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Zürich Obergericht Strafkammern 18.03.2013 SB120506

18 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,477 parole·~32 min·1

Riassunto

mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120506-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 18. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 14. August 2012 (DG120043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Mai 2012 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 und 57) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der − mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit − Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit) − Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften) − Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) − Art. 34 Abs. 4 SVG (Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) − Art. 35 Abs. 1 SVG (Rechtsüberholen) − Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise) − mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrte Minigrip-Säcklein mit 0.7 Gramm Kokain wird eingezogen und ist durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 6. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-1/VAV 2010/45 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson (Lagerort: Kantonspolizei Zürich, RWU-D-DF, Kpl B._____, … [Adresse]) wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 7'313.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 412.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. (Mitteilungen.) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 72 S. 1 und Urk. 62 S. 6): Es sei in Gutheissung der Berufung Ziffer 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von maximal CHF 200.– zu bestrafen.

- 4 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von höchstens drei Jahren. Eventualiter sei im Fall der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe der unbedingte Teil auf höchstens 12 Monate festzusetzen. Für den bedingten Teil sei die Probezeit auf höchstens drei Jahre festzusetzen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 1f.): 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.–. 2. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe (vollumfänglich) zu vollziehen. 3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 14. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. August 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung sowie des Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 57 S. 25f.). Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde wie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gleichentags respektive am Folgetag und damit innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 51 und 53; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der appellierenden

- 5 - Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 59 und 62; Art. 89ff. und Art. 399 Abs. 3 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 59 S. 1; Art. 389 Abs. 3 StPO). Beide appellierenden Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich auf den Sanktionspunkt beschränkt (Urk. 59 und 62; Art. 399 Abs. 4 StPO). 3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), - die vorinstanzliche Regelung betreffend die in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 6) sowie - die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1. Der Beschuldigte ist angeklagt, überführt, geständig und - wie vorstehend vorgemerkt - rechtskräftig schuldig erkannt, als Lenker des Personenwagens "VW Golf", … [Autokennzeichen], zwischen dem 18. Dezember 2009 und dem 15. November 2010 an verschiedenen Örtlichkeiten insgesamt zehn verkehrsgefährdende Fahrten mit massiver bis extremer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen zu haben (Urk. HD 34 und ND 2-10), wofür er zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat dafür ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen (Urk. 57 S. 21). Die Verteidigung beantragt namens des appellierenden Beschuldigten, dieser sei mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 62 S. 6). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde führt in der Berufungserklärung einerseits an, Bemessung und Vollzug der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz seien angefochten, ein konkreter Antrag wird im Anschluss lediglich hinsichtlich der Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvoll-

- 6 zugs gestellt (Urk. 59). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 73 S. 1). Entsprechend steht vorliegend auch die Sanktionshöhe zur Disposition (Art. 391 StPO; Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 StPO). 2.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen korrekt festgestellt, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG einen oberen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und dass im Falle echter Ideal- und/oder Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Abgeltung sämtlicher Delikte das Höchstmass der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf (Urk. 57 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erwägt in seiner neueren Praxis, die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (SCHWARZEN- EGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, Zürich 2007, S. 74). Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar sei auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden sei. Der ordentliche Rahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O.; BGE 136 IV 55 E. 5.8.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=BGE+136+IV+55+E.+5.8.&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-300%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page300

