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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2013 SB120525

16 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,451 parole·~1h 12min·3

Riassunto

mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120525-O/U/pb/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 16. August 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2012 (DG120001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. Dezember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, sowie − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Januar 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 186 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2010 ausgefällten Strafe. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Fr. 5'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten Vertretung der Privatklägerin (ausstehend) Fr.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten für das Vorverfahren werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das gesamte Verfahren werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, dessen Anteil indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76, S. 35 ff.) 1. Es sei der Beschuldigte bezüglich aller Anklagepunkte, gegen die der Beschuldigte die Berufung ergriffen hat (alle mit Ausnahme von Anklagepunkt 11), von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die damals mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen nunmehr zu vollziehen, nicht einzutreten.

Eventualiter sei der Antrag abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

Subeventualiter ist der Beschuldigte höchstens zu verwarnen und/oder eine Verlängerung der Probezeit anzuordnen. 3. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– zu belegen. Ob diese Geldstrafe bedingt oder unbedingt ausgefällt wird, überlässt der Berufungskläger dem Gericht. Bei bedingter Verhängung sei dem Beschuldigten eine angemessene Probezeit aufzuerlegen. 4. Falls die Geldstrafe nicht bedingt ausgefällt wird, sei die Geldstrafe mit der Untersuchungshaft zu kompensieren. 5. Es sei dem Beschuldigten für die Überhaft von mindestens 96 Tagen eine Genugtuung von CHF 7'500.–, demnach CHF 78.125 pro Tag, auszurichten. 6. Aufgrund der beantragten Freisprüche könnte auf allfällige Zivilansprüche vorliegend nicht eingetreten werden. Solche Zivilansprüche sind aber nicht gestellt worden, so dass darüber auch nicht zu befinden ist.

- 5 - 7. Es sei dem Beschuldigten lediglich 1/26 der Kosten des Vorverfahrens und 1/13 des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, wobei dessen Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden soll. Gegen den Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte nichts einzuwenden.

Von der Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung, namentlich auch für das Berufungsverfahren, und für die Vertretung der Privatklägerin sei ganz abzusehen und diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Sollte dies aufgrund eines anderen als des erhofften Ausgangs des Berufungsprozesses anders gehandhabt werden müssen, so seien diese Kosten wegen der Mittellosigkeit des Beschuldigten zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8. Es seien die Kosten der Berufungsprozesses auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 78, S. 1) 1. Die Beweisanträge der Verteidigung seien abzuweisen. 2. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. ____________________________________ Das Gericht erwägt: I.

Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2012 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im

- 6 - Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Januar 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe wurde widerrufen und der Beschuldigte bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 186 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2010 ausgefällten Strafe (HD Urk. 60, S. 35 f.). Dieses Urteil wurde am 20. Juni 2012 mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I, S. 17; HD Urk. 46). Vor Schranken meldete der Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Prot. I, S. 17) und bestätigte diese schriftlich mit Eingabe vom selben Tag (HD Urk. 47). Das schriftlich begründete Urteil (HD Urk. 54) wurde dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde am 21. November 2012 und der Privatklägerin B._____ (im Folgenden: Privatklägerin) am 26. November 2012 zugestellt (HD Urk. 55). Mit Eingabe vom 28. November 2012 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wonach das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Anklageziffer 11 und einer entsprechenden Bestrafung – vollumfänglich angefochten wurde (HD Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (HD Urk. 68). Die Anklagebehörde teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2013 mit, sie beantrage Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD Urk. 70). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Anklageziffer 11) und 5 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab festzustellen, dass diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte für das Berufungsverfahren keine Beweisanträge (HD Urk. 70).

- 7 - Im Rahmen der Berufungserklärung vom 28. November 2012 liess der Beschuldigte beantragen, es seien die Übernachtungsunterlagen des Hotels C._____ in D._____, Kosovo, des 15. Aprils 2009 einzuholen; zudem sei E._____, der Verwandte der Privatklägerin, welcher in F._____ eine Wohnung gehabt habe, als Zeuge zu befragen (HD Urk. 64, S. 5 f.). 2.1. Den ersten Beweisantrag begründet die Verteidigung sinngemäss damit, dass mittels der Übernachtungsunterlagen sowie des Video-Clips bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte am 15. April 2009 zusammen mit der Privatklägerin in jenem Hotel verweilt habe, obwohl die Privatklägerin in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 auf Seite 20 behaupte, dort nie gewesen zu sein. Dies würde die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schwer erschüttern (HD Urk. 64, S. 5 f.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu, und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ist weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Da selbst gemäss den Ausführungen des Beschuldigten sein Beweisantrag lediglich die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beschlägt und im Übrigen der Umstand, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin am 15. April 2009 in einem Hotel in D._____, Kosovo, weilten, nicht Teil der Anklage ist (vgl. HD Urk. 32), ist auf den Beizug der Übernachtungsunterlagen des Hotels C._____ in D._____, Kosovo, zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist demgemäss abzuweisen. 2.2. Als Begründung für den zweiten Beweisantrag führt die Verteidigung an, der Beschuldigte mache geltend, dass er sich in der Wohnung des beantragten Zeugen mehrmals mit der Privatklägerin getroffen habe, was diese verneine. Der Zeuge E._____ habe Kenntnis von diesen Treffen, weil er den Schlüssel zu seiner Wohnung jeweils in Gegenwart der Privatklägerin dem Beschuldigten übergeben habe, was ebenfalls im Widerspruch zur Darstellung der Privatklägerin stehe (HD Urk. 64, S. 6).

- 8 - Auch mit diesem Beweisantrag könnte zum einen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel gezogen werden. Wie soeben ausgeführt wurde, spielt diese allerdings bloss eine untergeordnete Rolle, weshalb dieser Beweisantrag bereits darum abzuweisen ist. Was das Bestehen einer Liebesbeziehung bzw. eines intimen Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrifft, ist festzuhalten, dass dies von niemandem bestritten wird. Dieser Umstand ist indes nicht Teil der Anklage und dient nicht zur Erstellung des Anklagesachverhalts, weshalb der zweite Beweisantrag des Beschuldigten auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 3. Die erforderlichen Strafanträge für die Antragsdelikte Drohung, Tätlichkeit bzw. Körperverletzung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage liegen vor (HD Urk. 1, S. 13 f.; HD Urk. 7/1-3). 4. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt (am 24. Mai 2012) gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). II.

Sachverhalt Der Beschuldigte ist bezüglich des ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorgeworfenen Sachverhalts nicht geständig und bestreitet diesen beinahe vollständig. Dies änderte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht. Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1. Anklageziffer 1 1.1. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2009 die Privatklägerin in G._____/SG aufgesucht und

- 9 aufgefordert zu haben, mit ihm Kaffee zu trinken, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung, während welcher er ihr das Mobiltelefon und einen Ring weggenommen und zerbrochen habe, gekommen sei. Nachdem sich die Privatklägerin in ihre Wohnung begeben habe, habe er ihr jeweils im Abstand von ca. fünf Minuten während des weiteren Verlaufs des Tages telefoniert und sie aufgefordert, nach draussen zu kommen, und ihr angedroht, sie umzubringen, wenn sie seiner Aufforderung keine Folge leiste. Die Privatklägerin sei diesem Zwang gefolgt und habe sich im Verlaufe des Tages ca. zehn Mal nach draussen zum Beschuldigten begeben, wobei er zumindest einmal papierene Unterlagen der Privatklägerin weggenommen und zerrissen habe. Er habe gegenüber der Privatklägerin geäussert, sie gehöre ihm für das ganze Leben und wenn sie ihn nicht wolle, bringe er sie um (HD Urk. 32, S. 2 f.). 1.2. Bezüglich dieser Anklageziffer dienen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin als Beweismittel. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Die genannten Vorwürfe stützen sich somit lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihre Befragungen erfolgten jeweils in gesetzeskonformer Weise. Insbesondere hatte der Beschuldigte Gelegenheit, ihre Einvernahmen in einem separaten Zimmer zu verfolgen und ihr Ergänzungsfragen zu stellen (HD Urk. 9/6, S. 1 und 3; HD Urk. 9/8, S. 1 f.; HD Urk. 9/10, S. 1 f. und 17 ff.; HD Urk. 9/13, S. 1 ff. und 9 f.). Ihre Aussagen können somit zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. 1.3. Der Beschuldigte führte in der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2011 zu den in Anklageziffer 1 formulierten Vorwürfen aus, es sei alles nicht wahr, was dort stehe. Er habe nie an der Haustüre der Privatklägerin geklingelt. Er sei nie nach G._____ gegangen, ohne dass sie das gewollt habe. Er habe sie auch nie an ihrem Arbeitsplatz gestört, ohne dass sie ihn gerufen oder gesagt habe, sie sollten einen Kaffee trinken gehen. Er habe sie nie dazu genötigt, nach draussen zu kommen. Er habe nie ihr Telefon genommen, um es zu kontrollieren. Er habe ihr auch den Ring nicht zerbrochen (HD Urk. 8/8, S. 12). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin bedroht habe. Er habe niemals gesagt, dass sie herauskommen solle und er sie sonst umbringen würde. Bezüglich

- 10 dieses 14. Novembers könne er sich nur daran erinnern, dass sie ihn in Zürich in der Nacht um 00:00 Uhr angerufen und gesagt habe, sie fühle sich alleine und er solle nach G._____ kommen, um einen Kaffee zu trinken (HD Urk. 43, S. 8). 1.4. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2010 an, der Beschuldigte habe vor der Haupteingangstüre ihres Wohnorts auf sie gewartet. Er habe ihr telefoniert und gesagt, er warte vor der Eingangstüre, sie solle nach unten kommen. Sie sei nach unten gegangen, er habe mit ihr gestritten und mit Gewalt die Schlüssel und das Mobiltelefon an sich genommen (HD Urk. 9/1, S. 2). Im Rahmen der Einvernahme vom 6. Juli 2010 führte die Privatklägerin zu den Vorwürfen in Anklageziffer 1 aus, der Beschuldigte habe an jenem Tag den ganzen Tag mit ihr gestritten und ihr verboten, zu arbeiten, da er gewusst habe, dass sie eine neue Arbeitsstelle gesucht habe (HD Urk. 9/4, S. 27). In der Einvernahme vom 3. März 2011 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei am Morgen zu ihr gekommen. Er habe an der Türe geläutet und Kaffee trinken gehen wollen. Sie sei mit ihm Kaffee trinken gegangen. Sie hätten die ganze Zeit Streit gehabt. Er habe ihr das Natel weggenommen und es kontrolliert. Sie hätten gestritten, bis sie wieder zur Wohnung gekommen seien. Er habe ihr den Ring weggenommen und sie gefragt, wer ihr den Ring gekauft habe. Sie habe gesagt, dass sie ihn von der Mutter zum Geburtstag erhalten habe. Er habe ihn ihr weggenommen und in zwei Teile zerbrochen. Die eine Hälfte habe er für sich genommen und die andere ihr gegeben. In der Folge habe er sie während des ganzen Tages immer wieder angerufen und gesagt, sie solle nach draussen kommen, und wenn sie dies nicht tue, bringe er sie um. Das sei den ganzen Tag hin und her gegangen. Er habe ihr beinahe alle fünf Minuten telefoniert. Sie habe an dem Tag über zehn Mal nach draussen und zurück gehen müssen. Sie habe einen Termin wegen ihrer Arbeit gehabt, sie hätte Unterlagen bringen sollen. Er habe ihr die Unterlagen weggenommen und sie zerrissen. Er habe gesagt, dass sie nur irgendwo hingehen dürfe, wenn er es ihr erlaube. Er habe ihr während der ganzen Zeit gesagt, dass sie für das ganze Leben ihm gehöre und, wenn sie ihn nicht wolle, er sie umbringe (HD Urk. 9/6, S. 11 f.).

