Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120424-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 14. Februar 2013 in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juni 2012 (DG120126)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2012 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73) "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Juni 2009 eingestellt. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittelbelehrung)
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 344 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 - 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der bedingte Strafanteil (15 Monate) bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten wird widerrufen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokain, 2,5 Gramm in Knittersackteilen [Asservat-Nr.: …]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'378.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 21'960.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f.) 1. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2012 seien aufzuheben. 2. Sämtliche vor Vorinstanz beantragten Beweise (auch die Einvernahme von B._____) seien vor Obergericht abzunehmen. 3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 18 (recte wohl: 19) Ziff. 1 Abs. 4 und 5 und Ziff. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 4. Die Beschuldigte sei einzig der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 6. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Staatskasse zu überbinden. 7. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Genugtuung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse zu entrichten. 8. Die Beschuldigte sei per sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs: 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2009 (Proz.-Nr.: S-Adj/ 2008/1551), unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 574 Tagen.
- 5 - 2. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt zu vollziehen, wobei 10 Monate unbedingt zu vollziehen seien und 10 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 (Proz.- Nr.: DG060352) für einen Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 4. Sofern im Hauptpunkt eine unbedingte Strafe ausgesprochen wird, sei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 (Proz.- Nr.: DG060352) für einen Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen, sondern es sei die Probezeit von 4 auf 5 Jahre zu verlängern. 5. Die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 28. Juni 2012 wurde die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon bis dahin 344 Tage durch Haft erstanden waren, sowie einer Busse von
- 6 - Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Weiter widerrief die Vorinstanz den bedingten Strafanteil von 15 Monaten der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2007 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Schliesslich wurden zwei Portionen beschlagnahmten Kokains eingezogen und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 73 S. 70 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger noch im Gerichtssaal unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 20; Urk. 66) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65; Urk. 67/1-2) am 2. September 2012 fristgerecht dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 74). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 übermittelte der Präsident der II. Strafkammer die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Gleichzeitig legte der Präsident den Parteien dar, dass er nicht in der Lage sei, in seiner Kammer den Spruchkörper mit Richtern zu besetzen, die noch an keinem Verfahren gegen Mitbeschuldigte aus dem massgeblichen Tatkomplex beteiligt gewesen seien, und er ersuchte um Mitteilung des allfälligen Einverständnisses, das Berufungsverfahren gleichwohl auf der II. Strafkammer durchzuführen (Urk. 76/77). Der Verteidiger erklärte sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 einverstanden (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen am 23. Oktober 2012 die Umteilung des Verfahren auf die I. Strafkammer und teilte im Übrigen mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 81). In der Folge wurde das Verfahren der I. Strafkammer zur Beurteilung übertragen. 1.3. Mit Präsidialverfügung (nunmehr der I. Strafkammer) vom 23. November 2012 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von B._____ als Zeugen abgewiesen, und es wurden in Gutheissung des entsprechenden weite-
- 7 ren Antrags der Verteidigung bei der II. Strafkammer die Akten i.S. B._____ (SB120031) und C._____ (SB120032) beigezogen (Urk. 85 S. 2). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4 und 6). Der Verteidiger stellte erneut den Beweisantrag, es sei im vorliegenden Berufungsverfahren B._____ einzuvernehmen (Prot. II S. 8). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Verteidiger beantragte mit der Berufungserklärung die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 und 93). An der Berufungsverhandlung präzisierte er indessen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten werde. Entsprechend werde auch die in Dispositiv-Ziffer 2 ausgefällte Übertretungsbusse von Fr. 500.– sowie die entsprechenden, in Dispositiv-Ziffern 3 und 4 geregelten Vollzugsfolgen nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten werde die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 (Prot. II S. 6 f.). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO): - Vorabentscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Juni 2009; - Schuldspruch betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2); - Sanktion hinsichtlich der Busse (Dispositiv-Ziffer 2); - Entscheid betreffend Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich der Busse (Dispositiv-Ziffer 3 und 4); - Entscheid betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6);
- 8 - - Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7). 2.2. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung - wie vorstehend erwähnt - die Einvernahme von B._____. Er begründete diesen Beweisantrag im Wesentlichen damit, dass dadurch ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck darüber erhalten werde, wie B._____ seine Aussagen mache. Der persönliche Eindruck sei für die Beurteilung der Wahrhaftigkeit der Aussagen ausserordentlich wichtig. Eine nochmalige Beweisabnahme erscheine umso gebotener, als die Aussagen von B._____ mit grosser Vorsicht zu würdigen seien und darüber hinaus die wichtigsten belastenden Beweismittel gegen die Beschuldigte darstellen würden (Urk. 93 S. 5 f.). 2.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweise werden nur dann wiederholt, wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (lit. b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (lit. c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). 2.1.2. Die Vorinstanz hat den selben Beweisantrag des Verteidigers bereits abgewiesen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass B._____ bereits mehrfach und ausführlich zum Kokainverkauf an die Beschuldigte befragt wurde. Hierzu hat er detaillierte und klare Aussage gemacht. Entsprechend ist nicht ersichtlich, was für zusätzliche Erkenntnisse durch eine nochmalige Befragung gewonnen werden könnten. Um lediglich einen persönlichen Eindruck der bereits mehrfach und korrekt einvernommenen Person zu erhalten, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, eine erneute Befragung durchzuführen. Die Befragungen von B._____ sind ordnungsgemäss durchgeführt worden und sind weder unvollständig noch unzuverlässig. Angesichts der Vielzahl und des Inhalts seiner bereits im Recht liegenden Depositionen erscheint die unmittelbare Befragung von B._____ durch die Berufungsinstanz unter keinem Gesichtspunkt als
- 9 notwendig. Entsprechend ist der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Befragung von B._____ abzuweisen. 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Verteidiger ausdrücklich darauf, erneut die Durchführung eines Schuldinterlokuts zu beantragen (Urk. 93 S. 5). Damit erübrigen sich hier weitere Äusserungen zu den entsprechenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. Urk. 93 S. 3 ff.). 2.4. Weiter wandte sich der Verteidiger gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ und C._____ zu Lasten der Beschuldigten, weil bei deren Befragungen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt worden seien. Wenn man der höchstrichterlichen Rechtsauffassung folge, so seien zumindest die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Februar 2011, die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Februar 2011 sowie die Aussagen der beiden Personen an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 15. September 2011 nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Damit sei ein Freispruch angezeigt (Urk. 93 S. 8; Urk. 51 S. 12 f.). 2.4.1. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Hierzu bleibt vorab zu bemerken, dass eine strikte Umsetzung dieser Rechtsprechung - insbesondere bei grösseren Verfahren mit vielen Mitbeschuldigten - wohl einer tauglichen und effizienten Strafverfolgung sowie der Findung der materiellen Wahrheit entgegen steht und praxisfremd ist. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber für den vorliegenden Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung und führt letztlich - entgegen der Verteidigung - nicht dazu, dass sämtliche Einvernahmen von B._____ und C._____ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die weitaus meisten Einvernahmen von B._____ und C._____ nach dem bisherigen kantonalen Strafprozessrecht (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO) und damit - mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 40 f.) ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Diese Einvernahmen sind somit ohne Weiteres - auch zu Lasten der Beschuldigten - verwertbar.
- 10 - 2.4.2. Lediglich bei den Befragungen von B._____ und C._____ anlässlich der Schlusseinvernahmen vor der Staatsanwaltschaft sowie während den gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob diese unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden. Wie vorstehend ausgeführt, sind die nach bisherigem kantonalen Strafprozessrecht erfolgten Einvernahmen von B._____ und C._____ prozessual verwertbar. In den anschliessenden Schlusseinvernahmen bzw. Einvernahmen anlässlich der gerichtlichen Verfahren haben B._____ und C._____ gleich ausgesagt, wie in den bereits zuvor erfolgten - verwertbaren - Einvernahmen. Es sind somit keine weiteren Belastungen geltend gemacht worden, zu denen die Beschuldigte keine Stellung hätte nehmen können. Schliesslich enthalten weder die Schlusseinvernahmen vor der Staatsanwaltschaft noch die gerichtlichen Einvernahmen Aussagen von B._____ und C._____, welche die Beschuldigte entlasten würden und damit zu berücksichtigen wären. Dementsprechend kann vorliegend vollumfänglich auf die nach kantonalem Strafprozessrecht ergangenen und damit verwertbaren Einvernahmen abgestellt werden. 2.5. Schliesslich machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil die Problematik der Suggestivfragen in der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 15. März 2012 heruntergespielt. Die Staatsanwaltschaft habe in dieser Einvernahme mehrfach und gerade im Zusammenhang mit zentralen Punkten der Anklage gegen die Beschuldigte B._____ geschlossene Fragen gestellt. Diesbezüglich werde nicht eine unzulässige Fragestellung oder die Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen geltend gemacht, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Vielmehr stelle die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ in Zweifel, da die Staatsanwältin diese Aussagen ihm aus der Nase gezogen habe (Urk. 93 S. 13). Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 73 S. 47) kann festgehalten werden, dass in der entsprechenden staatsanwaltlichen Einvernahme B._____ zunächst offene Fragen gestellt wurden und er sich entsprechend frei äussern konnte. Erst am Schluss der Befragung, im Rahmen einer Zusammenfassung, wurden B._____ geschlossene Fragen gestellt (Urk. 4/7). Damit ist die staatsanwaltliche
- 11 - Einvernahme von B._____ vom 15. März 2012 in keiner Weise zu beanstanden. Entsprechend ist - entgegen der Verteidigung - auch nicht ersichtlich, inwiefern die Art der gestellten Fragen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ zulassen soll. 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestreitet, von B._____ und C._____ ein Kilogramm Kokain übernommen zu haben, wie ihr das von der Anklagebehörde vorgeworfen wird. Sie werde falsch beschuldigt. Ihr einziger Fehler sei gewesen, die beiden Männer zu sich nach Hause eingeladen und für sie gekocht zu haben. B._____ erzähle viele Lügen und wolle nur Schaden zufügen (so zuletzt in Prot. I S. 7, 13). 3.2. Die Anklageschrift basiert zu einem wesentlichen Teil auf den Aussagen von B._____. Eine Zusammenfassung derselben findet sich im vorinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). B._____ wurde im Laufe der gegen ihn geführten Untersuchung zwischen dem 23. Mai 2009 (Tag seiner Verhaftung, Urk. 22/1) und dem 15. September 2011 (erstinstanzliche Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach, Urk. 5/6; inzwischen ist das am 29. Juni 2012 ergangene Urteil der II. Strafkammer der Zürcher Obergerichts rechtskräftig geworden, SB120031) nicht weniger als 30 Mal einvernommen. Nachdem er in der ersten polizeilichen Befragung (Urk. 22/1) und in der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2009 (Urk. 22/3) noch eine Beteiligung am ihm vorgeworfenen Drogenhandel in Abrede gestellt hatte, begann er ab der dritten Einvernahme am 16. Juli 2009 (Urk. 22/4) zu kooperieren und schliesslich - nicht zuletzt nach Vorhalt der Aufzeichnungen einer Grosszahl von zwischen den Beteiligten geführten Telefongesprächen - ausführlich Auskunft zu geben. Im Kontext aller Drogengeschäfte, an welchen B._____ beteiligt war (insgesamt ging es dort um ca. 45 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad von ca. 28 kg: vgl. Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Oktober 2011, DG110037, S. 29), erscheint seine Zugabe, der Beschuldigten im Sinne der vorliegenden Anklage ein Kilogramm Kokain verkauft zu haben, von untergeordneter Bedeutung.
