Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130204-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 28. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
1. B._____, 2. C._____ AG, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Verleumdung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 20. Dezember 2010 (DF090012); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. März 2012 (SB110248); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 25. April 2013 (6B_412/2012 und 6B_422/2012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift vom 3. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: A) Des Beschuldigten: (Urk. 90/1+2, sinngemäss) - Freispruch in allen Anklagepunkten. - Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 (inkl. MWST) und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 8'000.–.
- 3 - B) Der Vertreterin der Privatkläger: (Urk. 94 S. 2) 1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien jeweils zu einem Viertel dem Beschuldigten und zu je drei Achteln dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. 2. Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 seien nicht zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zu bezahlen. 3. Eventualiter seien der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Beschuldigten für beide Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3'954.60 zu bezahlen.
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Erwägungen: I. Prozessuales / Verfahrensgang 1. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 20. Dezember 2010. Da dieser Entscheid vor dem Inkrafttreten der schweizerischen StPO (1. Januar 2011) gefällt wurde, wurde das erste Berufungsverfahren (SB110248) nach bisherigem Recht (zürcherische Strafprozessordnung [StPO ZH] und zürcherisches Gerichtsverfassungsgesetz [GVG ZH] durchgeführt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Auf das vorliegende zweite Berufungsverfahren, welches aufgrund einer Rückweisung des Bundesgerichts durchzuführen ist, ist demgegenüber das neue Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).
- 4 - 2. Der Verfahrensgang bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 (Urk. 40 S. 2 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte A._____ der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft; gleichzeitig wurde der Antrag der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils abgewiesen (Urk. 40 S. 21 und S. 22). 2.1. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte unmittelbar nach der am 20. Dezember 2010 erfolgten mündlichen Urteilseröffnung noch vor Schranken die Berufung (Prot. I S. 19). Nach Zustellung des begründeten Entscheides nannte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2011 seine Beanstandungen (Urk. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2011 reichte der Beschuldigte die präsidialiter eingeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 44 und Urk. 45/1-3). Am 15. August 2011 liess der Beschuldigte der Berufungsinstanz sodann eine (weitere) Eingabe zukommen, mit dem Hinweis, es handle sich dabei um rechtliche Ergänzungen zu seiner Berufungsbegründung vom 2. März 2011 (vgl. Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 13. September 2011 statt (Prot. II S. 3 ff.). Die öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung wurde zunächst auf den 16. November 2011 terminiert (Urk. 46). Mit Eingabe vom 19. September 2011 stellte der Beschuldigte zwischenzeitlich das Gesuch, die beiden am Verfahren beteiligten SVP-Richter hätten in den Ausstand zu treten, weil SVP-Richter, die über eine B._____ betreffende Anklage urteilen müssten und für ihre Wiederwahl als Richter auf die Unterstützung ihrer Partei angewiesen seien, ganz offensichtlich nicht unbefangen seien (Urk. 55). Nachdem die beiden betroffenen Richter am 22. bzw. am 28. September 2011 die gewissenhafte Erklärung gemäss § 100 Abs. 1 GVG ZH abgegeben hatten, in der vorliegenden Streitsache nicht befangen zu sein (vgl. Urk. 57+58), wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in der Folge das Ablehnungsbegehren des Beschuldigten mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ab (Urk. 69). Die besagten Mitglieder des Spruchkörpers wirken am heutigen Entscheid nicht mit; der eine Richter ist zwischenzeitlich vollamtliches Mitglied des Handelsgerichts. Der andere
