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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2013 SB120502

26 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,713 parole·~34 min·1

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120502-O/U//hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 26. April 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 10. August 2012 (GG120144)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt a), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhaltsabschnitt b), − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt c), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 39'600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 165 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 19'800.--) aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (165 Tagessätze zu Fr. 120.--, entsprechend Fr. 19'800.--) wird die Geldstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 3'600.--) wird widerrufen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 10 f.) 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1, Einzug 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Von der Anklage des brüsken Bremsens und des Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr sei er freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

- 4 - 4. 15 Tagessätze seien zu vollziehen, für die restlichen 45 Tagessätze sei der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die Probezeit der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2010 ausgefällten bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagessätzen sei um 2 Jahre zu verlängern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_______________________________

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. August 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. August 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 12. November 2012 zugestellt (Urk. 23/2). Dieser reichte fristgerecht die Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012 ein (Urk. 27). 2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 28). Die

- 5 - Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 auf Anschlussberufung (Urk. 30). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 die gewünschten Unterlagen ein (Urk. 31 und 32/1-10). 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Vorliegend wurden die Dispositivziffern 1, Einzug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG [HD, Sachverhaltsabschnitt a]) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und wurde diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Somit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Dem Beschuldigten wird zusammengefasst bezüglich des Hauptdossiers vorgeworfen, am 1. November 2010, um ca. 18.10 Uhr, mit seinem Fahrzeug an der B._____-Strasse in Zürich wegen eines auf der rechten Fahrspur stehenden Busses bewusst und gewollt mit der erlaubten Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf die linke Fahrspur gewechselt zu haben, obwohl er im Rückspiegel gesehen habe, dass sich auf der linken Fahrspur das Fahrzeug, ein BMW, von C._____ mit ca. 60 km/h genähert habe. Dabei habe zum herannahenden Fahrzeug nur noch ein Abstand von ca. vier bis fünf Metern bestanden, weshalb C._____ habe abbremsen müssen (Urk. HD 14 S. 2 f.). Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte vollumfänglich eingestanden. Der Schuldspruch ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird dieser im Sinne einer Vorbemerkung aufgezeigt. 2. Anklagevorwurf HD b) 2.1. Im Anschluss an den obgenannten Spurwechsel sei C._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h hinter dem Beschuldigten hergefahren, wobei er

- 6 lediglich einen Abstand von ca. einem Meter eingehalten habe. Gleichzeitig habe C._____ mehrmals während ca. 5 bis 6 Sekunden die Lichthupe betätigt. Daraufhin habe der Beschuldigte bewusst und willentlich auf das Bremspedal getippt und abrupt von ca. 50 km/h auf ca. 45 km/h herabgebremst, obwohl er gewusst habe, dass der Abstand zwischen dem Heck seines Fahrzeugs und der Front des BMW nur ca. 1 Meter betragen habe (Urk. HD 14 S. 3). 2.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute vollumfänglich eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. HD 18 S. 4; Urk. HD 34 S. 4). Dies sogar auf Nachfrage der Vorderrichterin, nachdem der Verteidiger des Beschuldigten den Sachverhalt in seinem Plädoyer bestritten hatte (Prot. I S. 14). 2.3. Tatsächlich deckt sich das Geständnis des Beschuldigten, der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe einen Meter betragen, nicht genau mit den Aussagen von C._____ und dessen Beifahrer D._____, welche von einem grösseren Abstand sprachen, so C._____ beispielsweise von eineinhalb bis zwei Wagenlängen. Auch bezüglich der Geschwindigkeit des Beschuldigten wurden verschiedene Angaben gemacht, so schätzte C._____ diese auf 30-40 km/h. (Urk. HD 3/2/1 S. 2 f.; Urk. 3/2/2 S. 4 f.; Urk. HD 3/3/1 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Aussagen auf Schätzungen der Beteiligten basieren, wie dies dem Wesen des Strassenverkehrs entspricht. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass beide Unfallparteien je zu ihrem Selbstschutz unter- bzw. übertrieben haben könnten, weshalb sich die Realität irgendwo dazwischen bewegen dürfte. Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass der Abstand mehr als einen Meter betragen hat, dieser jedoch – wie dies auch die Verteidigung einräumt (Prot. I S. 9) – kurz und somit insgesamt im Bereich von wenigen Metern war. Bei der Geschwindigkeit ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass diese wohl ca. 40 km/h betragen hat (Prot. II S. 6). Mit dieser Korrektur ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten. 2.4. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht

- 7 anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist dann zu bejahen, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, wobei subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss (Giger, Kommentar SVG, N 11 zu Art. 90). Art. 12 Abs. 2 VRV besagt, dass brüskes Bremsen nur gestattet ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Die Verteidigung macht geltend, bei einer Verringerung der Geschwindigkeit um 5 km/h liege nur ein unwesentliches Abbremsen vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu brüskem Bremsen beziehe sich ausdrücklich auf Autobahnen, dabei sei ein nicht nur unwesentliches Abbremsen erforderlich (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6 f.; vgl. auch BGE 137 IV 329 E. 3.3.3). Der Beschuldigte gab an, er habe sich durch C._____ bedrängt gefühlt, weil dieser so nahe hinter ihm gewesen sei, weshalb er die Bremse "angetippt" habe. Dabei habe er die Geschwindigkeit schon etwa um 5 km/h reduziert (Urk. HD 3/1/2 S. 4). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Vorfall im Feierabendverkehr stattfand, in welchem häufig die Geschwindigkeiten wechseln, da der Verkehrsfluss meist nicht stetig ist. Da aufgrund der Aussagen der Beteiligten unklar bleibt, wie kurz der Abstand zwischen dem Beschuldigten und C._____ tatsächlich war und mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs waren, lässt sich nicht genau feststellen, wie gefährlich die Situation am besagten Tag war. Vor dem Hintergrund D._____s Aussage, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, hätte C._____ nicht abgebremst, wobei dieser ziemlich habe "hinunterbremsen" müssen (Urk. HD 3/3/2 S. 6), ist nicht von einer alltäglichen Situation auszugehen, wie dies der Verteidiger geltend macht (Prot. II S. 6). Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Abstand von mehreren Metern zwischen den Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von circa 40 km/h im Feierabendverkehr auszugehen. Die Verringerung der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten war somit durchaus geeignet, die Verkehrssituation zu behindern, jedoch noch nicht von einem Ausmass, welche die Verkehrssicherheit erheblich gefährden könnte.

- 8 - 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bremsmanöver des Beschuldigten verkehrsbedingt nicht erforderlich und somit unnötig war, es jedoch die Beteiligten und andere Verkehrsteilnehmer nicht in erheblichem Ausmass gefährdete. Der Beschuldigte ist somit nicht der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, sondern der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 3. Anklagevorwurf HD c) 3.1. Gemäss Anklage wechselten der Beschuldigte und C._____ anschliessend an die brüske Bremsung die Fahrspur. C._____ sei aber sofort wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Während ca. 3 Sekunden seien die beiden Personen parallel auf etwa gleicher Höhe gefahren. Dann habe C._____ mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten abgedrängt, indem er langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt sei, obwohl er gewusst habe, dass der Beschuldigte auf etwa gleicher Höhe fuhr. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er seine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h bewusst und gewollt konstant beibehalten und nicht abgebremst habe, um eine Kollision zu vermeiden, obschon er bemerkt habe, dass C._____ auf die rechte Fahrspur gedrängt habe. 3.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 2 f.; Urk. HD 18 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 f.; Urk. HD 34 S. 4). 3.3. Die Verteidigung macht jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass C._____ tatsächlich die Spur wechseln würde, deshalb würde ein Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorliegen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich zutreffend geäussert und dabei auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten verwiesen, welcher gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, C._____ habe ihn nicht plötzlich, sondern immer mehr, aber langsam abgedrängt (Urk. HD 3/1/1 S. 3). Ausserdem verwies sie auf den Kurz-