- 12 - 3.2.1. Entsprechend wurde die Beschuldigte, unter dem Namen "A1._____", von B._____ erst in der sechsten Einvernahme vom 3. Dezember 2009 erstmals erwähnt (nachdem die Rekonstruktion des im vorliegenden Verfahren relevanten Sachverhalts in der vierten Befragung vom 24. September 2009 beim Erhalt des am 27. März 2009 von D._____ importierten Kokains durch B._____ und C._____ abgebrochen worden war: Urk. 22/5 S. 31), und zwar auf Vorhalt einer entsprechenden Fotografie. Diese A1._____ sei - "wenn er sich nicht täusche" - auch eine Drogenabnehmerin gewesen. Sie habe gesagt, ein Kilo für eine Freundin zu brauchen. Dieses Kilo habe sie dann auch verkauft, sei C._____ aber noch etwas schuldig geblieben, weil die Freundin nicht bezahlt habe. Sie - B._____ und C._____ - hätten A1._____ das Kokain zu ihr nach Hause gebracht (Urk. 22/8 S. 6/7 und Beilage 2). Ausdrücklich liess sich der befragende Polizeibeamte bestätigen, dass B._____ die Beschuldigte als A1._____ bezeichnete (Urk. 22/8 S. 7). Das stand offensichtlich vor dem Hintergrund einer früheren Befragung vom 23. Oktober 2009, wo über die Identität der als A1._____ bezeichneten Frau ein Missverständnis entstanden war. Aber schon damals hielt B._____ ganz klar fest, dass er mit diesem Namen nicht diejenige Person meine, von welcher die Polizei angenommen hatte, A1._____ zu sein (Urk. 22/6 S. 14). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Verwechslung handelt: Die damals von der Polizei als A1._____ bezeichnete Frau (Urk. 22/6 S. 14 und Beilage 5) ist mit der - überdies um Einiges älteren - Beschuldigten nicht zu verwechseln (vgl. Urk. 22/8 Beilage 2 und 3). Die Angaben, die B._____ in der Einvernahme vom 3. Dezember 2009 erstmals zur Beschuldigten machte, wirken authentisch und erwecken den Eindruck von aus der Erinnerung Wiedergegebenem. Zwar sind seine Aussagen relativ summarisch, sie enthalten aber gleichwohl kurze Umschreibungen von individualisierenden Nebenumständen, was gemeinhin als Realitätskennzeichen verstanden wird: So habe die Beschuldigte auf Ersuchen einer Freundin nach einem Kilogramm Kokain verlangt und sei danach einen Teil des Kaufpreises schuldig geblieben. Das sind Randpunkte, die für die Kernaussage "wir haben der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain verkauft" nicht erforderlich sind und erfahrungsgemäss von Aussagenden eher weniger erfunden werden. Hinzu kommt, dass für eine
- 13 bewusste Falschanschuldigung, wie sie die Beschuldigte B._____ unterstellt (vgl. etwa Urk. 52 S. 13: "B._____ will nur Schaden zufügen"), keine Anhaltspunkte zu erkennen wären. Wenn B._____ der Beschuldigten durch eine Falschanschuldigung hätte "Schaden zufügen" wollen, wäre die entsprechende Anschuldigung kaum erst in der sechsten Einvernahme erfolgt und sicherlich auch bestimmter ausgefallen. Namentlich wäre nicht zu erwarten, dass eine einvernommene Person, die jemandem durch eine Falschbeschuldigung schaden will, ihre Ausführungen mit "also wenn ich mich nicht täusche…" einleitet (Urk. 22/8 S. 6). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Theorie des Verteidigers, B._____ habe durch eine unzutreffende Belastung der Beschuldigten Drahtzieher in der E._____ [Inselstaat] decken und sich sowie seine Familienangehörigen vor Vergeltungsmassnahmen schützen wollen; die Beschuldigte als 54-jährige … Immigrantin [des Staates E._____] sei ein "denkbar günstiges Bauernopfer" (Urk. 51 S. 7/8). Neben dem, dass - wie gesehen - in den Aussagen von B._____ Anhaltspunkte für eine bewusste Falschanschuldigung fehlen, kommt hier noch dazu, dass ein Beschuldigter, der im derart grossen Stil im Drogengeschäft involviert war wie B._____, zur Deckung seiner Hintermänner bzw. Mittäter kaum jemanden nur gerade der Abnahme von einem Kilogramm Kokain beschuldigen wird. Und offenbar hat B._____ seine Familie in der E._____ eben gerade nicht geschützt, legte er doch in der Berufungsverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren am 29. Juni 2012 dar, dass sein Bruder und seine Frau mit dem jüngsten Sohn aus dem Haus in F._____ [Hauptstadt des Staates E._____] hätten flüchten müssen, und zwar "wegen dieser Angelegenheit, wegen Herrn G._____" (SB120031 Urk. 72 S. 1/2). 3.2.2. In der Einvernahme B._____s vom 20. Januar 2010 kam dann die Rede wieder auf die Beschuldigte, und er bestätigte, ihr zusammen mit C._____ ein Kilogramm Kokain verkauft zu haben. Er wiederholte auch, dass die Beschuldigte hernach noch Geld geschuldet habe, weil deren Freundin, der sie das Kilogramm weiterverkauft habe, nicht alles bezahlt habe (Urk. 23/11 S. 12/13). In der insgesamt 12. Einvernahme vom 15. Februar 2010 präzisierte B._____, sie - C._____ und er - seien zusammen zur Wohnung der Beschuldigten gegangen. Er erinnere
- 14 sich allerdings nicht mehr daran, ob er oder C._____ der Beschuldigten das Kokain übergeben habe (Urk. 23/13 S. 5/6). Zur Beurteilung dieser Aussagen gilt hier - mutatis mutandis - das unter Erw. 3.2.1 Ausgeführte. B._____ wiederholte hier kurz und knapp seine Kerninformation, nicht ohne allerdings erneut auf das - an sich unwichtige - Detail hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Ware weiterverkauft und wegen Verzugs der Käuferin einen Teil des Kaufpreises schuldig geblieben sei. Gegen eine bewusste Falschanschuldigung spricht hier weiter, dass B._____ nicht mehr wisse, ob C._____ oder er das Kokain übergeben habe: In einer erfundenen Geschichte würde dieser Punkt kaum offen bleiben. 3.2.3. In der Einvernahme vom 7. Mai 2010 ging es zunächst - abermals - um die Identifizierung der Beschuldigten bzw. vor allem um deren Unterscheidung von einer "H._____" genannten Frau (Urk. 24/17 S. 2/3). Sodann bestätigte B._____, sie hätten der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain verkauft (Urk. 24/17 S. 4), und diese sei einen gewissen Betrag schuldig geblieben (Urk. 24/17 S. 13, 14, 15). Auf entsprechende Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten beschrieb B._____ sodann, wie sie - C._____ und er - durch Vermittlung von "H._____" die Beschuldigte im "I._____" kennengelernt hätten. Im Weiteren wiederholte er, dass C._____ und er der Beschuldigten das Kokain in ihre Wohnung gebracht hätten, wobei er sich nicht mehr zu erinnern vermöge, wer von beiden dieser das Kokain übergeben habe (Urk. 24/17 S. 15). Auf Nachfrage des Beamten beschrieb B._____, dass sich die Wohnung der Beschuldigten im dritten oder vierten Stock befunden habe. Die Adresse wisse er nicht; es sei aber in J._____ (Urk. 24/17 S. 16). Es fällt auf, dass B._____ in seinen Aussagen betreffend die Beschuldigte absolut konstant bleibt und keinerlei Widersprüche erkennbar sind. Man mag nun einwenden, dass dies angesichts der doch kurzen und nicht übermässig komplizierten Geschichte nicht schwierig sei. Zu beachten ist jedoch, dass - wie bereits unter Erw. 3.2 vorstehend dargestellt -, B._____ über etwa zweieinhalb Jahre hinweg 30 Mal befragt worden ist und so mehrere hundert Seiten Einvernahmeprotokolle in drei Bundesordnern entstanden sind, und der Sachverhalt, an
- 15 welchem gemäss seinen Aussagen die Beschuldigte beteiligt war, im Gesamtkontext nur eine kleine Randerscheinung ist. Unter diesen Umständen wäre nicht so einfach, alle paar Einvernahmen wieder widerspruchsfrei die gleiche erfundene Geschichte zu reproduzieren. Die Konstanz in den die Beschuldigte betreffenden Aussagen von B._____ deutet damit auf tatsächlich Erlebtes hin. In der vorstehend zusammengefassten Befragung detaillierte er zudem weitere Umstände in einer grundsätzlich plausiblen und durch eine gewisse Verflechtung mit Dritten ("H._____") auch potentiell überprüfbaren Art und Weise. Die Wohnung der Beschuldigte befand sich sodann effektiv auf der dritten Etage (vgl. sogleich). 3.2.4. In der Einvernahme vom 30. Juli 2010 wurden B._____ sodann mehrere Telefongespräche vorgehalten (vgl. zum Formellen die Vorinstanz in Urk. 73 S. 9), die im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt aufgezeichnet worden sind (Urk. 24/19 S. 7 ff.). Zu deren Inhalt und den Stellungnahmen B._____s dazu ist auf die ausführliche Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 73 S. 20 ff.). Kurz zusammengefasst bestätigte B._____ sodann nochmals, zusammen mit C._____ der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain verkauft zu haben. Der Verkaufspreis habe bei Fr. 53'000.– oder Fr. 54'000.– gelegen (Urk. 24/19 S. 7, 14). Die erwähnten Telefongespräche bestätigen die Darstellungen von B._____, und dessen Erklärungen zu den Aufzeichnungen erscheinen plausibel. Zwanglos lässt sich anhand der telefonischen Konversationen folgender mutmasslicher Ablauf der Geschehnisse skizzieren: Die beiden Gespräche zwischen der Beschuldigten und B._____ bzw. C._____ am Abend des 27. März 2009 (an welchem Tag der Import des Kokains erfolgt war) bzw. kurz nach Mitternacht (Urk. 73 S. 21-23) sind zunächst noch mehr oder weniger unverdächtig. Offensichtlich ging es um die Vereinbarung eines Treffens zwischen der Beschuldigten und B._____/C._____ für den nächsten Tag (den 28. März 2009). Dieses fand denn auch effektiv statt: Um 14.02 Uhr kündigte B._____ das Kommen an (Urk. 73 S. 23/24), und um 15.19 Uhr trafen er und - gemäss seinen Aussagen - C._____ in der Wohnung der Beschuldigten in der dritten Etage des betreffenden Hauses ein (Urk. 73 S. 24/25).
