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Zürich Obergericht Strafkammern 22.10.2013 SB130209

22 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,279 parole·~1h 11min·1

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130209-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 22. Oktober 2013

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... Privatkläger und Erstberufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. C._____, 2. ... Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

- 2 -

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2013 (DG120306)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. September 2012 (Urk. HD 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ (HD) − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (HD) − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 3) − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 1) − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (ND 1) 2. Von den Körperverletzungsvorwürfen zum Nachteil der Privatkläger B._____, D._____ und E._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten I._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. 4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 536 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

- 4 - 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche der Beschuldigte durch 240 Tage Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorsorgliche Unterbringung bereits vollständig erstanden hat, wird widerrufen. 7. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten C._____ im Sinne von Art. 63 StGB (v.a. Behandlung der antisozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Anteilen, mit schulischer und beruflicher Förderung) angeordnet. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde Soft-Air Gun HF A02210 wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. September 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde Klappmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Barkautions-Nr. ... lagernden Fr. 110.– werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. September 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände:

- 5 - − Herrenhose (...) − Herrenhemd (...) − Schuhe (...) − Herrenhose (...) − Herrenhemd (...) − Schuhe (...) − Herrenhose (...) − Shirt (...) − Herrenjacke (...) − Schuhe (...) − Kostümierung (...) − Schuhe (...) − Wintergilet (...) − Bauchtasche (...) − 1 Paar Turnschuhe (...) − Flasche (...) − Messer (...) werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 13. Der Herrengurt Louis Vuitton, eingefädelt in Herrenhose (Asservat ...), wird dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 14. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, a) dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 1'050.05 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2011, b) dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 840.55 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2011, c) dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 2'124.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha-

- 6 denersatzanspruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte C._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 45.60 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, a) dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2011, b) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2011, c) dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– und d) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 18. Die Gerichtsgebühr betreffend den Beschuldigten C._____ wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.– Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 24'136.75 Auslagen Untersuchung Fr. 47'298.05 amtliche Verteidigung 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens betreffend den Beschuldigten C._____ werden diesem auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten C._____ auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, a) den Privatklägern A._____ und B._____ eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'309.75 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) und

- 7 b) dem Privatkläger E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'395.– zu bezahlen. 21. (Mitteilungen) 22. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 134 S. 18 f.) 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ (HD) sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (HD) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, welche der Beschuldigte mit 600 Tagen Haft bereits vollständig erstanden hat. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und A._____, E._____ und D._____ seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von mindestens CHF 21'400.– zuzusprechen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich, vgl. unten) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2013 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ (HD), des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (HD), des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 3), des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2), des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 1) sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (ND 1) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. Von den Körperverletzungsvorwürfen zum Nachteil der Privatkläger B._____, D._____ und E._____ wurde er freigesprochen. Ausserdem wurden der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten widerrufen und eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (v.a. Behandlung der Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopatischen Anteilen, mit schulischer und beruflicher Förderung) angeordnet. Nebst dem Ent-

- 9 scheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Prozessentschädigungen an verschiedene Privatkläger (Urk. 117). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern A._____, B._____ sowie E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2013 mündlich eröffnet und den Privatklägern D._____, F._____, G._____ sowie H._____ am 18. bzw. 19. Januar 2013 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. I S. 31, Urk. 84, Urk. 92/1-3). Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 meldeten die Privatkläger A._____ und B._____ sowie mit Schreiben vom 18. Januar 2013 der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 87, Urk. 89). Das begründete Urteil wurde den Privatklägern A._____ und B._____ sowie dem Beschuldigten am 27. März 2013 zugestellt (Urk. 112/2, Urk. 113/1). Die Privatkläger A._____ und B._____ liessen mit Eingabe vom 2. April 2013 innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die Berufung zurückziehen (Urk. 118), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom 10. April 2013 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 119). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 18. Juni 2013 Anschlussberufung (Urk. 123). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 131), wovon ebenfalls Vormerk zu nehmen ist. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 1, was den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (HD) und wegen Raufhandels (HD) betrifft, und ersuchte diesbezüglich um einen Freispruch (Urk. 119). Auch die Dispositivziffern 4 (Strafe), 7 (Massnahme), 8 (Strafvollzug), 14 (Schadenersatz an die Privatkläger A._____, B._____ und E._____), 15 (Schadener-

- 10 satzpflicht betreffend Privatkläger D._____), 17 (Genugtuung an die Privatkläger A._____, B._____, D._____ und E._____) sowie 18 bis 20 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) gelten wohl als angefochten, hängen sie doch mit dem angefochtenen Schuldspruch bezüglich des Hauptdossiers zusammen und wies die Verteidigung in der Berufungserklärung darauf hin, dass der Beschuldigte – entsprechend seinen Abänderungsanträgen – im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu den Nebenfolgen (Sanktionshöhe, Massnahme, Zivilansprüche, Kostenund Entschädigungsfolgen) Stellung nehmen werde (Urk. 119 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Freispruch von den Körperverletzungsvorwürfen zum Nachteil der Privatkläger B._____, D._____ und E._____ gemäss Urteilsdispositivziffer 2 sowie die Bemessung der Strafe gemäss Urteilsdispositivziffer 4 (Urk. 123). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Raubes [ND 3], versuchten Raubes [ND 2], Angriffs [ND 1] und qualifizierter einfacher Körperverletzung [ND 1]), 3 (Verfahren betreffend I._____), 5 und 6 (Widerruf), 9 bis 13 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände/Vermögenswerte) sowie 16 (Schadenersatz an Privatkläger F._____) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 5 f.). II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift betreffend HD zusammengefasst vorgeworfen, sich am 4. September 2011 um 3.45 Uhr in Zürich an einem gemeinsam mit den Mitbeschuldigten I._____, J._____, K._____ und L._____ gegen A._____, B._____, D._____ und E._____ geführten Angriff beteiligt zu haben. Ausgangspunkt dazu sei gewesen, dass eine Gruppe von 11 Personen, enthaltend alle Geschädigten, in eine verbale Auseinandersetzung mit zwei Mädchen gekommen sei, worauf 4-5 junge Männer und eine junge Frau hinzu gekommen seien und die Geschädigtengruppe angesprochen hätten. Als die Geschädigtengruppe ihren Weg fortgesetzt habe, habe ein Mitbeschuldigter –

- 11 mutmasslich L._____ – eine Bierflasche in ihre Richtung geworfen und den Geschädigten B._____ am Hinterkopf getroffen. Die Geschädigten seien umgekehrt und hätten die beiden Mädchen sowie die Mitglieder der hinzugekommenen Gruppe zur Rede gestellt, worauf diese zusammen mit weiteren hinzugekommenen Beteiligten die Geschädigten angegriffen hätten. In der Folge sei es zu einem Handgemenge zwischen den beiden Gruppen gekommen. Dabei habe sich der Beschuldigte aktiv am Angriff beteiligt, indem er ein Messer, welches er in einer Bauchtasche mit sich getragen habe, aus dieser herausgezogen und mit diesem gegen die Geschädigten eingestochen habe. Dadurch habe er bei den Geschädigten A._____, B._____, D._____ und E._____ (zum Teil lebensgefährliche) Schnitt- und Stichverletzungen herbeigeführt (HD 38 S. 2 ff.). 2. Die kurze Vorgeschichte, d.h. die verbale Auseinandersetzung zwischen der Geschädigtengruppe und zwei Kolleginnen des Beschuldigten, das Weiterziehen der Geschädigtengruppe und der Wurf der Bierflasche durch einen Mitbeschuldigten wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 7). Ebenso räumte er ein, ein Messer herausgezogen zu haben (HD 8/3 S. 2, HD 8/5 S. 8, Urk. 81 S. 7, Prot. II S. 15 f.). Er stellte das Verhalten der Geschädigten hingegen so dar, als hätten diese die Gruppe um den Beschuldigten angegriffen und nicht umgekehrt (HD 8/3 S. 3, HD 8/5 S. 9, HD 8/8 S. 2, Urk. 81 S. 7 f., Prot. II S. 17 f.), und er bezeichnete J._____ als denjenigen, der den vier Geschädigten die Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt habe (HD 8/3 S. 3 und S. 6 f., HD 8/5 S. 10 f., HD 8/6 S. 8, HD 8/8 S. 3 und S. 5, Urk. 81 S. 8, Prot. II S. 18). Er habe niemanden verletzt oder gestochen (HD 8/3 S. 3, HD 8/5 S. 10 f., HD 8/6 S. 8, HD 8/8 S. 3 und S. 5, Urk. 81 S. 9 f., Prot. II S. 17). So machte auch die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, fest stehe einzig, dass der Beschuldigte am 4. September 2011 ein Messer gezogen habe. Der Beschuldigte habe aber konsequent bestritten, das Messer auch eingesetzt zu haben (Urk. 82 S. 16). Ein Messereinsatz durch den Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen. Auch anderweitig habe der Beschuldigte in das Tatgeschehen nicht eingegriffen. Der Beschuldigte habe sich an einem allfälligen tätlichen Angriff gar nicht beteiligt (Urk. 82 S. 19). In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte bekräftigt, niemanden absichtlich gestochen zu haben, aber eingeräumt, dass er nicht sicher