- 7 - 2.2. In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Vorgabe kann der Beschuldigte vorliegend insgesamt mit einer Strafe belegt werden, die höher liegt als das Maximum des für die schwerste der zu beurteilenden Taten gültigen Strafmasses, wenn die konkreten Umstände als aussergewöhnlich qualifiziert werden. Die konkreten Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles sind nun in der Tat und dahingehend aussergewöhnlich, dass nicht eine deutlich schwerste Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist. Vielmehr hat der Beschuldigte die Vielzahl von zehn Taten begangen, von welchen einige mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar sind. 2.3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die entsprechenden, seitens der Appellanten nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 14ff.) sowie die aktuelle bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (Urteil 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen; BGE 134 IV 17 E. 2.1.). 3.1. Die Vorinstanz hat als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zurecht den Sachverhalt gemäss ND 7 erkannt, gemäss welchem der Beschuldigte am 21. Februar 2010, nachts um 01.31 Uhr, die elektronische Fahrdynamikregelung des vom ihm gelenkten VW Golf deaktivierte und den Wagen auf der Autobahn zwischen C._____ und D._____ parallel zu einem anderen Fahrzeug fahrend auf eine Höchstgeschwindigkeit von 243 km/h beschleunigte (Nebendossier 7). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten, dies zu nächtlicher Stunde, bei deaktivierter Fahrdynamikregelung und im Rahmen eines Rennens mit zwei weiteren Lenkern, welche mit ähnlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs waren und auch zeitweise parallel zum Beschuldigten - und somit in dessen unmittelbarer Nähe fuhren. Dadurch habe der Beschuldigte ein sehr hohes, zumindest abstraktes Gefahrenpotential geschaffen, welches im Falle eines auch nur minimalen Fahrfehlers eines der Beteiligten zu einem mit schwerster Verletzungs- bzw. gar

- 8 - Todesfolge verbundenen Unfallereignis hätte führen können, wobei angesichts der hohen Geschwindigkeit wie der Rennsituation auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines solchen "Erfolges" bestanden habe. Durch das Fahren bei Nacht mit entsprechend eingeschränkten Sichtverhältnissen und das willentliche Ausschalten der Fahrdynamiksteuerung sei die Unfallwahrscheinlichkeit weiter erhöht worden. Einzig der Umstand, dass schlussendlich keine konkrete Gefahr entstanden sei oder es gar zu einem Unfall gekommen wäre, relativiere das objektive Verschulden ein wenig, welches aber nach wie vor als mittelschwer einzustufen sei und somit unter Berücksichtigung des bis zu 3 Jahren reichenden Strafrahmens zu einer vorläufigen Einsatzstrafe von rund 12 Monaten führe (Urk. 57 S. 16). Diese Erwägungen sind nur zum Teil zu übernehmen: Die inkriminierte Fahrt wurde vom Beifahrer des Beschuldigten mit der Kamera des Mobiltelefons des Beschuldigten aufgenommen. Die entsprechende Aufnahme konnte in der Untersuchung sichergestellt und ausgewertet werden. Die Visionierung dieser Aufnahme (Urk. 21/7, Datei MOV00688) ist ebenso eindrücklich wie beängstigend: Die Fahrt fand in dunkler Nacht auf einem ländlichen Autobahnabschnitt ohne Strassenbeleuchtung und bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen statt. Der Beschuldigte und ein zweiter Wagen fuhren über eine längere Strecke und mit hoher Geschwindigkeit parallel nebeneinander auf den beiden Fahrspuren. Auch nur der kleinste Fahrfehler einer der beiden Lenker hätte unweigerlich zu einer Kollision geführt, nach welcher die Wagen bei dieser Geschwindigkeit in keiner Weise mehr zu kontrollieren gewesen wären. Wäre einer oder wären beide Wagen von der Strecke abgekommen, hätte dies ein mehrfaches Überschlagen mit schlimmsten Verletzungen, noch viel wahrscheinlicher mit dem Tod sämtlicher Wageninsassen zur Folge gehabt. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte daher für seinen Beifahrer sowie den oder die Insassen des oder der weiteren beteiligten Fahrzeugs/Fahrzeuge nicht nur eine abstrakte, sondern vielmehr eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit geschaffen. Eine massive, aber noch abstrakte Gefahr hat der Beschuldigte für sämtliche weiteren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auf der Video-Aufzeichnung

