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Zürich Obergericht Strafkammern 03.12.2013 SB130187

3 dicembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,293 parole·~1h 11min·1

Riassunto

versuchten Mord etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130187-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 3. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchten Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. März 2013 (DG120279)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2012 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b und d WG, Art. 4 Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 28 WG, Art. 1 WV, Art. 48 WV und Art. 51 WV, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 68 Abs. 1 SSV, Art. 69 Abs. 3 SSV, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 74 Abs. 1 und 2 SSV und Art. 75 Abs. 3 SSV sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 441 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. August 2010 ausgefällten Strafe und einer Busse von CHF 2'000.--.

- 3 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit dem 17. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. November 2011 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. ... lagernden Gegenstände (1 Pfefferspray, 1 Schlagring und 1 Teleskop-Schlagstock) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 15'000.-zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 55'113.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 13'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 47'245.40 Auslagen Untersuchung Fr. 14'032.25 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 11. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 3 f.) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 13.03.2013 sei aufzuheben; 2. die Beschuldigte sei von Ziffer 1 lit. a (Mordversuch) der Anklage vom 03.09.2012 freizusprechen; sie sei stattdessen wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen;

- 5 - 3. die Beschuldigte sei im Sinne der Ziffer 1 lit. b der Anklage vom 03.09.2012 schuldig zu sprechen; 4. die Beschuldigte sei mit 6 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen; 5. eventualiter sei die Beschuldigte mit maximal 7 ½ Jahren Gefängnis zu bestrafen; 6. die Anträge der beiden Anschlussappellanten seien abzuweisen. Insbesondere sei die Strafe keinesfalls zu erhöhen. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter sei es abzuweisen; 7. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 07.11.2011 beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen; 8. die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung seien der Beschuldigten zu höchstens 5 % aufzuerlegen; 9. der Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung und Genugtuung auszurichten; 10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 109 S. 1) 1. Bestätigung der Ziffern 1 sowie 3 ff. und damit des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 2013 wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatz-

- 6 strafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. August 2010 ausgefällten Strafe und einer Busse von Fr. 2'000.--. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei unter anderem wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2010 zu bezahlen.

__________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 13. März 2013 sprach das Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigte A._____ des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Ausserdem wurde sie schuldig gesprochen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b und d WG, Art. 4 Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 28 WG, Art. 1 WV, Art. 48 WV und Art. 51 WV, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung von Art. 27 Abs. 1 SVG,

- 7 - Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 68 Abs. 1 SSV, Art. 69 Abs. 3 SSV, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 74 Abs. 1 und 2 SSV und Art. 75 Abs. 3 SSV sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 94 S. 73). Die Beschuldigte wurde bestraft mit 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. August 2010 ausgefällten Strafe und einer Busse von Fr. 2'000.--. Es wurde eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Ausserdem wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände (Pfefferspray, Schlagring, Teleskop-Schlagstock) eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Es wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber dem Privatläger B._____ festgestellt und die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 94 S. 73 f.). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess die Beschuldigte die Berufung anmelden (Urk. 87). Der Privatkläger meldete die Berufung mit Schreiben vom 25. März 2013 an (Urk. 88). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging am 25. April 2013 beim Gericht ein (Urk. 95). Der Privatkläger liess die Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung unbenützt ablaufen, jedoch genügt der Inhalt seiner Berufungsanmeldung den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, weshalb auf die Berufung einzutreten ist (vgl. Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 die Anschlussberufung (Urk. 98). Die Beschuldigte liess im Wesentlichen beantragen, sie sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen und stattdessen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. Der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich Ziffer 1 lit. b der Anklage wurde hingegen nicht angefochten, ebenso wenig wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände durch die Vorinstanz angefochten (Urk. 95 Ziff. 2 f.). Der Privatkläger liess beantragen, es sei ihm eine höhere Genugtuung zuzusprechen (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft be-

- 8 antragte im Rahmen der Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 ½ Jahren (Urk. 98). 3. Nicht angefochten wurde somit der Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich der unter Anklagepunkt 1 lit. b eingeklagten Delikte betreffen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das Strassenverkehrsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes). Ebenso blieben die Anordnung der Einziehung diverser Gegenstände und die Kostenaufstellung unangefochten (Dispositivziffern 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils; vgl. Urk. 94 S. 73 f.). II. Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. März 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Ausnahme des versuchten Mordes), 6 und 9 (Einziehung und Kostenaufstellung) rechtskräftig ist. 2. Es wurden keine Beweisanträge gestellt. 3. Die Beschuldigte wurde am 3. November 2010, 13:30 Uhr nach ihrer Einreise in die Schweiz in Haft genommen (Urk. HD 16.3), mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde sie in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 16.9). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 wurde der Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. HD 44.1.11). III. Sachverhaltserstellung 1. In der Anklageschrift Ziff. 1 (Hauptdossier) wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie B._____ in der Nacht auf den 1. September

- 9 - 2010 unter falschen Angaben – sie sei mit zwei Frauen zusammen – an die C._____-Strasse ... in Zürich gelockt habe, weil sie sich an ihm habe rächen und ihn unter Mitwirkung ihres Mittäters D._____ habe töten wollen. Sie habe B._____ auf dem Trottoir vor der besagten Liegenschaft empfangen und ihn aufgefordert, ihr in die Wohnung zu folgen, wobei sie dessen Bedenken mit der wahrheitswidrigen Bemerkung zerstreut habe, dass niemand in der Wohnung sei. In den im ersten Stock gelegenen Büroräumlichkeiten der Firma … habe D._____ B._____ zunächst einen Kopfstoss versetzt und danach mehrfach mit einem Messer in dessen Oberkörper gestochen. In der Folge sei es B._____ gelungen, D._____ das Messer aus der Hand zu nehmen, worauf D._____ B._____ zu würgen versucht und die Beschuldigte B._____ Fausthiebe in dessen Bauch versetzt habe. Danach sei B._____ zum Lift geflüchtet, verfolgt von D._____ und der Beschuldigten. Dort habe D._____ B._____, der sich mit seiner rechten Hand an einem Griff festgehalten habe, von hinten gepackt und gewürgt, worauf die Beschuldigte B._____ mit dem Messer auf sein auf der Hand eintätowiertes Adlertattoo gestochen habe. Im Anschluss daran habe B._____ der Beschuldigten das Messer weggenommen und sei über die Treppe aus dem Haus geflüchtet (Urk. HD 49 S. 2 f.). 2. Die Beschuldigte hat Teile des ihr in der Anklageschrift Ziff. 1 vorgeworfenen Sachverhalts bestritten. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach zu erstellen. 3. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 15 - 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Standpunkt der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte machte im Rahmen der Voruntersuchung im Wesentlichen folgende Sachdarstellung geltend: Sie habe B._____ telefoniert, weil sie gewollt habe, dass er ihr Kokain bringe. Sie habe vor dem Haus auf ihn gewartet. Da sie ihr Portemonnaie oben vergessen habe und weil er das WC habe aufsuchen wollen, sei sie damit einverstanden gewesen, dass er nach oben komme. Oben in

- 10 der Wohnung habe der anwesende D._____ dem B._____ eine 'Kopfnuss' versetzt und mit einem Messer mehrmals auf ihn eingestochen. Das sei so schnell gegangen, dass sie nichts dagegen habe tun können. B._____ habe sich dann irgendwie befreien und zum Lift gehen können, wo er dann plötzlich das Messer in der Hand gehalten und Stichbewegungen gegen D._____ gemacht habe. Die beiden hätten dann zu raufen begonnen, worauf sie dazwischen gegangen sei und vergeblich versucht habe, die beiden zu trennen. Als B._____ das Messer gegen ihren Bauch gerichtet habe, habe sie Angst bekommen. Es sei ihr dann gelungen, das Messer zu behändigen, worauf sie aus Notwehr mit dem Messer seine Hand verletzt habe, damit er das Messer nicht mehr habe halten können. Danach sei B._____ die Treppe hinunter gerollt, worauf sie D._____ zurückgehalten habe, damit er B._____ nicht verfolge. Als sie Polizeisirenen gehört hätten, seien sie geflohen. Auf der Flucht habe sie D._____ gefragt, weshalb er B._____ angegriffen habe, worauf er ihr gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie Drogen nehme und ausgerastet sei, als der Drogenlieferant vor ihm gestanden sei. Sie habe sich an B._____ weder rächen wollen, noch habe sie geplant gehabt, ihn umzubringen. Vom Anklagevorwurf abweichend machte die Beschuldigte somit geltend, sie sei vom Angriff durch D._____ auf B._____ überrascht worden. Die Tat habe somit ausschliesslich D._____ zu verantworten. Ausserdem sei der von ihr verübte Messerstich in die Hand von B._____ in Notwehr erfolgt. 3.2. Standpunkt des Privatklägers B._____ a) Der Privatkläger B._____ konnte erstmals am 12. September 2010 polizeilich zu Protokoll befragt werden (Urk. 5.2.). Dabei schilderte er, wie er am Abend des 31. August 2010 einen Anruf von der Beschuldigten erhalten habe. Er sei gerade mit seinem Kollegen E._____ im Auto gesessen, als die Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass sie zwei Frauen für ihn habe. Es sei ihm dabei klar gewesen, dass sie ihm zwei Frauen zum "figgen" habe vermitteln wollen. Er habe sich gefreut und seinen Kollegen E._____ gefragt, ob er auch kommen wolle. Die Beschuldigte habe ihm jedoch gesagt, er solle alleine kommen. Danach habe er E._____ zum Bahnhof F._____ gebracht, dann sei er nach G._____ gefahren, wo sich die Beschuldigte aufgehalten habe. Er sei von der Beschuldigten am Telefon