- 12 sei, ob er beim Fuchteln jemanden verletzt habe (Prot. II S. 20). Bereits in der Untersuchung hatte er zweimal geäussert, dass er nicht ausschliessen könne, mit dem Messer jemanden getroffen zu haben (HD 8/3 S. 13; HD 8/5 S. 10 f.), vor Vorinstanz hatte er dies dann wieder bestritten (Urk. 81 S. 9 und 11 f.; vgl. auch unten E. 4.2.1). 3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte aktiv an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligt habe, indem er drohend ein Messer hervorgezogen, mit diesem in Richtung der Geschädigten herumgefuchtelt und dabei dem Privatkläger A._____ eine 12 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Kinns und Mundwinkels zugefügt habe. Sie erachtete es jedoch als nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit nachweisbar, dass der Beschuldigte auch für die Verletzungen der Privatkläger B._____, D._____ und E._____ verantwortlich sei, und sprach ihn bezüglich dieser drei Privatkläger von den Körperverletzungsvorwürfen frei (Urk. 117 S. 69). 4. Der Beschuldigte beantragt hingegen einen vollumfänglichen Freispruch betreffend HD, die Staatsanwaltschaft demgegenüber einen vollumfänglichen Schuldspruch. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Sachverhalts rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 117 S. 12 ff.). Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie zur Verwertbarkeit von deren Aussagen hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 117 S. 16 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auf den Aussagen von I._____, J._____, K._____, A._____, M._____, N._____, O._____ sowie P._____, welche im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen

- 13 - Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 117 S. 18 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Beteiligung an der Auseinandersetzung der beiden Gruppen 4.1.1. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch bestritten hatte, am 4. September 2011 überhaupt am Tatort gewesen zu sein (HD 8/1 S. 6 ff., HD 8/2 S. 2 f.), räumte er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2011 ein, sich am Tatabend beim … und damit am Ort, wo die Auseinandersetzung stattfand, befunden zu haben. Nach dem Wurf mit der Flasche hätten die Geschädigten ihn mit dem Messer gesehen und seien direkt auf ihn zugekommen. Es seien etwa 4-5 Personen gewesen. Sie hätten angefangen, auf ihn einzuschlagen, und er habe eine Abwehrbewegung vor seinem Gesicht gemacht, indem er mit dem Messer in der Hand herumgefuchtelt habe. Nachdem er zu Boden gefallen sei, habe er einfach abgewehrt (HD 8/3 S. 2 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2011 führte der Beschuldigte aus, nachdem sie nach der verbalen Auseinandersetzung mit den Geschädigten weggegangen seien und die Flasche geworfen worden sei, seien die Geschädigten aggressiv geworden. Dann habe er das Messer gezückt. Die vier Geschädigten seien direkt zu ihm gekommen, da sie gedacht hätten, er habe die Flasche geworfen, und dann habe ihn einer von denen geschlagen. L'._____ (gemeint L._____) sei herumgesprungen und habe angefangen, mit den Händen zu schlagen. Dann seien die Geschädigten mit der Stange auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen, und er habe dann mit dem Messer die Geschädigten abwehren wollen. Er sei umgefallen und habe auch mit den Beinen weggestossen (HD 8/5 S. 8 f.). Als die anderen mit einer Stange auf ihn losgekommen seien, habe er alle von sich "wegschupfen" wollen und auch Kicks ausgeteilt. Er sei hässig geworden, weil er nicht derjenige gewesen sei, der eine Flasche geworfen habe, und er nichts gemacht habe, und dann habe er angefangen, sie alle zu kicken (HD 8/5 S. 10). In der Schlusseinvernahme vom 6. September 2012 machte der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass sie als erste angegriffen hätten. Er sei an der Auseinandersetzung dabei gewesen, habe aber nicht direkt eingegriffen. Es stimme nicht, dass er bei der Auseinandersetzung mit den Geschädigten

- 14 auf diese eingestochen habe. Er habe das gleiche wie L'._____ gemacht, d.h. auch "geschlägelt" wie die anderen und wie die Geschädigten (HD 8/8 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 15. Januar 2013 führte er aus, er habe das Messer herausgezogen, weil er gesehen habe, dass es ausarten werde. Die Geschädigten seien nach dem Flaschenwurf zurückgekommen und hätten ihn mit der Stange am Ellbogen geschlagen. Dann habe er noch einen Schlag an den Finger der Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, bekommen, und anschliessend hätten alle auf sie (die Mitglieder der Gruppe um den Beschuldigten) eingeschlagen (Urk. 81 S. 7 f.). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem hervorgenommenen Messer nur seine Kollegen habe beschützen wollen, weil die anderen zu zehnt gewesen seien und sie nur zu viert. Das Messer habe er einfach so in der Hand gehabt; an Details könne er sich nicht mehr erinnern. Herumgefuchtelt habe er erst, als sie auf ihn zugekommen seien und er zu Boden gefallen sei. Eigentlich habe er das Messer wieder versorgen wollen, aber sie seien so schnell auf ihn losgekommen, dass er dazu keine Zeit mehr gehabt habe. Sie hätten ihm dann die Stange – den unteren Teil eines grossen Sonnenschirms – an den Arm bzw. auf die Finger geschlagen, und das Messer sei ihm aus der Hand gefallen. J._____ sei es gewesen, der A._____ ins Gesicht geschnitten habe: Dieser habe ihm helfen wollen und dabei den anderen gestochen oder geschnitten. Er sei sich sicher, dass er niemanden gestochen habe, könne aber nicht ausschliessen, dass er beim Fuchteln jemanden verletzt habe (Prot. II S. 17 ff.). Da selbst der Beschuldigte einräumte, vor den Geschädigten ein Messer gezückt und damit herumgefuchtelt sowie – wenn auch nur zur Abwehr, wie er geltend machte – gestossen, gekickt und "geschlägelt" zu haben, kann eine Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung der beiden Gruppen bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen als erstellt gelten. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, weisen auch die Ausführungen weiterer beteiligter Personen darauf hin. 4.1.2. Der Mitbeschuldigte I._____ führte in der Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2011 zur Auseinandersetzung aus, nach dem Flaschenwurf seien die

- 15 - Geschädigten auf sie losgegangen. Sie seien zu viert auf J._____ losgegangen, dann habe es eine "Rieseneskalation" gegeben. Es seien plötzlich alle aufgetaucht und auf sie losgegangen (HD 7/1 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2011 führte I._____ aus, nach dem Wurf mit der Flasche habe es eine Eskalation gegeben, wobei die Geschädigtengruppe einen von ihnen angegriffen habe. J._____ sei dann in die Gruppe gegangen und habe begonnen, Schläge auszuteilen. Daraufhin seien etwa vier Männer auf J._____ losgegangen. Er selber habe einen Schlag gegen das Gesicht bekommen und habe seinen Schirm quer gehalten, um so die Leute von sich wegzustossen (HD 7/2 S. 2). Er wisse, dass der Beschuldigte C._____ einen Schlag erhalten habe. Nachher habe er nur gehört, wie der Beschuldigte sehr wütend geworden sei. Wenn der Beschuldigte seine Zähne zeige, sei dies ein schlechtes Zeichen. Dann raste er aus. Und dies sei passiert. Er sei von allen Seiten in die Gruppe gerannt und habe ausgeteilt. Was er aber genau gemacht habe, habe er nicht gesehen (HD 7/2 S. 8). Bei der Staatsanwaltschaft führte I._____ am 13. Januar 2012 aus, nachdem die Flasche geflogen sei, seien sie (die Geschädigten) auf sie losgegangen. Sie seien dann auf J._____ losgegangen, sicher fünf Leute. Er sei dann reingegangen und habe plötzlich auch etwas kassiert. Er habe den Schirm genommen und mit diesem die andern von sich weggedrückt. Sie hätten dann "geschlegelt". Was den Beschuldigten C._____ betreffe, so habe er nur gesehen, dass einer auf C._____ losgegangen sei. Sie hätten sich geschlagen, und dann seien sie (die Mitglieder der Gruppe um den Beschuldigten) weggerannt. Die Frage, ob C._____ wütend geworden sei, bejahte I._____ und führte aus, dieser sei einfach ausgerastet (HD 7/4 S. 2 f.). 4.1.3. J._____, aus der Gruppe des Beschuldigten, führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2011 aus, nachdem jemand die Flasche geworfen habe, habe er sich umgedreht und gesehen, wie vier Leute auf den Beschuldigten C._____ losgegangen seien. Dann sei er (J._____) einfach drein gerannt und habe irgendwem die Faust gegeben. Es seien sehr viele auf ihn losgekommen. Er habe ein paar Kicks kassiert, sich aber auch gewehrt und abgeblockt. Der einzige, der richtig mit Fäusten geschlagen habe, sei er gewesen. Der Beschuldigte C._____ habe eine "Flättere" bekommen, dann seien sie auf ihn

