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Zürich Obergericht Strafkammern 04.03.2013 SB130041

4 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·495 parole·~2 min·2

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130041-O/U1/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 2. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 3. September 2012 (GB120008)

- 2 - Nachdem der Beschuldigte im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 3. September 2012 Berufung anmelden liess (Prot. I S. 13) sowie nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. September 2012 (Urk. 35),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 3. September 2012 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 18. Januar 2013 und dem Beschuldigten am 21. Januar 2013 zugestellt wurde (Urk. 38/1-2),

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2013 und für den Beschuldigten am 11. Februar 2013 zu Ende gegangen ist,

da die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ihre Berufungserklärung innert der genannten Frist einreichte (Urk. 40),

da seitens des Beschuldigten innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einging,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt,

wobei praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da ein Nichteintreten auf die Berufung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kostentragungspflicht auslöst, vorliegend darüber aber definitiv erst im Erledigungsentscheid betreffend der Zweitberufung zu entscheiden sein wird,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Erstberufung des Beschuldigten vom 3. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Über die Kosten dieses Beschlusses wird im Endentscheid des Berufungsverfahrens entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 2. März 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 2. März 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Erstberufung des Beschuldigten vom 3. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Über die Kosten dieses Beschlusses wird im Endentscheid des Berufungsverfahrens entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung an  den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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