- 5 - Richter ist in einem grossen Wirtschaftsstrafprozess engagiert, weshalb er durch ein Ersatzmitglied ersetzt wird. 2.2. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine Rückweisung der Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz; eventualiter die Ausfällung eines vollumfänglichen Freispruchs durch das Obergericht (Urk. 34 S. 1, Prot. II S. 3). Die Ankläger ihrerseits verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 38 S. 2) und verlangten die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Prot. II S. 3). Nicht angefochten ist daher Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung des Antrages der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils). Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten lediglich in 2 Anklagepunkten (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ohne allerdings die entsprechenden "Freisprüche" im Dispositiv aufzuführen. – In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte vor Bundesgericht eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs geltend. Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet, da sich aus Art. 6 EMRK kein Recht auf Freispruch oder Verurteilung ergebe (Urk. 85 S. 13 f.). – Immerhin wurde die Kostenregelung, wo wiederum explizit von "Freispruch" bezüglich 2 Anklagepunkten die Rede ist, entsprechend vorgenommen (vgl. Urk. 40 S. 21). Fehlt es aber im Urteilsdispositiv an einer entsprechenden Regelung der Teilfreisprüche, gibt es diesbezüglich auch nichts bezüglich einer Rechts- bzw. Teilrechtskraft (der nicht im Dispositiv aufgeführten Teilfreisprüche) festzustellen, da ja nur im Urteilsdispositiv aufgeführte Anordnungen in Rechtskraft erwachsen können. 3.1. Der Beschuldigte rügte vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV sowie 6 EMRK und verlangte daher – wie vorstehend bereits erwähnt – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass diese einerseits seine Beweismittel nicht beachtet und
- 6 andererseits dem Urteil eine Begründung zu Grunde gelegt habe, mit welcher er, der Beschuldigte, nicht habe rechnen können, weshalb er sich dagegen nicht genügend (und im Sinne der EMRK wirksam) habe verteidigen können, wodurch ihm faktisch eine Instanz verloren gegangen sei. Das Verfahren müsse daher zwingend zur Neuverhandlung zurückgewiesen werden, ansonsten es menschenrechtswidrig sei (vgl. dazu Urk. 34 S. 2 ff. insbesondere S. 11 und S. 14). 3.2.1. Die Rüge der Nichtbeachtung der Beweismittel geht fehl, hat doch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil auf das vom Beschuldigten präsentierte umfangreiche Film- und Buchmaterial, welches vom Beschuldigten zudem in seinen Plädoyers vor Vorinstanz ausführlich kommentiert worden ist (vgl. Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 30 S. 2 ff.), ausdrücklich Bezug genommen und sich gebührend damit auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 6 ff.). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass das Bezirksgericht die eingeklagten Äusserungen gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. des vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifizierte, macht deutlich, dass die Vorderrichter das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten samt den betreffenden Beweismitteln sehr wohl berücksichtigt und einer entsprechenden Würdigung unterzogen haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Beschuldigte im Einzelnen auch darzulegen, welche konkreten Beweise die Vorinstanz nicht beachtet haben soll; vielmehr beschränkt er sich einfach auf den pauschalen Vorwurf, die von ihm offerierten Beweise (welche?) seien vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.), ohne dieses Vorbringen auch nur annähernd zu präzisieren. Nachdem dieses Vorbringen auch im Berufungsverfahren unsubstantiiert geblieben ist, vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.2. Keine Gehörsverletzung bildet sodann die vom Beschuldigten im Weiteren beanstandete Feststellung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser den Ausdruck "Massenverbrechen" unwillkürlich mit politischen Gräueltaten von Gewaltherrschern und Gewaltregimen verbindet, womit der Beschuldigte – nach
