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Zürich Obergericht Strafkammern 26.02.2013 SB120410

26 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,287 parole·~26 min·1

Riassunto

vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120410-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer

Urteil vom 26. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (8. Abteilung) vom 10. Juli 2012 (GG120092)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21) Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG (unrechtmässiger Besitz von Waffenzubehör), − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG, sowie − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'050.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmte Schalldämpfer, passend zur Maschinenpistole "Zastava" (…), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Stadtpolizei Zürich, …, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Beweismittelbeschlagnahme über folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmten und

- 3 bei der Stadtpolizei Zürich, …, lagernden Gegenstände wird aufgehoben und das Statthalteramt des Bezirks Horgen wird eingeladen, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung dieser Gegenstände nach Waffengesetz (Art 31 WG) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden: − 1 Revolver, Marke "Taurus", Mod. "694", Kal. 44 Magnum, Nr. ND ... (...), − 1 Revolver, Marke "Arminius", Mod. "HW3", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ... (...), − 1 Pistole, Marke "CZ", Mod. "85B", Kal. 9mm Luger, Nr. D ... (...), − 1 Revolver, Marke "Dan Wesson", Mod. "715V", Kal. 357 Magnum, Nr. S ... (...), − 1 Revolver, Marke "Rossi", Mod. "M713", Kal. 357 Magnum, Nr. F ... (...), − 1 Schrotgewehr/Flinte, Marke "Remington", Mod. "870 Express Mag.", Kal. 12, Nr. B ... M (...), − 1 Sturmgewehr, Marke/Modell "unbekannt", Kal. unbekannt, Nr. unbekannt (...). − 1 Sportpistole, Marke/Modell "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. unbekannt (...), − 1 Pistole, Marke "DWM", Mod. "Parabellum", Kal. 7,65mm, Nr. ... (...), − 1 Revolver, Marke "HS", Mod. "21S", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ..., (...), − 1 Revolver, Marke "NAA", Mod. "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. L ... (...), − 1 Sportpistole, Marke "Gamo", Mod. "Falcon", Kal. 4.4mm Luft, Nr. ..., mit montiertem ZF (...), − 1 Springmesser, Gesamtlänge 21cm, Klingenlänge 8,5cm, einh. bedienb. autom. Mech. (...), − 1 Dolch, Gesamtlänge 30.5cm, Klingenlänge 18cm, asymm. Dolch, inkl. Lederetui (...), − 1 Taschenmesser, zweih. bedienb. manueller Mech. (...), − 1 Schwert, Marke "L. Horster/Solingen", inkl. Lederetui (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Bern", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "Elsener", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen" (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),

- 4 - − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 89/11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − Diverses Schiesszubehör: Div. Etuis, 1 Ledergurt, 1 Gewehrkolben, 1 Schraubenzieher, 2 Schrottpatronengürtel (...), − diverse Schachteln und lose Munition mit unterschiedlichen Kalibern und verschiedenen Herstellern (...), − Munition: 2 Dosen Schiesspulver à 1 kg, 5 Dosen Schwarzpulver à 1 kg (...), − Maschinenpistole, zu einer halbautomatischen umgebaut, Marke "Zastava", Mod. "HK MP 5", Kal. 9mm PARA, Nr. YU ..., inkl. 4 Magazine und Zieloptik (...), − Pistole, Marke "STAR", Mod. "31P", Kal. 9 Para, Nr. ... (...), − Munition: 8 Schachteln à 50 Patr. 9mm Para und 4 Schachteln à 50 Patr. 7.65mm Para (...). 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmte und bei den Akten lagernde Ordner mit Kaufverträgen für Waffen und Waffenerwerbsscheine wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 439.15 Untersuchungskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2 f.) "1. Ziff. 1 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG sowie vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ziff. 2 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei für das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 sei wie folgt abzuändern: Auf die Anordnung einer Busse sei wegen des beantragten Freispruchs in Ziff. 1 hiervor zu verzichten. 4. Ziff. 6 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 sei wie folgt abzuändern: Dem Beschuldigten seien sämtliche beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich, …, lagernde Gegenstände (vgl. Auflistung unter Ziff. 6 im vorinstanzlichen Urteil) nach Rechtskraft des Urteils der zweiten Instanz auf erstes Verlangen auszuhändigen. 5. Ziff. 9 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 sei wie folgt abzuändern:

- 6 - 5.1 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. 5.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 58 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Formelles 1. Am 10. Juli 2012 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schalldämpfers als Waffenzubehör) und Übertretung dieses Gesetzes (nicht sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition) sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Als Strafe wurde eine bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbunden mit einer Busse von Fr. 300.– ausgefällt (Urk. 48). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 20. Juli 2012 Berufung an (Urk. 44). Seine Berufungserklärung, mit der er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, wurde am 19. September 2012 zur Post gegeben (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2012 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt und Frist angesetzt, um die ungenügend erscheinende bis-

- 7 herige Berufungserklärung nachzubessern (Urk. 51). Die vervollständigte Berufungserklärung ging am 1. November 2012 ein (Urk. 55). Demnach sind lediglich die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz angefochten. Für das anerkannte Fahren in fahrunfähigem Zustand wird eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.– beantragt. Zudem seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen unter Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 präzisierte die Verteidigung, dass die Ziffern 5 und 7 (Einziehung bzw. Herausgabe) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten seien (vgl. Urk. 60). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen, wobei er in Abweichung von seinen Anträgen in der Berufungserklärung beantragte, ihm die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu einem Fünftel aufzuerlegen (Prot. II S. 4f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Einlegen eines Rechtsmittels und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urteilsdispositivziffer 1, teilweise) sowie hinsichtlich dessen Ziffern 5 (Einziehung Schalldämpfer), 7 (Herausgabe Ordner) und 8 (Kostenaufstellung). Dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen. 2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte im Rahmen der nachgebesserten Berufungserklärung und der heutigen Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei der im März 2011 aktuelle Mieter der Räumlichkeiten an der B._____-Strasse ... in C._____ als Zeuge darüber zu befragen, ob der Beschuldigte seinen Lagerraum verschlossen hinterlassen habe, als über ihn ein Hausverbot verfügt worden ist. Auf diesen Antrag wird im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen sein (nachstehend unter Ziff. III).

- 8 - II. Unerlaubter Besitz eines Schalldämpfers Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2011 und geraume Zeit zuvor in seinem Tresor im gemieteten Lagerraum an der B._____-Strasse ... in C._____ einen Schalldämpfer für Schusswaffen aufbewahrt hat. Gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz hatte er dieses Waffenzubehör in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre in … gekauft (Urk. 34 S. 5f.); anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, nicht mehr zu wissen, wann er den Schalldämpfer erworben habe, es sei ca. 1985 gewesen (Urk. 62 S. 6). Dass er für den entsprechenden Erwerb und Besitz eine behördliche Ausnahmebewilligung besessen hätte, ist nicht erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet (a.a.O.; vgl. auch Urk. 62 S. 6). Zu seiner Verteidigung führte er jedoch an, er habe damals den Schalldämpfer unter Vorlage eines Waffenerwerbsscheins gekauft und habe nicht gewusst, dass er für den Erwerb und den Besitz des Schalldämpfers einer speziellen Bewilligung bedurft hätte. Er lässt folglich Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB geltend machen und verlangt einen Freispruch (Urk. 55 S. 4f.; Urk. 62 S. 9; Urk. 63 S. 5ff.; Prot. II S. 4). Die Vorinstanz nahm aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschuldigten im Umfang mit Waffen an, dass er gewusst oder zumindest geahnt haben müsse, dass er für den Erwerb eines Schalldämpfers eine Sonderbewilligung benötigt hätte (Urk. 48 S. 7f.). Es ist nach Gesetz denn auch der unerlaubte Erwerb eines Schalldämpfers, der den anschliessenden Besitz ebenfalls unerlaubt macht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g Waffengesetz [nicht lit. a, wie in der Anklageschrift erwähnt]). Ein "zumindest vages Unrechtsbewusstsein" beim Erwerb kann einem Käufer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, vgl. Urk. 48 S. 7 – nur unterstellt werden, wenn er ohne jegliche Legitimation und ohne weitere Vorkehren Waffenzubehör kaufte, obwohl klar ist, dass dieser Erwerb rechtlicher Regelung unterliegt. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten jedoch nicht zu widerlegen, dass er den Schalldämpfer unter Vorlage eines Waffenerwerbscheins gekauft hat. Dass er dennoch und entgegen dem Grundsatz in maiore minus zumindest eine Ahnung vom Erfordernis der Zusatzbewilligung für das Zubehör gehabt hätte,