- 11 - 1.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte direkt vom Strafverfahren betroffen ist und insofern ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie ausführt, seine Aussagen seien daher mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), aus welcher der Nemo-tenetur-Grundsatz ableitbar ist, wonach die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, an der eigenen Überführung mitzuarbeiten (RIKLIN, OF-Kommentar StPO, Zürich 2010, N 1 zu Art. 10). Zutreffend haben die Vorderrichter bemerkt, dass in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen des Beschuldigten und damit deren Glaubhaftigkeit und nicht die prozessuale Stellung des Beschuldigten massgebend sei (vgl. HD Urk. 60, S. 18). Dem ist beizupflichten. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 60, S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1 ist festzuhalten, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten konstant bestritt. Zudem gibt es nicht viele Aussagen des Beschuldigten zu Anklageziffer 1. Dies bietet erfahrungsgemäss wenig Raum für Widersprüche oder andere Lügensignale. Demzufolge sind die Aussagen der Privatklägerin, auf die sich die Anklagebehörde in ihrer Anklage stützt, einer genaueren Prüfung zu unterziehen. 1.7. Betreffend Anklageziffer 1 sagte die Privatklägerin konstant, in sich stimmig, anschaulich und detailliert aus. Widersprüche sind nicht zu erkennen. Als Realitätskriterium zu werten sind ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon weggenommen und es kontrolliert habe. Bei nicht wahrheitsgetreuen Aussagen gäbe die Privatklägerin kaum solche Details zu Protokoll. Wollte sie als juristischer Laie den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre die Angabe solcher Bemerkungen nicht erforderlich, da sie für sich allein gar keinen Straftatbestand erfüllen. Gleiches gilt bezüglich des zerbrochenen Rings sowie der zerrissenen Unterlagen. Diese Verhaltensweisen wären zwar als Sachbeschädigungen zu

- 12 qualifizieren, ihr Erwähnen wäre aber bei zu Unrecht erfolgten Belastungen des Beschuldigten dennoch nicht zu erwarten. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare oder ausweichende Antworten) sind im Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich Anklageziffer 1 nicht auszumachen. Auf ihre Ausführungen kann daher zur Erstellung des in Anklageziffer 1 formulierten Sachverhalts abgestellt werden. 1.8. Zusammenfassend kann der in Anklageziffer 1 dargestellte Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden. 1.9. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Unter Einbezug auch der übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen (vgl. Anklageziffern 2 – 13) geht hervor, dass es sich in casu um sog. Stalking handelt, weshalb es angezeigt ist, bereits an dieser Stelle einige diesbezügliche Überlegungen anzustellen: 1.9.1. Unter dem Begriff Stalking wird ein vielschichtiges Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen, in irgendeiner Weise zu dominieren, meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welche das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Für Stalking gibt es in der Schweiz im Unterschied etwa zu Deutschland, Österreich und den USA keinen eigenen Straftatbestand. Das heisst nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant wäre. Es bedeutet jedoch, dass

- 13 nur diejenigen qualifizierten Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers strafrechtlich erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit insbesondere die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich alleine die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet, bei welchen allerdings gesamthaft gesehen die Strafwürdigkeit des Täterverhaltens gegeben wäre. In diesen Fällen des Stalking mag eine Anklagebehörde versucht sein, "auf Biegen und Brechen" einzelne Handlungen dennoch unter einem klassischen Straftatbestand zu subsumieren. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. 1.9.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Bestimmung dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Nötigungsmittel sind Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 4). Vorliegend kommt als Nötigungsmittel die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage; der Beschuldigte drohte der Privatklägerin damit, sie umzubringen. Das Zerbrechen des Rings und das Zerstören der papierenen Unterlagen der Privatklägerin fallen nicht unter den Begriff der Gewalt, sondern lassen sich (allenfalls) ebenfalls als Androhung ernstlicher Nachteile erfassen. Gewaltanwendung besteht nämlich in der Einwirkung auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 2 zu Art. 181). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Drohung muss mindestens eine Zwangsintensität er-

- 14 reichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (DELNON/ RÜDY in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 25 f. zu Art. 181). Aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten Zwangs (mittels der Telefonanrufe und der Drohungen, die Privatklägerin umzubringen) begab sich die Privatklägerin im Verlauf des Tages ca. zehn Mal nach draussen zum Beschuldigten, obwohl sie eigentlich nicht nach draussen hätte gehen wollen. Die erforderliche Zwangsintensität wurde somit erreicht; der vom Beschuldigten gewünschte Erfolg trat ein. Davon auszunehmen ist das Verlassen des Hauses durch die Privatklägerin, als sie die papierenen Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit wegbringen wollte. In diesem Fall verliess sie das Haus nicht wegen der Telefone und der Drohungen des Beschuldigten, sondern weil sie die Unterlagen wegbringen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie einhelliger Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck oder das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 9 zu Art. 181; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 5 N 15 f.). Vorliegend ist das Mittel, die Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin, unerlaubt (vgl. Art. 180 StGB), weshalb das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu gelten hat. Der Beschuldigte ist demzufolge der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 1.10. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der (unter Umständen) ebenfalls erfüllten Straftatbestände der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB kommt, weil diese Tatbestände nicht angeklagt wurden, nicht in Frage (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. HD Urk. 32, S. 2 f.). 2. Anklageziffer 2 2.1. In Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2009 der Privatklägerin erneut telefoniert und von ihr

- 15 verlangt zu haben, vor das Haus zu kommen, welcher Aufforderung die Privatklägerin wider Willen aufgrund der unter Anklageziffer 1 genannten unzähligen Drohungen und Telefonanrufen Folge geleistet habe. Vor der Haustüre habe der Beschuldigte nach dem Schal, welchen die Privatklägerin um den Hals getragen habe, gegriffen und sie gegen die Hauswand gestossen. Dabei habe er das Ende und den Anfang des Schals gepackt und daran gezogen, so dass die Privatklägerin nicht mehr habe atmen können, ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie gezittert habe. Die Privatklägerin habe dabei massiv Angst gehabt und es sei ihr unmöglich gewesen, sich vom Beschuldigten wegzubegeben. Sie habe als Folge des Würgens während ca. zwei bis drei Stunden Halsschmerzen gehabt (HD Urk. 32, S. 3). 2.2. Bezüglich dieser Anklageziffer dienen erneut die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als Beweismittel. Weitere Beweismittel sind auch bezüglich dieses Teils des Anklagesachverhalts nicht vorhanden. Die genannten Vorwürfe stützen sich somit wiederum lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin. Dass deren Aussagen verwertbar sind, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend II. 1.2.). 2.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5.). 2.4. Der Beschuldigte machte in Bezug auf die in Anklageziffer 2 formulierten Vorwürfe in der Einvernahme vom 8. Februar 2011 geltend, sie hätten sich während des Streits nur gegenseitig gestossen. Mit dem Schal sei nichts gewesen (HD Urk. 8/3, S. 7). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2011 brachte er vor, es stimme absolut nicht, dass er die Privatklägerin mit diesem Schal habe ersticken wollen. Sie hätten sich in G._____ getroffen und zusammen Kaffee getrunken. Er habe sie zur Haustüre ihrer Wohnung gebracht. Dort hätten sie zusammen gesprochen, dann, während des Gesprächs, habe er sie genommen, damit er sie küssen könne. Als sie auf ihn zugekommen sei, sei er nach hinten und in ein Fenster hinter sich gefallen. Dort hätten sie sich eine kurze Zeit geküsst. Es stimme überhaupt nicht, dass er sie am Schal festgehalten habe und jemand habe

- 16 hinauskommen und ihr helfen müssen. Die Privatklägerin habe an diesem Tag, als die Videoübertragung stattgefunden habe, gezeigt, wie sie den Schal getragen habe. Man könne daran schon sehen, dass man, wenn man vorne an dem Schal ziehe, niemanden erwürgen könne, sondern der Druck hinten wirke. Es sei ein guter Moment gewesen, er habe die Privatklägerin zu sich hingezogen, vielleicht am Schal und vielleicht an der Bluse, um sie zu küssen (HD Urk. 8/6, S. 12 f.). In der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nie genötigt, nach draussen zu kommen. Er verweise auf seine früheren Aussagen. Das sei nicht das, was hier geschrieben stehe. Er habe die Privatklägerin nicht mit dem Schal gewürgt, er habe sie lediglich küssen wollen. Er habe den Schal nicht zugezogen, sondern sie zu sich hingezogen (HD Urk. 8/8, S. 12). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Befragung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (HD Urk. 43, S. 8). 2.5. Die Privatklägerin führte in der Einvernahme vom 27. April 2010 aus, der Beschuldigte habe ihr Halstuch gepackt und es zugezogen. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Glücklicherweise habe dies ein Mann im Computergeschäft gegenüber gesehen (HD Urk. 9/1, S. 2 f.). In der Einvernahme einen Tag später erklärte sie, der Beschuldigte habe je ein Ende ihres Halstuchs, welches sie um den Hals getragen habe, genommen und an beiden Enden fest zugezogen. Sie habe für ein paar Sekunden keine Luft mehr gekriegt. Sie habe einfach gemerkt, dass ein Mann aus dem Computerladen herausgekommen sei und gesagt habe, was der Beschuldigte mache. Dieser habe gesagt "nichts" und sie losgelassen (HD Urk. 9/2, S. 8). Es sei ihr weder übel geworden, noch habe sie das Bewusstsein verloren, noch sei sie in Ohnmacht gefallen. Es sei ihr ein wenig schwindlig geworden. Für einen Moment habe sie nicht mehr atmen können. Es sei aber schwierig zu beschreiben, wie viele Sekunden. Es sei alles sehr schnell gegangen, und glücklicherweise sei der Mann aus dem Geschäft gekommen. Sie habe das Halstuch noch, es sei natürlich schon ein paar Mal gewaschen worden. Es sei rot und aus Baumwolle (HD Urk. 9/2, S. 9). Am 6. Juli 2010 gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe an ihrem Wohnort gegen 18:30 Uhr geklingelt. Sie habe die Türe nicht geöffnet. Als jemand aus dem oder in das Haus gegangen sei, sei er offenbar rein gekommen. Er sei

