei und er (der Privatkläger D._____) habe ihm gesagt, er sei beim McDonalds, er solle doch zu ihm nach Hause gehen, P._____ sei da und habe vielleicht etwas für ihn. Er sehe aber keinen Zusammenhang zwischen dem Anruf und dem Angriff (Urk. 13/11 S. 23). Der Zeuge J._____ will hingegen gehört haben, dass andere Leute ihn (den Privatkläger D._____) suchen würden, um ihn zu schlagen. Der Anruf sei um ca. 22.00 Uhr erfolgt, er sei vor dem Kiosk draussen gestanden. Er sei neben D._____ gestanden und habe gehört, was letzterer gesagt habe. Er habe auch verstanden, dass D._____ gefragt worden sei, wo er sei und er solle aufpassen, er würde nun bald geschlagen (Urk. 14/12 S. 10). Diese Aussagen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, insbesondere jene mit der Wiedergabe des Telefongesprächs, da ein solches 'Mithören', auch aus den Antworten, eher ungewöhnlich erscheint. Dieses Telefongespräch kann nicht als Indiz für den bevorstehenden Angriff gewertet werden. Sodann sind gewisse Übertreibungstendenzen in den Aussagen von J._____ erkennbar, was auch die Verteidiger der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ korrekt festhalten (Urk. 184 S. 14 f., Urk. 185 S. 13 f. und Urk. 186 S. 14 f.). In seinen Aussagen tendiert er dazu, die Angreifer übermässig zu belasten: So hat er als einziger beide Privatkläger auf dem Boden liegen sehen (Urk. 14/12 S. 17; vgl. dazu Aussage von O._____, Urk. 13/4 S. 16 und 19) sowie dass der Beschuldigte A._____ eine Faustfeuerwaffe habe hervorziehen wollen (Urk. 14/11 S. 3; wobei Abschwächung in Zeugenaussage betr. Person, Urk. 14/12 S. 25). Auch hätten alle ca. 10 Angreifer mit Äxten und Messern (in der Mehrzahl!) auf die beiden Privatkläger eingeschlagen (Urk. 14/11 S. 3). Dies sind klare Übertreibungssignale. Formulierungen wie "Soweit ich mit erinnere, glaube ich nicht. … Das kann ich nicht genau sagen. … Darauf habe ich nicht geachtet" sind sodann typisch für ausweichendes Aussageverhalten, welches der Zeuge betreffend die Frage, ob
- 35 die Privatkläger Stangen in den Händen gehalten haben oder ob sie auch die mutmasslichen Täter losgegangen seien, benützte (Urk. 14/12 S. 19). c) L._____ hat die Drohung aus dem vorbeifahrenden Fahrzeug nicht persönlich wahrgenommen, da er sich im Kiosk befunden habe (14/21 S. 6). Er sei dann von O._____ gerufen worden, sei aber nicht hinausgegangen, sondern sei auf der Treppe stehen geblieben (Urk. 14/21 S. 6). Er habe gesehen, wie sich vier oder sechs Personen von der rechten Seite hergekommen seien und wie sie sich vorbereitet hätten. Sie hätten eine Axt hervorgenommen und einige hätten eine Mütze tief in die Stirn gezogen gehabt. Er habe 'A._____, B._____ und C._____' gekannt. C._____ habe die Axt aus einem Sack oder etwas ähnliches herausgenommen. Er habe nur kurz, ca. 1 Minute aus dem Laden geschaut. Dann habe er mit dem Handy die Polizei gerufen (Urk. 14/21 S. 7). O._____ und er seien beim Eingang gestanden. Sie hätten Angst gehabt, dass die Leute in den Laden rein gewollt hätten. Er habe dann eine Metallstange, ca. 1 Meter lang, in die Hände genommen. Er habe sie zu seinem Schutz genommen. 