Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120553-O/Z2/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni
Beschluss vom 13. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 3. Oktober 2012 (DG120073)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft (Urk. 30). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 24). Der begründete Entscheid wurde vom Verteidiger am 13. Dezember 2012 entgegengenommen (Urk. 28), wobei der Beschuldigte innert Frist keine Berufungserklärung einreichen liess. In der Folge wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Januar 2013 auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten (Urk. 34). 2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 41; Urk. 43). 3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen und die versäumte Verfahrenshandlung innert der gleichen Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein Verschulden – und sei es auch nur ein leichtes – schliesst die Wiederherstellung aus, wobei auch das Verschulden des Rechtsvertreters grundsätzlich der Partei angerechnet wird. Diese Regel findet indes dort ihre Grenze, wo der Rechtsvertreter der notwendig oder amtlich verteidigten beschuldigte Person Fristen verpasst (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 5ff. zu Art. 94).
- 3 - 3.1 Das Nichteintreten der Berufungserklärung stellt für den Beschuldigten selbstredend einen erheblichen Rechtsverlust dar. Die Verteidigung nahm den Nichteintretensbeschluss der hiesigen Kammer am 17. Januar 2013 entgegen (Urk. 35); spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie sich ihres Versehens bewusst geworden. Gleichentags und folglich innert Frist wurde das Gesuch bei der hiesigen Kammer und mithin der zuständigen Behörde eingereicht. Innert Frist nachgeholt wurde auch die versäumte Verfahrenshandlung: Dem Gesuch um Fristwiederherstellung wurde die Berufungserklärung beigelegt (Urk. 36; Urk. 40). 3.2 Die Verteidigung macht in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2013 geltend, dass sie den begründeten, vorinstanzlichen Entscheid am 17. Dezember 2012 kurz studiert und in der Folge – unter Verkennung, dass das Strafverfahren keine Gerichtsferien kenne – in der Agenda den 17. Januar 2013 als Datum des Fristablaufes für die Einreichung einer Berufungserklärung notiert habe (Urk. 38 S. 3). Das Verschulden der Verteidigung darf dem amtlich vertretenen Beschuldigten in Nachachtung der vorerwähnten Ausführungen (Ziff. 3.) nicht angerechnet werden, zumal er dieses Versehen als Rechtsunkundiger weder hat erkennen können noch erkennen musste (vgl. hierzu auch Riedo in: BSK StPO, Basel 2011, N 57 zu Art. 94 StPO). Da auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. vorstehend Ziff. 3.1), ist das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen. 4. In Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO ist der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung (Urk. 40) zuzustellen und Frist anzusetzen, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. 5. Die Kosten dieses Beschlusses im Betrag von Fr. 600.-- sind dem Verteidiger persönlich aufzuerlegen (Art. 417 StPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Der Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben und das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wird gutgeheissen. 2. Der Staatsanwaltschaft wird eine Kopie der Berufungserklärung (Urk. 36) zugestellt. 3. Der Staatsanwaltschaft läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. 4. Die Kosten dieses Beschlusses im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Verteidiger persönlich auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 6. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses Entscheides kann – unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes – bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Februar 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Semadeni
Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben und das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wird gutgeheissen. 2. Der Staatsanwaltschaft wird eine Kopie der Berufungserklärung (Urk. 36) zugestellt. 3. Der Staatsanwaltschaft läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf ... 4. Die Kosten dieses Beschlusses im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Verteidiger persönlich auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 6. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses Entscheides kann – unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes – bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.