- 17 zu ihr gekommen und habe gesagt, sie solle mit ihm einen Kaffee trinken kommen. Sie habe verneint. Er habe zu streiten begonnen. Sie habe an diesem Tag einen roten Schal getragen. Er habe sie zweimal gewürgt, einmal in der Waschküche und einmal vor dem Computerladen, indem er ihre Schal-Enden zugezogen habe. Sie habe weder Stuhl- noch Urinabgang noch sichtbare Unterblutungen, blutige Punkte oder Hämatome gehabt. Allerdings habe sie Schmerzen im Hals und Heiserkeit bis am nächsten Tag verspürt (HD Urk. 9/4, S. 27 f.). In der Einvernahme vom 3. März 2011 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Schal erwürgen wollen. Als er sie angerufen habe, sei sie nach unten gegangen. Sie habe einen Schal angehabt. Er habe mit ihr gestritten und sie gefragt, weshalb sie nicht nach draussen käme. Sie habe gesagt, es sei jetzt genug, er habe sie den ganzen Tag bemüht. Er habe ihr gesagt, sie könne nicht alleine in der Wohnung bleiben, sondern müsse mit ihm ausgehen. Er habe ihren Schal gepackt und sie gegen die Wand gestossen und versucht, sie zu erwürgen, bis eine Person gekommen sei. Ein Nachbar habe das gesehen, sei gekommen und habe gefragt, was er da mache. Der Beschuldigte habe gesagt, dies brauche ihn nicht zu interessieren. Der Nachbar habe eine Zigarette geraucht und habe sehen wollen, wie die Situation weiter laufe. Der Beschuldigte sei ruhig geblieben. Auf erneutes Nachfragen der Staatsanwältin, wie das Würgen mit dem Schal zu beschreiben sei, erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie an die Wand gedrückt, den Schal gepackt und gewürgt, dass sie nicht mehr habe atmen können. In dem Moment sei der Nachbar gekommen, habe es gesehen, dann habe er sie losgelassen. Der Beschuldigte sei vor ihr gestanden und habe fest an ihrem Schal gezogen. Sie habe sich sehr schlecht gefühlt. Es sei eine erschreckende Situation gewesen. Sie habe sehr gezittert, und es sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Sonst sei nichts passiert. Sie habe nicht urinieren müssen, aber sie habe während zwei bis drei Stunden Halsweh gehabt. Eine Veränderung der Stimme oder Heiserkeit habe sie nicht gehabt. Das Würgen habe keine Spuren hinterlassen (HD Urk. 9/6, S. 12 ff.). 2.6. Betreffend den Vorfall mit dem Schal sagte der Beschuldigte widersprüchlich aus. Er gab einerseits an, mit dem Schal sei nichts gewesen, in zwei anderen Einvernahmen erklärte er, er habe die Privatklägerin am Schal bzw.

- 18 eventuell auch an der Bluse gepackt, um sie zu küssen. Es ist also festzustellen, dass sich der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls mit dem Schal in Widersprüche verwickelt, was als Lügensignal zu werten ist. Völlig unglaubhaft klingt zudem die Geschichte, wonach er nach hinten bzw. in ein Fenster gefallen sei. Diese Aussage machte er denn auch nur anlässlich einer Einvernahme. Sie ist daher als Schutzbehauptung einzustufen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demgemäss nicht abgestellt werden. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Ausführungen der Privatklägerin als glaubhaft qualifiziert werden können. 2.7. Die Schilderungen der Privatklägerin sind auf den ersten Blick auch nicht frei von Widersprüchen. So gab sie einerseits an, als Folge des Würgens mit dem Schal nicht an Heiserkeit gelitten zu haben, und andererseits, sie habe an Heiserkeit gelitten. Zudem gab sie in der einen Einvernahme an, sie habe bis am nächsten Tag Schmerzen verspürt, in einer anderen Einvernahme, sie habe nur während zwei bis drei Stunden Schmerzen gehabt. Betreffend diese Widersprüche ist festzuhalten, dass sie lediglich unwesentliche Nebenpunkte beschlagen. Im Kerngeschehen, nämlich hinsichtlich des Würgens mit einem Schal, sagt die Privatklägerin widerspruchsfrei aus. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Privatklägerin geltend macht, sie sei mit einem Schal gewürgt worden, als Realitätskriterium zu werten. Jemanden unter Zuhilfenahme eines Schals zu würgen, ist eher unüblich. Es ist daher naheliegend, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sich tatsächlich so zugetragen haben und der Wahrheit entsprechen. Es kommt hinzu, dass die Privatklägerin, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, den Beschuldigten nicht unnötig belastete und auch ihn Entlastendes zu Protokoll gab. So verneinte sie, einen Urinabgang gehabt oder das Bewusstsein verloren zu haben. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Schilderungen der Privatklägerin betreffend Anklageziffer 2 als glaubhaft einzustufen. 2.8. Zusammenfassend kann der in Anklageziffer 2 dargestellte Sachverhalt angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bzw. der als unglaubhaft einzustufenden Ausführungen des Beschuldigten als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden. 2.9. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Betreffend die Grundla-

- 19 gen des Tatbestands der Nötigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorstehend unter Ziffer II. 1.9.2. Ausgeführte verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Gewalt in der Regel als Eingriff in höchstpersönliche Rechte als Mittel rechtswidrig ist (BGE 101 IV 42 Erw. 3b). Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Gewalt (Packen von Anfang und Ende des Schals und Zuziehen, was eine physische Einwirkung auf den Körper eines Menschen darstellt) dazu, dass es ihr nicht möglich war, sich vom Beschuldigten wegzubegeben. Das Verhalten des Beschuldigten war somit rechtswidrig, und er erfüllte demzufolge den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine Verurteilung wegen der Erfüllung eines anderen Tatbestands kommt bereits aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage, da die Anklagebehörde bezüglich Anklageziffer 2 keine weiteren Tatbestände anklagte. 3. Anklageziffer 3 3.1. In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, nachdem er die Privatklägerin losgelassen habe, habe er ihr mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Nachfolgend habe er sie mit seinem Unterarm um den Hals gepackt und sie durch die Hauseingangstüre in den Keller der Liegenschaft …-Strasse … in G._____ hinuntergezerrt, wobei die Privatklägerin zu schreien versucht habe. Der Beschuldigte habe ihr dabei mit seiner Hand den Mund zugehalten. Die Privatklägerin sei dadurch insbesondere gezwungen worden, sich mit dem Beschuldigten in den Keller zu begeben und dort während ca. drei Minuten zu verbleiben. Durch das Zuhalten des Mundes sei die Privatklägerin durch einen vom Beschuldigten getragenen Ring am Mund verletzt worden, so dass sie geblutet habe (HD Urk. 32,S. 3 f.). 3.2. Bezüglich dieser Anklageziffer dienen erneut die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als Beweismittel. Weitere Beweismittel sind auch bezüglich dieses Teils der Anklageschrift nicht vorhanden. Die genannten Vorwürfe stützen sich somit lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin. Dass deren Aussagen verwertbar sind, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend II. 1.2.).

- 20 - 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5.). 3.4. Der Beschuldigte führte zu den in Anklageziffer 3 dargestellten Vorwürfen aus, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin in der Waschküche geschlagen und gewürgt habe. Er sei dort gewesen; sie hätten aber nur verbal gestritten. Geschlagen habe er sie nicht. Sie seien in der Waschküche gewesen, als die Privatklägerin den Lift gehört habe. Sie habe das Kommen des Vaters bemerkt und ihn in die Waschküche gezogen, um sich vor dem Vater zu verstecken. Dass er mit der flachen Hand gegen das Gesicht der Privatklägerin geschlagen habe, stimme nicht (HD Urk. 8/3, S. 6 f.). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn gebeten, in den Keller zu kommen, als sie gehört habe, dass ihr Vater von oben nach unten gekommen sei. Sie seien zwei Minuten geblieben, bis ihr Vater weggegangen sei. Sie hätten sich unten ein wenig geküsst. Die Privatklägerin habe ein Problem mit dem Zahnfleisch im Oberkiefer vorne. Dieses Problem habe sie immer, und wenn sie esse, blute sie oft. Es sei auch oft vorgekommen, dass es geblutet habe, wenn sie sich geküsst hätten. Dann seien sie nach draussen gegangen und hätten sich getrennt. Sie sei ihren Weg und er seinen gegangen (HD Urk. 8/6, S. 12 f.). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin in seinem ganzen Leben noch nie geschlagen und ihr nie eine Ohrfeige gegeben. Sie seien zwar in den Keller gegangen, aber sie habe ihn in den Keller gebeten, damit ihr Vater sie nicht sehe. Es sei nicht wahr, dass er sie geohrfeigt oder mit dem Ring verletzt habe. Er habe an der rechten Hand gar keinen Ring. Die Wahrheit sei, dass sie oft vom Küssen am Mund geblutet habe. Das Zahnfleisch habe geblutet (HD Urk. 8/8, S. 12). Er habe die Privatklägerin nicht in den Keller gezogen. Sie seien vor der Haustüre gewesen, und sie habe gesagt: "Komm, wir gehen in den Keller". Ihr Vater sei mit dem Lift nach unten gekommen und habe sie nicht sehen sollen. Deshalb seien sie in den Keller gegangen. Es stimme nicht, dass er ihr den Mund zugehalten habe. Sie hätten sich geküsst. Sie habe ein Problem vorne bei den Lip-

- 21 pen beim Mund. Nach dem Küssen habe sie geblutet. Es komme auch vor, dass sie nach dem Essen dort blute. Danach seien sie nach draussen gegangen und hätten abgemacht, sich später wieder zu treffen; dann hätten sie sich getrennt (HD Urk. 43, S. 8 f.). 3.5. Die Privatklägerin gab am 27. April 2010 zu Anklageziffer 3 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in den Würgegriff genommen und sie in die Waschküche im Untergeschoss geführt. Dort habe er mit der flachen Hand zweimal gegen ihr Gesicht geschlagen, ihr zwei feste Ohrfeigen gegeben. Sie habe angefangen zu schreien, und er habe seine Hand gegen ihren Mund gehalten, damit sie Ruhe gebe. Sie habe aus dem Mund geblutet. In diesem Moment sei eine Frau vom Haus ins Untergeschoss gekommen und habe in die Waschküche gewollt. Dies habe er bemerkt und von ihr abgelassen bzw. sie losgelassen. Sie habe sofort das Haus verlassen. Er sei hinterher gekommen und habe ihr nochmals mit voller Kraft drei Ohrfeigen gegeben (HD Urk. 9/1, S. 2). In der Einvernahme vom 28. April 2010 erklärte die Privatklägerin, beim Vorfall im November habe der Beschuldigte sie richtig geschlagen. Sie hätten den Lift gehört, wie er nach unten gekommen sei. Jemand habe den Lift verlassen und sei in Richtung Waschküche gekommen. In diesem Moment habe er sie losgelassen, und sie habe die Treppe hinauf und nach draussen flüchten können. Sie sei vorher im Gang an der Frau vorbeigerannt, habe aber die Hand vor ihren blutenden Mund gehalten, somit nehme sie an, sie habe nichts mitbekommen (HD Urk. 9/2, S. 7). Der Beschuldigte habe sie mit Gewalt die Treppe in die Waschküche runtergezerrt. Sie habe laut geschrien, und deshalb habe er ihr fest und grob den Mund zugehalten, wodurch es ihr wegen seines starken Haltens wegen den Zähnen die Innenseite der Unterlippe sowie die Oberlippe aufgerissen und stark zu bluten begonnen habe. Dann habe er sie in den sog. Würgegriff genommen, sein Arm habe eng um ihre Halsvorderseite gelegen. Wie viele Sekunden er so zugedrückt habe, könne sie überhaupt nicht einschätzen. Da er den Lift, der sich in Bewegung gesetzt habe, bemerkt und es den Anschein gemacht habe, als würde jemand in den Waschraum kommen, habe er sie losgelassen und sie wegrennen können. Es sei um Leben und Tod gegangen, als er ihr so den Hals zugehalten habe. Sie

