Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120545-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. August 2012 (DG110052)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 88 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sowie − des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon 547 Tage (bis und mit 23. August 2012) durch Haft erstanden sind. 3. Folgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2011, 20. April 2011 und 23. Mai 2011 beschlagnahmte Vermögenswerte werden zuhanden der Staatskasse eingezogen: − Fr. 25'060.60, − € 25.01, − Dinar 87.10. 4. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. − 1 Notebook Laptop ohne Netzkabel, − 1 iPod 8GB Modell Nr. …,
- 3 - − 1 Fotokamera Pentax Optio E85 Nr. …, − 1 Armbanduhr Emporio Armani AR …, − 1 Armbanduhr Calvin Klein … mit Schachtel, − 1 Mobiltelefon Nokia mit SIM-Karte IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 1662 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia X6-00 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 mit SIM-Karte, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 1800 IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Nokia 5030, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. …, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-1080i, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-2120 IMEI-Nr. …/3 inkl. Schachtel, − 5 Taxkarten Swisscom: 2 à Fr. 10.-, 2 à Fr. 20.–, 1 à Fr. 20.–. 5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte SIM-Karten und Kartenhalter bleiben als Beweismittel bei den Akten: − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …,
- 4 - − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. …, − 6 SIM-Karten inkl. Halterung und Verpackung von "Mucho", − 1 SIM-Karte mit Kartenhalter Yallo / Sunrise …, − 2 SIM-Karten M-Budget Migros zu Nrn: … bzw. … (inkl. Schachtel). 6. Die sichergestellte Fahrkarte sowie die sichergestellten Schriftstücke bleiben als Beweismittel bei den Akten (Asservat-Nrn. …, …). 7. Die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich Nr. …, … und … werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte serbische Reisepass Nr. … lautend auf A._____ mit gefälschten Stempeleinträgen wird dem Migrationsamt zwecks Ermöglichung der Ausschaffung des Beschuldigten nach erstandener Strafe übermittelt. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte graue Mütze RG512 wird dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, wird die Mütze vernichtet.
- 5 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'760.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Fr. 3'368.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (gem. Aufwanderfassung) Fr. 18'048.00 Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen von techn. Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 6'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt und teilweise aus Verwertungserlös der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Disp. Ziff. 4 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 70 S. 25 f.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur DG110052m vom 23. August 2012 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu verurteilen.
- 6 - 3. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. 5. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; eventualiter sei dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, wobei höchstens zwölf Monate Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen seien. 6. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft des vorzeitigen Strafvollzuges sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Für den Fall, dass die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Haftantritt über die Zeit einer verhängten Freiheitsstrafe hinausgehen, sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auf Kosten der Staatskasse auszuzahlen. 8. Der Beschuldigte sei zu minimalen Verfahrenskosten in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es seien die Kosten von der Gerichtskasse abzuschreiben. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 59, Prot. II S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. März 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft, wovon 547 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter ordnete die Vorinstanz die Einziehung von Barmitteln und diversen Gegenständen an, wobei sie bei Letzteren die teilweise Verwertung zur Deckung von Verfahrenskosten anordnete und die übrigen Gegenstände als Beweismittel bei den Akten beliess. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden der Vernichtung anheim gestellt und der beschlagnahmte Reisepass, lautend auf den Beschuldigten, wurde dem Migrationsamt übermittelt. Bezüglich einer beschlagnahmten Mütze ordnete die Vorinstanz die Herausgabe an den Beschuldigten an. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 51 S. 88 ff.).
1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 27. August 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 12. Dezember 2012: Urk. 47; Urk. 48) am 20. Dezember 2012 ebenfalls fristgerecht dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53). Gleichzeitig stellte der Verteidiger die Beweisanträge, es sei über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten im Sinne
- 8 von Art. 61 StGB zu erstellen, es sei der Mitbeschuldigte C._____ als Auskunftsperson zu befragen und die Akten aus jenem Verfahren beizuziehen sowie es seien die vollständigen Strafakten inkl. Vorakten der in Bezug auf die Drogendelikte Mitbeschuldigten beizuziehen (Urk. 53 S. 3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 57). Am 11. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft schliesslich innert Frist zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 wurden daraufhin beim Bezirksgericht Meilen die Verfahrensakten i.S. D._____ und C._____ beigezogen. Die übrigen Beweisanträge wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 63). Nach Eingang der beigezogenen Akten wurde der Verteidigung am 1. Februar 2013 Mitteilung gemacht, dass die Akten nach entsprechender Voranmeldung bei Gericht eingesehen werden könnten (Urk. 65). 1.4. In der Folge wurde auf den 6. Mai 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig und im Übrigen vollumfänglich frei zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal zu
- 9 - 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei. Eventualiter sei ihm der teilbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, wobei höchstens 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen seien. Die bereits erstandene Haft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Für den Fall der Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessen Entschädigung zuzusprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte zu minimalen Verfahrenskosten zu verurteilen, wobei die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung - auch jene für das Berufungsverfahren - auf die Gerichtskasse zu nehmen und abzuschreiben seien (Urk. 53 S. 2; Urk. 70 S. 25 f.). 2.2. Nicht angefochten sind somit die verschiedenen Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffern 3 bis 8, die Herausgabe der beschlagnahmten Mütze gemäss Dispositiv Ziffer 9 sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 10. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen, was nachfolgend festzustellen ist. Auf diese Punkt wird nicht näher einzugehen sein. 3. Formales 3.1. Der Einfachheit halber wird nachfolgend weitestgehend an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Prozessuales 4.1. Anklageprinzip 4.1.1. Die Verteidigung brachte erneut vor, das Anklageprinzip sei verletzt. Der Beschuldigte habe nicht erkennen können, ob es sich in der Anklageschrift bei
- 10 den aufgeführten Punkten um Tatvorwürfe oder strafrechtlich nicht relevante Sachverhaltsdarstellungen handle (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.1.2. Die Vorinstanz hat diesen Einwand der Verteidigung mit zutreffender Argumentation verworfen. Dem Beschuldigten war insbesondere klar, was ihm vorgeworfen wurde und er konnte sich angemessen verteidigen, dies zeigen auch die umfangreichen Rechtsschriften der Verteidigung. Es kann im Weiteren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.). Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 4.2. Beweisanträge Die Verteidigung machte zwar anlässlich der Berufungsverhandlung kurze Ausführungen zu ihren Beweisanträgen, stellte sie jedoch nicht erneut (Urk. 70 S. 4 f.), weshalb unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 (Urk. 63) dazu an dieser Stelle nichts weiter auszuführen ist. 4.3. Telefonkontrollen 4.3.1. Verwertbarkeit Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Telefonkontrollen (fortan TK genannt) seien entsprechend den damals gültigen Vorschriften in §§ 104, 104 a und 104 b StPO/ZH sowie den Vorschriften in Art. 1 ff. BÜPF (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) durch die Untersuchungsbehörde angeordnet und von der dannzumal zuständigen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich genehmigt worden. Die TK-Protokolle seien somit als Beweismittel verwertbar. Mit der Ergänzung, dass auch die Verteidigung die grundsätzliche Verwertbarkeit der TK-Protokolle nicht in Abrede stellte, können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden. 4.3.2. Fehlerhafte TK-Protokolle 4.3.2.1. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zusammengefasst geltend, die TK-Protokolle seien teilweise widersprüchlich, unklar und würden falsche Unter-
- 11 stellungen enthalten. So sei beispielsweise das Wort "E._____" in den abgehörten Gesprächen gar nicht vorgekommen. Dies ergebe sich aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2012. Darin habe die Dolmetscherin lediglich die Vermutung geäussert, dass in einer einzigen SMS das Wort "EE._____" eventuell falsch geschrieben sei und dieses Wort möglicherweise umgangssprachlich für "E._____" stehe. Später habe die Dolmetscherin hingegen klar gesagt, dass sie das im Wortprotokoll geschriebene Wort "E._____" im abgehörten Gespräch nicht hören könne. Daraufhin habe der Polizeibeamte seine eigene Schlussfolgerung in das Protokoll geschrieben, wonach die Dolmetscherin mutmasslich das umgangssprachliche Slang-Wort nicht gekannt habe (Urk. 36/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung diesbezüglich neu aus, es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, nachzuweisen, dass das Wort "E._____" in den Protokollen nicht vorgekommen sei, sondern die Anklagebehörde müsse nachweisen, dass das Wort "E._____" tatsächlich vorgekommen sei. Sodann würde die Dolmetscherin, selbst wenn sie das Wort nicht kennen würde, es doch trotzdem hören können (Urk. 70 S. 5). 4.3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit den durch die Verteidigung vorgebrachten Argumenten auseinander und kam zum Schluss, es sei zwar zutreffend, dass die für die polizeiliche Einvernahme vom 28. Juni 2011 beigezogene Dolmetscherin das Wort "E._____" in der dem Beschuldigten vorgehaltenen SMS (TK-Protokoll F._____/…, SMS vom 11. Juni 2010, 14.32 Uhr) nicht gesehen und dieses aus dem entsprechenden abgehörten Gespräch (TK-Protokoll G._____/… vom 11. Mai 2010, 11.33 Uhr) trotz mehrfachem Vorspielen nicht herausgehört habe (Urk. 2/9 N 29 + Urk. 2/9 N 36). Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, das Wort "E._____" sei in den abgehörten Gesprächen überhaupt nicht vorgekommen oder die Übersetzung der Telefongespräche sei mangelhaft. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die TK-Protokolle verfälscht worden seien oder dass sie falsche Unterstellungen enthalten würden. Entsprechend seien sie ohne Weiteres als Beweismittel verwertbar (Urk. 51 S. 17).
- 12 - 4.3.2.3. Die Verteidigung moniert in genereller Art und Weise, die Telefonprotokolle selbst seien teilweise widersprüchlich und unklar und enthielten falsche Unterstellungen (Urk. 36/3 S. 3). Zur Begründung dieser Beanstandung führt sie jedoch lediglich zwei kurze Passagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2011 an (Urk. 2/9 S. 6 und S. 8). In Anbetracht des Umstandes, dass die Verteidigung "die Telefonprotokolle" - also im Plural - beanstandet und zur Substantiierung lediglich auf die zwei Passagen im genannten Protokoll verweisen kann, legt den Schluss nahe, dass bezüglich der weiteren TK-Protokolle auch seitens der Verteidigung keine Vorbehalte bestehen. Was die vorgebrachten Beanstandungen anbelangt, hat die Vorinstanz das Notwendige erwogen. Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass in Bezug auf das Wort "E._____" sowohl beim fraglichen SMS vom 11. Juni 2010, 14.32 Uhr, wie auch beim Telefonat vom 11. Mai 2010, 11.33 Uhr, gewisse Unklarheiten bestehen. Diese Unklarheiten wurden jedoch im fraglichen Protokoll transparent gemacht. Gemäss der Protokollanmerkung der Dolmetscherin wies diese anlässlich der Einvernahme darauf hin, "dass das Wort 'EE._____' im SMS allenfalls falsch geschrieben sei und dass dieses Wort möglicherweise umgangssprachlich für E._____ stehe". Das Wort "E._____" wird in der serbischen Sprache und mithin in kyrillischer Schrift "…" geschrieben, wobei das … "…" dem "…" unseres Alphabets entspricht. Wenn nun im SMS vom 11. Juni 2010 von "EE._____" die Rede ist, so liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um ein und das selbe Wort handelt, wobei das "…" am Wortende eine Genitivendung darstellt. Dass "EE._____" der Genitiv von "E._____" sei und umgangssprachlich für einen "Tausender" stehe, bestätigte auch der an der Berufungsverhandlung anwesende Dolmetscher (Prot. II. S. 6 und 8). Damit ist erstellt, dass die durch die Verteidigung aufgeworfenen, mutmasslichen Ungereimtheiten in der Protokollierung wohl auf einem lapidaren sprachlichen Missverständnis beruhen. Von einer Verfälschung der TK-Protokolle und falschen Unterstellungen kann jedenfalls keine Rede sein, was die Vorinstanz richtigerweise feststellte. 4.4. Zusammenfassend kann daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass das Anklageprinzip gewahrt ist und die TK-Protokolle als Beweismittel ohne Weiteres verwertbar sind.
