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Zürich Obergericht Strafkammern 09.07.2013 SB120388

9 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,032 parole·~30 min·3

Riassunto

Drohung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120388-O/U/rc

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer

Urteil vom 9. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 23. Mai 2012 (GG120002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 85.–, wovon bis und mit heute ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Mai 2010 und vom 28. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − eine Pistole Sigg Sauer, Nr. ..., − eine Pistole Walther P22, Nr. ..., − 5 Magazine, − div. Munition und Kleinmaterial, − eine separate Kartonschachtel mit 900 Schuss Munition sowie − eine separate Kartonschachtel mit 900 Schuss Munition 9mm Luger, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Uster herausgegeben. Sollte der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die vorgenannten Gegenstände nicht herausverlangen, so wird die Bezirksgerichtskasse Uster dazu ermächtigt, diese zu vernichten.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2010 zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des übrigen Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.– Untersuchungskosten Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'690.– zu bezahlen.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1) 1. Freispruch 2. Vormerk, dass A._____ auf Genugtuung verzichte

- 4 - 3. Regelung aller anderen finanziellen Verfahrensfolgen (inkl. Tragung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) ausgangsgemäss. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67, schriftlich) Keine aktive Beteiligung am weiteren Verfahren. c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 92 S. 1) 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt 2. Bestrafung des Beschuldigten nach gerichtlichem Ermessen 3. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich Zivilpunkt und Entschädigungsfolgen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten. ______________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten schuldig der Drohung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 85.– (wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gelte) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, und es wurde

- 5 festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände wurde angeordnet, diese dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 60). Vor Schranken liess der Beschuldigte am 23. Mai 2012 Berufung anmelden (Prot. I S. 17). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 14. August 2012 sowie der Privatklägerin am 15. August 2012 zugestellt (Urk. 59/1-3). Mit Eingabe vom 30. August 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein; demnach ist die Berufung beschränkt auf den Schuldspruch, die Bemessung der Strafe, die Zivilansprüche sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 61). Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch seitens der Privatklägerschaft erhoben. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen; die Privatklägerin verlangte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2012 (Urk. 67; Urk. 71). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger, dass Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) rechtskräftig und demgemäss nicht angefochten sei (Prot. II S. 7). Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Mai 2012 hinsichtlich dessen Dispositivziffern 5 und 9 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). Dies ist vorab festzustellen. 2.1 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 liess der Beschuldigte beantragen, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für das vorliegende Verfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Urk. 73; Urk. 74/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, schriftlich seine Mittellosigkeit im Sinne der Erwägungen darzulegen (Urk. 75), welcher Aufforderung der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2013

- 6 nachkam (Urk. 77; Urk. 78/1-11). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2013 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen (Urk. 79). 2.2 Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Februar 2013 das Gesuch stellen, ihr sei zufolge veränderter Verhältnisse für das zweitinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Y._____ zu bestellen (Urk. 82; Urk. 83/1-13). Nachdem die ursprünglich auf den 5. März 2013 anberaumte Berufungsverhandlung (Urk. 72) verschoben werden musste (Urk. 86/1), wurde dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 13. März 2013 abgewiesen (Urk. 87). 3.1 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte den Beweisantrag, es sei das Schreiben der Spitaldirektion B._____ vom 12. Juli 2012, das Zwischenzeugnis des Universitätsspitals B._____ vom 30. Juni 2012, das Schreiben von C._____ vom 19. Juli 2012 sowie das Schreiben von D._____ vom 21. Juli 2012 zu den Akten zu nehmen (Urk. 61 S. 3). Diese Dokumente wurden im vorliegenden Verfahren als Urk. 62/2-5 zu den Akten genommen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag somit entsprochen. 3.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin beantragen, es sei der Psychotherapeut, Herr E._____, als Zeuge zu befragen und durch ihn die Krankengeschichte beinhaltend seine Notizen zu edieren. Zudem sei ein Bericht bei Herr F._____ über die Zusammenarbeit mit den Eltern einzuholen und er als Zeuge zu befragen. Des Weiteren seien diverse Urkunden als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 92 S. 2 und Prot. II S. 14). Die von der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftstücke wurden als Urk. 93/1-9 zu den Akten genommen. Diesem Antrag wurde demnach stattgegeben (vgl. Prot. II S. 15). Betreffend der beantragten Zeugeneinvernahmen ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, was die beiden Zeugen, der Psychotherapeut der Privatklägerin und der bisherige Beistand des gemeinsamen Kindes des Beschuldigten und der Privatklägerin, zu den Geschehnissen am 2. Mai 2010 aus eigener Wahrnehmung beitragen könnten; es würde sich um reine Glaubwürdigkeitszeugen handeln. Da zudem der allgemei-

