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Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2013 SB130014

29 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,154 parole·~6 min·1

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130014-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 29. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2012 (GB120077)

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 43 S. 19). Gegen den genannten Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung (Urk. 38). 1.2. Nach Eingang der Akten sowie der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 42) stellt sich dem Gericht die Frage, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. 2. Notwendige Verteidigung 2.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, so ist eine solche vom Vorverfahren hin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, allenfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person. Die Liste der in Art. 130 lit. a - e StPO zu findenden Fälle der notwendigen Verteidigung ist abschliessend, wobei diese Fälle durch jene der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ergänzt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N 1 ff.). Vorliegend drängt sich die Prüfung des Falles von Art. 130 lit. c StPO auf. Die anderen Fälle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO kommen vorliegend nicht in Betracht. 2.2. Nach Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus

- 3 anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Da sich aufgrund des Eindrucks, der vom Beschuldigten aus seinen Eingaben gewonnen werden konnte, wie auch unter Berücksichtigung eines Schreibens des Arztes und Psychoanalytikers B._____ vom 1. Oktober 2012, in dem er ausführte, der Beschuldigte leide seines Erachtens an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei in diesem Zustand nicht vernehmungsfähig (Urk. 31), ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen selber ausreichend zu vertreten. Aufgrund der bestehenden Akten (insbesondere den Einvernahmen und den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen) ist davon auszugehen, dass dies bereits im Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren der Fall war. Bereits mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich war der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung mangels Zurechnungsfähigkeit (heute Schuldfähigkeit) für nicht schuldig befunden und daher freigesprochen worden. Der Beschuldigte hätte daher bereits im Vorverfahren notwendig verteidigt sein müssen. 3. Rückweisung 3.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt war, führt dazu, dass zur Wahrung des Instanzenzuges das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.2. Da wie erwähnt bereits im Vorverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag (vgl. Ziff. 2.2. hiervor), verlieren auch bereits erhobene Beweise im Vorverfahren (insbesondere Einvernahmen des Beschuldigten) ihre Gültigkeit (Art. 131 Abs. 3 StPO), weshalb die Vorinstanz ihrerseits das Verfahren an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen haben wird.

- 4 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem nicht erwerbstätigen Beschuldigten ist für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB120077 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB130014) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. Januar 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 29. Januar 2013 Das Gericht zieht in Betracht: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tages... 1.2. Nach Eingang der Akten sowie der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 42) stellt sich dem Gericht die Frage, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. 2. Notwendige Verteidigung 2.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigung ... 2.2. Nach Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche V... Da sich aufgrund des Eindrucks, der vom Beschuldigten aus seinen Eingaben gewonnen werden konnte, wie auch unter Berücksichtigung eines Schreibens des Arztes und Psychoanalytikers B._____ vom 1. Oktober 2012, in dem er ausführte, der Beschuldigte lei... 3. Rückweisung 3.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt war, führt dazu, dass zur Wahrung des Instanzenzuges das vorinstanzliche Urte... 3.2. Da wie erwähnt bereits im Vorverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag (vgl. Ziff. 2.2. hiervor), verlieren auch bereits erhobene Beweise im Vorverfahren (insbesondere Einvernahmen des Beschuldigten) ihr... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem nicht erwerbstätigen Beschuldigten ist für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB120077 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB130014) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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