- 9 bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. März 2011, in welchem davon ausgegangen wird, dass die Fahrzeuge mit wechselnden Differenzgeschwindigkeiten aneinander entlang geschrammt seien (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf diese und die weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass ein Irrtum im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm selbst objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der Vorsatz fehlt (Donatsch; Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 1 zu Art. 13). Über den Vorsatz und damit das Verhalten eines anderen ist somit kein Irrtum möglich. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass Art. 26 Abs. 2 SVG gerade dazu dient, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, indem ein Verkehrsteilnehmer selbst Vorsicht walten lassen muss, wenn er das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers bemerkt. Der Beschuldigte bemerkte dies gemäss eigenen Angaben und blieb trotzdem bei gleichbleibender Geschwindigkeit über mehrere Sekunden hinweg auf der Spur. Er hätte die nachfolgende Kollision ohne Weiteres durch ein entsprechendes Verlangsamen seiner Fahrt verhindern können. Indessen fuhr er einfach weiter und nahm die Kollision damit in Kauf. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 3.4. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Anklagevorwurf ND 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten im Nebendossier vorgeworfen, er habe am 29. November 2011, ca. 6:05 Uhr, in Zürich auf der E._____-Strasse (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) obschon es stockdunkel gewesen sei und die Sichtweite lediglich zwischen 200 und 300 Metern betragen habe, in einer Linkskurve bewusst und gewollt den vor ihm mit ca. 60-65 km/h fahrenden Sattelschlepper mit ca. 80-85 km/h überholt. Als er auf der Gegenfahrbahn auf Höhe des Sattelschleppers gewesen sei, sei ihm ein Fahrzeug mit ca. 80 km/h entgegengekom-

- 10 men. Sodann habe der Beschuldigte beschleunigt und als er bemerkt habe, dass es nicht reichen würde, sein Fahrzeug auf die rechte Seite gelenkt, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Dabei sei er seitlich mit dem Sattelschlepper kollidiert, so dass dieser von der Strasse abgekommen und mit einem Baum kollidiert sei, einen Radweg überquert habe und in einem Ackerfeld zum Stillstand gekommen sei. Der Fahrer des Sattelschleppers habe dabei leichte Verletzungen davongetragen. Durch dieses rücksichtslose Überholmanöver habe der Beschuldigte alle Beteiligten der Gefahr eine Unfalls mit Verletzungs- oder Todesfolgen ausgesetzt und dies zumindest in Kauf genommen. 4.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. 18 S. 5 f.). Da sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist der Sachverhalt erstellt. 4.3. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (Anklage; Urk. 25 S. 9). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung grundsätzlich nicht, macht jedoch in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Eventualvorsatz geltend (Prot. I S. 10). 4.4. Eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann.

- 11 - Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Wie der eventualvorsätzlich Handelnde weiss der bewusst fahrlässig Handelnde um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst dessen Inkaufnahme – anders als das (auch leichtsinnige) Vertrauen darauf – nicht aus (Donatsch, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 12 mit weiteren Hinweisen, vgl. u.a. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 und 3.2.3). 4.5. Überholen gehört – insbesondere wie vorliegend auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist als Berufschauffeur ein erfahrener Teilnehmer des Strassenverkehrs (vgl. Urk. HD 3/1/3 S. 4), weshalb ihm die damit verbundenen Risiken bekannt sind. Er überholte trotz Dunkelheit und somit schlechter Sichtverhältnisse, einen langsamer fahrenden LKW in einer Linkskurve. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, dass solche Überholmanöver ein erhebliches Risikopotential bergen und somit eine erhöhte Vorsicht erforderlich ist. Bei grosser Dunkelheit ist zudem die Strassenführung deutlich schlechter erkennbar als bei Tageslicht, somit muss jederzeit mit Kurven gerechnet werden. Wer bei solchen Sichtverhältnissen zu einem Überholmanöver ansetzt, weiss, dass dies zu schweren Unfällen führen kann. Zudem ist bei einem langen Fahrzeug wie dem überholten LKW der Überholweg dementsprechend länger und das Manöver gefährlicher. Der Beschuldigte selbst gab an, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei und er nicht hätte überholen sollen. Zudem sei ihm bekannt, dass solche Fehler verheerend