- 7 dessen Ansicht – nicht habe rechnen müssen und daher in seinen Verteidigungsrechten in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 11 und Urk. 40 S. 15). Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör ausnahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, deren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage, wie der inkriminierte Begriff "Massenverbrechen" im vorliegend relevanten gesamten Kontext bezüglich der eingeklagten Ehrverletzungstatbestände verwendet werden darf, muss eine Partei zweifellos rechnen. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung, mit welcher eine Partei nicht rechnen musste. Vielmehr geht es dabei um eine der vorliegend zentralen Rechtsfragen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist und übrigens auch von der Gegenseite (den Anklägern) wiederholt aufgeworfen und umfassend ausgebreitet worden ist (vgl. dazu Urk. 5 S. 22 ff., Urk. 17 S. 8 und Urk. 28 S. 5 ff.). Gelangt dabei das Gericht zum Schluss, dass eine entsprechende Äusserung einen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, so ist der Spruchkörper nicht gehalten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Die Frage einer derartigen Wertung beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ausschliesslich die rechtliche Würdigung (vgl. dazu auch BGE 5P.241/2005 vom 18. Juli 2005 i.S. E.K. gegen 1. P.K. und 2. S. AG). Dasselbe gilt im Übrigen auch betreffend der (weiteren) Behauptung des Beschuldigten, die vom Bezirksgericht konstruierte Verurteilung wegen angeblichem Hitler-Vergleich sei weder voraussehbar gewesen, noch lasse sich daraus entnehmen, was künftig mit aller Klarheit gesagt werden dürfe, ohne einen Straftatbestand zu verletzen (vgl. Urk. 34 S. 24). Der Beschuldigte selber befasste sich in seinem vorinstanzlichen Plädoyer ausführlich mit der Frage des Hitler-Vergleichs (vgl. Urk. 18 S. 157 ff.), so dass der Vorwurf der mangelnden Voraussehbarkeit und – damit einhergehend – der mangelnden Verteidigungsmöglichkeit völlig ins Leere zielt. Damit erweist sich aber auch dieser prozessuale Einwand des Beschuldigten als unbehelflich.
- 8 - 3.3. Fazit: Es besteht kein Anlass, das Verfahren, wie vom Beschuldigten verlangt, an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Mai 2012 hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB frei. Mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" bestätigte sie dagegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 5. In der Folge gelangten sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Die Beschwerde der Privatkläger (6B_412/2012) wurde mit Urteil vom 25. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde des Beschuldigten (6B_422/2012) wurde demgegenüber teilweise gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen. 6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um seine Anträge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 – der Post übergeben am 21. Juni 2013 – liess sich der Beschuldigte vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den Berufungsanträgen des Beschuldigten zu äussern. Hierauf liessen sich die Privatkläger mit Zuschrift vom 17. Juli 2013 – der Post übergeben am gleichen Tag – vernehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2013 Gelegenheit gegeben, um zu den Anträgen der Privatkläger Stellung zu nehmen, worauf sich der Beschuldigte allerdings nicht weiter äusserte. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge.
- 9 -
II. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt kurz zusammengefasst und die inkriminierten Äusserungen im Einzelnen aufgeführt (Urk. 40 S. 4 und 5); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschuldigten lediglich in 2 Anklagepunkten; und zwar hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" sowie mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (vgl. Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen – wie oben bereits erwähnt – als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nachdem die Ankläger bekanntlich (wie eingangs ausgeführt) auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichteten und im vorliegenden Verfahren die Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangen, bilden lediglich die vorstehend zitierten Äusserungen (gemäss Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4. des vorinstanzlichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.1. Der Standpunkt des Beschuldigten ist auch in der Berufung grundsätzlich der nämliche wie vor erster Instanz. Er beruft sich auch gegenüber dem Obergericht insbesondere auf die Meinungsäusserungsfreiheit und beanstandet, dass die Urteilsbegründung der Vorderrichter ein generelles Verbot des in der politischen Diskussion über Tierschutz und Tierversuche von Tierschutzkreisen oft verwendeten Begriffs "Massenverbrechen an Tieren" zur Folge habe, was in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft unzulässig sei und einen klareren Verstoss gegen Art. 10 EMRK darstelle. Er bestreitet zudem, den Ankläger 1 als Massenverbrecher bezeichnet zu haben und weist darauf hin, dass er sich sofort, klar, unmissverständlich und vorbehaltlos öffentlich von der Fehldeutung der An-
