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Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2014 SB120443

13 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,891 parole·~44 min·1

Riassunto

sexuelle Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120443-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Juni 2012 (DG110046)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2011 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 659 Tage durch Haft (gerechnet bis und mit 14. Juni 2012) erstanden sind. 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Die Sicherheitshaft wird fortgesetzt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. 5. Der mit Verfügung vom 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Verwertungserlös des Personenwagens Ford Escort 1.6i 16 V, Kontrollschilder ZH …, in Höhe von Fr. 141.20 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte Klebbandfragment, hellbraun, Asservat-Nr. …, wird eingezogen und vernichtet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut eingelagerte Rucksack "GATSBY" International, olivgrün/schwarz, Asservat-Nr. … wird eingezogen und dem Forensischen Institut zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Papierware, 1 Sichtmappe mit 6 A-4 Blättern, Knaben abgebildet, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Langnau-Burgdorf, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Thun-Langnau, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Burgdorf-Willisau, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Laupen-Thun, Asservat-Nr. … − Topografische Karte, Landeskarte "Winterthur" Massstab 1:25'000, Asservat-Nr. … − Topografische Karte, Landeskarte "Andelfingen" Massstabe 1:25'000, Asservat-Nr. … − 36 Wander-/Strassen-/Landkarten diverse Ortschaften, mit teilweise markierten Örtlichkeiten, Asservat-Nr. … − 2 Rezepte. Asservat-Nr. … − 2 Arztzeugnisse, Asservat-Nr. … 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten und bei den folgenden Stellen eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: a) beim Forensischen Institut − 1 Landkarte, Zurzach, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. … − 1 Landkarte, Bischofszell, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. … − 1 Landkarte, Willisau, 1:50'000, Wanderkarte, Bundesamt für Landestopographie swisstop, 2009, … (Aufbewahrungsort Forensisches Institut) b) bei der Kantonspolizei Zürich, …, B._____: − Papierware, 3 A-4 Blätter "Google Maps" (Kleinandelfingel, Frauenfeld, Fischingen), … (Aufbewahrungsort B._____, Kapo ZH, KTA-FND-UM) − Diverse Internet-Printausdrucke, Asservat-Nr. … − Diverse aus Notizbuch herausgerissene Notizzettel, Routenbeschreibung, Asservat-Nr. … c) bei der Kantonspolizei Zürich, …, C._____: − Diverse Notizzettel (Selbstkleber gelb) mit Ortsbeschreibungen, Asservat-Nr. …

- 4 - 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'831.85 Untersuchungskosten Fr. 10'868.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. Kosten der amtlichen Verteidigung (ausstehend) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und teilweise aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom 8. Februar 2011 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 141.20 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. (Mitteilungen.) Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 178): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei milde zu bestrafen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 177): 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 14. Juni 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Sodann wurde für den Beschuldigten eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 110 S. 44). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde mit Eingabe vom 18. Juni 2012 sowie der Beschuldigte mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigung vom 25. Juni 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 93 und 97). Die Berufungserklärungen der Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 112 und 116). Dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag der Verteidigung folgend wurde über den Beschuldigten ein – ergänzendes – fachärztliches Gutachten eingeholt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 150). Beide Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 112 und 116; Art. 399 Abs. 4 StPO). 3. Den Anträgen der Parteien gemäss sind im Berufungsverfahren einzig angefochten - der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1) sowie - das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.). Vom Eintritt der Rechtskraft der übrigen vorinstanzlichen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 6 - 4.1 Der Verteidiger des Beschuldigten hielt sodann im Rahmen seines anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyers fest, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nur deshalb habe geschehen lassen, weil der Beschuldigte ihn zuvor gefesselt und im Kofferraum seines Autos entführt habe, wodurch sein Widerstand bereits zuvor vollständig gebrochen worden sei. Dies werde von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift jedoch gar nicht behauptet (Urk. 178 S. 3). Hierdurch rügt der Verteidiger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 4.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli/Heimgartner in: BSK zur StPO, Basel 2011, N 32ff. zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4). 4.3 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten zu Fuss in den Wald hinein geführt habe, wobei er gewusst habe bzw. davon ausgegangen sei, dass sich der Geschädigte nicht mehr wehren würde (Urk. 54 S. 3). Indem die Anklageschrift

- 7 zuvor umschreibt, wie der Beschuldigte den Geschädigten gefesselt und im Kofferraum seines Autos zum Wald verbracht hat, zeigt sie – auch ohne konkrete erneute Umschreibung – auf, weshalb die Anklagebehörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sich der Geschädigte im weiteren Verlauf nicht mehr wehren würde. Es wird aus der Anklageschrift genügend klar, dass betreffend die Frage, ob der Geschädigte noch Widerstand leisten würde, Bezug auf den gesamten vorherigen Handlungsverlauf genommen wird, wodurch der Beschuldigte wissen konnte und auch wissen musste, was ihm konkret vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht gegeben. II. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne der Anklage auch der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 110 S. 16-19; Urk. 54 S. 2f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen (Urk. 87/5, Urk. 116; Urk. 178). 2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten – nachdem er ihn nach der Verschleppung aus dem Kofferraum gelassen und ihm die Fesseln abgenommen habe – in den Wald geführt, wobei er gewusst habe bzw. davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte sich nicht mehr wehren würde sowie dass der Geschädigte keine sexuellen Handlungen wolle und solche nur dulde bzw. vornehme, weil er durch den Beschuldigten dazu genötigt werde (Urk. 54 S. 3). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde plädiert, der Beschuldigte habe dem Geschädigten durch das Fesseln und die Verschleppung im Kofferraum abstossende Gewalt angetan, weshalb sich der Geschädigte anschliessend nicht mehr getraut habe, weg zu laufen. Der Geschädigte sei dem Beschuldigten an der Örtlichkeit, an welche er verbracht worden sei, ausgeliefert gewesen. Er sei nicht mehr fähig gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren, nachdem der Beschuldigte seinen Willen

