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Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2014 SB130150

14 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,197 parole·~16 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130150-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 14. März 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2013 (GG120048)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV (Überholen trotz Gegenverkehr). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 7'200.–). 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2 f.) 1. Mangels hinreichender Beweise sei der Beschuldigte in dubio pro reo i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 3 - 3. Im Sinne von Eventualanträgen sei der Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung anklagsgemäss mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 zu sanktionieren, wobei der Vollzug der Geldstrafe zur Bewährung aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 59, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________

I. Prozessgeschichte 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2013 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen trotz Gegenverkehr) schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 53 = Urk. 50). 2. Der Beschuldigte erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz fristgerecht Berufung (Urk. 48). Mit innert Frist eingereichter Berufungserklärung seines neu mandatierten Verteidigers verlangt der Beschuldigte einen Freispruch und ficht damit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 55). 3. Die ursprünglich auf den 22. November 2013 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge Krankheit des Beschuldigten auf den 14. März 2014 verschoben werden (vgl. Urk. 63).

- 4 - 4. Der Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung die (teilweise schon vor Vorinstanz gestellten) Anträge auf Zeugeneinvernahme von 5 Personen (B._____, C._____, D._____, E._____, F._____; Urk. 55 S. 2). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2014 erneuerte der Beschuldigte diese Beweisanträge und stellte zusätzlich den Antrag auf Einvernahme einer weiteren Person (G._____; Prot. II S. 6). Wie nachfolgend zu zeigen ist (Ziff. II.9.), kann auf die Abnahme dieser Beweismittel indes verzichtet werden. II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (zusammengefasst) vor, dass er am 27. September 2011, um ca. 11.00 Uhr, mit dem von ihm geführten Personenwagen Ford Fusion D ausserorts auf der …-Strasse in H._____ den vor ihm mit ca. 75 km/h fahrenden Personenwagen VWD Sharan (Nummernschild "ZH …") überholt habe und auf der Gegenfahrbahn weitergefahren sei, um auch das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen, wobei die Sicht gegen vorne aufgrund einer Rechtskurve und durch die auf der Strasse vorausfahrenden Lastwagen beeinträchtigt gewesen sei. Auf Höhe des zu überholenden Fahrzeugs habe der Beschuldigte das Überholmanöver aufgrund des entgegenkommenden Verkehrs abbrechen müssen, wobei sowohl der Gegenverkehr als auch der hinter dem Beschuldigten fahrende Lenker stark habe abbremsen müssen, um dem Beschuldigten das Einschwenken zurück auf die rechte Spur zu ermöglichen und eine Kollision zu verhindern. Durch seine Fahrweise habe der Beschuldigte für andere Verkehrsteilnehmer die erhebliche Gefahr einer Kollision mit möglicherweise schwerwiegenden Verletzungs- oder sogar Todesfolge geschaffen, was er durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 3). 2. Die Anklage stützt sich dabei vorab auf die Aussagen von I._____, welcher den vorgenannten VWD Sharan lenkte, sowie dessen Ehefrau und Beifahrerin J._____, welche gleichentags Anzeige erstattete (Urk. 2, 3, 15 und 16). Als weitere Beweismittel liegen die von der Zeugin J._____ mit ihrem Mobiltelefon (iPhone) gemachten Fotos bei den Akten (vgl. Urk. 17/1-5).

- 5 - 3. Der Beschuldigte wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 44 S. 4 ff.) von sich und bestreitet sie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 69 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Zwar räumt er ein, am 27. September 2011 auf der fraglichen Strecke unterwegs gewesen zu sein. Er macht indes (zusammengefasst) geltend, dass dies erst um 13.30 Uhr nachmittags und nicht schon um 11.00 Uhr vormittags gewesen sei, und dass er dabei normal gefahren sei und nicht überholt habe. 4. Bei einem nicht geständigen Beschuldigten muss die Strafbehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung die Schuld desselben in allen eingeklagten Punkten dartun und nachweisen. Hier stehen die Aussagen des Beschuldigten den Aussagen der Zeugen IJ._____ gegenüber. Bei dieser Situation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen. Das Grundsätzliche zur Sachverhaltserstellung wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 4 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass ein Schuldspruch nicht absolute Gewissheit voraussetzt – denn eine solche lässt sich kaum je erreichen – sondern es für eine Verurteilung vielmehr genügt, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. 5. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen IJ._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 53 S. 6 f und S. 7 f.). 6. Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter, ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Demgegenüber sind die Eheleute IJ._____ mit der Vorinstanz (Urk. 53