- 13 - 5. Sachverhalt 5.1. Widerhandlung gegen das AuG / Fälschung von Ausweisen 5.1.1. In der Anklageschrift vom 14. Dezember 2011 wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer I. vorgeworfen, er sei an einem nicht genauer bekannten Tag ca. Ende März 2010 in die Schweiz eingereist und habe sich nach Ablauf seines bewilligungsfreien 90-tägigen Aufenthaltes als serbischer Tourist fortan an verschiedenen Orten, darunter in …, …, …, … und … aufgehalten, bis er schliesslich am Abend des 24. Februar 2011 in H._____ festgenommen worden sei. Um seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu verschleiern, habe der Beschuldigte auf nicht genauer bekannte Weise in seinem serbischen Reisepass, Nr. …, insgesamt 19 gefälschte Stempel über Ein-/Ausreisen bei verschiedenen Grenzstellen anbringen lassen. Damit habe er bei einer allfälligen Kontrolle belegen wollen, dass er den bewilligungsfreien Aufenthalt nicht überschritten habe (Urk. 12 S. 2). Vor Vorinstanz führte der untersuchende Staatsanwalt aus, die Verfälschung des Reisepasses des Beschuldigten ergebe sich aus den Stempeleinträgen, welche gemäss dem Bericht des Urkundenlabors nicht von den zuständigen Behörden erstellt worden seien. Dies wiederum lasse sich durch die TK-Protokolle beweisen. Aus diesen gehe nämlich zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte - entgegen den anderslautenden Stempeleinträgen - gerade nicht ausser Landes gewesen sei. Vielmehr habe er sich in der fraglichen Zeitspanne ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten (Urk. 36/2 S. 4). 5.1.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage, er meine, dass es zutreffend sei, dass er ca. im März 2010 in die Schweiz eingereist sei. Zur Frage, ob er sich von da an ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe, wollte er ebenso keine Aussagen machen, wie zur Frage, was es mit den 19 gefälschten Stempeln in seinem Ausweis auf sich habe (Urk. 36/1 S. 2 ff.).
- 14 - 5.1.3. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, es sei bestritten, dass der Beschuldigte Ende März 2010 in die Schweiz eingereist sei. Gleichzeitig nahm der Verteidiger jedoch zur Kenntnis, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung zu Protokoll gab, er meine damals eingereist zu sein (Prot. I. S. 11, Ergänzung 4). Weiter brachte der Verteidiger vor, selbst der Polizeirapport gehe davon aus, dass die Einreise erst im Mai 2010 erfolgt sei. Die Festnahme des Beschuldigten sei im Februar 2011 erfolgt. Der Beschuldigte habe sich nicht länger als gesetzlich möglich in der Schweiz aufgehalten. Etwas anderes könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der gefälschten Stempel im Reisepass sei nicht erwiesen, wer die Stempel angebracht habe und wie dies geschehen sei. Zudem sei weder behauptet, noch erwiesen, dass eine tatsächliche Nutzung des Reisepasses für eine Kontrolle erfolgt sei (Urk. 36/3 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, nicht visumspflichtige Personen dürften sich zwei Mal pro Kalenderjahr für einen längstens drei Monate dauernden Verbleib in der Schweiz aufhalten. Es sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme innerhalb des zulässigen 3-monatigen Zeitraums befunden habe (Urk. 70 S. 6). 5.1.4. Aufgrund seines Zugeständnisses im Rahmen seiner Befragung durch die Vorderrichter ist der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte anerkannte, ca. im März 2010 in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 36/1 S. 2). Die Vorinstanz folgerte weiter, weil der erste gefälschte Stempeleintrag seit der Einreise im März 2010 vom 29. März 2010 datiere, sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte seit diesem Datum unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 51 S. 18). Diese Annahme der Vorinstanz kann übernommen werden, zumal sie einerseits dem Beschuldigten keinesfalls zum Nachteil gereicht und weil es andererseits sowohl für die rechtliche Qualifikation wie auch die Strafzumessung praktisch nicht von Belang ist, wann genau der Beschuldigte nun im März 2010 in die Schweiz einreiste. Was die Stempeleinträge im serbischen Reisepass des Beschuldigten anbelangt, so wurde weder vom Beschuldigten noch von dessen Verteidiger in Abrede gestellt, dass es sich dabei um Fälschungen
- 15 handelte (Urk. 36/1 S. 2; Urk. 36/3 S. 7). Die Anklagebehörde stützt sich bei ihrer Beweisführung auf die Ausweisprüfung des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Februar 2011 (Urk. ND 1/3). Darin wird als Untersuchungsergebnis festgehalten, dass sämtliche Stempelabdrucke (total 19) auf den Seiten 5 bis 9 nicht in einem herkömmlichen Abdruckverfahren produziert, sondern mittels tinten-basierendem drucktechnischen Verfahren erstellt worden seien. Ob die Gutachter vor der Prüfung des Ausweises auf Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden, lässt sich dem Prüfbericht nicht entnehmen. Nachdem aber weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Fälschungen bestreiten, kann die Frage offen bleiben, ob der genannte Bericht als Beweismittel überhaupt verwertbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der, dem Beschuldigten unter der Anklageziffer I. vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden.
5.2. Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei 5.2.1. Anklagevorwurf im Überblick Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Statthalter seines von Serbien aus den Drogenhandel steuernden Auftraggebers I._____ bei verschiedenen Gelegenheiten grosse Mengen Heroin und Kokain entgegen genommen. Diese Betäubungsmittel habe er gestreckt, portioniert und teilweise gelagert oder an verschiedene Abnehmer verkauft. Dabei habe er verschiedene Kuriere bzw. Läufer benutzt. Den Erlös aus diesen Drogenverkäufen habe er seinem Auftraggeber, I._____, wiederum durch verschiedene Kuriere nach Serbien zukommen lassen, wodurch er einen Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden vereitelt habe (Urk. 12 S. 3). 5.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte selbst machte im Verlauf der Untersuchung weitestgehend von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2011 gestand der Beschuldigte im Beisein seines
- 16 - Verteidigers ein, bereits seit mehreren Monaten mit Drogen gehandelt zu haben. Er habe dabei hauptsächlich Heroin in Portionen zu 5 oder 10 Gramm verkauft. Das Heroin habe er auf Anweisung seines Chefs namens J._____ in Portionen von 100 oder 200 Gramm bei ihm unbekannten Männern bezogen. Insgesamt habe er 5 oder 6 solche Heroinbezüge getätigt. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass die, in dem von ihm bewohnten Haus an der … [Adresse], K._____, sichergestellten Drogen (209.79 Gramm Heroin und 448 Gramm Kokain) ihm gehörten und dass er mit diesen Drogen Handel betrieb. Des Weiteren anerkannte der Beschuldigte, dass die ebenfalls vorgefundenen Streckmittel ihm gehörten und dass er den sichergestellten Mixer zum Mischen der Drogen verwendet hatte. Schliesslich gestand der Beschuldigte auch ein, mit den weiteren, sichergestellten Utensilien das Heroin respektive Kokain gestreckt, gewogen und in Portionen abgepackt zu haben (Urk. 2/4 S. 2 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2011 bestätigte der Beschuldigte, bis zu seiner Festnahme mit Drogen gehandelt zu haben (Urk. 2/7 S. 1). Danach verweigerte er weitgehend die Aussage (Urk. 2/9-12 und Urk. 2/14). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2011 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, er sei bezüglich der Sicherstellung im Haus in K._____ geständig, bezüglich der weiteren Vorwürfe mache er aus Angst vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 2/16 S. f.). Schliesslich gab er anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu Protokoll, er könne bestätigen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in K._____ zahlreiche Betäubungsmittel-Utensilien, Betäubungsmittel und grössere Bargeldbeträge vorgefunden worden seien. Er bleibe dabei, dass er den Mixer zum Strecken von Betäubungsmitteln verwendet habe. Ebenso sei zutreffend, dass er die gestreckten Betäubungsmittel portioniert habe. Weitergehende Zugeständnisse wollte der Beschuldigte nicht mehr machen (Urk. 36/1 S. 3). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe zwar das ganze Geld bei sich gehabt, dies hätte aber nicht ihm gehört, sondern seinem Chef. Er habe nur das getan, wofür er Anweisungen erhalten habe (Urk. 69 S. 6).
- 17 - 5.3. Beweiswürdigung 5.3.1. Unter Ziffer 2.3 (Urk. 51 S. 19) macht die Vorinstanz korrekte theoretische Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung und hält zutreffend fest, dass in tatsächlicher Hinsicht zunächst das Ausmass des vom Beschuldigten betriebenen Drogenhandels sowie seine hierarchische Stellung innerhalb der Organisation zu erstellen sei. Zur Sachverhaltserstellung können einerseits die dem Beschuldigten vorgehaltenen TK-Protokolle und soweit dienlich die Aussagen der mit dem Beschuldigten konfrontierten L._____ (Urk. 2/5 und 4/1-4), M._____ (Urk. 2/6 und 4/5-8) sowie N._____ (Urk. 2/13 und 3/1-5) und die Aussage des Zeugen O._____ (Urk. 2/15) beigezogen werden. Nachdem die Vorinstanz D._____ anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert hat, können auch dessen Aussagen als Beweismittel verwertet werden (Pro. I. S. 5 ff sowie die betreffenden Beizugsakten). Die im Verfahren gegen C._____ produzierten und im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten können mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil Verwendung finden. Weiter können die Prüfberichte des Forensischen Instituts Zürich zur Gehaltsbestimmung der sichergestellten Betäubungsmittel als Beweismittel verwendet werden (Urk. 7/4, Urk. 7/5 und 7/9). Schliesslich befindet sich ein Nachtragsbericht betreffend DNA Täterermittlung der Kantonspolizei Schwyz bei den Akten, welcher Auskunft darüber gibt, dass im Knotenbereich der vier sichergestellten Fingerlinge eine DNA Spurenüberprüfung vorgenommen wurde, bei welcher der Beschuldigte als Spurengeber identifiziert worden sei (Urk. 7/11). 5.3.2. Codierte Sprache Die Vorinstanz hat sich auf über 5 Seiten des angefochtenen Entscheides akribisch mit der durch den Beschuldigten und seinen Mittäter verwendeten codierten Sprache auseinander gesetzt und diese schliesslich gründlich und in allen Teilen nachvollziehbar entschlüsselt. Sie schlussfolgert, der Beschuldigte habe diesen Interpretationen keine eigenen entgegenstellt. Eine andere mögliche Interpretation dieser Codierungen sei nicht ersichtlich. Vielmehr würden die auf den ersten Blick zusammenhangslosen Gespräche nur dann ein sinnvolles Ganzes ergeben,
- 18 wenn sie anhand des …-Codes sowie der vorab aufgeführten Schlüsselwörter entschlüsselt würden. Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu übernehmen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung sei auf folgendes hingewiesen: Dem Beschuldigten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe trotz wiederholter Nachfrage keine Angaben zu den codierten Gesprächen gemacht. Im Strafverfahren gilt das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung und es steht dem Beschuldigten selbstredend zu, die Aussage partiell oder gar vollständig zu verweigern. Allerdings darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen dennoch in die Beweiswürdigung miteinbeziehen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6 mit weiteren Verweisen). Vorliegend verhält es sich so, dass eine Vielzahl von Telefongesprächen und SMS-Kontakte stattfanden, bei welchen sich der Beschuldigte respektive sein Gegenüber einer offenkundig codierten Sprache bedienten. Im Umstand, dass der Beschuldigte keinerlei Angaben zu der von ihm benützten Sprache machte, ist daher ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erarbeiteten Interpretation der verschlüsselten Sprache zu erblicken. Insgesamt steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte und seine Mittäter ihm Rahmen ihrer konspirativen Kommunikation codierte Wörter und Zahlen in dem Sinne verwendeten, wie es die Vorinstanz dargetan hat.