- 22 habe wirklich gedacht, sie käme hier nie wieder lebend hinaus. Sie habe keinen Stuhl- oder Urinabgang und auch keine sichtbaren Unterblutungen, blutige Punkte oder Hämatome gehabt (HD Urk. 9/4, S. 27 f.). In der Einvernahme vom 3. März 2011 führte die Privatklägerin aus, nachdem der Nachbar ins Haus gegangen sei, habe der Beschuldigte sie mit der offenen Hand geschlagen, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie habe ihn dann weggestossen und ihm gesagt, jetzt sei genug. In jenem Moment sei eine Nachbarin nach unten gekommen und habe die Post holen wollen. Sie sei wieder ins Haus gegangen. In dieser Zeit habe der Beschuldigte mit seinem Fuss die Türe offen halten können. Er habe sie mit dem Unterarm um den Hals gepackt und sie Richtung Keller hinunter gezogen. Sie habe geschrien, und er habe ihr den Mund zugehalten. Sie habe an der Lippe geblutet, weil er sie geschlagen habe. Sie habe geschrien, aber niemand habe sie gehört. Eine Nachbarin habe in die Waschküche gehen wollen. Der Beschuldigte habe den Lift gehört. In jenem Moment habe sie sich befreien können und sei nach draussen gegangen. Er sei drinnen zurückgeblieben. Dann sei er auch nach draussen gekommen. Sie könne nicht beschreiben, was das für sie für eine Situation gewesen sei. Für sie sei es in jenem Moment um Leben oder Tod gegangen. Es habe ziemlich kurz gedauert, vielleicht drei Minuten. Sie habe sich die ganze Zeit gewehrt und versucht, sich zu befreien. Aber der Beschuldigte sei ziemlich stark gewesen; er sei halt ein Mann und habe Kraft gehabt. Auf ihr Wehren habe der Beschuldigte ihr den Mund zugedrückt. Da er einen Ring an seinen Fingern gehabt habe, sei sie am Mund verletzt worden, als er ihr den Mund zugehalten habe (HD Urk. 9/6, S. 13 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr einmal eine Ohrfeige gegeben, und zwar bei der Türe zu ihrer Wohnung ausserhalb des Wohnhauses. Zudem bestätigte sie, dass das Würgen mit dem Halstuch zuerst passiert und sie dann mit dem Würgegriff die Treppe zum Keller hinunter gezogen worden sei. Auf den Widerspruch betreffend Ablauf der Geschehnisse und Anzahl Ohrfeigen angesprochen, führte sie aus, die Wahrheit sei so, wie sie es heute erzählt habe. Vielleicht hätte sie sich bei der Polizei nicht richtig verständigen können. Sie habe weniger Deutsch gesprochen. Die Wahrheit sei, dass der Beschuldigte sie geschlagen und ihr den Mund zugedrückt habe;

- 23 vom Ring sei sie verletzt worden. Vor dem Haus habe er ihr auf die linke Backenseite eine Ohrfeige gegeben (HD Urk. 9/6, S. 17). 3.6. Wiederum ist festzustellen, dass die Privatklägerin nicht gänzlich widerspruchsfrei und ohne Unstimmigkeiten aussagte (Abfolge der Ereignisse, Anzahl und Ort der Ohrfeigen). Diese Umstände vermögen doch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu wecken. Allerdings stellte sie den allgemeinen Ablauf bzw. das Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen konstant dar, und die für die Anklage wesentlichen Elemente tauchten in ihren Schilderungen immer wieder auf. Dies gilt insb. für das Zerren in einem Unterarmwürgegriff in den Keller, die Nachbarin, das Zuhalten des Mundes sowie das Ablassen des Beschuldigten, als er den Lift gehört habe. Dass sie sich an den genauen Ablauf der Ereignisse nicht mehr zu erinnern vermag, erstaunt nicht, da die erste Einvernahme erst fünf Monate (vgl. HD Urk. 9/1, S. 1) nach dem in Anklageziffer 3 angeklagten Vorfall erfolgte und die weiteren Befragungen zu diesem Punkt sich bis zum 3. März 2011 (HD Urk. 9/6, S. 1) hinzogen. Auch betreffend diesen Anklagesachverhalt gab die Privatklägerin ebenso Entlastendes zu Protokoll, und sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Es gibt auch ein weiteres Realitätskriterium: Dass sie aufgrund des Ringes, den der Beschuldigte getragen habe, am Mund verletzt worden sei, erscheint nicht erfunden, da es eher unüblich ist, sich auf diese Art zu verletzen. Bei einer Falschbeschuldigung wäre eher zu erwarten, dass die Privatklägerin angeben würde, dass sie durch die Ohrfeige verletzt worden sei. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten. Die weisen zwar keine wesentlichen Unstimmigkeiten auf, indes erscheint die Begründung, dass die Privatklägerin wegen Zahnfleischproblemen nach dem Küssen bzw. beim Essen jeweils geblutet habe, doch eher lebensfremd und als Schutzbehauptung. 3.7. In einer Gesamtbetrachtung kommt man zum Schluss, dass zur Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Den Darstellungen des Beschuldigten kann bei einer Gegenüberstellung weniger Glauben geschenkt werden. Der in Anklageziffer 3 formulierte Sachverhalt kann demgemäss als rechtsgenügend erstellt gelten.

- 24 - 3.8. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Betreffend die Grundlagen des Tatbestands der Nötigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorstehend unter Ziffer II. 1.9.2. Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels physischen Zwangs dazu, sich in den Kellerbereich der Liegenschaft …-Strasse … in G._____/SG zu begeben und dort ca. drei Minuten zu verbleiben. Der Beschuldigte wendete Gewalt an, weshalb sein Verhalten rechtswidrig war. Er ist deshalb der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Eine Verurteilung wegen der Erfüllung eines anderen Tatbestands (allenfalls Tätlichkeiten durch Schlag mit der Hand ins Gesicht, Zuhalten des Mundes) kommt bereits aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage, da die Anklagebehörde bezüglich Anklageziffer 3 neben der Nötigung keine weiteren Tatbestände anklagte. 4. Anklageziffer 4 4.1. In Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Folge die Privatklägerin aufgefordert zu haben, mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen, welcher Aufforderung sie infolge der vorgängigen Ereignisse und ihrer Todesangst, in welche sie durch die Handlungen des Beschuldigten versetzt worden sei, Folge geleistet habe, obwohl sie mit dem Beschuldigten gar keinen Kaffee habe trinken gehen wollen. Tatsächlich habe sie sich, dem Beschuldigten folgend, in ein Lokal am Bahnhof in G._____/SG begeben (HD Urk. 32, S. 4). 4.2. Die Anklagebehörde verlangt bezüglich diesen Teils der Anklage einen Schuldspruch wegen Nötigung (HD Urk. 32, S. 4). Selbst wenn der Anklagesachverhalt, wie er in Anklageziffer 4 formuliert ist, aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden könnte, liegt keine Nötigung vor. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin lediglich aufgefordert, mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen, und die Privatklägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen. Eine neuerliche Anwendung von Gewalt oder eine erneute Androhung ernstlicher Nachteile ist im Verhalten des Beschuldigten nicht

- 25 zu erkennen und wird nicht angeklagt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Nötigung in diesem Punkt (Anklageziffer 4) freizusprechen. Eine Verurteilung wegen der Erfüllung eines anderen Tatbestands kommt schon aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage. 5. Anklageziffer 5 5.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vor, er habe der Privatklägerin, nachdem sie am Abend des 14. Novembers 2009 in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, erneut eine nicht mehr genauer bestimmbare Anzahl Male während der ganzen Nacht telefoniert, wobei er sich jeweils an nicht mehr genauer bestimmbaren Orten, teilweise aber im Kanton Zürich, aufgehalten habe, und er habe von ihr gefordert, ihn am 15. November 2009 zu treffen und mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen, welcher Forderung die Privatklägerin indessen am 15. November 2009 keine Folge geleistet habe (HD Urk. 32, S. 4). 5.2. Die Anklagebehörde verlangt bezüglich diesen Teils der Anklage einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (HD Urk. 32, S. 4). Auch bezüglich diesen Sachverhaltsabschnitts ist festzuhalten, dass selbst wenn der Anklagesachverhalt, wie er in Anklageziffer 5 formuliert ist, aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden könnte, kein Nötigungsversuch vorliegt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin lediglich aufgefordert, mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen. Eine neue Androhung ernstlicher Nachteile oder eine Gewaltanwendung wird im Anklagesachverhalt nicht formuliert und ist nicht angeklagt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Anklageziffer 5 freizusprechen. Eine Verurteilung wegen der Erfüllung eines anderen Tatbestands, bspw. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, kommt bereits aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage. 6. Anklageziffer 6 6.1. Gemäss Anklageziffer 6 habe sich die Privatklägerin infolge der Ereignisse vom 14. November 2009 am Folgetag nach Basel begeben, um den Nachstellungen und Kontaktaufnahmen des Beschuldigten zu entgehen, was sie indessen nicht gewollt habe, sondern habe tun müssen. Der Beschuldigte habe der

- 26 - Privatklägerin, welche die Telefonanrufe zunächst nicht entgegengenommen habe, aber weiterhin telefoniert. Da er indessen auch den Vater der Beschuldigten sicherlich mehr als drei bis vier Male ebenso wie deren Mutter im Kosovo und deren Onkel angerufen habe, habe die Privatklägerin in der Folge die Anrufe des Beschuldigten wieder entgegengenommen, wobei der Beschuldigte sie jeweils mit dem Tod bedroht und ihr gesagt habe, dass sie nicht von ihm weggehen könne, dass er, überall wo sie hingehe, vor ihr stehen werde. Der Beschuldigte habe dabei während des 15. und 16. Novembers 2009 jeweils mindestens 20 Male täglich telefoniert, um zu erreichen, dass sich die Privatklägerin wieder mit ihm treffe bzw. dass sie sich mit keiner anderen männlichen Person treffe. Dies habe dazu geführt, dass die Privatklägerin, um den ständigen Telefonanrufen zu entfliehen, ca. am 17. November 2009 in den Kosovo gereist sei. Gleichzeitig habe sie ihre Mobiltelefonnummer gewechselt, um für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar zu sein (HD Urk. 32, S. 5). 6.2. Die Anklagebehörde verlangt bezüglich dieses Teils der Anklage einen Schuldspruch wegen Nötigung (HD Urk. 32, S. 4 f.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (glaubhafte Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen H._____) kann dieser Sachverhaltsabschnitt ohne weiteres als erstellt betrachtet werden (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer II. 7.). Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde kann im Umstand, dass die Privatklägerin sich nach Basel begab und schliesslich in den Kosovo reiste, um den Nachstellungen des Beschuldigten zu entgehen, indes kein Nötigungserfolg erblickt werden. Denn dieses Verhalten entsprach nicht dem Willen und Interesse des Beschuldigten. Er zwang sie ja nicht dazu, nach Basel oder in den Kosovo zu gehen, sondern bezweckte eine Wiederaufnahme der Beziehung zu ihm und wollte die Privatklägerin in seiner Nähe haben. Sinngemäss Gleiches gilt für den Wechsel der Mobiltelefonnummer. Hier käme bloss ein Stalking-Tatbestand zum Tragen, den es, wie bereits ausgeführt, in der Schweiz aber nicht gibt (vgl. vorstehend Ziffer II. 1.9.1.). Soweit die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten dessen Anrufe schliesslich wieder entgegennahm, ist hinsichtlich der Belästigungen ihrer Verwandten sodann keine neue Androhung ernstlicher Nachteile ersichtlich