- 8 gebrochen und ihn gefügig gemacht habe (Urk. 87/4 S. 1f.). Der Beschuldigte habe den Geschädigten gezielt und derart unter Druck gesetzt, dass eine Nötigung anzunehmen sei (Urk. 87/4 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung konzentrierte sich der Vertreter der Anklagebehörde im Rahmen seines Plädoyers auf die durch die Anklagebehörde angefochtene Strafzumessung (Urk. 177), hielt im Rahmen seines zweiten Vortrages jedoch daran fest, dass der Widerstand des Geschädigten bereits aufgrund der durch den Beschuldigten vorgenommenen Fesselung und des Transports des Geschädigten überwunden worden sei (Prot. II S. 19). 2.3. Der Geschädigte sagte in der Untersuchung aus, als der Beschuldigte ihn gefesselt habe, habe er Angst gehabt; als er nach dem Losbinden mit dem Beschuldigten in den Wald gegangen sei, habe er schon an Wegrennen gedacht, er habe aber nicht gewusst, was der Beschuldigte dann machen werde; der Beschuldigte habe sich einen halben Meter vor ihn hin gestellt und ihn angefasst; der Geschädigte habe gesagt, dass er das nicht wolle, aber der Beschuldigte habe weiter gemacht und es sei ihm egal gewesen, was der Geschädigte sage; als der Beschuldigte dem Geschädigten habe in die Hosen fassen wollen, habe sich der Geschädigte ein paarmal abgedreht; der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Hosen heruntergezogen, der Geschädigte habe es nicht mehr geschafft, auszuweichen; als der Beschuldigte am Glied des Geschädigten gerieben habe, sei es nicht steif geworden, da der Geschädigte Angst gehabt habe; als der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob es schlimm gewesen sei, habe der Geschädigte mit "ja" geantwortet; auf dem Rückweg habe der Geschädigte nicht zum Auto des Beschuldigten zurück gewollt und einen Bogen um das Auto machen wollen, der Beschuldigte habe ihn aber eingeholt. Abschliessend sagte der Geschädigte, er habe nicht daran gedacht wegzurennen, da er ja nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte eine Waffe habe und zu was er noch fähig sei (Urk. 35/1 S. 3ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in der Sachverhaltserstellung erwogen, es mache für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Geschädigten zu sexuellen Handlungen genötigt habe, keinen Unterschied, ob

- 9 der Geschädigte vor oder hinter dem Beschuldigten in den Wald gegangen sei. Von Bedeutung sei vielmehr, ob der Geschädigte dem Beschuldigten freiwillig gefolgt sei. Hiezu könne das Tatgeschehen nicht – wie dies der Beschuldigte mache – erst ab dem Moment, als der Beschuldigte den Geschädigten aus dem Auto gelassen habe, betrachtet werden. Bereits der erste Teil der Geschehnisse gehöre dazu: Der Beschuldigte habe den 15-jährigen Geschädigten zuvor angehalten und ihm befohlen, zu seinem Auto mitzukommen, wo er ihm die Handgelenke mit Handfesseln auf dem Rücken zusammengebunden, die Fussknöchel mit Klebeband umwickelt und ihm Klebeband auf den Mund geklebt habe. In der Folge habe er den Geschädigten derart gefesselt in den Kofferraum seines Wagens gelegt und ihn in ein Waldstück gefahren. Unter diesen Umständen habe der Geschädigte mit dem Schlimmsten rechnen müssen. In dieser psychischen Verfassung sei der Geschädigte aus dem Auto gelassen worden. Dass ihm der Beschuldigte in der Folge die Fesseln gelöst habe, ändere nichts daran, dass sich der Geschädigte aufgrund der massiven Beraubung seiner Fortbewegungsfreiheit sowie angesichts seiner altersmässigen und körperlichen Unterlegenheit in alleiniger Konfrontation mit dem Beschuldigten in diesem Waldstück in einer ausweglosen Situation befunden habe. In diesem Moment sei es nicht mehr notwendig gewesen, dass der Beschuldigte weiterhin Gewalt anwende, da er den Widerstand des Geschädigten bereits zuvor vollständig gebrochen habe. Dass der Geschädigte dem Beschuldigten in den Wald gefolgt sei und die sexuellen Handlungen habe geschehen lassen, könne vor diesem Hintergrund nicht als Einverständnis des Geschädigten interpretiert werden, sondern sei einzig auf das vorherige Fesseln und Entführen durch den Beschuldigten zurückzuführen. Unter diesen Umständen habe es dem Beschuldigten klar sein müssen, dass der Geschädigte nicht freiwillig mitgekommen sei, was der Beschuldigte denn anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. August 2010 auch eingestanden habe. Ebenso habe der Beschuldigte klar gewusst, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht freiwillig habe über sich ergehen lassen. Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte anlässlich der erwähnten Einvernahme ausgesagt, der Geschädigte habe diese klar nicht gewollt. Er habe angeführt, es wäre "eine Frechheit, zu sagen, dies hätte er gern gehabt". Es stehe folglich fest, dass der