- 16 - Weiter springt nun ins Auge, wie offensichtlichst konspirativ ab diesem Zeitpunkt die folgenden Telefongespräche gehalten sind. Es kann ihnen bei objektiver Betrachtung schlicht kein vernünftiger Sinn mehr zugemessen werden; vielmehr bestehen sie aus weitgehend zusammenhanglosen Aneinanderreihungen von offenbar abgesprochenen codierten Worten und Wendungen (Urk. 73 S. 25 ff.). Immerhin lässt sich aus dem Gespräch vom 28. März 2009, 16.59 Uhr, zwischen der Beschuldigten und B._____ schliessen, dass die Beschuldigte (wohl bei ihrer Freundin/Kundin) Abklärungen vorgenommen hat, und angesichts des Inhalts des Gesprächs vom 28. März 2009, 20.17 Uhr, stand dort die Lieferung des Kokains an die Beschuldigte unmittelbar bevor. Jedenfalls trafen B._____ und C._____ eine knappe Stunde später bei der Beschuldigten ein (Gespräch von 21.13 Uhr). Offensichtlich wurde dann am nächsten Tag ein Treffen der Beschuldigten mit C._____ vereinbart und realisiert (Gespräche vom 29. März 2009, Urk. 73 S. 29-31) - möglicherweise für die Übergabe des Kaufpreises. Jedenfalls lässt sich die Aussage von B._____, wonach die Beschuldigte bzw. deren Freundin einen Teil des Kaufpreises schuldig geblieben sei, zwanglos mit den Gesprächen der Beschuldigten mit B._____ vom Tag darauf (30. März 2009, Urk. 73 S. 31-34) in Einklang bringen: Augenscheinlich vertröstete sie B._____ hier hinsichtlich eines Treffens, welches schliesslich kurz vor Mitternacht stattfand - und zwar dann letztlich offenbar recht dringlich, nach dem schon beinahe hilferufenden Appell der Beschuldigten: "Schnell, denn ich habe Probleme mit dieser Frau. Komm, bitte!" (Urk. 73 S. 34). Tags darauf sah sich die Beschuldigte in der Situation, B._____ und C._____ darüber Bericht erstatten zu müssen, dass sie nicht erfolgreich gewesen war; problemlos lassen sich mit dem Gespräch ("Miete nicht bezahlt", "Sie wollte nicht kooperieren", "1'800 … [Währung des Staates E._____] sind noch dort" etc.: vgl. Urk. 73 S. 35/36, Gespräch vom 31. März 2009, 22.38 Uhr) die Aussagen von B._____ in Einklang bringen, die Freundin der Beschuldigten und mithin diese selbst sei Fr. 1'800.– schuldig geblieben. C._____ entschied dann aber offenbar, die Sache zur Vermeidung von grösseren Problemen auf sich beruhen zu lassen.
- 17 - Die weiteren von der Vorinstanz dargestellten und analysierten Gespräche vom 1. April 2009 (Urk. 73 S. 37 ff.) scheinen mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt nicht mehr im direkten Zusammenhang zu stehen. Immerhin belegen sie nochmals in optima forma die Konspiration in der Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____. Insbesondere das Gespräch von 21.33 Uhr belegt dies anschaulich: Vernunftgemäss nicht nachvollziehbar stellt hier die Beschuldigte zunächst fest, die beiden (B._____ und C._____) seien nicht gekommen, "um die Schwänze zu essen und nichts" (was schon für sich alleine keinen Sinn ergibt), worauf B._____ antwortet, sie hätten nicht gearbeitet. Danach erkundigt sich die Beschuldigte, ob der Eintopf ausgegangen sei, und B._____ erwidert nach der Zusicherung, es gebe noch einen kleinen Eintopf, unvermittelt: "Man muss das Verlorene wieder zurückgewinnen. Verstehst Du mich?" Wiederum völlig ohne jeden erkennbaren Zusammenhang stellt B._____ dann abschliessend noch fest, es gebe nur ein Fahrrad (vgl. Urk. 73 S. 37/38). Es kann nicht anders sein, als dass solchen - in objektiver Hinsicht absurden - Gesprächen ein vor allfälligen Dritten zu verheimlichender tatsächlicher Sinn innewohnt. 3.2.5. Am 12. November 2010 wurden B._____ und C._____ miteinander konfrontiert und staatsanwaltschaftlich befragt. Dabei bestätigte B._____ abermals, der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain nach Hause gebracht und verkauft zu haben (Urk. 24/23 S. 5, 6). C._____ bezeichnete die Aussagen von B._____ als richtig (Urk. 24/23 S. 8). Der Verkauf an die Beschuldigte fand dann auch in die Anklageschrift gegen B._____ Eingang, welche er auf Vorhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2011 anerkannte (Urk. 24/25 S. 7, 10). Bei dieser Haltung blieb er auch an der im Verfahren gegen ihn am 15. September 2011 vor Bezirksgericht Bülach durchgeführten Hauptverhandlung (Urk. 5/6 S. 19, 23). 3.2.6. Knapp anderthalb Monate nach der gegen B._____ abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten durchgeführt (Urk. 4/3). Hier verweigerte B._____ allerdings seine Aussagen, eingeräumtermassen deshalb, weil er die am 15. September
- 18 - 2011 gegen ihn ausgefällte Strafe von 6 ¾ Jahren als zu hoch empfand. B._____ war der Auffassung, das Bezirksgericht Bülach habe seine Kooperation nicht ausreichend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 4/3 S. 4/5). 3.2.7. Am 15. März 2012 wurde dann aber nochmals eine Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten durchgeführt (Urk. 4/7). Hier war B._____ aussagebereit. Zur Sache wiederholte er, dass C._____ und er das Kokain der Beschuldigten in ihre Wohnung gebracht hätten, und dass diese die Ware dann einer Freundin weitergegeben habe. Weil diese die Beschuldigte betrogen habe, sei letztere ihnen dann vom Kaufpreis von Fr. 55'000.– "ein bisschen", "nicht viel", schuldig geblieben. Auf Vorhalt der polizeilichen Erkenntnis, dass es sich um einen Betrag von Fr. 1'800.– handeln dürfte, bestätigte B._____ dies als "so in etwa". C._____ habe dann aber gemeint, die Beschuldigte solle es vergessen. Ausdrücklich bestätigte B._____ abermals die Identität der Beschuldigten mit der von ihm immer wieder erwähnten "A1._____", und verwies im Weiteren auf seine bisherigen Aussagen, welche der Wahrheit entsprächen. Ebenso legte er dar, dass die ihm seinerzeit vorgespielten Telefongespräche seine Aussagen bestätigten. Seiner Meinung nach sei allerdings das, was man der Beschuldigten vorwerfe, "nicht so schwerwiegend" (Urk. 4/7 S. 6 ff.). 3.2.8. Gesamthaft und zusammenfassend gewürdigt, sind die Aussagen von B._____ zum von ihm geschilderten Verkauf eines Kilogramms Kokain an die Beschuldigte über eine Grosszahl von Einvernahmen hinweg - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 10) - konstant und widerspruchsfrei geblieben. Sie erwecken den Eindruck von wirklich Erlebtem und sind namentlich weder pauschal verkürzt noch stereotyp - was beides Fantasiesignale sein können. Vielmehr erscheinen sie realistisch und nachvollziehbar, und sie sind teilweise mit für den eigentlichen Kerngehalt an sich unnötigen Details durchsetzt. Für eine bewusste Falschanschuldigung, wie sie ihm durch die Beschuldigte und deren Verteidiger vorgeworfen wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hätte B._____ tatsächlich durch eine Falschbelastung der Beschuldigten schaden und/oder "die Drahtzieher" decken wollen, wäre die Belastung zweifelsohne früher, dezidierter und - vor allem - hinsichtlich einer grösseren Menge erfolgt: Es sei daran erinnert, dass
- 19 - B._____ die Mitwirkung am Handel mit gesamthaft 45 kg Kokain nachgewiesen wurde. Dass es da im Falle einer - wie auch immer motivierten - Falschbelastung einer dritten Person bei gerademal einem Kilogramm bleiben würde, wäre völlig realitätsfremd. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die Belastungen B._____s an die Adresse der Beschuldigten zurückhaltend ausgefallen sind; er selbst bezeichnet sie denn auch als "nicht so schwerwiegend". Es kommt hinzu, dass - wie ebenfalls bereits erwähnt - B._____ seine Familie offenbar eben gerade nicht geschützt hat, wie seinen Aussagen in der gegen ihn geführten Berufungsverhandlung zu entnehmen ist. Wenn der Verteidiger den Belastungen B._____s sodann darum grosse Vorbehalte entgegen halten will, weil dieser "mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und weitere Tatbeteiligte belastete, um aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafreduktion zu bewirken" (Urk. 51 S. 9; ebenso Urk. 93 S. 11 ff.), so ist an einem solchen Aussageverhalten - mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 46/47) - nichts Unrechtes zu erblicken. Gegenteils ist legitim, durch ein Geständnis und Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ein positives Nachtatverhalten an den Tag zu legen und so eine Strafminderung zu erwirken. Dass das die Motivation für sein kooperatives Verhalten war, hat B._____ denn auch mehrfach eingeräumt (zuerst schon in der zweiten polizeilichen Einvernahme Urk. 22/4 S. 20 und zuletzt in Urk. 24/20 S. 19). Daraus darf aber selbstverständlich nicht abgeleitet werden, allfällige Belastungen Dritter seien per se falsch. Die zahlreichen aufgezeichneten Telefonate zwischen der Beschuldigten und B._____/C._____ stützen die Darstellungen von B._____, und er konnte die eklatant konspirativen Gespräche auch einigermassen nachvollziehbar erklären. Im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 43-48) sind damit die Aussagen von B._____ - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 13 f.) - als glaubhaft zu bezeichnen. 3.3. Die Aussagen von C._____ (vgl. dazu die Zusammenfassung in Urk. 73 S. 14 ff.) haben in dem Sinne weniger Eigengehalt, als er erst angesichts des "Auspackens" von B._____ auch selbst geständig wurde. Häufig gab er denn