- 7 nen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen), ist auf die Einvernahme der beiden beantragen Zeugen bzw. die Edition der Krankengeschichte und die Einholung eines Berichtes zu verzichten. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. 3.3 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, einen psychologischen Bericht von Dr. G.______ über sich als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Prot. II S. 14). Dieses Dokument wurde als Urk. 94 akturiert und dem Beweisantrag demgemäss durch das Gericht entsprochen (vgl. Prot. II S. 15). 4. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte ist bezüglich des ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Januar 2012 vorgeworfenen Sachverhaltes nicht geständig und bestreitet diesen weitgehend. Dies änderte sich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 10 f.). Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

- 8 - 2. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet im Berufungsverfahren ein, es lasse sich nicht nachvollziehen, wieso das Gericht den Aussagen des Beschuldigten durchwegs keinen Glauben schenke, er habe die Ereignisse vom 2. Mai 2010 in seinen Einvernahmen nachvollziehbar wiedergegeben. Da sich nicht ohne erhebliche Zweifel nachweisen lasse, was sich am Morgen des 2. Mai 2010 in der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zugetragen habe, sei letzterer aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 61 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, er habe den Streit im Detail, widerspruchsfrei und nicht nur vom Psychologischen her gesehen überzeugend beschrieben. Seine Darstellung des Kernbereichs sei von Anfang bis Ende dieselbe geblieben und er sei unübersehbar um Sachlichkeit bemüht gewesen. Demgegenüber habe sich die Geschädigte bereits was den Kernbereich angehe, bei Angaben aller Grössenordnungen in Widersprüche verwickelt. Die Privatklägerin habe die behauptete Drohung kein einziges Mal auf dieselbe Weise wiedergegeben. Sie sei nicht im Stande gewesen, den genauen Wortlaut der angeblichen Drohung mit Sicherheit festzuhalten (Urk. 95 S. 7 ff.). 2.1 Die Anklage vom 11. Januar 2012 stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Deren Befragungen erfolgten jeweils in gesetzeskonformer Weise. Insbesondere wurde der Beschuldigte mit ihr konfrontiert und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7 S. 18). 2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 23. Mai 2012 die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und korrekt zusammengefasst und sodann deren Ausführungen gewürdigt; sie ist zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 60 S. 5 ff.). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann im Ergebnis beigepflichtet werden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich präzisierender und ergänzender Natur. 2.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Schilderungen der Privatklägerin stimmig, folgerichtig und von Realitätskriterien geprägt sind. Sie machte diverse individuell geprägte, originelle und aussergewöhnliche Geschehnisse ent-