- 12 sein können und es im schlimmsten Fall Leben gekostet hätte (Urk. 18 S. 4 f.). Dabei handelte er aus nichtigem Anlass, indem er nicht mehr gewillt war, hinter dem langsamer fahrenden Lastwagen herzufahren. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Unfallgefahr in Kauf nahm und somit eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. 4.6. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Für die Übertretungen ist eine Busse festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.1 Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Täters. 1.2 Zur Tatschwere des Überholmanövers (ND) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass ein gefährliches Manöver durchführte, was schliesslich in einer Kollision mündete, wobei der Lastwagenchauffeur leichte Verletzungen davontrug und an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstand. Die abstrakte Gefahr für noch schlimmere Tatfolgen war dabei erheblich, setzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten doch sein eigenes und das Leben anderer Ver-

- 13 kehrsteilnehmer aufs Spiel. Subjektiv ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen. 1.3 Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Tage festzusetzen. 1.4 Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wovon die eine sehr kurz zurückliegt (Urk. 26). Diese sind deutlich straferhöhend zu veranschlagen. 1.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 25 S. 13). Zwischenzeitlich wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für ein Jahr entzogen, weshalb er seiner Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr nachgehen kann (vgl. Urk. HD 27 S. 7; Urk. HD 32/5; Urk. HD 34 S. 4). Bei der Strafzumessung können solche ausserstrafrechtlichen Folgen berücksichtigt werden. Da diese vorliegend die existenzielle Grundlage des Beschuldigten betreffen, ist ihm eine leichte Strafminderung zuzugestehen. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, dies ist deutlich strafmindernd anzurechnen. Zudem hat er sich beim verletzten Lastwagenchauffeur entschuldigt und bereut seine Taten (Urk. 18 S. 5). Straferhöhend ist die Delinquenz während laufender Probezeit sowie beim Vorfall vom 29. November 2011 die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. 1.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist festzuhalten, dass die strafmindernden Komponenten die straferhöhenden leicht überwiegen. Somit rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tage auf 210 Tage. Diese ist als Geldstrafe auszusprechen. 1.7 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen

- 14 auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Beschuldigte arbeitet zur Zeit als Lagerist bei derselben Firma, welche ihn zuvor als Chauffeur beschäftigte. Er verdient monatlich circa Fr. 4'200.–. Seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 293.– (Urk. HD 34 S. 3). Aufgrund des tieferen Einkommens des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes zu reduzieren und auf Fr. 80.– festzusetzen. 2. Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Bremsmanöver, ungenügende Rücksichtnahme auf Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens sowie Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr) ist eine Busse festzusetzen. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen richtig aufgeführt und die Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 106 StGB zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 14). Bezüglich des Verschuldens ist auch für diese Delikte festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Risiko für den Strassenverkehr verursachte. Zum Tatverschulden bezüglich des Bremsens ist festzuhalten, dass solche Manöver riskant sind und zu Kollisionen führen können. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine geringe Temporeduktion im Innerorts-Bereich handelte. Das Strafrecht kennt zwar keine Schuldkompensation und die erste Provokation ging vom Beschuldigten selbst aus. Jedoch provozierte C._____ den Beschuldigten durch das Auffahren auch, was dessen Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Verhalten beider Beteiligter in ein Gesamtgeschehen eingebettet. Auch beim Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr ist der Beschuldigte durch den Beteiligten C._____ provoziert worden, wobei wie oben festzuhalten ist, dass dies sein Verhalten zwar nicht entschuldigt, jedoch leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Sodann wäre es ihm ein Leichtes gewesen, C._____ Platz zu machen, als dieser auf die Spur des Beschuldigten drängte. Es ist somit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Weiter ist die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint insgesamt als dem Verschulden angemessen. Somit ist auch die auf 10 Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