- 20 auch weniger eigene Beschreibungen von Geschehnissen zu Protokoll, sondern erklärte, die Depositionen B._____s "zu akzeptieren". In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt, bestätigte er ausdrücklich diese Haltung (Urk. 49 S. 4). Offenbar ärgerte er sich über die aussagefreudige Haltung von B._____ und gab dann - mehr oder weniger notgedrungen - auch selbst zu (bzw. "akzeptierte"), was ihm angesichts der Aussagen von B._____ und der objektiven Beweismittel (insb. Telefonüberwachung) als unabstreitbar erschien. Immerhin muss aber unterstrichen werden, dass er die Beschuldigte von Anfang an konstant korrekt identifizierte (Urk. 6/1 S. 1) und sie ab dem Zeitpunkt, in welchem er sich zu einem Geständnis entschlossen hatte, auch grundsätzlich gleichlautend wie B._____ belastete (vgl. dazu Urk. 73 S. 15 ff.). Hinsichtlich der Belastungen der Beschuldigten durch C._____ ist damit mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 48/49) festzuhalten, dass seine Aussagen mit denjenigen von B._____ übereinstimmen und durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle gestützt werden. Angesichts ihres Zustandekommens (letztlich ein "Wohl-oderübel-akzeptieren") haben sie indessen für sich alleine kein grosses Gewicht. Es fehlen aber Anhaltspunkte für eine Absprache unter B._____ und C._____ oder auch dafür, dass letzterer unrichtige Anschuldigungen des ersteren akzeptiert hätte. Quintessenz aus der Analyse der Aussagen von C._____ ist jedenfalls, dass diese keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von B._____ zu wecken vermöchten. Mit der Verteidigung (Urk. 51 S. 12; Urk. 93 S. 14) erbringen die Depositionen von C._____ nur - aber immerhin, bliebe zu ergänzen - einen schwachen Beweis für die anklagegemässe Verwicklung der Beschuldigten in den Betäubungsmittelhandel. 3.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Aussagen der Beschuldigten das bis dahin entstandene Beweisergebnis zu erschüttern vermögen. Hiezu ist zunächst wiederum auf die zusammenfassende Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 73 S. 17 ff.). Ganz kurz zusammengefasst, macht die Beschuldigte geltend, sie habe in der fraglichen Zeit einmal bei ihr zuhause für B._____ und C._____ gekocht. Kokain habe sie aber von den beiden nicht übernommen.
- 21 - Es ist vorweg zu nehmen, dass sich die Aussagen der Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) in weiten Teilen als widersprüchlich und inkonstant erweisen. Vor allem fällt aber auf, wie sich die Beschuldigte auf Vorhalt von belastenden Umständen und namentlich der aufgezeichneten Telefongespräche praktisch durchwegs in unbeholfene und recht offensichtliche Ausreden flüchtet. Sodann bleibt vorab zu bemerken, dass die Beschuldigte anlässlich des Berufungsverfahrens einen präsenten und aufmerksamen Eindruck hinterliess. Sie reagierte zunächst spontan auf allgemeine Fragen zu ihrer Person und konnte sich präzise an Details erinnern. So korrigierte sie beispielsweise umgehend ihr Verhaftsdatum, obwohl sie sich bereits seit über eineinhalb Jahre in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (vgl. Urk. 92 S. 2). Als sie jedoch zur Sache selber befragt wurde, wurden ihre Aussagen ungenau, ausweichend oder sie machte gar geltend, sie könne sich nicht mehr an gewisse Details erinnern (vgl. Urk. 92 S. 5 ff.). Dieses Aussageverhalten - welches im Wesentlichen dem gesamten Aussageverhalten der Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz entspricht - trägt nichts zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. 3.4.1. Schon zum an sich noch unverdächtigen Telefongespräch mit B._____ vom 27. März 2009, 20.59 Uhr (vgl. die Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 73 S. 21), erklärte die Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise, weder zu wissen, mit wem sie spreche, noch um was es gegangen sei; im Weiteren heisse sie weder A2._____ noch A1._____. Auf Vorhalt, dass sie sich selber mit "A2._____" gemeldet habe, schob dies die Beschuldigte darauf ab, dass sie wahrscheinlich betrunken gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3, 5). Zum kurz nach Mitternacht erfolgten Anruf von C._____ (28. März 2009, 00.54 Uhr, Urk. 73 S. 22/23) erklärte sie sodann ebenfalls, nicht zu wissen, wer spreche, und nicht zu wissen, um was es gehe (Urk. 4/2 S. 4). Bereits hier ist zu erkennen, dass die Beschuldigte schon nahezu reflexartig alles bestreitet bzw. nicht mehr zu wissen vorgibt, was ihr belastend vorkommt. Anders ist kaum zu erklären, weshalb sie abstreiten sollte, die Stimmen von B._____ und
- 22 - C._____ - mit welchen sie aktenkundigerweise viele Telefongespräche geführt und welche sie auch mehrmals persönlich getroffen hat - zu erkennen, obwohl die betreffenden Gespräche (noch) nicht verdächtig erscheinen. Das deutet schon ziemlich klar darauf hin, dass die Beschuldigte etwas zu verbergen hat. 3.4.2. Ähnlich reagierte die Beschuldigte auf Vorhalt der Gespräche vom 28. März 2009, 14.02 Uhr und 15.19 Uhr, zwischen ihr und B._____, wo es darum ging, dass dieser zunächst sein Kommen ankündigte und hernach auch tatsächlich bei ihr eintraf (Urk. 73 S. 23/24): Sie wisse nicht, welcher von den beiden hier spreche, sie wisse nicht, worum es gehe, und sie wisse nicht, ob sie überhaupt zu Hause gewesen sei. B._____ habe gewollt, dass sie - die Beschuldigte - ihm ihr Zimmer ausleihe, damit er dort mit einem Mädchen schlafen könne. Er sei in Begleitung einer K._____ gewesen, einer sehr eleganten Frau. Die Aussage von B._____, sie hätten zu jenem Zeitpunkt ein Kilogramm Kokain zur Beschuldigten gebracht, bezeichnete diese als Lüge (Urk. 4/2 S. 6). Neben dem, dass - wie bereits gesehen - kaum glaubhaft ist, dass die Beschuldigte die Stimme von B._____ nicht erkennt, wird hier die ziemlich planlose und pauschale Bestreitungshaltung durch den Widerspruch unterstrichen, dass die Beschuldigte zunächst nicht zu wissen vorgab, um was es gehe bzw. gar zu Hause gewesen zu sein, um nachher zu korrigieren, er sei mit K._____ erschienen, um mit derselben zu schlafen. Das erscheint anpasserisch. 3.4.3. Wie vorstehend dargestellt, wurden ab dem Treffen vom 28. März 2009 die Gespräche hochgradig konspirativ (vgl. Erw. 3.2.4 vorstehend). Zu den in objektiver Hinsicht völlig unsinnigen Inhalten konnte die Beschuldigte keine Erklärungen liefern, sondern sie nahm einzig die isolierten Begriffe auf und flüchtete sich weiter in angebliches Nichtwissen: Sie wisse weder, mit wem noch worüber sie spreche, sie wisse nicht, wer krank oder allenfalls im Spital gewesen sei, und auf Vorhalt des Ankündigung B._____, er werde die vollständige Impfung mitbringen, erwiderte sie: "Was weiss ich, worüber ich da rede." (Urk. 4/2 S. 7/8). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte die Beschuldigte dann etwas von einer Freundin, die Masern gehabt und bei ihr - der Beschuldigten - gewesen sei. Sie wisse nicht, ob sie eine Spritze bekommen habe, und sie sei auch beim Arzt ge-
- 23 wesen. Auf weiteren Vorhalt von konspirativen Begriffen erwiderte die Beschuldigte dann wieder nur noch, es nicht mehr zu wissen, es sei zu kompliziert (Urk. 52 S. 7-9). Der Verteidiger brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei angesichts der zeitlichen Distanz von über zwei Jahren nicht verwunderlich, dass sich die Beschuldigte nicht mehr an alle Einzelheiten des Gesprächs erinnern könne. Dies sei nicht als Lügensignal zu werten, sondern darauf zurückzuführen, dass sich nach einer solchen Zeitspanne Lücken und Fehler ins menschliche Gedächtnis einschleichen würden (Urk. 93 S. 18). Die Verteidigung verkennt hier, dass es sich nicht lediglich um Einzelheiten eines Gesprächs handelt, an welche sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern will. Vielmehr vermag die Beschuldigte gesamte Gesprächsinhalte von diversen Telefonaten nicht nachvollziehbar darzulegen. Dass sie sich aber an ganze Telefongespräche nicht erinnern soll, erscheint nicht plausibel, dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass sich die Beschuldigte - wie bereits vorstehend dargelegt - ohne Weiteres an Details aus der Vergangenheit, wie beispielsweise an ihr Verhaftsdatum, welches über eineinhalb Jahren zurück liegt, genau zu erinnern vermag. Der Umstand, dass die Beschuldigte diese Gespräche nicht annähernd nachvollziehbar erklären kann, obwohl deren Wortlaut eklatant danach verlangt, macht ihre Aussagen hochgradig unglaubhaft. Es ist nicht möglich, dass zwei Personen wiederholt miteinander Gespräche eines objektiv derart nicht erfassbaren Inhalts führen, ohne dass es dafür eine - plausible - Erklärung gibt. Plausibel sind die Erklärungen - bzw. schon viel eher Nicht-Erklärungen - der Beschuldigten nun aber ganz und gar nicht. 3.4.4. Zu den chronologisch folgenden Gesprächen am 28. März 2009, 21.13 Uhr, 29. März 2009, 11.26 Uhr, 22.43 Uhr und 22.56 Uhr, wo es offenbar um je einen Besuch von B._____ und C._____ bei der Beschuldigten ging (Urk. 73 S. 28-31), blieb die Beschuldigte dabei, sich an nichts erinnern zu können (Urk. 4/2 S. 9/10). Auch hier manövrierte sie sich dann aber in einen unauflösbaren Widerspruch, als sie auf die aufgezeichnete Ankündigung B._____s, sein Kollege (womit gemäss seinen Aussagen C._____ gemeint war) sei schon