6. Die Vorgänge im Einzelnen 6.1. Anklageziffer II. 1.1. 6.1.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zum Vorwurf gemacht, er habe nach seiner Einreise N._____ in P._____ mehrfach, darunter am 27. April 2010, jeweils mit Heroinmengen von 20 bis 30 Gramm, total 100 bis
- 19 - 200 Gramm Heroin, beliefert. Dabei habe er jeweils einen Grammpreis von Fr. 30.– verlangt (Urk. 12 S. 7). 6.1.2. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt die Aussagen des Zeugen N._____ seien nicht verwertbar. Der Zeuge sei durch die Polizei in seinem Aussageverhalten in unzulässiger Weise beeinflusst worden. Nachdem der Zeuge den Beschuldigten zunächst nicht habe identifizieren können, habe ihm der Polizeibeamte mehrmals Bilder des Beschuldigten vorgelegt und so auf dessen Identifikation hingewirkt. Zudem sei der Zeuge aufgrund seiner schweren Drogenabhängigkeit teilweise nicht in der Lage gewesen, sich während den Einvernahmen zu konzentrieren. Dem Zeugen sei suggeriert worden, er habe vom Beschuldigten Heroin erhalten (Urk. 36/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger hierzu aus, der Zeuge N._____ habe den Beschuldigten nicht identifizieren können. Dem Zeugen sei suggeriert worden, der habe vom Beschuldigten mehrfach Drogen abgenommen. Es bleibe unklar, ob der Zeuge den Beschuldigten bei der Gegenüberstellung erkannt habe, weil er angeblich Drogen von ihm gekauft hatte oder weil er sein Gesicht zuvor auf der Fotoaufnahme gesehen habe (Urk. 70 S. 9 ff.). 6.1.3. Die Vorinstanz zog zur Sachverhaltsermittlung in erster Linie die Aussagen des Drogenkonsumenten N._____ sowie die Zeugenaussagen des den Beschuldigten observierenden Polizeibeamten O._____ heran. Weiter stützte sie ihre Beweisführung auch auf das anlässlich der Observation vom 27. April 2010 angefertigte Foto (Anhang zu Urk. 2/15). Hinsichtlich der Aussagen von N._____ kam sie zum Schluss, dieser sei trotz seines Drogenkonsums durchwegs als glaubwürdig einzustufen. Zudem habe er sich durch seine Aussagen selbst belastet, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. N._____ habe widerspruchsfreie und lebensnahe Schilderungen der jeweiligen Drogenkäufe zu Protokoll gegeben. Er habe Erinnerungslücken offen deklariert und auch gesagt, dass er keine Namen von seinen Abnehmern nennen wolle. Es lägen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass N._____ die Unwahrheit gesagt habe. Auf seine Aussagen könne daher abgestellt werden.
- 20 - Den Zeugen O._____ erachtete die Vorinstanz als glaubwürdig und auch seine Aussagen seinen lebensnah und überzeugend. Darauf könne abgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen von N._____ und des Zeugen O._____ sowie die Fotos vom 27. April 2010 sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass es sich bei demjenigen Läufer, welchen N._____ am 27. April 2010 in einer Unterführung beim Bahnhof P._____ getroffen hat, um den Beschuldigen gehandelt habe. Weiter lasse sich aufgrund des Beweisergebnisses erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach, darunter auch am 27. April 2010, insgesamt 100 bis 200 Gramm Heroin an N._____ zum Preis von Fr. 30.-- pro Gramm überbracht habe. Damit sei der Vorhalt gemäss Anklageziffer II./1.1. erstellt (Urk. 51 S. 25 ff.). 6.1.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen von N._____ und O._____ richtig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass N._____ ebenso wie O._____ grundsätzlich als glaubwürdig zu betrachten sind und dass deren Aussagen keine Hinweise darauf enthalten, dass sie unwahre Angaben zu Protokoll gegeben hätten. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die, den Beschuldigten belastenden Aussagen von N._____ und O._____ als glaubhaft einzustufen seien, kann daher ohne Weiteres geteilt werden. Die Verteidigung beschränkt sich darauf, die Aussagen von N._____ in Frage zu stellen, verkennt aber dabei, dass das gesamte Beweisbild - eben unter Einbezug des observierenden Polizeibeamten O._____ und der am 27. April 2010 angefertigte Fotografie des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/15), keinen anderen, vernünftigen Schluss zulässt, als dass sich der Sachverhalt eben genau so zugetragen hat, wie er unter Ziff. II. 1.1. in der Anklageschrift geschildert wird. Die zentrale Herausforderung der Beweiswürdigung liegt darin, alle Beweismittel in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entscheidend ist mithin, ob die gesamthafte Beurteilung der vorhandenen Beweismittel ein in sich stimmiges Bild ergibt, welches sich mit dem Anklagevorwurf deckt. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer von einer isolierte Betrachtung eines einzelnen Beweismittels aus, was selbstredend nicht zielführend sein kann. Die Summe der Erkenntnisse aus allen verwertbaren Beweismitteln ist entschei-
- 21 dend, was die Vorinstanz korrekterweise auch erkannt hat. Davon, dass die Aussagen von N._____ nicht verwertbar sein sollen, kann keine Rede sein. Weder ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Polizei in unzulässiger Art und Weise in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden wäre, noch bestehen Hinweise darauf, dass N._____ aufgrund seiner drogenbedingten physischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen zu folgen. Bezeichnenderweise lassen sich dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2011 auch keine entsprechenden Einwände der Verteidigung entnehmen. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend kann angeführt werden, dass N._____ den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme eben nicht nur anhand der vorgelegten Fotografie identifizierte (Urk. 2/13 S. 4), sondern auch gleich zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gab, er kenne den ebenfalls anwesenden Beschuldigten seit vorletztem Jahr. Er habe ihn über J._____ kennen gelernt und er sei ab und zu gekommen, wenn er - also N._____ - Heroin gekauft habe (Urk. 2/13 S. 2). Soweit die Verteidigung also geltend macht, der Staatsanwalt habe N._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2011 einen Vorhalt gemacht, welcher auf einer falschen Zusammenfassung der polizeilichen Befragung fusse, ist dem entgegen zu halten, dass die Identifikation des Beschuldigten durch N._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme gleich zu Beginn und ohne Zutun des Staatsanwaltes erfolgte (Urk. 2/13 S. 1). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II./1.1. mit der Einschränkung erstellt ist, dass in Anwendung des Grundsatz in dubio pro reo von 100 Gramm Heroin auszugehen ist. 6.2. Anklageziffer II./1.2. 6.2.1. Dem Beschuldigten wird hier zur Last gelegt, er sei am 10. Mai 2010 von I._____ in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Abnehmerin lediglich fünf Gramm Kokain zum Preis von Fr. 1'400.– erhalten habe (Urk. 12. S. 3). 6.2.2. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz nicht konkret zu diesem Vorwurf geäussert. In genereller Art und Weise hat sie aber vor Vorinstanz ausgeführt, sämtliche in der Anklage unter 1. II. 1.1. bis einschliesslich 27.2. genannten
- 22 - Anschuldigungen würden ausschliesslich auf Indizien basieren, wobei fast ausschliesslich "abgehörte Gesprächsprotokolle" die Grundlage der Anklage bilden würden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Bezüglich aller Anklagepunkte sei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt auch nur ein einziges Mal bei einem angeblichen Verkauf, Ankauf, einer angeblichen Übernahme, etc. von Drogen von der Polizei observiert oder auf frischer Tat ertappt worden. Es existiere kein einziger Beweis, dass der Beschuldigte die ihm aufgrund der "abgehörten Protokolle" vorgeworfenen angeblich durchgeführten Taten tatsächlich begangen habe. Dies setze sogar schon die ebenfalls nicht erwiesene Tatsache voraus, dass diese Gespräche Drogenhandel zum Inhalt gehabt hätten, was ausdrücklich bestritten werde. Zudem sei auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei der abgehörten Person tatsächlich um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 36/3 S. 2 ff.). 6.2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss aufgrund des abgehörten Telefongesprächs vom 10. Mai 2010, 21.51 Uhr (TK-Protokoll G._____/E-3), sei erstellt, dass eine Abnehmerin nur eine Portion bzw. ein Säckchen à 5 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 1'400.-- bezahlt habe. Offenkundig sei sie vom Beschuldigten mit nur einer Portion bedient worden, obwohl sie für diesen Preis mit I._____ mehr abgemacht habe (Urk. 51 S. 31). 6.2.4. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei den TK-Protokollen nicht wie die Verteidigung meint lediglich um Indizien, sondern vielmehr um Beweismittel mit voller Beweiskraft handelt. Wie bereits durch die Anklagebehörde (Urk. 36/2 S. 1) und die Vorinstanz (Urk. 51 S. 15) ausgeführt, wurden die TK-Protokolle in vollkommener Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften der kantonale Strafprozessgesetzgebung sowie des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) angeordnet und von der damals zuständigen Anklagekammer am hiesigen Obergericht genehmigt (Urk. 5). Damit haben die daraus gewonnenen Erkenntnisse entgegen der Auffassung der Verteidigung uneingeschränkten Beweiswert. Die Verteidigung stellt weiter in Abrede, dass es bei den überwachten Telefongesprächen um