- 6 - S. 9) als vorbehaltlos glaubwürdige Zeugen zu betrachten, nachdem sie den Beschuldigten nicht kennen, unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 ff. StGB ausgesagt haben, ihnen keine Parteistellung zukommt und sie auch kein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Auch dass die Zeugin J._____ vor der Polizei erklärte, sie wolle, dass der fehlbare Lenker bestraft werde (Urk. 3 S. 4), spricht (entgegen den Ausführungen der Verteidigung; Urk. 69 S. 59), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin J._____, ist dies doch das legitime Ziel einer Strafanzeige. 7. In erster Linie massgebend ist aber, wie die Vorinstanz zu Recht betont hat (Urk. 53 S. 5), nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden, sondern der materielle Inhalt ihrer Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5). Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung sind die Aussagen insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Unwahrheitssignalen zu überprüfen, welche von der Vorinstanz zutreffend aufgezählt wurden (Urk. 53 S. 5). 8. Die Vorinstanz gelangte mit einer überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zu Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 8-11). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 9. Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass für die Beurteilung des Vorfalles dessen Uhrzeit nicht relevant ist und deshalb grundsätzlich offen gelassen werden könnte, ob der Beschuldigte – wie von den Zeugen IJ._____ ausgeführt und von den Bilddaten auf dem iPhone von J._____ angezeigt – um ca. 11 Uhr vormittags oder – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – um ca. 13.30 Uhr auf der …-Strasse in H._____ unterwegs war (Urk. 53 S. 8 f.). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht bestritt, am 27. September 2011 auf der besagten Strecke unterwegs gewesen zu sein, und insbesondere auch anerkannte (Urk. 12 S. 5), dass die Fotos auf dem iPhone der Zeugin J._____ ihn in dem von ihm gelenkten

- 7 - Personenwagen Ford Fusion D zeigen würden. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb auch festgehalten (Urk. 53 S. 9), dass unter diesen Umständen auf die Abnahme des vom Beschuldigten angebotenen Zeugenbeweises hinsichtlich seiner Teilnahme an einer Pressekonferenz des …-Laufes am Vormitttag des 27. September 2011 in Fribourg bzw. seiner Ankunft in Pfungen verzichtet werden darf. An dieser Einschätzung hat sich grundsätzlich auch heute nichts geändert, weshalb den im Rahmen des Berufungsverfahrens erneuerten Beweisanträgen des Beschuldigten (betreffend Zeugeneinvernahme von B._____ und C._____) nicht entsprochen werden muss. Auch auf die neu beantragten Zeugeneinvernahmen von D._____, dem technischen Direktor des …-Laufes, von E._____, dem "Manager des Athlètes" dieses Laufes, von G._____, dem Chef des technischen Dienstes des K._____ in Sitten sowie von F._____ von der …-Tankstelle in Zuchwil kann verzichtet werden. Sämtliche vom Beschuldigten angerufenen Personen können höchstens Angaben zur Uhrzeit der Fahrt des Beschuldigten machen, nicht aber sachdienliche Hinweise zum eingeklagten Vorfall selber liefern. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass zu Gunsten des Beschuldigten durchaus davon ausgegangen werden kann, dass diese Alibizeugen die von ihm geltend gemachten Aufenthalte in Sion und Fribourg bestätigen würden, und aufgrund dessen die Annahme zu treffen ist, dass der Beschuldigte den fraglichen Streckenabschnitt erst zu der von ihm geltend gemachten Uhrzeit (um 13.30 Uhr) passierte (vgl. dazu nachstehend Ziff. 10.2.). 10.1. Ausschlaggebend für die Erstellung des Sachverhalts ist, dass an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Zeugen IJ._____ in keiner Weise gezweifelt werden kann. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche und sorgfältige Aussagenwürdigung vorab verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 9-11), ist festzuhalten, dass diese Zeugen in farbigen und lebensnahen, je unterschiedlichen, im Kern indes übereinstimmenden und widerspruchsfreien Darstellungen schilderten, wie der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe, bis Gegenverkehr genaht sei und alle beteiligten Fahrzeuge abrupt hätten abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern und die Rückkehr des Beschuldigten auf die

