Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130171-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 5. September 2013 in Sachen
A._____, Beschuldigter, Privatkläger (gegen B._____) und Berufungskläger verteidigt (resp. vertreten) durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Beschuldigte, Privatklägerin (gegen A._____) und Berufungsbeklagte verteidigt (resp. vertreten) durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2013 (GG120256)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2012 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 26. August 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 90.– des Beschuldigten A._____ wird verzichtet und die Probezeit mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 7. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 10. Der Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten/Privatklägers A._____ (Urk. 59 S. 1 f.): 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. 3. B._____ sei im Sinne der Anklageschrift vom 26. September 2012 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Frau B._____ sei zu verpflichten, Herrn A._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8.12.11 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten beider Instanzen seien Frau B._____ zur Hälfte aufzuerlegen, die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei für die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen. 8. Frau B._____ sei für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zuzusprechen.
- 4 b) Der Verteidigung/Vertretung der Beschuldigten/Privatklägerin B._____ (Urk. 61 S. 1): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2013 zu bestätigen; mithin insbesondere - B._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen; - auf Zivilansprüche (Schadenersatzansprüche) von A._____ gegen B._____ sei nicht einzutreten evt. diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; - A._____ sei schuldig zu sprechen unter angemessener Bestrafung. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten A._____. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 45 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am Abend des 12. März 2010 gerieten A._____ (im Folgenden: A._____) und B._____ (im Folgenden: B._____) im Parkhaus … an der …strasse … zuerst verbal und sodann physisch aneinander. B._____, die jenen Orts als Sicherheitsangestellte im Einsatz war, hatte A._____ aufgefordert, die von ihm zusammen mit zwei Begleitern zuvor im Parkhaus unter die Scheibenwischer von parkierten Autos verteilten Flyer wieder zu entfernen, und A._____ war dieser Aufforderung nur unvollständig nachgekommen. Das mündete in eine tätliche Auseinandersetzung, welche schliesslich beidseits eine Strafuntersuchung und je eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung nach sich zog.
- 5 - 1.2. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 sprach die Vorinstanz A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und B._____ vom gleichlautenden Vorwurf frei. Dafür und für die weiteren Urteilspunkte sei auf das vorstehend wiedergegebene Dispositiv verwiesen (Urk. 37 S. 38 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess A._____ am 12. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht am 26. April 2013 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Kurz zusammengefasst möchte er erreichen, dass er selbst freigesprochen und B._____ verurteilt werde, unter entsprechender Regelung der zivilrechtlichen und prozessualen Nebenfolgen (Urk. 38 S. 3). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und B._____ zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde A._____ aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu geben und zu belegen (Urk. 43). Am 17. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu verlangen (Urk. 45). Unterm 3. Juni 2013 liess A._____ der Kammer das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation zukommen (Urk. 46, 48). B._____ liess sich nicht verlauten. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Angesichts der vorstehend kurz skizzierten Ausgangslage ist grundsätzlich das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand. A._____ lässt denn auch beantragen, es sei das Urteil vom 6. Februar 2013 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 38 S. 3).
