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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2013 SB120527

3 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,691 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Gefährdung des Lebens etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120527-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber liuc. iur. Höfliger

Urteil vom 3. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. September 2012 (DG120066)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. April 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 361.35 als Schadenersatz zu bezahlen. 6. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 17'111.60 Auslagen Untersuchung Fr. 2'289.60 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 27'698.00 amtliche Verteidigung Fr. 360.00 Gutachten/Expertise Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) Hauptanträge: 1. Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft 2. Freispruch in allen Anklagepunkten

- 4 - 3. Nichteintreten auf die Zivilforderung des Geschädigten 4. Angemessene Entschädigung für erstandene Haft und angemessene Genugtuung 5. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Eventualanträge (für den Fall der vollen oder teilweisen Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldpsruchs) 1. Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Heraufsetzung der Strafe 2. Bei Bestätigung des gesamten Schuldspruchs in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils bedingte Strafe von höchstens 18 Monaten. Im Fall von Teilfreisprüchen angemessen tiefere Strafe 3. Probezeit nach Ermessen des Gerichts Allenfalls Weisung, sich bei einem Facharzt der Psychiatrie in Behandlung zu begeben 4. Gutheissung der ehemals übereinstimmenden Anträge von Anklage und Verteidigung betreffend ersatzlose Aufhebung von Ziff. 3 des Urteils / stationäre Massnahme 5. Aufschub des Vollzugs einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB 6. Ausgangsgemässe Regelung der Verfahrenskosten unter sofortiger und definitiver Abschreibung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten wegen klarer und dauerhafter Unerhältlichkeit

- 5 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 89 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. September 2012 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme: 2. Der Beschuldigte sei mit 30 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 180 Tagen 3. Es sei – im Gegensatz zu meiner Anschluss-Berufungserklärung vom 18. Januar 2013 – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen und der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben

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Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. September 2012 wurde der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 180 Tagen Haft. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Stö-

- 6 rungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. April 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzpflicht wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann verpflichtete das Gericht den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 361.35 als Schadenersatz und Fr. 2'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 61 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 10. September 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 20. Dezember 2012 ging ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 62/2; Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 18. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anschlussberufung (Urk. 68; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Seitens der Privatklägerin wurde auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 67). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. 3. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt in allen Anklagepunkten einen Freispruch. Zudem wird Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Geschädigten beantragt sowie eine Entschädigung und angemessene Genugtuung für den Beschuldigten infolge der erstandenen Haft, unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen für beide Gerichtsinstanzen (Urk. 64 S. 1 f.). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich einerseits auf die Bemessung der Strafe und anderseits auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Die ausgesprochene Strafe von 24 Monaten wird als klar zu mild angesehen (Urk. 68 S. 1 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Erklärung der Anschlussberufung noch den Antrag stellte, auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten (Urk. 68 S. 2), beantragt sie anlässlich der Be-

- 7 rufungsverhandlung die Anordnung einer solchen unter Aufschub der Strafe (Urk. 88 S. 1; Prot. II S. 27 f.; vgl. auch Urk. 86). Unangefochten sind einzig die Dispositiv Ziffern 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen. 4. Die ursprünglich auf den 30. April 2013 angesetzte Berufungsverhandlung musste, nachdem sich der Beschuldigte offenbar aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs selber Verletzungen zugefügt hatte, auf den 3. Juli 2013 verschoben werden (vgl. Urk. 71, Urk. 78/1-3). 5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 1. März 2012 (Urk. 21 S. 2 ff.). 1.2 Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen (Urk. 63 S. 6; Prot. II S. 17 ff.). Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt werden kann.

- 8 - 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1 und 4/2; Urk. 8/5 S. 4 ff.; Urk. 47) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, 3/5, 3/7-10; Urk. 8/5 S. 11 ff. und Urk. 39) die Aussagen der Zeugen C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ bei den Akten (Urk. 5/1-11), ferner die schriftlichen Auskünfte von N._____ (Urk. 6/5 und 6/7), das ärztliche Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin von med. pract. O._____ und Dr. med. P._____ (Urk. 10/5), der ärztliche Befund über die Privatklägerin des Sachverständigen Dr. med. Q._____ (Urk. 10/7), das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten von med. pract. R._____ (Urk. 11/19), der Therapiebericht betreffend den Beschuldigten von Dr. med. S._____ (Urk. 32 bzw. Urk. 34/3) sowie die Sunrise Abrechnung des Monats April 2011 (Urk. 34/1 bzw. 34/2) und diverse Foto- und Videoaufnahmen (Urk. 31; Urk. 46/1-11). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 6 und 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Sodann hat die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit der involvierten Personen beleuchtet und zutreffend festgehalten, dass bei der Glaubwürdigkeit der Zeugen deren Beziehung zum Beschuldigten und zur Privatklägerin zu berücksichtigen ist, während die Aussagen des Beschuldigten, der nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, besonders sorgfältig zu prüfen sind und auch die Angaben der Privatklägerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, zumal im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen in der Beziehung auch Gewalt bzw. Sadomaso-Praktiken angewendet wurden, denen die Privatklägerin in Anbetracht des aktenkundigen Film- und Fotomaterials (Urk. 31; Urk. 46/1-11) nicht gänzlich abgeneigt gewesen zu sein scheint (Urk. 63 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 2. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung 2.1 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2011, als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2011 sowie jene in der Einvernahme als Auskunftsperson vor dem Bezirksgericht (vgl. Urk. 4/1 und 4/2; Urk. 47) sind im angefochtenen Urteil sehr umfassend und korrekt dargestellt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 7-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 88 S. 20 f.) hat die Vorinstanz sodann die Aussagen der Privatklägerin eingehend und sorgfältig gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin insgesamt als überzeugend erscheint und darauf abgestellt werden kann (Urk. 63 S. 26-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Ansicht ist zu teilen. Die Privatklägerin hat sowohl bei der Polizei wie auch als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht weitgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. 2.2.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in den diversen Einvernahmen weitgehend übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert hat, wie und weshalb sie am 23. April 2011 den Beschuldigten traf, dass sie ihm zu verstehen geben wollte, die Beziehung sei beendet, er es aber nicht verstehen wollte, dass er sehr nett war, heulte und wollte, dass sie wieder zu ihm komme, dass sie ihn getröstet hat, dass sie in der Wohnung des Beschuldigten gemeinsam zu Abend assen, sie ihm ihren Trennungswunsch zu erklären versuchte, er ihr sagte, er werde sich umbringen, sie auf sein Bitten und weil es viel zu spät wurde einwilligte, dort zu übernachten, dass er sie heulend in der Nacht weckte und ihr mitteilte, er wolle nicht mehr sein ohne sie und sich eine Spritze in den Arm steckte so dass es blutete, um sie von einer Trennung abzuhalten, dass sie zwei bis drei Stunden immer über dasselbe sprachen, dass sie dann am Morgen um ca. 6 Uhr duschen und nachher gehen wollte, er ihr ins Bad nachfolgte

- 10 und von ihr den Code fürs Mobiltelefon verlangte, welchen sie ihm nicht gab, dass es zu Streit kam, sie aus dem Badezimmer rannte und er sie zu packen versuchte, er ihr ins Schlafzimmer nachfolgte und sie aufs Bett warf, dass und wie er sie daraufhin würgte, nämlich indem er ihr je mit starkem Druck eine Hand auf den Mund drückte und mit der andern Hand an ihren Hals griff, dass sie nicht mehr richtig atmen konnte und kurz, ein paar Sekunden, weg war. Auch ihre Darlegungen zu den Folgen – blaue Flecken am Hals und Schluckbeschwerden – fielen gleichbleibend aus und bilden mögliche und plausible Folgen des berichteten Geschehens (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 6 ff.; Urk. 47 S. 6 f.). Auch mit ihrer Darstellung zu den Vorfällen vom 30. April und 1. Mai 2011 zeichnete die Privatklägerin ein einheitliches und überaus realistisches Bild der Ereignisse (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 11 f.), welches dann in die Anklage floss (Urk. 21 S. 3 f.). Daraus ist das mehrstufige Vorgehen eines Beschuldigten erkennbar, der die Beendigung einer Beziehung nicht wahrhaben will (vgl. Urk. 4/2 S. 4) bzw. nicht akzeptieren kann und die frühere Partnerin mit unzähligen Telefonanrufen sowie persönlichem Erscheinen am frühen Morgen an deren Wohnort beharrlich bedrängt. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin tat der Beschuldigte dies mit Steinewerfen gegen die Fensterläden, Herumschreien vor und Poltern gegen die Wohnungstüre sowie dem Versuch, die Türe gewaltsam aufzubrechen – alles Handlungen, die mit der fraglichen Ausgangslage im Einklang stehen. 2.2.2 Überdies fällt das äusserst zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin auf. So machte sie nur eine kurze Bewusstlosigkeit geltend und fügte an, dass sie relativ rasch ohnmächtig werde, wenn sie zu lange die Luft anhalte. Vermutlich habe der Beschuldigte dann von ihr abgelassen und sie sei wieder zu sich gekommen. Der Umstand, dass die Privatklägerin die Frage, wie lange sie bewusstlos gewesen sei, nicht eindeutig beantworten konnte, sondern dies umschrieb mit "ganz kurz" bzw. "Ein paar Sekunden, vielleicht 10 Sekunden" (Urk. 4/2 S. 9), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass eine bewusstlos gewordene Person keine genauen Angaben zur entsprechenden Dauer machen kann. Vielmehr zeigt dies, dass sie nicht einfach

