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Zürich Obergericht Strafkammern 22.05.2013 SB130183

22 maggio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·847 parole·~4 min·1

Riassunto

Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130183-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 22. Mai 2013 in Sachen

A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Januar 2013 (GG110270)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 7. Februar 2013 liess die Privatklägerin und am 11. Februar 2013 der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Januar 2013 anmelden (Urk. 147 und Urk. 148). 2. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2013 wurde dem Vertreter der Privatklägerin am 25. März 2013 (Urk. 154/3) und dem Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls am 25. März 2013 (Urk. 154/2) zugestellt. 3. Mit Eingabe vom 8. April 2013, beim Bezirksgericht Zürich eingegangen am 9. April 2013, erklärte der Vertreter der Privatklägerin, dass die Privatklägerin von einer Berufung gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 an das Obergericht absehe und aus diesem Grund keine schriftliche Berufungserklärung einreiche (Urk. 155). Mithin hat die Privatklägerin mit dieser Erklärung ihre Berufung zurückgezogen. Demnach ist das Verfahren in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 4.1. Der Beschuldigte liess zwar am 11. Februar 2013 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Januar 2013 anmelden (Urk. 148), in der Folge aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. 4.2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 4.3. Dem Verteidiger ging das begründete Urteil wie erwähnt am 25. März 2013 zu (Urk. 154/2). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 152 bzw. Urk. 156 Dispositiv Ziffer 7).

- 3 - Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher nicht einzutreten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ergeht ein Rückzug aber, wie vorliegend, innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, sind die diesbezüglichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-zu veranschlagen. Es wird beschlossen: 1. In Bezug auf die Berufung der Privatklägerin wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. Mai 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 22. Mai 2013 Erwägungen: 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 ... Es wird beschlossen: 1. In Bezug auf die Berufung der Privatklägerin wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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