- 6 - 2.2. In den folgenden Punkten ist das angefochtene Urteil indessen in Rechtskraft erwachsen: − Verweis des Schadenersatzbegehrens der C._____ AG auf den Zivilweg gemäss Disp.Ziff. 7; − Kostenfestsetzung gemäss Disp.Ziff. 8. 2.3. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist. 3. Sachverhalt 3.1. Zum ganz grossen Teil ist der Anklagesachverhalt seitens der Beteiligten anerkannt (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 37 S. 9). Hinsichtlich der bestrittenen Punkte hat die Vorinstanz sodann zunächst als erstellt erachtet, dass B._____ mit einer Hundeschabracke (besser wohl: Hundegeschirr [vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 2, 3; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 2]) A._____ zweimal von hinten gegen den Kopf geschlagen hat, während dieser dabei war, ihren Ehemann an die Wand zu drücken. Hernach folgte die Vorinstanz der Anklage aber insoweit nicht, als nicht dargetan sei, dass A._____ B._____ anschliessend einen Faustschlag versetzt habe. Vielmehr sei erstellt, dass A._____ B._____ mit einem wuchtigen Stoss gegen die linke Stirnhälfte zu Boden gestossen habe, wodurch bei B._____ die festgestellten Schädelprellung, Kopfschmerzen und Schwindel entstanden seien (Urk. 37 S. 23). 3.2. Was die Handlungen von B._____ betrifft, ist auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. Aufgrund des Verletzungsbildes bei A._____ und seiner glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass B._____ A._____ zweimal mit dem Hundegeschirr von hinten am Kopf getroffen hatte. Soweit ist der eingeklagte Sachverhalt folglich erstellt. 3.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann als nicht erstellt erachtet, dass A._____ B._____ einen Faustschlag versetzt hat (Urk. 37 S. 23). Wenn sie nun aber stattdessen einen wuchtigen Stoss von A._____ gegen B._____ annimmt, so kann dies mit Blick auf das in Art. 9 und 325 StPO statuierte Anklageprinzip nicht
- 7 angehen. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli/Heimgartner, in: BSK, Strafprozessordnung, Basel 2011, N 32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO besagt, dass die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu umschreiben hat. In der Anklageschrift ist von einem gezielten Schlag von A._____ mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte bzw. Stirn von B._____ die Rede. Ein Stossen oder Schubsen von A._____ gegen B._____ ist nicht umschrieben. Auch das vorinstanzliche Plädoyer des Verteidigers von A._____ verdeutlicht, dass dieser sich nur mit dem angeklagten Faustschlag auseinandergesetzt hat und nicht mit der durch die Vorinstanz neu vorgebrachten Tatvariante des wuchtigen Stossens (vgl. Urk. 26 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A._____ konnte seine Verteidigungsrechte demnach vor Vorinstanz nicht genügend wahrnehmen, da er schliesslich wegen einer völlig neuen Sachverhaltsvariante verurteilt wurde, mit welcher er offensichtlich nicht rechnete und auch nicht rechnen musste. Dies stellt eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Damit fällt schon aus prozessualen Gründen eine Verurteilung von A._____ ausser Betracht. 3.4. Selbst wenn nun in der Anklageschrift das wuchtige Stossen von A._____ gegen B._____ umschrieben wäre, könnte auch dieser Sachverhalt nicht erstellt werden, dies aufgrund folgender Überlegungen: Aus den bei den Akten liegenden Videobildern ist lediglich ersichtlich, wie A._____ von E._____ ablässt und sich mit den noch vom Festhalten von E._____ gestreckten Armen gegen B._____ umdreht (Urk. 5/2, Bildaufzeichnungen Kame-
- 8 ra 10, ab 22:40:48; Urk. 5/3 Bild 49-52). Weiter sieht man B._____ nach hinten fallen und A._____ nach vorne gebeugt über ihr stehend. Die Arme der beiden scheinen sich zu berühren (Urk. 5/2, Bildaufzeichnungen Kamera 10 ab 22:40:50; Urk. 5/3 Bild 53-56). Diese Aufnahmen lassen nicht den Schluss zu, A._____ habe B._____ heftig weggestossen. Vielmehr ist denkbar, dass sich A._____, nachdem er von hinten Schläge auf den Kopf spürte, umdrehte und in der Drehbewegung B._____ mit seinem Arm oder Ellbogen am Kopf traf, worauf diese nach hinten fiel. Dies wäre aufgrund des Grössenunterschieds der beiden Beschuldigten (187 cm bei A._____ gegen 164 cm bei B._____) durchaus denkbar und damit wäre auch die Beule am Kopf von B._____ nachvollziehbar erklärt. Dass A._____ nach dem Sturz von B._____ nach vorne gebeugt über dieser steht, widerspricht der Annahme der Vorinstanz, A._____ habe B._____ heftig weggestossen. Hätte er B._____ von sich weggestossen, hätte er sich kaum gleichzeitig ebenfalls nach vorne beugen können. Es wäre diesfalls vielmehr zu erwarten, dass A._____ aufrecht stehen würde und eine gewisse Distanz zwischen B._____ und A._____ auszumachen wäre. Weiter spricht auch die Aussage der Zeugin F._____ dagegen, dass A._____ B._____ wuchtig gestossen hat. Diese sagte nämlich aus, dass sie nicht habe beobachten können, dass A._____ den Sturz von B._____ noch habe verhindern wollen; sie wisse aber auch nicht, ob A._____ damit gerechnet habe, dass B._____ nach hinten falle (Urk. 4/5 S. 4). Damit war auch für die Zeugin nicht ersichtlich, dass A._____ B._____ wuchtig umstiess mit dem Ziel, dass diese nach hinten fällt. Auch die Tatvariante des wuchtigen Stossens von A._____ gegen B._____ kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.5. Nach dem Gesagten kann der A._____ zur Last gelegte Sachverhalt nicht erstellt werden. Er ist daher vollumfänglich freizusprechen. Die eingeklagte Tathandlung von B._____ (Schlag mit den Hundegeschirr gegen den Kopf von A._____) hingegen konnte erstellt werden und ist nachfolgend rechtlich zu würdigen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, dass B._____ zum Nachteil A._____ eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen habe (Urk. 37 S. 24-26). Sodann sprach sie B._____ aber frei, weil diese in