- 11 etwas erfinden und eine Behauptung aufstellen wollte, sondern offensichtlich bestrebt war, aus der Erinnerung zu berichten. Zudem verneinte die Privatklägerin ausdrücklich, wegen des Würgens Urin- oder Stuhlabgang gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 9), ebenso Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten in jener Nacht (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 47 S. 7). Namentlich erklärte sie, nicht zu glauben, dass der Beschuldigte sie durch Würgen habe bewusstlos machen oder gar umbringen wollen, dies, weil er sie so geliebt habe, wie er sage (Urk. 4/2 S. 9 f.). Da der Beschuldigte nach dem Vorfall am Boden war und weinte, konnte sie denn auch die Wohnung ungehindert verlassen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 11). Sodann führte sie aus, dass sie nach der Attacke – vor allem beim Trinken und Essen – Schluckbeschwerden gehabt habe, welche aber auch von einer Erkältung herrühren könnten (Urk. 4/1 S. 4). Sie sei dann beim Arzt gewesen und der habe gesagt, sie sei eigentlich topfit. Die blauen Flecken am Hals seien etwa eine Woche lang sichtbar gewesen. All diese vorsichtigen Aussagen deuten darauf hin, dass die Privatklägerin den Beschuldigten offensichtlich nicht unnötig belasten wollte, was ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung ist. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht an den Pranger bringen wollen, wären viel gravierendere Anschuldigungen zu erwarten gewesen. Dies namentlich, nachdem ihr bekannt war, dass der Beschuldigte eine mehrjährige Freiheitsstrafe u.a. wegen Vergewaltigung hatte verbüssen müssen. Die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob sie glaube, dass der Beschuldigte damals jemanden vergewaltigt habe, beantwortete sie denn auch völlig neutral dahin, dies nicht zu wissen; sie wisse nur, was sie erlebt habe (Urk. 4/2 S. 15). 2.2.3 Selbst Zeitpunkt und Umstände der Anzeigeerstattung deuten auf Zurückhaltung seitens der Privatklägerin. Nach der Würgeattacke vom 23./24. April 2011 schämte sich die Privatklägerin, trug einen Schal und vertraute sich niemandem an. Sie hatte Angst und wusste nicht, wem sie es erzählen solle. Auch begab sie sich damals nicht zum Arzt und schaltete auch nicht die Polizei ein (Urk. 4/2 S. 10 f.). Erst der Vorfall vom 1. Mai 2011, welchen ihr Bruder sowie ihre Mutter und ihre Tante teilweise unmittelbar miterlebten, führte aufgrund des entsprechenden Telefonanrufes der Tante zum

- 12 - Beizug der Polizei. Trotz Empfehlung der Polizei an die Privatklägerin, Anzeige zu erstatten (auch Urk. 5/2 S. 6), dauerte es dann nochmals 3 Tage, bis sich die Privatklägerin dazu entschliessen konnte (Urk. 1; Urk. 4/2 S. 12). Sie tat sich offensichtlich schwer damit. Es bedurfte dazu vorerst einer Steigerung und offensichtlicher Hartnäckigkeit im Handeln des Beschuldigten, sodann einer familiären Intervention sowie eines polizeilichen Ratschlages und zuletzt weiterer Bedenkzeit und persönlicher Überwindung. Die Privatklägerin unternahm den Schritt letztlich aus der nachvollziehbaren Befürchtung, dass der Beschuldigte wieder vorbeikomme und etwas mache (Urk. 4/2 S. 14). Im Übrigen stellte die Privatklägerin auf Vorhalt von Art. 179septies StGB zu keinem Zeitpunkt einen Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 4/2 S. 13). Anhaltspunkte dafür, dass der Anzeige Rachegedanken zugrunde liegen, wie der Beschuldigte wiederholt mutmasste, sind nirgends ersichtlich. Das überaus zaghafte Vorgehen der Privatklägerin spricht viel eher dafür, dass sie den Beschuldigten schonen wollte, wenn er sie nur in Ruhe lassen würde. Eine Abrechnung ist in der Anzeige jedenfalls nicht zu erblicken. Darüber hinaus äusserte die Privatklägerin glaubhaft ein gewisses Mitleid mit dem Beschuldigten (Urk. 47 S. 6), was sich auch darin zeigt, dass sie in der Trennungszeit und vor allem an Ostern 2011 mittels Gespräch an den Beschuldigten appellierte und versuchte, ihn zu einer einvernehmlichen definitiven Auflösung der Beziehung zu bewegen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 2.2.5). Bemerkenswert ist ferner der Umstand, dass die Privatklägerin am Abend des 23. April 2011 zunächst noch von einem "schönen Abschluss" der Beziehung ausging und dass sie nun beide ihre Wege gehen könnten, nachdem der Beschuldigte gekocht und sie zusammen gegessen hatten (Urk. 47 S. 7). Es ging ihr unzweifelhaft um eine friedfertige Beendigung der Beziehung. 2.2.4 Weitere Hinweise auf wahrheitsgetreue Aussagen der Privatklägerin finden sich in ihrer Wiedergabe von zahlreichen Wortwechseln unter den Beteiligten, Gefühlsbekundungen des Beschuldigten und situationsadäquaten eigenen Empfindungen, die im Wesentlichen in der Anklageschrift erwähnt sind (Urk. 21 S. 2 ff.). Zusätzlich lassen sich die folgenden Beispiele anführen:

- 13 - Der Beschuldigte habe weinend mit Suizid gedroht und gesagt, dass sie zusammengehören würden und Gott dies gewollt habe. Als der Beschuldigte die Spritze mit Luft darin genommen und sich die Nadel in den Arm gesteckt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle damit aufhören und sie würden besser in die PUK gehen bzw. sie habe ihn aufgefordert, er solle sich Hilfe suchen, sie könne ihm da nicht helfen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 6). Auf ihre Weigerung, ihm den Code für das Mobiltelefon zu geben, habe er ihr unterstellt, sie würde ihn extra provozieren, sie habe etwas zu verheimlichen (Urk. 4/2 S. 7). Sie sei sich extrem hilflos vorgekommen, weshalb sie dann ihre Mutter und ihre Tante angerufen habe (Urk. 4/2 S. 12). 2.2.5 Der Umstand, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Angaben sich bereits vor dem 23. bzw. 24. April 2011 vom Beschuldigten habe trennen wollen, gemäss Sunrise Abrechnung des Monats April 2011 (Urk. 34/2 S. 3 ff.) jedoch weiterhin in stetigem Kontakt mit dem Beschuldigten blieb, stellt – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 49 S. 37; Urk. 88 S. 21) – keinen Widerspruch dar. Vielmehr lässt dies darauf schliessen, dass die Beziehung noch nicht offiziell und noch nicht endgültig beendet worden war, was überdies auch den konstanten und nachvollziehbaren Schilderungen der Privatklägerin entnommen werden kann. Danach war sie ca. Anfang März 2011 aus der gemeinsam mit dem Beschuldigten bewohnten Wohnung aus- und vorläufig bei ihrem Bruder eingezogen, weil sie nach wiederholten Streitigkeiten Ruhe und Freiraum brauchte und über die Beziehung zum Beschuldigten nachdenken wollte, was sie ihm entsprechend kommunizierte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 47 S. 3). Die vorerst provisorische Trennung (die Privatklägerin sprach treffend von "Pause"; vgl. Urk. 47 S. 3) ergibt auch eine logische Erklärung dafür, weshalb die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben am Ostersamstag, 23. April 2011, mit dem Beschuldigten reden und ihm erläutern wollte, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein bzw. sich definitiv von ihm trennen wolle. Dieser Entschluss war offensichtlich in ihr gereift, nachdem der Beschuldigte ihr nach ihrem Auszug um Anfang März 2011 immer wieder angerufen und sie zur Rückkehr aufgefordert hatte – was sie jedoch ablehnte –, und auch an ihrem neuen Wohnort oder Ar-

- 14 beitsplatz aufgetaucht war, wodurch sie sich kontrolliert und eingeengt fühlte. Das ist begreiflich, nachdem die Privatklägerin das gemeinsame Domizil verlassen hatte, um namentlich Streitigkeiten auszuweichen und Ruhe zu finden. Zwar hatte sie seine Anrufe entgegen genommen und ihm Einlass am neuen Wohnort gewährt, doch hatte er auch zweimal ohne Klingeln die Wohnung betreten und sich allgemein so verhalten, als wäre er noch mit der Privatklägerin zusammen, was ihre Entscheidung, sich definitiv vom Beschuldigten zu trennen, förderte. Sexualkontakte hatten seit dem Auszug der Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung laut ihrer glaubhaften Darstellung zudem keine mehr stattgefunden (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 6; Urk. 47 S. 3 f. und 7, 10 f.). Die Privatklägerin konnte somit einleuchtend erklären, weshalb sie zunächst weiterhin in Kontakt mit dem Beschuldigten blieb. Die Auffassung der Verteidigung, die Privatklägerin habe unter Erklärungsdruck gestanden, wenn es um ihre "eigenen Beiträge zum Nichtvoneinanderloskommen" gegangen sei (Urk. 88 S. 21), kann deshalb nicht geteilt werden. Ausschlaggebend für die definitive Trennung vom Beschuldigten war dann das Geschehen am Ostersonntag (Urk. 4/2 S. 4). Wie schon die Vorinstanz erläuterte, trifft auch der Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe nicht angeben können, ob der Beschuldigte eine volle oder leere Spritze verwendet habe (Urk. 49 S. 27), nicht zu, hat die Privatklägerin doch bei der Polizei ausgesagt, diese sei mit Luft gefüllt gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte tatsächlich Spritzen besass, weil er sich regelmässig Testosteronprodukte injizierte (Urk. 49 S. 27), stützt vielmehr die Aussage der Privatklägerin. Ob sich mit der Spritze ein Selbstmord begehen lässt, kann dahin gestellt bleiben. Vielmehr ist entscheidend, dass die Privatklägerin überzeugend geschildert hat, dass sich der Beschuldigte die Nadel in den Arm steckte, er daraufhin blutete, sie erschrak und in Angst geriet. 2.2.6 Schliesslich werden manche Aussagen der Privatklägerin durch jene von Zeugen gestützt. 2.2.6.1 Das gilt insbesondere für die Aussagen von C._____ den Bruder der Privatklägerin, mit welchem diese damals zusammenwohnte, zum Ereignis vom frühen Morgen zwischen 07.00 und 08.00 Uhr des 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 5/1). Bild-