- 16 - (J._____) losgekommen (HD 10/1/1 S. 4 f.). C._____ habe anlässlich der verbalen Auseinandersetzung das Messer in die Hand genommen, um Angst zu machen. Nachdem die Flasche kaputt gegangen sei, hätten die Geschädigten angefangen, dreinzuschlagen (HD 10/1/1 S. 7). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 führte J._____ aus, nach dem Wurf mit der Flasche seien die anderen auf sie zugekommen, und dann seien sie am Kassieren gewesen, und er sei durchgedreht (HD 10/1/2 S. 5). Bei der Polizei führte J._____ am 3. Oktober 2011 aus, nach dem Wurf mit der Flasche hätten alle Leute der Geschädigtengruppe den Beschuldigten C._____ umkreist und seien auf ihn losgegangen. Er (J._____) sei dann in die Gruppe reingerannt (HD 10/1/3 S. 3). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 wiederholte J._____, dass die Geschädigten nach dem Flaschenwurf zu viert oder zu fünft auf den Beschuldigten losgegangen seien und er selbst direkt reingerannt sei (HD 10/1/4 S. 2). Vor Vorinstanz führte er am 15. Januar 2013 aus, die Geschädigten hätten schon geschrien, wer das gewesen sei, seien aber direkt auf sie losgegangen (Urk. 80 S. 6). 4.1.4. K._____, aus der Gruppe des Beschuldigten, führte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2011 aus, sie habe nicht zugeschaut, als ihre Kollegen zugeschlagen hätten, und wisse nicht, ob sie Waffen dabei gehabt hätten. Sie wisse, dass sie zugeschlagen hätten, weil sie die Schläge gehört habe (HD 10/3/1 S. 9). Sie habe aber gesehen, wie J._____ einem der Geschädigten zwei "Boxe" gegeben und der andere ihm dann zwei "Kicks" zurückgegeben habe (HD 10/3/1 S. 11), was sie auch gegenüber der Jugendanwaltschaft wiederholte, wobei sie korrigierte, dass J._____ zuerst gekickt worden sei und erst dann geboxt habe (HD 10/3/3 S. 4). Sie habe nicht gesehen, was der Beschuldigte C._____ und I'._____ (gemeint I._____) gemacht hätten (HD 10/3/3 S. 4), was sie auch am 28. September 2011 bei der Polizei wiederholte (HD 10/3/5 S. 5). Von den zur Gruppe des Beschuldigten gehörenden Personen, d.h. I._____, J._____ und K._____, ergibt sich zumindest aus den Aussagen von I._____ und J._____, dass diese gesehen haben, wie sich der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligte. Sie stellten die Situation zwar beide so dar, als hätten zu-

- 17 erst (nach erfolgtem Flaschenwurf aus ihrer Gruppe) die Geschädigten angegriffen, sprachen dann aber davon, wie der Beschuldigte ausgerastet und in die Geschädigtengruppe gerannt sei und wie er ausgeteilt, sich geschlagen und das Messer in die Hand genommen habe. Von den ebenfalls zur Gruppe des Beschuldigten gehörenden Personen, deren Aussagen mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen, ergibt sich nichts Entlastendes betreffend die Auseinandersetzung (vgl. polizeiliche Einvernahmen von Q._____, HD 10/2/1, HD 10/2/2, HD 10/2/3 = HD 3/4, HD 10/2/4 = HD 3/5, L._____, HD 10/4/1, HD 10/4/1 und R._____, HD 12/11). Einzig S._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2011 aus, die anderen Männer seien auf J._____ losgegangen. Danach sei es losgegangen, es habe eine Schlägerei gegeben (HD 12/8 S. 5). Dies untermauert die Version des Beschuldigten sowie von I._____ und J._____, wonach die Geschädigten zuerst angegriffen hätten. 4.1.5. Der Privatkläger A._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2011 zur Auseinandersetzung aus, nachdem die Flasche den Hinterkopf seines Bruders getroffen habe, seien sie (die Geschädigten) umgekehrt und hätten die Gruppe um den Beschuldigten gefragt, was dies solle. Plötzlich seien ca. 15 Leute um sie herum gewesen und hätten angefangen zu diskutieren. Dann seien sie (die Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten) plötzlich von links und rechts in ihre Gruppe hineingekommen und hätten mit Messern zugestochen (HD 11/2/1 S. 2 f.). Er beschrieb jemanden mit dem Äusseren des Beschuldigten, der bei der Diskussion das Messer herausgenommen und ihn damit am Kinn erwischt habe (HD 11/2/1 S. 4). Als dieser auf ihn zugekommen sei, habe er dreinschlagen wollen, habe aber nicht gesehen, dass er ein Messer habe. Auf Hinweis des vernehmenden Polizeibeamten, er habe eben noch gesagt, er habe gesehen, dass dieser Typ ein Messer gehabt habe, führte A._____ korrigierend aus, dieser habe das Messer raus genommen, sei auf die andere Seite gelaufen, und danach habe er ihn nicht mehr beachtet. Er sei dann auf seiner linken Seite plötzlich wieder auf ihn zugekommen. Dies habe er nicht gesehen, sondern plötzlich den Stich in seinem Kinn gespürt. Er sei im ganzen Gewühl der Gruppe drin gewesen und

- 18 habe seinen Kollegen helfen wollen. Da müsse er sich ihm von der Seite genähert und zugestochen haben (HD 11/2/1 S. 5). Er wisse nicht, was den Anlass dazu gegeben habe, dass nach der Diskussion plötzlich zugestochen worden sei (HD 11/2/1 S. 6). Während des Vorfalls habe er eigentlich beim Helfen seiner Kollegen dreinschlagen wollen, doch sei er gar nicht dazu gekommen, weil bereits der Einsatz mit dem Messer gegen ihn passiert sei (HD 11/2/1 S. 7). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2012 führte A._____ aus, nachdem die Flasche geflogen gekommen sei, seien sie zur Gruppe um den Beschuldigten zurückgekehrt und hätten ganz lieb gefragt, wer das gewesen sei. Dann seien schon ca. 10 Personen dort gestanden. Diese seien auf sie zugekommen, und es sei alles ganz schnell gegangen (HD 11/2/2 S. 3). 4.1.6. M._____, aus der Gruppe der Geschädigten, führte am 4. September 2011 bei der Polizei bezüglich der Auseinandersetzung aus, nachdem die Flasche B._____ am Kopf getroffen habe, seien sie alle zurückgegangen und hätten gefragt, wer die Flasche geworfen habe. Es seien noch weitere Männer dazu gekommen. Sie hätten erneut gefragt, wer die Flasche in ihre Richtung geworfen habe, worauf sie (die Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten) plötzlich auf seine Kollegen losgegangen seien und grundlos auf diese eingeschlagen hätten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er selber sei nicht angegriffen worden. Es seien mindestens drei Personen gewesen, die aktiv zugeschlagen und zugestochen hätten. Er könne die drei aber nicht besser beschreiben (HD 12/4 S. 2 f.). Seine Kollegen hätten Gegenwehr geleistet. Sie hätten keine andere Wahl gehabt (HD 12/4 S. 5). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2012 wiederholte M._____, dass sie die Gruppe des Beschuldigten gefragt hätten, wer die Flasche geworfen habe. Sie hätten nur gefragt und seien nicht sofort tätlich geworden. Dann hätten sie links von ihm angefangen, dreinzuschlagen. Sein Kollege rechts von ihm habe geschrien, sie sollten abhauen, sie (die Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten) hätten Messer (HD 12/5 S. 3). 4.1.7. N._____, aus der Gruppe der Geschädigten, führte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 betreffend die Auseinandersetzung aus, nachdem die Flasche den Kopf von B._____ getroffen habe, seien sie auf die Ju-

- 19 gendlichen (die Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten) losgegangen. Sie hätten sich wehren wollen. Sie seien ohne zu überlegen auf die Jugendlichen losgerannt. Sie seien auf die ganze Gruppe zugerannt. Man könne sagen, dass es zu einem heftigen Handgemenge gekommen sei. Die Jugendlichen hätten plötzlich Verstärkung erhalten. Sie selbst seien nur etwa 6-7 Personen gewesen. Auch B._____ sei dann plötzlich bei ihnen gestanden und habe sich zur Wehr gesetzt und ihnen geholfen (HD 12/14 S. 4). Als Zeuge führte N._____ aus, nachdem B._____ am Kopf getroffen worden sei, sei einer der anderen Gruppe auf einen von ihrer Gruppe losgegangen, und so habe es begonnen (HD 12/6 S. 3). 4.1.8. O._____ kennt den Beschuldigten nicht persönlich und war an der Auseinandersetzung vom 4. September 2011 auch nicht dabei. Die Privatkläger E._____ und B._____ kennt sie ebenfalls nicht (HD 12/12 S. 1 f.). 4.1.9. P._____ kennt den Beschuldigten sowie die Privatkläger E._____ und B._____ ebenfalls nicht. Sie war beim Vorfall vom 4. September 2011 nicht dabei und sagte aus, auch nicht davon gehört zu haben (HD 12/18 S. 2 f.). 4.1.10. Von den ebenfalls zur Gruppe der Privatkläger gehörenden Personen, deren Aussagen mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen, ergibt sich überwiegend nichts Entlastendes betreffend die Auseinandersetzung (vgl. polizeiliche Einvernahmen von T._____, HD 12/3, U._____, HD 12/7 und E._____, HD 11/5/2). V._____ sagte jedoch in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 aus, ein paar von ihnen, etwa vier bis fünf Leute, seien zu denen hingegangen. Es habe eine Schlägerei gegeben, wer angefangen habe, könne er nicht sagen (HD 12/6 S. 2). Der Privatkläger B._____ führte sodann in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 aus, er habe auch Schläge ausgeteilt, um sich zu schützen. Er habe getreten und um sich geschlagen (HD 11/3/1 S. 4 und S. 8). Der Privatkläger D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 aus, nachdem die Flasche an den Kopf von B._____ geflogen sei, seien sie schon etwas ernsthafter geworden und hätten mit Nachdruck gefragt, wer dies gemacht habe und was dies solle. Es habe dann sicher das eine oder andere Wortgefecht