- 9 rechtfertigender Notwehr(hilfe) gemäss Art. 15 StGB gehandelt habe (Urk. 37 S. 27-29). 4.2. Auf die entsprechenden sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob B._____ nun letztlich eine einfache Körperverletzung oder bloss eine Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ begangen hat, kann offen gelassen werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird –mit der Vorinstanz vom Vorliegen einer Notwehrsituation bei B._____ auszugehen ist. Was A._____ berufungsweise gegen das Vorliegen der Notwehrsituation vorbringen lässt, dringt nicht durch. Er lässt im Wesentlichen ausführen, dass kein rechtswidriger Angriff seinerseits vorlag, da er sich bereits gegen das gemeinsam auftretende Ehepaar BE._____ gewehrt habe; weiter sei relevant, dass B._____ gelassen auf die Bedrohung gegen ihren Ehemann reagiert habe und dass sie hätte wissen müssen, dass dieser sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst wehren könne (Urk. 59 S. 12 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat die Notwehrproblematik zutreffend abgehandelt. Es geht aus den Bildaufnahmen der Überwachungskamera (Urk. 5/2) deutlich hervor, dass sich A._____ über die Aufforderung B._____ geärgert hat, die von ihm angebrachten Flyer wieder zu entfernen. Er kam dem - widerwillig - denn auch nur teilweise nach. Der Aufforderung, sich zusammen mit B._____ und deren Ehemann ins Untergeschoss des Parkhauses zu begeben, um auch die dortigen Flyer wieder einzusammeln (A._____ anerkennt, auch dort solche verteilt zu haben, bezweifelte aber offenbar, dass B._____ dies wusste: Urk. 3/1 S. 1, 2; Urk. 3/3 S. 2; Urk. 58 S. 5), leistete er keine Folge. Er brachte dies deutlich dadurch zum Ausdruck, als dass er dem Ausgang des Parkhauses zustrebte, ungeachtet der Aufforderungen durch das Ehepaar BE._____ und obwohl dieses ihm auch nonverbal deutlich zu verstehen gab, er habe das Parkhaus noch nicht zu verlassen (Bildaufzeichnungen Kamera 9 ab 22:39:47). Die Interventionen des Ehepaars BE._____ blieben aber zurückhaltend: B._____ ergriff zwar mehrfach das Gilet von A._____, liess es aber wieder los, als sie feststellte, dass dieser davon unbeeindruckt blieb, und ihr Ehemann und später auch sie selbst stellten sich zwar A._____ in den Weg (wobei es jedenfalls mit dem Ehemann von B._____ auch zu leichten Körperkontakten kam), wichen aber angesichts der unbeirrten Vorwärtsbewegung A._____ zurück. Demgegenüber erscheint als eigentlicher Gewaltaus-
- 10 bruch, dass A._____ - letztlich um die "Sperre" durch das Ehepaar BE._____ zu durchbrechen - nahe des Ausgangs schliesslich relativ heftig E._____ packt, ihn einige Meter wegschiebt und schliesslich an die Wand drückt. Damit wurde das Geschehen deutlich auf eine höhere - körperliche - Eskalationsstufe angehoben, wobei für die Handlung A._____, dem das Ehepaar BE._____ offensichtlich lästig wurde und der für nach 23.00 Uhr einen höheren Eintrittspreis ins "…" befürchtete (Urk. 3/1 S. 2) - keine Rechtfertigung bestand. A._____ griff damit den Ehemann E._____ im Sinne von Art. 15 StGB ohne Recht an, was diesen und auch jeden anderen zur Notwehr berechtigte. Gleichermassen zutreffend hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass die Notwehrhilfe von B._____ verhältnismässig ausgefallen ist (Urk. 37 S. 28/29). Es war legitim, dass sie durch Schläge mit dem Hundegeschirr - einer letztlich einigermassen harmlosen "Waffe", da es mit Ausnahme eines Metallringes nur aus Stoff bestand - versucht hat, A._____ vom Angriff auf ihren Ehemann abzubringen; in ihrer körperlichen Unterlegenheit war ihr nicht zuzumuten, mit blossen Händen einzugreifen - zumal sich A._____ vorgängig von einem Halten am Gilet jeweils unbeeindruckt gezeigt hatte. Richtig hat die Vorinstanz auch darauf hin gewiesen, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprüfung von Notwehrhandlungen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen angestellt werden dürfen (Urk. 37 S. 28/29 m.Hw.), sondern der diesen Situationen immanenten Aufregung Rechnung getragen werden muss. So bleibt die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Abwehr von B._____ in ihrer Stellung als …- Angestellte nicht gerade professionell ausgefallen ist (Urk. 37 S. 29), jedoch als im Sinne von Art. 15 StGB den Umständen angemessen erscheint. 4.4. B._____ ist deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Widerruf Da der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, fehlt es an der Voraussetzung für einen Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB.