- 27 und hinsichtlich der angeblichen Todesdrohungen gegen sie selbst festzustellen, dass aufgrund des Anklagesachverhalts unklar bleibt, in welchem Zusammenhang diese Drohungen ausgestossen worden sein sollen (Treffen mit anderen Männern, Kontakte mit anderen Männern). Im Übrigen ist die Anklage diesbezüglich sehr ungenau und vage formuliert ("jeweils", "dabei", "unbestimmte Anzahl"), so dass allenfalls gar ein Nichteintreten auf diesen Sachverhaltsabschnitt wegen Verletzung des Anklageprinzips zu ergehen hätte. Nichtsdestotrotz tat der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende, um seinem Willen zum Durchbruch zu verhelfen, letztlich einfach ohne Erfolg. Entsprechend ist sein Verhalten unter Anklageziffer 6 als vollendeter Versuch einer Nötigung zu qualifizieren, womit ein Schuldspruch in Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen hat. Eine Verurteilung wegen der Erfüllung eines anderen Tatbestands, bspw. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage oder Drohung, kommt bereits aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage. 7. Anklageziffer 7 7.1. In Anklageziffer 7 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich in der Zeitspanne, als sich die Privatklägerin im Kosovo befunden habe, mithin zwischen dem 17. November 2009 und dem 12. Januar 2010, jeweils beinahe täglich in G._____/SG, in der unmittelbaren Nähe des Wohnorts der Privatklägerin sowie von deren Arbeitsort aufgehalten zu haben. Zusätzlich habe er jeweils eine nicht mehr genauer bestimmbare Anzahl Male, sicherlich aber mehrmals täglich, dem Vater der Privatklägerin, H._____, auf dessen Mobiltelefon telefoniert. Damit habe er erreichen wollen, dass die Privatklägerin wieder mit ihm Kontakt aufnehmen und weiterhin mit ihm eine Beziehung unterhalten bzw. keine andere männliche Person treffen oder mit einer solchen eine Beziehung beginnen würde (HD Urk. 32, S. 5). 7.2. Bezüglich dieser Anklageziffer dienen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Privatklägerin sowie die Ausführungen ihres Vaters H._____ als Beweismittel. Weitere Beweismittel sind bezüglich dieses Teils der Anklageschrift nicht vorhanden. Die genannten Vorwürfe stützen sich somit lediglich auf

- 28 die Aussagen der Privatklägerin. Dass deren Aussagen verwertbar sind, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend II. 1.2.). 7.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5.). 7.4. Der Beschuldigte führte betreffend Anklageziffer 7 in der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2011 aus, dies sei nicht wahr. Auch ihr Vater, H._____, habe dies so zu Protokoll gegeben (HD Urk. 8/8, S. 13). In der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er glaube nicht, dass er den Vater der Privatklägerin mehr als drei Male angerufen habe (HD Urk. 43, S. 10). 7.5. Die Privatklägerin gab am 24. März 2011 an, der Beschuldigte habe während der ganzen Zeit, als sie im Kosovo gewesen sei, ihre Familie im Kosovo und in der Schweiz terrorisiert (HD Urk. 9/8, S. 3). Nachdem sie zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass der Beschuldigte konstant in G._____ gewesen sei. Er habe sich immer in jener Gegend bewegt und auch ihren Vater angerufen, so dass dieser nach 19 Jahren seine Telefonnummer habe wechseln müssen. Der Beschuldigte sei in der Stadt um den Bahnhof herum gewesen. Dies habe sie interessiert, da sie wieder zurück nach G._____ hätte gehen wollen, wenn der Beschuldigte nicht mehr dort gewesen wäre. Wie oft er sich in dieser Zeitspanne an ihrem Arbeitsort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe dies von ihrem Vater erfahren. Ihr Vater habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr dort gearbeitet und sich nicht mehr in G._____ aufgehalten habe (HD Urk. 9/8, S. 6 f.). Soviel sie wisse, habe ihr Vater die Telefonnummer Ende März gewechselt, da der Beschuldigte weiterhin ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren Onkeln telefoniert habe. Dabei habe er sich immer nach ihr erkundigt. Er habe ihrem Vater gesagt, dass dieser sie bitten solle, dass sie wieder zu ihm, dem Beschuldigten, zurückkehre (HD Urk. 9/8, S. 10). Betreffend diese Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie von den in Anklageziffer 7 erwähnten Vorgängen nur vom Hörensagen berichten konnte. Sie nahm diese nicht unmittelbar selber wahr. Es ist jedoch auch ein mittelbares Zeugnis bzw. ein solches vom Hörensagen relevant (SCHMID, Praxis-

- 29 kommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 163). Das Abstellen auf ein solches Zeugnis ist grundsätzlich möglich, dessen Beweiskraft jedoch im Vergleich zu einer direkten Zeugenaussage reduziert (RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 162). 7.6. H._____, der Vater der Privatklägerin, wurde am 21. Juli 2011 als Zeuge im Beisein des Beschuldigten, der die Möglichkeit hatte, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (HD Urk. 10, S. 10), einvernommen. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden gewahrt; die ihn belastenden Aussagen können daher – auch zu seinen Ungunsten – verwertet werden. Der Zeuge H._____ bestätigte, vom Beschuldigten angerufen worden zu sein. Er könne nicht sagen, wie oft dies gewesen sei. Er wisse es nicht; er denke, es sei mehrmals gewesen. Er habe jeweils wissen wollen, wo die Privatklägerin sei, oder deren Telefonnummer kriegen. Er habe ihm aber die Telefonnummer nicht gegeben und ihm nicht geantwortet, weil er gemerkt habe, dass es zwischen den beiden Streit gegeben habe. Es sei nicht seine Angelegenheit. Die beiden seien alt genug, um sich die Telefonnummern zu geben oder zu löschen. Die Telefonate seien unmittelbar, nachdem die Privatklägerin nach Hause in den Kosovo gegangen sei, gekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die Privatklägerin wieder aus dem Kosovo zurückgekehrt gewesen sei, sei es nicht mehr zu Telefonanrufen des Beschuldigten gekommen. Irgendwann habe er die Telefonnummer gewechselt. Er habe die Nummer einfach gewechselt. Es sei auch wegen diesen Telefonen und diesen Fragen gewesen. Er habe die Nummer einfach gewechselt (HD Urk. 10, S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihn ein paar Male angerufen. Er habe die Telefonnummer der Privatklägerin erfahren wollen, teilweise habe er diese nicht gewusst und, wenn er sie gewusst hätte, hätte er sie ihm nicht gegeben. Er habe den Einvernehmenden auch gesagt, dass er die Nummer gewechselt habe. Er wisse nicht, wieso man diese vielen Fragen stelle (HD Urk. 10, S. 8). Nachdem er die Nummer gewechselt gehabt habe, habe der Beschuldigte ihn nicht mehr angerufen (HD Urk. 10, S. 10). 7.7. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen H._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er der Vater der Privatklägerin ist (HD Urk. 60, S. 21). Aufgrund der Verwandtschaft zur Privatklägerin ist eine Beziehungsnähe zu ihr somit evident. Allerdings deponierte der Zeuge H._____ seine Aussagen unter

- 30 der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB bei wissentlich falscher Zeugenaussage (HD Urk. 10, S. 1). Hinweise, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____ zu zweifeln, gibt es keine. Insbesondere sind keine Anzeichen vorhanden, die darauf hindeuteten, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte. Es sind keine Lügensignale zu erkennen, und seine Ausführungen erwecken den Anschein, dass er genau das aussagte, was geschah. 7.8. Gestützt auf die oben erwähnten Beweismittel kann der in Anklageziffer 7 formulierte Anklagesachverhalt nicht erstellt werden. Der Zeuge H._____ bestätigt zwar, vom Beschuldigten angerufen worden zu sein; er könne aber nicht sagen, wie oft dies gewesen sei bzw. es sei ein paar Male gewesen. Und auch die Privatklägerin führte, als Zeugin bzw. Auskunftsperson vom Hörensagen, lediglich aus, der Beschuldigte habe ihren Vater angerufen, so dass dieser seine Telefonnummer habe wechseln müssen. Dass der Beschuldigte den Vater der Privatklägerin mehrmals täglich angerufen hat, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, wurde weder von der Privatklägerin selber noch vom Zeugen H._____ ausgeführt. Dass sich der Beschuldigte jeweils beinahe täglich in G._____/SG aufgehalten habe, basiert nur auf den Aussagen der Privatklägerin vom Hörensagen. Der Beschuldigte streitet dies ab. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts kann dem Beschuldigten deswegen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 7.9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte ist daher bezüglich Anklageziffer 7 vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 8. Anklageziffer 8 8.1. In Anklageziffer 8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab ca. Januar 2010 jeweils täglich der Mutter der Privatklägerin in den Kosovo, teilweise zehn Mal täglich, teilweise zwei bis drei Mal täglich, telefoniert und dieser gegenüber gedroht zu haben, dass er die Privatklägerin umbringen würde. Zusätzlich habe er jeweils zwei Onkeln der Privatklägerin, insbesondere I._____ und J._____, eine

- 31 nicht mehr genauer bestimmbare Anzahl Male telefoniert. Damit habe der Beschuldigte bezweckt, dass die Privatklägerin wieder telefonisch und auch persönlich mit ihm kommunizieren und ihn auch wieder treffen bzw. keine anderen männlichen Personen treffen und eine allfällige Beziehung mit diesen eingehen würde. Durch diese Drohungen und die ständigen Nachstellungen sei die Privatklägerin in starke Angst versetzt worden. Tatsächlich habe sie in der Folge ca. Ende Januar 2010 ihr Mobiltelefon wieder eingeschaltet (HD Urk. 32, S. 5 f.). 8.2. Die Anklagebehörde verlangt bezüglich dieses Teils der Anklage einen Schuldspruch wegen Nötigung (HD Urk. 32, S. 5 f.). Auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Anklagesachverhalt, wie er in Anklageziffer 8 formuliert ist, aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden könnte, der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte drohte gegenüber der Mutter der Privatklägerin, die sich im Kosovo aufhielt, dass er die Privatklägerin umbringen würde. Zudem telefonierte er jeweils zwei Onkeln der Privatklägerin. Die Drohungen wurde also nicht direkt gegenüber der Privatklägerin geäussert. Dass die Mutter der Privatklägerin und deren Onkel ihr diese weitergeleitet hätten, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Ob die Drohungen über die Landesgrenzen (von der Schweiz in den Kosovo) ernstlich waren und an Geschädigte weitergeleitete Drohungen gegenüber Drittpersonen das Erfordernis der Androhung ernstlicher Nachteile zu erfüllen vermögen, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Es kommt hinzu, dass gemäss dem Anklagesachverhalt die Privatklägerin "in der Folge" ihr Mobiltelefon wieder eingeschaltet habe. Die nötige Zwangsintensität geht aus dieser Formulierung indes nicht hervor, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon allenfalls auch aus anderen Gründen – und nicht nur aufgrund der Telefonanrufe des Beschuldigten an ihre Verwandten – wieder eingeschaltet hat. Die notwendige Kausalität zwischen den Drohungen des Beschuldigten und dem Wiedereinschalten des Mobiltelefons ist somit nicht gegeben. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich Anklageziffer 8 vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