- 9 haltende Aussagen, was als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist. Dies trifft beispielsweise auf ihre Schilderungen zu, wonach das Frühstücksgeschirr bzw. das Morgenessen zu Boden gefallen sei, als der Beschuldigte das Tischchen aufgehoben habe (Urk. 4 S. 3 oben; Urk. 7 S. 9 oben), und wonach der Beschuldigte eine Giesskanne in ihre Richtung geworfen habe (Urk. 4 S. 3 Mitte; Urk. 7 S. 9 unten). Es ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin solche Ereignisse zu Protokoll gegeben hätte, hätten sich diese nicht bzw. nicht in dieser Weise zugetragen. Gleiches gilt für die konstanten Ausführungen der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie bis zum Abend nicht ausgezogen sei mit J.______, bringe er sie und alle Leute, die im Raum seien auch noch, um (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 9). Dass die Privatklägerin diesen Teil der Drohung, wonach er auch alle Leute umbringe, die noch im Raum seien, erfand, kann ausgeschlossen werden. Solche aussergewöhnlichen und besonderen Äusserungen erfindet man nicht. Wenn man jemanden zu Unrecht einer Drohung belasten möchte, ist eine derartige Aussage nicht naheliegend. Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin erscheinen deshalb als glaubhaft und es kann zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf sie abgestellt werden. Zudem erwähnte die Privatklägerin bereits beim telefonischen Notruf an die Polizei vom 2. Mai 2010 um 9.46 Uhr, dass der Beschuldigte gedroht habe, sie und die gemeinsame Tochter kalt zu machen, dass er eine Giesskanne in ihre Richtung geworfen und einen Tisch zu Kleinholz geschlagen habe (Urk. 1 S. 4). Aus diesem Umstand kann ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit der Äusserungen der Privatklägerin geschlossen werden. Bei genauerer Betrachtung der ersten Aussagen der Privatklägerin, die sie bereits um 10.56 Uhr am Tattag deponierte (Urk. 4 S. 1), fällt überdies auf, dass sie zu Beginn der Einvernahme durchwegs Positives über den Beschuldigten berichtete. Sie erzählte ebenfalls viele Dinge, die mit dem Vorfall vom 2. Mai 2010 gar nichts zu tun hatten, beispielsweise gab sie an, dass die Beziehung gut verlaufen sei, und sie schilderte, wie die Exfrau des Beschuldigten ihn verlassen hatte (vgl. Urk. 4 S. 1). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belas-

- 10 ten wollen, hätte sie schon in ihren allerersten Aussagen die von ihr erhobenen Belastungen in den Vordergrund gerückt und hervorgehoben; sie hätte kaum für die spätere Anklage Unwesentliches gerade zu Beginn der Befragung angeführt. Diese ersten Aussagen der Privatklägerin sind daher als besonders glaubhaft einzustufen. Es kommt hinzu, dass sich zwischen dem Vorfall am Morgen und dem Telefonanruf der Privatklägerin ca. eine halbe bis eine dreiviertel Stunde später nichts ereignete. Die Privatklägerin sprach also beispielsweise weder mit ihrer Mutter noch mit einer Freundin; die Nachbarin, die die Privatklägerin versuchte zu erreichen, war nicht zu Hause (Urk. 7 S. 10). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie von einer Drittperson zu einer belastenden Aussagen dem Beschuldigten gegenüber veranlasst wurde. Auffallend ist auch, dass die Privatklägerin nicht nur den Beschuldigten Belastendes, sondern auch ihn Entlastendes zu Protokoll gegeben hat. So führte sie auf entsprechende Fragen aus, der Beschuldigte habe ihr nicht mit einer Waffe gedroht (Urk. 4 S. 4), und er habe sie nicht geschlagen (Urk. 7 S. 10). Falls die Privatklägerin den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht hätte belasten wollen, wie dies vom Beschuldigten mehrfach geltend gemacht wird (Urk. 5 S. 4, S. 6 und S. 11; Urk. 12 S. 3), wäre es, um den Beschuldigungen mehr Nachdruck zu verleihen, naheliegend gewesen, die soeben erwähnten Fragen zu bejahen; insbesondere da der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt im Besitz von Waffen war, was die Privatklägerin wusste (vgl. Urk. 4 S. 4; Urk. 5 S. 4; Urk. 17/1). Die Aussagen der Privatklägerin werden zusätzlich durch die Feststellung der Polizei untermauert, die festhielt, dass die Privatklägerin gegenüber dem Polizisten bei seinem Eintreffen einen eingeschüchterten, verängstigten Zustand vermittelt habe (Urk. 1 S. 7). Hinzu kommt, dass kein Motiv erkennbar ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten hätte zu Unrecht belasten sollen. Die selbst von der Verteidigung angeführten klassischen Motive wie ersehnte Distanz erzwingen, Wohnung behalten, gewünschte Regelung betreffend die Kinder aufgleisen etc. (vgl. Urk. 95 S. 6)