- 9 kann ihm in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 5ff.) unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden. Allerdings bestand im Kanton Zürich das Verbot des An- und Verkaufs sowie des privaten Besitzes von Schalldämpfern für Schusswaffen im Zeitpunkt des inkriminierten Erwerbs bereits seit mindestens 10 Jahren (seit 1973) und die kantonale Waffenverordnung, die dieses Verbot stipuliert, ist übersichtlich und umfasst lediglich 18 Paragraphen, wovon sich immerhin deren zwei (§§ 3 und 13) mit dem Verbot von Schalldämpfern befassen. Als erfahrener und im Kanton Zürich aktiver Waffensammler, Soldat der Schweizer Armee und Schweizergardist war es somit für den Beschuldigten ein Leichtes und naheliegend, einmal einen Blick in die Waffenverordnung zu werfen und vom besagten Verbot Kenntnis zu erlangen oder sich im Laufe der Zeit – insbesondere in Anbetracht der Revision der Waffengesetzgebung – bei einer Behörde über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Sein Irrtum war somit jedenfalls vermeidbar im Sinne von Satz 2 von Abs. 21 StGB. Die Berufung auf Verbotsirrtum schützt den Beschuldigten demnach nicht vor Verurteilung, sondern sein Irrtum lässt lediglich die Strafe milder ausfallen. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz ist deshalb zu bestätigen. III. Unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Munition Dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Waffen samt Munition im relevanten Zeitraum im von ihm gemieteten Lagerraum an der B._____-Strasse ... in C._____ aufbewahrt hat, ist nicht strittig. Der Beschuldigte räumte auch ein, dass er seit dem Hausverbot vom 11. März 2010 bis zur Kontrolle durch die Polizei rund ein Jahr später nie vor Ort kontrolliert habe, ob mit seiner Waffensammlung noch alles in Ordnung sei (Urk. 34 S. 7f.). Die Anklage wirft ihm deshalb vor, die Waffen und die Munition nicht genügend vor dem Zugriff Dritter geschützt zu haben.

