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Zürich Obergericht Strafkammern 05.11.2013 SB130051

5 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,527 parole·~1h 8min·3

Riassunto

schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130051-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 5. November 2013

in Sachen

1. A._____, 2. ..., 3. ..., Privatkläger, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

1. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 2. C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger 3. D._____, Beschuldigter, Drittberufungskläger und Anschlussberufungskläger

- 2 - 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____

betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Oktober 2012 (DG120157)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. April 2012 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB betreffend ND 3 sowie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB betreffend ND 4 wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. c) Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte D._____ freigesprochen.

- 4 - 2. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 573 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte B._____ seit dem 16. Juni 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind. c) Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind. 3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Betreffend die Beschuldigte B._____ wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten dieser ambulanten Behandlung aufgeschoben. 5. Der gegenüber der Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl vom 11. November 2008 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

- 5 - 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2010 beschlagnahmte Pfefferspray "Protector Plus" (Sachkaution Nr. …; HD 24/6) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte B._____ gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ werden abgewiesen. 10. Die Zivilforderungen des Privatklägers E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'259.95 Kosten Kantonspolizei Fr. 18'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 25'269.90 Auslagen Untersuchung Fr. 44'663.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 9'135.35 amtliche Verteidigung (RA Z._____) Fr. 13'524.– amtliche Verteidigung (RA Dr. Y1._____) Fr. 16'877.55 amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Fr. 21'377.30 amtliche Verteidigung (RA Dr. Y3._____) Fr. 7'340.55 unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA X._____)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 6 - 12. a) Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der Vorschüsse für die amtlichen Verteidigungen sowie die Kosten des psychiatrischen Gutachtens betreffend der Beschuldigten B._____, werden den Beschuldigten C._____ und D._____ zu je 1/4 auferlegt. Der Beschuldigten B._____ werden die Hälfte dieser Kosten sowie die Kosten ihres psychiatrischen Gutachtens auferlegt. b) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen, zu 1/3 der Beschuldigten B._____ und zu je 1/6 den Beschuldigten C._____ und D._____ auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____: (Urk. 172 S. 1- 2) 1. Vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2. Eventualiter (bei Heraufsetzung der Strafe) Aufschub des noch nicht verbüssten Strafteils zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB 3. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen Subeventualiter: 4. Aussetzen des Entscheides und nochmalige psychiatrische Begutachtung durch einen mit dem Fall bisher noch nie befassten Gutachter.

- 7 b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 173 S. 1-2) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 StGB. 3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzuhalten. 4. Die Zivilanspräche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss anteilmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. c) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 174 S. 1-2) 1. Es sei die Berufung des Privatklägers A._____ - soweit sie sich auf den Beschuldigten und Berufungsbeklagten D._____ bezieht - abzuweisen und a. Disp. Ziffer 1 lit. c.) Abs. 2 des angefochtenen Urteils (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung) zu bestätigen; b. Disp. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers A._____ gegenüber dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten D._____) zu bestätigen;

- 8 c. das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschuldigten und Berufungsbeklagten D._____ abzuweisen; eventualiter sei dieses Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es sei Disp. Ziffer 1 lit. c) und 2 lit. c) des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Anschlussberufung aufzuheben und der Beschuldigte und Anschlussberufungskläger D._____ vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen. Eventualiter für den Fall, dass der Beschuldigte und Anschlussberufungskläger D._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB für schuldig befunden wird, sei ein Abänderung von Disp. Ziffer. 2 lit. c) des angefochtenen Urteils zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.-. 3. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend anzupassen. d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 170, S. 1) 1. Die Beschuldigte sei wegen Falscher Anschuldigung (eventualiter Begünstigung) (ND 3) schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1). 2. Die Beschuldigte sei wegen Falscher Anschuldigung (ND 4) schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1) 3. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (Dispositiv Ziff. 2 a) 4. Falls die Strafe nicht klar (im Sinne von Antrag 3) erhöht wird, sei anstelle der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Dispositiv Ziff. 4), wobei denn der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben sei (Dispositiv Ziff. 3 a)

- 9 - 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens des Bezirksgerichtes Zürich seien der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 12 b) e) Des Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 171 S. S.1 -2) 1. Die Beschuldigten C._____ und D._____ seien - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB - eventualiter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigten C._____ und D._____ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.11.2010 zu bezahlen. 3. Die Beschuldigten C._____ und D._____ seien dem Grundsatz nach und unter solidarischer Haftung zu verpflichten dem Privatkläger A._____ allfällig künftig aus dem Ergebnis vom 19. November 2010 noch erwachsenen Schaden zu ersetzen. 4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil -- soweit ein Zusammenhang zum Privatkläger A._____ besteht -- zu bestätigen bzw. sei festzustellen, dass die entsprechenden Dispositiv - Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

- 10 - I. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Betreffend die Beschuldigte B._____ Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Oktober 2012 wurde die Beschuldigte B._____ (nachfolgend Beschuldigte 1) der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen, dagegen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend ND 3 und ND 4 sowie der Begünstigung freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der gegenüber der Beschuldigten 1 mit Strafbefehl vom 11. November 2008 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und sie wurde verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 19. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Die Zivilforderungen des Privatklägers E._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 7. November 2012 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 101) und mit Eingabe vom 14. Februar 2013 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 116/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie die vorstehend wiedergegebenen (gegenüber der Berufungserklärung leicht modifizierten) Anträge (Urk. 170). Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Freisprüche betreffend falsche Anschuldigung (ND 3 und ND 4) und Begünstigung (ND 4), die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Berufung des Privatklägers A._____ bezieht sich nur auf die Beschuldigten C._____ (nachfolgend Beschuldigter 2) und D._____ (nachfolgend Beschuldigter 3) (Urk. 96 und Urk. 117).

- 11 - Die Beschuldigte 1 und der Privatkläger E._____ haben gegen das Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Demzufolge ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 1 a) des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Angefochten sind nur die Freisprüche betreffend falsche Anschuldigung und Begünstigung. In Rechtskraft erwachsen ist sodann der Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 5, der Entscheid betreffend Vernichtung des beschlagnahmten Pfeffersprays (Dispositiv-Ziffer 6) und betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger A._____ (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) und E._____ (Dispositiv-Ziffer 10). 2. Betreffend die Beschuldigten C._____ und D._____ Die Beschuldigten 2 und 3 wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Oktober 2012 beide des Angriffes schuldig gesprochen und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Beide wurden bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 wurden abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Privatkläger A._____ (nachfolgend Privatkläger 1) rechtzeitig Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 96 und Urk. 117). Er beantragt (Urk. 171), die Beschuldigten 2 und 3 seien der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter des Angriffes schuldig zu sprechen und das Strafmass sei dem Schuldspruch anzupassen. Ferner seien die Beschuldigten 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 19.11.2010 zu bezahlen und sie seien dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 allfälligen künftig aus dem Ereignis vom 19. November 2012 noch erwachsenden Schaden zu ersetzen. Bezüglich der Sanktion stellt der Privatkläger 1 keinen konkreten Antrag.

- 12 - Der Beschuldigte 3 hat gegen das vorinstanzliche Urteil selbständige Berufung angemeldet (Urk. 102), jedoch keine Berufungserklärung eingereicht. Auf seine selbständige Berufung ist daher nicht einzutreten. Der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 25. März 2013 fristgerecht Anschlussberufung erhoben und diese auf die Sanktion beschränkt. Er beantragt, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 122; Urk. 173). Der Beschuldigte 3 hat mit Eingabe vom 27. März 2013 Anschlussberufung erhoben (Urk. 123). Er beantragt vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Schuldspruch betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.-- (Urk. 174). Betreffend die Beschuldigten 2 und 3 ist das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Berufung des Privatklägers 1 und der Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten vollumfänglich angefochten. II. Haftsituation und Beweisanträge 1. Haftsituation betreffend B._____ Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren die Anordnung der Sicherheitshaft betreffend die Beschuldigte 1 (Urk. 142). Nach durchgeführter Haftanhörung durch den Verfahrensleiter wurde die Beschuldigte 1 mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2013 einstweilen in Sicherheitshaft versetzt und festgehalten, dass die Sicherheitshaft ohne weiteres Verfahren aufgehoben und die Beschuldigte 1 aus der Haft entlassen wird, sobald sie den Nachweis erbracht hat, dass sie einen Therapieplatz zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen hat. Ferner wurden ihr im Sinne von Ersatzmassnahmen die Auflagen gemacht, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich weiterhin einer Psychotherapie zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen zu unterziehen, regelmässig den Nachweis der Alkoholabstinenz zu erbringen, sowie bei ihrem Bruder und ihren Eltern in … zu wohnen

- 13 - (Urk. 151). Nachdem sie den Nachweis betreffend Therapieplatz erbracht hatte, erfolgte am 26. Juli 2013 die Entlassung der Beschuldigten 1 aus der Haft (Urk. 158). 2. Beweisanträge Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag auf Einvernahme von G._____ (und/oder H._____) vom Zentrum für Forensische Physik/Ballistik des IRM Bern als Sachverständige (Urk. 116/1 S. 5). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 7. August 2013 einstweilen abgewiesen (Urk.159). Im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung wird nachfolgend auf diesen Beweisantrag einzugehen sein. Mit Eingabe vom 27. August 2013 hat der Verteidiger des Beschuldigten 3 den Beizug eines umfassenden Leumundsberichtes einschliesslich eines vollständigen Strafregisterauszuges über den Privatkläger 1 beantragt (Urk.162, Prot. II S. 60). Zur Begründung brachte er vor, es liege mindestens ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Privatkläger 1 vor, was bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 von entscheidender Bedeutung sein könne. Seitens des Gerichtes wurde am 9. Oktober 2013 ein Strafregisterauszug betreffend A._____ eingeholt (Urk. 165), welcher den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegt wurde (vgl. Prot. II S. 60). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Sachverhaltserstellung die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend ist, der Glaubwürdigkeit einer Person dagegen nicht vorrangige Bedeutung zukommt. Dem Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 lassen sich entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten 3 (Prot. II S. 60 f.) keine Anhaltspunkte (wie z.B. Rechtspflegedelikte) entnehmen, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Von der Einholung eines Leumundsberichtes betreffend den Privatkläger 1 ist daher abzusehen, der entsprechende Antrag des Beschuldigten 3 ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. September 2013, es sei Dr. F._____ als Sachverständige zu befragen, wie die Gefährlichkeit der Beschuldigten geeignet zu reduzieren sei (Urk. 161). Anlässlich der Berufungsverhand-