- 10 - Beschuldigte die sexuellen Handlungen erzwungen habe, indem er den Geschädigten vorab entführte und dadurch dessen Willen gebrochen habe, was ihm aufgrund der Umstände habe bewusst sein müssen. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sei somit erstellt (Urk. 110 S. 14f.). Soweit die zitierten vorinstanzlichen Erwägungen tatsächlich der Beweiswürdigung zuzurechnen sind (Erstellung eines strittigen Anklagesachverhalts, d.h. des Tathergangs), sind sie nicht zu beanstanden. Diverse Ausführungen betreffen jedoch Rechtsfragen, worauf nachstehend einzugehen ist. Die Verteidigung bezeichnet diese Ausführungen als nicht richtig, durch die Beweise nicht belegt und in der Anklage nicht behauptet. Sie bezieht sich mit ihrer Kritik jedoch auf eine Passage der Erwägungen, welche de facto eine rechtliche Würdigung darstellt (ausweglose Situation und gegebenenfalls gebrochener Widerstand des Geschädigten, Urk. 116 S. 3, Urk. 178 S. 2f.). 2.5. Unter dem Titel "rechtliche Würdigung" hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dann erwogen, der Beschuldigte habe zwar unmittelbar vor der Vornahme der sexuellen Handlungen weder Gewalt angewendet noch den Geschädigten bedroht. Der Geschädigte habe sich aber in einer ausweglosen Situation befunden. Er sei allein in einem abgelegenen Waldstück einem Täter ausgesetzt gewesen, welcher ihn zuvor an Händen und Füssen gefesselt, ihm mit Klebeband den Mund zugeklebt und im Kofferraum seines Wagens wegtransportiert habe. Durch diese vorgängige Misshandlung habe der Beschuldigte den Willen des Geschädigten gebrochen und ihn psychisch derart unter Druck gesetzt, dass für den Geschädigten jegliche Gegenwehr nicht mehr zumutbar gewesen sei. Auch dass der Geschädigte hätte davonrennen können, erscheine unter den gegebenen Umständen nicht realistisch. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten stünden die vorgängige Fesselung sowie der Transport des Geschädigten im Kofferraum durchaus im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen. Dadurch habe der Beschuldigte massiven psychischen Druck auf den Geschädigten ausgeübt, welcher ursächlich dafür gewesen sei, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen geduldet bzw. vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe damit den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 11 - Dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht freiwillig über sich habe ergehen lassen resp. dessen Forderungen nicht freiwillig nachgekommen sei, habe dem Beschuldigten sodann klar sein müssen und es sei ihm auch klar gewesen. Der Beschuldigte habe um die zuvor von ihm gerade in der Absicht, sexuelle Handlungen am Geschädigten vornehmen zu können, geschaffene Situation gewusst. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Infolge echter Konkurrenz zum weiteren Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sei der Beschuldigte auch der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen (Urk. 110 S. 18-20). 2.6. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung (wie bereits im Hauptverfahren, vgl. Urk. 110 S. 16f. mit Verweisen auf Urk. 87/5 S. 9ff.) argumentiert, der Schluss der Vorinstanz, der Geschädigte habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, durch die vorgängige Freiheitsberaubung sei sein Wille gebrochen und er sei derart psychisch unter Druck gewesen, dass eine weitere Gegenwehr nicht mehr zumutbar gewesen sei, sei falsch. Dass der Wille des Geschädigten gebrochen und jegliche Gegenwehr unmöglich gewesen sei, stehe nicht fest. Dass der Geschädigte an den sexuellen Handlungen nicht freiwillig mitgemacht habe, bedeute noch nicht, dass eine sexuelle Nötigung gegeben sei. Nicht jedes unfreiwillige Mitmachen an sexuellen Handlungen stelle eine sexuelle Nötigung dar. Damit eine sexuelle Nötigung vorliege, müsse nach der Freiheitsberaubung noch eine darüber hinausgehende und auf die sexuellen Handlungen gerichtete Nötigungshandlung vorgenommen worden sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Handlungen des Beschuldigten dürften nicht als Gewalt i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt werden, sonst würde sein Verhalten doppelt bestraft (Urk. 116 S. 3, Urk. 178 S. 3ff.). 2.7. Die Vorinstanz hat vorab das Notwendige zur Theorie des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 110 S. 17f., vgl. insbes. auch BGE 131 IV 167 E. 3., 3.1. und 3.2.). Unstrittig ist, dass der Beschuldigte vor respektive während der Vornahme der inkriminierten sexuellen Handlungen weder den Geschädigten konkret bedroht noch gegen diesen direkte Gewalt angewendet hat. Weiter ist unstrittig, dass der

- 12 - Geschädigte in der Lage war, mittels verbalen Protests gewisse sexuelle Handlungen (Oralverkehr beim Beschuldigten) zu verweigern. Beschuldigter und Verteidigung konzedieren jedoch, dass das Manipulieren des Beschuldigten am Penis des Geschädigten sowie das Manipulieren des Geschädigten am Penis des Beschuldigten seitens des Geschädigten unfreiwillig ausgeführt respektive erduldet wurden. Auch der Beschuldigte selbst hielt dies anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 176 S. 16). Dazu ist auch auf die unmissverständliche Schilderung des Geschädigten abzustellen, der Beschuldigte habe ihm gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen die Hosen heruntergezogen und an den Penis gefasst und, der Beschuldigte habe sich nicht um das gekümmert, was der Geschädigte gesagt habe. Bei der Beurteilung, ob das gesamte Vorgehen des Beschuldigten bei den sexuellen Handlungen die Intensität einer Nötigung aufgewiesen hat, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung das vorangegangene Tatvorgehen des Beschuldigten von den sexuellen Handlungen im Waldstück D._____ nicht einfach abzuspalten: Der Beschuldigte hielt den überraschten, 15 Jahre alten Geschädigten auf dem Schulweg an, fesselte und knebelte ihn, verfrachtete ihn in den Kofferraum seines Wagens und fuhr mit ihm davon, ohne dass der Geschädigte das Ziel oder die Pläne des Beschuldigten kannte. Dabei verfolgte der Beschuldigte von allem Anfang an das Ziel, sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vorzunehmen. Dieses offensichtlich vorbereitete Vorgehen bei der Freiheitsberaubung musste beim Geschädigten den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei zu allem entschlossen. Er hat denn auch geäussert, er habe bei der Fesselung Angst gehabt und, als ihm die Fesseln wieder abgenommen wurden, nicht an ein Wegrennen gedacht, da er ja nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte eine Waffe habe und zu was er noch fähig sei. Der Geschädigte hat dies zwar nicht ausdrücklich so geäussert, aber von einem physisch überlegenen Unbekannten gefesselt, geknebelt und in einem Kofferraum verschleppt zu werden, vermag nicht nur bei einem Kind ohne Weiteres Todesangst hervorzurufen. Dass der Geschädigte in jenem Moment, als er gefesselt im Kofferraum lag, Todesangst ausgestanden haben könnte, kann sodann selbst der Beschuldigte nachvollziehen (Urk. 176 S. 12f.). Eine solche psychische Beeinträchtigung