- 10 - Die Vorinstanz hielt es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (u.a. in Urk. 34 S. 8f.) für erstellt, dass er wusste, dass sich das Areal an der D._____- Strasse nach und nach in eine unsichere Gegend verwandelt hatte, seit sich die Hausbesetzerszene dorthin verlagerte und auch diverse Einbrüche stattfanden. Das alleinige Verschliessen der Türe zum Lagerraum und eines Gitterverschlages auf dem Weg dorthin habe unter diesen Umständen dem Mass der anzuwendenden Sorgfalt zum Schutz der Waffensammlung nicht mehr genügt. Der Beschuldigte hätte zusätzlich regelmässig überprüfen müssen, ob der Zugang zum Lagerraum tatsächlich noch verschlossen sei und die Waffen weiterhin vor Missbrauch durch unberechtigte Dritte geschützt wären. Da der Beschuldigte den Lagerraum nie mehr aufgesucht habe, hätte er auch einen allfälligen Verlust an Waffen, der meldepflichtig gewesen wäre (vgl. Art. 26 Abs. 2 Waffengesetz), nicht bemerken können. Daran habe die Verhängung eines Hausverbots gegen den Beschuldigten nichts geändert, da dieses seine Sorgfaltspflicht nicht aufzuheben geeignet gewesen sei und da weiterhin mehrere Möglichkeiten bestanden hätten, dieser Pflicht selber oder in delegierter Weise nachzukommen (vgl. Urk. 48 S. 9ff.). Der Auffassung der Vorinstanz ist weitestgehend beizupflichten. Mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 8) ist jedoch davon auszugehen, dass es vor März 2010 nicht mehrere Einbrüche in die Liegenschaft B._____-Strasse ... gegeben hat. Dass es hingegen in jenem Gebiet immer wieder zu Vorfällen kam und der Beschuldigte selber Opfer eines tätlichen Angriffs wurde, ist unbestritten. Das einmalige Abschliessen des Lagerraums in dem zum Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend reichte angesichts der nicht über jeden Verdacht erhabenen Leute, die nun dort verkehrten, nicht aus. Vielmehr wäre eine engmaschige Kontrolle während der immerhin 12-monatigen Abwesenheit des Beschuldigten angezeigt gewesen. Dies ist im Übrigen auch der Grund, weshalb sich die Befragung des von der Verteidigung offerierten Zeugen zur Frage erübrigt, ob der Beschuldigte seinen Lagerraum verschlossen zurückgelassen habe, nachdem das Hausverbot ergangen war. Von der anfänglichen Abschliessung der Räume kann ausgegangen werden. Erstelltermassen hat der Beschuldigte daraufhin jedoch während längerer Zeit nichts weiter zur Absicherung der immerhin 15 bzw. 17 Schusswaffen samt Zubehör und Munition vorgekehrt.

- 11 - Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe wegen des Hausverbots keine anderen Möglichkeiten gehabt, die sorgfältige Aufbewahrung seiner Waffen zu kontrollieren (Urk. 63 S. 10). Als das Hausverbot ausgesprochen wurde, war für den Beschuldigten absehbar, dass für unbegrenzte Zeit keine Kontrolle mehr möglich war und die sorgfältige Aufbewahrung der Waffen im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr sichergestellt werden konnte. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschuldigte an den Hauseigentümer oder eine Behörde (beispielsweise die Polizei) wenden und sich erkundigen müssen, was in dieser Situation zu tun sei. Damit ist der Beschuldigte dem Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes nicht gerecht geworden, was eine Verurteilung und Bestrafung nach Art. 34 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes nach sich zieht. IV. Strafe Die Vorinstanz hat die Strafe für die beiden vom Beschuldigten begangenen Vergehen grundsätzlich richtig zugemessen. Sie ist zu Recht sowohl beim Vergehen gegen das Waffengesetz als auch beim Fahren in fahrunfähigem Zustand von noch leichtem Verschulden ausgegangen. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 17f.). Ergänzend ergab sich aus den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, dass höhere Auslagen für die Miete (neu Fr. 1'690.–) und die Krankenkassenprämien (neu ca. Fr. 300.–) anfallen; zudem erklärte der Beschuldigte, sein Krebsleiden im Prinzip überstanden zu haben (Urk. 62 S. 4). In Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid ist neu gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB wegen vermeidbarem Verbotsirrtum eine zusätzliche Strafmilderung am Platze. Da allein für das SVG-Delikt bereits 20 Tagessätze Geldstrafe gerechtfertigt erscheinen, erweist sich zusammen mit der gemilderten Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz und unter Berücksichtigung der Täterkomponente gesamthaft gesehen eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen als angemessen.

