Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130092-O/U/eh
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 (GB120084)
- 2 - Erwägungen: Am 18. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 55). Mit Eingabe vom 16. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 64), was durch ihre Verteidigerin mit Eingabe vom 8. Mai 2013, eingegangen am 10. Mai 2013, bestätigt wurde (Urk. 69). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben (ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. Dezember 2013 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 3 - 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Mai 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgelt-lichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.