- 13 lässt sich nicht einfach von einem Moment auf den nächsten abschütteln: Offensichtlich stand der Geschädigte bei der Entlassung aus dem Kofferraum und am Tatort der sexuellen Handlungen weiterhin unter dem starken Eindruck der eben erlebten Freiheitsberaubung. Ferner stand er, in einem abgelegenen Waldstück, als Kind auf kürzeste Distanz einem ihm physisch überlegenen Erwachsenen gegenüber, welcher eben bei seiner Verschleppung eine hohe Tatentschlossenheit gezeigt hatte. Sodann setzte sich der Beschuldigte über die verbal und durch Wegdrehen des Körpers geäusserte Verweigerung des Geschädigten hinweg, zog ihm die Hosen herunter und griff ihm an den Penis. Der Geschädigte äusserte, dass er auch dabei ein Gefühl der Angst hatte. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte den jugendlichen Geschädigten durch dessen erzwungenes Verbringen in ein abgelegenes Waldstück sowie durch sein weiteres Verhalten unter derart massiven psychischen Druck gesetzt, dass sich der Geschädigte in einer ausweglosen Situation sah und eines Widerstands unfähig war. Damit hat er entgegen der Verteidigung den Geschädigten objektiv zur Duldung und Vornahme von sexuellen Handlungen genötigt. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte mit Sicherheit bewusst, dass er durch die Fesselung und Verschleppung des Geschädigten dessen Widerstand gegen die geplanten sexuellen Handlungen brechen würde. Ansonsten wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb er dem verschleppten Geschädigten vorher die Fesseln wieder abnahm. Ganz offensichtlich war dem Beschuldigten zu Beginn der Verschleppung bewusst, dass der Geschädigte nicht freiwillig mitkommen würde; deshalb hat er ihn gefesselt. Genauso rechnete er am letzten Tatort damit, dass der Geschädigte sich in einer ausweglosen Situation wähnen und keinen Widerstand mehr leisten würde, weshalb er ihm die Fesseln gefahrlos abnehmen konnte und er dennoch zu seinem Ziel, den sexuellen Handlungen, kam. Zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss dem entsprechenden, nicht strittigen Schuldspruch besteht echte Konkurrenz (Entscheid des Bundesgerichts 6S.154/2004/6P.171/2004 vom 30. November 2005 E.8. mit Verweis auf BGE 124 IV 157 E. 3.a). Dabei liegt – entgegen der Verteidigung – auch keine doppelte Bestrafung des Beschuldigten vor, ist doch mit der Anklage-

- 14 behörde festzuhalten, dass durch die Freiheitsberaubung und die sexuelle Nötigung zwei verschiedene Rechtsgüter des Geschädigten betroffen sind (Fortbewegungsfreiheit und sexuelles Selbstbestimmungsrecht). Der angefochtene Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bei einem Schuldspruch im Sinne der Anklage mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 110 S. 44). Der appellierende Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren eine Bestrafung von "höchstens drei bis vier Jahren" (Freiheitsstrafe) bzw. eine milde Bestrafung beantragen (Urk. 116 S. 2, Urk. 178 S. 1), die ebenfalls appellierende Anklagebehörde eine solche von 9 Jahren (Urk. 177). Soweit die Verteidigung eine Senkung des angefochtenen Strafmasses mit dem durch sie beantragten Wegfall der Verurteilung wegen sexueller Nötigung verlangt (Urk. 116 S. 7, Urk. 178 S. 10), ist dies nicht zu hören, da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird. 2. Die Vorinstanz hat die sexuelle Nötigung als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen, worauf zu verweisen ist (Urk. 110 S. 34f.). Die Vorinstanz hat geschlossen, die tatzeitaktuelle Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aufgrund der Hormonsubstitution nicht vermindert gewesen (Urk. 110 S. 33). Das im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte fachärztliche Gutachten kommt zu keinem anderen Resultat (Urk. 150 S. 112ff.), was die Verteidigung heute (vgl. noch Urk. 116 S. 6 und S. 7) akzeptiert (Urk. 159 S. 4; Urk. 178 S. 6ff.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund der ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung eine leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zugestanden (Urk. 110 S. 33). Dem scheinen die eigentlich lavierenden Ausführungen im neuen Gutachten zumindest nicht zu widersprechen, wenn dort in der Fragebeantwortung auf die klare Frage nach der Schuldfähigkeit (und gegebenenfalls natürlich dem Mass einer allfälligen Einschränkung) des Beschuldigten "aus hiesiger Sicht von Schuldfähigkeit ausgegangen wird" und "aufgrund der Gemengelage von Persönlichkeitsstörung,

- 15 depressiver Verstimmung und Pädophilie über eine Verminderung der Steuerungskräfte … diskutiert werden könne" (Urk. 150 S. 113). Auch die Verteidigung ging anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus (Urk. 178 S. 10). 3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urk. 110 S. 35; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das Tatvorgehen gemäss den (mehreren) erfüllten Tatbeständen der Entführung (recte: Freiheitsberaubung), der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind habe vorliegend einen engen Konnex, zeitlichen Zusammenhang und ein einziges Ziel gehabt. Daher sei das Verschulden dieser verübten Delikte als Einheit zu prüfen (Urk. 110 S. 35). Dieses Vorgehen ist in der Tat im vorliegenden Fall sachgerecht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Freiheitsberaubung und die sexuelle Nötigung unterschiedlich hohe Strafandrohungen aufweisen (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Art. 183 Ziff. 1 StGB; Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren, Art. 189 Abs. 1 StGB). Ein beispielsweise mittelschweres Verschulden bei der Freiheitsberaubung darf noch nicht zu einer (Einsatz-)Freiheitsstrafe im Bereich von 5 Jahren führen, wenn nicht auch das Verschulden betreffend die sexuelle Nötigung mittelschwer wiegt. Nachvollziehbar macht denn auch die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung geltend, "der sexuelle Anteil der Tathandlung wiege weniger schwer als der Nötigungsaspekt" (Urk. 112 S. 2, Urk. 177 S. 2). 4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere sind wie folgt zutreffend und zu übernehmen: Der Beschuldigte habe den Geschädigten mit Klebeband an Händen und Füssen gefesselt und geknebelt, um ihn derart hergerichtet im Kofferraum seines Wagens wegzutransportieren. Unter diesen Umständen müsse der Geschädigte Todesangst ausgestanden haben, zumal er nicht gewusst habe, was der Täter mit ihm vorhabe und ob er mit dem Leben davon komme. In der Folge seien die