'E._____' (i.e. der Privatkläger E._____) habe ihm diese Metallstange zu seinem Schutz weggezogen (Urk. 14/21 S. 8). Er habe eine Holzstange und eine Metallstange zu ihrem Schutz beim rechten Schaufenster versteckt gehabt, weil sie schon mehrere Schlägereien im Kiosk gehabt hätten. Allerdings habe nur er von diesen Stangen gewusst. Die andere Stange sei nachher immer noch dagewesen, die habe niemand geholt (Urk. 14/21 S. 8). Diese Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sind insofern bemerkenswert, weil sie den Aussagen von O._____ betreffend Wegnahme der Stange durch den Privatkläger E._____ klar widersprechen und auch in der Videoaufzeichnung keine Entsprechung finden. Die Videoaufzeichnung zeigt nur O._____ mit einer Metallstange in der Hand. Da gemäss Aussage von L._____ nur eine Metallstange (und eine nicht benützte Holzstange) im Laden gewesen seien) ist seine Aussage nicht überzeugend. Auch kontrastieren seine ereignisnahen Aussagen bei der Polizei deutlich mit jenen bei der Staatsanwaltschaft. Bei der Polizei stand er vor dem Vorfall draussen und habe eine Zigarette geraucht, als drei bis vier Personen gekommen seien, wobei zwei Personen eine Axt in der Hand gehalten hätten. Er habe Angst bekommen, habe die Zigarette weggeworfen und sei in den Kiosk gegangen. Die Leute hätten dann auf die zwei verbliebe-
- 36 nen Bekannten vor dem Kiosk mit den Äxten eingeschlagen und diese am Kopf verletzt. Er habe dies alles vom Kiosk aus von der Kasse beobachtet (Urk. 14/20 Frage 6 ff.). Auch unter Berücksichtigung, dass die Befragung bei der Polizei eher summarischer Natur war, weicht sie doch erheblich von der späteren Befragung beim Staatsanwalt ab, insbesondere auch im Hinblick auf den erwarteten Angriff. Die Aussagen von L._____ sind somit mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, was auch die Verteidiger der Beschuldigten B._____ und C._____ bereits anführten (Urk. 185 S. 12 f. und Urk. 186 S. 12 ff.). d) Der Privatkläger D._____ gab am 29. Juni 2011 bei der Polizei an, vom Beschuldigten A._____ mit der Axt von oben auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Den zweiten Schlag habe er mit dem Unterarm abwehren können. Deshalb habe ihn dieser Schlag nicht voll erwischt und er habe die rechte Kopfseite gestreift, woraus eine kleinere Wunde resultiert habe. Er sei zweimal von A._____ geschlagen worden. Zwischenzeitlich sei er einmal vom Beschuldigten B._____ mit dem Messer am Unterarm verletzt worden (Urk. 13/9 Frage 45 ff.). Der Privatkläger E._____ sei nicht vom Beschuldigten A._____ angegriffen worden (Urk. 13/9 Frage 53). Ob der Beschuldigte B._____ seinen Kollegen angegriffen habe, könne er nicht sagen, da er, als er geschlagen worden sei, bewusstlos zu Boden gefallen sei. Er hätte aber gehört, dass dieser von beiden Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 13/9 Frage 54). C._____ habe ihn noch mit einer Eisenstange und F._____ mit einem Pfefferspray bespritzt (Urk. 13/9 Frage 44, 55, 62). Bei der Staatsanwaltschaft führte er am 3. Oktober 2011 aus, F._____ habe ihn mit einer Metallstange geschlagen (Urk. 13/11 S. 6). Dann verwechselt er auf Vorhalt der Fotodokumentation den Beschuldigten C._____ genannt "C._____" mit AC._____ (Urk. 13/11 S. 7/8). Der Beschuldigte B._____ habe ihm eine Schnittverletzung an der Stirn zugefügt (Urk. 13/11 S. 10). Den Beschuldigten A._____ kenne er nicht, er habe ihn einmal gesehen. Er könne sich nicht an sein Gesicht erinnern. Auf Vorhalt, dass dieser Mann A._____ genannt werde, erklärte der Privatkläger, er habe nach dem Vorfall erfahren, dass er auch dabei gewesen sei und dass er ihn geschlagen habe (Urk. 11/13 S. 10). Auf Frage: "Also Sie meinen A._____ oder dieser Mann auf Foto Nr. 9?", antwortete er, man habe ihm gesagt,