- 14 lung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, Dr. F._____ sei darüber zu befragen, ob sie das aktuelle Setting angesichts der zwischenzeitlichen Ergebnisse als ausreichend betrachte oder ob sie bei den Ausführungen gemäss ihrem Gutachten bleibe (Prot. II S. 50). Dieser Beweisantrag steht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Massnahme. Es ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur anzuordnenden Massnahme darauf einzugehen. III. Sachverhalt 1. B._____ 1.1. Anklagesachverhalt HD 1.1.1. Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist der Sachverhalt zum Anklagevorwurf HD betreffend die Beschuldigte 1 einzig hinsichtlich der Frage, ob sie einmal oder zweimal mit der Wodkaflasche auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hat. Der Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass sie damit mindestens einmal gegen den Kopf des Privatklägers 1 geschlagen habe, wobei die Flasche in der Folge wohl zu Bruch gegangen sei und mit der zwischenzeitlich (wohl durch den Schlag gegen den Kopf) kaputt gegangenen Flasche über die linke Wange des Privatklägers 1 geschlagen habe. Die Beschuldigte 1 hat anerkannt, den Privatkläger 1 einmal mit der Wodkaflasche geschlagen zu haben und ihm die in der Anklage umschriebenen Gesichtsverletzungen zugefügt zu haben. Entsprechend blieb auch der Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte 1 habe mehrfach ausgesagt, nur einmal zugeschlagen zu haben. Auch der Privatkläger 1 habe ausgesagt, er sei

- 15 nur einmal mit der Flasche geschlagen worden. Dies entspreche auch den Aussagen der Auskunftsperson I._____ und der Zeugen J._____ und K._____ (Urk. 115 S. 38). Ferner prüfte die Vorinstanz, ob mit einem Schlag mit einer ganzen Flasche überhaupt eine derartige Schnittverletzung verursacht werden kann. Sie hat erwogen, dass gemäss dem biomechanischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern im Rahmen der durchgeführten Versuche lediglich Schnitte bis zu ca. 1 cm entstanden seien, nicht jedoch von 10 cm, wie beim Privatkläger 1. Das biomechanische Gutachten weise jedoch auch darauf hin, dass es durchaus möglich sei, mit einem Schlag auf den Kopf zugleich einen Schnitt an der Wange zu verursachen. Auch der Privatkläger 1 sage aus, es sei ein Schlag von der Seite auf seinen Hinterkopf gewesen, danach habe die Schlägerin die Flasche nach unten gezogen. Die Vorinstanz hielt daher fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 nur einmal zugeschlagen habe, die Wodkaflasche dabei zerbrochen sei und die Beschuldigte 1 mit dem von ihr festgehaltenen Rest der Flasche dem Privatkläger 1 die 10 cm lange Schnittverletzung im Gesicht zugefügt habe (Urk. 115 S. 38 f.). 1.1.3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 mindestens zweimal mit der Flasche zugeschlagen habe, wobei die Flasche beim zweiten Schlag bereits kaputt gewesen sei, was ihren Einsatz als Schlaginstrument massiv gefährlicher mache, dies wiederum wirke sich auf die Strafzumessung aus, weil das Verschulden eklatant schwerer wiege (Urk. 116/1 S. 3; Urk. 170 S. 4). Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 19. März 2012 komme zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Gutachter G._____ (und/oder H._____) vom Zentrum für Forensische Physik/Ballistik des IRM Bern seien als Sachverständige zu befragen, um den Sachverhalt richtig zu ermitteln (Urk. 116/1 S. 4 und S. 5).

- 16 - 1.1.4. Beweiswürdigung Im Aktengutachten des IRM Zürich vom 19. Januar 2012 (Urk. HD 15/18) von Dr. med. ... und Dr. med ... wird bezüglich der Frage, wie viele Male die Beschuldigte 1 zugeschlagen habe, um dem Geschädigten die vorliegenden Gesichtsverletzungen zuzufügen, festgehalten, das sei schwierig zu beantworten, da nicht gesichert sei, ob der Angriff gegen den Schädel mit der intakten Flasche oder bereits mit Teilen davon, also mit Scherben, gestartet worden sei. Ausserdem seien an Stirn und Hinterkopf des Geschädigten Schürfwunden und Quetschungen dokumentiert, die sowohl vom Angriff mit der Flasche als auch von Sturz oder Schlägen/Tritten mit Händen/Füssen (Schlagringe inklusive) herstammen können. Reduziere man alle Verletzungen am Kopf und Hals von A._____ als durch eine Flasche entstanden, sei das Instrument mindestens etwa zweimal, höchstens ca. 4-5 mal eingesetzt worden (Urk. HD 15/18 S. 13). Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Beschuldigte 1 nur einmal zugeschlagen habe und dabei beim Schlag die Flasche kaputt gegangen sei, wird ausgeführt, diese Frage sei ohne Kenntnis der Resultate von biomechanischen Versuchen aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu beantworten und es wird auf das in Auftrag gegebenen biomechanische Gutachten der IRM Bern verwiesen (Urk. HD 15/18 S. 15). Im biomechanischen Gutachten des IRM Bern vom 19. März 2012 wird aus den nachvollziehbar beschriebenen Versuchsanordnungen geschlossen, ein einzelner Schlag auf den Kopf, bei dem die Flasche zerbrach, habe nicht ausgereicht, um eine 10 cm lange Schnittwunde an der Wange zu verursachen, ein anschliessender Schnitt sei nötig gewesen. Wenn die Flasche beim Schlagen zerbrochen sei, sei ein zweiter Schlag nicht mehr möglich, weil die zerbrochenen Teile zu klein seien für einen erneuten Schlag. Die 10 cm lange Schnittwunde an der Wange habe nicht mit einem Schlag rekonstruiert werden können, sie könne nur durch einen Schnitt erfolgt sein (Urk. HD 16/4 S. 6 f.). Es sei zwar möglich, mit einem Schlag auf den Kopf zugleich einen Schnitt an der Wange zu verursachen, in den Versuchen hätten jedoch lediglich Schnitte bis zu ca. 1 cm produziert werden können, 10 cm seien nie erreicht worden (Urk. HD 16/4 S. 8).

- 17 - Das biomechanische Gutachten äussert sich klar und nachvollziehbar. Eindeutig wird festgehalten, dass die 10 cm lange Schnittwunde nicht durch einen einzelnen Schlag mit einer ganzen Flasche entstanden sein kann, vielmehr ein zusätzlicher Schnitt erforderlich war. Ferner hält das Gutachten fest, dass die Verletzungen an der Stirn und am Hinterkopf gemäss den Feststellungen der Unfallchirurgie USZ Quetschwunden seien, welche durch stumpfe Gewalt verursacht wurden. Falls diese Quetschwunden alle durch Schläge mit der Flasche verursacht worden seien, sei mindestens zweimal zugeschlagen worden und ausserdem einmal geschnitten. Angesichts dieser klaren unmissverständlichen Feststellungen im biomechanischen Gutachten bedarf es keiner Klärung offener Fragen durch eine Befragung der Gutachterin/des Gutachters. Gemäss den eindeutigen Feststellungen im Gutachten muss mindestens ein Schlag erfolgt sein (bei welchem die Flasche zerbrach) und zusätzlich ein Schnitt, der die lange Wunde an der Wange verursachte, denn diese kann aufgrund ihrer Länge nicht durch einen Schlag bewirkt worden sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einvernahme von G._____ und/oder H._____ nicht erforderlich erscheint. Der entsprechende Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten ist daher davon auszugehen, dass die Schnittverletzung nicht durch einen Schlag mit der Flasche entstanden sein kann, vielmehr bedarf es einer zusätzlichen Schnittbewegung mit einem Teil der zerborstenen Flasche. Der Privatkläger 1 schilderte, dass die Schlägerin mit der Flasche ausgeholt habe und ihn auf den Hinterkopf geschlagen habe. Sie habe ihm einen einzigen Schlag auf den Kopf, Auge und Gesicht verabreicht. Das Blut sei geströmt, das Auge habe sich geschlossen (Urk. HD 6/2 S. 7). Es habe sich um einen Schlag von der Seite auf seinen Hinterkopf gehandelt, dabei sei die Flasche zerbrochen und dann habe die Schlägerin die Flasche nach unten gezogen. Aufgrund des durchgezogenen Schlages habe er die weiteren Verletzungen erlitten (Urk. HD 6/2 S. 9). Diese Aussage des Privatklägers 1 ist mit den Feststellungen im Gutachten vereinbar und stimmt mit derjenigen der Beschuldigten 1 überein. Gestützt auf diese Aussage des Privatklägers 1 lässt sich ein zweiter Schlag ent-