- 20 gegeben. Sie hätten sich verteidigt und seien sicher nicht nur dagestanden, um sich verschlagen zu lassen (HD 11/4/1 S. 5). Die befragten Personen der Gruppe der Geschädigten machten mehrheitlich geltend, die Gruppe des Beschuldigten hätte zuerst dreingeschlagen. Allerdings ergibt sich aus den bei der Polizei gemachten Aussagen von N._____, dass die Frage der Geschädigten an die Gruppe des Beschuldigten, wer die Flasche geworfen habe, nicht so "lieb" gestellt wurde wie vom Privatkläger A._____ dargelegt. Sprach er doch davon, wie sie (die Geschädigten) ohne zu überlegen auf die Gruppe des Beschuldigten losgerannt seien und es dann zum Handgemenge gekommen sei. Auch B._____ führte aus, dass sie nach dem Wurf mit der Flasche ernsthafter geworden seien und mit Nachdruck gefragt hätten, wer dies gemacht habe und was dies solle. Sodann räumte V._____ ein, nicht zu wissen, wer die Schlägerei angefangen habe, nachdem ein paar ihrer Gruppe zur Gruppe des Beschuldigten hingegangen seien. Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht auszuschliessen, dass auch das Verhalten der Geschädigten zur Schlägerei geführt haben könnte bzw. es kann im Nachhinein nicht mehr erstellt werden, welche von beiden Gruppen nun tatsächlich zuerst angegriffen hatte. Schliesslich räumten auch die Geschädigten ein, dass einige ihrer Gruppe (zumindest zurück- )geschlagen hätten. Unter diesen Umständen ist vielmehr von einer tätliche Auseinandersetzung auszugehen, an welcher die beiden Gruppen wechselseitig tätlich gegeneinander vorgingen, als nur von einem Angriff der einen Gruppe auf die andere. Bereits aufgrund der Ausführungen von J._____ und K._____ ist erstellt, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hatte. Auch die Aussagen des Beschuldigten selbst, aus welchen hervorgeht, dass er das Messer gezückt und damit herumgefuchtelt sowie gestossen, gekickt und "geschlägelt" habe, weisen auf eine Beteiligung hin. Schliesslich wird der Beschuldigte von den glaubhaften Aussagen von A._____ belastet, welcher ihn nicht nur mit dem Messer in der Hand, sondern auch im Handgemenge gesehen hatte.

- 21 - 4.2. Einsatz des Messers 4.2.1. In der Hafteinvernahme vom 19. September 2011 bestritt der Beschuldigte zwar noch, am 4. September 2011 am Tatort gewesen zu sein, machte aber geltend, er wisse bzw. habe gehört, dass J._____ mit dem Messer gestochen habe (HD 8/2 S. 3 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2011 räumte er ein, an der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigtengruppe und den Frauen sein Messer aufgemacht zu haben, da er damit habe bewirken wollen, dass die Geschädigten weggehen. J._____ habe mit diesen gesprochen, und sie hätten sich umgedreht. Nach dem Wurf der Flasche habe er sich erneut umgedreht und die 10 Leute "voll aggressiv" gesehen. Sie hätten ihn mit dem kleinen billigen Messer gesehen und seien direkt auf ihn zugekommen. Es seien etwa 4-5 Personen gewesen. Sie hätten angefangen, auf ihn einzuschlagen, und er habe eine Abwehrbewegung vor seinem Gesicht gemacht, indem er mit dem Messer in der Hand herumgefuchtelt habe. Er sei so halbwegs zu Boden gefallen und habe einen Schlag auf die Hand von einer Stange oder so ähnlich erhalten. Dabei sei das Messer zu Boden gefallen, und er sei nach hinten zu Boden gefallen. Er habe dort einfach abgewehrt, und dann sei J._____ gekommen. Er habe nicht gewusst, dass dieser ein Messer habe, und er habe gesehen, wie er die anderen gestochen habe. Er selber habe niemanden verletzt oder gestochen (HD 8/3 S. 2 f.). Zu K._____ hätten er und J._____ gesagt, sie hätten gestochen. Er habe K._____ nicht sagen wollen, dass er "drunter" gekommen sei (HD 8/3 S. 9). Der Beschuldigte räumte schliesslich ein, er habe sicher niemanden absichtlich verletzt. Ob er beim Herumfuchteln jemanden verletzt habe, könne er nicht mit Gewissheit ausschliessen (HD 8/3 S. 13). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2011 führte er aus, das Messer erst nach dem Wurf mit der Flasche, als die Geschädigten wieder auf sie getroffen seien, gezückt zu haben. Er habe mit dem Messer die Geschädigten abwehren wollen, als diese mit der Stange auf ihn losgegangen seien (HD 8/5 S. 8 f.). Er habe mit dem Messer nicht auf andere Leute eingestochen. Er wisse nicht, ob er mit dem Messer andere Leute geschnitten habe, da er einfach habe abwehren wollen. Die Verletzungen der vier Geschädigten seien nicht durch das von ihm eingesetzte Messer zugefügt worden, da er wisse, dass er nicht gesto-

- 22 chen habe (HD 8/5 S. 10 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. September 2012 bestritt der Beschuldigte erneut, auf die Geschädigten eingestochen zu haben. Dies sei J._____ gewesen (HD 8/8 S. 3 und S. 5). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte am 15. Januar 2013 erneut aus, J._____ habe den vier Geschädigten die Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt. Es treffe zu, dass er Bewegungen mit dem Messer vor seinem (eigenen) Gesicht ausgeführt habe, indem er damit herumgefuchtelt habe. Er habe aber niemandem mit dem Messer getroffen. Sein heutiger Standpunkt sei, dass er niemanden verletzt habe (Urk. 81 S. 8 f.). Zu den Aussagen des Beschuldigten betreffend das Messer in der Berufungsverhandlung vgl. bereits oben E. 4.1.1. 4.2.2. Der Mitbeschuldigte I._____ will gemäss seiner Aussage in der Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2011 keine Messer gesehen haben (HD 7/1 S. 3), was er am 14. Oktober 2011 auch gegenüber der Polizei wiederholte (HD 7/2 S. 7). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2012 verneinte er, gesehen zu haben, dass jemand ein Messer benützt habe (HD 7/4 S. 2). 4.2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2011 führte J._____ aus, er habe nicht gestochen, er habe kein Messer dabei gehabt. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte C._____ gestochen habe (HD 10/1/1 S. 5). Auf Vorhalt der Verletzungen räumte J._____ ein, er sei das gewesen und habe das Messer weggeworfen. Der Beschuldigte habe schon ein Messer gehabt, er aber auch. Vor der Schlägerei habe der Beschuldigte damit angegeben und es gezeigt. Er habe anlässlich der verbalen Auseinandersetzung das Messer in die Hand genommen, um Angst zu machen. Er sei mit dem Messer umhergelaufen, dann sei die Flasche kaputt gegangen. Dann hätten die Geschädigten angefangen dreinzuschlagen. Er selber sei voll ausgerastet und habe sein Messer hervorgenommen. C._____ habe niemanden gestochen. Er selbst habe gestochen. Er sei durchgedreht, niemand anders (HD 10/1/1 S. 7 und S. 9). Auch in der Hafteinvernahme vom 19. September 2011 wiederholte J._____, das Messer genommen zu haben und durchgedreht zu sein. Er habe mehrere Personen verletzt, im Gesicht, an den Armen, am Rücken (HD 10/1/2 S. 2). Der "Kollege" habe auch ein Messer

- 23 gehabt, aber er habe ihn nicht stechen sehen. Die Verletzungen der vier Geschädigten habe er verursacht (HD 10/1/2 S. 6 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2011 machte J._____ geltend, die Wahrheit sei, dass er nicht gestochen, sondern nur mit den Fäusten geschlagen habe (HD 10/1/3 S. 2). Es sei der Beschuldigte C._____ gewesen, der mehreren Leuten Stichverletzungen zugefügt habe. Die Frage, ob er dies gesehen habe, verneinte er jedoch. Er wisse es, weil es ihm der Beschuldigte nachher erzählt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er, als jemand auf ihn zugekommen sei, diesen von vorne her um die Person herum in den Rücken gestochen habe. Einen habe er glaublich in den Arm gestochen, und die Person, von der er eine Ohrfeige kassiert habe, habe er im Gesicht geschnitten (HD 10/1/3 S. 4 f.). J._____ kam in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 wieder auf seine frühere Version zurück und führte aus, er habe das Messer hervorgenommen und begonnen, zuzustechen. Er habe in der einen Einvernahme gesagt, er sei es nicht gewesen, weil er gedacht habe, er könnte so aus der Haft entlassen werden. C._____ habe gar kein Messer gehabt. Er habe niemanden gestochen (HD 10/1/4 S. 3 f.). Am 4. Juli 2012 wiederholte J._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er anlässlich der Auseinandersetzung das Messer hervorgeholt habe. Er habe zuerst damit herumgefuchtelt und dann zugestochen. Den ersten Geschädigten habe er ins Gesicht gestochen, an der Wange. Zwei Geschädigte habe er in den Rücken gestochen. Es seien so viele Leute um ihn herum gewesen, da habe er einfach zugestochen. Nachdem er jenen an der Wange verletzt habe, habe er sich etwas umgedreht, und da sei der andere gewesen, der seitlich zu ihm versetzt gestanden sei, den habe er in den Rücken gestochen. Der dritte sei auf der anderen Seite gestanden. Eine weitere Person habe er am Oberarm verletzt, fast bei der Schulter (HD 10/1/5 S. 2 ff.). Er räumte sodann ein, es könne sein, dass das Messer, welches bei Q._____ sichergestellt worden war und ihm vom Staatsanwalt gezeigt wurde, dasjenige sei, welches C._____ mitgeführt habe (HD 10/1/5 S. 5). Damit kam er wieder auf seine frühere Version zurück, wonach C._____ auch ein Messer dabei gehabt habe. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz am 15. Januar 2013 führte J._____ aus, als er gesehen habe, dass sie gegen die Geschädigten keine Chance hätten, habe er sein Messer hervornehmen müssen. Er

