Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120399-O/U/rc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Hediger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 19. Februar 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____
betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 (DG120003)
- 2 - Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 18. Juli 2012 die Berufung zunächst an (Urk. 42), und mit Zuschrift vom 27. August 2012 reichte sie eine Berufungserklärung ein (Urk. 53). Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 seinerseits Anschlussberufung (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 12. Februar 2013, eingegangen am 13. Februar 2013, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 68). Damit fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 StPO). Somit ist das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge sind das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 rechtskräftig. 2. Die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 5. März 2013 werden abgenommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin − den Privatkläger B._____
- 3 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann
Beschluss vom 19. Februar 2013 Demnach wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 5. März 2013 werden abgenommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin den Privatkläger B._____ das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.