- 11 gelotst worden. Sie sei dann am Strassenrand gestanden und habe ihn empfangen. Er habe sie gefragt, wo die Frauen seien, da habe ihn in diesem Moment seine eigene Frau angerufen. Ihr habe er gesagt, dass er mit seinem Kollegen … zusammen sei, ein anderer Name sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Er habe das Telefongespräch mit seiner Frau beendet und die Beschuldigte erneut nach den Frauen gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass sie nach oben gehen sollten. Er habe dies jedoch zuerst nicht gewollt. Sie habe jedoch darauf beharrt und gesagt, es sei niemand in der Wohnung. Die Wohnung gehöre einem Kollegen und es daure sicher noch eine Weile, bis die Frauen hier seien. Darauf sei er mit der Beschuldigten in die angebliche Wohnung gegangen. Oben habe er gesehen, dass es keine Wohnung sondern ein Büro war. Schon beim Betreten des Büros habe er einen ihm unbekannten Mann bemerkt. Er sei zu diesem Mann hingegangen und habe die Hand zur Begrüssung hingestreckt. Der andere Mann habe die Hand ergriffen und ihn mit einem Ruck an sich herangezogen und ihm einen sogenannten "Türken-Kuss" (recte wohl: Schwedenkuss) auf die Nase gegeben, wodurch dem Geschädigten schwindlig geworden sei. Unmittelbar danach habe ihn der Mann mit einem Messer angegriffen. Er habe ihm etwa drei Stiche in die linke Brustseite und einen Stich in seine Bauchgegend versetzt. Um weiteren Stichen auszuweichen, sei er rückwärts gegangen. Dabei habe er einen Glastisch übersehen, über den er rücklings gefallen sei. Dadurch sei die Glasplatte zerbrochen. Er (Privatkläger) sei dann wieder aufgestanden und in Richtung Türe gerannt. Er habe diese geöffnet und sei weiter zum Lift gerannt. Die Lift-Türe habe er nicht öffnen können, da hierfür ein Schlüssel notwendig sei. Dann sei er in Richtung einer Türe mit der Aufschrift "Exit" gerannt. Bevor er diese Tür habe öffnen können, sei er von der Beschuldigten und dem unbekannten Mann eingeholt worden. Der Mann habe versucht, weiter auf ihn einzustechen. Der Privatkläger habe die Messerhand des Mannes packen und so die Stiche abwehren können. Er sei jedoch am linken Handballen verletzt worden. Die Beschuldigte habe ebenfalls ein Messer in der Hand gehalten und habe damit in seine Tätowierung (schwarzer Adler) auf dem rechten Handrücken gestochen. Sie habe gesagt, dass sie ihm das Tattoo herausstechen werde und so etwas wie "Scheissalbaner". Nachdem er den Mann mit einem Tritt auf Distanz gehalten habe, habe er die Tür

- 12 öffnen können und dahinter sei er die Treppe hinuntergefallen. Unten sei er aufgestanden und hinausgegangen. Als er zurückgeblickt habe, seien die Beschuldigte und der Mann oben an der ersten Glastür gestanden. Dann sei er hinaus auf das Trottoir oder den Parkplatz gegangen. Ihm sei sehr schwindlig gewesen und er habe getorkelt. Da er nicht mehr habe Auto fahren können, sei er auf die Strasse gekrochen, um auf sich aufmerksam zu machen. Ein Autofahrer habe daraufhin die Sanität und die Polizei verständigt. In der weiteren Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er die Beschuldigte seit ca. einem Jahr kenne. Vor ca. einem halben Jahr habe er zu ihr gesagt, falls sie eine Kollegin kenne, die gerne "figgen" wolle, dann könne sie sich gerne an ihn wenden. Deshalb sei ihm ihr Anruf vom 31. Oktober 2010 auch nicht seltsam vorgekommen (Urk. 5.2. S. 4 ff.). b) Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2010 schilderte der Privatkläger den Ablauf der Geschehnisse vom 31. August bzw. 1. September 2010 in einigen Punkten abweichend von seiner Darstellung in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2010. Insbesondere schilderte er die Vorgänge bzw. seine Handlungen am Abend des 31. August 2010 in einigen Punkten anders, indem er z.B. neu anführte, zunächst von F._____ nach … gefahren zu sein, um die beiden Begleiterinnen nach Hause zu bringen, bevor er nach G._____ zur Beschuldigten gefahren sei. Einen Anruf seiner Frau an diesem Abend erwähnte er in der Zeugeneinvernahme nicht mehr. Im Rahmen der Schilderung der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Mann und der Beschuldigten erwähnte der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme, dass er dem Mann das Messer aus der Hand habe nehmen können. Demgegenüber hatte er in der polizeilichen Befragung geschildert, wie er nach seiner Flucht in den Hausgang mit seiner linken Hand die Messerhand des Mannes habe packen und weitere Stiche habe abwehren können, wodurch er am Handballen der linken Hand verletzt worden sei. Ausserdem schilderte er in der Zeugeneinvernahme, wie er der Beschuldigten, nachdem diese mit einem anderen Messer in seinen Handrücken gestochen habe, dieses Messer habe wegnehmen können, worauf sie ihn in die Hand gebissen habe. In der polizeilichen Befragung schilderte er nur den Stich durch die Beschuldigte, nicht jedoch, dass er ihr das Messer habe wegnehmen können und

- 13 dass sie ihn in die Hand gebissen habe. Diese Unterschiede in Nebenpunkten der Sachverhaltsschilderung erscheinen jedoch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen nicht weiter relevant. Zum einen wurde die fortlaufende Schilderung des Sachverhaltes durch den Privatkläger in der polizeilichen Befragung durch keinerlei verdeutlichende Fragen des einvernehmenden Polizeibeamten unterbrochen, während der Staatsanwalt die Zeugenbefragung wesentlich umfangreicher und detaillierter vornahm. Es ist ausserdem festzuhalten, dass einige Details seiner Schilderung nicht mit dem Spurenbild übereinstimmen. So erwähnte er einen Glastisch, der während der Auseinandersetzung zertrümmert worden sei (Urk. HD 5.2. S. 6), obwohl es sich um ein Holzpult handelte (vgl. Urk. HD. 2.2 S. 42 ff.). Ausserdem sprach er davon, dass er durch eine Türe geflohen sei, welche mit "Exit" angeschrieben gewesen sei (Urk. HD 5.2 S. 6), was jedoch gemäss Fotodokumentation nicht der Fall war (Urk. HD 2.2 S. 23 ff.). Anderseits erwähnte der Privatkläger Einzelheiten, die mit dem Ergebnis der Spurensicherung am Tatort übereinstimmen. So erwähnte er, dass der erste Messerangriff im Bereich des Tisches erfolgt sei, der in der Folge beschädigt worden sei (Urk. HD 5.1 S. 1; Urk. HD 5.2 S. 5 f.; HD 5.4 S. 5), was sich anhand des beschädigten und Blutspuren aufweisenden Pults am Tatort bestätigen lässt (Urk. HD 2.2 S. 42 ff.). Dasselbe gilt auch für seine Aussage, wonach er gesehen habe, dass unter dem vermeintlichen Glastisch ein Messer am Boden gelegen sei (Urk. HD 5.2 S. 7; HD 5.4 S. 5; Urk. HD 2.2 S. 34 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Wahrnehmung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Privatkläger bei dem durch die Beschuldigte ausgeführten Stich in seinen Handrücken davon ausging, dass es sich dabei um ein anderes Messer handelte, als dasjenige des anderen Angreifers. Tatsächlich ergaben die spurenkundlichen Untersuchungen jedoch, dass die drei am Tatort sichergestellten Steakmesser zwar teilweise in der Blutvorprobe positiv reagierten (Urk. HD 3.5 S. 13, 21, 26), aber keine DNA von B._____ aufwiesen (Urk. HD 3.6 S. 4 i.V.m. Urk. HD 3.4 S. 4 i.V.m. S. 3) und deshalb bei der Tatbegehung keine Rolle spielten. c) Gewisse Aussagen des Privatklägers stimmen mit denjenigen der Beschuldigten überein. So bezüglich des Verhaltens des Angreifers D._____ (statt Begrüssung sofortiger Kopfstoss, gefolgt von mehreren Messerstichen [Urk. HD

- 14 - 5.1 S. 1, Urk. HD 5.2 S. 5, Urk. HD 5.4 S. 5 bzw. Urk. HD 4.3 S. 2]). Aber auch bezüglich des Messerstiches in den Handrücken von B._____, nachdem sich die Auseinandersetzung in den Bereich des Lifts verlagert hatte ([Urk. HD 5.2 S. 6, Urk. HD 5.4 S. 6 bzw. Urk. HD 4.3 S. 2]). Es ist somit kein Grund ersichtlich, an der entsprechenden Sachdarstellung zu zweifeln. d) Die Ausführungen des Privatklägers erscheinen deshalb im Kerngehalt des Geschehensablaufes als durchaus glaubhaft. 3.3. Weitere Beweismittel a) Nebst den bisher behandelten Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers liegen als verwertbare Beweismittel die Abhörprotokolle über Telefongespräche der Beschuldigten, die sie im Verlauf ihres Aufenthaltes in der Türkei geführt hat, wohin sie nach der Tat vom 1. September 2010 geflohen war, bei den Akten (Urk. HD 40 f.). Diese sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zu würdigen. b) Im Weiteren liegt ein chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. Juni 2010 bei den Akten, auf welches nachfolgend bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten ebenfalls Bezug zu nehmen ist (Urk. ND 6.3). Ausserdem liegt ein Arztbericht über die von B._____ erlittenen Verletzungen sowie ein entsprechendes medizinisches Aktengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich bei den Akten (Urk. HD 11.1.5 und Urk. HD 11.2.3.). 4. Beweiswürdigung a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich nur im Rahmen der polizeiliche Einvernahme vom 29. November 2010 einlässlich zu den damaligen Geschehnissen äusserte (Urk. HD 4.3) und sich sonst im Wesentlichen darauf beschränkte, auf ihre damalige Sachdarstellung zu verweisen (Urk. HD 4.4 S. 1, 7; Urk. HD 4.6 S. 3). Teilweise machte sie auch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD 4.1 S. 2 f.; Urk. HD 4.2 S. 2 f.; Urk. HD 4.11 S. 2). Dieses Aussageverhalten führte dazu, dass innerhalb ihrer Schilderungen zum