- 24 sei durchgedreht und habe Angst um sein Leben gehabt, als die Geschädigten auf ihn zugekommen seien. Er habe dann zugestochen. Sonst habe niemand die Geschädigten mit einem Messer verletzt. Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte mit dem Messer vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe, und ergänzte, dass er glaube, der Beschuldigte habe niemanden verletzt. Nur er habe gestochen (Urk. 80 S. 7 ff.). 4.2.4. K._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2011 aus, J._____ habe ihr nach der Schlägerei erzählt, er habe einige "Boxe" gegeben. Der Beschuldigte C._____ habe am nächsten Tag erzählt, er habe mit dem Messer gestochen. Er habe gesagt, er habe so vier oder fünf Leute gestochen. Einen davon ins Gesicht, die anderen Stiche wisse sie nicht. Sie habe das Messer nicht gesehen und auch nicht, wie der Beschuldigte C._____ dieses eingesetzt habe (HD 10/3/1 S. 9 ff.). Bei der Jugendanwaltschaft wiederholte K._____ gleichentags, dass der Beschuldigte später erzählt habe, er habe vier oder fünf Personen mit einem Messer gestochen. Zuerst habe er jemanden an der Wange gestreift. Sie habe das Messer aber nicht gesehen und auch nicht, was der Beschuldigte gemacht habe (HD 10/3/3 S. 3 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2011 führte K._____ aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er 4-7 Menschen gestochen habe. Er habe nur gesagt, dass er eine Person im Gesicht gestreift habe, was bei den anderen sei, wisse er nicht. Sie wiederholte, das Messer nicht gesehen zu haben. J._____ habe kein Messer gehabt (HD 10/3/5 S. 5 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 (in Anwesenheit des Beschuldigten) antwortete K._____, sie wisse nicht mehr, was ihr der Beschuldigte nach der Schlägerei erzählt habe und dass er ihr erzählt habe, er habe zugestochen. Sie bestätigte aber, gegenüber der Polizei und der Jugendanwaltschaft die Wahrheit gesagt zu haben (HD 10/3/6 S. 4 ff.). 4.2.5. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2011 führte der Privatkläger A._____ aus, bei der Diskussion habe einer ein Messer aus seinem Bauchtäschchen herausgenommen und gesagt: "So jetzt chönd er cho". Dieser Typ sei vermutlich Türke, ca. 18-jährig, ca. 170 cm gross und kräftig. Er habe ei-

- 25 nen braunen Teint und schwarze kurze Haare und habe ein schwarzes Gilet mit blauem Verschluss und blau/schwarze Turnschuhe getragen. Das Messer habe er einhändig bedienen können, und er habe verschiedene Bewegungen mit seiner rechten Hand gemacht. Er sei mit dem Messer auf ihn zugekommen und habe ihn am Kinn erwischt (HD 11/2/1 S. 4). In der gleichen Einvernahme führte A._____ jedoch korrigierend aus, er habe den Typen, nachdem dieser das Messer hervorgenommen habe, aus den Augen verloren, und dieser habe sich dann plötzlich von der Seite genähert, und da habe er den Stich in seinem Kinn gespürt. Danach habe er ihn nicht mehr gesehen. Er habe vor Ort auch nicht bemerkt, dass noch andere Personen aus seiner Gruppe ebenfalls verletzt wurden (HD 11/2/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte A._____ am 16. Januar 2012, er habe gesehen, wie eine Person mit dem Messer hantiert habe, und dass diese gesagt habe: "So jetzt chönd er alli cho." Er habe aber nicht gesehen, wie diese Person das Messer gegen andere Personen eingesetzt habe. Sodann bestätigte er die bei der Polizei abgegebene Beschreibung des Täters, konnte sich aber nicht mehr an die Schuhe erinnern und sprach von langen Hosen (HD 11/2/2 S. 4 f.; in HD 11/1 S. 2 ist gestützt auf die Aussagen von A._____ von kurzen Hosen die Rede). A._____ ergänzte, er wisse nur, dass derjenige, der ihn gestochen habe, einmal auf der anderen, auf der Wiesenseite, gewesen sei. Er habe reingehen und D._____ holen wollen. Auf dem Weg habe er zwei Schritte gemacht, und schon sei das Messer gekommen. Er denke, diejenige Person, die ihm die Verletzung zugefügt habe, sei dieselbe, welche er mit dem Messer gesehen habe, da er nachher gesehen habe, wie diese Person weggegangen sei (HD 11/2/2 S. 5). 4.2.6. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 führte M._____ aus, anlässlich der Auseinandersetzung seien ein Messer und ein Schlagstock im Spiel gewesen. Er habe aber nicht gesehen, wer das Messer eingesetzt habe (HD 12/4 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft führte M._____ am 16. Januar 2012 aus, er habe den Stock gesehen, aber keine anderen Waffen. Er habe kein Messer gesehen (HD 12/5 S. 3 f.). 4.2.7. N._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 aus, während dem Handgemenge habe er sehen können, wie einer ein

- 26 - Messer hervorgezogen habe und damit auf einige von ihnen losgegangen sei. Er habe versucht, die anderen zu alarmieren. Leider habe er nicht sehen können, wen er damit verletzt habe. Derjenige mit dem Messer habe eine dicke, glänzende Jacke, evtl. eine Bomberjacke, oder ein Gilet getragen. Die Farbe des Gilets sei dunkelblau gewesen. Er sei ca. 175-180 cm gross gewesen und habe dunkle Haare gehabt. Derjenige, auf den er selbst losgegangen sei, und der weder Messer noch Schlagrute getragen habe, sei ca. 190 cm gross gewesen und habe einen weiss-schwarz gestreiften Pullover und blaue Jeans getragen (HD 12/14 S. 5). Am 8. September 2011 führte N._____ gegenüber der Polizei aus, jemand habe ihm gesagt, dass er auf Facebook ein Foto desjenigen, der das Messer gehalten habe, gefunden habe. Als er dieses Foto gesehen habe, habe er ihn erkannt. Der Täter nenne sich auf Facebook "W._____", richtig solle er aber C._____ heissen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erkannte N._____ ausserdem den Beschuldigten auf einem Fotobogen und auf dem weiteren Facebook-Foto, welches er auf der Facebook-Seite eines Kollegen des Beschuldigten gefunden hatte. Er ergänzte, der Beschuldigte auf diesem Foto trage dieselbe Jacke wie in der Tatnacht. Er bestätigte, dass die Person (Nr. 2) vom Fotobogen ein Messer in der Hand gehalten habe. Das Messer habe der Beschuldigte schon in der Hand gehalten, als er es gesehen habe. Er habe nicht gesehen, gegen wen der Beschuldigte dieses Messer eingesetzt habe. Offenbar erzähle er rum, er habe drei Personen abgestochen (HD 12/15 S. 2 ff.). Sie seien in diese Schlägerei verwickelt gewesen, und er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe. Auf einmal habe er A._____ mit dem aufgeschlitzten Gesicht vor sich gesehen. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Messer eingesetzt habe. Andere Personen mit einem Messer habe er nicht gesehen. Er sei sich sicher, dass die Person auf dem Bild (der Beschuldigte) diejenige mit dem Messer sei. Aber er verneinte, sicher zu sein, dass diese Person das Messer gegen die anderen Personen eingesetzt habe, gesehen habe er es nicht (HD 12/16 S. 3 ff.). 4.2.8. O._____ führte bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe von ihrer Kollegin Q._____ gehört, dass es eine Messerstecherei gegeben habe. Q._____ habe ihr aber nicht erzählt, wer wen mit dem Messer verletzt ha-

- 27 be. Sie habe ihr sodann ein Messer gezeigt und behauptet, dies sei die Tatwaffe, mit welcher sie und ihre Kollegen jemanden "verschlitzt" hätten. Sie fügte allerdings hinzu, dass Q._____ häufig gelogen habe (HD 3/3 S. 3 ff., HD 12/12 S. 3 ff.). 4.2.9. P._____ führte am 5. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass ihr Q._____ im vergangenen Jahr ein Messer gezeigt, aber nicht viel dazu gesagt habe. Sie wisse die Begründung von Q._____, wieso sie das Messer mit sich führe, nicht mehr. Q._____ habe auch nicht gesagt, dass sie an einer Messerstecherei beteiligt gewesen sei. Sie habe auch die Namen C._____ oder W._____ nicht erwähnt (HD 12/18 S. 3 f.). 4.2.10. Von den ebenfalls zur Gruppe des Beschuldigten gehörenden Personen, deren Aussagen mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen, sagte Q._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2011 aus, sie habe nicht gesehen, wer das Messer schlussendlich hervorgeholt habe (HD 3/5 S. 5 = HD 10/2/4 S. 5). L._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2011, er habe nicht gesehen, dass jemand während des Vorfalls ein Messer benutzt habe (HD 10/4/2 S. 6). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2011 führte S._____ aus, er habe an jenem Abend beim Beschuldigten kein Messer gesehen und auch nicht beobachten können, dass ein Messer im Handgemenge benützt worden wäre (HD 12/8 S. 4 f.). R._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2011 zu Protokoll, sie habe nie ein Messer gesehen (HD 12/11 S. 4). 4.2.11. Von den ebenfalls zur Gruppe der Privatkläger gehörenden Personen, deren Aussagen mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen, führte T._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 aus, er habe kein Messer und keinen, der ein Messer eingesetzt habe, gesehen (HD 12/3 S. 8 f.). Der Privatkläger B._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2011 zu Protokoll, er könne nicht sagen, wie und durch wen ihm der Schnitt am rechten Arm zugefügt worden sei. Er konnte die Person, welche das Messer eingesetzt hat, nicht beschreiben und führte aus, das Messer habe er nicht gesehen. Es sei zu schnell gegangen