- 15 haft und authentisch legte er dar, dass der völlig aufgewühlte und etwas aggressive Beschuldigte ins Treppenhaus eingedrungen war, gegen die Wohnungstür polterte, in die Wohnung einzudringen versuchte und ihnen zurief, irgendwann müssten sie die Wohnung ohnehin verlassen, dass er aufstand und seine Schwester zusammengekauert unter einer Decke auf dem Sofa vorfand, dass er das Schlimmste befürchtete, etwa, dass der Beschuldigte es schaffen würde, die Tür – welche heute noch Risse davon trage – aufzutreten, dass er selber auch sehr aufgewühlt war und deshalb seine Mutter anrief und um Rat fragte, dass erst die Ankunft von Mutter, Tante und einem Bekannten sowie deren Hinweis, sie würden die Polizei alarmieren, den Beschuldigten schliesslich in die Flucht schlug. Der Zeuge unterschied jeweils präzis zwischen eigenen (optischen und akustischen) Wahrnehmungen und Erzählungen der Privatklägerin, deklarierte Nichtwissen, räumte auch freimütig ein, mit der damaligen Situation überfordert gewesen und auch sonst mit dem Beschuldigten überhaupt nicht gut ausgekommen zu sein, diesen lediglich als Freund seiner Schwester akzeptiert zu haben, dies, obwohl ihm der Beschuldigte Hilfe bei der Stellensuche angeboten und ihm zum Geburtstag ein T-Shirt geschenkt habe, womit der Zeuge auch Gutes über den Beschuldigten erwähnte. Die Privatklägerin habe die Beziehung zum Beschuldigen beendigen wollen bzw. beendigt, wobei es erst am 1. Mai zur offiziellen Trennung gekommen sei, denn vorher habe die Privatklägerin immer noch Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Der Beschuldigte habe die Trennung nicht akzeptieren wollen. Diese klaren und differenzierten Äusserungen sprechen für sich und lassen nirgends Beeinflussung erkennen. 2.2.6.2 Die Schilderungen der Privatklägerin werden weiter auch durch die Ausführungen der Zeugin D._____, Mutter der Privatklägerin, bekräftigt (Urk. 5/2). Auch sie verstand sich zwar gar nicht gut mit dem Beschuldigten, obwohl auch sie einmal vom Beschuldigten beschenkt worden war. Ebenso war ihr Verhältnis zur Privatklägerin teilweise problembeladen und sie bejahte, dass diese aufbrausend sein könne (Schreien, "Türschletzen"; vgl. Urk. 5/2 S. 7). Von ihrer Tochter wurde sie keineswegs mit Berichten aus deren Beziehung mit dem Beschuldigten auf dem Laufenden gehalten (Urk. 5/2 S. 8 f.). Dennoch erfuhr sie von ihr, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten beenden wollte, er sie jedoch nicht in Ruhe

- 16 liess. Auch fiel der Zeugin auf, dass die Privatklägerin vor und nach der Trennung sehr angespannt war und sie spürte, dass etwas nicht stimme, doch habe die Privatklägerin dies geleugnet. Erst nach der Arztkontrolle habe die Privatklägerin ihr die Rötungen am Hals gezeigt. Wie schon der Zeuge C._____ deklarierte die Zeugin D._____, vieles vom Hörensagen erfahren zu haben. Zur definitiven Beendigung der Beziehung am 1. Mai 2011 konnte die Zeugin aber einige unmittelbare Wahrnehmungen zu Protokoll geben, die sich vollumfänglich mit den Aussagen der Privatklägerin und jenen des Zeugen C._____ decken und den damaligen Schauplatz sowie das Verhalten des Hauptakteurs anschaulich umschreiben. So erhielt sie – völlig unüblich – um ca. 07.30 Uhr ein Telefon der weinenden Tochter, die Angst vor dem Beschuldigten bekundete, welcher Steine ans Fenster werfe, im Treppenhaus sei und gegen die Tür poltere. Bei ihrem Rückruf erfuhr sie gleiches von ihrem Sohn, dem Zeugen C._____ der sie ermahnte, keinesfalls nur zu zweit (sie und ihre Schwester) zu erscheinen. Daher hätten sie einen Kollegen mitgenommen. Zu dritt hätten sie sich dann in das obere Stockwerk des Treppenhauses begeben, wo sich der Beschuldigte aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe völlig nervös gewirkt. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Privatklägerin in Ruhe lassen und verreisen solle, ansonsten sie die Polizei holen würden. Danach sei er kurz raus gegangen und sie zur Privatklägerin in die Wohnung. Kurz darauf sei der Beschuldigte jedoch erneut aufgetaucht, habe an die Tür gepoltert und geschrien, dass die Polizei doch kommen und ihn mitnehmen solle, worauf sie sofort die Polizei verständigt hätten (Urk. 5/2 S. 6). Zur Zeugenaussage von D._____ gilt wie schon beim Zeugen C._____ dass weder unnötige Übertreibungen noch andere Lügensignale auffallen und keine Anhaltspunkte für eine Absprache mit der Privatklägerin bestehen. 2.2.6.3 Die vom Beschuldigten angerufene Zeugin H._____, Freundin des Beschuldigten von 2004 bis 2007 – wobei der Beschuldigte ihr auch heute noch sehr viel bedeute –, konnte das vom Beschuldigten geltend gemachte Alibi für die Tatnacht vom 23. auf den 24. April 2011, wonach er zu dieser Zeit bei ihr gewesen sei, nicht bestätigen. Vielmehr gab sie glaubhaft an, dass der Beschuldigte erst am Ostermontag zu ihr gekommen sei (Urk. 5/6 S. 5), wovon auszugehen ist. Ebenso wenig konnte sie sachdienliche Angaben zu den Anklagevorwürfen lie-

- 17 fern. Immerhin ergibt sich aus ihren Aussagen, dass auch sie während der Beziehung den Beschuldigten aggressiv erlebte und er zu ihr auch schon mal gewalttätig geworden sei, indem er sie vor allem am Anfang der Beziehung geschlagen (geboxt, nicht verprügelt) habe, wenn ihm etwas nicht gepasst habe. Er habe auch immer gesagt, es liege an ihr, sie brauche das. Weiter erwähnte sie sehr häufige Stimmungsschwankungen beim Beschuldigten. Bei Auseinandersetzungen habe sich der Beschuldigte nicht so gut verhalten. Sie habe dann zwar nicht Angst vor ihm gehabt, doch nicht in seiner Nähe sein wollen, da er stärker sei als sie (Urk. 5/6 S. 3 ff.). Selbst wenn die Zeugin H._____, welche dem Beschuldigten auch gute Eigenschaften attestierte, konkret nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen konnte, ergibt sich doch ergänzend aus ihren zurückhaltenden, klaren und überzeugenden Schilderungen, dass eine gewisse Gewalttätigkeit und Dominanz der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht fremd ist. Ähnliches lässt sich der Zeugenaussage von C._____ entnehmen. 2.2.7 Insgesamt kommt den auch durch Drittangaben gestützten Aussagen der Privatklägerin hohe Glaubhaftigkeit zu. 3. Weitere Beweismittel und Würdigung 3.1 Das angefochtene Urteil enthält eine Übersicht über die wesentlichen Aussagen der Zeugen C._____ D._____ und H._____, welche auch stichhaltig gewürdigt wurden (Urk. 63 S. 17 ff. und 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen dazu können unterbleiben, zumal bereits unter der vorstehenden Erwägung 2.2.6 das Wichtigste gesagt wurde. 3.2 In den übrigen Zeugenaussagen (vgl. Urk. 5/3-5; Urk. 5/7-11) hat schon das Bezirksgericht richtigerweise keine der Sache dienlichen Hinweise gefunden, so dass diese bei der Sachverhaltserstellung unberücksichtigt bleiben können (Urk. 63 S. 21 f.). 3.3 Hinsichtlich der ärztlichen Akten der Privatklägerin, der psychiatrischen Akten des Beschuldigten, der Sunrise Abrechnung sowie der Foto- und Videoauf-

- 18 nahmen rechtfertigt sich betreffend die Sachverhaltserstellung, ebenfalls auf den korrekten Überblick im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 63 S. 22 ff.). In geraffter Form ist festzuhalten, dass die Experten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich im auf den Angaben der Privatklägerin basierenden ärztlichen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. Mai 2011 gestützt auf die durchgeführten Kontrollen rund 11 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis keine eindeutigen objektivierbaren Verletzungen feststellen konnten. Jedoch schliesse das Fehlen von eindeutig auf das geltend gemachte Ereignis zurückzuführenden Befunden zum Untersuchungszeitpunkt den von der Privatklägerin geschilderten Würgevorgang keineswegs aus. Bei einer stumpfen Gewalt gegen den Hals – und insbesondere gegen die sensiblen seitlichen Halspartien – sei in jedem Fall von einer zumindest potenziellen Lebensgefahr auszugehen, da dies in seltenen, nicht vorhersehbaren Fällen zu einem reflektorischen Herzstillstand führen könne. Somit müsse aufgrund der Angaben der Privatklägerin, wonach während des Würgevorgangs gar eine Bewusstlosigkeit aufgetreten sei und sie unmittelbar nach dem Vorfall zwei blaue Flecken im Sinne von Hautunterblutungen entlang der Gefässnervenloge links – passend zu Fingerabdrücken infolge Würgens von vorne möglicherweise mit der rechten Hand – festgestellt habe (welche Flecken auch die Experten trotz der zeitlichen Distanz noch als zwei rötliche Hautverfärbungen von je ca. einem Zentimeter Durchmesser erkennen konnten), aus rechtsmedizinischer Sicht eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr im Ereigniszeitpunkt für die Privatklägerin bejaht werden (Urk. 10/5, S. 3 und 4; vgl. hinten Erwägung II./5.1). 3.4 Weiter ergibt sich aus den vor dem fraglichen Vorfall vom 23./24. April 2011 erstellten Foto- und Videoaufnahmen (Urk. 31; Urk. 46/1-11), dass die Parteien in sexueller Hinsicht die Neigung hatten, ein bestimmtes Rollenverhalten anzunehmen, wobei Macht und Gewalt dazugehörten. Aus dem vom Beschuldigten erstellten Bildmaterial – die Privatklägerin lehnte nach ihrer Darstellung sowohl solche Sexualpraktiken als auch das Aufzeichnen eigentlich ab (Urk. 47 S. 4 f. und 12 f.) – ist zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin im seitlichen Halsbereich rote Flecken aufweist. Auch wenn diese aus zeitlichen Gründen nicht eine Folge der hier

- 19 eingeklagten Handlungen sein können, deuten sie doch auf Gewaltausübung hin, dies augenfällig zum Nachteil der Privatklägerin. Wie auch immer die angetönten Sexualpraktiken sich im Detail abgespielt haben mögen: es kann jedenfalls ohne weiteres nachvollzogen werden, dass eine Frau nicht damit einverstanden ist, durch zu festes Küssen bzw. Beissen häufig Flecken am Hals zugefügt zu erhalten, die dann bis zum Abklingen durch Tücher abgedeckt werden müssen (Urk. 47 S. 4 ff.). 4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere jene in Urk. 3/1, 3/3, 3/10 und Urk. 39) sind im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Einlässlich und sorgfältig hat die Vorinstanz sowohl das Aussageverhalten wie auch die konkreten Darlegungen des Beschuldigten, der zunächst sämtliche Anklagevorhalte pauschal abstritt oder ausweichende Aussagen machte, teilweise ganz schwieg und schliesslich Vorwürfe der Privatklägerin mit Gegenbeschuldigungen konterte, gewürdigt und deren Glaubhaftigkeit beurteilt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt betrachtet nicht überzeugen und als unglaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz begründete ihre Einschätzung im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei auffallend bemüht gewesen, die ihn belastende Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und vor allem in sexueller Hinsicht als eine resolute Persönlichkeit darzustellen. Damit versuche er plausibel zu machen, dass ihre Vorwürfe gegen ihn als Bestrafungsaktion im Rahmen einer Sadomaso- Beziehung angesehen werden müssten, wodurch freilich ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wäre. Die sexuellen Praktiken zwischen den Parteien seien insofern unerheblich, als sich der Beschuldigte ja nicht darauf berufe, dass es in jener Nacht zwischen ihnen zu sexuellen Kontakten mit Sadomaso-Praktiken oder Würgen gekommen sei, sondern abstreite, dass die Privatklägerin sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt bei ihm aufgehalten habe. Allfälliges Würgen habe somit