- 16 - Fesselungen zwar gelöst worden, doch der Geschädigte habe sich im Wald nach wie vor in der Gewalt des Täters befunden und – völlig desorientiert – keine Chance gehabt, sich vom Täter wegzubegeben. Die Freiheitsberaubung habe ungefähr eine Stunde und damit nicht besonders lange gedauert. Aufgrund der konkreten Umstände habe das Vorgehen des Beschuldigen aber einen massiven Eingriff in das vom Tatbestand der Freiheitsberaubung geschützte Rechtsgut der Fortbewegungsfreiheit dargestellt (Urk. 110 S. 35f.). Die Verteidigung rügt dies einzig dahingehend, der Geschädigte sei nicht völlig desorientiert gewesen, habe er doch von seiner Position im Kofferraum aus dem Auto blicken und sehen können, wohin der Beschuldigte fahre (Urk. 116 S. 6, Urk. 178 S. 11). Wohl hat der Geschädigte ausgesagt, er habe beim Zappeln im Kofferraum mit dem Kopf gegen die Rücklehne gestossen und habe nachher durch einen dadurch entstandenen Spalt schauen können (Urk. 35/1 S. 4); die von der Vorinstanz erwähnte Desorientierung reduzierte sich jedoch nicht einzig auf die geographische Position des Geschädigten, sondern umschreibt generell seine Verwirrung, in welche er durch das gewaltsame Verschleppen im komplett gefesselten und geknebelten Zustand mit Sicherheit versetzt worden ist. Die entsprechende Erwägung ist aber ohnehin obsolet, da die Feststellung, der Geschädigte habe keine Chance gehabt, dem Täter zu entfliehen und seine Fortbewegungsfreiheit sei gänzlich aufgehoben gewesen, die Erfüllung der fraglichen Tatbestände betrifft und nicht bei der Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen ist. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, betreffend die Art und Intensität der am Geschädigten vorgenommen sexuellen Handlungen greife der Oralverkehr weit in das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ein und gefährde die sexuelle Entwicklung eines Kindes. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade Opfer sexueller Übergriffe noch Jahre später an Folgen zu leiden hätten. Der Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen. Wenn auch innerhalb der möglichen, von den Tatbeständen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern erfassten Handlungen schwerwiegendere Handlungen

- 17 denkbar seien als die vorliegend zu beurteilenden, so liege aufgrund der Gesamtsituation insgesamt dennoch ein mittelschwerer Eingriff in die betroffenen Rechtsgüter vor. Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehen sei – insgesamt – äusserst skrupellos, geplant und zielgerichtet gewesen. Mit Klebeband und Handfesseln ausgerüstet habe er sich bereits Tage zuvor aufgemacht, um nach einem Buben zu suchen und diesen zu fesseln und sexuell zu missbrauchen. Er habe gezielt Vorkehren getroffen, um nicht erwischt zu werden und Spuren zu verwischen. So habe er für sein Vorhaben geeignete Standorte gesucht und diese im Vorfeld rekognosziert. Er habe den Geschädigten in der Absicht, nicht entdeckt zu werden, an einen weniger frequentierten Ort verbracht und gewollt, "dass alles in Ruhe abläuft und nicht auffällt". Dieses Tatvorgehen offenbare eine grosse kriminelle Energie. Der Beschuldigte habe trotz seiner ihm bekannten, einschlägigen Vorgeschichte nicht davor zurückgeschreckt, erneut ein Delikt derselben Art zu begehen. Vielmehr habe er seine bisherigen Erfahrungen genutzt, um Spuren zu verwischen und Vorkehren zu treffen, um nicht erwischt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschuldigte nicht nur raffiniert und zielgerichtet, sondern auch äusserst berechnend vorgegangen (Urk. 110 S. 36f.). Zutreffend, wenn auch vorliegend bei der subjektiven statt der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, hat die Vorinstanz erwogen, nachdem der Beschuldigte bereits in den 60er- und 70er-Jahren mehrfach wegen sexueller Handlungen mit Kindern bestraft worden sei, sei es ihm bekannt gewesen, welche Folgen solche Handlungen für Kinder haben können und er habe ohne Weiteres massive Schädigungen des Knaben in Bezug auf seine sexuelle und allgemeine Entwicklung in Kauf genommen; und weiter: er sei bei seinen sexuellen Übergriffen sogar von einem Alter des Geschädigten von nur 13 Jahren ausgegangen (Urk. 110 S. 37f.). Zu korrigieren sind die Ausführungen der Vorinstanz lediglich im Folgenden: Die Erwägung, der Geschädigte sei physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, dem Beschuldigten Widerstand zu leisten (Urk. 110 S. 36), ist zwar korrekt, beschlägt aber ebenfalls die Erfüllung der fraglichen Tatbestände und ist bei der Strafzumessung nicht nochmals zu berücksichtigen. Die Erwägung, wonach der Beschuldigte nach der Tat versucht habe, seine tataktuellen Hormonwerte zu manipulieren (Urk. 110 S. 36f.), beschlägt das Nachtatverhalten

- 18 bei der Täterkomponente und nicht die Tatkomponente. Ein zweiphasiges Vorgehen (erst "brutale" Freiheitsberaubung, dann sexuelle Handlungen ohne weitere Gewalt, Urk. 110 S. 37) ist dem Beschuldigten sodann nicht erschwerend anzulasten: Vielmehr wiegt aufgrund der Vorgehensweise die Freiheitsberaubung im Rahmen des Möglichen vergleichsweise schwerer als die sexuelle Nötigung (im Rahmen des dort Denkbaren). Dies hat die Vorinstanz wiederum richtig erkannt. 4.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz wieder zutreffend die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2011 diagnostizierte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd berücksichtigt. Nachdem die Verteidigung noch in der Berufungserklärung eine erhebliche Verminderung geltend machte (Urk. 116 S. 7), akzeptiert sie heute die gegenteilige Darstellung gemäss aktuellem Gutachtensresultat (Urk. 159 S. 4; Urk. 178 S. 6ff.). Im Hinblick auf das Motiv ist gemäss Vorinstanz weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Straftaten in der einzigen Absicht beging, seine pädophilen Fantasien auszuleben. Sein rücksichtsloses und egoistisches Verhalten sei vollkommen auf die eigene Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Vorgeschichte um seine Neigungen gewusst und sich diesen bewusst ausgesetzt. Insbesondere aufgrund des Vorfalls im Jahr 1997 (Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 14. Oktober 1998, act. 88/6), dessen Tatumstände sich mit denjenigen des vorliegend zu beurteilenden Delikts weitgehend decken, sei ihm auch bekannt gewesen, welche Auswirkungen eine Hormonsubstitution bei ihm haben kann. Nichtsdestotrotz habe er die ihn behandelnden Ärzte manipuliert und instrumentalisiert, damit ihm diese diejenigen Hormone verabreichten, welche seine sexuellen Triebe wieder weckten (Urk. 110 S. 37f.). 4.4. Die Vertreter der appellierenden Parteien kritisieren die Beurteilung der Tatkomponente durch die Vorinstanz pauschal dahingehend, das Verschulden wiege leichter als mittelschwer (Verteidigung, Urk. 116 S. 7, Urk. 178 S. 10f.), respektive der Beschuldigte habe die Rechtsgüter des Geschädigten schwer verletzt und es