- 24 unterwegs, behauptete, es sei niemand gekommen (Urk. 4/2 S. 9): Aus dem 13 Minuten später aufgezeichneten Gespräch zwischen der Beschuldigten und C._____ ergibt sich nämlich, dass dieser eben doch am Wohnort der Beschuldigten erschienen war (Urk. 73 S. 31). Hierauf hatte die Beschuldigte dann nur noch komplett unbehelfliche Erklärungsversuche: Neben der - schon nahezu als Floskel zu bezeichnenden - Einleitung, nicht zu wissen, mit wem sie rede, mutmasste sie dann, weil ihr Gesprächspartner sie "Schatz" genannt habe, müsse es vielleicht jemand sein, der mit ihr zusammen war; es sei aber nicht ihr Ehemann gewesen. Auf Vorhalt, dass es C._____ gewesen sei, erwiderte die Beschuldigte nur: "Was weiss ich." Drogen habe er nicht mitgebracht (Urk. 4/2 S. 10). Der Hintergrund dieser Aussagen ist klar: Mit der Behauptung, es sei entgegen der Ankündigung B._____s hernach niemand gekommen, hat sich die Beschuldigte offensichtlich in eine "Sackgasse" manövriert, weil ihr nachgewiesen werden konnte, dass einige Minuten später C._____ eingetroffen war. Hierauf versuchte sich die Beschuldigte wohl mit einer ad hoc-Erfindung, wonach es vielleicht ein Liebhaber (?) gewesen sei, um dann die Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens zu realisieren und sich ins "bewährte" Nichtwissen zu flüchten. Solches Aussageverhalten weist gleich eine Vielzahl von Fantasie- bzw. Lügensignalen auf. 3.4.5. Zu den Gesprächen vom 30. März 2009, 16.53 Uhr und 22.52 Uhr, sowie der SMS von 22.26 Uhr erklärte die Beschuldigte im Wesentlichen, nicht darüber sprechen zu wollen, weil es um ihr Privatleben gehe (Urk. 4/2 S. 10/11). Das ist grundsätzlich zwar legitim. Gleichwohl hätten aber auch hier einzelne objektiv zusammenhangslose, offensichtlich konspirative Passagen einer Erklärung bedurft. Davon kann indessen keine Rede sein, wenn die Beschuldigte auf die Frage, was damit gemeint gewesen sei, als B._____ verlange, sie solle sich schnell bewegen und sie erwidere, daran zu sein, nur erklärte: "Es ist nicht definiert auf du, er oder sie müsse sich schnell bewegen" (Urk. 4/2 S. 10). Es ist völlig unklar, was die Beschuldigte damit sagen will. Jedenfalls ändert ihre Aussage nichts daran, dass im Gespräch über angeblich geplanten Sex die Aufforderung B._____s an die Beschuldigte, sie solle sich schnell bewegen, (…) "damit es
- 25 schneller ausgiesst", sowie ihre Beteuerung, "daran sind wir schon", objektiv schlicht keinen Sinn ergibt und deshalb wiederum nur als konspirativ bezeichnet werden kann. 3.4.6. Etwas gar einfach machte es sich die Beschuldigte sodann auf Vorhalt des Gesprächs zwischen ihr und B._____ vom 30. März 2009, 23.22 Uhr (Urk. 73 S. 34). Nur schon der aufgezeichnete Wortlaut deutet darauf hin, dass sich die Beschuldigte in einer gewissen Notsituation befunden haben muss ("Schnell, denn ich habe Probleme mit dieser Frau. Komm, bitte!"), und auch B._____ brachte dies in Zusammenhang mit der Drogenabnehmerin der Beschuldigten, die nicht habe bezahlen wollen. Da ist es ziemlich trivial, wenn die Beschuldigte - nach der üblichen Einleitung, nicht zu wissen, über was sie spreche - nur erklärt, sie habe Probleme mit einer Frau gehabt und jemand sei eifersüchtig, und im Weiteren lohne es sich nicht, über diese Frau zu sprechen (Urk. 4/2 S. 11). Auch auf die nachhakenden Fragen der vorinstanzlichen Vorsitzenden konnte die Beschuldigte die Sache nicht erhellen: Es sei um eine kurze Beziehung gegangen, die B._____ mit einer Frau gehabt habe. Auf die - berechtigte - Nachfrage, weshalb denn sie Probleme mit dieser Frau gehabt habe und weshalb B._____ deswegen zu ihr habe kommen sollen, meinte die Beschuldigte dann, es sei ein bisschen schwierig, das zu erklären: "Es ging um eine Art Eifersucht, die es zwar zwischen zwei Personen gab und sie wollten streiten" (Urk. 52 S. 11). Auch hier gilt: Die Erklärungen der Beschuldigten sind sowenig nachvollziehbar wie der objektive Inhalt der aufgezeichneten Gespräche. 3.4.7. Ähnlich widersprüchlich und unplausibel sind die Aussagen der Beschuldigten zum Gespräch vom 31. März 2009, 22.38 Uhr, zwischen ihr sowie B._____ und C._____ (Urk. 73 S. 35/36). Nachdem sie zunächst wieder nicht wissen wollte, wovon sie spreche, und sich nicht zu erinnern vorgab, mutmasste sie in der polizeilichen Einvernahme, es sei bei den 1'800 … [Währung des Staates E._____] um "etwas in F._____" gegangen. Wenn B._____ sage, es habe sich hierbei um ausstehende Drogenschulden gehandelt, sei er ein Lügner (Urk. 4/2 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte dann eine neue Version zum Besten: B._____ habe sie gebeten, ein Zimmer zu
- 26 finden. Die Person, mit welcher sie gesprochen habe, habe dann zunächst ja und dann nein gesagt und das Geld nicht zurückgeben wollen. Von … [Währung des Staates E._____] sei gesprochen worden, weil die … [Staatsbürger von E._____] halt oft von … [Währung des Staates E._____] sprechen würden (Urk. 52 S. 11/12). Auf Vorhalt des Umstands, dass sie in der Untersuchung noch anders ausgesagt habe, verwies sie Beschuldigte darauf, dass es bei der Polizei "vielleicht wegen dem Moment und wegen den Nerven" gewesen sei. Nun erinnere sie sich wieder, dass es um eine Miete gegangen sei (Urk. 52 S. 12). 3.4.8. Wie bereits gesehen (vorstehend Erw. 3.2.4 a.E.), sind schliesslich auch die Gespräche vom 1. April 2009 zwischen B._____ und der Beschuldigten in augenfälligster Weise konspirativ und voll von in objektiver Hinsicht schlicht unsinnigen Strukturbrüchen (Urk. 73 S. 37 ff.). Nach einer Konversation über das Vorhandensein von Eintopf sagt B._____ unvermittelt, man müsse das Verlorene wieder zurückgewinnen, worauf die Beschuldigte bestätigt zu verstehen und beschwichtigt, das sei kein Problem. Hierauf erwidert B._____ wiederum völlig unvermittelt, es gebe nur ein Fahrrad, was die Beschuldigte mit "in Ordnung, in Ordnung" quittiert. Auf Vorhalt dieser Gespräche flüchtete sich die Beschuldigte zunächst in wirre Erklärungen darüber, dass B._____ und C._____ sie zum Essen eingeladen hätten. Und sie fuhr fort: "Bzw. sie haben mich nicht eingeladen, sondern nur gesagt, dass es einen Eintopf gäbe. Dann habe ich sie angerufen, um zu fragen, ob es noch Eintopf gäbe. Ich bin dann aber nicht vorbeigegangen" - um schliesslich schicksalsergeben zu enden: "Mein Gott… alles verwandelt sich in Drogen" (Urk. 4/2 S. 13). Daran anschliessend hielt der befragende Polizeibeamte der Beschuldigten seinen Schluss vor, wenn sie - die Beschuldigte - von Eintopf und B._____ von einem Fahrrad spreche, sei jeweils ein Kilogramm Kokain gemeint. Darauf antwortete die Beschuldigte nur: "Wenn Fahrrad und Eintopf Kokain bedeuten, dann weiss ich es nicht. Dann hat mein Wort keinen Wert, dann muss ich nichts mehr aussagen" (Urk. 4/2 S. 13). Auch die vorinstanzliche Vorsitzende hakte nochmals nach: Sie frage sich insbesondere, wieso sich die Beschuldigte an die Geschichte betreffend die Miete von
- 27 - 1'800 … [Währung des Staates E.____] plötzlich wieder erinnern könne, währenddem dies in Bezug auf die Gespräche betreffend Fahrrad, Impfung etc. nicht der Fall sei, obwohl auch das mehrfach Gegenstand der Befragungen in der Untersuchung gewesen sei. Die Beschuldigte erwiderte darauf, dass sie nicht einfach erraten könne, was er [B._____] mit Fahrrad meine. Wenn sie Fahrrad sage, dann sei es Fahrrad (Urk. 52 S. 12). Die vorinstanzliche Vorsitzende nahm dies auf und konfrontierte die Beschuldigte damit, dass sie beim aufgezeichneten Telefongespräch betreffend Fahrrad "in Ordnung, in Ordnung" gesagt habe und nachdem vorher über Eintopf gesprochen worden sei - doch eine Rückfrage zu erwarten gewesen wäre, wenn das für sie unklar gewesen wäre. Daraufhin sagte die Beschuldigte nur noch, das Problem mit der Polizei sei so, dass diese alle Gespräche und Wörter in Drogen umwandeln würden. Deshalb könne sie nicht sagen, was die einzelnen Sachen bedeuten sollen (Urk. 52 S. 13). 3.4.9. Es bleibt damit dabei, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit allen diesen Gesprächen zu keinem Zeitpunkt eine auch nur annähernd einleuchtende Erklärung für den in objektiver Hinsicht jeweils schlicht keinen Sinn ergebenden Inhalt der Konversationen geben konnte. Neben dem, dass sie praktisch zu allem angab, nicht mehr zu wissen, mit wem sie gesprochen habe und um was es gegangen sei, sind die wenigen Erklärungen offensichtlich unbehelfliche Schutzbehauptungen ohne auch nur halbwegs denkbaren plausiblen realen Hintergrund. Entweder berief sich die Beschuldigte auf genau das, was angesichts der zusammenhanglosen Gesprächsführung erklärungsbedürftig gewesen wäre ("Impfung", "Eintopf", "Fahrrad" u.ä.), oder sie begann - man hat den Eindruck, jeweils ad hoc - eine Geschichte zu erfinden, die sich dann aber durch den weiteren Verlauf der Befragungen als unzutreffend erwies. Und wenn sie dann nicht mehr weiter wusste, flüchtete sie sich entweder wieder ins angebliche Nichtwissen oder warf den Behörden vor, die aufgezeichneten Gespräche in dem von ihnen gewünschten Sinn zu interpretieren. 3.4.10. Dazu passen auch die von der Vorinstanz weiter und zutreffend dargestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten zu ihrer