- 11 verfangen nicht. Die Privatklägerin verfügte nämlich seit Geburt der gemeinsamen Tochter J.______ über die alleinige elterliche Sorge, da sie mit dem Beschuldigten/Kindsvater nie verheiratet war (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; Prot. I S. 10; Urk. 93/2 S. 1). Zudem hätte die gemeinsame Wohnung in I.______ in unmittelbarer Zukunft einer kompletten Sanierung unterzogen werden sollen, weshalb der Beschuldigte bereits vor dem 2. Mai 2010 auf der Suche nach einer Übergangslösung war (Urk. 5 S. 2) und beide die Wohnung hätten verlassen müssen. Des Weiteren gab es im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls keine Hinweise, dass das Besuchsrecht des Beschuldigten in nächster Zeit hätte geregelt werden sollen, wohnten die Parteien doch bis zum 2. Mai 2010 zusammen mit ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. 2.4 Bezüglich der Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich der Zerstörung des IKEA-Tischchens ist – zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – festzuhalten, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zum Grund des Zertrümmerns des Tischchens angegeben hat. Einerseits sagte er aus, er habe das Tischchen aus Wut bzw. Enttäuschung zerstört. Dass es sich dabei um nicht verwechselbare Gefühlsregungen handelt, wenn man sie selbst erlebt hat, hat der Vorderrichter bereits ausgeführt (Urk. 60 S. 22 f.). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte aber auch zu Protokoll, der Tisch sei ihm im Weg gestanden zwischen Tür und Couch. Aufgrund dessen, dass er das Zimmer rasch habe verlassen wollen, habe er dem Tisch einen Stoss gegeben. Kurz darauf erklärte er noch Folgendes: Aufgrund des vorherigen Gespräches sei er sicher wütend gewesen, deshalb habe er ja das Zimmer verlassen und aus der Wohnung gehen wollen. Der Tisch sei ihm dann im Weg gestanden (Urk. 12 S. 3). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, der Tisch sei ihm im Weg gestanden und, da er aus dem Zimmer habe gehen wollen, habe er ihm einen Tritt verpasst (Prot. II S. 11). Gesamthaft gab der Beschuldigte somit drei verschiedene Gründe an, weshalb er das Tischchen zerstört haben will. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher als unglaubhaft einzustufen. Im Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zudem auf, dass er die strafrechtlich nicht relevanten Sachverhaltsabschnitte im Prinzip eingesteht. So räum-

- 12 te er ein, dass es zu einem Streit kam und dass er das IKEA-Tischchen mit einem Tritt zerstörte. Die letzte Eskalationsstufe, die Todesdrohung und das Werfen der Giesskanne sowie des Tischchens, bestritt er aber. Dieses Aussageverhalten vermag ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu wecken. 3. Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 4. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Verteidigung eingereichten Dokumente (Schreiben der Spitaldirektion B._____ vom 12. Juli 2012, Zwischenzeugnis des Universitätsspitals B._____ vom 30. Juni 2012, Schreiben von C._____ vom 19. Juli 2012, Schreiben von D._____ vom 21. Juli 2012, Psychologischer Bericht von Dr. G.______; Urk. 62/2-5 und Urk. 94) nichts zu ändern. Diese äussern sich nicht zur Frage, ob sich der eingeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, sondern beschlagen höchstens die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, welche bei der Erstellung eines Anklagesachverhalts – wie bereits ausgeführt – eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; BENDER/ NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff.). III. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, so dass vorab vollumfänglich auf deren diesbezügliche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Ergänzend ist anzumerken, dass, wie dies auch die Vorinstanz ausgeführt hat, das Übel auf irgendeine Weise angekündigt werden kann, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 180). Der Sachverhalt kann, wie soeben ausgeführt wurde, anklagegemäss erstellt werden. Demzufolge ist auch erstellt, dass der Beschuldigte die neben dem Esszimmer stehende blecherne Giesskanne behändigt und in die Richtung der Privatklägerin geworfen