- 20 auch gemäss seiner Darstellung in jener Nacht nicht im Zusammenhang mit sexuellen Praktiken stattgefunden. Eine plausible Erklärung für eine Falschbelastung bzw. einen Racheakt durch die Privatklägerin habe der Beschuldigte sodann nicht abgegeben. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine allfällig dominante Seite der Privatklägerin oder ihre sexuellen Vorlieben sie zu ihren belastenden Aussagen geführt haben sollten. Schliesslich neige der Beschuldigte dazu, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu verharmlosen oder sie der Privatklägerin anzulasten. Betreffend die Ereignisse vom 1. Mai 2011 habe er den auslösenden Telefonanruf der Privatklägerin zugeschoben. Er habe gar nichts gemacht, sei auf Wunsch der Privatklägerin vor ihrer Wohnung aufgekreuzt und habe ihr gesagt, dass er sich freue, sie wiederzusehen. Eher sie habe ihm an jenem Tag hinter der Tür gedroht, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Anhaltspunkte, welche diese Behauptungen stützen würden, konnte die Vorinstanz indessen keine erkennen (Urk. 63 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3 Diesen Erwägungen kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Zur Veranschaulichung sind die folgenden Aspekte (nochmals) hervorzuheben: 4.3.1 Der Beschuldigte neigte ausgeprägt zu Gegenangriffen, indem er ihm gemachte Vorhalte kurzerhand der Privatklägerin anlastete oder – rechtfertigend – sie als Initiantin seines Handelns hinstellte. So machte er geltend, Fotos zu besitzen, die ein anderes Bild der Privatklägerin zeigen würden und behauptete beispielsweise, sie [Hervorhebung jeweils nicht im Original] habe ihn geschlagen, sie habe ihm (mit Anzeigeerstattung wegen Vergewaltigung) gedroht; sie habe ihn am Sonntag Morgen, 1. Mai 2011 um 06.00 Uhr angerufen und ihn gebeten, sofort zu kommen, sie habe ihm sogar gedroht; sie habe gemocht, wenn er sie beim Sex gewürgt, geschlagen oder fest auf die Seite geküsst habe; am liebsten habe sie es gehabt, wenn er sie während des Eindringens beim Akt so lange gewürgt habe, bis sie ohnmächtig geworden sei (Urk. 39 S. 8), das erste Mal sei so extrem gewesen, dass danach sein Handabdruck am Hals der Privatklägerin blau sichtbar gewesen sei, welche Abdrücke sie auch stolz gezeigt habe; die Spuren auf ihrem Gesäss und Hals seien auf ihre Bestellung hin erfolgt; sie habe beim Sexualverkehr Gewalt verlangt, dies sicher-

- 21 lich einmal in der Woche; sie habe dasselbe auch von ihrem Exfreund gegen dessen Willen verlangt, worauf die Beziehung beendet worden sei; sie sei mit den Schuhen auf ihn draufgestanden; sie habe viel Druck auf ihn (Beschuldigten) ausgeübt, eine dominante Seite und Macht über ihn gehabt, da er ein devoter Mensch sei; sie sei auch in sexueller Hinsicht dominant gewesen; sie habe ihn als Schwächling und Nichtsnutz bezeichnet, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht bekommen habe, was sie wollte (Urk. 39 S. 16); nicht sie, sondern er habe die Beziehung beendet und die Privatklägerin über Monate hinweg mehrfach aufgefordert zu gehen. Solche Schilderungen sind gleichermassen herabwürdigend wie auch teilweise widersinnig. Letzteres gilt etwa für seinen Hinweis, wenn er (was er bestritt) gedroht hätte, ihren Bruder umzubringen, dann nicht ihr gegenüber, sondern er hätte den Bruder direkt bedroht; oder (auf Vorhalt seines erst späten Erwähnens, dass das Würgen zur Praxis ihres Sexualverkehrs gehört habe) seine offenkundige Ausflucht, auch das Ins-Gefängnis-Bringen gehöre zu diesem Spiel (Urk. 39 S. 14 f.); ferner betreffend seine Erklärung, die Privatklägerin habe am 1. Mai 2011 sicherlich keine Angst vor ihm gehabt, sondern vielmehr Angst vor sich selbst, weil sie lüge und nicht mehr in ihr eigenes Gesicht schauen könne. Nicht minder konfus erscheint seine Darstellung, er habe am 1. Mai 2011 Durchfall gehabt und sich sicher nicht so lange im Haus der Privatklägerin bzw. vor deren verschlossener Wohnungstür aufgehalten, er habe gar nicht zu ihr gehen wollen und zu ihr gesagt, dass sie die Polizei alarmieren solle. Anwürfe und Ausflüchte dieser Art sind mit offensichtlichen Übertreibungsmerkmalen gespickt, sprengen deutlich jedes Mass an Plausibilität und erweisen sich klar als Lügensignale. 4.3.2 Zum Foto- und Videomaterial (Urk. 31 und 46/1-11) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz der Verteidigung beizupflichten, dass im Rahmen des von Macht und Gewalt mitbestimmten Rollenverhaltens der Parteien bei sexuellen Handlungen die Privatklägerin durchaus als energisch und sexueller Gewalt gegenüber nicht abgeneigt erscheint. So greift sie dem Beschuldigten zum Beispiel einmal rabiat ans Geschlechtsteil. In diesem Zusammenhang gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nicht verneinte, dass beim Geschlechtsverkehr Gewalt angewendet worden sei. Sie bestritt jedoch, dies gemocht oder gar gewollt zu haben und konnte auch einleuchtend erklären, weshalb sie trotzdem mitmachte

- 22 bzw. dem Ansinnen des Beschuldigten nicht opponierte ("Er setzte mich durch die Art, wie er sprach, unter Druck. Er war ja auch älter als ich und ich dachte, er sei erfahren und wisse, wie das geht."; Urk. 47 S. 4 f.). Der Umstand allein, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte während ihrer Beziehung in sexueller Hinsicht offenbar auch Gewalt bzw. Sadomaso-Praktiken angewendet haben, schmälert entgegen der an der Berufungsverhandlung erneut dargelegten Auffassung des Verteidigers (Urk. 88 S. 21) weder die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin noch vermag dies den eingeklagten Würgevorfall zu relativieren oder gar auszuschliessen, zumal nach der klaren und überzeugenden Darstellung der Privatklägerin der Beschuldigte sie nur einmal (nicht regelmässig und auf ihren Wunsch, wie er monierte) bis zur Ohnmacht würgte, und dies ausserhalb von Geschlechtsverkehr (Urk. 47 S. 4). Wie schon erwähnt, ist auch verständlich, dass die Privatklägerin diese auf den Fotos an ihrem Hals sichtbaren Knutsch- und Beissspuren ablehnte. Es kann ihr geglaubt werden, dass sie generell nichts gegen Küsse am Hals hatte, vorausgesetzt, diese seien nicht so fest oder gar Bisse, und dass sie den Beschuldigten vergeblich bat aufzuhören, er aber einfach weitermachte (Urk. 47 S. 4 f.). 4.3.3 Entsprechend fehlt es an Anhaltspunkten, dass gewaltsames Handeln – das auch der Beschuldigte mit seinen Darlegungen einräumt – durch die Privatklägerin verlangt worden wäre. In Würdigung aller massgeblichen Umstände, insbesondere der Aussagen der Privatklägerin und jener der Zeugen sowie ergänzend der durch den psychiatrischen Gutachter festgestellten Verhaltensauffälligkeiten beim Beschuldigten (Urk. 11/19), worauf noch einzugehen sein wird, deutet alles auf den Beschuldigten als Initianten und treibende Kraft. 4.3.4 Erwähnenswert ist schliesslich, dass unzweifelhaft der Beschuldigte, der im Tatzeitpunkt annähernd doppelt so alt war wie die Privatklägerin (35 ¼ Jahre im Vergleich zu 19 Jahren), seine Partnerin auch allgemein dominiert sowie kontrolliert hat, mithin die Privatklägerin ihm bis zu einem gewissen Grad hörig war. Das ergibt sich nicht nur aus ihren Schilderungen, der Beschuldigte habe sie viel unter Druck gesetzt, sei eifersüchtig geworden, wenn sie bei Arbeitsschluss um 15.00 Uhr das Telefon nicht abgenommen habe und habe die Frage aufgeworfen, ob sie

- 23 mit dem Bäcker geflirtet habe (Urk. 47 S. 11), habe auch Druck auf sie ausgeübt im Zusammenhang mit der Lehre und ihren Noten, habe gewollt, dass sie 6er mache (Urk. 47 S. 10 f. und 13 f.), sondern auch aus den Darlegungen des Zeugen C._____ wonach der Beschuldigte der Privatklägerin einiges verboten (z.B. Facebook-Kontakt oder Verabredung mit Freunden) und sie eingegrenzt habe sowie ergänzend aus den Befunden des Gutachters (Urk. 11/19). An dieser Konstellation ändert das Faktum nichts, dass die Privatklägerin vor dem Beschuldigten schon einmal eine intime Beziehung hatte (Urk. 47 S. 11). Im Ergebnis ist auch der Standpunkt des Beschuldigten widerlegt, er sei ein devoter Mensch, was zumindest gegenüber der Privatklägerin nicht zutraf. 4.3.5 Ob es in den Tagen vor dem 1. Mai 2011 zwischen den Parteien auch Telefonate wegen der Übergabe eines Laptops und einer Festplatte gegeben hat, wie der Beschuldigte ins Feld führte (Urk. 49 S. 36), kann offenbleiben. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dies gegebenenfalls gegen den eingeklagten Vorfall vom 1. Mai 2011 sprechen sollte. 5. Würdigung der übrigen Beweismittel 5.1 Es ist die Ansicht der Vorinstanz zu teilen, dass sich die Ausführungen im ärztlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. Mai 2011 (Urk. 10/5) wie auch im ärztlichen Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/7) mühelos mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ereignisablauf in Einklang bringen lassen, die Feststellungen im Gutachten demnach die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin stützen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die bei der körperlichen Untersuchung rund 11 Tage nach dem Ereignis feststellbaren je circa 1 cm durchmessenden, benachbarten, rötlichen Hautverfärbungen an der linken Halsseite entlang der Gefässnervenscheide vom eingeklagten Vorfall mit dem Beschuldigten herrührten. Namentlich die Lage an der linken Halsseite – der Beschuldigte ist Rechtshänder – sowie die Anordnung der zwei benachbarten Hautveränderungen/Flecken – passend zu Fingerabdrücken infolge Würgens von vorne – sprechen dafür, auch