- 10 kläger (Gleichsetzung des Anklägers 1 mit Hitler) distanziert habe (vgl. Urk. 34 S. 2 ff., Urk. 48 S. 1 ff. und Urk. 50 S. 4). 2.2. Vorab ist zu bemerken, dass kein Anspruch darauf besteht, dass sich die urteilende Instanz mit allen (vorliegend teilweise weitschweifig vorgetragenen) Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen habe und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts, Nr. 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, Entscheid des Bundesgerichts, Nr. 1P.378/2002, vom 9. September 2002 sowie Entscheid des Kassationsgerichts, Kass.-Nr. AC030110, vom 2. Februar 2004). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinandersetzen, welche für die rechtliche Beurteilung des relevanten Anklagesachverhalts wesentlich sind, wobei sie sich – soweit nicht Korrekturen, Ergänzungen oder Präzisierungen angebracht werden – gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO damit begnügen kann, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 3. Das Bezirksgericht Bülach hat in seinen Erwägungen Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Medienstrafrecht, dem Schutz der Ehre und zur Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB richtig zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. dazu Urk. 5 S. 16 und Urk. 34 S. 13) – auch zutreffend zum Schluss gekommen, dass die vorliegend inkriminierten Äusserungen als gemischte Werturteile zu qualifizieren sind, da es sich hierbei um subjektive, wertende Aussagen handle, welche jedoch nicht isoliert getätigt worden seien, sondern einen erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung aufweisen würden (vgl. Urk. 40 S. 11). Anerkannt ist ferner, dass die eingeklagten Aussagen vom Beschuldigten verfasst und von diesem auf der Homepage des D._____ [Verein] (D._____) ins Internet gestellt worden sind, mithin gegenüber Dritten erfolgten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist anschliessend im Einzelnen auf die im Berufungsverfahren noch
- 11 strittigen Äusserungen des Beschuldigten einzugehen und zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein deliktisches Verhalten angelastet werden kann.
4.1. "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" 4.1.1. Der Beschuldigte wirft den beiden Anklägern in seinem am 5. August 2009 auf der Homepage des D._____ (www.D._____.ch) veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Offizielle Verlautbarung des D._____ Schweiz (D._____.ch) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierschutzindustrie" direkt und unmissverständlich vor, für Massenverbrechen an Tieren verantwortlich zu sein. Verletzt wird die Ehre durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, also wenn sittlich verpöntes, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich nicht als einwandfreier, nicht als anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Stets als ehrverletzend gilt unter anderem der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 5 ff. vor Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen). "Ehre" ist aber insofern ein relativer Begriff, als die Äusserungen, die ehrverletzend sein sollen, im sachlichen Zusammenhang sowie im sozialen Umfeld zu betrachten sind, in dem sie gefallen sind. Zur Bestimmung des ehrverletzenden Charakters einer Beschuldigung bzw. einer Verdächtigung massgebend ist deshalb der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung steht, sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 356 ff.; Senn, Der "gedankenlose" Durchschnittsleser als normative Figur? medialex 3/1998, S. 150-155; BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.3.; BGE 128 IV 53; BGE 124