- 18 gegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft (Urk. 170 S. 4) nicht nachweisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 3) ist daher erstellt, dass nur ein Schlag mit der Flasche erfolgte, diese dabei zerbrach und die Beschuldigte 1 mit dem von ihr festgehaltenen Rest der Flasche dem Privatkläger 1 in einem Zug die Schnittverletzung im Gesicht zufügte. 1.2. Anklagesachverhalt ND 3 Der äussere Anklagesachverhalt wurde von der Beschuldigten 1 anerkannt. Es ist aufgrund ihres Geständnisses und aufgrund der Akten erstellt, dass sie anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 13. November 2010 aussagte, dass sich die Brüder L._____ und M._____ seit 3 Jahren fast ununterbrochen in der Schweiz aufhalten und damit gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen und dass sie Kokain im Umfang von wöchentlich ca. 10 bis 30 Gramm verkaufen (Urk. ND3/4/1 S. 5 ff.). Bestritten hat die Beschuldigte 1 den Sachverhalt insoweit, als ihr vorgeworfen wird, sie habe wahrheitswidrige Aussagen gemacht. Der Vorwurf, dass die Belastungen betreffend Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und betreffend Betäubungsmittelhandel der Gebrüder L- M._____ nicht der Wahrheit entsprechen, basiert einzig auf dem Umstand, dass die Beschuldigte 1 ihre diesbezüglichen Belastungen, welche sie in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2010 gemacht hatte, in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. November 2010 zurücknahm, sowie auf dem Umstand, dass die Brüder L-M._____ diese Vorwürfe in ihren polizeilichen Einvernahmen vom 13.11.2010 bestritten (Urk. ND 3/5 S. 3, Urk. ND 3/6 S. 4 ff.). Die Beschuldigte 1 sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, sie wolle ihre Anschuldigungen zurückziehen, sie habe, nachdem der Vorfall vom 19. September 2010 passiert sei, eine Wut und einen Hass auf L._____ gehabt, weil er sie geschlagen habe, auch M._____ habe sie geschlagen, was sie auch wütend gemacht habe. Später habe die Freundin von M._____ sie angerufen und

- 19 sie gebeten, die Anträge zurückzuziehen, damit das Kind, das sie erwarte, nicht ohne Vater geboren werde (Urk. ND3/4/2 S. 1/ 2). Die Freundin von M._____ heisse …, sie sei schwanger und habe sie gebeten, die Anzeigen zurückzunehmen (Urk. ND3/4/2 S. 2). Auf Vorhalt, dass dies nicht erkläre, wieso sie die Aussagen zurückziehen wolle, sagte sie aus, es stimme nicht, dass die Brüder M._____ und L._____ seit 2 Jahren ununterbrochen in der Schweiz seien (Urk. ND3/4/2 S. 2/3). Auf weiteren Vorhalt, was betreffend den Drogenhandel stimme, antwortete sie, das stimme nicht (Urk. 3/4/2 S. 3). Ob die ursprünglichen Belastungen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprechen, wurde nicht weiter abgeklärt. Der zuständige Staatsanwalt, lic. iur. W._____, welcher die Verfahren gegen die Brüder L-M._____ führte, hat gemäss seiner Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2011 das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen umgehend eingestellt, nachdem die Beschuldigte 1 ihre Belastungen zurückgenommen hatte (Urk. ND3/7/1 S. 4). Aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 geht klar hervor, dass sie ihre Anschuldigungen zurücknehmen wollte, weil die schwangere Freundin von M._____ sie darum gebeten hatte. Weder in der polizeilichen Befragung vom 13. November 2010 noch in derjenigen vom 23. November 2010 war die Beschuldigte 1 anwaltlich vertreten. Erst als Staatsanwalt lic. iur. W._____ ihr vorhielt, dass die Bitte der schwangeren Freundin von M._____, die Anzeige zurückzunehmen, für ihn überhaupt nicht erkläre, wieso sie ihre Aussagen zurückziehen wolle, sagte die Beschuldigte 1, ihre Behauptung betreffend ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und betreffend Drogenhandel würden nicht stimmen. Auf Vorhalt von Art. 303 Ziff. 1 StGB sagte sie aus, sie sei betrunken gewesen und sie hoffe, dass sie für das Delikt gegenüber den Brüdern L-M._____ nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe bekomme (Urk. ND 3/4/2 S. 3). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2012 sagte die Beschuldigte 1 betreffend diesen Anklagevorwurf aus, sie habe sich nicht rächen wollen, sie habe es nicht aus Rache gemacht, sie habe es nur so gesagt, weil es so gewesen sei (Urk. HD 3/14 S. 4). Die Beschuldigte 1 hielt in der Schlusseinvernahme daran fest, dass sie sich nicht habe rächen wollen, das könne sie nicht

- 20 anerkennen, dagegen anerkannte sie den Eventualanklagevorwurf der Begünstigung (Urk. HD3/15 S. 4). Es kann nicht erstellt werden, dass die Belastungen der Beschuldigten 1 nicht der Wahrheit entsprachen, bzw. dass sie diese nicht für wahr hielt, und dass sie die Brüder L._____ und M._____ wider besseres Wissen beschuldigte (Urk. 115 S. 52 f.). Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft (Urk. 170 S. 2) lässt sich allein aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Beschuldigten 1 ein entsprechender Nachweis nicht erbringen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie ihre Belastungen für wahr hielt. Damit ist der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung, welcher direkten Vorsatz erfordert, nicht erfüllt. Der Sachverhalt gemäss Eventualanklage basiert auf den Aussagen der Beschuldigten 1 und ist erstellt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Begünstigung erfüllt. Die Vorinstanz hat dies mit zutreffender Begründung verneint. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 115 S. 53 f.). Somit ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft trotz des Rückzuges der Aussagen der Beschuldigten 1 weiter gegen L._____ und M._____ hätte ermitteln können und in der Anklage nicht umschrieben ist, welche Handlungen der Strafverfolgungsbehörde die Beschuldigte 1 durch den Rückzug ihrer Aussagen konkret verhindert haben soll. Eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung liegt aufgrund des Rückzuges der Aussagen nicht vor. Zusammenfassend ist die Beschuldigte 1 somit vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen. 1.3. Anklagesachverhalt ND 4 Den Anklagesachverhalt ND 4 hat die Beschuldigte 1 anerkannt. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 jedoch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB freigesprochen. Zur Begründung führte sie aus, nicht tatbestandsmässig handle, wer zwar wider besseres Wissen die Bezichtigung bei einer Behörde vorbringe, eine Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person we-

- 21 gen der fraglichen Handlung aber bereits hängig sei. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Bezichtigung, d.h. am 1. März 2011, sei gegen C._____ bereits ermittelt worden. Daher habe die Beschuldigte 1 nicht in der Absicht gehandelt, mit ihrer Falschaussage eine Strafverfolgung gegen C._____ herbeizuführen (Urk. 115 S. 54). Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, es treffe zwar zu, dass gegen den Beschuldigten 2 bereits ein Strafverfahren geführt worden sei, dieses sei aber klarerweise wegen Angriff bzw. Körperverletzung, begangen durch Tritte gegen den Oberkörper/Kopf des Geschädigten, geführt worden. Mitnichten sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 geführt worden wegen des Verdachts, dass er mit der Flasche gegen den Kopf des Geschädigten geschlagen habe (Urk. 116/1 S. 2 f. ; Urk. 170 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 wegen des Vorfalles vom 19. November 2010 ermittelt wurde, bei welchem der Privatkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen davontrug. Dass alle drei Beschuldigten an der Auseinandersetzung auf der gleichen Seite beteiligt waren, stand von Anfang an fest. Dem Beschuldigten 2 wurde denn auch in der Hafteinvernahme vom 23. November 2010 vorgehalten, er werde dringend verdächtigt, am 19. November 2010 zusammen mit D._____, B._____ und I._____ A._____ Faustschläge und Fusstritte versetzt zu haben sowie diesem u.a. eine tiefe Fleischwunde zugefügt zu haben (Urk. HD 4/2 S. 2). Dies zeigt deutlich, dass Gegenstand der Ermittlungen gegen den Beschuldigten 2 dessen Beteiligung an der gesamten Auseinandersetzung vom 19. November 2010 bildete, nicht nur der eingeschränkte Vorwurf, er habe Tritte gegen den Privatkläger 1 ausgeführt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten 2 nicht von Anfang an ein klar eingegrenzter Tatbeitrag vorgeworfen. Entsprechend war im Zeitpunkt der Falschaussage durch die Beschuldigte 1 vom 1. März 2011 bereits eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 hängig. Diese betraf seinen Tatbeitrag an der gesamten Auseinandersetzung und demzufolge nicht einen anderen Sachverhalt als denjenigen, welcher Eingang in die Anklageschrift fand. Mit der

- 22 - Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass unter diesen Umständen der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte 1 ist daher auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. C._____ und D._____ 2.1. Anklagevorwurf Den Beschuldigten 2 und 3 wird in der Anklage vorgeworfen, sie hätten bei der Auseinandersetzung vom 19. November 2010, nachdem der Privatkläger 1 wohl wegen des Schlags mit der Flasche durch die Beschuldigte 1 zu Boden gegangen sei, mit einem konkludent gefassten Tatentschluss, jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden, in gleich massgeblichem Zusammenwirken mit den Füssen massiv, teilweise mit voller Wucht, mehrere Male gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers 1 getreten bzw. gekickt im Wissen darum, dass solch kräftige Fusstritte zu erheblichen, allenfalls gar lebensgefährlichen Verletzungen durch massive Schädel-/Hirnverletzung mit lebensgefährlichen Blutungen, zu schweren bleibenden (körperlichen oder geistigen) Schäden durch Hirnverletzungen und Gesichtsentstellungen sowie auch zu schweren Augenverletzungen mit bleibenden Sehstörungen führen können, was die beiden zumindest billigend in Kauf genommen hätten. 2.2. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigten 2 und 3 sind geständig, den Privatkläger 1 mehrere Male mit den Füssen gegen seinen Oberkörper getreten zu haben. Sie bestritten jedoch, gegen den Kopf des Privatklägers 1 getreten zu haben und massiv, teilweise mit voller Wucht, getreten zu haben. 2.3. Beweismittel 2.3.1. Übersicht Als Beweismittel liegen die Aussagen der drei Beschuldigten, des Privatklägers 1, der Auskunftsperson I._____, der Zeugen J._____, N._____ und K._____ vor. Die