- 28 - Beziehung zu B._____ und C._____ sowie dem Kennenlernen dieser beiden Männer (Urk. 73 S. 50/51; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Insgesamt erscheint damit als zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift ein Kilogramm Kokain von B._____ und C._____ übernommen hat. Insbesondere die glaubhaften Aussagen von B._____ belegen dies; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die Beschuldigte bewusst oder unbewusst falsch belasten würde. Die Aussagen von B._____ werden zudem durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt; er konnte die offensichtlichst konspirativen Gespräche auch plausibel erklären. Demgegenüber vermochte die Beschuldigte zu den in objektiver Betrachtung teilweise geradezu absurden aufgezeichneten Telefongespräche nichts Plausibles ausführen, obwohl der ins Auge springende konspirative Inhalt geradezu nach einer Erklärung ruft. Dass sich die Beschuldigte an nahezu nichts dieser Gespräche weder an die Gesprächspartner noch die besprochenen Themen - mehr erinnern könne bzw. die Gespräche ernsthaft im gesprochenen Sinn geführt haben will, ist schlichtweg unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass die unsinnige Wortwahl über den wahren Inhalt der Gespräche hinwegtäuschen sollte. Die Bestreitungen der Beschuldigten, kein Kokain von B._____ und C._____ übernommen zu haben, und ihre Erklärungsversuche zu den nachgewiesenen Kontakten mit denselben erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das der Beschuldigten übergebene Kokain einen Reinheitsgrad von mindestens 61 % und höchstens 86 % gehabt habe. Weil von den durch D._____ importierten acht Kilogramm Kokain, von welcher Lieferung die Beschuldigte ein Kilogramm erhielt, keine Sicherstellungen vorgenommen werden konnten, stützt sich die Staatsanwaltschaft auf im Rahmen der gross angelegten Aktion "…", welche unter anderem zur Überführung von B._____ und C._____ führte, sichergestelltes Kokain vergleichbarer Mengen (Urk. 1/3 S. 10; Urk. 46/2; Urk. 47). Die Vorinstanz ging zugunsten der Beschuldigten vom tiefsten dort ermittelten Wert von 61 % aus (Urk. 73 S. 58/59).
- 29 - 3.6.1. Die Verteidigung ist - wie schon vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 17; Prot. I S. 11, 12, 16) - der Auffassung, dass lediglich von "gassenüblichen 15 %" ausgegangen werden dürfe. Es sei notorisch, dass Drogen nach dem Import bis zur Weitergabe gestreckt würden (Urk. 93 S. 20 ff.). 3.6.2. Können die von jemandem gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2009 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 57 % sowie bei Konfiskaten von über 1 Kilogramm einen solchen von 71 % aus. Vorliegend wäre eher dieser letztgenannte höhere Wert heranzuziehen, nachdem B._____ und C._____ die für sie von Kurieren jeweils importierten mehreren Kilogramm offenbar genauso, wie es ihnen geliefert wurde, wieder weiterverkauft haben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 4/7 S. 10). Jedenfalls erscheinen vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz gestützt auf die Analyse anderer Lieferungen an B._____ und C._____ angenommenen 61 % Reinheitsgrad als durchaus zurückhaltend, indessen der Sache angemessen, weil B._____ und C._____ einmal effektiv Kokain mit einem solchen Reinheitsgrad in die Schweiz geliefert worden ist (ein Teil der am 5. Dezember 2008 von L._____ importierten und sichergestellten acht Kilogramm: Urk. 1/3 S. 10; Urk. 40/2 S. 2). Die Annahme eines tieferen Wertes wäre nicht gerechtfertigt; schon gar nicht ein solcher von 15 % "Gassenqualität". Mit der Übergabe von einem Kilogramm Kokain an die Beschuldigte fand eben gerade kein Gassen-, sondern ein Zwischenhandel statt, und dafür, dass B._____ und C._____ die Betäubungsmittel entgegen ihren Angaben vor der Weitergabe gestreckt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 58/59; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - 3.7. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erscheint damit in allen Teilen als erstellt, mit der Präzisierung, dass zugunsten der Beschuldigten von einem Reinheitsgehalt des von ihr übernommenen einen Kilogramms Kokain von 61 % auszugehen ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestimmungen des BetmG (insbesondere Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) nicht milder sind, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 138 IV 100 E. 3.2). 4.2. Auch der vorinstanzliche Schuldspruch gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte ist deshalb (zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 73 S. 60-62). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich sodann auch an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln gehalten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 5.2. Die objektive Tatschwere der Delinquenz der Beschuldigten wiegt - auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das a- BetmG im Sinne dessen Art. 19 Ziff. 2 - mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 63) keineswegs mehr leicht. Zwar ist der Beschuldigten lediglich die einmalige Übernahme und der Weiterverkauf eines Kilogramms Kokain an eine Person vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird aber beim vorstehend ermittelten Reinheitsgrad von 61 % die Grenze für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von
- 31 - Art. 19 Ziff. 2 aBetmG (18 Gramm; BGE 109 IV 143) um ein Vielfaches überschritten (über 600 Gramm reines Kokain) und - gerade bei "harten Drogen" - zur hohen Gefährdung einer Grosszahl von Menschen beigetragen. Angesichts der von ihr übernommenen und weiterverkauften Menge Betäubungsmittel ist die Beschuldigte zwar nicht auf der untersten Stufe der Drogenhandelskette anzusiedeln und damit nicht etwa mit einem typischen Kleindealer vergleichbar. Für eine weitergehende, insbesondere auch organisatorische Beteiligung am internationalen Drogenhandel fehlen aber Anhaltspunkte. Soweit ersichtlich, hat sie das in Frage stehende Kokain denn auch an eine Abnehmerin in der Schweiz weitergegeben. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass die Beschuldigte jedenfalls nicht in einem derartigen Masse selbst Kokain konsumierte, als dies strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. so schon die Vorinstanz in Urk. 73 S. 63). Im Sinne des erstinstanzlichen Urteils ist damit - nicht zuletzt angesichts der Bestreitungen der Beschuldigten - nicht ersichtlich, was Anderes als finanzielle Anreize Motivation der Beschuldigten gewesen sein könnte. Zu beachten ist aber auch, dass nicht ersichtlich wäre, dass die Beschuldigte aus dem Geschäft einen grossen finanziellen Vorteil gezogen hätte. Jedenfalls ist aber nicht von einer eigentlichen Beschaffungskriminalität auszugehen. Weiter ist der Beschuldigten direkt vorsätzliches Handeln anzulasten. Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten sodann zugute hält, "dass die Tat offenbar nicht geplant war, sondern sich eher spontan ereignete" (Urk. 73 S. 64), so ist das allzu wohlwollend und überdies spekulativ. Zwar kann der Beschuldigten schon nicht vorgeworfen werden, ihr Drogengeschäft von langer Hand geplant zu haben. Dass sich die Sache aber derart spontan (wohl gemeint im Sinne des Sprichwortes "Gelegenheit macht Diebe") ereignet hätte, als dass ihr dies strafmindernd angerechnet werden müsste, ist umgekehrt aber auch nicht ersichtlich und wird denn auch nicht etwa geltend gemacht. Vielmehr ergibt sich aus den diversen überwachten Telefongesprächen, dass sich B._____ und C._____ durchaus bewusst an die Beschuldigte wandten und diese auch nicht etwa so reagierte, als wüsste sie nicht, um was es geht. Zugunsten der Beschuldigten quasi davon auszugehen, sie sei mehr spontan in das Geschäft hineingeraten, obwohl Solches weder ersichtlich noch behauptet wäre, gebietet auch der Grundsatz nicht, dass im