- 23 - Drogen respektive um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gegangen sei. Führt man sich den Inhalt der abgehörten Gespräche vor Augen, so ist offenkundig, dass es den beteiligten Personen jeweils um die Verheimlichung des wahren Inhalts ihres Gespräches ging. Die Gespräche wurden derart konspirativ geführt und machten bei objektiver Betrachtung keinerlei Sinn, sodass nicht der geringste Zweifel bestehen kann, dass die abgehörten Gespräche zum Zwecke des Drogenhandels geführt wurden. Dass die Beteiligten und mithin auch der Beschuldigte dazu eine codierte Sprache verwendeten, wurde zuvor mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bereits dargetan. Dass es sich schliesslich bei der abgehörten Person namens "F._____" um den Beschuldigten handelte, kann ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte selbst im Telefonat vom 23. Februar 2011, 13.48 Uhr, gegenüber einem unbekannten Mann als "A._____" enttarnte und in der Untersuchung eingestand, dieses Telefonat geführt zu haben (Urk. 2/7 S. 7). Damit sind die von der Verteidigung in allgemeiner Manier vorgetragenen Argumente entkräftet. Nachfolgend wird darauf mit Verweis auf das soeben Erwogene nicht mehr weiter eingegangen. Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer II./1.2. vorgeworfene Sachverhalte stützt sich auf ein abgehörtes Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 10. Mai 2010 (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G._____/E-3). Bei Durchsicht des betreffenden TK-Protokolls wird der konspirative Charakter des Gesprächs sofort augenscheinlich. So werden beispielsweise keine Namen genannt, obwohl die Rede von verschiedenen Personen ist. Es ist davon die Rede, dass "es nur 5 vom Hübschen" gehabt habe und dass "2.5 Köpfe aufgeschrieben werden sollen". Ganz generell macht das geführte Telefonat bei objektiver Betrachtung keinen Sinn. Offensichtlich ging es dem Beschuldigten und I._____ darum, den wahren Inhalt ihres Gespräches so weit wie möglich zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund kann die von der Vorinstanz korrekt zitierte Gesprächspassage nicht anders interpretiert werden, als dass I._____ den Beschuldigten davon in Kenntnis setzte, dass eine Abnehmerin entgegen ihrer Abmachung mit I._____, nur 1 Säckchen enthaltend 5 Gramm "vom Hübschen" sprich Kokain erhalten hatte. Dafür hat sie einen Preis von "PICC" mithin
- 24 - Fr. 1'400.-- entrichtet. Die Vorinstanz erachtete daher den eingeklagten Sachverhalt richtigerweise als erstellt. 6.3. Anklageziffer II./1.3. 6.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 11. Mai 2010 den Erlös aus Drogenhandel im Betrag von Fr. 11'300.-- aufbewahrt, worüber er I._____ in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 12 S. 3). 6.3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Gespräch mit I._____ über den Drogenerlös gesprochen habe, wobei sich der Erlös im Bereich von Fr. 10'300.-- bis Fr. 12'850.-- bewegt habe (Urk. 51 S. 32). 6.3.3. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, erstellt sei lediglich ein Gespräch über Geld, was keine strafbare Handlung darstelle (Urk. 70 S. 11). 6.3.4. Beweisfundament für diesen Anklagepunkt stellt ein abgehörtes Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 11. Mai 2010 dar (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G._____/E-3). Dass auch dieses Gespräch klarerweise einen konspirativen Charakter aufweist, ergibt sich nur schon aus den verwendeten Code-Wörtern wie "Kopf", "E._____" und "das Hübsche". Der Beschuldigte hatte damals I._____ angerufen. Im Verlauf des Gesprächs erkundigt sich I._____ beim Beschuldigten nach dessen Geldbezüge. Er fragt ihn, ob er "damals noch etwas genommen" habe, worauf der Beschuldigte verneint und sagt, er "habe nur diesen Kopf" (= Fr. 100.--) genommen, wie I._____ es ihm gesagt habe. I._____ weist den Beschuldigten weiter an, er solle "sofort den Kopf nehmen", er werde "ihm (dem Beschuldigten) den Kopf aufschreiben". Im weiteren Verlauf des Gesprächs rechnet I._____ dem Beschuldigten vor, was dieser verbraucht habe und stellt fest, er habe nun "genug verbraucht". Er solle sich in Zukunft "irgendwo aufschreiben" was er beziehe, damit er eine "Evidenz" habe. Dass der Beschuldigte I._____ bei diesem Gespräch über den Erlös aus dem Drogenhandel informiert habe, lässt sich den Aufzeichnungen tatsächlich nicht entnehmen. Vielmehr ergibt
- 25 sich aus den Gespräch, dass I._____ dem Beschuldigten vorrechnet, was dieser zum damaligen Zeitpunkt an Gelder aus dem Drogenerlös besitze respektive aufbewahre. Mit der Vorinstanz ist daher der eingeklagte Sachverhalt insofern als erstellt zu betrachten, als dass der Beschuldigte im Gespräch mit I._____ über den Drogenerlös im Bereich von Fr. 10'300.-- bis Fr. 12'850.-- gesprochen hat. 6.4. Anklageziffer II./2. 6.4.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. II./2. vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2010 von einem Lieferanten eine Menge von 100 Gramm Heroin oder Kokain übernommen (Urk. 12. S. 3). 6.4.2. Die Vorinstanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt als nicht bewiesen. Aufgrund des Gesprächskontextes bleibe unklar, ob es sich bei den genannten Mengenangaben um Drogen oder um Drogenerlös gehandelt habe. Weil diese Frage offen bleibe, könne der Vorgang nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden (Urk. 51 S. 33). 6.4.3. Die Anklagebehörde stützt sich auf das Telefongespräch vom 15. Mai 2010, 19.01 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G._____/E-3). Darin erklärt der Beschuldigte I._____ gegenüber, er habe das, was dieser … gegeben habe, alles bei sich. Anderes habe er nicht, er habe alles dort gelassen. Er habe davon einen Kopf genommen. Daraufhin weist I._____ ihn zurecht, er habe ihm gesagt, den Kopf bleiben zu lassen. Auch hier steht ausser Frage, dass das Gespräche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel geführt wurde. In der Tat lässt sich dem aufgezeichneten Gespräch jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es sich bei diesem "einen Kopf" den der Beschuldigte von dem genommen haben will, was ihm "dieser …" zuvor gegeben hat, um Geld oder um Drogen handelte. Damit hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass sich der unter Ziff. II./2. eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt.
- 26 - 6.5. Anklageziffer II./3. 6.5.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 16. Mai 2010 von I._____ telefonisch angewiesen worden, dass er einen neu zu ihm geschickten Mittäter ("Läufer") beim Drogenhandel zu instruieren habe (Urk. 12 S. 3). 6.5.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Gesprächspartner versuchten offenkundig auch dieses Gespräch zu verschlüsseln und nichts Konkretes zu erwähnen. Es sei daher davon auszugehen, dass das abgehörte Gespräch Drogengeschäfte zum Inhalt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund lasse der Gesprächsinhalt keine andere Interpretation zu, als dass der Beschuldigte von I._____ angewiesen worden sei, einen neuen Läufer zu instruieren. Dies sei auch deshalb stimmig, weil der Beschuldigte offenkundig Läufer bei sich beherbergt habe. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung im von ihm bewohnten Haus in K._____ am 24. Februar 2011 zwei bei ihm wohnhafte Läufer (C._____ und D._____) verhaftet worden (Urk. 51 S. 35). 6.5.3. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, aus dem Inhalt der TK-Protokolle lasse sich allenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte einer dritten Person etwas hätte erklären sollen. Ob es sich dabei um Instruktionen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gehandelt habe, bleibe völlig offen (Urk. 70 S. 11). 6.5.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Passagen der beiden abgehörten Gespräche vom 15. Mai 2010, 19.01 Uhr vom und 16. Mai 2010, 22.19 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G._____/E-3) korrekt wiedergegeben, darauf kann zunächst verwiesen werden. Neben den durch die Vorderrichter zitierten Passagen finden sich noch weitere Instruktionen I._____'s: I._____: "…lass alles dort, du kannst ihm gerade alles zeigen wo was steht, dass er es weiss, verstehst du?" Beschuldigter: "Aa…(unverständlich)…" […] I._____: "Hör zu, zeig ihm das Kärtchen alles das, verstehst du … (unverständlich)… Beschuldigter: "(unverständlich)…. aber gut, mach dir keine Sorgen mann. I._____: "Zeig ihm, wie er in den Block schauen sollte…. (unverständlich)…
- 27 - Beschuldigter: "Mm ja." I._____: "Und er muss sich nicht mit dir treffen Bruder, triff du dich, er soll von der Seite schauen wie … (unverständlich)… Beschuldigter: "Mach dir darum überhaupt keine Sorgen"
6.5.5. Insgesamt betrachtet, liegt auch hier der konspirative Charakter des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und I._____ auf der Hand. Beide sind aufs Äusserste bedacht, weder Namen noch Orte zu nennen und das Gespräch dergestalt zu führen, dass der tatsächliche Inhalt möglichst im Verborgenen bleibt. Trotz all dieser Vertuschungsbemühungen wird aber klar, dass es beim Gesprächsinhalt darum geht, dass I._____ den Beschuldigten über die Ankunft eines neuen "Läufers" in Kenntnis setzte und der Beschuldigte diesen nach dessen Ankunft in den Drogenhandel einzuführen hat. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. II./3. erstellt. 6.6. Anklageziffer II./4. 6.6.1. Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18. Mai 2010 von I._____ den telefonischen Auftrag entgegen genommen, 40 Gramm Heroin oder Kokain zu verkaufen, dies mit dem Hinweis, er solle den Käufer zu einer konspirativen Sprechweise am Telefon ermahnen, d.h. er solle keine Namen nennen (Urk. 12. S. 3). 6.6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt. I._____ habe dem Beschuldigten im Gespräch 18. Mai 2010, 15.48 Uhr, erklärt (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll F._____/A), er solle "IC" (40) mitnehmen, sobald er an zwei Orten EC (20) habe. Er solle den Käufer darauf hinweisen, dass auf der Telefonnummer von I._____ keine Namen genannt werden dürfen. Aufgrund der wiederum verschlüsselten Sprechweise sei offenkundig, dass es in diesem Gespräch um Drogengeschäfte gegangen sei und mit den genannten Zahlen "IC" (40) bzw. "EC" (20) Mengenangaben von Drogen, also jeweils Gramm, gemeint gewesen seien. Da der Beschuldigte ausschliesslich mit Kokain und Heroin gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass eine dieser beiden Drogen gemeint gewesen sei (Urk. 51 S. 34 f.).