- 19 liege ein schweres Verschulden vor (Anklagebehörde, Urk. 112 S. 2, Urk. 177 S. 2). Beide Rügen sind unbegründet: Den überwiegend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Ergänzungen ist wie vorstehend erwogen zu entnehmen, dass die Freiheitsberaubung erheblich und die sexuelle Nötigung immerhin nicht mehr leicht wiegt. Dies ergibt unter der weiteren Berücksichtigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, die infolge echter Konkurrenz ebenfalls zu sanktionieren sind, insgesamt ein mindestens mittelschweres Verschulden. Ausgehend vom Strafrahmen der schwersten Tat (sexuelle Nötigung, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) führt dies nach der Beurteilung der Tatkomponente aller Taten zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von leicht über 6 Jahren Freiheitsstrafe. 5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz zum Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 110 S. 38f.), was den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte eines Strafurteils nicht genügt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.2.6.). Dies ist vorliegend nachzuholen. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1948 geboren. Gemäss seinen Angaben haben sich seine Eltern schon vor seiner Geburt getrennt. Seinen Vater habe er in der Folge nie kennen gelernt. Er habe noch zwei jüngere Brüder, wobei er nicht wisse, ob diese den selben Vater hätten. Er sei bereits bei der Scheidung seiner Eltern von den beiden Brüdern getrennt worden und habe erst nach seinem 20. Lebensjahr von deren Existenz erfahren. Seine Mutter habe er nicht oft gesehen, da er wiederholt in Heimen gelebt habe oder durch seine Grosseltern betreut worden sei. Nach dem Tod des Grossvaters sei er in ein Internat gekommen. Danach habe er wieder bei seiner Grossmutter gelebt. Später sei er in ein Heim gekommen, wo es – wie bereits im Kindergarten – sexuelle Übergriffe auf ihn durch andere Knaben gegeben habe. Nach der Schule habe er eine Lehre als Kunstoffapparatebauer begonnen. Aufgrund der beginnenden Toluol- Abhängigkeit während der Lehre sei er dann in die Stiftung … in Zürich gekommen, um eine weitere Lehre als Maschinenmechaniker zu beginnen. Dort sei es zu einem ersten sexuellen Übergriff durch ihn an einem Jungen

- 20 gekommen. Hierauf sei er wiederholt in psychiatrischen Kliniken gewesen und es habe immer wieder Vorfälle gegeben. Zwischenzeitlich sei er an der Schauspielschule in Zürich gewesen, wo sein Engagement aber ebenfalls wegen eines Delikts beendigt worden sei. Später habe er seine Ehefrau kennen gelernt, die er 1975 geheiratet habe. Als er 28 Jahre alt gewesen sei, sei der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen. Die Ehefrau habe zudem zwei Stieftöchter und einen Stiefsohn mit in die Ehe gebracht. Nach der Heirat sei wiederum ein Delikt geschehen, worauf er sich zur Kastration entschlossen habe, welche zwischen 1977 und 1979 erfolgt sei, worauf sich sein Befinden deutlich stabilisiert habe. Während der Ehe habe er sich beruflich weiterentwickelt und schliesslich auch als Verkaufsleiter – dabei auch immer wieder in Arbeitsstellen mit Führungsfunktion – gearbeitet. Im Jahr 1993 sei die Ehe geschieden worden. Nach der Scheidung habe der Beschuldigte sich auf das durch ihn geführte Reiseunternehmen konzentriert, als Gartenbauer und sodann erneut als Verkaufsleiter gearbeitet. Damals habe er seien brasilianischen Freund kennen gelernt, mit welchem er sieben Jahre zusammen gewesen sei. 1997 habe er wieder Hormone genommen, um mit seinem Freund sexuell aktiv sein zu können, worauf die pädophilen Neigungen zurückgekehrt seien. In der Folge kam es zum letzten vor dem heute zu beurteilenden Delikt in … . Heute ist der Beschuldigte 66 Jahre alt und seit mehr als vier Jahren in Haft. Er musste bereits verschiedene Operationen über sich ergehen lassen und ist Diabetiker. Er erhält eine AHV-Rente und verfügt über gewisse Ersparnisse (vgl. Urk. 88/10, 88/11, 48/9, 49/6-8, 87/1, 110, 178). Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wirkt sich der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (Urk. 110 S. 38f.), was die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 116 S. 7, Urk. 178 S. 10ff.). Mit der Vorinstanz liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (Urk. 110 S. 40). Selbst wenn mit dem Verteidiger dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, dass seine Hormoneinnahme nach der Tat (einzig) dem Zweck diente, seinen tataktuellen Hormonspiegel zu seinen Gunsten zu verschleiern (Urk. 116 S. 7; Urk. 36/14 S. 4f.; Urk. 87/1 S. 11; vgl. Urk. 87/5 S. 22ff. mit Verweisen), wurde – wie bereits vorstehend beim Verschulden erwogen – zurecht bei seinem Tatvorgehen eine grosse kriminelle Energie festgestellt. Diese bezieht sich jedoch