- 23 - Vorinstanz hat die Aussagen dieser Personen zutreffend zusammengefasst. Es kann vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 24 ff.). 2.3.2. Aussagen der Beschuldigten a) Beschuldigte 1 Betreffend die Frage von Tritten und Schlägen seitens der Beschuldigten 2 und 3, wohin diese erfolgten und mit welcher Intensität, liegen keine zu Lasten der Beschuldigten 2 und 3 verwertbaren Aussagen der Beschuldigten 1 vor, da sie diesbezüglich keine belastenden Aussagen in den Konfrontationseinvernahmen machte und ihre diesbezüglichen Aussagen in der Einvernahme vom 1. März 2011 nicht zum Nachteil der Beschuldigten 2 und 3 verwertbar sind (Urk. HD 3/9 S. 2 f.). Bei der Tatrekonstruktion sagte sie in Gegenwart der Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls lediglich aus, dass diese mit sehr starken Tritten auf das am Boden liegende Opfer eingewirkt haben (Urk. HD 10/3/1 S. 8). b) Beschuldigte 2 und 3 Die Beschuldigten 2 und 3 bestritten beide die angeklagte Intensität der Tritte und insbesondere Tritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 (Urk. HD 81 S. 2 und Urk. HD 82 S. 2). Der Beschuldigte 2 anerkannte auf Vorhalt entsprechender belastender Aussagen, den Privatkläger 1 in den Rückenbereich, den Oberkörper und den Unterkörperbereich getreten zu haben (Urk. HD 4/6 S. 3 ff.; Urk. HD 4/7 S. 9). Er sagte aus, er habe sehr wahrscheinlich auch geschlagen und mit den Füssen getreten (Urk. HD 4/10 S. 3) und anerkannte den Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme mit der erwähnten Einschränkung bezüglich Tritte gegen den Kopf (Urk. HD 4/11 S. 3): Der Beschuldigte 3 anerkannte, den Privatkläger 1 mit den Füssen getreten zu haben (Urk. HD 5/1 S. 4). Er sprach von Tritten auf der Höhe der Rippe und des Oberschenkels (Urk. HD 5/2 S. 3) und dass er bei den Tritten nicht so viel Kraft

- 24 aufgewendet habe, dass er den Privatkläger 1 verletzt hätte, er habe ihn nicht verletzen wollen, sondern ihn nur dazu bringen wollen, B._____ loszulassen, es sei mehr ein Stossen mit den Füssen gewesen (Urk. HD 5/2 S. 4; Urk. HD 5/3 S. 2). Er habe den Privatkläger 1 lediglich geschupft in den Bereich Rumpf, das heisst Oberkörper (Urk. HD 5/5 S. 3). Er habe mit den Füssen ein wenig geschupft, vielleicht auch ein bisschen mehr als sonst, das Ziel sei gewesen, B._____ zu schützen (Urk. HD 5/8 S. 3). Er habe nicht gegen den Kopf getreten, aber gegen den Oberkörper mit der Sohle des Schuhs (Urk. HD 5/8 S. 3). 2.3.3. Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 hat in der polizeilichen Befragung ausgesagt, er sei nicht verletzt worden, als die beiden Männer auf ihn eingeschlagen hätten, er sei einfach zu Boden gefallen (Urk. HD 6/1 S. 4). Er habe als Folge der Auseinandersetzung nur die Gesichtsverletzung und zwei Verletzungen am Kopf erlitten, alle diese Verletzungen seien von der Flasche (Urk. HD 6/1 S. 6). In seiner Befragung als Auskunftsperson führte er aus, die Männer hätten ihm Fusstritte verpasst während die junge Frau ihn mit der Flasche geschlagen habe. Er sei am Boden liegend geschlagen worden (Urk. HD 6/2 S. 7). Die Begleiter der Frau hätten auf ihn eingeschlagen mit Füssen und Fäusten (Urk. HD 6/2 S. 9). Er habe Schläge mit Fäusten gegen den Kopf, Tritte gegen den Körper bekommen und es sei auch auf ihm getrampelt worden. Auf die Frage, ob er Fusstritte in Richtung Kopf bekommen habe, antwortete er, sie hätten mit Fäusten und Füssen überall auf ihn eingeschlagen (Urk. HD 6/2 S. 11). Die Tritte mit den Füssen seien stark gewesen, er habe sein Gesicht mit den Händen geschützt, um zu verhindern, dass seine Nase gebrochen werde oder Zähne ausgeschlagen werden (Urk. HD 6/2 S. 13). 2.3.4. Aussagen Auskunftsperson I._____ I._____ ist eine Kollegin aller drei Beschuldigten (Urk. HD 7/4 S. 2). Sie sagte in ihrer Einvernahme vom 21. November 20101 aus, als der Privatkläger 1 am Boden gelegen sei, hätten die beiden Kollegen ihn "verginggt". Sie hätten auf ihn

- 25 eingetreten und mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen (Urk. HD 7/3 S. 2). In der Einvernahme vom 17. Dezember 2010 sagte sie aus, die Beschuldigten 2 und 3 hätten auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 eingekickt. Sie seien von der Seite gekommen und hätten einfach mit voller Wucht (Urk. HD 7/4 S. 7) eher im Rückenbereich und im Unterkörperbereich zugeschlagen (Urk. HD 7/4 S. 7). Sie konnte nicht mehr sagen, wer von beiden, wie genau und wie oft getreten habe, beide hätten aber mehr als fünf Fusstritte von hinten, von der Rückenseite des am Boden liegenden Opfers gegeben (Urk. HD 7/4 S. 9). Auf die Frage, ob sie habe sehen können, dass einer der Männer das Opfer mit den Fusstritten auch im Hals-/Kopfbereich getroffen habe, erklärte sie, sie habe es nicht genau beobachten können, meine aber, es sei schon einmal dazu gekommen, dass das Opfer im Bereich des Kopfes getroffen worden sei (Urk. HD 7/4 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. März 2011 hat sie in Anwesenheit der Beschuldigten ausgesagt, die Beschuldigten 2 und 3 hätten mit den Füssen auf den Privatkläger 1 getreten (Urk. HD 7/5 S. 5f.). Die Tritte seien eher gegen den Oberkörper erfolgt. Auf die Frage, ob sie auch gegen den Kopf traten, erklärte sie, sie glaube schon, das könne schon sein (Urk. HD 7/5 S. 7). Ob die Tritte fest waren, könne sie nicht genau sagen, sie glaube aber schon, dass das fest gewesen sei (Urk. HD 7/5 S. 7). 2.3.5. Zeugenaussagen a) J._____ J._____ hat in seiner polizeilichen Befragung vom 20. November 2010 ausgesagt, die beiden Männer hätten das Opfer von hinten gekickt als dieses am Boden lag. Er könne nicht sagen, wo sie ihn getroffen haben (Urk. HD 9/1 S. 3). In der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2011 führte er aus, die beiden Herren und die dunkelhaarige Frau hätten das am Boden liegende Opfer mit massiven Schlägen und Tritten traktiert (Urk. HD 9/2 S. 6). Die Herren hätten hauptsächlich Fusstritte aber auch Schläge ausgeführt. Auf die Frage, ob diese fest gewesen seien, bejahte er dies. Nach der Richtung gefragt, erwähnte er den Rücken, hauptsächlich. Und auf die Anschlussfrage, ob die Tritte gegen den Kopf erfolgt seien, antwortete er, dies

- 26 könne sein, es sei wild dreingekickt worden, er habe so etwas noch nie live erlebt (Urk. HD 9/2 S. 7). b) N._____ N._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2010 aus, die beiden Typen hätten ca. zwei bis dreimal mit den Füssen gegen das am Boden liegende Opfer gekickt, weitere Tätlichkeiten oder sonstige Schläge habe er nicht gesehen (Urk. HD 9/3 S. 5). Der eine Täter habe dem Opfer von der Rückenseite mit den Füssen gegen den Rumpf getreten, der andere Täter habe mit den Füssen ebenfalls gegen den oberen Rücken und den Schulterbereich getreten, er glaube, ein Tritt sei auch in Richtung Kopf gewesen (Urk. HD 9/3 S. 5). Er habe das Gefühl gehabt, die Tritte seien voll durchgezogen worden, als würden sie gegen einen Fussball treten (Urk. HD 9/3 S. 5). In der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2011 bestätigte er, dass die beiden Männer das am Boden liegende Opfer mit den Füssen getreten haben. Auf die Frage, wie heftig diese Tritte gewesen seien, erklärte er, wenn sie nicht eingegriffen hätten, wäre das Opfer liegen geblieben (Urk. HD 9/4 S. 4). In der Zeugenbefragung wurde er nicht mehr danach gefragt, ob er Tritte in Richtung Kopf gesehen habe und erwähnte nichts dergleichen von sich aus. Deshalb ist seine (ohnehin recht unsichere Aussage) in der polizeilichen Einvernahme, wonach er glaube, ein Tritt sei auch in Richtung Kopf gewesen, mangels Bestätigung in der Konfrontationseinvernahme nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Abgestellt werden kann einzig auf seine Aussage in der Zeugeneinvernahme, wonach die beiden Männer dem Opfer heftige Tritte versetzt haben. c) K._____ K._____ sagte als Zeuge am 25. Mai 2011 aus, die beiden Männer hätten bei der Schlägerei mit den Füssen gegen den zu Boden gefallenen Privatkläger 1 getreten. Die Frage, ob das Treten heftig gewesen sei, bejahte er (Urk. HD 9/5 S. 5).

- 27 - 2.4. Beweiswürdigung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugen K._____, N._____ und J._____ alle übereinstimmend von heftigen Tritten der beiden Männer gegen das am Boden liegende Opfer sprachen. I._____ sagte als Auskunftsperson ebenfalls aus, sie glaube, die Tritte seien fest gewesen. Alle diese Aussagen stützen die Darstellung des Privatklägers, wonach ihm starke Tritte versetzt worden seien. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen der neutralen Zeugen, der Auskunftsperson und des Privatklägers 1 bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten 2 und 3 dem am Boden liegenden Privatkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung heftige Fusstritte versetzten. Der Umstand, dass in den ärztlichen Berichten betreffend den Privatkläger 1 keine Verletzungen am Oberkörper erwähnt werden, lassen (entgegen der Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten 3, Urk. 174 S. 3 f.) keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass die Tritte stark waren, müssen starke Tritte doch nicht zwangsläufig zu Verletzungen führen. Entsprechend wird den Beschuldigten 2 und 3 für den Eventualfall von Tritten gegen den Oberkörper denn auch keine versuchte einfache Körperverletzung vorgeworfen. Bezüglich der Richtung der Fusstritte bzw. des Körperteils des Privatklägers 1, gegen welchen sich die Tritte richteten, sagte der Privatkläger 1 selber lediglich pauschal aus, er habe Tritte und Schläge überall hin bekommen und er habe seine Hände schützend vor das Gesicht gehalten. Gezielte Tritte gegen den Kopfbereich lassen sich aufgrund dieser Aussage nicht erstellen. Auch I._____ äusserte sich unsicher dahingehend, die Tritte seien eher gegen den Oberkörper erfolgt und antwortete auf die Frage, ob sie auch gegen den Kopf traten, sie glaube schon, das könne schon sein (Urk. HD 7/5 S. 7). Ebenso unsicher äusserte sich der Zeuge J._____, der auf die Frage, ob die Tritte gegen den Kopf erfolgt seien, antwortete, dies könne sein, es sei wild dreingekickt worden, er habe so etwas noch nie live erlebt (Urk. HD 9/2 S. 7). Diese vagen Äusserungen sind ebenfalls nicht geeignet, ohne rechtserhebliche Zweifel Tritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 zu erstellen.