- 12 - Für die Höhe des Tagessatzes kann der Vorinstanz, welche diese auf Fr. 30.– veranschlagte, gefolgt werden. Gleiches gilt für die Gewährung der bedingten Strafe und die Ansetzung einer minimalen Probezeit. Hinsichtlich der nicht sorgfältigen Aufbewahrung seiner Waffensammlung während eines ganzen Jahres hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht erachtet (Urk. 48 S. 19). Den Beschuldigten trifft kein schweres Verschulden, insbesondere da er davon ausgehen durfte, dass der Lagerraum verschlossen war. Auch unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die ausgesprochene Busse von Fr. 300.– angemessen und zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist jedoch usanzgemäss auf einen Tag pro hundert Franken Busse, mithin insgesamt auf drei Tage festzulegen. V. Schicksal der Waffensammlung Die Vorinstanz hat entschieden, die Waffensammlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Beschlag zu lösen und den Entscheid über deren Schicksal dem für die administrative Einziehung zuständigen Statthalteramt des Bezirkes Horgen anheimzustellen. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche grundsätzlich bestätigt worden sind, ist dieser Entscheid als sachgerecht zu bestätigen, auch wenn vom Beschuldigten als passioniertem Waffensammler keine erhebliche oder unmittelbare Gefährdung ausgegangen ist. VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung nur zum geringeren Teil obsiegt, sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird beschlossen: 9. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 10. Juli 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 5 (Einziehung Schalldämpfer), 7 (Herausgabe Ordner) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 12 sowie − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von dessen Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit dessen Art. 26 Abs. 1. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 300.– Busse. 11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 13. Die Beweismittelbeschlagnahme über folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, …, lagernden Gegenstände wird aufgehoben und das Statthalteramt des Bezirks Horgen wird eingeladen, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung dieser Gegenstände nach Waffengesetz (Art. 31 WG) oder deren Rückgabe an den Beschuldigten zu befinden:

- 14 - − 1 Revolver, Marke "Taurus", Mod. "694", Kal. 44 Magnum, Nr. ND ... (...), − 1 Revolver, Marke "Arminius", Mod. "HW3", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ... (...), − 1 Pistole, Marke "CZ", Mod. "85B", Kal. 9mm Luger, Nr. D ... (...), − 1 Revolver, Marke "Dan Wesson", Mod. "715V", Kal. 357 Magnum, Nr. S ... (...), − 1 Revolver, Marke "Rossi", Mod. "M713", Kal. 357 Magnum, Nr. F ... (...), − 1 Schrotgewehr/Flinte, Marke "Remington", Mod. "870 Express Mag.", Kal. 12, Nr. B ... M (...), − 1 Sturmgewehr, Marke/Modell "unbekannt", Kal. unbekannt, Nr. ... unbekannt (...). − 1 Sportpistole, Marke/Modell "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. unbekannt (...), − 1 Pistole, Marke "DWM", Mod. "Parabellum", Kal. 7,65mm, Nr. ... (...), − 1 Revolver, Marke "HS", Mod. "21S", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ..., (...), − 1 Revolver, Marke "NAA", Mod. "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. L ... (...), − 1 Sportpistole, Marke "Gamo", Mod. "Falcon", Kal. 4.4mm Luft, Nr. ..., mit montiertem ZF (...), − 1 Springmesser, Gesamtlänge 21cm, Klingenlänge 8,5cm, einh. bedienb. autom. Mech. (...), − 1 Dolch, Gesamtlänge 30.5cm, Klingenlänge 18cm, asymm. Dolch, inkl. Lederetui (...), − 1 Taschenmesser, zweih. bedienb. manueller Mech. (...), − 1 Schwert, Marke "L. Horster/Solingen", inkl. Lederetui (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Bern", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "Elsener", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen", Nr. ... (...), − 1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen" (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),