- 9 ist ersichtlich, dass die Strasse trotz der nächtlichen Stunde keineswegs menschenleer war. Der Beschuldigte hat bei der inkriminierten Fahrt mehrere Fahrzeuge, die sich regelkonform fortbewegten, mit sehr hoher Geschwindigkeit überholt. Die Lenker dieser Fahrzeuge mussten nicht damit rechnen, dass sich ihnen von hinten ein Fahrzeug derart schnell nähert; sie waren auch nicht in der Lage, dies in der Dunkelheit im Rückspiegel zu erkennen. Auch nur das kleinste, vom Beschuldigten nicht vorhergesehene und auch nicht vorhersehbare Manöver eines Drittfahrzeugs hätte hier ebenfalls sofort fatale Folgen gehabt. Dass dies nicht geschah, war reines Glück und relativiert die objektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz kaum. Der Beschuldigte raste mit fast unglaublich übersetzter Geschwindigkeit durch die nächtliche Dunkelheit. Er konnte in keiner Weise davon ausgehen, einen verkehrsbehindernden Gegenstand oder ein solches Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen und abbremsen zu können. Dass er die elektronische Fahrhilfe ausgeschaltet hat, wiegt mit der Vorinstanz zusätzlich erschwerend. Der Beschuldigte hat sich zu einem Geschwindigkeitsexzess hinreissen lassen, bei welchem es seiner Kontrolle entzogen war, ob es zu einem gravierenden Zwischenfall kommt oder nicht. Damit hat er eine fast beispiellose Gewissenund Verantwortungslosigkeit mit entsprechend grosser krimineller Energie an den Tag gelegt. Wer nachts mit über 240 km/h auf einer öffentlichen Strasse ein Fahrzeug lenkt, blendet sämtliche möglichen Dritteinflüsse schlicht aus. Wer sich entschliesst, auf solche Tempi zu beschleunigen, verdrängt das mögliche Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer aus seiner Wahrnehmung und nimmt entsprechend keinerlei Rücksicht auf Dritte. Die Mentalität, die der Beschuldigte bei der inkriminierten Fahrt zeigte, ist vergleichbar mit derjenigen eines Spielers an der Konsole eines elektronischen Auto-Renn-Spiels: Ohne Folgen kann jedes erdenkliche Risiko eingegangen und bei einer virtuellen Kollision das Spiel einfach wieder neu gestartet werden. In diesem Sinne hat der Beschuldigte mit seinem wie mit dem Leben sämtlicher Beteiligter sowie anderer Verkehrsteilnehmer ein äusserst gefährliches Spiel getrieben. Dies konzediert sinngemäss auch die Verteidigung (Urk. 62 S. 3). Diese Einstellung des Beschuldigten ist verwerflich.

- 10 - Das Fahrverhalten des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Fahrt war eigentlich gemeingefährlich. Zu überbieten ist dies lediglich noch durch die (eventual-)vorsätzliche Herbeiführung von Lebensgefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise bei rücksichtslosen Fluchtfahrten vor polizeilicher Verfolgung. Solche Fahrten werden dann aber praxisgemäss zumindest als Gefährdung des Lebens qualifiziert, welches Delikt eine entsprechend höhere Strafandrohung als die grobe Verkehrsregelverletzung aufweist (vgl. Art. 129 StGB). Die objektive Tatschwere wiegt daher entgegen der Vorinstanz eher schwer als "mittelschwer". Selbst wenn man aber der Qualifikation der Vorinstanz folgen und diese noch als "mittelschwer" einstufen wollte (Urk. 57 S. 16), wäre die hypothetische Einsatzstrafe konsequenterweise in der Mitte des Strafrahmens, also bei rund 18 Monaten Freiheitsstrafe, und nicht am Ende des unteren Drittels bei 12 Monaten anzusiedeln. In die gleiche Richtung zeigt ein Vergleich mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: Für eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn wird eine Geldstrafe von 320 Tagessätzen (entsprechend rund 10 ½ Monaten Freiheitsstrafe) vorgeschlagen. Diese Sanktion bezieht sich jedoch auf eine Fahrt, bei welcher nebst der Geschwindigkeitsüberschreitung sämtliche weiteren erschwerenden Momente fehlen: Der Beschuldigte hingegen fuhr bei Nacht mit eingeschränkter Sichtweite, er überholte andere Fahrzeuge, die nicht mit seinem plötzlichen Auftauchen rechnen mussten und er lieferte sich ein Rennen mit einem oder sogar zwei anderen Fahrzeugen, wobei eines dieser Fahrzeuge zeitweise mit geringem Seitenabstand parallel neben ihm fuhr. Das vorliegend konkret zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten wird durch den zitierten Katalog der OStA somit in keiner Weise mehr abgedeckt. Die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung zu vermeintlich "ähnlich gelagerten Fällen" gehen am konkreten Fall schlicht vorbei (Urk. 62 S. 2). Lediglich vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass die Strafmassempfehlungen der OStA für das Gericht keinen bindenden Charakter haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2011 E. 4.2.2.). Falsch ist im Übrigen auch die Darstellung der Verteidigung, die fragliche Strecke weise keine Kurven