- 15 eigentlichen Tathergang zunächst keine Widersprüche festzustellen waren. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass sich die Beschuldigte während ihrer Flucht vorgenommen hatte, dass sie das, was sie der Polizei sagen wolle, aufschreiben und auswendig lernen werde, was durch entsprechende Äusserungen in den aufgezeichneten Telefongesprächen belegt ist (Urk. HD 40, TK 25.9.2010, 15:35:16, S. 4, 6, TK 27.9.2010, 17:01:54, S. 2). Diese Absichtserklärung lässt ihre Aussagen vom 29. November 2010 vorab als zweifelhaft erscheinen. b) Im Weiteren weisen ihre Aussagen insgesamt durchaus Widersprüche auf. Dies gilt insbesondere für ihre im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben zu ihrem Drogenkonsum. So erwähnte sie anfangs nur Marihuana und Kokain (Urk. ND 6.1 S. 4), später auch noch Amphetamine (Urk. HD 4.4 S. 3). Die Aussagen der Beschuldigten lassen erkennen, dass sie sich im Verlauf der Voruntersuchung je länger desto suchtmittelabhängiger darstellen wollte. Dies ergibt sich auch aus den Mengen, die sie konsumiert haben will: Während sie am 6. Mai 2010 noch von einem gelegentlichen Konsum gesprochen hatte (Urk. ND 5.1 S. 5: "Ich bin kein Junkie oder süchtig. Wenn jemand hat, nehme ich, sonst nicht"), machte sie in den zwei folgenden Einvernahmen signifikant höhere Angaben, (Einvernahme vom 29. November 2010: seit ca. einem halben Jahr konsumiere sie täglich 1 - 1,5 Gramm Kokain, manchmal auch 3 - 4 Gramm [HD 4.3 S. 3]; Einvernahme vom 16. Dezember 2010: sie konsumiere seit ca. einem Jahr, anfangs nicht so viel, seit etwa einem halben Jahr täglich 3 - 4 Gramm Kokain, ausser wenn sie mal kein Geld habe). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2010 wurde bei der Beschuldigten eine Haarprobe zur Betäubungsmittelanalyse angeordnet (Urk. HD 13.2). Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Analyse äusserte die Beschuldigte sich insofern sehr vage, als sie zunächst den (fast) täglichen Konsum von 3 - 4 Gramm Kokain und damit ihre früheren Aussagen bestätigte, wenig später aber ihren Konsum ab Mai 2010 stark relativierte, indem sie nicht mehr täglich, sondern nur 1 - 2 Mal pro Woche jeweils 3 - 4 Gramm Kokain geschnupft haben will (Urk. HD 4.7 S. 1 f.). Offenbar war ihr daran gelegen, sich einerseits nicht in Widerspruch zu ihren früheren Depositionen zu setzen und sich andererseits mit Blick auf das ihr noch nicht bekannte Analy-

- 16 seergebnis alle Optionen offen zu halten. Im Rahmen der Explorationsgespräche mit dem psychiatrischen Gutachter erhöhte sie die Angaben zu ihrem Konsumverhalten wieder deutlich, indem sie für den Zeitraum von Mai 2010 bis zur Tat davon sprach, dass sie pro Woche zwei bis vier Mal konsumiert habe (Urk. HD 14.10.4 S. 37). In krassem Widerspruch dazu sagte sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2013, dass sie etwa drei Monate vor der Tat vom 1. September 2010 zum letzten Mal Kokain konsumiert habe, wobei sie damals viel konsumiert habe, "vielleicht 10 Gramm", und dass sie insbesondere am Tatabend weder Kokain noch Marihuana genommen habe (Urk. HD 78 S. 11 f.; dies widerspricht ihrer Darstellung, sie habe den Privatkläger wegen eines Drogengeschäfts herbestellt [Urk. 107 S. 5, Prot. II S. 16]; Letzteres widerspricht sodann ihrer eigenen Sachdarstellung vom 29. November 2010, als sie noch von Kokainkonsum im Büro von D._____ gesprochen hatte [HD 4.3 S. 2]). Schliesslich ist auch klar ersichtlich, dass die Beschuldigte die Frage, wie sie ihren Drogenkonsum finanziert habe, in unterschiedlicher Weise beantwortete: Zuerst gab sie zu Protokoll, dass sie überhaupt kein Geld für Drogen ausgebe, sondern einfach nur mitkonsumiere, wenn jemand etwas habe (Urk. ND 5.1 S. 5). Später sprach sie sinngemäss davon, dass sie die Drogen mit ihrer Arbeitslosenentschädigung oder mit Geld, das sie von ihrer Mutter oder von Kollegen, die sie nicht nennen wollte, geliehen habe, finanziert habe (Urk. HD 4.4 S. 4). Gemäss ihren am 24. März 2011 und am 20. Juli 2011 gemachten Aussagen will sie sich auch prostituiert haben, wenn sie kein Geld für Drogen gehabt habe (Urk. HD 4.7 S. 2; Urk. HD 4.10 S. 4). Wieso dies nötig gewesen sein soll, nachdem sie in der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie das Kokain (fast) immer gratis bekommen habe (Urk. HD 78 S. 5, 16), blieb unklar. c) Die Angaben der Beschuldigten zu ihrem Konsumverhalten werden teilweise durch das Beweisergebnis klar widerlegt. Die Analyse des bei der Beschuldigten in den frühen Morgenstunden des 6. Mai 2010 asservierten Urins und Bluts (Urk. ND 6.4) ergab gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. Juni 2010 zwar den wissenschaftlichen Nachweis, dass sie Kokain konsumiert hatte, doch sprach der negative Befund betreffend Kokain im Blut gegen einen aktuellen Konsum (Urk. ND 6.3). So-

- 17 weit die Beschuldigte am 6. Mai 2010 von einem gelegentlichen Drogenkonsum sprach, ist dies mit dem besagten Analyseergebnis vereinbar. Dagegen sind ihre im Vorverfahren gemachten Angaben zu ihrem späteren Konsum (teilweise sprach sie von täglich bis zu 4 Gramm, teilweise von ca. zwei Mal wöchentlich je 3 bis 4 Gramm) gemäss Gutachten mit dem Ergebnis der chemischen Untersuchung ihrer Haare nicht zu vereinbaren (Urk. HD 13.6). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu geltend machte, dass sie zuletzt ca. drei Monate vor der Tat Kokain konsumiert habe und dass sie am Tatabend (31. August 2010) kein Kokain und kein Marihuana konsumiert habe (Urk. 78 S. 6 i.V.m. S. 11 f.), womit sie ihre Aussage dem Beweisergebnis anpasste. d) Im Weiteren sind die Aussagen der Beschuldigten zur Vorgeschichte der Tat vom 31. August/1. September 2010 zu würdigen. Die Beschuldigte gab voneinander abweichenden Schilderungen zum Inhalt des Telefonats mit dem Privatkläger am 31. August 2010: Am 29. November 2010 sagte sie aus, dass sie B._____ gesagt habe, sie brauche ihn, und wenn sie das sage, dann sei ihm klar, dass sie Drogen brauche (Urk. HD 4.3 S. 2, 5). In diesem Sinne äusserte sie sich auch in weiteren Einvernahmen (Urk. HD 4.4 S. 2, 6; Urk. HD 4.5 S. 4), wobei sie auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Privatklägers B._____ bestritt, dass sie ihm Sex mit zwei Frauen versprochen habe (Urk. HD 4.3. S. 5; Urk. HD 4.5 S. 4). Neu und im Widerspruch zu ihrer früheren Sachdarstellung räumte sie in der Einvernahme vom 12. Mai 2011 ein, dass sie "das mit den zwei Frauen" vielleicht doch gesagt habe, sie habe ja nicht sagen können, dass sie zwei Gramm Kokain benötige (Urk. HD 4.8 S. 3). Beim psychiatrischen Sachverständigen stellte sie es schliesslich so dar, dass "zwei Frauen" ein Code für zwei Gramm Kokain gewesen sei (Urk. HD 14.10.4 S. 41). Es stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb sie dem Privatkläger hätte sagen sollen, sie habe zwei Frauen für ihn, wenn sie selber Drogen benötigte. Sie versuchte offensichtlich, ihre eigene Sachdarstellung den Aussagen des Privatklägers und ihren eigenen Äusserungen in den abgehörten Telefonaten (insbesondere Urk. HD 40, TK 20.9.2010, 15:08:21, S. 4, TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 2 und TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 4) anzupassen. Ganz anders schilderte sie den Wortlaut des Telefonats im Rahmen

- 18 der Hauptverhandlung, sagte sie doch erstmals in einer Befragung, dass sie B._____ Drogen angeboten und dass sie auch die Anwesenheit von zwei Frauen erwähnt habe (Urk. HD 78 S. 6). Diese Version stimmt mit ihren Äusserungen anlässlich eines Telefonates am 28. September 2010 überein (Urk. 40, TK 28.09.2010, 20:58:16 S. 4). Neu war also keine Rede mehr von verklausulierter Ausdrucksweise, ebenso neu will sie Drogen offeriert und nicht etwa bestellt haben. Mit dieser Aussage setzte sie sich nicht nur in klaren Widerspruch zu ihrer früheren Sachdarstellung, sondern anerkannte sinngemäss auch die Berechtigung des Anklagevorwurfs, wonach sie B._____ unter falschen Angaben an die C._____-Strasse ... gelockt hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie sodann, dass sie den Privatkläger unter falschen Angaben hergelockt habe (Prot. II S. 16). e) Sodann ist festzustellen, dass der von der Beschuldigten in der Hauptverhandlung genannte Tatablauf teilweise deutlich von ihrer diesbezüglichen Schilderung im Rahmen des Vorverfahrens abweicht: So sprach sie neu davon, dass zwei Messer involviert gewesen seien (Urk. HD 78 S. 7, 10), nachdem sie gegenüber der Polizei am 29. November 2010 immer nur von einem Messer gesprochen hatte (Urk. HD 4.3 S. 2). Eine weitere Diskrepanz betrifft ihr Verhalten während des Kampfes: Im Vorverfahren hatte sie noch zu Protokoll gegeben, dass sie dazwischen gegangen sei, um die beiden Kontrahenten zu trennen, was ihr jedoch nicht gelungen sei (Urk. HD 4.3 S. 2). Anders sprach sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung davon, dass sie sich am Kampf beteiligt habe ("Wir waren dann zu dritt am Kämpfen" (Urk. HD 78 S. 7). Schliesslich begründete sie den von ihr verübten Messerstich in die Hand des Privatklägers - im Unterschied zum Vorverfahren - nicht mehr mit einem Handeln in Notwehr (Urk. HD 4.3 S. 5; Urk. HD 4.4 S. 2), sondern begründete ihn mit ihrer Angst (Urk. HD 78 S. 10). f) Die Beschuldigte schilderte ihren Alkoholkonsum am Tatabend im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sehr widersprüchlich (zuerst will sie alleine zwei Flaschen Whisky getrunken haben [Urk. HD 78 S. 11]; dann habe sie die zwei Flaschen Whisky zusammen mit D._____ getrunken [Urk. HD 78 S. 11]; dann war sie nicht mehr sicher, wie viel sie selber getrunken habe [Urk. HD 78