- 37 dass der Mann, der ihn geschlagen habe, A._____ heisse. Auf nochmaligen Vorhalt des Fotos konnte er ihn nicht erkennen. Er habe ihn nur einmal gesehen. Auf dem Foto erkenne er ihn nicht. Er habe aber von O._____ erfahren, dass der Mann aus Luzern A._____ heisse und ihn geschlagen habe. O._____ habe in besucht, als er im Spital gelegen habe. Auf Vorhalt, ob er mit O._____ über den Fall geredet hätte, sagte er: "Nein, er arbeitet beim Kiosk". Er habe auch mit den anderen Kollegen, die ihn im Spital besucht hätten, nicht über den Vorfall geredet (Urk. 11/13 S. 11). Mit dem Privatkläger E._____ sei er sehr gut befreundet und mit ihm habe er über den Fall gesprochen (Urk. 11/13 S. 12). Den Vorfall schildert er folgendermassen: Zuerst seien die zwei Personen, A._____ und B._____ (i.e. die Beschuldigten A._____ und B._____) normal auf ihn zugekommen. Er habe die beiden Männer ja schon vorher gekannt und habe nicht damit gerechnet. Er sei dann plötzlich angegriffen und verletzt worden. Es sei dann eine Schweizerin gekommen und habe ihm irgendein Kleidungsstück an den Kopf gehalten (Urk. 13/11 S. 18). Wer Axt und Messer gehalten habe, könne er nicht sagen. Nachher habe ihn noch C._____ (i.e. der Beschuldigte C._____) mit einer Eisenstange und dann auch noch F._____ (i.e. F._____), welcher C._____ die Stange aus der Hand genommen habe, geschlagen. Mit der Axt sei er drei Mal geschlagen worden, mit dem Messer sei er am Unterarm verletzt worden. Er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger E._____ verletzt worden sei. Dieser wisse auch nicht, was genau passiert sei (Urk. 13/11 S. 22). Auf erneuten Vorhalt der Fotos erklärt er bei C._____, dass er ihn auch nicht gesehen habe (Urk. 13/11 S. 22). Diese ausführliche Wiedergabe der Aussagen des Privatklägers D._____ belegt, wie bereits unter Ziffer 5.1.4. ausgeführt und wie auch die Verteidiger der Beschuldigte B._____ und C._____ zu Recht geltend machen (Urk. 185 S. 10 ff. und Urk. 186 S. 6 -9), dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. Was den eigentlichen Vorfall angeht, so erinnert er sich nur an einen plötzlichen Angriff und dann wieder an die Schweizerin, die ihm geholfen hat. Alle anderen Informationen kennt er nur vom Hörensagen. Deshalb ist auch unklar, wieweit seine spezifischen Angaben zur Anzahl und Art der Schläge mit den Waffen eigene Wahrnehmungen wiedergeben. Auch seine Schwierigkeiten bei der Identifikation der Beteiligten deutet auf ein Blackout zufolge des Schlages auf den Kopf, mit nach-
- 38 folgender Gedächtnislücke. Dass nach einem solchen Schlag eine Erinnerungslücke entstehen kann, ist gerichtsnotorisch. Zudem befand er sich in einem mittleren bis schweren Rauschzustand. Deshalb können seine Aussagen nicht zur Identifikation der Beteiligten und zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. e) Zum Aussagenverhalten des Privatklägers E._____ wurden ebenfalls bereits vorstehend Ausführungen gemacht (Ziff. 5.1.3.). Bei der Polizei führte er am 12. Juli 2011 aus, er sei an der rechten Wange mit der Axt verletzt worden, der Knochen sei gebrochen. Er habe dabei versucht, mit der linken Hand abzuwehren. Dabei sei er mit dem Säbel an der linken Handoberfläche und am linken Ellbogen verletzt worden, wobei er Schnittwunden erlitten habe. Der Beschuldigte A._____ habe eine Axt in der Hand gehabt und der Beschuldigte B._____ habe ihn mit einem Säbel verletzt (Urk. 13/16 Frage 19 f.). Auf Vorhalt der Fotos aller beteiligten beschuldigten Personen konnte er keine mit Sicherheit als am Tatort anwesend bezeichnen (Urk. 13/16 Frage 35; vgl. auch Urk. 13/15). Die Namen der Angreifer habe er erst vom Sohn des Kioskbesitzers und vom Kioskbesitzer selber erfahren. Sie (die Angreifer) seien plötzlich gekommen und hätten auf