- 12 - IV 162 Erw. 3b.bb; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c.; BGE 115 IV 42 Erw. 1.c. sowie BGE 105 IV 196). 4.1.2. Der Begriff "Massenverbrechen an Tieren" wird vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den für die Forschung durchgeführten Tierversuchen verwendet. Dies erhellt besonders deutlich aus dem vom Beschuldigten am 15. August 2009 verfassten und ebenfalls auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?", wo wörtlich ausgeführt wird (vgl. Urk. 6/8): "Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar (...). Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere – nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch unter den qualvollen Haltungsbedingungen – Massenverbrechen dar." Demgemäss bezeichnet der Beschuldigte unter Hinweis auf diverse Filmaufnahmen die darin gezeigten äusserst grausamen Haltungsbedingungen der Versuchstiere und der schlimme Umgang mit ihnen als "Massenverbrechen" (vgl. dazu Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 6 ff., Urk. 49/2 S. 6 ff., Urk. 50 S. 3 ff. sowie Urk. 29 S. 7 ff., Urk. 19/68, Urk. 31/105, Urk. 31/106 und Urk. 51/1+2). Anhand zahlreicher Materialien zeigt der Beschuldigte insbesondere auf, wie umstritten Tierversuche ethisch sind und zitiert diesbezüglich Aussagen von berühmten Persönlichkeiten (Urk. 18 S. 21, Urk. 11/6 S. 121, Urk. 50 S. 25 und S. 26), thematisiert den fraglichen Nutzen mittels Auflistung von diversen Medikamenten, die trotz Tierversuchen beim Menschen versagt haben (Urk. 18 S. 12 f., S. 41 ff. und S. 79 sowie Urk. 50 S. 11 ff.) und verweist auf wissenschaftliche Studien, welche Tierversuche massiv in Frage stellen (Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 50 S. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er werfe den Anklägern nicht Massenverbrechen im juristischen Sinne, sondern vielmehr im ethisch-moralischen Sinne vor. Insofern gebe es sehr wohl Verbrechen an Tieren, und wenn diese massenhaft begangen würden, so handle es sich dabei eben um Massenverbrechen. Dieser Begriff sei in Tierschutzkreisen – mithin der Hauptleserschaft der D._____-Medien, wo die inkrimi-
- 13 nierten Äusserungen veröffentlicht worden seien – durchaus üblich, mithin sozialadäquat und daher nicht strafbar (vgl. Urk. 34 S. 5). Der Beschuldigte räumte denn auch selber ausdrücklich ein, dass sich die den beiden Anklägern vorgeworfenen Tierversuche im gesetzlichen Rahmen halten würden (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 9). Mithin steht fest, dass für den Beschuldigten (auch) eine Vielzahl derjenigen Tierversuche, die unter der Verantwortung der Ankläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in Nachachtung der behördlichen Auflagen vorgenommen werden, verbrecherische Handlungen darstellen. Der Beschuldigte bringt dies in seinem am 3. September 2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Titel "B._____ droht D._____-A._____ mit Ehrverletzungsklage" deutlich zum Ausdruck, indem er ausführt, der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren sei ein "(legales) Massenverbrechen" (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 48 S. 9). Damit einhergehend kritisiert der Beschuldigte denn auch die seiner Meinung nach völlig ungenügenden Tierschutzvorschriften in Bezug auf Tierversuche und die staatlichen Autoritäten, die solche Vorschriften zulassen, vehement (vgl. Urk. 34 S. 15 und Urk. 50 S. 22). Demnach kann aber der Ausdruck "Massenverbrechen" aus der Sicht des Beschuldigten und in dem von ihm verwendeten Kontext nur und ausschliesslich im ethisch-moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Homepage des D._____, wo die inkriminierten Äusserungen veröffentlicht wurden, vorwiegend von Personen aus Tierschutzkreisen besucht wird. Im Kreise dieser Adressaten wird bekanntlich überwiegend die Auffassung vertreten, dass Tierversuche (auch in legalem Rahmen) unnötig und ethisch verwerflich seien. Demgemäss wird auch die vom Beschuldigten verwendete Terminologie "Massenverbrechen" in diesem Sinne und nicht streng juristisch verstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den weitaus meisten Lesern der D._____-Publikationen als langjähriger und unermüdlicher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt ist, der sich – unter Zuhilfenahme von diversem Foto- und Filmmaterial – grösstenteils pointiert und provokativ für die Rechte dieser Versuchstiere einsetzt.