- 8 rechte Fahrspur zu ermöglichen. Beide Zeugen gaben auch anschaulich ihre durch diese gefährliche Situation hervorgerufenen Gefühle zu Protokoll; Angst auf Seiten von J._____ bzw. Respekt auf Seiten ihres Ehemannes und Fahrzeuglenkers I._____ (Urk. 3 S. 3 und Urk. 2 S. 3). Dabei belasteten die Zeugen den Beschuldigten nicht übermässig und deklarierten offen ihr Nichtwissen, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnten. So gaben sie beispielsweise übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass sie das Aussehen des Fahrers während des Überholmanövers nicht genau erkennen konnten (Urk. 15 S. 6; Urk. 16 S. 4). Gleichwohl vermochten sie sich (individuell und unter Äusserung ihrer Unsicherheit) an Einzelheiten zu erinnern, welche auf den Beschuldigten tatsächlich zutrafen (Urk. 2 S. 2 [I._____]: "evtl. ein Schnauz"; Urk. 3 S. 2 [J._____]; "evtl. eine Brille"; vgl. Urk. 12 S. 4). Auch dass J._____ unmittelbar nach dem Vorfall mit ihrem iPhone Fotos des Fahrzeugs des Beschuldigten machte, lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht betonte (Urk. 53 S. 10), plausibel nur damit erklären, dass etwas Aussergewöhnliches vorgefallen sein musste. Hinweise dafür, dass die zwei Zeugen den ihnen gänzlich unbekannten Beschuldigten leichtfertig oder gar bewusst fälschlicherweise belastet hätten, ergeben sich nicht. Dass jemand einen unbekannten Autolenker einfach aus Freude, aus Übereifer oder aus verletzter Ehre, weil er überholt wurde, anschwärzen soll, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 69 S. 5) eine realitätsferne Annahme. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass schon etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, bis man den Aufwand einer Anzeige auf sich nimmt. Dass die Zeugen – wie sie offen deklarierten (Urk. 15 S. 2 und Urk. 16 S. 2) – vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme miteinander über den Vorfall sprachen, erscheint aufgrund des Umstandes, dass es sich um Eheleute handelt, naheliegend und tangiert die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 69 S. 4) nicht. 10.2. Zu Gunsten des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er den fraglichen Streckenabschnitt, wie geltend gemacht, erst um 13.30 Uhr passierte, entspricht dies doch auch den Aussagen des Ehemannes I._____, der in seiner Zeugeneinvernahme vom 14. August 2012 sagte, der Vorfall habe nach dem Mittagessen stattgefunden (Urk. 15 S. 6). Es ist denkbar, dass die Ehefrau J._____, welche vor der Polizei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht befragt worden