ihn eingeschlagen. Wie hätte er sie erkennen können. Er könne das nicht genau sagen. Auf nochmaligen Vorhalt der Fotobogen identifiziert er alle drei Beschuldigten, wobei C._____ genannt "C._____" die Axt in der Hand gehalten habe. B._____ habe er nur kurz gesehen, wo er glaublich entweder einen Pfefferspray oder einen Säbel in der Hand gehalten habe. Als sie sich ihm genähert hätten, habe er gesprayt und das habe er gesehen. Der Beschuldigte A._____ sei auch dabei gewesen, aber er sei sofort weggerannt, als er angegriffen worden sei. Nach wiederholtem Betrachten der Bilder zweifelt er indessen, dass der Beschuldigte A._____ dabei gewesen sei (Urk. 13/16 Frage 36 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er am 24. Oktober 2011, dass er nach der Verletzung in den Kiosk gerannt sei und dort von der anderen Leuten gehört habe, wer dabei gewesen sei (Urk. 13/19 S. 12). Er sei alleine vor dem Kiosk gestanden, als ihn drei Männer plötzlich angegriffen hätten. Der Beschuldigte B._____ (später korrigiert als A._____, S. 17 f.) habe ihn mit der Axt angegriffen und ihm eine Schnittverletzung an der rechten Wange in der Nähe des Ohres zugefügt. Dann habe er versucht, sich mit beiden Händen zu wehren,
- 39 und habe diese schützend vor das Gesicht gehalten. Dabei sei er an der linken Hand mit dem Messer verletzt worden. Auch am linken Ellbogen habe er eine Schnittverletzung. Dann sei er in den Kiosk gerannt. Mit der Axt sei eine Ausholbewegung nach oben gemacht worden und es sei von oben herab zugeschlagen worden. Dabei sei er einmal mit der Axt und zweimal mit dem Messer verletzt worden. Mit der Axt sei ein Schlag ausgeführt worden, mit dem Messer könne er es nicht genau sagen, nach er Verletzung im Gesicht habe er sich nicht mehr auf die Schläge konzentrieren können. Die dritte Person habe ihm nichts spezielles gemacht. So weit er es in Erinnerung habe, habe sie einen Spray in der Hand gehabt. Er habe dann im Laden gefragt, wer ihn verletzt habe. Ihm seien die Namen gesagt worden und wer was in den Händen gehabt habe. Was die anderen Personen angehe, so habe er mitbekommen, dass sie irgendwo gestanden seien, aber er habe sie nicht gesehen. Er habe nur drei Angreifer gesehen (Urk. 13/6 S. 18). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Privatkläger E._____ niemanden belasten möchte, auch nicht sich selbst. Unübersehbar hat er Angst, seine Angreifer zu identifizieren und zu belasten ("Kriege ich Probleme, weil ich hier Aussagen mache? Es gibt ja sicher noch andere Leute draussen von der Gruppe. Ich befürchte, dass ich von den anderen erneut angegriffen werde."; Urk. 13/16 Frage 51). Auf Frage, ob er sich vor jemandem fürchte, führte er aus, eigentlich nicht, aber es könnte ihm etwas zustossen. Dies, weil er sie identifiziere. Es könnten dann Probleme mit deren Kollegen entstehen. Er habe sie nicht so identifiziert, aber vielleicht würden sie dies denken (Urk. 13/16 Frage 62). Diese Aussagen wirken durchaus glaubhaft, weniger hingegen die Darstellung seiner eigenen Rolle, die sich nicht damit begründen lässt. Auf diese Aussagen kann nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden. Auch gerade für die zentrale Frage, wie gegen ihn die Axt und der Gertel eingesetzt wurden, kann die Antwort nicht zum Nennwert genommen werden, da er den Einsatz der Metallstange, der aufgrund der Aussagen von O._____ und J._____ zur Abwehr des Angriffs als erstellt zu gelten hat, verneint. Immerhin lässt sich seiner Aussage entnehmen, dass die dritte beteiligte Person ihm gegenüber nichts gemacht hat.