- 13 hat. Dies ist als nonverbaler und mithin konkludenter Teil der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgestossenen Drohung zu sehen, wobei von einer einheitlichen Tatbegehung gestützt auf einen Tatentschluss auszugehen ist. Dass die Privatklägerin durch die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung, die Zerstörung des IKEA-Tischchens sowie den Wurf der Giesskanne in ihre Richtung in Angst und Schrecken versetzt wurde, erstaunt vor dem Hintergrund, dass sie wusste, dass der Beschuldigte im Besitz einer Pistole war (Urk. 4 S. 4), keineswegs. Das Verhalten des Beschuldigten wäre deshalb geeignet gewesen, auch einen Dritten in Angst und Schrecken zu versetzen. 3. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil sorgfältig und zutreffend zum Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1 StGB, den Strafzumessungsfaktoren und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und diese Umstände gewürdigt, sodass vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tatkomponenten als höchstens mittleren Grades und bestrafte ihn – unter Einbezug der Täterkomponenten – mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Urk. 60 S. 32 f.). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten hervorzuheben, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte geplant hat, die von ihm ausgesprochene Drohung in die Tat umzusetzen, obwohl er im Tatzeitpunkt im Besitz zweier Waffen inklusive Munition war, die er in der (Familien-)Wohnung am H.______-Weg ... in I.______ aufbewahrte (Urk. 17/1). Verschuldenserschwerend ist indes zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin mit dem Tod bedrohte und er diese Todes-

- 14 drohung wiederholte. Zudem beliess er es nicht bei der verbalen Drohung, sondern er hob das IKEA-Tischchen (mitsamt Frühstücksgeschirr) hoch und warf es gegen die Fensterfront. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – notabene nachdem er das Wohnzimmer bereits verlassen hatte – die blecherne Giesskanne behändigte und in die Richtung der Privatklägerin, die die gemeinsame Tochter J.______ auf dem Arm gehalten hat, warf. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere auf 120 Tagessätze festzulegen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass diese die objektive Tatschwere zu relativieren vermag. Deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass er sich an jenem Morgen in einer emotional äusserst belastenden Situation befunden hat (definitive Trennung von der Privatklägerin). Innerhalb des denkbaren Spektrums von Drohungen ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt (unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere) als noch leicht zu qualifizieren. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 90 Tagessätzen erscheint daher als angemessen. 3. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 33). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, sein Beschäftigungsgrad betrage nur noch 90 % und er erziele zurzeit ein Nettoeinkommen von Fr. 6'750.–. Er ergänzte, dass sich aufgrund des laufenden Verfahrens und der damit zusammenhängenden Kosten Schulden im Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– angehäuft hätten; Barvermögen habe er keines mehr. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für J.______ hätten sich auf Fr. 1'500.– erhöht; für seinen Sohn in … müsse er noch bis Ende Dezember 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 625.– monatlich bezahlen (Prot. II S. 8 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich demgemäss keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären.

- 15 - 4. Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Fehlen von Vorstrafen kein Minderungsgrund, da dies als Normalfall betrachtet wird (BGE 136 IV 1). 5. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessene Sanktion. Auf diese Strafe anzurechnen ist ein Tag Polizeiverhaft; somit gilt ein Tagessatz als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 6. Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben sein wird (vgl. unten Ziffer 8), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 25 zu Art. 42 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre, und sich auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht aufdrängt, der Beschuldigte ist Ersttäter, ist auf eine solche zu verzichten. 7. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 32 f.). Gegenüber der Vorinstanz ist von einem leicht reduzierten Einkommen inklusive 13. Monatslohn von etwas mehr als Fr. 7'300.– auszugehen (Urk. 69/1; Prot. II S. 9). Ausserdem hat die Vorinstanz die Kosten für die Wohnungsmiete berücksichtigt, was nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4). Dementsprechend erscheint der Tagessatz von Fr. 85.– angemessen. Anzumerken ist, dass, selbst wenn sich ein höherer Tagessatz ergäbe, dieser aufgrund des Verbo-

- 16 tes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) nicht erhöht werden könnte. 8. Die Vorinstanz hat für die auszufällende Geldstrafe mit zutreffender Begründung den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 60 S. 35 f.). Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.– je zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2010 zu bezahlen, und im Übrigen festgestellt, dass er gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. 2. Die allgemeinen Voraussetzungen der möglichen, adhäsionsweise geltend zu machenden Zivilansprüche wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgeführt und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (Urk. 60 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschuldigte habe es unterlassen, die gehörig substantiierten Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in rechtsgenügender Weise zu bestreiten, weshalb sie, soweit belegt, quantifiziert und im Übrigen dem Grundsatze nach gutzuheissen seien (Urk. 60 S. 37). Denselben Einwand führte sie bezüglich des geltend gemachten Genugtuungsanspruches an, überprüfte jedoch den geltend gemachten Betrag auf seine Angemessenheit (Urk. 60 S. 38). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 50 S. 2 und S. 23); duplicando führte er aus, die Zivilforderungen nicht zu anerkennen und sie im Übrigen dem Grundsatze nach und in der Höhe zu bestreiten (Prot. I S. 13). Diese Bestreitungen sind im Rahmen eines Adhäsi-