- 15 - IV. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den vollziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (vgl. Urk. 25 S. 15. f.). 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich wo der bedingte Vollzug möglich ist die Ausnahme. Er ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft und hat in der Probezeit der letzten Vorstrafe delinquiert (Urk. 25 S. 15; Urk. 26). Indessen liegt die eine Vorstrafe weit zurück und zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an geständig und reuig. Unter der Berücksichtigung der heute zu widerrufenden Strafe (vgl. unten V.) rechtfertigt es sich gerade noch, ihm den teilbedingten Vollzug zu gewähren. 3. Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (vgl. Schneider / Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82).

- 16 - Das Verschulden des Beschuldigten wurde als erheblich qualifiziert und liegt somit im mittleren Bereich. Bezüglich der Legalprognose ist auf die obigen Ausführungen (IV. 1.) zu verweisen. Aufgrund des Stellenverlusts und des Führerausweisentzuges ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde und seine Aussicht auf eine Bewährung nicht als schlecht zu bewerten ist. Deshalb erscheint eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Geldstrafe auf 70 Tagessätze als angemessen. 4. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 140 Tagessätzen ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. V. Widerruf Bezüglich des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25 S. 16 f.). Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt und bezüglich des zu vollziehenden Teils der Strafe. Betreffend den Widerruf unterliegt er vollumfänglich. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 10. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1, Einzug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG [HD, Sachverhaltsabschnitt a]) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhaltsabschnitt b) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt c). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 140 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 18 - 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN Nr. …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B sowie − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2010/3771 (im Dispositiv). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 19 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. April 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 26. April 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt a),  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhaltsabschnitt b),  der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt c),  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 39'600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 165 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 19'800.--) aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (165 Tagessätze zu Fr. 120.--, entsprechend Fr. 19'800.--) wird die Geldstra... Die Busse ist zu bezahlen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 3'600.--) wird widerrufen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. August 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. August 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Das begründete Urt... 2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen zu se... 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Vorliegend wurden die Dispositivziffern 1, Einzug 1 (Schulds... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung 2. Anklagevorwurf HD b) 2.1. Im Anschluss an den obgenannten Spurwechsel sei C._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h hinter dem Beschuldigten hergefahren, wobei er lediglich einen Abstand von ca. einem Meter eingehalten habe. Gleichzeitig habe C._____ mehrmals währ... 2.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute vollumfänglich eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. HD 18 S. 4; Urk. HD 34 S. 4). Dies sogar auf Nachfr... 2.3. Tatsächlich deckt sich das Geständnis des Beschuldigten, der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe einen Meter betragen, nicht genau mit den Aussagen von C._____ und dessen Beifahrer D._____, welche von einem grösseren Abstand sprachen, so C._____... 2.4. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht anzuwenden... Die Verteidigung macht geltend, bei einer Verringerung der Geschwindigkeit um 5 km/h liege nur ein unwesentliches Abbremsen vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu brüskem Bremsen beziehe sich ausdrücklich auf Autobahnen, dabei sei ein nicht nur... Der Beschuldigte gab an, er habe sich durch C._____ bedrängt gefühlt, weil dieser so nahe hinter ihm gewesen sei, weshalb er die Bremse "angetippt" habe. Dabei habe er die Geschwindigkeit schon etwa um 5 km/h reduziert (Urk. HD 3/1/2 S. 4). Zu berücks... 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bremsmanöver des Beschuldigten verkehrsbedingt nicht erforderlich und somit unnötig war, es jedoch die Beteiligten und andere Verkehrsteilnehmer nicht in erheblichem Ausmass gefährdete. Der Beschuldigte ... 3. Anklagevorwurf HD c) 3.1. Gemäss Anklage wechselten der Beschuldigte und C._____ anschliessend an die brüske Bremsung die Fahrspur. C._____ sei aber sofort wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Während ca. 3 Sekunden seien die beiden Personen parallel auf etwa gl... 3.