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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2013 SB120543

10 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·455 parole·~2 min·2

Riassunto

mehrfacher versuchter Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120543-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher versuchter Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. September 2012 (GG120025)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 10. September 2012 (Urk. 52), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. September 2012 der Verteidigung des Beschuldigten am 29. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 56), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 19. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 10. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 10. Januar 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 10. September 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss... 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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