- 28 - Die Beschuldigten 2 und 3 haben dagegen eingeräumt, dass sie mehrere Male gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 getreten haben (Urk. HD 81 S. 2 und Urk. HD 82 S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit den Beobachtungen der Zeugen J._____, der Tritte hauptsächlich in den Rücken erwähnte, der Auskunftsperson I._____, welche von Tritten eher in den Oberkörperbereich sprach und von N._____, der in der polizeilichen Einvernahme von Tritten gegen den Rumpf und gegen den oberen Rücken und den Schulterbereich sprach. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass das Aktengutachten des IRM zum Schluss gekommen ist, dass die Quetsch-Riss-Wunden am Hinterkopf sowie an der Stirn grundsätzlich auch durch einen Sturz haben hervorgerufen werden können (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 115 S. 39 f.). Demzufolge spricht auch das Verletzungsbild nicht mit der rechtsgenüglichen Klarheit für Tritte gegen den Kopf des Opfers. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich nicht zweifelsfrei erstellen lässt, dass die Beschuldigten 2 und 3 gegen den Kopf des Privatklägers 1 getreten haben. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie lediglich gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 getreten haben. Erstellt ist ferner, dass die Beschuldigten 2 und 3 dem am Boden liegenden Privatkläger 1 starke Tritte versetzt haben. IV. Rechtliche Würdigung Die Frage nach der rechtlichen Würdigung des Verhaltens stellt sich nur bezüglich der Beschuldigten 2 und 3, da betreffend die Beschuldigte 1 der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung bzw. Begünstigung zu bestätigen sind. Vorab kann betreffend die Ausführungen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung und die Gesetzeskonkurrenz zwischen schwerer Körperverletzung und Angriff auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 115 S. 43 f.).

- 29 - Bei der rechtlichen Subsumption ist zu prüfen, ob Fusstritte gegen den Oberkörper eines Menschen im Sinne von Art. 122 StGB geeignet sind, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen, ein wichtiges Glied oder Organ zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen. Die Vorinstanz hat dies mit zutreffender Begründung verneint, es kann ihr gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 115 S. 45). Ergänzend ist zu erwähnen, dass beim Privatkläger 1 keine Verletzungen im Bereich des Oberkörpers festgestellt wurden, den ärztlichen Berichten vielmehr einzig Verletzungen am Kopf entnommen werden können (Rissquetschwunde an der Stirn und am Hinterkopf, Hirnerschütterung und Schnittwunde im Gesicht), welche nicht auf Fusstritte gegen den Oberkörper zurückzuführen sind (Urk. HD 14/2). Da selbst Verletzungen und Schädigungen wie rasch ausheilende Knochenbrüche, Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden, die aufgrund von Tritten gegen den Oberkörper einer Person entstehen können, unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallen, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind demzufolge vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. Zu prüfen bleibt, ob der Tatbestand des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt ist. Auch bezüglich dieses Tatbestandes hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt und kann auf ihre Erwägungen abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 115 S. 47). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 2 und 3 zusammen mit der Beschuldigten 1 einseitig auf den Privatkläger 1 los gegangen sind. Der Privatkläger 1 wurde (wie sich herausstellte zu Unrecht) von den Beschuldigten des Diebstahls der Handtasche der Beschuldigten 1 bezichtigt und von ihnen verfolgt. Der Verteidigung des Beschuldigten 3 (Urk. 174 S. 14) ist zwar insoweit zu folgen, dass aufgrund entsprechender Zeugenaussagen davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger 1 in der Folge den zu seinen Begleiterinnen zurückkehrenden Beschuldigten 2 verfolgte, verbal attackierte und durch Ausziehen seiner Jacke zum Kampf aufforderte. Indes ging vom Privatkläger 1 keine Angriffshandlung aus, weshalb – entgegen der weiteren Argumentati-

- 30 on der Verteidigung – keine wechselseitige Auseinandersetzung vorliegt. Vielmehr kam es zu einer seitens der Beschuldigten 1 mit dem Schlag der Wodkaflasche initiierten Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ging der Privatkläger 1 mit der Beschuldigten 1 zu Boden und die Beschuldigten 2 und 3 haben auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 eingetreten. Beide sagten aus, dass sie zur Unterstützung ihrer Kollegin, der Beschuldigten 1, handelten, was eindeutig darauf schliessen lässt, dass auch der subjektive Tatbestand des Angriffes erfüllt ist. Dieser verlangt Vorsatz (wobei Eventualvorsatz genügt), sich an einem Angriff zu beteiligen. Der Vorsatz braucht sich dagegen nicht auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge zu beziehen, da es sich dabei um eine rein objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 135 IV 153 f. E 2.1.1.). Entsprechend darf denn auch die Schwere der eingetretenen Verletzung nicht relevant sein für die Strafzumessung (St. Maeder in: Niggli/Wiprächtiger BSK Strafrecht II, 3. A., Art. 133 N 22), was nachfolgend bei der Strafzumessung betreffend die Beschuldigten 2 und 3 zu beachten sein wird. Dass der Privatkläger 1 im Rahmen des Angriffes eine Körperverletzung im Sinne von Art. 134 StGB erlitten hat, steht ausser Frage. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB erfüllt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind demzufolge des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Allgemeines Hinsichtlich der Darlegung der allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung und des Asperationsprinzipes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 56 ff.).

- 31 - 2. Beschuldigte B._____ 2.1. Strafrahmen Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste von der Beschuldigten 1 begangene Delikt der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Dieser erstreckt sich von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszufällen. 2.2. Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung 2.2.1. Tatkomponente Die Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger 1 mit einer Glasflasche einen Schlag an den Kopf versetzt und eine zusätzliche Schnittbewegung ausgeführt. Dabei hat sie ihm massive Gesichtsverletzungen zugefügt. Nur dem Zufall ist es zu verdanken, dass das Auge des Privatklägers 1 nicht verletzt wurde. Der Privatkläger 1 musste sich einer aufwändigen Operation unterziehen und weist heute eine lange Narbe im Gesicht auf. In Anbetracht dieser erheblichen objektiven Tatschwere erscheint die dafür festgelegte Einsatzstrafe der Vorinstanz von 36 Monaten zu tief; angemessen erscheinen 42 Monate. Das Vorgehen war nicht geplant, vielmehr hat sich der Vorfall daraus entwickelt, dass der Beschuldigten 1 die Handtasche gestohlen wurde und die Beschuldigten den Privatkläger 1 verdächtigten, am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Der Tatentschluss erfolgte spontan. Sodann ist zugunsten der Beschuldigten 1 von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Gemäss dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse wies die Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 bis 2,65 Gewichtspromillen auf (Urk. HD 13/3). Das psychiatrische Gutachten vom 18. Oktober 2011 diagnostiziert bei der Beschuldigten 1 eine multiple Persönlichkeitsstörung und eine leichte bis mittelgradige Alkoholintoxikation vor dem Hintergrund eines Alkoholmissbrauches (Urk. HD 28/18/16 S. 81). Die Gutachterin kommt

- 32 nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 aufgrund der Alkoholisierung und der Persönlichkeitsstörung je nach Tatvariante leichtgradig oder mittelgradig vermindert war (Urk. HD 28/18/16 S. 74 ff.). Da vorliegend nicht mit rechtsgenüglicher Bestimmtheit auf die eine oder andere Tatvariante (Handeln aus Wut wegen des Diebstahls oder aus subjektiv erlebter Bedrohungssituation, da der Privatkläger 1 auf sie losging) geschlossen werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten 1 von einer leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, welche das in objektiver Hinsicht erhebliche Verschulden der Beschuldigten 1 in subjektiver Hinsicht deutlich vermindert. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen der schweren Körperverletzung als nicht mehr leicht zu bewerten. Dieser Gesamtbewertung des Verschuldens angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten. 2.2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 62). Auf die seitherige Entwicklung der Beschuldigten 1 ist nachstehend bei der Prüfung der Massnahme einzugehen (Ziff. VII.). Aus der Biographie der Beschuldigten 1 ergeben sich insgesamt keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte, welche nicht bereits im Rahmen der Verminderung der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstörung Berücksichtigung fanden. Die Beschuldigte 1 weist 3 Vorstrafen auf (Urk. 143). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. November 2008 wurde sie wegen Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse bestraft. Die zweijährige Probezeit betreffend die Geldstrafe wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. April 2010 um ein Jahr verlängert. Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde demzufolge während laufender Probezeit begangen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. Februar 2009 wurde die Beschuldigte 1 wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 33 vom 29. April 2010 wurde sie wegen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Hinzu kommt, dass die Untersuchung betreffend den Anklagevorwurf ND 1 zum Nachteil der Geschädigten E._____ und O._____ wegen eines Köperverletzungsdeliktes hängig war und die Beschuldigte 1 von dieser Untersuchung im Tatzeitpunkt Kenntnis hatte, zumal sie am 7. Juni 2010 polizeilich befragt worden war (ND 1/3). Die drei Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während hängiger Untersuchung wirken sich deutlich straferhöhend aus. Die Beschuldigte 1 hat sich während des Vorverfahrens nicht kooperativ verhalten, vielmehr hat sie sogar den Beschuldigten 2 wider besseres Wissen bezichtigt, dem Privatkläger 1 die schwere Gesichtsverletzung zugefügt zu haben. Unter diesen Umständen wirkt sich das gegen Ende des Vorverfahrens nach Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Beschuldigten 2 und 3 und nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen abgelegte Geständnis nur noch leicht strafmindernd aus. 2.2.3. Fazit Die Straferhöhungsgründe der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und hängiger Untersuchung werden durch das späte Geständnis nach vorgängiger Falschbelastung des Beschuldigten 2 nicht entscheidend relativiert. Die aufgrund der Tatkomponente auf 30 Monate festgelegte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf 36 Monate zu erhöhen. 2.3 Einsatzstrafe für einfache Körperverletzung 2.3.1. Tatkomponente Die Beschuldigte 1 hat O._____ heftig in den Unterarm gebissen. Die Bissverletzung musste ärztlich behandelt werden und machte Ruhigstellung des Armes in einer Gipsschiene für 7 Tage sowie antibiotische Therapie erforderlich (Urk. ND 1/6).