- 15 - − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 89/11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − 1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...), − Diverses Schiesszubehör: Div. Etuis, 1 Ledergurt, 1 Gewehrkolben, 1 Schraubenzieher, 2 Schrottpatronengürtel (...), − diverse Schachteln und lose Munition mit unterschiedlichen Kalibern und verschiedenen Herstellern (...), − Munition: 2 Dosen Schiesspulver à 1 kg, 5 Dosen Schwarzpulver à 1 kg (...), − Maschinenpistole, zu einer halbautomatischen umgebaut, Marke "Zastava", Mod. "HK MP 5", Kal. 9mm PARA, Nr. YU ..., inkl. 4 Magazine und Zieloptik (...), − Pistole, Marke "STAR", Mod. "31P", Kal. 9mm Para, Nr. ... (...), − Munition: 8 Schachteln à 50 Patr. 9mm Para und 4 Schachteln à 50 Patr. 7.65mm Para (...). 14. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung. 16. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen samt den gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- 16 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Stadtpolizei Zürich, … − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Statthalteramt des Bezirks Horgen (mit Rechtskraftbescheinigung) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. … 18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Februar 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Maurer

Urteil vom 26. Februar 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG (unrechtmässiger Besitz von Waffenzubehör),  der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG, sowie  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'050.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmte Schalldämpfer, passend zur Maschinenpistole "Zastava" (…), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Stadtpolizei Zürich, …, zur gutscheinenden Verwen... 6. Die Beweismittelbeschlagnahme über folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, …, lagernden Gegenstände wird aufgehoben und das Statthalteramt des Bezirks Horgen wird...  1 Revolver, Marke "Taurus", Mod. "694", Kal. 44 Magnum, Nr. ND ... (...),  1 Revolver, Marke "Arminius", Mod. "HW3", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ... (...),  1 Pistole, Marke "CZ", Mod. "85B", Kal. 9mm Luger, Nr. D ... (...),  1 Revolver, Marke "Dan Wesson", Mod. "715V", Kal. 357 Magnum, Nr. S ... (...),  1 Revolver, Marke "Rossi", Mod. "M713", Kal. 357 Magnum, Nr. F ... (...),  1 Schrotgewehr/Flinte, Marke "Remington", Mod. "870 Express Mag.", Kal. 12, Nr. B ... M (...),  1 Sturmgewehr, Marke/Modell "unbekannt", Kal. unbekannt, Nr. unbekannt (...).  1 Sportpistole, Marke/Modell "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. unbekannt (...),  1 Pistole, Marke "DWM", Mod. "Parabellum", Kal. 7,65mm, Nr. ... (...),  1 Revolver, Marke "HS", Mod. "21S", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ..., (...),  1 Revolver, Marke "NAA", Mod. "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. L ... (...),  1 Sportpistole, Marke "Gamo", Mod. "Falcon", Kal. 4.4mm Luft, Nr. ..., mit montiertem ZF (...),  1 Springmesser, Gesamtlänge 21cm, Klingenlänge 8,5cm, einh. bedienb. autom. Mech. (...),  1 Dolch, Gesamtlänge 30.5cm, Klingenlänge 18cm, asymm. Dolch, inkl. Lederetui (...),  1 Taschenmesser, zweih. bedienb. manueller Mech. (...),  1 Schwert, Marke "L. Horster/Solingen", inkl. Lederetui (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Bern", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "Elsener", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen" (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 89/11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  Diverses Schiesszubehör: Div. Etuis, 1 Ledergurt, 1 Gewehrkolben, 1 Schraubenzieher, 2 Schrottpatronengürtel (...),  diverse Schachteln und lose Munition mit unterschiedlichen Kalibern und verschiedenen Herstellern (...),  Munition: 2 Dosen Schiesspulver à 1 kg, 5 Dosen Schwarzpulver à 1 kg (...),  Maschinenpistole, zu einer halbautomatischen umgebaut, Marke "Zastava", Mod. "HK MP 5", Kal. 9mm PARA, Nr. YU ..., inkl. 4 Magazine und Zieloptik (...),  Pistole, Marke "STAR", Mod. "31P", Kal. 9 Para, Nr. ... (...),  Munition: 8 Schachteln à 50 Patr. 9mm Para und 4 Schachteln à 50 Patr. 7.65mm Para (...). 