- 24 weil die zwei rötlichen Hautverfärbungen gemäss den Experten als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, wozu Würgen bzw. ein Würgevorgang zählen, interpretiert werden können (Urk. 10/5 S. 3 und 4). Zudem ist keine andere Ursache ersichtlich. Entgegen der anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebrachten Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 21) ist es nämlich höchst unwahrscheinlich, dass diese Folge von Sadomaso-Praktiken stammte, zumal beide Parteien verneinten, am 23. bzw. 24. April 2011 Geschlechtsverkehr miteinander gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 39 S. 9 f.; Urk. 47 S. 4; vorne Erwägung II./3.3). In Anbetracht all dieser Faktoren liegt daher die Annahme nahe, dass die von der Privatklägerin unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall festgestellten und später den Gutachtern rapportierten 'zwei blauen Flecken' im Sinne von Hautunterblutungen im Untersuchungszeitpunkt noch als die zwei diskreten rötlichen Hautverfärbungen sichtbar waren (Urk. 10/5 S. 3 und 4). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Mediziner diese Hautverfärbungen weder hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Entstehung noch ihrer Genese eindeutig zuordnen konnten (Urk. 10/5 S. 3). 5.2 Zum aktenkundigen Bildmaterial (Urk. 31 und Urk. 46/1-11) führte die Vorinstanz einerseits zu Recht aus, dass dieses nicht ein derartiges Unschuldslamm zeige, als welches sich die Privatklägerin – die kiffe, Alkohol trinke und auch eine gewisse aggressive Art offenbare – selber darstelle. Ebenso zutreffend sah die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund der daraus ersichtlichen Persönlichkeit jedoch kaum merklich tangiert, zumal die Aufnahmen nicht geeignet sind, den eingeklagten nächtlichen Vorfall vom 23./24. April 2011 zu relativieren oder gar auszuschliessen. 5.3 Ebenso korrekt erachtete die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten als widerlegt, wonach die Privatklägerin ihn am 1. Mai 2011 um 06.00 Uhr angerufen habe. Die Prüfung der Telefonabrechnung der Privatklägerin (Urk. 34/2) ergab nämlich, dass sie den Beschuldigten am 1. Mai 2011 nicht vor 07.38 Uhr mit ihrem Mobiltelefon der Nummer … kontaktiert hat. Vor dieser Uhrzeit hat sie nur einen einzigen Anruf auf die Nummer ihrer Mutter (…) getätigt. Vielmehr ist es so,

- 25 dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits um 06.43 Uhr per Mobiltelefon der Nummer … das erste von rund 29 Mal angerufen hat. 5.4 Bezüglich der Verteidigereinwände, zu welchen teilweise bereits Stellung genommen wurde, kann im Übrigen ohne Ergänzung auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 32 f.). 6. Gesamtwürdigung Wenn die Vorinstanz in gesamthafter Würdigung sämtlicher genannter Beweismittel die Darstellung der Privatklägerin hinsichtlich der strittigen Geschehnisse als widerspruchsfrei, konstant, nachvollziehbar, äusserst zurückhaltend sowie zahlreiche Realitätskennzeichen enthaltend bezeichnete und im Ergebnis als aufrichtig einstufte, wogegen sie den Schilderungen Beschuldigten und seinem Aussageverhalten (pauschales Abstreiten, übersteigerte Gegenattacken auf die Privatklägerin, ausschweifende Erklärungsversuche) die Überzeugungskraft absprach, so kann dem unschwer gefolgt werden. Seine rechtfertigenden Ausführungen wurden weder von Zeugen noch von der Abrechnung der Sunrise gestützt und sein angebliches Alibi für die Tatnacht gerade nicht von der Zeugin H._____ bestätigt (Urk. 63 S. 33 f.). Folglich ist mit der Vorinstanz als erwiesen anzusehen, dass sich die Geschehnisse vom 23. bzw. 24. April 2011, 30. April 2011 und 1. Mai 2011, wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen haben. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine relevanten Zweifel an diesen Sachverhaltsdarstellungen zu begründen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher erstellt. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Gefährdung des Lebens 1.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Bestimmung hat die Funktion eines Auffangtatbestands für Fälle, bei

- 26 denen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verurteilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts deshalb nicht in Frage kommt (BSK StGB II - Peter Aebersold, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 129 N 1). 1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1 In objektiver Hinsicht ist eine Lebensgefahr erforderlich, mithin dass der Täter jemanden durch beliebiges Handeln in einen Zustand bringt, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes besteht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 1 zu Art. 129). Der Begriff der Lebensgefahr ist weniger restriktiv auszulegen als beim qualifizierten Tatbestandes des Raubes von Art. 140 Ziff. 4 StGB und erfordert keine "sehr naheliegende" Gefahr (BGE 121 IV 70). Die Lebensgefahr muss jedoch unmittelbar sein; eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen nicht. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben (BGE 133 IV 8). Es ist dabei nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 16). Eine unmittelbare Lebensgefahr wurde in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Ellenbeuge-Halsgriff (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 18 mit Hinweis auf OGer SO, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776), heftiges Würgen (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 18 mit Hinweisen auf OGer BE, 19.12.1997, RS 1999, Nr. 642 und OGer SO, 15.10.1998, SOG 1998, Nr. 20; BGE 124 IV 53, 54), Opfer mit einem Seil um den Hals mehrmals während bis zu sieben Sekunden stranguliert, bis es in Atemnot geriet, nach Luft schnappte, den Stand verlor und zu Boden ging bzw. dem Opfer während der gleichen Zeitdauer einen engen Plastiksack über den Kopf gestülpt, so dass es in Atemnot und Panik geriet (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 7.2). Eine unmittelbare Lebensgefahr bejahte das Bundesgericht sodann im Entscheid 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5, wo der Täter das Opfer im Bereich des Kehlkopfes am Hals gepackt und während 20-30 Sekunden mit den Daumen https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a7738721-b56f-4049-83c3-d7eb0f531cf3

- 27 kräftig zugedrückt hatte, bis es würgebedingt nur noch röcheln konnte, unkontrolliert urinierte, ihm kurzfristig schwindlig und schwarz vor den Augen wurde und was überdies zu einer Hautunterblutung, Hautabschürfungen an beiden Halsseiten und Schluckbeschwerden führte. Beim Vorhandensein von Stauungsblutungen infolge Würgehandlungen ist gemäss dem Solothurner Obergericht immer von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 25 mit Hinweis auf Cornelia Meier, Gefährdung des Lebens, Diss. Basel 2006, S. 79 f.). In der Lehre führt Max Willfratt (Die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968, S. 225 ff.) im Rahmen einer Untersuchung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr namentlich nachfolgenden unveröffentlichten Entscheid an, in welchem eine solche bejaht wurde: Der Täter packte, würgte und forderte eine Prostituierte auf, sich ruhig zu verhalten. Diese schrie jedes Mal weiter, wenn er den Würgegriff lockerte, weshalb der Täter das Würgen fortsetzte. Dadurch erlitt das Opfer Würgspuren unmittelbar neben der Halsschlagader, weshalb die Gefahr eines plötzlichen Todeseintritts nahe gelegen sei (a.a.O., S. 314 f. Nr. 40). Die rechtsmedizinische Praxis wendet eine symptomorientierte Abgrenzung bei den Folgen des Würgens an. Bei Kompressionen des Halses bestehe die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden, wodurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entstehe. Damit in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden könne, müssten handfeste Befunde für eine kritische Hirn- Durchblutungsstörung vorliegen. Diese könnten sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen (BSK Strafrecht II - Peter Aebersold, Art. 129 N 14a unter Berufung auf eine Mitteilung von Prof. Dr. med. Volker Dittmann, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel). Die Rechtsprechung zum Würgen hat sich mit einigen Schwankungen entwickelt (Nachweise, auch zur kantonalen Praxis, in Cornelia Meier, Gefährdung des Le-

- 28 bens, Diss. Basel 2006, S. 77-84). In der kantonalen Gerichtspraxis haben sich die eben genannten medizinischen Kriterien, vor allem die Stauungsblutungen, als justiziable Abgrenzung weitgehend durchgesetzt (BSK Strafrecht II - Peter Aebersold, Art. 129 N 14c). 1.2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Hand auf den Mund der Privatklägerin gedrückt und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand an den Hals gegriffen, wobei er stark zudrückte, was er während der Dauer von mindestens einer Minute tat. Dadurch geriet die Privatklägerin in Atemschwierigkeiten und wurde für einige Sekunden – die Vorinstanz sprach versehentlich von einigen Minuten (Urk. 63 S. 36), was zu korrigieren ist – bewusstlos. Der Beschuldigte liess daraufhin von ihr ab. Dieser Angriff bewirkte am Hals der Privatklägerin (auf der linken Seite entlang der Gefässnervenscheide) Abdrücke seiner Finger, und die Privatklägerin litt nach dem Vorfall noch nahezu zwei Wochen an Schluckbeschwerden (Urk. 21 S. 3). 1.2.3 Bezüglich Vorliegens einer Lebensgefahr kommt das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 25. Mai 2011 zum Ergebnis, dass bei einer stumpfen Gewalt gegen den Hals – und insbesondere gegen die sensiblen seitlichen Halspartien – in jedem Fall von einer zumindest potentiellen Lebensgefahr auszugehen sei. Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin, wonach während des Würgevorgangs gar eine Bewusstlosigkeit aufgetreten sei und sie unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall 'zwei blauen Flecken' im Sinne von Hautunterblutungen entlang der Gefässnervenloge links – passend zu Fingerabdrücken infolge Würgens von vorne möglicherweise mit der rechten Hand – festgestellt habe, müsse aus rechtsmedizinischer Sicht eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr im Ereigniszeitpunkt bejaht werden (Urk. 10/5 S. 4). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Gutachten, welches sich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin und mithin den erstellten Sachverhalt stützt, nachvollziehbar und schlüssig ist und kein Grund besteht, an dessen Schlussfolgerung zu zweifeln, ist rundweg zu teilen. Die Schlussfolgerung steht auch – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 88 S. 23 f.) – im Einklang mit der oben darlegten Gerichtspraxis. So hat die Privatklägerin manche der