- 28 - (HD 11/3/1 S. 5 und S. 8). Der Privatkläger D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 aus, er könne überhaupt nichts darüber sagen, wann und wie und von wem er gestochen worden sei. Ein Messer habe er während des Vorfalls nicht gesehen (HD 11/4/1 S. 5 und S. 6). In der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2011 führte der Privatkläger E._____ aus, als es losgegangen sei, hätten sie nicht bemerkt, dass die anderen Waffen, also Messer und Schlagstöcke, hätten, also zumindest er habe es nicht bemerkt. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Waffe gesehen (HD 11/5/2 S. 4 f.). 4.2.12. Es fällt auf, dass die Mehrheit der Beteiligten anlässlich der Auseinandersetzung gar nie ein Messer gesehen hat. I._____, K._____, Q._____, L._____, S._____ und R._____ sowie M._____, T._____, B._____, D._____ und E._____ verneinten alle, ein Messer zu Gesicht bekommen zu haben. Ihre Aussagen beinhalten dementsprechend keine Hinweise aus eigener Wahrnehmung auf die Person, welche die Schnitte und Stiche mit dem Messer verursacht haben könnte. J._____ führte zwar einmal aus, der Beschuldigte habe kein Messer dabei gehabt, in allen anderen Einvernahmen sprach er jedoch davon, dass der Beschuldigte ein Messer dabei gehabt habe. A._____ und N._____ bezeichneten ebenfalls den Beschuldigten als denjenigen, der ein Messer in der Hand gehabt habe. Dies hat der Beschuldigte ja ohnehin selbst eingestanden. Dass es anlässlich der Auseinandersetzung zu Schnitt- und Stichverletzungen der Privatkläger A._____, B._____, D._____ und E._____ gekommen ist, ist nicht strittig – liegen dafür nebst den Aussagen der Beteiligten doch ärztliche Berichte, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und Fotos vor, welche dies beweisen (vgl. HD 6/2 S. 12-14, HD 17/1/3 und HD 17/1/4 betreffend A._____, HD 6/2 S. 15-18, HD 17/2/3 und HD 17/2/4 betreffend B._____, HD 6/2 S. 19-21, HD 17/3/3, HD 17/3/5 und HD 17/6/6 betreffend D._____ sowie HD 6/2 S. 22-26, HD 17/4/3, HD 17/4/4 und HD 17/4/5 betreffend E._____). Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte den Privatklägern diese Verletzungen zugefügt hat.

- 29 - Die Privatkläger B._____, D._____ und E._____ selber konnten keine Angaben dazu machen, von wem sie gestochen worden waren. Der Privatkläger A._____ führte aus, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Messer gegen andere Personen eingesetzt hätte. N._____ verneinte, sicher zu sein, dass der Beschuldigte das Messer gegen andere Personen eingesetzt habe, gesehen habe er es nicht. J._____ führte zwar in einer Einvernahme aus, es sei der Beschuldigte gewesen, der mehreren Leuten Stichverletzungen zugefügt habe. Abgesehen davon, dass er diese Aussage widerrief und in allen anderen Einvernahmen sich als denjenigen bezeichnete, der die Verletzungen verursacht hatte, verneinte er selbst in der Einvernahme, in welcher er den Beschuldigten belastete, dies auch gesehen zu haben. Er führte aus, dies nur zu wissen, weil es ihm der Beschuldigte nachher erzählt habe. Auch K._____, welche den Beschuldigten als denjenigen bezeichnete, welcher mit dem Messer zugestochen habe, tat dies nur, weil der Beschuldigte ihr davon erzählt habe, was dieser – ausser in der Hauptverhandlung (Urk. 81 S. 10) – auch nicht bestritt, jedoch damit begründete, dass er vor ihr nicht habe zugeben wollen, "drunter" gekommen zu sein. Selber gesehen hatte es K._____ nicht. Ausserdem vermochte sie sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran zu erinnern, was ihr der Beschuldigte erzählt habe, auch wenn dies damit zusammenhängen mag, dass der Beschuldigte in jener Einvernahme anwesend war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sie J._____ selbst dann nicht als Täter bezeichnet hätte, wenn er ihr gegenüber zugegeben hätte, die Verletzungen zugefügt zu haben, führte sie mit diesem zum Tatzeitpunkt doch eine Beziehung. Da J._____ sich – abgesehen von einer Einvernahme – konstant als denjenigen bezeichnete, welcher den Privatklägern die Stichverletzungen zugefügt hatte, und da niemand beobachten konnte, wie der Beschuldigte die Privatkläger B._____, D._____ und E._____ verletzte, kann aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte diese Verletzungen verursacht hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb von den Körperverletzungsvorwürfen zum Nachteil der Privatkläger B._____, D._____ und E._____ freizusprechen.

- 30 - Was die Verletzung des Privatklägers A._____ betrifft, so liegen hingegen mehrere Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Die Beschreibung von A._____ von der Person, die das Messer in der Hand gehalten habe, trifft auf den Beschuldigten zu. Da selbst der Beschuldigte einräumte, das Messer gezückt zu haben, muss es der Beschuldigte gewesen sein, den der Privatkläger A._____ mit dem Messer in der Hand gesehen hatte. Daran ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 134 S. 6) nichts, dass A._____ aussagte, der Typ mit dem Messer habe verschiedene Bewegungen mit seiner rechten Hand gemacht (HD 11/2/1 S. 4). Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich Linkshänder ist (HD 8/3 S. 7), ist nicht ausgeschlossen, dass er das Messer – auch nur zeitweise – in seiner rechten Hand gehalten haben kann. Zwar geht aus den Aussagen von A._____ nicht hervor, dass er direkt gesehen hat, wie der Beschuldigte ihn am Kinn geschnitten hat. Bevor er den Stich spürte, hatte er gemäss seinen Aussagen aber wahrgenommen, dass sich ihm der Beschuldigte genähert und – nach dem Stich – wieder entfernt hatte. Dabei wirken die Aussagen des Privatklägers A._____ durchaus glaubhaft, gab er doch zu, wenn er etwas nicht gesehen hatte, und belastete er den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Auch K._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er jemanden an der Wange gestreift habe (wohingegen er nicht gewusst habe, was mit den anderen gewesen sei, was er vielleicht auch deshalb nicht wusste, weil er die anderen drei nicht verletzt hatte), was der Verletzung des Privatklägers A._____ entspricht. Der Beschuldigte selber will zwar nicht bewusst jemanden verletzt haben, räumte aber ein, zur Abwehr mit dem Messer in der Hand vor dem Gesicht herumgefuchtelt zu haben, wobei er nicht mit Gewissheit ausschliessen könne, dabei jemanden verletzt zu haben. Er führte aus, nicht zu wissen, ob er mit dem Messer andere Leute geschnitten habe, da er einfach habe abwehren wollen. Seine Aussagen vor Vorinstanz, dass er sicher sei, niemanden verletzt zu haben, da er nirgends Blut gehabt habe, keine Schuldgefühle verspüre, Zeit gehabt habe, darüber nachzudenken, und niemand der Geschädigten gesagt habe, er sei direkt auf sie zugekommen, sind unglaubhaft und nach der Berufungsverhandlung ohnehin überholt (vgl. oben E. 2. und 4.1.1.). Seine plötzliche Sicherheit, niemanden verletzt zu haben, rührte wohl daher, dass er inzwischen Kenntnis von den Untersuchungsergebnis-

- 31 sen erlangt hatte und gestützt darauf davon ausging, eine Verletzung könne ihm nicht nachgewiesen werden. Aus den Aussagen des Privatklägers A._____ und des Beschuldigten kann hingegen kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte mit dem Messer die Schnittverletzung des Privatklägers herbeigeführt hat. Selbst wenn er mit dem Messer nur herumgefuchtelt hat, nahm er damit angesichts des dynamischen Geschehensablaufes und der Unberechenbarkeit der Bewegungen seiner Widersacher die Verletzung des Privatklägers zumindest in Kauf. 4.3. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Handgemenge zwischen den beiden Gruppen, d.h. an der Auseinandersetzung, an welcher die beiden Gruppen wechselseitig tätlich gegeneinander vorgingen, beteiligte, indem er ein Messer, welches er mit sich trug, hervorzog, damit herumfuchtelte und dieses gegen den Privatkläger A._____ einsetzte, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Bereich des Kinns und Mundwinkels auf der linken Seite unterhalb des Unterkiefers erlitt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt betreffend HD als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ und Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz an (Prot. II S. 21). Der Verteidiger führte vor Vorinstanz aus, wenn von der Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung ausgegangen werde, liege nicht Angriff, sondern Raufhandel vor (Urk. 82 S. 19). In einem weiteren Eventualstandpunkt führte er aus, dass eine versuchte schwere Körperverletzung betreffend A._____ sicher die zutreffende rechtliche Würdigung wäre (Prot. I S. 18). Daran hat er im Berufungsverfahren festgehalten, wobei aber in beiden Fällen eine Notwehrlage vorgelegen hätte (Urk. 134 S. 10 f.).