- 17 onsprozesses – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als genügend einzustufen. Zum einen handelt es sich beim Adhäsionsprozess um einen verfahrensmässig komprimierten Zivilprozess mit in verschiedener Hinsicht eingeschränkten Verfahrenspflichten der Zivilklägerschaft und Rechtsstellung der beklagten Partei (DOLGE in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 26 zu Art. 122). Zum anderen beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten, was aufgrund des Konnexitätserfordernisses zwischen Straftat und Zivilanspruch zur Folge gehabt hätte, dass auf die Zivilansprüche nicht eingetreten worden wäre bzw. sie bei spruchreifem Sachverhalt abzuweisen gewesen wären. Überdies riskiert der Adhäsionskläger bei ungenügender Substanzierung der tatsächlichen Anspruchsgrundlagen keinen Rechtsverlust, sondern er muss lediglich damit rechnen, dass seine Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, zufolge nicht gehöriger Bestreitung sämtliche Zivilansprüche gutzuheissen. Im Folgenden ist daher die materielle Begründetheit der Zivilansprüche der Privatklägerin zu prüfen: 2.1 Da der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, steht ausser Frage, dass er ihr für allfälligen Schaden aus diesem Ereignis ersatzpflichtig ist. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb dem Antrag der Privatklägerin folgend dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin den aus dem Vorfall vom 2. Mai 2010 resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Fahrkosten von Fr. 19.20 sind belegt, ebenso die Therapiekosten (Mütterhilfe) von Fr. 79.20 (Urk. 49/4 und Urk. 49/5/1-2). Eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– für Telefon- und Verpflegungskosten sowie die erforderliche Korrespondenz erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. Mai 2010 zu bezahlen.

- 18 - 2.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung sowie deren Bemessung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, in das vorinstanzliche Ermessen bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung einzugreifen, insbesondere da sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht zur Höhe der Genugtuung äusserte, sondern sich darauf beschränkte festzuhalten, dass der (von ihr beantragte) Freispruch den finanziellen Forderungen, die die Privatklägerin erhoben habe, den Boden entziehe (Urk. 94 S. 21). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen. Es ist nicht angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen. 2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung nur zu einem geringen Teil obsiegt (geringfügige Reduktion der Anzahl Tagessätze; Verzicht auf Auferlegung einer zusätzlichen Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB), sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem hat er der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren (Anwaltskosten) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen; diese Summe erscheint angesichts des Aufwandes und der Schwere des vorliegenden Falles für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin als angemessen (vgl. auch Urk. 89). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Mai 2012 bezüglich Dispositivziffern 5 und 9 (Her-

- 19 ausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 85.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2010 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des übrigen Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 20 - 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Juli 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Maurer

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 9. Juli 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 85.–, wovon bis und mit heute ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Mai 2010 und vom 28. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich  eine Pistole Sigg Sauer, Nr. ...,  eine Pistole Walther P22, Nr. ...,  5 Magazine,  div. Munition und Kleinmaterial,  eine separate Kartonschachtel mit 900 Schuss Munition sowie  eine separate Kartonschachtel mit 900 Schuss Munition 9mm Luger, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Uster herausgegeben. Sollte der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die vorgenannten Gegenstände nicht herausv... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2010 zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des übrigen Schadenersatzanspruches wird die Privat... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'690.– zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Freispruch 2. Vormerk, dass A._____ auf Genugtuung verzichte 3. Regelung aller anderen finanziellen Verfahrensfolgen (inkl. Tragung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens) ausgangsgemäss. Keine aktive Beteiligung am weiteren Verfahren. 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt 2. Bestrafung des Beschuldigten nach gerichtlichem Ermessen 3. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich Zivilpunkt und Entschädigungsfolgen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Schuldpunkt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe V. Zivilansprüche VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Mai 2012 bezüglich Dispositivziffern 5 und 9 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 85.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 298.40 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2010 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des übrigen Schadenersatzanspruches wird die Privat... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofe... sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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