- 11 und "Höhenveränderungen" auf (Urk. 62 S. 2f.). Erstens ist die Strecke dem Gericht bestens bekannt: Sie weist sehr wohl diverse langgezogene Kurven und auch "Höhenveränderungen" auf; zweitens ergibt sich aus der Video- Aufzeichnung indiskutabel, dass der Beschuldigte auch kurvige Strecken- Abschnitte mit extrem hoher Geschwindigkeit durchfahren hat. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere: Der Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Das Fahren unter Drogeneinfluss hat er klar verneint (Urk. 45 S. 21). Sein Tatmotiv lag zugegebenermassen einzig in seiner Geltungssucht, sich vor seinen gleichgesinnten Kollegen behaupten zu können (Urk 45 S. 14f., S. 18 und S. 23). Dem Argument des Verteidigers des Beschuldigten, dass dieser mangelnde Anerkennung, seine schlechte berufliche Situation und den Verlust seiner Mutter habe kompensieren wollen und deshalb einer eigentlichen Geschwindigkeitssucht verfallen sei (Urk. 72 S. 1), kann deshalb nicht gefolgt werden. Allein aus Geltungssucht und somit aus einem nichtigen Grund die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern aufs Spiel zu setzen, ist verwerflich und zeugt von einer niederen charakterlichen Haltung. Mit der Vorinstanz überschritt der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit direktvorsätzlich und nahm eine (entgegen der Vorinstanz) konkrete Gefährdung der anderen "Renn"-Beteiligten sowie eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf. Wenn die Verteidigung Fahrlässigkeit geltend macht, zitiert sie offensichtlich aus einer für den vorliegenden Fall unpassenden Literatur-Stelle (Urk. 62 S. 3): Diese bezieht sich auf die Frage des Tötungsvorsatzes von Fahrzeuglenkern, die Dritte nicht nur gefährdet, sondern konkret geschädigt haben. Die subjektive Tatschwere relativiert die Höhe der objektiven Tatschwere nicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Diese ist in Abgeltung der weiteren neun inkriminierten Taten angemessen zu erhöhen. 3.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Sachverhalte der neun weiteren deliktischen Fahrten wiedergegeben und anschliessend ohne weitere Begründung erwogen, dafür sei die Einsatzstrafe um 22 Monate Freiheitsstrafe zu