- 28 - 6.6.3. Die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Einzig in Bezug auf die Art der Drogen muss die folgende Präzisierung vorgenommen werden. Wie die Vorderrichter richtigerweise feststellten, hat der Beschuldigte - unbestrittenermassen - jeweils nur mit Heroin oder Kokain gehandelt. Andere Betäubungsmittel hat er nicht verkauft. Nachdem aus dem abgehörten Telefongespräch klarerweise hervorgeht, dass I._____ und der Beschuldigte über den Verkauf von Drogen sprechen, jedoch unklar bleibt, ob es sich dabei um Kokain oder Heroin handelte, ist zugunsten des Beschuldigten von der milderen Variante und mithin von Kokain auszugehen. Der Sachverhalt ist demnach insofern erstellt, dass der Beschuldigten von I._____ am 18. Mai 2010 den telefonischen Auftrag entgegen genommen hat, 40 Gramm Kokain an einen bestimmten Abnehmer zu verkaufen und diesen zu einer konspirativen Sprechweise im telefonischen Kontakt mit I._____ zu ermahnen. 6.7. Anklageziffer II./5. 6.7.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift am 29. Mai 2010 von I._____ angefragt worden sei, ob er zuvor lediglich 137 Gramm und damit 26 Gramm Heroin bzw. Kokain zu wenig entgegengenommen habe, weshalb ihm schliesslich weniger als 100 Gramm geblieben seien. 6.7.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Anklage stütze sich auf das Gespräch vom 29. Mai 2010, 10.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll F._____/B). Darin erläutere der Beschuldigte, er habe am Vortag lediglich "PLO" (137) und damit "EK" (26) zu wenig erhalten und es sei ihm daher weniger als "ein Kopf" (100) geblieben. Im weiteren Gesprächsverlauf frage I._____, ob nicht allenfalls das andere grösser gewesen sei, was der Beschuldigte verneint habe. Es könne sich beim Gespräch nur um die Portionengrösse der gehandelten Drogen gehandelt haben. Die beiden hätten also über Grammbeträge von Drogen diskutiert (Urk. 51 S. 35). 6.7.3. Die Verteidigung führte hierzu aus, es sei lediglich ein Gespräch über Grammbeträge erstellt, das keine strafbare Handlung darstellen würde (Urk. 70 S. 11).
- 29 - 6.7.4. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Gesprächs richtig wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Angesichts der codierten Sprache und der Verwendung der zwischenzeitlich sattsam bekannten Codewörter besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte und I._____ auch in diesem Gespräch über den Drogenhandel sprachen. Worum es jedoch konkret ging, lässt sich dem Gespräch nicht entnehmen. Weder ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, über welche Drogen - Heroin oder Kokain - gesprochen wird, noch kann mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die beiden über Grammbeträge von Drogen unterhalten. Diese Annahme ist wohl naheliegend, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass auch von Geld die Rede sein könnte. Ginge man von der Annahme aus, es habe sich um Grammbeträge gehandelt, so würde dies heissen, dass der Beschuldigte anstelle von 163 Gramm lediglich 127 Gramm und damit 26 Gramm zu wenig erhalten hätte. Wieso ihm bei dieser Annahme schliesslich weniger als "ein Kopf" und damit weniger als 100 - egal ob Franken oder Gramm - geblieben sein sollten, lässt sich nicht ergründen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich dieser Anklagesachverhalt daher nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. 6.8. Anklageziffer II./6 6.8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe I._____ am 7. Juni 2010 informiert, er habe das Heroin zum Preis von Fr. 30.– pro Gramm verkauft und ein neuer Abnehmer habe für den folgenden Mittwoch eine Menge von 200 Gramm bestellt (Urk. 12. S. 4). 6.8.2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, aufgrund der verschlüsselten Sprache sowie aus dem Kontext ergebe sich, dass es beim Gespräch zunächst um den Kaufpreis für 1 Gramm Heroin und im zweiten Teil des Gespräches um Mengenangaben von Drogen gehandelt haben müsse. Der Abnehmer habe 200 Gramm bestellt ("E Köpfe"). Da der Beschuldigte ausschliesslich mit Heroin und Kokain gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass damit entweder Heroin oder Kokain gemeint gewesen sei.
- 30 - 6.8.3. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf ein Gespräch vom 7. Juni 2010, 19.38 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G._____/F-1). Darin erkundigt sich er I._____ beim Beschuldigten, "was sie ihm gegeben" hätten. der Beschuldigte antwortet, sie hätten ihm "LC" (30) gegeben. Auch dieses Gespräch wird auf äusserst konspirative Art und Weise geführt. Die Rede ist von codierten Zahlen sowie von "Köpfen" und die Erwähnung des Namens einer Drittperson wird tunlichst vermieden, indem lediglich von "Gi" die Rede ist. Insgesamt kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es auch bei diesem Gespräch um den Verkauf von Drogen geht. Der Vorinstanz kann aufgrund der Art und Weise des geführten Gespräches darin zugestimmt werden, dass es sich bei den "LC" (mithin 30) um den Erlös aus dem Drogenverkauf handeln muss. Die Höhe des Betrags weist darauf hin, dass Fr. 30.-- der Preis für 1 Gramm Heroin sein muss. Im fraglichen Telefonat informiert I._____ den Beschuldigte weiter darüber, dass "dieser Bruder sich für Mittwoch angemeldet" habe. Es handle sich dabei um jenen, den der Beschuldigte gesehen habe, nämlich "den Neuesten". Es gehe um "E Köpfe". Mit anderen Worten wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Abnehmer - genannt der Neueste - am folgenden Mittwoch 200 Gramm beziehen wolle. Da nachweislich die Rede von Heroin ist und sich aus dem Gespräch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte und I._____ im Verlauf des Gespräches auf den Handel mit Kokain umschwenkten, ist erstellt, dass es sich bei den genannten 200 Gramm um Heroin handeln musste. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
6.9. Anklageziffer II./7.1. 6.9.1. Der Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni angewiesen worden sei, von einem Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Am folgenden Morgen sei er von diesem Lieferanten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser gegen Bezahlung auch Heroin liefern werde (Urk. 12. S. 4)..
- 31 - 6.9.2. Die Vorinstanz weist zunächst auf ein offenkundiges Versehen in der Anklageschrift hin, indem dort die Jahreszahl des betreffenden Vorfalls nicht erwähnt wird. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges und des dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden TK-Protokolls vom 18. Juni 2010, 22.13 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F._____/C) ist offensichtlich, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, welcher sich am 18. Juni 2010 zugetragen hat. Dies war auch dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger klar, wurde doch die fehlende Jahreszahl zu keinem Zeitpunkt beanstandet. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2011 wurde der Beschuldigte zudem mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung konfrontiert, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein Telefonat handle, welches am 18. Juni 2010, 22.13 Uhr, zwischen ihm und I._____ geführt worden sei (Urk. 2/10 S. 2). Die Vorinstanz erwägt weiter, im erwähnten Gespräch erkläre I._____ dem Beschuldigten, jemand werde ihm "N" (5) vom "Schönen" (Kokain) bringen, damit sie sehen würden, ob es sich lohne. Aufgrund dieses Gesprächs gehe die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass es sich um eine Probe von 5 Gramm Kokain handle müsse. Aus dem aufgezeichneten Gespräch des darauffolgenden Tages, also vom 19. Juni 2010, 12.57 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2) gehe sodann hervor, dass der Beschuldigte von I._____ gefragt werde, wie ihm "das andere" scheine, das er "zum Anschauen" genommen habe. Der Beschuldigte erkläre, er habe es nicht angeschaut. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs sei allerdings nicht zu erkennen, ob mit dem Begriff "das andere" tatsächlich etwas anderes als die Kokainprobe von 5 Gramm des letzten Tages gemeint gewesen sei. Zusammenfassend sei daher erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2010 von I._____ angewiesen worden sei, von einem Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Nicht erstellt sei hingegen der Vorwurf, wonach I._____ am folgenden Morgen von diesem Lieferanten darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser gegen Bezahlung auch Heroin liefern werde (Urk. 51 S. 37). 6.9.3. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit dem Inhalt der beiden Telefonate vom 18. respektive 19. Juni 2010 auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vor-
- 32 genommen, die nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2010 von I._____ angewiesen wurde, von einem unbekannten Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Ein weiterer Tatvorwurf lässt sich unter diesem Titel nicht erstellen. 6.10. Anklageziffer II./7.2. 6.10.1. Dem Beschuldigten wird zur Vorwurf gemacht, er habe am neuen Übergabeort in R._____ Heroin entgegen genommen. In der Folge habe er I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt, dass der Kurier Fr. 400.– verlangt habe. I._____ habe ihn daraufhin angewiesen, lediglich Fr. 100.– zu bezahlen und ihm die Qualität des Heroins mitzuteilen (Urk. 12. S. 4). 6.10.2. Die Vorderrichter erwogen hierzu, der Beschuldigte habe I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt, dass der Kurier Fr. 400.– verlangt habe. Dass I._____ den Beschuldigten angewiesen habe, dafür lediglich Fr. 100.– zu bezahlen und ihm die Qualität des Heroins mitzuteilen, könne indessen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 6.10.3. Der Anklagevorwurf basiert auf dem abgehörten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Juni 2010, 10.50 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2). Im Vorfeld dieses Gespräches hatte sich der Beschuldigte offenbar in R._____ mit einem Drogenlieferanten getroffen. Danach setzte er sich in den Zug und noch während er auf die Abfahrt des Zuges wartete, rief er I._____ an. Der Beschuldigte sagte I._____, man solle "ihm" (gemeint ist ein Dritter) 4 Köpfe geben, worauf I._____ bestätigt, "geht in Ordnung Bruder, ich werde es ihm geben". Gegenstand des Gespräches ist offenkundig der vom unbekannten Drogenlieferanten geforderte Preis ("dann ist es ein anderer Preis"). Daraus erhellt, dass es sich bei den "4 Köpfen" um Geld (4 x Fr. 100.-- = Fr. 400.–) handeln musste, welches für Drogen zu bezahlen war. Ob es dabei um Heroin oder Kokain ging, muss mit der Vorinstanz offen bleiben. Rund zwei Stunden nach dem ersten Gespräch erklärte I._____ dem Beschuldigten in einem weiteren Telefonat vom 19. Juni 2010, 12.57 Uhr, er solle ihm nur "PCC"
- 33 - (100) geben (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2). Wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte, lässt sich diesem Gespräch nicht entnehmen, ob sich die beiden Gespräche auf ein und denselben Drogendeal bzw. auf einen einzigen Handel beziehen. Aus dem weiteren Verlauf des Gespräches geht hervor, dass I._____ sich beim Beschuldigten danach erkundigt, "wie ihm das Andere scheine, dass er genommen habe zum anschauen". I._____ erkundigt sich also beim Beschuldigten danach, ob sich dieser ein Bild von der Qualität von Drogen gemacht habe, von welchen er eine Probe erhalten habe. Um welche Drogen es dabei geht bleibt unklar. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Anklagevorwurf in diesem Punkt mit demjenigen in Anklageziffer II./7.1. überschneide. Ob es sich bei dem "anderen" um eine neue Probe handelt, oder ob von der bereits thematisierten Probe die Rede ist, lässt sich dem Telefongespräch nicht zweifelsfrei entnehmen. Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagevorwurf insofern erstellen, als dass der Beschuldigte I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt hat, der Kurier verlange Fr. 400.--. Ob der Beschuldigte in R._____ Heroin entgegen genommen hat und ob I._____ ihn aufforderte, er solle lediglich Fr. 100.-- bezahlen und ihm die Qualität des Heroins mitteilen, muss nach dem Gesagten offen bleiben. 6.11. Anklageziffer II./8. 6.11.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei telefonisch angewiesen worden, am 24. Juni 2010 um 17.00 Uhr einen Kokainlieferanten in T._____ zu treffen. Von diesem habe der Beschuldigte 100 Gramm Kokain für Fr. 4'900.– übernommen. 6.11.2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte für Fr. 4'900.-mindestens 100 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. 51. S. 38 f.) 6.11.3. Der Anklagevorwurf stützt sich einerseits auf ein abgehörtes Telefongespräch vom 24. Juni 2010, 15.33 Uhr, welches zwischen dem Beschuldigten und I._____ geführt wurde und andererseits auf ein am selben Tag um 18.04 Uhr geführtes Telefonat zwischen denselben Beteiligten (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F._____/C und TK-Protokoll G._____/G-2). Beim ersten Gespräch