- 32 - 9. Anklageziffer 9 9.1. Gemäss Anklageziffer 9 sei die Privatklägerin durch dieses Verhalten des Beschuldigten gezwungen worden, in Basel zu wohnen und ihre Arbeitsstelle im Restaurant ihres Vaters in G._____/SG aufzugeben, was sie aber nicht gewollt habe, sondern habe tun müssen, um den ständigen Nachstellungen und versuchten persönlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten durch Erscheinen vor dem Wohn- und Arbeitsort zu entgehen und weil sie Angst vor den sich wiederholenden Drohungen des Beschuldigten, dass er sie umbringen würde, gehabt habe. Sie sei auch gezwungen gewesen, ihren gesamten Freundeskreis in G._____/SG aufzugeben, was sie ebenfalls nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe seinerseits damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin weiterhin mit ihm eine Beziehung aufrechterhalten und keine andere männliche Person treffen oder zu einer solchen eine Beziehung aufbauen würde (HD Urk. 32, S. 6). 9.2. Auch bezüglich Anklageziffer 9 verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Nötigung (HD Urk. 32, S. 6). Selbst wenn der dem Beschuldigten in Anklageziffer 9 vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden könnte, liegt keine Nötigung vor. Die Privatklägerin zog wegen des Verhaltens des Beschuldigten nach Basel, sie gab ihre Arbeitsstelle in G._____/SG auf und war gezwungen, auch ihren Freundeskreis in G._____/SG aufzugeben. Dies würde den Nötigungserfolg darstellen. Dieses Verhalten entsprach aber gerade nicht dem Willen und Interesse des Beschuldigten. Im Übrigen beschreibt die Anklagebehörde in Anklageziffer 9 gar kein Verhalten des Beschuldigten. Diese Verhaltensweisen wären wiederum klassische Anwendungsfälle eines Stalking-Tatbestands. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziffer II. 1.9.1.), kennt das Schweizerische Strafrecht indes keinen solchen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung in Anklageziffer 9 freizusprechen ist. 10. Anklageziffer 10 10.1. In Anklageziffer 10 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeitspanne zwischen Ende Januar 2010 und April 2010 erneut der Privatklägerin telefoniert zu haben, teilweise täglich, teilweise habe es Tage ge-

- 33 geben, an welchen er ihr nicht telefoniert habe. Es habe Tage gegeben, an welchen er bis zu 20 Male, sowohl zu Tages- als auch zu Nachtzeiten, teilweise um 02:00 Uhr, 03:00 Uhr oder 04:00 Uhr angerufen habe. An manchen Tagen habe er ihr eine nicht mehr genauer bestimmbare Anzahl Male, indessen mehr als einmal und weniger als zwanzig Mal telefoniert. Bei diesen Telefonen habe der Beschuldigte jeweils in aggressivem Ton gesprochen und von der Privatklägerin gefordert, dass sie sich mit ihm treffen müsse und sie kein anderes Leben haben dürfe, ansonsten er sie umbringen würde. Er habe von der Privatklägerin in Erfahrung bringen wollen, wo sie sich aufhalte, und habe jeweils gleichzeitig gedroht, dass sie nirgends hin gehen könne und er sie überall finden würde. Tatsächlich habe sich die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt in Basel aufgehalten. Zusätzlich habe der Beschuldigte in der genannten Zeitspanne bis März 2010 jeweils auch dem Vater der Privatklägerin telefoniert und diesen aufgefordert, auf die Privatklägerin einzuwirken, dass diese wieder zu ihm zurückkehren würde. Ebenfalls habe er der Mutter der Privatklägerin anzahlmässig nicht mehr genauer bestimmbare Male in den Kosovo telefoniert, wobei er bezweckt habe, zu erfahren, wo die Privatklägerin sich aufhalte. Durch diese Nachstellungen sei die Privatklägerin in starken Stress und Angst versetzt worden, habe nicht mehr schlafen können und massiv an Gewicht verloren. Sie habe die Wohnung lediglich noch in absolut dringenden Fällen verlassen und ihre ganzen sozialen Kontakte aufgeben müssen bzw. sich nicht mehr nach freiem Willen und Lust und Laune bewegen können, sondern sei gezwungen gewesen, in der Wohnung zu bleiben. Ebenso sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ihre Arbeit im Restaurant des Vaters auszuüben, was sie indessen gewollt hätte. Letztendlich habe sie sogar ihren Wohnort vom Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich wechseln müssen. Sie habe ihr ganzes persönliches Umfeld abbrechen müssen, um den Nachstellungen und Drohungen des Beschuldigten zu entgehen (HD Urk. 32, S. 6 f.). 10.2. Bezüglich dieser Anklageziffer liegen wiederum die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie des Zeugen H._____ als Beweismittel im Recht.

- 34 - 10.3. Der Beschuldigte führte am 2. Dezember 2011 aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wie oft er die Privatklägerin in der fraglichen Zeitspanne angerufen habe. Er habe sie oft angerufen, und sie habe ihn zurückgerufen. Mit dem Vorwurf konfrontiert, dass die Privatklägerin angebe, es habe zwischen Januar 2010 und April 2010 Tage und Nächte gegeben, in welchen er sie 20 Male angerufen und dadurch belästigt habe, gab der Beschuldigte an, es sei vorgekommen, dass sie ihn vielleicht 20 Male angerufen habe und er sie 20 bis 30 Male zurückgerufen habe. Es sei auch vorgekommen, dass sie zusammen einen Film angeschaut und während des Schauens des Films diskutiert hätten (HD Urk. 8/6, S. 15 f.). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu diesen Anklagevorwürfen zu Protokoll, das sei absolut nicht wahr, soviel er wisse. Es sei gut möglich, dass sie um 02:00 Uhr, 03:00 Uhr und 04:00 Uhr miteinander telefoniert hätten. Er könne aber nicht sagen, wie lange oder wie oft. Jedes Mal, wenn sie miteinander gesprochen hätten, sei sie bei der Arbeit gewesen und habe ihn in einer Arbeitspause angerufen. Was März 2010 angehe, sei er überhaupt nicht informiert, was da für Verleumdungen über ihn im Umlauf seien. Er könne nicht sagen, ob die Privatklägerin in Wirklichkeit 15 kg verloren habe. Er wisse einfach, dass sie in der ganzen Zeit, als sie zusammen gewesen seien, krank gewesen sei und Tabletten gebraucht habe. In der letzten Zeit, als sie zusammen gewesen seien, habe sie am Hinterkopf Haarausfall gehabt. Es stehe hier, dass sie sich eingeschlossen habe in Basel. Er wisse, dass sie nachts gearbeitet und tags geschlafen habe in Basel. Sie habe ja gewusst, dass er in Zürich gewohnt und gearbeitet habe. Es sei einfach nicht wahr, dass sie wegen ihm nach Basel gegangen sei, sondern weil ihr Vater dort ein Lokal habe. Sie hätten gesagt, dass das Lokal einem Neffen gehöre. Das sei nicht wahr. Es gebe Zeugen dafür. Er wisse nicht, welche Angst sie gezwungen habe, von G._____ und Basel weg und nach Zürich zu ziehen. Hätte sie Angst vor ihm gehabt, dann wäre sie doch nicht zu ihm, sondern weg von ihm gezogen. Das sei alles einfach nicht wahr (HD Urk. 8/8, S. 13 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, es sei richtig, dass es zwischen Ende Januar 2010 und April 2010 zu häufigen Telefonaten gekommen sei, teilweise täglich, auch zu Nachtzeiten. Es sei vorgekommen,

- 35 dass er die Privatklägerin angerufen habe, aber öfters habe sie ihn angerufen. Wegen der vielen Bedrohungen von der Familie der Privatklägerin, begangen aus Italien, Deutschland und sogar aus Serbien und auch aus dem Kosovo. Es stimme, dass er von der Privatklägerin immer wieder verlangt habe, dass sie sich mit ihm treffen würde. Er habe diese Sache regeln wollen. Er habe die dauernden Bedrohungen von Leuten nicht haben wollen. Sie habe niemals in ein solches Treffen eingewilligt. Er habe ihr immer gesagt, sie sollten sich treffen, sie könne ihren Vater oder jemanden aus der Familie mitnehmen. Dann würden sie diese Sache diskutieren und lösen. Er habe ihr nicht gedroht, sie umzubringen, wenn es nicht zu einem Treffen komme. Bei Albanern sei es so, dass sie schnell schlimme Dinge sagen würden. Dies würden sie schnell sagen und das sei keine Bedrohung (HD Urk. 43, S. 12 f.). 10.4. Die Privatklägerin gab in der Einvernahme vom 24. März 2011 an, sie sei vom Beschuldigten auch nach Ende Januar 2010 noch telefonisch kontaktiert worden. Er habe sie die ganze Zeit angerufen. Während der Nacht, während des Tages, so wie er gewollt habe. Manchmal habe sie das Telefon abgenommen, manchmal auch nicht. Er habe jeweils gesagt, wo sie sei und dass sie sich unbedingt mit ihm treffen müsse; er habe auch gesagt, dass sie das ganze Leben keinen anderen habe dürfe, ansonsten er auch diesen umbringen würde. Sie habe sehr wenig mit ihm gesprochen bei diesen Telefonaten. Er sei immer sehr aggressiv ihr gegenüber gewesen, insofern, als dass er jedes Mal gefragt habe, wo sie sei, und gesagt habe, dass sie nirgends hinkönne und er sie überall finden würde. Es habe Tage und Nächte gegeben, wo er sie 20 Male angerufen habe. Es habe auch Tage gegeben, an denen er sie wenige Male angerufen habe. Es habe auch Tage gegeben, an denen er sie nie angerufen habe. Wie viele Tage das gewesen seien, an denen er sie nicht angerufen habe, könne sie nicht sagen. Es gebe aber mehr Tage, an denen er sie angerufen habe. Wenn er sie während der Nacht angerufen habe, sei dies so um 02:00 Uhr, 03:00 Uhr und 04:00 Uhr morgens gewesen (HD Urk. 9/8, S. 8 f.). 10.5. Betreffend die Darstellungen des Zeugen H._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II. 7.6. verwiesen werden.