- 29 massgeblichen Kriterien für die Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr verspürt bzw. erlitten: namentlich bekam sie akute Atemnot, wurde kurz bewusstlos, trug Fingerabdrücke im Sinne von Hautunterblutungen am Hals davon und war nach dem Vorfall während annähernd zwei Wochen durch Schluckbeschwerden geplagt. 1.2.4 Der gutachterlichen Beurteilung sowie der Vorinstanz folgend ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei der Privatklägerin – verursacht durch das Würgen und Zuhalten des Mundes durch den Beschuldigten – als gegeben zu betrachten und der objektive Tatbestand damit erfüllt. 1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1 Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Gefährdungsvorsatz. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Eventualvorsatz genügt nach der Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (vgl. statt vieler: BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dass ein eventualvorsätzliches Verhalten den Tatbestand nicht erfüllen kann, ergibt sich bereits daraus, dass der Täter eine "unmittelbare" Lebensgefahr schaffen muss (Botschaft, BBl 1985 II 1037; AB 1989 N 685). Direkter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 E. 3.2). Rechnet der Täter mit dem Eintritt des Erfolgs, liegt Tötungsvorsatz vor und die Art. 111 ff. StGB kommen zur Anwendung (BGE 107 IV 165; (BSK Strafrecht II - Peter Aebersold, Art. 129 N 27). Der Gefährdungsvorsatz gemäss Art. 129 StGB unterscheidet sich dadurch vom dolus eventualis auf Tötung, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 28).

- 30 - 1.3.2 Wie bereits ausgeführt, warf der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Bett, drückte ihr eine Hand auf den Mund und griff ihr gleichzeitig mit der anderen Hand an den Hals, wobei er stark zudrückte. Dies tat er während mindestens einer Minute, wodurch die Privatklägerin in Atemschwierigkeiten geriet und für einige Sekunden bewusstlos wurde. Aufgrund der durch diese Attacke verursachten Bewusstlosigkeit und der auf dem Hals der Privatklägerin hinterlassenen Fingerabdrücke sowie der anschliessenden Schluckbeschwerden ist laut der Vorinstanz von einer erheblichen Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszugehen. Ferner – so die Vorinstanz weiter – müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Würgen und gleichzeitiges Zuhalten des Mundes ohne Weiteres eine unmittelbare Lebensgefahr verursachen müsse. Dies umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gewalteinwirkung von erheblichem Kraftausmass sei. Werde im Rahmen von Würgehandlungen solch eine kraftvolle Gewalteinwirkung vorgenommen, könne im Ansinnen des Täters nichts anderes als die Bewirkung einer Lebensgefährdung seines Opfers liegen. Dieser Umstand müsse dem Beschuldigten zugerechnet werden, zumal es sich bei ihm um einen der Privatklägerin körperlich überlegenen, kräftigen Mann handle. Somit müsse ihm die unmittelbare Lebensgefahr bewusst gewesen sein. Da er im Wissen um die lebensgefährliche Situation trotzdem so gehandelt habe, könne daraus einzig geschlossen werden, dass er eine Lebensgefährdung der Privatklägerin auch gewollt habe (Urk. 63 S. 37). 1.3.3 Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen dazu. Das grosse Ausmass der Kraftauswirkung ergibt sich (gerade entgegen der Argumentation der Verteidigung, Urk. 88 S. 25 f.) selbst aus den eigenen Darlegungen des Beschuldigten, der – wenn auch unter Bestreitung des konkreten Anklagevorfalls – zum angeblich wöchentlich praktizierten Würgen einräumte, das erste Mal sei "so krass" gewesen, dass seine Handabdrücke am Hals der Privatklägerin blau sichtbar gewesen seien, worauf ihr Turnlehrer sie gefragt habe, wer sie so malträtiert hätte, sie solle aufpassen (Urk. 39 S. 13). Diese Kräfteumschreibung sowie das Resultat decken sich mit der Bezeichnung des eingeklagten Würgens

- 31 durch die Privatklägerin als "sehr stark" und mit den erstellten optischen Spuren daraus (Urk. 47 S. 8). Dass Würgen und gleichzeitiges Mundzuhalten während mindestens einer Minute zu direkter Lebensbedrohung führt, ist nicht nur als Teil des Allgemeinwissens anzusehen, sondern darüber hinaus dem Beschuldigten umso mehr entgegen zu halten, als er seit zwei Jahrzehnten intensiv Kampfsport und Krafttraining ausübt und dies sogar unterrichtet (Urk. 39 S. 5; Urk. 49 S. 18 f.; Urk. 11/19 S. 25, 34, 42). So führt sein Verteidiger aus, im Kampfsport gelte Gewalt gegen den seitlichen Halsbereich des Gegners grundsätzlich als gefährlich und man sei lieber zu vorsichtig als zu unvorsichtig (Urk. 49 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte als sehr erfahrener Kampfsportler in diesen Belangen besonders sensibilisiert war bzw. sein musste, und dieses Wissen um die Gefährlichkeit bei starken (seitlichen) Krafteinwirkungen auf den Hals(bereich), wie vorliegend zu beurteilen, ist dem Beschuldigten anzurechnen. Abgesehen davon wird das Risiko von ernsthaften Gefährdungen und Verletzungen sowohl durch das Verhalten der Kampfsportler, die bei Wettkämpfen Würgegriffe nie unter Aufwendung grösstmöglicher Kraft ansetzen, als auch durch das Regelwerk minimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2 und 3.3). Auch diese Usanzen und Normen mussten dem Beschuldigten als Kenner seines Metiers / Hobbys bekannt und bewusst gewesen sein, als er gegenüber der Privatklägerin jegliche Vorsicht und Zurückhaltung gerade vermissen liess und ihr vielmehr während mindestens einer Minute (nebst zugehaltenem Mund) gezielt mit der andern Hand den Hals stark zudrückte. Selbstredend konnten dem Beschuldigten auch die daraus resultierenden Atemschwierigkeiten der Privatklägerin nicht entgangen sein, die zur anschliessend kurzen Bewusstlosigkeit führten. Lediglich zur Abrundung ist endlich anzufügen, dass sich der Beschuldigte in einer Ecke des Zimmers befand und weinte, als die Privatklägerin nach der kurzen Ohnmacht wieder zu sich kam. Diese Szenerie ist gut vereinbar mit einem Schrecken des Beschuldigten über die – wohl unerwünschte – Folge seines Tuns und einer entsprechenden emotionalen Reaktion. Daraufhin konnte sich die Privatklägerin ungehindert ankleiden und die Wohnung verlassen.

- 32 - 1.3.4 Schliesslich muss der Täter zur Erfüllung des Tatbestandes der Lebensgefährdung skrupellos gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn sein Verhalten angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2). Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit in der Situation (Entscheid des Bundesgerichtes 6S.702/2001 vom 7. November 2002 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129 N 5; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 4 N 13). Grundsätzlich erfüllt jeder, der einen anderen vorsätzlich in unmittelbare Lebensgefahr bringt, das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit, ausser es würden besondere Umstände, namentlich Provokation durch das Opfer, Notwehrüberschreitung oder eine entschuldbare Gemütsbewegung, vorliegen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 129 N 3). Im Entscheid des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 wurde die Skrupellosigkeit darin gesehen, dass der Täter, welcher der Ehefrau und der eigenen Tochter ein gezacktes Brotmesser an den Hals setzte, seine Eifersucht rücksichtslos auslebte und keine Rücksicht auf das Alter seines 8-jährigen Kindes nahm. In einem Würgefall wurde das Verhalten eines brutalen Ehemannes als skrupellos beurteilt, weil er weder eine Notwehrsituation noch eine Affekthandlung habe geltend machen können. Ausgehend von BGE 107 IV 163 f. ist anzunehmen, dass Skrupellosigkeit umso näher liegt, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind (BSK StGB II - Peter Aebersold, Art. 129 N 33 mit Hinweisen). Übereinstimmend mit der Ansicht im angefochtenen Urteil ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Würgehandlung ein Streit vorausging, anlässlich welchem der Beschuldigte den PIN-Code des Mobiltelefons der Privatklägerin herausverlangte, wobei sie dies verweigerte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Eifersucht, Kränkung und einem Gefühl der Machtlosigkeit handelte. Anhaltspunkte für eine Provokation der Privatklägerin, einen Angriff durch sie oder eine entschuldbare Gemütsbewegung des Beschuldigten bestehen nicht. Der Beschuldigte war nicht unvermittelt mit einem Trennungswunsch der Partne-

- 33 rin konfrontiert, sondern diese hatte die gemeinsame Wohnung bereits ca. zwei Monate zuvor verlassen und sich von ihm – aus ihm damals eröffneten Gründen – distanziert. Der Beschuldigte handelte somit aus egoistischen Motiven. Er wollte sich mit Hilfe von Gewalt über die Rückweisung der Privatklägerin hinwegsetzen und sie zu einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Beziehung zwingen. Das Verhalten des Beschuldigten und insbesondere sein Tatmotiv erscheinen als unverständlich und jenseits von Sitte und Moral. Sein Handeln ist entsprechend als skrupellos zu qualifizieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. 2. Mehrfache versuchte Nötigung 2.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 181 N 25). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 181 N 4 f.). Weiter muss der Täter beim Opfer ein bestimmtes Verhalten bewirken, wobei zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, Art. 181 N 45). Das heisst, das Opfer muss gerade durch die erwähnten Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht werden.