- 40 f) Die übrigen Zeugen und Auskunftspersonen (U._____, M._____) vermögen mangels eigener direkter Wahrnehmungen zu dieser Phase keine wesentlichen sachdienlichen Angaben zu machen. 5.2.2.3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Privatkläger D._____ eine Metallstange in der Hand gehalten habe, verneint (Urk. 160 S. 50). Das Institut für Rechtsmedizin hat an einer am Tatort sichergestellten Eisenstange am mutmasslichen Griff DNA-Spuren des Privatklägers D._____ festgestellt. Die Vorinstanz führt dazu aus, es seien am anderen Ende der Stange auch noch Blutanhaftungen mit dem DNA-Profil des Privatklägers D._____ gefunden worden. Dies stimme mit der Anklage überein, die dem Beschuldigten C._____ vorwerfe, den Privatkläger D._____ mit der Stange geschlagen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass der mit der Stange an beiden Enden in Berührung gekommen sei (Urk. 160 S. 50). Die Beschuldigten A._____ und B._____ behaupten, auch der Privatkläger D._____ habe eine Metallstange benützt. Den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson O._____ lassen sich keine diesbezüglichen direkten Aussagen entnehmen. Letzterer war nach dem ersten Angriff auf den Privatkläger E._____ damit beschäftigt, ihn in den Kiosk zu ziehen (Urk. 13/4 S. 16, Urk. 10/12, Urk. 119 22:58:01). Seine Aufmerksamkeit war somit auf die Bergung des Privatklägers E._____ gerichtet bzw. auch auf seinen Eigenschutz (Urk. 13/4 S. 17). Der Zeuge J._____ hat zur Frage der Bewaffnung der Privatkläger - wie bereits erwähnt - ausweichend geantwortet (vgl. Ziff. 5.1.3.). Dazu kommt, dass der Privatkläger E._____ nach seiner Verletzung die Metallstange offenbar fallen gelassen hat (so O._____ in Urk. 13/4 S. 17). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger D._____ zur eigenen Abwehr die am Boden liegende Metallstange kurz behändigte. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er sich - wie erwähnt - in einem schweren Rauschzustand befand (vgl. Ziff. 5.1.4.). Deshalb mag es auch nicht überraschen, dass er in seinen Aussagen, die mehrheitlich die Angaben der Mitbeteiligten wiedergeben, davon nichts erwähnte. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger D._____ die Metallstange in den Händen gehalten hat.
- 41 - 5.2.2.4. Eine Würdigung der bisherigen Aussagen zur Frage, ob die Beschuldigten A._____ und B._____ sich gegen einen Angriff gewehrt haben, ergibt Folgendes: Der Umstand, dass zumindest der Privatkläger E._____ und später auch D._____ eine Metallstange behändigten, vermag die "Angriffsthese" der Beschuldigten nicht zu stützen. Dieses Behändigen hatte rein defensiven Charakter. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass der Angriff für die 'Kioskleute' nicht völlig unerwartet gekommen ist. Im Vorfeld der Auseinandersetzung fanden (allerdings offensichtlich erfolgslose) 'Friedensgespräche' im 'N._____' mit dem zweiten Chef der 'Schlangengruppe' statt, an dem auch L._____ teilgenommen haben soll (vgl. dazu Aussagen von O._____ [Urk. 13/1 Frage 9; J._____ [Urk. 14/11 Frage 49; 14/12 S. 10 f.], L._____ [Urk. 14/21 S. 10]). J._____ führt dazu aus, er und seine Kollegen hätten gewusst, dass diese Gruppe an diesem Abend kommen wolle. Dies sei auch der Grund für die Friedensgespräche gewesen (Urk. 14/11 Frage 49). Nach der aus dem vorbeifahrenden Wagen ausgestossenen Drohung durch H._____ vermag die erhöhte Alarmbereitschaft bis mithin zur Behändigung von Metallstangen als Abwehrmittel nicht den Eindruck einer Vorbereitung einer Offensivaktion zu erwecken. Unter diesen Umständen vermag auch die These der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wonach sich die Privatkläger mit Eisenstangen und Pfefferspray bewaffnet hätten, um einen Angriff auszuführen, nicht zu überzeugen (Urk. 184 S. 22 f.) Die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist die Darstellung der Beschuldigten nicht überzeugend. Nicht nachvollziehbar ist der zeitliche Ablauf bzw. die kurze Reaktionszeit auf den angeblichen Angriff der Privatkläger. Zwar ist die bei der Staatsanwaltschaft getätigte erste Schilderung des Angriffs nachvollziehbar. Beim Vorbeigehen habe eine vor dem Kiosk stehende Person eine Eisenstange hinter ihrem Rücken hervorgezogen und habe ihn damit schlagen wollen, wobei er die Stange reflexartig mit der linken Hand gepackt habe. Dann sei einer aus dem Kiosk gekommen und habe ihm einen Pfefferspray ins Gesicht gesprüht (Urk. 11/8 S. 3). Angesichts der Verletzungen der Privatkläger war diese Version allerdings nicht überzeugend. Die in der nächsten Einvernahme gemachte Zugabe, er hätte sich mit einer Axt zur Wehr gesetzt, lässt sich