- 32 - Zweifel vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen ist. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu verringern. Gleichwohl erscheint aber die von der Vorinstanz für die gesamte Tatschwere angesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten als innerhalb des gegebenen Ermessensspielraums liegend und damit angemessen. 5.4. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse kann der Beschuldigten mit der Vorinstanz mit einigem Wohlwollen "die schwierige Lebensphase ab Ende 90er Jahre bzw. anfangs 2000" in dem Sinne leicht strafmindernd angerechnet werden, als dass dadurch die Vorwerfbarkeit der heute zu beurteilenden Tat in einem leicht milderen Licht erscheint (vgl. Urk. 73 S. 64): Gemäss ihren Aussagen wurde die Beschuldigte in jener Zeit Opfer von tätlichen Übergriffen ihres damaligen Ehemanns, offenbar einem Alkoholiker, und sah sich danach von ihrem Lebenspartner, mit welchem sie ein Restaurant eröffnet und geführt hatte, "über den Tisch gezogen" (Urk. 4/5 S. 6/7; Urk. 4/6 S. 7; Urk. 16/3 S. 3/4). Offenbar war sie denn auch deswegen während zweier Jahre bei einer Psychiatrischen Klinik in der E._____ in Behandlung wegen einer Depression (Urk. 4/6 S. 7; Urk. 16/3 S. 5; Urk. 52 S. 5). Deutlich straferhöhend sind dagegen die Vorstrafen der Beschuldigten zu gewichten: Am 22. November 2005 wurde sie durch das Bezirksgericht Zürich ein erstes Mal wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt: der Beschuldigten war Handel mit Kokain nachgewiesen worden, wobei sie bei verschiedenen Drogenlieferanten insgesamt gut 200 Gramm Kokain erworben und dieses portionenweise im …-Quartier verkauft hatte bzw. dies hinsichtlich eines Teiles zu tun plante, nachdem sie verhaftet worden war (Urk. 83 S. 1; Urk. 30/22). Hernach führte die Beschuldigte ihre Drogengeschäfte fort und musste deswegen bereits am 9. Januar 2007 durch das Bezirksgericht Zürich erneut verurteilt werden. Abermals hatte sie - wiederum im Bereich eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 aBetmG - Kokain gekauft, verarbeitet und portionenweise verkauft. Das Bezirksgericht Zürich widerrief die im November 2005 ausgefällte bedingte Strafe und bildete unter Einbezug derselben eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, von welcher 15 Monate zu
- 33 vollziehen waren. Die restlichen 15 Monate wurden bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben (Urk. 83 S. 2; beigezogene Akten BGZ DG060352 Urk. 43). Am 20. Juli 2009 wurde die Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgrund ihrer Delinquenz während laufender Probezeit der 2007 aufgeschobenen 15 Monaten Freiheitsstrafe verwarnt (Urk. 83 S. 2). Neben dem, dass die Beschuldigte also zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, kommt deshalb - weiter straferhöhend - hinzu, dass sie mit der Übernahme und dem Verkauf des Kilogramms Kokain Ende März 2009 zu einem Zeitpunkt wieder straffällig geworden ist, als die am 9. Januar 2007 angesetzte Probezeit erst gerade ungefähr zur Hälfte abgelaufen war. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit festzustellen ist (Urk. 73 S. 66). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 26) stellt das Alter der Beschuldigten von 54 Jahren für sich alleine noch keine besondere Strafempfindlichkeit dar. Zudem sind - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 26) - auch keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die bei der vorliegenden Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. So sind die von der Verteidigung geltend gemachten Herzprobleme weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde dies von der Beschuldigten selber behauptet. So führte diese anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich aus, sie leide an einem zu hohen Blutdruck und habe Rückenschmerzen (Urk. 92 S. 2). Schliesslich liegt ein Geständnis nicht vor. Reue und Einsicht kann die Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie die vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 14. Juni 2012 gegen M._____ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zugunsten der Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigen will (Urk. 66). Dafür gibt es weder einen Grund noch eine Rechtsgrundlage. Vermutungsweise steht hinter dem Vorgehen der Vorinstanz die Überlegung, dass auch M._____ vorgeworfen wurde, von B._____ ein Kilogramm Kokain übernommen und weiter-
- 34 gegeben zu haben, sie aber "nur" mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden war, währenddem gegen die Beschuldigte ein Mehrfaches davon zur Diskussion steht. Anscheinend hat die Vorinstanz hier eine Ungleichbehandlung gesehen, die sie etwas abfedern wollte. Hiezu ist aber auf BGE 135 IV 191 E. 3.1 zu verweisen, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten unterscheiden. Zwar gilt das, was das Bundesgericht dort weiter zur Beurteilung von Mittätern ausführt (E. 3.2 und 3.3), vorliegend nicht direkt, nachdem die Beschuldigte und M._____ offensichtlich nicht Mittäterinnen sind. Aber selbst hinsichtlich der Strafzumessung bei Mittätern hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" grundsätzlich nicht besteht, zumal die Rechtsprechung auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont habe. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründe daher grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (ebd. E. 3.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c mit weiterem Hinweis). Allein entscheidend ist mithin vorliegend, welche Strafe in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für die Beschuldigte angemessen erscheint. Welche Strafe gegen M._____ ausgesprochen wurde, ist irrelevant, und insbesondere könnte die Beschuldigte - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 26 f.) - auch dann nichts daraus für sich ableiten, wenn sich jene Strafe als unangemessen tief erwiese. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer solchen Sachlage die Staatsanwaltschaft selbstverständlich die Möglichkeit gehabt hätte, gegen das Urteil in Sachen M._____ Berufung zu erheben. Das hat sie aber nicht getan. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass selbst wenn sich die Qualifikation der Vorinstanz in Bezug auf das Verschulden der Beschuldigten für zutreffend erweise, falle die ausgefällte Sanktion im Vergleich zur Bestrafung des Mitbeschuldigten B._____ zu streng aus (Urk. 93 S. 27 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren gegen mehrere Mittäter zwar der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung zu berücksichtigen, ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" - wie vorstehend dargelegt -
- 35 besteht aber nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.2 und 3.3). B._____ wurde vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren bestraft (Urk. 89/59). Nachdem B._____ dagegen Berufung erhob, führte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in ihrem Entscheid vom 29. Juni 2012 aus, dass die Staatsanwaltschaft die beantragte Strafe aufgrund des umfassenden Geständnisses von B._____ insgesamt um rund 45 % reduziert habe. Es bestehe keinen Anlass für eine weitere Strafminderung unter die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, da diese angesichts einer verschuldensadäquaten Strafe von gegen 15 Jahren auch in Anbetracht der aussergewöhnlichen Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten B._____ bereits zu tief angesetzt sei (Urk. 89/81 S. 11). Folglich ist davon auszugehen, dass die Sanktion gegen B._____ ohne dessen umfassendes Geständnis und damit ohne die massive Strafminderung wesentlich höher ausgefallen wäre und dementsprechend in einem angemessenen Verhältnis zur vorliegend zu beurteilenden Sanktion der Beschuldigten stehen würde. Entsprechend wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessungen gewahrt. Aus dem Umstand, dass die Sanktion gegen B._____ schlussendlich "zu tief" angesetzt wurde, kann die Beschuldigte nichts für sich ableiten, da ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht besteht. 5.5. Die Vorinstanz hat die von ihr für das Tatverschulden festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Berücksichtigung einerseits einer "sehr deutlichen" Straferhöhung infolge der Vorstrafen und einer "deutlichen" Erhöhung wegen des Delinquierens während der Probezeit sowie andererseits je einer in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sowie im Urteil gegen M._____ begründeten leichten Strafminderung um einen Viertel auf 45 Monate erhöht. Im Ergebnis erscheint diese Strafe auch in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als angemessen. Insbesondere ist zu unterstreichen, dass die zwei einschlägigen, nur gut zwei bzw. knapp dreieinhalb Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat datierenden Vorstrafen in der Tat eine ganz deutliche Straferhöhung erforderlich machen, welche mit einem Viertel der Einsatzstrafe nicht zu hart ausgefallen ist. Hinzu kommt, dass - wie gesehen - eine Strafminderung wegen der gegen M._____ ausgesprochenen Strafe nicht angängig ist.