- 11 - 6. Zivilforderungen Zufolge des Freispruchs von B._____ ist die Vorinstanz auf die Zivilforderung von A._____ gegen B._____ nicht eingetreten (Urk. 37 S. 37). Im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO - auf welche Bestimmung die Vorinstanz an sich zutreffend verweist - ist in einem solchen Falle allerdings nicht auf die Zivilforderung nicht einzutreten, sondern es ist diese auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da beide Beschuldigten freizusprechen sind, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. A._____ und B._____ ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kosten- und Entschädigungsregelung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Urk. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig A._____ Berufung erhoben, und zwar einerseits als von der Vorinstanz verurteilter Beschuldigter und andererseits als vor Vorinstanz unterlegener Privatkläger im Verfahren gegen B._____. B._____ widersetzt sich als Beschuldigte und Privatklägerin mit ihren Anträgen der Berufung A._____. 7.2.1. Nachdem A._____ im Berufungsverfahren mit seinem Antrag, er sei freizusprechen, obsiegt, hingegen mit den Antrag, B._____ sei zu verurteilen sowie mit seinem Schadenersatzbegehren gegen B._____ unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Auch B._____ sind ausgangsgemäss die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Sie obsiegt hinsichtlich der Bestätigung ihres Freispruchs, unterliegt hingegen insofern, als sie einen Schuldspruch gegen A._____ beantragt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.3. Da beide Beschuldigten im Berufungsverfahren in gleichem Umfang unterliegen, rechtfertigt es sich, die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozessentschädigungen zwischen A._____ und B._____ wettzuschlagen.
- 12 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-6. (…) 7. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-12. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Es wird vorgemerkt, dass A._____ auf eine Genugtuungsforderung gegenüber B._____ verzichtet hat. 4. Das Schadenersatzbegehren von A._____ (als Privatkläger gegen die Beschuldigte B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. B._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 13 - 7. A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt. 10. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozessentschädigungen zwischen A._____ und B._____ werden wettgeschlagen. 11. A._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 450.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 42 und 64,
- 14 - − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. September 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 5. September 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 26. August 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 90.– des Beschuldigten A._____ wird verzichtet und die Probezeit mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 7. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die G... 10. Der Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. 3. B._____ sei im Sinne der Anklageschrift vom 26. September 2012 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Frau B._____ sei zu verpflichten, Herrn A._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8.12.11 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten beider Instanzen seien Frau B._____ zur Hälfte aufzuerlegen, die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei für die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen. 8. Frau B._____ sei für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen keine Entschädigung zuzusprechen. 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2013 zu bestätigen; mithin insbesondere - B._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen; - auf Zivilansprüche (Schadenersatzansprüche) von A._____ gegen B._____ sei nicht einzutreten evt. diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; - A._____ sei schuldig zu sprechen unter angemessener Bestrafung. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten A._____. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am Abend des 12. März 2010 gerieten A._____ (im Folgenden: A._____) und B._____ (im Folgenden: B._____) im Parkhaus … an der …strasse … zuerst verbal und sodann physisch aneinander. B._____, die jenen Orts als Sicherheitsangestellte im Einsatz w... 1.2. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 sprach die Vorinstanz A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und B._____ vom gleichlautenden Vorwurf frei. Dafür und für die weiteren Urteilspunkte sei auf das vors... 1.3. Gegen dieses Urteil liess A._____ am 12. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht am 26. April 2013 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Kurz zusammen... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und B._____ zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu ... 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). Da... 2. Umfang der Berufung 2.1. Angesichts der vorstehend kurz skizzierten Ausgangslage ist grundsätzlich das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand. A._____ lässt denn auch beantragen, es sei das Urteil vom 6. Februar 2013 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 38 S. 3). 2.2. In den folgenden Punkten ist das angefochtene Urteil indessen in Rechtskraft erwachsen: Verweis des Schadenersatzbegehrens der C._____ AG auf den Zivilweg gemäss Disp.Ziff. 7; Kostenfestsetzung gemäss Disp.Ziff. 8. 2.3. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist. 3. Sachverhalt 3.1. Zum ganz grossen Teil ist der Anklagesachverhalt seitens der Beteiligten anerkannt (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 37 S. 9). Hinsichtlich der bestrittenen Punkte hat die Vorinstanz sodann zunächst als erstellt erachtet, dass B._____ mit einer ... 3.2. Was die Handlungen von B._____ betrifft, ist auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. Aufgrund des Verletzungsbildes bei A._____ und seiner glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass B._____ A._____ zweimal mit dem Hund... 3.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann als nicht erstellt erachtet, dass A._____ B._____ einen Faustschlag versetzt hat (Urk. 37 S. 23). Wenn sie nun aber stattdessen einen wuchtigen Stoss von A._____ gegen B._____ annimmt, so kann dies mit Blick auf... 3.4. Selbst wenn nun in der Anklageschrift das wuchtige Stossen von A._____ gegen B._____ umschrieben wäre, könnte auch dieser Sachverhalt nicht erstellt werden, dies aufgrund folgender Überlegungen: Aus den bei den Akten liegenden Videobildern ist ... 3.5. Nach dem Gesagten kann der A._____ zur Last gelegte Sachverhalt nicht erstellt werden. Er ist daher vollumfänglich freizusprechen. Die eingeklagte Tathandlung von B._____ (Schlag mit den Hundegeschirr gegen den Kopf von A._____) hingegen konnte ... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, dass B._____ zum Nachteil A._____ eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen habe (Urk. 37 S. 24-26). Sodann sprach sie B._____ aber frei, weil diese in rechtfertigender ... 4.2. Auf die entsprechenden sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob B._____ nun letztlich eine einfache Körperverletzung oder bloss eine Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ begangen hat... 4.3. Die Vorinstanz hat die Notwehrproblematik zutreffend abgehandelt. Es geht aus den Bildaufnahmen der Überwachungskamera (Urk. 5/2) deutlich hervor, dass sich A._____ über die Aufforderung B._____ geärgert hat, die von ihm angebrachten Flyer wiede... 4.4. B._____ ist deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Widerruf Da der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, fehlt es an der Voraussetzung für einen Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB. 6. Zivilforderungen 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da beide Beschuldigten freizusprechen sind, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. A._____ und B._____ ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren je eine Prozessents... 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kosten- und Entschädigungsregelung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Urk. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig A._____ Berufung ... 7.2.1. Nachdem A._____ im Berufungsverfahren mit seinem Antrag, er sei freizusprechen, obsiegt, hingegen mit den Antrag, B._____ sei zu verurteilen sowie mit seinem Schadenersatzbegehren gegen B._____ unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfa... 7.2.2. Auch B._____ sind ausgangsgemäss die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Sie obsiegt hinsichtlich der Bestätigung ihres Freispruchs, unterliegt hingegen insofern, als sie einen Schuldspruch gegen A._____ beantragt (Art. ... 7.2.3. Da beide Beschuldigten im Berufungsverfahren in gleichem Umfang unterliegen, rechtfertigt es sich, die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozessentschädigungen zwischen A._____ und B._____ wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Es wird vorgemerkt, dass A._____ auf eine Genugtuungsforderung gegenüber B._____ verzichtet hat. 4. Das Schadenersatzbegehren von A._____ (als Privatkläger gegen die Beschuldigte B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. B._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt. 10. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozessentschädigungen zwischen A._____ und B._____ werden wettgeschlagen. 11. A._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 450.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 42 und 64, die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.