Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120461-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 (DG120122)
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Erwägungen: Mit Eingabe vom 11. September 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 12. September 2012, meldete der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 17. Oktober 2012 (Urk. 51/3) hat der Privatkläger mit Eingabe vom 6. November 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2012, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. September 2012 (DG120122) rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
- 3 - 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. November 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 13. November 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.