- 19 - S. 16]). Ferner erwähnte sie in der Hauptverhandlung diverse Umstände, die sich nicht mit ihren früheren Angaben in Einklang bringen lassen: Dies betrifft einmal den Vorfall mit den zwei Kollegen von B._____ aus Biel, den sie in der Hauptverhandlung ausführlich schilderte (Urk. HD 78 S. 5 f.), nachdem sie im Vorverfahren noch dezidiert behauptet hatte, dass so etwas nie vorgefallen sei (Urk. HD 4.4 S. 5) bzw. – auf Vorhalt ihrer entsprechenden Schilderungen in abgehörten Telefongesprächen – dass sie diese Geschichte erfunden habe (Urk. HD 4.5 S. 3). Schliesslich sprach sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von drei Vergewaltigungen, die sie erlebt habe und über die sie mit niemandem habe reden können (Urk. HD 78 S. 5). Dazu gibt es mehrere Bemerkungen anzubringen: Der ersten "Vergewaltigung" liegt ein aktenkundiger Vorfall von Januar 2004 zu Grunde, der von der zuständigen Bezirksanwaltschaft höchstens als sexuelle Belästigung qualifiziert wurde, weshalb sie die Untersuchung betreffend sexuelle Nötigung gegen den damaligen 18jährigen Angeschuldigten einstellte (vgl. insbesondere act. 2 S. 7 [keinerlei Verletzungen im Genitalbereich und intaktes Hymen] und act. 9 der Beizugsakten der Bezirksanwaltschaft Bülach; vgl. dazu auch Urk. HD 14.10.1 S. 22). Nicht richtig ist sodann, dass die Beschuldigte mit niemandem über diesen Vorfall habe sprechen können, da sie ab Januar 2004 mehrmals, auch stationär, in Behandlung war (vgl. Urk. HD 14.10.1 S. 24 ff.). Die anderen angeblichen Vergewaltigungen erwähnte die Beschuldigte erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, was doch die Frage aufwirft, weshalb sie im Rahmen der psychiatrischen Explorationsgespräche zwar den Vorfall vom Januar 2004, nicht aber die weiteren Vergewaltigungen, die sie erlitten haben will (vgl. Urk. HD 14.10.1 S. 30 ff.), zur Sprache brachte. Die Zweifel an der diesbezüglichen Sachdarstellung verdichten sich weiter, wenn man berücksichtigt, dass die Beschuldigte auch gegenüber der Suchthilfe Winterthur – und damit ausserhalb des vorliegenden Verfahrens – nicht von drei Vergewaltigungen sprach, sondern einzig den Vorfall aus dem Jahre 2004 erwähnte (vgl. Urk. HD 14.2). g) Bereits aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens der Beschuldigten und der zahlreichen Widersprüche in ihren Aussagen insgesamt, ist die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung stark in Frage gestellt.

- 20 h) Aus den Abhörprotokollen über die Telefongespräche der Beschuldigten, die sie im Verlauf ihres Aufenthaltes in der Türkei geführt hat, ergeben sich klare Hinweise dafür, dass die Sachdarstellung des Privatklägers zum Kerngeschehen und mithin der Anklagesachverhalt der Wahrheit entspricht: aa) Der Privatkläger sagte aus, dass die Beschuldigte ihm am Telefon zwei Frauen versprochen habe (Urk. HD 5.1 S. 1; Urk. HD 5.2 S. 4; Urk. HD 5.4 S. 3). Dasselbe äusserte die Beschuldigte in mehreren abgehörten Telefonaten (Urk. HD 40 TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 2: "Danach habe ich B._____ angerufen und ihm gesagt, hör zu, ich habe zwei Frauen für dich"; in diesem Sinne auch TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 4: "Ich habe ihn gefragt, kommst Du, ich habe Koka, wir können zusammen rein ziehen und ich habe noch ein paar Frauen für dich, […]). bb) Sodann gab der Privatkläger sinngemäss zu Protokoll, dass er, als er vor dem Haus C._____-Strasse ... angekommen war, Bedenken gehabt habe, nach oben zu gehen, welche die Beschuldigte aber mit der Bemerkung zerstreut habe, dass sie alleine in der Wohnung sei (Urk. HD 5.2 S. 5; HD 5.4 S. 5). Sinngemäss dasselbe sagte die Beschuldigte am Telefon, als sie ihren damaligen Gesprächspartnern den Ablauf der Tat schilderte (Urk. HD 40 TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 2; TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 4). cc) Die Beschuldigte wollte ihre eigenen Aussagen in den abgehörten Telefongespräche nicht als so gemeint gelten lassen, wobei sie dafür unterschiedliche Gründe anführte. Zu Beginn der Voruntersuchung berief sie sich auf fehlende Erinnerung bzw. gab an, gar nichts davon zu wissen (HD 4.4 S. 5 ff.). Dies obwohl sie die betreffenden Telefongespräche nur drei Monate früher geführt hatte, wobei es für sie um das für sie zentrale Thema ging, nämlich die Tat vom 1. September 2010 und die Abwägungen um eine Rückkehr in die Schweiz. Später in der Voruntersuchung sagte sie, dass sie bei den Telefongesprächen phantasiert habe, sie habe sich wahrscheinlich "krass zeigen" wollen, und zwar auch gegenüber ihrem Bruder, dem sie dasselbe wie den andern habe erzählen müssen (Urk. HD 4.5 S. 2, 4). Ferner erklärte sie ihre Äusserungen am Telefon damit, dass sie nicht gewollt habe, dass ihr Bruder oder sonst jemand wisse, dass sie schwach sei und Drogen brauche; deshalb habe sie gesagt, dass sie etwas gemacht habe und

- 21 nicht, dass sie B._____ wegen Drogen zu sich bestellt habe (HD 4.8 S. 5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie analog zu Protokoll: "Ich wollte mich stark zeigen, obwohl ich das gar nicht war" (HD 78 S. 9). Im Rahmen dieser Hauptverhandlung behauptete sie schliesslich, dass sie gar nicht gewusst habe, was eine Planung sei und dass sie von Planung gesprochen habe, weil sie B._____ am Telefon gesagt habe, dass er kommen solle (Urk. HD 78 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie ausführen, sie habe in den Telefongesprächen Dinge erzählt, die mit der Realität nichts zu tun hätten. Sie habe ihren Tatbeitrag in einer Intensität dargestellt, wie sie nicht einmal vom Privatkläger selber geschildert werde, um in den Augen der Gesprächspartner so zu erscheinen, wie sie sich selber gerne gesehen hätte (Urk. 107 S. 8). dd) Die Behauptung der Beschuldigten, wonach ihre Äusserungen in den abgehörten Telefongesprächen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprochen hätten, erscheint völlig unglaubhaft. Die Beschuldigte hat zwar möglicherweise in ihren Beschreibungen manchmal etwas übertrieben, so wenn sie ihrem Bruder H._____ am 26. September 2010 die folgende Szene schilderte: "Dort habe ich ihn gehalten, so gewürgt und D._____ hat irgendwie auf ihn eingestochen. D._____ hat nein gesagt…. und B._____ hat dann angefangen mich anzuflehen. Er hat zu mir gesagt, A._____, lass mich gehen, bitte… Ich habe ihm dann gesagt, nein, du stirbst… ich glaube, ich habe so etwas Ähnliches zu ihm gesagt. Dann hat D._____ zu mir gesagt, lass ich (recte wohl: ihn) los, die Bullen kommen, lass ihn los (…), da habe ich ihn losgelassen und er ist nach draussen gegangen." (Urk. HD 40 TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 3). Sie wollte sich offenbar tatsächlich als "krasser Gangster" präsentieren (so ausdrücklich in Urk. HD 40 TK 28.9.2010, 22:50:59, S. 1; vgl. auch TK 28.9.2010, 19:53:36, S. 1: "Ich habe jemanden gestochen, ich bin ein krasser Siech, ha, ha"). Ihr Argument, wonach sie allen das Gleiche habe erzählen müssen, verfängt jedoch nicht. Ihre Angaben unterscheiden sich u.a. hinsichtlich ihres Motivs (B._____ habe sie an zwei Kollegen "verkauft" [gegenüber I._____ und J._____] bzw. B._____ sei dafür verantwortlich, dass sie nicht vom Kokain losgekommen sei [gegenüber K._____]). Aber auch zum Tatablauf: Mal stellte sie es so dar, dass sie die Tat allein begangen habe, mal schilderte sie, dass auch D._____ zugestochen habe.

- 22 ee) Zur sinngemässen Behauptung, dass sie nur deshalb von einer geplanten Tat gesprochen habe, damit sie ihr Drogenproblem nicht habe offen legen müssen, ist vorab festzuhalten, dass es abwegig erscheint, dass sich jemand lieber eines Mordversuchs bezichtigt (so nicht nur der Anklagevorwurf, sondern auch die von der Beschuldigten selber vorgenommene Würdigung [Urk. 40 TK 22.9.2010, 16:34:32, S. 5]), um sein Drogenproblem nicht erwähnen zu müssen. Sodann will sie ihr Drogenproblem ja insbesondere vor ihrem Bruder H._____ verheimlicht haben. Dieses Vorbringen ist aber nicht nachvollziehbar, da den aktenkundigen TK-Protokollen zu entnehmen ist, dass es in den mit ihrem Bruder geführten Telefonaten immer wieder um ihren Drogenkonsum ging (vgl. z.B. Urk. 40 TK 13.9.10, 18:03:48, S. 9; TK 20.9.10, 15:08:21, S. 4; TK 23.9.10, 18:17:23, S. 1; TK 27.9.10, 17:11:01, S. 2). Auch gegenüber anderen Personen erwähnte sie am Telefon das Thema Drogen (Urk. 40 TK 22.9.10, 16:34:32, S. 5 [L._____]; TK 22.9.10, 18:34:48, S. 2 [Mutter der Beschuldigten]; TK 20.9.2010, 15:08:21, S. 4 [M._____]; TK 28.9.2010, 18:20:06, S. 2 f. [K._____]), weshalb ihre im Vorverfahren gemachte Aussage, sie sei Muslimin und deshalb dürfe niemand wissen, dass sie Drogen nehme (Urk. HD 4.6 S. 3), nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu betrachten ist. Schliesslich vermag auch ihre Behauptung, wonach sie gar nicht gewusst habe, was unter Planung zu verstehen sei, nicht zu überzeugen. Ihre Äusserungen liessen klar erkennen, dass sie die Tat geplant hatte, ganz unabhängig davon, ob sie nun die semantische Bedeutung des Begriffes "Planung" kannte oder nicht. So machte sie in der TK vom 26.9.2010, 20:59:20, S. 1 die Äusserung: "Ich hatte sowieso seit ein paar Wochen vorgehabt es zu tun"; TK 28.9.2010, 18:20:06, S. 3: "Irgendwann sagte ich zu mir, weisst du was A._____, du musst diese Missgeburt abstechen, er soll sterben, dann gehst du in den Knast und hörst mit diesem Scheissdreck auf. Und dann habe ich es wirklich gemacht"; TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 4: ".. ich habe ihm gesagt, du D._____ besorge mir eine Knarre. Er hat mich gefragt, warum… ich habe ihm gesagt, ich möchte heute jemanden umbringen. Ich habe ihm gesagt, heute möchte ich jemanden umbringen… wie kann er mir so etwas antun… wie kann er mich so verarschen… er wollte meinen Körper einfach so verkaufen, Mann, richtig verkaufen. Ich habe ihm gesagt, gib mir eine Knarre. Er hat gesagt, nein, ich gebe