- 14 - In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird beim Durchschnittsadressaten der inkriminierten D._____-Artikel jedenfalls nicht der Einruck erzeugt, die Ankläger hätten systematisch und in grosser Anzahl strafrechtlich relevante Gesetzesverletzungen von besonderer Schwere und Intensität bezüglich Tieren begangen. Dem interessierten Tierschützer und Leser der D._____-Artikel ist durchaus bewusst, dass die Ankläger keine Verbrechen im juristischen Sinne (das heisst vom Strafrecht sanktionierte Taten) begangen haben, sondern deren Verhalten durch den Beschuldigten – worauf dieser auch innerhalb seiner Publikationen wiederholt hinweist – vielmehr in moralisch-ethischer Hinsicht als äusserst verwerflich beanstandet wird. Wird der Begriff "Massenverbrechen" seitens der relevanten Tierschutzadressaten aber lediglich im moralisch-ethischen Sinne und nicht als Massen-Kapitalverbrechen gemäss den Normen des Strafrechts verstanden, so werden die Ankläger, da diese nicht der Begehung eines Deliktes im juristischen Sinne bezichtigt werden, auch nicht entsprechend verunglimpft. Im Übrigen anerkennt zwar sogar der Beschuldigte, dass der Begriff "Massenverbrecher" schon für sich allein betrachtet geeignet ist, jemanden pauschal zu beleidigen bzw. in seiner Ehre herabzusetzen (vgl. Prot. I S. 6). Es ist in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 12) – auch den Tierschützern zugestanden werden muss, eine völlig andere Meinung zu vertreten, nämlich dass Tierversuche angesichts der den Versuchstieren zugefügten unnötigen Qualen und Misshandlungen überflüssig und nutzlos sind. Wenn der Beschuldigte als engagierter Tierschützer die aus seiner Sicht begangene Tierquälerei und -tötung als "Verbrechen" im nicht technisch-juristischen Sinn bezeichnet, so ist dies gerade in Tierschutzkreisen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu auch weiter unten) als sehr provokatives und pointiertes Werturteil noch (knapp) zulässig, zumal auch die Ankläger selber nicht bestreiten, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt werden und sie letztlich – was auch deutlich aus dem vom Beschuldigten präsentierten umfangreichen Film- und Buchmaterial hervorgeht – im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Werden solche Handlungen an Tieren unter Tierschützern als "Verbrechen" bezeichnet, so vermag dieser Ausdruck nach dem
- 15 oben Gesagten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs sowie der im Kreise der Tierschutzadressaten herrschenden Auffassungen, den Ehrverletzungstatbestand nicht zu erfüllen. Daher sprach die Kammer den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt frei. 4.1.3. Die Beschwerde der Privatkläger richtete sich gegen diesen Freispruch. Das Bundesgericht erwog, wenn der Beschuldigte die Tierversuche und die Tötung der Tiere im nicht juristischen Sinne als "Massenverbrechen" bezeichne, so sei dies zwar sehr provokativ und pointiert. Massgeblich für die Wertung der Äusserung sei jedoch der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergebe. Im Fokus der Kritik blieben für einen durchschnittlichen Leser die legale Durchführung von Tierversuchen durch die Industrie respektive im Auftrag der Privatkläger und damit letztlich die Tierschutzgesetzgebung und deren Vollzug. Die Bezeichnung "Massenverbrechen" sei vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Thematik und des allgemeinen Sprachgebrauchs in massgeblicher Weise zu relativieren. Eine exzessive Äusserung, die unter Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht mehr zulässig wäre, liege nicht vor (Urk. 85 S. 10). Dementsprechend wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Somit ist der Beschuldigte auch heute bezüglich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
4.2. "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" Der Beschuldigte focht einerseits den Schuldspruch mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" an. Dazu führte das Bundesgericht aus, mit dieser Äusserung behaupte der Beschuldigte lediglich, Professor E._____ beleidige die Hitlerattentäter. Nicht nur gestützt auf die inkriminierte Äusserung, sondern auch aus weiteren Textstellen gehe her-
- 16 vor, dass der Beschuldigte die Haltung des Professors missbillige (Urk. 85 S. 12). Die Privatkläger würden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit Hitler respektive den Taten des NS-Regimes verglichen oder in deren Nähe gestellt (Urk. 85 S. 13). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde in diesem Punkt dementsprechend gutgeheissen und diese Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen. Im Lichte der Erwägungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigte nunmehr auch hinsichtlich der Äusserungen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5. Fazit: Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO), da das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2013 den Entscheid im ersten Berufungsverfahren vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat. Entsprechend ist im zweiten Berufungsverfahren auch nochmals über jenen Punkt zu entscheiden, bezüglich welchem das Bundesgericht den Freispruch im ersten Berufungsverfahren bestätigt hat, indem es die Beschwerde der Privatkläger abwies. Wie oben gezeigt wurde, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dazu werden allerdings regelmässig qualifiziert