- 34 - Die Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und aus nichtigem Anlass im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Club. Auch bei dieser Tat ist eine aufgrund der Persönlichkeitsstörung der Beschuldigten 1 leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Dagegen liegen bezüglich dieser Tat keine Angaben seitens der Beschuldigten 1 vor, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund einer Alkoholisierung schliessen liessen. Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 100 Tagen. 2.3.2 Täterkomponente Aus den persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, darauf wurde bereits bei der Strafzumessung für das schwerste Delikt hingewiesen. Die drei vorerwähnten Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit fallen straferhöhend ins Gewicht, wogegen das Geständnis der Beschuldigten 1 strafmindernd zu berücksichtigen ist. 2.3.3 Fazit Die Sanktion für die einfache Körperverletzung ist im Bereich von 120 Tagen festzusetzen. 2.4. Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 979 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (vgl. Urk. HD 25/1; Urk. 49; Urk. 158). 2.5. Busse Für die Tätlichkeiten zum Nachteil von O._____ ist ein Busse auszufällen. Die Beschuldigte 1 hat dem Geschädigten direktvorsätzlich mit einem Pfefferspray ins

- 35 - Gesicht gesprayt, obwohl keine Auseinandersetzung mehr im Gange war und sie durch Drittpersonen getrennt worden waren. Dieses Delikt bewegt sich an der Grenze zur einfachen Körperverletzung. Es ist insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz auf Fr. 300.-- festgelegte Bussenhöhe trägt dem Verschulden und den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten 1 in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festzulegen. 3. Beschuldigte C._____ und D._____ 3.1. C._____ 3.1.1. Strafrahmen Der Beschuldigte 2 hat sich des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 3.1.2. Tatkomponente Das Verschulden des Beschuldigten 2 wiegt insgesamt keinesfalls mehr leicht. Er hat heftig mit den Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 eingetreten. Letzterer hatte die Auseinandersetzung in keiner Weise provoziert. Die schwere Verletzung, welche die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 zufügte, darf dem Beschuldigten 2 verschuldensmässig nicht angelastet werden, ein solches Vorgehen war für ihn nicht vorhersehbar. Ausserdem war der Angriff nur von kurzer Dauer. Es liegt zudem kein geplantes und gezieltes Vorgehen vor. Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung darin, dass die Beschuldigten der Meinung waren, der Privatkläger 1 sei am Diebstahl der Handtasche der Beschuldigten 1 beteiligt gewesen und ihn deswegen angingen. Darauf entwickelte sich das Geschehen dynamisch und geriet ausser Kontrolle. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Motiv des Beschuldigten 2 darin bestand, die Beschuldigte 1, deren Handta-

- 36 sche gestohlen worden war, gegen den Privatkläger 1 zu unterstützen. Es handelte sich somit um einen spontanen Tatentschluss. Ausgehend von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten, wie sie die Vorinstanz festlegte, der Tatkomponente angemessen. 3.1.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 – welche sich im Wesentlichen bis heute nicht verändert haben (Prot. II S. 42 f.) – zutreffend dargelegt. Unter Hinweis auf ihre Darlegungen ist festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben ( Art. 82 Abs. 4;Urk. 115 S. 65 f.). Zudem weist der Beschuldigte 2 keine Vorstrafen auf. Der Beschuldigte 2 hat sich vom Tatort entfernt, ohne dem verletzten und stark blutenden Privatkläger 1 zu helfen, auf der anderen Seite hat er ein sehr weitreichendes Geständnis abgelegt und bereut seine Tat (Prot. I S. 28), was sich zu seinen Gunsten strafmindernd auswirkt. 3.1.4. Sanktion Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe von 18 Monaten unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes des Geständnisses auf 14 Monate reduziert, was angemessen erscheint. Entgegen der Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten 2 (Urk. 173 S. 6 f.) hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Strafzumessungsfaktoren angemessen berücksichtigt. Das Eintreten auf ein hilfloses, am Boden liegendes Opfer stellt eine erhebliche Tat dar, welche keinesfalls bagatellisiert werden darf; eine Bestrafung mit lediglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, wie von der Verteidigung gefordert, wäre bei weitem nicht mehr verschuldensadäquat und steht deshalb ausser Frage. Der Beschuldigte 2 ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 53 Tage erstandener Haft.

- 37 - 3.2. D._____ 3.2.1. Strafrahmen Der Beschuldigte 3 hat sich des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.2. Tatkomponente Das Verschulden des Beschuldigten 3 wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Es gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend den Beschuldigten 2. Auch bei ihm erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitstrafe dem Tatverschulden angemessen. 3.2.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 67). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte 3 seine Lehre inzwischen abgeschlossen hat und aktuell bei der Firma … in … angestellt ist, wo er ein Nettoeinkommen von Fr. 3'800.– verdient (Prot. II S. 45). Es ergeben sich daraus keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. Der Beschuldigte 3 weist keine Vorstrafen auf. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch betreffend den Beschuldigten 3 festzuhalten, dass er sich vom Tatort entfernt hat, ohne sich um den schwer verletzten und stark blutenden Privatkläger 1 zu kümmern. Auf der anderen Seite hat auch er sich weitreichend geständig erklärt und hat sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht (Prot. I S. 33), dies hat sich strafmindernd auszuwirken. 3.2.4. Sanktion Auch beim Beschuldigten 3 ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Strafminderung infolge des Geständnisses auf 14 Monate zu reduzieren.

- 38 - Auch hier ist festzuhalten, dass die von seinem Verteidiger (eventualiter) beantragte Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl. Urk. 174 S. 16 ff.) der Tat des Beschuldigten 3 völlig unangemessen wäre. Der Beschuldigte 3 ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 4 Tagen erstandener Haft. VI. Strafvollzug 1. B._____ Da eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszufällen ist, ist in objektiver Hinsicht auch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht möglich. Die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe wurde denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. 2. C._____ und D._____ Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei den Beschuldigten 2 und 3 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 68 ff.) ist beiden Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Massnahme 1. Standpunkte Unbestritten ist, dass für die Beschuldigte 1 eine Massnahme anzuordnen ist. Unterschiedliche Standpunkte werden von der Staatsanwaltschaft einerseits und der Beschuldigten 1 andererseits bezüglich der Frage vertreten, ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist.

- 39 - Die Vorinstanz hat betreffend die Beschuldigte 1 eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten dieser ambulanten Behandlung aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Die Staatsanwaltschaft hatte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt sie die Anordnung eines stationären Massnahme, sofern ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe auf 6 1/2 Jahre nicht stattgegeben werde (Urk. 170 S. 5, vgl. Urk. 116/1 S. 3 ff.). Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt, welches davon ausgehe, dass eine entsprechende Massnahme nur im Rahmen einer mehrjährigen intensiven Behandlung in einem strukturierten Rahmen Erfolg zeitigen könne. Angesichts der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten müsste die Beschuldigte 1 nur noch wenige Monate in Haft verbüssen, weshalb die ambulante Massnahme nicht im geeigneten Rahmen erfolgen könne und keine ambulante Massnahme, sondern eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen sei (Urk. 170 S. 5; Urk. 116/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft stellte im Zusammenhang mit der Massnahmeanordnung den Beweisantrag, es sei die Gutachterin Dr. F._____ als Sachverständige dazu zu befragen, wie die Gefährlichkeit der Beschuldigten 1 geeignet zu reduzieren sei (Urk. 161) bzw. ob sie das aktuelle Setting angesichts der zwischenzeitlichen Ergebnisse als ausreichend betrachte oder ob sie bei ihren Ausführungen gemäss Gutachten bleibe (Prot. II S. 50). Das Amt für Justizvollzug hat nach der Entlassung der Beschuldigten 1 aus der Haft mit Eingabe vom 6. September 2013 geltend gemacht, da die Beschuldigte 1 erst seit November 2012 eine Therapie besuche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückfallgefahr innerhalb der relativ kurzen Therapiedauer in relevanter Weise habe gesenkt werden können. Die Haftentlassung entspreche nicht dem von der Gutachterin empfohlenen Vorgehen, wonach Öffnungsschritte von deutlichen therapeutischen Fortschritten abhängig gemacht werden sollten. Dem deutlichen Rückfallrisiko könne sodann mit den Auflagen gemäss Verfügung vom 25. Juli 2013 nicht begegnet werden (Urk. 163/2 S. 2).