- 12 erhöhen (Urk. 57 S. 18ff.). Dies ist zu pauschal und hält den Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht nicht stand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2010 E. 2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E. 1.2.). Sämtliche Delikte wurden direktvorsätzlich, ohne Einschränkung der Schuldfähigkeit und einzig mit dem Motiv, dem Geschwindigkeitsrausch zu frönen und die Kollegen zu beeindrucken, begangen. Im folgenden werden die einzelnen neun Delikte angeführt und jeweils in Klammer angemerkt, welche Sanktion gemäss den vorstehend zitierten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für die jeweilige Verfehlung auszufällen wäre. Einmal mehr ist festzuhalten, dass die Strafe gemäss diesen Empfehlungen einzig die jeweilige tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung sanktioniert, davon ausgehend, dass keine weiteren erschwerenden Momente vorliegen. Solche sind bei den Taten des Beschuldigten jedoch ausnahmslos und massiv vorhanden: Der Beschuldigte fuhr nachts bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, in gefährlicher Interaktion mit anderen Fahrzeugen, ohne Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und teils mit deaktivierter elektronischer Fahrhilfe. Die angemerkten Strafen sind somit eigentlich durchwegs zu tief angesetzt. - Fahrt vom 15. November 2010 (Hauptdossier), Geschwindigkeit bis 172 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (80 Tagessätze Geldstrafe [im Folgenden: TS GS]), Abstand zu Vorfahrzeug max. 2 Meter bei ca. 95 km/h (45 TS GS) späteres Rechtsüberholen eines Drittfahrzeuges (20 TS GS). - Fahrt vom 18. Dezember 2009 (Nebendossier 2), Geschwindigkeit bis 205 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (110 TS GS). - Fahrt vom 24. Dezember 2009 (Nebendossier 3), Geschwindigkeit bis 187 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (65 TS GS) sowie Rechtsüberholen (20 TS GS). - Fahrt vom 3. Januar 2010 (Nebendossier 4), Geschwindigkeit bis 150 km/h anstelle der maximal erlaubten 60 km/h bzw. 80 km/h (300 TS GS).

- 13 - - Fahrt vom 7. Februar 2010 (Nebendossier 5), Geschwindigkeit bis 140 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (15 TS GS) sowie Rechtsüberholen des "Rennpartners" (20 TS GS). - Fahrt vom 17. Februar 2010 (Nebendossier 6), Geschwindigkeit bis 200 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (180 TS GS) sowie Rechtsvorbei ziehen am "Rennpartner" (20 TS GS). - Fahrt vom 28. Februar 2010 (Nebendossier 8), Geschwindigkeit bis 218 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (150 TS GS). - Fahrt vom 5. März 2010 (Nebendossier 9), Geschwindigkeit bis 209 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (130 TS GS). - Fahrt vom 18. Dezember 2009 (Nebendossier 10), Geschwindigkeit bis 128 km/h anstelle der maximal signalisierten 60 km/h (90 TS GS). Wäre der Beschuldigte für sämtliche dieser neun Taten einzeln zur Rechenschaft gezogen worden, hätten daraus Strafen von total rund 1245 Tagessätzen Geldstrafe, entsprechend rund 41 Monaten Freiheitsstrafe resultiert, und dies wie erwähnt bei einer in jedem einzelnen Fall sehr wohlwollenden Strafzumessung. Selbstverständlich gilt nun - wie auch vorliegend - im Fall echter Ideal- respektive Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht das Kumulations-, sondern das Asperationsprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 E. 2.2.). In welchem Mass der Täter von einer umfassenden Beurteilung seiner sämtlichen Delikte gegenüber einer separaten Sanktionierung profitieren soll, wird weder in Gesetz, Lehre noch Praxis vorgegeben: Die Strafe für das schwerste Delikt ist angemessen zu erhöhen, das Höchstmass der Strafe des schwersten Delikts jedoch nicht um mehr als die Hälfte zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sodann misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt) und das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns sowie den Beweggründen und Zielen des Täters (und danach, wie