- 17 rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt, die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO). Aufgrund der verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich freizusprechen. Unter diesen Umständen können die Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Eine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch die Privatkläger ist in Anbetracht der provokativen und pointierten Äusserungen des Beschuldigten nicht erkennbar, weshalb auch ihnen die Kosten nicht aufzuerlegen sind (Art. 427 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.3. Was die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass dieses aufgrund des korrigierenden Bundesgerichtsurteils durchgeführt werden musste, was die Parteien nicht zu vertreten haben. Diese Kosten sind demzufolge auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Für das gesamte Verfahren hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b und 436 StPO). 2.1.1. Im Zusammenhang mit dem ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'554.60 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90/2). Dieser Betrag ist ausgewiesen und steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV. Demzufolge ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung im besagten Umfang zu bezahlen. 2.1.2. Seine aufgrund des gesamten kantonalen Verfahrens entstandenen persönlichen Umtriebe bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 8'000.– (Urk. 90/1). Dieser Betrag wird nicht weiter substantiiert und belegt. Die Gerichtsverhandlungen
- 18 vor dem Bezirks- wie auch vor dem Obergericht erstreckten sich über mehrere Stunden. Vor der ersten Instanz waren sogar eine separate Beweisverhandlung sowie eine zweite Tagfahrt erforderlich. Der Beschuldigte verteidigte sich mit ausführlichen Plädoyers, wobei er jeweils entsprechende Plädoyernotizen ins Recht legte (vgl. dazu Prot. I S. 5-18 sowie Prot. II S. 3-22). Ob der vom Beschuldigten betriebene Aufwand noch im Rahmen dessen lag, was für eine ausreichende Verteidigung erforderlich war, scheint fraglich, kann aber, wie sogleich zu zeigen ist, offen bleiben. Der Beschuldigte wird vom D._____ für seine Bemühungen jährlich mit rund Fr. 80'000.– entschädigt (Urk. 45/1; Prot. II S. 6). Dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens einen Lohnausfall hatte, ist nicht anzunehmen. Dies deshalb, weil er sich in diesem Verfahren gegen Vorwürfe zur Wehr setzen musste, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den D._____ gemacht wurden. Unter diesem Titel ist er mithin nicht zu entschädigen. Hingegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für seine Reisespesen pauschal Fr. 500.– zuzusprechen. 2.1.3. Eine Genugtuung machte der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Eine solche ist einem Beschuldigten nämlich nur dann zuzusprechen, wenn er durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, was im Falle des (zu Unrecht erhobenen) Vorwurfs eines Ehrverletzungsdeliktes in der Regel nicht anzunehmen ist. 2.2. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind wie gezeigt auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend haben die Parteien grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen aus der Staatskasse eine Prozess- und eine Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Der Beschuldigte liess sich für die schriftliche Berufungsbegründung nicht mehr anwaltlich verteidigen, weshalb eine Prozessentschädigung entfällt. Persönliche Umtriebe sind nach dem oben Gesagten ebenfalls keine anzunehmen, weshalb ihm auch keine persönliche Umtriebsentschädigung zu entrichten ist. Die Privatkläger waren durch eine Rechtsanwältin vertreten. Die schriftliche Berufungsantwort umfasst insgesamt fünf Seiten. Ausgehend von einem Aufwand von rund vier Stunden und einem
- 19 - Ansatz von Fr. 350.– pro Stunde (vgl. dazu Urk. 53) scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110248) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– bezahlt. 7. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird den Privatklägern aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bezahlt.
- 20 - 8. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Privatkläger bzw. ihre Vertreterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann
Urteil vom 28. Oktober 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110248) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– bezahlt. 7. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird den Privatklägern aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bezahlt. 8. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Privatkläger bzw. ihre Vertreterin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.