- 36 - 5.6. Die Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen. Die Beschuldigte wurde am 21. Juli 2011 verhaftet (Urk. 14/5) und hatte hernach in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu verbleiben. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 bewilligte die vorinstanzliche Vorsitzende der Beschuldigten auf deren Gesuch hin den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 59 B). Der Anrechnung des von der Beschuldigten mithin bis heute erstandenen Freiheitsentzugs von 575 Tagen auf die ausgesprochene Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6. Strafvollzug/Widerruf 6.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 6.2. Für den Fall, dass im Hauptpunkt eine unbedingte Strafe ausgesprochen wird, beantragt der Verteidiger, es sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2007 für einen Strafteil von 15 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht zu widerrufen, sondern die Probezeit von 4 auf 5 Jahre zu verlängern (Urk. 74 S. 2; Urk. 93 S. 2 und S. 28 f.). 6.3. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte am 9. Januar 2007 vom Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde im Umfang von 15 Monaten (teil-) bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Indem die Beschuldigte Ende März 2009 von B._____ und C._____ ein Kilogramm Kokain übernahm und weiterverkaufte, hat sie mithin nur gerade zwei Jahre nach dem genannten Urteil und mitten in der Probezeit erneut einschlägig delinquiert. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass die Beschuldigte bereits am 22. November 2005 ein erstes Mal wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden war und diese bedingt aufgeschobene Strafe am 9. Januar 2007 widerrufen werden musste. 6.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 68/69) ist deshalb festzustellen, dass die Beschuldigte weder Verurteilungen zu bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen noch deren Widerruf sowie die in beiden früheren Verfahren insgesamt
- 37 erstandene Untersuchungshaft von über 6 Monaten davon abgehalten hat, wiederum einschlägig straffällig zu werden. Angesichts dessen ist nicht möglich, der Beschuldigten im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB eine günstige Prognose zu stellen. Eine Verlängerung der Probezeit oder eine - abermalige (wie sie bereits schon einmal durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 20. Juli 2009 erfolgt ist) - Verwarnung kommt daher - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 29) - nicht in Frage. Vielmehr ist der damals bedingt aufgeschobene Strafteil von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Für den Fall einer Verurteilung beantragt die Verteidigung, es seien die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren der Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge Uneinbringlichkeit jedoch sofort abzuschreiben (Urk. 74; Urk. 93 S. 2). 7.2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung - die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt - auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und
- 38 - 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.3. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar arbeitet die Beschuldigte derzeit nicht, befindet sich auch sonst in prekären finanziellen Verhältnissen und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass sie dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Die Beschuldigte ist Schweizerin, arbeitete zu einem rechten Teil ihres Lebens und ist mit einem deutlich jüngeren, arbeitstätigen Ehemann verheiratet. Auch wenn sie mittlerweile 55-jährig ist und noch ein knappes Jahr Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB), kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Die Beschuldigte bereits im jetzigen Zeitpunkt von der - ganzen oder teilweisen - Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Die - ausgangsgemässe (Art. 426 Abs. 1 StPO) - vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb zu bestätigen (Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils). 7.4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihr deshalb die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Hievon ausgenommen und einstweilen auf die Gerichtskasse
- 39 zu nehmen sind indessen die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diesbezüglich ist die Beschuldigte jedoch auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen, wonach sie verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Juni 2009 eingestellt. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittelbelehrung)
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen). 3. (…). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. (…) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer …
- 40 aufbewahrten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokain, 2,5 Gramm in Knittersackteilen [Asservat-Nr.: …]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'378.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 21'960.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (…) 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittelbelehrung)" 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG. 13. Die Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 14. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 ausgefällte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird vollzogen. 15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- 41 - 16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (zugestellt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − in die Akten Proz.-Nr. DG060352 des Bezirksgerichts Zürich
- 42 - 19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Februar 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 14. Februar 2013 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73) "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Juni 2009 eingestellt. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 344 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der bedingte Strafanteil (15 Monate) bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten wird widerrufen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokain, 2,5 Gramm in Knittersackteilen [Asser... 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2012 seien aufzuheben. 2. Sämtliche vor Vorinstanz beantragten Beweise (auch die Einvernahme von B._____) seien vor Obergericht abzunehmen. 3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 18 (recte wohl: 19) Ziff. 1 Abs. 4 und 5 und Ziff. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 4. Die Beschuldigte sei einzig der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 6. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Staatskasse zu überbinden. 7. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Genugtuung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse zu entrichten. 8. Die Beschuldigte sei per sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs: 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2009 (Proz.-Nr.: S-Adj/ 2008/1551), unter Anrechnung der b... 2. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt zu vollziehen, wobei 10 Monate unbedingt zu vollziehen seien und 10 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 (Proz.- Nr.: DG060352) für einen Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 4. Sofern im Hauptpunkt eine unbedingte Strafe ausgesprochen wird, sei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2007 (Proz.- Nr.: DG060352) für einen Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahre... 5. Die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 28. Juni 2012 wurde die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie der mehrfachen Übertr... 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger noch im Gerichtssaal unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 20; Urk. 66) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65; Urk. 67/1-2) am... 1.3. Mit Präsidialverfügung (nunmehr der I. Strafkammer) vom 23. November 2012 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von B._____ als Zeugen abgewiesen, und es wurden in Gutheissung des entsprechenden weiteren Antrags der Verteidigung... 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4 und 6). Der Verteidiger stellte erneut den Beweisantrag, es sei im vorliegenden Ber... 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Verteidiger beantragte mit der Berufungserklärung die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 und 93). An der Berufungsverhandlung präzisierte er indessen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss D... 2.2. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung - wie vorstehend erwähnt - die Einvernahme von B._____. Er begründete diesen Beweisantrag im Wesentlichen damit, dass dadurch ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck darüber erhalten... 2.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweise werden nur dann wiederholt, wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden si... 2.1.2. Die Vorinstanz hat den selben Beweisantrag des Verteidigers bereits abgewiesen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 6 f.; Art. 82 Abs. ... 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Verteidiger ausdrücklich darauf, erneut die Durchführung eines Schuldinterlokuts zu beantragen (Urk. 93 S. 5). Damit erübrigen sich hier weitere Äusserungen zu den entsprechenden Ausführungen d... 2.4. Weiter wandte sich der Verteidiger gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ und C._____ zu Lasten der Beschuldigten, weil bei deren Befragungen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt worden seien. Wenn man der höchstrichter... 2.4.1. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Hierzu bleibt vorab zu bemerken, dass eine strikte Umsetzung dieser Rechtsprechung - insbesondere bei grösseren Verfahren mit viele... 2.4.2. Lediglich bei den Befragungen von B._____ und C._____ anlässlich der Schlusseinvernahmen vor der Staatsanwaltschaft sowie während den gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob diese unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen R... 2.5. Schliesslich machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil die Problematik der Suggestivfragen in der staatsanwaltlichen Konfronta-tionseinvernahme mit B._____ vom 15. März 2012 heruntergespielt. Die Staatsanwaltschaft habe... 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestreitet, von B._____ und C._____ ein Kilogramm Kokain übernommen zu haben, wie ihr das von der Anklagebehörde vorgeworfen wird. Sie werde falsch beschuldigt. Ihr einziger Fehler sei gewesen, die beiden Männer zu sich nach Haus... 3.2. Die Anklageschrift basiert zu einem wesentlichen Teil auf den Aussagen von B._____. Eine Zusammenfassung derselben findet sich im vorinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 11 ff.... 3.2.1. Entsprechend wurde die Beschuldigte, unter dem Namen "A1._____", von B._____ erst in der sechsten Einvernahme vom 3. Dezember 2009 erstmals erwähnt (nachdem die Rekonstruktion des im vorliegenden Verfahren relevanten Sachverhalts in der viert... 3.2.2. In der Einvernahme B._____s vom 20. Januar 2010 kam dann die Rede wieder auf die Beschuldigte, und er bestätigte, ihr zusammen mit C._____ ein Kilogramm Kokain verkauft zu haben. Er wiederholte auch, dass die Beschuldigte hernach noch Geld ges... 3.2.3. In der Einvernahme vom 7. Mai 2010 ging es zunächst - abermals - um die Identifizierung der Beschuldigten bzw. vor allem um deren Unterscheidung von einer "H._____" genannten Frau (Urk. 24/17 S. 2/3). Sodann bestätigte B._____, sie hätten der... 3.2.4. In der Einvernahme vom 30. Juli 2010 wurden B._____ sodann mehrere Telefongespräche vorgehalten (vgl. zum Formellen die Vorinstanz in Urk. 73 S. 9), die im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt aufgezeichnet worden s... 3.2.5. Am 12. November 2010 wurden B._____ und C._____ miteinander konfrontiert und staatsanwaltschaftlich befragt. Dabei bestätigte B._____ abermals, der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain nach Hause gebracht und verkauft zu haben (Urk. 24/23 S. 5, 6... 3.2.6. Knapp anderthalb Monate nach der gegen B._____ abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten durchgeführt (Urk. 4/3). Hier verweigerte B._____ allerdings seine Aussagen, eingeräumterm... 3.2.7. Am 15. März 2012 wurde dann aber nochmals eine Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten durchgeführt (Urk. 4/7). Hier war B._____ aussagebereit. Zur Sache wiederholte er, dass C._____ und er das Kokain der Beschuldigten ... 3.2.8. Gesamthaft und zusammenfassend gewürdigt, sind die Aussagen von B._____ zum von ihm geschilderten Verkauf eines Kilogramms Kokain an die Beschuldigte über eine Grosszahl von Einvernahmen hinweg - entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 10) - kon... 3.3. Die Aussagen von C._____ (vgl. dazu die Zusammenfassung in Urk. 73 S. 14 ff.) haben in dem Sinne weniger Eigengehalt, als er erst angesichts des "Auspackens" von B._____ auch selbst geständig wurde. Häufig gab er denn auch weniger eigene Beschrei... 3.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Aussagen der Beschuldigten das bis dahin entstandene Beweisergebnis zu erschüttern vermögen. Hiezu ist zunächst wiederum auf die zusammenfassende Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 73 S. 17 ff.).... 3.4.1. Schon zum an sich noch unverdächtigen Telefongespräch mit B._____ vom 27. März 2009, 20.59 Uhr (vgl. die Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 73 S. 21), erklärte die Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise, weder zu wissen, mit wem sie s... 3.4.2. Ähnlich reagierte die Beschuldigte auf Vorhalt der Gespräche vom 28. März 2009, 14.02 Uhr und 15.19 Uhr, zwischen ihr und B._____, wo es darum ging, dass dieser zunächst sein Kommen ankündigte und hernach auch tatsächlich bei ihr eintraf (Urk... 3.4.3. Wie vorstehend dargestellt, wurden ab dem Treffen vom 28. März 2009 die Gespräche hochgradig konspirativ (vgl. Erw. 3.2.4 vorstehend). Zu den in objektiver Hi