- 34 - Geht es dabei um eine Handlung, so wird die Nötigung wohl damit vollendet, dass der Geschädigte sie vorzunehmen beginnt (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, § 53 1.2). Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, Art. 181 N 57). Um den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen, muss die Rechtswidrigkeit weiter positiv begründet werden. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, Art. 181 N 50). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und auf das abgenötigte Verhalten beziehen muss; dabei genügt Eventualvorsatz. Eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Fingerhuth, Art. 181 N 14 mit Hinweisen). 2.2 Der Vorinstanz ist ohne weiteres beizupflichten, wenn sie die durch den Beschuldigten in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2011 ausgesprochenen Drohungen – mehrmaliges Drohen mit Suizid, falls sie sich von ihm trennen würde, Spritze in seinen Arm stecken dass es blutete mit der wiederholten Erklärung, ohne sie nicht mehr hier sein zu wollen bzw. sie solle dabei sein, wenn er von hier gehen werde – als Nötigungen im Sinne von Art. 181 StGB würdigte (Urk. 63 S. 39 f.). Das Tatmittel bestand in der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich, dass sich der Beschuldigte das Leben nehmen werde. Diese Androhung stellt für sich allein betrachtet zwar kein unerlaubtes Mittel dar. Doch der damit verfolgte Zweck, die Privatklägerin von einer definitiven Trennung abzuhalten, ist als rechtswidrigen Eingriff in ihre persönliche Freiheit bzw. in ihr Selbstbestimmungsrecht zu qualifizieren. Durch sein Verhalten setzte der Beschuldigte die Privatklägerin unter starken psychischen Druck und beeinträchtigte ihre Entscheidungsfreiheit. Diese Suiziddrohungen waren objektiv geeignet, eine verständige Person in der Lage der Privatklägerin gefügig zu machen, da sie ernsthaft damit rechnen musste, dass das Leben des Beschuldigten auf dem Spiel stand bzw. sich der

- 35 - Beschuldigte mit der Spritze zumindest verletzen würde, zumal er ernstlich und konkret – unter Behändigung besagter Spritze – mit Selbstmord gedroht hatte. Die Privatklägerin nahm die Drohungen ernst und wurde dadurch in Angst versetzt. Dass die Drohungen auch ernst gemeint waren, ist wie gesagt nicht erforderlich. Trotz dieser Worte entschied sich die Privatklägerin, sich definitiv vom Beschuldigten zu trennen. Dadurch verhielt sie sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten, liess sich nicht gefügig machen, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt und lediglich versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte wollte mit seinen erkennbar rechtswidrigen Drohungen auf das Verhalten der Privatklägerin einwirken und erreichen, dass sie zu ihm zurückkehrt bzw. bei ihm bleibt. Dadurch setzte er seinen Tatentschluss um und handelte zumindest eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. Es liegt versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.3 Auch bezüglich des Vorfalles vom 1. Mai 2011 ist, der Vorinstanz folgend, von versuchter Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 2.3.1 Es steht fest, dass der Beschuldigte am Sonntag, 1. Mai 2011, ab 6.43 Uhr, die Privatklägerin mehrmals anrief, ihr mitteilte, sie könne zwar ihr Mobiltelefon ausschalten, er werde sie aber überall finden, er gegen 07.15 Uhr am Wohnort der Privatklägerin auftauchte, Steine gegen die Fenster der Wohnung warf, das Treppenhaus betrat, mehrmals gegen die Wohnungstüre schlug und ihr zurief, er freue sich, wenn sie – die Privatklägerin und ihr Bruder – die Wohnung irgendwann verlassen würden. Der Beschuldigte stellte durch dieses Verhalten der Privatklägerin und ihrem Bruder implizit Nachteile in Aussicht, sofern sie ihm keinen Eintritt zur Wohnung gewährten und sie dann irgendwann einmal die Wohnung würden verlassen müssen. 2.3.2 Dieses Verhalten des Beschuldigten ist als Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber der Privatklägerin und ihrem Bruder zu qualifizieren. Überdies ist das

- 36 gesamte Auftreten des Beschuldigten, namentlich das mehrmalige Anrufen der Privatklägerin und der Hinweis, sie überall zu finden sowie das nachfolgende Auftauchen am Wohnort der Privatklägerin verbunden mit Randalieren, als äusserst bedrohlich einzustufen. Damit untermauerte der Beschuldigte die konkrete Androhung eines Nachteils noch deutlich. Der Beschuldigte terrorisierte die Privatklägerin massiv und übte erheblichen psychischen Druck auf sie aus mit dem einzigen Ziel, sie dazu zu bewegen, ihn in die Wohnung zu lassen bzw. mit ihm zu reden. Dadurch wollte der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin und ihres Bruders, die ob seinem Gebaren Angst bekamen, einschränken, wobei sich zumindest seine Tatmittel als rechtwidrig erweisen. Da sich die Privatklägerin dem Willen des Beschuldigten nicht beugte und ihm keinen Einlass bzw. kein Gespräch gewährte, erreichte er sein Ziel nicht. Es fehlt an einem objektiven Tatbestandsmerkmal und es blieb wiederum bei versuchter Tatbegehung. 2.3.3 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er auf vielfältige Weise gezielt versuchte, die Privatklägerin mittels Drohung und Terrorisierung zum Öffnen der Wohnungstüre und zu einem Gespräch zu bewegen, was diese offensichtlich ablehnte. Es ist auch hier versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. 2.4 Anlässlich beider Vorfälle sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Drohung 3.1 Die theoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 63 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Indem der Beschuldigte gemäss erwiesenem Sachverhalt zu einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt um den 30. April 2011 herum der Privatklägerin telefonisch erklärte, dass er ihren Bruder C._____ umbringen werde, wenn er diesen sehe, stellte er der Privatklägerin ein schweres Übel – ein Delikt gegen

- 37 - Leib und Leben eines nahen Familienangehörigen – in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig darstellte. Durch diese Worte des Beschuldigten wurde die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, wusste er doch fraglos um die Eignung seiner Äusserungen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und wollte er dies auch erreichen. Dass er seine Äusserung allenfalls nicht ernst meinte und nicht gedachte, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist – wie erwähnt (vgl. Urk. 63 S. 41 f.) – für die Tatbestandserfüllung der Drohung unerheblich. 3.3 Der Beschuldigte hat sich demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. 4. Fazit Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Anträge Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft (Urk. 48 S. 1 und 6). Die Verteidigung, die einen Freispruch in allen Anklagepunkten verlangte, stellte keinen Eventualantrag (Urk. 49 S. 1 f. und 40 f.). Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 180 Tagen, die durch Haft erstanden sind. Die Verteidigung erachtet diese Strafe als viel zu hoch und stellt eventualiter den Antrag, bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sei der Beschuldigte mit einer bedingten Strafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen (Urk. 88 S. 2 und 27

- 38 f.). Für die Staatsanwaltschaft ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe klar zu mild. Sie beantragt, das Strafmass auf 30 Monate zu erhöhen (Urk. 68 S. 1 f.; Urk. 89 S. 1 und 2 ff.). 2. Strafrahmen und Sanktionsart 2.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil erwogen, liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie die Strafmilderungsgründe des Versuchs und der verminderten Schuldfähigkeit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 sowie 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012). 2.2. Das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt – die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB – wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten als angezeigt, so dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit als Sanktion zum vorneherein wegfallen (Urk. 63 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 34 und 37 StGB). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 27) kommt nicht nur für die Gefährdung des Lebens, sondern für sämtliche Delikte, für die der Beschuldigte heute zu verurteilen ist, nur mehr eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe in Frage, nachdem sich vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Beschuldigten deutlich zeigt, dass weder in der Vergangenheit ausgesprochene alternative Strafformen noch Freiheitsstrafen ihn vor erneuter Delinquenz zurückzuhalten vermochten.

- 39 - 3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 44 f.) sowie auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2 verwiesen werden. Mit Strafbefehl vom 6. April 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 87). Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kann die heute zwingend auszusprechende Freiheitsstrafe nicht als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu dieser Geldstrafe ausgesprochen werden und ist deshalb als selbständige Strafe auszufällen. 3.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual-

- 40 vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 3.3 Gefährdung des Lebens 3.3.1 Objektive Tatschwere Hierzu führte die Vorinstanz aus, das Vorgehen des älteren und viel stärkeren Beschuldigten gegenüber seiner Ex-Freundin, mit welcher er die Beziehung fortführen wollte, sei verwerflich. Indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung und unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit gehandelt habe, habe er eine geradezu erschreckende Gewaltbereitschaft offenbart. Zwar habe er nach einer Minute von der Privatklägerin abgelassen. Sein deliktisches Verhalten habe bei der Privatklägerin jedoch einschneidende Folgen gezeitigt: Würgemale und während mehrerer Tage Schluckbeschwerden. Nach diesem Vorfall habe sie zudem grosse Angst vor dem Beschuldigten verspürt, an Schlafstörungen gelitten und in ihrem Leben keinen Sinn mehr gesehen (Urk. 35 S. 8; Urk. 36/1; Urk. 63 S. 45). Diese Erwägungen überzeugen und sind zu teilen. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in der Tat und der Tatausführung einige kriminelle Energie offenbarte: Der Würgevorfall vom 23./24. April 2011 bildete gewissermassen den Kulminationspunkt nach mehrwöchiger Trennung einerseits und ausgedehnten Gesprächen am Tag und in den Stunden zuvor anderseits. Der Beschuldigte wollte schon im Monat März und bis zum Tatgeschehen nicht wahrhaben und akzeptieren, dass die Privatklägerin sich von ihm gelöst hatte und die Beziehung zu beenden gedachte. Er wurde nicht müde, sie mit Telefonaten und sms zu drangsalieren, sie auch persönlich aufzusuchen und so zu tun, als bestehe die Beziehung unvermindert. Dass die Privatklägerin – durchaus diplomatisch – teilweise auf ihn einging, ändert nichts an der offensichtlichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Die Bemühungen der Privatklägerin, dem Beschuldigen im Vorfeld der Tatnacht ihre definitive Trennungsabsicht mit Worten zu erläutern, um einen kultivierten Abschluss auf Vernunftsbasis zu suchen, torpedierte er mit einer Steigerung seines Widerstandes, d.h. von Suiziddrohungen und diese

- 41 unterstreichenden Handlungen bis hin zu dem für die Privatklägerin lebensbedrohlichen Vorgehen. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht einstufte, ist das eher zu mild. Das objektive Tatverschulden erscheint vielmehr als doch erheblich. 3.3.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschuldigte für sein Verhalten kein eigentliches Motiv angab, weshalb über die Beweggründe lediglich Mutmassungen angestellt werden können. Aufgrund der Gesamtsituation muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgewühlt war, weil sich die Privatklägerin endgültig von ihm trennen wollte und seine Rückeroberungsversuche trotz seinem dramatisierenden Gebaren fehlgeschlagen waren. Darüber hinaus geriet er zusätzlich in Rage, weil die Privatklägerin sich weigerte, den PIN-Code ihres Mobiltelefons bekannt zu geben, was offensichtlich das verhängnisvolle Handeln auslöste. Das Handeln des Beschuldigten war demnach von stark egoistischen Motiven getrieben, namentlich Eifersucht, Kränkung, Macht- und Kontrollverlust über die Privatklägerin sowie fehlende Akzeptanz der Rückweisung. Mit seinem Verhalten offenbarte er eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber Leib und Leben anderer, konkret seiner früheren Partnerin. Das wirkt sich erheblich erschwerend aus. Dem Beschuldigten ist andererseits minim entlastend anzurechnen, dass die Tat nicht geplant war, sondern vielmehr spontan, gleichsam als „Kurzschlussreaktion“, erfolgte. Schliesslich ist die gemäss psychiatrischem Gutachten dem Beschuldigen für den Deliktszeitraum attestierte mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Diese basiert laut dem Experten med. pract. R._____, Oberarzt an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf einer schwer ausgepräg-

