Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130040-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 15. Februar 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (3. Abteilung) vom 19. November 2012 (GG120191)
- 2 - Erwägungen: Am 22. November 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2012 Berufung an (Urk. 41). Mit Eingabe vom 30. Januar 2013, eingegangen bei der Vorinstanz am folgenden Tag, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Berufung zurückgezogen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Beschuldigte bzw. die Verteidigung − den Privatkläger
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Februar 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 15. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Beschuldigte bzw. die Verteidigung den Privatkläger die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.