- 34 ruft I._____ den Beschuldigten an und teilt ihm mit: "…du musst in einer halben Stunde aufbrechen Bruder. Du musst dich mit dem schönen Freund treffen Bruder". Der Beschuldigte quittiert diese Anweisung mit "aha, aha". I._____ sagt weiter, der Beschuldigte solle dem "schönen Freund" (Kokainlieferanten) "alles geben was er hat". Der Beschuldigte sagt daraufhin, es "gehe in Ordnung". I._____ teilt dem Beschuldigten weiter mit, er solle sich um "N" Uhr (also um 17.00 Uhr) mit dem Lieferanten treffen und das Telefon mitnehmen, damit er ihn informieren könne, falls sich der Lieferant "verspäte oder etwas". Rund zweieinhalb Stunden später ruft der Beschuldigte um 18.04 Uhr I._____ an und teilt diesem auf entsprechende Frage mit, er habe ihm IACC (4'900) gegeben. I._____ erkundigt sich dann, warum er ihm nur so wenig gegeben habe, "es sollte noch mehr haben". Daraufhin erwidert der Beschuldigte, an diesem Tag hätten sie nur "ICC (400) gelassen". I._____ stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte müsse für das Geld vom Lieferanten "PLC" (130) oder evtl. "PCC" (100) erhalten habe und er weist den Beschuldigten an, er müsse es "auf das stellen um es zu sehen". Mit dieser Formulierung kann nur gemeint gewesen sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Kokain auf die Waage stellen soll, um so zu ermitteln, wie viel er tatsächlich erhalten habe. Die Art und Weise der Gesprächsführung lässt keine andere Interpretation zu, als dass es auch hier um Absprachen im Drogenhandel ging. Offenkundig steht dieses Gespräch in direktem Zusammenhang mit dem zuvor um 15.33 Uhr geführten Telefonat zwischen den Beiden. Die Vorinstanz führte aus, es sei klar, dass es sich bei den 4'900 um einen Geldbetrag handle und dass mit den 100 respektive 130 Grammbeträge gemeint gewesen seien. Aufgrund des Mengen-/Preisverhältnisses liegt es auf der Hand, dass von Kokain die Rede war. Dafür spricht im Übrigen auch die zuvor gewählte Bezeichnung mit dem "schönen Freund". Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2010 telefonisch angewiesen wurde, um 17.00 Uhr einen Kokainlieferanten zu treffen. Von diesem hat der Beschuldigte 100 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 4'900.– übernommen. Ob diese Übergabe wie in der Anklageschrift behauptet, in T._____ stattgefunden hat, lässt sich den TK-Protokollen nicht entnehmen. Sicher ist nur, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der beiden Telefongespräche in der Region S._____ aufhielt.
- 35 - 6.12. Anklageziffer II./9. 6.12.1. Anklagesachverhalt bildet folgender Vorwurf: Der Beschuldigte habe am 28. Juni 2010, 12.00 Uhr, seinem Auftraggeber gemeldet, dass er in T._____ eine weitere grosse Kokainmenge übernommen und dafür dem Lieferanten Fr. 7'300.– bezahlt habe. 6.12.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, aus dem überwachten Telefongespräch vom 28. Juni 2010, 09.53 Uhr, gehe hervor, dass der Beschuldigte sich um 12 Uhr mit jemandem treffen und diesem 7'300 ("OLCC") geben sollte. Aus dem Hinweis, dieser habe den Preis gesenkt, lasse sich schliessen, dass es sich bei "OLCC" um einen Geldbetrag gehandelt habe, und der Beschuldigte dem Unbekannten also Fr. 7'300.– gegeben habe. Der genannte Preis bezieht sich auf "zwei Köpfe", gemeint seien also 200 Gramm. Allerdings bleibe unklar, ob es sich dabei um Heroin oder um Kokain gehandelt habe. Mit dieser Einschränkung sei der Sachverhalt erstellt. 6.12.3. Die Vorinstanz hat die Kernaussagen des beweisbildenden Telefongesprächs vom 28. Juni 2010, 09.53 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F._____/C) richtig zusammengefasst und die codierten Äusserungen in allen Teilen richtig entschlüsselt. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorderrichter kommen zum Schluss, aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den fraglichen Betäubungsmitteln um Kokain oder um Heroin handle, weshalb die Beantwortung dieser Frage offen bleiben müsse. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, denn bei der vorliegenden Ausgangslage, wo klar ist, dass der Beschuldigte nur mit Heroin und Kokain gehandelt hat, muss allein schon nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Drogen um - das weniger gefährliche - Kokain gehandelt hat. Insofern kann der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich als erstellt betrachtet werden.
- 36 - 6.13. Anklageziffer II./10. 6.13.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2010 von I._____ den Auftrag erhalten zu haben, ihm den Drogenverkaufserlös in Höhe von Fr. 10'000.– nach Serbien zu schicken (Urk. 12. S. 4). 6.13.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aus dem abgehörten Telefongespräch vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr, ergebe sich klar, dass von einem Geldbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.-- die Rede sei, welchen der Beschuldigte I._____ schicken sollte. Nachdem I._____ ausschliesslich Telefonnummern mit serbischer Vorwahl verwendet habe, sei davon auszugehen, dass sich dieser in Serbien aufgehalten habe. Entsprechend hätte auch das Geld nach Serbien geschickt werden sollen (Urk. 51 S. 40). 6.13.3. Die Vorinstanz hat auch hier das massgebliche Telefonat vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2) richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Die Beweiswürdigung der Vorderrichter ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass insgesamt auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass L._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2011 zu Protokoll gab, I._____ operiere aus Serbien, er stamme aus U._____. Er sei zusammen mit einem weiteren Serben, den er nicht kenne, über die Grenze nach Bulgarien gefahren, wo die Übergabe der Drogen stattgefunden habe (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt präzisierte L._____, er wisse, dass I._____ in U._____ wohne und dass er dort verheiratet sei. Seine genaue Wohnadresse kenne er hingegen nicht (Urk. 4/4 S. 5). M._____ gab anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. April 2011 zu Protokoll, I._____ sei ein entfernter Cousin von ihm und lebe in Serbien (Urk. 4/8 S. 3). Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen und des bereits durch die Vorinstanz festgestellten Umstandes, dass I._____ ausnahmslos über serbische Telefonnummern kommunizierte, ist erstellt, dass das Geld aus dem Drogenhandel zu ihm nach Serbien verbracht werden sollte. Der unter Anklageziffer II./10. eingeklagte Sachverhalt ist daher vollumfänglich erstellt.
- 37 - 6.14. Anklageziffer II./11. 6.14.1. Unter Anklageziffer 11. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe I._____ am 7. Juli 2010 auf dessen Anfrage hin darüber informiert, dass die letzte Drogenlieferung aus zwei steinharten Stücken in Ziegelform bestanden habe. I._____ habe den Beschuldigten daraufhin angewiesen, 10 Gramm davon im Verhältnis 1:1 zu strecken (Urk. 12 S. 4). 6.14.2. Die Vorinstanz erwog, aus den abgehörten Telefongesprächen vom 7. Juli 2010, 12.23 Uhr, gehe hervor, dass der Beschuldigte etwas erhalten habe, und zwar zwei Stücke, "wie ein Stein". Aufgrund des Kontextes und der verschlüsselten Sprache sei davon auszugehen, dass es sich um Drogen gehandelt habe. Daraufhin habe I._____ den Beschuldigten instruiert, er solle davon 10 Gramm ("PC") auf 11 Gramm ("PP") strecken bzw. 1 auf 1 machen ("P auf P"). Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte 10 Gramm der erhaltenen Drogen habe strecken sollen. Unklar sei aber um welches Verhältnis es sich gehandelt habe. In Frage komme entweder ein Verhältnis von 1 zu 1 oder von 10 zu 11 (Urk. 51 S. 40 f.). 6.14.3. Der eingeklagte Sachverhalt basiert auf einem abgehörten Telefongespräch, welches der Beschuldigte am 7. Juli 2010, 12.23 Uhr, mit I._____ führte (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2). Der Beschuldigte rief damals I._____ an und teilt diesem mit "es ist in zwei". I._____ sagt daraufhin "Bruder, ist es schön gemacht Bruder, in das K, kapierst du? Ist es wie ein Stein?", welche Frage vom Beschuldigten mit "Ja, ja, ja, ja" bestätigt wird. Daraufhin weist I._____ den Beschuldigten an, er solle "nur eine Ecke" überprüfen. "Schneide einen Bruder und mach P P aus P C, kapierst du?". Da der Beschuldigte die Anweisung offenkundig nicht verstand, fragte er nach, was er machen solle. Daraufhin sagt I._____: "…schneide eine Ecke ab und nimm P C und dann mach P auf P". Schliesslich teilt der Beschuldigte I._____ nochmals mit, es sei "in zwei wie Ziegel, nicht wie ein Kebab". Auch bei diesem Gespräch ist angesichts der verwendeten, codierten Sprache offensichtlich, dass es um Drogengeschäfte geht. Der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte I._____ am 7. Juli 2010 über eine Drogenlieferung informierte und diesem mitteilte, die letzte Drogenlieferung
- 38 habe aus zwei steinharten Stücken in Ziegelsteinform bestanden, ist damit erstellt. Weiter ist erstellt, dass I._____ den Beschuldigten angewiesen hat, 10 Gramm der Drogen zu strecken. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben von I._____ letztlich unklar, in welchem Verhältnis die Drogen durch den Beschuldigten gestreckt werden sollten. 6.15. Anklageziffer II./12. 6.15.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 7. Juli 2010 von I._____ angewiesen worden, Fr. 10'000.– aus dem Drogenverkaufserlös dem Busfahrer "V._____" zum Weitertransport nach Serbien zu übergeben (Urk. 12 S. 4). 6.15.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Sachverhalt ergebe sich aus dem Gespräch vom 7. Juli 2010, 14.53 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F._____/C), in welchem I._____ dem Beschuldigten mitgeteilt habe, ein Chauffeur namens V._____ komme um 4.15 Uhr in … an und der Beschuldigte müsse diesem Chauffeur "PC E._____" (10'000) bringen. V._____ werde I._____ das nachher bringen. Aufgrund der verschlüsselten Sprache sowie aus dem Kontext sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um Drogenerlös gehandelt habe. Im Zusammenhang mit dem früheren Gespräch vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr (Anhang zur Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/G-2), in welchem der Beschuldigte angewiesen worden sei, den Betrag von Fr. 10'000.– nach Serbien zu schicken, ergebe sich, dass es sich vorliegend um den damals diskutierten Drogenerlös handeln müsse, welcher nach Serbien geschickt werden sollte (Urk. 51 S. 41). 6.15.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in allen Teilen überzeugend und zutreffend. Sie kann ohne Weiterungen übernommen werden. Der unter Anklageziffer II./12. eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.16. Anklageziffer II./13. 6.16.1. Dem Beschuldigten wird durch die Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 23. Juli 2010 von I._____ den Auftrag erhalten, einem Kurier einen Drogenverkaufserlös in Höhe von Fr. 11'000.– auszuhändigen und Fr. 200.– als Lohn zu geben.