- 42 ten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit den vorherrschenden Merkmalen erhöhter Kränkbarkeit, Impulsivität und mangelnder Impulskontrolle, Affektlabilität, emotionaler Instabilität, geringer Frustrationstoleranz, erhöhter Reizbarkeit und Selbstbezogenheit (Urk. 11/19 S. 39, 43, 47 f.). Die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung umfasst die charakterliche Konstitution und das Verhalten, wobei sich der Beginn tief verwurzelter, weitestgehend konstanter Verhaltensmuster bis in die Kindheit des Beschuldigten zurückverfolgen lässt. Eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen in der Kindheit und Jugend bildete gewissermassen den Auftakt bzw. die Vorstufe dieser Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/19 S. 42 f.). Zur kombinierten Persönlichkeitsstörung gesellt sich eine Anpassungsstörung (Urk. 11/19 S. 39 und 45). Eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns ist aus gutachterlicher Sicht nicht zu belegen. Jedoch scheint gemäss med. pract. R._____ dem Beschuldigten die Fähigkeit, ein solches Wissen um die Bedeutung und die Auswirkung seines Tuns in handlungsbestimmender Art sowie seine innerseelische Verfassung selbstkritisch zu gewichten, nicht in dem Mass zur Verfügung gestanden zu haben, über die ein durchschnittlicher vergleichbarer Täter verfügt. Dies führt den Experten zur Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit, die zu mittelgradiger Einbusse der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. 11/19 S. 50, 56). Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der sorgfältigen und fundierten Erläuterungen des Gutachters ohne weiteres nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen. Es ist somit im Einklang mit dem Bezirksgericht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade auszugehen. Für sich allein betrachtet ist die subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. 3.3.3 Hypothetische Einsatzstrafe Das doch relativ erhebliche objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatkomponente abgeschwächt. Insgesamt resultiert für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ein nicht mehr leichtes Tatverschulden, weshalb die Vorinstanz für diese schwerste Tat die hypothetische Einsatzstrafe zu Recht bei 18 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt hat.

- 43 - 3.4 Versuchte Nötigungen 3.4.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23./24. April 2011 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in äusserst aggressiver und gewaltbereiter Weise, zugleich aber auch jammernd und insistierend, begegnet ist, indem er wiederholt während derselben Nacht Suiziddrohungen ausstiess. Das liess die Privatklägerin ernsthaft um seine körperliche Gesundheit und Unversehrtheit fürchten. Nachdem er die mittlerweile schlafende Privatklägerin wieder geweckt hatte, erklärte er erneut, sich umbringen zu wollen, wobei er diesen Worten durch die Verwendung einer Spritze bis es blutete noch Nachdruck verlieh. Dadurch setzte er die Privatklägerin einem enormen psychischen Druck aus, appellierte offenkundig an ihr Einfühlungsvermögen und ihr Verantwortungsbewusstsein. Sie bat ihn aufzuhören, fühlte sich hilflos und wusste nicht was machen. Immerhin gefährdete der Beschuldigte durch dieses Verhalten – wenn überhaupt – nur sich selbst. Bezüglich des Vorfalls vom 1. Mai 2011 gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und ihren Bruder während knapp zwei Stunden sowohl telefonisch wie auch vor Ort regelrecht terrorisierte, weswegen sich die Privatklägerin sogar gezwungen fühlte, ihre Mutter und ihre Tante zu verständigen, welche dann – verstärkt durch einen Bekannten – zur Liegenschaft kommen mussten. Der Beschuldigte legte ein stark aggressives und rücksichtsloses Verhalten an den Tag, wodurch die Privatklägerin und ihr Bruder in Angst und Schrecken versetzt wurden. Augenfällig ist wiederum die Beharrlichkeit des Beschuldigten, mit welcher er zur Privatklägerin vordringen wollte. Erst die Benachrichtigung der Polizei durch die Verwandten vermochte ihn schliesslich in die Flucht zu schlagen. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, dass es in allen Nötigungsvorfällen bei bloss versuchter Tatbegehung blieb. Dieser Umstand ist aber lediglich leicht strafreduzierend zu werten, ist doch von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Das Ausbleiben des Erfolges war nicht auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Standfestigkeit der Privatkläge-

- 44 rin sowie die Intervention Dritter zurückzuführen. Gleichwohl hat sich dieser Umstand etwas strafmindernd auszuwirken. Das objektive Verschulden für diese Taten ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. 3.4.2 Subjektive Tatschwere Auch bei diesen Taten wirkt sich zum Nachteil des Beschuldigen aus, dass er von egoistischen Motiven und einem Exklusivitätsanspruch auf die Privatklägerin getrieben wurde. So wollte er um jeden Preis die Privatklägerin dazu bringen, die Beziehung mit ihm weiterzuführen bzw. mit ihm Kontakt zu haben. Jedes Mittel war ihm recht, um seine Ziele zu erreichen. Dafür appellierte er auch an ihre Empathie und setzte sie psychisch unter Druck. Zu beachten ist hierbei auch das mit damals gerade 19 Jahren sehr jugendliche Alter der Privatklägerin, ihre geringe Lebenserfahrung, ihre Labilität sowie die (körperliche) Überlegenheit des 16 Jahre älteren Beschuldigten. Schliesslich ist auch bei diesen Taten die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in mittlerem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. So war der Beschuldigte aufgrund seiner diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung nur eingeschränkt fähig, sich in der stark emotional geprägten Situation korrekt zu verhalten. Im Übrigen kann dazu auf die entsprechenden Darlegungen in der vorstehenden Erwägung IV. 3.3.2 verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist daher von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. 3.4.3 Insgesamt ist von nicht mehr leichtem Tatverschulden auszugehen. 3.5 Drohung 3.5.1 Objektive Tatschwere Es gilt, was schon die Vorinstanz erwog: Die Drohung gegenüber der Privatklägerin, ihren Bruder umzubringen, welcher als nahe Bezugsperson einen wichtigen Stellenwert im Leben der Privatklägerin einnahm, erweist sich als sehr verwerflich. Die Benützung ihres Bruders – welcher fast 14 Jahre jünger ist als der Be-

- 45 schuldigte und diesem ebenfalls deutlich unterlegen – als Tatmittel musste die Privatklägerin auch deshalb besonders treffen, weil ihr die Aggressivität des Beschuldigten und seine Fähigkeiten im Bereich des Kampfsportes bekannt waren. Die objektive Tatschwere ist keinesfalls mehr als leicht anzusehen. 3.5.2 Subjektive Tatschwere Die egoistischen Beweggründe und die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung kommen auch hier zum Tragen und bewirken eine Relativierung der objektiven Tatschwere. 3.5.3 Insgesamt erweist sich das Tatverschulden bei der Drohung als nicht mehr leicht. 3.6 Fazit Tatkomponente Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsentzug für das schwerste Delikt der Gefährdung des Lebens und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, einschliesslich der Beachtung des Asperationsprinzips, rechtfertigt es sich, die genannte Einsatzstrafe unter Einbezug der mehrfachen Nötigungsversuche und der Drohung (je bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; vgl. Art. 180 und 181 StGB) um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.7 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

- 46 - 3.7.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten kann auf die Personalakten (Urk. 17/1-9), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Person vom 15. Februar 2012 (Urk. 17/9), die Gutachten vom 13. Dezember 1999 (Urk. 11/1) und 19. Dezember 2011 (Urk. 11/19) sowie die Befragung zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 39 S. 1 ff.), das Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 12 ff.), die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 63 S. 47 f.), die Befragung zur Person im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) und das zweitinstanzliche Plädoyer des Verteidigers (Urk. 88 S. 11 f.) verwiesen werden. Im Wesentlichen ergibt sich daraus: Der Beschuldigte verbrachte das erste Lebensjahr bei seiner Mutter, die bei seiner Geburt ca. 16 Jahre jung war, in T._____. Danach wohnte er bis zum dritten Lebensjahr in U._____, zeitweise bei seiner Grossmutter, zeitweise in einem Kinderheim in V._____, und bis zu seinem siebten Lebensjahr in W._____ bei einer Tagesmutter. Im Alter von fünf bis sechseinhalb Jahren besuchte er den Kindergarten, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt Verhaltensprobleme und eine Legasthenie aufwies. Anschliessend verbrachte er die ersten zwei Schuljahre in einer Einführungsklasse (Sonderschule B). Der Beschuldigte litt unter Leseschwäche, Lernschwierigkeiten und Migräneanfällen. Überdies fiel er aufgrund seines aggressiven Verhaltens und ständiger Schlägereien auf. In der Folge wurde er von Dr. AA._____ behandelt, zu welchem bis heute ein therapeutischer Kontakt besteht. Der Beschuldigte wurde im Kindesalter und während seiner Jugend in diversen Heimen untergebracht, wo er auch jeweils zur Schule ging. Er besuchte verschiedene Heilpädagogische Schulen und erhielt streckenweise Privatunterricht. Weitere Stationen waren 1991 ein Oberstufeninternat, das Schlupfhus und eine Jugendherberge, von welcher aus er Anfang 1992 zwei Raubversuche unternahm, indem er zwei Frauen mit einem Messer bedrohte. Dies führte zu einer Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims der AB._____ in AC._____. Für die Zeit von Januar 1991 bis Februar 1992 wurde ihm täglicher Haschischkonsum, gelegentlicher Heroin-, Kokain- und LSD-Konsum vorgeworfen. Im Rahmen einer Auseinandersetzung

- 47 mit seiner Mutter ging er auch auf diese mit einem Messer los, wobei ihn sein Stiefvater zurückhalten konnte. Nachdem er im Januar 1992 in einem Kleinheim in Südfrankreich untergebracht worden war und dieser Aufenthalt im Juni 1992 aufgrund sich häufender Schwierigkeiten abgebrochen werden musste, wurde er erneut in die geschlossene Abteilung der AB._____ eingewiesen. Nach mehreren Aufenthalten in Heimen und bei Pflegefamilien sowie nach Durchlaufen von psychotherapeutischen Behandlungen (weiterhin auch bei Dr. med. AA._____) wohnte der Beschuldigte zeitweise bei seiner Mutte

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