- 32 - 3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Stellen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 117 S. 73 ff.). 3.1. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger A._____ mit dem Messer eine 12 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Kinns und Mundwinkels auf der linken Seite unterhalb des Unterkiefers, beginnend etwa 2 cm unterhalb des linken Mundwinkels in Richtung Hals verlaufend, im zentralen Teil bis auf den Unterkieferknochen reichend, zu (vgl. HD 6/2 S. 13 und 14, HD 17/1/3). Da die Körperverletzung jedoch nicht lebensgefährlich war (vgl. HD 17/1/3), wurde Art. 122 Abs. 1 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Durch das Herumfuchteln mit dem Messer auf Gesichtshöhe nahm der Beschuldigte jedoch in Kauf, dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen. Denn auch wenn durch die zugefügte Verletzung keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wäre durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf aufgrund der in unmittelbaren Nähe der Schnittverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen (Vena jugularis / Arteria carotis externa) eine Verletzung dieser Strukturen erfolgt und Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung eingetreten (vgl. HD 17/1/3). Es ist naheliegend, dass durch unkontrolliertes Herumfuchteln mit dem Messer auf Kopfhöhe das Gegenüber lebensgefährlich getroffen werden kann. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, weshalb er es mit seinem Handeln in Kauf nahm. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 1 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. die Lebensgefahr, nicht eintrat. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, insbesondere – entgegen der Verteidigung (Urk. 134 S. 10 f) – nicht ein Handeln in Notwehr: Der Beschuldigte befand sich nach dem Flaschenwurf selber auf der ursprünglichen Angreiferseite, hatte die Auseinandersetzung somit mitprovoziert. Auch subjektiv wähnte sich der Beschuldigte kaum in einer Notwehrlage, was seine Aussage "So jetzt chönd er alli cho" (HD 11/2/2 S. 3) unterstreicht. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten

- 33 - (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB ist bei einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen gegeben. Verhalten sich eine oder mehrere Personen, die von einer anderen Streitpartei angegriffen werden, völlig passiv, ohne selbst Schläge auszuteilen, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor. Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein, wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr – genügen. Jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – gilt als Beteiligung. Der Raufhandel wird nur bestraft, wenn er den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (objektive Strafbarkeitsbedingung). Eventualvorsatz genügt, wobei sich der Vorsatz auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge beziehen muss (BSK StGB II-Maeder, 3. Auflage 2013, Art. 133 N 10 ff.). Wie unter Ziff. II.4.1. vorstehend erstellt, haben sich sowohl der Beschuldigte und seine Kollegen als auch die Gruppe der Geschädigten mit Schlägen und Stössen an der Auseinandersetzung beteiligt. Einzelne der Geschädigten sind keineswegs nur passiv geblieben. Es handelte sich vielmehr um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung und damit um einen Raufhandel. Dass daraus Körperverletzungen resultierten, ist ebenfalls erstellt. Durch sein Handeln, namentlich das Hervorziehen des Messers, das Herumfuchteln damit und den Messerschnitt gegen den Privatkläger A._____, beteiligte sich der Beschuldigte am Raufhandel, was er wusste und auch wollte. Im Übrigen hatte auch er Schläge und Stösse ausgeteilt, diese Art von Beteiligung wurde hingegen in der Anklage nicht erwähnt. Zur von der Verteidigung auch hier geltend gemachten Notwehrlage gilt das Obgesagte. Der Beschuldigte hat sich somit des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend HD der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

- 34 - Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 119). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 117 S. 86 ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

- 35 - Die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. BA._____, gelangte im Gutachten vom 3. August 2012 zum Schluss, dass sich bei allen dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ergeben würden. Hingegen könnten aufgrund der festgestellten antisozialen Persönlichkeitsstruktur mit erhöhter Impulsivität sowie auch erhöhter affektiver Reaktionsbereitschaft für sämtliche Delikte (höchstens) leichtgradige Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit festgehalten werden. Die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat sei zu sämtlichen Tatzeitpunkten vollständig erhalten gewesen. Die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sei derweil in höchstens leichtem Grade eingeschränkt gewesen (HD 19/13 S. 74 f. und 78). Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen, die auf einer eingehenden und fundierten Beurteilung beruhen, sind ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat es (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregraden auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4. a) Vorliegend ist die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt. Das Gesetz sieht eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

- 36 unter 180 Tagessätzen vor (Art. 122 Abs. 4 StGB). Die versuchte schwere Körperverletzung fand ihm Rahmen des Raufhandels statt. Da beide Delikte innerhalb derselben Handlung begangen wurden, rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 S. 89), diese in einem Tatkomplex zu beurteilen. b) Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mitzuberücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die dem Privatkläger A._____ zugefügte Verletzung zwar nicht lebensgefährlich war, jedoch durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung hätten eintreten können. Ausserdem hatte die erfolgte Schnittverletzung eine Operation und eine bleibende Narbe zur Folge (vgl. HD 17/1/3 S. 2), und der Privatkläger war während zwei Tagen im Spital und danach während rund zwei Wochen arbeitsunfähig (vgl. HD 73 S. 7). Durch den Einsatz des Messers legte der Beschuldigte ein skrupelloses und brutales Verhalten an den Tag, welches von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Die Initiative zu dieser Auseinandersetzung ging zwar nicht von ihm aus, dadurch, dass er ein Messer einsetzte – und das gegen eine unbewaffnete Gruppe – war sein Tatbeitrag aber nicht unerheblich. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich.

- 37 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist bei der versuchten schweren Körperverletzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte. Was den Raufhandel betrifft, ist von direktem Vorsatz auszugehen. Für den Beschuldigten hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, sich nicht in die Auseinandersetzung hineinziehen zu lassen. Insbesondere der Einsatz des Messers zeugt von einem beachtlichen deliktischen Willen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch er Schläge und Stösse einstecken musste. Das dem Beschuldigten vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht. Wie bereits erwähnt, ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Durch diese wird das subjektive Verschulden leicht relativiert. Damit ist das Verschulden insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den betroffe-

- 38 nen Privatkläger A._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Wäre der Schnittverlauf aber nur wenig abgewichen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es nicht dazu kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um ¾ Jahre zu reduzieren. c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte aus, d.h. der Raub und der versuchte Raub betreffend ND 2 und ND 3 sowie der Angriff und die qualifizierte einfache Körperverletzung bezüglich ND 1. Was den Raub und den versuchten Raub betrifft, so waren die Deliktsbeträge zwar klein, es ist aber davon auszugehen, dass die Geschädigten in Angst versetzt wurden und allenfalls auch psychische Folgen davontrugen. Der Beschuldigte selber wandte zwar keine Gewalt an, unterstützte mit seinem Verhalten aber die Gewaltanwendung durch andere und forderte betreffend ND 3 L._____ gar auf, die Soft-Air-Gun hervorzunehmen und drohte den Geschädigten, sie abzuknallen. Sein Verhalten war sodann verwerflich, denn er hatte kein nachvollziehbares Motiv für den Raub und den Versuch dazu. So schien es zum Wochenendprogramm des Beschuldigten zu gehören, mit Kollegen herumzuziehen und andere Leute auszurauben. Das subjektive Verschulden wird durch die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit nur leicht relativiert. Zusammenfassend ist für den Raub und den Raubversuch von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Dass es beim einen Raub beim Versuch blieb, ist nur der Flucht der Geschädigten zuzuschreiben, weshalb sich die versuchte Tatbegehung nur sehr leicht strafmindernd auswirkt. Bezüglich des Angriffs und der qualifizierten einfachen Körperverletzung, welche eine Handlungseinheit bilden, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte skrupellos und brutal vorging. So versetzte er dem Geschädigten H._____ nicht nur einen Fusstritt, sondern warf auch noch eine Flasche nach ihm und versetzte ihm mit einer weiteren Flasche zwei Schläge gegen den Kopf. Der Angriff führte

- 39 sowohl zu Verletzungen des Geschädigten H._____ als auch des Geschädigten F._____. Das objektive Tatverschulden ist damit als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus einem nicht nachvollziehbaren Motiv handelte. Eine Relativierung des subjektiven Verschuldens erfolgt hingegen aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit, so dass das Verschulden bezüglich des Angriffs und der qualifizierten einfachen Körperverletzung insgesamt als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen ist. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Strafe von 2 ¾ Jahren für den Raufhandel und die versuchte schwere Körperverletzung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 ¾ Jahre, mithin auf 4 ½ Jahre, zu erhöhen. d) Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 117 S. 94 ff.) sowie im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2012 (HD 19/13 S. 26 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde u.a. ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt BB._____ vom 18. Oktober 2013 eingereicht, in welche der Beschuldigte am 14. Juni 2013 eingetreten war (Urk. 135/2). Daraus geht hervor, dass er fünf Tage vor der Berufungsverhandlung in den Normalvollzug versetzt wurde. Sein Verhalten im Eintrittspavillon sei geprägt gewesen von seiner Hyperaktivität (ADHS). Der Beschuldigte habe sich selbstbewusst, teilweise fordernd, dominierend und jugendhaft-unreif gezeigt. Er habe stets versucht, die Grenzen auszuloten. Das Einhalten von Regeln und Abläufen sei ihm nicht immer gelungen. Seine Freizeit habe er mit Tischtennisspielen oder dem Schreiben von Rap- Texten verbracht, welche er dann zusammen mit einem Mitgefangenen, zum Teil lauthals, wiedergegeben habe. In disziplinarischer Hinsicht habe man sich bereits dreimal mit dem Beschuldigten befassen müssen (vgl. Urk. 135/2 S. 5-7). Die Bezugspersonen des Beschuldigten seien seine Familienangehörigen und seine Freundin, mit welchen er regelmässigen telefonischen Kontakt pflege. Er werde auch regelmässig von seiner Freundin und der Mutter besucht (Urk. 135/2 S. 1 f.). Der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, dass er vielleicht ab und zu aus dem Fenster gesprochen und mit einer Schur anderen Zigaretten geschickt habe ("lif-