- 42 jedoch nicht nahtlos in den zuvor geschilderten Ablauf einfügen. Nunmehr sind es zwei Personen vor dem Kiosk, die Eisenstangen auf dem Rücken getragen hätten (P._____ und E._____), und als er sich umgedreht habe, hätten sie sie bereits in den Händen gehabt. Sie seien auf sie (die Beschuldigten A._____ und B._____) zugelaufen. Er habe dann aus dem vom Beschuldigten B._____ getragenen Rucksack die Axt behändigt und den Gertel letzterem übergeben. Jemand ('J._____') habe von hinten noch mit Pfefferspray gespritzt. Trotz horizontalen Abwehrbewegungen sei der Mann trotzdem näher gekommen und habe versucht, ihn auf den Kopf zu schlagen (Urk. 11/9 S. 3). Dieser zeitliche Ablauf erscheint für einen Angriff bzw. dessen Abwehr eher ungewöhnlich, da das Behändigen der Axt und des Gertels aus dem Rucksack doch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, was aber der Schilderung entgegensteht, die Privatkläger seien ihnen mit den Metallstangen in den Händen hinterher gelaufen. Der Beschuldigte A._____ hat in der Schlusseinvernahme auf Urk. 11/12 die Situation im Zeitpunkt des angeblichen Angriffs der Privatkläger eingezeichnet. Daraus ist die äusserst geringe Distanz von wenigen, zwei bis drei Metern, ersichtlich, in der sich der ganze oben geschilderte Vorfall abgespielt haben soll. Ähnlich B._____ ("Wir waren nicht weit weg vom Kiosk, sondern nur zwei oder drei Meter. Dann kamen sie von hinten"; Urk. 11/2 S. 12). Dies ist schlicht undenkbar, selbst wenn man mit der Verteidigung der Beschuldigten A._____ und B._____ davon ausgehen würde, dass die beiden Beschuldigten vorgewarnt gewesen wären (Urk. 184 S. 28 und Urk. 185 S. 4 f.). Auch so hätten sie nicht schnell genug den Gertel und die Axt aus dem Rucksack nehmen können, um einen Angriff abzuwehren. Umgekehrt erweist sich die Darstellung der Auskunftsperson O._____ stimmiger, wonach die beiden Beschuldigten, nachdem sie am Kiosk vorbei gegangen und auf die restliche Truppe gestossen seien, die bereits vom Denner her lärmend entgegen gekommen sei, die Axt und Gertel aus dem Rucksack behändigt haben und Richtung Kiosk und auf die Privatkläger zugekommen seien. Dass dann der Privatkläger E._____ sich mit der Stange zu schützen versucht und ein paar Schritte auf die Beschuldigten zu geht, wurde von O._____ glaubhaft dargestellt und entspricht wiederum den Aussagen des Beschuldigten A._____. Allerdings ist die Handlung des Privatklägers klar als Reaktion auf den Angriff zu werten und
- 43 nicht als Angriff, wie dies die Beschuldigten behaupten. Für das Verhalten des Privatklägers E._____ spricht sodann auch der Mischkonsum aus Alkohol und Kokain, welcher - wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist - eine erhöhte Gewaltbereitschaft mit sich bringt, aber auch eine Neigung, sich selbst zu überschätzen und ein stark eingeschränktes Reaktionsvermögen (Urk. 184 S. 27; www.mindzone.info). Der Einwand des Verteidigers, bei dem behaupteten Angriff durch die Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, sie hätten sich vorher beim Denner getroffen und dann den Angriff gestartet (Urk. 184 S. 12 f.), vermag bei einem planmässigen Vorgehen durchaus einleuchten. Vorliegend kamen aber die Mitbeschuldigten bereits den beiden Beschuldigten entgegen, so dass ihnen nichts anderes übrig blieb, als sich ihnen anzuschliessen und sich ebenfalls zu bewaffnen. Dazu kommt, dass bereits aufgezeigt wurde, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ die Axt und den Gertel nicht zufällig dabei hatten (vorstehend Ziff. 5.2.2.1. c), wie dies die Verteidigung von A._____ behauptet (Urk. 