- 23 dir keine Knarre. Ich sagte ihm, gib mir irgendwas, ich bringe ihn um. Er hat gesagt, nein, wenn wir es machen, dann machen wir es zusammen, ich lass dich nicht allein, hat er mir gesagt". ff) Es kann demnach keine Rede davon sein, dass es sich bei den von der Beschuldigten am Telefon gemachten Angaben um Phantasiegebilde handelte. Soweit sie mit der Sachdarstellung des Geschädigten B._____ in Einklang stehen, bestätigen sie vielmehr die Richtigkeit des Anklagevorwurfs. In dieses Bild passt, dass es in den abgehörten Telefongesprächen auch immer wieder um die Länge der von der Beschuldigten zu erwartenden Freiheitsstrafe ging (vgl. u.a. Urk. 40 TK 22.9.2010, 18:34:48, S. 2; TK 23.9.210, 20:48:51, S. 3; TK 12.9.2010, 01:57:16 S. 5). Wäre die Beschuldigte durch die Tat von D._____ überrascht worden und würde es zutreffen, dass sie tatsächlich nur damit gerechnet hatte, dass dieser dem Privatkläger einen Denkzettel mit Fäusten verpassen würde, wie von ihr und der Verteidigung geltend gemacht wird (Prot. II S. 19; Urk. 107 S. 7), bzw. hätte sie nur in Notwehr gehandelt, dann wären solche Erörterungen zum möglichen Strafmass wohl kaum im Vordergrund gestanden, sondern eben die Frage, wie sie ihren ungewollten Einbezug in die Tathandlungen von D._____ beweisen könnte. Sie hätte ihre Überraschung oder ihr Entsetzen über das Verhalten von D._____ und das sie dies nicht gewollt habe, kundgetan. Solche Überlegungen sind jedoch nicht einmal ansatzweise aus den Telefongesprächen der Beschuldigten herauszuhören. Vielmehr brachte sie klar zum Ausdruck, dass es ihrem eigenen Willen entsprach, dass der Privatkläger umgebracht werden sollte und dass sie dies eigentlich am liebsten selber bzw. alleine durchgezogen hätte, anstatt sich von D._____ unterstützen zu lassen. Ihre nachträglichen Bemühungen, ihre Äusserungen in den Telefonaten als Erfindungen bzw. Phantastereien darzustellen, erscheinen vor dem dargestellten Hintergrund als unglaubhaft. gg) Angesichts ihrer eigenen Angaben in den abgehörten Telefonaten, die insofern im Gesamtkontext als glaubhaft einzustufen und deshalb nicht anzuzweifeln sind, steht auch - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) - ausser Frage, dass die Beschuldigte die Tat geplant hat. Sie hat B._____ mit falschen Versprechungen an den Tatort gelockt, um sich dort an ihm zu rächen

- 24 und ihn unter Mitwirkung von D._____ zu töten (TK 13.9.2010, 01:33:30, S. 7 [geplante Tat]; TK 14.9.2010, 18:00:16, S. 2 ["er soll verrecken"]; TK 20.9.2010, 15:59:20, S. 3 ["auf den wir eingestochen haben", also gemeinschaftlich begangene Tat]; TK 22.9.2010, 16:34:32, S. 6 ["Er hat es verdient"]; TK 22.9.2010, 18:34:48, S. 2 [geplante Tat]; TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 1 [geplante Tat]; TK 27.9.2010, 12:26:43, S. 3 [sie habe gewollt, dass er stirbt], S. 5 [sie habe sich rächen wollen]; S. 8 ["Ich wollte ihn umbringen"]; TK 28.9.2010, 18:20:06, S. 2 f. [geplante Tat, aus Rache, er soll sterben]; TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 3, 12 [sie habe geschworen, dass er für das, was er ihr angetan habe, bezahlen werde; geplante Tat]). Im Übrigen hat sie schlussendlich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung selber eingeräumt, dass sie den Privatkläger mit falschen Versprechungen und Angaben an den Tatort gelockt hat (Urk. HD 78 S. 6; Prot. II S. 16). Wenn sie dies nun selber in Abweichung von ihren früheren Aussagen in der Voruntersuchung zugab, dann macht auch ihre Behauptung keinen Sinn mehr, wonach sie vom Privatkläger habe Drogen kaufen wollen. Ein anderer plausibler Grund, als den Privatkläger in eine Falle zu locken, ist somit nicht ersichtlich. Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Tötung des Privatklägers aufgrund der numerischen und der Waffenüberlegenheit sowie des ungestörten Tatorts ohne Weiteres in die Tat hätte umgesetzt werden können und dass deshalb, weil das nicht geschah, nicht von einer Tötungsabsicht ausgegangen werden könne (Urk. 107 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr misslang die Tötung, weil dem Privatkläger die Flucht gelang. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liessen die Beschuldigte und D._____ den Privatkläger nicht etwa aus dem Haus flüchten, weil sie ihn nicht liquidieren wollten (Urk. 107 S. 9), sondern folgten dem Privatkläger nicht auf die belebte Strasse hinaus, da sie dort bei einer Fortsetzung ihres Vorhabens beobachtet worden wären. i) Die Beschuldigte hatte gemäss ihren Ausführungen in den Telefonaten ursprünglich geplant, die Tat alleine auszuführen (Urk. 40 TK 13.9.2010, 01:33:30, S. 7 ["…ich hatte ihm erzählt, das ich gerne so etwas machen möchte … und, er hat mir auch helfen wollen und so ... nachher habe ich gesagt nein, das musst Du für mich nicht tun und so …"]; TK 20.9.2010, 15:08:21, S. 2 f. ["Dann hat er zu mir gesagt, dass er alles verloren habe, ich habe ihm dann gesagt, ich habe dich

- 25 nicht dazu gezwungen, ich habe dir tausendmal gesagt, dass du mir nicht helfen musst. Du hast dich selber eingemischt, ich habe dir immer wieder gesagt, das ist mein Ding und du musst nichts machen. …"]; TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 1 f. [Dann hat er, diese Missgeburt mir gesagt, wir werden es zusammen tun. Ich bin ja besoffen gewesen und ich habe ihm dann gesagt, es ist gut. Dann habe ich B._____ angerufen und ihm gesagt, hör zu, ich habe zwei Frauen für dich (…)" ; TK 27.9.2010, 12:26:43, S. 3 ["Das schlimmste ist es, dass ich gewollt habe, dass er stirbt. (…) Sie werden es sehen, dass ich gewollt habe, dass er stirbt. Weil ich ihm den Weg versperrt habe, damit er nicht rausgehen kann."]; TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 4, 10, 22 [Weisst Du, ich wollte es eigentlich so machen, dass es sauber ist … dass es niemand mitbekommt. Aber wegen dem anderen … er hat gesagt, ruf ihn doch … ruf ihn doch … ruf ihn doch hierher. Und ich war noch besoffen…Sonst , glaube es mir, ich hätte ihn umgebracht, in Stückchen geschnitten und in den See geworfen. Niemand hätte es dann gewusst (…)]). - Vor dem Hintergrund dieser wiederholt vorgebrachten Äusserungen kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschuldigte die Tat vom 1. September 2010 selber initiierte und nur deshalb nicht vollumfänglich selber beging, weil D._____ sich anerbot, die Beschuldigte in ihrem Vorhaben zu unterstützen, d.h. den Privatkläger B._____ anzugreifen und zu töten. Ihre eigenen Tathandlungen sind im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt, decken sich doch die entsprechenden belastenden Aussagen des Privatklägers mit den Angaben der Beschuldigten, welche diese anlässlich der genannten Telefonate äusserte sowie mit dem Spurenbild und teilweise sogar mit den eigenen Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung. j) Infolge des durch D._____ und der Beschuldigten ausgeführten Angriffs erlitt der Privatkläger einen Nasenbeinbruch, einen Bruch der 10. Rippe sowie Stichverletzungen im Brustkorb und Bauch, an der linken Schulter und an der Hand. Diese Verletzungen führten zu einem Pneumothorax mit einem Kollaps des linken Lungenflügels, einer vierfachen Perforation des Dünndarms und des Magens sowie einem Defekt des venösen linken Nierengefässes mit der Bildung eines grossen Blutergusses um die linke Niere. Aufgrund dieser Verletzungen, na-

- 26 mentlich der Lungenverletzungen und des daraus resultierenden Pneumothorax sowie der Verletzungen des Blutgefässes der linken Nierenvene, befand sich der Privatkläger in einer unmittelbaren konkreten Lebensgefahr. Dieser Befund ergibt sich aus dem von med. pract. … und Dr. med. … vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verfassten Aktengutachten vom 21. März 2011 sowie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. … und Prof. Dr. med. … vom Universitätsspital Zürich vom 28. September 2010 (Urk. 11.1.5 und Urk. 11.2.3). Damit sind auch die in der Anklageschrift genannten Folgend der Tat vom 31. August bzw. 1. September 2010 erstellt. k) Aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung ist der Anklagesachverhalt, soweit er für die rechtliche Würdigung relevant ist, in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes und eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 95 S. 2 f.; Urk. 107 S. 3). 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Tat sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 37 - 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie als Hervorhebungen und Ergänzungen zu verstehen. 3. a) Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Beschuldigte geplant, den Privatkläger zu töten, was sie eigentlich alleine, d.h. ohne fremde Unterstützung erledigen wollte. Nachdem sie D._____ am Abend des 31. August 2010 von ihrem Vorhaben erzählt hatte, überredete sie dieser, die Tat gemeinsam zu begehen. Darauf telefonierte die Beschuldigte dem Privatkläger und lockte ihn unter fal-