- 40 teln"). Er arbeite im Normalvollzug nun als Schreiner, allerdings nicht im Sinne einer Ausbildung. Etwas Neues auszuprobieren sei gut, er sei allerdings eher der Bürotyp. An der Arbeit im Büro gefalle ihm, dass man gut angezogen sei und die Familie stolz machen könne. Im Gefängnis unterziehe er sich einmal pro Woche einer Einzeltherapie mit seinem Therapeuten. Diese sei gut, aber die Gruppentherapie mache ihm Mühe. Sie sprächen einfach über die Delikte, wie es dazu gekommen sei und was er an sich verbessern könne. Wenn es ihm weiterhelfe und ihn weiterbringe, sei er schon motiviert, weiterzumachen (Prot. II S. 14 f.). – Die ziemlich schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten wirkt sich leicht strafmindernd aus. Deutlich straferhöhend wirken sich dagegen die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus. So wurde er am 14. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen Raubes, Raubversuchs, sexueller Nötigung und Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt und am 30. März 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 500.– Busse (Urk. 129). Ebenfalls deutlich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während den laufenden Probezeiten sowie nur kurz nach der zweiten Verurteilung und während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Strafmindernd ist wiederum das Teilgeständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, zeigte er sich doch betreffend der ihm in den Nebendossiers vorgeworfenen Delikte geständig. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Umständen, weshalb die Strafe um ½ Jahr zu erhöhen ist. 5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Der Beschuldigte befand sich vom 15. April 2011 bis am 10. Mai 2011 (ND 3/11/2, ND 3/11/10) sowie vom

- 41 - 20. Juni 2011 bis am 13. Juli 2011 (ND 1/16/1, ND 3/11/9) in Untersuchungshaft und wurde am 19. September 2011 erneut verhaftet (HD 22/2). Heute befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 101). An die Freiheitsstrafe sind somit 815 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Massnahme 1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2. Die Gutachterin kam im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2012 zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopathischen Anteilen leide, wobei es sich bei der Persönlichkeitsstörung um eine schwerwiegende Störung handle. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestehe nach wie vor und stehe mit den dem

- 42 - Beschuldigten vorgeworfenen Taten in direktem Zusammenhang. Es bestehe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte im bisherigen Spektrum. Eine langfristige Rückfallfreiheit sei ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahme eher unwahrscheinlich. Sie empfehle deshalb eine therapeutische Massnahme, wobei sie aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten in erster Linie eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB empfehle, dies kombiniert mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht motiviert zeige, könne die empfohlene Massnahme durchgeführt werden (HD 19/13 S. 78 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 83 S. 1 und S. 19 f.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, lieber ins Gefängnis gehen zu wollen, als eine Massnahme für junge Erwachsene anzutreten, denn eine solche Massnahme würde er nicht durchhalten (Urk. 81 S. 14). Er erklärte sich jedoch mit einer ambulanten Massnahme, die während des Strafvollzugs beginne und danach weitergeführt werden, grundsätzlich einverstanden (Prot. I S. 23). Der Verteidiger sprach sich vor Vorinstanz gegen eine Massnahme für junge Erwachsene aus (Urk. 82 S. 24 ff.), führte aber aus, man könne beim Beschuldigten eine grundsätzliche Bereitschaft für eine ambulante Massnahme erkennen. Er sehe eine Massnahmeindikation, und wenn sich der Beschuldigte zu einer ambulanten Massnahme bereit erkläre, dann wäre diese sicher auch angezeigt (Prot. I S. 23). 3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB und mit denjenigen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB auseinandergesetzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 122 S. 102 ff.). Auch wenn die Einwilligung des Betroffenen zu Beginn nicht unverzichtbar ist, so ist sie wichtig und muss die Massnahme Erfolg versprechen (Trechsel/Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,

- 43 - Art. 61 N f.). Der Beschuldigte zeigte sich jedoch derart unwillig, eine Massnahme für junge Erwachsene anzutreten, und vermochte nicht ein Mindestmass an Motivation aufzubringen, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, eine solche Massnahme eigne sich nicht für den Beschuldigten. Hingegen erklärte sich der Beschuldigte mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme grundsätzlich einverstanden. Da auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB gegeben sind (Anlasstaten, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten stehen; Massnahmebedürftigkeit; Erforderlichkeit der Massnahme; Eignung der Massnahme, Verhältnismässigkeit), ist eine ambulante Behandlung anzuordnen. Zusammenfassend ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei vor allem die Behandlung der Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopathischen Anteilen im Vordergrund steht, der Beschuldigte aber auch schulisch und beruflich gefördert werden soll. VI. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten

- 44 - Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 117 S. 110 ff.) ist diese zu Recht davon ausgegangen, dass beim Raufhandel eine gemeinsame Verursachung des Schadens und ein gemeinsames Verschulden des Beschuldigten und seiner Komplizen vorlag. So wirkte der Beschuldigte mit seinen Mittätern bei der tätlichen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Körperverletzungen resultieren könnten – und dies somit in Kauf nahm. Dementsprechend haften alle Beteiligten des Raufhandels, unabhängig davon, wer nun die Verletzungen tatsächlich verursacht hat. Damit können sich die Privatkläger ohne Weiteres an den Beschuldigten halten, auch wenn ihm nur bezüglich einer Verletzung nachgewiesen werden kann, dass diese von ihm direkt verursacht wurde. 2. Die Privatkläger A._____, B._____, E._____ und D._____ stellten Schadenersatzbegehren. Soweit deren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurden, ist darüber – unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius – nicht erneut zu befinden, da dies von keiner Partei angefochten wurde. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.05 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. September 2011 zu bezahlen (Urk. 117 S. 114 und S. 125). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Lohnausfall in der Höhe von Fr. 450.05, einer Pauschale für Sachschaden an Kleidern von Fr. 400.– und einer Spesenpauschale von Fr. 200.– (Urk. 117 S. 113 f.). Dass der Privatkläger infolge der Verletzung vom 5. September bis 21. September 2011 arbeitsunfähig war, was zu einer Lohneinbusse von Fr. 496.35 bzw. – abzüglich Lohnabzüge von 9.33 % – Fr. 450.05 führte, ist belegt

- 45 - (vgl. Urk. 73 S. 8 f., Urk. 75/2-5). Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 400.– für die vom Privatkläger A._____ am Tatabend getragenen Kleider, welche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (HD 31/3) und an denen Blut anhaftet, weshalb sie nicht mehr zu gebrauchen sind (HD 13/5 S. 3), erscheint angemessen. Die zugesprochene Spesenpauschale von Fr. 300.– für Wegentschädigung, Telefonate etc. (Urk. 73 S. 11) erscheint unter Berücksichtigung des aufwändigen Verfahrens ebenfalls als angemessen. Die genannten Schäden entstanden infolge des Raufhandels, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte, und der Körperverletzung, welche dem Privatkläger A._____ vom Beschuldigten zugefügt wurde. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel, an welchem mindestens ein Messer eingesetzt wurde, unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.05 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. September 2011 zu bezahlen. 2.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 840.55 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. September 2011 zu bezahlen (Urk. 117 S. 116 und S. 125). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 163.55 für die Kosten einer Blut- und Urinuntersuchung,

- 46 einer Pauschale für Sachschaden an Kleidern von Fr. 477.– sowie einer Spesenpauschale von Fr. 200.– (Urk. 117 S. 115 f.). Die Kosten von Fr. 163.55 für die Blut- und Urinuntersuchung, welche von der Stadtpolizei angeordnet und vom Privatkläger selber bezahlt wurde, sind belegt (Urk. 73 S. 12, Urk. 75/9-11). Die zugesprochene Pauschale von Fr. 477.– für die vom Privatkläger B._____ am Tatabend getragenen Kleider, welche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (HD 31/3) und an denen Blut anhaftet, weshalb sie nicht mehr zu gebrauchen sind (HD 13/5 S. 4 f.), erscheint angemessen. Die zugesprochene Spesenpauschale von Fr. 200.– für Wegentschädigung, Telefonate etc. (Urk. 73 S. 15) ist unter Berücksichtigung des aufwändigen Verfahrens ebenfalls als angemessen zu erachten. Die genannten Schäden entstanden infolge des Raufhandels, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig machte. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sowie das Verschulden liegen auch hier vor (vgl. Ziff. VI.2.1 vorstehend). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 840.55 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. September 2011 zu bezahlen. 2.3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'124.55 zu bezahlen (Urk. 117 S. 118 und S. 125). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Pauschale für Sachschaden an Kleidern von Fr. 458.60, Heilungskosten von Fr. 123.30, Ferienannullationskosten von Fr. 1'342.65 und einer Spesenpauschale von Fr. 200.– (Urk. 117 S. 117 f.). Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 458.60 für die vom Privatkläger am Tatabend getragenen Kleider, welche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (HD 31/3) und an denen Blut anhaftet, weshalb sie nicht mehr zu gebrauchen sind (HD 13/5 S. 5 ff.), erscheint angemessen und ist zum Teil ausgewiesen

- 47 - (Urk. 78/2-3). Die geltend gemachten Heilungskosten in der Höhe von Fr. 123.30 (Säfte für Entgiftungskur nach Operation und Selbstbehalt Physiotherapie) sind belegt (Urk. 78/6-7), ebenso die Kosten in der Höhe von Fr. 1'342.65, welche aufgrund der Annullierung der Ferien entstanden (Urk. 78/4-5). Die zugesprochene Spesenpauschale von Fr. 200.– für Wegentschädigung, Porti, Telefonate etc. (Urk. 76 S. 5) erscheint unter Berücksichtigung des aufwändigen Verfahrens ebenfalls als angemessen. Die genannten Schäden waren Folgen des Raufhandels, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig machte. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sowie das Verschulden liegen hier ebenfalls vor (vgl. Ziff. VI.2.1 vorstehend). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'124.55 zu bezahlen. 2.4. Auch wenn der Privatkläger D._____ vor Vorinstanz zwar Schadenersatz geltend machte, diesen aber nicht beziffern konnte (Prot. I S. 15), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis, d.h. dem Raufhandel, schadenersatzpflichtig ist. Auch hier sind die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht ohne Weiteres gegeben. Damit ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei der Privatkläger zur genauen Fests

SB130209 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.10.2013 SB130209 — Swissrulings