- 9 war, Monate später vor der Staatsanwaltschaft aufgrund der (möglicherweise falschen) Zeitstempel auf den Fotos ihres iPhones geschlossen hatte, es müsse um 11 Uhr gewesen sein. Eine mögliche falsche Schlussfolgerung hinsichtlich der Tatzeit ist aber nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer im Übrigen stimmigen Darstellung zu tangieren. Folgt man andererseits den Zeitangaben des Beschuldigten, entlastet ihn dies keineswegs. Vielmehr erscheint gerade dann sehr plausibel, dass der Beschuldigte deshalb zu schnell unterwegs war und zum eingeklagten Überholmanöver ansetzte, weil er rechtzeitig zu der auf 14 Uhr angesetzten Beerdigung in Pfungen gelangen wollte. 11. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der zwei Augenzeugen abzustellen ist. Ihrer wirklichkeitsnahen Darstellung vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine erheblichen Zweifel entgegenzusetzen; vielmehr müssen diese (mit Ausnahme seiner Zeitangaben) als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, soweit sie im Kerngeschehen der Zeugendarstellung widersprechen. Der eingeklagte Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 2. November 2012 beschrieben ist, hat deshalb als rechtsgenügend erstellt zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz zutreffend vorgenommen und wird durch die Verteidigung denn auch nicht beanstandet. Den entsprechenden Erwägungen des Einzelrichters ist nichts beizufügen, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 11-13). 2. Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV schuldig zu sprechen.

- 10 - IV. Strafzumessung 1. Auch die Strafzumessung wurde im angefochtenen Entscheid vollständig und zutreffend vorgenommen. Auf die betreffenden Erwägungen im Urteil vom 14. März 2013 kann deshalb einmal mehr vorab verwiesen werden (Urk. 53 S. 13-18). Insbesondere hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zu Recht als gesamthaft nicht mehr leicht qualifiziert, ist es doch lediglich der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer zu verdanken, dass es zu keiner Kollision mit möglicherweise schweren Folgen kam. Sodann hat das erstinstanzliche Einzelgericht zu Recht festgehalten, dass die zwei einschlägigen Vorstrafen vom 27. Oktober 2006 und vom 3. April 2009 (Urk. 7/1; Urk. 64) deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sind und sich im Übrigen keine für die Strafzumessung ins Gewicht fallenden Umstände ergeben. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Dieses Strafmass ist angemessen und im Berufungsverfahren zu bestätigen. 3. Weiter hat die Vorinstanz (gestützt auf ein damaliges monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.–, einem Pauschalabzug von 20% für Steuern, Krankenkassenprämien und dergleichen, sowie einem weiteren Abzug von 30% für die Unterstützung seiner Kinder) die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgelegt (Urk. 53, S. 16 f.) Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren seine finanziellen Verhältnisse mittels Ausfüllen des Datenerfassungsblattes dargetan (Urk.60/1-2) und in der persönlichen Befragung hiezu weitere Angaben gemacht (Prot. II S. 7 ff.). Demnach lebt er zur Zeit von einer monatlichen Rente von rund Fr. 3'000.– sowie Nebeneinkünften von ca. Fr. 200.– bis Fr. 250.– für seine journalistische Tätigkeit. Der Beschuldigte unterstützt weiterhin seine noch studierende Tochter mit monatlich Fr. 400.– bis Fr. 500.–, derweil sein Sohn für seinen Lebensunterhalt inzwischen selber aufkommt. Aufgrund der insgesamt schlechteren aktuellen finanziel-

- 11 len Lage des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 60.– herabzusetzen. 4. Schliesslich hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss und die Geldstrafe daher zu vollziehen ist (Urk. 53 S. 17 f.). Ihr Entscheid ist deshalb heute zu bestätigen. V. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV (Überholen trotz Gegenverkehr). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 5'400.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 12 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Wallis, Av. de France 71, CP 1247, 1951 Sion (z.Hd. Dossier Nr. 2012_...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. März 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 14. März 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV (Überholen trotz Gegenverkehr). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 7'200.–). 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Mangels hinreichender Beweise sei der Beschuldigte in dubio pro reo i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3. Im Sinne von Eventualanträgen sei der Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung anklagsgemäss mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 zu sanktionieren, wobei der Vollzug der Geldstrafe zur Bewährung aufzuschieben sei, unter Ansetzun... I. Prozessgeschichte II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV (Überholen trotz Gegenverkehr). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 5'400.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Wallis, Av. de France 71, CP 1247, 1951 Sion (z.Hd. Dossier Nr. 2012_...)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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