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 2 f.; Urk. HD 18 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 f.; Urk. HD 34 S. 4). 3.3. Die Verteidigung macht jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass C._____ tatsächlich die Spur wechseln würde, deshalb würde ein Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorliegen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich zutreffend geäussert und dabei auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten verwiesen, welcher gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, C._____ habe ihn nicht plötzlich, sondern immer mehr, aber langsam abgedrängt (Ur... Ergänzend ist anzufügen, dass ein Irrtum im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm selbst objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der Vorsatz fehlt (Donatsch; Kommentar Schwei... 3.4. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Anklagevorwurf ND 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten im Nebendossier vorgeworfen, er habe am 29. November 2011, ca. 6:05 Uhr, in Zürich auf der E._____-Strasse (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) obschon es stockdunkel gewesen sei und die Sichtweite lediglich zwische... 4.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. 18 S. 5 f.). Da sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist der Sachverhalt erstellt. 4.3. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (Anklage; Urk. 25 S. 9). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung grundsätzlich nicht... 4.4. Eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall s... Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Wie der eventualvorsätzlich Handelnde weiss der bewusst fahrlässig Handelnde um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der eventualvorsätzlich handeln... 4.5. Überholen gehört – insbesondere wie vorliegend auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie übl... Der Beschuldigte ist als Berufschauffeur ein erfahrener Teilnehmer des Strassenverkehrs (vgl. Urk. HD 3/1/3 S. 4), weshalb ihm die damit verbundenen Risiken bekannt sind. Er überholte trotz Dunkelheit und somit schlechter Sichtverhältnisse, einen lang... 4.6. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens bemisst d... 1.1 Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens... 1.2 Zur Tatschwere des Überholmanövers (ND) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass ein gefährliches Manöver durchführte, was schliesslich in einer Kollision mündete, wobei der Lastwagenchauffeur leichte Verletzungen davontrug und... 1.3 Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Tage festzusetzen. 1.4 Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wovon die eine sehr kurz zurückliegt (Urk. 26). Diese sind deutlich straferhöhend zu veranschlagen. 1.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 25 S. 13). Zwischenzeitlich wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für ein Jahr entzogen, weshalb er seiner Tätigkeit a... Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, dies ist deutlich strafmindernd anzurechnen. Zudem hat er sich beim verletzten Lastwagenchauffeur entschuldigt und bereut seine Taten (Urk. 18 S. 5). Straferhöhend ist die Delinquenz während laufender Probezeit sowie beim Vorfall vom 29. November 2011 die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. 1.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist festzuhalten, dass die strafmindernden Komponenten die straferhöhenden leicht überwiegen. Somit rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tage auf 210 Tage. Diese ist als Geldstrafe ausz... 1.7 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Beschuldigte arbeitet zur Ze... 2. Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Bremsmanöver, ungenügende Rücksichtnahme auf Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens sowie Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr) ist eine Busse festzusetzen. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafra... IV. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den vollziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (vgl. Urk. 25 S. 15. f.). 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei d... Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft und hat in der Probezeit der letzten Vorstrafe delinquiert (Urk. 25 S. 15; Urk. 26). Indessen liegt die eine Vorstrafe weit zurück und zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an geständig und reuig... 3. Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatum... 4. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 140 Tagessätzen ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. V. Widerruf VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt d... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 10. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1, Einzug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne v... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND)  der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhaltsabschnitt b)  der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt c). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN Nr. …).  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B sowie  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2010/3771 (im Dispositiv). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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