- 39 - 6.16.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Anklage stütze sich auf das Gespräch vom 23. Juli 2010, 16.32 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/H-2). Der Beschuldigte stelle fest, I._____ habe ihm nicht geschrieben, "was für das". I._____ habe daraufhin erwidert, es seien "PP E._____" (11'000). Der Beschuldigte müsse "ihm" (gemeint sei ein Dritter) "PP E._____" (11'000) geben und er solle ihm für das auch "ECC" (200) geben. Aufgrund des Kontextes und der Höhe der Beträge könne es sich dabei nur um Drogenerlös gehandelt haben, welcher übermittelt werden sollte. Der Kurier habe dabei mit einem Betrag von Fr. 200.– entschädigt werden sollen. Diese Vorgehensweise sei im Übrigen regelmässig so gehandhabt worden, wie sich aus einem Vergleich mit den Sachverhalten aus den Anklageziffern II./12 und II./14. ergebe (Urk. 51 S. 42 f.). 6.16.3. Auch hier bedarf die Beweiswürdigung der Vorinstanz keiner Korrektur respektive Ergänzung. Ihr ist vollumfänglich zuzustimmen. Die konspirative Ausdrucksweise der Beteiligten lässt schlechterdings keinen anderen Schluss zu, als eben jene Interpretation, wie sie zum Anklagesachverhalt erhoben wurde. Zusammenfassend ist der Vorgang gemäss Anklageziffer II./13. somit erstellt. 6.17. Anklagesachverhalt II./14. 6.17.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er sei am 27. Juli 2010 von I._____ erneut aufgefordert worden, ihm zwei Couverts mit je Fr. 10'000.– zukommen zu lassen und dem Kurier Fr. 300.– als Entgelt zu übergeben (Urk. 12. S. 5). 6.17.2. Die Vorinstanz erwog, im Gespräch vom 27. Juli 2010, 16.30 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G._____/H-2), habe I._____ den Beschuldigten aufgefordert, "in zwei Couverts jeweils PC" (10) zu schicken und ihm "für das LCC" (300) zu bezahlen. Da der Versand mittels Couverts vorgesehen gewesen sei, sei klar, dass mit "PC" Geld, und nicht etwa Drogen, gemeint gewesen seien. Aus dem Kontext ergebe sich weiter, dass es sich bei den "LCC" um das Entgelt für den Kurier in Höhe von Fr. 300.– gehandelt habe. Somit sei auch klar, dass "PC" für Fr. 10'000.–, und nicht Fr. 10.–, stehen müsse. Einen Betrag von lediglich
- 40 - Fr. 10.– für ein Entgelt von Fr. 300.– zu verschicken, mache nämlich schlicht keinen Sinn (Urk. 51 S. 42 f.). 6.17.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. Sie sind richtig und daher vollumfänglich zu bestätigen. Der Vorgang gemäss Anklageziffer II./14. ist somit erstellt. 6.18. Anklageziffer II./15. 6.18.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Kokainlieferanten verhandelt, worüber er I._____ informiert habe. Der Beschuldigte habe bei diesen Lieferanten am 4. August 2010 200 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 16'000.– bestellt (Urk. 12. S. 5). 6.18.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der massgeblichen Telefongespräche könne der Sachverhalt insofern erstellt werden, als der Beschuldigte selbständig mit dem Lieferanten W._____ über Drogen im Wert von Fr. 16'000.-- verhandelt habe. Es sei jedoch hervorzuheben, dass dieser Preis, anders als in der Anklage vorgeworfen, nicht für 200 Gramm Kokain zu bezahlen gewesen sei, sondern für den vom Beschuldigten bestellten "Kebab", also einem Kilogramm Drogen. Unklar bleibe, ob es sich bei den gehandelten Drogen um Heroin oder Kokain gehandelt habe (Urk. 51 S. 43 f.). 6.18.3. Zu diesen Vorwurf führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, aufgrund der wiedergegebenen TK-Protokolle sei völlig offensichtlich, dass eine umfassende Steuerung des Beschuldigten durch I._____ erfolgt sei (Urk. 70 S. 12). 6.18.4. Beweisbildend für den der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt ist das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und einem unbekannten Mann namens "W._____" vom 3. August 2010, 15.34 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C). Im Verlauf dieses Gespräches teilt W._____ dem Beschuldigten mit, er werde sich am Abend melden, um es ihm zu bestätigen, "ECC morgen". Der Beschuldigte fragt "W._____" an, ob es möglich sei, vom anderen "Kebab" für einen Tag auszuleihen. "W._____" versichert daraufhin, dies sei kein
- 41 - Problem, er werde dem Beschuldigten entgegen kommen. Der Beschuldigte wiederholt, es gehe um einen "Kebab" und er fragt mehrmals nach, ob W._____ das mit dem "Kebab" verstanden habe. W._____ lässt den Beschuldigten wissen, er "werde morgen diesen Jungen hören, morgen soll der Freund schauen […] dann werde er es bringen, dann könne er ihm melden um wie viel Uhr er nach unten kommen werde". Am Tag darauf, dem 4. August 2010, 12.23 Uhr Tag teilte "W._____" dem Beschuldigten telefonisch mit, er habe es besorgt. Der Beschuldigte könne kommen, um es zu holen. Er müsse ihm dafür PKCCC (16'000) Papiere geben (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C). Diesen beiden Gesprächen, bei welchen es zweifelsohne um Drogengeschäfte geht, lassen sich zwei Vorgänge entnehmen. Einerseits ist die Rede davon, dass W._____ dem Beschuldigten "morgen ECC" besorgen soll und andererseits fragt der Beschuldigte an, ob ihm W._____ "einen Kebab ausleihen" könne. In beiden Fällen geht es unzweifelhaft um Drogenmengen, mithin also um 200 Gramm und 1 Kilogramm. Die Vorinstanz folgert daraus zunächst richtig, es gehe um zwei Drogengeschäfte, nämlich um eines über 200 Gramm Drogen und eines über Drogen im Wert von Fr. 16'000.--. Es gehe aber nicht um eine Lieferung von 200 Gramm Drogen zum Preis von Fr. 16'000.--. Diese Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Aus dem Gespräch zwischen W._____ und dem Beschuldigten geht hervor, dass W._____ am folgenden Tag 200 Gramm Drogen liefern sollte. Der genannte Preis von Fr. 16'000.-- muss sich dabei auf diese Drogenlieferung beziehen. Ginge man davon aus, dass die verlangten Fr. 16'000.-- für den "Kebab", also für ein Kilogramm Heroin oder Kokain, gedacht gewesen wären, so würde dies einem Grammpreis von Fr. 16.-- entsprechen, was sowohl für Kokain, als auch für Heroin vollkommen unrealistisch ist. Hingegen entspricht ein Grammpreis von Fr. 80.-- (200 Gram zu Fr. 16'000.--) viel eher den marktüblichen Preisen von Kokain und Heroin, wobei es freilich immer auch auf die konkrete Qualität der gelieferten Drogen ankommt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich bei den Drogen um Kokain gehandelt hat. Angesichts dieser Überlegungen ist der Sachverhalt gemäss Ziff. II./15. der Anklageschrift als erstellt zu betrachten.
- 42 - 6.19. Anklageziffer II./16. 6.19.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer. II./16. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe nach Rücksprache mit I._____ am 17. August 2010 einem Buschauffeur seinen gesamten Drogenerlös in Höhe von Fr. 21'600.– und € 1'460.– zum Transport nach Serbien übergegeben (Urk. 12 S. 5). 6.19.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwog, es sei bewiesen, dass der Beschuldigte von I._____ aufgefordert worden sei, den gesamten Drogenerlös in Höhe von Fr. 21'600.– und Euro 1'460.– an I._____ zu schicken (Urk. 51 S. 44 f.). 6.19.3. Der Anklagevorwurf basiert hier einerseits auf einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 17. August 2010, 14.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G._____/H-2), und andererseits auf einer Textmitteilung vom gleichen Tag, 14.23 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C). Die Vorinstanz hat sowohl den Inhalt des Telefonats, als auch jenen der Textmitteilung korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II./16. erstellt und kann der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden. 6.20. Anklageziffer II./17. 6.20.1. Gemäss Anklageziffer II./17. soll der Beschuldigte am 17. August 2010 von I._____ den Auftrag erhalten haben, einen neuen Läufer in den Drogenhandel einzuführen (Urk. 12. S. 5). 6.20.2. Die Vorinstanz erwog, aus dem massgeblichen Telefonat vom 17. August 2010, 17.29 Uhr, lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte offenkundig die Verantwortung für die Läufer, welche für ihn arbeiteten, übernommen habe. Er habe diese selbständig instruiert und gleichzeitig aber auch die Anweisungen von I._____ befolgt (Urk. 51 S. 46).