- 40 - Die Beschuldigte 1 beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung. Sie macht geltend, dass die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig sei (Urk. 135 S. 3; Urk. 172 S. 1). Für den Fall einer zweitinstanzlichen Verlängerung der Freiheitsstrafe sei der Restvollzug zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 172 S. 1 und 36). 2. Gutachten Die Staatsanwaltschaft hat bei Dr. med. F._____ ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschuldigte 1 eingeholt. Das Gutachten wurde am 18. Oktober 2011 erstattet (Urk. HD 28/18/16). Die Gutachterin diagnostiziert schlüssig das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, sowie vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen und eine leichte bis mittelgradige Alkoholintoxikation vor dem Hintergrund des Alkoholmissbrauches (Urk. HD 28/18/16 S. 72). Ohne weiteres nachvollziehbar ist sodann die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit antisozialen, emotional-instabilen sowie psychopathischen Anteilen ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte besteht und vor dem Hintergrund der deutlichen Rückfallgefahr eine Therapie zu empfehlen ist (Urk. HD 28/18/16 S. 79). Die Gutachterin empfiehlt eine strafbegleitende therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und hält fest, es sei mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu rechnen. In der Strafanstalt Hindelbank wären entsprechende Angebote vorhanden. Sollte sich die ambulante Massnahme aufgrund der weiteren Vollzugsdatenlage als ungenügend erweisen, wäre die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen (Urk. HD 28/18/16 S.80). Aus Sicht der Gutachterin ist zunächst eine strafbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig, um das Rückfallrisiko für weitere Gewalttaten senken zu können. Sollte sich diese Massnahme als ungenügend erweisen, wäre die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen. Die Gutachterin hält dafür, dass es sich aufgrund der deutlichen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte dringend empfiehlt, die therapeutische Massnahme in einem geschlossenen Setting einer Gefängniseinrich-

- 41 tung durchzuführen und Öffnungsschritte von deutlichen therapeutischen Fortschritten abhängig zu machen (Urk. HD 28/18/16 S. 80). 3. Therapieverlauf während der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafantritt Gemäss dem Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 2. September 2013 (Urk. 163/4) wurde die ambulante Massnahme am 8. November 2012 vorzeitig in Vollzug gesetzt und dauerte bis zur Haftentlassung am 26. Juli 2013. Der Beschuldigten 1 ist es nach diesem Bericht gelungen, sich auf eine tragfähige Therapiebeziehung einzulassen. Rückfälle in alte Verhaltensmuster (Impulsivität, Nähe-Distanzproblem) konnten in der Therapie besprochen und bearbeitet werden, sie habe eine verbesserte Akzeptanz der Borderline-Persönlichkeitsstörung erlangt und sich bezüglich schwieriger Themen wie Bearbeitung von prägenden traumatischen biographischen Erfahrungen und der Deliktbearbeitung motiviert gezeigt. Dagegen werden der fehlende Schul- und Lehrabschluss und die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern als negative Faktoren angeführt. Die Therapeutin hält dafür, dass es einer längeren, intensiven Therapie bedarf, um die bereits gemachte positive Entwicklung zu stabilisieren und noch anstehende deliktrelevante Problembereiche und Risikofaktoren nachhaltig zu bearbeiten (Urk. 163/4 S. 4). Die Beschuldigte 1 wurde am 26. Juli 2013 aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurden ihr im Sinne von Ersatzmassnahmen die Auflagen gemacht, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich weiterhin einer Psychotherapie zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen zu unterziehen, regelmässig den Nachweis der Alkoholabstinenz zu erbringen sowie bei ihrem Bruder und ihren Eltern zu wohnen. Das Amt für Justizvollzug wurde ersucht, die angeordneten Ersatzmassnahmen in geeigneter Weise zu überwachen (Urk. 151). Den Berichten des Amtes für Justizvollzug vom 12. September 2013 (Urk. 164) und vom 25. Oktober 2013 (Urk. 166) betreffend die Überwachung der mit Verfügung vom 25. Juli 2013 angeordneten Ersatzmassnahmen ist zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte 1 sichtlich bemüht zeigt, ihre Arbeitssituation zu verbessern, sie die Therapiesitzungen vollständig besucht und sich die Zusammen-

- 42 arbeit mit dem neuen Therapeuten nach anfänglichen Schwierigkeiten verbessert hat, dass die durchgeführten Bluttests und Urintests keine Hinweise auf Alkoholoder illegalen Drogenkonsum zeigen, und dass sich die Beschuldigte 1 an die Auflage betreffend Wohnen hält und die Zusammenarbeit mit ihr als kooperativ bezeichnet werden kann. Die Beschuldigte 1 hat somit seit der Haftentlassung alle Auflagen erfüllt. Am 4. November 2013 ging der Verlaufsbericht von Dr. med. P._____ vom 29. Oktober 2013 betreffend die ambulante Behandlung der Beschuldigten 1 ein (Urk. 169). Darin wird festgehalten, dass das erste Gespräch am 21. August 2013 stattfand und dass die Beschuldigte 1 die wöchentlichen Termine pünktlich und zuverlässig wahrgenommen hat. Die Beschuldigte 1 habe sich von der zurückliegenden Haft spürbar beeindruckt gezeigt und habe mehrfach geäussert, dass sie in Zukunft nicht noch einmal in Gefangenschaft geraten wolle. Die Schwierigkeiten, sich nach der Haft wieder in das familiäre Leben einzugliedern und eine berufliche Tätigkeit zu finden, seien ein weiteres Motiv, eine solche Situation nicht noch einmal erleben zu müssen. Den Tiefpunkt habe die Beschuldigte 1 erreicht, als ihr die Stelle umgehend gekündigt worden sei, nachdem der Arbeitgeber ihren Strafregisterauszug eingesehen habe. In einer Behandlungsstunde sei es zu einem impulsiven Ausbruch der Beschuldigten 1 gekommen, welcher habe besprochen werden können und als Ausgangspunkt dafür gedient habe, dass die Beschuldigte 1 diesen Anteil ihrer Persönlichkeit als problematisch und veränderungswürdig anerkenne. Es sei zudem Einigkeit darüber erzielt worden, dass die Bearbeitung dieser Anteile Aufgabe der zukünftigen Behandlung sein müsse. Seit dem 30. September 2013 arbeite die Beschuldigte 1 50% als Servicekraft in einer Pizzeria. Die Erschütterung über die Haftstrafe und die nachfolgenden Schwierigkeiten bei der gesellschaftlichen Wiedereingliederung sind gemäss Einschätzung von Dr. med P._____ von rückfallpräventiver Wirkung. Als weiterer rückfallpräventiver Faktor sei zu sehen, dass die Beschuldigte 1 sich im Klaren sei, dass sie in Zukunft Drogen und Alkohol meiden müsse. Die Fortführung der ambulanten Therapie wird als nötig und zweckmässig beurteilt. Die Beschuldigte 1 verstehe, dass sie bestimmte, insbesondere impulsive, Anteile ihrer Persönlichkeit verändern müsse. Aus Sicht der Therapeutin besteht keine Veranlassung, das Prozedere zu

- 43 ändern. Eine sichere berufliche Stellung oder eine Berufsausbildung wären aus ihrer Sicht von grosser Bedeutung für die weitere Zukunft der Beschuldigten 1. 4. Würdigung Allseits unbestritten ist die Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigte 1. Die Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschuldigte 1 an einer schweren psychischen Störung leidet, bestehend in einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach eine deutliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte besteht, ist ebenfalls nachvollziehbar und zeigt sich im Vorleben der Beschuldigten 1. Es kann betreffend die unter das Jugendstrafrecht fallenden Gewalttätigkeiten auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 25. Juli 2013 verwiesen werden (Urk. 151 S. 10) sowie auf den Umstand, dass sie während der Hängigkeit eines Verfahrens wegen Gewalttätigkeiten (Vorfälle gemäss ND 1) erneut und in schwerwiegender Weise delinquierte. Einleuchtend ist sodann die gutachterliche Feststellung, wonach aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der eingeschränkten Beeinflussbarkeit der Störung mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu rechnen ist (Urk. HD 28/18/16 S. 80). Dies entspricht auch den Feststellungen im Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 2. September 2013. Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Beschuldigte 1 in der Strafanstalt eine berufliche Ausbildung absolvieren könnte (Urk. HD 28/18/16 S. 80). Die Bedeutung der beruflichen Situation wird auch im Therapieverlaufsbericht unterstrichen, der fehlende Schul- und Lehrabschluss und die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern als negative Faktoren angeführt. Neben der psychotherapeutischen Behandlung (einzeln und in der Gruppe) kommt somit auch der beruflichen Ausbildung der Beschuldigten 1 Bedeutung als stabilisierender Faktor zu.

- 44 - Vorliegend ist kontrovers, ob die Durchführung einer ambulanten Behandlung im heutigen Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der deliktpräventiven Wirkung ausreichend ist oder vielmehr eine stationäre Massnahme erforderlich ist. Wie bereits erwähnt hat Dr. med. F._____ in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2011 eine strafbegleitende ambulante Massnahme empfohlen und darauf hingewiesen, dass wenn sich diese Massnahme im Hinblick auf die weitere Vollzugsdatenlage als ungenügend erweise, die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen wäre (Urk. HD 28/18/16 S. 80). Was sie mit einer Vollzugsdatenlage meint, welche die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als ungenügend erscheinen liesse, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Ferner führt die Gutachterin aus, aufgrund der deutlichen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte empfehle es sich dringend, die therapeutische Massnahme in einem geschlossenen Setting einer Gefängniseinrichtung durchzuführen und Öffnungsschritte von deutlichen therapeutischen Fortschritten abhängig zu machen (Urk. HD 28/18/16 S. 83). Die Beschuldigte 1 hat die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme vom 8. November 2012 bis zu ihrer Haftentlassung vom 26. Juli 2013 absolviert und der diesbezügliche Therapieverlaufsbericht lautet positiv. Auch den Berichten des Amtes für Justizvollzug vom 12. September 2013 (Urk. 164) und vom 25. Oktober 2013 (Urk. 166) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche gegen eine Weiterführung der Massnahme in ambulantem Rahmen sprechen würden. Schliesslich lautet auch der Verlaufsbericht von Dr. med. P._____ vom 29. Oktober 2013 über die ambulante Behandlung durchwegs positiv, und es besteht nach Einschätzung der behandelnden Ärztin keine Veranlassung, das Prozedere zu ändern (Urk. 169). Die Beschuldigte hat 979 Tage in Haft und vorzeitigem Massnahmevollzug verbracht und damit einen grossen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe vom 39 Monaten verbüsst. Gemäss den Feststellungen im Verlaufsbericht betreffend die ambulante Massnahme nach der Haftentlassung hat diese lange Haftdauer die Beschuldigte 1 nachhaltig beeindruckt. Diesem Umstand kommt rückfallpräventive Bedeutung zu. Ausserdem hat die Beschuldigte 1 während über 8 Monaten ei-