- 21 nicht auf das an dieser Stelle zu prüfende Nachtatverhalten. Dem Beschuldigten geradezu jegliche Einsicht und Reue abzusprechen (Urk. 110 S. 40), ist angesichts seiner diesbezüglich wiederholten, auch heutigen Bekundungen mit der Verteidigung nicht haltbar (Urk. 116 S. 7; Urk. 176 S. 15, Prot. II S. 20f. Urk. 87/ S. 20, Urk. 178 S. 12). Ein gewisses Bedauern ist ihm somit wie sein Geständnis und seine Kooperation im Strafverfahren strafmindernd anzurechnen (Urk. 110 S. 40). Jedoch ist auch festzuhalten, dass anhand der heutigen Einvernahme des Beschuldigten nach wie vor gewisse Bagatellisierungstendenzen bezüglich seiner Delikte festzustellen sind (Urk. 176). Da die früheren einschlägigen Verurteilungen des Beschuldigten bereits aus dem aktuellen Strafregister gelöscht sind, hat die Vorinstanz diese zurecht nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 110 S. 39; Urk. 115; Art. 369 Abs. 7 StGB). 6. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht mindernd aus. Daher ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 7. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1510 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 8. Ein (teil-)bedingter Strafvollzug steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Zudem ist der Beschuldigte anerkanntermassen massnahmebedürftig (die vorinstanzliche Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden Therapie wurde durch die Verteidigung nicht angefochten, sondern wird vielmehr weiter unterstützt, Urk. 159 S. 4, Urk. 178), was das Stellen einer positiven Legalprognose ausschliesst (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E.2.6.). Die aktuellen Ausführungen der Verteidigung zur Rückfallgefahr des Beschuldigten, bei welchen sie sich auf das aktuelle Ergänzungsgutachten stützt (Urk. 159 S. 4 mit Verweis auf Urk. 150, Urk. 178 S. 12f.), sind daher nicht für die vorliegend urteilende Kammer massgebend, sondern allenfalls für die Vollzugsbehörde hin-

- 22 sichtlich ihrer Zuständigkeiten (Strafvollzugsregime, bedingte vorzeitige Entlassung). IV. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde mit ihrem Antrag auf Straferhöhung vollumfänglich. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung vollumfänglich und mit seinem Antrag auf Strafreduktion weitgehend. Ausgangsgemäss sind 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen und ist der verbleibende Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 9'294.70 sind zu einem Drittel definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 2/3.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. (…) 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

- 23 - 4. (Entfällt.) 5. Der mit Verfügung vom 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Verwertungserlös des Personenwagens Ford Escort 1.6i 16 V, Kontrollschilder …, in Höhe von Fr. 141.20 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte Klebbandfragment, hellbraun, Asservat-Nr. …, wird eingezogen und vernichtet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut eingelagerte Rucksack "GATSBY" International, olivgrün/schwarz, Asservat-Nr. … wird eingezogen und dem Forensischen Institut zur Vernichtung überlassen. 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Papierware, 1 Sichtmappe mit 6 A-4 Blättern, Knaben abgebildet, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Langnau-Burgdorf, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Thun-Langnau, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Burgdorf-Willisau, Asservat-Nr. … − 1 Prospekt, Herzroute Laupen-Thun, Asservat-Nr. … − Topografische Karte, Landeskarte "Winterthur" Massstab 1:25'000, Asservat-Nr. … − Topografische Karte, Landeskarte "Andelfingen" Massstabe 1:25'000, Asservat-Nr. … − 36 Wander-/Strassen-/Landkarten diverse Ortschaften, mit teilweise markierten Örtlichkeiten, Asservat-Nr. … − 2 Rezepte, Asservat-Nr. … − 2 Arztzeugnisse, Asservat-Nr. … 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten und bei den folgenden Stellen eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: b) beim Forensischen Institut − 1 Landkarte, Zurzach, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. …

- 24 - − 1 Landkarte, Bischofszell, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. … − 1 Landkarte, Willisau, 1:50'000, Wanderkarte, Bundesamt für Landestopographie swisstop, 2009, … (Aufbewahrungsort Forensisches Institut) c) bei der Kantonspolizei Zürich, …, B._____: − Papierware, 3 A-4 Blätter "Google Maps" (Kleinandelfingel, Frauenfeld, Fischingen), … (Aufbewahrungsort B._____, Kapo ZH, KTA-FND-UM) − Diverse Internet-Printausdrucke, Asservat-Nr. … − Diverse aus Notizbuch herausgerissene Notizzettel, Routenbeschrei bung, Asservat-Nr. … d) bei der Kantonspolizei Zürich, …, C._____: − Diverse Notizzettel (Selbstkleber gelb) mit Ortsbeschreibungen, Asservat-Nr. … 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'831.85 Untersuchungskosten Fr. 10'868.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. Kosten der amtlichen Verteidigung (ausstehend) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und teilweise aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom 8. Februar 2011 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 141.20 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'510 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'294.70 amtliche Verteidigung Fr. 36'460.– Gutachten

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 2/3 der Kosten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 26 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. Oktober 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 13. Oktober 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 659 Tage durch Haft (gerechnet bis und mit 14. Juni 2012) erstanden sind. 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Die Sicherheitshaft wird fortgesetzt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. 5. Der mit Verfügung vom 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Verwertungserlös des Personenwagens Ford Escort 1.6i 16 V, Kontrollschilder ZH …, in Höhe von Fr. 141.20 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahre... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte Klebbandfragment, hellbraun, Asservat-Nr. …, wird eingezogen und vernichtet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut eingelagerte Rucksack "GATSBY" Inter-national, olivgrün/schwarz, Asservat-Nr. … wird eingezogen und dem Forensischen ... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:  Papierware, 1 Sichtmappe mit 6 A-4 Blättern, Knaben abgebildet, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Langnau-Burgdorf, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Thun-Langnau, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Burgdorf-Willisau, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Laupen-Thun, Asservat-Nr. …  Topografische Karte, Landeskarte "Winterthur" Massstab 1:25'000, Asservat-Nr. …  Topografische Karte, Landeskarte "Andelfingen" Massstabe 1:25'000, Asservat-Nr. …  36 Wander-/Strassen-/Landkarten diverse Ortschaften, mit teilweise markierten Örtlichkeiten, Asservat-Nr. …  2 Rezepte. Asservat-Nr. …  2 Arztzeugnisse, Asservat-Nr. … 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten und bei den folgenden Stellen eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: a) beim Forensischen Institut  1 Landkarte, Zurzach, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. …  1 Landkarte, Bischofszell, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. …  1 Landkarte, Willisau, 1:50'000, Wanderkarte, Bundesamt für Landestopo-graphie swisstop, 2009, … (Aufbewahrungsort Forensisches Institut) b) bei der Kantonspolizei Zürich, …, B._____:  Papierware, 3 A-4 Blätter "Google Maps" (Kleinandelfingel, Frauenfeld, Fischingen), … (Aufbewahrungsort B._____, Kapo ZH, KTA-FND-UM)  Diverse Internet-Printausdrucke, Asservat-Nr. …  Diverse aus Notizbuch herausgerissene Notizzettel, Routenbeschreibung, Asservat-Nr. … c) bei der Kantonspolizei Zürich, …, C._____:  Diverse Notizzettel (Selbstkleber gelb) mit Ortsbeschreibungen, Asservat-Nr. …