- 36 - 10.6. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen H._____ sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5. und II. 7.7.). 10.7. Dass die Privatklägerin und der Beschuldigte in der Zeitspanne nach Ende Januar 2010 bis April 2010 oft telefonischen Kontakt hatten, bestätigen beide. Allerdings führt der Beschuldigte aus, dieser Kontakt habe einvernehmlich stattgefunden und die Privatklägerin habe teilweise auch ihn angerufen, während die Privatklägerin ausführt, der Beschuldigte habe immer sie angerufen. Gründe, in diesem Anklagepunkt an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Wiederum fällt auf, dass sie ihn nicht unnötig belastet. So gab sie zu, dass es auch Tage gegeben habe, an denen der Beschuldigte sie überhaupt nicht angerufen habe. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber erscheinen die Darstellungen des Beschuldigten, weshalb er sich mit der Privatklägerin habe treffen wollen (Bedrohungen der Familie der Privatklägerin ihm gegenüber), als Schutzbehauptung. Insbesondere brachte er dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, in der Schlusseinvernahme erwähnte er trotz relativ ausführlichen Angaben zu Anklageziffer 11 die angeblichen Bedrohungen mit keinem Wort. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts daher nicht abgestellt werden, sondern es ist von den Schilderungen der Privatklägerin auszugehen. Die Telefonate des Beschuldigten an den Vater der Privatklägerin lassen sich nicht rechtsgenügend erstellen. Der Zeuge H._____ erklärte, die Telefonate des Beschuldigten seien unmittelbar, nachdem die Privatklägerin in den Kosovo gegangen sei, gekommen; zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die Privatklägerin wieder aus dem Kosovo zurückgekehrt gewesen sei, sei es nicht mehr zu Telefonanrufen gekommen (HD Urk. 10, S. 5). Das heisst, die Telefonanrufe an den Vater der Privatklägerin erfolgten in der Zeitspanne November 2009 bis Dezember 2009, da die Privatklägerin am 17. November 2009 in den Kosovo reiste. Das Gleiche gilt für die angeblichen Anrufe an die Mutter der Privatklägerin; sie lassen sich nicht rechtsgenügend erstellen. Die Privatklägerin, notabene nur Zeu-

- 37 gin vom Hörensagen, konnte lediglich angeben, er habe ihre Mutter die ganze Zeit terrorisiert. Es seien viele Telefonanrufe gewesen. Es habe Tage gegeben, an welchen er ihre Mutter zehn Male angerufen habe, es habe Tage gegeben, da habe er zwei oder drei Male angerufen (HD Urk. 9/8, S. 4). Es geht aus den Aussagen der Privatklägerin auch nicht hervor, in welcher Zeitspanne diese Anrufe erfolgt sein sollen (vgl. HD Urk. 9/8, S. 3 ff.). Angaben der Mutter der Privatklägerin liegen nicht vor. Dieser Teil des Anklagesachverhalts kann demnach nicht rechtsgenügend erstellt werden. 10.8. Zusammenfassend kann der in Anklageziffer 10 dargestellte Sachverhalt betreffend die Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin rechtsgenügend erstellt werden. Die Anrufe an die Eltern der Privatklägerin können mittels der vorhandenen Beweismittel nicht nachgewiesen werden. 10.9. Die Anklagebehörde verlangt betreffend Anklageziffer 10 einen Schuldspruch wegen Drohung, Nötigung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Der in Anklageziffer 10 dargestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Nötigung nicht. All die Folgen des Verhaltens des Beschuldigten (Stress und Angst, Gewichtsverlust, Verlassen der Wohnung nur in Notfällen, Aufgeben sozialer Kontakte, Verlegen des Wohnorts nach Zürich) waren nicht in der Absicht des Beschuldigten. Diese Verhaltensweisen wären wiederum klassische Anwendungsfälle eines Stalking-Tatbestands, welchen es, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziffer II. 1.9.1.), in der Schweizerischen Gesetzgebung nicht gibt. Der Beschuldigte ist deswegen vom Vorwurf der (vollendeten) Nötigung in Anklageziffer 10 freizusprechen. Er ist jedoch der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er drohte der Privatklägerin anlässlich der Telefonate jeweils an, sie müsse sich mit ihm treffen und dürfe kein anderes Leben haben, da er sie ansonsten umbringen würde. Dass ein solches Verhalten im Falle des Erfolgs eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziffer II. 1.9.2.). Da der Erfolg nicht eintrat und sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten nicht mehr traf, liegt bloss ein Versuch vor.

- 38 - Der Schuldspruch wegen Nötigung konsumiert die ebenfalls verwirklichte Drohung (Todesdrohung der Privatklägerin gegenüber; vgl. DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 10 zu Art. 180), weshalb er nicht zusätzlich auch noch deswegen schuldig zu sprechen ist. Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Die häufigen Anrufe des Beschuldigten haben die Privatklägerin massiv gestört (HD Urk. 9/8, S. 11 ff.). Mit der Vorinstanz (HD Urk. 60, S. 25 f.) ist der Beschuldigte daher des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig zu sprechen. 11. Anklageziffer 12 11.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 12 vor, am 14. Januar 2011, ca. um 22:00 Uhr, in Zürich, im Bereich …-/ …-Strasse auf die Privatklägerin getroffen zu sein. Er habe sie begrüsst und sie aufgefordert, anzuhalten und mit ihm zu sprechen, was die Privatklägerin indessen nicht gewollt habe. Um zu erzwingen, dass sie sich mit ihm unterhalten würde, habe er sie in der Folge am Oberarm gepackt und gegen sich gezogen. Sie habe ihn aufgefordert, sie loszulassen, welcher Aufforderung er indessen nicht nachgekommen sei, sondern mit Nachdruck gefordert habe, dass sie mit ihm sprechen müsse. Dabei habe er sie an beiden Handgelenken festgehalten. Die Privatklägerin habe daher ihren Weg nicht fortsetzen können, wie sie es gewollt habe, sondern sei gezwungen gewesen, beim Beschuldigten zu bleiben und mit ihm zu sprechen, da sie aufgrund der früheren Vorgänge in grosse Angst versetzt gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte erklärt, dass die Privatklägerin nicht von ihm wegkomme und sie für immer ihm gehören würde (HD Urk. 32, S. 10). 11.2. Um diesen Anklagesachverhalt zu erstellen, liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin im Recht. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Die genannten Vorwürfe stützen sich somit wiederum lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin. Dass deren Aussagen verwertbar sind, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend II. 1.2.).

- 39 - 11.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5.). 11.4. In der Einvernahme vom 18. Januar 2011 erklärte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass er am 14. Januar 2011 die Privatklägerin bedroht habe. Er habe sie nur gefragt, ob es möglich sei, mit ihr einen Kaffee zu trinken und mit ihr zu reden (HD Urk. 8/1, S. 2). Er habe sie nicht gepackt, sie hätten sich normal mit Handschlag begrüsst. Er verneinte, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben. Er verstehe nicht, was für eine Anzeige er habe. Er wisse nicht, um was es gehe. Er habe die Privatklägerin nur mit der Hand begrüsst, festgehalten habe er sie nicht. Sie seien ca. 10 bis 15 Minuten an diesem Abend zusammen gewesen. Nur auf der Strasse. Er habe sie zweimal gebeten, mit ihm einen Kaffee zu trinken. Sie habe aber nein gesagt, und so hätten sie sich getrennt (HD Urk. 8/1, S. 4 f.). Er bestätigte im weiteren Verlauf der Einvernahme erneut, der Privatklägerin an jenem Abend nicht gedroht zu haben. Er habe zu ihr auch nicht gesagt, dass er ihren Vater umbringen werde; er habe ihr gesagt, dass er gerne mit ihrem Vater sprechen wolle. Aber er habe damit nicht gedroht (HD Urk. 8/1, S. 6). In der Hafteinvernahme vom 19. Januar 2011 gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin nur begrüsst. Sie hätten sich zufällig getroffen. Es stimme überhaupt nicht, dass er sie während ca. drei Minuten am Handgelenk festgehalten habe. Er habe sich ihr gegenüber in keiner Weise drohend geäussert. Er habe wirklich nur mit ihr reden und Kaffee trinken wollen. Das habe er zweimal gesagt (HD Urk. 8/2, S. 2 ff.). In der Einvernahme vom 8. Februar 2011 führte er aus, die Privatklägerin am 14. Januar 2011 an der Verzweigung …-/…-Strasse in Zürich getroffen zu haben. Das sei zufällig gewesen. Bedroht habe er sie aber nicht. Er habe nur mit ihr in einem Restaurant einen Kaffee trinken wollen, um dabei die Probleme zu besprechen (HD Urk. 8/3, S. 13). Am 2. Dezember 2011 gab der Beschuldigte auf die Frage, was am 14. Januar 2011 mit der Hand gewesen sei, zu Protokoll, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe sie an der Hand gehalten. Zuerst habe sie gesagt, es seien fünf Minuten, dann drei Minuten gewesen. Zum Glück habe die Polizei Fotos, wo man

- 40 sehe, dass er sie nicht an der Hand gehalten habe. Sie habe gesagt, sie habe ihm die Hand entzogen mit Gewalt, weil sie weg gewollt habe. Aber wenn man das Kräfteverhältnis anschaue, dann hätte er sie 24 Stunden lang festhalten können, wenn er das gewollt hätte, und sie hätte nicht weggehen können. Da könne man sehen, dass er sie nicht festgehalten habe. Er habe die Privatklägerin angesprochen, weil er sie zufällig angetroffen habe. Er habe mit ihr über die Verlängerung seines Ausweises sprechen wollen, weil sie ihn vermutlich bei der Polizei angezeigt habe (HD Urk. 8/6, S. 12). Die Wahrheit bezüglich des 14. Januars 2011 sei, dass er mit der Privatklägerin gesprochen habe; er habe mit ihr über die Anzeige, die sie gegen ihn gemacht habe, diskutieren wollen. Er habe ihr auch angeboten, wenn sie alleine nicht mit ihm sprechen wolle, könne sie ihren Vater mitnehmen, so dass sie zu dritt darüber sprechen würden (HD Urk. 8/6, S. 13 f.). In der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, alles was geschehen sei, sei vor dem Polizeiposten geschehen und von der Kamera aufgezeichnet worden. Man sehe genau, dass er sie nicht am Handgelenk gepackt und sich nie näher als 5 Meter zu ihr hinbegeben habe (HD Urk. 8/8, S. 14). Bei der Befragung vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, dass er am 14. Januar 2011 von der Privatklägerin verlangt habe, mit ihm ein Gespräch zu führen. Sie sei nicht einverstanden gewesen. Zuerst habe sie "später" gesagt, und darum habe er gewartet. Dann habe sie gesagt, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen. Er habe noch etwas gewartet und eine Runde gedreht. Er habe warten wollen. Vielleicht hätten sie doch noch dieses Kapitel beenden können. Dann sei er weggegangen. Er sei absolut nicht gewalttätig gegen die Privatklägerin geworden. Er habe ihr nur die Hand zum Gruss gegeben (HD Urk. 43, S. 14). 11.5. Die Privatklägerin gab zum Vorfall vom 14. Januar 2011 zu Protokoll, sie hätten sich zufällig getroffen. Der Beschuldigte habe "hoi" gesagt, sie habe nichts gesagt und sei weiter gegangen. Dann habe er ihr gesagt: "Halt, ich will mit dir sprechen". Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Sie sei auf dem Trottoir weitergegangen, er habe sie am rechten Handgelenk gepackt. Er habe gesagt, sie müsse unbedingt mit ihm sprechen, sie habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, jetzt sei sein Ausweis wegen ihrer Schuld sicher-