- 45 ne ambulante Therapie während des vorzeitigen Strafvollzugs absolviert und die ambulante Massnahme nach der Haftentlassung lückenlos weitergeführt. Auch den Tiefschlag der Kündigung der Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber nach Einsichtnahme in die Strafregistereinträge hat die Beschuldigte 1 überwunden, ohne rückfällig zu werden. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht von Dr. med. P._____ hat die Beschuldigte 1 erkannt, dass sie impulsive Anteile ihrer Persönlichkeit verändern muss. Aufgrund des positiven Verlaufes der ambulanten Massnahme und der gewissen beruflichen Stabilisierung, welche als wichtiger deliktpräventiver Faktor zu werten ist, erscheint eine Versetzung in den geschlossenen Rahmen einer stationären Massnahme als nicht zweckmässig und angesichts der recht weitgehenden Verbüssung der Freiheitstrafe auch nicht als verhältnismässig. Zwar ist mit Verbüssung der Strafe nicht jeder Massnahme die Grundlage entzogen (BGE 136 IV 156 E. 2.3.), jedoch bedürfen Massnahmen, soweit sie das schuldangemessene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse (BGE 136 IV 156 E. 3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme bei Fehlen einer Reststrafe nur in Ausnahmefällen und unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes zulässig (M.Heer BSK, Art. 63b N 24; BGE 136 IV 156 E 4.1.). Diese Überlegungen zur Umwandlung einer Massnahme gelten vorliegend sinngemäss. Zwar steht rechtlich keine Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme zur Debatte, jedoch liegt faktisch eine vergleichbare Ausgangssituation vor, indem die erstinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme bereits in Vollzug gesetzt wurde und die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt des Entscheides über die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme bereits weitgehend verbüsst ist. Die ambulante Massnahme verlief gemäss den Verlaufsberichten bisher positiv und es liegt keine besondere Gefährlichkeit der Beschuldigten 1 vor, welche die Anordnung einer stationären Massnahme im heutigen Zeitpunkt nach weitgehender Verbüssung der Freiheitsstrafe noch als verhältnismässig erscheinen liesse. Eine Befragung von Dr. med. F._____, wie sie von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, ist nicht erforderlich, zumal die Gutachterin selbst die Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme mit schrittweisen Öffnungsschritten empfohlen hat und die Prü-

- 46 fung einer stationären Massnahme nur für den Fall, dass sich die ambulante Massnahme als ungenügend erweisen sollte (Urk. HD 28/18/16 S. 83). Es ist daher eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. VIII. Strafaufschub Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapierfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst behandelt werden (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, 2. Aufl., Art. 63 N 6 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Beschuldigte 1 hat von der heute auszufällenden Strafe bereits 979 Tage erstanden. Die Frage nach dem Aufschub stellt sich somit nur noch bezüglich der Reststrafe, welche noch rund 7 Monate beträgt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 1 bereits während über 8 Monaten eine ambulante Therapie während des vorzeitigen Strafvollzugs absolviert und die ambulante Massnahme nach der Haftentlassung weitergeführt hat, sich seit 3 Monaten auf freiem Fuss befindet und sich seither bewährt hat. Bei dieser Sachlage steht das Strafbedürfnis der Rechtsgemeinschaft der Gewährung des Strafaufschubs nicht mehr im selben Masse entgegen wie zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung. Andererseits haben sich mit dem positiven Verlauf der ambulanten Massnahme gerade auch seit der Entlassung sowie der gewissen beruflichen Stabilisierung der Beschuldigten 1 erste Resozialisierungsfortschritte gezeigt, welche durch eine Rückversetzung in

- 47 den Strafvollzug wieder zunichte gemacht oder zumindest vermindert werden könnten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch mit Blick auf die Kontinuität der laufenden Behandlung, den Vollzug der Reststrafe für die Dauer der Massnahme aufzuschieben, ohne hierzu vorher eine ergänzende Begutachtung der Beschuldigten 1 zu veranlassen. IX. Zivilforderungen des Privatklägers A._____ Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldigte 1 wurde verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich die Regelung der Zivilforderungen gegenüber der Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. Dagegen hat der Privatkläger 1 die Abweisung seines Genugtuungsbegehrens gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) angefochten und beantragt, die Beschuldigten 2 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen, ferner seien sie dem Grundsatz nach und unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 allfällig künftig aus dem Ereignis vom 19. November 2012 noch erwachsenden Schaden zu ersetzen (Urk. 117; Urk. 171; Prot. II S. 53 f.). Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 sind im Zusammenhang zu sehen mit seinem Antrag auf Schuldspruch der Beschuldigten 2 und 3 betreffend versuchte schwere Körperverletzung, dies bringt er selber in seiner Berufungserklärung zum Ausdruck, indem er ausführt, aufgrund des Standpunktes zum Schuldpunkt werde die Abweisung des Genugtuungsbegehrens angefochten (Urk. 117 S. 3), wobei er sich in seiner Berufungsbegrün-

- 48 dung allerdings auf den Standpunkt stellt, dass auch im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriff ein Anspruch auf Genugtuung bestehe (vgl. Prot. II S. 53). Wie vorstehend dargelegt (Ziff. IV) sind die Beschuldigten 2 und 3 des Angriffes schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Die Verletzungen im Gesicht und am Kopf des Privatklägers 1 stehen nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Tritten der Beschuldigen 2 und 3 gegen den Oberkörper des Privatklägers 1. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Beschuldigten 2 und 3 und dem beim Privatkläger 1 eingetretenen Schaden und der seelischen Unbill aufgrund der schweren Schnittverletzung im Gesicht sind daher die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Entscheid der Vorinstanz (mit Ausnahme einer höheren Strafe der Beschuldigten 1) bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 11-13) entsprechend zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Betreffend B._____ Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur auf die Beschuldigte 1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Die Beschuldigte 1 obsiegt grösstenteils. Ausgangsgemäss sind daher mit Bezug auf die Beschuldigte 1 die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Bezug auf die Beschuldigte 1 fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. Y1._____) macht einen Aufwand von 66,2 Stunden (sowie Barauslagen von Fr. 586.30) geltend (Urk. 177). Hinzu

- 49 kommen weitere 10 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seiner Mandantin. Somit ist er für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt (gerundet) Fr. 17'100.– zu entschädigen (inkl. MWST). 2.2. Betreffend C._____ und D._____ Der Privatkläger 1 unterliegt mit seiner Berufung. Die Beschuldigten 2 und 3 unterliegen mit ihren Anschlussberufungen, wobei bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist, dass sich die Anschlussberufung des Beschuldigten 2 lediglich auf die Sanktion bezieht, wogegen diejenige des Beschuldigten 3 auch den Schuldpunkt betrifft. Von den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen 2/3 auf den Schuldpunkt und damit zusammenhängend die Zivilansprüche und 1/3 auf die Sanktion. Dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten 3 sind entsprechend ihrem Unterliegen betreffend den Schuldpunkt je 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Dem Beschuldigten 3 sind die Kosten betreffend die Sanktion im Umfang von 1/6 (zusätzlich zum bereits auferlegten Drittel) aufzuerlegen und dem Beschuldigten 2 im Umfang von 1/6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 StPO dem Privatkläger 1 zu 1/3 aufzuerlegen, dem Beschuldigten 2 zu 1/6 und dem Beschuldigten 3 zu 1/2 (1/3 plus 1/6). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 gegenüber dem Beschuldigten 3 und im Umfang von 1/6 gegenüber dem Beschuldigten 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 sind gestützt auf Art. 138 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von 1/3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 (Rechtsanwalt Y2._____) ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote

- 50 - (Urk. 176, zuzüglich 10 Stunden für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) mit insgesamt (gerundet) Fr. 4'600.– zu entschädigen (inkl. MWST). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 (Rechtsanwalt Y3._____) ist dementsprechend mit insgesamt (gerundet) Fr. 7'350.– (inkl. MWST, vgl. Urk. 175) und der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 (Rechtsanwalt Dr. X._____) mit insgesamt Fr. 3'900.– zu entschädigen (inkl. MWST, vgl. Urk. 178). Zu prüfen ist, ob der Privatkläger 1 zu verpflichten ist, den Beschuldigten 2 und 3 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen, denn seine Berufung richtet sich gegen den Schuldpunkt und er unterliegt mit seinem Antrag. Zu beachten ist dabei, dass auch der Beschuldigte 3 mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt. Eine Verpflichtung des Privatklägers 1 zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten 3 fällt infolge beiderseitigen Unterliegens betreffend den Schuldpunkt ausser Betracht. Dagegen liegt mit Bezug auf den Beschuldigten 2 betreffend den Schuldpunkt einzig die Berufung des Privatklägers 1 vor und dieser unterliegt mit seiner Berufung. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 8. November 2012 entschieden, dass die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45, Pra 2013 Nr. 60). Diesem Entscheid lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen worden war und einzig der Privatkläger Berufung erhoben hatte. Die Berufung wurde abgewiesen und der Freispruch bestätigt. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid dafür, dass in einer solchen Konstellation, in welcher es keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt, eine vergleichbare Situation vorliege, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben werde, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhänge. Vorliegend ist keine solche Konstellation gegeben, in welcher die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt, weshalb sich Erwägungen des Bundesgerichtes nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen lassen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten 2 ist daher abzusehen.

- 51 - Es wird beschlossen: 1. Auf die selbständige Berufung des Beschuldigten D._____ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Oktober 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1 a) (Schuldsprüche betreffend B._____), 5 (Widerruf betreffend B._____), 6 (Einziehung Pfefferspray), 7 und 8 (Zivilforderungen des Privatklägers A._____ gegenüber B._____), 10 (Zivilforderung des Privatklägers E._____) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB betreffend

- 52 - ND 3 und ND 4 und vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB betreffend ND 3. 2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 3. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Der Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 4. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 979 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sin

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