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und teilweise aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom 8. Februar 20... 12. (Mitteilungen.) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei milde zu bestrafen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 sei aufzu-heben und der Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales Vom Eintritt der Rechtskraft der übrigen vorinstanzlichen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

4.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage d... II. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne der Anklage auch der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 110 S. 16-19; Urk. 54 S. 2f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, der Beschuldigte sei vom Vorwurf ... 2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten – nachdem er ihn nach der Verschleppung aus dem Kofferraum gelassen und ihm die Fesseln abgenommen habe – in den Wald geführt, wobei er gewusst habe bzw. davon ausgegangen s... 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde plädiert, der Beschuldigte habe dem Geschädigten durch das Fesseln und die Verschleppung im Kofferraum abstossende Gewalt angetan, weshalb sich der Geschädigte anschliessend ni... 2.3. Der Geschädigte sagte in der Untersuchung aus, als der Beschuldigte ihn gefesselt habe, habe er Angst gehabt; als er nach dem Losbinden mit dem Beschuldigten in den Wald gegangen sei, habe er schon an Wegrennen gedacht, er habe aber nicht gewus... 2.6. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung (wie bereits im Hauptverfahren, vgl. Urk. 110 S. 16f. mit Verweisen auf Urk. 87/5 S. 9ff.) argumentiert, der Schluss der Vorinstanz, der Geschädigte habe sich in einer ausweglosen Situation be... 2.7. Die Vorinstanz hat vorab das Notwendige zur Theorie des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 110 S. 17f., vgl. insbes. auch BGE 131 IV 167 E. 3., 3.1. und 3.2.). Unstrittig ist, dass der Beschuldigte vor respektive während der Vornahme der inkriminierten sexuellen Handlungen weder den Geschädigten konkret bedroht noch gegen diesen direkte Gewalt angewendet hat. Weiter ist unstrittig, dass der Geschädigte in d... Bei der Beurteilung, ob das gesamte Vorgehen des Beschuldigten bei den sexuellen Handlungen die Intensität einer Nötigung aufgewiesen hat, ist mit der Vor-instanz und entgegen der Verteidigung das vorangegangene Tatvorgehen des Beschuldigten von den s... Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte den jugendlichen Geschädigten durch dessen erzwungenes Verbringen in ein abgelegenes Waldstück sowie durch sein weiteres Verhalten unter derart massiven psychischen Druck gesetzt, dass sich der Geschädigte in ei... III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bei einem Schuldspruch im Sinne der Anklage mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 110 S. 44). Der appellierende Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren eine Bestrafung von "höchstens drei bis vier Jahren"... 2. Die Vorinstanz hat die sexuelle Nötigung als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen, worauf zu verweisen ist (Urk. 110 S. 34f.). Die Vorinstanz hat geschlossen, die tatzeit-aktuelle Schu... 4.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz wieder zutreffend die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2011 diagnostizierte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne... 4.4. Die Vertreter der appellierenden Parteien kritisieren die Beurteilung der Tatkomponente durch die Vorinstanz pauschal dahingehend, das Verschulden wiege leichter als mittelschwer (Verteidigung, Urk. 116 S. 7, Urk. 178 S. 10f.), respektive der Bes... Beide Rügen sind unbegründet: Den überwiegend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Ergänzungen ist wie vorstehend erwogen zu entnehmen, dass die Freiheitsberaubung erheblich und die sexuelle Nötigung immerhin nicht mehr leic... IV. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. (…) 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. (Entfällt.) 5. Der mit Verfügung vom 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Verwertungserlös des Personenwagens Ford Escort 1.6i 16 V, Kontrollschilder …, in Höhe von Fr. 141.20 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrens... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte Klebbandfragment, hellbraun, Asservat-Nr. …, wird eingezogen und vernichtet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut eingelagerte Rucksack "GATSBY" International, olivgrün/schwarz, Asservat-Nr. … wird eingezogen und dem Forensischen In... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:  Papierware, 1 Sichtmappe mit 6 A-4 Blättern, Knaben abgebildet, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Langnau-Burgdorf, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Thun-Langnau, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Burgdorf-Willisau, Asservat-Nr. …  1 Prospekt, Herzroute Laupen-Thun, Asservat-Nr. …  Topografische Karte, Landeskarte "Winterthur" Massstab 1:25'000, Asservat-Nr. …  Topografische Karte, Landeskarte "Andelfingen" Massstabe 1:25'000, Asservat-Nr. …  36 Wander-/Strassen-/Landkarten diverse Ortschaften, mit teilweise markierten Örtlichkeiten, Asservat-Nr. …  2 Rezepte, Asservat-Nr. …  2 Arztzeugnisse, Asservat-Nr. … 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011 beschlagnahmten und bei den folgenden Stellen eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: b) beim Forensischen Institut  1 Landkarte, Zurzach, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. …  1 Landkarte, Bischofszell, 1:25'000, Bundesamt für Landestopographie, 1990, Asservat-Nr. …  1 Landkarte, Willisau, 1:50'000, Wanderkarte, Bundesamt für Landes-topographie swisstop, 2009, … (Aufbewahrungsort Forensisches Institut) c) bei der Kantonspolizei Zürich, …, B._____:  Papierware, 3 A-4 Blätter "Google Maps" (Kleinandelfingel, Frauenfeld, Fischingen), … (Aufbewahrungsort B._____, Kapo ZH, KTA-FND-UM)  Diverse Internet-Printausdrucke, Asservat-Nr. …  Diverse aus Notizbuch herausgerissene Notizzettel, Routenbeschrei bung, Asservat-Nr. … d) bei der Kantonspolizei Zürich, …, C._____:  Diverse Notizzettel (Selbstkleber gelb) mit Ortsbeschreibungen, Asservat-Nr. …

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und teil-weise aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom 8. Februar 2... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'510 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im ver-bleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 2/3 der Kosten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120443 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2014 SB120443 — Swissrulings