- 41 gestellt worden. Dies habe er alles auf Albanisch gesagt. Sie habe ihm auf Deutsch gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Grund, weshalb sie Deutsch gesprochen habe, sei gewesen, dass jemand von den Leuten auf der Strasse ihre Worte hören und die Polizei rufen würde. Er habe ihr auf Albanisch gesagt, sie gehöre ihm das ganze Leben lang, sie dürfe mit niemandem etwas zu tun haben, sie dürfe überhaupt keinen anderen Freund haben und keinen anderen heiraten. Dann habe er sie ganz fest an den Händen gepackt. Sie habe versucht, sich zu befreien, doch dies sei ihr nicht gelungen. Er habe sie sicher fast drei Minuten festgehalten (HD Urk. 9/5, S. 5 f.). Am 23. Mai 2011 erklärte die Privatklägerin zu Anklageziffer 12, als sie auf der Strasse gelaufen sei, habe sie den Beschuldigten getroffen. Er habe ihr "hoi" gesagt. Sie habe nicht reagiert und sei einfach weitergelaufen. Er habe nochmals gesagt, er wolle mit ihr sprechen, sie müsse anhalten. Sie habe ihm geantwortet, dass sie mit ihm nicht sprechen wolle, dass sie ihn nicht kenne. Er habe gesagt, dass sie anhalten müsse, um mit ihm zu sprechen. Er habe sie dann am Oberarm gepackt und sie gegen sich gezogen. Als sie ihn gesehen habe, sei das für sie ein Schock gewesen. Sie habe ihn gebeten, sie laufen zu lassen, da sie nicht mit ihm habe sprechen wollen. Er habe aber gesagt, sie müsse mit ihm sprechen. Er habe sie seitlich von der Strasse gezogen und an beiden Handgelenken festgehalten. Das habe weh getan; er habe oberhalb der Uhr gedrückt. Mit der ganzen Kraft, die sie gehabt habe, habe sie ihn weggestossen und gesagt, er solle sie sein lassen. Er habe ihr gesagt, ob sie gedacht habe, von ihm wegzukommen. Das könne sie nicht, da sie ihm für immer gehören würde. Sie habe grosse Angst gefühlt (HD Urk. 9/10, S. 3 f.). Sie habe sich dann mit beiden Händen befreien können (HD Urk. 9/10, S. 6). Sie könne nicht sicher sagen, wie lange das mit dem Festhalten der Handgelenke gedauert habe. Es könne richtig sein, dass es drei Minuten gewesen seien. Heute könne sie es nicht mehr sagen (HD Urk. 9/10, S. 7). 11.6. Bei den Schilderungen der Privatklägerin fällt auf, dass sie weitgehend widerspruchsfrei sind. Auch Nebensächlichkeiten gab sie gleichlautend wieder. So führte sie konstant aus, sie sei an jenem Tag krank gewesen und habe etwas zu essen kaufen wollen (HD Urk. 9/5, S. 5; HD Urk. 9/10, S. 3). Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin habe – vor allem betreffend die Dauer des Hal-

- 42 tens an den Handgelenken – nicht widerspruchsfrei ausgesagt (vgl. HD Urk. 8/8, S. 14). Dem kann nicht beigepflichtet werden. In der zweiten Einvernahme zu diesem Anklagesachverhalt gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern und wisse es nicht mehr. Dies stellt keinen Widerspruch zu ihren ersten Aussagen dar, wonach sie drei Minuten gehalten worden sei. Dass die Privatklägerin erklären konnte, weshalb sie dem Beschuldigten auf Deutsch antwortete, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich diese Erklärung im Nachhinein zurecht gelegt hat. Sie wird genau aus diesem Grund Deutsch gesprochen haben. Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin an den Händen festgehalten zu haben. Ein solches Aussageverhalten bietet erfahrungsgemäss wenig Raum für Widersprüche oder andere Lügensignale. Allerdings fällt auf, dass der Beschuldigte mehrmals ausführte, die Privatklägerin angesprochen zu haben, weil er mit ihr einen Kaffee habe trinken gehen wollen. Einmal hat er demgegenüber angegeben, er habe sie angesprochen, weil er mit ihr über die Verlängerung seines Ausweises habe sprechen wollen. 11.7. Zusammenfassend kann der in Anklageziffer 12 dargestellte Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Angaben und Schilderungen der Privatklägerin als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden. 11.8. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als Drohung und als Nötigung (HD Urk. 32, S. 11). Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Gewaltanwendung (Halten an den Handgelenken) dazu, bei ihm zu bleiben und mit ihm zu sprechen bzw. zumindest ihm zuzuhören. Dies wollte sie nicht. Dieses Verhalten ist demzufolge als Nötigung zu qualifizieren und der Beschuldigte entsprechend der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Den Tatbestand der Drohung erfüllte der Beschuldigte nicht. Er erklärte der Privatklägerin lediglich, dass sie nicht von ihm wegkomme und sie für immer ihm gehören würde. Darin kann – auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte – keine Drohung erblickt werden. Der Beschuldigte ist deshalb betreffend Anklageziffer 12 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 43 - An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Konsumation der Drohung durch die Nötigung, selbst wenn das Verhalten des Beschuldigten als Drohung einzustufen wäre, nicht stellt, da der Beschuldigte diese Erklärung nicht im Zusammenhang mit der Nötigung, sondern davon losgelöst abgegeben hat. 12. Anklageziffer 13 12.1. In Anklageziffer 13 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass sich die Privatklägerin in der Folge zum Polizeiposten der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache …, begeben habe. Er sei ihr gefolgt und habe ihr gedroht, dass er sie, falls sie erneut zur Polizei gehe, umbringen werde. Die Privatklägerin sei durch diese Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden und habe es unterlassen, im Polizeiposten um Hilfe und Unterstützung zu suchen. Der Beschuldigte sei in der Folge während mehrerer Minuten in der näheren Umgebung der Privatklägerin verblieben und habe sie beobachtet, wobei er jeweils wieder an ihr vorbeigegangen sei oder für sie sichtbar sich in der unmittelbaren Nähe aufgehalten habe. Dadurch habe er einerseits erreichen wollen, dass die Privatklägerin nicht zur Polizei gehe, andererseits habe er so erzwingen wollen, dass die Privatklägerin weiterhin eine Beziehung zu ihm aufrecht erhalten und keine Beziehung zu einer anderen männlichen Person aufnehmen würde. Tatsächlich habe die Privatklägerin den Polizeiposten nicht betreten. 12.2. Als Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie eine Fotodokumentation bzw. die Aufnahmen der Überwachungskamera, die den Eingang der Regionalwache … mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeigen, vor. Dafür, dass es sich bei den auf den Fotografien bzw. den Aufnahmen abgebildeten Personen nicht um den Beschuldigten und die Privatklägerin handelt, gibt es keinerlei Hinweise. Dies wurde denn auch von keiner Seite geltend gemacht. 12.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf obenstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend II. 1.5).

- 44 - 12.4. Der Beschuldigte verneinte betreffend Anklageziffer 13, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er ihr etwas antun werde, wenn sie die Anzeige nicht zurücknehme. Er habe ihr nicht gesagt, sie solle die Anzeige zurücknehmen. Er wisse nicht, warum sie an jenem Abend habe zur Polizei gehen wollen. Er habe sie nicht verfolgt. Sie seien zweimal am Polizeiposten vorbeigelaufen. Ob die Privatklägerin in den Polizeiposten habe gehen wollen, wisse er nicht. Sie habe dies gesagt, aber er habe ihr gar nichts getan. Er habe sie nicht daran gehindert. Auch verbal nicht. Er habe ihr nicht gedroht (HD Urk. 8/1, S. 4 ff.). Auch in der Einvernahme vom 19. Januar 2011 verneinte der Beschuldigte, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie umzubringen. Er sei nicht einmal vor und einmal hinter ihr hergegangen und als sie habe an der Tür des Polizeipostens klingeln wollen, habe er ihr nicht gesagt, wenn sie dies tue, bringe er sie um. Sie seien redend die Strasse entlanggegangen. Der Rest stimme nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er und die Privatklägerin zweimal beim Polizeiposten vorbeigegangen seien, dass sie vor dem Posten gewesen seien und dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie zur Polizei gehen wolle, gab der Beschuldigte an, sie seien zuerst am Laufen gewesen, aber nachher sei sie in der Nähe der Türe zum Polizeiposten gewesen. Er habe sie nicht daran gehindert, zur Polizei zu gehen (HD Urk. 8/2, S. 2 ff.). Am 2. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte bezüglich der Vorfälle am 14. Januar 2011, die Wahrheit sei, dass er mit der Privatklägerin gesprochen habe und mit ihr über die Anzeige habe diskutieren wollen. Es stimme nicht, dass er sie gehindert habe, zur Polizei zu gehen. Man sehe auf den Beweisen, dass das nicht stimme. Es wäre sein Wunsch gewesen, dass sie damals zur Polizei gegangen wäre. Dann wäre alles herausgekommen. Er sei ja weggegangen, er sei auf die andere Strassenseite gegangen, als vor der Polizei kein Gespräch stattgefunden habe (HD Urk. 8/6, S. 13 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, man sehe auf den Polizeiaufnahmen deutlich, dass, als die Privatklägerin in die Polizeiwache habe hineingehen wollen, er so weit entfernt gewesen sei, dass, selbst wenn er etwas gesagt hätte, sie das nicht gehört hätte. Er sei

- 45 zwar dort anwesend gewesen, aber er sei jener gewesen, der froh gewesen wäre, wenn sie hineingegangen wäre (HD Urk. 8/8, S. 14). In der Befragung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, auf die Ankündigung der Privatklägerin, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen, habe er noch etwas gewartet und eine Runde gedreht. Er habe warten wollen. Dann sei er weggegangen. Er wisse selber nicht, was die Privatklägerin habe, und weshalb sie dies alles mache. Er habe ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen, er werde auch mitkommen. Er habe ihr nichts getan (HD Urk. 43, S. 14). 12.5. Die Privatklägerin gab am 17. Januar 2011 gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie sei auf der …-Strasse auf dem Trottoir in Richtung Polizei an der …- Strasse gegangen, wobei der Beschuldigte die ganze Zeit hinter ihr gegangen sei; manchmal sei er vor, manchmal hinter ihr gegangen. Als sie vor der Türe der Polizei gestanden sei und habe klingeln wollen, habe er ihr gesagt, wenn sie dies mache, bringe er sie um. Sie habe sehr Angst gehabt und die Drohung ernst genommen. Sie habe nicht gewusst, ob er eine Waffe dabei gehabt habe, und habe sich deshalb nicht getraut, bei der Polizei zu läuten, obschon sie direkt vor der Türe gestanden sei. Einige Zeit habe sie vor der Türe gewartet, er sei in einem Abstand von ca. zwei Metern von ihr entfernt gewesen. Als sie gesehen habe, dass sie keine Chance habe, die Polizei zu informieren, sei sie zu Fuss zum Kiosk zurückgegangen, welcher in der Nähe ihrer Wohnung liege. Sie habe dort gewartet und einen Kaffee getrunken. Er sei die ganze Zeit in der Nähe geblieben, sei immer wieder weggegangen und dann wieder zurückgekommen. Nach ca. einer Stunde habe sie in ihre Wohnung rennen können (HD Urk. 9/5, S. 6 f.). Sie sei nicht in die Wache gegangen, weil er gesagt habe, dass er sie umbringe, wenn sie dies mache. Sie habe Todesangst gehabt und gedacht, bis die Polizei die Tür öffne oder sie hineingehe, hätte er sie bereits umgebracht (HD Urk. 9/5, S. 7 f.). Am 23. Mai 2011 erklärte die Privatklägerin, sie sei der Strasse entlang direkt zur Polizei gegangen. Er sei einmal vor und einmal hinter ihr gelaufen. Als sie vor der Türe der Polizei gestanden sei, habe

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