- 27 schen Angaben an den Tatort, wo er von D._____ und der Beschuldigten in der in der Anklage umschriebenen Weise angegriffen und verletzt wurde, wobei es die Absicht der Beschuldigten und ihres Mittäters war, B._____ zu töten. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt und das Handeln von D._____ ist der Beschuldigten, die Mit-Tatherrschaft hatte und als Initiantin und Tatbeteiligte fungierte, zuzurechnen. Es lässt sich jedoch nicht erstellen, dass die Beschuldigte die genaue Art und Abfolge der Tathandlungen durch D._____ im Voraus kannte bzw. dass dies zwischen den beiden Tätern genau abgesprochen worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zunächst der gemeinsame Vorsatz gefasst wurde, den Privatkläger in die Räume an der C._____-Strasse ... zu locken und ihn dann zu töten. Der Kopfstoss und die anschliessenden Messerstiche wurden zwar durch D._____ alleine ausgeführt, jedoch war die Beschuldigte entsprechend ihrem vorher gefassten Tötungsvorsatz mit diesen Handlungen einverstanden, was sich auch dadurch manifestierte, dass sie sich nach dem ersten Angriff auf den Privatkläger dann auch selber aktiv in die Tatausführung einschaltete, indem sie den Privatkläger schlug und ihrerseits mit einem Messer in dessen Handrücken stach. b) Zur Tatwaffe machte die Beschuldigte im Rahmen der Voruntersuchung und in den abgehörten Telefongespräche konkrete Angaben. Sie sprach von einem 24 bis 25 cm langen "Kochmesser" (Urk. HD 4.3 S. 6) bzw. von einem grossen Küchenmesser (Urk. 40 TK 28.9.2010, 20:58:16, S. 5). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, manifestiert derjenige, der mit einem solchen Messer mehrmals auf den Oberkörper eines Menschen einsticht, seinen direkten Vorsatz, das Opfer zu töten. Etwas anderes kann aus einem solchen Verhalten schlechterdings nicht gefolgert werden. Die Täter handelten somit mit direktem Vorsatz in Bezug auf ein Tötungsdelikt. Dass die Beschuldigte diese Messerstiche nicht selber ausführte, ist wie erwähnt ohne Relevanz für die Erfüllung des Tatbestandes. c) Dass B._____ als Folge dieser Messerstiche nicht getötet wurde, ist in erster Linie auf die notfallmässige medizinische Versorgung zurückzuführen und hat mit dem Verhalten der Beschuldigten und ihres Mittäters nichts zu tun.

- 28 d) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) In casu liegt ein vollendeter Versuch im Sinne der genannten Bestimmung vor, da die Beschuldigte und ihr Mittäter die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt haben, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg aber nicht eingetreten ist: Indem D._____ – und damit rechtlich wie erwähnt auch die Beschuldigte – mehrmals mit einem Messer auf den Oberkörper von B._____ einstach, tat er alles, was zur Realisierung ihres Planes und somit zur Herbeiführung des Todes von B._____ erforderlich war. Dieser ist jedoch nicht gestorben, sondern erlitt u.a. mehrere Stichverletzungen in Brustkorb und Bauch, die zu einem Pneumothorax mit einem Kollaps des linken Lungenflügels, einer vierfachen Perforation des Dünndarms sowie des Magens und einer Verletzung der linken Nierenvene führten. Die Verletzungen betrafen damit eine Körperpartie, in der sich vitale Organe und Gefässe befinden. 4. a) Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Qualifikation der Tat als versuchten Mord hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab zu verweisen ist (Urk. 94 S. 41 - 44). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz jenen Täter im Fokus hat, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element der konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Entscheide des Bundesgerichts 6B.158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.2.1. und 6B.188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4.; BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a;

- 29 - STRATENWERTH / JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2008, S. 8 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen Täter und Opfer, der hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Vielmehr muss von einer Abneigung bzw. von Hass der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger ausgegangen werden, deren Ursache letztlich nicht klar eruiert werden konnte. b) Die Beschuldigte wollte sich gemäss ihren eigenen Äusserungen in den abgehörten Telefongesprächen aus letztlich unbekannten Gründen am Privatkläger rächen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt Rache ein krass egoistisches Motiv dar, das als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB einzustufen ist, es sei denn, das Opfer habe den Täter (z.B. durch andauernde Demütigungen) zu einer Hassreaktion veranlasst (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. , Zürich 2008, S. 9; BGE 106 IV 342 ff., 345; BGE 118 IV 122 ff., 129). Zum Grund für ihre Rachegefühle gegenüber B._____ hatte die Beschuldigte in den abgehörten Telefonaten widersprüchliche Angaben gemacht. Es blieb unklar, was der Privatkläger ihr angetan haben soll (Urk. 40, TK 26.9.2010, 20:59:20, S. 1; TK 27.9.2010, 12:26:43, S. 5), einerseits schilderte sie einen Vorfall, bei dem sie sich von B._____ an zwei Kollegen verkauft fühlte (Urk. 40, TK 22.9.2010, 16:34:32, S. 5), andererseits machte sie B._____ dafür verantwortlich, dass sie nicht schon früher vom Kokain habe loskommen können (Urk. 40, TK 28.9.2010, 18:20:06, S. 2 f.), teils erwähnte sie beide zuletzt genannten Gründe (Urk. TK 28.9.2010, 20:58:16, 2 f.; vgl. auch Urk. 107 S. 13 ff.). Der Grund für ihren Hass auf B._____ blieb letztlich unklar und diffus [vgl. auch Urk. 40 TK 28.9.2010, 20:58:16, 2 f.]). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im Vorverfahren Rache als Motiv weit von sich wies (Urk. HD 4.7 S. 4; HD 4.8 S. 3 f.). Auch wenn es durchaus plausibel erscheint, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Kokainkonsum persönliche Krisen hatte (vgl. z.B. TK 28.9.2010, 18:20:06, S. 2), kann von einer von B._____ veranlassten Hassreaktion keine Rede sein, zumal die Beschuldigte selber nicht geltend machte, dass sie bei ihrem Kokainkonsum

- 30 - Zwang ausgesetzt gewesen sei. Sie wollte B._____ mit der Tat bestrafen bzw. eliminieren, wofür das Motiv jedoch letztlich unklar blieb. Zu betonen ist, dass alle von ihr angesprochenen Gründe angesichts der Schwere der begangenen Tat als nichtig einzustufen wären. Von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung kann sodann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 14 f.) - unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Beschuldigte stellte bei der Tat somit ihre eigene Person bzw. ihren sich aus diffusen Gründen genährten Hass gegenüber B._____ über dessen Recht zu leben. Sie manifestierte damit ihre eklatante Geringschätzung seines Lebens. c) Die Art der Ausführung der (versuchten) Tötung ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 16) - als heimtückisch und deshalb als besonders verwerflich einzustufen: Als heimtückisch im Sinne der Rechtsprechung zum Mordtatbestand (BGE 120 IV 265 ff., 275; Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3) ist der Umstand zu werten, dass die Beschuldigte B._____ unter falschen Angaben an den Tatort und damit in einen Hinterhalt lockte, womit sie ein planmässiges Vorgehen manifestierte, das sie dann zusammen mit einem Mittäter ohne Vorwarnung zum Nachteil eines ahnungslosen Opfers kaltblütig in die Tat umsetzte. 5. a) Entsprechend ist der Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. b) Die Beschuldigte ist somit des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 46 - 51).

- 31 - 2. Die schwerste von der Beschuldigten A._____ verübte Straftat ist der versuchte Mord nach Art. 112 StGB, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es ergibt sich demnach zunächst ein ordentlicher Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da für die übrigen der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte keine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. weiter unten Ziff. 7), entfällt die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe, da eine solche nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen nur dann vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 138 IV 120 ff., 122 f. m.w.H.). 3. a) Die Beschuldigte wurde durch Dr. med. N._____ (Forensischer Psychiater) begutachtet. Das Gutachten wurde unter dem Datum vom 1. Oktober 2011 erstattet. Der Gutachter stellte bei der Beschuldigten für den Tatzeitraum die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit dissozialen Zügen, die in einem kausalen Zusammenhang zu einer mittlerweile weitgehend kompensierten posttraumatischen Belastungsstörung stehe und weiterhin bestehe. Zudem wurde zurückhaltend der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit geäussert, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass eine solche nicht verifiziert werden könne. Betreffend Kokain wurde angesichts der aktenkundigen Befunde von einem gelegentlichen Konsum geringer Mengen Kokains ausgegangen, der diagnostisch weder die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms noch diejenigen eines schädlichen Gebrauchs im Sinne der ICD-10 erfülle. Es sei aber zumindest von einem problematischen Alkohol- und Drogenkonsum auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen zur Einsicht in das Unrecht der jeweiligen Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen, weshalb von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung zwar von einer geistig mangelhaften Entwicklung auszugehen sei, die aber nicht zu einer impulsiven Handlungsbereitschaft geführt habe, da die Tat vorgängig anvisiert

- 32 worden sei und Überlegungen zur Umsetzung angestellt worden seien. Eine schwere Störung des Bewusstseins im Tatzeitpunkt liege angesichts der im Tatgeschehen aufzeigbaren koordinierten Bewegungsabläufe und zielgerichteten Handlungsabläufe auch mit Blick auf den behaupteten Alkohol- und Drogenkonsum nicht vor (vgl. Urk. HD 14.10.4 S. 50 ff., 60 f., 65). b) Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersuchungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit der Beschuldigten beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, in den letzten ca. drei Monaten vor der Tat keinen Kokainkonsum mehr getätigt zu haben. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen. 4. a) Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. b) Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen

- 33 wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 5. a) Zum objektiven Verschulden beim Mordversuch ist festzuhalten, dass durch die verletzte Strafnorm das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt wird. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun versucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Die Beschuldigte war die Initiantin des gesamten Vorhabens, indem sie den Tötungsvorsatz als Erste fasste und B._____ unter falschen Angaben an den Tatort lockte, wo das Opfer sogleich durch den Mittäter D._____ brutal mit einem Kopfstoss attackiert und mit mehreren Messerstichen schwer verletzt wurde. Im Verlaufe der weiteren Tatbegehung griff die Beschuldigte das Opfer selber tätlich und mit einem Messer an, nachdem dieser sich trotz der erhaltenen Messerstiche immer noch wehren bzw. zu fliehen vermochte. Das ganze Vorgehen der Beschuldigten muss als heimtückisch und brutal bezeichnet werden. Soweit der Tatumstand der Heimtücke bereits für die Qualifikation der Tat als Mord herangezogen wurde, kann er jedoch nicht zusätzlich zu Ungunsten des Beschuldigten bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden. Immerhin ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die lebensgefährlichen Messerstiche nicht von ihr, sondern vom Mittäter D._____ ausgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden innerhalb des für den Mordtatbestand geltenden Strafrahmens als mittelschwer einzustufen. Unter Annahme einer vollendeten Tat wäre deshalb eine Einsatzstrafe von rund 15 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen zu betrachten. b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tat geplant hat und mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Das als verwerflich zu bezeichnende Motiv der Rache wurde bereits für die Qualifikation der Tat als