- 14 weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden; Art. 47 StGB). Wenn die Vorinstanz - ohne nähere Begründung - die Einsatzstrafe des schwersten Delikts um 22 Monate erhöht hat, hat sie dem Beschuldigten betreffend die Strafe der neun weiteren Delikte in Nachachtung des Asperationsgrundsatzes faktisch einen Bonus von nahezu 50 % gewährt, einzig weil diese neun Taten einerseits zusammen und andererseits zusammen mit einer vergleichsweise - etwas - massiveren Straftat zu beurteilen sind. Evidenterweise wird dies der Schwere der einzelnen Taten eigentlich nicht mehr gerecht. Vorliegend bilden Anzahl und Schwere der zusätzlich zur schwersten Tat zu beurteilenden Taten aussergewöhnliche Umstände im Sinne der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis, die es nicht mehr zulassen, den Beschuldigten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat schuldangemessen zu bestrafen. Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe der schwersten Tat tatsächlich um lediglich 22 Monate Freiheitsstrafe erhöht wird - was wie erwogen an sich unhaltbar milde ist - resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine Einsatzstrafe von rund 40 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 17f.). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nach wie vor als Geschäftsführer bei der E._____ GmbH arbeite und dadurch einen monatlichen Nettoverdienst von etwa Fr. 4'500.– erziele. Seine Schulden würden sich noch immer auf circa Fr. 20'000.– belaufen, obwohl er bereits Abzahlungen geleistet habe, da die Gesamtschuld grösser gewesen sei, als er vor Vorinstanz angenommen habe (Urk. 71 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Er weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Sein Geständnis wirkt sich entgegen der Verteidigung nicht erheblich strafmindernd aus (Urk. 62 S. 3f.), da er mit der Vorinstanz aufgrund der objektiven belastenden Beweismittel weitestgehend gar keine Möglichkeit hatte, seine Taten überzeugend zu bestreiten. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, welche beide auch vollzogen

- 15 wurden (Urk. 61; der entsprechende Eintrag im Strafregister einer "bedingt vollziehbaren Busse" aus dem Jahr 2005 ist falsch: Die angesetzte Probezeit bezog sich auf die Löschbarkeit des Eintrags, vgl. Beizugsakten Urk. 10). Ganz offensichtlich waren diese dem Beschuldigten keinerlei Lehre. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist schwer getrübt (Urk. 30/4 und Urk. 45 S. 2f.). Auch wenn sich die zweite Vorstrafe vom 14. Juni 2010 lediglich auf die Strafe der Tat vom November 2010 auswirken kann, führen die Vorstrafen doch zu einer erheblichen Straferhöhung. Selbst wenn dem Beschuldigten seine aktuellen Reuebekundungen nicht zu widerlegen sind, überwiegen die erschwerenden Momente der Täterkomponente die erleichternden deutlich. 3.6. Wenn die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente - mit der Vorinstanz - um lediglich 2 Monate erhöht wird, ist dies immer noch wohlwollend. 3.7. Die vorinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse von Fr. 500.-- sanktioniert den immerhin über die Dauer eines Jahres erfolgten Kokainkonsum sowie das Nichtmitführen des Fahrzeugführerausweises vom 15. November 2010 entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 5) angemessen und ist ohne Weiteres zu bestätigen. 3.8. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe der Busse ist mit der Vorinstanz auf 5 Tage zu bemessen (Urk. 57 S. 21). 5. Als obiter dictum schliesslich noch das Folgende: Der Beschuldigte spricht davon, den Führerausweis wieder erlangen zu wollen (Urk. 45 S. 3f.). Es fällt zwar nicht in die Kompetenz des hiesigen Gerichts, über diese Frage zu entscheiden. Angesichts des dermassen renitent-deliktischen Fahrverhaltens, für welches er heute zu sanktionieren ist, fehlt ihm jedoch offensichtlich jedes charakterliche Minimum, welches es erlauben würde, ihn - erneut - als Fahrzeuglenker am Strassenverkehr teilnehmen zu lassen.