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmte und bei den Akten lagernde Ordner mit Kaufverträgen für Waffen und Waffenerwerbsscheine wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ... 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Formelles II. Unerlaubter Besitz eines Schalldämpfers III. Unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Munition IV. Strafe V. Schicksal der Waffensammlung VI. Kosten Es wird beschlossen: 9. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 10. Juli 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 5 (Einziehung Schalldämpfer), 7... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 12 sowie  der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von dessen Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit dessen Art. 26 Abs. 1. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 300.– Busse. 11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 13. Die Beweismittelbeschlagnahme über folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2012 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, …, lagernden Gegenstände wird aufgehoben und das Statthalteramt des Bezirks Horgen wir...  1 Revolver, Marke "Taurus", Mod. "694", Kal. 44 Magnum, Nr. ND ... (...),  1 Revolver, Marke "Arminius", Mod. "HW3", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ... (...),  1 Pistole, Marke "CZ", Mod. "85B", Kal. 9mm Luger, Nr. D ... (...),  1 Revolver, Marke "Dan Wesson", Mod. "715V", Kal. 357 Magnum, Nr. S ... (...),  1 Revolver, Marke "Rossi", Mod. "M713", Kal. 357 Magnum, Nr. F ... (...),  1 Schrotgewehr/Flinte, Marke "Remington", Mod. "870 Express Mag.", Kal. 12, Nr. B ... M (...),  1 Sturmgewehr, Marke/Modell "unbekannt", Kal. unbekannt, Nr. ... unbekannt (...).  1 Sportpistole, Marke/Modell "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. unbekannt (...),  1 Pistole, Marke "DWM", Mod. "Parabellum", Kal. 7,65mm, Nr. ... (...),  1 Revolver, Marke "HS", Mod. "21S", Kal. 22 Long Rifle, Nr. ..., (...),  1 Revolver, Marke "NAA", Mod. "unbekannt", Kal. 22 Long Rifle, Nr. L ... (...),  1 Sportpistole, Marke "Gamo", Mod. "Falcon", Kal. 4.4mm Luft, Nr. ..., mit montiertem ZF (...),  1 Springmesser, Gesamtlänge 21cm, Klingenlänge 8,5cm, einh. bedienb. autom. Mech. (...),  1 Dolch, Gesamtlänge 30.5cm, Klingenlänge 18cm, asymm. Dolch, inkl. Lederetui (...),  1 Taschenmesser, zweih. bedienb. manueller Mech. (...),  1 Schwert, Marke "L. Horster/Solingen", inkl. Lederetui (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Bern", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "Elsener", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen", Nr. ... (...),  1 Ordonnanzbajonett, Marke "WF Neuhausen" (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 31", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Kar. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 89/11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  1 Militärkarabiner, Marke "WF Bern", Mod. "Inf.-Gew. 11", Kal. 7,5mm, Nr. ... (...),  Diverses Schiesszubehör: Div. Etuis, 1 Ledergurt, 1 Gewehrkolben, 1 Schraubenzieher, 2 Schrottpatronengürtel (...),  diverse Schachteln und lose Munition mit unterschiedlichen Kalibern und verschiedenen Herstellern (...),  Munition: 2 Dosen Schiesspulver à 1 kg, 5 Dosen Schwarzpulver à 1 kg (...),  Maschinenpistole, zu einer halbautomatischen umgebaut, Marke "Zastava", Mod. "HK MP 5", Kal. 9mm PARA, Nr. YU ..., inkl. 4 Magazine und Zieloptik (...),  Pistole, Marke "STAR", Mod. "31P", Kal. 9mm Para, Nr. ... (...),  Munition: 8 Schachteln à 50 Patr. 9mm Para und 4 Schachteln à 50 Patr. 7.65mm Para (...). 14. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 16. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen samt den gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Stadtpolizei Zürich, …  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Statthalteramt des Bezirks Horgen (mit Rechtskraftbescheinigung)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. … 18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120410 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.02.2013 SB120410 — Swissrulings