- 34 - Mordversuch herangezogen, weshalb dieses Merkmal nicht zusätzlich zu Ungunsten der Beschuldigten bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens berücksichtigt werden darf. c) Aufgrund der subjektiven Tatschwere besteht keine Veranlassung, die der Beschuldigten vorzuwerfende objektive Tatschwere zu relativieren. Aufgrund der Tatkomponente bleibt es deshalb bei der Einsatzstrafe von rund 15 Jahren. 6. a) Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f ). b) Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich des Tötungsdeliktes von einem vollendeten Versuch auszugehen. Zur Frage der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges ist festzuhalten, dass bereits ein geringfügig anderer Verlauf der Messerstiche eine für B._____ tödliche Verletzung hätte verursachen können. Sein Überleben dürfte vor allem dem Umstand zu verdanken sein, dass er sehr rasch in notfallärztliche Behandlung verbracht werden konnte, was nur deshalb möglich war, weil es dem Privatkläger gelang, nach der Messer-Attacke der Beschuldigten und ihres Mittäters auf die Strasse zu fliehen, wo er von Passanten entdeckt wurde. Es ist somit einzig auf glückliche Fügungen zurückzuführen, dass die Messerstiche für B._____ keine tödlichen Folgen hatten. Entsprechend spricht das Kriterium der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges für eine kleine Reduktion. Zudem sind die tatsächlichen Folgen der Tat zu berücksichtigen: B._____ wurde nach rund

- 35 zwei Wochen aus dem Spital entlassen, wobei er später noch zweimal wegen Oberbauchschmerzen stationär im Universitätsspital Zürich behandelt werden musste (Urk. HD 11.2.3 S. 2). Über bleibende Schäden in physischer Hinsicht ist nichts bekannt, wobei es auf der Hand liegt, dass Narben zurückgeblieben sind. Die körperlichen Folgen sind demnach nicht allzu gravierend. Anders sieht es in psychischer Hinsicht aus, wurden bei B._____ doch eine sehr stark ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende wahnhafte Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. HD 68). Dass die psychischen Probleme in keiner Weise zu bagatellisieren sind, erschliesst sich auch daraus, dass B._____ aus psychiatrischer Sicht für eine lange Zeit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. HD 67) und auch heute sein psychischer Zustand unverändert ist (Urk. 106 S. 2). Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten fällt die versuchte Tatbegehung nur leicht ins Gewicht, was eine Reduktion um 3 Jahre als gerechtfertigt erscheinen lässt. c) In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des Mordversuchs als schwerstem Delikt erscheint somit eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 7. a) Zur Tatkomponente der weiteren Delikte hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 55 - 57). Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft hat die Bemessung des Verschuldens bei den übrigen Delikten beanstandet. b) Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheint aufgrund der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Für die SVG-Übertretungen und den Betäubungsmittelkonsum ist eine Busse in Höhe von Fr. 5'000.-- als Einsatzstrafe vorzusehen. 8. a) Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. S. 57-60). Im Zusammenhang mit dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist hervorzuheben, dass die heute 25 Jahre alte Beschul-

- 36 digte bei den Eltern aufgewachsen ist, und zwar zuerst in …, später in … und dann in O_____. Ihre Eltern sind geschieden; als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater ausgezogen. Sie habe sehr unter der Trennung der Eltern gelitten. Ihre Mutter arbeite in einer Fabrik in O_____, ihr Vater sei alkohol- und spielsüchtig gewesen und beziehe seit einigen Jahren eine IV-Rente. Mit ihrer Mutter habe sie sich nie gut verstanden und habe auch kaum Kontakt zu ihr gehabt, obwohl sie meist bei ihr gewohnt habe. Mit ihrem Vater habe sie gar keinen Kontakt gehabt. Nach der Schulzeit habe sie eine Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, später jedoch abgebrochen. Hinsichtlich der folgenden Jahre machte die Beschuldigte fehlende Erinnerung geltend, die sie mit dem Trauma als Folge von drei erlittenen Vergewaltigungen begründete. Einer dieser Vorfälle ist zwar aktenkundig (vgl. Beizugsakten der Bezirksanwaltschaft Bülach), jedoch handelte es sich dabei strafrechtlich nicht um eine Vergewaltigung, was bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde (vgl. vorne Ziff. III/4 lit. b). Von den anderen beiden Ereignissen war neu und erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Rede. Im Jahre 2009 war die Beschuldigte während einiger Monate als Sicherheitsmitarbeiterin tätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, dass sie auch noch in der Firma, wo ihre Mutter arbeite, im Verkauf und in der Gastronomie gearbeitet habe (Prot. II S. 10). Zeitweise und vor der Tat war sie nicht erwerbstätig. b) Den im psychiatrischen Gutachten erwähnten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte ab dem Jahre 2003 psychische Probleme (z.B. selbstverletzendes Verhalten, Suizidversuche, Alkoholkonsum, Essproblematik, Anpassungsstörung) hatte, die mehrere stationäre Klinikaufenthalte und weitere therapeutische Behandlungen erforderlich machten. Die Therapien konnten in den Jahren 2004, 2005 und 2008 nicht abgeschlossen werden, da die Beschuldigte nicht kooperierte und die Termine nicht einhielt. Im Sommer 2010 wandte sie sich an die Integrierte Suchthilfe Winterthur wegen Kokainkonsums, Arbeitslosigkeit, Stimmungsschwankungen und familiären Konflikten, wobei sie die vorgeschlagene stationäre Behandlung ablehnte und die Termine zur Evaluation der verordneten Medikamente nicht einhielt.

- 37 c) Die Beschuldigte, die als gebürtige Türkin mit ca. 15 Jahren das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe und seither Doppelbürgerin sei, habe mit ca. 19 Jahren einen aus Deutschland in die Schweiz immigrierten Türken kennen gelernt und nach kurzer Zeit geheiratet. Die Ehe sei jedoch nach wenigen Monaten kinderlos geschieden worden. Etwa 2008 habe sie sich mit ihrem neuen Partner namens P._____ verlobt, doch habe sie sich von ihm getrennt, weil sich sein Verhalten ihr gegenüber bereits kurz nach der Verlobung drastisch verschlechtert habe. Die Beziehung zu J._____, den sie während des Vorverfahrens als ihren Freund bezeichnet hatte (Urk. HD 4.6 S. 2), sei beendet, da sie zuerst mit sich klar kommen müsse und zur Zeit keinen Platz für einen Freund habe. Ihr Mittäter D._____ sei im Tatzeitpunkt ihr Freund gewesen, was heute jedoch nicht mehr der Fall sei. Die Beschuldigte gab an, mehrere Tausend Franken Schulden gegenüber Privatpersonen zu haben, ausserdem habe sie Kreditschulden in Höhe von ca. Fr. 10'000.--. Sie befindet sich seit dem 17. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug bzw. seit April 2012 in den Anstalten Hindelbank, wo sie in der … tätig ist und monatlich ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- verdient. d) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wirkt sich die eine Vorstrafe der Beschuldigten vom 31. August 2010 wegen Irreführung der Rechtspflege (Bezirksgericht Bülach; 45 Tage Geldstrafe) nicht straferhöhend aus, da dieses Urteil erst am 22. September 2010, mithin nach Begehung sämtlicher zu beurteilenden Taten eröffnet wurde (Urk. HD 15/1). Jedoch ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte. Bezüglich der SVG-Übertretung ist der getrübte automobilistische Leumund (vgl. Urk. 21/5 S. 2) negativ zu berücksichtigen. e) Die Vorinstanz hat zu Recht das Geständnis der Beschuldigten bezüglich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie der Übertretungen des SVG und des BetmG als strafmindernd bei diesen Delikten gewertet. Die Vorinstanz lehnte es jedoch ab, die freiwillige Rückreise in die Schweiz strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei führte sie aus, dass sich die Beschuldigte nicht sogleich der Polizei gestellt habe. Vielmehr habe sie sich bei ihrer Festnahme renitent und unflätig verhalten (Urk. HD 1.2 S. 5). Den abgehörten Telefonaten (vgl.

- 38 - Urk. HD 40) sei auch unschwer zu entnehmen, dass die Beschuldigte vor ihrer Rückreise in die Schweiz ihre Optionen geprüft, wobei sie unter anderem auch erwogen habe, definitiv in der Türkei zu bleiben, ein Internet-Café zu eröffnen und sich mit ihrem Mittäter zu vermählen. Von einer Rückkehr aus gänzlich freien Stücken könne keine Rede sein, da es mehrere Umstände gegeben habe, die gegen ein weiteres Verbleiben in der Türkei sprachen: So habe ihr die Ungewissheit, ob sie auch in der Türkei polizeilich gesucht werde, zu schaffen gemacht. Ferner entwickelte sich ihre Beziehung zu ihrem Mittäter alles andere als positiv, worauf sie sich alleine fühlte, insbesondere ihren Bruder vermisste und keine Zukunftsperspektive in der Türkei für sich gesehen habe. Wer sich in einer solchen Konstellation dazu entscheide, der wochenlangen Flucht ein Ende zu setzen und in die Schweiz zurückzukehren, sollte nicht darauf hoffen können, dass ein solches Verhalten strafsenkend gewichtet werde. - Diese Argumentation ist nur teilweise zutreffend. So ist der Umstand, dass bei der Passkontrolle am Flughafen festgestellt wurde, dass die Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Urk. HD 16.3 S. 2), nicht wesentlich anders zu gewichten, als wenn sich die Beschuldigte direkt auf einem Polizeiposten gemeldet hätte, denn der Beschuldigten war es gemäss ihren zahlreichen diesbezüglichen Äusserungen in den abgehörten Telefonaten klar, dass die Rückkehr in die Schweiz mit Sicherheit ihre Verhaftung nach sich ziehen würde. Dass die Beschuldigte aufgrund der Veränderungen in ihrem persönlichen und familiären Umfeld eine Güterabwägung vornahm und dabei zum Schluss kam, dass sie trotz der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe wieder in die Schweiz zurückkehren wollte, lässt zwar nicht auf Einsicht und Reue als Beweggrund für die Rückkehr schliessen. Jedoch ist der Umstand der freiwilligen Rückkehr in die Schweiz trotzdem leicht strafmindernd zu gewichten, da ihre Rückkehr überhaupt erst die Strafverfolgung ermöglichte, wäre sie doch als türkische Staatsangehörige nicht an die Schweiz ausgeliefert worden. Zu Recht hat die Vorinstanz bei allen Delikten die schwierige Jugend der Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt. 9. a) Ausgehend von der genannten Einsatzstrafen von 12 Jahren Freiheitsstrafe für den versuchten Mord rechtfertigen die im Rahmen der Täterkomponente - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 109 S. 4) - überwiegend