- 16 - III. Gutachten/Massnahme 1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und im Hinblick auf die allfällige Notwendigkeit einer Massnahme sei ein Gutachten zu erstellen (Urk. 72). 2. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in keiner Weise als eingeschränkt zu erachten ist, wurde bereits dargelegt (Ziff. II.3.3.). Bis zur Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte stets, dass sein Tatmotiv darin bestanden habe, sich vor seinen gleichgesinnten Kollegen beweisen zu wollen (Urk 45 S. 14f., S. 18 und S. 23). Dem Argument des Verteidigers des Beschuldigten, dass dieser mangelnde Anerkennung, seine schlechte berufliche Situation und den Verlust seiner Mutter habe kompensieren wollen und deshalb einer eigentlichen Geschwindigkeitssucht verfallen sei, weshalb ernsthaft Anlass dazu bestehe, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Urk. 72 S. 1f.), kann deshalb nicht gefolgt werden. Da keine Geschwindigkeitssucht im Sinne einer Abhängigkeit gemäss Art. 60 StGB bzw. Art. 63 StGB bejaht werden kann, welcher mit einer Suchtbehandlung begegnet werden müsste, ist der Beschuldigte im Übrigen auch nicht als massnahmebedürftig zu erachten, weshalb sich eine Begutachtung auch in diesem Zusammenhang in keiner Art und Weise aufdrängt. An dieser Beurteilung vermag auch der durch den Verteidiger des Beschuldigten eingereichte, wenig überzeugende Therapiebericht des den Beschuldigten behandelnden Psycho- Kinesiologen (Urk. 70) nichts zu ändern. Die Argumentation des Verteidigers erweist sich im Übrigen insofern als inkonsequent, als der Beschuldigte einerseits als massnahmebedürftig erachtet wird, wobei gleichzeitig festgehalten wird, dieser habe sich nachhaltig geändert und es könne ihm deshalb eine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 72 S. 2f.). IV. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

- 17 - 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und obsiegt die Anklagebehörde je vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. August 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der − mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit − Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit) − Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften) − Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) − Art. 34 Abs. 4 SVG (Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) − Art. 35 Abs. 1 SVG (Rechtsüberholen) − Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise) − mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.-4. (…) − 5. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer …

- 18 aufbewahrte Minigrip-Säcklein mit 0.7 Gramm Kokain wird eingezogen und ist durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. − 6. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-1/VAV 2010/45 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson (Lagerort: Kantonspolizei Zürich, RWU-D-DF, Kpl B._____, … [Adresse]) wird dem Beschuldigten herausgegeben. − 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: −

− 2'500.00 − ; die weiteren Auslagen betragen: −

− 5'000.00 − Gebühr für die Strafuntersuchung −

− 7'313.10 − Auslagen Vorverfahren −

− 412.00 − Kosten der Kantonspolizei Zürich −

− − amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) − Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. − 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. − 9. (Mitteilungen.) − 10. (Rechtsmittel.)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 19 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'654.25 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 20 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. März 2013

Der Präsident:

OR Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 18. März 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 und 57) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der  mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit  Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit)  Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften)  Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen)  Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)  Art. 34 Abs. 4 SVG (Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)  Art. 35 Abs. 1 SVG (Rechtsüberholen)  Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise)  mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse... 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrte Minigrip-Säcklein mit 0.7 Gramm Kokain wird eingezogen und ist durch die Kantonsp... 6. Das mit Verfügung vom 17. November 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-1/VAV 2010/45 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson (Lagerort: Kantonspolizei Zürich, RWU-D-DF, Kpl B._____, … [Adresse]) wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 9. (Mitteilungen.) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Es sei in Gutheissung der Berufung Ziffer 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von maximal CHF 200.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von höchstens drei Jahren. Eventualiter sei im Fall der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe der unbedingte Teil auf höchstens 12 Monate festzusetzen. Für den bedingten Teil sei die Probezeit auf höchstens drei Jahre festzusetzen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 1f.): 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.–. 2. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe (vollumfänglich) zu vollziehen. 3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. Erwägungen: I. Prozessuales Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1. Der Beschuldigte ist angeklagt, überführt, geständig und - wie vorstehend vorgemerkt - rechtskräftig schuldig erkannt, als Lenker des Personenwagens "VW Golf", … [Autokennzeichen], zwischen dem 18. Dezember 2009 und dem 15. November 2010 an versc... 2.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen korrekt festgestellt, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG einen oberen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und dass im Falle echter Ideal- und/... Das Bundesgericht erwägt in seiner neueren Praxis, die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (SCHWARZEN-EGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und M... Die inkriminierte Fahrt wurde vom Beifahrer des Beschuldigten mit der Kamera des Mobiltelefons des Beschuldigten aufgenommen. Die entsprechende Aufnahme konnte in der Untersuchung sichergestellt und ausgewertet werden. Die Visionierung dieser Aufnahm... - Fahrt vom 15. November 2010 (Hauptdossier), Geschwindigkeit bis 172 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (80 Tagessätze Geldstrafe [im Folgenden: TS GS]), Abstand zu Vorfahrzeug max. 2 Meter bei ca. 95 km/h (45 TS GS) späteres Re... - Fahrt vom 18. Dezember 2009 (Nebendossier 2), Geschwindigkeit bis 205 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (110 TS GS). - Fahrt vom 24. Dezember 2009 (Nebendossier 3), Geschwindigkeit bis 187 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (65 TS GS) sowie Rechtsüberholen (20 TS GS). - Fahrt vom 3. Januar 2010 (Nebendossier 4), Geschwindigkeit bis 150 km/h anstelle der maximal erlaubten 60 km/h bzw. 80 km/h (300 TS GS). - Fahrt vom 7. Februar 2010 (Nebendossier 5), Geschwindigkeit bis 140 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (15 TS GS) sowie Rechtsüber holen des "Rennpartners" (20 TS GS). - Fahrt vom 17. Februar 2010 (Nebendossier 6), Geschwindigkeit bis 200 km/h anstelle der maximal signalisierten 100 km/h (180 TS GS) sowie Rechtsvorbei ziehen am "Rennpartner" (20 TS GS). - Fahrt vom 28. Februar 2010 (Nebendossier 8), Geschwindigkeit bis 218 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (150 TS GS). - Fahrt vom 5. März 2010 (Nebendossier 9), Geschwindigkeit bis 209 km/h anstelle der maximal erlaubten 120 km/h (130 TS GS). 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 17f.). Zur Aktualisierung führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das... 3.6. Wenn die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente - mit der Vorinstanz - um lediglich 2 Monate erhöht wird, ist dies immer noch wohlwolle... 3.7. Die vorinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse von Fr. 500.-- sanktioniert den immerhin über die Dauer eines Jahres erfolgten Kokainkonsum sowie das Nichtmitführen des Fahrzeugführerausweises vom 15. November 2010 entgegen der Verteidigung (Urk... 3.8. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe der Busse ist mit der Vorinstanz auf 5 Tage zu bemessen (Urk. 57 S. 2... 5. Als obiter dictum schliesslich noch das Folgende: Der Beschuldigte spricht davon, den Führerausweis wieder erlangen zu wollen (Urk. 45 S. 3f.). Es fällt zwar nicht in die Kompetenz des hiesigen Gerichts, über diese Frage zu entscheiden. Angesichts...

III. Gutachten/Massnahme 1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und im Hinblick auf die allfällige Notwendigkeit einer Massnahme sei ein Gutachten zu erstellen (Urk. 72). 2. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in keiner Weise als eingeschränkt zu erachten ist, wurde bereits dargelegt (Ziff. II.3.3.). Bis zur Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte stets, dass sein Tatmotiv darin bestanden habe, sich vor s... IV. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und obsiegt die Anklagebehörde je vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kost... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. August 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der  mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit  Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit)  Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften)  Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen)  Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)  Art. 34 Abs. 4 SVG (Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)  Art. 35 Abs. 1 SVG (Rechtsüberholen)  Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise)  mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.-4. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Rückforderung ge... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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