- 43 - 6.20.3. Am 17. August 2010, 17.29 Uhr, hat der Beschuldigte I._____ angerufen (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G._____/H-2). Im Verlauf dieses Gesprächs fragte I._____ den Beschuldigten: "…sag mir über den anderen, der kommen wird, ist es ok Bruder, ist alles ….". Der Beschuldigte antwortet darauf: "… Bruder, zuerst wollte er nicht gehen …". I._____ sagt dann: "… du wirst zu ihm rüber gehen Bruder, für ungefähr eine Woche, dass…". Der Beschuldigte erklärt sich in der Folge damit einverstanden. Weder I._____ noch der Beschuldigte verwenden in diesem Gespräch Namen, noch bezeichnen sie die Orte von denen die Rede ist. Sie sprechen weiter darüber, dass sie sich "verbessern" würden. Der konspirative Charakter des Telefongesprächs ist auch hier unübersehbar. Vor diesem Hintergrund ist die Rede von einem "Anderen" der kommen werde, obwohl er dies zunächst nicht gewollt habe. Zu diesem "Anderen" solle der Beschuldigte eine Woche gehen und ihm alles zeigen. All diese Äusserungen machen deutlich, dass es beim fraglichen Telefongespräch darum ging, dass der Beschuldigte einen neuen Läufer erwartete und I._____ von ihm verlangte, er solle diesen während einer Woche in den Drogenhandel einführen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.21. Anklageziffer II./18. 6.21.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von I._____ am 19. August 2010 telefonisch den Auftrag erhalten, bei einem Lieferanten 500 Gramm Heroin/ Kokain zu bestellen, worauf er am folgenden Morgen diese Menge bestellt habe. Dabei habe er den Lieferanten darauf hingewiesen, dass er bei guter Qualität ein paar Tage später nochmals dieselbe Menge übernehmen werde (Urk. 12 S. 5). 6.21.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, I._____ habe den Beschuldigten am 19. August 2010, 23.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C), dahingehend instruiert, dass er sich morgen bei jemandem melden solle, der ihm "NCC" (500) bringe, um es anzuschauen. Er solle schauen, dass er es sofort bekomme, und er solle diesem sagen, wenn alles ok sei, würden sie vielleicht das Doppelte in ein paar Tagen nehmen. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte einem unbekannten Mann mit TK-Name "W._____" erklärt, er würde gern "NCC" (500) [haben], worauf "W._____" geantwortet habe, er schaue, dass er das orga-
- 44 nisieren könne (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll W._____/A vom 20. August 2010, 7.49 Uhr). Aus diesem Kontext ergebe sich, dass es sich bei der Menge von 500 um Drogen gehandelt haben müsse. Somit sei der Sachverhalt erstellt, wobei zu präzisieren sei, dass es sich bei den Drogen um Heroin gehandelt habe, was sich aus den Gesprächen vom 22. August 2010 ergebe, welche der Anklageziffer 19.1 zugrunde liege. Dort werde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei von I._____ beauftragt worden, nach dem Bezug von 500 Gramm Heroin beim nämlichen Lieferanten die doppelte Menge zu beziehen (Urk. 51. S. 46 f.). 6.21.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vollständig und zutreffend. Sie kann vollumfänglich übernommen werde. Der unter Ziffer II./18. eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.22. Anklageziffer II./19.1. 6.22.1. Die Anklagebehörde macht dem Beschuldigten zum Vorwurf, er sei von I._____ beauftragt worden, 500 Gramm Heroin zu beziehen. Sofern es sich um gute Qualität handle, solle er ein weiteres Kilogramm Heroin beziehen. Der Beschuldigte habe am selben Nachmittag dieses Heroin bezogen und I._____ anschliessend mitgeteilt, dass die Qualität gut sei. Sodann habe er das Heroin gestreckt und portioniert (Urk. 12 S. 5). 6.22.2. Die Vorinstanz erwog aus der Textmitteilung vom 22. August 2010, 14.18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C) und aus dem abgehörten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom gleichen Tag, 15.52 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G._____/H-2) gehe hervor, dass der Beschuldigte nach einem entsprechenden Auftrag von I._____, das fragliche Heroin bezogen und verarbeitet habe. Dass das Heroin auch gestreckt worden sei, ergebe sich aus dem weiteren Verlauf des Gesprächs vom 22. August 2010, 16.36 Uhr. Dieser Sachverhalt sei von der Anklagebehörde in Anklageziffer II./19.2. separat aufgeführt worden. Der Sachverhalt sei somit anklagegemäss erstellt.
- 45 - 6.22.3. Die Vorinstanz hat die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Beweismittel, nämlich die Textmitteilung vom 22. August 2010, 14.18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C) und das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 22. August 2010, 15.52 (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G._____/H-2) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. In der Folge hat sie die Aussagen sorgfältig gewürdigt und ist zu einem Beweisergebnis gelangt, welches nicht zu beanstanden ist. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 6.23. Anklageziffer II./19.2. 6.23.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 22. August 2010 von I._____ angewiesen worden, 45 Gramm Heroin mit 55 Gramm Streckmittel zu strecken und dieses einem Italiener zu verkaufen (Urk. 12 S. 5). 6.23.2. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich gestützt auf das abgehörte Telefongespräch vom 22. August 2010, 16.36 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C), erstellen (Urk. 51 S. 49). 6.23.3. Am 22. August 2010, 16.36 Uhr, hat I._____ den Beschuldigten angerufen und ihn dazu aufgefordert, er müsse nach "L" (…), um sich dort mit dem Italiener zu treffen, welcher für "PCC" (100) kommen werde (Anhang zur Urk. 2/11, TK- Protokoll F._____/C). I._____ weist den Beschuldigten daraufhin an, das Heroin zu strecken: "[…] mach aus IN Bruder, aus IN tust du auf NN rein." Er konkretisiert: "In IN Bruder, in IN tust du NN rein. […] Das andere.". Dass es bei diesem Gespräch um den Drogenhandel ging, liegt auf der Hand und braucht nicht mehr weiter erläutert zu werden. Der Inhalt des Gespräches kann schlechterdings nicht anders interpretiert werden, als dies die Anklagebehörde und die Vorinstanz getan habe. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte am 22. August 2010 von I._____ angewiesen wurde, 45 Gramm Heroin mit 55 Gramm Streckmittel zu strecken und dieses einem Italiener zu verkaufen. Überzeugend hat die Vorinstanz dargetan, dass es sich bei der fraglichen Droge um Heroin handeln
- 46 musste, dies aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem gleichentags bezogenen Heroin, welcher Vorgang bereits zuvor unter Ziffer 6.25 behandelt wurde. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt zu betrachten. 6.24. Anklageziffer II./20.1. 6.24.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. August 2010 von I._____ per SMS den Auftrag erhalten, verschiedene Drogenmengen zu strecken und zu portionieren (Urk. 12 S. 5 f.). 6.24.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, am 25. August 2010, 14.21 Uhr, habe der Beschuldigte von I._____ folgende SMS erhalten (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C): "Nimm A strecke es mit K für die Dame. Dann nimm PP strecke es mit O mach L zu N, eins E, eins P." Der Beschuldigte sei somit angewiesen worden, 9 ("A") mit 6 ("K") und dann 11 ("PP") mit 7 ("O") zu strecken und weiter 3 ("L") zu 5 ("N"8) zu machen, eins 2 ("E"), eins 1 ("P"). Offenkundig habe der Beschuldigte auf Anweisung von I._____ diverse Portionen von Drogen herstellen sollen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt (Urk. 51 S. 49). 6.24.3. Der vorinstanzlichen Beweisführung ist nichts hinzuzufügen. Sie ist vollständig und überzeugend und kann vollumfänglich übernommen werden. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.25. Anklageziffer II./20.2. 6.25.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 25. August 2010 von I._____ beauftragt worden, bei einem albanischen Lieferanten ein halbes Kilogramm Heroin zu beschaffen (Urk. 12 S. 6). 6.25.2. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, aufgrund der Verschlüsselung des Telefongesprächs vom 25. August 2010, 19.13 Uhr, und aus dem Kontext ergebe sich, dass es sich bei den genannten 500 um 500 Gramm Drogen
- 47 gehandelt haben müsse. Ob es sich dabei um Heroin oder Kokain gehandelt habe, gehe aus der SMS nicht hervor (Urk. 51 S. 50). 6.25.3. Beweisbildend für den eingeklagten Sachverhalt ist die Textmitteilung von I._____ an den Beschuldigten vom 25. August 2010, 19.13 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F._____/C). Der Inhalt der fraglichen SMS lautet wie folgt: "Rufe AA._____ (Albaner) an. Sag ihm wir brauchen es dringend. Frage ihn was los ist, ob er uns NCC (500) geben kann. Und gib mir Bescheid.". Wenn die Vorinstanz bei diesem Gesprächsinhalt zum Schluss kommt, aufgrund der codierten Sprache und des Kontextes ergebe sich, dass es um 500 Gramm Drogen gehandelt habe, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Angaben zur Beschaffenheit der Drogen lassen sich der Textmitteilung nicht entnehmen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt ist unter diesen Umständen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um Kokain gehandelt hat. Mit dieser Einschränkung ist der eingeklagte Sachverhalt durch das Beweisergebnis erstellt. 6.26. Anklageziffer II./21. 6.26.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zur Last gelegt, er habe I._____ am 29. August 2010 darüber informiert, dass er zwar Drogen zum Preis von total Fr. 95'000.– verkauft, jedoch lediglich Fr. 80'000.– eingenommen habe. In der Folge sei er von I._____ ermahnt worden, bei den Verkäufen künftig besser aufzupassen (Urk. 12. S. 6). 6.26.2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte Ware im Wert von Fr. 95'000.-- verkaufte, dafür jedoch lediglich Fr. 80'000.-- und damit Fr. 15'000.-- zu wenig eingenommen habe (Urk. 51 S. 50). 6.26.3. Beweisbildend für den eingeklagten Sachverhalt ist das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 29. August 2010, 16.22 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G._____/H-2). Der Beschuldigte teilt I._____ in diesem Gespräch unter anderem mit, es bestehe wieder "ein grosser Unterschied zwischen dem, wir haben viel geschenkt". Weiter führt er aus: "…das Geld
- 48 welches wir nach Hause gebracht haben, welches wir … gebracht haben, ein grosser Unterschied". Er habe "AN E._____" (95'000) "Ware weggebracht". Sie hätten aber lediglich "VC" (80) "nach Hause gebracht". I._____ konstatiert darauf hin: "Das heisst, es fehlt Geld." Der Beschuldigte bejaht dies und ergänzt, es bestehe ein Unterschied von "PN E._____" (Fr. 15'000.–). Aus dem Gespräch geht klarerweise hervor, dass der Beschuldigte I._____ darüber in Kenntnis setzt, dass er Drogen im Wert von Fr. 95'000.-- veräussert, dafür aber lediglich Fr. 80'000.-- eingenommen hat. Entsprechend resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 15'000.--. Dass es bei den fraglichen Beträgen um Drogenerlös geht, steht aufgrund des erneut konspirativen Gesprächscharakters zweifelsfrei fest. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Nicht zweifelsfrei erstellen lässt sich hingegen, dass I._____ den Beschuldigten dahingehend ermahnt habe, er solle bei zukünftigen Gesprächen besser aufpassen. 6.27. Anklageziffer II./22.1. 6.27.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit einem Heroinlieferanten verhandelt und darauf I._____ am 30. August 2010 informiert, dass dort zwei Kilogramm Heroin, welche mit 200 Gramm gestreckt werden könnten, gegen eine Anzahlung von Fr. 40'000.– erhältlich seien. Weil er jedoch nicht über diese Summe verfügt habe, habe er anweisungsgemäss für den folgenden Tag ein halbes Kilogramm Heroin für Fr. 15‘000.– bestellt (Urk. 12 S. 6). 6.27.2. Die Vorinstanz erwog nach durchgeführter Beweiswürdigung, dem Beschuldigten könne nachgewiesen werden, dass er über Drogenkäufe in der Grössenordnung von Fr. 16'000.– verhandelt habe. Ob es dabei um Heroin oder Kokain gegangen sei, müsse allerdings offen bleiben. Weiter sei davon auszugehen, dass diese Geschäfte schliesslich auch abgewickelt worden seien. In den abgehörten Gesprächen fänden sich jedenfalls keine Hinweise dafür, dass die entsprechenden Treffen nicht stattgefunden hätten. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte man wohl darüber gesprochen. Alle Gesprächsteilnehmer hätten indes stets bestätigt, dass alles in Ordnung sei (Urk. 51 S. 51 f.).
- 49 - 6.27.3. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die folgenden Telefongespräche: − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 30. August 2010, 12.49 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G._____/H-2) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und "…" vom 30. August 2010, 12.51 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F._____/C) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 30. August 2010, 13.38 Uhr (Anhang zu U