184 S. 10 f.), sondern sie gezielt für den Einsatz als Waffe mitgetragen haben. Dieses Mitführen solcher waffenfähiger Instrumente spricht ebenfalls für einen Angriff. Nicht in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten lässt sich sodann die Beteiligung der weiteren Mitglieder der Gruppe, insbesondere des Beschuldigten C._____ genannt "C._____" (vgl. Ziff. 5.3.2. weiter unten) an der Auseinandersetzung bringen. Dies wird zwar von den Beschuldigten bestritten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten A._____ soll aber zumindest H._____ helfend eingegriffen und die Eisenstange gehalten haben (Urk. 11/9 Frage 49 ff.). Bereits diese Aussage macht wenig Sinn, eingedenk seiner Darstellung, er habe die Stange mit der linken Hand gehalten und mit der Axt dem Privatkläger auf den Kopf geschlagen. In diesem raschen Ablauf ist diese Art von 'Hilfe' ("Wir waren nur zu zweit. Erst gegen Schluss kam 'H._____' dazu"; Urk. 11/9 Frage 49 und 64) nicht möglich. Unklar in seinen Aussagen ist auch, dass er zwar vom Privatkläger E._____ angegriffen worden und mit dessen Metallstange bei der Abwehr an der linken Hand leicht verletzt worden sei (Urk. 11/8 S. 3; Urk. 11/9 Frage 64), dann aber nur den Privatkläger D._____ mit der Axt verletzt haben will (Urk. 11/9 Frage 19). Bereits
- 44 in der ersten Einvernahme beim Staatsanwalt beschreibt er den Privatkläger E._____ als (einzigen) Angreifer mit der Metallstange (Urk. 11/8 S. 3). Erst bei der zweiten Einvernahme sind es zwei Angreifer mit je einer Metallstange (Urk. 11/9 S. 3). Gegen die Angriffsthese der Beschuldigten spricht auch, dass sie keinerlei Verletzungen (mit Ausnahme einer leichten Verletzung an der linken Hand von A._____) davongetragen haben. Als Fazit ist erstellt, dass der Angriff von den Beschuldigten A._____ und B._____ ausgelöst wurde, sich der Privatkläger E._____ mit einer Metallstange wehren wollte und der Privatkläger D._____ seinem Kollegen zu Hilfe eilen wollte und allenfalls nach dessen Verletzung zum Selbstschutz die am Boden liegende Metallstange behändigen wollte. Die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten A._____, dessen sofortiger Antrag auf Auswertung der Videoaufzeichnungen beweise, dass dieser sich im Recht geglaubt habe (Urk. 184 S. 11), vermögen daran nichts zu ändern. 5.2.3. Was nun die Zurechenbarkeit der verschiedenen Verletzungen angeht, so ist Folgendes festzuhalten: Die Privatkläger haben unbestrittenermassen die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen anlässlich dieses Vorfalles erlitten. Sie entsprechen den Arztberichten (Urk. 15/3 und 16/3) und sind insoweit erstellt. Was die Verursachung dieser Verletzungen angeht, so waren die Beschuldigten A._____ und B._____ geständig, mit der Axt und dem Gertel auf die Privatkläger eingewirkt zu haben. Sie machen indessen - wie bereits erwähnt - geltend, nur je auf einen Privatkläger eingeschlagen zu haben. Die Anklageschrift geht davon aus, dass diese Verletzungen den Privatkläger in Mittäterschaft zugefügt worden sind. Dies bedeutet vorliegend, dass die von den Privatkläger erlittenen Verletzungen auf das gemeinsame Einwirken der beiden Beschuldigten zurückzuführen sein müssen. Nicht notwendig ist deshalb die Zuordnung der Verursachung der Verletzungen auf jeden einzelnen Täter. Die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 184 S. 30 f.) wirken sich daher nicht zu dessen Gunsten aus. 5.2.3.1. Die Untersuchungsbehörden haben ein Aktengutachten beim Institut für Rechtsmedizin u.a. zur Frage der Zuordnung der Verletzungen zu den Tatwaffen