- 39 strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere die schwierige Jugend der Beschuldigten und ihre freiwillige Rückkehr in die Schweiz, eine Strafminderung auf 10 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der bisherige vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1127 Tagen sind anzurechnen. b) Die im Rahmen der Täterkomponenten genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere hier auch das jeweilige Geständnis, wirken sich auch für die übrigen Delikte überwiegend strafmindernd aus: aa) Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz beträgt die Einsatzstrafe wie erwähnt rund 30 Tagessätze Geldstrafe. Die weiteren Strafzumessungsfaktoren, bei denen sich das Geständnis am stärksten auswirkt, lassen eine Reduktion um etwa einen Drittel und damit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen erscheinen. bb) Bezüglich der erwähnten Vorstrafe vom 31. August 2010 sind die Voraussetzung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne der retrospektiven Konkurrenz nur hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt, da einzig für dieses Delikt vorliegend eine Geldstrafe, mithin eine gleichartige Strafe auszufällen ist. In diesem Zusammenhang kann auf die theoretischen Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 61 f.). Mithin ist zur genannten Vorstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe eine Zusatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz auszufällen, wobei das Asperationsprinzip zu berücksichtigen ist (Art. 49 StGB). Aufgrund der zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen ist eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. August 2010 auszusprechen. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht verändert, weshalb der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 10.-- zu bestätigen ist. cc) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist anhand der Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten von einer moderaten bis deutli-

- 40 chen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten auszugehen (Urk. 14.10.4 S. 62). Unter diesen Umständen kann auch im Zusammenhang mit der Ausfällung der Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht von einer günstigen Bewährungsprognose ausgegangen werden. Somit ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug nicht zu gewähren. dd) Die Einsatzstrafe für die SVG-Übertretungen beläuft sich auf rund Fr. 5'000.-- Busse. In Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsfaktoren im Rahmen der Täterkomponente, bei denen die strafmindernd zu gewichtenden Umstände (Geständnis, schwierige Jugend, freiwillige Rückkehr) den Straferhöhungsgrund des getrübten automobilistischen Leumunds deutlich überwiegen, sowie der Mittellosigkeit der Beschuldigten erscheint es angemessen, sie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. IV. Massnahme 1. a) Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Dies entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 7). Die Beschuldigte selber gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie die bereits begonnene Therapie auf jeden Fall weiterführen wolle und deshalb mit der ambulanten Massnahme einverstanden sei (Urk. HD 78 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie die Therapie gut finde und dabei viel lerne (Prot. II S. 14). b) Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 64). 2. a) Gemäss dem psychiatrischen Gutachten Dr. med. N._____ wurde bei der Beschuldigten eine zum Tatzeitpunkt und weiterhin bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit dissozialer Akzentuierung

- 41 im Sinne des ICD-10-Diagnosemanuals diagnostiziert. Der Gutachter sprach zudem von einem zumindest problematischen Alkohol- und Drogenkonsum, wobei eine Alkoholabhängigkeit jedoch nicht verifiziert werden konnte (Urk. HD 14.10.4 S. 50 ff., v.a. S. 54 f., 57, 65). Das Tatbestandsmerkmal der psychisch schweren Störung ist somit erfüllt. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der (tatzeit)aktuellen Persönlichkeitsstörung sowie der der Beschuldigten zur Last gelegten Gewalthandlung (Urk. HD 14.10.4 S. 62, 65), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Sodann ist gemäss den Ausführungen des Gutachters die Legalprognose belastet, da die Rückfallgefahr bei der Beschuldigten für schwerere Gewalttaten als moderat bis deutlich und diejenige für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten als deutlich einzustufen ist (Urk. HD 14.10.4 S. 61 f., 65). Schliesslich gibt es laut Gutachten für die festgestellte Persönlichkeitsstörung eine Behandlung (Psychotherapie), durch welche eine intakte Aussicht besteht, die Legalprognose signifikant zu bessern und die in ambulantem Rahmen durchgeführt werden kann (Urk. HD 14.10.4 S. 62 ff.). Da kein Grund ersichtlich ist, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt. Dass die Beschuldigte während der Exploration keine eigentliche Krankheitseinsicht zeigte, wirkt sich nicht limitierend aus, zumal sie sich mit einer therapeutischen Behandlung einverstanden erklärte (Urk. HD 14.10.4 S. 63) und sich freiwillig einer Psychotherapie unterzieht (vgl. Therapiebericht vom 25. Februar 2013, Urk. HD 70 S. 2), die bereits positive Entwicklungen erkennen lässt (HD 70 S. 3 ff.; Prot. II S. 14). Zu erwähnen ist noch, dass sich die Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung klar positiv über die Therapie geäussert hat (Prot. II S. 14). b) Gemäss psychiatrischem Gutachten ist ein Strafaufschub nicht notwendig, um die Behandlung zu ermöglichen, vielmehr kann die empfohlene ambulante Therapie während des Strafvollzugs durchgeführt werden (Urk. HD 14.10.4 S. 64, 66). Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch im Therapiebericht die Weiterführung der Therapie im aktuellen Rahmen, mithin während des Strafvollzugs empfohlen wird (Urk. HD 70 S. 5).

- 42 - 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist. VII. Zivilansprüche A. Schadenersatz 1. a) Der Privatkläger liess im vorinstanzlichen Verfahren beantragen, die Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden zu ersetzen (Urk. HD 80 S. 1). b) Die Verteidigung stellte dazu den Antrag, auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten sei nicht einzutreten, eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter sei es abzuweisen (Urk. HD 81 S. 3). c) Die Vorinstanz stellte entsprechend dem Antrag des Privatklägers und in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO fest, dass die Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 94 S. 67 und S. 74). 2. a) Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es sei auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten nicht einzutreten, eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter sei es abzuweisen (Urk. 95 S. 2, Urk. 107 S. 3). b) Nachdem der Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren ausführen liess, dass sein Schadenersatzanspruch nicht beziffert werden könne, da insbesondere ein künftiger Einkommens- und Haushaltsschaden noch ungewiss und das IV- Verfahren nicht abgeschlossen sei (Urk. HD 80 S. 6), stellte er im Berufungsverfahren keine neuen bzw. anderen Anträge (Urk. 88, Urk. 100, Urk. 106). Somit ist zur Zeit nach wie vor unklar, ob dem Privatkläger bereits ein Schaden entstanden

- 43 ist oder in Zukunft ein Schaden entstehen wird, für den er selber aufzukommen hat. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO festzustellen, dass die Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. B. Genugtuung 1. a) Der Privatkläger liess im vorinstanzlichen Verfahren beantragen, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 50'000.-zuzüglich Zins ab 1. September 2010 zu bezahlen (Urk. HD 80 S. 1). b) Die Verteidigung stellte im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Genugtuung keinen expliziten Antrag, wollte aber offenbar ihren Antrag zum Schadenersatzbegehren auch auf die Genugtuung verstanden wissen (so sinngemäss Urk. HD 81 S. 25 i.V.m. Prot. I S. 19) und liess sinngemäss erkennen, dass sie die verlangte Genugtuungssumme als erheblich zu hoch erachte (Urk. HD 81 S. 25 i.V.m. Prot. I S. 19). c) Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 94 S. 67 ff. und S. 74). 2. a) Im Berufungsverfahren liess der Privatkläger beantragen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins ab 1. September 2010 zu bezahlen (Urk. HD 100 S. 2; Urk. 106 S. 1). b) Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren den Antrag, die Anträge des Privatklägers und damit auch denjenigen auf Bezahlung einer Genugtuung abzuweisen (Urk. 107 S. 3).

- 44 - 3. a) Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Kriterien der Bemessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 68). b) Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Umstände wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Vorab kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 69). Hervorzuheben ist, dass der Privatkläger mehrere Stichverletzungen in Brustkorb und Bauch erlitten hat. Diese Stichverletzungen verursachten einen Pneumothorax, eine vierfache Perforation des Dünndarms sowie des Magens und eine Verletzung der linken Nierenvene. Ausserdem erlitt der Privatkläger einen Bruch der 10. Rippe. Diese Verletzungen machten eine chirurgische Intervention (Thoraxdrainage, Eröffnung des Bauchraums, um die perforierten inneren Organe zu nähen und den Bluterguss der linken Niere zu entfernen) erforderlich und zogen einen rund zweiwöchigen Spitalaufenthalt nach sich (Urk. HD 11.2.3). In psychischer Hinsicht wurden beim Privatkläger eine sehr stark ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende wahnhafte Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. HD 68). Dass die psychischen Probleme in keiner Weise zu bagatellisieren sind, erschliesst sich auch daraus, dass der Privatkläger aus psychiatrischer Sicht jedenfalls bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt wurde (Urk. HD 67). Der Vertreter des Privatklägers führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Privatkläger zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz noch immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Am psychischen Zustand des Privatklägers habe sich seither nichts verändert. Das Abklärungsverfahren der IV sei noch am Laufen. Der Privatkläger leide unter permanenten Angstzuständen und fühle sich im Rahmen seiner wahnhaften Störung praktisch dauernd verfolgt (Urk. 106 S. 2). Die übrigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum Schuld- und Strafpunkt ebenfalls erfüllt. c) Die erlittenen Verletzungen waren potenziell tödlich und verursachten grosse Schmerzen. Zudem wird der Privatkläger Narben zurückbehalten. Auch

- 45 die durch die Tat verursachten psychischen Probleme des Privatklägers erscheinen durchaus gravierend. Der Abschlussbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juni 2013 spricht von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie von einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. HD 68). Für die nachfolgende Zeitperiode bis zum zweitinstanzlichen Urteil liegen jedoch keine weitere bzw. aktuellere psychiatrische Befunde bei den Akten. Von bleibenden körperlichen Schäden oder Beeinträchtigungen ist jedoch in den Arztberichten nicht die Rede (Urk. 11.2.3. S. 2). Angesichts der rechtlich relevanten Umstände sowie unter Berücksichtigung der Praxis (vgl. die bei Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, zitierten Entscheide, nämlich Nr. 16b, 16f und 16h aus Zeitraum 1998-2000, Nr. 30, 30b und 32 aus Zeitraum 2001-2002 sowie Nr. 45 aus Zeitraum 2003-2005) erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- angemessen. Entsprechend ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von CHF 15'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. VIII. Kostenfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 10 und Ziff. 11) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Urk. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die auf einem Ermessensentscheid beruhende leichte Strafreduktion ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, ebenso der Privatkläger mit seiner auf die Höhe der Genugtuung beschränkten Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu sieben Zehnteln der Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger aufzuerlegen. Der verbleibende Fünftel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 46 - 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 13'100.– (inkl. 8% MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und die Beschuldigte zu verpflichten, diese Entschädigung zu sieben Zehntel an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der P

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