- 45 - (Urk. 17/4 Frage 7) erstellen lassen. Bei beiden Verletzten hätten sich Zeichen scharfer, halbscharfer und stumpfer Gewalt gefunden. Sowohl die Axt wie auch der Gertel seien je nach Führung des Werkzeugs durch die Täter geeignet, alle diese Gewaltausprägungen zu verursachen. Die Metallstange ohne Kante (Urk. 10/10S. 12) führe am ehesten zu stumpfen Verletzungen wie bspw. über dem linken Schulterblatt des Privatklägers D._____ (Urk. 10/10 S. 41). Die Feststellungen im Gutachten lassen somit keine Zuordnung zu, da sowohl Axt wie Gertel je allein für die Verletzungen in Frage kommen. 5.2.3.2. Die Auskunftsperson O._____ hat - wie bereits erwähnt (vorstehend Ziff. 5.2.2.2. a) - detaillierte Aussagen zum Ablauf gemacht. Seinen Angaben gemäss wurde zunächst der Privatkläger E._____ vom Beschuldigten mit der Axt mit horizontalen Schnittbewegungen auf Bauchhöhe angegangen, wobei er ihn nicht getroffen habe. In diesem Moment habe der Beschuldigte B._____ mit dem Messer eine Ausholbewegung über dem Kopf gemacht und habe den Privatkläger E._____ von oben herab auf den Kopf geschlagen, was zu einer grossen Schnittverletzung an der rechten Wange geführt habe. Den Privatkläger D._____ habe der Beschuldigte A._____ mit der Axt auf den Kopf geschlagen, wobei er mit der Axt eine Ausholbewegung über den Kopf gemacht habe. Wer dem Privatkläger D._____ die Schnittwunden am Arm zugefügt habe, habe er nicht mitbekommen, da er im Moment damit beschäftigt gewesen sei, sich selber zu schützen, da sie aus allen Richtungen gekommen seien (Urk. 13/1 Frage 22 ff.; Urk. 13/4 S. 16 f). Diese Aussagen stimmen zunächst mit den Angaben der Beschuldigten A._____ und B._____ überein, welche beide behaupten, nur je einen Privatkläger verletzt zu haben, nämlich B._____ den Privatkläger E._____ und A._____ den Privatkläger D._____. Sodann passt sie auch zum Ablauf der Auseinandersetzung (mit Ausnahme der Angriff-Notwehrthese), wonach der Beschuldigte A._____ zunächst den Privatkläger E._____ erwähnt, der mit der Stange auf ihn zugekommen sei und er ihn mit horizontalen Bewegungen mit der Axt habe abwehren wollen. Die Aussagen von O._____ sind sodann zurückhaltend. Er belastet den Beschuldigten B._____ nicht unnötig. Seine Aussagen sind auch mit dem IRM- Gutachten kompatibel, dass die Verletzungen mit der Axt und dem Gertel keiner bestimmten Waffe zuordnet.
- 46 - 5.2.3.3. Der Beschuldigte A._____ führte aus, er habe mit der stumpfen Seite der Axt auf den Privatkläger eingewirkt. Das IRM-Gutachten kommt zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, da die Verletzungen erst nach der medizinischen Versorgung untersucht worden sei (Urk. 17/4 Antwort zu Frage 8 bzw. 4). Aus den Aussagen der Beteiligten lässt sich nichts herleiten. Demnach kann die Behauptung des Beschuldigten A._____ nicht widerlegt werden. Auch in der Anklageschrift wird ihm nicht vorgeworfen, er habe mit der Schneide der Axt geschlagen. 5.2.3.4. Was die Verursachung der Kieferfraktur des Privatklägers E._____ angeht, so ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht auf die Gewaltanwendung der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ zurückzuführen sei (Urk. 160 S. 59). Es ist hier auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche dem Grundatze in dubio pro reo folgend nicht ausschliessen konnte, dass diese Verletzung - wie bereits erwähnt - einem weiteren Mitbeteiligten dieser Auseinandersetzung zuzurechnen ist (Urk. 160 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.3.5. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungshandlungen durch die beiden Beschuldigten A._____ und B._____ rechtsgenügend erstellt sind. 5.3.1. Der Beschuldigte C._____, genannt "C._____", bestreitet überhaupt eine Beteiligung am Angriff. Er wird durch mehrere Personen belastet. 5.3.1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zutreffend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 160 S. 21/22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Immerhin ist aufgrund seiner Aussagen erstellt, dass er den frühen Abend vor dem Vorfall mit allen Mitbeschuldigten in Schlieren verbracht hat, und sich danach mit allen an der …-strasse am Take Away vis-à-vis des Kiosks "…" wieder treffen wollte. Aus seinen Zugaben ergibt sich auch, dass er im roten Peugeot 204, der von V._____ genannt "V._____" gesteuert und als Beifahrer H._____ genannt "H._____" sass, nach Zürich gefahren ist. Die Auseinandersetzung zwischen den tamilischen Leu-
- 47 ten will er von der anderen Strassenseite aus bemerkt haben. Widersprüchlich sind die Aussagen dort, wo er zunächst erklärt, niemanden gekannt zu haben, um später, als er mit verschied